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M
mm
MITTHEILÜNGEN DES INSTITUTS
FÜR
OESTEKREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTER MITWIRKUNG VON
A. DOFSCH, OSW. REDLICH ünb F. WICKHOFF
BBUIQIRT VON
K MÜHLBACHER.
XXII. BAND.
Mit drei Tafeln.
INNSBRUCK
VERLAG DER WAGNER'SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
1901.
/
^ . S - s7
DRUCK DEE WAGNER'SCHEN UNIV. -BÜCHDRUCKEREI IN INNSBRUCK.
Inhalt des XXII. Bandes.
Das longobaidische und die scandinavischen Rechte. Von Julius Ficker
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. Max Dvofäk
Die Zurückstellung der von den Franzosen im Jahre 1809 aus Wien ent
führten Archive, Bibliotheken und Kunstsammlungen. Von Hanns
Schlitter
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. Ein Beitrag zur historischen Landeskunde
Italiens. Von Julius jung
Berardus- Studien. Von H. Otto
Gustaf Adolfs Landungsgebet. Von G. Droysen
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms und die Begründung
der bischöflichen Fürstenmacht. (1. Theil). Von Johann Lechner
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. Von Karl Zeumer
Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps II. von Spanien. Von
BrunoStübel
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms und die Begründung
der bischöflichen Fürstenmacht. (*2, Theil). Von Johann Lechner
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs IL Von KarlHampe
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292. Von Alfons
Dopsch
Das Bündnis von Canterbuiy 1416. Von Beruh. Bess .
Seite
1
51
108
193
247
269
361
420
443
529
575
600
661
Kleine Mittheilungen:
Ein Bericht K. Ferdinands II. über seine Proclamation zum König von
Ungarn (15. Mai 16l8j. Von A. Sitte 123
Zur Gentz-Bibliographie. Von E. Guglia . . 125
Ludwig von Bologna, Patriarch von Antiochien. Von M o r i z L a n d-
vrehrv. Pr agenau . . . . . 288
Zum Versuch, unter Maximilian I. ein Reichsarchiv zu schaffen. Von
Armin Tille 296
Ein Verzeichnis des Besitzes der Herzoge von Kärnten in Krain und
der Mark (von 1311). Von AlfonsDopsch . . 455
Zur Erwerbung Tirols durch die Habsburger. Von Franz Wilhelm 462
Zu Otto von Freising, Gesta Friderici II, 56. Von Oliver J. Thatcher 659
IV
Seite
Das Recht der ötadt Friesach in Kärnten vuiu J. 133Ü. Von August
V. Jaksch ö61
I i i t e r a t u r und Notizen:
Bachmann, Geschichte Böhmens, l. Bd. (Bretholz) 306. —
Böhmen. Mähren und Oesterr.-iSchlesien, Die historische perio-
dische Literatur 1898—99 (Bretholz) 152, 342. — Brutails, L'Ar-
cheologie du moyen age et ses möthodes. Etudes critiques
(Dvofäk) 514. — Büchi, Freiburgs Bruch mit Oesterreich, sein
Uebergang an Savoyen und Anschluss an die Eidgenossen nach
den Quellen dargestellt (Voltelini) 484. — Carreri, Della funzioue
d' una pieve friulana come distretto giudiziale laico (v. Ottenthai)
b'96. — Cornelius, Historische Arbeiten vornehmlich zur Kefor-
mationszeit (Kretschmayr) 502. — Demelitsch, Actenstücke zur
Geschichte der Koalition vom Jahre 1814 (Luckwaldt) 144. —
Doebner, Urkundenbuch der Stadt Hildesheim. 6. u. 7. Theil.
Stadtreehuungen von 1416—1450—1480 (Schäfer) 323. — Duchesne,
La vie des peres de Jura (Jung) 352. — Fournier, Der Congress
von Chätillon. Die Politik im Kriege von 1814 (Luckvraldt) 144.
— Frankfurlh, Gregorius de Montelonge (Kretschmayr) 694. —
Friedrich, ücebnä kniha palaeografie latinske. Lehrbuch der
lateinischen Paläographie (Bretholz) 469. -— Geizer, Die Genesis
der byzantinischen Themenverfassung (Jung) 352. — Gerland,
Das Archiv des Herzogs von Kandia im kgl. Staatsarchiv zu
Venedig (Kretschmayr) 184. — Gmelin, Geschichte der Reichsstadt
Hall und ihres Gebietes nebst einem Ueberblick über die Nachbar-
gebiete (Schön) 326. — Groller und Bormann, Der römische
Limes in Oesterreich (Jung) 351. — Hartmaun, Geschichte Italiens
im Mittelalter II, 1 : Römer und Langobarden bis zur Theilung
Italiens (Jung) 130. — Derselbe, L'Italia e l'impero di occidente
fino ai tempi di Paolo diacono (Jung) 130. — Hauviller, Analecta
Argentinensia. Band l. Vatikanische Acten und Regesten zur Ge-
schichte des Bisthums Strassburg im XIV. Jahrhundert und
Beiträge zur Reichs- und Bisthumsgeschichte (Schulte) 133. —
Heydenreich, Archivweseu und Geschichts-wissenschaft (Uhlirz)
186. — Ders., Das Archiv der Stadt Mühlhausen in Thüringen
(ühlirz) 526. — Jacob, Ein arabischer Berichterstatter aus dem
10. Jahrhundert (Redlich) 183. — Jagic, Zur Entstehungsgeschichte
der kirchenslavischen Sprache (Jirecek) 353. — Inventare des
Grossherzoglich Badischen General-Landesarchivs. 1. Bd. (Witte)
511. — Kaiser, Der »kurze Brief* des Kourad von Gelnhausen
(Wenck) 184. — Kampschulte, Johann Calvin, seine Kirche und
sein Staat in Genf. II. Bd. herausgeg. von Götz (Kretschmayr)
502. — Kiener, Verfassungsgescbichte der Provence seit der Ost-
gothenherrschaft bis zu Errichtung der Consulate 510 — 1200
(v. Ottenthai) 693. — Krackowizer, Das Archiv von Schlüsselberg
im oberösterr. Landes-Archive zu 1 inz 185. — Kriegs- Archiv k. u. k.,
Dienstvorschrift (Starzer) 525. — Krones, Forschungen zur Ver-
tassungs- und Verwaltungsgeschichte der Steiermark I. Bd., IV. Bd.
I. Heft (Dopsch) 666. — Langer, Das k. u. k. Kriegsarchiv von
seiner Gründung bis zum Jahre 1900 (v. Zwiedineck) 691. -
Lazzarini, Marino Faliero. La congiura (Kretschmaj^r) 695. —
Levison, Zur Geschichte des Frankenkönigs Chlodowech (Jung)
352. — Liebenam, Städteverwaltung im römischen Kaiserreich
(Jung) 352. — Maretich, Die vierte Berg Isel-Schlacht am 13. August
1809 (Egger) 141. — Meinardus, Der katzenelnbogische Erbfolge-
streit. (Nassau-Oranische Correspondenzen I) (Kretschmayr) 135.
— Memoiren-Literatur, Neue Französische (Schütter) 326. —
Menge, Die Schlacht von Aspern am 21. u, 22. Mai 1809 (v. Zwie-
dineck) 685. — Mentz, Johann Philipp von Schönborn, Kurfürst
von Mainz, Bischof von Würzburg und Worms 1605 — 1673.
II. Theil (Landwehr v. Pragenau) 679. — Mirot, La politique
pontificale et le retour du saint-siege a Rome en 1376 (Holzer)
183. — Mittelschulprogramme österreichische für 1900 (Prem)
515. — Mittheilungen der dritten (Archiv-) Section der k. k. Cen-
tralcommission für Kunst- und historische Denkmale 4. Bd. (1899)
184. — Morel, La Grande Ghancellerie royale et 1' expedition des
lettres royaux de 1' avenement de Philippe de Valois ä la fin
du XIV. siecle 1328—1400 (A. Cartellieri) 480. — Nieder- und
Überösterreich, Die historische Literatur 1899 (Vancsa) 332. —
Oberziner, Le guerre di Augusto coutro i popoli alpini (Stolz) 129.
— Ommen, Die Kriegführung des Erzherzogs Karl (v. Zwiedineck)
686. — Ortvay, Geschichte der Stadt Pressburg, deutsche Aus-
gabe 2. und 3. Bd. Mittelalterliche Topographie und Eechts-
organisation der Stadt 1300—1526 (Krones) 488. — Oxenstierna,
Rikskansleren Axel Oxenstiernas Skrifter och Brefvexling I 2,
II 8, 9 (Schäfer) 136. — Richter, Annalen der deutschen Geschichte
im Mittelalter. III. Abth. 2. Bd. (Otto) 299. — Rott, Histoire de
la representation diplomatique de la France aupres des cantons
Suisses, de leurs allies et de leurs confederes I. 1430—1559
(Kretschmayr) 677. — Sägmüller, Thätigkeit und Stellung der
Kardinäle bis P. Bonifaz VIII. (Tangl) 183. — Salata, L'antica
diocesi di Ossero e la liturgia slava (Jirecek) 353. — Samokvasov,
Die Centralisation der Staatsarchive in Westeuropa in Verbindung
mit der Archivreform in Russland (Jiricek) 186. — Schlitter,
Kaunitz, Philipp Cobenzl und Spielmann. Ihr Briefwechsel 1779
—1792 (Krones) 139. — Schönherr's gesammelte Schriften, her-
ausgeg. von Michael Mayr I. Band: Kunstgeschichtliches (Neu-
wirth) 149, — Seemüller, Studien zu den Ursprüngen der alt-
deutschen Historiographie (v. Ottenthai) 471. — Siegenfeld,
Anthony v., Das Landeswappen der Steiermark (Luschin) 472. —
Siegl, Die Kataloge des Egerer Stadtarchivs (Bretholz) 513. —
Spanheim, Relation de la Cour de France en 1690. Suivie de la
Relation de la Cour d'Augleterre en 1704 par le meme auteur,
p. Emile Bourgeois (A. Cartellieri) 683. — Starzer, Geschichte der
landesfürstlichen Stadt Korneuburg (Vansca) 486. — Ders., Ge-
schichte der laudesfürstlichen Stadt Klosterneuburg (Vansca) 486.
VI
— Statut! e ordinamenti del comnae di Udine (v, Ottenthal) 695.
— Steiermark! sches Landesarch!v, Publicationen (Starzev) 526. —
St!eve, Abhandlungen, Vorträge und Keden. Herausg. von Hans
V. Zwied!neck (Weber) 467. — Trapp, Kriegführung und Diplo-
matie der Verbündeten vom 1. Februar bis zum 25. März 1814
(v. Zwiedineck) 690. — Voltelini, Die Südtiroler Notariatsimbre-
viaturen des Xlll. Jahrh. I. Theil. (Acta Tirolensia 2. Bd.) (v. Otten-
thal) 314. — Weller. Die Besiedlung des Alamaunenlandes (Jung)
351. — Wien, Quellen zur Geschichte der Stadt II. Abth. Uhlirz,
Regesten aus dem Archive der Stadt Wien 1 u. 2. Bd. (Dopsch)
319. — Winkelmann's Allgemeine Verfassungsgeschichte herausg.
von Alfred Winkelmann (v. Ottenthal) 665. — Zivier, Geschichte
des Bergregals in Schlesien bis zur Besitzergreifung des Landes
durch" Preussen (Bittner) 672. — Dera., Acten und Urkunden
zur Geschichte des schlesischen Bergwesens (Bittnerj 672.
Berichte:
Commission für Herausgabe von Acten und Correspondenzen zur neueren
Geschichte Oesterreichs 1?7, 360
Preisaufgaben der rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät der
k. k. Universität zu Wien 1H9
Historische Commission bei der kgl. bayer. Akademie der Wissen-
schaften. (Juli 1900) 354
Badische historische Commission. Nov. 1900 ..... 356
Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde. 1900 .... 357
Historische Commission für Hessen und Waldeck. Mai 1900 . . 359
Jahresbericht über die Herausgabe der Monumenta Germaniae histo-
rica 1901 527
Preisaufgabe der Wedekind'schen Preisstiftung 528
Personalien
190
Nekrologe:
Alexander Budinszky
Eduard Chmelarz
190
191
Das loiigobardiselie und die scandiiiavisclien Rechte.
Von
Julius F i c k e r.
Ueber die Verwauiltscliaftsverhält uisse des lo ug ob ar-
disch euRechts sprach ich mich entgegen der vorlierrscheudeu Ansicht,
welche dasselbe den deutschen oder westgermanischen Eechteu zu-
zählte, in einem 1887 vcröifentlichten Aufsatze über nähere Verwandt-
schaft zwischen gothisch-spanischem und norwegisch-isländischem Recht,
Mitth. des Inst. E. B. 2, 473 ff., ohne nähere Begründung vorläufig dahin
aus, dass dasselbe wegen seiner nahen Verwandtschaft mit den scandi-
uavischeu Rechten zweifellos der ostgermanischen Gruppe zuzuzählen sei.
Bei meinen späteren Untersuchungen über die Erbenfolge der ostgermani-
scheu Rechte fand ich nie die geringste Veranlassung, die Richtigkeit
jener Annahme zu bezweifeln, und konnte in den veröffentlichten Theilen
derselben bereits auf eine Reihe von Haltpunkten hinweisen, welche sie
bestimmter bestätigen.
Bezüglich der Nebenfrage, welchem der scandinavischen Rechte
das longobardische am nächsten verwandt sei, sah ich mich allerdings
in Folge jener Untersuchungen genöthigt, meine Ansicht zu ändern.
Hatte ich mich, als ich jenen er.sten Aufsatz schrieb, nur mit dtm Ver-
hältnissen der Eheschliessuug und der damit eng zusammenhängenden
Geschlechtsvormundschaft eingehender beschäftigt, so glaubte ich mich
nach Maassgabe dieser Verhältnisse, Mitth. E. B. 2, 475, dahin aus-
sprechen zu sollen, da^s das longobardische dem göthischen oder süd-
schwedischen Rechte am nächsten verwandt sei. Aber schon ehe jener
Aufsatz vollständig gesetzt war, hatten sicli mir in dieser Richtung Be-
denken aufgedrängt, denen ich nur äusserer Umstände wegen nicht so-
gleich bestimmteren Ausdruck geben konnte; vgl. Untersuch. 1, xiii. xiv,
MittheihiMgon XXII. 1
2 J u 1 i u s F i 0 Ic e r.
Bei Fortsetzung meiner Untersuchungen über die Erbenfolge über-
zeugte ich mich tlauu mehr und mehr, dass das früher angenommene
Yerwandtschaftsverliältuis unhaltbar sei ; dass dem longobardischen
Kecht von den scandinavischen Ivechten das gothläudische am nächsten
stehe, beide aber wieder mit dem norwegischen Gulathingsrechte so
auÖaüende, nur aus Verwandtschalt zu erklärende üebereinstimmung
zeigen, dass sie mit demselbeu auf ein gemeinsames näheres Urrecht
zurückgehen müssen; dass demnach für die früher betonte Ueberein-
Stimmung mit göthischem Eecht eine andere Erklärung zu suchen sei,
wie ich sie dann U. § 155 versucht habe.
Die Veranlassung, auf diese meine Annahme eingehender zurück-
zukommen, boten mir die Einwendungen, welche gegen dieselbe bei
Kier, EdictusEotari, Studier vedroerendeLongobardernesNationalitet,
Aarhus 1898, erhoben worden sind. Als mir im vorigen Jahre durch
die Güte des Verfassers das Werk zukam, setzte mich dasselbe in nicht
geringe Verlegenheit. Keiuen Augenblick konnte ich zweifeln, dass
für die Prüfung meiner bisherigen Ergebnisse und für die Weiterführuug
meiner Untersuchungen eine eingehende Benutzung desselben uner-
lässlich sei. Dann aber machte sich der schon U. 1 S. xvii. beklagte
üebelstand geltend, dass mir nicht bloss die Sprache der älteren scandi-
navischen Quellen, sondern auch die bezüglichen neueren Sprachen
fremd waren, während ich hoffte, für meine nächsten Zwecke mit
üebersetzungen einzelner Stellen und dem, was mir in mir verständ-
lichen Sprachen von Bearbeitungen vorlag, zur Noth auszureichen.
Hier blieb mir der besonderen Sachlage gegenüber nichts übrig, als
den schon früher unternommenen, aber bald fallen gelassenen Versuch
wieder aufzunehmen, mich in das neuere Dänische so weit einzuarbeiten,
als das zum Verständnisse rechtsgeschichtlicher Arbeiten nöthig sein
dürfte. Und ich hoffe, dass mir das seitdem soweit gelungen ist, dass
ich wenigstens stärkere Missgriffe bei Benutzung derselben nicht mehr
zu befürchten habe.
Kier stellt sich bei seiner gründlichen Untersuchung die Aufgabe,
die Einzelangaben des Edict zu erläutern, das richtige Verständnis
derselben festzustellen, und sie dann mit den bezüglichen Angaben an-
derer Kechte zu vergleichen, um daraufhin die Verwandschaftsverhält-
nisse des longobardischen Rechtes und damit doch auch wohl des Volkes
selbst festzustellen. Es mass mir zu besonderer Genugthuung gereichen,
dass das Hauptergebnis seiner umfassenden Untersuchungen durchaus
mit meiner, zunächst auf die Erbenfolge gestützten Annahme überein-
stimmt, dass das lougobardische Kecht durchweg den scandinavischen
Rechten näher verwandt und daher den ostsermanischen Rechten zu-
Das longobardisclie und die scandinavischen Reclite. 3
zuzählen ist. Versucht K, dauu weiter zu bestimmen, welchem der
scandinavischen Kechte das longobardische Eecht näher verwandt ist,
so darf ich wohl besonderes Gewicht darauf legen, dass er der meines
Wissens von mir zuerst ausgesprochenen Behauptung, dass longobar-
disches und gothländisches Kecht nächstverwandt seien, durchaus zu-
stimmt.
Damit aber endet die Uebereinstimmung. Nahm ich an, dass
longobardisches und gothländisches Eecht dem norwegischen Gulathings-
rechte näher verwandt seien, als irgend einem anderen Kechte, so sucht
dagegen K. zu erweisen, dass jene beiden Rechte nicht dem norwegi-
schen, sondern dem dänischen Eechte nächstverwaadt seien, während
sich ihnen im geringerem Maasse auch das göthische Eecht, oft im
Gegensatze zu den Swearechten, näher anschliesse, so dass sich damit
den sämmtlichen nordscandiuavischen Eechten gegenüber eine näher
zusammenhängende südscandinavische Gruppe ergeben würde.
Wäre das richtig, so würde damit ein Hauptergebnis meiner ge-
sammten Untersuchungen hinfällig werden. Denn es handelt sich nicht
bloss um die Einzelfrage, welchem scandinavischen Eechte das longo-
bardische Eecht am nächsten steht. Wäre das wirklich das dänische,
so würden sich damit meine ganzen Annahmen über die Verzwei-
gung der ostgermanischen Eechte als unhaltbar erweisen. Auf
meine gesammten Vorarbeiten gestützt, sprach ich mich bezüglich dieser
V. § 67 ff., 171 ff.. 380 ff. vorläufig dahin aus, dass nicht, wie die Er-
gebnisse der Sprachvergleichung das nahelegen könnten, eine Haupt-
verzweiguug in scandinavisches Eecht einerseits, gothisches andererseits
anzunehmen sei; dass vielmehr die scandinavischen Eechte nicht auf
ein gemeinsames näheres ürrecht zurückgehen, sondern unabhängig
von einander durch zwei verschiedene nähere ürrechte mit dem ost-
germauischem Urrechte zusammenhängen müsseu, wie das, vom anderem
abgesehen, insbesondere die Mittelstellung ergibt, welche das gothisch-
spanische Eecht zu den verschiedenen scandinavischen Eechten einnimmt.
Danach glaubte ich für die scandinavischen Eechte zwei auf
wesentlich verschiedener Grundlage beruhende Hauptgruppen unter-
scheiden zu müssen. Eine dänische, welcher in Scandinavien selbst
ausser den dänischen nur noch die nordschwedischen Eechte angehören,
der ich dann aber weiter auch die friesischen und rhätischen Eechte glaube
zuzählen zu müssen. Alle anderen scandinavischen Eechte bilden dann
eine norwegische oder göthiseh-norwegische Gruppe, der dann aber,
wie ich denke, wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem norwegi-
schen Gulathingsrechte ausser dem gothländischen insbesondere auch
das longobardische Eecht zuzuzählen sein würde. Konnte ich beim
^ J u li u s F i c k 0 r.
ersten Aussprechen meiner Behauptung dieselbe nicht sogleich näher
begründen, so hübe ich dieselbe bei den dann folgenden Untersuchungen
fortwährend im Auge gehabt und konnte da durchweg nur auf A^er-
hältnisse verweisen, welche sie bestimmter zu bestätigen scheinen oder
wenigstens mit ihr durchaus vereiubar sind.
Auf ein da besonders massgebendes Verhältniss, auf den Einfluss
des Geschlechtsunterschie:les auf die Folge, bin ich allerdings bisher
für die norwegische Gruppe noch nicht näher eingegangen, da dieselbe
da nicht bloss in scharfem Gegensatze zu den Rechten der dänischen
Gruppe, soudeim zu den gesammten übrigen germanischen Kechten
steht; vgl. U. § 1123. Die besonders beachtenswerten Belege für jene
Behauptung würde daher er.st die für die nächstfolgenden Unter-
suchungen ins Auge gefasste eingehendere Besprechung der Erbenfolge
der Beeilte der norwegischen Gruppe bringen können.
Diese meine Annahmen, welche für den gesammten Gang meiner
Untersuchungen von massgebendster Bedeutung gewesen sind, würden
natürlich unhaltbar werden, wenn wirklich longobardisches und dänisches
Kecht nächstverwandt wären, wenn zunächst zwischen liner südlichen
und nördlichen Gruppe scandinavischer Rechte zu scheiden wäre. Und
es müsste das dann weit über den Einzelfall hinaus zu den schwersten
Bedenken gegen die Stichhaltigkeit meiner Ergebnisse führen. Denn
nicht allein, dass es sich hier um einen Gegner handelt, der ungleich
grössere Vertrautheit mit den scandinuvischen Rechten besitzt, als ich
sie mir zu erwerben wusste, und der seine Annahme nicht bloss, wie
ich, auf die Erbenfblge, und was damit näher zusammenhängt, stützt,
sondern eine Reihe anderer Rechtsverhältnisse in die Untersuchung
einbezogen hat. Seine abweichende Meinung würde in jener Richtung
fferade desshalb, wie ich denke, besonders ins Gewicht fallen, weil er
o-eo-en die Art meines Vorgehens im alls^emeinen nichts einwendet.
Vielfach ist die von mir eingehaltene Methode, unter gewissen
Voraussetzungen aus der Uebereiustimmuug in den späteren Rechts-
quellen auf die ursprüngliche Verwandtschaft und Verzweigung der
Rechte zu schliessen, überhaupt verworfen, weil jene Uebereinstimmung
sich in verschiedenster anderer Weise habe ergeben können; wie das
etwa auch jetzt Dareste in der Nouvelle Revue 24. 155 nach einer
eingehenden Besprechung des Buches von Kier gegen den von ihm
mit mir angenommenen Zusammenhang des longobardischen mit den
scandinavischen Rechten gelteud macht. Ich habe es auch nach dem,
was ich darüber U. § 15 ff. bei der allgemeinen Darlegung der von
mir eingehaltenen Methode bemerkte, mehrfach, so iusbesocdere
U. § 691 ff;, 798 ff., versucht, diesem Einwände zu begegnen; wird tr
Das loiigobardiscbe und die tcandinavischen Rechte. 5
als sticlihaltig anerkannt, so sind natürlich die Ergebnisse der Keclits-
vergleichnng überhaupt wertlos, so dass es sich nicht vei lohneu würde,
verschiedenen Ansichten über dieselben nachzugeheu.
Dao-t'o-en fuUeu die Einwendungen von I\. für mich um so schwerer
ins Gewicht, als er durchweg den auch von mir eingehaltenen Wegen
ful"-t Er schliesst sich insbesondere S. 10 ff. nieiuer Ansicht au, dass
für die Beurtheilung des nrsprünghclien Zusammenhanges das spätere
Eecht eines Volkes massgebender sei, als die spätere Sprache; er ver-
gleicht daher für die einzelnen Eechtsverhältnisse die Angaben der
uns vorliegenden Quellen, um nach den sich da ergebenden Ueberein-
stiramungen und Abweichungen die ursprünglichen Verwandtschafts-
verhältnisse zu bestimmen. Gerade der Umstand aber, dass die ganze
Art des Vorgehens wesentlich dieselbe gewesen ist, lässt es für die
Kichtigkeit der Ergebnisse meiner gesaramten Untersuchungen um so
bedenklicher erscheinen, wenn bezüglich eines für dieselben so überaus
massgebenden Punktes, wie es die Gruppirung der scandinavischen
Rechte i-t, K. zu einer von der meinigen durchaus abweichenden An-
nahme gelangt ist. Es könnte das als Beleg für die Ansicht derjenigen
o-eltend o-emacht werden, welche die Zulässigkeit einer Methode, die
doch keine andere ist, als die auf den sonstigen Gebieten vergleichender
Forschung allgemein verwandte, für das rechtsgeschichtliche Gebiet
überhaupt betreiten. Oder man könnte wenigstens einen Beleg darin
sehen, dass, wenn auch die theoretische Richtigkeit der Methode nicht
zu be:^treiten, doch das für die thatsächliche Verwendung derselben zu
Gebote stehenden Material hier zu dürftig ist, um zu genügend sicheren
Ergebnissen zu gelangen. Oder endlich liesse sich folgern, dass ich
trotz Richtigkeit der Methode und Ausreichen des Materials dieselben
nicht richtig zu verwerten verstanden habe.
Glaube ich nun auch nach genauerer Durclisicht und Erwägung
des von K. gelteiid Gemachten durchaus an meinen frühereu Annahmen
festhalten zu müssen, so wird man es begreiflich finden, wenn ich
bei der angegebeneu Sachlage im sachlichen, wie im peroönlichen In-
teresse das Bedürfniss fühle, jene Annahmen gegen die von so beachtens-
werter Seite und in so beachtenswerter Weise erhobenen Einwendungen
zu vertheidigen. War es nun ohnehin meine Absicht, in den zunächst
zu bearbeitenden Abschnitten meiner Untersuchungen auf die Erben-
folge gerade der göthisch- norwegischen Gruppe und damit auf ihre
Verwandtschaftsverhältnisse genauer einzugehen, so dachte ich wohl
daran, mich damit zu begnügen, dort an geeigneten Stellen, insbesondere
bei Besprechung des longobardischen Rechtes, jenen Einwendungen zu
begegnen. Aber einmal würden solche unzusainnienhängende Bemeikungen
g J 11 1 i n s F i c k e r.
sich doch schAver so gestalten lassen, dass sie dem erstrebten Zwecke
fifenüo'ten, zumal es sich da auch um Verhältnisse handelt, auf welche
ich, als schon früher besprochen, zurückzukommen keine bestimmtere
Veranlassung habe, oder auch um solche, welche ich überhaupt nicht
in den Kreis meiner Untersuchungen einzuziehen gedenke. Weiter
aber habe ich ja immer mit der leidigen, durch Erfahrungen der
letzten Zeit doppelt nahe gelegten Möglichkeit zu rechneu, dass ich
mich genöthigt sehen könnte, das mir immer schwerer werdende
Weiterarbeiten einzustellen, ehe ich zu der eingehenderen Besprechung
dös longobardischen Rechtes gelangt sein würde. Je bedenklicher
mir aber jene Einwendungen gegen eines der Hauptergebnisse meiner
Untersuchungen für den gesammten Wert derselben zu sein schienen,
um so lebhafter musste ich wünschen, jedenfalls ihnen noch rechtzeitig
begegnen zu können. Dabei werde ich dann freilich mit Rücksicht auf
die für die nachte Zeit in Aussicht genommene eingehendere Bespre-
chung der bezüglichen Einzelrechte das genauere Eingehen auf manche
Einzelpunkte dieser vorbehalten dürfen.
Insbesondere glaube ich denn auch hier im allgemeinen von einem
näheren Eingehen auf das gothländische Recht absehen zu können.
Habe ich behauptet und bereits au Einzelfällen, vgl. insbesondere § 487 ff.,
zu begründen gesucht, tiass dasselbe dem longobardischen Recht nächst-
verwandt sei, so theilt K. da durchaus meine Ansicht und bringt noch
manche weitere Belege für dieselbe bei. Dagegen behauptet er nun
weiter auch nächste Verwandtschaft zwischen gothländischem und
dänischem Recht und glaubt S. 6 schon daraus im Anschlüsse au den
Satz, dass, wenn von drei Rechtssystemen das eine jedem der anderen
gleicht, auch alle drei näher verwandt sein müssen, auf nähere Ver-
wandtschaft zwischen longobardischem und dänischem Recht schliessen
zu dürfen. Stützt er sich aber für jene Behauptung nicht Idoss auf
seine eigenen späteren Ausführungen, sondern glaubt er dieselbe als
von beachtenswertester Seite bereits anerkannt behandeln zu dürfen,
indem er sich auf das von Amira Grundr. 62 Gesagte bezieht, so recht-
fertigt dieses seine Annahme in keiner Weise. Amira sagt nicht vom
gothländischen Rechte selbst, sondern von dem wichtigsten Rechts-
denkmale der Insel, dem Guta lagh, dass es im Gegensatze zu den
LandschaCtsrechten des schwedischen Festlandes von anderem Schlage
sei und mehr den dänischen gleiche. Er hat dabei aber sichtlich
nicht den Inhalt, sondern die äussere Gestaltung im Auge, wie das
schon der ausdrückliche Hinweis auf die verschiedene Art der Ein-
theilung ergibt. Für den nächsten Zweck fällt doch ungleich mehr
Das longobardisclie uud die scaudinavischen Rechte. 7
ius Gewicht, wenn Amira, was K. unbeachtet lässt, in unmittelbarem
Anschlüsse auf die merkwürdige Benutzung norwegischer Quellen im
gothländiächeu Rechtsl^uche hinweist]; wie denn auch schon Schlyter
Corp. 7, vi auf höchst auffallende Uebereiustimmungen des Sprach-
gebrauchs insbesondere mit dem Gulathingsrecht aufmerksam machte.
Weist K. allerdings auch bei seinen Einzelausführungen mehrfach
auf Uebereinstimmungen zwischen dänischem und gothläudischem Recht
hin, so gilt von denselben, ohne dass ich auf alle Einzelheiten ein-
gehen möchte, wesentlich dasselbe, was bezüglich der Uebereinstim-
mungen zwischen dänischem und longobardischem gesagt werden wird.
Gelingt es zu erweisen, dass bei dem letztern von einer näheren Ver-
wandtschaft mit dem dänischen Rechte nicht wohl die Rede sein kann,
so wird auch der Schluss gerechtfertigt sein, dass, wenn von zwei auch
nach Ansicht von K. nächstverwandten Rechten das eine einem dritten
nicht verwandt ist, dasselbe auch für das andere zutreffen muss.
Handelt es sich vor allem um die Einreibung des longo-
bardischen Rechts, um die Frage, ob dieses ein dem dänischen
oder, wie ich denke, dem norwegischen Rechte nächstverwandtes war,
so bezeichnet K. S. 5 als einen Hauptmangel meiner bezüglichen
Untersuchungen die zu enge Abgränzung des untersuchten
Rechtsgebietes, indem ich mich lediglich auf das Erbrecht be-
schränkte und danach die gesammte Verzweigung der Rechte zu
beurtheilen suchte. Hatte ich diesen Einwand natürlich von vorn-
herein vorauszusehen, so habe ich bereits U. § 11 mein bezügliches
Vorgehen zu rechtfertigen gesucht. Ich konnte darauf hinweisen, dass,
wenn auch die Erbenfolge für mich den leitenden Faden bildete, ich
desshalb doch, auch abgesehen vom Eherecht, mit dem ich mich jahrelang
beschäftigte, andere Rechtsgebiete keineswegs ausser Acht liess und
nicht bloss bei meinen Vorarbeiten, soudern doch auch bei den bereits
veröffentlichten Theilen meiner Untersuchungen vielfach geprüft habe,
in wie weit auch die Gestaltung anderer Rechtsverhältnisse meine zu-
nächst auf Grundlage der Erbenfolge gewonnenen Ergebnisse bestätige.
O CD <^ O D
Ich habe dort weiter betont, wie gerade die Beschränkung auf ein
engeres Gebiet die Prüfung der Stichhaltigkeit der Beweisführung
leichter ermöglicht, und wie kaum ein anderes Rechtsgebiet in gleicher
Weise, wie das der Erbenfolge, es ermöglicht, zu ausreichend sicheren
Ergebnissen der Vergleichuug zu gelangen. Vor allem aber ist daran
zu erinnern, dass es sich für mich darum handelte, die ursprüng-
lichste Verwandtschaft der Rechte zu bestimmen und mir gerade
dafür die Erbentolge , deren ursprünglichste Gestaltung zweifellos
8
Julius F i c k e r.
über die Aufänge der sich bestimmter entwickelnden Kochtsordnung
zurückreicht, vorzugsweise geeignet scheinen musste, vgl. U. § 1. 11. löT ;
nur etwa die von mir denn auch vielfach beachteten Verhältnisse der
Fehde und Todtschlagssühne würden in dieser Kichtuug gleich geeignet
erscheinen können, wenn die uns dafür noch in den späteren Quellen
gebotenen Haltpunkte nicht so ungleich dürftigere sein würden.
Suchte ich aber die ursprünglichsten Yerwaudtschaftsverhältnisse
zunächst an der Hand der Erbeufolge zu bestimmeu, so habe ich ge-
nügend betont, dass die Kichtigkeit des Ergebnisses nicht gerade davon
abhängig zu machen ist, dass uns das Verfolgen aller anderen Ver-
hältnisse der bezüglichen Eechte auf dasselbe Ergebnis führt. Ich habe
es bei Besprechung der mehrfachen Verwandtschaft ü. § 115 ff. ver-
sucht, den Ursachen nachzugehen, welche zu durchkreuzenden Ver-
"wandtschaftsverhältnissen führen konnten. Ich habe dann U. § 155 ff.
insbesondere die Thatsache zu erklären gesucht, dass sich, jenachdem
wir dieses oder jenes Kechtsinstitut ins Aug'e fassen, zuweilen wesent-
lich verschiedene Verwandtschaftsverhältnisse ergeben. Ich suchte das
daraus zu erklären, dass die gesammte Kechtsordnuug nicht auf einen
Schlag ins Leben getreten ist, dass manche Eechtsinstitute sich über-
haupt erst anf einer späteren Entwicklungsstufe bestimmter gestaltet
haben, zu einer Zeit, wo der bezügliche Stamm mit dem, dem er nach
Masso-abe der Erbenfolge und anderer Verhältnisse nächstverwandt war,
nicht mehr in Verbindung staud, und er nun bezüglich der später
entwickelten Verhältnisse durch das Kecht ursprünglich nicht näher
verwandtjr Stämme beeinflusst war. Ich suchte es darauf zurückzu-
führen, wenn das longobardische Kecht trotz ursprünglich nächster
Verwandtschaft mit dem norwegischen doch bei Eherecht und Vormund-
schaft vielfach nähere Uebereinstimmung mit dem göthischen Eechte zeigt ;
das würde also auch ausreichen, um es zu erklären, wenn K. vielfach
glaubte, auf rebereiustimmungen zwischen lougobardischem und göthi-
schem Kecht hinweisen zu dürfen. Und wies ich auf dasselbe bezüglich des
Verhältnisses zwischen lougobardischem und sächsischem Recht hin, so
entsprechen dem auch die Annahmen von K. S. 144 ff.; auch er meint,
wenn dieUebereinstimmung beider Kcchte selbst eine weitergehende sein
würde, als thatsächlich der Fall zu sein scheint, das nicht an der ursprüng-
lichen Verwandtschaft der Longobarden mit den Scandinaviern irre
machen dürfe, da ja ihr Recht sich vielfach erat nachträglich mit dem
der Sachsen zu der Zeit ausgeglichen habe könne, als sie nachweisbar
mit denselben in näherer Verbindung standen.
Sollte sich demnach wirklich ergeben, dass in manchen Verhält-
nissen dänisches und longobardisches Recht nächstverwandt waren, so
Das longobardische und die scandinavisclien Rechte. 9
würde doch aucli das nicht gerade ausschlaggebend für die ursprünglichsten
Yerwandtschaftsverhültnisse sein müssen; auch wenn wir der Angabe
des Saxo, dass die Longobarden von Dänemark nach Gothlaud zogen,
kein besonderes Gewicht beilegen Avolleu, ist jedenfalls die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen, dass die Longobarden in vorgeschichtlicher Zeit
zeitweise mit den Dänen in näherer Verbindung standen. Aber meines
Erachtens bedarf es da überhaupt keiner näheren Erklärung; auch
die einsehenden Untersuchungen von K. haben mich in der Annahme
nicht wankend gemacht, dass zwischen longobardischem und dänischem
Recht keinerlei nähere Verwandtschaft bestand, als die, welche durch
das gemeinsame Zurückgehen auf germanisches und ostgermauisches
ürrecht vermittelt sein konnte.
K. hat nun allerdings manche VerhältniSiC, welche ich überhaupt
oder wenigstens bei den bisher veröffentlichten Untersuchungen nicht
beachtete, in die Vergleichung einbezogen und glaubt seine Annahme
durch den Kachweis einer Reihe von Uebereinstimmungen
zwischen longobardischem und dänischem Recht auf den
verschiedensten Rechtsgebieten stützen zu können. Aber nach wieder-
holter Prüfung habe ich da doch auch auf den von mir nicht beachteten
Rechtsgebieten keine Uebereinstimmungen gefunden, welche meiner
zunächst auf die Erbenfolge gestützten Annahme, dass das longobardische
Recht dem norwegischen Gulathingsrechte ungleich näher stehe, als
dem dänischen und anderen scandinavisclien Rechten, bestimmter im
Wege stehen würden. Es würde mich natürlich hier zu weit führen,
wollte ich alle von K. berührten Verhältnisse genauer verfolgen. Will
man mir nicht zutrauen . dass ich absichtlich Fälle verschweige,
welche mich da auf eine andere Ansicht führen müssten, so wird es
genügen, nur auf einzelne Fälle zum Belege hinzudeuten, wie wenig
da die Voraussetzungen zutreffen, von denen die Beweiskraft für nähere
Verwandtschaft mit dem dänischen Rechte abhängig zu macheu sein
würde, um dann genauer auf die Fälle einzugehen, bei welchen K,
ansdrücklich auf meine Beweisführung als eine verfehlte hinweist.
Zunächst scheint mir die von K. geltend gemachte Uebereiustimmung
in Einzelfällen überhaupt nicht zuzutreffen. So bespricht K. § 31 in An-
schluss au Roth. 171 ff. die Donatio per gairethinx und betont
S. 105, dass diesell)e auffallend genau dem Fledfuerelse, der Verpfrün-
duug, dem Alimentations vertrage des dänischen und göthischen Rechts
entspreche. Auch wenn das richtig, würde es für die Hauptfrage nichts
ergeben, da derselbe Vertrag auch dem norwegischen Rechte und ins-
besondere dem Gulathingsrechte keineswegs fremd ist; vgl. Amira
Obl. 2, 641. Aber die Uebereiustimmung trifft überhaupt nicht zu. Bei
10 Julius Fi c k e r.
jener longobardischen Donatio handelt es sich einfach um die Schenkung
unter Lebenden, ohue dass irgendwelche Gegeuleistung des Beschenkten
vorgesehen wäre. Dagegen bei der nordischen Fletfahrt, vgl. Amira
Obl. 1, 531, darum, dass Jemand, der nicht mehr im Stande ist, für
sieh selbst zu sorgen, sein ganzes Vermögen einem Anderen gibt, gegen
die Verpflichtung, ihn lebenslänglich zu versorgen; es ist dabei ins-
besondere kennzeichnend, dass zu diesem Zweck der Schenker zum
Beschenkten zieht, um als abhängiger Hausgenosse bei ihm zu leben.
Dieses Erfordernis der Uebersiedlung hat K. allerdings nicht unbe-
achtet gelassen, legt sogar wiederholt Gewicht auf dieselbe, glaubt
aber auch im longobardischen Recht einen ausdrücklichen Hinweis auf
dieselbe zu fiuden, da es Roth. 174 heisst: „Non leciat donatori ipsum
thinx quod antea fecit, iterum in alium hominem transmigrare." Da
aber handelt es sich doch zweifellos nicht, wie K. annimmt, um ein
Transmigrare des Schenkers, sondern des Geschenkten. Wenn Ducange
für Transmigrare die Bedeutung: „Transferre rem aliquam in alium,"
angfibt, so stützt er sich dabei ausser auf eine ältere lougobardische
Urkunde gerade auf jene Stelle des Edict. Und Aveiter beziehen sich
die von K. betonten bezüglichen Ausdrücke des Edict in keiner Weise
auf eine Donatio, welche Jemand macht, weil er selbst nicht mehr
im Stande ist, für sich zu sorgen. Ist Roth. 173 von einer Necessitas
die Rede, welche den Schenker nöthigt, Grundstücke zu veräussern,
so ist es nicht eine Necessitas, welche die Schenkung veranlasst,
sondern eine erst nach geschehener Schenkung ganz unabhängig von
dieser eintretende, welche es rechtfertigt, wenn der Schenker sich nicht
auf den blossen Genuss des auf den Todesfall Geschenkten beschränkt,
sondern davon, wenn der Beschenkte seiner Necessitas nicht abhilft,
veräussert. Heisst es dann weiter Roth. 171". „Si quis se disperaverit
aut propter senectutem aut propter aliquam infirmitatem corporis filius
non possit habere, et res suas alii thingaverit, " so sind Senectus und
Infirmitas nicht betont als Voraussetzung der Schenkung an und für
sich, sondern der dann allerdings im Einzelfalle die Schenkung ver-
anlassenden üeberzeugung des Schenkers, dass er keine Kinder mehr
werde erzeugen können.
Mögen sich noch in ein oder anderem Fälle ähnliche Einwenduno-en
erheben lassen, so ist im allgemeinen zweifellos zuzugeben, dass die
von K. betonten zahlreichen Uebereinstimmungen thatsächlich zutref-
fende sind. Es kann sich dann nur darum handeln, ob sie nun
wirklich geeignet sind, um nähere Verwandtschaft zwischen longo-
bardischem und dänischem Recht zu erweisen.
Das longobardische und die scandinavischen Rechte. \\
Dazu ist vor allem erforderlich, dass es sich um verwandt-
schaftliche lieber eiustimm ung handelt, um eine solche, die
sich der Sachlage im Einzelfalle nach nur aus Zurückgehen auf ge-
meinsame Wurzel erklären lässt. sich nicht auch bei ganz selbst-
ständiger Weiterentwicklung ergeben könnte. Geht K. § 25 auch auf
das Eintrittsrecht der Enkel ein, welches dem altern norwegischen
Rechte allerdings fremd war, bezweifelt er S. 87, dass es sich bei
Grim. 5 wegen der Uebereinstimmung mit dänischem und gothläudi-
schem Recht um Neueinführung handle, auf welche doch die Fassung
des Gesetzes bestimmt hinweist, führt er S. 101 das Eintrittsrecht
unter den Belegen an, welche Uebereinstimmung zwischen dänischem
und longobardischem Erbrecht ergeben sollen, so wies ich schon U. § 29
darauf hin, wie wenig gerade das Eintrittsrecht Schlüsse auf die ur-
sprüngliche Verwandtschaft der Rechte gestattet.
Ebensowenig ist das natürlich bei Bestimmungen der Fall, welche
sich in Rechten der verschiedensten Gruppen finden, bei denen sich
demnach die Uebereiu Stimmung, wenn sie auch eine verwandtschaft-
liche ist, schon durch das gemeinsame Z u r ü c k g e h e n auf das ger-
manische ür recht erklärt. Betont K, S. 46 die Uebereinstimmung
des louffobardischen Wif are mit nordischem Brauch, so trifil das für
andere germanische Rechte ebenso zu ; die Belege bei Grimm, Rechts-
alterth. (195) 270, Schröder Rechtsg.3 108, würden sich noch leicht ver-
mehren lassen. Weist K. S. 40 bezüglich der straflosen Tödtung
der auf der That ergriffeneu Ehebrecher oder des nächtlichen Einbrechers
ausdrücklich auf die Uebereinstimmung dänischen und longobardischen
Rechts hin, so will zweifellos er selbst hier und in manchen anderen
Fällen das nicht als Beleg für nähere Verwandtschaft gerade dieser
beiden Rechte geltend maclen. Legt er aber S. 182 Gewicht darauf,
dass bezüglich der in den verschiedensten germanischen Rechten er-
wähnten Heimsuchung sich wenigstens bezüglich der Einzelnheiten
die grösste Uebereinstimmung beider Rechte zeige, so kann das
schwerlich als Beweis näherer Verwandtschaft geltend gemacht werden.
Ist für den Begriff des Verbrechens massgebend, dass dasselbe von
einem Rädelsführer mit bewaffneten Genossen aufgeführt wird, so ist
ja an und für sich gewiss wenig Gewicht darauf zu legen, dass die
Zahl dieser Genossen verschieden, auf vier bis neun, bestimmt wird.
Hat da aber das longobardische Recht die geringste Zahl von vier
Genossen, so ist da, will man auf den Umstand überhaupt Gewicht
legen, die Uebereinstimmung der dänischen nicht einmal eine genaue,
da dieselben überwiegend, vgl. auch Stemann Retsh. 666, auf fünf
Genossen oder sechs Thäter überhaupt führen. Macht K. weiter die
\'2 Julius Fi ck er.
aimäherude Uebereiustimmuug des Verhältnisses der Strafsätze geltend,
iudeiu der Rädelsführer nach lüngobardischem Kecht das elffache, nach
dänischen! Kecht das dreizehufache zu zahlen hat, so ist auch da die
üebereiustimmung keine geuaue; und jedenialls kann sie für nächste
Verwandtschaft nicht geltend gemacht werden, da sich im norwegischen
Eecht, vrgl. Brandt Forelaesninger 2, 106, genau, so wie im dänischen
Eecht, die Sätze von vierzig und von drei Mark finden, sich demnach
die Uebereinstimmung höchstens für die Verwandtschaft des longo-
hardischen Rechts mit den scandinavischen im allgemeinen, nicht gerade
mit dem dänischen Recht insbesondere geltend machen lassen würde.
Entsprechendes aber würde wie ich denke, durchweg bei den von
K. geltend gemachten üebereinstimmungen zwischen lougobardischem
und dänischem Recht zutreffen ; auch wo sie sichtlich nicht auf ger-
manisches ürrecht zurückgehen, weil sie den westgermanischen fremd
sind, so erklären sie sich durchweg ausreichend durch das geui einsame
Zurückgehen auf das os t germanische ürrecht. Es ist
zweifellos ein grosses Verdienst der Arbeit von K., auf eine grosse
Zahl bisher vielfach nicht beachteter Fälle hingewiesen zu haben, in
welchen sich das longobardische Recht den scandinavischen Rechten
näher verwandt zeigt, während er zugleich von dieser Grundlage aus
oft mit Glück nachwies, wie manche unklare Angaben des Edict durch
Vergleichung mit scandinavischen Rechten und umgekehrt ihre Er-
klärung finden können. Dabei wird freilich zu beachten sein, dass
die Uebereinstimmung nur dann von Gewicht ist, wenn sie sich nur
in Rechten der ostgermanischen Gruppe, der die scandinavischen Rechte
jedenfalls zuzuzählen sind, findet; K, betont denn auch mehrfach, dass
sie den westgermanischen Rechten fremd seien.
Die Stichhaltigkeit solcher Beweisführung setzt aber nothwendig
voraus, dass man sich vorher einu bestimmte Ansicht über die Aus-
dehnung der ostgermanischen Gruppe gebildet hat. Nun
sieht K. S. 5 einen Hauptmangel meiner Arbeit auch darin, dass
ich dieselbe auf Rtchte ausdehne , von welchen in keiner Weise
feststehe, dass sie zu den ostgermanischen gehören. Das aber war
für das longobardische Recht ebenso der Fall; und ich habe solche
Rechte, wie das friesische, rhätische, burgundische, spanische, erst dann
den ostgermanischen zugezählt, nachdem ich mich ganz auf demselben
Wege, den auch K. für das longobardische Recht einschlägt, von ihrer
näheren Verwandtschaft mit den hier zunächst massgebenden scandi-
navischen Rechten überzeugt hatte. So lange diese nicht anerkannt
ist, würde natürlich die von K. geltend gemachte üebereinstimnmng
ZAvischen dem louffobardischen und den scandinavischen Rechten die-
Das Ijngobardische und die scandinavisehen Rechte. I3.
selbe bleiben; es würde aber seine Behauptung, dass dieselbe den
übrigen ostgermauisehen Rechten fremd sei, sich nicht rechtfertigen
lassen.
Mit Recht, wie ich denke, betont etwa K. das Launegild als
ostger manisch; meint er aber S. 113, dass die Longobardeu der einzige
nichtscandinavische Stamm seien, bei dem Entsprechendes vorkomme,
so erprobt sich das nicht. Bei den Friesen wird noch im Ostfries.
Landr. 2 c. 102 uuter den Gründen, welche dea Widerraf der Schen-
kung rechtfertigen, auch der erwähnt: „off de gave, de eme weder
gegeven wort, nicht tho daucke were." und wenn K. S. 115 sich
lür seine Meinung darauf beruft, dass in der westgothischen Lex die
Gegengabe nicht erwähnt wird und es in einer dei] Gaudeuzi'schen
Fragmenten c. 8, ed. Zeumi^r 319, entnommenen Angabe ausdrücklich
heisst, dass der Schenker das Geschenkte nicht zurücknehmen sulle :
„neque vicissitudinem requirat, nisi quod ille sua voluntate retribuere
voluerit," so möchte ich doch in keiner Weise bezweifeln, dass die Noth-
wendigkeit einer Gegengabe auch dem älteren gothischen Rechte
entsprach. Will mau auch kein Gewicht darauf legen, dass nach der
Form. Visigothica N. 34 der emancipirte Sohn dem Vater eine Gegen-
gabe reicht, so trifft doch auch hier zu, was ich so oft betonen konnte,
dass Institute, von denen die Lex nichts weiss, deren germanischen
Ursprung aber die Vergleichung nicht bezweifeln lässt, im späteren spa-
nischen Recht wieder auftauchen. So schenkt etwa !)94 der König von
Leon, Espaäa sagrada 3o, 1, einem Abte eine Villa: „et accepimus
de vos in ofertione caballos duos, ita ut amodo et deinceps sit vobis
concessa et confirmata." Und ähnlich wird häufig ano-effebeu, dass
„ad confirmaudum" oder „roborandum cartam" vom Beschenkten dem
Schenker angegebene Gegenstände, etwa ein Pferd, ein Jagdhund, ein
Falke, ein Mantel, eine Anzahl von Kühen nach Auswahl des Schenkers
gegeben wurden; vgl. Portug. Mon. Dipl. 1, 296. 298. 317. 335. 415,
Espana sagr. 22, 284. 36, 23. 38, 288. 290. 299. 348. 49, 395. Ent-
sprechende Auffassung^ wird noch nachwirken, wenn es 1247 in den
Fueros de Aragon f. 41 heisst, dass Jemand ein Schenkungsversprechen,
welches er ohne bestimmte Ursache und Gegendienst machte, nicht zu
halten braucht, wenn es ihn reut.
Das aber würde in einer Reihe von Fällen, bei welchen K. gauz
richtig die Uebereinstimmung des longobardischen mit den scandi-
navisehen Rechten betont, ganz ebenso zutreffen ; so ist etwa im gothisch-
spanischen Recht die Uebereinstimmung mit den letzteren gewiss keine
geringere. Damit will ich es in keiner Weise tadeln, wenn K. sich
auf die crründliche Verffleichung; nur des lonsfobardischen Rechts
;]_4 Julius Fi c k e i'.
beschränkte. Die Aufgal)eu, welche sich der vergleichenden Forschung
auf dem Gebiete der germanischen Kechtsgeschichte bieten, sind so
mannigfaltige und ausgedehnte, dass der einzelne Forscher ihnen kaum
gewachsen sein dürfte und es sich nur empfehlen kann, wenn sie zu-
nächst in verschiedeuer Abgräuzung in Angriff genommen werden.
Suchte K. die Begräuzuug in der Richtung, dass er von den südger-
manischeu Rechten nur das longobardische, dieses dafür aber in weiterem
umfange ins Auge fasste. so ist das ja gewiss gerechtfertigt. Ebenso
aber doch auch mein Vorgehen, wenn ich für ein engeres Gebiet
sogleich alle südgerraanischeu Rechte ins Auge fasste, deren Verhält-
nis zu den scaudinavischen Rechten auf Zugehörigkeit zur ostger-
manischen Gruppe schliessen Hess. Und strenggenommen sollte eine
Prüfung in dieser Richtung vorausgehen, da alle Uebereinstimnmngen,
welche sich beim longobardischen Recht ergeben, aber ebenso für ein-
zelne andere südgermani.schen Rechte zutreffen, nur dann für die
nähere Verwandtschaft zwischen dem longobardischen und den scaudi-
navischen geltend gemacht werden können, wenn nachgewiesen ist,
dass sie auch in anderen Rechten des Südens sich nur da finden, wo
auch sonstige Haltpunkte darauf hinweisen, dass das bezügliche Recht
der jedenfalls die scaudinavischen Rechte umschliessenden ostgermani-
schen Gruppe zuzuzählen sei.
Darauf werde ich nicht weiter einzugehen haben, da ich ja mit
K. darin durchaus einverstanden bin, dass das longobardische Recht
den scaudinavischen Rechten näher verwandt sei und demnach zur
ostgermanischen Gruppe gehöre. Begnügt er sich aber mit diesem
Ergebnisse nicht, sucht er weitergehend auch die Annahme zu begründen,
dass von den scaudinavischen Rechten gerade das dänische das nächst-
verwandte sei, so scheinen mir die von ihm geltend gemachten üeber-
einstimmungen auch da, wo dieselben sich nicht schon durch das
gemeinsame Zurückgehen auf germanisches Urrecht hinreichend er-
klären, auch auf solchen Gebieten, welche ich bisher nicht näher
beachtete, nirgends ausreichend, um nähere Verwandtschaft nur
zwischen longobardischem und dänischem Recht zu er-
weisen.
So legt etwa K. S. 37 besonderes Gewicht darauf, da^s dem
dänischen, wie dem longobardischem Recht die Scheidung der Auf-
gaben des Richtens und des U rtheilens fehle, und dass beiden
-im Gegensatze zu andern scaudinavischen Rechten das Amt des Gesetz-
sprechers, des Lagmanu, fremd sei. Nun dürfte einmal doch zweifellos
anzunehmeu sein, dass die festere Gestaltung des Gerichtswesens über-
haupt bei den einzelnen Stämmen erst auf späterer Entwicklungsstufe
Das longobardisclie und die scaiidinaviscben Rechte. 1^5
erfolgte, dass dieselbe kaum geeignet ist, eiueu Halt für die Beur-
tlieiluno- der ursprlmglichsten Verwandtschaftsverhältnisse zu bieten,
dass insbesondere auch das Amt des Gesetzsprechers und seine ße-
theiligung an der Rechtssprechung, sich da, wo es vorkommt, später
selbständig entwickelte. Aber auch davon abgesehen ist die sich da
er^rebende Uebereiustimmung zwischen dänischem und longobardischem
Recht eine ganz äusserliche, während sich übrigens gerade in diesen
beiden Rechten der schärfste Gegensatz ergibt. Dürfen wir davon aus-
gehen, dasä das Urtheil bei den Germanen ursprünglich Sache der
gesammten Gerichtsgemeinde war, vgl. Brunner R. G. 1, 150 fr.,
Schröder R. G. ^ 43, so entspricht dem noch später bis zum Eingreifen
des königlichen Amtmann gerade nur das dänische Recht, indem da
die Rechtssprechung noch Sache des gesammten Ding, der Diugleute
ist; vgl. die Belege bei Rosenvinge Grundr. ed. Homeyer 137. Dagegen
ist gerade bei den Longobarden die Gerichtsgemeinde ganz in den
Hintergrund getreten, so dass das Urtheil lediglich vom Richter oder
von einer Mehrzahl von Richtern gefällt wird. Und sind diese sichtlich
durchaus Rechtskundige, so trifft das zweifellos bei den dänischen
Dinffleuten in keiner Weise zu. Trotz iener äusserlichen Ueberein-
Stimmung scheint mir bei dem Wesentlichen die Gestaltung beider
Rechte durchaus von einander abzuweichen.
Es würde mich zu weit führen, alle von K. hervorgehobenen
Uebereinstimmungen zwischen dänischem und longobardischem Recht
durchzugehen und nachzuweisen, wie wenig dieselben doch geeignet
sind, nähere Verwandtschaft zwischen beiden Rechten gegenüber den
andern scandinavischen und insbesondere den norwegischen Rechten
zu erweisen. Nirgends scheinen mir da auch nur annähernd gleich
feste Haltpunkte gegeben zu sein, wie die der Erbenfolge und den
mit ihr näher zusammenhängenden Verhältnissen entnommenen, auf
welche hin ich die nähere Verwandtschaft des longobardischen und
gothländischen Rechts mit dem Gulathingsrechte behauptete.
Nun hat freilich auch K. diese Verhältnisse in keiner Weise unbe-
achtet gelassen. Aber er meint S. 5, dass ich mir bei meiner bezüglichen
Beweisführung schwere Fehlgrifife habe zu Schulden kommen lassen und
dass gerade auch die Erbenfolge und die mit ihr eng zusammenhängende
Vermögensgemeinschaft auf nähere Verwandtschaft zwischen dänischem
und longobardischem Recht hinweisen. Wäre das richtig, so müssten
sich natürlich die schwersten Bedenken gegen meine gesammten An-
nahmen ergeben, so dass ich mich der Aufgabe nicht werde entziehen
16 Julius Ficker.
dürfen, ovuaucr auf die bezüglit-lieu Einwoiidimgt'n eiuziigeheu und sie
zu widerlegen.
Die däuiriche Erbeufolge der spätereu Zeit ist uns hin-
reichend bekannt aus den Angaben der dänischen Landrechte. Ihre
Angaben sind im Ganzen und Grossen so übereinstimmend, dass an
Zurückgehen auf gemeinsame nähere Grundlage gar nicht zu zweifeln
ist, während manche Abweichungen doch darauf hindeuten, dass zur
Zeit der nicht über die späteren Zeiten des zwölften Jahrhunderts
hinausreichenden Aufzeichnungen schon geraume Zeit verstrichen sein
musste, während derer die drei Laudrechte sich selbstständig weiter
entwickelten. Bestimmter spricht für das Alter der spätem dänischen
Erbenfolge, dass sie manche, nur aus Verwandtschaft zu erklärende
Eigenthümlichkeiten, durch welche sie sich von allen anderen o-er-
manischen Rechten unterscheidet, mit friesischen und uordschwedischen
ßechteu theilt, bei denen doch von einer gegenseitigen Beeinflussung
erst in geschichtlicher Zeit nicht wohl die Rede sein kann, so dass
wir uns damit im Allgemeinen auf ein Zurückreichen der dänischen
Erbenfolge auf vorgeschichtliche Zeit hingewiesen sehen.
Vergleichen wir nun diese, wie sie uns in den Landrechten vorlieo-t.
mit der longobardischen, so kann da von irgendwelcher näheren üeber-
einstinimung nicht wohl die Rede sein. Das zeigt sich am unmittel-
barsten bezüglich des Weibererbrechtes. Während nach dänischem
Recht die Weiber beim Erbrecht und dem damit eng zusammenhän-
genden Gemeingut den Männern gleichstehen, nur so, dass Tochter
und Schwester halben Kopftheil neben dem Sohn und Bruder nehmen,
geht das longobardische Recht in der Zurücksetzung der Weiber am
weitesten. Wie die Tochter keinen Antheil am Gemeingute des Hauses
hat, dieses nur dem Vater und den Söhnen zusteht, so ist die Tochter
durch den Sohn ganz vom Erbe ausgeschlossen, während sie selbst
beim Mangel von Söhnen nur einen Theil des Nachlasses nimmt.
Und der Mutter und allen Weibern des weiteren Kreises, weiter aber
auch allen nur durch Weiber verwandten Männern, steht, wie ich diis
später näher ])egründen werde, überhaupt keinerlei Erbrecht zu.
Dass das Weiberrecht der dänischen Landrechte durchaus von den
longobardischen abweicht, hat natürlich auch K. nicht unbeachtet
gelassen. Aber er sucht diese Schwierigkeit dadurch zu beseitigen,
dass er S. 99 ff. sich an die Angaben der Geschichtsschreiber
über nachträgliche Einführung des Weibererbrechtes
hält, wonach König Sven Tveskaeg, niichdem er kurz nach seinem
Regierungsantritte 986 in Gefangenschaft gerathen war und die Weiber
ihren Schmuck hergegeben hatten, um ihn aus derselben zu lösen.
Das ^ongobardische uud die scandinaviscben Rechte. \1
denselben zum Danke das ihnen früher fehlende Erbrecht verlieh. Nach
Saxo Grammaticus: .Feminis deinceps participandarum hereditatum ius,
a quibus ante lege repellebantur, iudulsit," Nach Sven Aageseu:
.Mulieribus quoque eo, quod prius pateruae haereditatis prorsus esseut
exsortes, ob praestitum sibi a matronis favorem et beueficioram colla-
tionem in posterum primus tribuit, quatenus soror fratri de caetero
in dimidia herciscuudae portione communicaret.- Wäre das richtig,
so würde damit allerdings ein Halt für die Erklärung geboten sein,
wie trotz ursprünglicher Verwandtschaft mit dem longobardischen
Recht, das spätere dänische Weiberrecht ein wesentlich abweichendes
sein konnte.
Aber seit Kofod Ancher Lovhistorie 1, 10 ff. die Ansicht aus-
sprach und begründete, dass jeuer Erzählung kein Glauben beizumessen
sei, haben auch die späteren dänischen Rechtshistoriker, so Paulsen,
Rosenvmge, Larsen, Stemann, kein Gewicht auf dieselbe gelegt. Hat
dann Steenstrup Normannerne 1, 251 ff. die gegen die Glaubwürdigkeit
geltend gemachten Gründe zu widerlegen versucht, so geht doch unter
Verweis auf ihn zuletzt Matzen Privatr. 110 nicht weiter, als dass die
Erzählung, wenn ihr auch keine volle geschichtliche Glaubwürdigkeit
zukomme, doch als ein Zeugnis dafür zu betrachten sei, dass sich im
Volke die Erinnerung an eine Aenderung des geltenden Rechts in jener
Richtung erhalten habe. Diese Zweifel der Rechtshistoriker sind aber
um so beachtenswerter, als sie keineswegs Anstoss au dem behaupteten
einstigen Ausschluss der Weiber vom Erbrechte nehmen, sondern sich
da der bezüglichen herrschenden Annahme anschliessen, und nur an-
nehmen, dass die Weiber nicht durch ein königliches Gesetz, sondern
nach und nach aus Billigkeitsrücksichten zum Erbrecht gelangt seien.
Nachdem ich U. § 491) die Angabe vorläufig als unglaubwürdig
bezeichnet hatte, suchte ich das § 1157. 1162 näher zu begründen.
Hielt ich mich dabei zunächst nur an die Angabe des Siixo, ohne,
wie K. S, 5 betont, die des Sven Aagesen weiter zu berücksichtigen,
so wird allerdings auch auf diese in der Uebersetzung von Rosenvinge
Rechtsg. 14, auf die ich mich damals bei meiner Unkenntnis der
dänischen Sprache für diese Dinge ausschliesslich beschränkt sah, bei-
läufig hingewiesen. Da ich aber von der UnglaubAvürdigkeit der ganzen
Erzählung auch ohne alle Rücksichtnahme auf die erzählten Einzel-
heiten vollständig überzeugt uud ein Druck der Historia des Aagesen
zu Innsbruck nicht vorhanden war, so glaubte ich für meine Zwecke
von dieser zweiten Angabe damals absehen zu dürfen. Beachtung der-
selben hätte denn auch, wie ich mich jetzt unmittelbar überzeugt habe,
meine Ansicht in keiner Weise ändern können. Sind beide Berichte
Mittlieilungon XXII. 2
^ Q ,1 u 1 i u s F i c k e V.
sichtlich imabhäugig von eiuauder, so beweist das uur, dass beide
Geschichtsschreilier in deu späteren Zeiten des zwölften Jahrhunderts
die Annahme, dass das deu Kachbargebieten gegenüber auffallende
Erbrecht der Weiber in Dänemark auf eine zweihundert Jahre früher
erfolgte ausdrückliche Verleihung zurückgehe, bereits vorfanden. Be-
züglich der Eiuzelnheiten werden ihnen genauere Au gaben schwerlich
vorgelegen haben, so dass es nicht auffallen kann, wenn Saxo von
einem Erbrecht der Weiber schlechtweg spricht, während Aagesen sich
an den nächstliegenden Fall hält, dass Töchter mit Söhnen die väter-
liche Erbschaft zu theilen haben, und sich dann bei der näheren Angabe,
dass ihnen halber Kopftheil zugesprochen wurde, natürlich einfach an
das hielt, was zu seiner Zeit in diesem Falle Rechtens war.
Mögen Saxo und Aagesen an und für sich durchaus glaubwürdige
Geschichtsschreiber sei, so konnten sie über Ereignisse, welche zwei-
hundert Jahre zurücklagen und über welche gleichzeitige Aufzeich-
nungen sich sicher nicht erhalten hatten, doch nur berichten, was zu
ihrer Zeit bezüglich derselben geglaubt wurde. Solche Annahmen
konnten sich aber im Laufe der Zeit festsetzen, auch wenn ihnen
keinerlei bezügliche Thatsachen zu Grunde lagen. Die Geschichts-
schreibung bietet uns zahlreiche Belege dafür, wie man da, wo irgend
eine Kechtseinrichtung, die sich zweifellos auf dem Wege allmähliger
Entwicklung im Laufe der Zeit so gestaltet hatte, aus irgendwelchem
Grunde auffiel, dieselbe auf ausdrückhche gesetzhche Einführung zurück-
zuführen suchte. Es mag genügen, bezüglich solcher Zurückf ührung
des langsam Erwachsenen auf gesetzliche Einführung
etwa an die spätere Annahme der Einsetzung des Kurfürstencollegs
durch Papst Gregor und Kaiser Otto zu erinnern.
In der dänischen Eechtsgeschichte finden sich solche Fälle besonders
häufig. Wie man die Einrichtung des Naevniuger, vgl. Rosenviuge-Hom.
146 ff., Stemann Retsh. 162 ff., Matzen Proc. 63, auch entstanden
denken mag, so wird man doch nicht leicht daran zweifeln können,
dass dieselbe sich allmählig entwickelt hat; aber nach Saxo p. 171
(ed. Holder 305) handelte es sich um eine gesetzhche Einrichtung des
Königs Regner Lodbrok. Legt K. S. 48. 51 besonderes Gewicht darauf,
dass für das Recht des Beklagten, sich durch Eid mit Helfern zu
reinigen, nirgends so sichere Belege vorliegen, als bei Longobarden
und Dänen, und dass sehr zu bezweifeln sei, ob es in anderen scandi-
navischen Rechten gleiche Bedeutung gehabt habe, so geht der
Reinigungseid überhaupt wohl auf gesammtgermanische Wurzel zurück;
jedenfalls aber könnte das für ursprüngliche nähere Verwandtschaft
beider Rechte nicht geltend gemacht werden, wenn es richtig wäre,
Das longobaidische und die scandinavisdien Kechte. 19
wie Saxo p. 214 (382) berichtet, dass der Eeiüiguugseid iu Dänemark
erst durch ein Gesetz Königs Harald Hein, also nach lu76, mass-
gebend geworden sei. Und ist, wie ich denke, die Eisenprobe ost-
germanisches Urrecht, so würde sie nach Erzählung des Saxo p. 189
(338) erst unter SvenTveskaeg nach der Wiederbekehrung zum Christen-
thume statt des Zweikampfes eingeführt sein. Noch andere ähnliche
Angaben würden sich da geltend machen lassen.
Und gerade auch das Erbrecht der Frauen findet sich nicht bloss
in Dänemark, sondern auch in Nachbargebieten auf ausdrückliche
Verleihung zurückgeführt. So, wie schon U. § 1035 bemerkt, in der
Landschaft "VVärend, weil die Weiber dem Hakon Eing in einer Schlacht
wesentliche Dienste geleistet. Und in Mekleuburg, vgl. Ancher Lov-
historie 1, 13, wurde das Eecht der Töchter auf Leibzucht an den
Lehen beim Mangel von Söhnen später ganz entsprechend der dänischen
Erzählung darauf zurückgeführt, dass die Weiber mit ihrem Schmuck
den König Albert aus der Gefangenschaft gelöst hatten.
Bin ich überzeugt, dass der Erzählung über die Einführung des
Weibererbrechts keinerlei bezügliche Thatsache zu Grunde lag, so lege
ich da gerade kein grosses Gewicht auf die gewiss begründeten Zweifel,
ob den Königen damals überhaupt ein Eecht zustehen konnte, eine so
tief in das Familienrecht eingreifende Aenderung zu verfügen, zumal
dann die Begünstigung der Weiber eine ganz entsprechende Beuach-
theilicfunt; der Männer zur Folge haben musste, und auf sonstige
Bedenken, wie sie schon von Anderen gegen die Glaubwürdigkeit der
Erzählung an und für sich geltend gemacht sind. Würden andere
Gründe eine solche Aenderung glaubwürdig erscheinen lassen, so
würden sich solche Bedenken ja wohl in dieser oder jener Weise be-
seitigen oder abschwächen lassen, wie das insbesondere Steenstrup
versucht hat. Massgebend ist mir vor allem, dass es mir, wie ich
schon U. § 1162 ausführte, durchaus unzulässig erscheint, die spätere
dänische Erbenfolge, wie sie uns aus den Landrechten genau bekannt
ist, auf eine erst gegen Ende des ersten Jahrtausends erfolgte Ver-
leihung des Erbrechts an Weiber zurückzuführen; und zumal, wenn
wir nun mit K. annehmen würden, die damals geänderte Erbenfolge
sei bis dahin eine der lougobardischen entsprechende gewesen.
Hält man mit K. die Angaben über die nachträgliche Einführung
des Weiberrechtes für glaubwürdig, so ist es allerdings ganz folgerichtig,
wenn er S. 6. 101 davon ausgeht, dass man in der späteren dänischen
Erbeufolge nur die Weiber auszulassen habe, um sich die Folge zu
vergegenwärtigen , wie sie vor jener Aenderung bestanden haben
müsse. Behauptet er dann aber weiter, dass die so gewonnene Fo^eg
20 Julius Fi c k e r,
mit der lougobardischen durchaus übereinstimme, so ist das eutschieden
unrichtig, auch wenn wir uns dabei mit K. auf die uiiheren Ver-
wandtschaftsgrade beschränken und von den entfernteren absehen, da
es, wie K. S. 102 meint, müssig sei, diesen weiter nachzugehen, da
Aagesen und Saxo nichts Bestimmtes darüber meklen. Der Vergleich
ergibt vielmehr auch von der Folge der Weiber abgesehen überall die
weseutlichsten Abweichungen der lougobardischen von der dänischen
Folge. Und gerade in solchen Fällen sehen wir uns dann vielfach
aufs bestimmteste auf nähere üebereinstimmung jenes mit dem nor-
wegisch eu Gulathiugsrechte hingewiesen.
Fassen wir die späte reFolge des dänischenKechts ins Auge,
so ergibt sich da insbesondere auch bezüglich des Weiljerrechts nichts,
was auf eine nachträglich erfolgte Aenderung hindeuten würde. Sehen
wir von der U. § 1161 besprochenen, wahrscheinlich erst uachträglich
eingetretenen Abweichung des jütischen Rechts ab, so ergibt sich volle
Gleichstellung der Weiber als solcher mit den Männern, vgl. § 1158,
nur so, dass im eugern Kreise Tochter und Schwester nur halben
Theil gegen ihren Bruder erhalten. Sehen wir von diesem letzteren
Umstände zunächst ab, so erscheint die Nichtbeachtung des Ge-
schlechtsunterschiedes im späteren dänischen Recht in
folgerichtigster und vollständigster Weise durchgeführt.
Nicht bloss, dass das Weib selbst gleichberechtigter Erbe mit dem
ihm gleichstehenden Manne ist. Es handelt sich in den Rechten,
welche überhaupt den Geschlechtsunterschied beachten, durchweg nicht
ledigliih um das Geschlecht der Person, sondern auch um das Geschlecht
des Stammes uud der Seite; nicht bloss die Weiber selbst erscheinen
da zurückgesetzt, sondern weiter auch die Männer, wenn ihre Ver-
wandtschaft mit dem Erblasser nur eiue durch Weiber vermittelte ist.
Auch davon zeigt sich im späteren dänischen Rechte keine Spur.
Mutter und Vater erscheinen als gleichberechtigte Erben, sie haben
gleichen Theil in der Hausgemeinschaft, wie auch das eheliche
Gemeingut beiden nach Hälften zusteht. Bei Nehmen und Zahlen der
Mannbusse erscheinen beide Elternseiten ganz gleichgestellt ; auf jede
entfällt ein Drittel; vgl. Wilda Strafr. STD. Dem entsprechend wird
keinerlei Unterschied zwischen gleichmutterigen und gleichvaterigen
Geschwistern gemacht, ist nur von Halbgeschwistern die Rede, während
in allen Rechten der göthisch-norwegischen Gruppe die nur gleich-
mutterigen zurückgesetzt erscheinen. Und ebenso sind auch im weitern
Kreise Muttermagen und Vatermagen gleichen Grades durchaus gleich-
gestellte Erben ohne alle Rücksicht auf das Geschlecht der Person,
Das longobavdische und die sctindinaviscben Rechte. 21
der Seite und des Stammes, so dass etwa die Mutterschwestertoebter
in keiner Beziehuug hinter dem Vaterbrudersohn zuücksteht.
Diese folgerichtige K ichtbeachtimg des Geschlechtsuuterschiedes
bei der spätem dänischen Erbenfolge wird allerdings dem auffallen
müssen, der der vorherrschenden Ansicht entsprechend annimmt, dass
bei den Germanen den Weibern ursprünglich kein Erbrecht zustand.
Um so mehr, wenn er das dänische Eecht zunächst nur mit den anderen
scandinavischen Rechten vergleicht, in welchen sich ja überwiegend
Ausschluss des Weibes durch den Mann gleicher Stellung ergibt. Auch
das nächstbenachbarte und, Avie wenigstens K. annimmt, dem dänischen
näher verwandte göthische Recht beachtet sowohl das Geschlecht der
Person, als das des Stammes, so dass nicht bloss der Bruder die
Schwester, sondern auch der Brudersohn den Schwestersohn ausschliesst.
Es ist begreiflich, wenn mau dann geneigt ist, das dänische Weiber-
erbrecht auf eine spätere Aenderung zurückzuführen und trotz sonstiger
Bedenken den Geschichtsschreibern Glauben beizumessen, welche von
einer solchen Aenderung erzählen.
Das aber stellt sich durchaus anders bei einer Vergleichung
des dänischen Rechts mit derGesammtheitder germa-
nischen Rechte. Wie ich U. § 1122 betonte, trifft die grosse
Mehrzahl der germnnischen Rechte mit dem dänischen Recht bezüglich
des Weiberrechtes darin überein, dass im weitem Kreise das Weib
dem Mann gauz gleichsteht, dass auch im engern Kreise Mutter und
Vater, gleichmuttrige und gleichvatrige Halbgeschwister gleichgestellt
sind, dass eine Zurücksetzung, wo sie überhaupt eingreift, lediglich die
Tochter uud Schwester trifft. Das gilt für das fränkische und sonstige
westgermanische Rechte; aber auch von denen, welche ich der ost-
germauischen Gruppe zuzähle, ausser dem dänischen auch das göthische,
schwedische, friesische und rliätische Recht.
Dass diese in so verschiedenen Rechten übereinstimmende Ge-
staltung nicht erst auf nachträgliche wechselseitige Beeinflussung oder
ändernde Gesetzgebung zurückgehen kann, liegt auf der Hand. Sie
muss sich an das älteste noch uuverzweigte germanische Urrecht an-
schliessen. Ich wusste sie nur durch die Auuahme zu erklären, dass
im germanischen Recht die volle erbrechtliche Gleichstellung den Aus-
gang bildete, dass sich dann auf Gesichtspunkte hin, wie sie überall
nahe lagen, in den meisten Rechten Abfindung der Tochter und
Schwester ergab. Die Gestaltung des spätem dänischen Weibererbrechts
würde also im allgemeinen durchaus der der Mehrzahl der germanischen
Rechte entsprechen; es würde au und für sich nichts der Annahme
im Wege stehen, dass es sich ohne irgend ein änderndes Eingreifen
.)•) Julius F ick er.
der Gesetzgebung vou einem gemeinsamen Ausgangspunkte aus in ent-
sprechender Weise, wie andere germanischen Kechte. weiterentwickelt
habe. Nur würde dieser gemeinsame Ausgangspunkt dann auch für
das däuische Recht nicht der Ausschluss, sondern die Gleichstellung
der Weiber gewesen sein müssen. Die spätere Gestaltung würde sich
dann in einfachster Weise daraus erklären, dass die Gleichstellung des
Weibes im allgemeinen sich auch später forterhalten habe, während
im Laufe der Zeit dieselben Gründe, wie in den meisten andern Rechten,
zu einer Zurücksetzung nur der Tochter und Schwester führten.
Dagegen würde nun schon das Gesagte auf die grössten Schwierig-
keiten führen, wenn wir anzunehmen hätten, die spätere Gestaltung
habe sich entsprechend der Angabe des Saxo daraus ergeben, dass den
ursprünglich vom Erbrechte ausgeschlossenen Weibern dasselbe nach-
träo-lich durch Könio- Sven verliehen worden sei.
Es würde sich dann nicht bloss um das Erbrecht der Weiber
handeln, sondern auch um das der Männer vom Weibe, der nur durch
Weiber mit dem Erblasser zusammenhängenden Männer, welche im
spätem dänischen Recht in weitern Kreise in keiner Weise zurück-
gesetzt erscheinen. Dagegen ist das in longobardischen und in andern
die Weiber selbst zurücksetzenden Rechten aus nächstliegenden Gründen
so regelmässig der Fall, dass dasselbe gewiss auch für das ältere
dänische Recht auzuuehmen sein würde, wenn in diesem wirklich die
Weiber ausgeschlossen gewesen wären. Der König m üsste daher nicht
bloss den Weibern Erbrecht verliehen, sondern auch die ganze übrige
Erbenfolge durch Gleichstellung der nur gleichmuttrigen mit den gleich-
vatrigen Geschwistern, des Weibsstammes mit dem Mannsstamme, der
Mutterseite mit der Vaterseite so folgerichtig umgestaltet haben, dass
auch nicht der geringste Rest des einstigen Ausschlusses der Weiber
zurückgeblieben wäre.
Das aber ist von vornherein höchst unwahrscheinlich. Ich wies
schon ü. § 113 im allgemeinen darauf hin, wie da, wo erst nach-
träglich Aenderungen in die Folge eingriffen, die für diese massgebenden
Gesichtspunkte nicht leicht folgerichtig für den gesammten Erbenkreis
durchgeführt wurden, dass man sich darauf bcschrä nkte, da zu ändern,
wo das Bedürfniss sich bestimmter geltend machte, Avähreud man es
im übrigen bei der hergebrachten Folge beliess; woraus es sich dann
erklärt, dass in der Folge ein und desselben Rechts oft die entgegen-
gesetztesten Gesichtspunkte massgebend erscheinen. Wir fanden das in
einer Reihe von Einzelfällen, vgl. etwa U. § 565 ff., bestätigt. Wo ein
und derselbe Gesichtspunkt so folgerichtig durchgeführt erscheint, wie
der der Nichtbeachtung des Geschlechtsunterschiedes im spätem dänischen
Das longobardische und die scandinavischeu Rechte. 93
Recht, da dürfen wir auch davon ausgehen, dass das nicht erst auf
spätere Aenderung zurückgeht, da sich andernfalls nicht leicht alle
Reste der frühereu Gestaltung verloren haben würden.
Es kommt nun aber ein anderes hinzu. Wo Gresichtspunkte der
Billigkeit darauf hinwiesen, an der Erbenfolge zu ändern, da Hess
man sich, wie ich ü. § 113 ausführte, zunächst durch Rücksichten
auf die nächsten Angehörigen, auf den engern Erbenkreis. leiten. Hess
sichtlich vielfach nur für diesen die Aenderung eintreten, weil das In-
teresse fehlte, sie auch für den weitern durchzuführen. Wareu wirklich,
wie nach Saxo anzunehmen sein würde, alle Weiber früher vom Erb-
rechte ausgeschlossen, so würde es begreiflich sein, wenn man das bei
Tochter und Schwester als unbillig empfunden und diesen wenigstens
halben Erbtlieil gewährt, es bei den entfernteren Weibern aber beim
frühern Ausschluss belassen hätte. Hier hätte umgekehrt König Sven
von den bisher ausgeschlossenen Weibern der Tochter und Schwester
nur beschräuktes, dagegen den entfernteren sogleich volles Erbrecht.
gewährt. Was ihn dazu hätte veranlassen sollen, ist doch, wie schon
ü. § 1162 betont, gar nicht abzusehen.
Noch weniger wäre natürlich abzusehen, wie in allen den zahlreichen
germanischen Rechten, welche gleichfalls die Weiber des weitern Kreises
gleichstellen, nur die des engern zurücksetzen, sich das vom ursprüng-
lichen Ausschluss aller Weiber aas ebenso auf dem Wes^e lanscsamer
Entwicklung, wie hier durch gesetzgeberisches Belieben, hätte ergeben
sollen. Es sind das Verhältnisse, welche ich schlechterdings nicht
anders zu erklären weiss, als durch die Annahme, es habe, wie in den
andern Rechten, den Weibern im allgemeinen schon ursprünglich volles
Erbrecht zugestanden.
Allerdings Hesse sich dieses Bedenken abschwächen, wenn man
mit K. S. 100 Grewicht darauf legt, dass Sven Aagesen nicht, wie Saxo.
davon spricht, dass allen Weibern früher das Erbrecht fehlte, sondern
nur sagt, dass die früher nicht erbberechticrteu Schwestern nur halben
Sohnstheil erhielten. Ich möchte überhaupt kein weiteres Gewicht auf
seine Angabe legen, sondern annehmen, dass er nichts vorfand, als
die Sage, dass den Weibern erst durch König Sven Erbrecht verliehen
wurde, und sich dann begnügte, nur den am regelmässigsten vorkom-
menden Fall zu betonen, dass Brüder and Schwester zu theilen hatten.
"Will man aber seine Angabe für genau halten und wurde nach der-
selben nur das Erbrecht der Tochter und Schwester geändert, so muss
man auch annehmen, dass er sagen wollte, dass das Erbrecht der
andern W'^eiber schon damals so gestaltet war, wie es auch später
geltend war, nämlich ein den ^Männern gleiches.
24 Julius F i c k e r.
Dauu würde allerdings auch für die früheren Zeiten von einer
nähern Verwandtschaft mit dem die Weiber des weitern Kreises trauz
ausschliessenden lougobardischem Recht nicht wohl die Eede sein
können. Dagegen würden sich dann immerhin die früher geltend ge-
machten Umstände erklären lassen. In den Rechten, in welchen die
Weiber des weitem Kreises gleichgestellt, die des engern Kreises zurück-
gesetzt sind, erfolgt die Zurücksetzung in verschiedener Weise, indem
diese bald durch die Brüder ausgeschlossen sind, bald mit ihnen
geringern Theil erhalten. Man könnte im Anschluss an die Angabe
Aagesens annehmen, das dänische Recht habe sich bis zur Zeit König
Svens dahin entwickelt, dass zwar die Weiber des weitern Kreises volles
Erbrecht hatten, die des engern aber durch Brüder ganz ausgeschlossen
waren, so dass es allerdings eine bedeutende Vergünstigung war, wenn
der König ihnen halben Kopftheil gewährte. Sehen wir daher von
Saxo ganz ab, so würden die bisher besprochenen Umstände immerhin
nicht gerade der Annahme im Wege stehen, dass die Angabe Aagesens
eine glaubwürdige und genaue sein könnte, die wir dann freilich dahin
aufzufassen hätten, dass den Weibern des weitern Kreises schon früher
volles Erbrecht zustand, so dass sie nicht für, sondern gegen nähere
Verwandtschaft des dänischen und longobardischen Rechts sprechen
würde.
Aber es kommt ein weiterer Umstand hinzu, der es mir durchaus
auszuschliessen scheint, dass auch nur das halbe Erbrecht der Schwestern
erst durch König Sven eingeführt sein könne. Das Weibererbrecht
des engern Kreises zeigt im dänischen Recht eine so auffallende Üeber-
einstimmung mit friesischen und nord schwedischen
Rechten, dass dieselbe sich nicht wohl durch Zufall ergeben konnte,
dass dieselbe auf einen gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgehen muss,
wie das ja auch insofern nicht auffallen kann, als gerade jene drei
Rechte sich auch in anderen Verhältnissen als näher verwandte ergeben.
Sie stimmen hier, wie ich U. § 1124 if. näher begründet habe,
darin überein, dass die Zurücksetzung sich auf Tochter und Schwester
beschränkt, dass die Mutter und ebenso alle Weiber des weiteren Kreises
volles Erbrecht haben. Das trifft nun freilich, wie gesagt, in vielen
andern Rechten ebenso zu. Während dann aber in diesen die Art der
Zurücksetzung von Tochter und Schwester in sehr verschiedener Weise
erfolgt, ist es eine Eigen thümlichkeit jener drei Rechte, dass sie der
Tochter neben dem Sohn and der Schwester neben dem Bruder halben
Kopftheil gewähren.
Es ist aber weiter zu beachten, dass in diesen Rechten auch in
der absteigenden Linie die Beachtung des Geschlechtsunterschiedes
Das longobardisclie und die scandmavischen Rechte. 25
eine bestimmte Grenze findet. Weniger auffallend ist es, wenn in den
Swearechten, vgl, U. § 11(')5, schon bei zu eigenem Rechte erbenden
Enkeln nicht berücksichtigt wird, ob sie Sohneskinder oder Tochter-
kiuder sind. Ueberaus auffallend ist nun aber, da^s sich überein-
stimmend sowohl im dänischen, wie im friesischen Recht Beachtung
des Geschlechtsunterschiedes wohl noch l)ei Enkeln, nicht al)er mehr
bei Urenkeln ergibt, dass nach dieser eigeuthümlichen Gestaltung sich
der engere Kreis der dänischen Framerben und der friesischen sechs
Hände so genau entsprechen, dass sich das, wie schon U. § 1160
betont, nicht wohl unabhängig von einander ergeben haben kann.
Alles das erklärt sich, wenn wir annehmen, dass das Weibererbrecht,
wie wir es im spätem dänischen Recht finden, sich mit dem friesischen
und schwedischen Recht vor der Verzweigung dicier Rechte von gleicher
Grundlage aus entwickelt hat und demnach schon in vorgeschichtlicher
Tieit wesentlich so gestaltet war. Dagegen wäre es doch ganz uner-
klärlich, wie sich diese üebereinstimmung hätte ergeben sollen, wenn
das Drittelsrecht der näher verwandten Weil^er in Dänemark erst ffe^en
Ende des ersten Jahrtausends nach gesetzgel^erischem Belieben ein-
geführt worden wäre.
Alle 1)etonteu Umstände weisen darauf hin, dass das dänische
Recht, wie andere germanische Rechte, auf ursprüngliche Gleichstellung
der Weiber zurückgeht, dass aber auch die Zurücksetzung der Tochter
und Schwester bereits in vorgeschichtlicher Zeit erfolgt sein muss, so
dass jeder Grund für die Annahme fehlt, die Gestaltung des Weiber-
erbrechts, wie wir sie im spätem dänischen Recht finden, sei nicht
eine althergebrachte gCAvesen, sie gehe erst auf gesetzliche Aenderimg
späterer Zeit zurück.
Aber auch dann, wenn man meiner Annahme ursprünglicher erb-
rechtlicher Gleichstellung der Wei1)er nicht zustimmen mag, wenn man
an der vorherrschenden Ansicht festhält, dass in allen germanischen
Rechten und ebenso auch entsprechend der Angabe des Saxo in
Dänemark ursprünglich alle Weiber vom Erbe ausgeschlossen waren,
raüsste es doch unzulässig erscheinen, die spätere Gestaltung auf eine
gesetzliche Aenderuug zurückzuführen. Würde es sich lediglich um
das dänische Recht au und für sich handeln, so würde auf eine
solche ja schliesslich jede noch so auffallende Gestaltung zurückgehen
können. So sehr es auffallen mag, dass König Sven gerade den ent-
fernteren Weibern volles, Töchtern und Schwestern aber nur halbes
Erbrecht gewährt haben sollte, so würde ja ein das erklärender Gesichts-
punkt immerhin denkbar sein. K. deutet S. 100 einen solchen an.
Rührte der Schmuck, um den der König gelöst wurde, wohl mehr von
2(3 J u 1 i XI s F i c k e r.
den Hausfraueu, als vou eleu Jungfrauen her, so könnte das es er-
klären, wenn jene l)esser bedacht wurden, als diese.
Aller es handelt sich nicht hloss um das dänische Eecht. Es würde
einer Erklärung für alle die zahlreichen Rechte bedürfen, welche mit
jenem in der Beschränkung der Zurücksetzung auf Tochter und
Schwester im allgemeinen, theilweise sogar in der Zurücksetzung gerade
auf hall)es Erbrecht übereinstimmen. Da wird natürlich nicht überall
ein König durch den Schmuck der Weiber aus der Gefangenschaft
srelöst und nicht überall beachtet sein, dass Hausfrauen mehr Schmuck
zu hallen pflegen, als Jungfrauen. Und ebensowenig wird König Sven,
als er sich entschloss, die Weiber durch Verleihung vou Erbrecht zu
belohnen, sich zunächst erkundigt haben, wie das Weibererbrecht in
Frieslaud oder Schweden gestaltet war, um sich dann an dieses Muster
zu halten. Wer au der Annahme ursprünglichen Ausschlusses aller
Weiber vom Erlie festhalten will, wird sich der Aufgabe nicht ent-
ziehen dürfen, einen Gesichtspunkt aufzufindeu, der es nicht bloss für
das dänische Recht, sondern für alle demsellien hier entsprechenden
Rechte erklären kann, wesshalb später gerade nur den Weiliern des
weitern Kreises und der Mutter volles Erbrecht zustand.
Nach allem Gesagten kann ich nur annehmen, dass die Erzählunegn
des Saxo und Sven Aagesen jeder thatsächlichen Grundlage entbehren,
und dass das Weibererbrecht, wie es die spätem dänischen Laudrechte
zeigen, ein althergebrachtes, auch in seiner bestimmteren Gestaltung
schon auf vorgeschichtliche Zeiten zurückreichendes war, so dass sich
damit Auschluss des dänischen Rechts an die Masse der geruianischen
Rechte ergibt, welche das Weib im allgemeinen dem Mann gleichen
Grades gleichstellen und nur im engern Kreise Tochter und Schwester
zurücksetzen. Sind dagegen umgekehrt im longobardischen Recht die
Weiber im allgemeinen vom Erbe ausgeschlossen, während sich nur
im engern Kreise Ausnahmen zu Gunsten der Tochter und Schwester
ergeben, so muss bei Richtigkeit meiner Annahme schon das genügen,
um jeden Gedanken an nähern Zusammenhang der Erbenfolge beider
Rechte zu beseitigen.
Gehen wir nun aber mit K. davon aus, dass das longobardische
Recht im allgemeinen den scandinavischen Rechten näher verwandt
ist als den westgermanischen, ist weiter gerade das Weibererbrecht
in demselben besonders eigenthümlich gestaltet, so wird uns eine
Vergleichung des longobardischen Weibererbrechts mit
dem der scandinavischen Einzelrechte auch den nächstlie-
genden Haltpunkt bieten können, um zu prüfen, welchem dieser Rechte
Das longobardisclie und die scandiuavisehen Rechte. 27
das lono^obardische Recht am nächsten verwandt sein dürfte. Für solche
Prüfung werden wir auszugehen haben von dem U. § 1123 betonten
Umstände, dass die Rechte, weicheich als göthi seh- norwegische
Gruppe zusammenfasste, allen andern germanischeu Rechten und ins-
besondere auch den dänischen und nordschwedischeii gegenüber in so
weit eine Sonderstellung einnehmen, als in ihnen auch im weitern
Kreise das Weib dem gradgleichen Manne nicht gleichsteht, sondern
mindestens durch diesen vom Erbe ausgeschlossen ist.
Sehen wir uns schon damit für das longobardische Recht im all-
gemeinen auf Anschluss an die Rechte dieser Gruppe hingewiesen, so
wird dann der Umstand, dass die Zurücksetzung sich überwiegend
nicht auf die durch den gleichstehenden Mann beschräukt, sondern in
den Einzelnreuhten in verschiedener Weise weitergreift, Haltpunkte
bieteil, welche es ermöghchen, das longobardische Recht, dem sich das
gothläudische da durchweg anschliesst, mit einem bestim mten Rechte
der Gruppe in näheren Zusammenhang zu bringen. Das aber trifft
dann zweifellos die norwegischen Rechte, und xmter diesen dann
wieder das Gulathingsrecht, bei dem sich durchweg das Verhältnis
so stellt, dass Zurücksetzungen der Weiber oder des Weiberstammes,
welche da noch an engere Schranken gebunden sind, im longobar-
dischen Recht in derselben Richtung weiter durchgeführt erscheinen.
Spricht sich über die ältere Gestaltung dieses das Edict selbst vielfach
nicht bestimmter aus, so ergibt sich diese aus der an dasselbe an-
schliessenden Rechtsliteratur und dem späteren Recht des longobardi-
schen Italien doch durchweg mit genügender Bestimmtheit, wie ich
das für manche hier nicht genauer begründete Bestimmungen bei der
eingehenderen Darstellung der lougobardischen Erl^enfolge nachweisen
werde.
Das betonte Verhältnis triflFt zunächst zu bei der Tochter. In
allen Rechten der göthisch-uorwegischen Gruppe ist dieselbe durch den
Sohn ausgeschlossen. Darauf aber beschränkt sich ihre Zurücksetzung
im isländischen und göthischeu Rechte, wähi'end sie beim Mangel eines
Sohnes den ganzen Nachlass nimmt. In den beiden norwegischen
Rechten, vgl. U. § 481, trifft letzteres nicht mehr zu. Auch wenn
nur ein Sohuessohn da ist, nimmt die Tochter nicht das Ganze, sondern
nur die Hälfte, so dass ihr nur beim Mangel von Sohnessöhnen das
Ganze zukommt. Im lougobardischen Recht aber, vgl. U. § 4^(3, ist
auch das nicht der Fall; auch beim Mangel von Sohnessöhnen nahmen
die Töchter nur die Hälfte, während die andere an die sonstigen erb-
berechtio-ten Verwandten oder an den Fiscus fällt. Und eine weitere
23 J u 1 i u s F i f k e r.
Abscliwüchiing zeigt sich dauu darin, dass eine einzelne Tochter nicht
die Hälfte, sondern nur ein Drittel des Nachlasses erhält.
Aehnlich bei der M u 1 1 e r. Nach göthisehem Recht ist dieselbe
beim Fehlen von Kindern lediglich durch den Vater ausgeschlossen.
Nach isländischem auch durch den gleichvatrigen Bruder, während die
«fleichvatriffe Schwester erst auf sie folgt. Im Gulathiugsrechte aber
ist sie auch durch diese ausgeschlossen. Das wird den Ausgang ge-
bildet haben einerseits für das Frostuthingsrecht, in welchem sie noch
weiter zurückgesetzt erscheint, vgl. ü. § 483, andererseits für das lougo-
bai'dische und gothlüudische Recht, nach denen sie überhaupt nicht
«rbt oder doch nur nach allen blutsverwandten Männern.
Die Zurücksetzung der Muiter musste zu der für alle Rechte der
göthisch-norwegischen Gruppe kennzeichnenden Zurücksetzung der nur
gleichmuttrigen Halbgeschwister führen, wie sie dem däni-
schen Recht und der Masse der übrigen germanischen Rechte durchaus
fremd ist. Und auch dabei ergibt sich ein entsprechendet Verhältnis.
Im göthischen Recht sind die gleichmuttrigen nur gegen die gleich-
vatrigen gleichen Geschlechts zurückgesetzt, also die gleichmuttrige
Schwester gegen die gleich vatrige, während der gleichmuttrige Bruder
der gleichvatrigen Schwester gleichsteht. In Island erben gleichmut-
trige Halbgeschwister beiderlei Geschlechts erst nach der gleichvatrigen
ScliAvester. In beiden norwegischen Rechten ist die Zurücksetzung
eine weitergehende, indem da, ohne dass wir auf Einzelnlieiten ein-
gehen, die nur gleichmuttrigen Geschwister erst den Kindern gleich-
vatriger Geschwister gleichgestellt sind. Im lougobardischen Recht
aber fehlt wieder, wie der Mutter selbst, den blossen üterini das Erb-
recht überhaupt.
Ergeben die besprochenen Fälle wohl, dass das longobardische
Recht den beiden norwegischen Rechten näher steht, als denen der
dänischen und der göthischen Gruppe, so ergeben sie allerdings keinen
bestimmteren Halt für die Entscheidung der Frage, ob wir den nähern
Anschluss beim Gulathingsrechte oder beim Frostuthingsrechte an-
zunehmen haben. Denn wenn auch in dem letztern die Zurücksetzung
der Mutter weiter fortgeschritten erscheint, so schliesst das, wie schon
U. § 84 betont, nicht aus, dass der longobardische völlige Ausschluss
derselben sich auch unmittelbar von der Gestaltung des Gulathings-
rechts aus ergeben haben kann. Und andere Haltpunkte weisen bestimmt
auf nähere Verwandtschaft gerade mit diesem hin.
Das trifft einmal zu, wie ich denke, bei der eigenthümlichen
Bevorzugung der Schwester im lougobardischen Recht, welche
Liutpr. o so weit geht, dass nach dem Tode eines kinderlosen Bruders
Das longoliai-disohe und die scandinavischen Rechte. 29'
dieser nur vou deu Schwestern unter Ausschluss der Brüder beerl)t
wird. Allerdings behauptet K. S. 96, dass ich die Stelle irrig auf-
gefasst hätte, dass bei der Bestimmung vorausgesetzt sei, dass der Ver-
storbene keine Brüder hinterlassen habe. Nun ist aber in der Stelle
einzige Voraussetzung : „si ipse frater neque filiüs, uequefiliasreliquerit" ;
vom Fehlen eines Bruders, das andernfalls doch nicht hätte unerwähnt
bleiben können, ist nicht die Kede. Heisst es dann weiter: „tunc
sorores eius, tarn qui in capillo remanserunt, quam quae ad maritum
ambolaveruut, in omuem substantiam eius heredis succedant," soll damit
das ganze Vermögen des kinderlosen Bruder nur den Schwestern zu-
fallen, so ist damit doch auch der Ausschluss etwa vorhandener Brüder
aufs bestimmteste ausgesprochen.
Es kommt aber hinzu, dass die Bestimmung, so auffalleud sie an
und für sich scheinen mag, sich durchaus folcjerichtig andern bezüo-
liehen auschliesst. Eine Bevorzugung der Schwester macht sich nicht
erst bei Luitprand, sondern schon bei Kothari geltend durch eine
eigenthümliche Gleichstellung von Schwestern und Töchtern. Beim
Fehlen vou Söhnen erhalten die Töchter den halben Nachlass. Sind
aber ausser denselben noch Schwestern vorhanden, so haben jene mit
diesen nach Roth. 160 die Hälfte nach Köpfen zu theilen. Ebenso
erhalten beim Maugel auch von Töchtern die Schwestern die ganze
Tochterhälfte, wie das zwar nicht ausdrücklich gesagt ist, sich aber
insbesondere aus Roth. 199 zweifellos ergibt.
Der massgebende Gesichtspunkt ist da zweifellos der, dass die
Schwestern einst durch die Brüder vom Nachlasse des Vaters ausge-
schlossen waren, damit das Vermögen den Männern und dem Mannes-
stamme erhalten werde; dass dieser Zweck aber verfehlt war, wenn,
der Bruder ohne Sohn verstarb und es daher billig erscheinen konnte,
ihnen für den früheren Ausschluss dadurch eine gewisse Entschädiguug
zu gewähren, dass mau sie nun mit den Töchtern erben Hess. Wenn
nun Liutpr. 1 ff. das alte Recht dahin änderte, dass beim Mangel von
Söhnen die Töchter nicht bloss die Hälfte, sondern den ganzen Nach-
lass nehmen sollten, so war es durchaus folgerichtig dem altern Recht
entsprechend, wenn er daun weiter bestimmte, dass in solchem Falle
unverheirathete Schwestern und Töchter den ganzen Nachlass nach
Köpfen zu theilen hatten; dass aber beim Mangel nicht IjIoss von
Söhnen, sondern auch von Töchtero, derselbe ausschliesslich an die
Schwestern fiel. Der Ausschluss des Bruders erklärt sich dann daraus,
dass dieser bereits bei der Beerbuug des Vaters vollen Sohnestheil
erhalten hatte.
3Q J ul i u s Fi ck er.
Damit ergibt sieh vor allem der schärfste Gegensatz gegen die
Kechte der dänischen Gruppe, in welchen bei Gleichstellung der Weiber
im allgemeinen gerade auch die Schwester ungünstiger behandelt er-
scheint, indem sie gleich der Tochter nur halben Kopftheil gegen die
Brüder nimmt. Im isländischen und göthischen Eecht erscheint die
Schwester den andern Weibern gleichbehandelt, indem sie durch den
gleichstehenden Mann, den Bruder, ausgeschlossen ist. Nicht anders
aber auch im Frostuthingsrecht ; der Bruder wird zunächst vom
gleichvatrigen Bruder beerbt; wenn aber der Bruder fehlt, so erbt die
Schwester vom gemeinsamen Vater. Dagegen ist nun ausser dem sich
hier nahe an das longobardische anschliessenden gothländischen Eecht,
vgl. ü. § 488, das Gulathingsrecht von den scandinavischen das einzige,
welches eine Bevorzugung der Schwester ergibt, insofern diese nicht,
wie in jenen Bechten. durch den Bruder ausgeschlossen ist, sondern
mit ihm erbt; es heisst ausdrücklich, dass den Nachlass des Bruders
der Bruder und die von demselben Vater stammenden Geschwister
nehmen. Nimmt auch hier die vom Sohne ausgeschlossene Tcchter
wenigstens neben dem Sohnessohn nur die Hälfte, wie im longobar-
dischen Kecht, dagegen beim Maugel eines solchen allerdings das Ganze,
so geht auch die Bevorzugung der Schwester hier nicht so weit, dass
sie, wie im longobardischen Kecüt, mit den Töchtern erbt ; dass sie
aber früher im Interesse der Männer und des Mannesstammes als
Tochter durch die Brüder ausgeschlossen war, wird doch in so weit
berücksichtigt, als sie, wenn einer dieser Brüder ohne Kinder, also
auch ohne Söhne stirbt, nicht nochmals von jenem Gesichtspunkte aus
durch die überlebenden Brüder ausgeschlossen ist. Auch sonst ergibt
sich hier eine Vorzugsstellung der Schwester. Nach Gulathingsb. 275
sind Tochter und Schwester die einzigen Eingweiber, die ebenso, wie
die Männer, bei Auftheilung der Todtschlagsbusse Eiuge zu geben und
zu nehmen haben, während das Frostuthingsrecht da nur die Tochter
nennt. Je eigenthümlieher jene Bevorzugung der Schwester vor allen
andern Weibern ist, um so beachtenswerter scheint es mir, dass da
nur das Gulathingsrecht eine wesentliche Annäheruug an das longo-
bardische Eecht ergibt.
Das Hauptgewicht in dieser Kichtung wird aber meines Erachtens
auf den Einfluss des Geschlechtsunterschiedes auf die
Folge in weitere Kreise zu legen sein, für den in den verschie-
denen scandinavischen Eechten ganz verschiedene Gesichtspunkte mass-
gebend gewerden sind, der mir daher den sichersten Haltpunkt für
Das longobardisclie und die scaiidiiiavischen Rechte. 31
die Entsclieitluug der Frage zu bieten scheint, Avelchem derselben das
lonüfobardische Recht sich am nächsten anschliesst.
In den dänischen Rechten, vgl. U. § 1157 tf, welchen sich
darin, wie die friesischen, in Scandiuavien auch die schwedischen
Rechte ausch Hessen, hört über den eugern Kreis hinaus jede Beach-
tung des Geschlechtbunterschiedes auf; Männer und Weiber, Angehörige
des Mannsstammes und des Weibsstammes, der Vaterseite und der
Mutterseite sind gleichgestellte Erben, wenn sie dem Erblasser in
gleichem Grade verwandt sind. In den andern scandinavischen Rechten
macht sich dann allerdings auch im weitern Kreise der Geschlechts-
unterschied geltend ; aber in jedem der Rechte in wesentlich verschie-
dener Weise.
Das isländische Recht beachtet lediglich das Geschlecht der
Person. Bei gleicher Nähe des Grades ist das Weib durch den Manu
ausgeschlossen; so etwa die Vaterschwester durch den Vaterbruder, die
Brudertochter durch deu Brudersohn. Das Geschlecht des Stammes
aber, der Unterschied, ob die Verwandtschaft durch einen Mann oder
ein Weib vermittelt ist, bleibt ganz unberücksichtigt; Vaterbruder und
Mutterbruder, Brudersohn und Scbwestersohn sind gleichberechtigte
Erben.
Dagegen beachtet das göthische Recht auch das Geschlecht
des Stammes ; und zwar in eigenthümlicher Weise so, dass das Geschlecht
der Person und des Stammes sich ausgleichen, dass das Weib des Manns-
stammes zwar durch den gleichnahen Manu vom Manne ausgeschlossen
ist, aber dem gleichuahen Manne vom Weibe gleichsteht; so etwa
Vater Schwester dem Mutterbruder oder Brudertochter dem Schwestersohn.
Ebenso werden in den beiden norwegischeuRechten sowohl
das Geschlecht der Person, als das des Stammes beachtet. Aber nicht
so, dass beide sich ausgleichen, sondern so, dass eines von beiden zu
ausschlaggebender Geltung gelangt. Und zwar ist das im Frostuthiugs-
rechte das Geschlecht des Stammes, im Gulathingsrechte aber das
Geschlecht der Person. Bieten die Erbentafeln der beiden norwegischen
Rechtsbücher, Frostuthingsb. 8 c. 1 ff. und Gulathingsb. c. 103 ff. manche
Anstände und Schwierigkeiten, auf welche ich andern Orts genauer
eingehen werde, so fallen dieselben für den nächsten Zweck nicht ins
Gewicht, da die Gesichtspunkte, nach welchen die Folge im weitern
Kreise geordnet ist, sich zweifellos ergeben.
Im Frostuthiugsrechte ist \) c. 8 die ullgemeiue Regel für
die Erbenfolge ausgesprochen. Massgebend ist in erster Reihe das
Geschlecht des Stammes; vgl. U. § 427- Durch deu Mannsstamm, die
Vatermagen, die Leute vom Bauggildi, entsprechend den römischen
32
Julius F i c k 0 r.
Aguati, siud alle Leute des Nefgildi, des Weibsstamms, die Mutter-
mao-eu, eutsprecheud den römisclieu Cognati, ausgeschlossen, so dass
selbst uächstverwandte Männer von Weiber nicht erben, wenn auch
nur Weiber vom Manne vorhanden sind. Erst innerhalb der sich
damit ergebeuden beiden Haupttheile der Sippe kommt das Geschlecht
der Person zur Geltung, indem das Weil^ gleichen Grades durch den
Mann ausgeschlossen ist, weun beide dem Vatermagen oder aber den
Muttermagen angehören.
Dieser allgemeinen Kegel eut:>p rieht durchaus die Einzelaufzählung
in der Erbeutafel 8 e. 1 ff. Die ganze Folge ist hier nach gezählten
Erben oder Erbt'ällen geordnet. Sehen wir von dem hier nicht näher
zu erörternden engern Kreise ab, so enthalten die ersten acht Fälle
nur die Vatermagen, Männer und Weiber, bis zu dem ursprünglich die
Erbgränze bildenden dritten Grad, den Vatersvatersbrudersohneskindern
oder zweiten Vettern, durch welche noch alle Muttermagen, so insbesondere
auch trotz des nahen Grades die Tochterkinder und Schwesterkinder aus-
geschlossen siud. Erst beim Maugel aller Vatermageu bis /.ur Erbgräuze hin
folgen im neunten bis zwölften Erbfalle die mit Muttervater und Tochter-
sohn beginnenden Muttermagen bis zum dritten Grade. Bei jedem Erb-
falle siud dann aber die Geschlechter unterschieden, so dass das Weib nur
erbt, wenn ein entsprechender Mann nicht vorhanden ist. So heisst
es etwa vom neunten Erbe, dass dasselbe der Muttervater und der
Tochtersohn nehmen; dass es aber, wenn diese fehlen, von der Mutter-
mutter und der Tochtertochter genommen wird.
Eine wesentlich andere Ordnung ergibt sich im Gulathings-
r echte c. 103 ff. Die Auf/.ählung der ersten zwölf Fälle der Ver-
wandtenerbfolge geht sichtlich mit der des Frostuthiugsrechts auf die-
selbe Grundlage zurück, indem abgesehen von einigen Abweichungen,
welche ich an anderm Orte näher besprechen werde, unter jedem Falle
Personen genannt sind, welche sich in beiden Rechtsbüchern nach
Grad und Art der Verwandtschaft entsprechen. Insbesondere stimmen
beide auch darin überein, dass in den acht ersten Fällen nur Vater-
magen aufgezählt sind, während dann im neunten bis zwölften Falle
nur Muttermagen folgen, so dass etwa der erst im neunten Erbe auf-
geführte Tochtersohu auch durch den im achten Erbe aufgeführten
zweiten Vetter des Mannesstammes ausgeschlossen ist.
Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich nun aber dahin, dass,
während im Frostuthingsrechte in jedem Falle auch die Weiber als
beim Fehlen der entsprechenden Männer erbend aufgeführt sind, das
Gulathingsrecht in den zwölf gezählten Fällen ausschUesslich die
Männer nennt. Erst wenn keine aufgezählten oder denselben gradgleiche
Das longobardische und die scandiuavischen Rechte. 33
Männer vorhanden sind, folgen die entsprechenden Weiber in der-
selben Reihenfolge, wie im Fi'ostuthingsrechte ; zuerst mit der Sohnes-
tochter beginnend die Weiber vom Mann, bis zur Tochter des ersten
Vetter, dann mit der Muttermutter und Tochtertochter beginnend die
Weiber vom Weibe. Während also nach Frostuthingsrecht auch die
Männer vom Weibe durch alle Weiber vom Manne, also durch alle
Agnaten, ausgeschlossen sind, erben nach Gulathingsrecht zunächst
lediglich die Männer vom Manne, die männlichen Agnaten, bis zu der
auch hier auf den dritten Grad fallenden Erbgränze hin ; dann die
Männer vom Weibe, die männlichen Cognaten ; weiter dann die Weiber
vom Manne, endlich die Weiber vom Weibe.
Nicht ganz stimmt damit überein eine allgemeine Angabe, welche
sieh c. 5 nach Aufzählung der nur Männer nennenden zwölf Fälle
findet. Es heisst da, dass, wenn sich keine der aufgezählten Männer
finden, aber Männer des Hauptstammes und des Weibsstammes, welche
gleich nahe verwandt sind, so sollen die des Mannsstammes das Erbe
haben; aber die des Weibsstammes, wenn diese näher verwandt
sind. Das würde von der Anordnung der gezählten Fälle dadurch
abweichen, dass die Männer vom Weibe nicht schlechtweg, sondern nur
bei Gleichheit des Grades durch die Männer vom Mann ausgeschlossen
sind. Ich werde für den nächsten Zweck darauf nicht näher einzu-
gehen haben. Denn von dem, was das Gulathingsrecht von den andern
scandinavischen Rechten unterscheidet, bleibt der eine Umstand, der
Ausschluss aller Weiber auch durch die entferntesten Männer sowohl
des Manusstammes, als des Weibsstammes, auch durch jene Angabe
unberührt, wird vielmehr durch sie, da sie nur von Männern spricht,
bestätigt. Und der nach den gezählten Fällen anzunehmende allgemeine
Ausschluss der Männer vom Weibe durch die Männer vom Manne, der
Schwertmagen anderer Rechte, vgl. U. § 429, ist auch hier wenigstens
bei Gleichheit des Grades anerkannt.
Erfolgt so in den scandinavischen Rechten, welche mit dem longo-
bardischen im Gegensatze zum dänischen und schwedischen Recht darin
übereinstimmen, dass sie nicht bloss die Weiber des engern Kreises,
sondern auch die des weitern gegen Männer zurücksetzen, diese Zurück-
setzung nach ganz verschiedenen Gesichtspunkten, so ist damit meines
Erachtens einer der wichtigsten Haltpunkte zur Entscheidung der Frage
gegeben, welchem jener Rechte das longobardische Recht, mit
dem in den hier massgebenden Punkten das gothländische überein-
stimmt, am nächsten verwandt ist. Und dann ergibt sich, wie ich
denke, aufs bestimmteste, dass das im Gegensatze zum isländischen
und göthischeu Recht nur die westuorwegisehen Rechte treffen kann ;
Mitthoilungen XXII. 3
o^ Julius 1' i c k e r.
vou diesen aber nur wieder das Gulathingsrecht, da es mit diesem
aiK'h in dem übereinstimmt, was dasselbe nicht blos vou den übrigen
scandiuavischeu Rechten, sondern auch von dem uächst\ erwandten
Frostuthingsrechte unterscheidet, nämlich in dem Ausschlüsse aller
Weiber, auch der des Mannesstammes, nicht bloss durch gleichstehende,
sondern durch alle Männer, so dass sich in "Verbindung mit dem für
beide norwegische Rechte kennzeichnenden Vorzug des Manusstammes
vor dem Weibsstamme hier Ausschluss aller andern Freunde durch die
Männer vom Manne, die Agnati masculi, ergibt.
In dieser Richtung stossen wir nun freilich auf die Schwierigkeit,
dass sich die Gestaltung der Erbenfolge im weitern Kreise den ältesten
longobardischen Quellen nicht unmittelbar entnehmen lässt. Das Edict
des Rothari setzt sichtlich die Erbenfolge im allgemeinen als genügend
bekannt voraus. Die zusammenhängenden Bestimmungen 154 ff. sind
zweifellos nur durch das Bedürfnis bestimmt, die vielleicht bestrittene
Folge der Naturales festzustellen : war dabei das Erbrecht der etwa
neben ihnen vorhandenen Töchter und Schwestern zu berücksichtigen,
so würden die Angaben au und für sich kaum ausreichen, um über
das Erbrecht jener in Fällen zu urtheilen, wo keine Naturales neben
ihneu vorhanden waren.
Wie aber die Folge der durchweg nur allgemein erwähnten Pa-
rentes proximi geordnet war, ist nicht bestimmter ausgesprochen. Auch
wenu Roth. 153 gesagt ist: „ut parens parenti per gradum et paren-
tillam heres succedat", führt uns das nicht weiter. War jedenfalls der
Grad nicht das allein ausschlaggebende, so wird der vielbesprochene
Ausdruck Parentilla nur sagen sollen, dass ausser dem Grad auch die
Art der Verwandtschaft in Frage komme; damit stimmt es doch
durchaus, wenn dann nach namentlicher Aufzählung der den Erban-
sprecher mit dem Erblasser verbindenden Verwandten von jenem be-
schworen werden soll: „quod parentilla nostra sie fuit et illi sie uobis
fuerunt parentes." Aber vergebens sehen wir uns nach einer Bestim-
muncr nm, welche unmittelbar ergäbe, welcher Art die Parentilla sein
musste, um für den Erbansprecher einen Vorrang vor andern gleichen
Grades zu begründen. Nicht anders aber ist das in den Gesetzen Liut-
prands, der vorzugsweise nur das Erbrecht der Töchter und Schwestern
im Auge hatte, so dass wir uns für das sonstige Erbrecht auf gele-
gentliche Erwähnungen beschränkt sehen.
Nun bietet uns allerdings die spätere longobardische Reclits-
litteratur vielfache Angaben gerade über die longobardische Erben-
folge, theils selbstständig, theils in Erläuterung einzelner Bestimmungen
des Edict, insbesondere der allgemeinen Roth. 153. Aber sie geben
Das longobarclische und die scandinavisclien Rechte. 35
uns weuio'stens iiumittelbar keinen bestimmteren Halt. Denn es zeigen
sich da die grössten Abweichungen; wir finden da die geradezu ent-
gegengesetzten Ansichten vertreten. Während von den Kechtskuudigen
von Pavia der eine annimmt, die entfernteren Weiber hätten ganz das-
selbe Erbrecht, wie die gradgleichen Männer, spricht der andere den
Weibern jedes Erbrecht ab, wenn ihnen, wie der Tochter und Schwester,
nicht ausnahmsweise solches im Edict zugesprochen ist. Während hier
den Cognaten jedes Erbrecht fehlen soll, wird dort ausdrücklich betont,
dass nur die Nähe des Grades ohne alle Kücksicht auf den Unterschied
des Mannsstammes und Weibsstammes entscheide.
Das hat zum Theil durin seinen Grund, dass die spätem Rechts-
kundigen vielfach sichtlich nicht die geringste Eücksicht auf das nehmen,
was thatsächlich im longobardischen Italien Rechtens war und damit
doch auch den nächstliegenden Halt für das richtige Verständnis des
Edict geboten hätte. Sie hielten sich lediglich an den Wortlaut der
Gesetze selbst. Waren die Angaben dieser aber überaus dürftige, war
da überdies durch die nachträgliche Einführung des Eintrittsrechts
und der allmähligen Besserstellung der nach st verwandten Weiber ohne
genügende Ausgleichung des altern und Jüngern Rechts Manches unklar
geworden, so handelte es sich bei ihren Angaben schliesslich nur um
das, w^as nach ihrer persönlichen Erwägung hätte Recht sein sollen
und was sie dann durch die gewaltsamsten und zweifelhaftesten Inter-
pretationen aus dem W^ortlaute des Edicts zu begründen suchten.
So in der Expositio zu Roth. 153 § 1 mitgetheilten Disputation
des Bagelardus und Bonifilius über das Erbrecht der Weiber. Wird da
etwa einerseits darauf, dass nur von einem: „ille qui succedere vult," und
nicht von einer: „illa," weiter nur von : „antecessores" und nicht auch
von: . antecessatrices *• die Rede sei, gefolgert, dass das Gesetz nur
Männer im Auge habe, so Hess sich dagegen andererseits gewiss mit
Fug geltend machen, dass man in solchen Fällen auch da nur das
männliche Geschlecht nenne, wo beide Geschlechter gemeint seien.
Nirgends aber findet sich in der ganzen Disputation die geringste An-
gabe, ob damals nach lougobardischem Recht die Weiber thatsächlich
Erbrecht hatten oder nicht.
Weiter aber ist zu beachten, dass den spätem Rechtskundigen
vielfach das römische Recht bekannt war und von ihnen als gemeines
Recht behandelt wurde, welches überall platzgreife, wo das Edict nicht
Anderes bestimme ; während sie zugleich davon ausgingen, dass unklare
Angaben des Edict nach Massgabe desselben aufzufassen seien. Es
genügt, auf die Expositio zu Roth. 153 zu verweisen, wo es etwa § 3
heisst. dass zwar nach den Institutionen die Cognaten durch alle
OQ Juliu s Ficker.
Ao-nateu ausgesclilosseu seien, dass aber nach ueuerni IS'ovellenreclit
beide nach Massgabe des Grades zugleich berufen seien, und dass daher
auch Roth. 153 dahin zu verstehen sei, dass die Cognaten zu gleichem
Rechte, wie die Agnaten, erben sollen.
Dagegen finden wir nun in der spätem Rechtslitteratur auch An-
gaben, welche sich sichtlich nicht aus selbstständigen Erklärungsver-
suchen des Wortlauts des Edicts ergeben haben, da dieses für viele
derselben überhaupt keinen Ankaüpfungspunkt bieten würde ; wie denn
bei diesen Angaben auch die sonst bei den longobardischen Juristen
üblichen Hinweise auf die bezüglichen Stellen des Edict fehlen. An-
dererseits aber entsprechen sie weder dem römischen Rechte, noch
irgend einem der germmischen Rechte, wenn wir von den westnor-
wewischen Rechten absehen. Damit liegt gewiss von vornherein die
Annahme am nächsten, dass man sich dabei vielfach durch das leiten
Hess, was zur Zeit der Aufzeichnung thatsächlich im longobardischen
Italien Rechtens war, da andernfalls gar nicht abzusehen sein würde,
wie man auf solche, von allen andern Rechten abweichende Bestim-
mungen verfallen sein sollte. Und wenn sie im Edict keine ausdrück-
liche Bestätigung finden, so ergibt sich Avenigstens kein Widerspruch
gegen dasselbe.
Der bestimmteste Beweis für jene Annahme liegt aber meines
Erachtens darin, dass mit jenen Angaben die Bestimmungen der spätem
italienischen Statuten durchweg genau übereinstimmen. Das trifft ins-
besondere zu bei der Darstellung der longobardischen Erbenfolge, wie
sie im Liber Papiensis nach den bezüglichen Formeln dem Gesetze
Roth. 153 angehängt ist. Die Angaben stützen sich nach den betonten
Haltpunkten zweifellos in erster Reihe auf das thatsächlich geltende
Recht, womit sich daun freilich ergeben würde, dass dieses l^ezüglich
mancher Nebenfragen kein feststehendes war, da vielfach Verschiedenheit
der Meinungen betont wird; könnte das an und für sich nicht be-
fremden, so wird allerdings zu beachten sein, dass uns doch auch hier
wohl eine Arbeit der Schule von Pavia vorliegt und damit manche
Ansicht berücksichtigt sein kann, welche im geltenden Rechte keine
bestimmtere Stütze fand und nur im Anschlüsse an den Wortlaut des
Edict ersonnen sein mag. Handelt es sich aber hier siclitlich bei der
gesammten Erbenfolge wesentlich nur um thatsäclilich geltendes Recht,
so finden sich die entsprechenden Angaben doch auch mehr vereinzelt
in der sonstigen Rechtsliteratur neben andereu, welche zweifellos dem
geltenden Rechte nicht entspracheu.
Gehen wir nun von dem aus, was nach den entlegensten späteren
Einzelrechten des longobardischen Italien wesentlich über-
Das lougobarclische und die standinavischen Rechte. 37
einstimmend als geltendes Eecht anerkannt war und daher zweifellos
schon an und für sich die Yermuthuug für sich hat, dass es da, wo
wir in den altern Quellen auf ungenügende oder widersprechende An-
gaben stosseu, der thatsächlichen Erbenfolge auch der altern Zeit ent-
sprach, wie sicli das doch auch durch die erwähnten Angaben der
älteren Eechtslitteratur vielfach bestätigt, so ergibt sich, dass die blosse
Nähe des Grades bei der Folge im weitern Kreise erst in zweiter
Reihe zur Geltung kam und für dieselbe in erster Reihe durchaus
andere Gesichtspunkte massgebend waren, wie das ebenso nur in den
westnorwegischen Rechten der Fall war.
Es handelt sich einmal um den Vorzug des Mannsstamme
vor dem Weibsstamme bis zur Erbgrenze hin, so dass auch die nächst-
verwandten Cognaten durch den entfernteren Agnaten ausgeschlossen
Avaren. Das ergibt Uebereinstimmung mit beiden westnorwegischen
Rechten. Weiter aber handelt es sich um den Ausschluss aller
Weiber, auch der näher verwandten und der des Maunsstammes durch
alle Männer. Aus dem Zusammentreffen beider Gesichtspunkte ergibt
sich der Vorzug der Männer vom Manne, der Agnati masculi,
vor allen andern Freunden, so da?s von diesen keiner zum Erbe gelangt,
so lange bis zur Erbgränze, bis zum vierten Grade, ein Schwertmage
vorhanden ist. Und damit hört dann auch die Uebereinstimmung mit
dem Frostuthiugsrec hte auf; von allen scandinavischeu Rechten ist es
lediglich das Gulathingsrecht, welches auch darin mit dem longobar-
dischen übereinstimmt.
Was zunächst den Ausschluss aller Cognaten durch Ag-
naten betrifft, so haben wir dabei iür unsere Zwecke allerdings von
dem Vorzuge der absteigenden Linie vor allen andern abzu-
sehen, wie er schon Liutpr. 3 insbesondere auch Iür Tochterkinder
anerkannt ist. so dass hier das ausschliessliche Recht der Agnaten
nicht zur Geltung gelangt. Dem ganz entsprechend bemerkt denn
auch Carolus de Tocco zu Lomb. 2, 14 1. 22 (Liutpr, 3), dass sich da
allerdings Folo^e der Cognaten zu ergeben scheine, weil danach die:
,filia filiae, quae cognata est," erbt, aber hinzufügt: „quod est verum
in liuea descendenti; in collaterali autem cognati non succedunt;" vgl.
die entsprechende Angabe des Andreas de Barulo in Zeit&chr. f. Rechtsg.
13, 61.
Was aber die Vorfahren und Seitenverwandten betrifft, so zeigt
sich kaum in einer andern Beziehung so grosse Uebereinstimmung der
spätem Rechte des longobardischen Gebiets, als in dem
Vorrecht der Männer des Mannsstammes; vgl. die zahlreichen Belege
bei Pertile St. del dir. It. 4, 51 ff., 70 ff., Ciccaglione U diritto
38 J nlius F ick er.
successorio (Estr. dal Digesto Italiauo 1891) § 130. Dauach schliesseu
die Agnati masculi, die Masculi per linearu masculinam oder per lineam
agnatorum, die Masculi per masculos, also die Männer vom Manne,
die Soll wer tmagen, alle anderen Blutsfreunde aus. Allerdings erscheint
dieser Vorrang überwiegend auf den vierten canonischeu oder siebten
römischen Grad beschränkt. Aber schon U. § 362 bemerkte ich, wie
damit überhaupt die Erbgränze erreicht und also nichts Anderes gesagt
war, als dass jeder überhaupt erbberechtigte Schwertmage alle audern
Erbansprecher ausschloss. Es ist nicht wohl deukbar, dass dieser Vorzug
der Agnati masculi sich erst nachträglich in den verschiedensten und
entlegensten Orten des lonofobardischeu Eechtsgebiets übereinstimmend
o o o
entwickelt haben sollte. Nach den U. § 24 ff. betonten Gesichtspunkten
lässt diese üebereinstimmung nicht wohl eine andere Erklärung zu,
als die, dass jeue Folge schon dem ältesten longobardischeu Rechte
entsprach.
Enthält das Edict keine ausdrückliche Angabe, so ist in der an
dasselbe auschliessenden Eechtslitteratur allerdings wohl aus-
drücklich gesagt, dass Agnaten imd Cognaten ohne Scheidung nur nach
der Nähe des Grades erben. Gabe ich hier auf die bezüglichen An-
gaben nicht näher ein, so sind dieselben sichtlich durch die Betonung
des Grades in Roth. 153 oder durch die Gleichstellung von Agnaten
und Cognaten im justinianischen Recht veranlasst. Aber es fehlt doch
auch in der altern Rechtslitteratar nicht an Anfjaben, welche den Vorzug
der Agnaten ausdrücklich aussprechen.
Aus der in der Expositio zu Roth. 153 § 1 mitgetheilten Dispu-
tation ergibt sich, dass die Antiqui causidici annahmen, Rothari habe
nur Folge der männlichen Agnaten im Auge gehabt. Insbesondere
scheinen da aber beachtenswert die Angaben im Liber Papiensis über
die Erbenfolge, welche nach dem früher Bemerkten dem thatsächlich
geltenden Recht vorzugsweise entsprochen haben dürften. Der Vorzug
der Descendenten, wie man ihn aus Liutpr. 3 folgerte, ist auch hier
ausdrücklich anerkannt. Kommen mm aber keine Descendentes, keine
Brusterben, sondern nur Rückeiben in Frage, so ist § 12 das ausschliessliche
Erbrecht der Superiores agnati aufs bestimmteste ausgesprocben: .sed si
matrem quoque reliquerit vel aliquem cognatorum superiorum semper
agnati, matre quoque excepta, preferantur cognatis," und § 14: -Si
vero solam matrem vel solos cognatos (reliquerit), nichil habeant. sed
curia succedat." Doch wurde nach § 23 diese strengere Ansieht nicht
überall getheilt: ,Et in omni ordine, scilicet descendentium et ex latere
venientiura, semper agnatus preferatur nisi excipiatur; si vero nullus
Das longobanlische und die seandinavischen Rechte. 3<)
aguatorum fuerit, tuuc proximior coguatus veniat; seciiüdum quosdam
nuUus is, sed curia succedat."
Von den Formeln für Erbstreitigkeiten stimmt damit denn auch
die U. § 365 besprochene zweite Gruppe des Liber Papiensis durchaus
überein, welche der Bearbeiter für die richtigen hält, wie sie denn
auch den sonstigen Haltpunkten am meisten entsprechen; die Ver-
wandtschaft mit dem Erblasser erscheiut da überall als eine nur durch
Männer vermittelte. Während dann allerdings in einer Formel der
ersten Gruppe, dann in einer der Expositio, vgl. U. § 364.366, durch
Einschiebung eines Weibes die Verwandtschaft des Erbansprechers als
eine cognatische erscheiut, ohne dass das seinen Ansprüchen im Wege
zu stehen scheint,
Ist nach allem Gesagten nicht wohl zu bezweifeln, dass der Vorzug
der Agnaten vor den Coguaten auf altlougobardisches Recht zurück-
geht, so entspricht dieses damit beiden norwegischen Rechten. Während
aber im Frostuthiugsrechte die Weiber nur durch Männer gleicher
Stellung ausgeschlosseu sind, die Weiber vom Manne nicht durch alle
Männer, sondern nur durch Männer vom Manne gleichen Grades, fanden
wir im Gulathiugsrechte Ausschluss der Weiber durch alle
Männer, auch wenn diese nur Männer vom Weibe wareu. Und darin
stimmte zweifellos schon das älteste lougobardische Recht mit demselben^
Erscheinen nach den spätem Orts rechten die Weiber allge-
meiu ausgeschlossen, von den Nachkommen und der Schwester abge-
sehen, so ist das in der altern Rechtslitteratur selbst da der Fall,
wo der Vorzug der Agnaten vor deu Cognaten nicht anerkannt wird.
So wird in der Expositio zu Roth. 153 § 12 betont: „quod hec lex de
masculo tantum loquatur mortuo et masculo succedente, tam a femina,
quam a masculo procedente." So heisst es im Tractatus de ordiue suc-
cessionis § 13, M. Germ, L. 4, 606, dass im weitem Kreise der folgen
solle: ,qui propinquior masculus fuerit, sive ex parte patris sive matris,"
und weiter § 15: ,Non alie femiue hac lege Lougobarda succedant,
quam sole filie patri, cum filii desunt, vel sorores fratri vel filio fratris."
Und dem eutsprechen alle Formeln; zeigt sich in diesen vereinzelt
der Vorzug der Agnaten vor den Coguaten nicht beachtet, so stimmen
sie doch ausnahmslos darin übereiu, dass der Erbansprecher immer ein
Mann ist.
Ist im Edicte selbst der Ausschluss der entfernteren Weiber
nicht ausdrücklich ausgesprochen, so ist doch nicht wohl zu verkeanen,
dass er wenigstens stillschweigend vorausgesetzt sein muss. Man wird
dem für den Ausschluss der Weiber eintretenden Bouifilius, vgl. Exp.
zu Roth. 1.Ö3 § 1, nur zustimmen können, wenn er sich vorzüglich daraui
Ar\ J u 1 i u s F i c k e r.
stützt, dass alle bezüglichen Bestimmimgen des Edict lediglich Nachfolge
der Mäuuer im Auge haben müssen, sichtlich nur Ausnahmen zu
Gunsten der Tochter und Schwester aufstellen, welche demnach durch
die all«i-emeine Folge ausgeschlossen sein mussten; dass es, wie das
auch Carolus de Tocco zu Lomb. 2, 14 1. 1 betont, widersinnig sei,
anzunehmen, dass durch die Amita oder Consobrina Männer entfernteren
Grades ausgeschlossen sein sollten, während nicht bloss diese, sondern
eventuell sogar die Curie durch Töchter und Schwestern nicht ausge-
schlossen waren, sondern mit ihnen erbten. Dafür, dass man es als
selbstverständlich betrachtete, dass unter den Parentes proximi, welche
nach Eoth. 158 ff. mit Töchtern und Schwestern prben sollten, nur
Männer zu verstehen seien, wird auch auf Liutpr. 13 hinzuweisen sein.
Obwohl nun beim Mangel von Söhnen die Töchter den ganzen Nachlass
nehmen, sollen doch uicht die Töchter, sondern die Propinqui parentes
die Compositio für den Erschlagenen nehmen: „quia fihae eius, eo
quod femineo sexu esse provautur, non possunt faidam ipsam levare;"
nur wenn keine Propinqui parentes da seien, soll die Compositio unter
Töchter und Fiscus gehälftet werden. Dass hier die Propinqui parentes,
obwohl von ihren Geschlecht gar nicht die Eede ist, nur Männer sein
können, ist selbstverständlich. Während überdies das ganze Gesetz
doch einen Zusammenhang zwischen Fehde und Erbrecht so nahe legt,
dass schon das daran denken lassen müsste, dass das Erbrecht nur
den zur Fehde Verpflichteten zustand, so weit nicht die Ausnahmen
zu Gunsten nächstverwandter Weiber eingriffen.
Ist für die longobardische Erbenfolge vor allem der Vorzug der
Schwertmagen vor allen andern Blutsfreunden kennzeichnend, so
werde ich an anderm Orte nachweiseu, wie sich da das auch von K.
als nächstverwandt anerkannte gothländische Recht dem lougo-
bardischen anschliesst. Sehen wir von diesem ab, so ist es von allen
scandinavischeu Rechten lediglich das Gulath in gs recht, welches da
Uebereinstimmung zeigt. Aber auch ausserhalb Scandinavien
finden wir den Vorzug der Schwertmagen als massgebend für die
Folge überhaupt nur im warnisch-thüriugischen Rechte, vgl. ü. § 489,
für welches ich daher insbesondere auf diesen Haltpunkt hin näheren
Zusammenhang mit der Gulathingsgruppe annahm. Findet sich ausser-
dem noch bei Sachsen und Friesen ein Vorrecht der Schwertmagen,
val U S 1024, so handelt es sich da nicht um die Folge überhaupt,
sondern lediglich um die Sondervererbung des Heergeräth.
Ist trotz des seltenen Vorkommens im altern germanischen Recht
uns eine bevorrechtete Folge der männlichen Agnaten in kemer
Weise fremd, so knüpft sich das au das Lehurecht an und führt uns
Das longobardisclie und die scandinaviscben Rechte. 4J
durch dieses wieder auf longobardisclies Recht zurück. Denn Aveun
die Folge der Libri feudorum sich dadurch von andern Lehnrechten
unterscheidet, dass nach ihr jeder ]\lann Erbrecht hat, der durch Männer
vom ersten Erwerber abstammt, dass sie das Verhältnis der Halbgeburt
als solches nicht beachtet, sondern nach der für die Rechte der göthisch-
norwegischen Gruppe kennzeichnenden Auffassung, vgl. ü. § 428, den
gleichvatrigen Halbbruder dem Vollbruder ganz gleichstellt, so ist,
ohne dass ich hier näher darauf eingehen möchte, gar nicht zu be-
zweifeln, dass man iu Italien, als das Erbrecht in Lehen sich weiter
entwickelte, sich für die Folge iu Lehen, so weit das besondere Ver-
hältnis das irgend zuliess, an die landrechtliche Folge des lougobar-
dischen Rechts hielt. Erst durch den spätem Einfluss der Libri feu-
doruai hat dann deren Folge auch in Gebieten Eingang gefunden,
denen bis dahin ein Vorzug der mäunlichen Agnaten vor allen andern
Blutsfreunden ganz unbekannt gewesen war.
Es wird für den nächsten Zweck nicht nöthig sein, die longo-
bardische Erbenfolge weiter zu verfolgen, also insbesondere noch näher
auf die Frage einzugehen, wie sich dieselbe beim Fehlen erbberech-
tigter Schwertmageu gestaltete. Denn der nachgewiesene Vorzug
dieser vor allen andern Blutsfreunden ergibt an und für sich so auf-
fallende Uebereinstimmung nur mit dem Gulathingsrechte, dass diese
durchaus genügen kann, die nähere Verwandtschaft gerade mit diesem
zu erweisen. Und auch das Weiterverfolgen würde zu keinem andern
Ergebnisse führen. Während das Frostuthingsrecht da das ganze
Gewicht auf den Unterschied des Stammes legt, so dass Männer und
Weiber vom Weibe erst folgen, wenn weder Männer, noch auch Weiber
vom Manne vorhanden sind, ordnet sich im Gulathingsrechte die Folge
dahin, dass zuerst Männer vom Manne, dann Männer vom Weibe, weiter
Weiber vom Manne, endlich Weiber vom AVeibe berufen werden. Dass
wir uns im longobardischen Recht wesentlich auf dieselbe Folge hin-
gewiesen sehen, wenn sich auch aus nächstliegenden Gründen im spätem
Recht manche Abweichungen finden, werde ich bei späterer eingehen-
derer Besprechung der gesammten longobardischen Folge näher zu be-
gründen suchen.
Alles über die Erben folge Bemerkte weist aufs bestimmteste darauf
hin, dass die des longobardischen Rechts sich der der norwegischen
Rechte aufs engste anschliesst, dagegen von der des dänischen Rechts
durchaus abweicht. Und zwar würde nach dem Gesagten diese Ab-
weichung der dänischen Erben folge von der longobardi-
schen auch dann zutreffen, Avenn wir mit K. annehmen wollten, die
42 Julius F i c k e r.
Weiber hätten iu Dänemark erst uacliträglich Erbrecht erhalten und
man könne sich daher die älteste dänische Folge dadurch vergegen-
wärtigen, dass man aus der spätem die Aufzählung der Weiber beseitige.
Und ganz auf dasselbe Ergebnis führt uns die Beachtung anderer Halt-
punkte, von denen ich wenigstens noch eiuen, der mir besonders
gewichtig erscheint, hier zur Sprache bringen möchte.
Handelt es sich um die Art der Theiluug des Nachlasses
unter gleichzeitig berufene Erben, so kennt das dänische Kecht
da nur Kopftheilung. Im allgemeinen gleiche unter alle nach
Kichtuug und Entfernung gleichstehende Erben. Wo aber ausnahms-
weise von diesen gewisse Arten von Personen zurückgesetzt werden
sollten, wie Schwestern und Unechte, da erfolgt gleichwohl die Theilung
nach Köpfen ; nur so, dass den zurückgesetzten Erben nur halber Kopf-
theil zugesprochen wird.
Nach durchaus anderm Gesichtspunkte erscheint dieses Verhältnis
im longobardischen Recht, vgl. U. § 486, geordnet, nämlich nach dem
der U. § 480 ff. ausführlich besprochenen G r u p p e n t h e i 1 u n g, wo-
nach ohne Rücksicht auf die Kopfzahl der bevorzugten, wie der zurück-
gesetzten Personen, diesen letztern nur ein bestimmter Bruchtheil des
gesammten Nachlasses zugesprochen wird, den sie nach der Kopfzahl
ihrer Gruppe zu theilen haben, während sie dann, wenn die bevor-
zugte Gruppe nicht vertreten ist, tlieils in deren Antheil einrücken,
theils aber auch dann auf ihren Bruchtheil beschränkt bleiben. So er-
halten im longobardischen Rechte eine Tochter oder einer oder mehrere
Unechte nie mehr als ein Drittheil des ganzen Nachlasses, so dass selbst
dann, wenn Söhne oder doch echte Söhne fehlen, jene immer nur ein
Drittel nehmen, während das Uebrige den entfernteren Schwertmagen
und beim Mangel solcher dem Fiscus zufällt.
K. scheint den von mir so ausführlich besprochenen Unterschied
zwischen Gruppeutheilung und ungleicher Kopftheilung überhaupt nicht
beachtet zu haben. Er könnte sonst S. 88 doch schwerlich dazu gelangt
sein, mir vorzuhalten, es sei überaus verwunderlich, dass ich die Regeln
des dänischen Rechts bezüglich der Unechten nicht zu kennen scheine,
da ich andernfalls nicht wohl würde unterlassen haben zu betonen,
dass sich ausser dem longobardischen und gothländischeu Recht auch
nicht ein einziges Recht finde, welches mit dem dänischen in dem
Drittelsrecht der Unechten übereinstimme. Hatte ich noch keine Ver-
anlassung, auf die Stellung der Unechten im dänischen Recht näher
einzugehen, so ergaben doch bereits gelegentliche Erwähnungen, so
U. § 5( »0.1082, dass dieselbe mir genügend bekannt ist. Weun ich
trotzdem nicht auf eine Uebereinstimmung jener drei Rechte, wie sie
Das longobardische und die s:andinavisclien Reclite. 43
K. annimmt, hinwies, so war der Grund einfach der, dass diese Ueber-
einstimmung überhaupt nicht vorhanden ist.
Denn einmal erhält im longobardischen und gothländischen Eecht
nicht jeder einzelne Unechte den halben Theil eines Echten, wie im
dänischen, sondern es wird sämmtlichen Unechten ohne alle Kücksicht
auf ihre Zahl ein Bruchtheil, ursprünglich wohl immer ein Drittel des
gesammten Nachlasses, zugesprochen. Wird abweichend Roth, 154 der
Antheil der Naturales nach der Zahl der echten Söhne bestimmt, so
dass sämmtliche Unechte nur halben Kopftheil eines Echten erhalten
und habe ich U. § 486 die Annahme zu begründen gesucht, dass das
nachträgliche Aenderung im Interesse der echten Söhne sein dürfte,
so dass ursprünglich die Gruppe der Unechten neben diesen ein volles
Drittel nahm, so stimmt auch K. S. 88 Anm. 5 dieser Annahme zu.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt aber darin, da>s nach
dänischem Recht, vgl. ü. § 1082, die anerkannten und nicht abge-
fundenen Naturales beim Nichtvorhandensein von echten Kindern den
ganzen Nachlass nehmen, während sie nach longobardischem und goth-
ländischen Recht auch dann nur ein Drittel des Nachlasses erhalten,
so dass das Uebriore an die entfernteren Verwandten und beim Mano-el
solcher sogar an den Fiscus fällt. Ebenso ist das bei den Töchtern
der Fall; eiue Tochter erhält immer nur ein Drittel, mehrere ohne
Rücksicht auf ihre Zahl immer nur die Hälfte des Nachlasses. So ist
die dänische Zurücksetzung auf halben Kopftheil dem longobardischen
Rechte durchaus fremd; zurückgesetzte Gruppen von Erben haben
durchweg einen bestimmten Bruchtheil des Ganzen ohne Rücksicht aut
ihre Zahl unter sich zu theilen.
Nun habe ich bereits U. § 490 ff. darauf hingewiesen, einen wie
festen Haltpunkt uns gerade diese Gruppentheiluug für die Beurtheilung
der Verwandtschaftsverhältnisse der Rechte bietet. Sie ist so ffeküustelt,
so unbillig und unfolgerichtig, dass wohl nicht daran zu denken ist,
sie könne sich in verschiedenen Rechten mehrfach selbstständior ent-
wickelt habe; wenn irgendwo, so scheint mir gerade hier in den be-
züglichen Rechten eiue Uebereinstimmung vorzuliegen, welche lediglich
durch Zurückgehen auf ein gemeinsames näheres Urrecht ihre Erklärung
finden kanu. Das ist nun von besonderer Wichtigkeit für die Grup-
pierung der scaudinavischeu Rechte. Denn sie findet sich nur in ein-
zelnen derselben. Wie den dänischen, so ist sie auch den Swearechten
durchaus fremd; auch da erfolgt die Zurücksetzung gewisser Gruppen
von Erben nur nach Drittelsrecht. Sie findet sich aber auch keines-
wegs in allen Rechten, welche ich zunächst wegen des Ausschlusses
der Weiber mindestens durch den gleichstehenden Mann als söthisch-
44
Julius F i 0 k 0 r.
n«)rweo-isclie Gruppe zusammenfasste. Dem göthisclieu imd isländischen
Eeclite ist sie durcbaus fremd. Sie findet sich ausser in dem auch sonst
dem longobardischen uächststeheuden gothländisehen Rechte lediglich in
den beiden westnorwegischen Rechten, dem Gulathingsreehte und dem
Frostuthingsrechte. Wir sehen uns damit also auch nach diesem Halt-
punkte durchaus auf nähere Verwandtschaft des longobardischen mit
deu norwegischen Rechten hingewiesen.
Um meine bezügliche Annahme abzuschwächen, weist K. aller-
dings mehrfach auf Abweichungen der n orwegischen Rechte
vom longobardischen hin. Einzelues wurde bereits erwähnt.
Anderes erklärt sich daraus, dass K. sich wesentlich auf das Ediet selbst
beschränkte, während, wie ich denke, doch auch die Beachtung des
spätem longobardischen Rechts noch manche Aufklärung auch über
die Rechtsverhältnisse der ältesten Zeit geben kann ; wie wir denn
bereits glaubten, dasselbe für die genauere Feststellung der ältesten,
ini Edicte nur ganz ungenügend angegebenen Erbenfolge verwerthen
zu dürfen. Betont etwa K. S. 72, dass dem longobardischen ehe-
lichen Güterrecht die Widerlage des norwegischen Rechts unbe-
kannt war, so ist es ja richtig, dass im Edicte von einer solchen nicht
die Rede ist. Aber ich glaube doch kaum fehlgegriffen zu haben, wenn
ich U. § 1281 ff. das erst in spätem longobardischen Quellen erwähnte
Antifactum mit der norwegischen Widerlage in Verbindung brachte.
Insbesondere aber wird in dieser Richtung doch zu beachten sein,
dass zwar Uebereinstimmungen, welche, wie die meisten der bespro-
chenen, sich der ganzen Sachlage nach nicht füglich erst nachträglich
unabhängig von einander in mehreren Rechten entwickeln konnten,
mit Sicherheit auf nähere gemeinsame Grundlage hinweisen, da.s aber
Abweichungen derselben Rechte im allgemeinen nicht in gleicher Weise
gegen nähere Verwandtschaft derselben geltend gemacht werden können.
Denn auch von derselben ursprünglichen Grundlage aus konnten sich
manche Verhältnisse in beiden Rechten erst nachträglich in wesentlicli
verschiedener Weise weiterentwickelt haben. Und diese Annahme wird
insbesondere dann keinem Bedenken unterliegen, wenn sich nachweisen
lässt, dass sich ohne grössere Schwierigkeiten wahrscheinlich machen lässt,
dass das im spätem Recht Abweichende sich recht wohl durch nach-
trägliche Entwicklung von derselben Wurzel aus ergeben haben könne.
So macht mir K. insbesondere S. 5 zum Vorwurfe, dass ich bei
meiner Gruppirung die Gütergemeinschaft der Familie unbe-
achtet gelassen habe, w^elche doch im longobardischen. gothländisehen
und dänischen Recht die Grundlage des Erbrechts gebildet habe, während
Das longobardiscbe und die scandinavisehen Rechte. 45
sie dem norwegischen, uud insbesondere dem Gulathiugsrecht, ganz
unbekannt gewesen sei. Das hier eingreifende Verhältnis aber habe
ich in keiner Weise unbeachtet orelasseu. Möchte ich auch keineswegs
zugeben, dass die Familiengiitergenieinschaft in jenen Rechten die
Grundlage des gesamuiten Erbrechts gebildet habe, so habe ich doch
ü. § 651 genugsam betont, dass sie allerdings wesentlichen Einfluss
auf die Erbenfolge gewinnen konnte. Dass weiter entsprechend der
dänischen Hausgemeinschaft auch die bezüglichen Bestimmungen des
longobardischen Rechts auf die AuflFassung einer nach Köpfen bemessenen
Gütergemeinschaft zwischen Vater uud Söhnen zurückzuführen seien,
habe ich ü. § 537 bestimmter betont, als das bis dahin geschehen war.
Insbesondere aber habe ich keineswegs unbeachtet gelassen, dass
in den norwegischen Rechten, wie sie uns überliefert sind, eine Güter-
gemeinschaft zwischen Vater und Söhnen nicht erwähnt wird. Ich
habe ü. § 547 nachzuweisen gesucht, wie das in keiner Weise aus-
schliesst, dass eine solche auch hier ursprünglich massgebend und im
Urrechte der gesammten norwegischen Gruppe wahrscheinlich nach
Hälften bestimmt war, so dass eine Hälfte als Gut des Vaters, die
andere als Gut der Söhne betrachtet wurde; dass dann nach der Ver-
zweigung das Recht des Vaters in den Einzelrechten sich weiter be-
schränkte, so neben Söhnen auf einen Kopftheil, wie im longobardischen,
oder auf ein Zehntel des Guts, wie im norwegischen Recht; während
dann hier noch die weitere Beschränkung hinzukam, dass das nicht
bloss Söhnen, sondern allen Erben gegenüber Geltung haben sollte.
Ob die Entwicklung gerade die von mir angenommene war. fällt
für den nächsten Zweck nicht ins Gewicht. Es ist jedenfalls zuzu-
geben, dass wenn die norwegischen Rechte eine Gemeinschaft zwischen
Vater und Sohn nicht erwähnen, eine solche thatsächlich doch in keiner
Weise fehlte, da die Söhne als nächste Erben Warterecht auf neun
Zehntel des väterlichen Vermögens hatten. Hatte sich dieses Warte-
recht dann aber auch auf alle entfernteren Erben ausgedehnt, so entfiel
jede Sonderstellung der Söhne in dieser Richtung; die Gemeinschaft
mit diesen fehlte dann hier so wenig, wie im longobardischen Rechte;
aber sie war in das umfassendere Verhältnis aufgegangen, so dass jede
Veranlassung fehlte, sie noch als ein Sonderinstitut zu behandeln und
zu erwähnen. Das Fehlen einer besondern Familiengemeinschaft neben
der allgemeinen, das ganze erbberechtigte Geschlecht umfassenden, in
den norwegischen Rechten wird sich daher schwerlich dafür geltend
machen lassen, dass das longobardische Recht dem dänischen Rechte^
näher verwandt sei, als den norwegischen Rechten.
46 J u 1 i u s F i {■ k e r.
Das wild umso weniger zulässig seiu, als bicb die weseutlichsteu
Unterschiede z w i s c li e u d ä u i s c li e r und 1 o u g o b a r d i s c li e r
G ütergenieinseliaft und dem von K. damit in Zusammenhang
gebrachten Erbrecht im engem Kreis ergeben, und das longobarclische
sich dann wieder bei den Abweichungen vielfach den norwegischen
Eechten näher anschliesst. Am auffallendsten macht sich das dadurch
geltend, dass die lougobardische Gemeinschaft entsprechend der Ei'ben-
folge der norwegischen Eechte nur den Yater und die Söhne umfasst,
während Avenigstens nach späterm dänischen Recht auch die Weiber
neben den gleichstehenden Männern ihren Antheil am Gemeingute haben.
Diesem Einwände liesse sich nun freilich wieder durch den Hin-
weis auf die früher besprochene angebliche nachträgliche Einführung
des dänischen Weibererbrechts begegnen. Allerdings sprechen die
Geschichtschreiber nur von Yerleihung des Erbrechts, nicht auch eines
Autheils an der Gemeinschaft: und es ist doch ein wesentlicher Unter-
schied, ob der Tochter nach dem Tode des Vaters ein Antheil au dem,
was dieser hinterlässt, zusteht, oder ob ihr auch bei Lebzeiten des
Yaters bereits ein Antheil tm dem Gemeingute zugeschrieben wird,
dessen Herausgabe sie bei ihrer Verheiratung verlangen kann. Wir
können immerhin davon absehen. Will man den bezüglichen Angaben
der Geschichtsschreiber überhaupt Glauben beimessen, so liesse sich ja
allerdings denken, dass gleichzeitig mit dem Erbrecht den W^eibern
auch ein entsprechender Antheil am Gemeingute zugesprochen sei. Aber
auch dann, wenn wir davon ganz absehen, ergeben sich die wesent-
lichsten Abweichungen.
So Ijeruhte die lougobardische Gütergemeinschaft, so weit die Be-
stimmungen des Edict auf solche schliessen lassen, lediglich auf der
Blutsfamilie; sie ist nur für Vater und Kinder oder auch für
Geschwister anzunehmen. Dagegen knüpft sich die dänische weniger
an die Blutsfamilie, als an die Hausfamilie, vgl. ü. § 622 ff". Glieder
der Blutsfamilie konnten für ihre Ansprüche abgefunden sein und
schieden damit aus der Gemeinschaft. Andererseits aber konnte die
Gemeinschaft auch Blutsfremde, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwieger-
söhne und Schwiegertöchter umfassen. Es ist da sichtlich viel weniger
der Verband der Blutsfamilie massgebend, als der der Hausgenossenschaft,
die Aufi'assung, dass es billig ist, dass Alle, welche zusaramenhausen
und zur Mehrung des Hausvermögens mithelfen, auch zu gleichem
Eechte an demselben betheiligt sein sollen. Mit dem Erbrechte aber
hat das nichts zu schaffen. Wie einerseits Kinder, die für ihren An-
theil an der Gemeinschaft abgefunden waren, dadurch nicht ihr Erb-
recht nach den Eltern verloren, hat sich andei'erseits auch in Dänemark
Das longobavclische und die scandinavischen Rechte. 47
trotz des Antheils au der Hausgemeinschaft uie ein Erbrecht der bhits-
fremdeu Hausgenossen entwickelt; dasselbe stellt ausschliesslich den
Gliedern der Blntsfamilie zu.
Damit hängt ein Anderes zusammen. Die däuische Gemeinschaft
erstreckt sich nur auf Fahrnis und Kaufland, also auf das, was
bei geraeinsamem Hausen nicht Avohl nach den Personen auseinander-
gehalten werden kann oder was erst aus dem gemeinsamen Hausver-
mögen erworben ist, während das Erbland Sondergut bleibt. Da-
gegen ist den bezüglichen loncrobardischen Bestimmungen eine solche
KJ CD O O O
Scheidung fremd ; wo von bestimmten Eechten der echten Söhne, oder
auch der Töchter und der Unechten am Vermögen die Rede ist, da
bezieht sieb das immer auf die gesammte Substantia, Facultas oder Ees
des Vaters, und manche Urkunden ergeben entsprechend, dass das
nicht bloss die Liegenschaften, sondern auch die Fahrnis traf.
Nach dänischen Recht wurde das in der Gemeinschaft verstorbene
Kind überhaupt nicht beerbt; der Theil, der ihm andernfalls zuge-
kommen sein würde, verblieb einfach in der Gemeiuschaft, wuchs also
den Antheileu der überlebenden Eltern und Geschwister zu. Anders
bei den Longobarden. Ist das richtig, was ich darüber U. § 539 be-
merkte, so wurde der unabgetheilte Sohn einfach vom Vater beerbt,
das Freiwerden seiner Portio mehrte nicht die Ansprüche der Brüder,
sondern dieselbe wuchs der Portio des Vaters, dem Freitheile des
Vaters zu.
Nun macht allerdings K. S. 81 als nähere Uebereiustimmuug
zwischen longobardischem und dänischem Recht auch geltend, dass
beiden ursprünglich ein Freitheil des Vaters unbekannt gewesen
sei, dass die Söhne oder Kinder da ein Warterecht auf das gesammte
Vermögen des Vaters gehabt hätten, so dass derselbe davon nichts habe
veräussern dürfen. Das scheint mir eine durchaus unhaltbare Annahme
zu sein.
Die bezüglichen Verhältnisse des longo bardischen Rechts
habe ich bereits U. § 536 besprochen. Stützt sich K. für seine An-
nahme auf Roth. 168: „Nulli liceat sine certas culpas filium suum
exliereditare, nee quod ei per legem debetur, alii thingare," so kann
daraus das Fehlen eines Freitheils in keiner Weise gefolgert werden.
Es handelt sich um zweierlei. Das Exhereditare steht in keinerlei
näherer Beziehung zu Warterecht und Freitheil; es bezieht sich nicht
auf das, was der Vater bei Lebzeiten besitzt, sondern auf das, was er
dereinst thatsächlieh hinterlassen wird. Die Enterbung, vgl. U. § 1081,
ist dem Vater auch in solchen Rechten untersagt, in Avelchen ein
Warterecht der Kinder überhaupt nicht anerkannt ist und rechtlich
48 Julius F i c k e r.
nichts im Wege steht, dass der Vater das Erbrecht der Kinder durch
übermässige Vergabungen gegenstandslos macht.
Nur bei dem Thiugare handelt es sich um Beschränkung; der Vertucruug
des lebenden Vaters über sein Vermögen mit Kücksicht auf das Warte-
recht der Söhne. Soll er aber nur das nicht vergeben, was dem Sohne
rechtlich zukommt, so deutet doch schon das darauf hin, dass das
Verbot sich nicht auf das ganze Vermögen bezieht. Es ist doch gar
nicht abzusehen, wesshalb man unter solchen Verhältnissen nicht
Liutpr. 113 und die spätem lougobardischeu Urkunden auch für die
älteste Zeit als massgebend betrachten soll, welche, vgl. IT, § 536, aus-
nahmslos darauf hinweisen, dass der Vater über einen Kopftheil frei
verfügen darf. Es komait hinzu, dass nach U. § 541 auch im goth-
ländischen Eecht, dessen nahe Verwandtschaft mit dem longobardischen
Recht doch auch K. anerkennt, sich der auf einen Kopftheil bemesseue
Freitheil des Vaters findet.
Aber auch für das dänische Recht ist zweifellos nicht anzu-
nehmen, dass Vater oder auch Mutter ihr ganzes Vermögen den Kindern
hinterlassen mussten. Der Kopftheil, das Hovedlod, des Vaters wird
oft erwähnt. Er umfasste einmal seinen Antheil an dem Gemeingute
der Hausfamilie. War weiter sein Erbland und die später geerbte
Fahrnis, wenn nicht Arvebed eiugrijEf, nicht in die Gemeinschaft gefallen,
sondern sein Sondergut geblieben, so wurde, wenn Kinder da waren,,
auch von diesem nur ein Kopftheil als ihm gehörig betrachtet ; er stand
bezüglich dessen in Gemeinschaft nicht mit der Hausfamilie, aber mit
der Vaterfamilie, mit allen seinen Kindern einer oder mehrerer Ehen.
Hatte er diesen im allgemeinen bei Lebzeiten nichts davon herauszu-
geben, so hatte er doch nach Erichs seeländischen Recht 1 c. 29, wenn
er mit seinem Kopftheil ins Kloster gehen wollte, vorher mit seinen
Kindern alles Eigen zu theileu und alle beerbte fahrende Habe, die
früher nicht getheilt wurde.
Wäre nun die von K. betonte Bestimmung, wonach der Vater mit
seinem ganzen Kopftheile ins Kloster gehen darf, die einzige, bei welcher
dieser Kopftheil zur Geltung gelangte, so Hesse sich das immerhin als
eine uachträorlich im Interesse der Kirche aufgekommene Ausnahme
von einem allgemeinen Warterecht der Kinder betrachten. Aber der Kopf-
theil hat auch dadurch Bedeutung, dass nach allen dänischen Rechten, vgl..
Rosenvinge Grundr. ed. Homeyer 88 ff., Stemann Retsh. 422 ff., Matzen
Privatret 120 ff., Jeder letztwillig nicht bloss an die Kirche, sondern
auch an jede andere Person die Hälfte seines Kopftheils vergaben darf,
während dann die andere Hälfte nur auf seine Kinder vererbt. Bei
der Uebereinstimmuns aller dänischen Rechte reicht die Bestimmung,
Das longobardische und die scandinavischen Rechte. 49
o-ewiss weit zurück, womit denn auch in» dänischen Recht ein Warte-
recht der Kiuder auf das ganze Vermögen des Vaters ausgeschlossen
ist. Wird aher in den bezüghchen Angaben betont, dass das Jedem
auf dem Todesbette zusteht, wird sehr gewöhnlich auch in solchen
Rechten, welche Jedem in gesunden Tagen volle Verfügungsfreiheit
zugestehen, dieselbe bei Schenkungen auf dem Todesbette auf einen
Thtil des Vermögens beschränkt, so ist es gewiss wahrscheinlich, dass
auch nach dänischem Recht ursprünglich Jeder über den gauzeu Kopf-
theil, der sich als sein Sondervermögen darstellt, ganz frei verfügeu
konnte und die Beschränkung auf die Hälfte sich erst nachträglich
zunächst uur für die letztwilligen Vergabungen feststellte.
Es bietet also auch dieses Verhältnis keinen Anlass, nähere ver-
wandtschaftliche üebereinstimmung zwischen longobardischem und däni-
schem Recht anzunehmen. Die Aiiffassung, ddss schon bei Lebzeiten des
Vaters oder der Eltern ein bestimmter Theil des Vermögens den Kindern
zustehe, über den die Eltern nicht frei verfügen konnten, so dass sich
daraus ein Pflichttheil der Kinder und ein Freitheil der Eltern ergab,
finden wir in den verschiedensten Rechten; vgl. ü. § 651. 1234. DieTheil-
beträge sind dann freilich in verschiedener Weise bestimmt. Erscheinen
sie im longobardischeu und dänischen Recht übereinstimmend nach
Köpft heilen geordnet, so Hesse sich das ja immerhin als Bestätigung
für nähere Verwandtschaft beider Rechte geltend machen, falls wir uns
auch in andern Verhältnissen auf solche hingewiesen sähen. Wie wenig
das hier zutrifft, habe ich zu zeigen gesucht Und selbst bei den be-
sonderen Verhältnissen der Gütergemeinschaft beschränkt sich die üeber-
einstimmung auf jenen einen Punkt, während sich von diesem abge-
sehen die wesentlichsten Unterschiede ergeben. Unter solchen Verhält-
nissen wird doch zu beachten sein, dass die Regelung der Theilbeträge
nach der Kopfzahl der Gemeinder etwas so naheliegendes war, dass
sie sich recht wohl in mehreren Rechten ganz unabhängig von einander
entwickeln konnte, wie sie sich denn auch thatsächlich noch in anderen
Rechten, so im göthischen und im buierischen, nachweisen lässt.
Die Arbeit von Kier ist gewiss eine höchst verdienstliche, da sie
für die für die gesammte germanische Rechtsgeschichte so wichtige
Annahme der nähern Verwandtschaft des longobardischen mit den
scandinavischen Rechten eine Reihe weiterer Haltpunkte zur Geltung
gebracht und durch die eingehende und umfassende Vergleichung der-
selben Manches klargestellt hat, was bei einseitiger Beachtung der
Reehtsquellen des einen oder andern Gebiets fraglich bleiben musste.
Dagegen hoffe ich ausreichend nachgewiesen zuhaben, dass die Annahme,
Mittheihmgon XXII. 4
50
Julius F i c k e V.
es sei von deu scandinavischeu Rechten das dänische, und nicht, wie
ich annahm, das norwegische Gulathingsreiht dasjenige, dem sich das
lono-übardische am nächsten auschliesst, eine unhaltbare ist.
Ich glaubte dieser Annahme eingehender entgegentreten zu müssen,
weil es sich dabei meines Er.ichteus nicht blos um den Einzelufall,
s(mdern um den Wert vergleichender Forschung auf dem Gebiete des
Rechts überhaupt handeln würde. Könnten dabei zwei Forscher, welche
dieselben uns genügend bekannten Rechte vergleichen, zu so weseutlich
verschiedenen Annahmen gehiugen, ohne dass sich da eine derselben
als unhaltbar erweisen liesse, so wäre auch die Folgerung nicht wohl
abzuweisen, dass, wenn auch die Methode der Vergleichung theoretisch
noch so richtig sein möge, doch gerade auf dem Gebiete des Rechts
die bezüglichen Haltpunkte zu dürftig und unsicher seien, um durch
Verwendung der Methode zu haltbareu Ergebnissen über die A'erzweigung
der Rechte zu gelungen.
We Fälscliiingen
des Eeicliskanzlers Kaspar Schlick').
Von
Max Dvofäk.
Es ist nicht das erstemal, dass Schlick'sche Urkunden angezweifelt
werden. Graf Sternberg wies in dem angeblich von Sigmund den Schlick
verliehenen Münz- und Berg-Privileg 2) eine plumpe Fälschung des
IC). Jahrhunderts nach^). Ihm schloss sich Palacky an. Die Erben
des Kaspar Schlick, denen seine böhmischen Besitzthümer erhalten
blieben, waren ein gewaltthätiges Geschlecht; bald zerschlugen sie
sich mit ihren Vasalleu, mit ihren Nachbaren, mit dem ganzen Lande ;
Mord und Verrath, Gewalt und List benützten sie um ihre Ziele zu er-
reichen, als ob italienibche Condottieri nach dem Norden verschlagen
worden wären. Zu wiederholtenmale vor die Landrechte gerufen, legten
sie im J. 1486 eine Urkunde vor, in der von Sigismund dem Kaspar
Schlick und seinen Erben eine volle Gerichtsexemption verliehen wird.
Palackf nahm an, die Urkunde wäre eine von den Erben Kaspars ad
hoc fabricirte Fälschung gewesen, zu der sich wohl noch andere ge-
') Der Aufsatz wurde schon vor mehr als Jahresfrist der Redaction über-
geben, konnte aber theils wegen des leidigen Raummangels, theils wegen der
Beschafiung der Facsimiles nicht früher veröffentlicht werden. Unterdes hat,
wie Herr Professor Aloys Schulte in Breslau mir mittheilt, einer seiner Schüler,
Herr Dr. Alfred Pennrich, ganz selbständig denselben Stoff bearbeitet, ohne
freilich in das handschriftliche Material Einsicht nehmen zu können; diese Ar-
beit soll nach dem getroffenen Uebereinkommen gleichzeitig publicirt werden,
E. Mühlbacher.
-) Altmann Reg. Sigmunds 12063.
3) Geschichte der böhmischen Bergwerke I. 313 ff".
4*
52 M a X D V 0 f ä k.
seilten. .Indessen fanden die Herren Schlick eine neue Art, sieh einem
Rechtsstreit zu entziehen : sie Hessen sich mit nachgemachten Urkunden
versehen, mittelst welcher Kaiser Sigismund ihrem Geschlechte an-
sehnliche bis dahin unerhörte Immunitäten, Reclite und Begünstigungen
ertheilt haben sollte" i). Palack^ war es offenbar nicht bekannt, dass
uns die im J. 1486 vorgelegte Urkunde erhalten ist und weder Un-
möo-liches noch Unerhörtes enthält; er stützt seine Annahme auf den
Beschluss der Beisitzer der Landrechte. Dieselben erklärten die Urkunde
für rechtsungiltig mit der Begründung, dass Sigismund nicht das Recht
hatte die Begünstigungen des Diploms gegen die Satzungen und Frei-
heiten des Königreichs Böhmen zu ertheilen-) und Palacky interpretirt
diese Entscheidung in der Weise, dass die Richter die Echtheit der
voro-elef^ten Urkunde nicht zu bestreiten wussten und sie einfach annul-
lirten.
Altmann setzt in seinem Regesten werke Fragezeichen zu einigen
von Sigismund für die Schlick ausgestellten Urkunden, ohne jedoch
die Gründe seiner Bezweiflung^) oder die muthmassliche Entstehungs-
zeit anzuführen. Eine der Wahrheit sehr nahe kommende Vermuthung
hat H. Gradl, der sich mit der ältesten Geschichte der Schlick be-
schäftio-te und dem einzelne mit den thatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmende Angaben der Urkunden über die Genealogie des Ge-
schlechtes aufgefallen waren, ausgesprochen: er möchte darin das ein-
fache Dictat des strebsamen Kanzlers an die untergeordneten Schreiber
sehen, Angaben, die Kaiser Sigismund leicht hinnahm^).
Ich o-laube den Beweis führen zu können, dass Kaspar Schlick
sein Amt missbrauchte, um mit allen Mitteln, die ihm in der Kanzlei
zur Verfügung standen, eine Reihe von Urkunden für sich und seine
Familie zu fälschen. Damit wird die Frage über die Grenzen der
monografischen und localen Forschung gerückt. Nicht nur weil es
sich um Kanzleifälschungen handelt und um Fälschungen, die ein me-
thodisches Interesse bieten. Ist ja Kaspar Schlick eine nicht minder
bedeutende Persönlichkeit als Enea Silvio, eine Erscheinung, bei der
sowohl ein starkes individuelles Gepräge, als die Signatur des Zeit-
alters gleich scharf zu Tage treten.
') Geschichte von Böhmen XI. 281.
2) Der Beschluss wurde in die Landesordnung vom J. 1500 § 10 auf-
genommen.
3) Mit Ausnahme von Nr. 4889, wo er auf die Nichtübereinstimmung des
Titels des unterfertigenden Protonotavs mit dem Datum verweist.
*) Zur ältesten Geschichte der Schlick. Organ der heraldischen Gesell-
schaft Adler 1886.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar fc^chlick. 53
Eine Lebensskizze des Kanzlers brauche ich nicht zu geben, das
wichtigste findet luan in einem Aufsatze von Krones in der Allgem.
Deutschen Biographie i). Als Schreiber trat Kaspar in die Kanzlei ein,
wurde Protonotar, dann im J. 1433 Kanzler, bewährte sich in po-
litischen Geschäften und hat als Kanzler dreier Herrscher auf die Kich-
tuug der königlichen Politik zwei Jahrzehnte hindurch einen grossen
Einfluss ausgeübt, eine Zeit lang sie selbständig geführt. Er war der erste
Laienkanzler, die Verweltlichung der Kauzlei vermochte sich bereits
bis auf (iie leitenden Stelleu zu erstrecken. Nicht minder wichtig ist
eine andere Wandlung, die sich ebenfalls seit den Zeiten Friedrichs in
das alte Reichsleben eingeschlicheu hat, aus der jedoch im Norden erst
Sigismund vollends die Consequenzen zu ziehen sich gezwungen sah
und welcher Schlick seiu Aufkommen verdankt. Der Kanzler war ein
Staatsmann in macchiavellischer Bedeutung des Wortes, dessen Dienste
von drei Regenten in Anspruch genommen wurden. Die alte Welt
war zertrümmert, der Kaiser, der Papst, der alte Adel standen Ver-
ständnis- und hilflos den neuen Bestrebungen gegenüber, es ist nur
natürlich, dass statt einer Ideen-, Reichs- oder Kirche upolitik eine vor
allem auf Wahrung der persönlichen Familien- und dynasti^chen Inter-
essen hinausgehende Tendenz platzgreift. Der Adel nach und nach
zu einem Geburtsadel sich ausbildend, schliesst sich ab, der Papst ist
ein italienischer Landesfürst und der Kaiser, der seine Hausmacht ver-
loren hat, wird zu einem Abenteurer wie Sigismund. Die alte Eeichs-
verfassuiig war längst durch das neue geistige Leben und durch terri-
toriale Entwickelung ausser Curs gesetzt und eine leere Form geworden.
Wie nie früher musste das Kaiserthum erst gewonnen werden, einen
Inhalt bekommen. Die Politik wurde zum grossen Theile Privatsache
des Herrschers, der Dynastie, es ist dies die Grundquelle des Abso-
lutismus. An die Stelle der Würde, des Standes, der Corporation tritt
die objective persönliche Leistung, erst später das Amt. An die Stelle
des Er.ibischofs Ernst von Pardubitz tritt ein Parvenü im Sinne der
Zeit, ein Kaspar Schlick. Man begreift, warum sich die Zeitgenossen
w^undern: „Hat jemand gehört, dass eines Bürgers Sohn zu Deutschland
so mächtig geworden!" 2). Aus den Correspondenzen zwischen Schlick
und Ulrich von Rosenberg kann man entnehmen, mit welcher Ver-
achtung der letztere auf den Kanzler, den Berather des Kaisers in
allen wichtigen Dingen herabsah, etwa so wie auf die zu Macht und
Einfluss in Böhmen gekommenen Hussitenführer. Und Schlick fälschte
') Bd. 31. Der Aufsatz beschäftigt sich nicht mit Kritik der einzelnen
Nachrichten.
2) Windecke 381.
54 Max Dvorak.
eine Eeihe von Standeserhebungen; mit Recht wurde unlilngst darauf
hingewiesen, dass Fälschungen gar oft eiu schärferes Licht auf ihre
Eutstehuugszeit und Urheber werfen, als echte Docunientei).
Als Ausgangspunkt unserer Beweisführuug nehmen wir eine Ur-
kunde Sigisraunds ddo. 1422, Juli 16. Nürnberg, durch welche Kaspar
Schlick in den Freiherrnstand erhoben wird-). Die Urkunde ist uns
im Original erhalten^) und ausserdem iu einer Bestätigungsurkunde
Friedrichs vom J, 1442 im Reichsregister 0. 164. Das Orignal ist von
einer auch sonst ia echten Urkunden nachweisbaren Kauzleischrift
geschrieben und mit einem echten an schwarzgelben Schuüreu hän-
genden Majestätssiegel (Heffner, Taf. XIV. 98) versehen. Die Urkunde
ist also, was äussere Merkmale anbelangt, vollständig kanzleigeuiäss.
Wie steht es mit dem Inhalt? Da finden wir sonderbare Dinge. Es
wird über die Herkunft des Schlick berichtet. Es wird erzählt, dass
Sigismund von vielen hochgeborenen und erlauchten Männern, Grafen
und Freiherr ü und vor allem von dem Grafen Wilhelm von Prate be-
nachrichtigt und hinlänglich unterrichtet wurde, dass Kaspar Schlick
von mütterlicher Seite her aus dem berühmten Hause der Grafen von
Collalto und Sant Salvator, welche iu vergangeneu Zeiten die Mark
Treviso und andere grosse Herrschaften besessen haben und noch heute
mehrere besitzen, in gerader Abstammung entsprossen ist. da seine
Mutter Constanze die legitime und einzige Erbin uud Tochter des
Grafen Roland von Collalto und seiner Gera.ihlin aus der Familie der
Grafen von Camiu gewesen ist. Von der väterlichen Seite her stamme
Kaspar von dem „edlen und namhaftigen " Heinrich Schlick, der einem
ritterlichen Geschlechte angehörte und von Sigismund zu einem höhereu
Adel erhoben wurde. Obwohl also über die vornehme Herkunft des
Schlick kein Zweifel bestehen kann, wird er dennoch auf sein Ersuchen
„ad capieuda et tenenda bona sibi de iure ex successione materna con-
petentia et debenda", in den Fieiherrnstand erhoben (in liberum pro-
cerem et baronem sacri imperii). Dann werden die Verdienste Schlicks
geschildert, die er sich um den König in Spanien, Frankreich, England,
im Kampfe gegen die Hussiten und Türken und durch zahlreiche
Missionen bei verschiedenen Königen erworben hat. Seine von der
Mutter ererbten Anrechte sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden,
da.>s der letzteren von den Grafen von Collalto alle ihre Privilegien,
Handvesten uud Nachweise durch Kerker und Gefangenschaft abgepresst
•) Dopsch in der Beilage zur Münchner allgeineinen Zeitung !898, Nr. 181.
^) Altmann Keg. 4889 (wahrscheinlich Fälschung).
3) Im Schlickschen Archiv in Kopidlno IV". 2. Beilage 1.
Die Fälschungen des Reicl-.skanzlevs Kaspar Schlick. 55
wurden 1), wovon Sigismund ebenfalls von den genannten Grafen und
Herren eine Nachricht bekommen hat. Von nun an soll ihm gegen
die Grafen vou Collalto Hilfe geleistet werden. Es wird ihm ferner
bewilligt sein Wappen durch das seiner Mutter zu bessern. Als Zeugen
werden genannt Herzog Albrecht von Sachsen, Bischof Georg von
Passau und Wilhelm von Prate.
Es ist nicht schwer den Beweis zu führen, dass eine Eeihe von
Angaben der Urkunde nicht auf Wahrheit beruhen. Vor allem die
Erzählung über die adelige Abstammung des Kaspar Schlick. Wir
sind über seine Herkunft ziemlich genau unterrichtet. Windecke sagt
darüber: .der keiser hette einen, der hiesz Kasper Slick und was
eines burgers son von Eger und was zu dem keis-n* komen, do
mau schreip 141G jor" '^). Diese Nachricht findet eine volle Bestäti-
o-un(T in den Stadtbüchern von Eo;er, aus denen die auf die Schlick
sich beziehenden Notizen von Gr.idl veröffentlicht wurden 3), Der Vater
Kaspars, Heinrich ist seit 1394 in Eger ansässig, wohin die Mutter
des letzteren und seine Brüder schon früher übersiedelt zu sein scheinen.
Nach den Abgaben zu sdiliessen, war die Familie recht unbemittelt.
Heinrich Schlick wohnte in der Judeugasse und betrieb Tuchhandel^),
wobei er sich rasch ein Vermögen erworben hat. In den J. 1407 — 8
wurde er in den Stadtrath gewählt, welchem er bis zum .T. 1426 an-
gehört. Zum letztenmal wird er im J. 14:) 1 genannt^). In den J.
1395 — 1420 war er nie längere Zeit von Eger abwesend. (Man ver-
merkte dies stets in den Stadtbüchern). Als Abgesandter des Egrer
Käthes kam er einigemal nach Nürnberg^).
Eine relativ sichere Quelle für die Feststellung eines fraglichen
Standesranges im späteren Mittelalter besitzen wir in dem Titelweseu.*
Etwa seit dem Ende des 12. Jlid. wurden einzelne Prädikate in be-
stimmte Beziehung zu verschiedenen socialen Klassen gesetzt und „seit
der Mitte des 13. Jhd. hatte sich dieser Gebrauch so fest gestaltet,
dass darnach häufig die Zeugen in den Kaiserurkunden klassificirt
1) avunculi tui oomites de Colalto moderui dicte matri tue Constancie vin-
culis et captivitati mancipate univevsas litteras, munimenta et probaciones nullo
iure previo prout a predictis comitibus et baronibus clarissima informatione
percepimus, diirius abegerunt.
2) S. 380.
3) Zur ältesten Geschichte der Schlick a. o. a. St.
■*) Gradl a. a. St. vgl. Janssen, Keichscorrespondenz I. 359 und 1. 609.
*) Reichsregister J. 99.
«) Altmann 718?. RA. 8. 44 und 49.
56 M a X D V 0 f ci k.
wurden" i). Die Augehörioren des Ritterstandes werden als naiiihaftig.
fest, als famosi, strenui, die Adeligen im allgemeinen als edle, nobiles
bezeichnet. Bei Heinrich Schlick finden wir weder die eine noch die
andere Bezeichnung. In den Stadtbüthern von Eger lieisst er einfach
wie die sonstigen Bürger Schlick ohne jedes Prädikat — ein höherer
Stand wird daselbst stets mit dem ihm gebührenden Titel bezeichnet, oder
man uuterlässt wenigstens nicht dem Namen ein ,Herr" vorzusetzen,
so werden auch später diejenigen Schlick, welche in den Kitter- und
Adelsstand erhoben wurden als Herren, als namhaftig und edel ge-
nannt 2). In den kaiserlichen Urkunden führt Schlick ebenfalls den
bürgerlichen Titel erbar, ersam, honestus^). Es ist also zweifellos, dass
Heinrich Schlick weder einem Adels- noch Rittergeschl echte angehörte*).
Ebensowenig war die Mutter Kaspars eine Gräfin Collalto. Die
Genealogie der Grafen weiss nichts von einer Tochter ßolands und
von jener romanhaften Geschichte, derzufolge sie von ihren Ver-
wandten eingekerkert und aller ihrer Privilegien beraubt worden wäre.
Dagegen wissen wir, dass die Mutter Kaspars eine Egrerin war, ihr
Vater lebte in Eger^). Sie processirt um Pfennige, in den Stadtbüchern
wird sie nie Frau genannt, sondern einfach die Schlickin oder Heinrich
Schlickin t^). In unserer Urkunde wird von ihr wie von einer Todten
gesprochen, sie und ihr Vater leben jedoch noch im J. 1425^).
Kann man annehmen, dass die Erdichtungen der Urkunde etwa
von Siu-ismuud leicht hinc^enommen wurden?" Er mochte vielleicht
betreifs der Abstammung der Mutter des Schlick dem letzteren guten
Glauben geschenkt haben, doch Heinrich Schlick war eine bei Hofe
nicht unbekannte Persönlichkeit. Im J. 1420 wird ein Heinrich Schlick
unter die Familiäres aufgenommen*^). Es kann sich hier nur um den
Vater Kaspars handeln, der auch noch im J. 1428 und im J. 1429
thatsächlich unter den Familiäres genannt wird 9). Wir wissen ferner,
1) Ficker, Reichsfürstenstand I. 147. Vgl. die Titulaturenübersicht im Collec-
tarius des Johann von Gelnhausen publ. von Kaiser S. 134 ff. (Strassburg 1898)
Auch in dem interessanten Kanzleibuche aus der Kauzlei Sigismunds im Wiener
Staatsarchiv (als Reichsregister D) findet man eine Sammlung von Titulaturen.
2) Gradl, Reg. 188, 196, 209, 211, 218 usw.
3) Reichsregister J. 2, 17, 99^. So auch in der Urkunde Johanns Land-
grafen von Leuchtenberg Gradl, Reg. 47.
■*) Vermuthungen über die ältere Geschichte der Familie bei Gradl, Mitth.
d. Ver. für Gesch. d. Deutsch, in Böhmen XX. 347.
6) Gradl, Reg. 93, 87 und S. 23.
'■•) Dasebst, Reg. 31. 35, 93, 97 und S. 23.
') Daselbst Reg. 97.
8) Altmann 3997.
8) Reichsregister J. 2 und 17.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 57
tUiisS er von seiner Vaterstadt zu Sigismund geschickt wurde >). Sigis-
muüd hätte also Angaben bestätigt, deren Unrichtigkeit allgemein be-
kannt sein niusste.
Der Inhalt und der ganze Charakter der Urkunde sticht sehr ab
von Verleihungen an andere Kauzleibeamte 2). Von einem ähnlichen
Pathos ist da keine Kede, ebensowenig wie in den Diplomen, welche
Schlick in den nach stf olgende u Jahren erhalten hat^). Die Urkunde
vom J. 1422 lässt Schlick bereits als eine besonders wichtige, einfluss-
reiche Persönlichkeit am Hofe erscheinen. Das wird widerlegt durch
das, was uus über ihn und seine Stellung in dieser Zeit sonst be-
kannt ist,
Schlick trat wahrscheinlich im J. 1415 in die Kanzlei ein*). Im
J. 1418 wurde er mit" einer Eeihe von anderen unter die Familiäres
aufgenommen. In der darauf sich beziehenden Eintragung im Register
führt er keinen Amtstitei, obwohl derselbe sonst genannt wird^). Aus
den J. 1418 — 1424 besitzen wir keine Notiz ' über Schlick. In den
J. 1424 — 27 (April 9.) ist er Notar und Sekretär 's). Erst aus dem
Juli 1427 stammen seine ersten ünterfertigungen, erst in dieser Zeit
ist er Protonotar geworden ').
In der Urkunde wird berichtet, dass Schlick (bereits vor dem J. 1422)
in verschiedenen Gesandtöcbaften zu einzelnen Königen und Fürsten
verwendet wurde. Erst im J. 1427 wird eine Sendung Schlicks er-
wähnt, er wurde geschickt, um Wend von Ueuburg uud vier anderen
Kommissären königliche Instructionen betreffs der Grenzstreitigkeiten
zwischen dem Polenkönig und dem deutschen Orden zu überbringen
und von dem Hochmeister des deutschen Ordens Schiffmacher zu
holens). Und in einer späteren Fälschung, in der die Verdienste
>) Reichsregister J. 17, vgl. auch Reichstagsacten 8. 44 und 49.
2) Vgl. z. B. die Adelserhöhung des Kalde vom 5. Dec. 1420 im Reichs-
register G. 107, des Wacker vom 3. Jan. 1430 im RR. J. 601, des Ebbracht vom
7. April 1439 im RR. K. 202 u. a. Man benützte für die Nobilitirungen ein
ziemlich constantes Formular, für welches man Vorlagen in dem Kanzleibuche
(Reichsregister D) bessass.
3) Aus früherer Zeit besitzen wir bezeichnender Weise nur eine und zwar
verdächtige Urkunde Sigismunds für Heinrich und Kaspar Schlick (1416, Aug. 13.
Canterbury), in welcher denselben ihr altes Wappen vermehrt und bestätigt
wird. Altmann 1974.
*) im dieses Jahr spricht die Nachricht über seinen Aufenthalt in Aragonien.
Vgl. Beilage VII.
5) Data est littera familiaritatis Caspari Slick de Egra RR. F. 103.
••') Altmann 5796, 5877, 6833, 6887.
') Altmann 6928.
8) Altmann 6833 und 6883.
58 M a X D V o f d k.
Schlicks ausführlich aufgezählt werdeu, wird die Reise nach Polen uud
Lithaueii als die erste seiuer Misöionen genannt').
Er.-eheint also die Kenntnisuame Sigismuiids von dem vorliegenden
Wortlaute der Urkunde aU- höchst unwahrscheinlich, so wäre es viel-
leicht immerhin möglich, dass von dem König die einfache Verfügung
getroffen wurde und dass die Textherstellung und Verunechtung des-
selben dnreh unrichtige Angaben auf den in der Kanzlei beschättigten
Empfänger zurückzuiühren ist. Die Untersuchungen Linduers uud See-
ligers über die einzelnen Stadien der Urkundeuausstellung unter den
Luxenburgern und die Betheiligung des Herrschers an denselben sind
noch lange nicht ubschliessend und dürften manche Ergänzung er-
fahren, aber so viel steht jedenfalls a priori und auf Grund des bekannt
gewordenen Matirials ausser Frage, dass die endgiltige Niederschrift
der Urkunde nur in besonderen Fällen der persönlichen Coutrole des
Köniijs unterworfen war.
Aber die Sache ist an und für sich unwahrscheinlich. Schlick
war in dieser Zeit ein untergeordneter Beamter, von der Einschmugge-
lung uud Umstilisiruijg hätte wenigstens der Siegelbewahrer also der
Kanzler wissen müssen^), mau niüsste ein Kanzleicomplot annehmen.
Geseustandslos wird der Einwand durch den Nachweis, dass die Urkunde
nicht im J. 1422 wie sie vorgibt, sondern später entstanden ist uud
dass die Standeserhebung Schlicks, die ihr zu Grunde liegt, ebenfalls
im J. 1422 nicht erfolgte. Wenn man auch kein grcsses Gewicht
darauf Itgen kann, da.ss die Ortsangabe nicht zum Itinerar passt, ist
es doch anzuführen^). In der Urkunde wird erzählt, dass Sigismund
von vielen Grafen und Magnaten über die Abstammung des Schlick
von den Grafen von CoUalto unterrichtet wurde. Im J. 1422 und in
Nürnberg? In einer späteren Fälschung Schlicks wird dieselbe Be-
hauptung wiederholt, mit dem Unterschiede, dass es nun in Italien,
als der Kaiser daselbst weilte, also nach dem Jahre 1431 geschehen
sein soll^). Und in spätere Jahre verweist selbst die Erfindung der
Fabel. Bis zum J. 1422 war Schlick nicht in Italien. Mau kann in
älteren Biographien Schlicks lesen, dass er wahrscheinlich an einer
italienischen Universität seine Ausbildung gefunden hat. Das ist aus
der Lult gegriffen uud wird durch Schlick selbst widerlegt^). Und seit
') Beilage VII.
-) Vgl. Lindner, Das Urkundeuwesen Karls IV. usw. 146.
3) Die Urkunde ist von 16. Juli und von Nürnberg dalirt, wohin Sigismund
erst am 24. gekommen ist.
*) Beilage VII.
^) In der Rede, welche er im J. 1444 in Wiener-Neustadt hielt, um den
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 59
seiner Aufnahme ia die Kanzlei war Schlick ebenfalls nicht in Italien,
wenn nicht auch aus anderen Gründen, so sicher aus dem. dass er es
gewiss in die Urkunde oder in eine der späteren aufgenommen hätte,
wie er dies bezüglich seines Aufenthaltes in Frankreich, Spanien, Eng-
land gethau. Aber das Märchen setzt doch einige Vertrautheit mit
italienischen Verhältnissen voraus.
Der Erbtheil seiner Mutter, die Güter der CoUalto, welche ihr mit
Gewalt von den Verwandten entrissen wurden, werden ihm verliehen
und befohlen, man möge ihn in der Erwerbung derselben unterstützen.
Das ist eine Stelle, die wi)- kaum nur auf eine freie Stilisirung Schlicks
zurückführen können. Aber abgesehen davon, eine solche Forderung
war sinnlos im J. 1422, wohl aber verständlich in späteren Jahren.
Eine ßeihe von echten Urkunden macht es zweiftllos. dass Schlick
auch vom J. 1422 an, nicht dem Adelsstande angehörte. In keiner
dieser Urkunden kommt der ihm durch die angebliche Standeserhe-
bung vom J. 1422 gebühreiide Titel edel, nobilis vor^). Erst im J. 1419
wurde Schlick in Ungarn nach eigenem Zugeständnis unter ritter-
mässi;^e Leute von Simsraund erhoben'-) und führt von da an das
Prädikat derselben namhafti<T, oder vest. wogegen seine Brüder und
Verwandten wie früher als einfache Bürger ersam oder erbar heissen^).
Eine so konsequente Verwechslung der Titulatur wäre bei einer Privat-
person unwahrscheinlich, bei einem Kanzleibeamten, welcher die Her-
stellung der ihn betreffenden Urkunden überwachen konnte und auf
die eigene Ehrung und Her\^orhebuiig. wie wir wissen, stets bedacht
war, ist sie ausgeschlossen. Wenn ßarbaro, der höfliche Venetianer,
in dieser Zeit an Schlick schreibt, nennt er ihn doctissimus vir, nichts
mehr^). Weder Kaspar Schlick noch jt-mand seines Geschlechtes ge-
braucht die ihnen in der Urkunde vom Jahre 1422 verliehene Wappen-
vermehrung^). Und zuletzt: wir wissen, wann Schlick von Sigismund
thatsächlich in den Freiherrnstand erhoben wurde.
König zu überzeugen, dass seinem Bruder das Bisthum Freisingen gebühre. Vgl.
Voigt, Enea Silvio I. 275.
1) Reich.register H. fol. 2S|v, 43, RA. 9, 306, 339. RR. J. 66/v, 67 Gradl
Reg. 136, RR. J. 99/v, 106/^ 148/v, 149/^^, 150, 162/v, 172, 191, 194.
2) Ri denntibus autem nobis ad Constanciam et completa sanctissimpo unione
ecclesie properantibusqne nobis ad peculiarr; regnum nostrum Hungarie, ubi
insultantibus Turcis apparatum bellicum instruximus et repressis eis construeto-
que Castro Gorini victores recessiruus, te tunc milicie premio verbo regio dignum
iudicantes. Beilage VII.
■'') Reichsregister J. 2.
4) Codex der Wiener Hofbibl. 5667 fol. 2 fF.
5) Zu vglchen : das Wappen des Niklas Schlick an dem Siegel der Urkunde
Gradl Reg. 104 vom J. 1426, Niklas Schlick des Aelt. an der Urkunde Gradl
(30 M a X D V 0 f ä k.
Seit dem J. 1427 wächst rasch der Einfluss Schlicks. Fast sämmt-
liche Urkundeu aus deu fulgeudeu Jahren sind von ihm gefertigt. Der
Kanzler -loliann von Agram tritt immer mehr zurück. In einem Briefe
vom 5. Aug. 1425> nennt äich Schlick zum erstenmale: „beider kunig-
licher lusigel iczund vicecancellarius" ^). Es ist dies nicht so aufzu-
fassen, als ob er der Nachfolger Johanns geworden wäre. Der letztere
bleibt Kanzler und unterfertigt auch noch einigemal, zuletzt am 24. Aug.
1431'). Schlick hat dagegen die eigentliche Leitung der Kanzlei, er
ist der Siegelbewahrer und wird abwechselnd Vicekanzler und Proto-
notar, manchmal beides nebeneinander genannt. Nachdem Sigismund
nach dem Süden aufgebrochen war, hört die Betheiligung des Bischofs
an Kanzleigeschäften und Rathssachen ganz auf, er scheint den König
nicht begleitet zu haben •'^). Am 12. Mai 1432 fügt Schlick zum ersten-
male in einer Kanzlei unterfertigung seinem Namen deu Titel
Vicekanzler bei, von da an wird er auch nicht mehr Protonotar se-
nannt^).
In Italien, in jener Zeit als Sigismund von den Venetianern und
Florentinern verlacht, von seinem Bundesgenossen Visconti wie ein
Schulbube oder wie ein Landstreicher behandelt, von dem Papste mit
dem Banne bedroht und ebenfalls verlacht, die härteste Schule seines
Lebens durchmachen musste, ist dann Schlick der Vertraute und Rath-
geber des Königs geworden. Er führte die Verhandlungen mit den
Florentinern und Venetianern^) und wurde von Sigismund zu dem
Papste geschickt''). Vom Krönungstage datirt die erste Unterfertigung
Schlicks als Kanzler''). An demselben Tage wurde er mit zwei Brüdern
Reg. 154 vom J. 1431, des Mathias Schlick vom J, 1436 au der Urkunde Gradl Reg.
207 abgebildetet im Oberbayrischen Archiv XXIX. Taf. 4, des Mathias und Wilhelm
Schlick vom J. 1438 an der Urkunde Gradl Reg. 218 und die Siegel Kaspars an den
Briefen an Ulrich von Rosenberg im Wittingauer Archive. Ueber die Siegel im
Egrer Archive hat mir Herr Archivar Dr. Siegl freundlichst Auskunft ertheilt.
1) RA. 9. 306.
2) Altmann, 8802.
3) Kanzler nennt er sich noch 1432 Aug. 25. Kaproncza. Palacky, Urk.
Beiträge H. 307.
■*) 1429 Okt. 20: Dem erbern und weisen herrn Caspar Blicken prothono-
tario und secretario ectzund vicecancellario Reichsregister G. 339. Protonotar: 1430
Jan. 20 (Altmann 7602), Jan. 26 (7614 und 7617), Jan. 31 (7620) Febr. 6 (7629)
Vicekanzler, Protonotar und Sekretär Oct. 16 (7875), Protonotar 1431 Febr. 2
(RR. J. 172) Vicekanzler und Protonotar Juli 20 (8726), von da nur Vicekanzler.
5) Vgl. Altmann 9350, RA, XI. 5, 6, 24 und Beilage VIII.
e) Vgl. Aschbach IV, 95, Anm. 90 und Beilage Vllt.
') Altmann 9436. Dass sich Schlick in der Unterfertigung auch noch später
Vicekanzler nennt (2., 21.. 22., 28. Juni, Altmann 9478, 9506, 9512 9513. 9528).
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 61
und anderen aus der Gefolgschaft des Kaisers auf der Tiberbrüeke zum
Ritter geschlagen. Voll Freude berichtet ein Egrer in seine Heiuiat
über ■ diese grosse Auszeichnung, welche ihren Laudsleuteu zu theil
wurde 1) und eitel vergisst der Kanzler von da an fast nie seiner Unter-
schrift das Wort miles beizufügen. Mit dem Ritterschläge auf der
Tiberbrücke war in einzelnen Fällen eine Nobilitation verbunden-).
Windecke berichtet, dass es auch bei Schlick der Fall war^^). Es liegt
kein Grund vcr diese Nachricht anzuzweifeln; Windecke staud in engen
Beziehungen zu Schlick, dem er ein Exemplar seiner Compihition ge-
widmet hat und die Vorgcäuge bei einer Kaiserkrönung waren, durch
Zeitungen verbreitet, überall bekannt. Auch wird Kaspar Schlick und
seinen zwei Brüdern, von denen Avir wissen, dass sie mit ihm zugleich
zu Bittern geschlagen wurden, von dem Krönungstage an der Titel edel,
uobilis in Kaiserurkunden und allen übrigen durchwegs gegeben, ebenso
consequent, wie es früher nicht geschah*). Die sonstigen Schlick führen
wie früher das bürgerliche Prädikat^). Barbaro nennt Kaspar nun
mit Humanistenüberschwänglichkeit illustrissimns eqnes^). Es ist also
zweifellos: erst im J. 1433 wurde Schlick von Sigismund in den Frei-
herrnstand erhoben und die Urkunde vom J. 1422 ist eine Fälschung.
Es gibt noch einen Beweis dafür, der allein genügen würde. Es
wurde gesagt, dass die Urkunde, was äussere Merkmale anbelangt.
dürfte so zu erklären sein, dass man für diese Urkunden Membranen mit seiner
alten Unterfertigung benützte. Lindner in Quiddes Zeitschrift IV, 3i7.
') Gradl Reg. 178. Am J. Juni verlieh Sigismund dem Kanzler das latera-
nische Pfalzgrafeniimt. (Lünig RA. Sp. saec. II, 1175) Altmann zweifelt diese
Urkunde an, wohl ohne Grund. Das Pfalzgrafenamt wurde in Rom an gar viele
verliehen, an Leute von geringerer Bedeutung als der Kanzler.
Der Inhalt der Urkunde deckt sich mit jenem der sonstigen Urkunden
dieser Art. Warum Altmann zu der Unterfertigung: Ad m. d. i, die auch sonst
vorkommt ein sie macht, weiss ich nicht. Ueberdies nennt sich Schlick in der
Unterfertigung einer drei Tage später datirten Urkunde (Altmann 9478) can-
cellarius et comes ac capitaneus terrarum Egrae, was ja doch nur auf die Er-
hebung zum Pfalzgrafen zu beziehen ist. Die fast gleichlautende Urkunde Sigis-
munds vom 8. August (gedruckt bei Lünig a. o. St. 1177), in welcher den zwei
Brüdern Kaspars Mathäus und Heinrich das Pfalzgrafenamt verliehen wird,
zweifelt Altmanu nicht an.
-) Vgl. die Urkunde für Brisacher über den Ritterschlag auf der Tiber-
brücke vom 31. Mai 1433. Altmann 9434.
*) 380. do macht der keiser Casper Slick zu eime römschen canzler und
macht in zu einem friherrn und slug in selber ritter.
••) Vgl. die Urkunden Altmann 9588, 9670, 9833, Gradl Reg. 188, 9843,
9956, 10007, 10113, 10403, 10414, 10441, 10848, 10875, 10957 usw.
5) Vgl. die Urkunden Altmann 10786, 10901, Gradl Reg. 207.
«) Cod. der Wiener Hofbibl. 5667 fol. 13.
(j2 M a X D V o f d k.
vollkommen unverdächtig sei. Und doch. Kaspar Schlick wird in der
Urkunde secretarius genannt, was er im J. 1422 auch gewesen ist.
Untersucht man die Worte Kaspar Schlick secreturio nostro, die zwei-
mal vorkommen, näher, findet man, diiss einmal das Wort secretario,
das zweitemal die Worte secretario nostro auf ßasur von der Hand
der Urkunde geschrieben sind. Man kann auch noch entziiFern, was
früher auf der Stelle stand, da hiess es cancellario. Man bemerkt be-
.sonders an der zweiten Stelle deutlich das ursprim gliche Ca uud 1,
welches nicht genügend ausradirt wurde i). Der Verfasser und Schreiber
nannten Schlick in gewohnter Weise Kanzler und erst später hatte
mau sich besonnen, dass er im J. 1422 Sekretär gewesen ist Die
Urkunde ist also nicht im J. 1422 sondern jedenfalls erst nach der
Ernennung ii^'chlicks zum Kanzler, also nach dem Mai 1433 entstanden.
Da fällt jedoch etwas auf. Welchen Sinn hatte es nach dem
J. 1433, also in einer Zeit, in der Schlick thatsächlich dem adeligen
Stande angehörte, eine solche Standeserhebung zu fälschen und dieselbe
nicht etwa in eine graue Vorzeit, sondern einfach 14 Jahre zurück
zu versetzen. Eine p]rkläraiig finden wir in einer Reihe von anderen
Fälschungen, welche inuerlich zusammenhängen und dieselbe Tendenz
verfolgen wie die obeubesprochene.
Es sind die Urkunden Altmaun: Eeg. 8799, 9407, 9543, 10341,
12148, 12153.
Am engsten ist mit dem gefälschten Freiherrendiplom eine vom
13. Juli 1433 aus Rom datirte Urkunde verknüpft-). In derselben
beurkundet Sigismund, dass er Kaspar, Mathias und Wilhelm Schlick
auf der Tiber l>rücke zu Rittern geschlagen und vei leiht ihnen eine
Wappenvermehrung. Es werden die Verdienste des Kauzlers aufgezählt
und ihm die Privilegien be&tätigt. Die Urkunde ist wiederum kanzlei-
gemäss, von einer nachweisbaren Kanzleihand geschrieben und mit
eiuem echten Siegel (Hefifuer, Taf. XIII. 96 n. 97) an schwarzgelben
Schnüren versiegelt. Gegen den Hauptinhalt ist nichts einzuwenden.
Wir wissen, dass der Ritterschlag stattgefunden hat, und eine bei dieser
Gelegenheit verliehene Wappeuvermehrung ist ebenfalls anzunehmen'').
Bedenklich sind folgeude Sachen.
Von der gleichzeitig stattgefundenen Adelserhöhung wird kein
Wort g-esagt. Statt dessen werden dem Kanzler und seinen Brüdern
») Vgl. Tafel I.
2) Original in Kopidlno IV. 4. Die Urkunde ist gedruckt bei Lünig RA.
Spec. saec. 2. 1178 ff. Altmann maclit zu der Urkunde ein Fragezeichen.
3) So hat auch Brisacher an dem Tage des Ritterschlages auf der Tiber-
brücke eine neue Wappenzierde erhalten.
Die Fäl'^chungeii des Reichskanzlers Kaspar Schlick. ß3
ihre Briefe über „ibre Freiheit, Adel nnd Erhöhung" bestätigt, also
auf eine angeblich früher stattgefundene Adelserhöhuug hingewiesen.
Wir gehen wohl nicht fehl, wenn wir annehmen, dass hier auf die
Fälschung vom J. 1422 Bezug genommen wird. Der Ton der Urkunde
und die Art und Weise, wie die Verdienste des Schlick aufgezählt
werden, stimmt mit jener Fälschung sehr überein. In einem Ver-
zeichnis der Schlick'schen Urkunden aus dem IG. Jahrhuudert, wird
eine Urkunde Sigismunds vom 31. Mai 1437 genannt, deren Inhalt in
den kargen Worten de.s Verzeichnisses folgendermassen angedeutet wird:
die Herren Cispar, Mathes und Wilhelm Schlick werden auf der Tiber-
brücke zu Rittern geschlageu. Was soll also eine zweite Urkunde da-
rüber vom 13. Juli-)? In der Urkunde wird gesagt. Schlick sei auf
der Tiberbrücke vor allen anderen als der erste, oder wie es in einer
anderen Fälschung heisst: „prae multis magnatibus" zum Ritter ge-
schlagen worden^). In dem bereits erwähnten Briefe eines Egrers steht
nichts davon, wir wissen auch, dass bei der Krönuug und bei der Feier-
lichkeit der Verabreichung des Ritterschlages die Betheiligten streng
nach den Ständen geordnet wurden^). Schlick wollte eben auch hier
als der Nachkomme eines alten Adelsgeschlechtes erscheinen.
In der Urkunde wird der Kanzler Burggraf von Elbogeu genannt.
Doch Burggraf von Elbogen wurde er erst über ein Jahr später am
28. Sept. 1434^). Die Unterfertigung lautet: Ad mandatum domini
imperatoris Petrus Kalde prepositus Northusensis. Die Urkunde ist vom
13. Juli und Kalde wurde erst am 26. Sept. für die durch den Rück-
tritt des früheren Inhabers frei gewordene Propstei zu Nordhausen prä-
sentirt^).
So ist diese Urkunde ebenfalls eine Fälschung, die den wahren
Sachverhalt der Standeserhebung Schlicks im Jahre 1433 entstellen
und zugleich eine neue Bestätigung für die in das J. 1422 versetzte
Fälschung bilden sollte. Ueber ihre Entslehungszeit können wir vorläufig
sagen, dass sie jedenfalls wie die erste Fälschung nach dem 31. Mai
1433 verfasst wurde. Das J. 1433 oder die nächste Zeit darauf kann
') Kopidluo VII. 14 vermutblich ein Exemplar der Urkunde für einen der
Brüder Kaspars, welches dann im Besitze der Familie geblieben ist.
2) A.lle sonst erhaltenen Urkunden über den Kitterschlag sind von dem
KrönuniTstage vom 31. Mai datirt.
3) Siehe Beilage VII.
■•) Vgl. die Ordnung Ritter zu vordem und zu schlagen im ordinatio ingressus
Friderici bei Pez, Scriptores K, 565.
5) Altniann 10848.
^) Altmann 9685. Altmann verweist bereits auf diese Nichtübereinstimmung.
64 M a X D V 0 f ii k.
mau nicht recht annehmen. Wie hättfe Schlick die Fälschimg verwerten
sollen in einer Zeit, wo der wahre Sachverhalt allgemein bekannt war.
Es war unmöglich mit derselben aufzutreten, solange Sigismund lebte.
Auch verweisen die Ungeuauigkeiten in der Benennung Schlicks als
Burggraf von Elbogen und Kaldes als Propst von Nordhuusen auf eine
spätere Eutstehuugszeit. Anderstheils können wir bei beiden Urkunden
nicht allzu hoch hinaufgehen, denn wie gesagt, sind dieselben den
äusseren Merkmalen nach vollständig kanzleigemäss.
In der zweiten Fälschung spricht nun der Kaiser prophetisch die
Absicht aus, die Verdienste Schlicks mit höheren Würden noch zu be-
lohnen i). Es handelt sich nicht um eine Phrase der Areuga, die Worte
stehen in der Narratio und giengen im J. 1437 iu Erfüllung. Kurz
vor seinem Tode erhob Sigismund den Kanzler in den Reichsgrafen-
stand. Sollte sich vielleicht die Andeutung der Fälschung auf diese
neue Würde Schlicks beziehen?
Ueber die Erhebung berichten zwei feierliche Privilegien Sigis-
mnuds, ein deutsches vom 30. Oct. 1437, Prag und ein lateinisches
vom 1. Nov. 1437, Prag^). Sie sind uus in Originalen erhalten^),
das erste ausserdem in einer Eintragung im Reichsregister*). In den
Urkunden wird die dem Kanzler vor Jahren geschenkte Herrschaft
Bassano zu einer Reichsgrafschat t erhobeu, nach welcher er und seine
Erben den Grafentitel führen sollen. Sie sollen als den Graten eben-
bürtig betrachtet werden und es wird ihnen eine volle Gerichtsexemption
(so dass sie sich von nun an nur vor dem Kaiser verantworten sollen)
und eine Befreiung von Abgaben verliehen.
Es sind diejenigen Urkunden, welche von den Schlick im J. 148()
den böhmischen Laudrechteu vorgelegt wurden. Die Stelle, auf welche
sie sich dabei stützen wollten, lautet: ,dass (die Schlick) nicht sollen
geladen, geheisseu oder furgefordert werden für unser und des reichs
hofgericht noch vor keinerlei landgericht, es sei zu Franken, Schwaben,
Sachsen oder anderswo noch für kein ander gericht in dem heiligen
reiche oder in der cron zu Behem, soudern sie sollen ... zu recht
stehen allein vor uns oder unseren nachkommen römischen kaisern
und kunigen oder kuniginen zu Behem" ^). Eine Befreiung von dem
>) (den wir) zu dem ersten ritter slugen und zu uufeerm obersten canczler
wirdicklich erhüben und machten und in noch gnediclicher zu hundein
vor uns haben.
-') Altmann 12148, 12153 als echt.
3) Kopidlno IV. 7, 8.
"^ Reichsregister L. 59/^ ff'.
*) In der lateinischen Urkunde wird nur allgemein von Hof- und Land-
gerichten gesprochen.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 65
Hofo-erichte und den deutscheu Landreebteu und Unterstellung unter
persönliche Gerichtsbarkeit des Kaisers ist nichts aussergewöhnliches,
es ist vielmehr eine zu erwartende Ergänzung der Begünstigungen der
Urkunden 1). Auifallend wäre nur die Einbeziehung Böhmens.
In Böhmen galt noch unter Wenzel als die Grundmaxime der
Gerichtsverfassung, dass von den Landrechten niemand befreit werden
kann, sie sind der „Gipfel des Kechtes" und selbst der König ist den-
selben in civilen Sachen unterworfen 2). Von den Landrechten gab es
keine Evocation noch Appellaticm, weder nach aussen noch im Lande.
Auf diesen Standpunkt stellten sich auch die Stände im J. i486: quando
quidera sua regia maiestas et suae maiestatis antecessores reges Boemiae
tali libertate uon utebantur neque utuutur, ut ad iudicium regui minus
comparere deberent, quod etiam huiusmodi libertatem sua maiestas ne-
mini dare potuit neque potest contra ritum et libertatem regui Boemiae.
Dieser I3e>chluss, der in die Landesordnung von 1500 als § 10 auf-
genommen wurde, ist selbstverständlich in einer Zeit der grössten Macht
der Stände, für die vor allem die politische Seite der Frage massgebend
war. Doch in den Zeiten des Interregnums, in den J. 1419 — 36 und
in den J. 1439 — 53 war von einer Rechtssprechung keine Rede, die
Gerichte waren nicht constituirt, im J. 1437 gab es keine ununter-
brochene Tradition. Es ist zugleich die Zeit, in welcher sich in Deutsch-
land neue Institutionen ausbilden. Obwohl mir kein zweites Beispiel
bekannt ist und obwohl Sigismund den böhmischen Ständen im J. 1436
den Bestimmungen der Goldenen Bulle gemäss eine vollständige Un-
abhängigkeit vom Reiche in Bezug auf Gerichsbarkeit zugesichert hat 3),
wäre es vielleicht doch nicht ganz ausgeschlossen, dass er in einzelnen
Fällen die in Deutschland so allgemein übliche Praxis auch als König
von Böhmen in der böhmischen Gerichtsverfassung anzuwenden ver-
sucht hat.
Doch fassen wir den sonstigen Inhalt der Urkunden ins Auge.
Besonders das lateinische Diplom ist ein merkwürdiges Document. Es
ist ein Panegyricus, welcher jedoch schwerwiegende rechtliche Bestim-
mungen enthält. Der Kanzler wird mit den Scipionen, Catonen und
Fabriciern verglichen, zwischen ihm und dem Kaiser hätte ein Ver-
hältnis bestanden, wie zwischen dem Sohn und dem Vater. Im Hu-
manisienlatein und Humanistenstil verfasst. berichtet die Urkunde über
•) Vgl. Schröder III. Aufl. 539 ff.
-) Andreas von Dube, Erläuterung der böhru. Landrechte 3. (Archiv
Cesky II [. 488).
s) Die Urkunde Sigismunds darüber Altmann 11240 gedruckt im Archiv
Cesky III. 427.
Mittheiliingen XXII. 5
66
Max Dvorak.
das Lebeu Schlicks mit der Breite einer erzählenden Quelle. „Quae
omnia si rite perpenderimus, spectabilis comes Gaspar, quid est, quod
nou merearis, quid tibi couferre poterimus aut nobilitatis aut gloriae
aut dignitatis, quod huiusmodi merita tua non superent! Profecto
tibi tenetur ecclesia, tenetur Imperium, tenentur regna nostra!" wird
am Schlüsse der Lebeusskizze gesagt, die jedenfalls auf Schlick selbst
oder seiue Angaben zurückgeht. Durch geschmacklose Schwulst unter-
scheidet sich die Urkunde wesentlich von gleichzeitigen Urkunden ähn-
lichen Inhaltes 1) was ja vielleicht, falls es in der Urkunde vom J. 1422
Verdacht erregt hat, jetzt auf eine ganz besondere Bevorzugung des
Kauzlers zurückzuführen wäre.
Wichtiger ist eine andere Uebereinstimmung. In den Urkunden
wird wie in dem gefälschten Freiherrendiplom von der Herkunft des
Kanzlers berichtet, es ist dieselbe Erdichtung. Der Vater Kaspars —
de quo sufficiens testimonium pridem recepimus — wäre aus einem
edlen Rittergeschlechte und die Mutter Constanze eine Grä6u CoUalto
gewesen. Der Marggraf von Mautua, ein „Verwandter des Schlick»,
hätte mit anderen italienischen Grossen den Kaiser, während seines
Aufenthaltes in Italien, über ihre Verwandtschaft mit dem Kanzler
unterwiesen — ita ut de sufficientia tuae nobilitatis atque propaginis
nullus posset penitus dubitare. Die falschen Angaben der Urkunde
vom J. 1422, nach welchen Schlick bereits in seinen jungen Jahren
eine wichtige Holle bei Hofe und in der Politik gespielt hätte, werden
ebenfalls wiederholt, und die Geschichte der Standeserhebung Schlicks
wird in der Weise dargestellt, wie in den Fälschungen. Ja noch mehr,
es wird Bezug genommen auf die letzteren. In dem lateinischen Privileg
wird o-esacrt, Sisismund hätte Schlick m den Freiherrustand erhoben
iuxta continentiam nostrarum litterarum und diese Beförderuug wird
in die Zeit nach dem bellum Vissegradense et Brodense also in das
J. 1422 verlegt. In der deutschen Urkunde heisst es: den wir vor-
mals vor viel jähren zu einem freien herren gemacht haben nach
laut unserer kuniglichen majestätsbrief. Es wird also auch da die
Standeserhebung in die Königszeit Sigismunds versetzt. Die Urkunde,
von der in den beiden Diplomen gesprochen wird, ist folglich die
Fälschung vom J. 1422. Die wirklich stattgefundeue Adelserhebung
in Italien wird selbstverständlich verschwiegen und der Vorgang so
dargestellt, wie in der vom 13. Juli 1433 datirten Fälschung. Die
1) Vgl. die als Formular ins Kanzleibucli D eingetragene Urkunde über die
Erhebung in den Grafenstand auf fol. 72/^, oder etwa die Urkunde über die
Erhebung der Grafen von Cleve zu Herzogen Altmann 2226, die Urkunden über
die Fürstenerhebung der Cillier und a.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 67
letztere Urkunde wird nicht ausdrücklich genannt, aber die sachliche
und zum Theil stilistische Uebereinstimmung mit den beiden Privilegien
macht es zweifellos, dass sich dieselben ebenfalls auf diese Fälschung
stützen 1).
Man kann nicht annehmen, dass der Kanzler die Fälschungen
dem Kaiser vorgelegt und eine Bestätigung derselben von ihm erlangt
hätte. Ebenso unwahrscheinlich ist die Vermuthung, Schlick hätte den
Inhalt der Fälschungen ohne das Wissen des Kaisers zu seinen Leb-
zeiten in echte Urkunden einschmuggeln können. Die Urkunden sollten
von den Kurfürsten durch Willebriefe genehmigt werden und ihr
Inhalt konnte nicht unbekannt bleiben. Durch eine solche Verunech-
tung wären die echten Diplome für den Kanzler wertlos geworden.
Man wird dazu geführt die Urkunden über die Grafenerhebuug Schlicks
wenigstens in der vorliegenden Fassung ebenfalls als Fälschungen des
Kanzlers zu betrachten, als Fälschungen, welche dieselben Tendenzen
verfolgen wie diejenigen vom J. 1422 und 1433. Gefälscht sind die-
jenigen Stellen, welche sich auf die Spuria berufen und Nachrichten
über die Herkunft, die Jugend und die ersten Standeserhebungen des
Schlick enthalten. Doch nur die? Liegt etwa diesen Fälschungen eine
echte Urkunde oder wenigstens eine wirklich erlassene Verfügung zu
Grunde ?
Die Herrschaft Bassano — cuius te pridem privilegio nostro do-
minum fecimus — wird zu einer Eeichsgrafschaft erhoben, nach der
die Schlick den Namen führen sollen. Ueber die Schenkung von Bas-
sano an Kaspar Schlick besitzen wir drei Urkunden. Die eigentliche
Schenkungsurkunde (die uns nur in einer Bestätigung Friedrichs im
Keichsregiftter 0. 164 erhalten ist), ist vom 21. Aug. 1431 und ofifenbar aus
denselben Bestrebungen entsprungen, wie die uns bekannt gewordenen
Fälschungen^). Es wird wiederum von der Abstammung des Schlick
von den Markgrafen von Treviso erzählt. Kaspar wird als nobilis und
generosus bezeichnet (im J. 1431), er hätte seineu alten Adel aliarum
gratiarum titulis vermehrt. Es wird alles das vorausgesetzt und im
Auszuge auch gesagt, was in dem gefälschten Freiherrendiplom ent-
') Die Urkunde vom J. 1437 Nov. 1. Die Urkunde vom J. 1433 Juü 13.
[den wir) als einen verdienten
man mit unsere eigen hand nach em-
pfahung unser keiserlichen cron an dem
heiligen pfingstag nechst vergangen uff der
Tiberbruck u n d e r allen andern der
ein grosse menig gegenwertig
was, zu dem ersten ritter slugen.
) Beilage II. Altmunn 8799 (Fälschung':-).
5*
ubi te eciam in ponte Tiberis more ve-
terum equo insideutem pre multis
magnatibus eligendo inter mili-
tes primum cinximus et militari
honore tamquam bene meritum
dignum iudicavimus.
68 -^lax Dvofcik.
halten ist, die Gründe, welche gegen den Inhalt der letzteren angeführt
wurden, haben auch hier ihre Geltung. Die Annahme einer freien
Stilisirung Schlicks kann ebensowenig in Betracht kommen, wie bei
den übrigen Urkunden. Die gefälschte Adelserhebung ist nach dem
J. 14B3 entstanden. Schlick hätte bereits im J. 1431 in eine echte
Urkunde alles hineinstilisirt, weshalb er einige Jahre später eine eigene
Urkunde gefälscht hat? Kann man es etwa hier durch freie Fassung
erklären, wenn sich Schlick zwei Jahre früher dem Adel zurechnet,
bevor er dazu berechtigt war? Wir haben bei der Behandlung der
in das J. 1422 versetzten Fälschung hervorgehoben, dass der Inhalt
vermuthen lässt, dass sie erst nach dem J. 1433 entstanden sein kann,
denselben Inhalt finden wir in der Schenkungsurkunde von Bassano.
Wenn die Urkunde vom Kanzler nur verunechtet wurde, so geschah
das nicht im J. 1431, sondern nach dem J. 1433, falls Bassano von
dem Kaiser an Schlick geschenkt und eine Urkunde darüber ausgestellt
wurde, ist es nicht die vorliegende. Doch sind nicht eben die Yerun-
echtungen eine Voraussetzung für den sonstigen Inhalt der Schenkung?
Bassano stand im Mittelalter unter der Herrschaft der Ezzelinen,
von 1260 — 1319 unter der Obergewalt von Vicenza. Im J. 1319 von
Can Grande erobert, musste es 19 Jahre lang die Scaliger als Herren
anerkennen. Im J. 1339 folgten denselben die Carraresen, im J. 1388
die Visconti. Im J. 1404 sah sich Katharina Visconti gezwungen die
Stadt und das Gebiet an Venedig abzutreten, von da blieb Bassano
im Besitze der Kepublik^). Natürlich haben die Schlick in Bassano
nie ein Haus besessen. Für die Schenkung war kein über ganz all-
gemeine königliche Verleihungsrechte hinausgehender Eechtstitel vor-
handen, man könnte dieselbe höchstens als eine recht illusorische Kriegs-
repressalie gegen die Veuetianer auffassen. Bekanntlich wurde im Jahre
1431 der Krieg mit Venedig wieder aufgenommen. Aus demselben
Jahre ist die Urkunde datirt. Sigismund schloss ein Bündnis mit
Philippe Maria Visconti, der in dem Kriege unter anderem jene Ge-
biete wieder zurückerobern hoffte, welche seine Mutter an die Repulik
verloren hatte. Und derHerzog von Mailand hätte seine Ansprüche an
die Beherrscherin der Brenta, an das für den Handel so wichtige Bas-
sano so ohne weiters an einen Protonotar abgetreten?
Auf die Schenkung von Bassano beziehen sich noch weitere zwei
Urkunden. Eine derselben vom 31. Mai 1433 Rom, in einer Eintragung
im Reichsregister K. 232 erhalten, ist eine allgemeine Bestätigung der
Schlickschen Privilegien, von denen nur dasjenige über Bassano aus-
') Vgl. Brentari. Storia di Bassano e del sno territorio. Bassano. 1884.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlic"k. ß9
drücklich hervorgehoben wird : et lüaxime donationem et coucessioneta de
Castro et domiuio Bassaui^). Am 4. Juni wurde der fünfjährige Wafien-
stillstand mit Venedig abgeschlossen 2). Die Urkunde dürfte also folgenden
Sinn haben : wenn auch der Frieden mit der Republik, die sich im
Besitze von Bassano befindet, demnächst provisorisch hergestellt sein
wird, bleibt es bei der Verleihung des Gebietes au den Kanzler.
Die dritte Urkunde — im ßeichsregister K. 233 — ist vom
1. Mai 1434^): Sigismund verspricht dem Kanzler und seinen Erben, dass
ohne ihre Einwilligung die ihnen geschenkte Stadt und Herrschaft von
Bassano nie wieder an die Venetianer zurückgegeben werden darf, auch
dann nicht, wenn er eine Vereinbarung mit denselben schliessen würde :
quod si nos aut successores nostros Romanorum iniperatores seu reges
cum illustri domiuio Venetorum contingeretur alicjuam inire concor-
diam . .^). Diese concordia, von der Urkunde vorau=;gesagt, ist ein
Jahr später iu dem Bündnisse Sigismunds mit Venedig gegen den
Herzog von Mailand thatsächlich zu Stande gekommen. Das. ist ver-
dächtig und der Verdacht wird bestätigt, wenn wir die Vereinbarungs-
urkunde zwischen dem Kaiser und den Venetianern durchlesen^). In
derselben werden Rechts- und Besitzansprüche beider Contraheuten
genau geregelt. In Bezug auf Lombardische Besitzungen wird fest-
gesetzt, dass die Venetianer alles diesseits der Adda behalten sollen.
Und: Serenissimus dominus teueatur conferre ipsi dominio Vene-
tiarum titulos perpetuos ac facere et dare in forma debita et so-
lemni privilegia de omnibus civitatibus, terris, castris et locis quibus-
cunque spectantibus ad Imperium, quae et quas ipsum dominium in
presenti possidet seu tenet, excepto quantum de civitatibus Verone et
Vicencie . . . Man vergleiche damit die Worte des Versprechens Sigis-
munds : quod eidem dominio ne qua quam dabimus titulos
aliquos de prefato Castro et dominio.
Von den Ansprüchen Schlicks, auf welche bei einem solchen Ver-
trage Rücksicht zu nehmen, der Kaiser urkundlich gelobt hatte, wird
kein Wort gesagt. Das ist umso bezeichnender, als die Prätensionen
des Brunoro della Scala, dem Sigismund seine Anrechte auf das eben-
falls seit dem J. 1404 im Besitze der Venetianer befindliche Verona
und Vicenza in den J. 1412 und 1433 bestätigt hat^), ausdrücklich
') Beilage III.
2) Altmann 9478.
3) Altmann 10341 als echt.
*) Siehe Beilage V.
5) Zuletzt gedruckt in RA. XI, 5&8.
ß) Altmann 176 und 9487.
70 Max Dvorak.
constatirt und als aus dem Vertrage ausgeuomraen bezeichnet werden.
Venedig wurde mit den lombardischen Besitzungen vom Kaiser investirt
und behielt ruhig Bassano. Und was wir in dem Vertrage finden, das
gilt auch für die langen Verhandlungen m den J. 1433 — 35 zwischen
dem Kaiser und den Venetianern. Wir sind über dieselben gut unter-
richtet^). Die Venetianer suchten den Kanzlei für Geld zu gewinnen,
damit er bei dem Kaiser ihnen Günstiges erwirke, was auch gelungen
ist-). In den Anweisungen der Republik an ihre Emissäre wird von
dieser Bestechung öfters offen gesprochen. Aber nie werden die An-
sprüche des Kanzlers auf Bassano erwähnt oder nur eine Andeutung auf
sie gemacht^). Es ist zweifellos, in Venedig wusste man nichts von
denselben.
Schlick hat also die ihm verliehenen Rechte auf Bassano auf-
ffeofeben oder dieselben waren nicht vorhanden. Dass das erste nicht
der Fall war. bezeugt das Grafej)diplom vom J. 1437.
In demselben Jahre wurde das Bündnis der Venetianer mit dem
Kaiser erneuert. Wir kennen die Instructionen, welche Marc Dandolo
für die Verhandlungen mit Sigismund von der Republik erhalten hat^).
Die Anweisungen, welche Venedig seinen Abgesandten mitzugeben
pflegte, lassen nie an Ausführlichkeit zu wünschen übrig, es wird
nichts vergessen. Mit Brunoro della Scala wollte man ein Abkommen
treffen, man bot ihm 1000 Dukaten für das Fallenlassen seiner An-
sprüche, er wollte 2000. Von dem Kanzler kein Wort^). Und Schlick
führte selbst die Unterhandlungen. Er correspondirte diesbezüglich mit
Barbaro, welcher ursprünglich die Gesandtschaft zum Kaiser führen
sollte, dann durch Krankheit abgehalten war. In den Briefen finden
wir keine Erwähnung von Bassano^). Auch sonst nirgends. Erst unter
Friedrich schreibt der Kanzler einmal an den Herzog von Mailand,
man möchte ihm doch irgend eine Besitzung, eine Burg in Italien ver-
schaffen ^).
Im Juli wurde das Bündnis mit Venedig erneuert und die Republik
bekam das Reichsvicariat über alle Gebiete, die sie besass diesseits der
1) Vgl. RA. XI. XXI ff. und die einschlägigen Actenstücke.
2) Vgl. RA. XI. XLIV.
3) Vgl. RA. XI. 152, 343, 344, 347.
•*) Verci Storia d. marca Trivig. Doc. 19. 151.
5) Daselbst.
s) Cod. der Wiener Hofbibl. 5667. 15 ft'.
') Der Brief Schlicks an Nicolaus de Arzimboldis 1443 Sept. 16. Grätz
und an Albericus Maletta, 1443 Sept. 17. Grätz im Cod. lat. 5311 der Münchner
Hofbibliothek fol. 211 und 21 1/^.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 71
Etschi). Schlicks angebliches Besitzanrecht auf Bassano ist weder im
J. 1435 noch im J. 1437 weder berücksichtigt noch überhaupt zur
Sprache gekommen, was sicher der Fall gewesen wäre, hätte es be-
standen.
Ich recapitulire : die Schenkung von Bassano steht in einer sonst
höchst verdächtigen, mindestens stark verunechteten Urkunde, ist an
und für sich unwahrscheiulich und wird in den Verhandlungen, die
über eine Regelung des Veuetianischen Besitzes in der Lombardei statt-
gefunden hatten, nie erwähnt, von dem Kanzler nie geltend gemacht.
Es drängt sich der Schluss auf, dass die Schenkungsurkunde nicht nur
in ihrer vorliegeuden Fassung von Schlick verfälscht, sondern dem
ganzen Inhalte nach eine Fälschung ist. Dann natürlich auch die
Bestätiguugsurkunden.
Wir werden uns erinnern : in dem gefälschten Adelsdiplom werden
den Schlick angebliche Anrechte auf die Besitzungen der Markgrafen
von Treviso bestätigt. Sollte hier etwa ein imaginärer Rechtstitel für
die aus der Luft gegriffene Verleihung geboten werden? Noch deut-
licher bezeugen eine ähnliche Absicht andere Worte der Urkunde : die
Schlick sollen das Recht haben, nicht nur Adelsgüter „immo et bona
comitatum" zu besitzen-). Zwecklos und unverständlich in einer Ur-
kunde vom J. 1422 bekommt nun die Stelle eine Bedeutung, denn im
J. 1437 wurde Bassauo zu einer Grafschaft erhoben.
So stützen sich die Urkunden über die Erhebung des Kaspar
Schlick in den Reiehsgrafenstand, sowohl in Bezug auf das, was in
denselben über die Herkunft, Jugend, Verdienste, erste Standeserhe-
bungen des Kanzlers gesagt wird, als auch in Bezug auf die Verleihung
jenes Besitzes, welcher der Standeserhebung zu Gruude gelegt wurde, auf
Fälschungen. Damit werden aber auch diese Diplome als Fälschungen
nachgewiesen. Zu vermutheu, dass der Kaiser eine Reihe von so tief
einschneidenden unechten Urkunden Schlicks acceptirt, dieselben in
solenner Weise bestätigt und als Ausgangspunkt und Grundlage für
eine ganz ungewöhnliche Auszeichnung des Kanzlers genomnien hätte,
wäre absurd. Ebensowenig können wir an eine Umarbeitung Schlicks
denken, da die Schenkung von Bassano einen integrirenden Theil der
Privilegien bildet.
Die Urkunden über die Erhebung des Kanzlers in den Reichs-
grafenstand sind der Mittelpunkt und wie es scheint Endzweck der
') Altmann 11883 und 11926.
*) Beilage I.
72
M ax D vofä k.
besprochen Fälschungeu. Jedenfalls münden da die Besitzprivilegien
über Bassano ein. Es wurde gesagt, dass ohne das gefälschte Frei-
herreudiplom die Schenkung vom J. 1431 kaum glaubwürdig erschienen
wäre. Ebenso wäre für die Grafenerhebung die einfache in Gesell-
schaft von vielen anderen im J. 1433 erfolgte Nobilitirung ein gar zu
dürfticres Vorspiel gewesen. War dies der einzige Grund, warum Schlick
seine Promovirung in den Freiherrenstand um 11 Jahre zurückdatirt
und den Bericht über die Staudeserhebung vom J. 1433 verfälscht hat?
In allen vier Fälschungen, welche die Standeszugehörigkeit Schlicks
bestimmen und ausserden in der Schenkungsurkunde von Bassano wird
mit Betonung über die adelige Abstammung des Kanzlers berichtet.
Wohl beirinnt der Adel bereits durch den Zerfall der alten Institutionen
in eine neue Stellung gedrängt, Wert auf seine Descendenz zu legen
und sechs- und achtgliedrige Ahnentafeln, die noch kein Eechtser-
fordernis sind, werden beliebt. Dazu kommt die antiquarische Prahl-
sucht, die damals nicht eutstanden, aber viel mehr gepflegt wurde als
früher. Trotz alle dem dürften rein genealogische Fälschungen doch
erst aus dem 16. Jahrhundert nachzuweisen sein. Von Schlick können
wir vielleicht am wenigsten vermuthen, dass er in die Fälschungen
Angaben aufgenommen hätte, welche so leicht Veranlassung zur Ver-
dächtiizunff der Urkunden bieten konnten, hätten dieselben nicht einen
anderen reellen Wert für ihn gehabt. Im letzten ßeichsregister Sigis-
munds ist auf S. 61 eine Urkunde vom 25. Juli 1437 für Schlick ein-
getragen, die einen merkwürdigen Inhalt hat. Es wird dem Kauzler
seine adelige Abstammung bestätigt „dorumb wir ihn auch vor etlichen
Jahren zu einem freiherren und banirherren gemacht haben" i). Diese
Adelsbestätigung erfolgt deshalb, damit die Gattin Schlicks die Her-
zogin Agnes von Oels „hiiifur solchs heirats nicht entgelde, sunder irer
fürstlichen geburt uud wirdikeit gebrauch und geniss, wie wol das
in keiserlichen rechten dar begriffeD und geschrieben ist, wo eine
furstinn einen ritter nimd und nicht aus dem grad des adels greiifet,
dass sie dadurch an iren wurden nicht geuedert wirt, sunder der ge-
brauchen sol an allen enden." Es muss nicht bewiesen werden, dass
die Urkunde eine Fälschung ist. Die adelige Abstammung des Kanzlers,
also diejenigen Angaben der Fälschungen, welche zuerst den Verdacht
erregten, werden hier in einer eigenen Urkunde confirmirt. Wir hätten
auch von dieser Fälschung ausgehen können, so ist sie ein neuer Nach-
weis für das Gesagte.
') Beilage VI. Altmann 11903 echt.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 73
Die Heirat des Schlick war eine Mesalliance, Wir wissen, die
Frau wurde eine Standesgenossiu des Mannes, falls sie einen Unter-
genössen genommen hatte 1). Und das war der Kauzler bis zu einem
gewissen Grade, trotz der xldelserhebung vom J. 1433. Abgesehen
davon, dass man in Deutschland nicht einmal den Kitterschlag, den
Sigismund in Rom so reichlich ausgetheilt hatte, anerkennen wollte^).
Die Ebenbürtigkeit, die sonst unter Edlen im allgemeinen bestauden
hat. war für eine Reihe von rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen
nur danu vorhanden, wenn beide Parteien der Geburt nach dem Adel
angehörten"). Das war bei Schlick, dem Sohne eines Bürgers und
einer Bürgerin, nicht der Fall. Wäre jedoch, wie die Fälschungen be-
haupten, sein Vater aus einem edlen Rittergeschlechte, seine Mutter
eine Gräfin CoUalto gewesen , war der Kanzler ein einwandsfreier
Herrengenosse und die Fürstin Agnes hätte durch ihre Heirat that-
sächlich nicht aus dem Grade des Adels gegriffen. Und so wird es
auch in den Fälschungen betont. In dem Freiherrendiplom wird er
zu einem Macrnaten o-emacht, obwohl er edler Herkunft ist-^) und in dem
lateinischen Diplome über die Grafenerhebung finden wir am Schlüsse
des Berichtes über die Herkunft des Kanzlers die bereits einmal an-
geführten Worte : ita ut de sufficientia tuae nobilitatis atque propaginis
nullus posset penitus dubitare.
So verfolgen die besprochenen Fälschungen zweierlei Zweck, es
waren die Krücken, auf welche sich die gefälschte Erhebung in den
Reichsgrafenstand stützen sollte und sie sollten die Ehe mit Agnes von
Oels als ebenbürtig erscheinen lassen. Daraus ergibt sich, dass sie
nicht gar zu lauge Zeit vor oder erst nach der Verheiratung Schlicks,
welche etwa im Frühjahr 1437 erfolgte, anderstheils vermuthlich gleich-
zeitig; mit den vom letzten October und 1. November desselben Jahres
datirten Urkunden über die Grafenerhebung entstanden sind. Das
wahrscheinlichste dürfte sein, dass sie erst nach dem Tode Sigismunds
(9. Dec.) hergestellt wurden.
') Vgl. Schröder TU. Aufl. 757 ff., daselbst auch die Literatur über die
Ebenbürtigkeit im späteren Mittelalter.
2) Aschbach IV. 118, Anm. 29.
'^) Ich verweise bei dieser Gelegenheit auf den interessanten Adelsbrief für
Konrad Beyer von Boppard vom J. 1421 Juni 5 (Altmann 4543), in dem gesagt
wird, dass viele Pfründen, welche vier edle Ahnen verlangen, nicht besetzt werden
können und das Hofgericht über Adelige oft nicht vollzählig ist, weil der Adel
abgenommen und sich durch Missheiraten vielfach vermindert hat.
*) Die Worte sane quamvis . . .
74 Max Dvorak.
Es fragt sich uuu, ob die Ueberlieferung der Urkunden diesem
Ergebnisse nicht widerspricht. Es wurde gesagt, dass die Fälschungen
über die Standeserhebungen im J. 1422 und 1433 in kanzleigeraässen
Originalen erhalten sind. So auch die Diplome über die Grafener-
hebung'). Die Schrift stammt von einem Kanzleischreiber, welcher
z. B. die beiläufig gleichzeitigen Urkunden Altmann 11895, 11914 u. a.
geschrieben hat und auch in der Kanzlei Albrechts beschäftigt wurde 2).
Die in die J. 1422 und 1433 gesetzten Staudeserhebungen sind, wie ein
genauer Vergleich uuter Heranziehung anderer Beispiele lehrt, von einer
und derselben Hand geschrieben, die mit der früher besprochenen ähnlich,
aber nicht identisch ist. Es ist ebenfalls die Handschrift eines Kanzlei-
schreibers, der lange Zeit in der Kanzlei thätig war. Er besorgt in
den J. 1418 — 32 Eintragungen im Register, schreibt in den folgenden
Jahren eine grosse Anzahl von Urkunden'^) und wird ebenfalls von der
Kanzlei Albrechts übernommen^). Da wir mit beiden Händen noch ferner
zu thun haben werden, wollen wir sie mit a und b bezeichnen. Und
nun die Unterfertigungen. Soweit ich im allgemeinen für die Zeit
Sigismunds die Sache verfolgen konnte, fand ich die Resultate Lindners
bestätigt : eine bestimmte Regel ist nicht vorhanden, es kommen eigen-
händige Unterfertigungen vor, aber daneben und wahrscheinlich in der
Mehrzahl der Fälle wurden sie vom Schreiber des Textes geschrieben,
manchmal weisen sie eine andere Hand auf und smd doch nicht
eigenhändig: es unterschrieb z. B. für den Kanzler einer der Proto-
notare, der gerade anwesend war. Das Freiherrendiplom trägt die
Unterfertigung des Michael Priest'^). Es würde gegen unsere Beweis-
führung sprechen, falls dieselbe eigenhändig wäre, da Michael in den
letzten Jahren der Regierung Sigismunds nicht in der Kanzlei be-
schäftigt war. Eine authentische von Priest zugestandene Unter-
fertigung aus dem J. 1422 trägt das noch zu erwähnende Falsum für
den Herzog von Laueuburg^). Ein Blick auf diese und diejenige un-
serer Urkunde besagt, dass sie von ver&chiedeuen Händen geschrieben
wurden. Dagen finden wir die Schrift der Unterfertigung des Frei-
<) Siegel Heffner, Tat'. XIII. 96 und 97, echter Registraturvermerk.
-') Taf. II. 1. Zu Vgl. KU. VI, 6a. Die Urkunden im Wiener Staatsarchiv
1438 Mai 28 Lehenbrief für Sigm. Leuprechtinger, 6. Oet. Zollfreiheit für die
Herren von Stahrenberg u. a.
3) Beispiele aus dem Wiener Staatsarchiv. Altmann 9346. 9907 aus dem
J. 1433, 12155 ausdem J. 1437 u. a.
*) 1438 Oct. 14. Lehnbrief für Herzog Friedrich von Oesi erreich im Wiener
Staatsarchiv.
•'■') Facsimile auf S. 75.
") Kaiser Urkunden in Abbildungen V. 18.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 75
herrendiploms auf anderen Urkunden, deren Text ebenfalls von der Hand
b sreschrieben wurde und wo die Unterschriften einen anderen Naraeu
tragen 1). Die Unterfertigung
stammt also wahrscheinlich
von der Hand des Text- ^^n/ ( \ V>v O
Schreibers, was durch Schrift- "K^ \l)^ >%« »v»« Vä-v-^^^^vw)
vergleichung auch bestätigt J^^^^^Ty^ pJo^/^Lv-u'
wird^). Dasselbe gilt von der ^ ' \ /
Unterfertigung Kaldes auf der
Urkunde über die Stan-
ay— «V ^^ y-N -. Cy^ 0\ deserhebung im J. 1433,
/vw<Jr^^^i«J ^^W\ Ui-^a-nr^iS^ wo die Uebereinstim-
C'C^»y ^l^^^^iS 'Q^-vy-f-f mung unverkennbar ist3).
f U Bezüglich der Grafen-
diplome konnte ich auf Grund des mir zu Gebote stehenden Materials
nicht feststellen, ob die Unter fertigung Hechts eigenhändig ist. oder
etwa vom Schreiber a. Es liegt auch nichts daran, denn Hecht fer-
tigt sowohl im J. 1437, als auch in der Kanzlei Albrechts. Wichtig
ist, dass sowohl der Text als die Unterfertigungen der zurückdatirten
Fälschungen von einem Schreiber herrühren, der in der Kanzlei in
jener Zeit nachzuweiseu ist, in welche wir aus inneren Merkmalen die
Entstehung der Urkunden versetzt haben.
Die Privilegienbestätigung vom 31. Mai 1433, die Urkunde über den
Besitz von Bassano vom J. 1434, die Bestätigung der adeligen Herkunft
des Schlick vom J. 1437 und die lateinische Urkunde über die Erhebung
in den Keichsgrafenstand sind in den Keichsregistern eingetragen.
War unsere Beweisführung betrejßfs der Entstehungszeit dieser Ur-
kunden richtiff, können dieselben nicht in der Zeit, aus welcher sie
datirt sind und folglich auch nicht an den Stellen, wo sie hingehören,
oder nur als Einschiebungen registrirt worden sein. Solche Ein-
schiebungen kamen vor und Seeliger macht sie geradezu zur Kegel.
, Gerade der Umstand wohl, dass gleich datirte Stücke zu sehr ver-
schiedenen Zeiten in der Registratur einliefen, veranlasste den Beamten,
die ßegesten nicht regelmässig in örtlicher Aufeinanderfolge, sondern
sprungweise einzutragen, einzelne Blätter oder Blätterreihen anfangs
leer zu lassen und sie erst später theilweise oder ganz zu beschreiben*).
1) So z. B. die Fertigung Schlicks vom Geleitbriefe für österr. Käthe vom
21. Dec. 1433 im Wiener Staatsarchiv oben facsimil rt. Man vergleiche etwa das
charakteristische Schluss-s in ppts, Impratoris, miles.
2) Man vgl. das d oder dieselbe Hand b auf Tafel III. 2, wo sie cursiv
schreibt, so dass sich die Probe besser zum Vergleiche eignet. ') Taf. IIL 1.
4) Die Registerführung etc. Mitth. d. Instituts Ergbd. 3. 342.
'j'g M ax D vofäk.
Doch in den ßegisterbüchen Sigismuiids kommen die ausgefüllten oder
unausgefüllten Lücken zum mindesten nicht regelmässig vor. Aus-
genommen das Kegister E, welches zu Zeiten der grossen Reisen Sigis-
munds überhaupt unordentlich geführt wurde. Aber bereits im zweiten
Reo-isterbuche und in allen folgenden wurden die Urkunden, in der
Kegel eine grössere Anzahl auf einmal ^), in continuo, Stück an Stück
o-ereiht, eingetragen. Eaum für Nachzügler wurde am Schlüsse der
einzelnen Jahre gelassen, sonst aber nur ausnahmsweise und wahr-
scheinlich nur dann, wenn ein Grund vorlag, wenn sich etwa die
Eintragung eines bestimmten Stückes verzögert hat oder unterbrochen
wurde. Häufigere Nachträge finden wir erst im ßeichsregister J wieder,
der Aufenthalt Sigisu.unds in Italien mochte die Buchung in Unord-
nung gebracht haben. Im folgenden Register, welches die J. 1433 — 35
umfasst und in welchem die ersten zwei der oberwähnten Schlickschen
Urkunden zu suchen sind, kehrte man zur alten Ordnung zurück;
eine Lücke ist auf fol. 94, auf fol. 53 wurde eine Urkunde am Rande
nachgetragen und auf fol. 121, 208 und 208]^ wurden kurze Nach-
träge in den Raum zwischen zwei Eintragungen eingezwängt, sonst
ist aber der Band fortlaufend geschrieben worden. Auf fol. 19, wo
dem Datum nach beiläufig die erste der genannten Urkunden registrirt
werden sollte, finden wir folgende unten am Rande nachgetragene
Notiz: Item data est una confirmacio domino Gaspari Sligk cancel-
lario, que est registrata in fine huius registri. Datum in die corona-
tionis. Una alia littera, sicut Imperator sibi promisit et pollicitus est
non inire concordiam cum Venetis nisi etc. Die Urkunden selbst
sind thatsächlich auch am Schlüsse des Registers^). Es folgt den-
selben zwar noch eine Eintragung, eine Privilegienbestätigung für
Waldsassen, doch aus dem Datum ersehen wir, dass dieselbe ebenfalls
nachgetragen wurde 3). Es ist auch auffallend, dass es gerade ein
Privileg für jenes Kloster ist, zu welchem der Kanzler stets in Be-
ziehungen stand und von dem er Güter um Schleuderpreis erworben
hat. Die Nachträge sind von jener Hand, welche alle Eintragungen
im Reichsregister in den letzten Jahren Sigismunds besorgt und
auch noch in den ersten Monaten der Regierung Albrechts registrirt.
•) Vgl. die Ausführungen Lechuers über dieselbe Praxis in der Kanzlei
Friedrichs, Mitth. des Instituts 20. 52.
2) Fol. 232, 233.
3) Die vorangehenden Daten sind: 1435, 4./V., 7./V., 30./IX., 12 /X., 26./X.,
3./XII., 4./XII.. 5./XII., dann Nachträge 1435, 3./II., J434, 25./VII., 1435, 22./X1I.,
dann die Schlickschen Urkunden 1433, 31./V. und 1434, l./V., dann die Lirkunde
für Wald^assen 1434, 6./IX.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 7'J'
Aehnlich verhält es sich mit den zwei anderen gefälschten Diplo-
men. Es wäre gar nicht unmöglich, dass die Urkunde über die Grafen -
erhebung in ganz regelrechter Weise an der ihr der Zeit nach zu-
kommender Stelle eingetragen worden wäre. Sie ist vom 31. October
datirt, der Kaiser starb am 9. December uud wir wissen, dass die
Buchung nicht, sogleich sondern manchmal erst nach längerer Zeit
ruckweise erfolgte. Wir finden jedoch wiederum das gefälschte Pri-
vileg zugleich mit dem Falsum über die adelige Herkunft des Kanz-
lers als Nachtrag, als die letzten Stücke des Registers L^). Da die
vorangehenden Eintragungen bis zum 4. December reichen und wohl
nicht gleich au dem Datumtage eingetragen wur len, müssen wir an-
nehmen, dass die Registriruug der Schlickschen Urkunden erst nach
dem Tode Sigismunds erfolgte. Es scheint dafür noch ein andta-er
Grund zu sprechen. Die Regi-^terbände tragen eine gleichzeitige Foli-
irung und zwar wurden entweder die Blätter nur so weit gezählt, als
die Eintragungen reichen (E, F, H, L). oder auch die leereu Blätter
darüber hinaus (J) und bis zum Schlüsse (K). Die Foliirung erfolgte
nicht successive mit den Eintragungen, da sie stets im ganzen Bande
von einer Hand ist, auch da, wo in den Eintragungen die Hände
wechseln. Es liegt die Vermuthung nahe, dass wenigstens in jenen
Bänden, in welchen die Foliirung so weit reicht, wie die Eintragungen,
die Blätter dann gezählt wurden, als man den Band abschloss und als
man etwa daran gieng ein Verzeichnis der eingetragenen Urkunden
herzustellen. So erweisen sich im Register F drei Urkunden, welche
auf den letzten nicht mit alten Zahlen versehenen Blättern eino-etrao-en
wurden, dem Datum und theils auch der Schrift nach als Nachträge.
Im Register K entfällt dieser Anhaltspunkt, da die Blätter bis zum
Schlüsse gezählt wurden, im Register L jedoch reicht die Foliirung
nur bis fol. 59, die Schlickschen Urkunden stehen auf ungezählten
Blättern und dürften in einer Zeit eingetragen worden sein, als man
den Band bereits ausser Gebrauch gesetzt hatte
So spricht die Ueberlieferung dieser Urkunden nicht nur nicht
gegen unsere Ausführungen, der Kanzler sorgt sonst, dass die Urkunden,
die er vom Kaiser erhielt, ""gleichzeitig registrirt werden und bei den
wichtigsten hätte er so lange gewartet ?
Und ferner: bis zum J. 1442 wissen die Zeitgenossen nichts von
der Erhebung Schlicks in den Reichsgrafenstand, bis zu dem genannten
Jahre macht er selbst von ihr absolut keinen Gebrauch. In keiner
Urkunde, welche aus der Kanzlei Sigismunds nach dem angeb-
J) Fol. 59—61.
78 Max Dvofäk.
liehen Erhebungstage für Schlick ausgestellt wurdet), in keiner Ur-
kunde aus der Kanzlei Albrechts wird er Graf genannt oder Herr
von Bassano^). Um Albrecht hatte sicli Schlick nicht geringe Ver-
dienste erworben. Die Kede, in welcher er seine Wahl in Pra'f em-
pfohlen hat, gehört zu den glänzendsten oratorischen Leistungen
des Zeitalters. Albrecht zeigte sich erkenntlich und schenkte dem
Kanzler die Herrschaft Weisskirchen in Ungarn. Nach dieser Herr-
schaft wird Schlick in Urkunden und erzählenden Quellen: K. S.
Eitter, Herr zu Weisskirchen genannt. So kennen ihn Fremde und
Freunde. Ueber die Schenkung Albrechts ist uns eine feierliche Ur-
kunde vom J. 1438, April 30 erhalten^). Die Urkunde ist echt, der
ganze Inhalt spricht dafür. Es wird in derselben gesagt, Dankbarkeit
hätte den König bewogen, den Kanzler durch diese Schenkung aus-
zuzeichnen, ausserdem aber eine andere Ursache. Auf dem Todtenbette
hätte Sigisinund seinen Schwiegersohn gebeten, er möge dafür sorgen,
dass der Kanzler, der ihm ein treuer Diener war, dafür Dank und
eine Entlohnung erhalte. Diese Worte wären schwer verständlich,
wenn Sigismund den Kanzler, ausser den vielen anderen Begünsti-
gungen und Schenkungen der letzten Monate, auf die wir noch zu
sprechen kommen, vor kurzen zum Keichsgrafen gemacht hätte. Und
Albrecht fasst diese letzte Verfügung so auf, dass er dem Kanzler
einen Besitz in Ungarn schenkt. In der Urkunde werden ebenfalls
ausführlich die Verdienste und der Lebenslauf Schlicks geschildert und
diese Schilderung ist eine vernichtende Kritik der Fälschungen. Da
steht kein Wort von den übergrossen Diensten, welche der Kanzler
bereits in seiner Jugend Sigismund erwiesen haben soll und seine
Verdienste in Italien und späterer Zeit werden auf das richtige Mass
reducirt, er war ein steter Begleiter des Kaisers in guten und schlechten
Zeiten und hatte sich während der Verhandlungen mit den Hussiten
und von seiner Sendung nach dem Norden an als ein überaus geschickter
Diplomat erwiesen, eine Auffassung, wie sie uns durch alle unver-
') Wie früher nennt er sich K. S. Ritter oder K. S. Ritter, Burggraf zu
Eger und Elbogen. Vgl. die Urkunden Altmann 12154, 12168, 12176.
-) Vgl. die Urkunden Albrechts für Schlick von 1437, Dec. H. fLünig
RA. Sp. saec. II. 1187), 1438, Sept. 21. (Reichsregister M. l7./v), Sept. 29. (Da-
selbst 18), Oct. 16. (Daselbst -18/^), 1439, Juni 29. (Daselbst 63/v), Sept. 7. (Da-
selbst 70/v), Sept. 22. (Daselbst 72).
3) Beilage VIII. Original in Kopidlno X. 3. In der Urkunde wird dem Kanzler
das Schloss Uivär (Nenhäusel) verliehen. Weisskirehen ist heute ein Dorf nicht
gar zu weit von Neuhäusel. Dass hier beides identificirt wixd, ist durch Urkunden
Friedrichs bezeugt, in welchen Schlick: Dominus Novi Castri, Weiskirch vulga-
riter nuncupati genannt wird. [So z. B. Chmel Reg. Friderici 946].
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 79
dächtigen Quellen geboten wurde. So ist der Inhalt dieser Urkunde
ein neues Glied in der Kette der Beweise gegen die Echtheit der be-
sprochenen Diplome.
Weder die Urkunde über Weisskirchen noch irgendwelche andere
aus der Kanzlei Albrechts weiss etwas von den verdächtigen Angaben
und Verfügungen der Fälschungen. Es gibt jedoch eine Ausnahme.
In einer im Original erhaltenen Urkunde Albrechts vom 29. April
1439 0 werden dem Kauzler folgende Privilegien bestätigt: die Ur-
kunde vom J. 1'122 über die Erhebung in den Freiherrenstand, die
Schenkungsurkunde von Bassano, die Bestätigung der Schenkung vom
J. 1433 und die beiden Diplome über die Erhebung in den Eeichs-
o-rafenstaud. Ausserdem wird allgemein von etlichen andern Gnaden-
briefen gesprochen. Albrecht coiifirmirt hier also im zweiten Jahre
seiner Regierung von den Schlickschen Urkunden gerade diejenigen
ausdrücklich, welche wir als Fälschungen nachgewiesen haben. Und
man kann hinzufügen, welche auch dem König als Fälschungen er-
scheinen mussten. Denn die Herkunft und der Lebenslauf des Kanzlers
war ihm bestimmt so gut bekannt, wie einst Sigismund. Es gehört
nicht hieher zu erzählen, wie oft Albrecht an dem Hofe seines Schwie-
gervaters anwesend war, wie eng seine politischen und Familien-
interessen mit denjenigen des Kaisers verknüpft waren. Die Erfolge
der Politik Sigismunds in Böhmen und Ungarn, der Verhandlungen,
welche zum Theil von Schlick geleitet wurden, waren für Albrecht
nicht minder schwerwiegend als für den Kaiser selbst. In der Ur-
kunde über die Schenkung von Weisskirchen wird gesagt, der König
hätte sich von den Verdiensten des Kanzlers oft selbst überzeugt:
propria nostra contemplatiime sepenumero curiam dicti dnniini impe-
ratoris visitando experientiam sumpsimus evidentem, und der Inhalt
der Urkunde schliesst es vollends aus, dass Albrecht über das Leben
Schlicks nicht genügend unterrichtet gewesen wäre.
Oder : Albrecht hätte den nach zwei Jahren vorgelegten Urkunden
über die Erhebung Schlicks in den Grafenstand Glauben geschenkt?
Wäre die Bestätigungsurkunde echt, hätten wir es mit einem
kaum lösbaren Räthsel zu thun.
Das Original der Bestätigung ist kanzleigemäss und sowohl der
Text als auch die Unterfertigung: dominus rex in consilio von der
Hand a geschrieben. Die Urkunde wurde ferner auch in das Reichs-
register M auf fol. 57/^^ eingetragen. Auf den ersten Blick sieht man,
dass sie daselbst in eine bei der ersten Beschreibung der Blätter leer-
1) Archiv in Kopidlno IL 10.
80 Max Dvofäk.
gelassene Lücke zugleich mit einer zweiten Urkunde eingefügt wurde.
Man hatte aus ii'gend einem Grund anderthalb Seiten leer gelassen
und die zwei Urkunden füllen den Raum nicht vollständig aus.
Das zweite der eingeschobenen Stücke ist nun ebenfalls eine
Urkunde für Schlick. Albrecht bestätigt in derselben die gefälschte
Urkunde Sigismunds vom J. 1437 über die adelige Abstammung des
Kanzlers und die Ebenbürgikeit seiner Ehe mit der Herzogin von Oels.
So finden wir ganz analog wie im ßeichsregister L die ganze Gruppe
der behandelten Fälschungen in einem Nachtrage vereinigt.
Die Buchung erfolgte von einer anderen Hand als diejenige der
vorangehenden und folgenden Stücke i). Wohl wechseln in den Register-
büchern Sigismunds und Albrechts die Hände, aber bei weitem nicht
so oft, wie man nach den Ausführungen Seeligers meinen könnte.
Mehrere Schreiber neben einander thätig finden wir im Register E. Im
Register F schreibt eine Hand bis auf fol. 20/^ von da bis zum Schlüsse
eine zweite Hand, mit Ausnahme einer nachgetragenen Urkunde auf
fol. 130/^. Dieselbe Hand schreibt das ganze Register G mit Ausnahme
einer Urkunde auf 175/^' (am Rande nachgetragen) und einer auf fol. 179
(kein Nachtrag), ferner durchwegs das Register H und im Register J bis
zum fol. 196, Es folgt dann eine neue Hand, welche ausnahmslos alle
Eintragungen in den Reichsreo-istern K und L also bis zum Tode Sigis-
munds besorgte. Derselbe Schreiber fängt nun auch das Reojister Albrechts
zu schreiben an und registrirt bis auf das fol. 13. Die letzten Stücke,
die er eingetragen, sind vom September 1438. Sein Nachfolger Hess
zwei Blätter leer, auf welche später zwei Urkunden eingetragen wurden,
beginnt auf fol. 15 mit dem Worten: In Vratislavia 2 die Decembris
incepi in hoc registro und schreibt den Band zu Ende. Mit Aus-
nahme von 4 Urkunden. Zwei sind uns bereits bekannt, es sind die
nachgetragenen Stücke für den Kanzler, und zwei von derselben
Hand stehen als letzte Stücke am Schlüsse des Registers^). Es sind
ebenfalls Urkunden für Kaspar Schlick. Und Urkunden, von denen
wenigstens eine recht verdächtig ist.
Im J. 1429 gewährte Sigismund der Stadt Rothenburg die Be-
günstigung, dass ihre Stadtsteuer nie verpfändet werden darf 3). Er
scheint darauf vergessen zu haben und gebot ein Jahr später die Steuer
an Schlick auszuzahlen-^). Die Stadt protestirte, die Verfügung wurde
rückgängig gemacht, die Begünstigung von neuem bestätigt und die
') Tafel II. 2.
2) Fol. 72.
3) Altmann 7458.
*) Daselbst 7927.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. gl
Rothenburger zahlten die Steuer direct in die kaiserliche Kammer ^).
So auch ,nach laut ihrer Freiheit" uuter Albrecht-), Und nun soll
wiederum kurz vor seinem Tode und 7 Jahre nach der Entziehung
der Steuer dem Kanzler Sigismund am 16. Oct. 1437 dem letzteren
eine Urkunde ertheilt haben, in welcher er sich verpflichtet, ihn
und seine Erben für die Steuer schadlos zu halten und dieselbe ihnen
aus der Kammer auszuzahlen? Das Original der Urkunde^) ist von
dem an den Fälschungen Schlicks thätigen Schrei!)er b geschrieben
und im Keichsregister L. 14|^ als Nachtrag auf dem Rande ein-
getragen. Albrecht bestätigt angeblich ebenfalls kurz vor dem Tode
diese Urkunde^). Das zweite der am Schlüsse regi&trirten Stücke ist
eine Geldverschreibung an den Kanzler und entzieht sich jeder Con-
trole. Die Urkunden sind vom 7. September, es gehen jedoch Stücke
bis zum 1. October voran (fol, 71/^'). Die letzten zwei Eintragungen
erfolgten also entweder in den letzten Tagen oder nach dem Tode
Albrechts. Es liegt vielleicht die Vermuthung nahe, dass auch die
übrigen zwei nachgetragenen Schlickschen Urkunden, da von der-
selben Hand, auch in derselben Zeit registrirt wurden. Und die Hand,
welche dies besorgte ist die Hand a, eine Hand die sonst nie weder
in den Registerbüchern Sigismunds noch in jenem Albrechts vorkommt,
jene Hand, welche die Originale der gefälschten Diplome über die
Erhebung Schlicks in den Reichsgrafenstand und auch dasjenige der
Confirmationsurkunde Albrechts geschrieben hat"'). Das bedarf keines
Commentars.
Die Art und Weise, wie der Kanzler die Fälschungen gegen jeden
Verdacht zu sichern versucht hat, dürfte aus dem gesagten klar ge-
worden sein. Wir vermögen nun auch den Gegenbeweis zu liefern. In
dem einzigen uns erhaltenen Register der böhmischen Kanzlei Sigis-
munds vom September 1436 bis zum Tode des Kaisers finden wir
nicht weniger als sechs später eingefügte Urkunden für Schlick"). Eine
derselben wurde auf fol. 151 in eine Lücke eingeschoben, welche da-
durch entstanden ist. dass man von einer Eintragung nur den Anfang
') Daselbst 7972, 8877, 8956, 9244, 10782, 11451, 12122.
2) RR. M. 17/^ 70/^'.
3) Kopidlno X. 2. Altmann 12129 Fälschung?
*) In den Registerbüchern Friedrichs steht stets neben der Eintragung der
Quittung für Rothenburg eine Notiz, dass die Steuer an Schlick ausgezahlt
wurde. Friedrich bestätigte also thatsächlich die Urkunden. In den Register-
büchevn L und M ist selbstverständlich ein solcher Vermerk nicht zu finden.
6) Tafel II.
") Das Register von Altmann mit L' bezeichnet befindet sich in der Fürst
Lobkowitz'schen Bibliothek in Raudnitz.
Mittheiinnffen XXII. 6
02 M a X D V 0 f :i k.
schrieb und für den Rest anderthalb Seiten leer gelassen hat^). Die
nachgetragene Urkunde füllt diesen Eaum nicht ganz aus. Die übrigen
5 Urkunden stehen als die letzten Stücke am Schlüsse des Registers.
Also derselbe Befund wie in den Reichsregistern. Der Band ist äusserst
soro"fältig in continuo geschrieben, ausser den Schlickschen Urkunden
lassen sich keine Nachträge constatiren^). Bis auf das fol. 70/^
schreibt eine Hand, dieselbe, welche gleichzeitig die Eintragungen im
Reichsregister besorgt, von fol. 70|'' an bis zum Schlüsse des Registers
eine zweite. Es ist dies die Hand b, diejenige, welche die in die
J. 1422 und 14B3 datirten Fälschungen Schlicks geschrieben hat.
Von dieser Hand sind auch die Nachträge, die sich aber durch eine
viel sorgfältigere Niederschrift von den sonstigen Eintragungen scharf
abheben 3). Der Schreiber mochte als er diese Stücke registrirte, nicht
mehr so viel zu thun gehabt haben, wie während des Aufenthaltes
Sigismunds in Böhmen.
Drei von den nachgetragenen Urkunden enthalten Geldverleih-
ungen 4), zwei betreffen das Schloss Schöneck im Vogtlande, welches
bis jetzt die Herzoge von Sachsen pfandweise von der böhmischen
Krone innehatten und dasselbe laut einer der Urkunden^) im J. 1437
dem Kanzler ebenfalls pfandweise überlassen haben. In der zweiten
Urkunde gibt Sigismund seine Zustimmung dazu und verfügt, dass
Schlick das Schloss als Erbeigenthum besitzen solle). Die sechste Ur-
kunde ist nun bestimmt eine Fälschung. In derselben schenkt Sigis-
mund das Gut Lichtenstadt im Elbogner Kreise, welches er einst
von dem Kloster zu Tepl gekauft und zugleich mit Elbogen dem
Kauzler verpfändet hat, dem letzteren als Erbeigenthum 7).
Die Urkunde ist uns auch im Original erhalten im Wiener Staats-
archiv s). Das Original ist kanzleigemäss und von der Hand b ge-
schrieben. Daselbst befindet sich eine Urkunde Albrechts über die
Schenkung mutatis mutandis wörtlich desselben Inhaltes wie das Diplom
t) Tafel III. 2.
2) Lücken finden wir ausser der genannten nur noch zweimal: auf fol. 142
hatte der Schreiber eine Urkunde für die Einzinger einzutragen begonnen, dann
abgebrochen und ein Blatt leer gelassen. Später wurden zu dem Bruchstücke
die Worte gsschrieben: Quere ante immediate. Aehnlich finden wir auf fol. 145
nur die ersten Worte einer Urkunde und dann anderthalb Seiten leer.
3) Tafel III. *) Altmann 12141, 12154, 12176. ") Altmann 12064.
<') Altmann 12072. Gegen das Uebereinkommen, welches er vor kurzem mit
den böhmischen Ständen getroffen hat, Krongüter nicht zu veräussem? In der
Theilungsurkunde zwischen Mathias, Wenzel, Niklas und Sigismund Schlick aus
dem J. 1472 wird von der »Pflegschaft* Schöneck gesprochen (Kopidlno VII. 1).
-!) Altmann 12U18.
») Boh. 1296.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. g3
Sigismunds, dessen keine Erwähnung geschieht. Es ist ebenfalls von
der Hand b geschrieben und der Urkunde Sigismunds in der Aus-
stattung bis zum Kegistraturvermerke so gleich, dass man vermuthen
könnte, sie seien an einem Tage mit einer Feder geschrieben. Wir
besitzen eine Urkunde Albrechts vom 20. Sept. 1438, in welcher er
dem Kanzler die Verpfändung von Elbogen bestätigt^). Unter den
Gütern, welche zu der Pfandschaft gehören, wird auch ,und sonderlich
das gut zu Lichtenstadt" genannt. Schlick und seine Erben sollen
diese Güter so lange behalten, bis ihnen die ganze Pfandsumme aus-
gezahlt wird. Au einen Irrthum ist nicht zu denken, gegen den hätte
Schlick gewiss protestirt, folglich existirte die Urkunde noch nicht,
oder der Kanzler wagte nicht mit derselben hervorzutreten 2).
Der Inhalt und die Ueberlieferung lassen eine Eeihe von Schlick-
scheu Urkunden als Kanzleifälschungen aus der Kanzlei Sigismunds
und Albrechts erscheinen. In den älteren bekannt gewordenen Falai-
ficaten dieser Art wurden Diplome vergangener Zeiten hergestellt, der
Auftraggeber benützte die im Urkundenschreiben bewanderte Kanzlei-
kraft ohne die iuridischen Beglaubigungsraittel der Kanzlei in An-
spruch zu nehmen -'). Anders die Fälschungen Schlicks. Der Kanzler
lässt unechte Urkunden seiner Zeit herstellen, welche in der Kanzlei
geschrieben, gefertigt, besiegelt und zum Theil auch registrirt wurden.
Ein ähnlicher Fall liegt uns bezeichnenderweise ebenfalls aus der
Kanzlei Sigismunds vor'^). Im J. 1426 legte Herzog Erich von
Lauenburg eine ihm angeblich im J. 1414 über die Belehnung mit
Sachsen verliehene Urkunde vor. Sigismund erklärte, die Urkunde sei
ohne sein Wissen und Befehl ausgestellt worden. Durch eine Unter-
suchung wurde festgestellt, dass die Fälschung im J. 1422 auf Befehl
des Kanzlers Georg von Passau in der Kanzlei geschrieben, von Priest
gefertigt und von Fye registrirt wurde. Obwohl die Schuld der letzteren
erwiesen war, behielt man sie in der Kanzlei und das ist beinahe
interessanter als die Fälschung selbst.
») Kopidlno XI. 4.
-) Nach dem Muster der Schenkung von Lichtenstadt fälschten die Schlick
(wahrscheinlich die Brüder Kaspars) eine gleichlautende Urkunde über Falkenau
(Altmann 11218). Die Schrift der Fälschung ist eine ungeschickte Nachahmung
einer Kanzleihand.
') Vgl. über die älteren Kanzleifälschungen ßresslau 79.
■*) Vgl. Äschbach Sigmund 3. 227 ff., Rieger W. SB. 76. 493 ff. und
Lindner 201 ff. Ueber die Fälschung eines Notars der Reichskanzlei unter Karl IV.
vgl. Kaiser. Der collectarius perpetuarum formarum des Johann von Gelnhausen.
Strassburg 1898. S. 125.
6^
84 Max Dvofäk.
Im frühen Mittelalter sind Kanzleifälselmngen in diesem eminenten
Sinne wohl nicht unmöglich, aber doch imwahrscheiulicher. Der Gang
der Beurkundung, die persönliche Antheiluahme des Herrschers an jedem
einzelnen Stücke, der Wechsel der Kauzleileitung mit dem Tode des
Regenten, erschwerten das Gelingen eines solchen Versuches. Das än-
dert sich jedoch nach und nach und es ist zweifellos, dass unter Sigis-
mund und seinem Nachfolger in der Geschäftspraxis die Gelegenheit
zu Malversationen, wie denjenigen des Georg von Passau, des Priest,
des Fye und des Schlick geradezu geboten wurde. Ich verweise dafür
auf die Ausführungen Lindners und Seeligers. Dazu kommt eine Reihe
anderer Momente.
Es wäre eine höchst dankbare Aufgabe einmal die Wandluno-en
des gesellschaftlichen und rechtlichen Ansehens der Kaiserurkunde, ich
meine nicht ihrer theoretischen Rechtskraft, zu verfolgen. Das Ur-
kundenwesen der Kaiser des früheren Mittelalters beruht auf in den
Grundzügen einfachen und relativ wenig differenzirten Rechtszuständen.
Nachdem diese Voraussetzung entfallen war. beginnt die ganze Insti-
tution zu wanken. Die alten Recht und Gesetz schaffenden Formeln
müssen weichen und werden immer mehr durch eine subjective Fassung
der einzelnen Diplome ersetzt. Dazu kam der Zerfall des Imperiums.
Man gewöhnt sich in der Kaiserurkunde de facto mehr eine persön-
liche Begünstigung des Kaisers zu achten, eine Begünstigung, welche
für Dienste, Parteitbeilnahme und vor allem auch für Geld zu haben
war. Man fälschte im spätem Mittelalter verhältnismässig viel weniger
Kaiserurkundeu als früher, man legte keinen Wert auf die Sache.
Mit den neuen Aufgaben verändert sich bekanntlich die Stellung,
die Verwaltung und die Organisation der Kanzlei. Aber erst nach
und nach wurde sie dem neuen Verwaltungsstaate eingeordnet und so
gibt es in ihrer Geschichte eine merkwürdige Uebergangszeit, fast
möchte man sagen ein Todesringen der alten Institution. Herrscher,
denen eine Ordnung des ürkundenwesens am Herzen lag, zogen in
die Kanzlei fachmännisch geschulte Kräfte und das sind bei dem immer
noch universellen Charakter der Zeit nicht nur Juristen, sondern Leute
von allgemein literarischer Bildung, Das führt zu Consequenzen, welche
wohl über das Gewollte hinausgehen, welche einzig in der Geschichte
der Aemter dastehen dürften : die Kanzlei wird ein Mittelpunkt der
literarischen Bestrebungen der Zeit und diese Bestrebungen erstrecken
sich nicht nur auf das Privatleben der Beamten. Die letzteren konnten
es wagen, das feste Gefüge der Urkundensprache ihren scliriftatelle-
rischen Passionen zu opfern wie unter Karl.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. g5
unter Sigisraund und seinen Nachfolgern stand das Niveau der
Kanzlei nicht so hoch. Am Hofe Sigismunds lebten viel Leute, welche
Schiffbruch gelitten hatten oder ein Glück machen wollten — panis
quaestores et auri corrassores. Ein Aufsatz von Herzberg- Franke 1 be-
lehrt uns über Zustände, welche im 13. und 14. Jahrhundert am deut-
schen Hofe in Bezug auf Pflichttreue, Verlässlichkeit und Anstand der
Beamten herrschteu i), Zustände, welche später wiederkehren. Das System
der Entlohnungen von Fall zu Fall brachte es mit sich, dass man
auch da Entlohnungen suchte, wo es keine gab. Das Kanzleipersonal
unter Friedrich, es ist zum Theil dasselbe wie unter Sigismund und
Albrecht, wird von Euea Silvio als ein Gesindel geschildert, von dem
er Ekel empfunden habe, als eine hungrige Meute, welche jede Ge-
legenheit benützte, wo es etwas zu verdienen gab.
Und Schlick? Der Einfluss, welchen er in den letzten Jahren
Sigismunds genossen hat, war nicht in seiner Kanzlerthätigkeit be-
gründet, die letztere war seinem freien Schalten und Walten völlig
überlassen. Er betrachtete die Kanzlei stets ein wenig als sein Privat-
unternehmen. Mehr als seine Vorgänger benützte Schlick die Kanzlei,
um sich zu bereichern-). Man müsse 6000 verlangen um 3000 zu be-
kommen, so hätte er es selbst gethan, räth er dem Alberichs Maletta^).
, Wiesset auch, lieben heru, daz her Casper der canceler die stede grosz-
lich besweret, die ir confirmacien soUent hau ur der canceli" schreibt
am 22. Nov. 1433 Walther von Schwarzenberg aus Basel an den Eath
von Frankfurt*). Der Kaiser konnte keinen Einwand erheben, denn
er lebte selbst nicht selten für Wucherzinsen von dem Gelde, welches
der Kanzler eingetrieben hat.
Aus den Briefen Schlicks und Silvios kann man sich einen Begriff
machen von der vollständigen Unbedenklichkeit in der Wahl der Wege,
welche zu einem erwünschten Ziele lühren sollten. ,Ut homines sunt
ita utamur. Extrahendum est ex petra mel et oleum ex saxo durissimo"
heisst es da einmal^). Eine Grenze zwischen den Pflichten einer öffent-
lichen Amtsstellung und der persönlichen Begierde wurde nicht nur
nicht gezogen, sondern nicht einmal empfunden, der Einfluss des Kanz-
lers wurde unbedeuklich als Lock- und Drohmittei ausgenützt*^), und
') Mitth. d. Instituts 15. 458 ff.
-) Es Hesse sich eine lange Liste zusammenstellen aus Nachrichten über
die Geschenke und das erpresste Geld, welches der Kanzler empfangen hat.
3) 1443 Sept. 16. Grätz. Cod. lat. 5311 der Münchner Hofbibl. 211/^.
^) RA. XI. 210.
5) Brief des Silvio an Schlick. Voigt 79.
«) Vgl. den Brief des Silvio an Ludovico d' AUemand. Voigt 49.
gg MaxDvofäk.
in Bezug auf offen zur Schau getragene Verlogenheit, wird da geleistet
wie nicht so bald in der Kenai&sanceliteratur. In der Angelegenheit
des Bisthums Freising — um ein Beispiel zu nennen — welches der
Kanzler durch seinen Bruder besetzt zu haben wünschte, ward der König
und der Papst Jahre hinduroh betrogen, dem König sagte man der
Papst, dem Papst schrieb mau der König wünsche es, dass der Bruder
des Kanzlers Bischof von Freising werde i). Endlich ist die Sache auf-
gekommen und Friedrich schrieb an den Papst, er möge Heinrich
Schlick ein perpetuum silentium auferlegen 2). Einige Jahre später
publicirte dann Silvio seine auf die Angelegenheit sich beziehende
Correspondenz, in der er selbst als ein Theilnehmer des Betruges er-
scheint. Burckhardt sagt von Silvio, er wäre stets in allen Dingen
so aufgegangen, dass ein sittlicher Zwiespalt ganz ausgeschlossen war.
Vom Schlick gilt nur der zweite Theil des Satzes. Der Kanzler war
keine alltägliche Erscheinung, er besass Kraft und Talent, aber es
haftet allen seinen Bestrebungen etwas Schmutz an und auch etwas
Kleinbürgerliches, es sind die Bestrebungen des Tuchhändlersohnes aus
der Judengasse in Eger, welcher zu einer vollen Schüssel gesetzt wurde.
Es gibt noch mehrere Urkunden ausser den besprochenen, welche
Schlick von Sigismund erhalten haben soll und welche Verdacht er-
regen. Aus den letzten Monaten der Regierung des Kaisers stammt
über ein Drittel aller Urkunden, welche der Kanzler durch alle die
Jahre von Sigismund bekommen hat. Es sind darunter geradezu aben-
teuerliche Verfügungen, an deren Vollziehung nicht zu denken war,
die auch nie in Rechtskraft getreten sind 3). Es ist mir und wahr-
scheinlich auch überhaupt nicht möglich zu entscheiden, welche von
diesen Urkunden echt und welche gefälscht sind, man dürfte bei den
') Vgl. Voigt, Enea Silvio I. 308 ff. und die zahlreichen Briefe des Silvio
und Schlick in dieser Angelegenheit.
2) Cod. lat. der Münchner Hofbibliothek 11725 fol. 121/^ ff.
8) So verleiht er ihm am 24. August 1437 das viel umstrittene Erbe des
Grafen Friedrich von Toggenburg (Altmann 12059 Fälschung?), belehnt den Kanzler
am 6. Nov. 1437 mit dem ebenfalls strittigen Fürstenthvim zu Wenden (Altmaun
12168). Als Heiratsgut schenkten der Kaiser und die Kaiserin Schlick und seiner
Gemahlin 700 ungar. Gulden, üeber die Verschreibung besitzen wir zwei ver-
schiedene Urkunden vom gleichen Datum 6. April, eine im Original (Kopidlno II. 1),
die zweite im Reichsregister L. 47 (bei Altmann beide als eine Urkunde unter der
Nr. 11752). In der zweiten Urkunde wird zu der Geldverleihung noch das Ver-
sprechen zugefügt, dem Kanzler ein Schloss in Ungarn zu schenken. Falls der
Kaiser oder seine Erben dieses Versprechen nicht erfüllen sollten, wird der Kanzler
ermächtigt sich mit Gewalt zu entschädigen.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 87
meisten aus Daheliegendeu Ursachen über allgemeine Verdachtsgründe
nicht hinauskommen. Es liegt auch nicht viel daran.
•In den letzten Tagen Sigismunds oder bald nach dessen Tode
mochte der Kanzler den Gedanken gefasst haben durch eine Eeihe
von Fälschungen sich und seiuen Erben einen grösseren Besitz und
eiue höhere und besser fundirte gesellschaftliche und rechtliche Stellung
zu verschaffen. Es bekommt nun eine neue Bedeutung ein merkwür-
diges Document, welches sich Schlick zwei Tage nach dem Tode des
Kaisers ausstellen Hess. Es ist dies eine Urkunde Herzog Albrechts
und des Pfalzgrafen Christof, in welcher dem Kauzler bestätigt wird,
dass alle ihm anvertrauten Siegel und Stempel an dem Tage des
Datums der Urkunde in der St. Nikolauskirche zu Znaim- nach der
Messe auf dem Altare durch einen Goldschmied zerbrochen wurden i).
Wir haben kein zweites Beispiel für diesen feierlichen Vorgang, kein
zweites Beispiel eines Attestes, der über die Siegelbrechung ausgestellt
worden wäre. Es ist auch nicht zu ersehen, warum gerade Schlick,
der sonst nicht im mindesten rigoros war, auf eine solche Sicherstel-
lung Wert gelegt hätte, wenn eben nicht ein besonder Grund vor-
handen gewesen wäre.
Die Urkunde ist kein terminus ad quem für die Entstehungszeit
der Fälschungeu. Der Kanzler konnte sich eine Reihe von Mem-
branen hergestellt haben, wie man sie auch sonst in der Kanzlei be-
sessen hat"-). Jedenfalls sind die Falsa noch unter der Regierung
Albrechts entstanden, denn nach seinem Tode scheidet Schlick auf
zwei Jahre aus der Kanzlei. Und da die gefälschten Urkunden Sigis-
munds in das Register noch von jener Hand nachgetragen wurden,
welche unter Albrecht die Buchung nur bis September 1438 besorgt
und dann verschwindet, könnte man vielleicht vermuthen, dass die
Diplome vor dem letzteren Zeitpunkte entstanden sind.
Unter Albrecht scheint Schlick sehr wenig mit der Verwaltung
der Kauzlei zu thun gehabt zu haben. Er unterfertigt nur selten, seine
Hauptaufgabe lag in der politischen Thätigkeit. Wahrscheiulich wollte
er den neuen Schreiber, welcher seit dem September 1438 die Regi-
strirung besorgte und dem der Inhalt der gefälschten Bestätigungs-
urkunden Albrechts auffallen musste, nicht ins Vertrauen ziehen und
liess sie von jenem Ingrossisten eintragen, welcher von der Sache
wusste, welcher einen Theil der falschen Diplome Sigismunds und die
Bestätigungsurkunden geschrieben hat.
») Orig. in Kopidlno IL 2 gedruckt bei Lünig RA. Spec. saec. II. 1187.
2) Vgl. Lindner 181 ff.
gg M a X D V 0 f a k.
Nach dem Tode Albrechts versuchte bekanntlich Erzbischof Dietrich
von Maiuz seine Kechte geltend zu machen und ernannte Jacob von
Trier zum Kanzler. Friedrich fügte sich und der Bischof verwaltete
zwei Jahre das Amti). Aus Gründen, denen noch nachzugehen wäre,
wird jedoch im Sommer 1442 Schlick wieder zum Hofe berufen und
mit der Leitung der Kanzlei betraut. Bald nach seiner Ankunft legte
er dem König die Fälschungen vor : das Freiherrendiplom vom J. 1422,
die Schenkungsurkunde von Bassano, die Privilegienbestätigung vom
J. 1433, die lateinische Urkunde über die Erhebung in den Reichs-
grafenstand, wie auch die Bestätigungsurkunde Albrechts 2). Friedrich
war jung, über die Verhältnisse am Hofe Sigismuuds kaum näher
unterrichtet, vertraute auch später blind dem Kanzler. Das Gefolge
Sigismunds in den letzten Monaten seines Lebens und vor allem nach
der Flucht aus Prag war nicht besonders zahlreich. Albrecht war ein
Zeuge der letzten Verfügungen des Kaisers, aber seinem Nachfolger
konnte wohl Schlick über dieselben Beliebiges erzählen. Das sind ja
Dinge, über die es keine Aufzeichnungen gibt. Friedrich schenkte den
formell unantastbaren Urkunden Glaulien, am 8- August erfolgte die
Bestätigung.
Erst jetzt versuchte Schlick auch eine Zustimmung der Kurfürsten
zu der Erhebung in den Reichsgrafenstand zu erlangen^). Erst jetzt
hat sich die Nachricht von seinem neuen Namen verbreitet^). Der Um-
stand, dass Schlick auch fernerhin den Titel eines Grafen von Bassano
nicht führt, ist nicht nur nicht auffallend, sondern dürfte im Gegen-
theil besagen, dass sieh der Kanzler auch jetzt noch nicht sicher fühlte;
die Sache konnte auch jetzt noch Zweifel und Widerspruch erregen,
hauptsächlich in Venedig. Er war ihm auch weniger um das Prädikat
zu thun.
Im J. 1443 trat Silvio in die Reichskanzlei ein und bald stand
Schlick vollständig unter seinem Einflüsse. Der junge Italiener war der
präpotentere Geist und nützte den Kauzler für seine Zwecke aus. Unter
seiner Leitung versuchte Schlick eine selbständige Politik zu treiben,
mit welcher der König nicht immer einverstanden war. Im J. 1448
ist er in Ungnade gefallen, wir wissen nicht warum. Ein Jahr später
ist er gestorben Sein Bruder Mathäus reiste nach Wien, um die Ver-
lassenschaft des Kanzlers zu übernehmen. Er schreibt aus Wien einen
') Vgl. Seeliger, Krzkanzler 62 fl'.
2) Reichsregistev 0. 167, 169. Chmel Reg. Friderici 946, 947.
3) Willebrief des Erzbischof Dietrich zu Cöln vom 24. Oct. 1443. Kopidlno
IV. 14. Lünig RA. Sp. saec. IL 1192.
4j Vgl. Silvius Hist. Boh. 51, ferner Chmel Reg. Fr. 2011.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 89'
interessanten Brief an Ulrich von Rosenberg. Er bittet ihn keinen
Glauben dem Gerüchte zu schenken, dass nach seines Bruders Tode
„mer dann hundert versigelter karten gefunden sollten sein"i). Kann
man annehmen, dass ein solches Gerücht aus der Luft gegriffen wurde?
Jedenfalls bezeugt es, dass von einer Fälscherthätigkeit Schlicks,
jener Art, wie sie sich aus den Urkunden ergeben hat, bereits von
den Zeitgenossen gesprochen wurde.
Im J. 1498 versuchten die Schlick die in den Fälschungen ent-
halteneu Rechte auf Bassano geltenJ zu machen. Kaspar II. Schlick
schrieb deshalb nach Venedig. Er bekam keine Antwort. Er bat nun
Peter von Rosenberg sich der Sache anzunehmen. Derselbe schrieb
dem kaiserlichen Orator in Venedig und ersuchte ihn zu veranlassen,
dass Kaspar Schlick irgendwelche Antwort bekomme 2).
Das Prädikat der Grafen von Bassano führen die Schlick erst im
16. Jahrhundert, erst in dritter Generation.
B e i 1 a Ji' e n.
I.
K. Sigismund erhebt Kaspar Schlick und seine Erben in den Frei-
herrenstand und erweitert ihr Wappen durch dasjenige der Grafen
von Collalto.
14'^2 Juli Kl Nürnberg.
In nomine sancte et individue trinitatis feliciter amen. Sigismundus
dei gracia Romanorum rex semper augustus ac Hungarie, Boemie, Dalmacie,
Croacie etc. rex spectabili et nobili Casparo Slik secretario^) nostro
et sacri imperii fideli dilecto graciam regiam et omne bonum. Altitudo
omnipotentis dei regnantis in throno, sicut universalis ierarchie tam in
celestibus quam terrenis congruum disponit ordinem, sie condicionera et
statum componit hominam, ut et alii aliis presideant et recto moderamine
inferiores superioribus obsecundent, nee frustra divina providencia limitem
ponit singulis; humana etenim natura ad malum prona, nisi duris strin-
geretur loris, nullis posset retineri piaculis, quin per campos raalicie in-
solentibus maliciis vagarentur. Sic et regie dignitatis celsitudo romane
previis formata presidiis et exemplis, quantum humane fragilitati permit-
titur, hiis sue magnificencie conatur prebere graciam super alios excel-
lencie pocioris, quos tam virtutum meritis, quam probate fidei experiencia
ceteris per eifectum operis noverit prelucere nee inmerito hos ad alta
provehit et ad hoc dirigit studium, ut et alii similibus tracti beneficiis
erga dominos suos crescant in fide, ipsis sedula prestent fidelitatis obse-
quia et in singulis subieccionis officiis se conforment. Sane quamvis ex
multorum grenerosorum et macrnificorum virorum comitum et baronum et
') Archiv in Wittingau : Familie Schlick. Orig. vom 20. Nov. 1449 Wien.
2) Concept im Wittingauer Archive vom 9. Juli 1498 Prag Familie Schlick.
3) Auf Rasur von derselben Hand.
90 Max Dvofäk.
signanter ruagnifici Guilielmini comitis Prate consiliarii nostri fidelis dilecti
clara inforraacione simus sufficienter edocti, quod a maternis sedibus ex
illa ingenua et nobili comitum de Colalto et Sancti Salvatoris domo, qui
retroactis teuiporibus marchiam Trevisanam et alia gloriosa tenuerimt do-
minia et adhuc plura retinent, intermisse originem traxeris, cum generosa
Constaucia mater tua magnifici Rolandi comitis Colalti et Sancti Salvatoris
legitima et unica fuerit heres sua et superstes, quam ex nobili uxove sua
de domo comitum de Camino procreavit, ex paternis vero sedibus a no-
bile (sie) et famoso Henrico Slik ex militari genere procreato et per nos
ad uberioris nobilitatis apices evecto processeris, suscepimus tarnen devo-
tissimam supplicacionem tuam sie continentem, quatenus te, qui in sin-
gulis maternis hereditatibus atque bonis verus sis heres et successor et
patre ex militari ordine procreatus, dignaremus habilitare et erigere,
teque in baronem et procerem preficere ad capienda et tenenda bona tibi
de iure ex successione materna conpetencia et debenda. Nos igitur tuis
humilibus permoti precibus pensantes firmam constanciam et intemeratam
laboris diuturnitatem, fidelia quoque servicia, que nobis a teneris annis
sequendo nos per Arragonie, Francie, Anglie aliaque plurima regna gra-
vibus laboribus et fatigis sedulus impendisti, cotidie exhibes in latere
nostro et capitaneorum nostrorum contra hereticos Boemie et perfidos
Turcos, adversus quos iam cum persone et rerum tuarum discrimine ple-
risque processisti vicibus, nosque te in variis et arduis legacionibus ad
diversos reges et principes continue ut bunc de quo tamquam secretario
nostro ^) singulari quadam fide confidinius, dirigamus, et in antea quidem
tanto fidelius te erga nos et imperium exhibere poteris et debebis, quanto
te ampliori perventum conspicis munere graciarum, idcireo non per errorem
aut inprovide sed anirao deliberato, sano principum, comitum, baronum et
aliorum fidelium nostrorum accedente consilio te Caspar prefatum. quem ex
parte predicte matris tue et proavorum suorum ingenuorum comitum mag-
nifici generis clara nobilitas reddit insignem, et heredes tuos legitimes imper-
petuum de imperiiali plenitudine potestatis hodie in nomine domini salvatoris,
a quo omnis honor dependet, in liberum procerem et baronem sacri imperii
creamus, erigimus, honoramus, libertamus, exaltamus et ex certa nostra
sciencia generosius sublimamus ac habiles facimus, baronias quaslibet immo
et bona comitatum et quevis bona nobilium, baronum habendi et possi-
dendi, dum tarnen talia empcionis contractu, donacione, devolucione seu
quovis alio titulo ad te aut heredes tuos contingerit pervenire et signanter
bona, successiones et devoluciones tibi de materna successione tua debencia
et debentes, in quibuscunque consistant et qualitercunque nuncupentur,
que et tibi et heredibus tuis conferimus tenore presencium et donamus
non obstante, quod avunculi tui comites de Colalto moderni dicte matri tue
Constancie vinculis et captivitati mancipate universas litteras, munimenta
et probaciones nullo iure previo, prout a predictis comitibus et baronibus
clarissima informacione percepimus, durius abegerunt, que iure tua, sie
ahlata tibi Caspar et heredibus tuis reddimus et restituimus per presentes
decernentes et eesareo statuentes edicto, quod tu et heredes tui predicti
nulli penitus hominum ad provocacionem duelli seu alterius cuiuscumque
'' Auf Rasur von derselben Hand.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 91
cause criminalis seu civilis cuiuscumque eciam condicionis extiterint, nisi
baronie insigniis fulcito et in nobilitatis gradu constituto teneamini re-
spondere neque sentencias aliquas interlocutorias seu diffinitivas aut testi-
monium pro antedictis eausis pati seu subire racione quacumque, nisi fuerit
nobilitate ingenuus, ut prefertur. Mandamus igitur universis et singulis
principibus, comitibus, baronibus, militibus, clientibus et generaliter toti
Universität! sacri romani imperii et aliorura regnorum nostrorum, ad quos
presentes deducentur, sub pena imperialis indignacionis et sub aliis penis,
quas nostra aut successorum nostrorum Romanorum imperatorum et regum
deliberacio in contemptores quoslibet inflixerit iuxta qualitatem contemptus
racione previa promulgandas, quatenus te et heredes tuos barones reve-
reantur, intitulent et honorent, vobisque ad bona et successionem vestram
maternam consequendam contra dictos comites de Colalto avuculos vestros
assistant consiliis et auxiliis opportunis. üt autem inter te, dictos heredes
tuos et alios de domo vestra quoad nobilitatis gradum aliqualis habeatur
discrecio, tibi et supradictis heredibus tuis tenore presencium indulgemus
et elargimur, ut in armorum vestrorum paternorum in Signum uberioris
ingenuitatis clipeolum parvum maternum nigro colore quadripartitum et
albo gestare et deferre valeatis non obstantibus in premissis clausulis et
graciis singulis quibuscumque legibus, statutis, consuetudinibus, iuribus
seu privilegiis in contrarium editis, quibus omnibus, si et in quan-
tum presenti nostre libertacioni obviare censentur. auctoritate imperiali
penitus derogamus, supplentes omnem defectum, si quis quomodo übet con-
pertus fuerit in premissis. Testes huius rei sunt illustris Albertus dux
Saxonie sacri imperii archimarescallus et elector, venerabilis Georgius epis-
copiis Pataviensis et administrator ecclesie Strigoniesis, cancellarius et mag-
nificus Gruilelminus comes Prate et alii quam plures fide digni. Presen-
cium sub nostri regalis sigilli appensione testimonio litterarum datum
Nuremberge, anno domini 1422, 16 die mensis Julii, anno Hungarie 36,
Romanorum 12, Boemie vero 3.
Ad mandatum domini regis Michael
prepositus Boleslaviensis-.
Orig. auf Perg. Archiv in Kopidlno III. 2. Majestätssiegel an
schivarzgelhen Schnüren, Heffner Tafel XIV. 98.
A tergo Regest von einer Hand des 18. Jhd.
II.
K. Sigismund schenkt Kaspar Schlick und seinen Erben die Herr-
schaft Bassano.
1431 August 21 Nürnberg.
In nomine sancte et individue trinitatis feliciter amen. Sigismundus
dei gracia Romanorum rex semper augustus ac Hungarie, Bohemie, Dal-
macie, Croacie etc. rex. Ad perpetuam rei memoriam. Notum facimas
tenore presencium universis. Etsi regalis dignitatis clemencia univer-
sorum fidelium, quos imperii sacri latitudo complectltur, felicibus profecti-
bus, gratis, commodis et speratis augmentis favorabiliter dignatur intendere,
ad illorum tamen honores, profectus et commoda diligenciori studio incli-
nari consuevit, quorum fides intemerata, eximia merita, prompteque devo-
92 M a X D V 0 f a k.
tionis integritas continuatis studiis ceteros antecedunt. Sane considerantes
attencius et in animo sedule revolventes solide fidei firmam constanciam
ac rnultiplicia devocionis et fidelitatis insignia, quibus regiam maiestatem
nostram nobilis et generosus Caspar Sligk 'Capitaneus terra Egrensis, pro-
tonotarius, secretarius et fidelis noster sincere dilectus studuit dignis
quidem studiis venerari, illum quoque fervidum amorem sue mentis, quo
ad nostros et imperii sacri promovendos honores indei'essis quidem labo-
ribus se exhibuit et quod graciarum dator altissimus personam suam
industrie et prudencie munere, providencie dono. discrecionis virtute ac
generis nobilitate, cum ex ingenua comitum Tervisii et Colalti (familia)
originem traxerit ac aliarum graciarum et virtutum titulis multipliciter deco-
ravit, quodque a iuventutis sue primordiis usque ad präsentem diem nostris
serviciis ita sollerter inhesit, officiisque laudabiliter satisfecit nostro lateri
non pareendo corpori neque rebus continue assistendo, quod sibi nostram
regiam munificenciam atque graciam quodam debito vendicavit; volentes
prefato Gaspari pro meritis suis primicias clemencie nostre ostendere et
ipsum ad uberiora obsequia animare, idcirco animo deliberato et motu
proprio sano principum, magnatum, comitum, baronum et nobilium nostro-
rum accedente consilio et de certa nostra sciencia eidem Gaspari et here-
dibus ac successoribus suis legitimis castrum Bassani et civitatem ibidem
cum universis et singulis eorum honoribus, dignitatibus, castellis, areis,
villis, forteliciis, theloneis, tributis, hominibus, bonis, iuribus, actionibus,
iudiciis, iurisdiccionibus, redditibus, proventibus, terrenis, territoriis, rega-
libus, districtibus, utilitatibus, emolimentis, montibus, collibus, aquis, mo-
lendinis, campis, vineis, stratis, venacionibus ac aliis iuribus et pertinen-
ciis universis, quocunque vocabulo nominentur nil penitus dempto, cum
raero et mixto imperio et gladii potestate, quomodocunque prefatum
castrum et districtus ad nos et imperium sacrum spectent, dedimus, con-
tulimus et donavimus, damus, conferimus et de plenitudine romane regie
potestatis vigore presencium graciosius et donamus, ipsumque Gaspar,
beredes et successores suos de eisdem tenendis, uti fruendis et bereditarie
possidendis clemencius investimus, transferentes in eos universa iura, pri-
vilegia, gracias, libertates et exemptiones ac utile dominium, que et quas
sacrum imperium aut eiusdem imperii vicarii generales in illo Castro et
dominio hactenus habuerunt et obtinuerunt, dantesque eisdem Gaspari, he-
redibus et successoribus suis plenam potestatem ac libertatem prefatum
castrum et dominium transmutandi, impignorandi in toto vel in parte,
vendendi, alienandi et agendi in omnibus et per omnia, uti eis visum
fuerit et opportunum, eximentesque eos ob omni dicione quorumcunque
principum, comitum, nobilium, civitatum ac comitatum quarumcunque,
plenam eis et omnimodam libertatem concedentes, ita ut ipsi perpetuis
temporibus ad nullum penitus nisi ad nos et successores nostros ac sacrum
imperium immediatum respectum habeant, illisque pareant, non obstantibus in
premissis omnibus quibuscumque legibus imperialibus, seu municipalibus,
communibus seu privatis, statutis, consuetudinibus, decretis, ordinamentis,
usanciis et provisionibus quibuscumque editis vel edendis, eciam si tales
vel talia forent, de quibus expressam de verbo ad verbum necesse esset i)
') Im Register steht esse.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspnr Schlick. 93
fieri mencionem, quibus omnibus si et in quantum presenti nostre dona-
cioni et gracie seu aliquibus in ea content] s quo vis modo directe vel
indirecte contrariari possent, ex certa sciencia et de romane regia po-
testatis plenitudine derogamus et esse decernimus derogatum, supplentes
eadem auctoritate omnem defecttim, si quis compertus fovet, quomodolibet
in premissis. Nulli ergo omnino liominum liceat lianc nostre donacionis.
collacionis, exerapcionis, et gracie paginam infringere aut ei quovis ausu
temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit, cuius-
cunque condicionis aut dignitatis existat, nostram et imperii sacri indig-
nacionem gravissimam et banum atque omnia gravamina imperialis cen-
sure et penam 1000 marcarum auri puii tociens, quociens contrafactum
luerit, se noverit irremissil;)iliter incursurum, quarum medietatem imperial!
erario, residuam vero partem prefato Gaspari heredibus et successoribus
suis decernimus applicari, dantes eis plenariam potestatem huius modi
transgressores homines et bona eorum pro huiusmodi pena, quam fortassis
incurrerent. arrestandi, capiendi et tarn diu tenendi. quousque imperio sacro
et ipsis pro huiusmodi pena, dampnis et interesse fuerit plenarie satis-
factum, mandantes auctoritate regia universis et singulis principibus, co-
mitibus, nobilibus et communitatibus, ceterisque nostris et imperii sacri
subditis et fidelibus firmiter et districte, quatenus prefatis Gaspari, here-
dibus, successoribus et factoribus eorum ad importacionem huiusmodi pene
prestent auxilium, consilium et favorem nee aliter faciant, prout indigna-
cionem nostram et imperii voluerint arcius evitare. Presencium sab nostre
regalis maiestatis sigilli appensione testimonio literarum. Datum Nurem-
berge, anno domini 1431, die 21 mensis Augusti regnorum nostrorum
anno Hungarie et. 45, Romanorum 21, Bohemie vero undecimo.
Reichsregister 0. 107.
III.
K. Sigismund bestätigt seinem Kanzler Kaspar Schlick alle Pri-
vilegien, von denen die Schenkungsurkunde über Bassano namejitlich
angeführt wird.
1433 Mai 31 Rom.
In nomine sancte et individue trinitatis feliciter amen. Sigismundus^)
etc. Ad perpetuam rei memoriam notum facimus tenore presencium uni-
versis. Si quorumcunque fidelium nostrorum honores et commoda quadam
innata clemencia libenter promovemus, quanto magis nostram imperialem
maiestatem condecet hos manutenere et coiToborare in hiis, que a singulari
nostra munificencia perceperunt, qui omnia vite sue curricula in nostris
imperialibus serviciis consumpserunt. Dignum enim et congruuni arbi-
tramur, ut illi precipue partem nostre gracie et beneficiorum ingencium
sorciantur^ consolacionisque reficiantur antidoto, qui curarum et onerum
nostrorum semper fuerunt participes et in adversis nostre maiestati inmo-
biles astiterunt. Sane hodie, dum altissimi clemencia condonante in eccle-
') Divina favente clemencia Romanorum imperator semper Augustus ac
Hungarie, Boemie, Dalmacie. Croacie etc. rex. im Reichsregister 0.
94 M a X D V 0 f li k.
sia sancti Petri huius urbis Romane imperialibus infulis coronaremur,
accessit ad nostre maiestatis presenciam magniticus Gaspar Sligk miles,
imperialis noster cancellarius fidelis et sincere dilectus, nobisque humiliter
supplicavit, quotenus sibi et heredibus suis • ac successoribus suis universa
et singula iura, libertates, gracias, donaciones, privilegia et concessiones,
que et quas a nobis et sacro romano imperio obtinuerunt, super quibus-
cunque rebus existant et maxime donacionem et concessionem eis de Castro
et dominio Bassani cum pertinenciis suis dum adhuc romano regio nomine
fungeremur factam approbare, innovare et auctoritate cesarea confimiare ^)
graciosius dignaremur. Nos itaque considerantes peticionem huiusmodi
fore consonam racioni, attendentes eciam servicia ipsius cancellarii nostri
maiestati, nostro^) imperio et regnis nostris a teneris suis annis fideliter
impensa, potissime studia et labores, quos inter sanctissimum dominum
nostrum papam Eugenium et nostram maiestatem non parcendo corpori
neque rebus extendit, ex quibus utrinque laus deo, concupita unanimitas
pro bono rei publice Christiane^) est subsecuta, idcirco non per errorem
aut inprovide, sed animo deliberato, sano prineipum, nobilium et fidelium
sacri imperii accedente consilio et de certa nostra sciencia prefato Gaspari
cancellario nostro, heredibus et successoribus suis universa et singula iura,
libertates, gracias, donaciones, literas, privilegia et concessiones, que et
quas a nobis et sacro romano*) imperio obtinuerunt, super quibuscunque
rebus consistant et maxime donacionem de Castro et dominio Brssani cum
pertinenciis suis eis pridem per nos factam approbavimus, innovavimus et con-
firmavimus, approbamus, innovamus et tenore presencium auctoritate cesarea
et de plenitudine potestatis graciosius 5) confirmamus, volentes et auctoritate
cesarea statuentes, ut perpetuis temporibus inviolabilem obtineant roboris
firmitatem, illaque et illas firmissime roboris esse decernimus, ac si tenores
omnium et singulorum et maxime prefate donacionis de Bassano huic
nostre pagine de verbo ad verbum forent inserte, quodque prefatus Gaspar,
heredes et successores sui huiusmodi graciis, libertatibus et donacionibus
utantur et gaudeant, impedimentis cessantibus quorumcunque, supplentes
omnem defectum, si quis comperi posset quomodo libet in premissis. Nulli
ergo omnino hominum liceat hanc nostre confirmacionis, innovacionis, do-
nacionis et gracie paginam infringere, aut ei quovis ausu temerario con-
traire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit ultra nostrjim et im-
perii sacri iudignacionem gravissimam, omnes penas in litteris nostris prius
expressas se noverit irremissibiliter incursuros. Presencium*') etc. Maiestas.
Datum Rome apud sanctum Petrum^), anno domini etc. 33^) in festo
penthecostes, ultima die mensis^) Maii, quo in romauum imperatorem
') Im RR. K. steht confirmaremur.
2) Im RR. 0. nostre.
3) Im RR. K. Christiane,
*) Fehlt im RR. ü.
5) Fehlt im RR. K.
") Sub nostre imperialis maiestatis sigillo testimonio literarnm im RR. U.
') a. s. P. fehlt im RR. 0.
8) Im RR 0. 1434.
9) Fehlt im RR. K.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 95
sumus solempniter coronati, regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 47,
Romanorum 24, Bohemie 14, imperii vero primo.
Reichsregister K. 232/f und Beichsregister 0. 167.
IV.
K. Sigismund beurkundet, dass er an seinem Krönungstage Kaspar,
Mathias imd Wilhelm Schlick auf der Tiberbriicke in Rom zu Rittern
qeschlaqen und denselben ihr Wajmen enveitert hat.
-^ 1433 Juli 13 Rom.
Wir Sigmund von gotes gnaden romischer keiser zu allen zelten merer
des reichs und zu Hungern, zu Behem, Dalmacien, Croacien etc. kunig
bekennen und tun kunt offenbar mit disem brieve allen den, die in sehen
oder hören lesen. Wie wol wir von angeborner keiserlicher gutikeit alczit
geneigt sein aller unserer undertanen und getreuen nucz und fromen fur-
czuweiiden, idoch so sei wir mer und mer pflichtig und sunderlich gewegen
und willig der ere, wirdikeit und ufnemen zu betrachten, die wir von
jugent of in unsern diensten willig und mit steter treue unverdrossen
befunden ha,ben und die sich tag und nacht so empsiclich und dienstlieh
gen uns bewiesen, das si uns zu irer furdrung mit billicher pflicht recht-
lich verbinden. Wan wir nu angesehen und gnediclich betrachtet haben
solich veste und stete true und ouch willige und fleissige dienst, die uns
der edel Caspar Slick, ritter, unser und des reichs und ouch der cron zu
Behem canczler, pfleger zu Eger und burggraff zum Elbogen unser be-
sunder, heimlicher und lieber getruer lange jare an unserm hofe wesend
gar trefflich und nuczperlich getan und sich ouch also bewiset hat, daz
er durch unser gnad und sein verdienen und redlikeit von tag zu tag je
hoher vind von einem ampt zu dem andern gestigen ist, bisz uff die zeit,
daz wir nach unserer keiserllchen cron gen Rom czogen, daselbs wir sein
vor allen andern unsern reten gen unserm heiligen vater babst Eugenio,
gen den von Meiian, gen Venedigern, Florenczern und andern herrn und
gemeinden in welischen lannden also gebrauchten, das er uns gros nucz
und fromen zubrachte und unsers wolfarens eine grosse ursach was, umb
der und anderer trefflichen dienst willen, die er uns dann in deutschen
landen und durch die kunigrich von Hispanien, Franckreich, Engelland,
Ungern, Behem, Polan, Littan, Reusseu und ouch in Preussen getan hette
und ouch daz er in ettwemaniger grossen herferten und gescheften gen
den Türken, in der Walachei, Syrffei und in deutschen landen, auch gen
den Behem costlich mit uns geczogen ist, als einen verdienten man mit
iinsere eigen band nach emphahung unser keiserllchen cron an dem hei-
ligen pfingstag nechst vergangen uff der Tiberbruck under allen andern,
der ein grosse menig gegenwertig was, zu dem ersten ritter slugen und
zu unserm ebersten canczler wirdiclich erhüben und machten und in noch
gnediclicher zu handeln vor uns haben und derworten, daz solicher seiner
dienste ein warezeichen an sein erben und gancz geschlechte kome, damit
man ir dienste in kunfftigen zelten erkenne. Dorumb mit wolbedachtem
mute, gutem rate unserer fursten, graven, herrn und rete und mit rechter
wissen von romischer keiserlicher machtvolkomenheit, so haben wir dem
egenanten Casparn und den strengen rittern Mathesen und Wilhelm den
96 Max Dvorak.
Slicten, die wir ouch utf denselben tag mit unser eigen band zu Korae
ritter slugen. durcb irer dienste willen, die si uns in weliscben lannden,
als lang wir dorinne waren oucli in andern manigen landen in unsern
anligenden, notdorfften mit reisen, berfarten und andern ritterlicben ge-
scbeflften costlicb und czerlicb teten und sunderlicb oucb do wir unserm
belügen vatter dem babst, der von der beiligen kircben feinden gedrungen
wart, bilff sandten in Campaniam, dabi wir dann dem egenannten Matbeseu
Ä^underlicb befelhnuss taten, dorinne er sieb so biderbklicb beweiste, das
wir in aber mit sunderlicben neuen gnaden gerucbten furczuseben. Und
wir baben also den egenanten Casparn, Matbesen und Wilbelm und allen
iren vettern und irem ganczen geslecbte die do Slik genennet sein, iren
elieben erben und nacbkommen zu bessrung irer kleinat und wapen er-
laubt und gegunnet: als si vormals ire wapen von iren eidern und vor-
fordern mit unsere besserung und verneuung gefuret baben, als dann das
wol kuntlicb ist, das si nu furbas zu ewigen zelten zu irem alten beim
der tlugel, die si mit gülden oder goltfarben leubern besprengen mögen,
oucb in der cron uif dem beim einen balben lewen gecronet gülden oder
goltfarbe mit uszgestreckten kloen füren und der an allen enden zu scbiinpff
und zu ernste gebraueben sollen von aller menniclicb ungebindert. Und
wir bestetigen oueb dem egenanten Caspar und allen Slicken, verneuen
und confirmirn in oucb von der egenanten keiserlicben macbt volkomenbeit
alle und iglicbe ire briefe über ire freibeit, adel, erböbung, gab, pfant-
scbal't oder worüber oder von wem si die suszt baben, nicbtz uszgenomen
und meinen und wollen, daz die ewiclicb unverrücket und in allen iren
artickeln und stücken stete gebalden und die egenanten Slik alle und ir
iglicber der gebraucbeu sollen und mögen. Und wir gebieten dorumb
allen fursten geistlicben und werntlicben. grafen, freien, berrn, rittern,
knecbten und allen des reicbs und aller unserer kunigricb undertauen und
getruen ernstlicb und vesticlicb mit diesem brieflf, daz si die egenanten
blicken gemeinlicb und sunderlicb an diesen und allen iren gnaden und
freibeiten nit bindern, sunder si der gebraueben lassen und si dabei bant-
haben und scbüczen, als lieb einem iglicben sei, unser und unserer nacb-
komen swere Ungnade zu vermeiden und bei verliesung bundert marck
lotiges goldes, die ein iglicber, der dawider tut, als otft das gescbicbt, ver-
fallen sein sol, balb in die keiserlicb und kuniglicb cammer und balb den
egenanten Silken unleszlicb zu beczalen. Mit urkunt disz briefs versigelt
mit unserem keiserlicben maiestätinsigel. geben zu Eome nacb Crists geburt
1433, an sant Margretben tag, unsere riebe, des ungriseben etc. im 47,
des romiscben in 23, des beberaiscben im 13 und des keisertumbs im
1 jaren.
Ad mandatum domini imperatoris
Petrus Kalde prepositus Nortbusensis.
Orig. auf Perg. Kopidlno IV. 4. Majestätssiegel an schwarzgelber
Schnur, Heffner faf. XIII. 96 und 97. A tergo der Vermerk 0 IV.
von einer Hand des 15. oder 16. Jhd., das Datum mid ein aus-
führliches Regest von Händen des 18. Jlid. Kein Begistratur-
vermerk.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 97
V.
K. Sigismund verspricht seinem Kanzler Kaspar Schlick , die ihm
fjeschenkte Herrschaft Bassano nicht an Venedig abzutreten, falls mit
df-r Fepuhlik ein Vertrag geschlossen werden sollte.
1434 Mai 1 Basel
Sigismundus etc. notum etc. Quemadmodum superiori tempore, dum
adbuc romano regio nomine fungeremur, magnifico militi Gaspari Sligk
cancellario nostro fideli et sinceve dilecto eastrum Bassani cum universis
et singulis iuribus et pertinenciis suis dedimus et contulimus et donamus.
prcut litere nostre maiestatis de super date clarius attestantur, nos vo-
lentes prefatum cancellarium nostrum, heredes et successores suos in huius-
modi donaeione nostra graciosius solidare, eis in verbo cesareo et ex certa
nostra sciencia promittimus et poUicemur, quod si unquam nos aut
successores nostros Romanorum imperatores seu reges cum illustri dominio
Venetonim contingerit aliquam iaire concordiam sub quacumque forma
illa facta fuerit, quod eidem dominio nequaquam dabimus titulos aliquos
de prefato castro et dominio Bassani, nisi cum bona voluntate et conten-
tamento eorum. Quod si secus fecerimus, totum sit irritum et inane preiu-
dicio prefati cancellarii nostri, heredum et successoram suorum. Presen-
cium sub maiestate. Datum Basilee anno domini 1434, die prima mensis
Mail etc.
Reichsregister K. 238.
VI.
K. Sigismund bestätigt seinem Kanzler Kaspar Schlick die adelige
Abstammung und die Ebenbürtigkeit seiner Ehe mit Herzogin Agnes
von Oels.
1437 Juli 25 Eger.
Wir Sigmund etc. Bekennen etc. für uns und unser nachkomen. Als
wir iczund die hochgeboren furstin Agnesen herczogin in SIesien, zur Olsen
und zur Kozel, unsere liebe mume, dem edelen Gaspar Sligk, ritter, burg-
graven zu Eger und zum Elle Dogen, unserm canczler, rat und lieben ge-
treuen zu einem elichen gemalhel gegeben haben, durch solcher redlichkeit
willen, die der egenante Gaspar an im hat und ouch das er uns von jugent
off merkliche dinst und treue beweist bot und ouch das die wolgeboren
Constancia sein muter aus dem edelen stamme der marggraven von Tervis
und Colalt und ouch graven von Camin komen ist, also das er in welschen
landen mit fursten, graven und heren dadurch gros gafronet ist, als wir
das personlich, als wir in welschen landen waren, gesehen haben und solche
heren. seine frund mit sampt im für uns gewesen sind, dorumb wir in
ouch vor elichen jaren zu einem Ireiherrn und bannirherrn gemacht haben,
als die briete^) darüber gegeben das auszweisen und wir ouch die egenante
Agnesen von jugunt off an unserm hoffe erczogen haben und ir durch irer
togund willen allzeit por andern gnedig gewest sein; und derworten,
das sie hinfur solchs heirats nicht entgelde, sunder irer fürstlichen geburt
') Im Register verstümmelt.
Mittheiluiigen XXII.
9g Max Dvofäk.
und wirdikeit gebrauch und geuiss, wie wol das in keisserlichen rechten
dar begriffen und geschreben ist, wo eine furstinn einen ritter nimd und
nicht aus dem grad des adels greifFet, das sie dadurch an iren wurden
nicht genedert wirt, sunder der gebrouchen sol an allen enden. Jedoch
sindemmole das nicht jedermann also kunt ist und selten geschieht, so
haben wir das verneuen wollen und setczen, orden und lautern von ro-
mischer, keiserlicher machtvolkomenheit in crafft diesz briffs, das die ege-
nante Agnes unsere liebe mume und furstin irer furstenliche geburt ouch
der keiserliche rechten voUiclich genisse. als das billich ist und von rechts
wegen sein sol. Si sol ouch an allen enden, es sei bei schimff oder ernst,
zu hofen ader sust, wie man das genennen mag mit sihen, steen ader
geen solich stat haben und gebrauchen, als ein i'urstin haben sol und ir
zugebort, daran sie nimand hindern ader dorinn sprechen sol in d hainweis
bei unser und unser nachkomen und des reichs sweren Ungnaden. Mit
urkund. Maiestas. Geben zu Eger anno etc. 1437 an sand Jacobs tag.
Reichs reg ist er L. öl.
VII.
K. Sigismund erhebt die Herrschaft Bassano^ die er seinem Kanzler
Kaspar Schlick gescht^nkt halte, zu einer Reichsgraf schuft und den
Kanzler und seine Erben zu Reichsgrafen.
1437 October 31 Prag.
In nomine sancte et individue trinitatis feliciter amen. Sigismundus dei
gracia Komanorum Imperator semper augustus ac Hangarie, Eohemie, Dal-
macie, Croacie rex. Ad perpetuam rei memoriam. Magnifico et spectabili militi
Gasparo comiti Bassani etc., cancellario nostro et sacri romani imperii fideli
dilecto graciam nostram et omne bonum. Sicut a primevo nascentis mundi
exordio conditor omnium mira divinaque sua disposicione firmamenti celigeni
monarchiam astrorum numerositate ornavit et radiacionum intermixtarum
differencias redivivas mensurans intelligenciarum superiorum officia determi-
navit, instituens ex celsa providencia cunctum fulgorem siderum ab unici solaris
luminis munificencia dependere, quod sua radiacionis simulacra sidereis volti-
bus imprimens eis splen^ioris graciam elargitur, nuUum penitus integritatis sue
detrinientum paeiendo, sie eciam sacratissime ordinacionis sue pi'ovisio in ipsa
machine mundialis monarchia imperialis sublimitatis maiestatem cunctis mor-
talium potentatihus et preminenciis prefülgentem precipua ofücii autoritatis-
que plenitudine soliique augustalis elacione celelierrima consecravit, a cuius
quidem imperialis culmiuis throno, velut e sule radii prodeuntes omnium mund-
aliura nobilitatum insignia pull'ilarunt, omnes dignitates summunt originera,
ab illoque dependent. ut non sit datum alicuius generositatis insigne, quod a
grendo non efHuxerit cesaree dignitatis, nee per hoc cesaree liberalitatis
integritas quomodolibet deficit, sed tanto plus splendnt fulgorosiusque lucet
radius principantis monarche, quanio plures eins privilegiato decore fuerint
illustrati, illi potissime, qui meritis suis nobiles eflfectus producunt, seque
civilitatis gloria dignos efficiunt et ipsorum fame preconium actusque cele-
bres redilunt culciores. Sane revolventes in animo gesta veterum. qui uo-
bilitatem sumniam in virtutibus iundaverunt quodam f'erventi desiderio,
illos dignos censemus nobilitatis et glorie, qui morum venustate et vir-
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 99
tutum claritate se ipsos exornant. Sic enim victrix Roma, caput orbL,
cunctas mundi oras gubernans nobilitatisque ordinem fui.duns nobis
exemplum prebuit, que plus virtutum propriis quam progenitorum me-
ritis nobilitatem recensuit, arbitrans iusta quidem sentencia, plus pro-
priis quam alienis lacinoribus gloriari. Sic eciam populus urbis non pro-
genitorum sed virtutum claritate i'ulgentes senatoria dignitate dignos iudi-
cavit elegitque, qui et consules patresque conscriptos dederunt et gi-avissi-
mos sanccierunt, nee abfuit quin eciam plebeis eorum poscentibus meritis
contribuerunt ius annulare eosque nobilibus pares effecerunt, quibus effectum
est, ut Roma celeberrima mundum domaret, provincias regeret, legibusque
constringeret cuuctosque incitaret ad virtutes et tlara facinora, et quanto
plus omnes ad tonsequenda nobilitatis et glorie prtmia aspirabant, tanto
amplius excrescebant virtutes, quibus res publica tutabatur et conserva-
batur. Quid enim Scipiones, quid Fabricios, quid Cathones multo^que
alios quorum gloria atque merita tanta sunt ut alciorem exaracionem
deposcant, eterna tama dignos fecit, quam eorum virtutes et merita,
non quidem parentum propago, non generis nobilitas, quibus etsi forsan
claruerunt, plus tamen virtus, labor, Studium et defensio patrie immor-
talem ipsorum titulum ampliarunt, ut bellorum et exercituum exinde ex
parvo magni duces effecti sint gradu. Et ne gestis priscorum diviciis inmo-
remur, ad te, dilecte Gaspar noster, nos convertimus, qui licet progenitorum
propagine sis nobilitate conspicuus, alto tamen animo hiis non contentus,
te propriis virtutibus nobilitatis nisus es, ut non tantum ex aliis in te
derivaretur nobilitas, sed tu ti\)i ipsi tuisque esses quodammodo nobili-
tatis origo. Quamvis enim a patre tuo Henrico esses de militari genere
procreatus, de quo sufficit-ns testimonium pridem recepimus et de materna
prosapia ex inclitis comitibus de Colalto, cum generosa genetrix tua Con-
stancia fuerit illustris Rollandi marchionis Teruisii, comitis Colalti et sancti
Salvatoris legitima filia, nata ex generosa Beatrice comitissa Camioi ava
tua, habeasque affinem illusirem principem marchionem Mantue ceterosque
magnates Italie, qui omnes dum in Italie partibus ageremus, nos una te-
cum visitaverunt de huiusmodi parentela nobiä informacionem claram al-
ferentes, ita ut de sufficiencia tue nobilitatis atque propaginis nuUus posset
penitus dubitare. Instituisti tamen forti animo ea omnia leviter ferre et
te pocius meritis tuis ac virtute pristine nobilitati preferre, actumque est,
ut te nostris serviciis teneris ad huc constitutus in annis vendicares et
per viginti et ultra annorum curricula lateri nostro adherens sollicituline
tua atque ingenio vires etatemque taliter superasti, ut tandem probitate
tua poscente dignus iudicatus es summi cancellariatus officio, quod tam
legaliter et laudabiliter peregisti, ut te de digno ad digniora evebere sedulo
contenderemus. Et ut relictis gestis tuis, que ampla sunt, saltim ad decus
tuum aliqua referamus : provectus es quidem nobiscum ex Constanciensi
sacro synodo generali per partes Sabaudie atque Arelati ad Kathalanorum
provinciam, ubi in civitate Perpiniani Arrogonie regem, ceterorumque Hi-
spanie regum oratores convenimus, tantumque effecimus, quod abstracta
obediencia Petri de Luna, Benedicti XIII nuncupati, in felici nostro reditu
ad sacrum concilium semotis tribus capitibus, quibus ecclesia sancta dei
erat monstruose longis temporibus deturbata, unum lumen nostra inter-
posicione mundo eflfulsit. Tandem te misimus crebro in legacionibus noatris
7*
100 M a X D V 0 f li k.
ad reges prefatos, cum quibus tibi commissa pro nostro honore laudabiliter
expedisti. Profiscentibus denique nobis ad Avinionem et tandem per Del-
phinatum ad regem Francie et tandem Parisüs, ulterius quoque ad reg-
num Anglie pro pacifacione eorundem regnorum nunquam lateri nostro
defuisti, sed pro modulo tuo nobis semper continua exhibuisti servicia.
Kedeuntibus auteni nobis ad Constanciam et completa sanctissima unione
ecclesie, properantibusque nobis ad peculiare regnura nostrum Hungarie,
ubi insultantibus Turcis apparatum bellicum instruxeremus et repressiv eis
constructoque Castro Gorini victores recessimus, te tunc milicie premio
verbo regio dignum iudicantes; affuisti tandem nobiscum contra Tnrcos
in secunda expeditione Brassoviensi dum Walaehiam eriperemus de manibus
eorum et in tereia quidem dum castrum Taubenstein tenevemus obsessum.
Tu iam etate, bonore, familiaque plus provectus, armorum exercicio et mili-
tari disciplina multos alios anteibas, ubi tandem bellum commixtum fuit,
cui interfuisti nobis fideliter assistendo, et in quarto quidem apparatu,
dum Omaroch princeps Turcorum Novam Burdam innumerabili multi-
tudine tenebat vallatam, nosque in Rascia teneremus exercitum, tu nobis
continue prioribus digniora addiciens astitisti. Quid dieemus de plurimis
ambasiatis perarduis, quibus Inaiestati nostre ad regem Polonie, ducem
Witoldum et ordinem Prutenorum sepenumero prudencia, industriaque tuis
te utilem eifecisti. Succedente tarnen tempore, dum Boemorum negocium
nobis incumberet, in eodem regno nobis immensa impendisti servicia et in
bello quidem Wissegradensi et Brodensi cum non mediocra lesicne tue
persone laude digna opera exercebas, in omnibusque guerris, exercitibus
tractatibusque et ambasiatis in ipso regno decera et octo fei'e annis dui'an-
tibus, qui amplissima egerent dissercione, te talem reperimus, ut te nobis
profieuum et dignum bonore, extollendumque censeremus et baronie titulo in-
signiremus, Quantum autem in Alamanie partibus apud principe? et com-
munitates tui usi simus tempore nostri regiminis propter officium, quod
gerebas et geris, cum sit vulgare atque notissimum, stilum retrahendum
censuimus. Et ea que in Italia acquisivisti dicturi sumus. Dum enim
deliberaremus pro suscipiendis imperialibus infulis et recuperandis imperii
iuribus Italic partes transcendere. tu cum magnatibus et communitatibus
Italie convenientem nobis additum preparasti : et sie Mediolanum intra-
vimus et suscepta regali corona more predecessorum nostrorum ulterius
ad urbem ad complementum imperialium ceremoniarum aspiravimus, pene-
trantesque Lombardiam et obstantibus nobis sanctissimo domino nostro
papa, qui concilium generale Basiliense, nostra protectione pro christianismi
Salute institutum et cui adherebamus, conabatur dissolvere, obstantibusque
Florentinis et colligatis eorum, ut tunc erant Veneti, non poteramus com-
mode Etrurie fines attingere, quamvis sanctitas domini nostri ut desere-
remus concilium nobis polliceretur Coronas et iter securum, omnesque ho-
nores possibiles, que omnia tamquam insipida postergavimus, arbitrantes
dignius res nostras forti et regio animo cum honestate quamvis dampno
et non mediocri periculo velle prosequi, quam signa honoris tamquam victi
cum dedecore reportare. Sicque petivimus Tusciam et civitatem Lucanam,
tandem per acies hostium ad fidelem imperii civitatem Senensem devenimus
cotidiana soluui nostra familia circumcincti, ubi fere per annum inter
hostes versautes, nam et dux Mediolani nobis depost denegebat presidium,
Die Fälschungen des Reicliskanzleis Kaspar Schlick. 101
cotidianis fluctuavimus adversitatibus et erumpnis, nee nobis aliquis erat
amicus aut locus refugii. Sed tu fidelis Gaspar, comes ingenue, sicuti
precedenti etate, opera et studio tuis multa fuerunt commoda nobis parta :
ita de tideli te fideliorem exhibendo iterum et iterum replicatis vicibus
Komam adiisti, adhortatus es summum pontiticem et ipsum, qui prius
pluribus celeberrimis ambasiatis mitigari non poterat, industria tua opitu-
lanteque afieccione, quam tibi sanctitas sua gerebat, ad nostra bene-
placita convertisti et factis capitulis prestitoque iuramento solempni, quod
tu cum magnitico Matkone comite peragebas, nostris laboribus et curis finem
dedisti, ita ut Eomam iremus et suscepti maxima gloria et triumpho, per
manus sue sanctitatis tüimus solemniter inlülati. Tantaque erat animorum
nostrorum coniunctio, tanta benignitas patris ad lilium, tiliique affectio versus
patrem, ut omnia feliciter ad vota succederent, ubi te eciam in ponte Ti-
beris more veterum equo insidentem pi-e multis magnatibus eligendo inter
railites primum cinximus et militari honore tamquam benemeritum dignum
iudicavimus. Et quia reditus noster propter ceteros hostes nostros erat
suspiciosus periculo, tu ut nobis omnia complanares apud summum anti-
stitem operam addidisti ut et cum Venetis, hostibus tunc nostris, certorum
annorum treuga indiceretur, qua factum est, ut ubi pridem insultati, oditi
et cum aliquali defectu quandoque intrabamus, cum honore et cum gloria
ac habundancia rerum partes illas exivimus. Et venientes Basileam unionem
ecclesie Dei conservavimus, ubi et tu nobis penitilis astitisti. Sunt multa
alia depost per te acta, qua forent hie dignissime recensenda, sed sufticiant
hec pro laude tua, que eciam apud priscos quemcunque virorum immortali
gloria dignum consecrassent. Que omnia si rite perpenderimus, spectabilis
comes Gaspar. quid est, quod non merearis, quid tibi conferre poterimus
aut nobilitatis, aut glorie, aut dignitatis, quod huiusmodi merita tua non
superent ! Profecto tibi tenetur ecelesia, tenetur imperium, tenentur regna
nostra, nosque tibi, tuisque posteris suraus ad omnia tua commoda et ho-
nores obligatissimi debitores ! Et ut pro huiusmodi tuis debitis tibi sal-
tem aliquid impendamus, quatenus alii exemplo tuo incitati ad virtutes
nanciscendas efliciantur promptiores, te Gasparum prefatum, quem prius ba-
ronie titulo insignivimus iuxta continenciam aliarum nostrarum litterarum,
cui tandem eciam tamquam benemerito illustrem principem Agnetem ducis-
sam Slesie, Olsnicie et Kozolie etc., consanguineam nostram carissimam,
contoralem tuam matrimonialiter copulavimus ut tua merita, coniugisque tue
alta prosapia posteritati vestre relinquant eternum nobilitatis honorisque
nomen, volentes tibi, qui ut prefertur utrorumque parentum et propriis
eciam choruscas meritis, existisque ingenuus, amplioris dignitatis addere
cumulum, qui in ßomana republica plus priseis evis pro tarn claris faci-
noribus meruisses, le Gasparem memoratum, heredes fratresque tuos^)
et omnes qui ab eis descenderint maturo principum, comitum, baronum et
procerum nostrorum accedente consilio et de certa sciencia uberius in dei
nomine libertamus vosque^) omni meliori modo et forma, quibus fieri
potest, comites castri, civitatis et territorii Bassani, cuius te pridem privi-
legio nostro dominum feeimus, creamus, facimus, constituimus, extollimus
') Auf Rasur von derselben Hand. Im Register steht heredesque tuos
legitimes, qui de lumbis tuis descenderint.
») Auf Rasur von derselben Hand. Im Register steht: seque.
J^Q2 Max Dvofäk.
et auctoritate cesarea. tenore presencium gratiose sublimamus, (lominium-
que Bassani in comitatum nobilem sacri imperü erigimus, et ut quevis
comitum dominia et comitatus donacionis, devolucionis seu empcionis titulo
possidere possitis, vos habiles faeiinus, volentes et decernentes, ut tu, fra-
tresque^) tui legitimi, ut prefertur omni honore, iure, titulo, dignitate,
prerogativa, libei'tate et preeminencia in perpetuum gaudere et frui pos-
sitis et ilebeatis apprehensa possessione prefati comitatus sive non, quibus
ceteri sacri imperü comites ingenui gaudent et uluntur in iudiciis sive
extra, in ioco, serio, bellis, duellis, torneamentis, hastiludiis, banderiis cum
sigillacione cere rubee, sive alibi ubicunque de consuetudine vel de iure.
NuUi eciam penitus hominum a'i provocacionem duelli seu alterius cuiuscunque
cause criminalis sive civilis cuiuscunque eciam condicionis existat stare aut
respondere tu, tuique fratres^) legitimi debeatis, nisi comitatus insigniis
fulcito et in tanto nobilitatus grada constituto, neque sentencias inter-
locutorias seu diffinitivas, seu testimonia pro antedictis causis subire, pati
aut racione quacunque, nisi fuerit comicia ingenuus, ut prefertur. Volumus
eciam et auctoritate impeiiali decernimus ut tu fratresque^) tui ati nullum
penitus iudicium, sive sit iuilicium curie nostre, seu alterius cuiuscunque
sive etiam provinciale aut terrestre, generale aut speciale provocati, trahi,
citari seu in eodem iudicari seu sentenciari debeatis pro quacunque causa,
nisi coram persona nostre maie>tatis seu successorum nostrorum Roma-
norum regum seu imperatoi'um seu commissariis ipsorum, qui in curiis eo-
rundem fuerint ad hoc specialiter deputati, quidque autem secus fieret in
citando, iudicando aut sentenciando, totum penitus annnullaraus et cassamus
decernentes auctoritate prefata hoc nullius fore roboris vel momenti nee
prefatis Gaspari et fratribus^) suis hoc posse aut debere preiudicare.
demptis negociis feudorum, que semper coram dominis feudi iudicaliter
debent diftiniti, quibus per hanc nostram libertacionem non intendimus
derogare, non ob-tantibus in premissis ommbus, quibuscunque legibus,
statutis, consuetudinibus, iuribus seu privilegiis in couti-arium editis seu
edendis, quibus omnibus in quantum huic nostre concessioni et creacioni
obviare viderentur, auctoritate cesarea et de plenitudine potestatis dero-
gamus et derogatum esse volumus per presentes. Gau<leas igitur favore
cesareo dilecte comes Gaspar et de tanto sublimacionis munere eciam tua
proles exultet et tanto uberius ad sacri imperü commoda insudare cui'etis,
quanto vos amplius preventos conspicitis beneficiis graciarum. Nulli ergo
omnino hominum liceat hanc nostre creacionis, gracie et sublimacionis
paginam infiingere aut ei quovis ausu temerario contraire. Si quis autem
hoc attemptaie presumpserit nostram et imperü sacri indignacionem gra-
vissimam et penam centum marcarum auri purissimi, quam unusqui-<que,
qui contrafaceret, tociens, quociens se noveiit, irremissibiliter rncursurus,
medietatem impeiiali erario, reliquam vero partem prefato comiti Gaspari
et eins fratribus^) persolvendas, ad cuius quidem pene importacionem eis
plenariam concedimus facultatem contrafacientes et mandatorum nostrorum
•) Auf Rasur von derselben Hand. Im Register: heredesqne.
^) Auf Rasur von derselben Hand. Im Recrister: suiqtie heredes.
8) Auf Rasur von derselben Hand. Im Register: hereJesque tui.
*) Auf Rasur von derselben Hand. Im Reofisfer steht: heredibus.
*) Auf Rasur von derselben Hand. Im Register steht: hereJibus.
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. \()^
trausgressores eciam sine iudicio arrestandi et deünendi, quousque camere
et ipsis pro huiusmodi pena fuerit plenarie satisfactum, nee ipsi per hoc
aliquam incurrere debent notam sive culpam. Presencium sub nostre im-
perialis maiestatis sigillo testimonio litterarum, datum Präge, anno domini
1437 penultima die Octobris, regnorum nostrorum anno Hungarie etc. 51,
Eomanorum 28, Bohemie 1 8, imperii vero 5.
Ad mamlatum domini imperatoris in suo consilio H.
Orig. auf Perg.^ Kopidlno 1 V. 5. Reichsregister L. 59\v Majestäts-
sieqel an sckwarzgelben Sclunlren, Heffner Taf. Xlli. 90 und 97.
A tergo: Registrata. Alte Sign, d XL und f Vl^ 15. oder 16. Jhd.
Regest und Datum 17. und 18. Jhd.
VIII.
K. Albrecht schenkt Kaspar Schlick das Schloss Uivdr in Ungarn.
1438 April 30 Pest.
Nos Albertus, dei gracia rex Hungarie, Dalmacie, Croacie etc. Austrie-
que et Stirie dux, nee non marehio Moravie etc. Presentis et postere etatis
bominum noticie patefacimus presemiam per tenorem : quamquam quorum-
vis naiiva liberalitas donis munificencie benemerilis subdilis ero^andis habun-
dans cunitorum suorum fidelium subiectorum merita eorundem nihilominus
pensata qualitate, quam experta quaiititate, retribucione votiva prosequi
teneatur; attamen illis longe forcius et speeialias sue gratitudinis debet
offere benivolenciam, quos nedum preteritorum servi. iorum fructuosa ex-
hibitio, verum eciam futurorum impendendi aptitudo revera commendabiles
repre>entat, quique ad huiusmodi grata obsequia sicuti viribus et exercicio,
sie nihilominus consilio impendenda, utiles atque apti claris precendencium
indiciis aperte indicantur. Sane inter eeteros sed et ut clarius dicainus
pre ceteris suis participibus, uti iidedigno edocti sumus testimonio, fidelis
noster gratus et sineere liilectus magniticus Gaspar Sligk miles, alias quon-
dam excellentissirai recolende memorie principis doruini Sigismundi Eoma-
norum imperatoris semper augusti et Hungarie, Bohemie etc. regis, patris
nostri carissimi impei'ialis et regni Bohemie cancellarius, erga eundem pa-
trem noslrum a sue adolescencie primeve temporibus tali fulsit fide et de-
vocione ac famulandi promptitudine, totque et tanta existunt sue laudande
fidelitatis obsequia, serviciorumque non indigne memoranda merita, quibus
idem Gaspar cancellarius ipsi quondam doinino imperatori patri nostro se
gratum reddere studuit, quod si ipsius gpste et habite rei seriem stili
officio pro presenii vellemus describere, vix apparet modus de presenti,
quo id ipsum, cum nee expressione valeat conprehendi, per singula posset
efficaeiter explicari. Sed ne prorsus eius devocionis constancia et famu-
landi promptitudo silencii vicem recipiat, aliqua eiusdem laudabilia servicia
iugi memoria merito recolenda ceteris veluti exemplar et speculum pro ob-
iecto reponenda presentibus cocpendio^e eensuimus annotanda.
Dudum siquidem deeursis et evolutis prefati Gaspar Sligk etatis ado-
lescencie temporibus, in quibus et paulo ante forsitan servieiis annotati quon-
dam domini imperatoris et sue caneellarie imperialis lideliter inherens sibi
servicia tam etati, quam provideneie et sciencie suis eotune congruencia
studiose exhibuit, eodemque Gaspar ad alcioris noticie ipsius domini im-
104 Max Dvof äk.
peratoris gradum suis virtutibus exposcentibus proveeto in piuribus imrao
multiplicibus exercitualibus expedicionibus, tarn contra insultum sevissi-
morum Turcorum crucis Christi persecutorum, quam eciam adversus rabiem
perfidorum Hussitarum et Taboritarum per ipsum quondam dominum im-
peratorem, prout imminentis necessitatis qualitas exigebat. post sese instau-
ratis, dictus Gaspar Sligk inclioate fidelitatis et famulandi gratitudinem
propensius exercitare cupiens decenti suorum familiarium comitiva fulcitus,
non sine suis laboribus, magnisque sumptibus et expensis ipsi domino im-
peratori et sue sacre corone iuxta tocius sue possibilitatis exigenciam ac-
ceptabilia servicia curavit studiosus et multis vicibus exhibere. Quibus
quidem suis obsequiis requirente ipso, tandem magis ac magis dileccionem
sue persona erga dictum quondam dominum imperatorem attingente, suisque
consiliiri interesse promerente, primum in tractatibus inter ipsura dominum
imperatorem et Bohemos, tunc pro bono pacis opportune liabitis et demum
in ambasiata et legacione non parve, immo grandis importancie ad Polonos
et Prutsnos sibi veluti viro prudencia et providencia predito per dictum
quondam dominum imperatorem deferri imposita, per eum quoque tam sa-
gaciter quam provide et votiye expedita et pacta, modo simili pergrata
famulamina ipsi domino imperatori exhibuit et impendit. Postmodum vero
hiis Omnibus prout opus erat expeditis, certisque subsequentibus inter-
positis diebus annotato quondam domino imperatore pro habendi s et fina-
liter suscipiendis ultimis duabus coronis seu infulis imperialibus partes
Alamanie et deinde Lombardie adeunte. susceptaqua in Mediolano una coro-
narum pretactarum, ulterius ad Tusciam et alias Italie regiones usque civi-
tatem Senarum inclusive per multas insidias et obstacula, quas eotunc inter
ceteros imperii rebelles a Florentinis protulisse dinoscitur, successive proce-
dente, ibidemque aliquamdiu moram protrahente, memoratus Gaspar, qui iam
per dictum quondam dominum imperatorem commendabilibus suis virtutibus,
morum gravitate, eloquencie facundia et consilii maturitate suadentibus ad
honorem cancellariatus susceptus atque promotus eiusdem officio fungebatur
per totum ipsius itineris spacium, ubique et sine intermissione lateri ipsius
domini imperatoris adherendo, nedum in ipsius cancellarie negociorumque
in eadem occurencium fideli expedicione, quin immo eciam in aliis tam
scilicet actibus militaribus, quam eciam multarum dissensionum emer-
gencium sedacione, variarum quoque et multiplicium legacionum nunc ad
dictos Florentinos et Venetos, nunc vero ad sanctissimum dominum nos-
trum Engenium papam quartum sue direccioni traditarum votiva et hono-
rifica expedicione taliter se gessit, tam pergrataque servicia ipsi domino
imperatori exhibuit, quod seclusa expressionis prolixitate, ut multa brevi
conprehendamus sermone, potissime per ipsius Gaspar cancellarii direccio-
nem, circumspectamque operacionem atque per eius medium ipse dominus
imperator sopitis multis differenciis inter eundem ac antelatum dominum
papam hincinde subortis in adepcione postreme sue corone imperialis, vota
sua existit consecutus, sicque tandem suscepta et habita interveniente
procuracione sepefati Gaspar cancellarii per dictum quondam dominum
imperatorem de assecucione infularum suarum imperialium plena certitu-
dine, ipsoque de prefata civitate Senarum in almam urbem Romanam se
conferente, ibidemque susceptis gloriose de manibus antefati domini
pape ipsis infulis imperialibus, viceversa ab illinc ad sacrosanctam Basi-
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. \()P)
liensem concilium regrediente, ipse Gaspar cancellarius, qui pro tunc in
cuiusvis generis obsequiorum exhibicione sibi parem non habebat, perclare
sue fidelitatis sollerciam in eo a primordio sue etatis iuvenilis radicatam,
constanter profectus, ipsum dominum imperatorem non sine maximis expen-
dariim sumptibus, cum non pai'va immo copiosa sua familia investigans,
eidem in rebus et negociis statum reipublice Christiane concernentibus,
conciliis in eodem traetatis notabiles et honori eiusdem domini imperatoris
non parum convenientes cooperaciones fecit et impendit. Denium vero dum
ipse quondam imperator expeditis suis negociis in ipso concilio inchoatis,
ad hoc regnum suum Hungarie feliciter rediens in eodem aliquamdiu re-
pausasset, antedictus Gaspar cancellarius ai'dentis in eo tidei, qua eidem
domino imperatori summe afficiebatur zelo, premonitus, non multorum dierum
cum eodem inibi morula protracta, cupiens priora recolenda obsequia no-
Yorum impensione decorare, ad requisicionem annotati quondam domini
imperatoris persone rebusque et bonis suis minime parcens ad pociores
regni Bohemie barones, pleruraque eciam ad communitatem tocius regni
Bohemie in legacione ipsius domini imperatoris se conferens, talem cum
eisdem modum et practicam novis adhibitis laboribus tenuit atque fecit,
quod tandem eius cooperacione mediante idem dominus imperator certis
cum ipsis Bohemis prehabitis convencionibus ipsum regnum suum Bohemie
et eius dominium, cuius scilicet regnicole per plurium annorum preteritorum
excursum ab obediencia sua, quorundam sceleratorum hereticorum doctrina
immissis undique deviis rumoribus aversi, se prorsus alienos fecerunt, plenarie
esistit assecutus, in quo non solum ipse dominus imperator altissimum ho-
norem et profectum, verum eciam Christiani nominis religio increraenta am-
plissima susceperunt. Quibusquidem Omnibus et singulis pretactis habitis
et expletis sepefatus Gaspar cancellarius eciam in aliis pluribus et multi-
plicibus agendis sue provide expedicioni execucionique et direccioni sepe
sepius creditis sine alicuius temporis intervallo, semper decenti familia
fulcitus, tam studiose quam sollerter sollicitudine pervigili, strenua ope-
racione et agilitate operosa dicto domino imperatori usque felicem sue vite
temporalis occasum acceptabilia, pergrataque et re vera laudum preconio
attollenda servicia, quorum nee qualitatis sed nee quantitatis numerus valet
faciliter conprehendi, euravit summo opere exhibere, prout super hiis sin-
gulis prenotatis sicuti aliorum fidedigno accedente testimonio, sie nihilo-
minus propria nostra contemplacione sepe numero curiam dicti domini
imperatoris visitando experienciam sumpsimus evidentem. Que omnia supra-
facta pervide et preeise, ac si proprie nostre persone exhibita fuissent,
pensamus et pensanda arbitramur, cum et in mortis sue articulo prefata
maiestas ipsum Gaspar nobis et baronibus regni Hungarie bene traetandum
et propter servicia sua nunquam deserendum tenerrime et cordialiter co-
mendavit. Ceterum ne plurimorum virtuosorum actuum antelati Gaspar
cancellarii longa et importuna narraeio spaeiosa prolixitate interveniente
animos legencium distrahat, illa in parte silleneio transeuntes aliqua, que
et nostra serenitas gratanter suscepit ab eodem, propter maius sue fame
preconium premissis duximus addicienda. Porro defuncto iuxta nutum di-
vine disposicionis antelato quondam domino imperatore patre nostro, nobis-
que summi opificis opitulante clemeneia, eidem in regimen huius regni
Hungarie feliciter et votiva cum prosperitate sueeedentibus, memoratus
106 Max Dvofäk
Gaspar cancellarius laudabilem suam famulandi sollerciam constanter usque
ad hee tempora nostri felicis regiminis accurate transferens, nuper post
obitum scilicet annotati quondam doniini imperaloris de nostre maiestatis
mandato special! et ob nostram singularem. conplacenciara honoris quoque
uberrimum incrementum ad livitatem Prageusem, ubi scilicet communitas
tocius regni Bobemie eleccionem novi regis habitura f'uerat eo tunc con-
gregata, accedens, iuibique diligenti operacione interposita in tantura sue
discrecionis sagacitate practicavit, quod ex eius induccione, persuasioneque
et procuracione plurimorum mentibus in ipsa eleccione discordaiitibus ad
unionem optatam deductis, tandera eleccio huius modi in regimen regni
Bohemie prenotati de nostra persona feliciter habita existit et condusa.
Sicque ipse Gaspar cancellarius obtenta eleccione pretacta ad maiestatem
nostram votiva ierens responsa, remeavit deincepsque usque in presenciarum
tempus cum nostra pernuinenilo maiestate in singulis, que nobis veluti regiminis
novitate fungentibus placibilia, regnoque nostro Hungarie utilia fuere, taliter
se gratum reddere studuit et acteptum, sicuti et in antea cerla ex preteritis
sumpta fiducia de futuris eum facturum non dubitamus, quod nedum regali
rerauneracione quantumlibet magnifice impendenda evidenti omuium iudicio
dignum se efi'ecit, verum eciam mutuate dileccionis nostre benivolenciam ad
se attrabere promeruit manifeste. Quibus omnibus singillatim diligenter
intuitis, eonsiderati>que et perspicaci meditacione pensatis, quamvis altissimis
regalibus donariis dictus Ga>par cancellarius merito esset premiandus, tarnen
tum paternis respectibus, tum etenim in nostri (sie) memoriam revocato ex-
treme antelati patris nostri testamento, ubi scilicet idem in suis extremis
decumbens, ut premittitur, inter cetera sua acta annotato Gaspar cancellario
nobis ibidem coram eo astantibus in fidel issimum servitorem immo pocius
filium commendato nos coidintima devocione subiuncto mandato admonuit,
ut eo'lem in nostri favorem suscepto sue promocioni totis viribus imendere
serviciorumque suorum superius in aliqua parte tactorum sue maiestati im-
pensorum opportunus remunerator existere deberemus, cupientes et volentes
ipsum munificencie nostre dono aliquanti>per consolari, quotenus et testa-
mento prevocuto satisfaccio debita et serviciurum suorum aliqualis remune-
racio subsequatur, idemque ad ulteriora nobis et sacre buius regni corone
exhibenda obsequia fervencior efficiatur, castrum nostrum Uywaar nuncu-
patum in comitatu Nitraensi habitum, quod alias quondam magnifici Sti-
borii di Stiboricz alias de Bolondoch hominis absque hei-edum sexus mas-
culini solacio defuncti prefuisse et per defectum seminis eiusdem iuxta
approbatam regni nostri pretacti legem et consuetudiaem ad manus nostras
regias devolutum fore dinoscitur, siraul cum omnibus et singulis oppidis,
villis et pussessionibus ac prediis nee non locis sessionalibus, terris ara-
bilibus, cultis et incultis, agris, pratis, forestis, silvis, nem(jribus, rubetis,
montibus, vallibus, vineis et vinearum promontoriis, aquis, fluviis, piscinis,
piscaturis, molendinis et locis molendmorum, sed et ecilesiarum patro-
natibus, item tributis ac Incro camere nostre regle in et de tppidis, villis
et possessionibus pi-etactis provenire solitis, ceterisque universis proventibus,
fructibus, iuribus, iurisdiclionibus, obvencionibusque et emolimentis et ge-
neraliter quarumlibet utilitatum et pertmenciarum Integrität ibus quocum-
que nomine vocitatis ad dictum castrum de iure et ab antiquo spectautibus,
sub suis et eorundem oppidorum ac dictarum villarum, possessionum et
Die Fälschungen des Reichskanzlers Kaspar Schlick. 107
prediorum veris metis et antiquis limitibus, sub quibus scilicet per ante-
latum quondam Stiborium tente fuerunt et possesse, ex certa nostra sciencia
et animo deliberato, de consensu eciam et beneplacita voluntate sevenissime
domine Elizabeth regine, filie sciücet antelati quondam domini imperatoris,
conthoralis nostre carissime, prelatorumque et banorum nostrorum ad id ac-
cedente consilio prematuro, prefato Gaspar Sligk cancellario perinde et tatn-
quam vero regnicole per universitatem dictorum prelatorum et baronum ac
nobilium antefati regni nostii Hungarie in eorum consorcium et medium
suis meritis exigentibus sollempniter recepto et assumpto, suisque heredibus
et posteritatilius universis de manibus nostris regiis omni eo iure, quo
nostre incumbunt collacioni, dedimus, donamus et eontulimus, immo damus,
donamus et conferimus iure perpetuo et irrevocabiliter possiilendum, tenen-
dum, pariter et habendum salvo iure alieno et nibilominus ex habundanciori
nostre gracie benevolencia assumimus nostro et successorum nostrorum regum
scilicet Hungarie nominibus antelatum Gaspar cancellarium suosque heredes
universos in pacifico dominio dicti castri et suarum pertinenciarum pre-
tactarum et contra quoüvis impetitores causidicos et actores, nostris et
eorumdem successorum nostrorum laboribus propriis et expensis iuxta et
extra iudicium semper et ubique conservare, protegereque et expedire,
harum nostrarum vigore et testimonio litterarum mediante. Quas in for-
mam nostri privilegü redegi faciemus, dum nobis in specie fuerunt re-
portate, Datum Bude, feria secunda proxima post dorainicam ludica, anno
domini 1438.
Commissio propria domini regis^).
Orig. auf Perg., in Ropidlno X. 3. Das Siegel ivar aufgedrückt
unter dem Texte in der MMe am Rande. A tergo: Regidrata.
1) Zweimal geschrieben in der Urk., einmal ober dem Texte oben am
Rande rechts, dann unter dem Texte am Rande unter dem aufgedrückten, jetzt
abgefallenem Siegel. Unten in der rechten Ecke: Lecta.
Die Zurtickstelluiig der von den Franzosen
im Jahre 1809 ans Wien entführten Archive,
Bibliotheken und Kunstsammlungen').
Von
Hanns Schütter.
Die Sitte oder besser gesagt, die Unsitte, Kunstschätze zu plün-
dern, ist ältesten Ursprungs. Die Römer waren es besonders, die sie
übten : keine Eroberung ohne Wegführung öffentlicher Monumente und
kein Triumph ohne diese Ehrenbeute des siegreichen Imperators. So
wurde das alte Rom das Museum par excellence, in dem sich die Kost-
barkeiten Griechenlands, Aegyptcns und Kleinasiens häuften. Diesem
heidnischen Brauch machte das Christenthum keineswegs ein Ende : die
Deutschen folgten dem Beispiel der Römer und selbst das fromme Heer
') Literatur und Archive : Böheim Wendelin : Die aus dem kais. Schlosse
Amhras slammenden Harnische und Waffen im Musee d'artillerie zu Paris (Jahr-
buch der kunsthistorischen Sammlungen des a. h. Kaiserhauses XIX. 217). Broglie :
Memoires du prince de Talleyrand. III. Engerth's Katalog I. Frimmel: Galerie-
studien. J. Jureczek: Die kaiserliche Privatbibliothek in den Jahren 1809 und
1813 (Wiener Zeitung vom 14. und 15. Dezember 1897 Nr. 287 und 288). Kriegs-
archiv: Geschiclite und Monographie des k. k. Martens: Recueil des traites. VI. YII
und Supplement II. Montgelas : Denkwürdigkeiten. Mosel Ign, Fr. : Geschichte
der k. k. Hof bibliothek zu Wien. Muntz Eug: Les annexions de collections d' art
ou de bibliotheques et leur role dans les relations internationales, principalement
pendant la revolution fran9aise (Revue d'histoire diplomatique Vlll. IX. X.).
Napoleon: Correspondance I. II. III. Saunier Charles: Les conquetes artistiques
de la revolution et de 1' Empire, et les reprises des allit§s en 1815 (Gazette des
beaux arts III eme Periode XXI. XXII.) Thiers XX. Wolf G. Geschichte der k. k.
Archive in Wien. Archiv des k. ü. k. Oberstkämmereramts (0. K. A.) Staats-
archiv (St. A.). — Dieser Aufsatz war ursprünglich für eine Festgabe Wiener
Schriftsteller zu Ehren Nicolaus Dumba's bestimmt, dessen plötzlicher Tod jedoch
die ihm zugedachte Widmung vereitelte.
Die Zurückstellung der von den Franzosen im Jahre 1809 etc. 109
der Kreuzfahrer wollte sich, geblendet durch den Keichthum des Orients,
nicht bloss mit heiligen Keliquieu beguügen.
Die Könige von Frankreich schleppten aus Italien fort, was ihnen
gefiel: Karl VIII. die berühmte Bibliothek Neapels; Ludwig XII. die
von Pavia, welche die Viscontis und Sforzas zusammengestellt hatten.
Eine bedeutende Plünderung fand im XVI. Jahrhundert statt, deren
Andenken sich an den Namen des Grossveziers Ibrahim heftet, der
1526 nach dem Falle von Ofen den grössten Theil der Corvin'schen
Bibliothek nach Konstantinopel bringen liess. Aber weitaus übertrofFen
wurde dieser Raub durch den der Heidelberger Palatina (1622), die
Maximilian von Bayern dem Papst zum Geschenke machte. Nicht lange
darnach bemächtigten sich die Kaiserlichen der Sammlungen Gonzaga's,
während die Schweden ihre Beutezüge in Böhmen uud Mähren unter-
nahmen.
Das XVIII. Jahrhundert kannte nicht den verdammenswerten Brauch.
Museen und Bibliotheken zu berauben; weder Preussen noch Oester-
reicher oder Russen rührten au dem Eigeuthum derer, die sie besiegten.
Anders handelten jedoch die Franzosen der Revolution und des ersten
Kaiserreichs, die auch in dieser Hinsicht den alten Römern gleichen
wollten. Sie suchten ihr Verhalten durch die Erklärung zu rechtfertigen,
die Kunst könne sich nur in einem freien Lande entfalten. Diesem Grund-
satz gemäss wanderten die Crayer, Vaudyk und Rubens in Masse von
Brüssel nach Paris. Seit 1795 fand ein stetiges Zuströmen flämischer,
holländischer, italienischer, deutscher und spanischer Meisterwerke statt.
Wohl gab es in Frankreich selbst rechtlich denkende Männer, die gegen
dieses schmachvolle Treiben ihre Stimmen erhoben. Aber Niemand hörte
auf sie.
Da verfiel Bonaparte auf einen völlig neuen Gedanken: die Er-
werbung von Kunstschätzeu und Bibliotheken traetatmässig festzusetzen
und dadurch rechtlich zu begründen. Solche Verträge wurden mit
Parma, Modena, mit dem Papst und mit Venedig abgeschlossen. Doch
blieb Bonaparte diesem Grundsatz nicht immer treu. Dies empfanden
zunächst die Lombardei und Toscana.- Ebenso verfuhr er im Februar
1798 mit Rom, das er wegen der Ermordung des Generals Duphot als
eroberte Stadt behandelte. Auch die Privatsammluugen Pius' VI. und
der Familien Albani und Braschi blieben nicht unangetastet.
Im Jahre 1799 waren im Musee des Antiques zu Paris die aus
Italien fortgeschleppten Statuen bereits aufgestellt: Nil, Tiber, Melpo-
mene, Venus von Medici, Apollo von Belvedere, sterbender Fechter.
Menander, Laokoon u. a. Auch die ehernen Pferde aus Venedig, sowie
der Löwe von San Marco standen schon auf dem Triumphbogen der
IIQ HannsSchlitter.
Tuilerien, dem heutigen Are du Carousel. Den Louvre aber schmückten
Rubens, Correggio, Luiui, Giorgione, Lucas von Leyden u. a. — sämmt-
lich Meisterwerke, die ans den Museen, Palästen und Kirchen Italiens
stammten.
Nach den Tagen von Austerlitz, Jena, Auerstädt und Wagram
wurde der Schauplatz der Plünderungen auf reichsdeutschen und öster-
reichischen Boden verlegt. Im Jahre 18^9 musste die kaiserliche Ge-
mäldeg.ilerie zu Wien 401 der noch im ßelvedere vorhandenen Stücke
ausliefern 1), darunter das grosse auf schweren Eichenpfosten gemalte
Bild von Rubens' Himmelfahrt Mariae^) und die Mosaiken „Kaiser
Joseph II. und Leopold 11." von Regoli'^). Diese mu^sten aus der Mauer
losgelöst, jenes aber mit feinen Sägen durchschnitten und also für den
Trausport verkleinert werden. Kein Geringerer, als Denou, der Ge-
neraldirektor der französischen Museen war es, der solch barbarischen
Befehl ertheilte.
Am 22. November erstattete Füger*) einen ausführlichen Bericht,
dem wir folgende Stelle entnehmen: „Sichtbar waren es nicht bloss
die Bedürfnisse des Pariser Mnsaei, für welche Herr Denon Sorge trug,
sondern die Absicht, durch eine beträchtliche Menge von Stücken die
Anzahl seiner Kuusttrophäen in den Augen des Publicums zu ver-
mehren. Denn er nahm nicht nur solche Bilder, welche nach ihrem
Kunstwert in einem Privatkabiiiet zu stehen verdienten, sondern auch
viele Stücke, die von der Akademischen Commission im Jahre 1805
als ganz unbrauchbar für die Galerie ei klärt worden waren. Ja selbst
mehrere Copien bekannter guter Gemälde wurden des Transportes wert
gehalten. Auf meine Frage, ob er alle diese Stücke in dem Musaeu
aufzustellen gedächte, konnte Herr Denon doch nicht umhin, zu ant-
worten, dass viele der genommenen Bilder allerdings keinen Platz im
Musaeo verdienten und auch nicht darin aufgestellt werden würden. Es
') Verzeichnisse über die fortgeschleppten Bilder erliegen im 0. K. A. und
im St. A. Die besten Werke waren bereits geborgen und befanden sich, in
54 Kisten verpackt in Pressburg.
-) Dieses Bild stammte aus der Jesuitenkirche in Antwerpen.
s) Frinimel hat den Beweis dafür erbracht, dass dies und nicht Regoliron der
Name des Künstlers sei. Die Mosaiken waren ein Geschenk des Papstes Ganga-
nelli an Maria Theresia.
■*) Heinrich Füger war am 16. Mai 1806, nach dem Tode des älteren Rosa
zum Galeriedirektor ernannt worden. Am 31. März 1810 beantragte der Oberst-
kämmerer, Graf Wrbna, ihm Titel und Charakter eines Schlosshauptmannes zu
verleihen. Kaiser Franz jedoch resolvirte am 16. Februar 1813, es könne ,bei
dem grossen Verlust, den die Galerie erlitten, für den Direktor Füger keine
Belohnung stattfinden* (0. K. A.).
Die Zurückstelluug der von den Franzosen im Jahre 1809 etc. Hl
dürfe aber nicht d;is Ausehen haben, dass er die kaiserliche Galerie
habe begünstigen wollen, wenn er sich bloss auf die geringere Zahl
einschränkte, die dahiu bestimmt wärei)."
Auch das Münz- und Antiken--), das naturhistorische Cabinet^),
sowie die Hofbibliothek^) hatten schweren Tribut zu entrichten. Nicht
>) 0. K. A. Einige Stellen aus dem Berichte Fügers auch bei Engerth und
bei Frimmel.
2) »Verzeichniss der Monumente und Seltenheiten, welche im Jahre 1809
von dem Herrn Denon aus dem k. k. Münz- und AntiKeu-Kabinete nach Paris
abgeführet worden sind :
1. Ein grosser Sarkophag, mit der Vorstellung eines Gefechtes der Amazonen
mit den Griechen, ohne Deckel (Saal XI. 121)*).
2. Ein sehr grosses Basrelief von Marmor, ein Opfer vorstellend, mit mehre-
ren Figuren, wovon der obere Theil und mit demselben alle Köpfe der Figuren
einst absichtlich abgeschnitten worden (X. 31)*).
3. Rin sehr grosser ägyptischer Marmor, oben abgerundet, mit ägyptischen
hieroglyphi^^chen Figuren, in der Mitte durch Abreibung beschädiget.
4. Ein langer ziemlich schmaler ägyptischer Stein, eigentlich ein Bruchstück
von Granit, mit vielen ägyptischen Figuren,
5. Eine Kolossalische Zehe von Granit (1. Nr. XVIII)*).
6. Ein ägyptisches Getäss von Marmor in der Form eines Wasserbeckens.
7. Bruchstück eines Kopfes der Isis aus schwärzlichem Marmor.
8. Kleines cenotaphium von Marmor mit einer Aufschrift auf der Vorderseite.
9. Kopf des sogenannten Juba, eigentlicher des indischen Bachus, von
Marmor.
10. Kopf, wahrficheinlich der Marciana, mit einem hohen Kopfputze ober
der Stirne, Marmor (X. 66<=)*).
11. Kopf der Ceres mit Korn-Aehreu geziert, Marmor.
12. Kopf des sogenannten Horatius.
13. Ein etwas bärtiger Kopf, dem Caracalla ähnlich, Marmor (? X. 23)*).
14. Ein fast ganz kahler Kopf, nur mit einem Büschel Haare auf dem
Scheitel, vermutlich eines Sklaven, Marmor.
15. Ein mit Schnitz werken verzierter Becher aus einem Rhinozeros- Hörne.
16. Ein kleines leeres Münz-Kastel, dessen beide Thüren mit Schmelzwerke
verzieret sind.
Wien den 19. Januar 1814. Franz Neumann.
(Original und Abschrift im St. A.). Direktor.«
3) Das Verzeichnis befindet sich im St. A.
*) Die Hofbibliothek musste au>liefern: 66 griechische und lateinische
Codices, 141 Manuskripte au« den Eugen'schen und Hohendorf'schen Sammlungen,
230 Handschiiften, darunter die Foscarini'schen, alle orientalischen Codices, aus-
genommen ca. 100, die Hammer noch zu retten vermocht hatte; 169 Bände aus
dem XV. Jahrb.; Kupferstiche u. a. (Verzeichnisse der geraubten orientalischen
und arabischen Handschriften und Codices erliegen im St. A.).
*) Heutiger Standort. Herr Hofrath Kenner hatte die grosse Güte, mich auf
ihn aufmerksam zu machen, wofür ich ihm hiemit meinen ergebensten Dank
abstatte.
j 12 H a n 11 s S c h 1 i 1 1 e r.
miudt'i- sclnvere Verluste hatte auch die Universitätsbibliothek i) zu
verzeichueu-).
Dem gleichen Schicksal verfielen die Archive. Obwohl die wich-
tigsten Bestände bereits geborgen waren,, erübrigte noch genug, um die
Raubgier des Feindes zu reizen^). Sogar, was von Büchern, Schriften
und Atlanten auf den Arbeitstischeu der Beamten lag, wurde fort-
geschleppt und dabei noch vieles Andere entwendet^). In einigen
Archiven verfuhren die französischen Commissäre in geradezu schmäh-
licher Weise; so Hessen sie den Registratursbeamten der vereinigten
Hofkanzlei ä) nicht einmal die Zeit, die nöthig war, um Verzeichnisse
über deu Inhalt der geraubten Faszikel abzufassen. Nebst ganzen Xh-
theilungen führten sie sogar die entsprechenden Repertorien und Vor-
merkbücher mit sich fort, was zur Folge hatte, dass später überhaupt
1) , Während des Aufenthaltes der Franzosen im Jahre 1809 verlohren ge-
gangene Werke :
Testament politique de Charles duc de Lorraine et de Bar.
Saint-Martin, des erreurs et de la verite.
— — rapport entre Dieu et 1' hemme.
Plinii epistolae, deutsch und französisch.
Bonstetten, vermischte Schriften (!)* (St. A.) Aus einigen entlehnten Werken,
wie Tielke, Tempelhof waren die Pläne herausgerissen. »Auch wurde ein vom
Kaiser Napoleon mit nach Paris genommener Theil von Velly's Geschichte von
Frankreich zwar erstattet, allein doch von einer Ausgabe, die zu der, welche die
Universitäts-Bibliothek besitzt und mit den Portraits berühmter Männer ge-
schmückt ist, gar nicht passet, auch ohne Portraits ist^ (Aus einem Berichte
des damaligen Vorstandes der Universitätsbibliothek, Joh. Wilhelm Ridler
10. Dezember 1814).
-) Der kaiserlichen Fidei-Commissbibliothek wurden etliche 100 Bücher,
aber von nicht besonderem Werte, entnommen. Das Wichtigste u. a. die Kupfer-
stiche und die Portraitsammlung waren geborgen. — Die Schatzkammer erlitt gar
keinen Verlust. (Wolfskrons Bericht vom 18. Januar 1814. 0. K. A.).
3j Der Plünderung fielen anheim : die sogenannte alte Registratur der Staats-
kanzlei ; die Archive der niederländischen, — italienischen — und der Reichskanzlei
(sammt der Registratur des Reichshofrathes) ; Hofkriegsrathsacten (worüber sich
jedoch in der Monographie des Kriegsarchivs nichts findet) ; Archiv der vereinigten
Hofkanzlei, die Registraturen der Staatshauptbuchhaltungen und endlich das
Haus-, Hof- und Staatsarchiv, das man sogar nach bereits erfolgtem Friedens-
schluss noch plünderte. Verschont blieben blos die Registraturen der Cameral-
Bancal, ungarischen und Credits-Commission sowie das Hof kammerarchiv. (Sämmt-
liche Verzeichnisse, die allein einen Band ausfüllen würden, erliegen im St. A.).
■») So z. B. aus der Staatskanzlei ^.ein von Paris gekommenes, seinem
Eigenthümer noch nicht zugestelltes Kistchen* (Auszug eines Schreibens des
ürafen Wrbna vom 20. Dezember 180H) St. A. Currentacten F. 28.
*) Heute Ministerium des Innern.
Die Zurückstellung der von den Franzosen im Jahre 1809 etc. H3
nicht festgestellt werden konnte, was eigentlich fehlte i). Auch dann
nicht hörte man zu plündern auf, ah der Friede bereits unterzeichnet
war-). Weit über 60.000 Faszikel wanderten, in Kisten wohl verpackt,
nach Paris; Acten aber, die zur Scartirung bestimmt waren, mussten
den Franzosen ,zur Abbrennung ihres vorgehabten Feuerwerkes über-
geben werden" ^).
Jahre verstrichen, bis die ersten Schritte gethau wurden, das Ver-
lorene wieder zu erlangen. Niemand Geringerer, als der Kaiser gab
die Anregung dazu. Es empörte sein Rechtsgefühl, dass die Franzosen
auch solche Acten weggeschleppt hatten, die Länder betrafen, welche
nie aus seinem Besitz gekommen waren und dass sie „das Eioberungs-
recht" auch auf Bücher, Kunstwerke „und andere Effekten* ausgedehnt
hatten, „die sonst gewöhnlich bei feindlichen Invasionen nicht in An-
spruch genommen worden sind." Er befahl, dass man ihm in kürzester
Frist genaue Verzeichnisse über das Fehlende unterbreite*). Denn es
war sein ernster Wille, Frankreich zur Rückgabe dessen zu nöthigen,
was es unrechtmässig erworben hatte. Das Handschreiben des Kaisers
war vom 11. Januar datirt und schon in den allernächsten Tagen be-
fanden sich die Verzeichnisse in der Staatskanzlei,
Fürst Metteruich hoffte zuversichtlich, dass man bei den Friedens-
verhandlungen, die bevorstanden, auch über die Frage der Auslieferung
eine günstige Entscheidung fallen werde^). Allein König Ludwig zeigte
sich, was die Kunstschätze betraf, ungemein empfindlich und bloss
bereit, dem Kaiser sowohl wie dessen Alliirten diejenigen Gemälde
und Statuen auszufolgen, die noch nicht öffentlich ausgestellt waren.
Das Gleiche versprach er in Ansehung der Manuscripte und der wissen-
schaftlichen Sammlungen.
Um Frankreich nicht allzusehr zu demüthigen und ihm nicht auf
einmal zu viele Streiche zu ver&etzen, giengen die Alliirten auf diesen
•) Dieses Schicksal traf die Abtheilungen der galizischen Registratur und
des Militärdepartements, sowie die venetianischen Acten (Protokoll vom 21. No-
vember 1809. Beilage eines Berichtes des Grafen ügarte an Zichy vom .1. Ja-
nuar 1814. St. A.).
2) So wurden nach Abschluss des Friedens aus der Registratur der ver-
einigten Hofkanzlei und aus dem Staatsarchive noch Acten gewaltsam fort-
geschleppt.
3) Bericht des böhmischen Censurdepartements 19. Januar 1814 (St. A.).
■») Handschreiben an Zichy 11. Januar 1814 (0, K. A.).
5) Kurze Zeit vor dem Einzüge der Verbündeten in Paris, hatte Napoleon
Befehl gegeben, die Gemälde in Sicherheit zu bringen. Die Alliirten sollen sie
verlangt und darauf den folgenden Bescheid erhalten haben: ,Les tableaux que
vous demandez, sont dans l'alcöve du roi derriere son lit; allez-les-y chercher
si vous l'osez*.
Mittheilungen XXIL 8
\1^ Hanns Scb litter.
Vorschlag des Königs ein i). Man unterliess daher die Abfassung eines
besonderen Artikels, wogegen die Auslieferung der Archive und Atlanten
vertragsmässig stipulirt wurde 2). Es war ein wichtiges Zugeständnis,
das man Frankreich gemacht hatte und man verfehlte auch nicht, es
in vertraulichen Unterredungen stark zu betonen.
Ludwig XVIII. aber richtete in der Kammersitzung vom 4. Juni
1814, in welcher die Verfassung feierlich verkündet wurde, die fol-
genden, hochtrabenden Worte an die Versammlung: ,Der Euhm der
frauzösischen Armeen hat nicht die geringste Einbusse erfahren; die
Deukmale ihres Heldenmuthes bleiben und die Meisterwerke der Kunst
gehören uns fortan auf Grund von Eechten, die dauernder und gehei-
ligter sind, als die des errungenen Sieges."
Allzufrüh hatte Fraukreichs König gefrohlockt, die allernächste
Zeit schon brachte ihm arge Enttäuschung. Der Vertreter Friedrich
Wilhelms verlaugte mit Hinweis darauf, dass Preussen am meisten ge-
litten und mehr, denn die übrigen AUiirten zur glücklichen Rückkehr
der Bourbons beigetragen hal)e, die heimliche Ausfolgung sämmtlicher
Bilder und Statuen-^). Im Verlaufe der diplomatischen üuterhandlungen,
die darüber gepflogen wurden, nahmen die preussinchen Commissäre
ohne Weiteres 39 Gemälde, darunter zehn Cranach.
Anders verfuhr Kaiser Franz. Er befahl, dass man tüchtige Fach-
leute auswähle, „welche zu unterscheiden vermögen, ob statt der echten,
nicht auch einige fremdartige Werke und Kunstgegenstände übergeben
werden" und er machte es Jedem zur Pflicht, die Sache „mit aller
möglichen Vorsicht und Verschwiegenheit" zu behandeln. Der König
selbst habe es gewüuscht, da er zu Missdeutungen auch nicht den
geringsten Anlass geben wolle^). Die Staatskanzlei unterbreitete dem
Monarchen ihre Vorschläge, worauf zur üebernahme der einzelnen Ab-
theilungen folgende Commissäre ernannt wurden:
') Metternich. tbrmulirte nichts destoweniger einen geheimen Artikel, der
die Zurückgabe der Kunstschätze betraf, den aber Talleyrand als Bevollmächtigter
Ludwigs XVIII. mit folgender Begründung verwarf: ,Si vous vous rappellez que
les allies ont declare des 1' ongine qu'il ne devait point y avoir de retour sur
les coUt'ctions des musees et objets de cette nature, vous admettrez que l'article
est inutile'. (Paris le 22 avril 1814. St. A.).
2) Art. XXXI des ersten Pariser Friedens.
3) Die bereits ausgestellten »seront restitues au für et ä mesure qu'ils
pourront etre remplaces par d'autres sans eclat«. Die Uebrigen »dans le plus
delai po.^sible et s' il est necessaire, dans le plus grand secret«. (Goltz an Blacas.
18. Juli 1814. G. des b. a. XXII. 83).
4) Handschreiben an den Fürsten Trauttmansdorff. Nymphenburg 10. Juni
1814 (St. A.).
Die Zurückstellung der von den Franzosen im Jahre 1809 etc. H5
Freiherr von Ottenfels-Gschwind ') (Staatskanzlei, niederländische 2)
und italieni-che Registratur 2) Reichskanzlei, Reichshofrathsacten sowie
gedruckte Werke und orientalische Codices der Hofbibliothek).
Franz Champague*) (Hofkammer, Vereinigte Hofkanzlei, Staats-
buchhaltungeu, Hofkriegsrath)
Bartholomäus Kopitar^) (Hofbibliothek, Bibliotheken zu Venedig
Parma uud Piacenza*').
Joseph Rosa') (Gemäldegalerie, Antikenkabinet, Kunstsammlungen
zu Venedig'^), Parma und Piaceuza).
') Vormals Legationssecretär in Konstantinopel, befand er sich seit einiger
Zeit in Disponibilität. Die Staatskanzlei wollte »die möglichste Sparsamkeit ein-
treten lassen« und sie hatte ihn aus diesem Grunde vorgeschlagen. lJeb^■rdies war
Ottenfels der orientalischen Sprachen vollkommen mächtig und »somit im Stande,
die Aechtheit der französischer Seits zurückzustellenden orientalischen Manuscripte
zu beurtheilen«. (Note an den übersthofineister 24. Juni 1814. St. A). Seine
Instruction ist vom 1. Juli datirt.
-) Nach dem Frieden von Luneville war der grösste Theil der niederlän-
dischen Registratur an Frankreich abgetreten worden. Man forderte ihn jetzt
zurück ,um die Ausscheidung nach Massgabe des neu regulirten Besitzstandes
der Niederlande vornehmen zu können"'. Weiters reclamirte man einen anderen
Theil dieses Archivs, den die Franzosen im Jahre 1809 weggeschleppt hatten.
Er betraf Verhandlungen mit den Hofstellen, denen er s. Z. überlassen worden
war. (Instruction für Ottenfels. St. A.).
3) Ein grosser Theil die.-es Archivs befand sich bereits in Mailand. Noch
wäre folgendes zu erwähnen: Nach Auflösung der Kepublik Venedig hatte der
letzte Botschafter am Wiener Hofe das üesandtschaftsarchiv ,in mehreren ge-
schlossenen Kisten verwahrt* in der Registratur der Staatskanzlei deponirt. 1809
war es von den Franzosen fortgeschleppt worden. Man reclamirte es jetzt gleich-
falls u. zw. wegen seines historischen Wertes sowohl als auch kraft j,des un-
widersprechlichen Rechts'' das Kaiser Franz »als dermaliger Besitzer des vene-
tianischen Staates"' auf dieses Archiv besass. (Instruction für Ottenteis).
'*) Rpgistratursadjunct der Hofkammer. Seine Instruction ist vom 26. Juli
datirt. (St. A.).
5) Gustos der Hofbibliothek und Büchercensor. Berühmter Slavist. Instruc-
tion vom 11. Juli (St. A.).
6) Venedig hatte den Kaiser gebeten, sich bei der französischen Regierung
für die Rückerstattung der Kunstwerke, Gemälde und Bücher zu verwenden, die
im Jahre 1797 von den Franzosen aus dem Dogenpalaste, aus Kirchen und
Klosterbibliotheken weggeführt worden waren. Das gleiche Ansuchen hatten Parma
und Piaci nza gestellt.
') Gustos der Gemäldegalerie.
s) Plus VI. hatte zum ewigen Andenken an seine in Venedig erfolgte Wahl,
der Kirche von St. Giorgio Maggiore 6 grössere und 4 kleinere Kandelaber in
Form von Füllhörnern, ferner ein Kreuz mit Fussgestell und 3 Altartafeln aus
Bronze zum Geschenk gemacht. Auch diese von den Franzosen geraubten Gegen-
stände sollte Rosa reclamiren. Die silbernen Kandelaber befanden sich jedoch
8*
\IQ Hanns Schütter.
Otteiifels uud Champagne wurden an den Abbate Altieri, Kopitar
aber au Montesquion, den Minister des Innern gewiesen. Diesem unter-
stand die aus den Wiener Manuscripten gebildete Bibliothek und jener
war erster Custo.s des auswärtigen Archivdepots.
Die Commissäre wohnten im Palais Marescalchi '), wo auch die
ausgelieferten Acten uud Bücher untergebracht werden sollten, und sie
durften nichts unternehmen, ohne sich vorher mit dem Grafen Ludwig
Bombelies-), der das Amt eines Generalcommissärs versah, besprochen
zu haben. In Betreff des Trausportes wurde ihuen mit Rücksicht auf
den Wunsch Frankreichs, die Sache geheim zu halten, noch keine
bindende Weisung gegeben. Sie sollten nur in Vorschlag bringen „wie
er auf die wenigst kostspielige uud Aufsehen erregende Art und zugleich
mit der erforderlichen Sicherheit bis Ulm an die Donau eingeleitet
werden könnte."
Die Commissäre hatten jedoch in Folge der persönlichen und po-
litischen Interessen, die sich in unliebsamer Weise bemerkbar machten,
mit den grössten Schwierigkeiten zu kämpfen. Hinsichtlich Rosa's
Mission fürchtete Bombelles sehr, dass sie erfolglos bliebe, wenn sich
der Kaiser nicht zu einem Schreiben an Ludwig XVIII. entschlösse.
Metternich verwarf diesen Gedanken als unausführbar 3); dagegen be-
stimmte er den Monarchen, den Vorschlag Altieri's zu genehmigen,
ein Tauschgeschäft mit Frankreich abzu.^chliessen-*). Denn klar war man
sich darüber, dass man eine Rückerstattung bereits aufgestellter Stücke
in Mailand, was Metternich am 6. Dezember 1814 dem Grafen Bombelles mit
dem Auftrag zu wissen gab, »dass gegen das französische Gouvernement von
diesem Objekte keine Erwähnung zu geschehen habe«. (St. A.). Noch möge an
dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Gustos der Ambraser Samm-
lungen, J. B. Primisser den Vorschlag machte, es mögen von der franzö-ischen
Regierung die im Jahre 1808 entwendeten zehn Harnische zurückgefordert werden.
(Note des 0. K. A. 7. Juli 1814. St. A.).
1) Benannt nach dem ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten
des Königreiches Italien.
2) Charge d' affaires bis zur Ankunft des bevollmächtigten Ministers, Frei-
herrn von Vincent. , . . . il a ete resolu — lesen wir in der ihm übergebenen
Instruction — de le charger de tout ce qui tient a 1' exöcution de tous les articles
du traite de paix du 30 mai dernier qui concernent les interets pecuniaires et
les decomptes ä regier ou ä faire avec le gouvernement Frangais, ainsi que de
diriger et de surveiller la remise ä faire par ce gouvernement des obligations,
libres, archives, des objets d'arts, manucrits et ce que 1' on a ä reclamer*. (6. Juli
1814. St. A.).
3) Metterniöh an Bombelles 7 September 1814. (St. A.).
*] Altieri an Bombelles s. d. (Beilage eines Vortrages an den Kaiser vom
19. August 1814. St. A.).
Die Zurückstellung der von den Franzosen im Jabre 1809 etc. 117
wohl füglich nicht erwarten dürfe. Gerne willigte auch der König
ein, da ihm dadurch die Möglichkeit geboten wurde, Verpflichtungen
zu erfüllen, ohne dem Stolz der Nation eine Wunde zu schlagen i).
Am 10. October wurde Heinrich Füger aulgefordert „über jene Gegen-
stände, welche zur Ergänzuug und Vervollständigung der k. k. Galerie
vorzüglich zu wünschen wären, Bericht zu erstatten". Da sich somit
der Anlass bot, das Belvedere mit Bildern der französischen Schule zu
bereichern, von denen es fast nichts besass, legte Jener ein Namens-
verzeichnis der Meister vor, auf deren Werke es ihm zumeist ankam 2).
,Weun es nicht blosse Phrase und captieuse Formel ist — lesen wir
in seinem Bericht — um die Verabfolgung jedes guten Kunstwerkes
bei dem Tauschgeschäft durch die Erklärung abzulehnen, dass es dem
Musaeo angehöre, so kann man bich französischer Seits nicht wohl
weigern, eine Auswahl aus diesen Depots zu gestatten, sobald wir sie
verlangen, weil das, was in ihren Depots verwahrt wird, also noch
nicht öffentlich aufgestellt und zur Kenntnis des Publi-
cum s gebracht ist, nach ihrem eigenen Ausdruck dadurch geeignet
sein muss, zum Aequivalent zu dienen. In diesen Depots müssen, den
eingezogeneu glaubwürdigen Privatnachrichten von Augenzeugen zu
Folge, noch eine Menge sehr schätzbarer Gemälde von allen Schulen
aufbewahrt sein, für welche man noch keinen Raum gefunden hat, um
sie öffentlich aufzustellen, und womit unsere Galerie reichlich ent-
schädigt werden könnte, der jedes schöne Bild angenehm tein muss,
das sie erhält, es komme, aus welcher Schule es wolle. Wird aber
die Einsicht und Auswahl in den genannten Depots verweigert, so
scheint mir es ein sicheres Zeichen, dass es der französischen Regie-
rung am Willen oder an Autorität fehlt, den versprochenen Ersatz zu
leisten, und dass mau durch Verzögerung zu ermüden und unsere An-
sprüche gänzlich zu entfernen sucht" ^).
») Bombelles an Metternich, 26. September 1814 (St. A.).
2) Voüet, Poussin, Stella, Valentin, Blanchard, Mignard, du Fresnoy, Bourdou,
le Sueur, le Brun, Bourguignon, Loir, Jouvenet, Boulogne, Coypel, Colombel,
le Moine, Vauloo, Pierre, Vien, David, Regnaud, Peyron, Gerard.
■'') Fügers Bericht an das 0. K. A. 16. October 1814 (Beilage einer Weisung
Metternichs an Bomlelles vom 27. desselben Monats, St. A.). Auch Director
Neumann wurde aufgefordert, sich darüber zu äussern, , welche Gegenstände als
Tausch für die aus dem k k. Antikencabinete zu Wien hinweggenommenen
Seltenheiten von dem k. französ. Hofe verlangt werden könnten«. Neumann
wünschte antike Medaillen und einige Prachtwerke »antiquarischen Inhalt^« zu
erwerben u. zw. Description de 1' Egy^ite, publiee par les ordres de S. M. Tem-
pereur; Visconti: Iconographie in folio; Musee Napoleon (Bericht vom 12. Oc-
tober 1814. ad Weisung an Bombelies vom 27. Oktober 1814. St. A.).
^Ig Hanns ßchl itt er.
Fücrer sollte recht behalten: in beiden Kammern griff man die
Minister wegen der inzwischen erfolgten Auslieferung der Archive und
Handschriften auf das heftigste an^). Ludwig XVIII. liess den Muth
nun völlig sinken, was Denon nur ermuntern konnte, die Sache noch
weiter hinauszuschieben^).
Gleiche Schwierigkeiten ergaben sich hinsichtlich der Bibliotheken
und Archive. Säramtliche orientalischen Codices zwar, ja mehr noch
als auf der Liste verzeichnet standen, wurden zurückerstattet^) ; auch
die Uebergabe eines Theiles der übrigen Handschriften sowohl, wie
der Archive erfolgte ohne Widerspruch^). Aber hartnäckig blieb man
der Forderung gegenüber, sich auch des Restes zu entäussern; dieser
umfasste die Kupferstiche, eine grosse Anzahl von Manuscripten^), die
Acten, welche Tirol, Vorarlberg, den Breisgau, Salzburg, ßerchtesgaden,
Passau, Galizieu, lllyrien betrafen, und endlich das deutsche Reichs-
und das belgische Archiv^). Hinsichtlich dieser l)eiden Archive wurde
') Bombelies an Metternich. Paris 2. October 1814 (St. A.).
-) sJe ne m' en etonne pas — schrieb Bombelles — j'ai rarement vu im
voleur savoir restituer de bonne grace*.
3) Die Anzahl der aus der Hofbibliothek entwendeten orientalischen Codices
betrug 247. Davon waiea im Jahre 1810 auf Einschreiten Hammers 107 Stücke
zurückgestellt worden. Es blieben daher noch 140 zu reclamiren. Ottenfels
erhielt indess 13 darüber, u. a. ein kostbares Evangelienbuch — sogenannter
purpurner Codex. (Ottenfels an Bombelles 22. September 1814. ad Note des
Obersthofmeisters an Metternich 2. December 1814 St. A.).
•*) , Circa i dieci dell'entrante — schrieb Altieri am 31. October 1814 an
Bombelles — passerä a Strasbourgo il Reno il prezioso convoglio composto degli
archivi di guerra, e della cancellaria corte, e stato coa tutti i manoscritti- orlen-
tali, e greci, ed edizioni, che furono tolti a Vienna. Jo me ne congratulo con
S. M. e con la Monarchia«. (St. A.) Die erste Sendung langte in den ersten Tagen
des December in Wien an, während sich schon eine zweite in Ulm befand. (In-
structionen für Cnampagne d. d. 20. September und 27. Oktober, für Kopitar
vom 16. October 1814. Berichte Champagnes und Kopitars. Metternich an
Bombelles 11. December 1814. St. A.).
5) Eine Serie italienischer Handschriften konnte nicht ausgefolgt werden,
weil sie sich zum Theil in Mailand, zum Theil in München befand. Zu erwähnen
wäre noch, dass auch die aus der Fideicommissbibliothek geraubten Bücher
nicht zurückerstattet wurden. Kaiser Franz ersetzte sie aus eigenen Mitteln.
") Was das lombardisch-venetianische Archiv betraf, war es von Seite Frank-
reichs an das ehemalige Königreich Italien abgetreten worden. Es befand sich
daher bereits in österreichischem Besitz. So mag es gekommen sein, dass noch
heute ein beträchtlicher Rest dieses Archivs in Mailand aufbewahrt wird. — Das
sogenannte Napoleonische Archiv (Archiv des ehemaligen Königreichs Italien aus
zwei Abtheilungen bestehend, von denen die eine die Acten der Pariser Section
(Marescalchi-Archiv), die andere die Acten der Mailänder Section (Aldini-Archiv)
enthält) wurde Ende des Jahres 1814 nach Wien gebracht und bildet heute einen
Bestand des Staatsarchivs.
Die Zurückstellung der von den Franzosen im Jahre 1809 etc. 119
die Zurückgabe aus dem Grunde verweigert, weil das römisch- deutsche
Eeich zu bestehen aufgehört habe und keinen Rechtsnachfolger besitze,
Belgien jedoch nicht mehr zu Oesterreich gehöre. Frankreich wolle
im Uebrigen allen Verlegenheiten vorbeugen, die ihm seitens der be-
rechtio-ten Eigenthümer eimi al erwachsen könnten; es erklärte daher,
die Sache müsse aufgeschoben bleiben, bis der Congress sich ver-
sammelt und seine Arbeiten beendet habe; dann erst werde man in
der Lage sein, über die Zuweisung der Erbschaft eine endgiltige Ent-
scheidung zu treffen 1). Dieselben Gründe führte es auch im Hinblick
auf die übrigen Archive in's Treffen"^).
Eine Vermessenheit souder Gleichen! Frankreich, das sich an
fremdem Gut vergriffen hatte, erkühnte sich, der kaiserlichen Regierung
eine Lection darüber zu ertheilen, was Rechtens sei! Sein Begehren
widersprach zugleich der ganz ausdrücklichen Bestimmung des Pariser
Friedens, wonach auch jene Acten zurückgegeben werden sollten 3).
Dem französischen Ministerium wurile daher geantwortet, dass Oester-
reich auf der bedingungslosen Erfüllung des Tractats bestehe^). Diese
entschiedene Sprache bewirkte es, dass man sich wenigstens zur Aus-
liefei-ung eines Theiles der reclamirten Acten eutschloss; in Ansehung
des Restes jedoch zog man es vor, die Noten des kaiserlichen Ver-
treters einfach nicht mehr 7a\ beantworten^).
') Talleyraud an Bombelles, Paris 11. August 1814. (St. A.) Merkwürdiger
Weise lieferte Frankreich die Acten der ehemaligen Reichskanzlei aus, die eben
einen grossen Theil des deutschen Reichsarchives bilden. In der Zeit vom März
1815 bis 1841 wurden sie partieweise dem St. A. einverleibt. (St. A. C. A. 36 ex 1845).
2) Jaucourt an Bombelies 11. November 1814. Metternich an Talleyrand
2. December (St. A.).
3) Zweiter geheimer Additionalartikel zum Vertrage vom 30. Mai 1814.
•*) Metternich an Talleyrand 5. März 1815 (St. A.).
5) Bombelles an Metternich, 4. Februar 1815. (St. A.) Das französische
Ministerium schien indess selbst zur Ueberzeuguug gelangt zu seia, dass es eine
irrige Sache vertrete. »Die letzte Note, welche ich über diesen Gegenstand an
den Grafen Jaucourt erliess — so lesen wir in dem Schiassberichte des Grafen
Bombelles vom 24 April 1815 — war, obschon höflich, doch ziemlich stark; er
antwortete mir nichts schriftlich, da er keine S^heingründe fand, um sein Be-
nehmen zu rechtfertigen, wie er es mir späterhin auch mündlich gestand*. (St. A.)
Ausständig war noch Folgendes: die Correspondenz mit den kurböhmischen und
österreichischen Gesandtschaften am Reichstag zu Regensburg ; die mit mehreren
Missionen im Reich; die Correspondenz der Hof- und Staatskanzlei mit den
Hofstellen und mit verschiedenen anderen inländis. hen Behördt^n, unter der
Rubrik Miscellaneä, ferner die Correspondenz mit dein Reichsvicekanzler, die
Tiroler, Vorarlberger Acten, und endlich die Reichshofrathsacten und das bel-
gische Archiv. (Metternich an Bombelles 6. Januar und 1. September 1815 St. A.).
■120 Hanns Schütter.
Die Abseuduug dieser Acten sowohl, Avie der Kupf«^rstiche, die
raan nach langem Sträuben scliliesslich herausgegeben hatte, sollte am
20. März 1815 stattfinden i). Sie wurde indess durch die plötzliche
Kückkehr Napoleons verzögert und kaum fand man Zelt, die schon
gepackten Kisten in Sicherheit zu bringen.
Der wortbrüchige Korse wurde gedemüthigt und zum zweiten Male
zogen die Heere der Verbündeten in Paris ein. Zum zweiten Male
reichten sie Franki-eichs König die fast verlorene Krone, aber sie ver-
langten auch, dass er um so gewissenhafter den eingegangenen Ver-
pflichtungen nachkomme — zur Bekräftigung dessen Hessen sie ein
Paar Kanonen vor den Thoren des Louvre auffahren. Preussischer Seits
machte man allerdings nicht viel Worte — klipp und klar kündigte
man Denou an, dass er nachsichtslos auf die Festung Graudentz ge-
bracht würde, wenn er sich auch nur einen Augenblick sträube, die im
Jahre 1806 aus Berlin weggeführten Bilder herauszugeben. Blutenden
Herzeus gthorchte der siebzigjährige Greis-).
Kaiser Franz hingegen wollte den Weg diplomatischer Unterhand-
lungen nicht verlassen; er drang jedoch auf das Eiue, dass die Aus-
lieferung der Kunstschätze stattfinde, so lange er noch in Paris an-
wesend sei3). Und so geschah es auch. Am 3- October waren die
Gemälde bereits verpackt und sie langten am 30. November 1815
o-lücklich in Wien an. Unter ihnen befand sich auch das zersägte
Rubens liild^). Vieles aber war in Frankreich geblieben 0).
Die eherneu Pferde wurden abgesägt, während eine vielköpfige
Menge den Platz vor den Tuilerien erfüllte und mit steigendem In-
grimm dieses Schauspiel betrachtete. „Bei diesen Pferden — so schrieb
Metternich an Kaiser Franz — finden sich leider alle Parteien im Spiele.
Die Eoyalisteu sehen eine Beschimpfung des Königs in dem Unter-
nehmen, weil es in dem Schlosse selbst stattfindet und die Opponeuten
1) Bombelles an Metternicli, Wien 24. April 1815 (St, A.).
2) »Qu'ils les emportent! — rief er aus — Mais ü leur manque des yeux
pour les voir, et la France prouvera toujours par sa superiorite dans les arts
que ces chefs d' oeuvre etaient uiieux iei qu' ailleurs"'. (G. des b. a XXII 157).
3) Handsekreiben an Metternich, Paris den 31. Juli 1815 (St. A.\
4) »Die alte nicht gut zusammengefügte und durch das Zersägen des Bildes
noch mehr geschwächte Verbindung des Holzwerkes desselben wird eine schwie-
rige und langsame Operation erfordern, um es wieder zur Auirichtung herzu-
stellen*'. Fügers Bericht 9. December 1815 (0. K. A.).
5) Es fehlten 36 Stücke, darunter eine grosse Anbetung durch die Könige,
von Abraham Bloemari. Dieses Bild befand sich in Grenoble, wo es noch heute
zu sehen ist. (Frimmel).
Die Zurückstellving der von den Franzosen im Jahre 1809 etc. 121
verzeihen den Sehimpf nicht, welcher dem Audeniveu der Siege der
Armee widerfährt" ^).
Geringen Schwierigkeiten begegnete man bei Eeclamirung der
noch nicht ausgelieferten Archive. Auf Antrag des Fürsten Metternich
wurde eine besondere Comraission eingesetzt, die sich mit diesem Gegen-
stande zu beschäftigen hatte 2). Ottenfels aber wurde zum zweiten Mal
nach Paris gesendet.
Frankreich bequemte sich schliesslich zur Herausgabe des Bestes,
und dieser laugte in den ersten Tagen des Jahres 1816 in Wien an 3).
Eine schwierige Aufgabe betraf die Aufstellung. Die vormals kaiser-
liche Reichskanzlei, worin sich die Acten vor ihrer Wegsch.eppung
befunden hatten, war inzwischen für Wohuungszwecke hergerichtet
worden. Die Kisten wurden daher nicht geöffnet, und, da man sie
») Arneth : Wessenberg II. 20. — Auch dem Kirchenstaat, den Niederlanden,
Toskana u. a, ward zum Wiederbesitze eines grossen Theiles ihrer Kunstschätze ver-
helfen. Die Anregung hatte England gegeben. Zu erwähnen wäre noch, dass sich
Russland auch bei diesem Anlass Frankreich gegenüber ungemein rücksichtsvoll ge-
zeigt hat. .... II s"y Joint T importante consideration — lesen wir in der Ge-
gennote Nesselrodes — que la paix de Paris a, pour ainsi dire, sanctionne la
possession de ces objets d' art. On ne serait donc, ni fonde en droit, ni guide
par une pohtique prudente en admettant les reclamations du Pape et du roi des
Pays-Bas au nombre des points de negociation sur lestjuels les Puissances alliees
auront ä insister aupres du roi de France. Mais si S. M. le roi de France trouvait
dans sa justice et nans sa sagesse les moyens de ne point rejeter absolument les
reclamations du St. Pere et du roi des Pays-Bas, rien ne saurait etre plus satisfaisant
pour S. M. J. que de voir concilier les opinions ä cet egard par des arrangemens
foudes sur le principe des convenances et conclus du pleiu gre des parties in-
teressees. Ce n' ed; que dans cette intention et pour ce cas eeul que S. M. J. se
preterait avec plaisir ä joindre ses bons offices a ceux des cours d' Autriche.
d'Angleterre et de Prusse pour applanir cette difficulte; mais dans aucune hy-
pothese Elle ne saurait consentir ä donner a ces reclamations un appui plus
direut, ni plus prononce, tout comme Elle se croirait obligee de desapprouver
tout acte de violence qui tendrait ä oter au roi de France la possession de ces
objets sans un consentement libre et spontane de sa part*. (St. A.).
-) In ihren Wirkungskreis fiel jedoch nicht allein die Reclamirung der
Archive: sie war auch mit der Aufgabe betraut, von Frankreich die Vollstreckung
der übrigen Artikel des ersten Pariser Friedens zu fordern, die es bisher nicht
erfüllt hatte. Die Commission bestand aus folgenden Vertretern der vier Gross-
mächte: Wessenberg (üesterreich), Altenstein (Preussen), Charles Stuart (England),
Anstett (Russlaud) (ConferencprotokoUe vom 4. und 20. September 1815 (St. A.).
•') Im Laufe der Jahre stellte sich indess heraus, dass doch noch Einiges
fehle. So werden noch heute die Acten des Breisgaues vermisst. (Vergl. M.
Mayr: Das k. k. Statthai terei-Archiv zu Innsbruck. Mittheilungen der III. (Archiv-)
Section der k. k. Centralcommission 11 169). Ebenso befindet sich ein grosser
Theil des belgischen Archivs (Staatskanzleiacten) in Brüssel.
122 Hanns öchlitter.
anders nicht unterbringen konnte, in das Kellergewölbe des Hofbiblio-
theksgebäudes gebracht. Mit Rücksicht auf diesen üebelstand unter-
breitete Fürst Metternich dem Kaiser einen Vortrag, worin er ihn bat
„wenn früher oder später, durch Ut^bersetzung der gegenwärtig und
bis zur Herstellung des Laurenzer Gebäudes in dem vormalig nieder-
ländischen Kanzlei-Gebäude provi orisch untergebrachten Kanzleien, da-
selbst eine zur Unterbringung von Archivsacten angemessene Localität
zu ebener Erde, wo lauter feuerfeste Gewölbe bestehen, disponibel
werden sollte, auf das dringende Bedürfnis der Staatskauzlei und des
geheimen Hausarehivs umsomehr allergnädigste Rücksicht zu nehmen,
als besagtes Gebäude seit dem Jahre 1764 stets ein Annexum der
Staatskauzlei war, die niederländischen und italienischen Archive bis
zum Jahre 1809 dort untergebracht waren und dieses Gebäude wegen
seiner benachbarten Lage vorzüglich dazu geeignet ist, bei dieser Ge-
legenheit aber auch den a. h. Bedaciit darauf zu nehmen, dass das
vormals zur Aufbewahrung der deutschen Reichsacten bestimmte Locale
im ehemaligen Reichskanzleigebäude wieder dem Haus- Archive überlassen
werde, um diese Acten zu dem nöthigen Gebrauche dort aufzustellen" ^).
Die Hofbibliothek war bereits am 26. October 1815 in den Wieder-
besitz ihrer Codices und Kupferstiche gelaugt. Noch fehlten aber einige
Handschriften, die indess in Folge des bereits abgeschlosseneu Friedens
ebenso wenig reclamirt wurden, wie das, was der Bildergalerie,
dem Münz- und Antiken- und dem naturhistorischen Kabinet nicht
zurückerstattet ward 2).
') "Vortrag d. d. 23. März 1816 (St. A.), dem wir auch entnehmen, dass der
Registratur der Staatskanzlei sowohl wie dem Staatsarchiv j,eine Massa von
400 Kisten, von sonstigen Reichsacten in Judicial-, Gratial- und Lehenssachen
aher von 1100 Kisten zugewachsen war«. Dazu gehörten auch die politischen
Reichsacten, die Kaiser Franz dem Staatsarchive nach Ablegung der deutschen
Kaiserwürde zugewiesen hatte. Der Monarch resolvirte, dass Metternich wegen
Unterbringung der zu den Archiven der Staatskanzlei gehörigen Acten ,inter-
veniren und mitwirken* solle. (Resolution vom 13. April auf einem Vortrag
vom 29. März 1816. St. A.).
2) Metternich an den Obersthofmeister 29. Februar 1816 (St. A.).
Kleine Mittlieilungeii.
Ein Bericht K. Ferdinands II. über seine Proclamation
znm König- von Ungarn (15. Mai 1618). Nach langwierigen Ver-
handlungen über die Frage der Thronfolge nach Kaiser Matthias wurde
endlich 1617 und 1618 die Frage für Böhmen und Ungarn erledigt.
Erzherzog Ferdinand von Steiermark wurde am 6. Juni 1617 als König
von Böhmen anerkannt und am 29. Juni 1617 gekrönt. Im Frühjahr
1618 wurde auf dem Reichstag zu Pressburg nach Wechsel voller Ver-
handlung am 15- Mai die Proclamation Ferdinands zum König von
Ungarn durchgesetzt. Das nachfolgend mitgetheilte Schreiben König
Ferdinands an den Kaiser gibt bisher unbekannte Details dieses Vor-
gangs und der V^ahl Sigisraund Forgächs zum Palatin. Namentlich
wird das Datum, welches bisher allgemein als der 16. Mai angenommen
wurde 1), nunmehr auf den 15. Mai richtiggestellt. Der hier wieder-
gegebene Brief befindet sich im Archive des k. u. k. Keichsfinanz-
ministeriums in Wien im Fascikel 170 der Reichsacten, „Geheime
Gesandtschafts Acta" '^).
') Graf Emerich Thurzo (geb. 11. September 1598, gest. 19. October 1621)
gab in seinem Tagebuche den 16. Mai als Tag der Wahl an (vgl. Freiherr von
Mednyanssky, Der Reichstag im Jahre 1618 zu Pressburg, aus dem Tagebuche
des Grafen Emerich Thurzo im IX. Jahrgange (1818) des Hornmyr'schen Archives
Nr. 14, 15 und 16), ebenso Friedr. v. Hurter, in seiner Geschichte Kaiser Ferdi-
nands I(. Band VII, 223: »des folgenden Tages (16. Mai 1618) zur Mittagsstunde
wurde Ferdinand zum König ausgerufen, nachdem zuvor die Wahl eines Falatins
auf den Hotrichter, Grafen Sigmund Forgatsch, nach zwei Protestanten wieder
den ersten Katholiken, gefallen war*. Vgl. auch Huber Gesch. Oesterreichs 5, 96.
~) Dieses Actenbündel birgt unter anderm folgendes Interessante : den Brief-
wechsel zwisihen Kaiser Leopold I. und Cardinal Astalli 1695—1701 (135 Briefe).
— Briefe an ,de Tannewitz-Anvers* aus deA Jahren 1580—1581. — »Güettliche
aussage Franzen Tennagels, so vor der Tortur hergangen — den 15. Apvilis a"
124 Kleine Mittheilungen.
,AllerdiK'i'ehleiclitij»ister, grosmächtigister kayser, allergenedigister
mein herzliebstor herr vetter uud lierr vatter! Inmasseu ich mich
gestriges tages gehorsamist anerpotteu, wass sich anheut verkiufFen werde,
deroselbeualspaldt darvongeh. rsaraist bericht durvou zuegeben, also habe
ich meinen auerpietten diemüettigist ein geniegen laisten wollen unnd
eriudere hiemit E. Kay. Mtt. allerunndteithenigist, das ich anheut
umb 8 uhr zue morgens von denuen alhier anwesenden stenden auf
E. K. Mtt. vor disen beschehnen proposition zue einen könig mit
einhelliger stim proclamiert, unnd von Inen alsdan in die kirchen
beglaitt, alda sambt einen ambt zu unser lieben frauen tamquam
patronae Hungariae das Te Deum laudamus gesungen worden. Wie
ich nun nach gott niemants anderen alss E. Kay. Mtt. gehorsamist dank
zue sagen habe, also mögen Sie allergeuedigist vergvist sein, das wass
Sie niir erwisen, gewiss an einen solLchen gehorsamisten sun angelegt
werden haben, der es mit sünlichen gehorsamb umb E. K. Mtt. zu
verdienen sich jedessmall bevleisseu, unnd sollichen respect erhalten
wierdet, wie es die schuldigl.hait mit sich bringt. Kach verrichten
gottesdienst haben sich die stende abermallen zuesamengefüegt. zue
der election dess palatini gegriffen, unnd ehuuder alss iu einer stundt
mit einhölliger stimb den graven Sigismundum Forgatsch zue sollicher
dignitet erwöllet unnd sollen ime wie ich berichtett worden nuer zwo
stimen so auf den Buthiani gaagen gemanglet haben. Er wierdet
auch verhoffeudtlichen E. Kh}'. Mtt. einen getreuen unnd gehorsamen
diener abgeben. Morgen wierdet man die ander proposition in Eurer
Mt. namen eröfneu, und will ich bey sollicher tractation, an mier gewis
nichts erwinden lassen, wass zue dero uuz und walfort jemallen nuz
und gedeulic hen sein möge. Der ich mich zue imerwehrendeu kayser-
lichen hulden und genaden diemüetigist empfilhe. Dattum Prespurg
den 15. Mai a^. 1618.
Euer Rom. Kay. Mtt.
allerunndterthenigister und gehorsamister sun und vetter
weil ich leb
Ferdinandt.
1611«; Aussagen nach der Tortur vom 18. April 1611. — Briefe des Taxis und
Hilfreich Gut an Kaiser Ferdinand I. aus Neapel und Madrid 1562. — Eine Hand-
schrift aus dem Jahre 1571, mit dem Titel : Der khoniglichen Msiicstat in Hispa-
nien unnsers Allergnedigisten Herrn, Ordnung unnd Bevelch, betrefendt, wie es
mit der CoUectation des zehenden unnd zwaiuzigstenPhenings in
khauffen und verkhauffen, aller ligenden unnd farenden giiettern in den Nider-
landen gehalten werden solle. Gedruckht zu Antorft' mit khoniglicher freyheit
uf ISechs Jar zu truckhen. — Femel- 67 Briefe des Erzherzoges Ernst an Erz-
herzog Matthias 4. October 1584 — 27. Jänner 1592.
Ein Bericlit K. Ferdinands IL etc. 125-
Adresse : Der Rom. Ehay. auch zu Hungern und Behaimb khunig.
Mt. meineüi gnedigisten herrn vettern unnd herrn rattern.
Wien. A. Sitte.
Zur Greiitz-Biblio^raphie. Die vollständigste Zusammenstellung
der gedruckten Schriften und Briefe von Gentz, sowie der Literatur
über ihn findet sich jetzt in der neuen Auflage von Goedecke's Grund-
riss (VI [1898] S. 189 uf.), während die frühere Auflage (III [1881]
S. 82) bloss ein Verzeichnis seiner v^ichtigsten Schriften enthielt.
Trotzdem ist vieles von Bedeutung übersehen, auch ist seit dem Ab-
schluss des betreffenden Bandes schon wieder einiges Neue erschienen.
Beides soll hier in Kürze augemerkt werden, a) Zu den Schriften.
1. üeber den Unterschied zwischen landständischen und
repräsentativen Verfassungen (1819) bei Welcker, V^ichtige
Urkunden aus dem Nachlasse Klühers (1840) S. 220 uf. — 2 Zwei
natioualökonomische Fragmente: a) Gegen Adam Müller in der
Frage über die Wirkung des Geldes und ß) üeber das
Steigen der Preise in den letzten fünfzig Jahren. Mit
Bezug auf einen Aufsatz in Müllers Staatsa izeigen. Deutsche Viertel-
jahrsschrift 1840 III, S. 73 uf. Beide Stücke, dem Herausgeber von
Prokesch-Osten mitgetheilt, sind undatirt, ein Vergleich mit dem Gentz-
Müllerschen Briefwechsel (S. 211 uf.) ergibt als wahrscheinliche Zeit
der Abfassuug 1816— 1818. — 3. Gedanken über die Berichti-
gung der ürtheile des Publicums von den österreichi-
schen Bankozetteln (1810) bei Beer, Finanzen Oesterreichs im
19. Jahrh. Anhang S. 245 uf. — 4. Relation über seine Ver-
handlungen mit dem preuss. General Götzen im Jänner
1807 veröffentlicht von A. Fournier, Neue Freie Presse, 15. u. 16. März
1382. — 5. Denkschrift an den russischen Minister Baron
Budberg vom April 1807, im Auszug bei Martens, Recueil des
traites et Conventions conclus par la Russie (1883) VI p. 419. —
6. Denkschriften aus den J. 1813—1815 in Oesterreichs Theil-
nahme an den Befreiungskriegen, herausg.'geben von Richard Fürst
Metternich-Wiuneburg (1887). — 7. Eine Denkschrift aus dem
J. 1820 von Bailleul in der Histor. Zeitschrift L (1883) S. 190 uf.
mitgetheilt; sie ist zwar als eine Denkschrift Metternichs bezeichnet,
trägt aber im Ms. ein Vermerk von Bernstorffs Hand.- „Nach den
Angaben des F. v. M. von Hofrath Gentz verfassf. Ueber die Ab-
fassungszeit s. ausser Bailleul auch A. Stern, Forschungen zur deut-
l2lo Kleine Mittheilungen.
sehen Geschichte XXVI S, 321 und Treitschke, Deutsche Geschichte IIP
S. 173- 76l>. — 8- Mehrere Denkschriften zu den deutschen
Angelegenheiten 1819 bis 1822 im Auszug mitgetheilt von
Treitschke a. a. 0. II. S. o57 III. S. .59. 311. 314. — 9. Denk-
schrift vom 29. November 1820 Sur quelques mesures ge-
ne'riiles ä adopter pour ar reter le progres des revolu-
tious im Auszug bei Stern, Geschichte Europas II. S. 134. — 10.
Denksclirift vom Juni 1813 bei Luckwaldt, Oesterreich und die
Anfänge des Befreiungskrieges (1898) im Anhaug. — 11. Bericht
über eine W. v, Humboldtsche Denkschrift zur deutschen
Verfassungsfrage 1813 — 1814, theilweise mitgetheilt v. Gebhardt,
W. V. H. als Staat.>mann II (1899) S. 33 uf. — 12. Denkschrift vom
December 1822 üeber die zum Schutze der Ordnung und
Ruhe in der Bundesverfassung liegenden Mittel in der
Historischer Yierteljahrsschrift 1900. IV. — 13. üeber die bayrische
Ständeversammlung von 1819, mitgetheilt von A. Stern, Deutsche
Zeitsch. f. Geschwiss. X S. 331. — Nicht von Gentz sind da-
gegen die bei Goedecke angeführten Schriften: 1. Politische Para-
doxinn 2. An die deutscheu Fürsten uud an die Deutschen 3. Dar-
stellung der Rechtmässigkeit des österreichischen Krieges gegen Frank-
reich 4. Ideen über das politische G lechgewicht von Europa mit be-
sonderer Rücksicht auf die jetzigen Zeitverhältuisse. (Zu den letzten
beiden setzt der Grundriss selb&t ein Fragezeichen), b) Zu den Briefen:
I. An den Reichsfreih. v. Stein aus den J. 1808 — 9 bei Pertz, Leben
Steins IL S. 331. 359. 380 uf. — 2. An den Fürsten Jos. Fr, Lob-
kowitz vom 22. October 1806 mitgetheilt vou Wolf, Sitzungsberichte
der Wiener Akademie, phil.-hist. Gl. 1860. — 3. An Pauliue Wiesel
aus dem J. 1811 — 1826 m den Briefen des Prinzen Louis Ferdinand
heruusgeg. v. Büchner (1865) S. 91 uf. — 4. An L. v. Ompteda
aus den J. 1806—1808 und 1813 bei Fr. v. Ompteda, Zur deut-
schen Gesch. im Jahrzehnt vor dem Befreiungskrieg I — IV (1866 — 69).
— 5. Au George Jackson aus dem J. 1813 in G. Jackson's Bath
Archives (1873) IL — 6. An Grafen Louis Starhemberg aus dem
J. 1805 uud 1806 mitgetheilt von Thürheim in den Mittheil, des
Inst. f. österr. Gesch. VII. S. 119 — 7. An Grafen Ferd. Pälffy aus
dem J. 1811 mitgetheilt v. E. Wertheimer im Pester Lloyd vom
II. März 1890. — 8. An den Erzherzog Johann vom 21. April 1809
bei Zwiediueck-Südenhorst, Erzherzog Johann (1«92) S. 17. — 9. Briefe
an Metteruich aus dem J. 1813 bei Gucken, Oe&terreich und Preussen
im Befreiungskrieg II S, 370 uf. und aus den J. 1820 — 25 mitgetheilt
von H. Schlitter in der Wiener Abendpost vom 14. Jänner und 7. März
Zur Gentz-Bibliographie. 127
1893. vom 11. Juli 1894. — 10. An Metternich und an Caradja aus
dem J. 1813—1815 in Oesterreichs Theilnahme etc — 11. An Pilat
vom April 1819 mitgetheilt von E. Guglia in der Frankfurter Zeitung
vom 13. August 1898. — 12. An 'verschiedene englische Staats-
männer (Hammond, Vansittard, Hawkesbury, Harrowby, Canning)
aus den J. 1805 — 1808 mitgeth. von A. Stern, Mitth. d, I. f. österr.
Gesch. XXI S. 106. . . . c) Hiezu kommen 1. verschiedene Acten-
stücke: Actenstücke über die ersten Beziehungen von Gentz zu
Oesterreich aus den J. 1799 aus dem Wiener H-., H-. u. St.-A. mit-
getheilt V. Zahn, Steiermärkische Geschichtsblätter 1880 S. 105. —
2. Ein Hajestätsgesuch von Gentz (um Erhöhung seiner
JBezüge) aus dem J. 1828 mitgetheilt von H. Schütter in den Mit-
theilungen des I. f. Ost. G. XlII S. 320 3. Mittheilung aus einem an
den König von Preussen gerichteten Gesuch um Unterstützung aus
dem J. 1828 bei Treitschke a. a. 0. TIP S. 739.
Von dem von Varuhagen in der „Gallerie von Bildnissen aus
Raheis Umgang- veröfifentlichteu Briefen, die Goedecke anführt, wäre
eine neue Edition oder wenigstens eine Ueber{3rüfung nach den in der
Berliner kgl. Bibliothek befindlichen Originalen erwünscht, da Varn-
hageu nach dem Zeugnis Pauline Wiesels iu diesen Briefen viel aus-
gelassen haben soll (, ... que dans les lettres de Gentz ä Eahel, da
haben Sie viel durchgestrichen, car Eahle m' a fait lire beaucoup de ses
lettres surtont depuis que j'avais ete ä Vienne avant la connaissance
de MUe Eisler et ä sou retour de Vienne quund il etait avec moi ä
Karlsruhe", Paulme W. an Varuhagen 3. M'Avz 1841 in den , Briefen
von Chamisso, Gneiseuau" etc. herausgeg. von Varnhagen II. S. 55).
Unrichtig ist die Angabe bei Goedecke, die von Gentz herausgege-
bene Neue Teutsche Monatsschrift sei von 17. )5 — 1798 er.>chienen ; sie
scbloss vielmehr mit dem ersten Jahrgang, 1795, im letzten (December)
Heft findet sith eine von Gentz gezeichnete Ankündigung, dass
, bürgerliche und literarische Verhältnisse von mancherlei Art, vor-
züglich al)er die Beschäftigung mit einem weitläufigen Werke über
die Geschichte der französischen Revolution ihm unmöglich machten,
das Journal fcjrtzusetzen".
Müsbiff ist die Anführuno: von Büchern wie des Lebensbildes
„Gräfin Elise von Bernsturff" 1896, in dem von Gentz nichts vorkommt,
als dass er diese Gräfin einmal zu einem Diner eingeladen hat. Wollte
der neue Herausgeber des Grundrisses auch Veröffentlichungen be-
zeichnen, die Beiträge zur Lebensgeschichte und Charakteristik von
Gentz liefern, so durfte er Wichtigeres nicht übergehen, so verschie-
dene Billets der Fürstin Christine Lichnowska an Stadion aus dem
128
Kleine Mittheilungeii.
J. 1802, über das erste Auftreten von Gentz in der Wiener Gesellschaft,
von E. Wertlieimer theils in seiner Gesch. Oesterr.-Üngarus I. S. 94
theils in der Neuen Freien Presse vom 31. Aug. 1887 mitgetheilt ;
ferner ein Billet der Mariaune von Bybenberg an Goethe aus dem
J. 180o im Goethe Jahrbuch 1893 S. 38. ein von Wertheimer iu der
Neuen Freie Presse von 27. Juli 1881 veröffentlichter uugedrucktcr
Brief Napoleons (An Champagny, 28. Juni 1808) die höchst inter-
essanten Briefe der Dichterin Amalie von Imhof an ihren Verlobten
v. Helvig aus den J. 1802—1803 bei Bissing, Lehen der Dichterin
Amalie von Helvig (1889) S. 46 uf. u. v. a. — die Zahl dieser Bücher
ist Legion; es soll nur noch einiger Veröffentlichungen aus alier-
neuester Zeit, die also im „Grundriss" noch nicht stehen können,
oredacht werden: in der Corre»pondance du Cardinal Hercule Consalvi
avec le prince Gl. de Metternich ed. van Duerm (1899) p. 218 findet
sich ein Brief von Consalvi ddo. 10. Nov. 1818, den ein künftiger
Geutz-Biograph nicht übersehen dürfte und ebenso in Fournier's Con-
gress von Chatillon (1900) S. 262. 264 einige Aeusserungen Metter-
nichs über ihn an Hudelist.
Wien. E. Guglia.
Literatur.
Giovanni Oberziner, Le guerre di Augusto contro i
popoli alpini. Koma, Ermanno Löscher e Co. 1900. 237 S. Dazu
Carte geografiche (5) 14 S.
Der Verfasser der vorliegenden von dem Verleger vortrefflich aus-
gestatteten Schrift bemerkt in der Einleitung mit Kecht, dass sie eigent-
lich den Titel »Storia del sistema alpino ne' tempi antichi* führen sollte,
und bezeichnet S. 6 als den eigentlichen Zweck dieses Buches: »Esporre
nel loro insieme le conquiste di Augusto nelle Alpi italiche, mettendole
in relazione colle precedenti imprese de' ßomani, rintracciare colla scorta
degli scrittori, de' monumenti e delle iscrizioni, la sapiente opera di questo
monarca, esplicata ne' suoi piü minuti particolari, vedere la concatenazione
e lo scopo delle sue guerre, sarä appunto il compito di questo lavoro*^.
Diesem Zwecke entsprechend werden nach einer allgemein orientirenden
Einleitung, in welcher auch über die alten und neuen Quellen (richtiger
würde man statt «ler letzteren Bezeichnung sagen »Bearbeitungen*) ge-
handelt wird, in sechs Büchern die Kriege gegen die Salassi (l), gegen
die Lepontii, Vennonetes, Camuni und Triumpilini (2), der rätische Krieg (s),
die Kriege gegen die Ligurer der Alpes maritimae (4), der Krieg des
Augustus gegen die cottischen und graischen Alpen (s) und die Kriege
gegen die Oatalpen in Kärnten und Istrien (6) dargestellt. Bei der
Dürftigkeit der historischen Nachrichten, die der Verf. selbst S. 8 f. be-
klagt, müssen natürlich Combination und Phantasie nicht selten zur Er-
gänzung der Ueberlieferung hilfreich beispringen, wofür als drastisches
Beispiel die detaillirte Schilderung des Kampfes und Rückzugs der Eömer
unter Catulus vor dem Ansturm der Cimbern erwähnt werden soll. Dabei
muss ich ausdrücklich hervorheben, dass der Verf. gegen E. Pais (ihm ist
der Anhang »I Cimbri nella valle dell'Adige* hauptsächlich gewidmet)
im Rechte sein dürfte, wenn er die Cimbern durch das Etschthal nach
Italien vordringen lässt. Freilich »per il passo dell' Oetzthal*, wie S. 90
zu lesen ist, kann dieser Volkszug nicht gegangen sein. Eine andere
Probe der phantasievollen Darstellungsgabe des Verf. unserer Schrift ist
die Schilderung des von Drusus durch des Etschthal aufwärts unternom-
menen Heereszuges mit den einzelnen Details und dem Zuge eines »luogo-
MittheUungen XXII. 9
130
Literatur.
tenente per la via del Passeier Thal e per il passo del Timbler Joch«
in's Oetzthal usw. Sieht man von diesen und ähnlichen Schwächen ab,
so darf dem Verf., der mit grosser Mühe und Sorgfalt das Material aus der
antiken und modenien Literatur gesammelt und zu einheitlicher Darstel-
lung verarbeitet hat, unser Dank für diese- seiner Vaterstadt Trient gewid-
mete Arbeit nicht vorenthalten werden. Nur möchte ich, um mich nicht
anmasslicher Weise mit der speciell historischen Seite unseres Buches zu
befassen, ausdrücklich hervorheben, dass die ethnologischen Partien des-
selben, in welchen der Verf. über Herkunft und Zusammenhänge der alpinen
Völkerschaften handelt, mancher Verbesserung bedürftig erscheinen. Mag
man es dem Verf. auch verzeihen, dass er sichtlich bestrebt ist, das süd-
tirolische Gebiet bis zur Toll und Kollmann, das von ^.culmen« (!) her-
geleitet wird, als altitalisches Land in Anspruch zu nehmen, so muss man
doch ganz entschiedene Einsprache erheben gegen den S. 71 stehenden
Satz »che Eeti, Euganei, Umbri, Piceni, Sabini, Latini, Sanniti, Etruschi,
Messapi, Japigi etc. sarebbero tutti rami di una sola famiglia«i). Ein
solcher Satz sollte in einem Werke, das wissenschaftlich ernst genommen
sein will, überhaupt nicht Platz finden können. Auch hinsichtlich der
Ligurer und Veneter vermisst man sehr ungern die Benützung der neuen
Arbeiten von d'Arbois de Jubainville, C. Pauli, Torp u. a., und daher
entspricht auch das Gebotene nicht dem gegenwärtigen Stande unseres
Wissens von der nationalen Zugehörigkeit der beiden zuletzt genannten
Völker. — Auf der dritten von den fünf dem Werke beigegebenen, sehr
übersichtlichen Karten ist mir aufgefallen, dass Subsabiona (Klausen) und
Sabiona (Seben) um ein beträchliches Stück auseinandergerückt erscheinen,
indem letzteres ganz in der Nähe von Brixen angesetzt ist.
Innsbruck. Fr. Stolz.
L. M. Hartmanu, Geschichte Italiens im Mittelalter
II, 1 : Kömer und Langobarden bis zur Theilung Italiens. Leipzig 1900,
G. H. Wigands Verlag.
Derselbe, L'Italia e l'impero di occideute fino aitempi
di Paolo diacono. Estratto degli Atti del Congresso storico tenuto
a Cividale nel centenario di Paolo Diacono — Settembre 1899. (Civi-
dale 1900, tipografia Giovanni Fiilvio).
In der Festschrift für die Centenarfeier des Paulus Diaconus gibt
der Verf. einen Ueherblick über die Ereignisse, die er in dem zweiten
Bande seines Werkes behandelt. Daraus ersehen wir, wie er dazu kommt,
mit dem J. 680 n. Chr. einen Einschnitt zu machen. Die früheren
1) In de- Extrabeilage des Boten für Tirol Xr. 216 (Jg. 1900) habe ich
bereits zu diesen Ausfülirungen Oberziner's Stellung genommen. Dass alle diese
ethnologisch zum Theil ganz und gar verschiedenen Völker nach 0. zu einer
einzigen Familie gehört haben müssen, ergibt sich aus dem Bestreben des Ver-
fassers, die Bewohner des »Trentino«^ und die der ganzen italienischen Halbinsel
aus einem einheitlichen Ursprung herleiten zu wollen.
Literatur. 131
Jbriendensschlüsse zwischen den Langobarden und dem Reich, z. B. unter
Kaiser Phocas, hatten nach Hartmanns Ansicht keine definitive Bedeutung,
wenn sie auch die Gegensätze milderten und die Reception der Lango-
barden in den römisch-christlichen Culturkreis anbahnten. Von Haus aus
entsprach nämlich die Stellung der Langobarden in Italien nicht derjenigen
der Gothen unter Theoderich, sondern vielmehr derjenigen unter Totilas ;
sie respectirten nicht wie einst die j> föderativ den herkömmlichen Besitz-
stand, sondern giengen gegen die italischen »possessores*', welcher Art
sie sein mochten, auch gegen die Kirchen und Klöster gewaltsam vor.
Die hierarchische Ordnung, die der einheimischen Bevölkerung einen Rück-
halt hätte bieten können, wie unter den legitimen Herschern der Gothen,
wurde durchbrochen. Die Grenzlinie des Reiches gieng mitten durch
Italien, wo man ebenso unter der fiskalischen Praxis von Byzanz wie unter
dem Umsichgi-eifen der langobardischen Occupation litt. Zwischen inne
befand sich die römische Kirche; wie sie unter diesen Verhältnissen sich
aufrechterhielt, welche Politik in kirchlicher Beziehung dem Westen wie
dem Osten gegenüber inaugurirt wurde, die hilflose Lage Italiens, so oft
es sich selbst überlassen wurde oder sich unabhängig zu machen suchte,
werden eingehend auseinandergesetzt. Die Briefe Papst Gregor's I. geben
Zeugnis von dem Stande der Dinge um 600 n. Chr., während an der Hand
des römischen Papstbuches und anderer kirchlichen Quellen sich die Ab-
weichungen der Späteren von Gregor's Standpunkt erkennen lassen ; im
J. 653 endete die Antheilnahme des Papstes Martin an einem Pronuncia-
mento des Exarchen Olympius gegen den Kaiser mit seiner Abführung
und exemplarischen Bestrafung.
Ein Decennium später (663) kam Kaiser Constans nach Italien, wo
er Rom besuchte, dann aber in Syracus seinen Sitz nahm, willens sowohl
die Langobarden zu unterjochen, als auch von hier aus den Krieg gegen
die Saracenen zu führen, die schon Karthago und die africanisch-italischen
Inseln bedrohten. Aber nach der Ermordung des Constans fiel das Schwer-
gewicht ohne weiteres wieder nach Byzanz zurück, während für Italien
der Status quo durch den folgenden legitimen Kaiser .Constantinus Pogo-
natus ausdrücklich anerkannt wurde: das ist die »Theilung Italiens*^, der
Abschluss der Entwicklung der ersten hundert Jahre langobardisch- byzan-
tinischer Politik, womit diese Hälfte des zweiten Bandes abschliesst. Der
daraus sich ergebende Friedenszustand bewirkte, dass die katholische
Hierarchie im langobardischen Italien sich wieder herstellte, was für die
innere Entwicklung desselben von grösster Bedeutung war; dass man
femer an die öconomische Wiederaufrichtung der römisch gebliebenen Theile,
namentlich der kirchlichen Besitzungen gehen konnte, womit wir die Päpste
zu Anfang des 8- Jahrhunderts so eifrig beschäftigt finden. Da die Kaiser
ihre ganze Kraft im Osten gegen den Islam concentriren mussten, blieben
die westlichen Exarchate sich selbst überlassen; das von Karthago fiel,
das von Ravenna verfügte nur über die einheimischen Milizen, die es nicht
immer ernähren, geschweige denn bezahlen konnte. Oft genug mussten
die Päpste für die staatlichen Bedürfnisse sich einsetzen, bis dies geradezu
zur Norm ward. Bereits beruhte die Bedeutung ihrer Stellung auf der
Schwäche des Reiches und auf dem Frieden mit den Langobarden, also
■auf der Theilung Italiens, daher Kaiser Leo, der Regenerator des byzan-
9*
\ 32 Literatur.
tinisclien Reiches, ebenso Widerstand erfuhr, wie der Langobardenkönig
Liutprand, der sich ganz Italien unterwerfen wollte; was dann die Ent-
wicklung des Westens in völlig neue Bahnen gelenkt hat. Die Franken,
die schon zur Zeit der byzantinisch-gothischen Kämpfe, dann bei der ersten
Festsetzung der Langobarden energisch nach Italien herübergegriffen hatten,
begründeten von den Päpsten gerufen, ihre Universalherrschaft, innerhalb
deren jedoch die »Theilung Italiens* aufrecht blieb.
Der vorliegende Halbband (»zweites Buch*) ist in 8 Capitel gegliedert:
die Vorgeschichte der Langol)arden ; die Ansiedlung derselben in Italien ;
Langobarden und Franken ; das Reich und die Langobarden bis zur Waffen-
ruhe; die Entwicklung der staatlichen und kirchlichen Wirtschaft und Ver-
waltung ; Papst ö-regor und die katholische Hierarchie ; die Exarchenauf-
stände und der Monotheletenstreit ; der letzte Rückeroberungsversuch und
die Theilung Italiens.
Die Disposition des StoiFes ist klar und die Schreibart des Verf eine
flüssige ; da in dem behandelten Zeitraum so hervorragende Männer wie
Theoderich d. Gr. nicht auftreten (auch Papst Gregor I. war nach Mommsens
gelegentlicher Bemerkung nur ein »kleiner grosser Mann*), so kann er
dem Ideal seiner Geschichtschreibung ungehindert nachstreben: »das Haupt-
gewicht wird auf die Entwicklung der gesellschaftlichen Organisation, der
wirtschaftlichen und rechtlichen Institutionen gelegt, als deren Ausfluss
die geistigen Strömungen und die Handlungen der Einzelnen erscheinen*.
In der That findet man die öconomischen Verhältnisse namentlich der
Gregor-Zeit eingehend dargelegt, wofür die Ausgabe des Registrum Gre-
gorii mit ihrem brauchbaren Index den Weg gebahnt hat. In Bezug auf
die byzantinische Administration setzt sich der Verf. in einigen Punkten
mit Ch. Diehl auseinander. Gelzer's Abhandlung über die byzantinische
Themenverfassung ist noch nicht verwertet, wenn auch, offenbar nach-
träglich, (S. 157) citirt. Gegenüber der bei Paulus diac. II 12 erzählten
Geschichte von dem Privileg, das Alboin der Kirche von Tarvisium er-
theilt haben sollte, werden Zweifel geäussert : dieses Privileg :> dürfte auf
eine locale Fälschung zurückgehen* (S. .51 A. 2); wann wäre diese Fäl-
schung anzusetzen? In Bezug auf das Verhalten der Langobarden ge-
genüber den katholischen Bischöfen werden vielleicht nicht alle Thatsachen,
z. B, die Stellung des Frigidianus in Luca, des Secundus in Trident,
des zu P. Gregors Zeit in Spoleto sitzenden katholischen Bischofs gleich-
massig erwogen ; obwohl sonst die kirchlichen Fragen mit Sorgfalt be-
handelt sind. Aufgefallen ist mir, dass die Bedeutung von Luca in lan-
gobardischer Zeit bei dem Verf. gar nicht hervortritt, während doch in
den Langobardischen Regesten von Bethmann und Holder-Egger gerade
die Urkunden von Luca einen erklecklichen Raum einnehmen, und die
S. 269 erwähnten Bauten auch einen politischen Hintergrund gehabt haben
werden, üeberhaupt ist der geographisch-politischen Gliederung Italiens
in jener Zeit und ihren Consequenzen zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet.
— Erst der Friede von 680 n. Chr. soll die formelle Abtretung einer
Reihe von Provinzen an die Langobarden zur Folge gehabt haben. Aber
die Beschi'eibung der römisch gebliebenen Theile bei Georgius Cyprius
würde nach. Geizer beweisen, dass man im Orient die »Theilung Italiens*
schon um 600 n. Chr. als vollendete Thatsache anerkannte. Ueber die
Literatur. 133
Stellung des Langobardischen Rechtes ist im Allgemeinen wohl Ficker
citirt, aber weiter davon kein Gebrauch gemacht; übrigens soll Wirtschaft
und Recht im folgenden Buch behandelt werden. Auf S. 29 findet man
die Ansichten von J. Peisker Zur Socialgeschichte Böhmens in der Zeit-
schrift f. Social- und Wirtschaftsgesch, V, 1 flF. erörtert; dessen slavische
Etvmologie von , Pflug« (plovum im Edictum Rothari) wird zurückgewiesen
und vielmehr eine solche aus dem Romanischen empfohlen (Mittheilung
von Much a, a. 0.). Stückelbergs » Langobardische Plastik« ist S, 32 als
methodisch verkehrt bezeichnet, F. v. Wiesers Langobardisches Fürstengrab
in Civezzano, wie ich denke mit Unrecht, ignorirt, S. 254 wird die Stadt
Forumpopuli, vielmehr Forum Popili, mit Forli (Forum Livi) identificirt,
während sie dem allerdings nicht weit entfernten Forlimpopoli entspricht;
worüber Bormann in Corp. inscript. Latinar. XI p. 1 1 1 mit Beziehung auf
die hier in Betracht kommende Stelle des Paulus diac. (bist. Langob. V, 27)
zu vergleichen wäre. Doch genug der Einzelnheiten. Trotz kleinerer
Peccadillen ist die Conception des Buches und ihre Durchführung anzu-
erkennen.
Prag. J- Jung.
Ernst Hauviller. Analecta Argentinensia. Band I.
Vatikanische Acten und Kegesten zur Geschichte des Bisthums Strass-
burg im XIV. Jahrhundert (Johann XXII, 1316—1334) und Beiträge
zur Eeichs- und Bisthumsgeschichte. Strassburg, Eduard van Hauten.
1900. 8«. CLXXXII und 369 Seiten.
Man mag es wohl beklagen, dass bei Eröffnung des Vatikanischen
Archives in die Ausbeutung der Vatikanischen Registerbände seitens der
deutschen Gelehrtenwelt kein System gebracht wurde und infolge dessen
unendlich oft über dieselbe Stelle gepflügt wurde, während bei der offenbar
im Augenblicke eingetretenen Entmuthigung weite Felder überhaupt un-
gebrochen bleiben werden. Noch heute dürfte eine »General-Commission«
einmal diese Flur bereinigen und mancherlei verkoppeln und auch auf-
lösen. Mit einer weit angewendeten Ersetzung der Formeln durch Ziffern
könnte man m. "E. viel Arbeit, viel Zeit und viel Kosten sparen. Der
Typus unserer vatikanischen Literatur ist nun einmal der der territorialen
Zersplitterung. Die Geschichte der deutschen Zerrissenheit spiegelt sich in
der Ausnützung des Vatikanischen Archivs überaus deutlich wieder. Die
vorliegende Sammlung betrifft das Bisthum Strassburg, also Unterelsass
und die badische Ortenau und soll von ihrem Verfasser, der durch ein
Stipendium des kaiserlichen Ministeriums zu dem Unternehmeu ermuntert
wurde, bis mindestens zum Tode Innocenz VI. (13^2) geführt werden; der
vorliegende Band bietet die Auszüge für das Pontifikat Johanns XXII. und
des Gegenpapstes Nicolaus V. Die Veröffentlichung concurrirt also vor
allem mit Riezler-Grauert, bringt aber doch etwa zwei Drittel Inedita.
Nur die wichtigeren Stücke sind im Abdruck gegeben. Die schwache
Seite der Edition ist die Deutung der Ortsnamen. Die der päpstlichen
134 Literatur.
Urkunden sind bekanntlich entstellt, und Ortsnamen zu fixiren, ist gerade
dem jungen Historiker nicht leicht. Aber es ist in den letzten Jahren ja
Krieger's Topographisches Wörterbuch von Baden erschienen, in Südwest-
deutschland sind die Urkunden- und Regestenregister vor allem durch das
Beispiel des Fürstenbergischen Urkundenbuches von Jahr zu Jahr so viel
besser geworden, dass Hauviller doch nicht für alle Vergehen schuldlos
erklärt wei'den kann. Ich will hier gleich eine Reihe von Einzelbemer-
kungen anknüpfen, um später zu wichtigeren Dingen überzugehen. In
Nr". 27 ist das Regest nicht korrekt. Nr. 43 behandelt die Stiftung des
Hospitals durch Bischof Johann von Düi-bheim. Auch iu den Beiträgen
S. 58 wird das aufgefasst, als sei das Spital für die Diözesanen bestimmt
gewesen, und an Julius Echter von Mespelbrunn erinnert. Thatsächlich
war das Spital bestimmt vornehmlich für die Leute der Strassburger
Kirche und die Dienstboten der Domherrn, also für einen sehr engen Kreis :
Nr. .■)2 ist bei dem canonicus Tirricensis nicht an Dürrheim, sondern an
Zürich zu denken. — Nr. 115, Betenhusen, Abtei Cisterz.-Ordens ist Beben-
hausen und nicht Bettenhausen. — 136 ist Knuringen Const. dioc. nicht
Knöringen bei Burgau, sondern Köndringen. — 152 ist Madelberg nicht
Mahlberg, sondern das Kloster Adelberg im württemb. Oberamt Schorndorf.
— 203 ist Celle selbstredend im Unterelsass, nicht im südlichen Schwarz-
wald zu suchen. — 232 sancti Naboris Metensis diocesis kann nicht im
eis. Kreise Molsheim liegen. — 246 handelt es sich um Herzogenbuchsee
(Kanton Bern) und Weilheim (nördl. d. Rauhen Alb). — 249 ist Frenn-
miolt in der That Frauenfeld ; es handelt sich um den späteren Konstauzer
Bischof Nicolaus von Frauenfeld. — S. 211, Zeile 2 ist offenbar suam
statt tuam zu lesen. — 284 ist Usemberch, gleich Uesenberg nicht erklärt,
im Register findet man den Namen nur unter Clara. — Die Pfälzer Ritter
in 299 zu bestimmen, bot das Register zu den Regesten der Pfalzgrafen
die Handhabe. — 314 ist zwar das Kloster Zinbern Cisterciensis ord. als
im Strassburger Bisthum gelegen bezeichnet, es gab jedoch da kein solches
Kloster und ist an das im Augsburger Sprengel gelegene Klosterzimmern
zu denken. — Diese Mängel der Ortsbestimmung zeigt auch das Register,
das überhaupt der schwächste Theil des Buches ist.
Der Herausgeber hat das dringende Verlangen gehabt, sein neues
Material in die bisherige Kenntnis der Düge einzufügen. Es ist daraus
eine Studie über das Leben und Wirken zweier Bischöfe hervorgegangen,
die vor fast 20 Jahren schon einmal ihre Biographen gefunden hatten.
Hauviller erweist, dass Johann von Dürbheim noch habsburgischer und
Berthold von Bucheck noch päpstlicher aufzufassen ist, als bisher geschah.
Die neuen Ergebnisse sind für Berthold recht erheblich. Er war gewiss
wie Leupold will ein ächter Ritter, der sich ungern von seinem Barte
trennte, aber er war zugleich auch ein päpstlicher Agent und längst ein
erprobter Berichterstatter. Diese Studien Hauvillers sind sehr dankenswert.
Der Verfasser gibt sich warm, ja temperamentvoll und verleiht dem Bilde
einen weiten Hintergrund, w.obei er meinem Geschmacke nach allerdings
zu viel citirt. Mit Fug und Recht wird getadelt, dass Johann XXII. die
Kirchenzucht der Politik unterordnete. Wenn sich Reichs- und Bisthums-
geschiehte nun sehr wohl in dieser Form behandeln lassen, müssen bei
andern Theilen der Beiträge die zeitlichen Grenzen doch wohl weiter ge-
Literatur. 135
steckt werden, als ein einzelnes Pontificat. Da treten einzelne Momente
zu heftig hervor, die Bedeutung des Klosters Selz wird auf diese Weise
überschätzt und andere Dinge entgehen der Beachtung. Meine Studien
über freiherrliche Klöster haben wenig Glück gehabt, unverdient sind sie
so ziemlich völlig unbeachtet geblieben. Ich habe schon gelegentlich be-
tont, dass es auch freiherrliche Domcapitel gab und ein solches war eben
auch Strassburg. Da ist es nun sehr interessant, dass Johann XXII. zweimal
Leute nicht freiherrlicher Geburt einschieben wollte (Nr. 111 und 265).
Meines Erachtens wäre es zu wünschen geWesen, dass der Verfasser diesen
kulturgeschichtlichen Theil seiner Erläuterungen auf den letzten Band seiner
Veröffentlichung aufgespart hätte. Bei dem politischen hat er an einer
Stelle den Kahmen der Zeit überschreiten müssen : in der Darstellung der
Thätigkeit des bischöflichen Hofrichters Konrad von Kirkel und des Offizialates
überhaupt, die reich an wertvollen Ergebnissen ist. Von besonderem Inter-
esse waren mir die Stücke des Gegenpapstes, da in ihnen zwei Männer
mit Gunstbezeugungen überhäuft werden, die nicht wegen ihrer Person
Interesse erwecken, sondern wegen des Grabmales, das zu den Perlen mittel-
alterlicher Plastik gehört : es ist der Landgraf Ulrich von Niederelsass und
sein Bruder, der Domherr Philipp. Dieser starb am 29. Juni 1332 und
wurde offenbar, weil im Banne, nicht im Münster, sondern bei den Wil-
helraern beigesetzt.
Ich habe im Vorstehenden an dem Buche mancherlei auszusetzen gehabt,
aber das soll doch nicht so aufdringlich wirken Im Grossen und Ganzen
ist das Werk ein gutes und gediegenes und ich sehe der Fortsetzung mit
grossem Interesse entgegen, möge sie recht bald erscheinen.
Aloys Schulte.
Niissau-Orauische Correspondenzen, hg. von der histor.
Commission für Nassau. I. Otto Meinardus, Der katzeuelnbo-
gisehe Erbfolgestreit. Wiesbaden 1899. 1. Abth. Geschichtliche
Darstellung (1518— 15o8) 176 S. 2. Abth. Briefe und Urkunden (1518
bis 1538) 431 S.
Die Ergebnisse dieser Edition hat der Verfasser zu einer sehr tüchtig
und geschickt gearbeiteten, wenn auch stylistisch mehrfach nicht einwand-
freien Studie verarbeitet, in welcher das localhistorische Moment weit hinter
die allgemein geschichtlichen Resultate zurücktritt, die sich hieraus gewinnen
Hessen ; nach der nunmehr erzielten genauen Kenntnis der Katzenelnbogischen
Frage erscheint die Gestalt des Landgrafen Philipp von Hessen »grösser noch
als bisher unter den deutschen Fürsten dieser Zeit: ein Realpolitiker von
feinster Berechnung und Voraussicht aller kleinen politischen Umstände <^
(5.161) Man wird sich bei aufmerksamer Lecture des Buches der Richtig-
keit dieses Endurtheils mindestens für die Zeit, die es behandelt, nicht
entziehen können. Es ist ferner gewiss von Interesse zu hören, wie der
Unterricht, den der junge König Karl bei dem Grafen Heinrich von Nassau,
dem Oheim des »grossen Schweigers«, genoss, auf die Ausbildung der im-
perialistischen Weltanschauung des späteren Kaisers nicht ohne Einfluss ge-
13g Literatur.
bliebeu ist (27 — 3l); auf Grund seines Materiales glaubt der Verf. die
jün'^ste Auflfassung der Packsclien Händel dahin richtigstellen zu können,
dass die viel besprochene Urkundenfälschung doch nicht von Dr. Pack,
sondern vom Landgrafen vorgenommen worden sei (123 — 127), ohne freilich
mit seinen Ausführungen vollends überzeugen zu können; dieses starke
Hervortreten des Landgrafen nimmt Meinardus zum Anlass, um mit unver-
kennbarer Spitze das Credo der individualistischen Geschichtsauffassung
Leopold von Rankes an das Ende seiner Studie zu stellen.
Die Herausgabe der obbezeichneten Actenstücke, deren verhältnismässig
hoher Wert aus den daraus genommenen Ergebnissen erhellt, ist sorgfältig.
Die wichtigsten der in Betracht kommenden Stücke ergeben sich aus der
einleitenden Arbeit und dem angefügten Register.
Unzutreffend werden N. Ziegier (l : 47, 122. 2: 431), Bischof Bal-
thasar (Merklin) von Constanz (l : 122. 2: 430), Dr. M.Held (2: 422) kaiser-
liche Vicekanzler genannt; sie waren Eeichsvicekanzler. Ebenso wenig ist
Granvelle Grosskanzler (l : 155, 2: 422) gewesen, sondern dieses Amt nach
Gattinaras Tode 1530 nicht wieder besetzt worden ; demgemäss wäre auch
der Passus 1, 155, worin Heinrich von Nassau im Jahre 1533 der erste
Beamte (Grosskämmerer) nach ■ dem Grosskanzler genannt wird, richtig zu
stellen. Den Bischof Merklin, früher Propst von Waldkiriih, schlechthin
jWaltkirch'' zu nennen (2, 222, 223 ff.), scheint gleichfalls unpassend.
Wien. H. Kretschmayr.
Eikskansleren Axel Oxenstieruas Skrifter och ßref-
vexliug. ütgifna af Kongl. Vitterhets-Historie- och Antiquitets-
Akademien I, 2 und II, 8 u. 9. Stockholm, P. A. Norstedt & Söner,
1896, 1897, 1898. XLVIII, 803; VIII, 791; VIII, 1036. 8°.
Mit dem ersten dieser drei neuen Bände macht die grosse Sammlung
einen ganz bedeutenden Fortschritt; er eröffnet die Reihe der Briefe Oxen-
stiernas.
Bei der Besprechung der beiden zuerst veröffentlichten Bände der
Publication (XI, 18l) wurde auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die einer
vollständigen Sammlung der,, Briefe entgegenstanden. Dieselben können
jetzt als überwunden gelten, da die Leitung des Unternehmens zur Ver-
öffentlichung schreitet. Sie sagt sich mit Recht, dass ein unfehlbares Ab-
schliessen der Sammlung, so, dass jeder Nachtrag ausgeschlossen erscheint,
eine Unmöglichkeit ist; was aber gesammelt ist; wurde auf Grund von
Nachforschungen zusammengebracht, die zur Zeit als abschliessende gelten
dürfen. Abgesehen von dem in Schweden selbst bewahrten Material, das
man als erschöpft ansehen muss, sind nicht weniger als 2000 Briefe aus
dem Auslande gewonnen worden, in erster Linie natürlich aus Deutsch-
land. Es ist zu erwarten, dass gerade der Beginn der Publication Auf-
ffüdung und Verwertung zerstreuter und noch unbekannter Stücke fördern
und erleichtern wird. Zwischen dem Erscheinen des ersten und dieses
zweiten Bandes der ersten Abtheilung sind acht Jahre verflossen: die grosse
Literatur. 137
Aufgabe rindet demnach eine überraschend schnelle Lösung, da wir nun
wohl erwarten dürfen, dass die Briefbände einander in kurzen Zwischen-
räumen folgen.
Die 450 Stücke des vorliegenden ersten Briefbandes reihen denselben
in Bezug auf "Wichtigkeit des Inhalts unmittelbar an den ersten Band der
zweiten Abtheilung, der Gustav Adolfs Zuschriften an den Kanzler enthält.
Des grossen Schwedenkönigs geistvolle, eindringende Art ist bekannt. Er
trifi't immer den Nagel auf den Kopf, und wenige Sätze von ihm erhellen
die Lage der Dinge meist mehr als Bogen von Andern. Im sichern Er-
kennen des Wichtigen, -im knappen und klaren Hervorheben dessen, worauf
es ankommt, und in der Verwendung treffender Bilder und überzeugender
Analogien ist ihm kaum ein anderer als Bismarck vergleichbar. Man er-
kennt auf Schritt und Tritt den überlegenen Geist. Niemand von den
Zeitgenossen aber steht dem Könige in seiner Geistersart näher als Oxen-
stierna. Lange war man auf Mosers Sammlung im Patriotischen Archiv
angewiesen, um sich das klar zu machen, jetzt hat man durch den Nestor
der schwedischen Historiker, den allverehrten Exbibliothekar von Upsala,
C. G. Styffe, die Keihe der Kanzlerbriefe bei einander, wie er der wissen-
schaftlichen Welt vor nahezu 40 Jahren Briefe und Aufzeichnungen des
grossen Königs schenkte, allerdings, nach beliebtem Brauch des Nordens,
nur die eigenhändigen. Diese Scheidung ist in der vorliegenden Publi-
cation glücklicherweise nicht durchgeführt.
Der vorliegende Band enthält die Briefe von 19 Jahren, 1606 — 24.
Axel Oxenstjerna ist wie sein König in jüngeren Jahren in die Geschäfte
eingetreten, schon im Alter von 23 Jahren in Aufträgen im Ausland thätig
gewesen. Besonders wertvoll sind die zum grossen Theil neuen Nachrichten,
die aus seiner Theilnahme an den dänisch-schwedischen Friedensverhand-
lungen nach dem Kalmarkriege, bei denen er die schwedische Gesandtschaft
führte, ihren Ursprung haben. Die schriftlichen Aeusserungen der Schweden
über die einzelnen Verhandlungspunkte, ihre Briefe an die dänischen Ge-
sandten werden hier zum erstenmale mitgetheilt, eine erfi-euliche Ergänzung
zu dem während dieser Verhandlungen von A. 0. geführten Tagebuche (I, 1,
49 — 84). Auch die Verhandlungen, die der Zusammenkunft Christians IV.
und Gustav Adolfs zu Halmstad im Februar 1619 vorausgiengen und
folgten, erhalten vielfach neues Licht, ebenso die mannigfachen Beziehungen
zu Polen, die in dieser Zeit noch im Vordergrunde der auswärtigen An-
gelegenheiten Schwedens stehen. Von 1614 an (Abschluss des Bündnisses
mit den Niederlanden) sind ständige schwedische Agenten im Auslande
thätig, was der Correspondenz einen grösseren Eeichthum gibt. Der vor-
liegende Band erreicht noch nicht die Jahre, in denen Schweden mitten
in den grossen europäischen Händeln steht. Er bricht gerade in dem
Augenblicke ab, w-o Gustav Adolf die ersten ernstlichen Schritte that, sich
in die deutschen Angelegenheiten zu mischen. Für die folgenden Jahre
sind, wie der Herausgeber (S. XVII der Einltg.) bemerkt, die Briefe weniger
zahlreich, wahrscheinlich weil ein wesentlicher Theil Oxenstjerna'scher Pa-
piere mit einem Schiffe, das im Herbst 1634 auf der Fahrt von Wismar
nach Schweden an der Südküste Schönens scheiterte, verloren gieng. Aber
man wird trotzdem die Hoffnung nicht aufgeben, dass die Fortführung der
138 Literatur.
Publication noch manchen erwünschten Beitrag zu den mehrfach noch un-
klaren Fragen der nächsten Jahre bringen werde.
Band S und 9 der zweiten Abtheilung setzen die Veröffentlichung
der an Oxenstjerna gerichteten Briefe fort und bringen das kriegsgeschic'at-
liche Material, das mit Band 5 dieser Abtheilung begonnen hatte, zum Ab-
schluss. Band 8 enthält zunächst die Briefe der drei hervorragendsten schwe-
dischen Führer nach Gustav Adolfs Tode : Gustav Homs, Lenart Torsten-
sons, Karl Gustav Wrangeis. Von Hörn sind 137 Briefe an Oxel Oxen-
stjerna erhalten, von denen die wichtigsten seine Thätigkeit in Livland
162.5 — 27, seine Wirksamkeit in Deutschland vom Auftreten Gustav Adulfs
bis zur Nördlinger Schlacht und die Führung des schonenschen Feldzuges
gegen Dänemark 1644 betreffen. Ueber letzteren sind allerdings nur zwei
Briefe, dagegen 1 4 von Hörn veranlasste Kelationen erhalten. Aus der
Zeit der Gefangenschaft Horns (von der Nördlinger Schlacht bis zum Jahre
1642) exi-itirt keine Correspondenz des Feldmarschalls mit dem Kanzler.
Seine Relation über die Schlacht von Nördlingen wird nach neuen fran-
zösischen Quellen raitgetheilt, die aber sachlich Neues nicht ergeben. Zu
bemerken ist hier (zu S. 233), dass das »vallee de Eamber^'^ (im deutschen
Druck von Droysen » Rainsthal*, nach Grimoard's Vorschlag »Ramsberg*)
offenbar nichts anderes ist als das Remsthal. Ueber Horns Streit mit Mitz-
laff, der schon aus dem dänischen (weimar-mansfeldischen) önternehmen nach
Schlesien 1626/27 nicht unangefochten hervorgieng, ist eine längere eigen-
händige Aufzeichnung Horns abgedruckt. Sie ist deutsch geschrieben, wäh-
rend sonst die eigenhändigen Schriftstücke Horns durchweg schwedisch sind.
— Von Torstenson enthält der Band 85 Briefe aus den Jahren 1634 — 49,
davon fast zwei Drittel aus der Zeit von 1643 — 46. Die immer wieder-
holten Bitten um Enthebung vom Befehl wegen Kränklichkeit vertiefen die
bekannten Züge der Persönlichkeit des genialen Heerführers. Als Beilage
erhalten wir ein von Torstenson herrührendes Memorial vom October 1645,
das durch den Pfalzgrafen dem Kanzler und der Königin vorgelegt wurde,
und Torstensons Bericht über seine Zusammenkunft mit Rakoczy im August
1645, zwei umfangreiche Schriftstücke, die den Feldhen-n als Politiker
zeigen. — Von den 59 Briefen Karl Gustav Wrangeis aus den Jahren
1641 — 52 sind besonders die 27 von Interesse, die sich auf Wrangeis
Admiralsthätigkeit in den Jahren 1644/45 beziehen.
Der 9. Band enthält die Oxenstjerna-Correspondenz von nicht weniger
als 1 5 Heerführern in schwedischen Diensten. Ein gutes Drittel des Bandes
füllen 201 Briefe des Feldmarschalls Hermann Wrangel aus den Jahren
1641 — 52, die aber für den deutschen Krieg geringe Bedeutung haben.
Hermann Wrangeis Thätigkeit spielte sich fast ausschliesslich in Preussen
ab, in den Kämpfen mit Polen. — Fast das Gleiche gilt von den 118
Briefen der Schotten Patrik Ruthwen und Alexander Leslie aus den Jahren
1624 — 53, die über den deutschen Krieg eigentlich nur aus dem Jahre
1632 und aus den westfälischen Kämpfen des Jahres 1636 berichten.
Ueber die Theilnahme Leslies an der Vertheidigung Stralsunds (er blieb
dann längere Zeit Commandant der schwedischen Besatzung dort) finden
sich keine Nachrichten. Doch ist die diplomatische Thätigkeit Leslies in
England von 1638 an nicht ganz belanglos. — Unter den übrigen Briefen
ragen nach Zahl (70) und Inhalt die des Generallieutenants Lars Kagg,
Literatur. 139
des Vertheidigers von Regensburg im Jahre 1634, hervor. Sie liefern Bei-
träge zu den Ereignissen in Preussen 1626/27, zum deutschen Kriege für
die Jahre 1632 — 34 und für die inneren Vei-hältnisse Schwedens in den
Jahren 1642 — 53, wo Kagg in hervorragender Stellung, zuletzt als ßeichs-
marschall, für die militärische Organisation thätig war. — Ihm zunächst
kommt die Correspondenz des Generallieutenants Wolf Heinrich Baudissin, der
wie mehrere andere der Correspondenten nach der Niederlage Christians IV.
aus dänischem in schwedischen Dienst übergetreten war. Seine Briefe geben
Kunde von einer polnischen Gefangenschaft ihres Urhebers (1628/29), von
der sonst nichts bekannt ist. — Sonst finden sich noch Briefe von General-
major Graf Franz Bernhard von Thurn, Sohn des bekannten Mathias, aus
den Jahren 1626 — 28, des Generalmajors Maximilian Teufel aus den Jahren
](j26 — 31, des Feldmarschalls Ake Thott (besonders über die niedersäch-
sischen Vorgänge der Jahre 1632/33), des Generalmajors Klaus Dietrich
von Sperreuter besonders aus den Jahren 1630 — 35, des Rheingrafen Otto
Ludwig, den das Aergernis, das er in Dänemark gegeben hatte, zu einer
zweifelhaften Erwerbung für Gustav Adolf machte, des Feldmarschalls Dodo
von Kniphausen, des Pfalzgrafen Christian von Birkenfeld (der letzteren
drei aus der Zeit bis 1634), des Generalmajors Torsten Stälhandske, des
Engländers Generalleutnant Jacob King, dessen Nachricht über die west-
fälischen Hergänge von 1637 — 39 und über seine Pläne eines englisch-
schwedischen Bündnisses aus den Jahren 1641 ff. von einem gewissen
Interesse sind, und des Generalmajors Adam von Pfuel (5 Briefe aus den
Jahren 1641 — 45). Manche von diesen Briefen sind doch zum grossen
Theil, ja überwiegend privaten Inhalts; einige deshalb auch vom Heraus-
geber regestirt, ein Verfahren, das ohne Schaden eine umfassendere An-
wendung hätte finden können. 18 Briefe Ake Thotts sind überhaupt nicht
berücksichtigt worden, weil rein privaten Inhalts. Andererseits haben nicht
weniger als 92 mit dem Inhalt der Briefe in Zusammenhang stehende
Actenstücke in den beiden Bänden in Noten Verwendung gefunden, mit
aufklärenden und erläuternden Notizen ist aber auch hier wie in den
früheren Bänden sehr gekargt. Einige biographische Auseinandersetzungen
wenigstens über die Briefschreiber, sowie gelegentlich kurze Darlegungen
der Situation wären wohl am Platze gewesen. Der neunte Band besonders
ist geeignet, die bei dem ganzen Werke nicht völlig zu unterdrückenden
Zweifel wieder anzuregen, ob nicht eine rein chronologische Ordnung das
Bessere gewesen wäre; sie hätte das sachlich Zusammengehörige, das man
jetzt mühsam heraussucht, zusammengebracht. Doch wird man das Material,
wie es geboten ist, mit warmem Dank annehmen und dem Werke raschen
und glücklichen Fortgang wünschen. Zu 9, 847 ist zu bemerken, dass
die Erklärung des »Rotenbergs« in der Ueberschrift als Rotenburg un-
richtig ist, während die im Register das Richtige gibt. Die Register geben
ganz vortreffliche Erklärungen der Ortsnamen.
Heidelberg. Dietrich Schäfer.
Dr. Hanns Schütter, Kaunitz, Philipp Cobeuzl und
Spielmann. Ihr Briefwechsel 1779—1792, Wien 1899. Druck und
Verlag von Adolf Holzhausen. XL VI und 27 S.
ji^-O Literatur.
Schütter hat in einer lieihe akademischer Publicationen die archi-
valischen Quellen von den Zeiten Josephs II. bis tief in die Kegierungs-
jahre K. Franz IL für die Geschichte Oesterreichs verwertet. Seine jüngste
Arbeit gehört dem gleichen Zeiträume an -und bietet wichtige Beiträge für
die Kunde vom Gange und den Wandlungen der Staatsraison unter Joseph II.
und Leopold IL und während der Anfänge Franz II. Schlitters Mono-
graphie ergänzt den Inhalt einer der letzten Veröffentlichungen des unver-
gesslichen Arneth, »Graf Philipp Cobentzl und seine Memoiren* (Arch.
f. ö. Gesch. 67, S. 1 — 182), berührt sich mit dem ganzen Kreise der diesem
Zeiträume angehörenden archivalischen Publicationen von Arneth-Flam-
mermont (Corresp. ; secrete du comte de Mercy avec 1' empereur Joseph IL
et le prince de Kaunitz), A. Beer, (Joseph IL, Leopold IL und Kaunitz),
Arneth, (Marie Antoinette, Josef II. und Leopold IL), Vivenot, Brunner
u. A., welchem Ki-eise auch Schlitter's »Eeise des P. Pius VI.* . . . .
und , Correspondence secrete entre . . . Kaunitz et le baron de Koch* — an-
gehören, und lässt besonders die Persönlichkeit und Rolle Spielmann's neben
Philipp Cobentzl hervortreten. Die ersten 40 SS. bieten weit mehr als eine
crewöhnliche Einleitung; Schütter zeichnet den ganzen Rahmen des Zeiten-
und Herrscherwechsels und lässt die handelnden Persönlichkeiten so gut
wie die Staatsactionen an uns vorüber ziehen. Er hebt an mit dem Eintritt
des 38 j. Philipp Cobentzl, des fähigsten Kopfes im Finanzrathe (nach dem
Ausspruche Josefs IL), in seine neue, schwierige Stellung als Vicekanzler
und Hilfskraft des Fürsten Kaunitz (1779) und zeigt, wie er mit diesem
in der Beurtheilung der kaiserlichen Politik gegenüber den schwierigen
Niederlanden zusammenstimmte, — anderseits aber (mit Spielmann), der
Vertraute des Kaisers war, als Josef IL den Gedanken einer Verständigung
mit Preussen (Febr. 17 87) — ohne Beiziehung des Staatskanzlers — neuer-
dings in Berathung zog, schliesslich aber wieder in das System Kaunitz'
zurücklenkte. Als Leopold IL die Regierung antrat und durch die Sach-
lage, sowie durch die eigene Einsicht veranlasst wurde, mit dem staiTen
System des Fürsten Kaunitz allmälich zu brechen, tritt Spielmann in den
Vordergrund und dem neuen Herrscher näher als der alternde Kaunitz und
Cobentzl selbst. Weit über den Umfang des gebotenen Correspondenz-
materials hinaus entwickelt Schütter die Orientpolitik Josephs IL, so, was
die Stellung des Kaisers zu Russland und Frankreich betrifft, bevor der
Türkenkrieg ausbrach (1788), und zur Zeit desselben. Kaunitz geberdete
sich damals, angesichts der preussischen Politik kriegerischer als Joseph IL,
der zu einem Separatfrieden mit der Pforte drängte, um nicht zugleich in
einen deutschen Krieg verwickelt zu werden, »der zweifelsohne auch einen
Seekrieg mit England nach sich ziehen würde«, wie das Handschreiben des
Kaiser an Kaunitz v. 24. Nov. 1788 besagt. Auch das wechselnde Ver-
halten Frankreichs zur Sachlage findet seine Beleuchtung und ebenso das
Scheitern des Planes Katharinas IL, der Quadruppelallianz Preussens, Eng-
lands, Hollands und Schwedens ein Bündnis der beiden Kaiserhöfe mit
Frankreich und Spanien entgegenzustellen. Ueber die Sachlage zur Zeit des
Hinscheidens Josephs IL äussert sich Schütter (XXXIV) in den Worten: »So
waren die Früchte beschaffen, gezeitigt durch Josephs 11. menschenbe-
glückende Ideen und nicht zum Mindesten durch die unheilvolle auswärtige
Politik seines Kanzlers«. Zur Geschichte des Ausgleiches Leopold IL mit
Literatur. 141
Ungarn bietet Sclilitter ein interessantes Schriftstück des Staatskanzlers
Kaunitz vom 2 0- Aug. 1790, das er als ein » Privatissimum « bezeichnet,
welches Kaunitz »den Herrn aus Ungarn mit Zustimmung Leopolds« ge-
halten habe. Wenn Kaunitz beim Eegierungsantritt Leopolds IL abermals
die Triebkraft der auswärtigen Geschäfte geworden zu sein schien, so war
es thatsächlich doch anders. Spielmann wird vorzugsweise der Träger der
das System Kaunitz lockernden und durchbrechenden Politik Leopolds IL,
aber auch Cobentzl segelt mit dem neuen Curse, und das, was noch bei
Lebzeiten des Kaisers (t Febr. 17 92) zurückgestaut wurde, vollzieht sich
unter König Franz : die neue Eingabe des Fürsten um seine Entlassung und
deren Annahme (l8. Aug. 1792). Cobentzl übernimmt die Leitung der
auswärtigen Geschäfte, Spielmann zur Seite.
Mit tiefer Erbitterung musste es Kaunitz erfüllen, dass Letzterer, sein
begabter und von ihm geschätzter Schüler, dem alten System untreu ge-
worden war. Wie sich jedoch Spielmann fühlte, und wie scharf seine
Feder war, beweist sein Brief v. 2«. März 1792 an den greisen Staats-
kanzler, worin er als »Staatsreferendarius« rundwegs das Verhalten Kaunitz'
in einem bestimmten Falle als eine » Denunzirung « hinter seinem Rücken
beantwortet. Es ist das letzte Stück in der Sammlung der Actenstücke
(S. 41-92).
Die Sammlung selbst gliedert sich in die Correspondenz zwischen
Kaunitz und Cobentzl (v. 18. Mai 1779 bis 5. Dec. 1792, 83 Stücke)
und in den Briefwechsel des alten Staatskanzlers mit Spiel mann (vom
17. Dec. 1784 bis 28. März 1792; 18 Stück).
In der vorlaufenden Abtheilung bilden: der Teschner Friedenschluss,
die Kölner Coadjutur, die Orientpolitik Oesterreichs, der Streit mit Holland,
die belgischen Wirren — für die Zeit Josephs II; — sodann (1790—2)
der Friedensschluss mit der Pforte, der ßeichenbacher Congress, die un-
garische Frage, die Zustände in Frankreich, Polen und Eussland und schliess-
lich die Regelung der Staatsgeschäfte nach dem Rücktritte Kaunitz' den
Hauptinhalt.
In der zweiten finden : das Austauschproject, der Ausgleich mit Holland,
der Türkenkrieg, die niederländische und ungarische Frage, die Mission
Bischoffswerdes nach Wien, Frankreich L J. 1791, die Sendung Landriani's
nach Dresden, um beim sächsischen Kurfürsten die Annahme der polni-
schen Krone zu betreiben, und der Allianzvertrag mit Preussen (Jänner
1792) ihre vertrauliche Erörterung.
Graz. Krones.
Die vierte Berg Isel-Schlacht am 13. August 1809.
(Gefechte in der Umgeburg von Innsbruck am 11., 13. und 14. Au-
gust, sowie im Unter-Innthale bis 17. August 1809). Von Gedeon
Freiherr Maretich von Riv-Alpon k. u. k. Obersten des Ruhe-
standes. Innsbruck, 1899.
. Der Verf. obiger Monographie ist nichts weniger als ein Neuling. auf
dem Gebiete der Kriegsgeschichte, denn er hat schon mehrere in dasselbe
einschlägige Abhandlungen in Zeitschriften veröfifentlicht und im J. 1895
142 Literatur.
uns auch mit einer ausführlichen Darstellung der beiden Schlachten be-
schenkt, die am 25- u. 29. Mai 1809 auf dem Bergisel stattgefunden
haben. Ist schon in dieser gegenüber den frühern und ersten Aufsätzen
ein entschiedener Fortschritt in der Beherrschung und Verarbeitung des
gesammelten Materiales nicht zu verkennen und der gewählte Gegenstand
einer so eingehenden Behandlung wirklich würdig, so gilt dies von der
neuesten Publication in noch höherem Masse. Der Verf. hat die Aufgabe,
die er sich gestellt, mit Glück gelöst; seine Leistung befriedigt sowohl
ihrem Inhalte als ihrer Form nach selbst strengere Anforderungen. Von'
Beruf Officier, denkt sich derselbe als Leser wohl vor allen Standesgenossen
und begnügt sich darum nicht mit einer eingehenden, alle Einzelheiten
berücksichtigenden Erzählung der Schlacht selbst, sowie der unmittelbar
vorausgegangenen und nachgefolgten Ereignisse, die sich vom Zeitpunkte
des Aufbruches Lefebvres von Sterzing bis zum Abzüge des siebenten Armee-
coi*ps aus dem Lande zugetragen haben, sondern knüpft daran auch aus-
fühi-liche Erwägungen und Urtheile über die von Freund und Feind er-
griffenen Massregeln und unternommenen Actionen unter wiederholtem
Hinweis auf die Bestimmungen des gegenwärtig im österreichischen Heere
geltenden Dienstreglements, vop dem er einzelne Paragraphe wörtlich anführt.
Er will offenbar die Belehrung, die man aus dem Verlaufe der Ereignisse
schöpfen kann, für die Praxis fruchtbar machen und über die Eigenart
eines solches Gebirgs- und Volkskrieges jüngere und weniger erfahrene
Kräfte aufklären. Dabei nimmt er viele Quellenstellen wörtlich theils in den
Text, theils in die Anmerkungen auf, um einzelne Actionen noch besser zu
beleuchten oder die Führer zu charakterisiren. So ist die Darstellung dieses
einzigen, allerdings bedeutendsten Ereignisses aus den berühmten Befrei-
ungskämpfen der Tiroler im J. 1809 zu einem recht staltlichen Bande von
450 'Seiten angewachsen.
Der Fleiss, mit dem der Verf. das weitschichtige Material für seine
Arbeit herangezogen hat, verdient alles Lob und genügt selbst den strengsten
Anforderungen, die man in dieser Hinsicht an derartige Monographien stellen
kann ; denn er beutete nicht nur alle bisher schon benützten gedruckten
und handschriftlichen Quellen aus, sondern scheute auch die Mühe nicht,
die handschriftlichen Schätze, die noch unbehoben in öffenthchen und Privat-
archiven lagen, aufzusuchen. Eine Menge sehr wichtigen Materiales, nament-
lich für die Operationen des feindlichen Armeecorps, lieferte ihm das könig-
lich-bayerische Kriegsarchiv, wo zahlreiche Berichte bayerischer Officiere
über die Thaten und Erlebnisse einzelner Heerestheile, Befehle, Zeugnisse,
Rechtfertigungs- und Vertheidigungsschriften u. a. in den Medaillen-, Feld-
und anderen Acten hinterlegt sind. Eine Quelle von ähnlichem Werte für
die Kenntnis der Bestandtheile der tirolischen Landsturm- und Schützen-
masse, ihrer Aufstellungen, Bewegungen und Pläne, Erfolge und Misserfolge
eröffnete sich ihm in den erst seit kurzem bekannt gewordenen und nun
dem Innsbrucker Statthalterei- Archive einverleibten ;,, Standeslisten«, und
manches ISI^eue bot auch die nun in der Ferdinandeums-Bibliothek depo-
nirte » Schumacher'sche Sammlung«. Ausserdem wusste sich aber der un-
ermüdliche Verf. noch eine beträchtliche Anzahl von Zeugnissen über die
Leistungen einzelner Tiroler Commandanten zur Benützung zu verschaffen,
die in Privathänden sich befinden. Hiezu kommen die geschichtlichen Auf-
Literatur. 143
Zeichnungen der Waffenthaten und Schicksale mehrerer damals in Tirol
verwendeter Regimenter oder kleinerer Heerestheile, die theils gedruckt, theils
lithographirt oder in Handschriften vorliegen. So stand dem neuen Dar-
steller der berühmten Schlacht auf dem Iselberge vom 13. Aug. 1809 so-
wohl ein weit reicheres, als auch ein viel zuverlässigeres Quellenmaterial
zu^ebote, das ein anderer nicht leicht in solcher Vollständigkeit zusammen-
gebracht hätte.
Kaum geringeres Lob als diesem Sammeleifer muss man aber der Ob-
jectivität und Unparteilichkeit spenden, mit der er den gesammelten Stoff
in seiner Darstellung verarbeitet und verwertet hat. Er sucht Feind und
Freund nach Kräften gerecht zu werden und verhehlt oder bemäntelt die
Fehler, welche die Tiroler gemacht haben, so wenig, wie er anderseits die
trefflichen Leistungen der Baiern verschweigt. Selbstverständlich gehört
seine Sympathie den Tirolern, aber dies verhindert ihn keineswegs, den
Feinden jederzeit das gebürende Lob zu spenden und die Fehlgriffe ihrer
Gegner gehörig zu kennzeichnen. So erhalten wir in seiner Darbteilung
nicht allein ein viel ausführlicheres und vollständigeres Bild von allen Vor-
gängen, sondern auch ein viel richtigeres, und hiefür wird ihm jeder Freund
unserer vaterländischen Geschichte warmen Dank zollen ; weit entfernt, ihm
daraus einen Vorwurf zu machen, dass er trotz des viel reicheren Materiales,
das er benutzen konnte, nicht alle Punkte ins Eeine zu bringen vermochte.
Reicht ja dasselbe hiezu noch immer nicht aus. In einem oder dem an-
deren Falle dürfte freilich eine noch schärfere Scheidung der Quellen nach
ihrem Werte und eine allseitige Erwägung der Verhältnisse zu einem be-
stimmteren, auch wohl zu einem anderen Ergebnisse führen ; doch im ganzen
hat der Verf. es diesmal viel wenigar an der nöthigen Kritik des oft wider-
spruchsvollen oder vieldeutigen Materiales fehlen lassen, als in seiner Schrift
über die zwei früheren Schlachten auf dem Bergisel, und so bezeichnet
die vorliegende Arbeit auch in dieser Beziehung einen entschiedenen Fort-
schritt.
Wenn der Referent zum Schlüsse noch auf ein paar Mängel hinweist,
so will er damit das Verdienst des Verfassers um so weniger schmälern,
als sie den Hauptwert seiner Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigen, und
möchte nur demselben empfehlen, für einen kommenden Fall einigen Punkten
noch grössere Aufmerksamkeit zuzuwenden, als es bisher geschehen ist, da
Accuratesse in solchen Dingen für manche Leser doch wünschenswert ist.
Ein solcher Mangel ist die zu grosse Breite mancher Stellen und die Wieder-
holung einzelner Partien, wie der Angaben über die Zusammensetzung und
Stärke der bayerischen Truppen und tirolischen Schützen- und Landsturm-
compagnien, die sich bei etwas strengerer Anordnung wohl unschwer hätte
vermeiden lassen. Ein anderer betrifft die Ungleichmässigkeit und Un-
genauigkeit der Citate. Der Verf. gibt in vielen Fällen die Quellen an,
in andern aber wieder nicht und erschwert dadurch wie anderseits durch
die Unrichtigkeit oder Unbestimmtheit einzelner Angaben die Prüfurg seiner
Ausführungen. Auch erlaubt er sich in den wörtlich angeführlen Quellen-
stellen kleinere Aenderungen in stilistischer und orthographischer Beziehung
oder Auslassungen, während die Anführungszeichen doch eine bis auf den
T3uchstaben getreue Wiedergabe erwarten lassen.
Innsbruck. J- Egger.
]^44 Literatur.
Fedor vou Demelitsch, Acteustücke zur Geschichte
der Koalition vom Jahre 1814. Fontes rerum Austriacarum,
zweite Abtheikmg Bd. 49, 2. Theil. Wien 189i), in Commission bei
Karl Gerolds Sohn. XIV und 226 S. .
August F 0 u r n i e r , Der C o n g r e s s vou C h ;1 1 i 1 1 o n. Die
Politik im Kriege von 1814. Wien und Prag 1900, F. Tempsky,
X und 397 S.
Nachdem die österreichischen Historiker die ernsthafte Erörterung
der Vorgänge im Winter 1813 — 14 lange fast ausschliesslich den Preussen
und Franzosen überlassen haben, sind nun in Wien gleich zwei neue
Bücher über den Congress von Chätillon erschienen.
Ein solches Zusammentreffen, für die Autoren immer peinlich, kann
für die Wissenschaft von grossem Nutzen sein, wenn nämlich die konkur-
rirenden Werke ungefähr gleichwertig sind und entweder aus verschiedenen
Quellen schöpfen oder in verschiedener Art verschiedene Thesen verfechten.
Dies glückliche Verhältnis liegt hier leider nicht vor. Die Arbeit von
Demelitsch, die für sich allein schon wegen ihrer zahlreichen und ver-
ständig verwerteten neuen Urkunden einer dankbaren Aufnahme sicher
gewesen wäre, wird von Fournier in dem Grade überholt, dass der Spe-
zialforscher nur an wenigen Stellen (z. B. D, 362 gegen F. 205) gezwungen
ist, sie zur Vergleichung heranzuziehen. Von den Acten i) steht die Hälfte
und die bedeutendere Hälfte auch bei F.-), und vollends die doch nur kurze
Einleitung lässt ihrer ganzen Natur nach keinen Vergleich zu mit der weit-
angelegten Leistung des Eivalen, die ausdrücklich als abschliessend be-
zeichnet werden darf.
Die Vorzüge F.'s sind von anderen wertvollen Beiträgen zur Geschichte
der napoleonischen Epoche lange bekannt: klare Darstellung, gesundes
Urtheil, erschöpfende Benutzung der Literatur, endlich, doch nicht zuletzt
ausserordentlicher Keichthum archivalischer Aufschlüsse. Auch in diesem
neuesten Buch wieder finden sich von 397 Seiten 156 der Publikation
von Acten gewidmet, für die ausser den Wiener Archiven auch die von
Berlin und Hannover in Anspruch genommen worden sind. Wir erhalten
einige neue Stücke »zur Kriegsaktion*, Briefe und Memoires bezüglich der
Krisis in Troyes, Berichte des Grafen Münster, die Correspondenz von
Stadion und Metternich, Exzerpte aus dem leider noch immer nicht voll-
ständig veröffentlichten Tagebuch Hardenbergs und das Journal des k. k.
Legationsraths Floret während des Congresses. Das Wichtigste und etwas
geradezu Unschätzbares aber sind die Briefe Metternichs an seinen Stell-
vertreter in Wien Staatsrath Hudelist 3). Man mag ihnen immerhin von
1) Zur Kritik : Nr. XII Hudelist Adressat, nicht Stadion ; Nr. LXX sans date
zu 15. März einzuordnen statt 13. ; Nr. LXXXIV sans date zu 20. statt 19. März.
Nr. LXXIX im Datum lies du soir statt du matin, S. 244 und 297 Gastet statt
Cassel, 271 Burke's statt Burk's.
2) Allerdings in unerträglich kleinem Druck. Eine Verlagsbandlung, die
sich für 25 1/2 Bogen 14 M. bezahlen lässt, sollte nicht auf Kosten der Sehkraft
der Leser Papier sparen.
3) Leider nur in Auszügen raitgetheilt. Man muss bedauern, dass F. diese
Briefe nicbt in extenso abgedruckt und dafür die Correspondenz Stadions dem
Literatur. 145
streno- quellenkritischem Standpunkt den Wert wirklicher Selbstbekennt-
nisse absprechen: denn Hudelist war kein Busenfreund, nicht einmal ein
unbedingter Anhänger des Fürsten. Doch ist der Ton der meist rasch
und flüchtig hingeworfenen Berichte im ganzen so ungekünstelt, so ohne
Tendenz, dass man durchaus den Eindruck des Wahrhaften und Unmittel-
baren hat. Und was ergibt nun dieser Einblick in die innersten Ge-
danken des Ministers? Meines E rächten s : dass man weder ein Recht hat,
ihn als Friedensapostel und Napoleonfreund quand meme zu verdammen
noch wie Oncken in all seinen Bemühungen um den Frieden nur wohl-
berechnete Täuschung zu erblicken. Metternich erscheint vielmehr als
Opportunist durch und durch; wie F. sagt, als »Virtuose« und fügen
wir hinzu: bis zu einem gewissen Grade Sklave »des Moments«; mehr
:^ neugierig« auf den Verlauf der Ereignisse (vgl. sein eignes Geständnis
F. 25 1) als gewillt, sie vorschauend zu lenken. Seine eigentliche Neigung
geht unzweifelhaft auf ein rasches Ende des Krieges. Er schreibt vom
Schlachtfeld von Leipzig, in vier Wochen dächte man am Rhein zu sein
j,und dann wird Friede« (F. 6), das berufene Manifest vom 1. Dezember
will er »aus seinem Herzensgrunde ^'^ niedergeschrieben haben (F, 25), und
als Napoleon (2. Dezember) die Annahme der Frankfurter Basen notifi-
ziren iässt, zählt er mit sichtlicher Freade auf »ein l^aldiges glückliches
Ende« (F. 244). Auch die Invasion Frankreichs, die er eher empfiehlt
als widerrät (F. 15), ist ihm nicht etwa Selbstzweck, sondern in erster
Linie Mittel, die angezweifelte Friedensliebe des Imperators zu verstärken.
Er verspricht dem bedenklichen Schwarzenberg, die Verhandlungen ernst-
lich in Gang zu bringen (Klinkowström, Oesterreichs Theilnahme etc.
S. SO 3). Diplomaten und Strategen sollen sich in die Hände arbeiten,
damit Napoleon durch Napoleons eigne Waflen geschlagen werde.
Aber daneben verschliesst er sein Auge von vornherein doch nicht
ganz den weiteren Aussichten, die der rasche militärische Fortschritt an
den Rhein und in Holland, mehr noch alarmirende Nachrichten aus Paris
eröffnen. Schon am 23. November schreibt er an Hudelist (F. 243): »Ich
glaube noch nicht, dass Napoleon an Frieden denkt. In drei Monaten
wird die Frage anders gestellt sein«, und ähnliche Aeusserungen kehren
auch sonst wieder (F. 244; 25ü), nicht als ob er den Sturz des Impe-
rators wünschte, aber auch ohne dass er ihm ernstlich zu widerstreben
schiene. Erst seit der Mitte des Januar kommt eine Aenderung in diese
Politik des laisser aller. Der natürliche Gegensatz zu Russland, während
der Frankfurter Tage durch das gute persönliche Verhältnis von Zar und
Minister (vgl. z. B. Pertz, Gneisenau III, 56fi) zurückgedrängt, tritt,
indem dies Verhältnis durch die Schweizer Händel eine Trübung erfährt,
schärfer und schärfer hervor. Insbesondere der in der That unglaubliche
Plan Alexanders, den , elenden Jakobiner« Bernadotte an Napoleons Stelle
zu setzen, erregt das gerechteste Misstrauen. Metternich klagt nun auf
einmal über das j>Uebermass des Reichthums« und empfindet die Noth-
wendigkeit, »unsere eigenen Absichten wieder zu regeln und zu bestimmen,
weil es mit Allianzen wie mit allen Verbrüderungen geht, wenn sie keinem
sehr deutlich begrenzten Zweck entgegenarbeiten: sie zerfallen« (F. 250,
Concurrenzwerk überlassen hat. So wäre zugleich der Wissenschaft und D. ein
Dienst geleistet worden.
Mittheilungen XXII. 10
146 Literatur.
2r)l). Aber in den deshalb veranstalteten Berathungen von Langres be-
gnügt er sieb doch schliesslich mit einer Halbheit. Es setzt zwar durch,
dass der Friedenscongress eröflPnet wird, aber in der Dynastiefrage acceptirt
er die Theorie Lord Castlereaghs i), dass man sie als eine »Domestikalsache*
der spontanen und freien Entscheidung der französischen Nation überlassen
müsse, und statt für den ihm jetzt erwünschten Waffenstillstand (an
Schwarzenberg 30. Januar, Klinkowström S. SO 5) energisch einzutreten,
willigt er in den Fortgang der Operationen.
So wird denn, während die Bevollmächtigten sich zur Reise nach
Chätillon anschicken, die anscheinend entscheidende Schlacht von La ßothiöre
geschlagen und damit der Grund gelegt für die grosse Krisis der zweiten
Februarwoche, die ohne die vermittelnde Haltung Hardenbergs (namentlich
F. 29 1) leicht hätte zum Bruch führen können. In ihr gipfelt wie das
Interesse so auch die Schwierigkeit der Darstellung; denn diplomatische
Aktionen auf zwei verschiedenen Schauplätzen verbinden sich so eng mit
militärischen Hergängen ebenfalls auf zwei verschiedenen Schauplätzen,
dass die in der Disposition kaum vermeidliche Trennung doch nothweudig
unbefriedigend wirkt. F. legt das Hauptgewicht wie natürlich auf die
politische Seite. Er macht es über den letzten Zweifel hinaus klar, dass
Metternich nichts dringender wünschte, als Caulaincourts Angebot: alte
Grenzen und Waffenstillstand anzunehmen, und bringt dankenswerte neue
Beweise bei, wie sehr Preussen und Engländer dem beistimmten. Dagegen
scheint er mir dem ablehnenden Standpunkt des Zaren nicht voll gerecht
zu werden. »Seiten hat sich vermessene Eigensucht geschickter in das
Gewand hoher Ideen verkleidet* (F. 1,32). Das ist zu hart, zu sehr unter
dem Einfluss der lieb- und verständnislosen Urtheile Metternichs. Ich
verkenne keineswegs, dass in Alexanders Politik viel Unklares, Eitles,
selbst Unwahres liegt, aber er hat sich doch gerade bei den Freiheits-
kriegen ein welthistorisches Verdienst erworben. Es mag billig bezweifelt
werden, ob ohne die begeisterte Hingabe dieses ritterlichen Mannes an die
Ideen vor allem Steins die AUiirten überhaupt an den Ehein oder vom
Rhein nach Paris gekommen wären. Und gibt nicht gerade F. die beste
Rechtfertigung des Zaren, wenn er an anderer Stelle (S. 1 1 5) die vor-
trefflichen Worte schreibt: »Als von den Verbündeten der Titel des Empire
fallen gelassen wurde, als sie Napoleon die Beute der Revolution, die
natürlichen Grenzen, verweigerten . ., da hatten sie auch dem revolutionären
Imperator das Urtheil gespi-ochen, welches sie nun ausführen mussten, und
diejenigen täuschten sich sehr, die da meinten, es sei eine Opportunitäts-
frage, ob man mit ihm oder einem andern sich vertrüge. Das grosse Spiel
der Ideen spottete der kleinen Gesellschaft von Diplomaten, die sich jetzt
in Troyes und Chätillon abmühte, Staub zu kitten«.
Auch in Sachen der militärischen Operationen sei es mir gestattet,
eine etwas abweichende Auffassung anzudeuten. Ich möchte doch
nicht allen Einfluss der Politik auf die in jedem Fall befremdliche
1) Es ist übrigens, wie auch aus F. wieder hervorgeht, falsch, Castlereagh
als von Metternich. falscher, Metternich als von Castlereagh beherrscht (oder
gar bestochen: Napoleon) darzuslellen. Vielmehr: beide Männer hatten ein offen-
bares Interesse daran, zusammenzugehen und fanden sich auch persönlich zu
einander hingezogen.
Literatur. 147
Langsamkeit von Schwarzenbergs Vormarsch ausschliesseni). Sein Me-
moire vom 8. Februar (F. 272 f.), ob es nun bestellte Arbeit ist oder
nicht, fragt ausdrücklich nach den politischen Vortheilen einer neuen
Schlacht. Wenn sie überwögen, so will er den Kampf aufnehmen, dessen
Ausgang wahrscheinlich günstig sei. Sonst lägen in der Fortsetzung des
Krieges zuviel Chancen, als dass er dazu raten könne. Und andrerseits
schreibt Metternich 9. Februar an Stadion (F. 315): Blücher court encore
comme un fou et il peut aller chercher une taloche. Cela ne fera pas
grand mal; car cela remettra les tetes qui vont au grand galop. Ist es
Tn der menschlichen Natur, dass solche Gefühle nicht auf das Handeln
der Oesterreicher zurückgewirkt haben sollten?
Aber von vorbedachter Preisgebung des Bundesgenossen darf man
darum freilich noch nicht sprechen. Schwarzenberg war ein zu vornehmer
Charakter, als dass er ruhig zugesehen hätte, wenn ihm die garize Grösse
der Gefahr nicht nur einer ^Ohrfeige«, sondern ernsthafter Niederlagen
bekannt gewesen wäre 2). Und was die oft erwähnte kaiserliche Ordre
betrifft, nicht über die Seine zu gehen, so macht F. wie vorher Delbrück
und Trapp ihre Existenz am 13. Februar mindestens äusserst zweifelhaft.
Erst am 16., als sich das Missgeschick der schlesischen Armee bereits
vollendet hatte und die Krisis im Hauptquartier durch das bekannte
Compromiss beendigt war, erging ein Handschreiben (F. 277), das mit
Hinweis auf den Gang der Negoziationen befahl, am linken Ufer des
Flusses zu bleiben und mit grösstmöglicher Vorsicht jedem Hauptgefecht
auszuweichen.
Man Aveiss, wie diese Losung befolgt wurde, und wie sie wirkte.
Indem Schwarzenberg die an sich ehrenhafte Scheu vor allem Blutver-
giessen zum bewegenden Motiv aller seiner Operationen erhob, starben und
verdarben mehr Soldaten, als eine Hauptschlacht gekostet hätte. In dem
ausgesogenen Land häuften sich jene grässlichen Exzesse, die Houssaye mit
Zolascher Breite detaillirt, und die leider in den allgemeinen Bemerkungen
Metternichs und Hardenbergs (F. 265; 363) ihre Bekräftigung finden.
Die militärische Lage verschlechterte sich. Man rechnete mit einem Sommer-
feldzug, mit einem Rückzug an den Rhein, über den Rhein (F. 178, 146,
323). Und zu der Furcht gesellte sich, in der zweiten Märzwoche ihren
Höhepunkt erreichend, die Verstimmung. Friedrich Wilhelm sprach von
Ven-ath, Kaiser Franz wurde krank vor Aerger (F. 189 ff.), und Metternich,
der im übrigen seinen unverwüstlichen Optimismus nicht verlor, schrieb
an den ganz einverstandenen Stadion (F. 345): ils sont tous fou, tous ä
mettre aux plus petites maisons. Nous sommes toujours places . . comme
si nous avions un grand interet ä etre battu, mange, comme si 1' Antriebe
adorait 1' esclavage de 1' etranger. Doch machte sich selbst in den Kreisen
der österreichischen Offiziere Opposition gegen das »gänzliche Stocken der
«) Münster 16. Februar F. 301 : II est impossible de supprimer le soupvon
que la politique se seit mel^e des Operations militaires .
2) Dass sie es nicht war, F. ]4->. Noch am 14. schreibt Metternich an
Stadion (F. 291) : La sottise du Mal Blücher a ete complete, mais sa perte heu-
reusement peu considerable. Interessant auch das Lob (an Hudehst 21. Pebiuar
F. 259), dass , nichts der determinirten Tapferkeit dieser Truppen (Blüchers)
gleichzukommen vermag*.
10*
148 Literatur.
Operationen* geltend. So klagte Oberst Graf Latour in einem feierlichen
Protest (an ßadetzky 17. März, F. 281 f.), »dass wir den andern alliirten
Mächten ein Uebergewicht in der Meinung der politischen und militärischen
Welt ülierlassen, das den Glanz des österreichischen Staates und den Ruhm
seines Kriegsheeres — durch die Schlacht von Leipzig wie der Phönix
aus der Asche emporgestiegen — sehr verdunkeln wird. Kommt der
Friede zu Stande, und unsere Nachbarn sind damit unzufrieden, so wird
des Guten, das wir geleistet, nicht mehr gedacht werden, niu- das wird
herausgehoben werden, dass die Hauptarmee zweimal Blücher seinem
Schicksal überliess, dass das Rühmliche, das er getliau, ganz sein Werk
sei, dass das, was er nicht erreichen konnte, nur unserer Bedachtsamkeit
zuzuschreiben sei, und so wird es den zahlreichen Widersachern Oester-
reichs leicht sein, ihm nach dem Frieden zu schaden und seinen Credit
zu untergraben*. Worte, die man einer Uebersicht der historischen Lite-
ratur der Freiheitskriege als Motto vorsetzen möchte.
Unter all solchen Umständen hätte wegen der Verbündeten der Con-
gress von Chätillon leicht die entscheidendste Bedeutung gewinnen können.
Selbst der Zar wird von Metternich gelegentlich als »ganz vernünftig
friedlich* in Anspruch genommen (S. 261, 263); und vollends der Mi-
nister selbst bezeichnete den Frieden fort und fort als das einzige Ziel
seiner Wünsche (F. 340). Er liess Caulaincourt nahelegen, ein Gegen-
project einzureichen, damit man sich auf halbem Weg treffe (F. 329) und
bemühte sich überhaupt auf alle AVeise um den Franzosen (F. 193),
>küsste ihm die Hand *, mit Gneisenau zu reden. Wie Gentz rückblickend
schrieb, vom 17. Februar bis 18. März war der Frieden mit dem Status
von 1792 zur Verfügung Napoleons.
Aber nun wiederholte sich Zug um Zug der Vorgang von Prag 1813.
Der Imperator würdigte die »entehrenden Propositionen* keiner Antwort
und zwang so selbst endlich die Alliirten, auf die lange vernachlässigten
Bourbonen zurückzugi-eifen. Der entscheidende Umschwung in der Politik
Metternichs ist dank Fournier nunmehr zeitlich scharf zu bestimmen. Noch
am 18. März schreibt er an Caulaincourt im Sinne des Friedens mit Na-
poleon, dem er durch den Abbruch der Conferenzen geradezu näher ge-
kommen zu sein glaubt (F. 226). Fünf Tage später aber heisst es in
einem Brief an Hudelist: »Napoleon geht einem schmählichen Ausgange
entgegen. Die Feldherrn müssten ausserordentliche Fehler begehen, um
nicht in 10 bis 12 Tagen Paris zu besetzen . . Glauben Sie, dass wir
nirgends nachlaufen, und dass ich meinem ewigen Grundsatz treu bleibe,
dass Ereignisse, welche nicht zu hindern sind, geleitet werden müssen,
und dass nur schwache Menschen zurückstehen '^^ (F. 266. Vgl. auch Gentz
an Caradja 1 April, Klinkowström S. 309). Die Tragweite dieser Aeusser-
ungen ist sehr gross. Sie beseitigen endgiltig die oft gehörte Ansicht,
wonach der Marsch auf Paris und die Restauration erst durch die Tren-
nung des Hauptquartiers von der Armee ermöglicht worden wären i).
Im Ganzen aber lässt sich doch sagen, dass die, ich wiederhole:
abschliessenden Forschungen F.'s und D.'s ähnlich wie mein Buch über
') Bezüglich der Schlusssätze S. 238 : die Froclamation der Bourbonen in
Bordeaux fand am 12.. nicht erst am 24. März statt.
Literatur. 149
den Eintritt Oesterreichs in die Freiheitskriege das traditionelle Bild von
der Politik des Kaiserstaates wohl in Licht und Schatten beleben und
seiner Verzerrungen entkleiden, aber seine Grundlinien wenig verändern.
Ernsthafte Historiker werden fortan nicht mehr von Treulosigkeit und
Verrath reden, sie werden der geschickten und, was namentlich zu
betonen wäre, versöhnlichen Diplomatie Metternichs wohlverdientes Lob
spenden, aber sie werden sich allen Versuchen widersetzen, aus ihm einen
Staatsmann zu machen, der eine grosse Zeit gross erfasst hätte.
Bonn. Fried richLuckwaldt.
David von Schönherrs gesammelte Schriften, heraus-
geg. von Michael Mayr I. Band: Kunstgeschichtliches. Mit zahlreichen
Voll- und Textbildern. Innsbruck, Wagner 1900. gr. 8°, XVI u. 740 S.
Am 17. October 1897 hat die österreichische Kunstgeschichtsforschung
mit dem Tode Davids von Schönherr einen schweren Verlust erlitten, der
insbesondere sein Vaterland Tirol überaus empfindlich getroifen hat. Auch
der Mitarbeiterkreis dieser Mittheilungen verlor in Schönherr eine viel-
bewährte Kraft, der sie einige wertvolle Beiträge verdanken. Wie weit-
verzweigt die Arbeitsfreude Schönherrs gewesen ist und welch köstlichen
Ertrag auf einem überaus ergiebigen Gebiete sie zu fördern verstand, lehrt
jedoch erst die Herausgabe der gesammelten Schriften Schönherrs, deren
erster Band in prächtiger Ausstattung vorliegt.
Schon der Gedanke ist mit grosser Freude zu begrüssen, die Arbeiten
Schönherrs, von denen einige an nicht leicht zugänglichen Stellen erschienen
sind, in übersichtlicher Vereinigung nun überaus bequem benutzbar zu
finden. Dass dieselbe in der Hand eines zünftigen Historikers lag, der dem
Verstorbenen in den letzten Lebensjahren nahestand und auch in dessen
■Geiste die von ihm geschaffene Musterinstitution des Innsbrucker Statt-
haltereiarchives weiter leitet, sicherte gleich dem Beginne des Unternehmens
einen vollen Erfolg. Er bekundet nicht nur in der Auswahl und Aneinander-
reihung Geschick, sondern orientirt auch bei den wichtigsten Abhandlungen
durch einen Ueberblick über die Stellung der Kritik zu den Ergebnissen
der Einzelstudien. Die Beigabe eines kurzen Lebensabrisses wird von allen,
die je mit Schönherr zu verkehren das Glück hatten, sowie von jedem auf
die Benützung seiner Arbeiten Angewiesenen gewiss dankbar hingenommen
werden. Ohne Ueberschwänglichkeit gibt sie dem Manne, was ihm gebürt,
und setzt sich mit schön anstehender Wärme für die Abweisung unver-
dienter Anwürfe ein, die das Andenken des Todten zu verunglimpfen suchten.
Wer Schönherr undeutscher Gesinnung zeihen konnte, ist dem Wesen dieses
ebenso treu österreichischen wie treu deutschen Mannes niemals wirklich
nahe gekommen; noch wenige Wochen vor Schönherrs Tode hatte Ref.
selbst abermals Gelegenheit, sich wiederholt in Gesprächen davon zu über-
zeugen, mit welch inniger, wenn auch nicht blindlings zustimmender An-
theilnahme Schönherr das schwere Ringen der Deutschen Oesterreichs um
die Behauptung ihrer Stellung begleitete. Die persönlichen Beziehungen
des Verlegers brachten es wohl mit sieb, dass er es als eine Ehrensache
JqQ Literatur.
Vietrachtete, dem kunsthistorischen Theile der gesammelten Werke Schön-
herrs durch eine reiche illustrative Ausstattung eindringlichere Ueberzeu-
gungskraft der wissenschaftlichen Darlegungen zu sichern. Dass man diesen
Illustrationsschatz, der verschiedenen Quellen entlehnt ist und doch viel-
fach zur Beleuchtung des Kunstschaffens desselben Landes dient, nun leicht
zugänglich an einer Stelle verwerten und heranziehen kann, bleibt ein
besonderer Vorzug des Unternehmens, das der Arbeitsbequemlichkeit unserer
Zeit ausserordentlich entgegenkommt.
Der erste Band der Schriften Schönherrs enthält überwiegend bereits
gedruckte kunstgeschichtliche Abhandlungen, unter welchen die Geschichte
des Grabmals Kaiser Maximilians 1. und der Hofkirche zu Innsbruck und
die Colinbiographie nicht nur die umfangreichsten, sondern auch die er-
gebnisreichsten bleiben. Erstere ist heute noch die bedeutendste Publi-
cation, welche die kunstgeschichtliche Forschung Tirols im letzten Jahr-
zehnte gebracht hat. Im Bereiche ihrer Vorstudien und als Ergänzung zu
derselben entstand die Colinbiographie: beide werden bei der unanfecht-
baren Verlässlichkeit der Grundlage dauernd ihren Wert für die allgemeine
Kunstgeschichte behaupten, deren Vertretern namentlich im Hinblicke auf die
nicht allerorten leichte Beschaffbarkeit der kostspieligen Jahrbücher der
kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses die Herüber-
nahme der Abbildungen für die erste Arbeit sehr willkommen sein muss.
Die übrigen Studien gehören fast ausschliesslich der Kunstgeschichte Tirols
an, greifen aber auch vielfach nach Italien, Deutschland und den Nieder-
landen hinüber, verlieren sich nie engherzig in den Landesgrenzen, sondern
wissen stets den Blick auf das Ganze zu richten und den Zusammenhang
mit demselben zu wahren. Unter ihnen steht an erster Stelle die Abhand-
lung über »Malerei und Plastik in Tirol und Vorarlberg« aus dem Bande
Tirol der »österreichisch-ungarischen Monarchie in Wort und Bild'*, der
erste, recht gelungene Versuch einer zusammenfassenden Darstellung alles
Beachtenswerten, was die beiden Kunstzweige in dem allzeit kunstfrohen
Berglande getrieben und getragen haben. Wer die Schwierigkeiten näher
kennt, denen Schönherr bei den wenigen und nicht immer verlässlichen
Vorarbeiten gegenüberstand, wird die sachliche Knappheit gerade dieser
Arbeit doppelt zu schätzen wissen. Sie zeigt volle Vertrautheit mit dem
ungemein zerstreuten Denkmälerstande und findet für Meister und Werke
viel zutreffende Worte, wenn sie auch, wie Ref. noch bei Lebzeiten Schön-
herr selbst gegenüber bemerkte, die Wechselbeziehungen zu Italien und
Deutschland an einzelnen Stellen hätte etwas eingehender würdigen müssen :
bis zur Stunde ist sie durch nichts Besseres überholt und wird auf lange
Zeit hinaus die Gesichtspunkte jeder dem gleichen Stoffe geltenden Unter-
suchung massgebend bestimmen. Dass der Herausgeber »die Kunstbestre-
strebungen der Habsburger in Tirol ^^ aus dem handschriftlichen Nachlasse
des hochverdienten Gelehrten gerade mit der Studie über die Kunstbe-
strebungen Kaiser Maximilians I. erweiterte, dafür wird man ihm ebenso
aufrichtig verpflichtet bleiben müssen v\rie für den Aufsatz über Sebastian
Scheel, den Meister des Annenberger Altarwerkes, für dessen Würdigung
zwei handschrittliche Aufzeichnungen Schönherrs vorlagen uud offenbar
recht geschickt zusammengezogen wurden. Einzelne Aufsätze danken ihre
Entstehunsf vorwiegend den nie rastenden Bemühungen Schönherrs um die
Literatur. 151
Erhaltung und würdige Wiederinstandsetzung hervorragender Eunstdenk-
male seines engeren Vaterlandes: so jener über das goldene Dächlein in
Innsbruck, über den spanischen Saal zu Ambras und seine Meister, über
das hochinteressante Schloss Velthurns, über das durch den Schatz seiner
mittelalterlichen Wandgemälde weithin bekannte Schloss Runkelstein bei
Bozen und über die alte landesfürstliche Burg in Meran. Letztere hat
Schönherr durch sein energisches Eintreten vor dem schon beschlossenen
Abbruche bewahrt und durch stilgerechte Restaurirung neu erstehen lassen.
Sie war sein Schmerzenskind und an seinem Lebensabende doch wieder ein
Gegenstand aufrichtigster Freude, den er wie einen Augapfel hütete. Nie-
mand hatte daher mehr Recht, über dies Bauwerk zum Worte zu kommen,
als jener, dem allein es seinen Fortbestand dankte. Noch in den letzten
Lebensjahren beschäftigte Schönherr eine ähnliche Unternehmung, nämlich
die Instandsetzung des Schlosses Tirol, für welche er gern den Rath be-
kannter Fachmänner einholte. Auch einzelne der kunstgeschichtlichen Notizen
— über das Rathaus in Hall, über das Kohlegger'sche und über das Hölb-
ling-Haus in Innsbruck — stehen mit Actionen der Denkmälererhaltung in
Wechselbeziehung, während jene über die historische Kunst- und Gewerbe-
ausstellung in Hall die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf einheimischen
Kunstbesitz lenkt. Ob nun Schönherr über den Augsburger Meister Hans
Radolt oder über Hans Ried, den Schreiber des Ambraser Heldenbuches,
über den Bildhauer Christoph Geiger, über den angeblichen Maler Caspar
Rosenthaler, über den ihm besonders sympathischen Innsbrucker Maler Paul
Dax, über Tizian in Innsbruck, über den Innsbrucker Uhrmacher Andrä
Yllmer oder über den Feldkircher Glasmaler Thoraas Neidhart handelt, überall
steht er auf festem Boden urkundlich erhärtbarer Thatsachen, welche für
die Geschichte gar manches noch erhaltenen Kunstwerkes von Bedeutung
sind. Dem ältesten katholischen Gesangbuche in Deutschland, der ältesten
Druckerei und Papierfabrik in Tirol, der Glashütte in Hall, dem mit der
Geschichte der Ambraser Sammlung vielfach verbundenen Plattnerwesen
Tirols, den Arbeiten Wenzel Jamnitzers für Erzherzog Ferdinand gilt seine
Aufmerksamkeit ebenso wie den ältesten Ansichten von Innsbruck, den
Arckitekturunternehmungen und Teppicherwerbungen des Erzherzogs Fer-
dinand oder einem verschollenen Werke Guido Renis in Breisach. Man
gewinnt aus dem reichen Inhalte der kunstgeschichtlichen Arbeiten Schön-
herrs die Ueberzeugung, dass es kein Gebiet der Kunstbestrebungen in
Tirol gab, das sein lebendigstes Interesse und seine Arbeitsfreude nicht
angeregt hätte. Die Wünschelruthe archivalischen Spürsinnes schlug er-
folgreichst an gar viele Stellen der Schönherrs amtlicher Obhut anver-
trauten Schätze des Innsbrucker Statthaltereiarchivs, aus dessen Reichthume
er in den »Urkunden und Regesten« des 2., 1 1., 14. und 17- Bandes der Jahr-
bücher der kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses
höchst wertvolles Material veröffentlicht hat. Ueberall sichert die uner-
schütterliche urkundliche Grundlage, welche Schönherr mitunter mehr inter-
essirt als der künstlerische Wert des Gegenstandes, dem grössten Theile
aller Arbeiten das Anrecht auf stete Beachtung. Wer mit der Tiroler
Kunstgeschichte des ausgehenden Mittelalters und besonders des 1 6. Jahr-
hundertes sich näher beschäftigt, wird immerdar auf Schönherrs Publi-
cationen zurückgi-eifen müssen, deren ansprechende Darstellung wiederholt
152 Literatur.
von einem humorvollen Zuge getragen ist, dessen Liebenswürdigkeit auch
den persönlichen Verkehr mit Schönherr so anregend und angenehm machte.
Er hat sich selbst durch sein rastloses Schaffen ein unvergängliches Denk-
mal nicht nur in den Herzen seiner engeren Landsleute und in der Tiroler
Geschichtsschreibung, sondern auch in der kunstgeschichtlichen Forschung
überhaupt errichtet. Auf einem vor ihm nur wenig bebauten Boden hielt
er die ertragreichsten Ernten und holte mit nie rastender ünverdrossenheit
ausserordentlich rasch längst Versäumtes nach. Und dass die Gegenwart
sich voll der Grösse jener Schuld bewusst wird, in der sie bei Schönherr
steht, dankt sie der Ausgabe der gesammelten Schriiten desselben, deren
zweiter Band die geschichtlichen und culturgeschichtlichen Forschungen
bringen soll und noch mehr zeigen wird, welch ungewöhnliche Arbeits-
kraft dem für die Tiroler Geschichtsforschung noch viel zu früh Ent-
schlafenen innewohnte. Hoffentlich wird die Beigabe eines Gesammtre-
gisters die Kaschheit der Orientirung und Benützung erleichtern.
^iß^- Joseph Neuwirth.
Die historische periodische Literatur Böhmens, iVlährens
und Oesterr.-Schlesiens. 1898— 1899 ^j.
Böhmen.
I. Die Publicationen der königl. böhm. Gesellschaft der
Wissenschaften.
1. Sitzungsberichte der königl. böhm. Gesellschaft der
Wissenschaften. Classe für Philosophie, Geschichte und Philologie.
Vestnik kräl. ceske spolecnosti näuk. Trida filosoficko-historicko-
jazykozpjtnä.
Jahrgang 189S. I. P. T. Marat, Soupis poplatnictva XIV krajüv
krälovstvi Ceskeho zroku 1603. (Verzeichnis der Steuerpflichtigen
in den 14 Kreisen des Königreiches Böhmen vom Jahre 1603).
129 S. Aus einer Saiumelhandschrift im Archiv des Kreuzherrenordens in
Prag, die unter dem Titel »Diversa cameralia et eis adnexa usque ad
annnm 1635« die verschiedenartigsten Abhandlungen enthält, so unter an-
derem eine Instruction für die geheimen Kammerräthe des Erzherzogthums
Niederösterreich, Notizen über die Aecise in Holland, über die Biersteuer
in Böhmen, Aufzeichnungen über Marschrouten der Heere aus Böhmen,
Mähren und Schlesien nach Deutschland, eine Beschreibung der Krönung
K. Leopolds 1658, K. Josephs I. 1702, etc. Dem Abdruck des Verzeich-
nisses nebst übersichtlichen Tabellen und Registern geht eine Einleitung
voraus, in welcher dieses Steuerverzeichnis mit anderen bereits gedruckten
aus den Jahren 1615 und 16 05, sowie mit den Landtagsbeschlüssen von
1603 verglichen und die Ergebnisse der Untersuchung im Einzelnen zu-
sammengestellt werden.
n. Wenzel Schulz, Drobne zprävy o Albrechtu z Valdstejna z let
1626 a2 1633. (Kurze Nachrichten über Albrecht von Wald-
') Vergl. Mitth. des Instituts 20, I47tf.
Literatur 153
stein aus den Jahren 1626 bis 1633). 51 S. Mitgetheilt werden
43 deutsche und lateinische Briefe, die aus der Herrschaftsregistratur des
Schlosses in Leitomischl stammen, welche vom königl. böhm. Museum er-
worben wurde. Das Vorkommen auf Wallenstein bezüglicher Archivalien
daselbst erklärt sich daraus, dass sich das Schloss seit dem 17. Jahrhundert
im Besitze der Grafen Trautmannsdorf- Waldstein befindet. Vier Briefe sind
von Wallenstein, alle aus dem Jahre 1633, die anderen, von verschiedenen
Absendern ausgehend, beziehen sich nur mittelbar auf Wallenstein, seine
Unternehmungen, sein Heer, die Güterconfiscationen und andere Zeitereig-
nisse, bringen zwar keine neuen wichtigen Nachrichten, sind aber immerhin
beachtenswert.
ni. Wenzel Novotny, Listy Husovy. Poznämky kriticke a chrono-
logicke. (lieber Husens Briefe. Kritische und chronologische Notizen.)
S9 S. Eine Kleinarbeit, in der 98 Briefe Husens Nummer für Nummer unter-
sucht werden, und zwar mit solcher Gründlichkeit und detailiirten Literatur-
nachweisen, dass hiedurch unsere Kenntnis der husitischen Periode viel
Bereicherung erfahren hat. Eine Anzahl bisher undatirter Bi-iefe wird
genau bestimmt, das Datum anderer richtiggestellt. Besonders der Zeit,
da Hus in Constanz gefangen gehalten wurde, werden eine Reihe wich-
tiger Briefe zugewiesen, die bisher — es kommt hiebei in erster Linie
Palacky's Edition in den »Documenta« in Betracht — als unbestimmbar
galten und deren Deutung daher unsicher war. In der Einleitung zum
zweiten Theil der Briefe, welche die Zeit von Husens Abgang ins Exil bis
zur Constanzer Reise umfassen, erörtert N. auch die wichtige Frage nach
der Zeit der ersten Abwesenheit Husens von Prag; im Gegensatz zu Pa-
lacky, der sie in die Zeit vom 15. Juli bis 6. August 1412 verlegt, schliesst
sich N. der Ansicht Tomeks an, wonach sie in den October d. J. gesetzt
werden wuss.
IV. V. J. Noväeek, Setejovice, vesnice skol Kutnohorskfch 1600 az
1622. Pfispevek k dejinäm stavu sedlskeho v Cechäch. (S cheti ej owitz,
ein den Kuttenberger Schulen zugehöriges Dorf von 1600
bis 1622. Ein Beitrag zur Geschichte des Bauernstandes in Böhmen.) 12 S.
Das Dorf fiel durch Vermächtnis eines Kuttenberger Bürgers zwei Schulen
in Kuttenberg zu, wurde durch zwei eigens hiefür bestimmte Mitglieder
des Rathes verwaltet, die sich von Zeit zu Zeit in das entfernte Dorf be-
gaben, dessen Angelegenheiten ordneten und dem Rathe mündlich oder
schriftlich Bericht erstatteten. Aus vier solchen schriftlichen Gutachten,
die sich im Kuttenberger Archiv erhalten haben, bietet der Verf. detail-
lirte Nachrichten über die Anzahl der dortigen Ansassen, ihre Abgaben,
ihre Beschwerden und andere wirtschaftliche Verhältnisse derselben.
V. Hynek Gross, Väclava Bfezana Pameti o vladykäch Olbramich
ze Stekfe. (Wenzel Bf ezans Denkwürdigkeiten über das Ritter-
geschlecht Olbram von Stekf e.) 6 S. Abdruck einer kleinen Arbeit
des Rosenbergischen Archivars Bfezan, deren Reinschrift sich im Schwarzen-
bergischen Archiv in Krumlau vorfand. Bfezan verfolgt dieses Ritterge-
schlecht urkundlich von 1336 an; in der Einleitung werden noch einige
andere, bisher nicht gedruckte kleinere Arbeiten Bfezans aufgezählt.
VI. Hermenegild Jirecek, Zivotopisy nekterfch prävnikü cesko-
moravskych ze XIII. a XIV. veku. (Biographien einiger böhmisch-
1 54 Literatur.
mährischer Iteihtsgelehrter aus dem 13. und 14. Jahrhundert.)
21 S. Besprochen wei*den ganz kurz zumeist auf Grund der gedruckten
Literatur nachfolgende Rechtsgelehrte, Schriftsteller und Universitätspro-
fessoren : Frater Martinus, gen. Polonus, -Gozzius de Urbe-Veteri, Propst
Johann von Raigei'n, Magister Jacob von Prag gen. Jacobista, der Stadt-
schreiber Johann von Brunn, Johann von Humpoletz, Stadtschreiber von
Ig] au, Magister Johann von Gelnhausen, Universitätsprofessor Magister Stefan
von Uhfetitz und Wileraow, Univ. -Prof. Doctor Ludovicus de Sto. Laurentio
de Padua, Univ.-Prof. Wilhelm Herborg, deeanus Hamburgensis, Univ.-Prof.
Magister Mathias (Machek) von Mutina (i. e. Muttersdorf bei Klattau), Univ.-
Prof. Magister Bohuslav von Jägerndorf (z Krnova), Univ.-Prof. Magister
Kunesch von Trzebowel bei Lipan, Magister Adam von Nezetitz. Magister
Georg de Bora, und Otto d. J. von Bergow auf Chlumetz.
VII. Fr. Ad. Subert, Rujana, Wittow, Arkona. 0 püvodu a vy-
znamu techto jmen. (R., W., A., Ueber Ursprung und Bedeutung
dieser Namen.) 41 S.
Bezüglich des ersten Namens kommt der Verf. zu folgendem Ergebnis:
1. Alle slavischen, slavisch-lateinischen und slavisch-deutschen, ja auch
nordischen Namen der Insel Rügen haben einen und denselben slavischen
Stamm, ru, von dem Worte »routi^^ (reissen, raufen.) 2. Die ursprüng-
liche Gestalt des Namens war Ruja, dann Rujana (Rujan, Rujen) —
daher auch das deutsche Rügen, Ruyen, Rojjen — schliesslich Rana und
Run. 3. Die Bewohner der Insel waren Slaven und hiessen Rujane oder
Ruji (Rujove) und aus dem ersten Namen gekürzt Rane (ove). — Den
Namen Wittow, die nödliche Halbinsel von Rügen, leitet der Verf. von
Svanto-Vit, dessen Burg und Tempel daselbst stand, ab, und weist die
Ableitung J. Jacobs (nachKrek) von niederlausitzisch wetf (= Sturm) zurück.
— Arkona, der Name der ersten und grössten Heiligen der heidnischen
Slaven gab die Bezeichnung für eine durch Saxo Grammaticus bezeugte
heilige Burg (nicht Stadt), auf Rügen ; der Name bedeutet das feurige
Roth, durch welche der Tempel der Heiligen von weitem den Besuchern
sichtliar und erkennbar wurde.
VIII. Vavfinec Josef Dusek, Archiv kräl. mesta Loun. (Ueber das
Archiv der königl. Stadt Laun.) 92 S. Der Verf., der das Archiv
neu geordnet und katalogisirt hat, gibt nach einer kurzen Einleitung über
die Geschichte des Archivs eine umfassende Uebersicht über dessen Be-
stände nach den drei Hauptgruppen Handschriften, Urkunden und Acten.
Eine Anzahl der wichtigeren Urkunden, theils in Originalen, theils in Hand-
schriften überliefert, werden bald vollständig, bald auszugsweise abgedruckt ;
ein reichhaltiges Namen- und Sachregister wird beigegeben.
IX. V, Tille, Francouzky rukopis o ceste cisafe Karla IV. do Francie
V letech 1377 — 1378- (Eine französische Handschrift über
die Reise Karls IV. nach Frankreich in den J. 1377 — 78). 16 S.
Die Handschrift saee. XV. befindet sich in der Bibliothek des Arsenals in
Paris. Sie ist seit langem bekannt, doch erfolgt der Abdruck des nicht
uninteressanten Aktenstückes über den Empfang des Kaisers und die Fest-
lichkeiten anlässlich seines Besuches hier zum ersteumale.
X. Jan V. Noväk, Studijni fäd kathedrälni skoly Olomucke. (Die
Studienordnung der Olmützer Kathedralschule.) 12 S. Diese
Literatur. 155
Studienordnung befindet sich auf einem Pergamentblatte im Olmützer Capitel-
archiv B. I. b. 4, sie trägt den Titel: »Novae leges et statuta pro schola
ad cathedralem ecclesiam a Marco episcopo Olomucensi et capitulo Olomu-
censi communi consilio praescripta * und stammt aus dem Jahre
1563. Der Verf. erörtert eingehend ihren Inhalt, lässt aber dabei die
Frage offen, ob sie überhaupt jemals in Hebung gekommen sei, da unter
dem Nachfolger des Bischofs Marcus, unter B. Wilhelm Prusinowsky bereits
die Jesuiten in Olmütz einzogen und das Schulwesen in ihre Hand nahmen i).
2. Archiv Cesky cili Stare pisemne pamätky ceske i mo-
ravske, sebrane z archivü domacicb i cizich. (Böhmisches Archiv
oder Alte böhmische und mährische Schriftdenkmale, gesam-
melt in einheimischen und fremden Archiven.) Eedacteur : Josef Kalöusek.
Band XVII (1899). Der ganze Band — von Franz Dvorsky
herausgegeben — enthält Publicationen, die auf Wilhelm von Fern-
st ein Bezug haben. Zuerst S. 1—283 die Fortsetzung der Urkunden-
sammlung mit den Nummern 759 — 1072 aus den Jahren 1501 — 1521.
Daran schliesst sich S. 284 — 37 4 das Urbar der Herrschaft Hlubokä
(Frauenberg) vom J. 1490, im Archiv des gleichnamigen Schv/arzenbergi-
schen Schlosses auf Ijewahrt ; dasselbe enthält auch einige Abschriften von
sonst nicht überlieferten königlichen Privilegien, so von Karl IV. (l360),
Wenzel (l377 Jun., 1415 Dez. 5, 1417 Jan. S), Georg und Wladislav.
Als drittes Stück folgt S. 375 — 458 das Urbar der Herrschaften Pardubitz
und Kunetickä Hora, angelegt nach dem Jahre 1494, auf Grund zweier
dermalen im Archiv des Böhmischen Museums aufbewahrter Handschriften.
Weiters folgen die Teichregister der Herrschaften Kunetickä Hora, Pardubitz
und Neubidschov aus den Jahren 1494 — 1520. S. 459 — 538. Auf
S. 539 — 540 stehen einige Auszüge aus den Güterverkaufsregistern auf
den Herrschaften Kunetickä Hora und Pardubitz vom J. 1508, aufbewahrt
im Archiv des Böhmischen Museums. Den Beschluss des Bandes bilden:
Nachträge zur Correspondenz und zum Urkundenbuch Wilhelms von Pern-
stein S. 541 — 563 und zwei ausführliche Register S. 564 — 622. Vorange-
schickt f'S. III — V) ist eine Einleitung, in welcher hauptsächlich die Hand-
schriften der Urbare und Register nach Inhalt und Form beschrieben werden.
IL Die Publicationen der k. böhm. Akademie der Wis-
senschaften.
1 . Vestnik ceske akademie (Anzeiger der l)öhmischen Aka-
demie). Red. Josef Solin.
Jahrgang VII (l898). Josef Truhläf, Paberky z rukopisii
Klementinskfch. (Nachlese aus den Handschriften des Clemen-
tinums i. e. der Universitätsbibliothek in Prag). S. 45 — 50,
209—213, 271 — 274, 409—410, 521 — 525, 590 — 593, 660 — 664.
Nr. VI bespricht eine »Summa recreatorum«, dh. eine Uebersicht alles dessen,
wodurch der Mensch, aber ein homo literatus, sich erholt, womit er sich
unterhalten kann, in welchen sich daher eine Sammlung verschiedenartiger
Abhandlungen, aber doch zumeist theologischen Inhalts findet; ge-
schrieben 1412 von einem Heinrich von Geylnhausen. In Nr. VII wird
eine bisher unbekannte lateinische Schrift des Magisters Johann Hus, eine
1) Jahrg. 1899 war bei Absohluss des Mss. noch nicht zugeschickt.
156 Literatar.
>Postilla de sanctis*, beschrieben (Hs. I. E. 45 saec. XV). In Nr. VIII
■wird eine Hs. aus dem Beginne des XV. Jhd's. (Sign. I. F. 29) mit der
für die Nonnen von S. Georg commentirten Benedictinerregel näher be-
sprochen. Nr. IX macht aufmerksam auf- ein von einem Handschriften-
deckel abgelöstes lateinisches Kalenderblatt für das Jahr 1461. — Ein
Tractat gegen das von P. Bonifaz IX. dem K. Wenzel bewilligte Gnaden-
jahr 1393 für Prag findet sich in der Hs. HL B. 14 (saec. XIV/XV)
u. d. T. »Tractatus de largicione et virtute indulgenciarum anni iubilei
(Nr. X). — In Codex III. D. 3 (saec. XV. 2. Hfte) findet sich u. a. eine
Predigt des Martin Lupäc. (Nr. XI). — Nr. XII handelt von den im
Cod. III. G. 12 fol. 1 — 4ß vorkommenden »Hymni ecclesiastici cum es-
positione latina et interpretaiione bohemica interlinear!*, Nr. XHI über
lateinische Predigten des Magisters Johann von Pfibram, und Nr. XIV
über ein Fragment der Acta consistorii Pragensis vom J. 1388 in Hs,
IV. A. 15. Einen kleineu Beitrag zur Biographie des Priesters Johannes
Protiva, des bekannten Husgegners liefert Hs. IV. D. 14 (Nr. XV). Nr. XVI
beschreibt einen lateinisch-böhmischen » Sequentiarius seu Prosarius'"^ in
Hs. IV. D. 19. Interessant ist die Beilage in einem meist mathematische
und astronomische Stücke enthaltenden Codex IV. G. 8 : ein Weihnachts-
lied in lateinischer Sprache mit böhmischen Einschiebseln aus dem Jahre
c. 14U0 (Nr. XVII). — Nr. XVIII handelt schliesslich über einige Schriften
des Nicolaus von Dresden, der schon 1396 als Baccalareus in Prag nach-
weisbar ist, nach der Hs. IV. G. 15. — Dr. K. Chytil berichtet S. 231
bis 235 über die Brünner Buchausstellung des Jahres 1898 und einige bei
dieser Gelegenheit ausgestellte Bilderhandschriften aus Mähren.
Jahrgang VIII (lS99). Josef Truhläf, Paberky z rukopisü
Klementinskych. (Nachlese aus den Handschriften des Kieme n-
tinums in Prag). S. 180—184, 286—289, 353 — 357, 415—417,
451 — 453. In Nr. XIX verzeichnet er eine weitere Hs. von Husens
2>Svateeni postilla* (Feiertags-Postilla) sign. V. C. 4, geschrieben c. 1410
bis 1430. In Nr. XX werden aus einem Sammelcodex V. B. 9 verzeich-
net: dessen erstes Stück »Quaestiones quarti libri Sententiarum Petri
Lombardi<^ beendet 1372 von Paul von Ditzenpach, und fol. 140 achtzehn
lateinische Verse auf den Tod K. Heinrichs VII., von F. W. Barthold »Der
Eömerzug K. Heinrichs von Lützelburg* nicht angeführt und auch sonst
nicht bekannt. Nr. XXI erbringt einen weiteren Beweis, dass der Priester
Johann von Lukawetz, dem Höfler Antheil an der Abfassung der sog.
Taboritenchronik zuschrieb, nur ein wahrscheinlich geschäftsmässiger Ab-
schreiber von Handschriften gewesen ist. Nr. XXII handelt über eine
Lollardische Auslegung der Apokalypse vom J. 1390, sign. V. E. 3. In
Nr. XXUI werden von den Deckeln einer lateinischen Hs. sign. V. E. 1 7
mit Wiklifitischen Schriften zwei böhmischen Briefe abgedruckt, die aus
dem Ende des XIV. oder Anfang des XV. Jhd.'s stammen sollen. Nr. XXIV
bringt einige Beispiele aus den lateinischen und böhmischen Predigten
eines husitisch gesinnten Geistlichen aus den Jahren 1416 — 1418, die
sich in Cod. V. A. 3 finden. Nr. XXV bespricht das grammatikalische Lehr-
buch des Math. Eejsek, späteren Baumeisters in Prag, auf der Teynschule
vom Jahr 1476- In Nr. XXVI wird ein gleichfalls von einem Hand-
schriftendeckel abgelöstes 35 Zeilen umfassendes Fragment eines Inquisi-
Literatur. 157
tionsactes über Waldenser in Böhmen aus den Jahren 1393 — 1394 ge-
boten; ein wertvoller Beitrag zur böhmischen Kirchengeschichte. Nr. XXVII
macht auf eine böhmische Interlinearübersetzung von Arators »Historia
apostolorum ^^ (Skutky apostolske) aus dem J. 1411 aufmerksam. In
Nr. XXVIII weist T. auf eine Aeusserung Husens gegen das Fortziehen im
J. 1409 bin, die sich in den Einleitung zu seinen Erklärungen des
4. Buches der »Sententiae Petri Lombardi* (Hs. sign. III A. 23 und
V. H. 29) vorfindet und bisher nicht bekannt gewesen ist. Nr. XXIX
berichtet über das Copiarium der Briefschaften des Erzdiakons Georg
Netolicky aus den Jahren 1564 — 1575, sign. VI. D, 22; Georg unter-
stützte den Erzb. Anton von Prag bei dessen Bestrebungen zur Kekatho-
lisirung Böhmens besonders in dem Pilsner Kreis, wohin er 1564 zunächst als
Pfarrer von Pilsen kam. In Nr. XXX wird die Angabe Höflers, Geschichts-
schreiber der husitischen Bewegung, II, S. 74, wonach Hs. VI. F. 12
einen ^Luctus Treboniensis *^'^ enthalten solle, dahin berichtigt, dass damit
zunächst Hs. VI. F. 1 1 gemeint ist, das hier enthaltene Gedicht aber
keinerlei Beziehung zu Wittingau habe, vielmehr bei Höfler Treb. und Treboni
nur durch schlechtes Lesen des handschrif liehen »Trch* beziehungsweise
^Trchoni*= entstanden sei; obwohl die Verse thatsächlich schlecht ge-
schrieben und nicht immer verständlich sind, sind im Texte Höflers doch eine
Reihe leicht corrigirbarer Fehler hinzugekommen, die T. richtigstellt. Das
Gedicht handelt von einem gewissen Trch, der seine Präbende verliert,
weil er nicht nach dem Gebot des husitisch gewordenen Prager Erzbischofs
Konrad (l42l) unter beidei'lei Gestalt die Communion empfangen will,
Nr. XXXI handelt über einige wertvolle nekrologische Notizen aus dem
Benediktinerkloster Bfevnov vom Ende des 12. und Anfang des 13. Jahr-
hunderts, vielleicht 1194. Hs. sign. VI. a. 11. Nr. XXXII berichtet über
ein einstmals dem Leitomischler Bischof Mathias (t 1442) zugehöriges
Büchlein Hs. sign. VII. D 3 mit einigen Notizen über ihn selbst von
eigener Hand; unter anderem gibt er sein Geburtsjahr an, nämlich 1395
und seinen Geburtsort: Böhmisch-Trübau.
Ferd. Tadra, ßukopisne zlomky Drkolenske. (Handschriftliche
Fragmente aus dem Kloster Schi ä gl in Oberösterreich).
5. 139 — 150. Bespricht und veröffentlicht 1. Das Fragment eines Steuer-
registers aus der 1. Hälfte des 14. Jhd.'s über die beiden böhmischen
Kreise ^Sessio Curimensis« und »Sessio Coloniensis«. 2, Das Fragment
eines Nekrologs der Pfarrkirche von Kardasch-Recice. 3. Die Darstellung
eines Streites zwischen dem Pfarrer von Kosteletz (bei S. Georg nächst
Pilsen) und dem Spitalprobst des Deutschen Ordens in Pilsen wegen
zweier Lane in Dubrawa dd» 1383, October 21. — 0. Wagner, Slo-
vanske lätky u Lenaua. (Slavische Stoffe bei Lenau). S. 399 — 415.
Ferd. Tadra, Kanclef Jan ze Stfedy a jeho »Zivot sv. Jeronyma*. (Der
Kanzler Johann von Neumarkt und dessen »Leben des heil.
Hieronymus«). S. 421 — 426. Ein Nachtrag zur Biographie J.'s von N.
Der Kanzler spricht sich in einem Brief an K. Karl IV., der sich in der
Hs. V. G. 21 fol. 39 der Prager Universitätsbibliothek findet, über die
drei Theile des Lebens des h. Hieronymus in einer Weise aus, dass man
annehmen muss, dass er selber sie erst zu einem ganzen zusammengefasst
hat. Der Aufsatz bringt weiters wichtige handschriftliche Nachrichten über
;|[58 Literatur.
\Ueses Werk, sowie dessen von Johann selbst angefertigte deutsche, sowie
über die böhmische I'ebersetzung.
2. Rozpravy ceske akademie. (Abhandlungen der böhmi-
•<chen Akademie).
Jahrgang VII (1899). Nr. 1. Lubor Niederle, Staroveke zprävy
o zemepisu vychodni Evropy se zfetelem na zeme slovanske. Descriptio
Europae regionum, ([uae ad orientem spectant, veterum
scriptorum locis illustrata. 125 S. Die Arbeit geht von dem
Gedanken aus, dass eine Grundbedingung für eine zuverlässige Darstellung
der Anfänge der slawischen Geschichte das volle Verständnis des Territo-
riumbildes ist, auf welches die alten Schriftsteller ihre ethnologischen
Nachrichten bezogen. Die richtige Kenntnis der Bedeutung der einzelnen
Namen und Angaben über Berge, Flüsse, Seen, Niederlassungen u. s. w.,
kurz des Bodens, welchen in alter Zeit die Slawen besetzt und besiedelt
hatten, bildet eine der Grundlagen für das richtige Erfassen der ältesten
Geschichte der Slawen. Somit ist der Stoff dieser Abhandlung die Dar-
legung, welche Kenntnisse die Alten über das Heimatsland der Slawen
besassen. In der Einleitung werden zunächst die Grenzen dieses Slawen-
landes östlich von der Weichsel bis zum Schwarzen Meere im einzelnen
umschrieben. Das 1. Capitel beschäftigt sich mit der Lage und dem
Character der Gegend, das zweite mit den hydrographischen, das dritte mit
den orographischen Verhältnissen, das vierte mit den ältesten Ansied-
lungen. Jedenfalls eine mit guter Beherrschung der Literatur und mit
Umsicht durchgeführte Studie.
3. Historick^ Archiv. (Historisches Archiv).
Band 10 (l897). Ferdinand Mencik, Pameti Jana Jif iho Haranta
z Polzic a z Bezdru2ic od roku 1624 do roku 1648- (Die Denk-
würdigkeiten des Johann Georg Harant von Pollschitz und
Weseritz vom J. 1624 bis zum J. 1648). 213 S. Johann Georg
ist ein jüngerer Bruder des bekannten Christof Harant, geboren 1580,
ein eifriger Protestant und Anhänger des Winterkönigs Friedrich von der
Pfalz. Er verlor 1623 die Hälfte seiner Habe und wanderte aus Böhmen
1628 aus, lebte später in Hof im Baireuthischen und starb etwa 1648
in Kulmbach. Seine Denkwürdigkeiten enthalten Nachrichten über ihn
selbst, seine Familie, besonders auch über Kriegs- und politischen Ereig-
nisse jener Zeit. Da der Verf. eine Biographie dieses Harant schon früher
im Öasopis cesk. Mus. 1887, S. 488 geboten hatte, bringt die kurze
Einleitung nur wenige Notizen, worauf gleich der Abdruck der Denk-
würdigkeiten, die in böhmischer Sprache geschrieben sind, folgt. Die
Handschrift, nach Mencik möglicherweise das Original des Autors, unter
dem T.tel: ^»M. S. memorabilium tum in Germania, tum in Bohemia,
Moravia, Silesia et Lusatia ab anno 1624 usque ad annum 1648 gestarum,
partim in Bohemia, partim in Voigtlandia Hoffii propria manu in exilio
existens Joannes Georgius Harant de Polscbic et Bezdru2ic etc. conscripsit*
befindet sich in der Bibliothek des Klosters Eaigern, Sign. H. i. 37.
Band 11 (1898). Ferdinand Tadra, Soudni akta konsistofe Prazske.
(Acta iudiciaria consistorii Pragensis). Nach den Handschriften
des Kapitelarchivs in Prag. Pars IV. 1401 — 1404. XIII -|- 362 S. Der
Band entspricht dem Inhalte des Manuale XIV., dessen Beschreibung der
Literatur. 159
Verf. in der Einleitung bietet. Ferner führt T. in der Einleitung an:
die Namen der Generalvikare und ihrer Stellvertreter in den genannten
Jahren, der Schreiber und Protonotare, und gibt eine üebersicht der in
historischer oder anderer Hinsicht besonders bemerkenswerten Eintragungen ;
eine vollkommene üebersicht der Eintragungen nach dem Inhalt, sovrie
ein ausführliches Register erhöht den Wert dieser sehr bedeutenden Publi-
cation. Die Eintragungen sind durchwegs lateinisch. —
Band 12 (l89S). Ladislav Klicman, Processus judiciarius
contra Jeronimuiu de Praga habitus Viennae A. 1410 — 1412.
XI-l-43 S. Nach der Handschrift Vatic. Ottobon. Lat. 348 wird das
bisher unbekannte notarielle Protokoll über den ganzen Verlauf des Pro-
zesses mit den Klageartikeln, Zeugenverhör und Gerichtsbefund mitgetheilt.
Vorangeschickt werden in der Einleitung einige Bemerkungen über den
Inhalt und Verlauf des Prozesses, sowie über die Form der Notariats-
instrumente und über die schlechte Ueberlieferung des Textes. Vgl. auch
Mitth. d. Instituts 21, 445.
Band 13 (1898). Dr. Zdenek V. Tobolka, Hilaria Litomefickeho
tractät k panu Janovi z Rozenberka. (DerTractat desHilariusvon
Leitmeritz an Johann von Rosenberg). 56 S. Die Einleitung
handelt l) über das Leben des Hilarius, der (um 1411 geb., gestorben
1468) eine hervorragende Stelle im Kampfe der Curie gegen Georg Podiebrad
einnahm, 2) bietet sie ein Verzeichnis der bisher bekannten Schriften
des Hilarius, 3) bringt sie einige Bemerkungen über die Ueberlieferung
des vorliegenden bisher nicht gedruckten Tractats. Der Abdruck des Textes
geschieht liier ziemlich wortgetreu in der Orthographie der Hs,
Band 14 (l89S). Vaclav Schulz, Korrespondence Hrabete Väclava
Jii-ilio Holickeho ze Sternberka. (Die Korrespondenz des Grafen
Wenzel Georg Holicky von Sternberg). 138 S. Die Korrespondenz
stammt aus dem gräflichen Archive Sternberg-Manderscheid, das sich jetzt im
böhmischen Museum in Prag befindet. Zuerst werden mitgetheilt 1 1 Briefe
der Grätin Elisabeth von Martinitz an ihren Sohn Wenzel Georg von Stern-
berg aus den J. 1638 — 1640 über Privat- und Kriegsangelegenheiten, alle
böhmisch. Dann folgen Briefe, die sich auf die Verhandlungen wegen Re-
stituirung der' Reichsgrafenwürde für das ganze Geschlecht beziehen 1662
bis 1664, theils deutsch, theils böhmisch, an und von Wenzel Georg. Die
3. Gruppe bilden die Briefe des Franz Maxim. Leopold von Talmberg an
Wenzel Georg aus den J. 1665 — 1666, alle böhmisch; sie beziehen sich
auf eine alte Geldschull. Abtheilung 4 bilden Briefe des Prager Erzbischofs
M. F. Sobek von Bilenberg, 1668—1674, den mit Wenzel Georg und der
ganzen Familie innigste Freundschaft verband; dem Sohne des Grafen
Jaroslav suchte er ein böhmisches Bisthum zu verschaffen. Alle seine 72
Briefe sind in böhmischer Sprache mit einigen originellen orthographischen
und sprachlichen Eigenthümlichkeiten geschrieben.
Band 15. (l899). Ferdinand Tadra, Soudni akta konsistofe Prazske.
(Acta iudiciaria consistorii Pragensis). Nach den Handschriften
des Kapitelarchivs in Prag. Pars V. 1406 — 1407. XVI + 485 S. Dieser
Band entspricht dem Manuale XVI, da das Manuale XV mit den Ein-
tragungen von März 1404 bis Ende 1406 verloren gegangen zu scheint
oder bisher nicht gefunden werden konnte. Die Einleitung orientirt im
] 60 Literatur.
wesentlichen über dieselben Punkte, wie die zu Band 4 ; auch werden die
wichtigeren Eintragungen hier besprochen. Den Beschluss bildet wiederum
eine übersichtliche Zusammenstellung der Nummern nach dem Inhalt in
25 Abtheilungen. —
Band 16 (l899). Vaclav Schulz, Listaf koUeje jesuitske u sv.
Klimenta na starem meste Prazskem z let 1628 — 1632. (Urkunden-
buch des Jesuitencollegiums bei S. Clemens in der Altstadt
Prag aus den J. 1628 — 1632). 124 S. Im Ai'chiv des böhmischen
Museums befinden sich drei Bände mit böhmisch geschriebenen Concepten
der Rectoren und Procuratoren des Altprager Jesuitencollegs aus den ge-
nannten Jahi-en ; sie beziehen sich durchaus auf wirtschaftliche und innere
Angelegenheiten des Collegs und sind an die verschiedenartigsten Adi-essen
gerichtet. Die hier in Betracht kommenden L'ectoren sind P. Martin San-
tinus und P. Martin Stredonius, die Procuratoren P. Nikolaus Kompost
und P. Blasius Obeslavius.
III. Mittheilungen des Vereines für Geschichte der Deut-
schen in Böhmen. Redigirt von G. Biermann und A. Horcicka.
Jahrgang XXXYI. (l897 — 1898). Adolf B ach m ann . Beiträge
zur Kunde böhmischer .Geschichtsquellen des XIV. und XV.
Jahrhunderts. (S. 1 — 30, 261 — 29l). Die Fortsetzung dieser im
vorigen Jahrgang begonnenen » Beiträge ^'^ beschäftigt sich in eingehender
Weise mit der »Königsaaler Chronik*, dem »wichtigsten Quellenwerk für
die böhmische Geschichte des ausgehenden XIII. und der ersten vier
Decennien des XIV. Jahrhunderts -^ Ein erster Theil (Nr. III der ge-
sammten Beiträge) untersucht »Entstehung und Inhalt des l. Buches der
Cronica Aule Regie (Königsaaler Chronik)*, der zweite (Nr, IV) handelt
über »Werth und Bedeutung der Königsaaler Chronik für die Geschichte
König Ottokars IL und die Jugendzeit König Wenzels II. 1253 — 1290*. In
einem weiteren (V.) Capitel wendet sich B. wieder einer Quelle des XV. Jahr-
hunderts zu, der »Series rerum gestarum et processus habiti contra Geor-
gium de P. regni Bohemiae occupatorem enarrati*. Es ist ein Tractat aus
Cod. ms. Bibl. Vatic. Nr. 5622, der aber wesentlich identisch ist mit
^De Georgio Bohemiae rege*, in Höflers Scriptores rer, Husiticarum III.
211 abgedruckt. — J. M. Klimesch, Die Herren von Rosenberg
und die Geschichtsschreibung. S. 30 — 47. Bietet eine Ueber-
sicht der wichtigsten historischen Werke, die sich mit der Geschichte des
Hauses der Rosenberge befassen, von den unbedeutenden ersten chronisti-
schen Notizen aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts bis in unsere
Zeit. Hier und da sind auch nicht unwesentliche kritische und bibliogra-
phische Bemerkungen über einzelne dieser Werke beigefügt. — Michael
ürban, Das Passionsspiel in der Stadt Plan. S, 48 — 108.
Nach einigen literarischen und historischen Vorbemerkungen wird der Text
der Passionsspiele, wie sie in dieser Stadt in den Jahren 1766 und 1770
durch Planer Bürger zur öffentlichen Darstellung gelangt sind, abgedruckt,
— Emil Homer, Wilhelm von Marsano. S. 108 — 135- EineLebens-
skizze dieses Prager Dichters anlässlich der hundertjährigen Wiederkehr
seines Geburtstages: 30. Api'il 1797. — Valentin Schmidt, Erläute-
rungen zu dem Urbar der Herrschaft Rosenberg von 1598-
S. 125 — 133. — Ottocar Weber, Eine Kaiserreise nach Böhmen
Literatur. Ißl
i. J. 1723. S. 1.37 — 204. Auf Grundlage der Hs. Nr. 1043 rles Wiener
H.-, H.- und Stciatsarchivs »Relation und Beschreibung der von . . . Küiser
Carolo VI. . . . mit Dero . . . Frauen (xemahlin ... in die Haubt-Statt
Prag veirichten R.iis . . .* und anderem an.hivalistben Material bespricht
W. die Vorbereitungen zur Reise, d.vs Itinerar «lerselbeii, Einzug und Auf-
enthalt in Prag, Fe.-stlichkeiten anlässlich der Krönung am 5. September,
die mmnigfaltigen Vorkehrungen in Pmg und Böhmen anläsjjliuh der
Reise und gibt in einem Anhang üebersichten der Kosten dieser fünf-
monatlichen Fahrt. — A. Pribram, Zur Geschichte des böhmi-
schen Handels und der böhmischen Industrie in dem Jahr-
hunderte nach dem westphälist hen Frieden. S. 205 — 2.50,
291 — 32S. Foi-tsetzung der im vorigf*n Jahrgang unter gleichem Titel
begonnenen Abhandlung. Dieser Theil handelt !-peciell über »Die Thätig-
keit de3 böhmischen Cummerzcollegiums bis zum Tode Karls VI.* —
A. Bacbmann, Eine alte Rechnung. S. 251 — 252. Eine Rech-
nung eines Schmiedes zu Purst ein bei Klö>terle von 10 20 mit einigen
interessanten terminis technicis; woher sie stammt, ist nicht gesagt. —
Fr. Mach, Ein Volksspiel am^Todtensonntage« inderSaazfr
Gegend. S. 253 — 257. Text dessellien, das sich in einzelnen Dörfern
jener Gegend bis heute noch erhalten hat. — 0. Weber, Bericht über
die Schenkung der Annuae Collegii Egrensis S. J. S. 257 —
25'.». Der Verein erhielt diesen Fascikel alter Actenstücke, in <lenen dieHaus-
geschicbte dieser Jesuitenniederlassung von 1634 — 1744 erzählt wird, und
die öich im Thurm zu Kinsberg, einem ehemaligen Gute der Jesuiten vorfand,
von Siatth. Vicepräs. Ritter v. Grüner in Wien. — A. Wer hold, Zur
wirtschaftlichen und staatsrechtlichen Entwicklung des
Egerlandes. S. 32.S— 300. 412 — 428. Der Verf. greilt bis in die
frühesten Zeiten (ij. Jhd.) zurück, verfolgt die plann. ä-sige Colonisa'ion
des Gebietes unter den Vchburgischen Pfalzgrafen, später Markgrafen, von
dem Mittelpunkte der Egerburg aus mit dem daran ent>tehenden Burg-
flecken Eger. Einen bedeutsamen Abschnitt in wirtschaftlicher Hinsicht
bildet hier die Gründung des Cistercienserklosters Waldsassen, um 1130,
in st aa'srecht lieber der Uebergang des vohburgischen Besitzes auf Friedrich
Barbarossa, den Gemahl Adelens v. Vohliurg; in welcher Weise sich dieser
Uel er-^ang vollzog, ist eine strittige Frage. Unter den Hohenstaufen. wird
das Gel'iet nicht mehr wie früher als »regio«, sondern schon bestimmter
als »pagus Egire« bezeichnet, schon 1 7".) kann hier ein Reichstag ab-
gehalten werden, die Organisation des <:anzen Egerlandes schreitet sicht-
lich vor. Die erste Kun le über Egers stä itische Verhältni-<se bietet erst
eine Waldsassner Urkunde K. Phi.ipps vom J. 1203. Der Aufsatz ver-
folgt sodann die weitere Entwicklung unter den nächsten Staufern bis
c. 1243/4, da K. Konrad während Friedrichs II. dauernder Abwesi-nheit
dem Landgerichte zu Eger vorsitzt. — J. Neuwirth, Ein Ablass-
brief für den Kirchenbau vom ]. J<änner 1 5 I S. S. 301 — 308.
Derzeit im Archiv des Vereins für Geschiihte der Peutschen in Böhmen;
er ist von einem bekannten Leipziger Drucker, Michel Lotter, gediuckt,
das Siegt^l von einem Brüxer Gold>chmie l Nickel verfertigt. Das Stück
wird wortgetreu abgedruckt. — Valentin Schmidt, Beiträge zur
Agrar- und Colonisationsgeschichte der Deutschen in Süd-
Mittheilungen XXII. 11
Jß2 Literatur.
böhmen. S. 3G9 — 3«(>. Eine Fortsetzung aus dem vorigen Jahrgang,
in welcher (III. 2.) die Befreiung vom Todtenfall in der Herrschaft Gratzen,
(III. 3.) in der Herrschaft Krumau behandelt wird. — A. Bach mann,
Constantin von Hofier. S, 3S1 — 4J0. — J. Jung, Wilhelm
Wattenbach. S. 410 — 412. — W. Mayer, Gründung und Be-
siedlung des Benedictinerklosters zu Kladrau. S. 428 — 444.
Begründet wurde es von Herzog Swatopluk 1 1 08, in besserer Erinnerung
blieb aber den Kladrauer Mönchen dessen Nachfolger Wladislaw dank
seiner bedeutenden Widmungen für dieses Kloster, so dass er vielfach als
eigentlicher Stifter angeführt wird. Die Urkunde 1115 ist aber eine
spätere Compilation, deren genauere Untersuchung übrigens noch durch-
zuführen wäre; die ersten Mönche waren slavischer Nationalität, aus wel-
chem der damals bestehenden böbmi sehen Klöster sie aber gekommen sein
mögen, lässt sich nicht ermitteln ; vielleicht aus Ostrov oder Bfevnov. Auch
die Persönlichkeit des ersten Abtes ist unsicher, wahrscheinlich hiess er
Berthold, war aber kaum der spätere dritte Abt von Zwiefalten dieses
Namens, sondern ein einheimischer Mönch. — Ant. Mörath, Zur
ältesten Geschichte der Stadt Krummau. S. 444 — 450. Be-
spricht die ältesten urkundlichen Nachrichten seit 1253, sowie die zwei
ältesten Siegelformen von 1336 und 1405, von denen das erstere sich an
einer wichtigen Stadturkunde gleichen Datums befindet, die zugleich das
älteste deutsche Sprachdenkmal Krummaus darstellt. Im Zusammen-
hang damit werden andere deutsche Sprachdenkmäler dieser Stadt, die
Perikopen und die Reliquienerklärungen in dem Krummauer Frohn-
leichnams- und Keliquienzeigungs-Ceremoniell von 1388, ange ührt. —
E. Bartolomäus Ein ungedruckter Tagesbefehl Walle n-
steins, dd» Pilsen 10. Febr. (sie statt Jan.!) 1633. S. 451 — 454.
Im Besitze des Verf.; vgl. unten. — J. M. Klimesch, Ein lite-
rarischer Streit aus dem Ende des 17. Jahrhunderts,
die Geschichte der Wittingauer Canonie und der Wittin-
gauer Herrschaft betreffend. S. 454 — 4^.9. Der Propst der
Wittingauer Canonie Norbert Heermann, ein geborener Magdeburger, der
mit 20 Jahren in das niederösterreichische Stift Klosterneuhurg , untrat
und von hier aus seine weitere kirchliche Laufbahn machte, verfasste 1694
eine umiangieiche in mehreren Handschriften noch erhaltene Rosenbergisrhe
Chronik, deren Inhalt und Ton nur aus dem feindlichen Verhältnis zu
erklären ist, in welchem der Prcpst zur Wittingauer Herrschaltsverwaltung
zeitlebens stand. Eine der Han Ischrilten dieser Chronik, die der fürstl.
Lobkowitzischen Bibliothek in Prag Nr. 25 7, enthält als Anbmg einen
»Commentarius in librum praecedentem<'= von einem Obervevwalter der
füi-stl. Schwarzenbergischen Güter The« bald Karl Siebert, des.-en Bruder
Ferdinaml nach Norbert Propst in Witiingau war, welche 21 Blätter
zählende Schrift sich als eine schnrfe Kritik des Norbertschen Werkes zu
Gunsten der Wittingauer Herrschaft darstellt. — Wendelin Toi scher,
Geschichtliches aus Familien- und Flurnamen. S. 469 — 477.
Beschäftigt sich speciell mit dem deutschen Dorfe Pobitz im Bezirke Tepl,
dessen Name, Entstehung, Besiedlung aus den erhaltenen Flur- und Fa-
miliennamen in sehr an>pre(hender Weise erklärt wird. — Ad. Horcicka,
Ueber einige kunst kritische Abhandlungen Ad albert Stif-
Literatur. 163
ters. S. 478 — 483. Ein wichtiger Beitrag zur Kenntnis der literarischen
Thätigkeit dieses Dichters.
Jahrgang XXXVII. (l898. 1899). Hermann Hallwich, Der
Herzog von Eeichstadt. (Mit bisher ungedruckten Briefen).
S. 1 — 39, Eine kurze Schilderung seines Lebenslaufes unter Verwertung
von Briefen, von denen sechs an Foresti seinen Erzieher, einige an den
Grafen Neipperg, der Exkaiserin Maria Louise zweiten Gemahl gerichtet
sind. Einige betinden sich jetzt noch im Origin;il im Besitze einer Tochter
Foresti's, die Mehrzahl wurde 1863 K. Napoleon III. zum Geschenke
gemacht. Zum Schluss wird ein Schreiben Foi-esti's an seinen Bruder Josef,
unmittelbar nach der Beisetzung des Prinzen geschrieben, mitgetheilt. — Anton
Eebhann, Die angebliche Schlacht bei Brüx im Jahre 936.
S. 39 — 54. Eine neuerliche Widerlegung der in Lokalgeschichten immer
wieder auftretenden Behauptung, als ob der Schauplatz der kriegerischen
Ereignisse, von denen Widukind II., 3, 4 spricht, nach Böhmen zu ver-
legen sei. • — - A. Wer hold, Zur wirtschaftlichen und staats-
rechtlichen Entwicklung des Egerlandes. S. 54 — 67. In
dieser Fortsetzung aus dem voiigen Jahrgange wird die Entwicklung in
der Zeit der letzten Stauter und bis zur Occupation des Egerlandes durch
K. Ottokar fortgeführt. — Hermann Hallwich, Ein ungedruckter
Tagesbefehl Wallensteins (Zur Aufklärung). S. 67 — 72. Der
oben V. R. Bartolomäus als von Pilsen, 1633, Januar 10 datirt ange-
führte »Tagesbefehl« ist nach Hallwichs Beweis >> weder ein »Tagesbefehl«
im eigentlichen Sinne des Wortes, noch bisher »ungedruckt«, noch auch
im Jahre 1633 ausgestellt, derselbe ist vielmehr ein offener Passbrief,
.... bereits längst gedruckt und wurde von Wallenstein allerdings in
Pilsen am bezeichneten Tage, doch nicht im J. 1633, sondern erst 1634
gefertigt«. Trotzdem recht interessant, weil man annehmen muss, dass
sich in Bartolomäus' Exemplar ein Schreibfehler eingeschlichen habe und
dies wäre möglicherweise die Ursache gewesen, dass Arnim, für den der
Passbrief bestimmt war, den beabsichtigten Aufbruch nach Pilsen mit dem
falsch datirten Pass nicht durchführen konnte. — Heinrich v. Zeissberg,
Zur Gelehrtengeschichte im XVIII. Jahrhundert. S. 72 — 75.
Das Exemplar des »K. k. Schematismus für das Königreich Böhmen auf
das gemeine Jahr 1797 . . .« in der k. k. Hotbibliothek in Wien enthält
interessante Randnotizen über verschiedene Mitglieder der Prager Univer-
sität, sowie zu fast allen Kamen aus dem Lehrpersonalstande an den drei
Prager Gymnasien, die im Jahre 1801 — 2 hinzugefügt worden sein dürften.
— C. Jahnel, Einige Nachrichten über den Maler Fabian
Polierer und über den Literatenchor zu Aussig. S. 75 — 90.
Die Nachrichten stammen aus den Aussiger Stadtbüchern und beweisen
dass Polierer, »den die Geschichte der böhmischen Malerei im 16. Jahr-
hundert mit in erster Linie nennt«, aus Aussig stammte; die beigefügten
Urkunden enthalten verschiedene auf die Familie desselben bezügliche Auf-
klärungen. Mit dem Literatenchor hängt die Frage insofern zusammen,
als in Aussig ein lateinisches mit schönen Initialen geschmücktes Gesang-
buch aus dem 16. Jhd. existirt, das wahrscheinlich von der Hund eines
der drei Aussiger Polierer herrühren dürfte. Jedenfalls gehörte es dem
dortigen Literatenchor, über den eine Reihe interessanter lokaler Nach-
11*
1^1^ Literatur.
ricliten zusamraenorestellt werlen. — Franz Mach, Die >We in ers-
inn ung und der , Gurkenkönig« in Saaz. S. 91 — 98. Hanlelt
über lokale offenbar sehr alte Zunftgelträuche. — Paul Messner, Der
Salzhan«lel auf dein »go Idenen S te i ge* un d die »armen trei-
benden Säumer*. S. 98 — 11'. Gemeint ist der Prachntitz-Passauer
We>T. auf dem aus Böhmen Getreide, nach Böhmen aber Salz geführt
wurde; die Entwicklung dieses Verkehrs durch die oben genannte Ge-
nossenschaft wird in diesem Aufsatz vornehmlich für das 16. Jhd. aus
archivalischen Quellen dargestellt. — Heinrich R. v. Zeissberg, Erz-
herzog Carl in Böhmen (l798). S. 117 — 190. Bildet ein Capitel
der von Z. geplanten Biographie Erzherzog Carls, schildert im ersten Tlieil
die umfassende Thätigkeit des Erzherzogs auf militärischen Gebiete: Dis-
location und Intradirung der Truppen, Ausarlieiiung eines Plans sowohl
für die Vertheidigung Böhmens als auch für die Aufstellung der ganzen
Armee im Kriegsfälle, die- besonders nach dem Zwischen'alle Bernadoite
drino-end wurde, Erstattung verschiedener Gutachten über Vorschläge der
militärischen Hofcommissinn. Die Verehrung der böhmischen Stände für
den »Retter* Erzherzog Carl war so gross, dass sie sich die Erlaubnis
ei-baten, demsell)en eine jähTliche freiwillige Gabe von 40.000 fl. dar-
reichen zu können, abgesehen von anderen Zeichen der Liebe und An-
hänglichkeit, d'C ihm in Prag zu theil wurden. Der zweite Theil be-
schäftigt sich vorerst mit dem privaten Verhältnis des Erzherzogs in Prag,
der Einricbtung seines Hau>halts, den Vergnügungen und Festlichkeiten,
der Lebensweise und den Studien ; sodann kommt der V>-rf. auf die Reise
nach Wien anlässlich der schweren Erkiankung von Karls Tante Maria
Chri>tina im März zu sprechen, auf die Rückkehr nach Prag, die Reise
nach Tepbtz zur Cur, den dortigen Aufenthalt. In die letzten Tage des
Teplitzer Aufenthaltes fällt die iS'achricht von dem Tode Maria Christinens:
nach seiner Rückkehr nach Prag, Juli 4, machte er sich an die Bereisung
der Exeicirlager Saaz, Eger, Plan und begab sich über Wittingau nach
Linz, wo er am '2. September eintraf; damit endet der Aufsatz. — Laur.
Wintera, Der Beilriede von Braunau im Jahre 1477. (S. 190
— 205). Eine einheitliche Zusammenstellung der auf dieses hi>torisihe
Ereignis in den Kämpfen der Könige Mathias und Wladislaw bezüglichen
Verhältni>:se besonders auf Grund der »Politischen Correspon lenz Breslaus
von 14r.9 — 147 9*. Die Verhandlungen in Braunau sell'St weiden nach
den Notaten und Aufzeichnungen von Frauenburg, Eschenloer und Scul-
tetus Tag lür Tag (lO. — 12. August) übersichtlich vorgeführt und erzählt.
— W. Mayer, Neu aufgefundene Briefe Adalbert Stifters.
S. 205 — 2 10. Drei Briefe, zwei an die Gattin, einer wahi'scheinlich an
Wilhelm Braumüller, doch nicht in dieser Form abgesandt. Sie betinden
sich dermalen im Besitze einer Kichte Stifters, die sie aus dem Nachlass
der Witwe Siiiters erhielt. — Ad. Horcicka, Die Erhebung von
Neumarkt zur Stadt (1459). S. 211—21:?. Die Urkunde von K.
Georg 1459, November 19 zu Eger ausgestellt fand H. in der Bücherei
des Prämon^tratenserstiftes Schlägl in einem Fascikel, der von Einbänden
abgelöste Bläiter enthält. — Franz Mach, Ein Christ spiel im west-
lichen Nordböhmen. S. 21:3 — 2 Iß. Es stammt aus der Gegend von
Postelberg, scheint obersächsischen Ursprungs zu sein und wird noch heute
Literatur. 16&
am Christabend aufgeführt. — Josef Blau, Ein Capitel vom Gel de.
S. 21ß — 219. Dieses so betitelte und getreu abgeilruckte Capitel findet
sich in einem Büchlein, das ein Bauer unter dem Titel » Bemerkungen
der Zeit, zusammengetragen von Genrg Mayer in Flecken — ein deut-
sches Dorf der Herrschaft Kauth-Ch.idenschloss — am 27. Dezember 1827%
Vfr'as>te. — A. Häuften, Die deutschböhmische Literatur am
Beginne des 19. Jahrhunderts. S. 221 — 2.32. Im Ans.hluss an
den von Sauer bearbeiteten betretlenden § 298 von Goedeke's Grundriss
zur Geschichte der deutschen Dichtung. — Ferdinand Mencik, Das
■ökonomische System des Grafen Sweerts-Sporck. S. 233 —
286. Das Material zu dieser Abhandlung, die die Thätigkeit eines der
hervornigendsten böhmischen Landwirte aus dem vorigen Jahrhundert
behandelt, entstammt zum grössten Theile dem HarrachVchen Archiv in
Wien. — Valentin Schmidt, Das Rosenberge r Dominium und
dessen Umgehung 14.')7 — 1460, nach den jSTotizen eines Rosenberger
Beamten. S. 287 — 30«. Ein buntes Gemisch von allerhand Nachrichten
meist wirtschaftlicher Natur, die wahrscheinlich ein Schreiber der Herr-
schaft Rosenberg, nanens Nikolesch i'utschekl zusammengetragen hat und
die sich heute in der Stiftsbibliothek Hohen'urt Hs. Nr. 120 findet. Schmidt
hat das Chaos von Aufzeichnungen wenigstens nach Orten uml Personen
geordnet. — Ad. Horcicka, Eine Handschrift des Klosters
Ostrov aus dem Jahre 1403. S. 308 — 324. Gemeint ist Hs. Nr. 124
des oberösterre »hischen Stiftes Scldägl, die sich ehemals in Ostrov befand
und wichtig ist wegen chronikalischer Notizen zur Geschichte dieses
Klosters und Böhmens im allgemeinen aus den J. 140 1 — 1421; es sind
dies folgende: 1. über den Brand des Klosters Ostrov im J. 1403, 2. zu
den Vorgängen an der Präger Univtrsität im J. 1409, 3. über die Bi-
bliothek des Klosters aus dem J. 1421, und 4. ein Chronicon breve Bo-
hemiae ab anno i4()2 usque ad a. 1411 von historischem Werte. Nr. 3
findet sich auf der Vorderseite der Urkunde, die als Umschlag diente,
Nr. 1 steht am Rande von f. 14.")', Nr. 2 am unteren Rande auf dem
Blatte, das am rückwärtigen Buchdeckel befestigt ist und Nr. 4 auf der
freien Rückseite der als Schutzdecke befindlichen Pergamenturkunde. Die
Handschrift selb.-t enthält f 1 — 145: Gregorius Papa I. Homiliarum in
Ezechielera prophetam llbri duo cum praefatione (Migne, 76, col. 78 1) und
f. 146 — 204': Gregorius L Lilier sciiptus ad Joannem episcopum de
officio pasturis (Migne 87, coL 13) und ist geschrieben von einem Irater
Martinus Wissegradensis im J. 1403. Nr. 1 ist gleichfalls von Martin
geschrieben, dngegen Nr. 2 und 4 von einer anderen aber gleichzeitigen
Hand, Nr. 3 auch noch vor der Mitte des XV. Jahrhunderts. — Ad.
Horcicka, Die Beziehungen Adalbert Stifters zu der Familie
Kaindl. (Mit 4 Biiefen und 2 Gelegenheitsgedichten). S. 324 — 336-
— R. Knott, Ein man tuanischer Gesandtschaftsbericht aus
Prag vom Jahre 13M3. S. 337 — 357. Der Bericht Boni'acius de
Cuppis, des Gesandten Franz' von Gonzuga. der nach Prag kam, um hier
die Bestätigung der Privilegien, ein Bümlnis und andere Staatsgeschäfte
zu erledigen, ist intere>sant weg^-n der detaillirten Darstellung der Vor-
verhandlung des Gesandten mit den königlichen Ruthen und wegen des
Geldschachers, der sich hiebei entwickelte. Ein Beileidsschreiben Wenzels
1(3() Literatur.
an Franz von Gonzaga vom 1. Januar 1383 und der Bericht des Gesandten
vom 27. Mai. beide aus dem Mantuanischen Archiv, werden abgedruckt.
— W. Mayer, Wallenstein s letztes Quartier. S. 357 — 409.
Theilt aus dem Egerer Stadtarchive die. Liste über die Vertheilung der
mit Wallenstein auf seinem letzten Zuge nach Eger gekommenen Freunde
und Anhänger, sowie seiner Hofhaltung und militärischen Bedeckung in
die Quartiei'e der Stadt mit, verfolgt die Geschichte der einzelnen hier in
Betracht kommenden Häuser, und diese Untersuchung bringt für die Lokal-
geschichte der historisch so bedeutsamen Stadt recht viel Gewinn. —
J. Simon, Aus der Geschichte der Egerer Lateinschule unter
Eector Goldammer. S. 409 — 427. Goldammer war ßector 1560 —
1595, einige Urkunden aus dem Egerer Stadtarchiv beleuchten seinen
Charakter, seine Stellung in dem Streite zwischen dem deutschen Ordens-
hause und dem Rathe, der sich damals abspielte, und gewähren Einblick
in die Organisation der Anstalt. — Joseph Neuwirth, Die Ordnung
der Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute aus
dem Jahre 1564. S. 4. '7 — 453. N. bespricht diese in Krummau in
Privatbesitz befindliche Original- Urkunde in ihrem Verhältnis 1. zu der
Steinmetzordnung, die Peter von Eosenberg 3. August 1497 für seine
Güter erliess, 2. zu den in Regensburg 1459 vereinbarten Satzungen der
Steinmetzen, welche die Grundlage der Organisation des Hüttenwesens im
deutschen Reiche bildeten und von denen sich die Krummauer Ordnung
durchaus abhängig erweist. — Ad. Horeicka, Ein Chronicon breve
regni Bohemiae saec. XV. S. 454 — 467. Umfasst die Zeit von
1310 — 1421 mit Additaraenten 1432, 1439, 1442 und 1453; ist Hs.
Nr. 91 des Stiftes Schlägt in Oberösterreich, deren Haupttheil das Werk
des Hugwicio (ügutio) Pisanus (ep. Ferrariensis 1190 — 12 lo) »Liber
derevationum cum prologo et registro^^ bildet; geschrieben und verfasst
ist das Chronicon um 1430 von Martin von Bilin, der es am Schluss
der von ihm geschriebenen Hs. auf foL 274 und 274' eingeti'agen hat.
Eine jüngere Abschrift dieses Chronicons kannte Dobner aus dem Cod.
Stehlikianus (Mon. bist. Boh. VI, 484); der zu verschiedenen Jahren mit
diesem Chronicon übereinstimmende Nachrichten bietende j> Appendix ^^ zu
dem »Chronicon Procopii notarii Pragensis* (Höfler, SS. rer. Hus. I, 76)
stammt aus einer dieser beiden Vorlagen. Nach der eingehenden Quellen-
untersuchung dieses an sich nicht hervorragenden Chronicon folgt der
Testabdruck. — Ad. Hauffen, Splitter. S. 467 — 468. Ueber eine
Darstellung der weitverbreiteten Sage »der Teufel in der Kirche* auf
der Fa^ade des Fürstenhauses in Prachatitz. — In der Literarischen
Beilage, die jedem Hefte beigegeben ist, finden sich zahlreiche Eecen-
sionen^ und Literaturanzeigen.
Casopis musea krälovstvi Ceskeho. (Zeitschrift des Museums
des Königreichs Böhmen). Redakt.: Antonin Truhläf.
Jahrgang LXXII (1898). Der Band beginnt mit einer Erinnerung
an die Thätigkeit Franz Palacky's für diese Zeitschrift anlässlich der
hundertjährigen Wiederkehr seines Geburtstages, aus der Feder Josef
Kalousek's, betitelt: Pamatce Palackeho (Dem Andenken Palack;^'s).
S, 3 — 11. Palacky war nämlich der Begründer dieser Zeitschrift und in
den ersten zwölf Jahren ihr Redaktor; es ist die einzige böhmische Zeit-
Literatur. 167
Schrift, die sich aus jener Zeit bis heute ohne Unterbrechung erhalten hat.
— Zikmund Winter, Na kathedf e v Karolinum. (Auf dem Katheder
im Carolinum). S. 12 — 38. Eine zum Tbeil auf archivalischem Ma-
terial aufgebaute gründliche Darstellung der Studienordnung, der Lehr-
gegenstände, Lehrbücher und Behelfe, Lehrmethode und amlerer ein-
schlägiger Fragen der hohen Schule in Prag^ im XVL und Beginn des
XVII. Jahrh. — V. A. Francev, Rusove v Cechäch za välek Napoleons-
kych. (Die Eussen in Böhmen zur Zeit der Napoleonischen
Kriege). S. 39 — 60. Der Verf. beginnt mit den ältesten nachweislichen
Beziehungen zwischen Böhmen und Russland, verweilt etwas länger bei
den Besuchen Peters d. Gr. in Prag (1698) und Karlsbad (1711, 1712,
1713), erwähnt den Durchzug russischer Regimenter 1735, und geht
sodann über zu den durch zahlreiche Nachrichten belegten Darchmärschen
in den Jahren 1799 und 1800. Hauptquelle hiefür ist neben russischen
Zeitungen und Kalendern die »k. k. priv. Prager Oberpostamtszeitung«.
Die Aufnahme der Russen in Böhmen und speciell in Prag war durchaus
freundschaftlich. Den Beschluss des Aufsatzes bildet dann die Darstellung
des Besuches des Garen Alexander I. in Prag 1813, sowie des Aufent-
haltes hoher Militärs, der verwendeten russischen Soldaten und anderer
Persönlichkeiten daselbst in diesem und den folgenden Jahren: ebenso
geschieht der Beziehungen, die Josef Jungmann u. a. Gelehrte mit den
Eussen anknüpften, Erwähnung. — ("^enek Zibrt, Zäpisky Tomäse Bu-
riana v bibothece Musea krälovstvi Ceskeho. (Die Aufzeichnungen
des Thomas Burian in der Bibliothek des Museums des Kö-
nigreichs Böhmen). S. 61 — 73. T. B. war Feldwebel im Inf. Reg.
Erzh. Eainer Nr. 11 und Lehrer der böhmischen Sprache in der Militär-
akademie in Wiener- Neustadt im Jahre 18 36 ff. Seine Notizen bilden
gleichsam Fortsetzungen unl Ergänzungen zu jenen des Jenlk von Bratfic
(vgl. Ö. Ö. M. 1897), der ihm Originale, Abschriften und Auszüge aus
seinem Besitze zur Verfügung stellte. Die Aufzeichnungen sind mannig-
faltigster Art, so dass Zibrt über zwei der wichtigsten Bände dieser
Sammlung ein Inventar von Blatt zu Blatt anlegt; meist historische, cul-
turhistorische und literarhistorische Beiträge zur Geschichte Böhmens im
16. — 19. Jahrh., darunter aiich eine Autobiographie von Thomas. — V. J.
Novaeek, Jif i Palack;f , otec Frantiska Palackeho, * 18- XII. 1768— -t 8- IX.
1836. (Georg P., der Vater des Franz P.). S. 113—128. Die Quelle
für diese kurze aber interessante Biographie bildet die Correspondenz des
Vaters mit dem Sohne. Georg der Vater wurde nach dem Toleranzpatent
K. Josefs II. Lehrer in seiner protestantischen Heiraatsgemeinde Hotzen-
plotz und später nach kurzem Dienste an den Schulen in Neutitschein
und Weisskirchen Eector in H. Er war ein vollkommener Kenner der
Bibel, las eifrig, verfolgte die Literatur und die wissenschaftlichen Arbeiten
seines Sohnes Franz, berieth und mahnte ihn, und war selber literarisch,
wenn auch in bescheidenen Grenzen thätig. Im häuslichen Leben war er
ein Despot. Nach 4.5jähriger Dienstzeit zog er sich vom Lehramt zurück
Tind erwarb eine Erbrichterei in Zubfi, wo er sein Leben beschloss. —
J. Salaba, Po stopäch Bfezanovy ztracene Kroniky Eozmberske, (Spuren
der verlorenen Eosenberger Chronik von Bfezan). S. 128 —
139. Von V. Bfezan's, Rosenbergischen Archivars und Bibliothekars, fünf-
J68 Literatur.
theiligpr »Historie domu (des Hauses) Eo^mberskeho * sind nur der 4. und
5, Theil bekannt und herausgegeben. S. verfolgt die Frage, wo und wann
sich die letzten t-'pur- n der übiigen Bände nachweisen Lissen, un I kommt
zu dem sehr wahr^cheinlichen Ergebnis, dass sie durch den Historiker
und Jesuiten Halb n v< r 1047 von Wittingau fortgekommen seien, später
sich aber in den Händen F. Bonaventura Pitters in Bfevnov vorfunden.
Zu suchen wäre demnach im Nachl.iss Pitters, sei es in Raigern c^der in
einem böhmischen Benedictinerkloster, oder im Nachlass Balbins, beziehungs-
weise in jenen Bibliotheken oder Archiven, wohin die Archivalien der auf-
gehobenen Je>uitenklöster kamen. Kurz Anzeichen und Anhaltspunkte
lür das WiederaulfiuiJen der Bände sind vorhanden. — Hynek Kollmann,
0 vlivu Propagandy na vznik tak fecene pokladny solni (cassa salis).
(Ueber den Einfluss der Propaganda auf die Entstehung
der sogen, »cassa salis*). S. 13^» — lö7. Eine der Hauptforderungen
des von der Propaganda unterstützten Prager Erzl'i-chofs Harra(-h bei der
Durchführung der Gegenreformation in Böhmen läldete die Entschädigung
für die der böhmischen Geistlichkeit entfremdeten Güter. Harrach verwies
unter anderem auf die Einkünfte des Salzregals und nach überaus lang-
wieiigen Verhandlungen, deren' Verlauf K. auf Grund der Acten des Pro-
pagandaarchivs im einzelnen verfolgt, wurde in dem Vertrag, der am
]6. Februar 1030 zwischen der kaiserlichen Partei und den Vertretern
der Propaganda in Wien geschlossen wurde, u. a. bestimmt, dass fortan
von jeder Kufe Salz 1 5 kr. für die Geistlichkeit in Böhmen aus der
königlichen Kammer gezahlt werde. Das Erträgnis dieser Steuer wurde
aber sehr überschätzt, so dass der Hauptzweck, dem es dienen sollte, die
Errii htiing neuer Bistümer in Pilsen, Leitmeritz, Königgrätz und Bud weis
sehr babl zurückgestellt werden mus>te. Harrach benützte das Geld zur
Einchtung und Ausgestaltung des erzbischöfiichen Seminars. Auch die
Orden erhielten aus diesem Einkommen Entschädigungen für ihre ver-
lorenen Güter, aber in einem unvergleichlich bescheideneren Masse, als
ihre Ansprüche m'sprünglich lauteten. — V. Flajshans, Klasubrani po
rukopisech. (Hand sehr iftenlese). S. 158 — 17 1. 1 Das Fragment
eines Evangeliums, böhmisch c. 1400. 2. Eine bisher unbekannte Bibel
in der Strahover Bibliothek, böhm. 1. Hälite des XV. Jhd's. 3. Fragment
von Husens »Vyklad na viera, «lesatero apdtef*, jetzt im Böhm. Museum,
stammt etwa aus den Jahren 14'2() — 1440. 4. Eine neuentdeckte latei-
nische »Postille* Husens in der Universitätsbibliothek in Prag I. E. 45,
über die auch Truhläf im » Vesinik^Öe-ke akademie* (s, ölen) handelt, die
angeblich Autograph sein soll. — Cenek Zibrt, Ceskä logika ze XVI
stoleti od Simona Jelenia Susickeho. (Die böhmische Logik des
Simon Gelenius Susitzky aus dem 16. Jahrb.). S. 171 — 178,
252 - 203. Einige Bemeikungen über den Autor, sodann eine eingehende
Dai-stelliing des Systems. — Zikmund Winter, Puzdrav Väclavuvi Vla-
divoji Tomkiivi ke dni 31. kvetna 1898. (Gruss an Wenzel Wla-
diwoi Tomek zum 31. Mai 1X98). S. 209 — 216. Eine Würdigung
seiner Persönlichkeit und seiner schriftstellerist hen Thätigkeit anlässlich
des 80. Geburtstages. — W. W. Tomek, 0 Frantiskowi Palackem.
(Ueber Franz Palacky). S. 217 — 223. Ein Vortrag, den T. am
18. Juni 1898, dem 100. Geburtstag Palack^'s im »Pantheon« des könig-
Literatur. Iß9
lieh böhmischen Museum?^ gehalten. — Cenek Zibrt, Josef Kalousek.
|j.(3s5 _ ]<^t)<^. S. 223 — 229. Ein kurzer biographischer Ueberblick und ein
eingehendes Verzeichnis seiner literarischen und wissenschaftlichen Arbeiten.
— V. Flajshans, Pfispevky k poznäni literärni cinnosti Husovy. (Bei-
träge zur Kenntnis von llusens literarischer Thätigkeit).
g_ 229 — 247. Im 1. Theil spricht der Aufsatz über acccentuiite Verse
(Arcentverse) bei Hus im Anschluss an eine Arbeit J. Kral's in »Listy
filohigicke* XX, im 2. von den durch Hus entstandenen neug-^billeten
Worten. — J. Kvacala, Osudy Didaktiky Velike za 2ivobyti Komenskeho.
(Die Schicksale der »Didaktik« zu Lebzeiten Komensk y's).
S. 248 — 252, 333 — 33S. -— Josef Strnad, Kaspar Kropäc z Kozince.
(Kaspar Kropäc von Kozinetz). S. 263 — 2H2. Em böhmischer
Humanist aus der 2. Hälfte des ifi. Jahrhunderts, bekannt durch latei-
nische Gedichte. Biographische Notizen über seine aus Pilsen stammende
Familie, ilie sich daselbst bis in die Husitenzeit zurückverfolgen lässt,
sowie über ihn selbst, der im J. 1539 geboren wurde und 1580 starb,
als er im Begriff stand, wegen der Religionskämpfe seine Heimat zu ver-
lassen, um in einem benachbarten Orte seinem lutherischen Glauben treu
bleiben zu können. — Jan Vobornik, 0 püsobeni dejepisnych praci
Frantiska Palackeho na novejsi belLtrii ceskou. (üeber den Einfluss
der historischen Arbeiten Franz Palack;f's auf die neuere
cechische Belletristik). S. 289 — 3()7. Nach einem kurzen Ueber-
blick über die Zustände der älteren Zeit, vor Palack^% sucht der Verf.
im einzelnen darzustellen, welche belleti istischen Werke unmittelbar oder
mittelbar durch Palack^'s Werk angeregt wurden und zwar sowohl in der
Lyrik als in der erzählenden un^l dramatischen Literatur. — Alois
Lisicky, Spor o i a y. (Der Streit wegen i und y). S. 308 — 332,
454 — 493. Behandelt «Ue Entwicklung der böhmischen Orthographie
haupt>ächlich in dieser bis jetzt acuten Streitfrage seit dem Ende des
vorigen Jahrhunderts. — Jul. Pazout, Pfispevek k historii ceske z roku
3831. Pqieilnäni Frantiska Josefa Slämy Bojenickeho. (»Beiträge zur
böhmisclien Geschichte des Jahres 1831^^ Eine Abhand-
lung des Franz Josef Slaraa). S. 338—354. Diese schon im
J. 1.S31 verfasste Arbeit eines cechj-chen Schriftst^ellers, die er an Palack;f
einschickte, damit dieser sie im »Casopis musea Ceskeho* abdrucke, erlag
damals dem Censurverbote und erscheint nunmehr ganz in ihrer ursprüng-
lichen Fassung. Es han lelt sich darin hauptsächlich um eine Kritik der
Eegierungsmassregeln zur Abwehr der Cholei'a und zum Schutze des Volkes;
Släma schildert das Misstrauen, das das Volk gegenüber der Regierung
hatte, und sucht die Gründe dieses Misstrauens in der Sorglosigkeit der
Obrigkeit gegenüber deni Volke, in der Unkenntnis der böhmischen Sprache
und <len Germanisirungsbestrebungen der Beamten. — Jaromir Cela-
kovsky, Pfispevky k dejinäm iv\ü v dobe Jagellonske. (Beiträge
zur Geschichte der Juden in der Zeit der Jagellonen). S. 385
— 454. Der Au'satz verfolgt die unter den Königen Wladislaus und
Ludwig im unmittelbaren Zusammenhang mit den ständischen Kämpfen
jener Zeit sich ausbildende Umwandlung in der Unterthan.-stellung der
Juden in den Lämlern Böhmen, Mähren und Schlesien. Wie die Könige
die von dem Hass des Volkes verfolgte Judenschalt preisgaben, suchte
170
Literatur.
sich diese, aus den Städten vertrieben, anderen Rechtsschutz und fand ihn
vielfach bei den Landherren, auf den Gutsherrschaften. Besonders der
Aprillandtag von 1501 brachte diese Verhältnisse zu einem gewissen
Stillstand, indem er mit Wissen und Willen des Königs die Duldung der
Juden beschloss, deren Privilegien bestätigte, auch neue Bestimmungen
über Geldzins, Gerichtsbarkeit u. a. erliess. Im wesentlichen richteten
sich diese Bestimmungen der höheren Landstände gegen die Städte, deren
Gericht.'^barkeit die Judenschaft nun vollends hätte entzogen werden sollen.
Die weiteren Judenverfolgungen und andererseits die Verhandlungen unter
den Ständen und mit clem Könige brachten es dann mit sich, dass am
Ende der Jagellonenzeit ein grosser Theil der Judenschaft im Abhängig-
keitsverhältnis oder unter dem Schutze von Mitgliedern der höheren welt-
lichen Stände oder der Gemeinden stand; von dem ehemaligen könig-
lichen Anspruch auf das Judenregal war in dieser Zeit kaum mehr etwas
zu merken. Der Aufsatz wird durch eine Anzahl wichtiger Urkunden be-
reichert. — Jaromir C e 1 a k o v s k y , Mistr Jan z Gelnhausen a stare
mestske knihy Jihlavske. (Magister Johann von Gelnhausen und
die alten Stadtbücher von Iglau). S. 494 — 501. Im Anschluss
an eine Kritik der Nachrichten über Jobann von Gelnhausen, die Burdach
:>Vora Mittelalter zur Reformation« (l 893), Hans Kaiser »Der collectarius
perpetuarum formarum.« (lS98) und Tomaschek »Das alte Bergrecht von
Iglau« (l897) gegeben haben und die mehrfache Irrthümer aufweisen, aber
auch mit Berücksichtigung der neuesten Forschungen Burdachs, über die
er kurz in einer Recension Kaisers in der^ »Deutschen Literaturzeitung -^
1898 (Nr. 51, 52) berichtet hat, stellt C. den dermaligen Stand der
Streitfrage fest. Gelnhausen ist nicht identisch mit Johann von Humpoletz
und ebensowenig mit dem älteren Brünner Stadtschreiber Johannes, dem
Verfasser des »Manipulus iuris«, er war viel später in Iglau als man bisher
annahm, nachweisbar 1400 und 1404; über seinen Verbleib in den Jahren
1387 — 1400 haben wir bisher noch keinen sicheren Anhaltspunkt.^ —
Hanns Kuffner, D^a Hugona Tomana »Välecnictvi husitske z doby Ziz-
kovy a Prokopovy« a bitva u Lipan. (Dr. Hugo Toman's »Das hu-
sitische Kriegswesen aus der Zeit Zi2ka's und Prokops«
und die Schlacht bei Lipan). S. 501 — 554. Bei voller Aner-
kennung der wisssenschaftlichen Leistung, die Toman in seinem Buche
lieferte, eine Ergänzung und in vielfacher Hinsicht auch Richtigstellung
der Darstellung, die er speciell von diesem Kampfe besonders in taktischer
Beziehung gegeben hat. — Vaclav Schulz, Jak se naklädalo s Cesk}'mi
Bratry po vydäni Krälovskeho mandatu r. 1548. (Die Behandlung
der böhmischen Brüder nach der Herausgabe des könig-
lichen Mandats vom Jahre 1548). S. 555-^558. Eine Zeugen-
aussage über die Art, wie K. Ferdinands I. Hauptmann de]- Herrschaft
Brandeis a. E., Albrecht Stang, den Müller Jakob in Kochanek zwang,
als Bettler auszuwandern, indem er ihm den Verkauf seiner Mühle, die
1000 Schock Meissner wert war, nicht einmal um 50 Schock möglich
machte. — Ant. Truhläf, Pfispevky k poznäni literärni cinnosti Hu-
sovy. (Beiträge zur Kenntnis von Husens literarischer Thä-
tigkeit). S. 559 — 560. Stellungnahme der Redaction zu der Polemik,
die sich an Flajshans' so benannten Aufsatz (s. o.) in den »Listy filolo-
Literatur. ^q ^
gicke*^ (1898) anknüpfte. — Die Drobne pfispevky (Kleine Beiträge)
werden aus dem vorigen Jahrgange fortgesetzt: in Nr. 8 berichtet J. V.
N 0 V ä c e k über Vaclav Karafiät, ehemaligen Pfarrer der reformirten Ge^
meinde, geboren 1794 in Teleci bei Policka, und ein von diesem angelegtes
»Monumentum amicitiae'^^ aus Pressiburg 1817 anlässlich seines Scheidens
von diesem Ort mit Stammbuchversen von verschiedenen bekannten Namen,
darunter Palacky ; eine kurze Biographie K.'s wird angeschlossen. (S. 179
— 18(»)- In J^i'. 9^ bringt J. V. Simäk biographische kurze Notizen über
Matous Specinger Cernohorsky, Mathias Krocinovsky und Isaias Gigenius
Plänick;^; alle drei lebten im 17. Jahrhunderte. — Weiters enthält der
Band eine Eeihe eingehender Eeferate, darunter über Kiewning, Nun-
tiatur des Pallotto 1628 — 1630 von H. Kollmann, ungünstig.
Jahrgang LXXIII (l899). V. V. Tomek, Prvni rok panoväni
cisafe Maximiliana II. 1564 — 1565. (Das erste Jahr der Eegie-
rung K. Maximilians IL 1564 — 1565). S. 1 — 14. Ein Capitel aus
dem nächsten Bande von Tomeks böhmischer »Geschichte der Stadt Prag"^^
In der Zeit bis zum Begräbnis K. Ferdinands, der nach Prag überführt
wurde (20. Aug. 1565) beschäftigten den neuen Kaiser die Vorbereitungen
zu diesem Begrähnis, die Ausführung des Testamentes, religiöse Angele-
genheiten, insbesondere das Verhältnis zu den unter Ferdinand verfolgten
»Böhmischen Brüdern«, deren Stellung sich auch unter ihm nicht günsti-
ger gestaltete, die abermals ausgebrochene Pest in Böhmen, das Verhältnis
zu Ungarn, der Landtag und die Beerdigung in der Prager St. Veitskirche
selbst. — Zikmund Winter, Zivot v prazskem Ungelte r. 1597. (Das
Leben im Prager Ungelt [Thein] im J. 1597). S. 14 -44, 105 —
138. Ein wertvoller Beitrag zur Handelsgeschichte Böhmens, insbesondere
Prags. Der Aufsatz schildert zunächst im allgemeinen die Zustände dieses
grossen Kaufhauses, seinen Ausbau, die darin waltenden Beamten nach
Urkunden des Prager Stadtarchives : den eigentlichen Zweck der Arbeit
bildet aber der Hinweis und die Besprechung eines kürzlich in den Besitz
des Stadtarchivs gelangten wie es scheint allein dastehenden ^^Ungelt-
Kegisters des Gegenhändlers Adam Rihler von Ryzensko aus dem J. 1597'^^
Es enthält bis ins kleinste Detail den Import und Export in diesem Jahre
verzeichnet, Tag für Tag, rein geschäftsmässig. Die Namen der Prager
Grosshändler, den Umfang ihres Geschäftes, die Preise, die Herkunft der
Artikel u. v. a. lernen wir aus diesem Register kennen. Die Darstellung
verfolgt diese Fragen Monat für Monat und gibt auf diese Weise ein sehr
übersichtliches Bild von dem geschäftlichen Treiben im Prager Theinhof,
wenigstens für dieses eine Jahr. — Vlad. A. Francev, Ku pomeru
F. L. Celakovskeho k V. Hankovi. (Zum Verhältnis F. L. Cela-
kovsky's zu V. Hanka). S. 44 — 48. Anlässlich des Besuches des
Garen Nikolaus I. in Warschau und^ des Empfanges der polnischen Depu-
tation durch ihn brachte die von Celakovsky redigirte Prager Ztg. vom
26. XI. 1835, Nr. 92 die Rede des Garen mit der Schlussglosse: »Wir
glauben, dass man sie auch ohne Erläuterung verstehen knnn, gehört sie
doch in jene Registratur, wo die Reden aufbewahrt werden, die vor
400 Jahren tatarische Khane an russische Fürsten gehalten haben *^. Cela-
kovsky wurde daraufhin auf Verlangen der russischen Botschaft in Wien
seiner Stellen entsetzt, wiewohl er nicht der Verfasser des Artikels war.
■i'j2 Literatur.
und man verrauibete, dass Hanka dabei die Anzeigerrolle gespielt habe.
Ein Brief des rus-ischen Gesandten in Wien Tatiscev an Hiinka. der ab-
f'edrn-kt wird, soll nun erweisen, dass ihm von dieser Seite ein Leu-
mundszeugnis zum ^Nachweis seiner Unschuld ausgestellt wurde. Ein
zweiter liriel Öelakovsivvs an einen bölimischen Grafen schildert die ganze
Angelegenheit nach seiner eigenen Auff.issung. — J. V. Noväk, Jana
A. Komenskeho prvni latinskd mluvnice ku „ liräne '< z r. 10:51. (Johann
Am OS Comeniuö' erste lateinische Grammatik vom J. ifi.3l).
S. 4s — 5'.). — Adolf Pater a, Dopisy J. A. Komenskeho k Dral ikovi z
let 16(i4 — 1670. (Briefe des J. A. Comenius an Drabik aus
d. J. 1(W)4— 1670). S. 59 — 74. — V. J. Noväcek, Pavel Pisto-
rius z Lucka. 10^2 — 16:^0. S. 138 — 156. — Otakar Zachara, Z
dejin alchymie v Ce. häch. (Zur Geschichte der Alchimie in
Böhmen). S. 157—163, 243 — 271. — Ö.^nek Zibrt, Z bibliothekäf ske
cii.nosti P. J. Ö.ifafika. (Aus der bibliothekarischen Tbätigkeit
P. J. Öafafik.s). S. 1K4 17 2. Ö. war Bildiothekar der Präger Uni-
versitiU.-bibliothek. — Kamil Krofta, 0 nektei^'ch spisech IM, Jana z
Pfibranie. (lieber einige Schritten des Magisters Johann von
Pfibram). S. 209- 220. Die in dem Katidog der Wiener Hufbibliotbek
irrthündich Wenzel von Podiebmd zugeschriebenen Schrilten »Arti.uli
Picavdorum reprobati per fideles Bohemorum« und »Tradatu-* de quinque
priuribus ecclesie sacramentis«, die sich da.selbst in mehreren Handschriften
vorfinden, gehören Mag. J. v. P. an. Sowohl diese wie andere Schri ten
Johanns weiden inhaltliih geprü't, es wird auf nie Bedeutung dieses Schrift-
stellers hingewiesen und tiae genauere Würdigung desselben angeregt. —
Fr. Mares, Norbert Heerman a Vaclav Bfezan. S. 221 — 243.
Widerlegt die Annahme, dass N. H. der Ver'asser oder wenigstens Ueber-
set/er der deutschen »Rosenbergischen Chronik« gewesen sei. Diese ist
vielmehr bloss l'eberselzung eines böhmischen Werkes, dessen Verfasser
aller Wahrscheinlichkeit nach Bfezan gewesen sein dürfte; verfasst nach
1593. Beigegelien ist das Con< ept einer Lebensbeschreibung des Johann
Von Rosenlierg [t 1472] zur grossen Rusenbergiscben Historie von V.
Efezan in böhmischer Sprache, — Josef Salaba, K dejiuäm nekdejsiho
augustianskehi) klästera V Tfeboni. (Zur Geschichte des ehemaligen
Augustinerklosters in Wittingau). S. 271—285. 422—435.
Behan''elt hauptsächlich den Stre t zwischen dem Kloster und der Herr-
schaft Wittingau, <ier sich nach dessen Wiedererrichtung im Jahre 1631
— 1 566 war es aufgehoben worden — in Betreff seines ur.sprüngl eben Güter-
besitzes erhob; die Arbeit will in mehrfacher Hinsicht eine Ergänzung
und Berichtigung eines dasselbe Thema beh-.ndelnden Aufsatzes von Kli-
mesch in Mitth. des Vereins f. Gesch. der Deutschen in Böhmen, Jhg.
XXXVI, S. 454 (s. 0.) sein: sie enthält auch eine übersichtliche Geschichte
des Klosters seit seinem Ursprünge (136 7). — Ladislav Dolansk;^, 0
vyslovni'sti ceskeho i a y. (Ueber die Aussprache des cechischen
i und y) S. 2S5— 322. — Karel Adamek, 0 Janu Kupe.kem. (Ueber
Johann Kupetzkj^). S. 369 — 382, 473-493. K. geb. 166 7 in Pösing
war ein bedeutender Porträtmaler. — Vaclav Schulz, Z minulosti ces-
keho ucitelstva. (Aus der Vergangenheit des böhmischen
Schulwesens). S. 383—42 . Uikuudliche Beiträge aus dem 16. und
Liter.'uur. 173,
17. Jahrhunlert, 50 Nummern. — Josef Teige, Adaraove z Veleslavina.
(Die Adam von Veleslavin). S. 4:}r, — 444, 4'.)4 - 504. Urkandliche
Beiträge zu ihrer Geschichte au-^ dem Prager städtischen Archive, IS Num-
mern aus den Jahren 15 70—1041. — Antonin Tomicek, NaJedky
toleruDCniho patentu na mestskem p.mstvi Litom^sl.skera. (Die Folgen
des Toleranzpiitentes auf der Herrschaft der Stadt Lei-
te misch 1), S. 445 — 45fi. Das Gebiet besass im 18. J.ihrhundert zahl-
reiche geheime Nichtkath.tliken. die nach Verlautbarung des Patentes nicht
nur ofiFt-n zumeist als »Helveten« hervoitreten, sondern durch ihre gewalt-
samen Bekehrung>versuche Unruhen bervorruten, über welche Berichte von
Pfarrern, Verhöre u. a. mitgtheilt werd.-n. Neben den »Helveten« und
einicren wenigen Bekennern der Augsburgischen Confession sind zahlreiche
Irrgläubigere verschiedenartiger Secten und Namen vertreten. In vielen
Fällen hiutete die Erklärung dieser Bauern >>ich bin ohne Religion«. Der
letzte der sich alljährlich gegen diese ^Ungläubigen« richtenden Erlässe
iät vom J. 1H2I. damit soll aber der Beweis noch nicht erbracht sein,
dass sie mit diesem Zeitpunkt zu bestehen aufhörten. — Frant. Cernf,
Fragnienta Buckova. (Buczek'sche Fragmente). S. 504 — 516. Be-
spricht einige in der Boczek'-chen Sammlung des mährischen Lande-archivs
erhaltene und in böhmischer Sprache geschriebene Fragmente verschie-
dener älterer Schriftwerke: Legende des h. Alexius. Evangeliar, lateinisch-
böhmisches Wörterbuch, Ctibor von Cimburg's ^ädäui prav.ly a Izi«,
Hon.ilien. Predigten. — Zdecek Nejedlj^, Mladi M. Jana z ßukycan.
(Die Jugend des Mag. Johannes von Eokitzan). S. 517 — 5:54-
Charakterisirt zunächst eine Gruppe von Quellen, die er in gleichzeitige
und spätere Fabeleien, Geschwätz (kleveh) scheidet, gibt dann eine kritische
Dar>tellung der Jugendzeit R's und fügt als Beilage die , Klage der ka-
tholischen Herren gegen R. in Rom« (Juli 1445) aus Codex A. 16 des
"Wittingauer Archivs bei. — Karel Labler, Odpove 1 pani Ludmily Ce-
larove z R>izentalu na stiznost faräfe v Trojovicich r. 1666. (Die Ant-
wort der Frau Ludmila Celar von Rosenthal auf die Be-
schwerden des Pfarrers von Trojowitz vom Jahre 1666).
S^ 534 — 539 Ein Beispiel der im 17. Jhd. nicht seltenen unle dlichen
Verhältnisse zwischen der Geistlichkeit und Grundherrschaft, heivorgeruien
dadurch, »'ass die Obiigkeiten sich das Kirchengut anzueignen suchten«
wie der Verf. sagt, oder richtiger au>gel rückt, dass die Besitzverhäliuisse
und Rechtsansprüche infolge der vorhergegangenen Wirren und Umwäl-
zungen that-ächlich in mancherlei Hinsicht unklar und strittig waren.
Der in den Acten der Bezirkshauptmannscha't von Chrudiin aufgefun.lene
Beri.ht, zu welchem Ludnula vom Prager Cunsistorium auigefordert wurde,
wi.d im Vollen Wortlaute abgedruckt.
Li den »Drobne pfi-p vky« (Kleine Beiträge) stellt (Nr. 10,
S. 75 — 7 7) Frant. Mar es fest, da-s Z zka's Bruder Jaroslav von Trocnov
nicht bei der Belagerung der Stadt Be. hin durch das Heer Prokop Holys
14JS Juli-October umkam, sondern in Budweis auf Beiehl K. Sigi-munds,
wahrscheinlich 142- enthauptet wurde. Vtllav Schulz (Nr. 11. S. 77)
bringt einige urkun 'liehe Notizen üler die Gefangennahme Johann Augusta's,
Bischofs de° Jiöhmischen Brüler« in Püiglitz. Zikmund Winter (Nr. i2,
S. 7ö) handelt über eine Klage des Juden Hermann Hosek gegen den
\~i4 Literatur.
"bekannten Prager Stadtkanzler Paul Christian von Koldiu wegen einer
Schuld (1576). Cen^k Zibrt (Nr. 13, S. 78 — SO) bringt Ergänzungen
zur Biographie des Wenzel Budovec von Budova. Vaclav Schulz (Nr. 14,
S. 81 — 83) theilt die in einem Briefe des JKaiserrichters von Prag Franz
Ostrstok von Astfeld an den Statthalter Karl von Liechtenstein dd. 1626
Juni 1 2 enthaltene Kostenberechnung für die Mariensäule im Giebel der
Theinkirche mit. Ferd. Tadra (Nr. 15, S. 173—174) belegt die Aus-
stellung der heil. Keliquien im Krumauer Kloster durch zwei päpstliche
Bullen dd. 14()1 Januar <;) und Februar 17. Vaclav Schulz (Nr. 16,
S. 174 — 177) berichtet über einen Fall aus der Prager Censur vom J.
1602 und (Nr. 17, S. 177 — 178) über das Ansuchen Chri>tof Harants
um das ausschliessliche Kecht für sein Werk »Putoväni do zenie svate*
vom J. 1607. A. Po dl aha (Nr. 18, S. 179) stellt richtig, dass Jakob
Johann Dukat aus Prossnitz in Mähren stammt und nicht Priester war,
und publicirt (Nr 19, S. 179 — 18l) einen Klagepsalm der Stadt Prag
aus dem J. 1680 anlässlich der Pestseuche. Z. Winter (Nr. 2(i, S. 322)
trägt nach, dass seine Annahme, Prag hätte im J. 1594 c. 50000 Ein-
wohner gehabt, vielleicht zu niedrig sei, da sich eine Nachricht erhalten
hat, wonach die Stadt im genannten Jahre 44.540 Mietsleute zählte.
V. Schulz (Nr. 21. S. 322 — 324) berichtet über einen falschen Wladyken
von Semanin (l610). Ötokar G. Paroubek druckt (Nr. 22, S. 324 —
326) ein cechisches Klagelied der österreichischen Länder aus dem J. 1683
anlässlich der Türkengefabr und (Nr. 23, S. 326 — 32^) ein Gedicht auf
den bairischen Kurfürsten Karl VIT. aus dem J. 1741 ab. J. V. Simäk
(Nr. 24, S. 539 — 540) gibt einige biographische Daten über zwei Tür-
nauer Stadtschreiber: Nikolaus aus Bitesch in Mähren (um 1526) und
(Nr. 25, S. 540 — 541) über .Jan Poustevnik auch -Testfebsky genannt,
(um 1519) beide von der Secte der Böhmischen Brüder. V. Noväeek
publicirt (Nr. 26. S. 541 — 542) zwei Urkunden aus den J. 1583, 1584,
in welchen der Magister Petrus Cüdic;llus den Adam Fabricius Albinus
der Gemeinde Bela als Schulmeister empfiehlt. V. Schulz (Nr. 27,
S. 542 — 543) bringt drei Belege über das Fortlassen der Ehrentitel in
Briefschaften des 16. und 17. Jahrb., beziehungsweise über Beschwerden
wegen solcher Unterlassungen.
V. Cesk^ casopis historicky. (Böhmische historische Zeit-
schrift). Herausgegeben von Jar. Goll und Jos. Pekaf.
Jahrgang IV (i898). .Jaroslav Goll. Palackeho programm präce
historicke. (Palacky's historisches Arbeits program m). S. 1 — 11.
Die Wiederkehr des 100. Geburtsjahres Palackf's bot dem Verf. den An-
lass, gleichsam mit dem Namen dieses grossen Geschichtsforschers den
neuen Jahrgang zu inauguriren. In einem gedankenvollen, ernsten und
sachlich sehr interessanten Aufsatz zeigt G., in wievielerlei Richtung
Palacky für die historische Arbeit in Böhmen seit seiner Zeit bfstiuimend
gewirkt hat, sucht aus der Charakteristik der Palackyschen Arbeiten im
Zu:^ammenhalt mit dessen Vorgängern die Behauptung zu erweisen, dass
Palacky der grösste böhmische Geschichtsschreiber gewesen und hebt seine
Bedeutung noch höher durch den Hinweis, dass Palaikys Arbeitsprogramm,
insoweit er es nicht selber ertüUt hat, auch von den zahlreichen Arbeits-
kräften, die jetzt im Dienste der historischen Arbeit in Böhmen stehen,
Literatur. 175
zum Theile wenigstens noch nicht erfüllt werden konnte. — Jaroslav
Bidlo, Z ruske university. (Ueber russische Universitäten).
S. 11 — 25. Schilderung der Organisation der russischen Universitäten,
vorzüglich der Moskauer, mit besonderer Berücksichtigung der historischen
Studien daselbst; kurze Charakteristik der bedeutendsten dermaligen Lehrer
auf diesem Gebiete und ihrer Lehrmethoden; Erwähnung der wichtigsten
wissenschaftlichen Vereine. — Josef Peisker, Vychodisko Meitzenova
lieeni agrärnich dejin germanskych a slovanskjch. (Meitzens Aus-
gangspunkt bei der Darstellung der germanischen und
slavischen Agrarges chichte). S. 26 — 59. Der wichtige Aufsatz
beginnt mit einer genauen Darlegung des Inhalts und der Bedeutung von
Meitzens epochalem Werk, widmet sich aber in seinem Haupttheile dem
Nachweis, dass die von Meit-en auf Grund anderer Forschungen über-
nommene Ansicht von der Grundverschiedenheit germanischer xind slavi-
scher Siedlungsform, wonach nämlich die ersteren sich von Anbeginn nach
Markgenossenschaften, die letzteren in coramunistischen »Zadruhen« an-
gesiedelt hatten, irrig ist. Bezüglich der Unhaltbarkeit der ersteren An-
sicht verweist er neben Karl Theodor von Inama- Sternegg u. a. auf Hilde-
brands Recht und Sitte bei den germanischen Völkern; was die Anlange
der slavischen Siedlung anlangt, so führt er selber den Naihweis durch,
indem er haupts^ächlich^ die schwierige Frage bezüglich des Begriffes des
slavischen Zupan und Zupe mit Zuhilfenahme des Bationarium Stirie 1265/7
und des Liber predialis von 1309 erörtert. — Frantisek H;^bl, Brun
Querfurtsky a jeho zivotopis sv. Vojtecha. (Brun von Quer fürt und
dessen Lebensbeschreibung des h. Adalbert). S. 73 — 89,
IQl — 179. Der erste Abschnitt gibt eine Lebensskizze Bruns, der zweite
beschäftigt sich mit Bruns »Vita quinque fratrum« und dessen »Brief an
K. Heinrich«, der dritte sodann mit der »Vita Adalberti«. Die Ent-
stehung und dcis Verhältnis zu Kanaparius denkt sich H. folgendermassen :
Brun schrieb das Leben Adalberts auf Grundlage der älteren Arbeit Ka-
naparius' in Ungarn im J. i004, überarbeitete es in Polen 1008; die
längere ßedaction ist die erste, die kürzere die zweite Bearbeitung. In
der Disposition ist Brun von seiner Quelle abhängig, stilistisch ist er selb-
ständig; ebenso auch inhaltlich, denn über alle Dinge, die er ^zählt,
hatte er wahrscheinlich von anderwärts Kunde; bezüglich der böhmischen
Nachrichten war seine Quelle ßadla. — Ladislav Klicman, Pocatky
klästera Doubravnickeho na Morave. (Die Anfänge des mährischen
Klosters Dubrawnik). S. 89 — 108. K. überprüft zuerst die ältesten
Urkunden dieses etwa im 2. Jahrzehnt des XIII. Jahrb. gegründeten
Klosters, wobei er die Unzuverlässigkeit der Boczek'schen Urkunden-
publicalion wiederum grell beleuchtet. Interessant ist die Frage nach
der Ordenszugehörigkeit dieses Klosters, worüber selbst in den Haupt-
werken böhm mähr. Geschichte sehr verschiedene Behauptungen aufgestellt
sind; K. sucht zu erweisen, dass es von Anbeginn Augustinernonnen inne-
hatten, eine Ansicht, die schon Wolny wenn auch nicht ganz klar und
bestimmt ausgesprochen hatte, da ihn eine angebliche falsche Urkunde
irreleitete, während insbesondere Dudik die Frage seltsam verwirrte.
— ßoh. Navrätil, Z nove liieratury o jesuitech. (Aus der neuen
Literatur über die Jesuiten). S. 108 — 121, 179—189. Ein
176 Literatur.
Referat über die grossen PuMicationen der spanischen Jesuiten (Cartas
de S. Ignai-io de Loyola von Cabre Mir und de la Torre in ß Bänden,
Cartas . . del b. P. Pedro Fabro .... 1 Bd., Monumenta historita Soc.
Jesu . . .). sowie der deutschen (B. Petri Canisii Soc. Jesu epistulae et
acta von Otto Braunsberger, Rheinische Acten zur Geschichte des Jesuiten-
ordens 1542 — 5s2 von Jos. Hiinsen, Ratio studiorum et Instituliones
schohistic.ie Soc. Jesu per Germaniam olim vigeutes . . . von G. M. Pachtler
und Beinh. Duhr, Geschicbte des Collegiuin Germanicum Hungaricum in
Rom von Card. Andr. Steinhuber), und einige der hervorr;igeudsten dar-
stellenden Werke auf diesem Gebiete, wie Eberhard Gothein's Ignatius
von Loyola unl die Gegenreformation oder Duhr's Jesuiten-Fabeln mit der
ganzen sich daransrhliessenden Polemik. — Vaclav Eovotny, Vaclav
Vladivoy Tomek. S. 145—161. Eine kurze ohne jeile Ueberschwäng-
lichkeit liebenswürdige und schöne Biographie dieses bedeutenden böhmi-
schen Historikers anlässlich seines aehtzig-ten Geburtstüges. Tomeks Haupt-
werke sind: Geschichte der Prager Universität, und seine vorzügliche Ge-
schichte Prags. Bekannt ist sein Aufsatz »Apologie der ältesten Geschichte
Böhmens gegen die neueren Anfechter derselben* wegen der Polemik
hauptsächlich gegen Dümmler. Besonders gelungen ist in der Charakte-
ristik die Gegenüberstellung von Tomck und Palacky, wie ersterer seinen
eigenen Weg fand, obgleich ihn alles dahin zu drängen schien. PiJatky's
Nachfolger zu werden. — Jaroslav GoU, Frantisek Palacky. S. 211
— 279. Dem Andenken der Wiederkehr des 100. Geburt.^tiiges Franz
Palacky's widmet der erste Redacteur der Zeitschrilt einen Essay, der nach
Inhalt und Form zu dem besten gehört, was in dem Jubiläutu jähre über
diesen ersten böhmischen Geschichtsschreiber gesagt wurde. Ein Theil des
Aufsatzes wurde als Vortrag am Festtag (l3. Juni) in der Aula der böh-
mischen Universität gehaben. Der ganze Aufsatz zeri'ällt in fünf Ab-
schnitte: der erste beschäftigt sich mit der Jugend Palacky's, mit den
mittelbaren und unmittelbaren Eindrücken und Einflüssen, bis zu seinem
Uebergang von Pressburg nach Piag im Alter von 25 Jahren. Im zweiten
Theil e bebandelt er die bist oiiographi sehe und literarische Thätigkeit Pa-
lack;f's bis zum Jahre 1848; im 'ritten seine politische Rolle besonders
im Jahre is4^/9; der vierte verfolgt weiter die wissen-chaltlichen Ar-
beiten Palatk3''s, nachdem er sich von der activen Politik zurückgezogen
hatte, und charakteri^ii-t die Haupt gesiebt spunkte bei der Abfassung seines
Lebenswerkes, der »Geschichte Böhmens«; der fünfte schliesslich geht
wieder aut das politische Leben der cechischen Nation seit dem J. 1861
über un i den p]infiuss. den Palai ky darauf geübt bat. Der ganze Aufsatz
ist natürlich auf den Ton einer Festscbriit gestimmt, jede Seite beweist
die hohe Verehrung des Autors für den grossen Geschicbts'orscber, allein
die ganze Darstellung ist zugleich beherrscht von dem ruhigen Urtheil
eines S'lbständig denkenden Historikers. — Frantisek Kamenicek, Pa-
lackebo progranim präce hi.storicke a Morava. (Palack;f's Programm
für die historische Arbeit und Mähren). S. 2S7 — 91. Zeigt
im wesentlichen die Mäigel, unter denen die historischen Arl>eiten in
Mähren leiden, das Fehlen grösserer wissenschaftlich organisirter Institute,
Archive und Bibliotheken. — Lubor Nieder le, Palaeueihnoh'gie Evropy.
S. 291 — 300. Eine Uebersicht der darauf bezüglichen Arbeiten aus den
Literatur. 177
Jahren 1896 und 1897. — Julius Glücklich, Utopia Tomäse Mora.
g_ 300 — 324. — Jos. Salaba, Slavatovä apologie Jesuitu. (Slavatas
Apologie der Jesuiten). S. 324 — 332. Die Handschrift des Werkes
dieses Namens befindet sich in der Klosterbibliothek der Franziskaner
in Neuhaus, vor der Aufhebung des dortigen JesuitencoUegs gehörte
sie diesem. Der Inhalt wird durch den böhmisch und lateinisch geschrie-
benen Titel des Buches genauer charakterisirt, welcher lautet: »Apologetica
responsio pro rev. '"'^ patribus Soc. Jesu contra decretum publicum ordi-
num sub utraque regni Bohemiae iuri divino et humano adversum, quo
inordiuato decreto dicti patres societatis anno ... 1618 e regno Bohemiae
ejiciuntur .... quam pro aeterna gloria nominis sui et Societatem
nostram, tenerrimi atfectus indieio triplici idiomate, latino germano et
bohemico scribendam suscepit, typis vulgandam nisi huic intentioni prae-
reptus fuisset, exe. ™"s et ill. ™"s ^q^^ dom. Guiiielmus S. ß. J. comes
Slavata, gubernator Novae Domus .... Der Yerf. gibt eine kurze Ueber-
sicht des Inhalts, bestimmt die Abfassungszeit auf 1621 und 1622, unter-
sucht die Quellen, spricht über die drei Ausgaben und andere einschlägige
Fragen. — J. Mächal, Mickiewicz a Cechy. S. 355 — 389. — Hynek
Kollmann, Jednäni Kardinäla Harracha s dvorem cisafskym roku 1626
— 1627 V pficine nabozenstvi. (Die Verhandlungen des Kardi-
nals Harrach mit dem kaiserlichen Hof in den J. 1626 — 27
in Glaubenssachen). S. 389 — 409. Der Aufsatz, der mit den Ver-
handlungen zwischen Prag (Slawata und Martinitz) und der Kongregation
de Propaganda fid^ seit dem Jahre 1622 einsetzt und die Entwicklung
dieser hochwichtigen Fragen bis zum J. 1630 verfolgt, ist vornehmlich
geschöpft aus dem Material des Archivs der »Propaganda«, mit dessen
Publication der Verf. beschäftigt ist. — Von kleineren Aufsätzen
sind zu erwähnen: Zdenek V. Tobolka macht aufmerksam auf Josef
Ceregetti's Geschichte von Chrudim, verfasst um 1771. (S. 60 — 6l); Max
Dvof äk stellt in einem »Beitrag zur Lebensgeschichte des h. Adalbert^
fest, dass die Zusammenkunft des Heiligen mit K. Otto HL in Aachen,
von der Kosmas I, 28 berichtet, nur in das Jahr 992 gehören könne
(S. 62 — 63); P. Vavf. Wintera berichtet über das Archiv der Stadt
Braunau (S. 189 — ^193); Jar. Goll erinnert an briefliche Aeusserungen
Eankes über seinen Aufenthalt in Prag im J. 1827, welche Stadt dem
grossen Historiker wie begreiflich einen ausserordentlichen Eindruck machte
(S. 332 — 333); J. Strnad bringt aus Gedenkbüchern der Pfarre in Pias
einige meist auf Pilsen bezügliche historische Notizen aus den Jahren
1618, 1647 — 48 (S. 333 — 334); Zd. V. Tobolka gedenkt einer marok-
kanischen Secte, die im J. 1848 im Chrudimer Gebiet auftauchte (S. 334
—335).
Erwähnen müssen wir ferner aus diesem Bande einige wichtigere
Literaturanzeigen. Hyn. Kollmann fasst sein Urtheil über die 2 Bände
Nuntiatur des Pallotto 1628 — ^1630 bearbeitet von Hans Kiew-
ning, nachdem er eine Anzahl von Fehlern und Mängeln aufgezählt, in
die Worte zusammen: »Die »Nuntiatur des Pallotto« wie sie H. K. her-
ausgegeben, ist ohne Correctur oder wenigstens ohne strenge ControUe
unbrauchbar. K. unterzog sich seiner Arbeit ohne genügende Vorbereitung,
er erweckt den Verdacht, dass er die Sprachen, in denen die Texte ge-
Mittheilungen XXII. 12
178 Literatur.
schrieben sind, nicht versteht (weder italienisch noch lateinisch), offen
zeigt er seine Unzulänglichkeit in der Kenntnis der historischen Hilfs-
wissenschaften, und hat keinen Begriff davon, was von einem Heraus-
geber historischer Quellen geibrdert wird«. (S. 409 — 415). — Das Re-
pertorium Germanicum wird von Lad. Klicman günstig beurtheilt.
gleichwohl eine Anzahl von Fehlern, Verstössen und Irrthümei'n richtig-
gestellt. (S. 415 — 419). — Vacl. Novotn^ zeigt Theil II und III der
J. J. Her»og-Albert Haue k' sehen Realencyklopädie für pro-
testantische Theoh)gie und Kirche an (S. 335 — 338) und F. H^bl urtheilt
über H. G. Voigt's Adalbert von Prag, dass es die betete Arbeit
über dieses Thema ist. (S. 338 — 343).
Jahrgang V (l899). K jubileu padesätilete vlädy cisare a kräle
Frantiska Jose'a. (Zum 50jährigen Regierung s Jubiläum des
Kaisers und Königs Franz Joset). S. 1 — 2. — Jos. Strnad, K
historii cisafskeho rlomu v Plzni IfiOß — 1632. (Zur Geschichte des
Kaiserhauses in Pilsen lfi06 — 1632). S. 3 — 12. Während die
Füi'sten und Landesherrn bei kürzerem Aufenthalte in Pilsen im 16. Jhd.
regelmässig das Rathhaus zum AI »steigquartier wählten, wurde K. Rudolf IL,
als er vom Septt-mber 1599 —7- Juni 1600 seinen Hof daselbst aufschlug,
das rechts anstossende Haus eingeräumt; als aber der Kaiser 1606 wie-
derum nach Pilsen übersiedelte, kaulte er dieses sowie die nächsten zwei
Häuser, liess !-ie herrichten, kam aber nicht mehr in die Lage, sie zu
benützen. Nachher verlangte die Stadt das » Kaiserhaus '^^ für sich, doch
wurde es von K. Ferdinand an Maximilian v. Trautmannsdorf abgetreten,
alle Beschwerden der Stadt blieben erfolglos und erst 1869gi6ng es kaufweise
in den Besitz der Stadt über. — Vaclav Novotny, Nove publikace 0
dobe husit>ke. (Neue Public ationen über die husitische Pe-
riode). S. 12^ — 34. Der Aufsatz berücksichtigt die hauptsächlichste
Literatur seit dem Abschluss der Reichst agsacten für die Zeit K. Wenzels
und beginnt mit dem inhaltlich bedeutendsten einschlägigen Quellen-
werk, dem »Codex diplom. et epist. Moraviae* von Vincenz Brandt. Bd. XIII.
(I897). Mit Recht bedauert der Verf., dass an die Herau gäbe der Re-
geaten K. Wenzels von keiner Seite bisher gedacht wurde und schreibt
es diesem Umstand, und der bisher ungenügenden Durcharbeitung der Ge-
schichte dieses Fürsten zu, dass das Urtheil über ihn besonders früher
sehr hart und ungerecht war. Er führt Lindner und Hinueschiedt »K.
Wenzel, Kurfürst Ruprecht und der Ständekampf in Südweotdeutschland^^
als die ersten Vertreter einer günstigeren Beurtheilung der Thätigkeit
dieses Fürsten an. Dann wendet sich die Uebersicht den Publicationen
und Arlieiten zu, die auf K. Sigismund Bezug haben. Wilhelm Altmanns
Schrilten wei'den auch hier als unzureichend erklärt. W^eiters werden be-
sprochen die Werke, die sich directer mit der böhmischen Ref'trmbewegung
besrhältigen, vorerst F. Tadras Acta judiciaria consistorii Pragensis ; er
gedenkt der Historia Hussitarum von Cochlaeus, der Wiclifeditiimen und
Wiclifarbeiien, verurt heilt die Arbeit eines einheimischen Forsihers A. Lenz
über die Lehre Wiclifs (in bühm. Sprache). Eine Reihe anderer Schriften
werden dann angeführt, die sich mit Hus beschäftigen, worauf der Verf.
sodann zu den Publicationen und Arbeiten über das Constanzer Concil
und die Hussitenkriege selbst übergeht und mit jenen, die sich auf das
Literatur. 179
Basler Concil und^ die Regierungszeit K. Georg Podiebrads beziehen,
schliesst. — Josef Susta, Otroctvi a velkostatek v Oechäch. (Sklaverei
und Grossgrundbesitz in Bülimen). S. 34 — 43, 8fi — 97. Der
Verf. spricht zuerst von den Quellen für eine derartige Arbeit, um zu
betonen, dass man einerseits von süds] aviseben Quellen hiebei ganz ab-
sehen müsse, andererseits die einheimischen sehr mager sind und dass
man von einer Benützung alter gefälschter Urkunden nicht ganz ab-
zusehen braucht. Er spricht weiters von den ältesten slavischen Aus-
drücken für Sklave »rab« und »otro«« und von der Bedeutung des
Sklaven in der Zeit des früheren slavischen Wirtschaftslebens (X. Jahrb.).
Die Periode des X. — XII. Jahrb. bedeutet die Zeit der Ausbildung der
Sklaverei in Böhmen; die Sklaven bilden einen integrirenden Bestandtheil
des grossen Wirtschaftshofes. Im XIII. Jahrhundert aber verschwindet die
Classe der Sklaven aus Böhmen vollständig, entsprechend der wirtschaft-
lichen Entwicklung nicht allein Böhmens, sondern von ganz Europa. Dies
sind die Grundgedanken, deren Ausführung mit zahlreichen Queilennach-
richten belegt werden. — Jar. Goll, Josef Emier. S. 67 — 69. Ein
Necrolog dieses besonders durch die Fortführung der Erbenschen Regesten
bekannten böhmischen Geschichtsforschers und langjährigen Archivars der
Stadt Prag. — J. Mächal, Snahy F. L.^Celakovskeho o obnovu ceske
literatury. (Die Bemühungen F. L. Celakovsky's um die Er-
neuerung der böhmischen Literatur). S. 70 — 85. Jaroslav
Bidlo, 0 präci historicke v Petrohra.'e. (Ueber geschichtliche
Arbeiten in Petersburg). S. 9>^-ll8. Der Aufsatz lässt vorerst
die hervorragendsten Lehrer der Universität auf dem Gebiete der Geschichte
Revue passiren: Vasiljevskij, Kavejev, Platonov, Lappo-Danilevskij, La-
manskij, Sergejevic u. a., bespricht die geistliche Akademie, die etwa
unserer theologischen Facultät entspricht und bei der das Fach der Historie
besonders gut und stark vertreten ist, ferner das archäologische Institut,
das seine Entwicklung dem Mäcen der russischen Geschichtstorschung
N. V. Kalacov verdankt, der sich auch um das Archivwesen in Russland
grosse Verdienste erworben hat, indem er von 187 3 — 1885 Vorsitzender
und Hauptarbeiter der von ihm angeregten Archivcommissiun war, sodann
die kai:^. russische Akademie der Wissenschaften, ihre hervorragendsten
Mitglieder und einzelnen Commissionen. — Frant. Marcs, Chronicon
Treboniense. S. 13.'i — 143. Den Anlass zu dieser Quellenstudie bot
der bezügliche Aufsatz Krofta's (vgl. »Literaturbericht 1895— 1 89 7« in
Mitth. Bd. 20, S, 15l). M. kommt zu grundverschiedenen und jedenfalls
richtigeren Ergebnissen bezüglich des Verhältnisses zwischen dem »Chro-
nicon Treboniense« und den »Alten böhmischen Annalen«. Die Frage
stellt sich ganz anders, da M. darauf hinweist, dass das Chron. Treb. keine
selbständige Quelle ist, sondern ein Auszug aus der bei weitem umfang-
reicheren »Cronica Boemorum«. Im Gegen>atz zu dem Hauptergebnis
Krofta's, wonach die in böhmischer Sprache geschriebene Palackysche
Hs. A. der »Alten böhm. Annalen« auch die Quelle für das lateinische
Chronic. Treboniense 1419 — 1431 bildet, ergibt die Beweisführung bei
M. iolgendes. Die beides Hss. der »Cronica Boemorum« (beide in Wittin-
gau) decken sich nicht, in einer fehlen alle minder wichtigen Sachen,
doch sind auch Einschiebsel, die der anderen fremd sind, nachweisbar,
12*
180 Literatur.
beide haben aber eiue gemeinsame Vorlage, aus der sich auch in gleicher
Weise die eine Hs. der »Alten böhm. Annalen« ableitet; diese Vorlage
war aber in lateinischer Sprache, u. zw. nicht nur für die ältere Periode
bis 1338, sondern auch weiter bis 1418, .und schliesslich auch für die
Partie 1419 — 1431, auf welche Kroftas Ausführungen sich allein beziehen:
der böhmische Text von 1338 an ist Uebersetzung. Der Autor der Partie
1419 — 1431 ist jedoch verschieden von dem Compiiator der Ereignisse
vor dem Jahre 141S. — Jaroslav Goll, Dva pfispevky ke kritice To-
manova »Husitskeho välecnictvi'^. (Zwei Beiträge zur Kritik von
Toman's »Husitisches Kriegswesen«). S. 144 — 158. Aeusserlich
handelt es sich um Datirung 1. der Kriegsordnung des Johann Hajka von
Hodetin, für welche G. an 1413, in welchem Jahre sie nach eigener Angabe
verfasst ist, festhält, während T. dieselbe als eine später entstandene Com-
pilation aus böhmischen Kriegsoi-dnungen zu erklären versuchte, 2. einiger
auf das Kriegswesen bezüglicher Beschlüsse taboritischer Synoden von 1422
und 1424. Eingewebt sind eine Anzahl anderer kritischer Bemerkungen,
die Tomans Gesammtauffassung von dem husitischen Kriegswesen be-
leuchten und richtigstellen. — Ladislav K. Hofman, ^ove^si a nejnovpjsi
literatura o Mickiewiczovi. (Neuere und neueste Literatur über
Mickiewicz). S. 158 — 168. Vaclav Kratochvil, K pomeru cisafe
Eudolfa IL k arciknizeti Matyäsi. (Zum Verhältnis K. Rudolfs IL
zu Erzh. Mathias). S. 169 — 176, 216—238. 1. Der Theilungsvertrag
vom J. 1578. Bespricht im Anschluss an die Publication desselben in
der Zs. des Ferdinandeums III. F., Heft 41 (1897) S. 1 ff. die Haupt-
momente desselben und seine rechtliche Bedeutung. 2. Die Bewerbung
des Erzh. Mathias bei K. Rudolf IL um die Verwaltung Schlesiens und
die Verpfändung des Fürstenthums von Oppeln-Ratibor. Xach dem miss-
glückten Versuch Mathias' die Regentschaft in den Niederlanden zu er-
langen und nachdem Rudolf den Gedanken ihm ein deutsches Erzbisthum
zu überweisen, aufgegeben hatte, bemühte sich Mathias in den J. 1583
— 1585, — wie aus seiner Correspondenz mit dem Kaiser im Wiener Staats-
archiv ersichtlich wird — sich eine Position in den böhmischen Ländern
zu verschaffen. Soweit dieser Plan speciell die PJrlangung der Administra-
tion in Schlesien betrifft, bietet der vorliegende Aufsatz neuen x\ufschluss
auf Grund der Correspondenzen iind Archivalien des Staatsarchives. Einen
Hauptpunkt der Verhandlungen bildete die Frage, ob hierüber, wie Mathias
wollte, der Kaiser allein zu entscheiden gehabt hätte, oder wie dessen
geheime Räthe erklärten, an das Gutachten seines Kronrathes als des Ver-
theidigers der Privilegien des Landes Schlesien gebunden war; das wich-
tigste Moment, das die Räthe für ihre Ansicht anführen, ist das Privileg
K. Wladislaus' vom 28. Nov. 1498, nach welchem nur ein einheimischer
(schlesischer) Fürst Landeshauptmann werden konnte. Neben den staats-
rechtlichen waren es aber auch allem Anschein nach persönliche und
finanzielle Schwierigkeiten, die die Angelegenheit schliesslich zum Scheitern
brachten. — Boh, Navratil, Vilem Prusinovskj^ do roku 1565. (Wil-
helm Prusinovsky bis z. J. 1565). S. 205 — 216. Der Aufsatz
bespricht die Abstammung, die Studien in Wien und auf der italienischen
Universität zu Padua, seinen Aufenthalt in Rom, woselbst er die niederen
Weihen durch den Bischof Corarnendone erhielt (1558, Dez. 2l), und seine
Literatm-. 181
kirchliche Carriere von der Stellung eines Propstes von Kremsier bis zum
Bischof von Olmütz, welche Würde er nach dem Tode des Bischofs Marcus
Kuen am ;). März 1565 erlangte. Die Arbeit ruht vielfach auf archiva-
lischen Studien, neben denen die gedruckte Literatur in umfassender Weise
benützt und zu Käthe gezogen wurde. — Max Dvofäk, K dejinam
mahfstvi ceskeho doby Karlovy. (Zur Geschichte der böhmischen
Malerei in der Zeit K. Karls lY.). S. 238—248. Beschäftigt sich
mit den drei Publicationen Josef Neuwirth's: 1. Mittelalterliche Wand-
gemälde und Tafelbilder der Burg Karlstein in Böhmen 1896. 2. Der
Bildercyclus des Luxemburger Stammba\imes aus Karlstein. L 1897. 3. Die
Wandgemälde im Kreuzgange des Emausklosters in Prag. 1898- Die Be-
deutung der Arbeiten wird voll anerkannt und gewürdigt, in Einzelheiten
jedoch den kritischen Darlegungen Neuwirths entgegengetreten, so bei-
spielsweise was die Annahme vom Einfluss Avignons auf die Kunstthätigkeit
am Hofe Karls, oder was den Zusammenhang zwischen den Malereien in
der Kreuzcapelle in Karlstein und jenen in der Burgcapelle auf Zwingen-
berg am Neckar betrifft: D. sihumt der Ansicht N.'s nicht zu, dass der
Maler Tommaso da Motlena in Böhmen gearbeitet habe und tritt auch
dessen Ausführungen bezüglich der Malereien in Emaus zum Theile ent-
gegen. — Kamil Krofta, Jeste jednou o pomeru t, zv. Kroniky Tfe-
bonske k starym letopisüm ceskym. (Xoch einmal über das Ver-
hältnis der sog. Wittingauer Chronik zu den Alten böhmi-
schen Annalen). S. 248 — 251. Im wesentlichen sich den Ausfüh-
rungen Marcs' über dieses Thema anschliessend, sucht K. einige seiner
früheren Behauptungen aufrecht zu erhalten; besonders M.'s Annahme,
dass der gemeinsame Urtext lateinisch war, erscheint ihm nicht genügend
erwiesen: man möchte ihm nur darin beistimmen, dass vorerst die Unter-
suchung der verschiedenen Hss. der ^Annalen« vorgenommen werden
müsste, bevor die Hauptfn-ge sicherer kritisch behandelt werden kann. —
Jar. Vrchlicky, Nova dila Dantovskä. (Neue Werke über Dante).
S. 273 — 280. — Frantisek H;fbl, Nejstarsi zivotopisy sv. Vojte.ha. (Die
ältesten Lebensbeschreibungen des h. Adalbert). S. 280 —
290. Der Autor nimmt Stellung zu dem Aufsatz Vojtech K^trzynski's
»üeber die ältesten Lebensbeschreibungen des h. Adalbert und ihre Au-
toren«, dessen Ergebnisse sich nach H. in die nachfolgenden vier Puncte zu-
sammenfassen lassen: 1. Das bisher Bruno von Querfurt zugeschriebene
Leben des h. Adalbert stammt nicht von diesem, sondern von einem dem
Namen nach unbekannten sächsischen Mönch; 2. der Urheber der Lebens-
beschreibung des Kanaparius ist nicht Kanaparius, sondern Eadim, der
Bruder des h. Adalbert; 3. die »Passio s. Adalperti«, die Bielowsky ge-
funden und herausgegeben hat (Mon. Pol. bist. I, 153, ERB. 231 — 234)
ist später verfasst als die beiden oben genannten Viten und ihr Autor ist
ein polnischer Mönch; 4. Brun von Querfurt ist der Autor eines jetzt
unbekannten »Liber de passione s. Adalberti«, das Gallus in seiner Chronik
benützte. Trotz der Anerkennung, dass K. seine zum Theile schon früher
ausgesprochenen Ansichten durch neue Beweisgründe zu befestigen trachtet,
sucht H. denselben in allen vier Puncten zu widerlegen. — Jan Krejci,
Valdstejn v dramaticke a romänove poesii nemecke. (Wallenstein in
der deutschen dramatischen und Romanpoesie). S. 290 — 311.
182 Literatur.
— Tomas K a 1 i n a , Hilarius Litomef ick;^. (H i 1 a r i u s v o n L e i t m e r i t z).
S. 311 — 321. In mehrfacher Beziehung eine Ergänzung und Verbesserung
der Daten, die Tobolka in der Einleitung zu seiner Ausgabe des Tractats
von Hilarius an Johann v. Rosenberg im-Hist. Ai'ch. Nr. 13 (s. o.) ge-
geben hat. — Tomas Kaiina, Vaclav Kfizanovsky. S. 333 — 359.
Wenzel Kfi/anovsk^' ist ein Zeitgenosse des soeben erwähnten Hilarius
(geboren 1427 oder 1428 in Kfi^anau in Mähren Igl. Kreis), er ist an
der Prager Univei'sität thätig, zu deren Dekan er achtundzwanzigjährig im
J. 1456 gewählt wurde. Er hat einen Lebensgang, der jenem des Hila-
rius sehr ähnlich ist, auch er ist durch die Gunst Eokitzana's zu dem
herangebildet worden, was er später wurde, doch auch er fiel bald von
ihm ab und kämpfte an der Seite Hilarius' gegen ihn und dessen Partei ;
konnte aber nie die Bedeutung jenes erreichen, wie denn auch seine
schriftstellerische Thätigkeit bedeutend geringer gewesen zu sein scheint.
— Helena Tuskänyovä, Francie a ceske povstäni 1 Gl 8 — 1620. (Frank-
reich und der böhmische Aufstand 1618 — 1620). S. 359 — 374.
Die Verf. beabsichtigt Gindely's Bemerkungen über diesen Punkt in seinem
Werke »Dejiny ceskeho povstäni«, die sich mehr auf die französische Gesandt-
schaft des J. 1620 beziehen, durch Ausführungen zu ergänzen, welche es er-
klären sollen, wieso es zu dieser Gesandtschaft ins Reich kam und welche
Anschauungen man über die deutschen Reichsangelegenheiten in Frankreich in
den oben genannten Jahren hatte. Hauptquelle bildet die französ. Publication
»Ambassade du duc d'Angouleme, du eomte de Bethune et abbe de Preaux*,
(Paris 1667), daneben wurde benützt die französische gleichzeitige Memoii'en-
literatur. — Von Kleineren Aufsätzen in diesem Bande erwähne ich
folgende: Vaclav Kratochvil klärt den Zusammenhang des Palacky'schen
geflügelten Wortes (najdu-li co nemeckeho, nechäm toho ; wenn ich etwas
Deutsches finde, so überschlage ich es) auf, indem er darauf hinweist, dass
es in einem Gespräch mit Hofi'mann von Fallersleben gebraucht wurde
(S. 43). — Derselbe bringt eine Notiz über die in Wien begründete
Commission zur Herausgabe der Quellen zur neueren Geschichte Oester-
reichs (S. 118 — I2l). — Vaclav Tille stellt die Sagen über den Tod
des Mährerfürsten Swatopluk zusammen (S. 177 — 178). — Lad. Klicman
berichtigt mehrere auf die böhmische Kanzlei bezügliche Angaben Tadras
in dessen »Kanceläfe a pisaf i v zemich ceskj^ch* und sucht nachzuweisen,
dass 1. Nicolaus von Brunn, der spätere Bischof von Trient, und Nicolaus,
der Sohn des Lutzko von Brunn, zwei verschiedene Personen sind, beide
aber Kanzler K. Karls IV. waren (S. 251 — 255); 2. dass Nicolaus von
Horazdiowitz, der Kanzler der Königin Elisabeth, nicht identisch ist mit
Nikolaus Hostislai von Horazdiowitz, dem Kaplan K. Karls IV. (S. 321 —
322); 3. dass Magister Ladislaus von Wilemow und Radislaus Ulrici, der
Erzieher Stefans, Bruders des Königs Ludwig IL von Ungarn, eine und
dieselbe Person sind mit dem richtigen Namen: Mag. Ladislaus Ulrici
von Wilemow (S. 322 — 324). — F. Marcs berichtet schliesslich über
den Archivtag in Dresden am 17. — 19. Sept. 1899 und die Bedeutung
des von Dr. Schill neuerfundenen Stoffes »Zapon« für die Conservirung
von Handschriften (S. 374 — 37 9).
Aus der Literatur hebe ich heraus Golls eingehende Anzeige der
zum 50jährigen Kaiserjubiläum von der böhmischen Akademie heraus-
Literatur. 183
gegebenen »Festschrift«; die im allgemeinen günstige Kecension von Josef
Susta über den zweiten Band von Julius Lipperts »SocialgeschiLhte
Böhmens in vorhussitischer Zeit*, ferner Josef Pekäf's sehr absprechende
Anzeige von Paul Schweizers »Die Wallensteintrage in der Geschichte und
im Drama«. Dem steht gegenüber von demselben Kecensenten die mit
Recht günstige Besprechung von Jaroslav Vlcek's »Dejiny ceske literatury«
(Geschichte der bömischen Literatur).
Der Bericht über Mähren und Schlesien folgt im nächsten Heft.
Brunn. Berthold Bretholz.
Notizen.
Im Anschluss an die Bemerkungen von AI. Schulte über die Schrift
von G. Jacob, Ein arabischer Berichterstatter aus dem
10. Jahrhundert (jetzt 3. Aufl. 1890) in diesen Miitheilungen 12, 365
legt J. Karabacek in der Wiener Zeitschr. f. Kunde d. Morgenlandes
1899 S. 364 ff. einleuchtend dar, dass in Kazwini's Schilderung von Fulda
doch nicht Abt Baiigulf, sondern nur der hl. Bonifatius unter dem dort
vei'ehrten Märtyi'er verstanden werden kann, und dass das »silberne Bild-
niss* desselben ein Reliquiar, sowie das »an einer Tafel angehettetc^^ Bild
eine Eeliefdarstellung des Heilandes gewesen ist. Ferners deutet Kara-
bacek den von Jacob nicht erklärten Namen Escht (Ascht) gewiss richtig
auf Asti, und handelt über die bei Kazwini erwähnte bewegliche Säule zu
Konstantinopel, sowie über eine ähnliche merkwürdige Säule zu Tathev in
Armenien, 0. K.
Die Besprechung des Buches von Sägmüller über die »Thätigkeit und
Stellung der Kardinäle bis P. Bonifaz VHI.« durch K. Wenck in den
Götting. gel. Anz. 1900, 139 — 175 gewinnt durch sorgsames und fach-
kundiges Eingehen auf die politische Parteistellung und die wechselnde
Zahl der Kardinäle, auf deren Herabminderung im 13. Jh. und die dafür
bestehenden Erklärungsgründe, ferner durch wichtige Hinweise auf Vor-
läufer der Conclave-Ordnung Gregors X. eine über den Rahmen einer
wirksamen Polemik hinausgehende bleibende Bedeutung. Einschliessungs-
versucbe der Wähler sind zuerst durch italische Städtecommunen gemacht,
dann 1241 und 1254 durch die Römer bereits für die Papstwahl erprobt.
Der Versuch des Wahlzwanges durch Nahrungsentziehung ward aber bereits
1228 in den Bestimmungen über die Wahl des magister generalis der
Dominikaner codificirt. T.
Leon Mirot, La politique pontificale et le retour du
saint-siege a Eome en 1376. (Paris, Bouillon 1899). Die Schrift
zerfällt in zwei Theile. Der erste behandelt d^e Regierung Gregors XI. im
allgemeinen und besonders sein Verhältnis zu den itulienischen Angelegen-
heiten, welche hauptsächlich die Rückkehr des Papstes nach Rom noth-
wendig machten. Der zweite Theil behandelt die Rückkehrsprojecte selbst
134 Literatur.
vom Jahre 1371 — 137G, Die durchaus objectiven Darlegungen des Ver-
fassers stützen sich überall auf seine Forschungen im vatikanischen Archiv.
Der Anhang enthält einen Bericht über die Uebersiedlung der Curie nach
Aufzeichnungen im vatikanischen Archive, -welche auch von Kirsch in den
»Quellen und Forschungen *^ der Görresgesellschaft veröffentlicht worden sind.
Odile Holz er.
Ein glücklicher Fund Hans Kaisers im Strassburger Bezirksarchiv
vervollständigt unsere Kenntnis der von König Karl V. von Frankreich
veranlassten publicistischen Thätigkeit Konrads von Gelnhausen,
des Begründers der konzi Haren Theorie. Histor. Viert eljahrs-
schr. III, 381—6 giebt uns K. aus einer Hs. des 15. Jahrhunderts den
vollständigen Text des »kurzen Briefes« Konrads vom 31. Aug. 1379,
der bisher nur aus der Anführung des Verfassers in dem »Eintrechtsbrief'^
von 1380 bekannt war. In umsichtiger und scharfsinniger Forschung
stellt K. das Verhältnis des früheren zu dem nachfolgenden längeren Gut-
achten nach Inhalt, Form und Quellen fest und erweist, dass die uns be-
kannten Fragmente des dem König Wenzel übersandten Gutachtens dem
»kurzen Brief*, nicht dem Eintrechtsbrief entstammen. Karl Wenck.
Dr. E. Gerland, Das Archiv des Herzogs von Kandia im
kgl. Staatsarchiv zu Venedig, (Strassburg 1899. 148 S.). Auf
Grund mehrwöchentlicher Forschungen am venezianischen Staatsarchive
veröffentlicht E. Gerland eine Abhandlung über das archivio del Duca di
Candia mit einer Theilpublication von bedeutenderen Actenstücken aus
demselben, deren wissenschaFtliche Benützung durch Beigabe sorgfältig
gearbeiteter Register erleichtert wird. Das von der Republik mit pein-
licher Sorgfalt verwaltete Archiv wurde nach Abschluss des candianischen
Krieges (1669) nach Venedig verschifft und ist zweifellos auf dieser
üeberfahrt zu dem Fragment von 97 Nummern, in der Hauptsache Mappen
mit Rückaufschriften, vielfach durch die Einwirkung von Wasser zu vei--
gilbten Blättern zerfallend, geworden, als welches es derzeit vorliegt. Nach
einer üebersicht über die bisherige spärliche Benützung desselben widmet
ihm Gerland eine ausführliche und aufklärende Besprechung. Das bisher
nur ungenügend gelöste gewiss sehr anziehende Problem einer Geschichte
der venezianischen Verwaltung der Insel Greta wird sich, gegründet auf
dieses wenn auch unvollständige Material, nunmehr leichter einer Vollen-
dung zuführen lassen; aber auch so, wie sie nun vorliegt, bedeutet die
mühevolle Arbeit Gerlands eine willkommene Bereicherung unserer Kenntnis
der noch lange nicht mit Klarheit übersehbaren Bestände des »man möchte
sagen, allzureichen* venezianischen Staatsarchives. H. K.
Der vierte Band der Mittheilungen der dritten (Archiv-)
Section der k. k. Central commission für Kunst- und historische
Denkmale (1899) bringt nebst einem Nekrolog des Carl Grafen Chorinsky
Dr. Theodor Motloch (S. 221 — 256), einem Aufsatze von Karl Schireck
von über Nicolsburger Gold- und Silber- Arbeiter (S. 152 — 163) und einem
Nachtrage zu dem Artikel: Ein Fragment eines mittelhochdeutschen Ge-
dichtes im 2. Bande der Mittheilungen (S. 177 — 178) eine Reihe von
Literatur. 185
NacliricMen über Archive. Dr. Wilhelm Schräm gibt eine Uebersicht
über die Bestände des k. k. Statthalterei- Ar chi vs in Brunn
(ß^ 1 — 59j^ über die Archivalien- Sammlung des Hofrathes
Christian R. d'Elvert (S. 197 — 202) und über das Archiv des k. k.
Oberlandesgerichtes in Brunn (S. 203 — 220). A. Czerny bespricht das
neue Landes- Archiv in Linz und seine Ausgestaltung in der
Zukunft (S. 60 — 114), der obderennsische Landesausschuss selbst be-
richtet über die Eeorganisirung und die Errichtung dieses Archives
(^S. 115 — 140) Dr. Josef Constantin Jirecek gibt kurze Nachricht über
dalmatinische Archive und schlägt eine Vereinigung der »alten
Archive« in Ragusa vor (S. 141 — 15l). Ueber das Innsbrucker Stadt-
Archiv handelt Prof. Josef Hirn (S. 164 — 169). Die Erwägungen, welche
zur Uebergabe der Stadtbücher der k. Hauptstadt Prag von Seite der
Justizbehörde an die Stadtgemeinde führten (ein Fall der hoffentlich ver-
einzelt bleibt) erörtert Freiherr von Helfert (S. 170 — 176). Ueber das
Schicksal des Archives der im April 1894 von einer fürchterlichen Feuers-
brunst heimgesuchten Stadt Neu-Sandec und über das Archiv von
Alt-Sandec spricht Dr. St. Krzyzanowski (S. 194 — 196) und im Verein
mit Dr. Stanislaus E s t r e i c h e r über die Archive und Bibliotheken der
Stadt Pi-zemysl, über die Archive der Städte Nizankowice, Jaroslau,
Rybotycze, Dobromil, Lisko, Brzozöw (S. 281—301). Dr. Michael Mayr
endlich gibt in Ergänzung zu einem Artikel »Das k. k. Statthalterei-
Archiv in Innsbruck (Mittheilungen der dritten (Archiv-) Section Bd. 2
S. 141 — 211) eine Uebersicht über den Zuwachs an Archivalien, besonders
an Archivalien von Gerichts-Archiven (S. 275—280). Auf Seite 189 — 191
ist die Weisung betreffs der Pfarrarchive in Oesterreich
abgedruckt, S. 192 — 193 der Bericht von A. Huber an den k. k. Archiv-
rath betreffend die s. g. Indicationskizzen, S. '^57 — 273 enthält, freilieh
praktisch kaum ver^vertbarfc, Gedanken über die Errichtung eines
staatlichen Institutes zur centralisirten Ausweisleistung
der Archivbestände von Maximilian v. Schönowsky - Seh ön wies.
Die Rubrik »Kleinere Mittheilungen« enthält eine Uebersicht derBestänle des
k. k. Adels- Archivs von Graf Petten egg, Nachrichten über das Archiv auf
Schloss Sprinzenstein in Ober-Oesterreich von A. Czerny, über die Privile-
gien der Wiener Kaffeesiedergenossenschaft von Dr. Anton Mayer, über die
Thäligkeit des böhmischen Landesarchivs, über den Nachlass des 1S56 ver-
storbenen Franz Tiller, über Tescbner Urkunden und über das schlesische
Landesarchiv von Dr. Gottlieb Kürschner; Pirkmayer berichtet über
die Archivalien des Bezirksgerichtes Taxenbach und St. . Gilgen, J. C.
Jirecek über die archivalische Bereisung eines Theiles von Mähren durch
Dr. B. Bretholz und 0. Redlich über das Archiv des ehemaligen
Collegiatstiites Spital am Pyhrn und dessen angeregte Uebertragung nach
Linz. — Auf S. 329 — 409 theilt Freiherr von Helfert den Status des
Archivrathes und Actenstücke, Beschlüsse und Protokolle desselben mit,
sowie zwei auf Archivalien bezügliche Verordnungen des Justizministe-
riums. A. S.
Der wertvollste Bestandtheil des neuen Landesarchivs in Linz ist
das 204 Codices umfassende sogenannte Schlüsselberger Archiv, welches
136 Literatur.
von dem obderennsischen Genealogen Johann Georg Adam Freiherrn von
Hoheneck (f 1754) auf seinem Schlosse Schlüsselberg bei Grieskirchen be-
gi'ündet und 1834 von den oberösterreichischen Ständen erworben wurde.
Ein Theil dieses Archivs wurde dem Museum Francisco-Carolinum zur
Aufbewahrung übergeben, ein Theil kam ins Landhaus und wurde in der
ständischen Registratur aufgestellt. Als 189(5 der Landesausschuss ein
eigenes Landesarchiv in Linz schuf, wurden die Bestände des Schlüssel-
berger Archivs wieder vereinigt und der verdiente Landes-Archivar
Dr. Ferdinand Krackowizex-, der 1879 (37. Bericht des Museum P>ancisco-
Carolinum) eine Beschreibung der im Landhause aufbewahrten Theile des
Schlüsselberger Archivs gegeben hatte, sah es als seine erste Aufgabe an,
das für Oesterreichs Geschichte wertvolle Material zu ordnen; der Landes-
ausschuss beauitragte ihn dann mit der Beschreibung der Codices, welche
unter dem Titel: Das Archiv von Schlüsselberg im oberösterr.
Landes-Archive zu Linz. Geordnet und beschrieben von Dr. Fer-
dinand Krackowizer (Linz 1899, Ebenhöch) erschienen ist. A. S.
In dem Vorwort zu seiner Schrift über »Archivwesen und Ge-
schichtswissenschaft« (Marburg, 1900, Elwert. 8°, XVI-}- 40 S.)
bietet Eduard Heyden reich einen kurzen Ueberblick über Geschichte
und Inhalt des seiner Leitung anvertrauten Archives der ehemaligen Eeichs-
stadt Mühlhausen. Als besonders wichtig und vielfach von allgemeiner
Bedeutung sind neben den Urkunden die mit dem J. 1382 beginnenden
Kopialbücher, die vom J. 1407 an erhaltenen Kämmereirechnungen, die
Reichsakten und stadtrechtlichen Handschriften hervorgehoben. In der
auf das Vorwort folgenden Skizze der Geschichte des Arcbivwesens berührt
uns namentlich die Anerkennung der Verdienste, welche sich v. Arneth
durch seine erfolgreichen Bemühungen um die Eröffnung des Wiener
H.-, H-und Staatsarchivs erworben hat, auf das angenehmste. Man kann
nur wünschen, dass die Schrift ihren Zweck, die Bürgerschaft Mühlhausens
zu werkthätiger Fürsorge für ihr Archiv anzuregen, in dem von dem
rührigen Verfasser gewünschten Masse erreiche. Uhlirz.
Der Leiter des in Moskau befindlichen Archivs des kais. russischen
Justizministeriums, Professor D. J. Samokvasov, bespricht die Orga-
nisationsfragen des russischen Archivwesens in einem Buche : >, D i e C e n-
tralisation der Staatsarchive in Westeuropa in Verbin-
dung mit der Archivreform in Russland« (russisch, Moskau
1899, VIII und 176 S., nebst 38 S. und 1 Tafel Beilagen). Geordnete
alte Archive haben in Russland nur einzelne Ministerien. Ein Gesetz vom
J. 1852 führte zur Gründung von Centralarchiven alter Acten der west-
lichen Provinzen in Kiev, Wilna und Witebsk, die jedoch einer fachkun-
digen Leitung entbehrten und Tausende von unechten Documenten zur
Erwerbung von Adels- und Grundrechten in Copien in Umlauf setzten
(S. 8 — 9). Eine Organisation des gesammten staatlichen Archivwesens
wurde zwei Mal in Angriif genommen, 1873 auf Initiative eines archäo-
logischen Congresses in Petersburg und 1892 von einer Regierungscom-
mission im Unterrichtsministerium, doch die Elaborate beider stiessen auf
finanzielle Hindernisse. Dennoch wurde 1878 in Petersburg ein »i\rehäo-
Literatur. 187
logisches (sie) Institut« errichtet, zur Heranbildung von Archivbeaniten,
unter der Leitung des Senators Kalacov. Ueberdies stiftete man 1884 in
einzelnen Gouvernements historische Archive und locale Archivcommissionen,
diB jedoch nach den Auslührungen des Verfassers ganz sinnlose Scarti-
run^en vornahmen, so dass oft von Hunderten von Fascikeln eines Amtes
aus dem 19. Jh. — kein einziger ins Archiv kam (S. 27). Bei den
Vorbereitungen zum An-häologischea Congress in Kiev 1899 wurde die
Archivfrage von der Moskauer Archäologischen Gesellscbatt wieder zur
Sprache gebracht. Der Verfasser hat in Folge dessen im Auitrag der Regierung
2ö Archive in Westeuropa besichtigt und in der vorliegenden Denkschrift
eine Centralisation des staatlichen Urkundenwesens vorgeschlagen. Ein-
gehend besprochen ist das Archivwesen in Frankreich, Belgien, Italien
und Deutschland. In den Beilagen ist auch eine Reihe von Archivregleraents
vollinhaltlich übersetzt. Dabei befindet sich auch eine rus.-^ische Ueber-
setzung des Statuts des Instituts für österreichis« he Geschichtsforschung
(Beilagen S. 35 — 38). Es fehlt sogar nicht ein Plan eines Gebäudes füi-
ein Provinzialarchiv (aus Weimar). C. Jirecek.
Commission für Herausgabe von Acten und Gorrespon-
de'nzen zur neueren Geschichte Oesterreichs.
Die provisorische Commission (vgl. diese Zeitschr. 19, 735) wurde
nunmehr vom Ministerium f. Cultus und Unterricht definitiv bestätigt und
ein Statut für dieselbe genehmigt (Wiener Zeitung vom 17. Nov. 1900),
welches im wesentlichen lautet:
I. Zur Herausgabe von Acten und Correspondenzen zur neueren Ge-
schichte Oesterreichs wird eine dem Ministerium für Cultus und Unterricht
unmittelbar unterstehende Commission eingesetzt, welche die Aufgabe hat,
die in öffentlichen und Privatarchiven vorhandenen Urkunden, Acten,
Correspondenzen und sonstigen deren Zwecken als Quellen dienenden Ma-
terialien zu ermitteln, von denselben je nach ihrer Bedeutung Abschriften,
Auszüge oder Regesten anzufertigen und aus den gewonnenen Sammlungen
kritisch ausgewählte Veröffentlichungen zu veranstalten.
II. Zusammensetzung. Die Commission besteht aus mindestens zwölf
Mitgliedern, darunter dem Vorstande des Instituts für österreichische Ge-
schi'chtsforschung, fei-ner aus je einem Vertreter des Ministeriums für Cultus
und Unterricht und der kais. Akademie in Wien. Die Bestellung
der einzelnen Mitglieder erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren durch das
Ministerium; die Vorschläge im Falle einer Erledigung oder des Ablaufes
der Mandate erstattet die Commission.
Werden von Seite einer anderen Körperschaft der Commission nam-
hafte Unterstützungen zur Verfügung gestellt, so kann die Commission
Vertreter dieser Körperschaften cooptiren.
HL Versammlungen. Die Commission hält jedes Jahr mindestens
eine Vollversammlung ab. Ausserdem kann der Vorstand des Instituts
aus Rücksichten der Geschäftsleitung oder auf Wunsch von mindestens
fünf Commissions-Mitgliedern ausserordentliche Versammlungen und Aus-
schusssitzungen einberufen.
188
Berichte.
IV. Geschäftsführung. Die Geschäftsführung der Commission besorgt
der Vorstand des Instituts, er beruft die Versammlungen, übernimmt, ver-
wahrt und verrechnet die Dotationen und sonstigen Geldmittel, von ihm
gehen alle Auszahlungen aus. Zur Leitung der Verhandlungen wird ein
Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt. Der jeweilige Vorsitzende
zeichnet die Protokolle und unterschreibt mit dem Vorstande des Instituts
die von der Commission beschlossenen Schriftstücke (Referate). Zur Vor-
berathung und Durchführung aller die Commission betreffenden Angelegen-
heiten wird dem Institutsvorstande ein engerer Ausschuss von drei Mit-
gliedern an die Seite gestellt. Der Institutsvorstand kann zur Besorgung
<ler Schreibgeschäfte eine honorirte Hilfskraft bestellen.
V. Archivalische Arbeiten. Die Commission veranlasst und leitet die
archivalischen Arbeiten durch ihre Mitglieder, zur Ausführung derselben
können ausser den Mitgliedern auch Mitarbeiter, welche die Commission
wählt, und Hilfsarbeiter, die den Commissions-Mitgliedern beigegeben
werden, zur Verwendung kommen. Die Mitarbeiter können zu Versamm-
lungen und Ausschusssitzungen zugezogen werden, während die Hilfs-
arbeiter mit der Commission nur durch die Mitglieder, denen sie beige-
geben sind, verkehren.
Bei Auswahl der Hilfsarbeiter wird in erster Linie auf die Zöglinge
des Instituts Rücksicht zu nehmen sein. Doch kann die Commission auch
besonderen Wünschen der Mitglieder Rechnung tragen.
Die im Auftrage der Commission hergestellten Auszüge und Abschriften
von Archivalien, die Reiseberichte und dergleichen sind Eigenthum der
Commission und nach deren Auflösung des Instituts; sie werden nach
einer besonders zu erlassenden Instruction angefertigt und im Institute
aufbewahrt. Ihre Benützung durch andere Personen als die Mitglieder
und Mitarbeiter der Commission ist an die Zustimmung der Commission
gebunden.
VI. Veröffentlichungen. Die Commission veröffentlicht eine fort-
laufende Quellensammlung zur neueren österreichischen Geschichte, welche
folgende Abtheilungen zu umfassen hat:
1. Die Correspondenzen österreichischer Herrscher und Mitglieder des
kaiserlichen Hauses;
2. die Instructionen und Correspondenzen österreichischer Staatsmänner;
3. die österreichischen Staatsverträge;
4. die Berichte fremder beim österreichischen Hofe beglaubigter Ge-
sandten ;
5. Mittheilungen über besonders interessante Materialien aus einzelnen
Archiven.
Die wörtliche Wiedergabe von Urkunden und Actenstücken wird auf
das historisch Bedeutungsvolle beschränkt.
VII. Geldmittel. Die Geldmittel der Commission bestehen aus der
J ahres-Dotation des Ministeriums lür Cultus und Unterricht, aus Dotationen
und Spenden von Körperschaiten und Interessenten und aus dem allfälligen
Ertrage der Veröffentlichungen. Die der Commission gewidmeten Beträge
übernimmt und verwendet der Instituts vorstand als Geschäftsleiter gemäss
den Commissions-Beschlüssen. Der von der Commission geprüfte Ver-
Berichte. \Q(}
wendungsausweis wird alljährlich dem Ministerium vorgelegt; die Spender
von Dotationen erhalten Abschriften desselben.
VIII. Beziehungen zu anderen Instituten. Zur Vermeidung von
wiederholten Durchforschungen derselben Archive und der Bearbeitung
ähnlicher Materialien wird die Commission mit verwandten Körperschaften
und Instituten, namentlich der historischen Commission der kais. Akademie
der AVissenschaften in Wien in Fühlung bleiben. Da es sich bei manchen
öffentlichen und Privatarchiven zur Ermöglichung der Durchforschung um
eine vorausgehende Herstellung der Ordnung in denselben handeln wird,
so empfiehlt sich auch, mit anderen Akademien und ähnlichen Instituten,
sowie von Fall zu Fall mit dem Archivrate des k. k. Ministeriums des
Innern und mit den Besitzern der Archive über gemeinsame Actionen in
Verhandlung zu treten. Auch werden Vereinbarungen mit auswärtigen
historischen Commissionen, namentlich der bairischen, badischen und säch-
sischen, wegen Austausches gewonnener Materialien, die sich ihrem Inhalte
nach zur Verwertung oder Veröflentlichung dui'ch eine cartellirte Com-
mission eignen, anzubahnen sein.
Zu Mitgliedern der Commission für die Functionsdauer bis Ende 190.5
wurden durch das Unterrichtsministerium bestellt : Hofrath Ad. Beer. Prof.
A. Dopsch, Archivdirector Th. Fellner, Prof. A, Fournier, Prof. J. GoU
(Prag), Prof. J. Hirn (als Verti'eter des Ministeriums), Prof. J. C. Jirecek,
Prof. E. Mühlbacher, Prof. E. v. Ottenthai (Innsbruck), Prof. A. F. Pribram,
Prof. 0. Redlich, Minister A. ßezek, Prof. 0. Weber (Prag), Director des
Kriegsarchivs F.-M.-L L. v. Wetzer, Director des Staatsarchivs Hofrath
G. Winter, Prof. H. v, Zwiedineck-Südenhorst (Graz).
Preisaufgabeii.
Die rechts- und staatswissenschaftliche Facultät der k. k. Universität
zu Wien stellt auf Grund einer Widmung des Herrn Hofrathes Professor
Dr. Anton Menger und der »Juristischen Gesellschaft* in Wien die fol-
genden zwei Preisaufgaben :
1. Quellenmässige Darstellung der österr eichische ai
Verfassungsgeschichte seit dem 16. Jahrhundert, event.
eines wichtigen Theiles derselben.
2. Quellenmässige Darstellung der Rechtsentwicklung
auf einem Theilgebiete des österreichischen Privatrechtes
von der Reception des römischen Rechtes bis zur Codifi-
cation.
Bewerbungsschriften sind spätestens bis letzten December 1905 in
druckfertigem Zustande an das Decanat der rechts- und staatswissenschaft-
lichen Facultät in Wien einzusenden. Sie müssen in deutscher Sprache
abgefasst sein und dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, son-
dern sind mit einem Wahlspruche zu versehen. Der Name des Verfassers
ist in einem versiegelten Zettel zu verzeichnen, welcher aussen denselben
Wahlspruch trägt und der Arbeit beizulegen ist. Der ausgeschriebene
Preis für jede der beiden Aufgaben beträgt je 2000 Kronen. Falls der
eine der beiden ausgeschriebenen Preise keiner Arbeit zuerkannt wird, kann
;|90 Personalien.
der Preis für die gekrönte Arbeit auf das Doppelte erhöbt werden. Der
Preis wird zu einer Hälfte sofort nach seiner Zuerkennung ausbezahlt, zur
anderen Hälfte nach Veröfientlichung der Preisschrift durch den Druck.
Personalien.
Th. Eitter v. Sickel feierte am 10. August 1900 sein fünfzig-
jähriges Doctorjubiläura. Zu diesem Anlasse widmeten das Institut für
österr. Geschichtsforschung und die einstigen Mitglieder demselben dem
unvergesslichen Leiter und Lehrer eine Fe-tschrift, welche den 6. Ergän-
zungsband der Mittheilungen des Instituts bildet und demnächst ausge-
srebeu wird. Ausserdem haben K. Schrauf, L. Wahrmund und J. Mantuani
noch besondere Arbeiten Sickel zu diesem Feste gewidmet. Sickel wurde
zum auswärtigen Mitglied der preussischen Akademie der Wissenschaften
gewählt und zum Ehrendoctor der Universität Czernowitz ernannt.
Ed. Richter wurde zum correspon lirenden, Osw. Redlich zum
wirklichen Mitglied der k. Akademie der Wissenschaften in Wien gewählt.
A. Luschin v. Ebengreuth und Osw. Redlich wurden zu Mit-
gliedern, P. Benedict Hamm er 1 und A. Starzer zu Con>ervatoren,
M. Vanesa zum Correspoudenten der Central-Commission für Kunst- und
histor. Denkmale, A. Fournier zum ordentl. Mitglied des Ai-chivrathes
ernannt.
Ernannt wurden zu ordentl. Professoren M. Tan gl für Geschichte
und histor. Hilfswissenschaften an der Universität Berlin und 0. Weber
für allgem. und österr. Geschichte an der deutschen Universität Prag;
A. F. Pribram erhielt Titel und Charakter eines ordentl. Professors an
der Universität Wien. Zu ausserord. Professoren wurtlen ernannt H. v.
Voltelini für öjterr. Geschichte und M. Mayr für neuere Geschichte
an der Universität Innsbruck. Ernannt wurden ferner V. v. Hofmann-
Wellenhof zum Leiter des Archivs und der Bibliothek im Finanz-
ministerium, und H. Prankl zum Assistenten daselbst, F. Wilhelm
zum Concipisten am Archiv des Ministeriums d. Innern, 0. Freih. v. Mitis
und L. Bittner zu Concepts-Aspiranten am Haus-, Hof- und Staatsarchiv,
A. Schnerich zum Scriptor der Universilätt^bibliothek, H. Steinacker
zum Praktikanten an der Bibliothek der Akademie der bild. Künste und
A. Weixlgärtner zum Praktikanten an der Hofbibliothek in Wien.
J. Susta habilitirte sich für Geschichte an der czechischen Univer-
sität in Prag.
Nekrologe.
Am 15. März 1900 entriss uns der Tod nach kurzer Krankheit
einen Collegen, den alle, die ihn kannten, als Menschen und Gelehrten
hochstellten, Alexander Budinszky. Geboren am 27. Februar 1844
zu Grinzing bei Wien widmete er sich den historischen Studien an der
Wiener Universität und gieng 1867 nach Paris, um an der Ecole des chartes
seine Ausbildung zu vollenden; hier erwarb er sich das Diplom eines
archiviste-paleographe. Seine Prüfungsarbeit, Les etrangers ä l'universite
Xekrologe. 191
de Paris au moyen-äge, deren Weiterführung ihn in der nächsten Zeit
und auch ein Jahr in London beschäftigte, erschien 1 S 7 G in deutscher
Bearbeitung (Die Universität Paris und die Fremden an derselben im
Mittelalter. Berlin, W. Hertz), ein treffliches Buch, das, auch die hand-
schriftlichen Universitätsregister verwertend, namentlich in dem »Ver-
zeichnis der hervorragenderen Lehrer und Schüler* eine ausgebreitete
Literaturkenntnis bekundet. Im selben Jahre wurde Budinszky, der 1874/5
auch unserem Institut als a. o. Mitglied angehört hatte, als Professor für
romanische Philologie und historische Hilfswissenschaften an die neuge-
gründete Universität Czernowitz berufen. Als Decan der philosophischen
Facultät in hervorragender Weise an der Bewegung betheiligt, welche die
Verlegung der Universität von Czerno\7itz nach Brunn anstrebte, wurde
er ihr Opfer, er wurde 1884 in den zeitlichen Euhestand versetzt. Die
unfreiwillige Müsse benützte er zur Fortsetzung seiner Studien und Ar-
beiten über einen weit ausgedehnten Stoff von hohem Interesse, das ßeli-
quienwesen im Mittelalter; einige Artikel, die er in der »Beilage zur
Allgemeinen Zeitung* veröffentlichte (Der Reliquiendiebstahl im Mittelalter,
1887 Nr. 32, 33; Zur Geschichte des Pilger- und Reliquienwesens, 1890
Nr. 66 — -78) lassen es tief bedauern, dass das Werk nicht zum Abschluss
gelangt ist; vorzüglich geschrieben beruhen sie auf einem ausserorilentlich
reichhaltigen Material, das nicht nur aus den historischen und legendären
Quellen, sondern auch aus den Nationalliteraturen aller Länder gesammelt
ist. Neben diesen ernsten Studien lebte Budinszky auch seinen literarischen
Neigungen ; er war dramaturgischer Beirat des Wiener Burgtheaters und
trat selbst nicht ohne Glück als Lustspieldichter auf, sein »Amor im
Schnee« ernlete vielen Beifall. Seit März 1889 in ausserordentlicher Ver-
wendung im Finanzministerium wurde er im October 1892 zum Director
des Archivs- und Bibliotheksdienstes in diesem Ministerium ernannt. Seine
ganze Thätigkeit galt nun der Organisirung des Archivs, der Vereinigung
älterer Bestände zahlreicher Registraturen und den Repertorisirungsarbeiten,
sowie der Neuordnung der Bibliothek; der gedruckte Katalog derselben,
der mehr als 700 Seiten umfassend 1898 erschien, fand auch in den
Fachkreisen volle Anerkennung. In dem letzten Jahre nahm er seine
Arbeit über das Reliquienwesen wieder ernstlicher auf, es war ihm nicht
gegönnt sie noch zu vollenden ; nur einzelne Partien sind nahezu druck-
fertig, die Materialiensammluug ist ebenso reichhaltig wie vielseitig. Viel-
leicht wird es noch möglich diese Arbeit oder wenigstens Theile derselben
der Oeffentlichkeit zu übergeben — sie wäre ein würdiges Denkmal für
Budinszky. E. M.
Am 12. Oktober 1900 starb Eduard Chmelarz, Vicedirector der
k. k, Hofbibliothek und Vorstand des Kupferstichkabinets der k. k. Hof-
bibliothek, nachdem ihn eine schwere Krankheit schon durch mehr als
zwei Jahre seinem Berufe völlig entzogen hatte. Chmelarz wurde im
Jahre 1847 zu Znaim als Sohn eines Staatsbeamten geboren. Die Gym-
nasialstudien absolvirte er in seiner Geburtsstadt, die Universitätsstudien
in Wien in den Jahren 1S67 bis 1871. Dem »Institut für österreichische
Geschichtsforschung« o-ehörte er in den Jahren 1869 — 71 als ordentliches
192 Nekrologe.
Mitglied an. Sehr bald nach Vollendung seiner Studien verschaffte ihm
die Empfehlung Eitell)ei'gers eine Austeilung an der » Albertina "•■. Im
Jahi'e IST.") wurde er als Custos an das »k. k. österr. Museum iür Kunst
und Industrie''^ als Nachfolger Schestags berufen, der als Vorstand der
Kupferstichsammlung an die Hofbibliothek übergetreten war. Nach dessen
im Jahre 1,S84 erfolgten Tode übernahm Chmelarz als Custos der Hof-
bibliothek die Leitung der kais. Kupferstichsammlung und wurde ISO 7
zum Vicedirector der Hofbibliothek ernannt. Von 1889 — 1897 ■wirkte er
als Mitglied der k. k. Central-Commission für Kunst- und histor. Denkmale.
Dank seiner unübertrefflichen Gewissenhaftigkeit, seiner unbedingten Hin-
gabe an seinen Beruf, seiner warmen innerlichen Beziehung zur Kunst,
die ihn über die meisten »Kuustbeamten* emporhob, Dank endlich seiner
temperamentvollen Lehrbegabung hinterliess er überall tiefe und nachhaltige
Spuren seines Wirkens, Die Kupferstichsamiulung der Hofbibliothek ver-
dankt ihm insbesondere die neue reichliche Ausgestaltung und Zusammen-
fassung der vordem verstreuten Bestände und damit die Grundlage einer
völligen Eeorganisation, deren die unerhört reiche und unerhört u.nl)eachtete
Sammlung so dringend bedarf.
Chmelarz' zahlreiche literarische Arbeiten bewegen sich im Wesent-
lichen auf drei Gebieten, dem der Bibliographie, der Geschichte der gra-
phischen Künste und der Miniaturforschung. Seine bedeutendste Arbeit auf
bibliographischem Gebiete ist die 2. überaus vermehrte und theil weise
durchgreifend veränderte Auflage des »Cataloges der Bibliothek des k. k.
ösfcerr. Museums '^^ (l883). Ferner bearbeitete er die bibliographischen
Abschnitte des j, Eepertorium für Kunstwissenschaft« mit Schestag von
1874 — 1880, allein von da bis 1888- Seine übrigen Ai-beiten erschienen
zum Theil in den »Mittheilungen des k. k. österr. Museums*, deren ße-
daction er selbst von 1878 — 1884 führte, zum Theil im »Jahrbuch der
Kunstsammlungen des ah. Kaiserhauses*. Von den in den » Mittheilungen ^^
publicirten Arbeiten sind folgende hervorzuheben: »Die deutschen Klein-
meister des Iß. Jahrh.« (l887), »Die farbigen Kupferstiche des 18. Jahrh. *
(l892) und »Die Schabkunstausstellung im Osten*. Museum* (l894).
Grössere Bedeutung noch kommt den im Jahrbuche erschienen Studien zu,
worunter die dem Maximilianischen Kunstkreis gewiilmeten Arlieiten die
erste Stelle beanspruchen dürfen. Die Arbeiten erschienen in folgender
Eeihe: »Das Diurnale oder Gebetbuch des K. Maximilian L* (l885), »Die
Ehrenpfoi'te des K. Maximilian I,* (1886), »Das ältere Gebetbuch des K.
Maximilian L* (l888), »Ein Verwandter des Breviariums Grimani in der
k. k. Hofbibliothek« (1889), »König Rene der Gute und die Handschrift
seines ßomanes: »Cuer d'Amours Espris« in der k. k. Hofbibliothek * (]S90),
»Le songe du pastourel* von Jean Du Frier. Bilderhandschrift in der k, k.
Hof bibliothek * (1892), »Eine französische Bilderhandschrift von Boccaccios
Theseide« (l893), »Jost de Negker's Helldunkelblätter Kaiser Max und
St. Georg« (1894), »Georg und Jakob Hoefnagel« (l896). F. D.
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Archiv in Kopidlno. Urkunde Sigismunds für Kaspar Schlick
TOm 13. Juli 1433.
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Reichsregister LA- 151.
Die Stadt Luiia und ihr Gebiet.
Ein Beitrag zur historischen Landeskunde Italiens.
Von
Julius Jung.
Die historische Landeskunde von Italien miiss naturgemäss ihren
Ausgang nehmen von den Nachrichten, die aus der Zeit der römischen
Herrschaft stammen und nach dieser Eichtang hin leistet das Werk
von Heinrich Nissen alles, was möglich ist. Dennoch ergeben sich
sofort auch für das Alterthum bedeutende Ergänzungen, wenn man den
Qiiellenkreis über Paulus diacunus hinaus erweitert uud das Erlöschen
antiker Städte in Betracht zieht, das ebenso von Interesse ist, wie das
Emporkommen neuer Bevölkerungseentren in Folge der geänderten.
Existenzbedingungen,
Unter den Städten, von denen sowohl das Datum der Gründung
als das Datum des Unterganges genau feststeht, ist Luna zu nennen.
Luna hatte, als es officiell für eine ,cittä morta" erklärt wurde^
nämlich im J. 1204 n. Chr. ein Alter von 1381 Jahren erreicht. Es
hatte in dieser Zeit gute und böse Tage gesellen; fast dreihundert
Jahre lang war es eine der bedeutenderen Seestädte Italiens gewesen,
dessen Name in entscheidenden Momenten, so als das Pastthum und
das fränkische Königthum sich über das Schicksal der Apenniuenhalb-
insel verständigten, vor allen anderen genannt wurde i). Als dann
») Wir läugnen nicht, dass zunächst dieser Umstand unsere Aufmerksam-
keit auf Luna gelenkt hat. Die Pacta der römischen Kirche sind für die
geographisch-historische Forschung in jeder Beziehung ein Hilfsmittel ersten
R-.mges. — Auf die Apenninübergiinge ist schon in dem Aufsatz über »Bobbio,
Veleia, Bardi" (Mitth. d. Instituts, Bd. XX) Rücksicht genommen worden. Zu
diesem Auff^atze bildet der vorliegende ein Supplement, da er die Dinge von der
anderen Seite des Gebirges betrachtet.
Mittheilungen XXII. 13
1J)4 Julius J uug.
Italien zur See überall den Kürzeren zctg-, ausser wo in Felsschluchten
wie bei Amalfi oder in schwerzugäuglichen Lagunen wie hei Venedig
die N.itur selbst vor Angriffen schützte, da ereilte auch Luna das Un-
glück; ja dieses wiederh(jlte sich. Die Stadt wurde von den Nachbar-
orten überflügelt, die Bevölkerung' zog weg und schliesslich zwang
die „böse Luft" zu völliger üebersiediung, die nach den in jener Zeit
gebrauch liehen Ceremouieu erfolgte. Wir haben es also hier mit einer
städtischen Individualität zu thun, deren Wachsthum und deren Nieder-
gang wir uns genau vergegenwärtigen können. Nirgends ersieht mau
so deutlich, wie aus geographisch gegebenen Verhältnissen die Ge-
schichte einer Stadt sich herauswächst; und nicht bloss der Stadt,
sondern auch der dazu gehörigen Landschaft, die als „Lunigiana" den
Namen von Luna weiter propagirte. Wir haben diese Studie durch-
geführt, weil nirgends in der nächstliegenden Litteratur die erwünschte
Aufklärung zu finden war, vielmehr zahlreiche Widersprüche in den
Anorabeu Verwunderung erregten 0. Möge sie als Baustein zu einer
historischeu Laudeskunde Italiens angesehen werden, zu deren Be-
arbeitung es früher oder später kommen muss, u. zw. nicht bloss vom
antiquarischen Standpunkt aus, der von Nissen und den Bearbeitern des
Lateinischen Inschriftenwerkes in vortrefflicher Weise wahrgenommen
ist, sondern auch vom Stand [)unkt eines durch das Studium der Urkunden
des Mittelalters erweiterten Gesichtskreises-). Als dritter Factor mag
daun immerhin noch die Anschauung des gegenwärtigen aber auch
in beständiger Entwicklung begriffenen Landschaftsbildes hinzutreten,
da man dadurch die dem Gesammturlheil zu Grunde liegenden That-
sachen noch um ein weittres zu vermehren im Stande ist.
Die Positionen von Pisae und Luca werden schon zur Zeit des
zweit, n punischen Krieges erwähnt, erstere als Ausgangspunkt für die
Expeditionen nach Hispauien, letztere für den Verkehr über den Apennin
nach Placentia. Mag die betreffende Notiz bei T. Li v ins auch zu kri-
1) Vgl. z. B. Ewald zu Gregorii M. reg. IV, 21 : „Luua Etruriae urbs, haud
proctil ab ostio Älaorae fliuninis. Aut Lunegiano (I) aut Sarzana hodierna oppida
in loco eius constructa esse putantuv«. Auch über die Zerstörung von Luna
findet man auseinandergehende Angaben, vgl. Corp. inscript. Lat. XI p. 259.
Mitth. d. Instituts IV 607.
-) Daraus ergibt sich von selbst die Kritik von Nissens »Italischer Landes-
kunde*. Wenn z. ß. S. 306 dem Flusse Auser (d. i. Sercbio-Auserculus) die
Schiflbarkeit abgesprochen wird, so kann man durch die Urkunden für Luca
saec. XI, XIt(Smmi.f Reg. 2834, 3274) das Gegentheil erweisen. Nach Cassiodor.
Var. V, 17 ward vom König Theoderich vorgesorgt, dass die Schiffahrt durch
den Fischfang nicht gehindert werde; dabei wird unter anderen Flüssen auch
der Auser genannt.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 195
tischeu liemängeluugeu Aulass geben i) so würde gleichwohl für die
Zeit, da der Gesehichtsehn iber seiu Werk abfasste, die Btziehung
Luea's zu dem Apenninenverkel r dargethan seiu, die uns andererseits
durch die Alimeutartafeln bestätigt wird. Die Stadtgemeiude von Luca
erscheint darin als Nachbarin der Stadtgemeinde Veleia, indem sie am
Uebergang über den Apennin (unfern der Quellen des Auser, jetzt
Serchio) einen Comples von Giüuden in ihrem Besitz hatte ^'). Von
diesen Stauten reichte Pisae in die altetruskische Zeit zurück, worauf
es als civitas foederata dem römischen Staatsverband einverleibt
wurde. Seit de.'n Bundesgenossenkriege ist es municipium und als
solches der tribus Galeria zugeschrieben 3). Luca wurde zur Zeit der
Ligurerkriege, die dem Hanbibalischen folgten, im J, 180 v. Chr. als
Colonie Latinische u Rechtes con.-tituirt, nicht ohne dass die Pisuner
dafür einen Theil ihres Gebittes hergegeben hätten*). Endlich wurde
im J. 177 v. Chr. theils auf Pisanischem theils auf den Ligurern ab-
genommenem Gebiet am Fluss Macra eine römische Colonie Namens
Luna begründet 5), um von hier aus das obere Macrathai und den Pass
') Liv. 21, 59: Hannibal in Lio-ures, Sempronius Lucam concessit. Vgl.
hiezii Borninnn in Corp. insc. Lat. XI, p. 258 f. üeber Pisae ebenda p. 272 f.
Die er.4e Erwähnuntv geschieht bei Polyb. 2, 27, 1, wonach der Consul A. Atilius
im J. 225 51 US Saidinien kommend bei Pisae landet, üeber den Verkehr von
Placentia nach Pisae vgl. Liv. 40, 41.
-) Vgl. Beloch, Der [lausche Bund unter Roms Hegemonie (Leipzig 1880)
S\ 148. Mein , Bobbio« S. 539.
3) Die Galeria ist die Tribus dieser ligurischen Striche, der auch Luna
zugeschrieben worden war. Luca hingegen erhielt die Tribus Fabia. Vgl. die
Karte 1 zu Beloch, Der italische Bund. — Die Plunilform Pisae wird im Alter-
thum constant gebraucht, während für Luna diese Form nur in den »promis-
siones* Pippins und Kails (j,a Lunis*) und noch einmal im 9. Jahrhundert (.\L G.
Leg. 1, 50.) vorkommt. Vgl. Coi-p. XL p. 272. 259. (Die itineiarien, auch Geogr.
Rav. und Guido Pisanus haben: Lune).
■») Liv. 40, 43. Vgl. Bormann Corp. XI p. 295.
5) Liv. 41, 13; et [Ljuna[m] colonia eodem anno duo milia civium
Romanorum sunt deducta. — quinquagena et singula iugera et semisses agri
in singulos dati sunt, de Ligure is captus ager erat; Etruscorum ante quam
Ligurum fuerat. Im J. 168 gab es Streitigkeiten zwischen den coloni von Luna
und den Pisanern wegen des ager. Liv. 45, 13. Im J. 155 warf der Consul
M. Claudi\]s Marcellus eine Erhebung der Ligurer und Apuani nieder, wofür er
in Rom tr umphirte (tabul. triumph.) und in Luna auf dem Forum ein Denkmal
erhielt. Vgl. Corp. I 538 = XI 1339 — Der Name Luna schfint ligurischen
Ursprungs zu sein; vgl. Frontin. strateg. 3, 2, 1: Luna oppidum Ligurum, dessen
Belagerung durch die Römer besprochen wird. Auch an etru.-<kischcn Ursprung
könnte man denken, wenn man z. B. Vetluna {= Vetulonin) oder Pupluna (= Popu-
■lonia, vesp. Populonium) vergleicht. — Später deutete man den Namen auf die
13*
196 Julius« ,1 uiig.
über den Apennin zu beherrschen, nachdem man den früher hier sess-
haften Stamm der Lignrer, die Apuaner, expatriirt und gewaltsam nach
Samuinm verpflanzt hatte: vierzigtausend Köpfe im J. 180, vireitere
siebentausend im J. 179 v. Chr. i). Seit 109 v. Chr. fährte die nach
dem Censor M. Aemilius Scaurus benannte via Aerailia von Volaterrae
über l'isae nach Luua, von wo sie nach Genua weitergieng. Zugleich
hatte man die Bedeutunjir der Position von Luna für die Beherrschunsr
des Ligurischen Meeres und seiner Inseln erkanut-); der Hafen oder
vielmehr der Complex von grösseren und kleineren Lauduugsplätzen
in dem geräumigen Gidf von Luna gelangte bei den Kömern ra-ch zu
Euf, seit der in Versen politisirende Enuiiis ihn den Bürgern emptohlen
hatte-^). Er eignete sich (im Zusammenhange mit der Strasse) vor-
trefflich zum Ausgangspunkt der Seefahrt nach Massilia und nach
Hispanien. Wir besitzen eine anschauliche Beschreibung desselben bei
Strabo, der die Stadt klein, den Hafen aber gross und schön nennt*).
Man überblicke von den umg.benden Bergen vyeithin das Meer, die
Insel Sardinien (vielmehr Corsica!), die Küste des Festlandes.
Im üebrijreu wechselten in diesem ligurisch-etruskischen Grenz-
winkel die politischen Zutheilungen wiederholt. Es scheint, dass Pisae
erst seit Sulla zu Italien gezählt wurde, während Luca in Julius Caesars
Zeit noch zu dessen Provincialsprengel gehörte. Dann trat eine Aen-
deruug ein; denn als Augustus die Kegionen Italiens feststellte, finden
wir als Grenze zwischen der 7. Region (Etrurien) und der 9. Kegion
(Ligurien) die Macra bestimmt^). Das war für Luna insofern von Be-
Mondgöttin Luna (griechisch Selene) um ; nach Peisius Flaccus gab die sichel-
förmig gekrümmte Linie dos Hafens dazu den Anlass.
1) Liv. 40, 38; 41. Vgl. Hülsen s. v. Apuani in Pauly-Wissowa'a Realency-
clopädie. Die Ligurer bevorzugten die Wohnsitze in den Bergen, besonders an
den Passübergängen. Die Römer erzwangen die Besiedelung der Ebene (wie in
Italien so auch in den Provinzen).
-) Von dem Consul d. J. 185 v. Chr. berichtet Liv. 39, 32, dass er von
Pisa aus gegen die Apuani mit Feuer und Schwert vorgegangen sei ; aperuit
saltiim usque ad Macram et Lunae porfum. — Es ist der (jiolf von Spezia,
zwischen den Vorgebirgen von Portovenere und Punta Bianca. Vgl. Nissen
a. a. 0. 231.
s) Ennius citirt von Persius sat. 6. 9: Lunai portum. est operae, cognos-
cite cives.
•*) Strabon, Geogr. V, 2, (J: 4] \ikv Aoüva ttoU; eaxl xai Xt;j.-/jv. — -<j ja^v tc&M^
oh [xs-jÖcXy], 6 OS A'-fiY^v fAi^'-GTO? T£ xal v.6Xf..izzo(;, iv rx&xö) nspiij^tov ir/.K&oc .>.t,i.eva<;.
af/t^a^Blc. JictvTac, otov av fsvotto öpjXYjx rjocov Q-ctKa'zxöv.pa'tfpä'vxiuv avS-ptuictuv to^o'jxtjc;
fiev ö-a/vätT-fj;, X030ÜT0V ol ypövov. Vgl. Plin. n. h. 3, 5, 50: oppidum Lunae portu
nobile. Andere Belege bei Bormann 1. c.
■'■') Vgl. Mommsen, Die Kegionen Italiens. In der Kiepert-Festschrift S. 103.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 197
deutimg, als die Stadt (und die Marmorbrüche) diesseits des Flusses
lageu, während ihr Haupthafen jenseits, also auf ligurischem Gebiet
sich befand; tine Zwie.-ehlächtigkeit, die auch bei den geographischen
Schriftstellern der Epoche zum Ausdruck kommt. Denn während Mela
Luna zu Ligurien rechnet, zählt es Plinms zu Etrurien; es war eben
das eiue so richtig, wie das andere; das Territorium von Luna bildete
beiderseits die Grei.ze, das ^Coufiniuni". An der Mündung der Macra
.lag, wenn wir Strabo recht verstehen, ein Ankerplatz i). Nach den
Ansahen des Küstenitiuerars fuhr man zu Schiff von Pisa nach Luna
an die Macra 30 Millien weit 2), Dabei scheint die Flotte von Misenum
wie in Corsica so auch in Luna eine Station unterhalten zu haben 3).
Luna war in der Kaiserzeit der Stapelplatz für die Producte, die
das Thal der Macra herabkainen ; die Flösserei lieferte von den Bergen
herab Holz, das beim Haus- und Schiffbau Verwendung faud. Als-
bald gelauste auch der vortreffliche Marmor zu Ruf, der in der Nähe
gebrochen, seit Caesar und mehr noch seit Augustus zu den Pracht-
bauten der Hauptstadt ßoui mit Vorliebe verwenrlet wurde. Man führte
das Material (zum Theil in Blöcken von beträchtlichem Umfang) zu
Schiff nach den Häfen der Tibermünduug, von da den Tiber autwärts
nach den Landungsstelleu, wo kaiserliche Freigelassene die Aufsicht
übernahmen^). Allerdings wurden neben dem Lunensischen Marmor
Dana-cli bildete eine Zeitlanrj die Macra Italiens Grenze, liis das cisalpinische
Gallien mit dem Hauptlande vereinigt wurde.
') S'rabo 5, 2, 5 : |j.sxa^i) oe AotJvY]: xal EiCYji; o Mav.f/YjC sctI /wp'.ov. Was
nur dann einen Sinn gibt, wenn der H fen von Luna, neralich portus Veneris,
Tinter Luna, hingegen unter dem Ort Macra ein Ankerplatz gemeint ist. Vgl.
0. Cuntz über die Schifierstation Sabate am lacus Sabatinus. Jahreshefte des
österr. archäol. Inst. iL (1899) 83 f. — Auf einer Lj-oner Inschrift Corp. inscr.
Lat. Xlli n. J898 = Henzen 5121 heisst es von einem jungen Mann: »sepellitus
est Lunue Pisae in Tnsci[a a]d flumen Macra % wozu Mommsens Bemerkungen
in Corp. I" p. 148 zu n. 539 zu vergleichen sind. Er versteht unter Luna Pisa
die auf pisanischem Boden angelegte Colonie Luna. Ch. Müller zu Ptolem.
3, 1, 4, versucht eine noch andere Emendation und Erklärung der Strabonibchen
Stelle, als Mommsen, ohne zu überzeugen.
'^) Itiuer. marit. ed. Wes&eling p. 501 : a portu Pisano Pisis fluvius m. Villi,
a Pisis Lune fluvius Macra m. XXX.
3) VgL Fiebiger, de classium Italicar. bist, p. 328, hiezu die beigegebene
tabula 3. Bulletin epigraphique 1881 p. 231 f. Auf Corsica scheint die Station
in Mariana (an der Oslküste der Insel gegenüber Elba) gewesen zu sein.
«) In Corp. insc. Lat. VI 8484 f. werden s<olche tabularii marmorum Luneu-
sium aus der Zeit der Elavischen Kaiser genannt. Vgl. 0. Hirschteld, Unters,
auf dem Gebiete der römischen Verwaltungsgesch. I 84; 87 f. Bruzza in den
Annali deli' inst. 1870 p. 166 ff. Promis, delP autica citta di Luni p. 87. Ser-
198 Julius J un«j-.
in der Glanzperiode der Kaiserzeit, die auch die teehuisclieii bowie die
Verkehrsmittel iininer mehr ausnützte, z. B. für die Bauten auf dem
Palatin noch Stein nud Älar morsorten aus den entlegensten Provinzen
des lieiches, so aus Griechenland und Aegypten, verbraucht^). Als
aber in der zweiten Hälfte des 3. Jahrhunderts Rom seine politische
Bedeutung einzubüssen anfieng, begnügte man sich wieder mit dem
Marmor von Luna, der auch zu Inschriftsteiuen massenhafte Verwen-
dung fand. Der dadurcli bedingte Verkehr brachte es mit sich, das.->
Sprössliuge der Stadt Luna sich in Rom niederliesseu und hier in an-
gesehene Stelluiijireu gelangten. So stammte, wena wir den Angabeu
des römischen ,liber pontificalis" für diese Zeit Glauben beimessen
dürfen, einer der Bischöfe Roms im späteren dritten Jahrhundert,
nämlich Entychianus (275 — 283) aus Luna-). Die Notiz kann immerhin
auf einen alten Bischofskatalog zurückgehen, dem die Notirung der
Heimat wohl anstand. Die Stadt Luna erfreute sich d.imals jedenfalls
grosser Blüte; auf einer Inschrift vom J. 255 wird sie als ,splendida
civitas Luneusis'^ bezeichnet. Abgeseheu von Holz und von Marmor
(der nicht nur nach Rom und anderen Städten Italiens, sondern ebenso
nach auswärts, z. B. nach Gallien 3) gieug), exportirte sie auch Wein.
was ausser Plinius in Pompeji gefundene Amphoren mit der Bezeich-
nung Lu(nense) vet(u3) darthun, ferner Käse, letzteren in Portionen
von angestaunter Grösse^). Ein Amphitheater diente für die zeitge-
mässe Belustigung der Menge. Unter den Innungen nahm die der
Steinhauer iu den Marmorbrüchen naturgemäss den ersten Rang ein.
Von den erbgesessenen Familien ragte die mit dem Namen Titiuuius
vius ad Aen. 8, 720 sagt vom Apollotempel des Augustus: de solido raarmore
quod allatum fucvat der portu Lunae.
') Vgl. H. Jordan, Topographie der Stadt Rom I 18 ff.
-) Liber pontifical. ed. Mommsen p. 38 (t^241): Eutycianus, uatione Tnscus,
ex patre Marino, »de civitate Luna". — Cf. p. 32: »Lucius, natione Romanus
(ex) patre Purphirio*, »Tuscus, de civitate Luca, ex patre Lucino" (p. Ch. 252 — 255).
Die Heimatangaben sind nicht in allen Codices gleich genau. Andererseits führen
die. ältesten Handschriften des Liber pontif., wie die von Luca saec. Vll. nach
Etrurien. Vgl. Mommsen p. XII, p. XXIV.
3) Vgl. das Testament, eines Lingoners aus dem Ende des 1. Jahrhunderts
n. Chr., Wilmanns exempla n. 315 ^^ Bulletin epigraph. 1881 p. 22 ff Er testirt:
araq(ue) ponatur ante id aedific(ium) ex lapide Lunensi quam optimo sculpta quam
optime, in qua ossa mea reponantur, claudaturq(ue) id aedific(ium) lapide Lunensi
ita ut facile aperiri et denuo cludi possit. Anderes sei ex lapide transmavino
herzustellen.
*) Plin. n. h. II, 42 nennt die besten nach Rom kommenden Käsesorten:
mixtoque Etriiriae atque Liguriae confinio Luuiensem magnitndine conspicuum,
quippe et ad singula milia pondo premituv.
Die Stadt Luna und ibr Gebiet. 199
hervor. Ein Mitglied derselben, L. Titinnius Glaucus Lucretianus, be^
kleidete unter I^Jero mehrere staatliche Würden, die Männern von Ritter-
rang zukamen, so die eines ünterstatthalters (praefectu.-- pro legato)
der Balearischen Inseln i). Wir begegnen Inschriften durch den ganzen
ao-er von Luna hin, z. B. auch bei Ceperana unfern der Mündung des
Var in die Macra^), wo man sich ebenso der Villeggiatnr hingegeben
haben wird, wie am Gestade des ligurischen Meeres, an dem wir den
Dichter Persius Flaccus in dieser Situation nachweisen können^). Mit
Luca und Pisae war Luna durch Strassen verbunden, deren Stationen
die Itinerare nennen*). Der transapenninische Verkehr führte nach
Parma hinüber, wofür sich in erster Linie wie es scheint Luca inter-
essirte, da es im Binnenlande gelegen war; es wird in den Itineraren
als Endstation der Strasse aufgeführt ■^).
Zur See rivalisirte mit Luna schon imAlterthum Pisae, das im Jahre
398 als Ausgangspunkt der Expedition des Mascezel diente, durch die
der gegen Stilicho gerichtete Aufstand Gildos in Africa niedergeschlagen
werden sollte; die Fahrt gieng von Pisae rechts die Ligurische Küste^
links die Etruskische, an Corsica vorbei nach Caralis, von wo aus nach
Africa übergesetzt wurde. Auf der Insel Capraria hatte Mascezel ge-
landet, um einige Mönche mitzunehmen, von deren Gebet er zu pro-
fitiren hoffte 6). Achtzehn Jahre später fuhr ein grimmiger Hasser
Stilicho's diese Küste entlang, der aus Kom nach seiner gallischen
Heimat zurückkehrende Rutilius Namatianus (416 n. Chr.). Wir ver-
danken ihm eine gute Schilderung der Küstengegend: nachdem er die
Bucht von Populonia, dessen Altstadt schon sehr heruntergekommen
') Wilmanns 1619= Corp. XI 1.331 : Widmung für die diva Poppaea Augusta
und den K. Keio a. 66 p. Ch. (bei Cecina nahe Carrara). Vgl. Corp. XI 1317—50.
2) Corp. XI p. 260.
3) Vgl. Persius Sat. VI v. 6 f. mihi nunc Ligus ora intepefc hibernatque
meum mare, qua latus ingens dant scopnli et multa litus se valle receptat. —
Persius stammte aus einer Ritterfamilie von Volaterra, war aber auch bei Luna
begütert. Hier schrieb er diese Satura.
*} So p. 289: a Luca Lune m. p. XXX IIL Ferner: Pisa — fossae Papi-
rianae — (ad tabernas fiigidas) — Luna. So im Itin. Ant. p. 293 resp. auf der
Peutinger'bChen Tafel. Die nächste Station in der Richtung auf Genua, 12 m. p.
von Luna entfernt, hiess Boaceas, nach einem Seitenfluss der Macra, wahrschein-
lich dem jetzigen Var. Die Station wird demnach unweit des Zusammenflusses
von Macra und Var, beim heutigen Vezzano anzusetzen sein.
5) Itin. Anton, p. 2?4: a Parma Lucam m. p. C (runde Zahl!).
''') Claudian. de hello Gildonico v. 482 ff.; vgl. Oro>ii contra paganos VII 36:
Mascezel — Caprariara insulam adiit, unde secum sanctos servos dei aliquot
permotos precibus suis sumpsit. Augustinus correspondirte von Africa aus mit
dem Abt von Capraria. Edit. Migne 2, 187.
200 J u 1 i U 8 J n u g.
war, hinter sich hatte, liegen die Inseln Oorsica, Capraria, Gorgon m
seinem Gesichtskreis (letztere der Aut'entlialtsort weltscheuer Eremiten).
An dem Uferorte von Volaterra vorbei erreicht er den Hafen vou Pisae,
besucht Pisae selbst (wo im Alterthum die Flüsse Arnns und Auser,
d. i. Serchio sich vereiuigteu) und setzt dann die Fahrt fort. Die
schimmernden Mauern von Lima kommeu in Sicht') und die marmor-
berühmten Berge.
Um diese Zeit muss Luna seinen eigenen Hischof erhalten haben,
da die kirchliche Organisation für Italien im Laufe des 5. Jahrhuuderts
sich vollendete. Wir sehen in der Folge Bischöfe vou Luna an den
römischen Synoden von 465, 5 1, 502 sich betheiiigeu, auch mit den
Päpsten Correspondenz pflegen^).
Weiter ist von Luna in dieser Zeit nicht die Rede; so viel ist
klar, dass es der Tuscia annonaria zugerechnet wurde und dass dies
auch nach dem Sturze der Gothenherrschaft der Fall war. Bemerkt
zu werden verdient, dass die Bischöfe von Luna in kirchlicher Hin-
sicht weit mehr hervortreten, als die von Pisae oder Luca, welche auf
keiner der genannten Synoden erschienen •'). Als Kurses im J, 552 die
Unterwerfung Italiens vollendete, hören wir, dass neben den Bewohnern
der anderen Küstenstädte Tusciens: Centumcellae, Volaterrae, Pisae auch
die von Luna sich ergaben^). Hingegen leisteten die Gothen in Luca
uoch drei Monate lang Widerstand.
Es hatte sich im Laufe des gothisch-byzantinischeu Krieges eine
Situation entwickelt, die für die politische Gestaltung der Apenninen-
halbinsel auf Jahrhunderte hinaus entscheidend sein sollte. Nach dem
Verluste Ravenna's hatten die Gothen wieder Ticinnm zu ihrer Haupt-
stadt erhoben (wie einst Theoderich, ehe er Ravenna einnahm), von
wo aus ebenso die transalpinen Beziehungen gepflegt wie der Sitz des
Feindes Ravenna stetig im Auge behalten werden konnte.
«) Rutilius Namat. de roditu siio II, 63 f. Advehimur celeii candentia
moenia lapsu Nominis est anctor sole cornsca soror. V^gl. Reuraont's Commentar :
>,Des Claudius Rutilius Namatianus Heimkehr überheizt und erläutert von I^asius
Lemniacus« (Berlin 1872) ö. 188 ff'. Vortreffliche Ausführungen über die Küsten-
gegenden. Er erwähnt S. 174 den Aufenthalt Augustins iu Gorgon auf der Fahrt
von Africa nach Luna.
2) Vgl. den Index zu Cassiodor's Variae ed. Moramsen. — Am lö. April 55b"
schreibt Papst Pelagius 1 den 7 Bischöfen »per Tusciam annonariam«. Darunter
sind die von Volaterra, Luna, Ilorentia. Vgl. Davidsohn, Gesch. von Florenz
I 56 Anm. 1.
^) Vgl. den Index zu Mommsen Cassiodorausgabe 1. c.
*) Agathias 1 1 1 : KEVTOüvieAM/.Io:, liohaz-.ppaloi, Aoüvaiot, Iliaalot. Das Jahr
vorher (551) hatten die Gothen von liier aus auch Corsica Liesetzt.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 201
Ticinum stand mit Tuscien übm- die Apeuninenstrasse, die von
Parma nach Luca führte, in Verbindung. Dieser Strasse hatte sich
Narses bemächtigt i); während Luca belagert wurde, erwarteten bei
Parma die Heruler des byziiiitinischen Heeres den Augriff der die
Gothen unterstützenden Alemannen. Als sie eiue Schlappe erlitten,
kamen die Operationen diesseits und jenseits des Apennin eine Zeitlang
nicht zum Klappen; bis endlich Luca capitulirte-).
Die Herrschaft der Byzantiner über gauz Italien war nicht von
Dauer. Die germanischen Hilfsvölker rebellirtea und wenn Narses
auch der Heruler Meister wurde, so waren andererseits die Lango-
barden, als sie 569 unter Alboin in Italien einrückten, überall Sieg-
reich. Und sie zeigten, dass sie unter byzantinischer Führung die
strategisch in Betracht kommenden Positionen wohl kennen gelernt
hatten. Sie setzten sich in Verona fest und machten sich sofort an
die Belagerung von Ticinum; während diese sich noch hinzog, über-
stiegen sie auch den Apennin und plünderten in Tuscien»). Dann
wurde Ticinum ihre Königstadt, für Tnscieu aber Luca der Hauptsitz
der langobardischen Machtstellung, da Florenz einem Angriff von Ra-
venna und Faventia her zu leicht ausgesetzt war. Man richtete sich
durchaus auf dem Kriegsfusse ein.
Da mau keine Flotte hatte, blieben die Küstenstriche im Macht-
bereich der Byzantiner, nicht nur längs des adriatischen Meeres in
Venetien, sondern auch au der ligurisch-tuscischen „Maritima", von
Ventimilia angefangen bis nach Luna; selbst Pisa scheint noch durch
Jahrzehute von den Langobarden unabhängig gewesen zu sein*),
1) Agathias I, 11 (vou der dazu ausgesandteu Streitmacht): zac, "AXrcag
TÖ ofo; iKpiE/vflrJvTa?, o or, ev il.gu) Toüaxia; te fYjg ytopa? xal Al(J.t).ia; ftvi/ci — an
den Po.
2) Agnellns ad a. 553 (Auct. ant. 1 p. 335): et (Narses) venit Lucam; ex-
pulit inde Gothos mense Septembri. Hiezu Agathias I, 12—19. Hartmann, Das
ital. Königreich 1, 339 würdigt das strategisch-topographische Moment ebenso-
wenig, wie Davidsohn, Gesch. von Florenz, während doch Florenz damals seinen
Vorrang in Tuscien an Luca zu Vf^rlieren anöeng.
3) Aunellus 1. c. I, 336: post vero depraedata a Langobardis Tuscia obsi-
derunt Ticinum. (Befestigungsarbeiten in Ravenna), pobt haec vero fxierunt
Langobardi et transierunt 'l'usciam usque Romam. HiezuPaul.diac.il, 26: Alboin.
eiectis uiilitibus, invai-it orania u^que ad Tusciam, praeter Romam et Ravennam
vel aliqiia castra, quae erant in maris litore constituta.
■») Vgl. Gregorii reg. XILI, 36 (a. 603). Der Papst schreibt an den Exarchen
SmaragduB (der im Kriege mit den Langobarden stand), er habe an die Pisaner
geschickt: drumones eorum iam parati ad egrediendum nuutiati sunt. Wie auch
Harimann anmerkt, müssten danach die Pisaner damals noch unter byzantiuibcher
Herrschaft gestanden haben. — Bei Georgius Cyprius wird Pisa nicht erwähnt.
202 Julius Jung.
während auf den kleineu Inseln, z. B. Elba, die Flüchtlinge aus dem
Biuueiilande sich anhäuften. Wie der Erzbischof von Mailand nach
Genua, so flüchtete der Clerus von Faesnlae nach Lnnai), suchte der
Bischof vou Populouium auf Elba Schutz-), da die Langubarden geo-eu
die römischen Institutionen eben»o durchgreifend v^rgieng.n, wie die
Gothen während ihrer letzten Kämpfe, d.mn die ihnen zu Hilfe kom-
menden Alemannen und Frauken. Der Schutz, den die byzantinische
Flotte den italischen Küsten im Weltmeer bieten konnte, hieu<i- übri^-ens
wesentlich ab von der Machtstellung des Reiches in den afiicanischen
Pi^uvinzeu, zu deneu auch Sardinit-n (und Corsica) gehörten. Als am
Ende des 7. Jahrhunderts das airicanische Festland in die Hände der
Araber fiel, hielten die Byzantiner gleichwohl noch einige Positionen,
z. B. an der mauretanischen Küste, auch auf Sardinien-^). Aber von
der ligurisch-tuscischen Maritima konnten sie die langobardiache Er-
oberung schon früher nicht mehr abwehren. Um das J. 640 n. Chr.
nahm der Langobavdenkönig Rothari die hiesigen Städte ein, angefangen
vom Tuvscischen Luua nameutlich Genua, Saona, Varicotti (bei Noli),
Albingaunum^). Der labile Zustand der byzantinischen Herrschaft au
diessen Küsten hatte demnach beiläufig 70 J.ihre gedauert. In dieser
Zeit war Luua fortdauernd mit der Stadt Rom in Verkehr gestanden,
wie wir aus der ziemlich lebhaften Correspondenz des Papstes Gre-
gor I. mit dem Bischof Venantius von Luua ersehen; auch die Zu-
stände in Stadt und Gebiet lernen wir daraus kennen. Mau spricht
von der „civitas" uud vom ,territorium Luuense", auch von dem ,Lu-
nenses partes*", vom ,portus Veneris", d. i. dem Hafen von Luna. Die
^iudices", welche seit der Aufrichtung der byzantinischen Herrschaft
in Function sind, finden wir in voller Thätigkeit. Die Gesetze de^
*) Gregovii reg. IX, 143.
*) Gregorii M. dial. III, Jl. Vgl. (Tregor, reg. I, 15, wonach der Bischof
-von RiiseUae beauftragt wird, auch die Diöcese von Populonium zu versehen. —
Die Insel Elba unterstand dem Bischof von Populonium (später Massa maritima).
Auch die Beziehungen zu Sardinien und Corsica waren (wie im Alterthum, vgl.
LiT. 39, 30; Virgil. Aen. 10, 172 ff., im Uebrigen Corp. XI p. 412) von hier
aus rege.
3) Vgl. Geizer. Die Genesis der byzantinischen Themenverfassung S. 30.
•») Paul. diac. IV 45 : Romanornm civitates ab urbe Tusciae Lunensi uni-
versaa quae in litore m;iris sitae sunt usqne ad Francorum fiues cepit. Vgl.
Origo gent. Langob. 9. Fredegar IV, 71: Chrolarius cum exercito Genava ma-
retema, Albingano, Varicotti, Saona, Ubitevgio et Lnne civitates litore mnres de
imperio auferens, vastat, rumpit, incendio concremans; popuUnu derepit, spoliat
et captivitate condemnat. Murus civitatibus supscriptis usque ad fundamento
dißtruens, vicus has civitates nomenare praecepit.
Die Stadt Lima uud ihr Gebiet. 20o
byzantinischen Staates werden von ihnen missbräuchlich vielleieht
minder streng gehandhabt, aber dafür von der geistlichen Obrigkeit
eingeschärft, so z. B. bezüglich der christlichen Dienstboten und Colonen
jüdischer Besitzer; galt das Dienstverhältnis wegen der Gefahr für den
Glauben als unzulässige), so unterlag das Zinsen der Coloni wenigstens
einem solchen Anstände nicht; es bi dete nach wie vor die Grundlage der
Ao-rarverfassung. Die Bodentheihmg der römischen Zeit, wonach die
einzelnen „fundi- in Evidenz gehalten werden, finden wir gelegentlich
der Aus.stattung eines Klosters, das Bischof Venantius stiftete, erwähnt :
ebenso die Zusammenlegung von „fundi'', wie wir sie aus den Veleiater
Alimentartafeln kennen^). Das Gebiet der Stadt Luna die Macra eine
Strecke aufwärt-« ist iutact, man kann ausserhalb der Mauern Rechts-
o-eschäfte, die sich auf Läudereien bezitheu. abschliessen. Es herrscht
ein „modus vivendi", der auch von Luca her nicht in Frage gestellt
ist; hier waltete bis 578 der Bischof Frigidianus, der im Rufe der
Heilio^keit staud und von den Lucchesen auch in der Folgezeit immer
hochgehalten wurde. Papst Gregor erwähut in seinen Dialogen eine
wunderthätige Handlung, die dem Frigidianus zugeschrieben wurde,
nachdem ein Ausbruch des Auser (d. i. des Serchio) grossen Schaden
verursacht hatte. Für diese Erzählung macht Gregor den Bischof
Venantius von Luna als Gewährsmann narahaft^^). Und wie Frigidi-
anus in Luca so ward des Venantius Nachfolger ßasilius in Luna als
Heiliiier und Patron der Kathedrale verehrt; was doch auch beweist, dass
man dieser Epoche nicht nur einen zerstörenden, sondern auch einen
coustituirenden Charakter zuschrieb. Luna wird in den byzantinischen
Provinciallisten regelmässig aufgeführt, so bei Georgius Cyprius^). so
beim Geographen von Ravenna^). Aus der eiuen oder anderen Grab-
<) Greo'or. reg. IV, 23. Papst Gregor an den Bischof Venantius : ut secuu-
dum piissimanim legum tramitem nulli Jndaeo liceat Christianutn mancipium
in 8U0 retinere dominio. Sed si qui penes eos inveniuntur, libeitas eis tnitionis
anxilio ex legum sanctione servetiir.
-) Gregor, reg. Vill, 5: fundum Faborianum et Lumbricata in integrum
constitutum territorio Lunensi miliario ab urbe plus minus secundo iuxta fluvium
Macrara et boves paria II tantum, gestisque municipalibus allegatis ....
8) Dialog, lll, 9. Bischof Venantius war im Jahr 593, als Gregor die
Dialoge abfasste. seiner Ordination wegen in Rom. Vgl. die Anm. Ewalds zu
reg. IV, 21.
*) Georgius Cyprius verzeichnet xmter den Städten der Urbicaria: Vinti-
milia, Genua, Luna, dazu y.ä;Tpov "Ußa;, d. h. Elba. Vgl. Geizer' s Ausgabe p. XV-
XIX, XXVI und 85. Ob auch der Purtus Veneris genannt ist, bleibt in Folge
der mangelhaften Textgestaltung zweifelhaft.
■^) Geogr. Raveunas 249, 5: provincia maritima Italorum, qnae dicitur
Lunensis, et Vigintimilii et ceterariun civitatum. Aehnlich zählt Guido Pisanu«
^04
Julius J u n ;
Schrift, die sich aus dieser Z.it erhjilteu hat, geht hervor, dass uach
den in Byzanz regierenden Kaisern datirt wird^). üa zu der dem
Kai.>er Phocas im J. 608 auf dem Forum zu Kom errichteten Säule
Marmor von Luua verwendet istS), kann es keinem Zweifel unterliegen,
dass in den Brüchen daselbst nach wie vor gearbeitet und das Material
nach Rom geliefert wurde. Von den oV)eren Behörden der „Maritima^
ist weiter nicht die Rede; wir erfahren aus den Schriften des Papstes
Gregor nur, dass die Mailüuder staatlichen und kirchlichen Würden-
träo-er vor den Langobarden nach Genua eutfloheu waren, wo sie
umtirten und mit Lima Verkehr unterhielten^).
Indem Bischof Veuantius im Auftrage des Papstes daran gieng
die verfallene Kirchenzucht wieder herzustellen, erstreckte er seine
Wirksamkeit nicht nur auf den näher gelegenen Portus Veneris*),
sondern auch hinüber zu den Klosteransiedhmgen auf den Inseln
€apraria und Gorgona^).
Auch über Corsica erstreckt sich die Fürsorge des Papstes, der
mit dt-n Bischöfen der Insel, mit dem Exarchen von Africa (dem sie
unterstand), desgleichen mit dem Hofe von Con^tantinopel correspon-
dirte ; nicht nur wegen des Seelenheils sondern t benso wegen irdist her
Bedürfnisse. Bereits machten die lungobardischen Einflüsse auch auf
p. 004, 10 unter den Provinzen auf: Octava decima Vintimilia Riparioluin Li-
nensis quae et maritima. Bei Gregor, reg. IV, 20 sind erwähnt die Berichte
quoruudam de Lunensium partibus venientiura.
') Corp. XI 1409 (vom J. 573—574): »imp. d(o)m{i)n(o) Justin[o . . . .]
ann(o) Vllt-.
«) Vgl. Jordan, Topographie der Stadt Rom im Alterthum I, 29.
3) Gregor schreibt reg. iX, 103 nach Genua an den obersten Beamten:
Joannes vir magniticus qui pvaefeclarae illic vices acturus advenit. Vgl. hiezu
die Anm Hartmanns. Dkhl, Etudes sur l'administrat. byz. p. 30, 45, 161. In
Gregors diaiog. IV 53 ist von einem in Genua verstorbenen Valentinus, ecciesiae
Mediolaiiensis detensor, die Kede, vrotur B. Venantius von Luna als Gewährsmann
genannt wird. Der Papst empfiehlt dem in Genua sitzenden Bischof Constantius
von Mailand den Venantius von Luna in Hinsicht auf die einzuleitende Refor-
mation der kU-rikalen Zucht, wozu die Beihilfe des Constantius sich als nöthig
erweist. Reg. IV 22. Vgl. auch ibid. XLÜ 33 (a. G03): B. Venantius als Schieds-
richter zwischen B. Deusdedit von Mailand und einem diesem unterworfenen
Bischöfe, dessen Sitz nicht genannt ist.
■») Gregorii M. reg. V, 17; V, 181.
5) Vgl. Gregor, reg. V, 5. An den Bischof Venantius: ut in Gorgonam
insulam vectus, featurninum expresbjteium, si post lapsum procurare i-acra per-
get, excommunicet. V, 17 (in der Angelegenheit desselben expresbyter): eum in
insula liorgona atque Capraria sollicitudiuera de monasteriis gerere permittimus.
üeber Gorgona auch reg. I, 50. Auch die Insel Monte Christo wird als Sitz
TOn Mönchen erwähnt 1, 49.
Die Stadt Lima, und ihr Gebiet. 205
Corsica sich geltend, da die Grundbesitzer die Steuerkst unter byzan-
tinischer Herrschaft immer drückender empfanden; im J. 595 ver-
sichert Gregor, dass viele derselben ihre Heimat verliessen, um auf
iangobardisches Gebiet zu übersiedeln i). Die Langobarden ihrerseits
setzten zwar wiederholt nach der Insel über um sie zu plündern, aber
eine dauernde Occupatio n hat erst zu Anfang des 8. Jahrhunderts
stattgefunden*'^).
Vielmehr stellte sich, nachdem die ersten harten Massregeln der
lano-obardischen Herrscher überwunden waren, überall ein ruhigerer
Zustand her. Der Verkehr von Luna und Luca über den ,Mons Bar-
donis", wie er jetzt genannt wurde, kam wieder in Gang, für die
Lano-obarden wie für die Römer, da die>er Weg über Parma links
nach Pavia. rechts nach den unter byzantinischer Herrschaft sich be-
findlichen Städten führte. Nur wenn Feindseligkeiten eintraten, wurde
der Verkehr unterbrochen und die Reisenden ^abgefangen, bis zum
nächsten Friedensschkiss^).
Da die byzantinischen Städte au der tuscisch-ligurischeu Maritima
von denen im Polande durch die langobardischen Occupationen aus-
einandergerissen waren, so musste es von Bedeutung sein, die Sicher-
heit des internationalen Verkehres, die Verwendbarkeit der Strassen.
z. B. für die Langobarden von Pavia über Ravenna nach Beneveut.
für die Byzantiner von Luna nach der Aemilia und von da nach dem
Venetianischen vertragsmässig festzustellen. Das dürfte, vielleicht zur
Zeit, da Kaiser Phocas im J. 605 den Frieden mit den Langobarden
abschlösse) bezüglich der Strasse von Luna über den Mons Burdonis
nach Parma (von da weiter nach Regium. Mautua. Mons Silicis, die
«) Reg. V, 38 : Corsica vero insula tanta niraietate exigentium et gravamine
premitur exactioniira, ut ipsi qui in illa sunt eadem quae exignntur complere
vix filios suos vendendo snfficiant. Unde fit, ut derelicta pia republica posses-
sores einsdera insulae ad nefandissimam Langobaidorum gentem cogimtur effugere.
Vgl. Dove (1894) S. 20: f.
*) Vgl. Dove, de Sardinia insula p, 23 f.
3) Vgl. Paul. diac. IV, 20: capta est filia regis Agilulfi cum viro auo Gu-
descalco nomine de civitate Parmensi ab exercitu Gallicani patricii, et ad urbem
Ravennatiiim sunt deduc'i. Das ergab einen Kriegsznstand (IV, 28). Agilulf
nimmt Mantna ein, auch Brexillum. Darauf gibt der Patricius Smaragdus nach
und 68 wird im J. 605 Frieden geschlossen. Filia vtro regis mox a Ravenna
Parmam rediit.
1) Vgl. die Inschrift der Phocassäule in Rom Corp. insc. Lat. VI 1200: pr<^
quiete procurata Ital(iae) ac conservata libertate. Der über pontif. ed. Mommsen
p. 163 meldet in der Vita des Papstes Sabinianus (Nachfolger Gregors d. Gr.
604-606): tunc facta pace cum geute Langobardorum. Uebrigens werden
wiederholte Friedensschlüsse erwähnt, z. B. Paul. diac. IV 40 zum .T. 612.
806 Julius J u n <x.
bis zum letzten Kriege b} /antiniscli gewesen waren) thatsächlich sta-
tuirt worden sein. Darauf basirt nach meiner Ansicht das „coufinium",
das im 8. Jahrhundert bei den Verhandluugen der Päpste mit den
Frankenherrscheru für die Komaua re;-publica in Anspruch genommen
worden ist^). Eine „Grenzlinie- war die augegebene nur in dem Sinne,
wie Strassenrouten es in dieser Zeit auch sonst waren. Sie wurde
römischerseits von Luna. lansfobardischerseits von Luca aus begangen.
Sie hat in der ersten Hälfte des S. Jahrhunderts, wo die nach Kom
reisenden Nordländer sie viel benutzten, ihre weitere Ausgestaltung
durch Anlegung von Hospizen u. s. w. erhalten-); woran wie auf der
einen Seite Parma, so auf der anderen Luna in erster Liuie iuter-
€ssirt "war. Daher stellten sich auch genauere Itinerarau gaben fest
während das Alterthum solche noch nicht gekannt hatte.
Obwohl die Luuenser v( n König Rothari seiner Herrschaft .unter-
worfen worden waren, behielten jene Abmachungen über den Apen-
nineuweg gleichwohl ihren Wert, ja Luna muss sich jetzt noch weiter
entwickelt und namentlich unter langobardischer Aegide auch der An-
schluss der Insel Cor&ica an die tuscisch-ligurische Küstenlandschaft
sich vollzogen habend). Und weil Luna damals (wie früher Populouium,
später Pisa) hier die führende Stellung einnahm, wird dies ein An-
schluss Corsica's an das Lunensische gewesen sein, was in der zweiten
Hallte des 8- Jahrhunderts in den „proraissiones" der Frankenkönige
zum Ausdruck kommt. Die Lunenser griffen nach allen Seiten um
sich, indem sie die sich kreuzenden Juteressen der Nachbaren, ganz
wie auf der auderen Seite des Meeres Venedig, zu ihren Gun^tf'n aus-
nütz-ten. Denn mit dem byzantinisch-römischen Theile von Italien
fühlten sie sich trotz ihrer Unterwerfuug gleichwohl wie früher ver-
bunden. Wir hören, dass sie im J. 727 an einem Pronunciamento
') Nach der bekannten Stelle in der Vita Iladriani I papae (I p. 498 ed.
Duches-ne) über das »confinium« : a Lunis (cum insula Corsica), deinde in Suriano,
deinde in monte Bardonis, id est in Verceto, deinde in Parma, deinde in Regio,
exinde in Mantua atqne Monte Silids. — Der Besitz von Mantua, Piirma, Keggio
hatte in den Jahren unmittelbar vor 605 wiederholt gewechselt. Mons Silicis
kam in Folge der Zerstörung von Patavium (Paul. diac. IV, 23) zu grösserer
Bed*'utung, die für jene Gegenden durch Jahrhunderte sich erhielt. Vgl. Biesslau,
Jahrb. Konrad's II. BJ. 1, 428.
-) Paul. diac. V, 27. VI, 58. Vgl. im Allgemeinen J. Zettinger, Die Be-
richte über Rompilger aus dem Frankenlande bis zum J. 800. Rom. Quartal-
schrift, 11. Supplementheft (1.900).
3) Vgl. Dove, Corsua und Sardinien in den Schenkungen an die Päpste.
Sitzungsber. der Münchener Akad. l.«94 S. 209. Papst Hadrian l im J. 778 über
die auf Corsica von den Langobarden entrissenen Patrimonien : per annorum
spatia abstulta atque ablata sunt.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 207
gegeu den bilderstürmenden Kaiser Leo sich betheil igten (dessen Flotte
drei Jahre später auf der Adria einen Unfall erlitt). Der Anselilag
crieng im römischen Tuseien von Maiiturianum (westlich vom Lago di
Bracciauo) aus und fand auch in Biera Anhänger ') ; da aber der Papst
dagegen war und den byzantinischen Behördeu mit seiner Autorität bei-
stand, kounte der Anstifter in Mauturianum getödtet und die Meuterei
unterdrückt werden. Die kirchlichen Kreise in Luna standen zu dem
Papste in eng-tem Einvernehmen, so dass die Bischöfe dieser Stadt
anch jetzt an den römischen Synoden sich eifriger betheiligten, als
die anderen Bischöfe des nördlichen Tuseien-). .Offenbar war der See-
verkehr bequemer als der Landweg, ganz abgesehen davon, dass man
auf diesem einer Art Passierschein bedurfte, um durchzukommen. Seitdem
die Frankenherrscher mit der römischen Kirche conspirirten, wurden
die Langobardenkönige misstrauischer und überwachten den Strassen-
verkehr.
Als dann die Leiter der römischen Kirche bei den Königen Pippin
und Karl die entscheidenden Schritte Namens der Romana respublica
thateu, wurde bei Festsetzung des alten Besitzstandes auch Luna nicht
vergessen, vielmehr zusammen mit Corsica und dem Apenninenwege über
den Mons Bardonis in die Interessensphäre des künftigen Kirchenstaates
miteinbezogen 3); indem man die Route von Luna bis Monselice als eine
') Vgl. den über pontifical. I p. 408: venit in partibus Tusciae in castrum
Manturianen.'-e qiiidam seductor, Tü^erius nomine, cni cognomen erat Petasius,
qui sibi regnum Komani impeiii iisurpare conabatur, leviores quoque decipiens,
ita ut Miintuvianeiises, Lunenses atque Blerani ei sacramenta praestitissent. —
Manturiamnn (dessen Bischof auf den römischen Synoden dieses Jahrhunderts
erscheint) ist das auch in den Privilegien der römischen Kirche genannte iVlon-
teranno, wie Duchesne p. 483 n. 43 Cgegen p. 413 n. 41) bemerkt. Was er an
letzterem Orte über die Lunenses sagt, ist zu berichtigen, die Theilnahme der-
selben an jenem Pronunciamento zu erklären. Vgl. auch Bury, a history of the
later Roman Empire 11 p. 443 f.
2) So unter P Stefan Hl (768—772). Liber pontif. I p. 474. Neben dem
Bisehof von Luna erscheint auf der römischen Synode von 769 der Bischof von
Populonium. Aus dem langobardischen Tuseien sind sonst nur die Bischöfe von
Castrum (bei Acqnapendente), Tuscana (Toscanella), Balneoregis (Bagnorea) da.
— Im J. 826 war Bischof Bertoald von Luna auf der von P. Eugen 11 abgehal-
tenen römischen Synode anwesend. Vgl. Monum. German. Leg. 11 B p. 14.
3) VgL Sickel, Das l'riv leg Ot o L für die röm. Kirche S. 135; Do ve (1894)
.S. 202. Beide denken an eine kartographische Darstellung (mit Itinei-arangabea,
nach Art der Peutingerschen Tatel). Dazu wäre zu vergleichen Mommsen über
die Ptavennatische Kosmographie S. 96 it.: die Karte des Kosmogmphen, die in
den karolingischen Klosterschulen gebrauchten Karten, die Itinerarien als Ab-
schriften der Kalte.
208 Julius J u n <,^
GreDzlinie hinstellte, die das Langobardenreich zwischen den Franken
und dem Papste theilen sollte •). War doch in der Zeit zwischen 754
und 774 alles schwankend; selbst das tuscische Herzogthum in Luca
zeigte sich unter Desiderius geneigt, den Schutz des Papstes zu accep-
tireu und dafür alles zu versprechen, was man wollte. Wenn der
Köiiigszins, den das Langobardische Tuscien früher nach Pavia gezahlt
hatte, gemäss dem Privileg Ludwig's des Frommen vom J. 817 nun-
mehr nach ßom zu leisten war, so wird dies wohl mit Recht als ein
Oompromiss zwischen den 754 und 774 erhobenen Ansprüchen des
Papstes und den fränkischen Langobardenherrschern angesehen.
Da die Durchführung jener ausschweifeuden ^Verheissungen" von
Karl d. Gr. sistirt und durch concretere Abmachungen ersetzt wurde,
haben jene fürLuna zunächst keiue praktischen Folgen gehabt. Nament-
lich bei den Verhandinngen vom J. 787 spielt Luna keine Rolle, wäh-
rend Ivusellae. Populonium und andere Orte des langobardischen Tuscien
damals dem Papste eingeräumt wurden. Ebensowenig wurde über Lnca
verhau delt 2). In Bezug auf Corsica wird von P. Hadrian 778 die Rück-
gabe der dahier weggenommenen Patrimonien der römischen Kirche
verlangt, erst im J. 808 von P. Leo vielleicht weiterge4ienden An-
sprüchen Aundruck gegeben. Auch hier ohne durchzudringen; und bald
erhoben sich für Italien und das Gesammtreich ganz andeie Sorgen 3).
Um diese Zeit begannen nämlich die Anfälle der Saracenen auf die
italischen Küsten grössere Dimensionen anzunehmen, da die Schutz-
wehr, welche früher die byzantinische Flotte, wenigstens theilweise,
geboten 1 atte, seit dem Abfall Italiens nicht mehr vorhanden war. Im
J. 806 wurde Corsica heimgesucht, wogegen der Graf von Genua ent-
«) So Kehr, ffi.-tor. Zeitsch. 70, 385 ff. vgl. Göttinger Gel. Anz. 1895 S. 694:
was Duchesne, les premiers temps de l'etat pontifical (754—107.'»), Paris 1878,
p. 71 ais erwägenswert bezeichnet. Auch Dove stimmt bei. Hingegen sind die
Ausführungen von Sackur (Mitth. d. österr. In^t. XIX S. 55 ff.) wenig glücklich.
Der Pass von La Cisa ist in der Zeit zwischen 570 und 754 niemals Keichsgrenze
gewe.'^en, da vielmehr Luca zn den ersten Occupationen der Langobarden gehörte.
Und eine Festungslinie war hier auch nicht. — Militärisch besetzt scheint von
den Byzantinern um GOO n. Chr. hingegen die Position von Bismantua gewesen
zu sein (vgl. Geizer, Georgii Cyprii desc. p. 98 ad 623 c. Hiezu mein »Bobbio«
S. 532 Anm.). Wohl auch Ferronianum (vgl. Geizer, 1. c), d. i. Frignano, also
die östlicher liegenden üebergänge, wie auch die via Flaminia.
2) Vgl, die Reichstheilung vom J. SOo. Das westliche Oberitalien ,una cum
ducatu Toscano usque ad mare australe et usqne ad Provinciam« wird beisam-
menbehalten. — Nur Benedictus a S. Andrea redet auch später noch von ganz
Tuscien. For.-chungen z. D. Ge-ch. XIV, 427 f.
s) Kebenbei bemerkt, wurde 801 der von Harun al Raschid an Kaiser Karl
geschenkte Elefant in Portus Veneris gelandet. Einhardi ann. ad. a.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 209
sendet, und als dieser im Kampfe fiel, weiter gehende ßüstungeu an-
gestellt wurden, aber ohne für die nächsten Jahre wiederholte Kata-
strophen hiutauhalten zu können i) Erst 828 kam es zu einem kühnen
Unternehmen von Tuscien aus, indem der Graf Bonifaeius (von Luca),
dem eine umfassendere Gewalt und namentlich auch der Schutz von
Corsica anvertraut war, mit seinem Bruder und einigen tuscischen Grafen
die „befreundeten" Sardinier zur Co« peration heranzog. Es wurde ein
Streifzug nach Afriea in die Gegend der alten Städte Utica und Car-
thago unternommen 2). Auch in den folgenden Jahren bleibt dem tus-
cischen , Markgrafen" der Schutz Corsica's speeiell anvertraut 3), wäh-
rend die Sardeu sich selbst zu wehren wissen.
Im Allgemeinen dauerte die maritime Ohnmacht Italiens trotzdem
fort und es wurde davon neben anderen Seestädten namentlich auch
Luna schwer betroffen, wo im Jahre 849 Mauren und Saracenen lan-
deten und plünderten*). Als Kaiser Ludwig im Jahre 866 neue
Rüstungen g«^gen die Saracenen anordnete, wubei die Aushebungsbe-
zirke bestimmt wurden, finden wir (neben Pisa und Luca) auch Pistoria
und Luna einem eigenen Missus uuterstellt^).
Bereits hatten sich zu den Gegnern die seetüchtigen Normannen
gesellt. Schon im J. 825 drangen diese den Arnus herauf raubend
bis Faesulae vor«^), im J. 860 kamen sie wieder, von der Ehonemün-
') Vgl. Mühlbacber, Reg.^ n. 422 1> ad a. 806; n. 428'' ad a. 807: die Mauren
in einem Hafen Corsicas geschlagen. Weitere Seerüstungen im J. 808. Im J.
809 wird eine Stadt Corsicas von spanischen Mauren geplündert (n. 4^1»): im.
J. 810 Corsica, ohne Besatzung, fast ganz verheert; 813 fängt der Graf von Am-
purias bei der Insel Majorca acht Schiffe einer maurischen Flotte ab, die mit
Beute beladen aus Corsica heimkehrt und befreit über ein halbes Tausend ge-
fangener Corsen — woraus erhellt, dass es sich wie einst im Altei-thum so auch
jetzt, wieder um Sklavenjngden handelte. Im J. 825 gab ein Capitulare Lothar's I.
Anordnungen tür die Grafen, die das Autgebot nach Corsica zu führen haben,
Mühlbacher^ 1 23.
2) Einhardi Ann. ad a. 828. V. Hlud. c. 42. Vgl. Mühlbacher Reg. 852^-.
Dove a, a. 0. 21=^.
') So warnt im J. 846 Adelvertus, tutor Corsicauae insulae (Adalbert I.,
Markgraf von Tuscien, Sohn des Bonifaeius) den Papst Sergius 11. vor dem Ueber-
fall durch eine africanische Flotte. Vifa Sergii II. c. 44. Vgl. Dove, Si'zungsber.
a. a. 0. 218 f Wenige Jahre nachher (852?) siedelt der Papst Leo IV. mit Be-
willigung der Kaiser Lothar und Ludwig Corsen, welche »ob timoren Saracenorum*
geflüchtet sind, in der Hafenstadt Portus an. Jafle^ n. 2617. Vgl. Dove (1894)
S. 219 f.
••) Prudentii Ann. ad a. 849: Mauri et Saraceni Lunam, Italiae civ tatem,
adpraedantes, nuUo obsistente maritima omnia usque ad Provinciam devastant.
^) Mon. Geim. Leg. 1 505: Pistoris et Lunis.
••) So Davidsohn, Gesch. von Florenz I, 81 f. Forschungen I, 27,
Jlittheilungen XXH. 14
21C> Julius J uug.
diing her, und uahmen Pisa ein sowie andere Städte, die geplündert
und verwüstet wurden').
Unter diesen „anderen Städten*^ scheint sich auch Luua befunden
zu haben, wenugleich die Erzähluuoj, die darüber bei den Normannen
umlief mit mancherlei fabelhaften Zügen versetzt ist. Es wird ein
üeberfall der Stadt Luna geschildert, in der die Normannen dadurch
ein furchtbares Blutbad anrichten, dass iiir Anführer sich erst vom
Bischof zum Schein taufen, daun wie ein Verstorbener auf der Bahre
in die Kathedrale bringen lässt, um plötzlich wieder lebendig zu werden.
Luna soll von ihnen, im Wahn es sei Rom, geplündert und zerstört
Avorden sein 2).
Das Ereignis hat noch uach Jahrhunderten iu den Ueberlieferungen
der Normannen und weiterhin iu der nordischen Helden>age überhaupt
eiue Rolle gespielt^). Für Luna bedingte diese Katastrophe den Nieder-
gang seiner Seemacht (doch ist 866 davon nicht Notiz genommen).
Dagegen blieb der Landweg von Rom über Tuscien nach der Lom-
bardei, und umgekehrt, der über Luna führte, nach wie vor in Fre-
quenz. Als im J. 866 gegen die Sarazenen gerüstet wurde, hatten
die Tuscier „cum populo qui de ultra veniunt" auszumarschiren und
die Richtung über Rom zu nehmen'^). Nachdem Lothar II. im J. 869
auf der Rückkehr von Rom in Luca erkraukt war, kehrte er wieder genesen
über Placentia in die Heimat zurück. Dann kamen die Partikular-
interessen empor, so dass Papst Johann VIII. als er im J. 877 nach
') Prudentü ani). ad a. 860: Dani, qui in Rhodano fuerant, Italiam petunt
et Pisas civitatem aliasque capiunt, depraedantur atq>ie devastant.
-) Dudo, de moribus et actis primorum Norruanniae ducum I, 3. Dümmler
bemerkt in den Forschungen z. deutschen Gesch. VI, 367: »Hier könnte immeihin
eine geschichtliche That.^ache zu Grunde liegen'. Mau vgl. auch Ph. Lauer in
den Melauges d'archeologie et d'histoire XiX (1899) p. 308, über eine poetische
Beaibeitung der Einnahme Roms durch die Saraceneu im J. 846 und die An-
fänge der Leostadt. Hiezu jedoch N. Archiv XXV, 883.
") Ueber die Verarbeitung des Stoffes durch einen anglonormannischen
Trouvere des 12. Jahrhundt r*s, Benoit de St. Maur, und über den Nachklang
diesir Sagen in der Literatur überhaupt vgl. Näheres in (Reumonts) »Uebersetzung
tmd Erlä'iteruug von des Claudius Namatianus Heimkehr von Itasius Lemniac\is*
(Berlin 1872) S. 191. Hieher gehört wohl auch die Geschichte vom , Meerwunder'
im Dresdener Heldenbuch von 1472 (von d. Hagen und A. Primisser, Der Helden
Buch Bd H): Agilulf, König der Langobarden und seine Gemahlin Deudalinda
wohnen in der Nähe des Meeres Ihre Residenz heisst Luneria. Hier wird
die Königin von einem , Meerwunder * überrascht. Vgl. Zeitschrift f. bildende
Kunst, l.ffOO (Juni) S. 200.
*) Vgl. Mühlbacher, Reg.« n. 1198.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 211
Prankreich reiste, um die Erfüllung der ^Verheissungen" zu erlangen i),
den Seeweg (über Genua) einschlagen musste; denn der Markgraf
Adalbert von Tuscien stand ihm feindselig gegenüber. Dagegen war
Johann Vlll. einige Jahre zuvor (872 oder 873) mit Erfolg für einen
Candidaten bei dem Grafen Suppe eingetreten, als nämlich das Bis-
thum von Luna erledigt war^). Dieser Candidat hies Waliarius; er
wird identisch sein mit dem Bischof Gualcherius, dem Karl d. D. ein
Privileg verlieh und dessen Streitigkeiten mit dem Abt von Bobbio
der Kaiser in seiner Gegenwart entscheiden Hess 3).
Eine besondere ßolle spielte Luna gelegentlich des Kömerzuges
Arnulfs (89ö). Der König schlug mit einem Theil seines Heeres (wäh-
rend der andere über Bologna nach Florenz vorrückte) den Weg über
den Mons Bardon is ein. Es war im Dezember und noch dazu die
Witterung höchst ungünstig; Regengüsse und üeberschwemmungen
hemmten den Vormarsch. Da unter den Pferden eine Seuche aus-
brach, musste man das Gepäck auf gesattelten Ochsen fortschaffen.
Auch trat Mangel an Lebensmitteln ein. Endlich traf man in Luna
ein, wo man sich einige Erholung gönnen konnte und Arnulf das
Weihnachtsfest feierte*), seitwärts von Luca, in dem der unfreundlich
ge&innte Markgraf Adalbert von Tuscien sass.
Dieselbe Strasse über den Mons Bardonis zogen 3 Jahre später
(898) die Tuscier gegen den Kaiser Lambert-'^); ebenso Berengar, als
er im J. 915 nach Rom gieug, um die Kaiserkrone zu erlangene). Es
Wieb die gewöhnliche von Pavia (über Luca) nach llum führende Ver-
bindungslinie, so lange die alten Machtverhältnisse bestehen blieben,
d.h. das Schwergewicht in Tuscien sich nicht von Luca nach Florenz
verschob (was in Folge des Investiturstreites geschah).
1) Vgl. über den ßeiicbt des Libellus de imperat. potestate nunmehr
Duchesne, les premiers temps de l'etat pontifical p. 136 (mit Beziehung auf
Lajjötre, Le pape Jean VLII).
2) Vgl. N. Archiv V 298 f. Supponi comiti: obiise Luneusis ecolesie prae-
«ulem audieiites, ad ipsius successionem saus nobis idoneus et aptus praeaentium
gerulus lilteraium Walifinus nomine visus est. — Ueber Suppo vgl. Desimoni,
lulle marche p. 196 f. Er hatte 871—876 die Maik Spoleto inne; er war über-
dies Griif von Turin und von Asti.
3) Vgl. Ughelli V- p. 837. Dipl. Otto II. n. 253 vom J, 981.
*) Annal. Fuldens. ad a. 895: ipse cum Francis per superiores partes Al-
pium — usque civitatem Lunam yrcgreditur. Ibi natale domini celebrat. Vgl.
Mühlbacher, Gesch. der Karolinger S. 635.
5) Liutprand ant}«p. 1, 39—41.
«) Vgl. Duchesne, les premiers temps p. 166. Ueber Berengars Beziehungen
zu Tusicien vgl. Dümmler, Gesta Berengarii p. 58. Davidsohn, Geschichte von
Florenz I 98,
14*
212 Jnli 11 s J iin g.
In dieser Zeit traten Bisthum und Comitat von Luna deutlicher
hervor. Das Gel)iet der Stadt, beziehungsweise Comitat und Bisthum
\v^ar ziemhch ausgedehnt, da im Werten das Thal des Fhisses Var dazu
gehörte^); hier grenzte der Comitat von Genua an 2). Im Norden
reichte das Lunensische längs der Macra bis an den Kamm des Apen-
nin, der zugleich die Grenze von TuRcien bildete. Südwärts waren
die Stadtgebiete von Pisa und Luca die Anrainer^).
Die Bischof? von Luna finden wir im 9. und 10. Jahrhundert
eifrig bemüht, den Besitz ihrer Kirche zu wahren und zu mehren.
Die Immunität war ihnen vom Kaiser Karl III. verliehen, von Kaiser
Berengar im J. 900 bestätigt wurden'*). Ebenso wussten die Bischöfe
unter den Ottonen zu ihrem Rechte zu kommen, wie die Urkunden
dieser Zeit darthun^).
In weltlicher Beziehung schalteten die Markgrafen von Tascien,^
welche die Grafschaft von Luna (entsprechend dem Umfang des Bis-
thumssprengels) selbst in der Hand gehalten, eventuell durch einen
Sohn des Hauses verwaltet zu haben scheinen; gelegentlich wird ein
Vicecomes genannt*'). Zudem hatte das markgräfliche Geschlecht be-
deutenden Grundbesitz inne, der seinen Sprösslingen zu Gate kam.^
auch als sie von einer Markgrafschaft kaum mehr als den Namen be-
sassen^), überdies durch zahlreiche Theilungen einzelne Zweige sehr
heruntergekommen waren. Die Stellung des alten markgräflichen
') Conrad H. (St. 1933, Ughelli l'-^ p. 840) neunt 1027 »abbatiolam Bru-
miaclae nomine (d, i. Brugnato) in comitatu Lunensi situm"^.
-) Die Geschichte dieser Abgrenzungen ist in Dunkel gehüllt. Agathias IL
12 rechnet Genua zu Tnscien: Tou3v.ta? iilv la-ctv la/äxY]. Der Anonymus Ra-
vennas zählt Luua und Genua zur Maritima, Paal. diacon. nimmt Genua, Dertona.
Bobbio für die Alpes Cottiae in Anspruch, während er Luna zu Tuscien rechnet.
Ueber die Mark Genua vgl. Ficker, Forschungen L 261 f.. 249. Die Otbertiner
amtirten auch dort, z. B. in Lavagna (994).
3) In den päpstlichen Be^tätigungsbuUen (seit Eugen III. a. 1149) werden
die zum Bisthum Luua gehörigen Pfarrgemeinden (plebes) namentli- h aufgeführt.
4) Ughelli, Italia sacra I2 835. Dümmler. Gesta Berengarii p. 172 n. 28.
Immunitätsurkunde für Bischof Adelbert, mit Berufung auf »praeceptum dorani
Karoli autoritatesque nostrorum praedecessorum regiim*. Das Privileg Karls IlL
ist jdeperditum*.
6) Otto I. im J. 963 (Ughelli I» 836, vgl. Dümmler-Köpke, Jahrb. Ottos L
S. 345); Otto IL im J. 981
«) Vgl. die Gründungsurkunde des Klosters S. Caprasio zu Aulla im Lu-
nensischeu, vom J. 884. Muratori Antich. Estens. 1 p. 210. Die Stiftung geht
aus vom Graten, zugleich Markgrafen (oomes et marchio) Adalbert. Vgl. Dümmler,
Jahrb. Ill, 16; 369 A. 2.
') Wobei ich auf Muratori. Desimoni, Dümmler, Bresslau verweise, ohne
auf die controversen Punkte einzugehen.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 2Vd
Geschlechtes war erschüttert, seitdem Heinrich II. dessea Opposition
durch Aechtung und Gütercoufiscation gebrochen hatte (1014)^). Dafür
spielte unter diesem Herrscher wie unter seinem Nachfolger der Bischof
Wido von Luna eine nicht uu bedeutende Eolle. Als eine der Stützen
der kaiserlichen Partei betheiiigte er sich (mit dem Bischof von Vol-
terra) an der Berathung über die italischen Angehgeuheiten, die im
J. 1019 von Kaiser Heinrich auf einem Reich -tage zu Strassburg ab-
gehalten wurde 2), Er begleitete auch Conrad IL, der über den Mons
Bardonis kam, nicht ohne in Tuscien Widerstand zu finden-*), auf
seiner Kaiserfahrt nach Eom (1027). Da Conrad weuiger schroff
vorgieng als sein Vorgänger, hatte dies zugleich zur Folge, dass zwi-
schen den neuen Inhabern der Mark Tuscien und dem alten mark-
gräflichen Hause ein „modus vivendi" zu Stande kam^). Das alte
markt^räfliche Geschlecht behielt den Comitat von Luna, dazu Theile
der markgräflichen Befugnisse im Gebiete von Genua^). Aber auch
die Nachkommen des Markgrafen Rainer erhielten sich nicht im Be-
sitze der Markgrafschaft Tuscien (wennschon sie in der Gegend von
Arezzo reich begütert blieben, den Titel Markgraf und einen Theil der
'j Stumpf 1633. 1634. Vgl. Pabst Jahrb. Heimichs ii. Bd. 2, 435. ßress-
lau, Jahrb. Komads 11., Bd. 1, 416. H. Bloch, N. Archiv d. Ges. XXII S. 26 fi.
Auf die im Einzelnen dunkeln Punkte (wie den Zusammenhang der »Otbertiner*
mit den älteren Markgrafen Tusciens) gehe ich nicht ein. An dem Widerstand
gegen Hpinrich II. betheiligien sich ausser vier Otbertiner Markgrafen (drei Söhne
Otberts iL, einem Sohn Otberts III. j auch der Graf Albert von Parma (St. 1655)
und seine Söhne. Die Anschläge der weltlichen Magnaten wurden durch die
kirchlichen zu nichte gemacht. Unter diesen befand sich neben den Bischöfen
Leo von Vercelli und Heinrich von Parma auch ß. Wido von Luna. — Möglich,
dass die Otbertiner übrigens nicht alle gegen Heinrich IL standen. Vgl. Bloch S. 32.
2) Mun. G'^rman. Leg. II, 38. Stumpf 1734. Vgl. ßresslau, Jahrb. Hein-
richs IL, Bd. 3, S. 139. H. Bloch, a. a. ü. S. 101.
ä) VgL Wipo c. 15: ad Romam tendere coepit. Veniens autem ad Lucam
civitatem, invenit eam sibi adversam cum Reginhero marchione post
paucos dies civitatem et marchionem in deditionem acceperat.
■*) Jahrb. Konrads Bd. 1 S. 136 f. Ueber den (aus der Gegend von Arezzo
stammenden) Markgrafen Rainer ebenda S. 444 ff. Ficker, Forschungen I, 263
Anm. 1. II, 245. Desimoni, Suile marche p. 214 f. Davidsohn, Geschichte von
Florenz I, 129.
5) Albert Azzo iL schenkt a. 1050 Güter an das Kloster S. Venerio bei Por-
tovenere ; er bezeichnet tich dabei als marchio et comes istius Lunensis comitato,
filius b. m. itemque Albei-ti similiterque Aczo et marchio et comes (wozu doch
ebenfalls Lunensis comitatus ergänzt werden muss. Es ist Albert Azzo L, der
1014 in die Verschwörung gegen K. Heinrich II. verwickelt war). Muratori Ant.
Estens. 1, 83. Vgl. Bresslau, Jahrb. Konrads IL, ßd. 1 S. 421. 426 f.
214 .1 nlius J 11 ng.
markgräflichen Rechte, z. B. die Notarernenuung behielten i), auch
anderswo im Reichsdieuste noch ansehnliche Stellungen bekk-ideten),
vielmehr wurde bald nach 1027 ßonifaz von C.inossa Markgraf in
Tuscien^). Dessen Haus stammte zwar aus Luca, hatte aber den Kern
seiner Besitzungen in den Comitaten nordwärts des Apenuin, wo
dessen Burgen die Uebercfänsfe von Reofgio, Modena, Bologna in der
Richtung auf Florenz beherrschten. Das wurde für die Amtswaltung
des mächtigen Geschlechtes, die fast 90 Jahre (bis 1115) währte, von
ausschlajyorebeuder Bedeutung. Während seit fünfhundert Jahren die
erste EoUe in Tuscien Luca gespielt hatte, da es die Residenz der
Herzoge und Markgrafen war, kam jetzt Florenz in jeder Beziehung
zu bevorzugter Geltung'*), auch hinsichtlich der Verkehrsverhältuisse.
Die Markgrafen residirten, wenn sie nach Tusuien kamen, mehr dort
als in Luca. wogegen d ese Stadt und ebenso Pisa in Opposition
traten^). Das blieb so als die Hinterbliebenen des Markgrafen Bouifaz
(gestorben 1050) und namentlich dessen Tochter Mathilde die gegen
das Kaiserihum sich erhebende Macht der römischen Kirche unter-
stützten. Als Heinrich IV. darauf reagirte, hatte er alle durch die
neue markgräfliche Gewalt bedrückten Faktoren für sich: die Ab-
kömmlinge des alten Markgrafenhauses der Otbertiner^). die Städte
Luca und Pisa, den Bischof von Luna.
1) Vgl. Ficker. Forsch. II S. 74. 79. I S. 263 A. 1.
-) Vgl. Bresslau a. a. 0. 451. Davidsohn, Gesch. von Florenz I, 157.
Ughelli I'* p. 837 rechnet den Bischof Gottfried von Luna (Zeitgenossen Otto II.
und III.) zum Hause Canossa. Derselbe sei später nach Brixia versetzt worden.
Diese Datea stimmen nicht mit Bresslau S. 433, 435. Uebrigens verschwägerte
sich das Haus Canossa anfangs des 11. Jahrhunderts mit den Otbertinern.
Ebenda S. 434.
3) Vgl. Davidsohn, Gesch. von Florenz I. 119. 199. 189. Forschungen I, 43.
45. Im J. 1050 weilte P. Leo IX. in Florenz. Im J. 1058 fand in Florenz ein
Concil statt. Papst Stephan IX. starb 1058 in Florenz, dessen Bischof Gerhard
als Nicolaus II. sein Nachfolger wurde. Nach inm wurde 1061 Bischof Anselm
von Luca als Alexander II. Papst.
*) Vgl. Ficker, Forschungen I 256, III 409. David^^ohn, Forschungen I 42 f.
Im Privileg für Luca von 1081 sagt Heinrich IV. : consuetudines etiam perversas
a tempore Bonifatii marchionis (d. i. zu Anfang des 11. Jahrhunderts, nach David-
sohn) duriter eisdem impositas omnino interdicimus et ne ulterius fiant precipimus.
Für Pisa (ebenfalls 1081): die Leistungen der Stadt werden auf das Mass zurück-
geführt, quomodo fuit consuetudo tempore Ugonis marchionis. (Vgl. über diesen,,
gest. 1001, Davidsohn, Gesch. von Florenz I 121). Durch eidliche Aussage der
ältesten Leute soll das festgestellt wirden. — Ueber die Belagerung von Florenz
1082 durch Heinrich IV. vgl. Davidsohn, Forsch. I 63 f. Ebenda über Heinrichs
Aufenthalt in Luca (1081) und Pisa (1082).
*) Bestätigung der Besitzungen für die Abkömmlinge des Markgrafen
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 215
Der Bisehof fühlte umsomehr das Bedürfnis nach einer starken
kaiserlichen Gewalt, weil er sonst den Uebergriflfen seiner Nachbarn
preisgegeben war. So sehen wir Heinrich III., der überhaupt in
Tuscien kräftig eingriff, 1055 persönlich im Hofgerichte zu Konca'ia
einen Streit des Bischofs von Luna gegen Gandulf von Luca ent-
scheiden 1).
Viel Verdruss machte den Bischöfen von Luna die Unbotraässig-
keit der Klöster ihrer Diöcese, so namentlich von S. Peter zu Brug-
nato im Thal des Var^). Während von Otto III. im J. 996 diesem
Kloster die Unabhängigkeit gegenüber den Ansprüchen des Bischofs
von Luna zugesichert worden war^«), hat Conrad II. dem Bischof Wido
dessen Besitz bestätiget^). Aber ein .Jahrhundert nachher (1133) kamen
andere Gesichtspunkte zur Geltung. Damals, da Papst Innocenz II.
für Genua und Pisa die kirchlichen Verhältnisse einer völligen Neu-
ordnung unterzog, geschah dies, was Genua anlangt, zum Nachtheil
der Kirche von Luna. Es wurde nemlich Brugnato zu einem Bischof-
sitz creirt und dieser der neuen Erzdiöcese von Genua unterstellts). —
Ein anderes Kloster, das sich störrig erwies, war die Familienstiftung
der alten Markgrafen S. Caprasio zu Aulla. Weil (um 1130) wegen
Krankheit des damaligen Bischofs Philippus von Luna auf dessen
Albertus Azzo II. durch Heinrich IV. im J. 1077. Stumpf 2986. Vgl. Muratori
Ant. Estens. p. 40 f. Bresslau, Jahrb. Conrads H., Bd. 1, 420 f. Der Estensiscbe
Zweig des markgräflichen Gleschlechtes besass ,in comitatu Luuense: Pontre-
mulum, Filateram, Casteulo, Verugula, Mazucasco, Venegla, Comanum, Panigalem
cum omni re Guidonis filii Dodonis, abbatia s. Caprasii, Martula* und ändere
Castelle. Die Malaspina erscheinen noch später (z. B. 1202) hier mit den Este
enge verknüpft (Lünig 11, 253).
') Muratori Antiquit. ILI, 645. Stumpf 2471. Hiezu Steindorf, Heinricb III.
Bd. 2 S. 300 und 390. Ueber Heinrichs III. Eingreifen in Tuscien vgl. Ficker,
HI S. 410: Begünstigung der Städte gegenüber den Markgrafen.
2) Dessen Immunität hatte Karl III. im J. 882 Febr. bestätigt. Mühlbacher,
Reg. n. 1591. Hiezu F. Fahre, Etüde sur le libre censuum de T eglise Romaine p. 51.
3) Vgl. das Diplom K. Otto's HI. vom J. 996, n. 201.
*) Stumpf 1933. Vgl. Ficker, Vom Reichsfürsten stand I S. 361.
5) Duchesne, Liber pontifical. II p. •"'Bl. Jafte 7613. Vgl. hiezu P. Fabre in
den Melanges d'archeol. IV (1884) p. 387, wonach die Bischöfe von Bobbio und
Brugnato erst 1167 »metropolitico iure« von P. Alexander III. Genua unterworfen
worden wären. Die Beziehungen des Bischofs von Brugnato zu dem von Luna
waren im 13. Jahrhunderte theils freundliche, wie denn 1202 der B. Sigebald
von Brugnato in Kloster Avula (Aulla) das mit den Malaspina gett-oflene Ab-
kommen des Bischofs von Luna als Zeuge unterfertigt (Lünig II, 253); theils
wurde Brugnato von den Päpsten als Aufsichtsorgan gegenüber der Diöcese Luna
(die in den Kämpfen des Kaisers Friedrich II. doch zu diesem halten musste)
benützt.
216 Julius Jung.
Ersuchen der Bischof Beruhard von Parma die kirchlichen Fimktionen
im Kloster auszurichten übernommen hatte, fochten die Mönche .später
mit gewi)hnter Obstiuauz alle Rechte des Diöcesaubischofs an, bis
Papst Alexander III. die Sache klarstellen liess ; auf Grund des Ergeb-
nisses wurden der ,ecclesia Luuensi.s" und ihrem Bischof Peter die
alten Rechte bestätigt i).
Streitigkeiten gab es in den Gebirgsdistrikten auch mit dem
Kloster Bobbio, das nach allen Seiten um sich griff; so handelte es sich
um den Zehnten in einigen Dörfern oder kleineren Ansiedluugeu (villae),
wobei aber vom Kaiser Otto IL im J. 981 dem Bischof Recht gegeben
wurde 2).
Um dieselbe Zeit (im J. 998) liess sich der Bischof von Luna durch
den Markgrafen Otbert II, vier Pfarrdörfer (plebes) cediren^).
Man ersieht aus allem, dass die Otbertiner hier eine mächtige
Stellung einnahmen und dass die Bischöfe von ihnen mehrfach abhängig
waren. Hingegen scheinen die Markgrafen von Tuscien aus dem Hause
Canossa für Luna nie von ausschlaggebender Bedeutung gewesen zu
sein"^); es bahnte sich so die nachherige Sonderstellung des Lunensi-
schen an, oder vielmehr: sie war schon vorhanden.
Unferdess herrschten zur See bis in den Anfang des 11. Jahr-
hunderts die „Saracenen" vou Africa, Sicilien und Hispanien her, so
dass die italischen Küsten und Inseln völlig dominirt waren. Eine
Flotte der italischen Machthaber oder auch der Kaiser des deutsch-
römischen Reiches gab es nicht; wohl aber hatte im 10. Jahrhundert
die byzantinische Seemacht sich wieder derart gekräftigt, dass sie im
ägeischen Meer mit deu Feinden aufräumen und auch im Westen
interveniren konnte. In der That sehen wir den in Pavia residirenden
König Hugo, ebenso Alberich, den princeps et Senator Romanorum s),
•) Üghelli 12 p. 847. Jafle 8719 (im J. 1179 April 25).
2) Stumpf 797. Diplom. Otton. II n. 253. Mein Aufsatz über »Bobbio u. s. w.«
S. 532. Die Streitigkeiten reichten bis in die Karolingerzeit zurück.
s) Ugbelli [2 p. 838 f. Muratori Antich. Estens. p. 131. Der Markgraf
amtirt dabei in Carrara »in brolio«.
*) Vgl. die Regesten bei Overmann, Die Besitzungen der OJrossgräfin Mathilde
(1893). Ueber die Stellung der Markgrafen von Tuscien zu den Bischöfen ihres
Gebietes im Allgemeinen Ficker Forsch. I S. 253. Dieselben waren in Bezug
auf die Temporalien von den Markgrafen abhängig. Sie nahmen, z. B. der von
Luca, im 12. Jahrhundert, von den Markgrafen zu Lehen. Vgl. auch Ficker,
Vom Reichsfürstenstand 1 S. 317 mit Beziehung auf Cosmas Prägens. M. Germ,
11, 87. Dieser sagt von der Grossgräfin Mathilde, sie habe gehabt potestatem
eligendi et intronizandi szve eliminandi 120 super episeopos.
*) Vgl. Duchesne, les premiers temps p. 174.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 217
mit Byzanz verbündet und verschwägert, eben um der Unterstützung
der Flotte willen. Als dann die Ottonen zur Herrschaft gelangten,
traten sie durchwegs in dieselben Fusstapfen, wobei die Gattin
Ottos L, Adelheid, und die Ottos IL, Theophano, als Mittelglieder
fungirten.
Von Corsica ist in dieser Zeit mit Beziehung auf Luna nur die
Eede, wenn die obligate Bestätigung der Privilegien der römischen
Kirche anlässlich einer Kaiserkrönung, so 962, so 1020, ertheilt wurde;
«s galt dies als blosse Formalität ^j. Die Insel war von Zeit zu Zeit
den Anfällen der Suraceneu preisgegeben; wir hören, wie Papst
Stephan VI. (885 — 891) einem Bischof Sigebert auf Corsica Verzeihung
dafür ertheilte, duss er. von den Saracenen gefangen, einen Menschen
getödtit habe'^). Im J. 935, als d.e Saracenen von Africa Genua
überfielen und zerstörten, plünderten sie auf der Rü.kkehr auch Cor-
sica. In den Jahren 963 — '.'65 flüchtete Adalbert, der Sohn König
Berengars, wiederholt nach Corsica, wo er sich vor Otto I. so sicher
iühlte, dass er sogar Gefangene dorthinschleppte '^). — Aus dem Um-
stände dass im J. 996 K. Otto III. auf Bitten des Markgrafen Hugo
von Tuscien dem Kloster S. Salvator in Sesto bei Luca unter anderen
auch seine Corsicaniachen Besitzuugen bestätigte*), ersehen wir, wie
der Zusammenhang zwischen der Insel und Tuscien &) unter derselben
Herrschaft wieder hergestellt ist.
Sardinien hielt sich in dieser Zeit unabhängig unter seineu ,iu-
dices", wenngleich auch hier öftere Plünderzüge, z. B. 935, von Seite
der Saracenen erwähnt werden ß).
Solche Anfälle betrafen auch die tuscische Küste. Im J. 1004
wurde Pisa genommen und geplündert; und kaum dass die Stadt sich
etwas erholt hatte, erlitt sie im J. 1011 dasselbe Schicksal durch aus
Hispanien kommende Corsaren'').
Es folgten andere Züge von Spanien her, da die Balearischen
Inseln den Augriffen auf Sardinien und Corsica, diese nach dem ita-
lischen Festlande als Zwischenstation dienten. Im J. 1016 landeten
Saracenen an der tuseischen Küste, fielen über die Stadt Luna her.
') ]Memlich bis auf Gregor VII., der die Sache ernst zu nehmen anfieng.
Vgl. Duchesne, les premiers temps p. 183. Dove, de Sardinia p. 55.
-') Jafie 2654.
3) Vgl. Köpke-Dümmler, Jahrb. Otto's 1. S. 344, 354. 368.
*) Stumpf n. 1087.
'') Vgl Dove, de Sardinia insula p. 52.
•') Dove 1. c. 53 f.
') Vgl. Bresslau, Jahrb. Heinrich's II. ßd, 3 S. 13u.
218 Julius Jung.
zwangen den Bischof (Wido) zur Flucht und schickten sich an, hier
festen Fuss zu fasseu^), wie seiner Zeit in Fraxinetuni oder am Ga-
rigJiano. Aber wie hundert Jahre vorher (916) die Saracenenburg am
Garigliano durch die gemeinsame Anstrengung der angrenzenden
Machthaber einschliesslich des Papstes erobert worden war, so beeilten
sich jetzt die nicht weniger bedrohten Seestädte Pisa und Genua den
Feind hinauszuwerfen. Der thatkrüftige Papst Benedict VIII. rüstete
selbst eine Schiifsmacht aus und stellte sich gleichsam als Vertreter
des abwesenden Kaisers an die Spitze der Unternehmung^), die voll-
ständigen Erfolg hatte. Die Saracenen wurden geschlagen, ihnen viel
Gold abgenommen, auch ihre Königin gefangen.
In den folgenden zwei Jahren giengen die Pisauer und Genuesen
angrifFsweise vor, fassten Fuss auf Sardinien (das nachher der Zank-
apfel zwischen ihnen werden sollte) und stellten die Sicherheit inner-
halb ihres Meeres her.
Ein grosser Zeitpunkt in der Geschichte Italiens, das seit Jahr-
hunderten dem Ausland gegenüber zur Passivität verurtheilt gewesen
war. Jetzt fieng man au wenigstens zur See wieder activ zu werden
und die Geschicke des mittelländischen Meeres von den italischen
Küsten aus zu bestimmen. Hier an der Westseite fiel diese Rolle den
Städten Pisa und Genua zu, denen der Sieg vom J. 1016 vor allen
zu danken war. Sofort unternahmen die Pisaner gegen Sicilien, gegen
Africa, gegen die Balearischen Inseln Angriffs- und Plünderzüge^).
Indem sie an den Kreuzzügen nach dem Orient theiluahmen, urafassten
ihre Beziehungen bald des ganze Mittelmeer; sie erscheinen zur See
als die Repräsentanten ganz Tusciens'*).
Hingegen konnte sich die Stadt Luna von dem Schlage, der sie
betroffen, nicht wieder erholen^); sie war nicht einmal im Stande, ihr
•) Vgl. Thietniar VII, 31 : In Langobardia Saraceni navigio venientes Lxinam
ciVitiatem fngato pastore invadunt, et cum potentia ac securitate fines illins re-
gionis inhabitant. — Da der Bischof von Luna 1019 auf dem Reichstage in
Strassburg erschien, konnte Thietmar wohl gut Kunde erhalten. Die arabischen
Berichte bei Amari, Biblioteca Arabo-Sicula I p. 437 f. Vgl. im Uebrigen Bress-
lau, Jahrb. Heinrich's IL. Bd. 3 S. 128 ff. Dove, Münchener Sitzungsber. 1894
&'. 217 Anm.
■ ") Vgl. Duchesne, Les premiers temps p. 198.
3) Heber die Pisaner auf Gorsica in dieser Zeit vgl. Dove, de Sardinin
p. 87 f.
*) Vgl. Davidsohn, Forschungen II S. 7.
5) VgL Promis, dell' antica cittä di Luni p. 75. Es ist vielleicht bemer-
kenswert, dass um die Zeit der Katastrophe von 1016 Dudo seine normannische
beschichte (darin der Ueberfall Luna's um das J. 860 geschildert ist) sehr eb
(nach 1015 wo er Dekan wurde, vor 1026 wo er starb).
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 219^
Hafengebiet zu behaupten, geschweige denn dass sie zur See hätte
eine Rolle spielen können. Hingegen hören wir, dass im J. 1113»
als die Pisaner zu einem grossen Seezuge gegen die Balearen rüsteten,
das Holz zum Schiffbau aus Corsica, dem Quelldi^trikt des Arno (dem
Mugello) und den Wäldern des Lunensischeu Gebietes entnommen
wurde 1). Diese müssen damals noch sehr bedeutend gewesen sein 2),
daher sich die Wasserfülle der Flüsse und ihre Schiffbarkeit (sehr verr
schieden von den heutigen Zuständen) erklärt.
Wenn aber auch nicht die Stadt Luna so hatten sich an jenen
Unternehmungen auf Corsica doch die Magnaten des Lunensischen
Gebietes betheiligt, namentlich die Markgrafen aus dem Hause der
Otbertiner, die dann auch einigen Landgewinn davontrugen-^). Schon
1033 haben dieselben nachweislich Be=it/,ungen auf Corsica. Markgraf
Albert, der 1034 starb, war Herr der Abtei von Plaidello daselbst.
In seiner Grabschrift^) wird er als ein Vorkämpfer gegen die Heiden
gerühmt. Er habe Antheil genummeu an der Befreiung Corsica's.
Der gleichnamige Sohn Alberts. der den Beinamen ^Rufus" führte,
schenkte 1050 im Verein mit seiner Gemahn, der Grätin Jolitta
(Tochter des Grafen Ubertus von Parma), dem Kloster S. Venerio (im
Golf von Spezia) einen auf Corsica gelegenen Hof ^). Einer der Söhne
des ,Rut'us", Markgraf Hugo vergabt 1103 an S. Venerio die Kirche
1) Lauventii Veroneimis de bello Balearieo L. (Migne Patrol. Lat. 163) p. T,16:
jQuidquid tunc habuit nemorosi Corsica ligni,
Aut picis, innumeros ratium defertur ad usus,
Lunensesque suo privantur robore silvae.
Arboribus caesis remanet Curvai-ia rara,
Antennas, quae vela ferant, quod gestet easdem,
Arborum robur celsae tribnere Mucellae.
Caeditur omne nemus, caesuin descendit ad undas'.
Vgl. Davidsobn, Gesch. von Florenz I 373. Forschungen I, 82 f. Der Verf.
des Gedichtes, Laurentius »Veronensis« lebte als Geistlicher in Pisa, wo damals
überhaupt eine rege literarische Thätigkeit entfaltet wurde. (Auch Guido Pisanus
schreibt damals). Man fühlte, dass ein neues Zeitalter ^punischer Kriege* her-
angebrochen sei und lebte sich in die klassischen Reminiscenzen ein.
2) Vgl. über die Waldungen im Florentiner Gebiet von demselben Gesichts-
punkt aus Davidsohn, Forsch. I 36.
3) Vgl. C. Desiraoni, Sülle marche d' Italia p. 249 f
■») Muratori Ant. Est. p. 102 (nach Desimonis Auslegung).
5) Muratori 1. c. p. 230: curtem unam iuris nostri, quam abere visi sumu*
in insula Corsice loco ubi dicitur Frasso. Andere Schenkungen an dasselbe
Kloster aus dem J. 1051, 1052, 1056, 1060, 1094 ebenda p. 231 ff. Es heisst
,monasterium beatissimi Venerii, quod est constructum et edificatum in insula
que vocatuE-Tyrus (Tiro) maior^ Im J. IO'jö erfolgt durch den Markgrafen Guido
die Schenkung »trium insularum in Porto Veneri*.
920 Julius Jung.
S. Gavino aiif Corsicai). Wir werden später sehen wie sich diese Be-
ziehungen der Markgraten zu den Inseln weiter entwickelt haben 2),
Indessen begannen die Rivalitäten von Pisa und Genua, die auf
Kosten des Luuensischeu Gebietes ihre Machtsphäre an den Küsten
/.u erweitern bestrebt waren. Im J. 1113, eben als die Pisaner auf
den Balearischen Inseln kämpften, bemächtigten sich die Genuesen
des Portus Veneris, wo sie ein Custell erbauten. Vergebens suchten
^lie Pisaner sie von hier wieder zu verdrängen, wobei der Bischof von
Luna mit ihnen auf das engste verbündet erscheint^). Papst Alexan-
der III., der für Genua Partei nahm, machte im J. 1173 den Versuch,
diese Allianz zu trennen'); doch blieb der Gegensatz bestehen &) und
die Bischöfe fanden alsbald am Reich einen Rückhalt. — Neben dem
Bischof wären die ^Markgrafen" die natürlichen Vertreter der Inter-
essen des Lunensischen Gebietes gewesen, doch paralysirte ihre durch
vielfache Gebietstheilungen hervorgerufene Zwietracht ihr Eingreifen.
Einige von ihnen waren geradezu den Genuesen verpflichtet^).
Unter diesen Umstäiiden fassten die Pisaner Fuss an der Lunen-
sischen Küste, Auf der anderen Seite trat Luca in den Wettkarapf
ein, das sich von den Pisanern nicht das Meer verschliessen lassen
») Muratori 1. c. p. 243. C. Desimoui 1. c. p. 258.
2) Papst Gregor VII., der auf Grund der Constantin'schen Schenkung und
der Privilegien Corsica der römischen Kirche vindicirte, schreibt 1077 Sept. 16
(J. 3791) an dieCorsen: »habemus per misericordiam dei in Tuscia multas comi-
tum et nobilium virorum copias ad vestrum adiutorium paratas«. Vgl. hiezu
Dove, de Sardinia p. 88, der an jene Sprösslinge des Otbertinergeschlechtes denkt.
3) Vgl. Davidsohn, Gesch. von Florenz I 536 f. Forschungen I 112. Die
Aunalen von Pisa erwähnen zum J. 1162 (Mon. Germ. Script. XIX p. 2i7), dass
P. Alexander III. auf der Reise nach Frankreich im Genuesischen Gebiet »electum
Pipinum Lunensium consecravit".
*) Jafie2 12174 a. Der Papst Alexander III. aus Anagnia, 1173 Nov. 26 an
den Bischof von Luna: er wiift ihm vor gemeinsam mit Pisa einen Anschlag
auf Portovenere gegen Genua geplant zu haben. — Bezüglich der Chronologie
dieses Briefes vgl. Davidsohn, Forsch. I 112 f.
*) Vgl. die Ann. Januens. (p. 154) ad a. 1223. Einige Adelige nehmen
Lucenser, die nach Genua gehen, gefangen. Sie geben nicht nach, vielmehr una
cum episcopo Lunense castrum Trebiani invaserunt. Es wird von den Genuesen
vertheidigt, dissipando et concremando terras ipsius episcopi. Rrst 1227 wird
4er Friede zwischen Genua und dem Bischof von Luna wiederhergestellt.
Ib. p. 156.
6) Ann. .Tanuens. p. 94 (ad a. 1172) : ein Malaspina ist vasallus archiepiscopi
(Januensis). Vgl. ibid. p. 116, 146. Die Markgrafen von Massa erscheinen im
J. 1172 als Bündner der Genuesen gegen die Markgrafen Malaspina. Vgl.
Davidsohn, Forsch. 1 S. 110. Desimoni p. 251. 260.
Die Stadt Lima und ihr Gebiet. 221
wollte, in welcher Beziehung ihm von Lnna keine Gefahr gedroht
hatte.
Endlich kam auch die Apenninenstrasse in Betracht, die Luca sich
weder versperrt noch abgelenkt zu sehen wünschte. Sie sollte vielmehr
in der hergebrachten Weise über Luca führen.
In dem Privilegium, das Heinrich IV. der während des Investitur-
streites kaisertreu erfundenen Stadt Luca am 2o. Juni 1081 verlieh,
ist auf diese Verkehrs- und Marktverhältnisse besonderes Gewicht ge-
legt: es wird bestimmt, dass der Handel mit den Lacchesen weder
am Meer (wo die Position von Motrone ihnen von den Pisauern be-
stritten wurde) verhindert i), noch dass der Verkehr zwischen Luna
und Luca unterbunden werden dürfe 2), Für den Besuch der Märkte
in Borgo S, Donino und in Compermio (dem Hafen Parma's am Po)
werden sie privilegirt, während ihre Concurreuteu. die Florentiner,
dieses Vortheiles entbehren sollten^). Man sieht. Luca wusste seine
Interessen vortrefflich v.n wahren; der Verkehr von Pavia über Borgo
S, Donino oder Parma nach Luca von da nach Rom ward in die
Hände der Liicchesen gegeben. Sie wurden von den zeitüblichen
Hemmungen und Belastungen ausdrücklich entbunden*).
Das war der grosse Freiheitsbrief der Stadt Luca. die durch
Unterstützung des Kaisers ihre Stellung als Hauptstadt von Tuscien
(mit welchem Titel sie sich gerne schmückte) 5) wieder zu erLmgen
strebte.
') Ficker, Forschungen IV n. 81 (vgl. I S. 256; III S. 408; 413. Davidsoim.
Forsch. I 61): ut si qiii honaines introierint in fluvio Serculo vel in Motrone cum
navi sive cum navibus causa negotiandi cum Lucensibus, nullus hominum eo»
vel Lucenses vel in suprascriptis fluminibus — molestare — presumat. Eben
Motrone und castrum Aghinolfi (bei Viareggio) waren die Punkte um die zwi-
schen Pisa und Luca die heftigsten Kämpfe entbrannten. Vgl. Ann. Pisani ad
a. 1144: Pisani propter iniuriam de Castro Agbinolfi et de St rata Francorum.
et Arni eis illatam, gehen geaen Luca vor. Letzteres Yersuchte Pisa vom trans-
apenninischen Verkehr auszuschliessen. Motrone in den Händen der Pisaner be-
hen-schte die Strasse von Luna nach Luca. Vgl. Sardo, cron. Pisan. p. 85. Vgl.
aucb Schefter-Boichorst, Mitth. d. Instit. VIII, 419 f.
2) L't si qui negotiatores venient per stratam a Luna usque Lucani,
nullus homo eos venire interdicat vel alio conducat sive ad sinistram eos retor-
queat, sed secui*e usque Lucam veniant.
3) Lucenses licentiam habeant emendi et vendendi in mercato sancti Dom-
nini et Comparmuli, ea couditione, ut Floventini predictam licentiam non habeant.
•*) Ut nemo deinceps aliquod fodrum ab illis exigat, et curaturam a Papia
usque Romam
») ,Gloriosa civltas Luca multis dignitatibus decorata atque super Tusciae
marchiam Caput ab exordio constituta*. So heisst sie in der sofort zu erwäh-
nenden Urkunde von 1124.
222 Julius J u 11 g.
Die nach dem Tode der Grossgrüfin Matliilde (1115) arntweise vom
Kaiser nach Tuscieu gesetzten Markgrafen deutscher Herkunft stützten
sich auf Luca — g^'gen Florenz, das . dem gegnerischen Lager an-
gehörte*). Das üebergewicht Luca's auch im Gebiete von Luna zeigt
sich deutlich darin, dass im J. 1124 ein wichtiger Rechtshandel zwi-
schen den Angehörigen des ulteu Markgrafengeschlechtes einerseits
Tind dem Bischof von Luna anderseits geradezu in Luca zum Austrag
gebracht wurde; wobei die Consules dieser Stadt als die Schiedsrichter
fungirten'"). Es handelte sich um den Besitz von Caprione, unweit
von Luna, am Meer-"*). Wir lernen bei dieser Gelegenheit die weite
Verzweigung der Markgrafen (die als Malaspina, Este, Palavicini u. s. w.
eine bedeutende Bolle in der Geschichte des Landes spielten) näher
keuuen^).
Die Markgrafen waren nach wie vor neben den Bibchöfen von
Luna die grössten Gruudbesitzer und der wichtigste politische Faktor
des Gebietes: der Zweig der im Lunensischeu die grösste Bedeutung
hatte, waren die Malaspiua, ohne dass deswegen die anderen Zweige,
die ihren Schwerpunkt in die trausapenninischen Gegenden verlegt
hatten, aller Fühlung mit dem Stammlande baar gegangen wären.
Aber der sichere Zugang zu dem Apenninenpass „Cisa" hieug von den
Malaspina ab, die an der Macra, am Taro, an der Trebbia ihre Burgen
hatten.
Sie waren in Folge dessen den Städten zu beiden Seiten des Ge-
birges unbequeme Nachbarn, standen übrigens mit denselben in wech-
selnder bald freundlicher bald feindlicher Beziehung^). Desgleichen
') Vgl. Schefler-Boicliorst in den Mitth. d. Instit. VIII 400, 410, 413, 418 f.
422. Das Privileg Heinrichs IV. bestätigte den Lucchfsen sowohl Heinrich V.
wie Lothar; vgl. Stumpf, Acta ined. n. 9B. Hiezu Ficker, Forsch. III, 408 f.
(ebenda I 256 über das Privileg für Pisa vom J. 1081). Der neue Markgraf von
Tuscien, Konrad (aus baierischem Geschlecht), bestätigte ebenso 1120 den Ein-
wohnern und Bürgern von Luca alle Privilegien der Kaiser nnd Markgrafen,
namentlich Freiheit vom pisanischen Lferzoll. Auch machte er drr Stadt und
dem Dome Geschenke. Als ireilich der vom Kaiser Lothar geschickte Markgraf
Engelbert (aus dem Hause der Ortenburger) sich den Pisanern zuneigte, brachten
ihm 1136 die Lucchesen bei Fucecchio eine Niederlage bei. Ann. Pisaui ad a. 1137.
-) Muratori Ant. Estens. I p. 154 (mit Verbesserung von Ughelli I« p. 841).
Auch bei Lünig, Cod. Ital. diplom. 11, 247 f.
ä) Jenseits der Mündung der Macra. Die äusserste Spitze des Vorgebirges
Caprione war nach dem Raben benannt (Corvaria).
^) Vgl. ßresslau, Jahrb. Conrads II, Bd. 1 S. 420. Desimoni, SuUe marche
(seconda ediz.) p. 242 f.
^) Zur Zeit des Thronstreites zwischen Lothar von Supplinburg und Con-
rad (III.J scheinen sie zum Staufer gehalten zu haben. Der Mailänder Chronist
Die Stadt Luna uucl ihr Gebiet. 223
hatte der Bischof vou Lima oftmals mit ihnen Handel*). In unru-
higen 2ieiten verlegten sich die „ Marchesen* und ihre Genossen wohl
.geradezu auf den Strasseuraub. So sind im J. 1136 (da überhaupt
iu Tuscien Anarchie herrschte) die von dem Concil zu Pisa nach der
Heimat zurückreisenden französischen Prälaten in der Nähe vou Pon-
tremoli überfallen, verwundet und in die Castelle geschleppt worden,
worüber ein Leidensgefährte, der Abt Peter von Cluny, an den Papst
Innöcenz H. einen Klagebrief gerichtet hat^).
Die Markgrafen machten aus Heldenthaten dieser Art kein Hehl,
wie denn jener Opizo Malaspina, der im J. 1167 den Kaiser Friedrich
auf der Rückkunft von ßum (da Pontremoli den Durchgang wehrte)
Landulf meldet c. 54: Huiu; namque giadientetn per comitatus et marchias Lom-
bardie et Tuscie comites et marchiones — cum gaudio susceperunt et amave-
runt. Vgl. Scheffer-Boichorst, Mitth. d. Inst. VIH, 422.
') Die.-en suchten sich die Vasallen des Bischofs zu entziehen. Im J. 1197
berichtet eine Urkunde (Muratori, Ant. Est. p. 256) : Masnerius, Marchesellns et
Salvagius filii quondam Bonaccursi de Marciasio juraverunt fidelitatera Gualtero
episcopo Lunensi contra omnes homines, exceptis dominis de Fosdenova, et ex-
ceptis marchionibus de Massa, et exceptis marchionibus Cavalcaboves, qui omnes
marchiones .... excipiuntur. Ebenso nimmt 1202 der Bischof von Luna in
der Einigung mit den Markgrafen Albert, Wilhelm, Conrad Malaspina aus die
Pontremulenses (die auch von den Markgrafen ausgenommen wurden), die von
Luca u. a. Lünig, Cod. Ital. II, 253. Der Bischof daif nicht fidelitatem recipere
contra marchiones von Irgendeinem, der Vasall der Maikgrafen ist (Streitpunkt).
-) Petri Venerabilis ep. I. 27 (bei Bouquet XV p. 629 f. vgl. Bernhardi,
Lothar von Supplinburg S. 643 Anm. 1): »Regressi ab uberibus vocantis ecclesiae
. . . luporum niorsus incurrimus ... et captivati, vulnerati et rebus Omnibus pene
exspoliati sumu« . . . Episcoporum atque abbatum plurimi ad proxima castra vio-
lenter abducti et quidam eorum post verbera et vulnera barbarica imminitate
incarcerati sunt cum Bituricensis et Senonensis . . vix ad Pon-
tem Tremuli pervenerint et ibi cum Ebredunensi, Trecensi ictu hastae de
equo deiecto et inde graviter infirmato, — inclusi teneantur. Refertus est burgua
ille et constipatus multitudine sanctorum .... Nulli tutus ingressus, Omnibus
negatur ogressus .... de meis iniuriis plura dicere supersedeo : qui dum cum
domino Vizelaciensi abbate armatis hostibus pro pace sociorum obvius occur-
rissem, primo impetu mula nostra ictu lanceae conlossa in partem cedere co-
acta est, fratres no-tri fugati, farauli capti, res pene omnes ablatae. Ego ad
proximam villam me conferens tamdiu delitui, donec conductu hospitis nostri ad
Pontem Tremuiu m, quo alii praecesseraat, vespertinis horis et ipse perveni"^.
— Ein ähnlicher Ueberfall wurde 1158 auf die päpstlichen Gesandten im Tri den-
tinischen durch zwei Sprösslinge des Grafengeschlechtes von Eppan ausgeführt,
worüber Otto Fri.»ing. (Ragewin) in den Gesta Friderici imp. III, 21 berichtet.
Man hofite: »in hoc casu latrocinium honestiori noraine posse palliari*. Der
Ruf von der Reise der Legaten hatte sich verbreitet per omnes partes illas, ubi
arta montium transituri erant.
224 Julius J 11 n CT-
auf Seitenwegen über das Gebirge nach Pavia brachte, dem Kaiser
aaf seine Frage direkt die Antwort gegeben haben soll: in diesen
Gegenden, die sonst nichts hervorbrächten, lebe man eben vom Raube i).
In der That, als im J. 1155 Terdona von den Kaiserlichen einge-
nommen wurde, befreiten sie dort^elbst einen vornehmen Griechen,
den Opizo Malaspina gefangen genommen hatte und hier eingesperrt
hielt, um Geld zu erpressen-)-
Die Markgrafen oder wenigstens ein Theil derselben (denn
schliesslich gab es in allen Parteilageru Malaspinas) zeigten sich, so-
bald unter Friedrich I. das Reichsregiment wieder auf feste Füsse ge-
stellt war, schon des Gegensatzes zu den Städten 3) halber bereit, sich
der kaiserlichen Partei anzuschliessen. Im J. 1164 bestätigte Kaiser
Friedrich dem Markgrafen Opizo Malaspina und dessen legitimen Erben
seine Besitzungen und seine niarkgräflichen Rechte*). Er wird als
reichsunmitteVoarer Magnat anerkannt. Gottfried von Viterbo, der
Gecrend und Leute genau kannte, schildert diesen Opizo Mulaspina
wie einen grossen Herren 5).
Indem das Privileg von 1164 im J. 1220 von Friedrich II. be-
stätigt«) und auch in den späteren Zeiten respektirt wurde, bildete es
die staatsrechtliche Grundlage der Malaspina'schen Hau^macht, die mit
dem Passe, der aus Tuscien nach der Lombardei führte, auf das innigste
verwoben war.
«) Der Gibellinische Annalist von Placentia. Mon. üeim. Scnpt. XV IH,
p, 46*2. Vgl. , Bobbio» S. 545 A. 1.
2) Otton. Frising. Gesta Frideriei II, 20 : eripitur ibi de gravi qua tenebatur
captivitate quidam ex Graecorum proceribus, quem Opicius cognoinento Malaspina
male propter pecuniae exactionem cepeiat, asperisque locis intlusum in ipsa arce
tenebat.
3) Namentlich Placentia und Parma. Die Annales Piacent, melden zu den
J. 1145, 1150, 1183, ll9i. 1195 Abtretungen und Einbürgerungen von Malaspina'e.
*) Muratori, Ant. Estens. 1, 161. Vgl. Ficker, Forschungen I. 262. 11, 274.
Vom Reichsfüistenstand § 186.
5) Gotifred. Viterb. gest. Frid. v. 745 ff.
Opizo markise, quem tunc Malaspina vocabant,
Magnus apud Ligures nostros vehementer amabat;
Dum labor instabat, comraoda multa dabat.
Quod maris aut terrae mons Appenuinus habebat.
Opizo quem memini proprio sub iure tenebat.
Et que turba fera venerat, eins erat.
Vgl. im Uebrigen mein »Bobbio' S. 543 f.
«) Böhmer-Ficker n. 1255. — Es ist bemerkenswert, dass als im August
1216 die Mailänder und Placentiner wogen ihres Krieges gegen Pavia excom-
municirt wurden, speciell auch »marchioni Malaspine« die Sentenz zugestellt
wurde. Mon. Germ, epist. s. Xlll tom. 1 p. 4.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. ' 225
Aber aucli mit dem anderen Factor, der vermöge seiner Besitzungen
und seiner Machtstellung hier in Betracht kam, musste gerechnet wer-
den, mit dem Bischof von Luna. Besass doch dieser längfs der Macra
lind in ihren Seitenthälern nicht weniger Castelle und anderweitige
Besitzungen wie die Malaspina •), Diese lagen vielmehr durch- und ■
nebeneinander. Wer von Luna dem Cisapasse zuzog, kam durch
S. Stefano, das dem Bischof gehörte, über Villafranca, Mulazzo, Fila-
tera, wo die Malaspina hausten, nach Pontremoli, das wechselnden
Antrieben zu gehorchen pflegte. Die Malaspina waren in der Nach-
barschaft von Pontremoli bis auf die Höhe des Ueberganges begütert,
desgleichen der Bischof, dessen Diöcese bis hieher reichte, der aber
auch jenseits, im Parmesanischen Besitzungen hatte. Montelungo
knapp unter der Cisa gehörte den Malaspina. Andererseits standen
die zahlreichen Hospize unterwegs in geistlicher Verwaltung-). Es ist
bemerkenswert für diesen Stand der Dinge, dass nach dem Ereignis
von 1136, als jener Ueberfall bei Pontremoli geschehen war, der L^n-
wille der geschädigten Prälaten in erster Linie sich gegen den Bi-
schof von Luna wendete, der sich nicht bemüht hatte, gesichertes
Geleite zu geben. Der Abt Peter von Cluny verlangte sogar, dass
das gesammte Bisthum Luna gestraft würde 3).
') Mau vgl. hiefür das Laiidum, durch welches 1202 die Streitigkeiten zwi-
schen dem Bischof von Luna und drei Markgi-afen Malaspina beigelegt werden.
Lünig, Cod. Ital. dipl. II, 253 ff. Hü sunt confines, infra quos de hiis, ciue di-
centur inferius, teneantur ridelicet a Ponte de Strata comprehendendo curiam
Corvarie et Vallecle usque ad montem qui dicitur Juva, et ab eo monte usc[ue
ad summitates Alpium usque ad Cisam et inde comprehendendo totum districtum
Ponticli et Mulazi et Zovagali et Calese, et eundo usque ad Padulvarinum, et in
eundo usque ad Carpenam, comprehendendo totam curiam et districtum Carpene,
Vezani. Foli, Vallerani, Bevelini, Vesigne et Pulverarie, et inde eundo per maris
littora usque subter Brancalianum, et inde usque ad Pontem de Strata, qui est
in capite Brancaliani. Vgl. über die Besitzungen des Bischofs die Bestätigung
Friedrichs I. von 1185 (St. 4428).
-) Nicht ohne dass auch Luca darauf Einfluss zu gewinnen gesucht hätte.
Im J. 1131: prope castellum Meliae iuxta flumen, quod dicitur Magra — Gote-
fretus — Lunensis civitatis episcopus dedit et supposuit ecclesiam et plebem
s. Andreae de Carraria ecclesiae et canonicae et decretis s. Frigidiani (Lucensis)
— cum hospitali montis Furculi et cum capellis suis, vi. s. Sixti, s. Brancatii —
et cum hospitali s. Leonardi de Padule etc. Vgl. auch das itinerar Mon. Germ.
Script. XVII p. 131.
ä) Petrus Venerabilis 1. c. Precatur nobiscum et consulit sacer captivitatis
conventus, ut non solum in actores uequitiae huius, sed et in toto Lunensi epis-
copatu apostolicae vindictae mucro resplendeat Es müsse ein Exempel
statuu't werden, das überall bemerkt werde. — (Dieses kann nicht so streng
vollführt worden sein; im J. 1149 bestätigt P. Eugen III. dem Bischof Gottfried
Mittheilungen XXII. 15
226 Julius Jung.
Also schien es angezeigt, auch den Bischof von Luna, wenngleich
er nicht so gewaltthätig war wie die Markgrafen Malaspina, überdies
am Fusse des Gebirges seinem geistlichen Amt lebte, für das Interesse
des Reiches zu verwerten. Es geschah dies indem Kaiser Friedrich I.
.im J. 1183 dem Bischof Peter die Grafengewalt innerhalb des ganzen
Luneusischeu Gebiets verlieh, so dass er in der Folge unter den mittel-
italischen Bischöfen als Reichsfürst eine bevorzugte Stellung einnahm i).
Das Privileg wurde durch Heinrich VI. bestätigt-) und überhaupt diese
Organisation aufrecht erhalten bis zum J. 1239.
Unterdessen war der Krieg zwischen Genua und Pisa von neuem
entbrannt, und da Pisa an der Küste den Interessen von Luca ent-
gegenwirkte, stand dieses nunmehr auf Seite der Genuesen. Das Reich
aber wendete seine Gunst den Pisanern zu, die ihre Flotte zu den
Unternehmungen gegen das Königreich Sicilieu zur Verfügung stellten.
Dafür wurde ihnen vom Kaiser Heinrich VI. verbürgt, dass der Bischof
von Luna als Inhaber der Regalien und der Grafschaft die Verkehrs-
interessen der Pisaner innerhalb seines Machtbereiches wahren werde 3).
seine Besitzungen. Ughelli I^ p. 845). Abt Peter beklagt sich über das Ver-
halten des Bischofs: Lunensis episcopus nobis in brevi apparens lunareni
eclipsim nirais immature passus est, quem dum per totam dietam nobis lucere
credidimus, vix per integram leucam socium habere potuimus. — Im J. 1158
suchten die päpstlichen Gesandten sich bei dem Durchzug durch die Diöcese
Trident durch das Geleite des Bischofs zu sichern. Ottou. Frising. et Ragewini
Gesta Friderici III, 22: per vallem Tridentinam iter agunt, habentes secum
gratia maioris securitatis venerabilem episcopum Tridentinum Albertum. — Sed
praevaluit a.uri sacra fames ....
1) Ughelli 12 848. Vgl. Ficker, Vom Reichsfürstenstande § 223. Ital. For-
schungen I S. 255. II S. 202. Nur der Bischof von Volaterra hatte eine ähnliche
Stellung. Ausnahmsweise nennt Christian von Mainz im J. 1165 auch den Bi-
schof von Arezzo »princeps«. Scheffer-Boichorst, N. Archiv XXIV, 130. David-
sohn, Forsch. I 100 f. Bischof Peter vop Luna war gelehrt und ein tüchtiger
Diplomat, der auch als päpstlicher Legat an den Unterhandlungen in Konstanz
sich betheiligte (1183). Vgl. Giesebrecht, Kaiserzeit VI, 25, 31, 111 f. Scheffer-
Boichorst, Kaiser Friedrich I. letzter Streit mit der Curie S. 28, 172.
2) Stumpf 4684 (vom J. 1191). Der Bischof nennt sich seitdem »episcopus
et comes Lunensis*. So Bischof Buttafava im J. 1225. Ughelli P p. 853. In
der Einigung des J. 1202 verpflichten sich die Malaspina den Bischof zu unter-
stützen »pro episcopatu vel comitatu, ipse vel alia persona pro eo*. Lünig II, 253 f.
3) Privileg Heinrichs VI. für Pisa 1191 März 1 (im Uebrigen basirt auf das
Friedrichs L von 1162 April 6): »faciemus iurare episcopum Lunensem, qui
investituram regalium et comitatus a nobis receperit vel quicumque alius pro
nobis tenuerit, ut faciat Pisanos sicuros et res eorum salve sint in omni districtu
suo pro se et pro Omnibus suorum*. In der Bestätigung Otto IV. 1209 Okt. 25
ist dieser Passus weggelassen. Böhmer-Ficker n. 307.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 227
Im J. 121(> wurde aus<remaclit, dass auch die Markgrafen Malaspina
ffeseu Genua Hilfe leisten sollten i).
Zu derselben Zeit wüthete der Kampf um die Beherrschung des
Äpenniuüberganges zwischen den rivalisirendeu Communen des Polandes,
Placentia und Parma, woran die Malaspina eifrig sich betheiligten ^).
Wenn sie kein Geld mehr hatten, verkauften sie wohl eine der
den Pass beherrschenden Burgen au die durch die Ausnützung von
Handel und Verkehr stetig wohlhabender werdenden Städte. Da die
Kämpfe in den Berggegenden mit grosser Wildheit geführt zu werden
pflegten, sehen sich gelegentlich die Bischöfe veranlasst zu interveuiren,
so im J. 1229, wo die Placentiner gegen die Pontremulenser standen,
die von Placentia und von Luna^^).
Zehn Jahre später begann Kaiser Friedrich II. eine neue Organi-
sation durchzuführen, indem er die Comitatsverwaltung nicht nur dem
Bischof von Luna abnahm, sondern sie ganz sistirte, die dem Bischof
o-ehörigeu festen Punkte selbst in die Hand nahm-^) und vor allem
den Schlüssel zum Apenninübergang, die Feste Pontremoli, mit einer
aus Apuliern bestehenden Besatzung versah. Das Gebiet von Luna
wurde im Anschluss an die in Oberitalien getroffenen Verfügungen
nunmehr einem Generalvikar untergeben, der ebenso in Pontremoli
wie in Portovenere, also im Gebirge und an der Küste (hier gegen
die Genuesen) das Interesse des Kaisers zu wahren hatte ^). Dabei ist
1) Bölimer-Ficker Reg. n. 411. Bölimer, Acta n. 1071.
2) Vgl. Annal. Placeut. ad a. 1229. Hiezu Böhmer-Ficker- Winkelmann
n. 13028. — Ann. Parmens. ad a, 1230: Parmenses iverunt Poiitremulum contra
Malaspinos; cf. ad a. 1231.
3) Annal. Piacent, ad a. 1229: occaxione quia episcoi^us Placentie et Lu-
nensis episcopus et quid am alii viri potentes pacem et concordiam inter comune
Placentie et Pontremulenses facere et componere studebant.
*) Vgl. Winkelmann Acta imp. ined. II n. 1237. Friedrich versprach von
Pisa aus 1239 Dez. 23, die Häuser und Thürme in Vezano (am Var, unweit
dessen Mündung in die Macra), Ponzanello und Fosdenova (ostwärts von Sarzana
und der Macra), welche ihm der Bischof von Luna zur Bewachung überlassen
hat, nach Beendigung des lombardischen Krieges zurückzugeben. Die Annal.
Piacent, ad a. berichten : episcopum Lune vinculatum ducere fecit post se.
5) Vgl. Ficker, Ital. Forschungen II S. 498, 500, 506. Der zum Generalvikar
bestellte Hubert Pelavicini wird (in den Placentiner Annalen) als vicarius in
Lunexana et Pontremulensi bezeichnet, er heisst auch capitaneus in Lunesana;
1241: vicarius in Lunexana et partibus convicinis ; 1243: sacri imperii in Luni-
giana, Versilia, Garfagnana et partibus convicinis vicarius generalis. — • Muratori
Ant. Estens. p. 258 citirt einen Codex manuser. aus Sarzana: jiste liber vocatur
magister et compositus et factus fuit tempore d. Uberti Pelavisini generalis vi-
carii in provincia Lunisiana de mandato et auctoritate ipsius«. Vgl. Ottenthai
in den Mitth. d. Inst. ^^ 609.
15*
99g Julius Jung.
bemerkenswert, dass die „Luuigiana" — dieser Name tritt von da
ab hervor — ein von Tuscieu abgetrenntes Vicariat bildet; auch dies
mit Eüeksieht sowohl auf die bisherige Entwicklung der Dinge wie
vor allem auf die hier durchführende Aviclitige Verkehrsstrasse, die der
Kaiser, wenn er aus dem Siiden nach der Lombardei gieng oder wenn
er von dort zurückkehrte, meistens benutzte i).
Eine kurze Zeit hindurch finden wir die „Lunensische Provinz"
dem jungen König Heinrich (Enzio) von Torre und Gallura unter-
o-ebeu, da für die Herrschaft auf Sardinien eine solche Stellung von
Wert war'"^). Aber auch die Pisaner waren danach lüstern, so dass
der Kaiser, da er nach dem Abfall von Parma (1247) seine Positionen
in diesen Gebenden mit neuen Stützen versehen musste^) (auch die
Malaspina und die Lunigiana hatten in ihrer Treue gewankt), den
Pisanern 1248 thatsächlich entgegenkam. Sie erhielten die „provincia
Lunisiane" in Anbetracht ihrer Treue zu Lehen, nur dass der Kaiser
Pontremoli für sich behielt, . und auch die Markgrafen Malaspina in
ihrer reichsunmittelbaren Stellung belassen wurden^). Während der
folo-enden Jahre hat es sich wiederholt um den Besitz von Pontremoli
o-ehaudelt, das einmal geradezu als „unica elavis et ianua- des Kelches
bezeichnet wird''). Wir kommen darauf später zurück.
Im Uebrigeu haben die Organisationen Kaiser Friedrichs 11. in
der Lunigiana auch für die Folgezeit nachgewirkt; unter den letzten
Staufern, unter Karl von Anjou, unter Heinrich VII. erscheint ein
») So im J. 1226, bei welcher Gelegenheit den Sarzanesen und Pontremo-
leusern ihre Privilegien bestätigt worden waren; 1239, 1245 (im Mai nordwärts,
im Dezember zurück), 1247, 1249. Vgl. F. Ludwig, Unters, über die Reise- und
Marschgeschwindigkeit im 12. und 13. Jahrhundert. S. 189.
i) Vgl. über Enzio Davidsohn, Forschungen II S. 41 ff. Er war seit 1239
»Reichslegat* Italiens, als solcher in Tuscien mit Pisa Hand in Hand gehend
(gegen Genua).
3) Vgl. die Ann. Piacentini ad. a. 1247. — Neues Material für diese Kämpfe
auch mit Bezug auf die Lunigiana bietet Davidsohn, Forschungen zur Gesch.
von Florenz 11 (1900) aus den Archivalien von &. Gimignano. Vgl. Reg. n. 471:
Soldzahlung für die 1247 im kaiserlichen Dienste ,in Lunisiana'^ befindlichen
milites; n. 480 einer der peclites dortselbst gefangen (1247); n. 501, 502, 512,
523 (ad a. 1248): Soldzahlung nach Pontremoli an die milites der Commune.
4) Winkelmann, Acta imperii ined. n. 415: quod licet nos olim provinciam
Lunisiane cum iuribus et pertinenciis suis Henrico illustri regi Sardinie, sacri
imperii in Ytalia legato — de mera donatione nostra duxerimus conferendam,
tamen — provinciam istam cum castris etc. exceptis castro Pontis Tremuli et
terra Conradi marchionis Malaspine, que dictioni et homagio imperii specialiter
reservamus, eidem comuni Pisarum — in rectum feudum duximus concedendum.
5) Böhmer-Ficker n. 3785.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 229
Generalcapitäu an der Spitze i). Daneben bleiben die Malaspina als
Markc^rafen" anerkannt. Der Bischof hat den Titel „comes" beibe-
halten und erfreut sieh des Besitzes von Regalien, wie des Münzrechtes-);
er kann daher immerhin auf einen stattlichen Codex verbriefter Rechte
und Einkünfte hinweisen, den im J. 1287 Bischof Heinrich dem Notar
Eo-idius de Beligneo zusammenzustellen befahl 3); er ist die Quelle,
aus der üghelli und Muratori geschöpft haben.
Dabei dauerten die UebergrifFe der benachbarten grossen Communen :
Luca, Pisa, Genua stetig fort. Die Lucchesen hielten Motrone besetzt ;
die Genuesen das ganze Luuensische Gebiet jenseits des Flusses Macra-*),
nicht ohne dass auch die Pisaner einzelne Positionen zu behaupten
gesucht hätten, so castrum lUicis (d. i. Lerici), ferner Trebianum (an
der Macra, j. Trebiano) '">). Der Haupthafen, Portus Veneris, war und
blieb in den Händen der Genuesen; diese kämpften mit kurzen Unter-
brechuno-en ffegen Pisa auch auf Sardinien und in den überseeischen
Länderu, gelegentlich von den Lucchesen durch Subsidien unterstützt^).
An Streitigkeiten zwischen den Bischöfen und den Malaspina
fehlte es in der Folgezeit, so wenig wie früher. Im J. 1306 fungirte
der aus Florenz verbannte Dichter Dante als Vermittler zwischen
einigen Malaspina und dem Bischof Antonius von Luna''). Zwei
Jahre nachher sehen wir in Parma einen Franceschinus Malaspina
') Er lieisst »generalis capitaneus dioecesis et episcopatus Luuensis*, im
J. 1312. Bonaini, Acta Henrici VII, p. 269.
2) Bischof Heinrich von Luna (1273—1296) bekam im J. 1285, Mai 15 das
Münzrecht durch Rudolf von Habsburg ert heilt. Vgl. üghelli I^ p. 853. Hiezu
Redlich, Regesten Rudolfs n. 1898.
3) Vgl. Ottenthai, Mitth. d. Instituts IV, 608 f. Bischof Heinrich bezeich-
net sieb darin als »dei gratia Lunensis episcopus et comes*. — Der »Codex
Pallavicinus" bildete hinfort einen Theil dieses Copialbuches der Kirche von Luna.
*) Im J. 1292 nehmen die Genuesen für sich in Anspruch: quicquid epis-
copus Lunensis ab aquae Macre citra versus Januam vel districtum et comune
Janue habeat. Ann. Januens. j). 350.
5) Im J. 1223 griffen die Lucenser im Bunde mit dem Bischof von Luna
castrum Trebiani an. Ann. Januens. ad a.
ß) Vgl. Ann. Januens. p. 229. 231 ff. (ad a. 1254 und den zwei folgenden
Jahren). Hiezu Caro, Genua und die Mächte am Mittelmeer I 16 ff. Die Pisaner
muBsten damals ihre Positionen an der Macramüadung räumen. Im Jahre 1257
überbringen Gesandte von Luca der Commune von Genua 2000 Mark Silber ,ad
subsidium expensarura factarum in exercitu transmarino et Sardinee*; was die
Genuesen dies einemal annehmen, um die Lucchesen nicht zu beleidigen (p. 240).
') Dantis Alligherii legatio pro Francischino Malaspina. Herausgegeben
von Lord Vernon. Pisa 1847.
230
Julius J u n or.
mit einem Gefolge von Leuten aus der Luuigiaua eine Kolle spielen').
Als Heinrich VIL, der Luxemburger, in diesen Gegenden sich aufhielt
(1312, 1313) und die Gibellinenpartei zu reorgauisiren trachtete =^).
kritisirte er die , Siege" der Lucchesen ,in partibus .Alalaspinis, Lu-
nisiane et Garfagnaue", da durch dieselben nichts entschieden würde =*).
Ludwig der Bayer stützte sich auf den Condottiere Castruecio Castra-
cani. der im Dienste Luca's als Vicecomes des Lunensischen empor-
gekommen war ') ; er ernannte ihn zum Herzog der Gebiete von Luca,
Pistoja, Volterra und Luna (1327, 1328)^).
Karl IV., der schon als Jüngling unter seinem Vater Johann in
diese Gegenden gekommen war^'), griff auf seinem ersten Kömerzuge
(1355) hier ein, indem er den Pisanern und den Malaspiua die aus
der Stauferzeit überlieferten Privilegien bestätigte 7). Luca, das in
Abhäno-io'keit von Pisa gerathen war, machte sich unter bezahlter
Beihilfe des Kaisers (1370) wieder frei und erwehrte sich mit Hilfe
Genua's auch der Florentiner", die den Arno abwärts sich auszubreiten
suchten. Alles in Allem: die Entwicklung war zu einem gewissen
Abschlüsse gediehen.
In dieser Zeit existirte die Stadt Luna nur noch als ein unbe-
wohnter Trümmerhaufen, so dass Dante der gleich anderen Floren-
tiner Vertriebenen viel in der Gegend weilte, sie als Beispiel anführt
von dem Wechsel der Dinge, dem nicht nur die Menschen sondern.
1) Ann. Parmens. maior. ad a. 1308: com certis liominibus de Lulixana.
2) Bonaini, Acta Henrici VK p. 269, 271, 303, 305. (Beziehungen zu den
Malaspina). Vgl. auch die Annal. Parmens. maior. ad a. 1312.
3) Acta Henrici VII Bd. 2 p. 100.
4) In den J. 1316 und 1317 war er capitaneus et defensor comitat. Lucani
et vicecomes Lunensis. Vgl. Davidsohn, Forsch. II S. 279 n. 2169. S. 280
n. 2179.
5) Lünig, Cod. Ital. dipl. II 2218: de consilio principum et baronum civi-
tatis Lucae, Pistorii, Volaterrarum et Lunae. Sein Titel ist kurzweg: Herzog
von Luca. Bereits 1324 war Castruecio von Ludwig zu seinem Vicar ernannt
worden, nicht nur von Luca sondern auch provinciarum vallis Nebulae, Arianae
et Lunae et terris civium Garfagnanae, terris, quae dicuntur Plancorum, Verru-
cula, Bossorum, et eius curiae, Pontremulo, eins districtu Lunegiana. et Omnibus
terris, sitis citra et ultra aquam Magrae, in Lunensi dioecesi, Massa et Ver-
silia et Valletina. (Lünig 1. c. 2215).
e) In den J. 1331 und 1332. Vgl. Werunsky, Geschichte Karl's IV., Bd. 1
S. 31 ff.
') Vgl. Werunsky, Der erste Römerzug Kaiser Karls IV. (Innsbruck 1878)
S. 318.
Die Stadt Lima und ihr Gebiet. 231
auch die Städte unterliegen i). Sehen wir zu, welchen Verlauf die
Dinge genommen haben.
Luna war seit dem 11. Jahrhundert in seiner städtischen Ent-
wickluug hinter seinen unmittelbaren Nachbarn Luca und Pisa sehr
zurückgeblieben. Doch erscheint es im 12. Jahrhundert noch als mit
Mauern umgebener Ort-), unter dessen Gebäuden das aus der römi-
schen Zeit stammende Amphitheater besonders hervorgehoben wird 3).
Auch die kleinereu Häfen des Golfes, der speciell nach Luna benannte
und der von Amelia (an der Mündung der Macra), jenseits dessen das
Vorgebirge Caprioue lag; dann der Mons IlHcis mit seinem Hafen
(Lerici*). Man redete hie und da sogar noch in alterthümlicher Weise
vom Meer von Luna^).
Die Cathedralkirche von Luna. die Marien geweiht war, enthielt
als kostbarste Keliquie eine Ampulla mit Blutstropfen Christi, womit
man freilich gegenüber dem „sacer vultus" der Erlösers in Luca nicht
aufkam. Doch wurden hieher zahlreiche Schenkungen gemachte). __
Von Bedeutung für die Frequenz von Luna war, dass es das Markt-
recht besass'); an den Markttagen liefen auch die Opfergaben am
reichlichsten ein.
Da ereignete es sich, dass im Laufe des 12. Jahrhunderts die
Malaria an dieser Küste sich immermehr geltend zu machen begann,
1) Paradis. XVI, 73. Dante hat diesen Gedanken vielleicht dem Rutilius
Namatianus de red. I, 413 f. entnommen, der ihn mit Bezug auf Populonia
äussert. (Die Textüberlieferung beruht auf einem Codex Bobiensis).
5) So in der Urk. des Kaisers Friedrich I. vom J. 1185: civitatem Lunen-
sem cum fossatis et suburbiis et suburbanis suis, cum ripa et teloneo et mer-
cato — et plateam quae est inter murum civitatis et niare ....
3) Ebenda: aedificium quod circulum vocatur, aut arena. Vgl. Friedländer,
Sittengesch. Roms II, 522.
4) Friedrich I. im J. 1183 (St. 4364): ripam Lunensis portus atque portus
Ameliae. Das Privileg von 1185 nennt raontem de Caprione; montem Illicis
cum portu.
5) Gervasius TiUebur. in den ,ütia imperialia« (Mon. Germ. Script. XXVII
p. 387), allerdings in einer Erzählung, die in die Karolingerzeit zurückführt:
»adplagam pelagi Lunensis«. Vgl. Davidsohn, Gesch. von Florenz 166 Anm. 1,
der daraus die Erinnerung au Stadtkämpfe zwischen Luca und Luna Ende des
8. oder Anfang des 9. Jahrhunderts deduciren will.
<■') Gervas. Tillebur. 1. c. Vgl. Ughelli I^ p. 840 : Schenkung an die Marien-
kirche vom J. 1085: ,in loco Lunae\ 1124: episcopatus sanctae Mariae ; ecclesia
s. Mariae Lunensis.
■) Im J. 963 (St. 325) bestätigt Otto I. dem Bischof: cortem de Luna cum
mercatis et pertinentiis suis.
2S2 Julius Jung.
iu Folge dessen die Bevölkerung nach der umliegenden Hügelgegend
sich verzog, wo wenige Millien von Luua entfernt Sarzana gelegen war.
Dieses wird schon früher genannt : es ist wahrscheinlich das Su-
rianum der Pippin'schen Verheissung^). In den Urkunden des 11. und
12. Jahrhunderts heisst es „burgum" oder „castrum'" Sarzana. Der
Bischof von Luua hatte hier einen Hof mit Zubehör, wo wir schon
im 11. Jahrhundert wichtige die Kirche von Luna betretfende Kechts-
geschäfte abgewickelt sehen-). Hieher verlegte sich auch der Markt-
verkehr, seit die üble Luft von Luna diese Stadt in Verruf brachte^),
und es überhaupt nur wenige mehr dort aushielten.
So entsprach es nur den thatsächlichen Verhältnissen, wenn Kaiser
Friedrich L, als die Organisation Italiens ernstlich in Angriff ge-
nommen wurde, auch die Stellung von Sarzana neu regulirte. Es ge-
schah dies durch ein Privileg vom 4. November 1163, nachdem der
Vertrauensmann des Kaisers Raiuald von Dassel sich von dem Stande
der Dinge persönlich überzeugt hatte^). Das burgum Sarzana wurde
unmittelbar in den Schutz des Reiches übernommen'') und bekam
Rechte, wie sie die grossen Städte der Nachbarschaft seit dem vorigen
Jahrhundert schon hatten. Es wurde verboten innerhalb des Ortes
') So schon Cluverius, neuerdings Ficker. Vgl. Dove (1894) S. 203 Anm.
Man nimmt an dass »Surianum« für » Sergianum " verschrieben sei. Aus diesem
sei Sarzana (Sergiana) entstanden. Anders Ketterer im Hist. Jahrb. 1900 S. 443 f.
") Im J. 1085 (Ughelli I'-' 841): »Actum burgo Sarzana^ 1137: »actum in
syuodo habita in ecclesia s. Andreae de Sarzana*. In dem Privileg für den
Bischof von Luna 1185 heisst es: castrum de Sarzana cum curte et districtu suo,
et villas quae ad ipsam curtem pertinent et herbaticum eiusdem curtis burgi
de Sarzana et iustitiam eius et mercatum ....
ä) Sie heisst »maledicta'^ bei Gervas. Tillebur. 1. c. Ebenso im britischen
Itinerar Mon. Germ. Script. XVII p. 131. Vgl. die Narratio in der Translations-
bulle P. Innocenz III. vom J. 1204: cum Lunensis civitas — sie suos habitatores
devoret et consumat, quod pauci vel nulli commorentur in ea, nee sit populus
qui iura et libertates ecclesiae vestrae protegat et defendat.
*) Die Annal. Pisan. berichten ad a. 1163, dass Rainald von Pisa aus, wo
er am 20. Sept. dieses Jahres weilte, perrexit ad Serzanam, ibique parlamentum
cum consulibus civitatum Tuscie fecit. Von da kehrte er in die Lombardei zu-
rück. Ueber die Thätigkeit Rainalds von Dassel in Tuscien überhaupt vgl.
Ficker, Ital, Forschungen II S. 138. Davidsohn, Forschungen zur Gesch. von
Florenz I 100. Das Privileg bei Ficker, IV n. 133 = (mit Besserungen) Winkel-
mann, Acta imp. ined. II (1885) n. 1235 p. 887 ff. Vgl. Scheffer-Boicborst, Zur
Gesch. des 12. und 13. Jahrhunderts S. 168 ff.
5) Burgum nostrum Sarrazanum, qui videlicet est in comitatu Lunensi, cum
burgensibus eius omnibus et cunctis eoruni pertinenciis sub nostram tutelam ac
protectionem perpetuam recipimus et specialem nostram ac sacri imperii came-
ram eum esse praecipimus.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 233
einen Turm oder eine Befestigung zu bauen, die nicht zum gemeinen
Nutzen sei^). In Betreff des Zuzugs aus der Umgebung wurde er-
klärt, dass freie Leute sieh ohne weiteres ansiedeln dürfen und dann
dieselben Rechte geniessen, wie die bisherigen burgenses^). Nur be-
züglich der Hörigen und Frohndienstpflichtigen werden Schwierigkeiten
o-emacht, wie das ähnlich aus deutschen Stadtrechten bekannt ist.
Die weitereu Bestimmungen des Privilegs zielen darauf ab Sar-
zana, das bisher von Luna in mehrfacher namentlich auch wirtschaft-
licher Beziehung abhängig gewesen war, davon zu emancipiren.
Die „burgenses" haben künftighin weder am Meer noch im Fluss
Macra eine Yerkehrsabgabe zu entrichten^), wodurch sie etwa hätten
chieanirt werden können, wie die Lucchesen von den Pisanern. Auch
wird festgestellt, dass die Sarzanenser in den umliegenden Wäldern
dasselbe Miessrecht haben sollen wie bisher^).
Es folgt die für das Gedeihen des Ortes entscheidende Bestimmung
über den Markt. Die Sarzanenser bekommen einen Wochenmarkt,
der an jedem Samstag abzuhalten ist^). Der Ort hiezu soll von den
cresenwärtigen Consulu von Sarzana nach ihrem Gutdünken festgestellt
werden. Wir lernen hier die Verwaltungsmänner, die ja auch sonst
iu nichtstädtischen Gemeinden des toskanischen Gebietes als consules
vorzukommen pflegen''), des Näheren kennen; sie haben über den
Markt zu verfügen. Dabei wird ausdrücklich bemerkt, dass den Sar-
zanenseru hinsichtlich dieses Marktes weder in Luna noch an einem
anderen Orte des Comitates von Luna ein Hindernis in den Weg ge-
1) Ut nuUa turris vel aliqua alia munitio in burgo illo levetur, nisi que
ad communem totius burgi utilitatem. Vgl. Bonaini, Statuti di Pisa p. 16 :
Friedensstiftung des Bischofs Daibert (1088—1099): Bestimmungen über die zu-
lässige Hübe der Häuser. Ebenda das »brave consulum Pisanae civitatis* vom
J. 1165.
2) Si quis etiam über liomo qui non sit servus aut angariarius alicuius,
habitator illius burgi effici voluerit, libere ac secure ad eum veniat ipsumque
iuhabitet et speciali nostra protectione sicut ceteri burgenses ipse cum Omnibus
rebus ac possessionibus suis perfruatur.
3) ut neque in littore Luuensi nee in Macre flumine pedaticum vel datium
aliquod tribuant.
*) nullusque ex convicinis eorum in nemoribus seu in silvis, quibus uti
consueverunt, aliquid eis iniuste auferre praesumat.
=) Mercatum quoque solemne — Sarrazanensibus quolibet die Sabbati con-
cedimus, et sit locus mercati, ubi presentibus eorum consulibus magis congruum
visum fuerit.
6) Vgl. R. Davidsobn, Ueber die Entstehung des Consulats in Toscana.
Hist. Vierteljahrschrift HI (1900) S. 1—26. Die Consuln begegnen in den kleinsten
ländlichen Kreisen der Comitate von Florenz, Pistoja u. s. w.
234 Julius Jung.
legt werden dürfte ^). Man sieht : Lima rivalisirt zu dieser Zeit noch
mit Sarzana, es sind Gegeubestrebungen vorgesehen.
Von der Gerichtsbarkeit ist dabei nicht die Rede-); als zwanzig
Jahre später (1183) der Bischof die Grafengewalt überkam, stand ihm
das öffentliche Gericht zu-*), während er über seineu Hof und die
daran häugenden Besitzungen kraft seiner Immunität waltete.
Bereits waren Bischof und Capitel entschlossen, das heruuter-
o-ekommene Luna zu verlassen und mit dem Bischofsitz nach Sarzana
zu übersiedeln*). Am Meer hatte man seit der üebermacht von Genua
und Pisa keine Interessen mehr, der Verkehr zu Land von Genua her
war o-erincrfügig^), der mit dem Apenninenpass aber Hess sich von Sar-
zana aus besser übersehen und leiten — gerade dadurch war dieses
1) ut neque Lune neque in aliqua parte comitatus Lunensis forum aliquod
fiat, per quod istud impediri valeat. — üt nullus mortalium forum illud impe-
dire seu perturbare aut homines illud visitantes vel inde redeuntes aliquo modo
audeat violenter ofiendere.
") Kaiser Friedrich I. überiiess in Tuscien den Städten nur ausnahmweise
(z. B. an Pisa) die Gerichtsbarkeit. Der Stadt Luca entzog er sie. Vgl Scheffer-
Boichorst, Friedrichs I. letzter Streit S. 75. Davidsohn, Forsch. I 99 f.
s) Das stellten die Sarzanesen in ihren Streitigkeiten mit dem Bischof
freilich in Abrede. Im J. 1219 machte der Vortretev des Bischofs geltend : ^quod
Lunensis episcopus pro episcopatu est comes et iudex castri et burgi Sarzanae,
et quarumdam terrarum Lunensis episcopatus ex concessione imperatoris«. Im
Gegensatz dazu praetendirten die Sarzanesen: ,quod mar c ha de Luna est
marcha de Malasp ina, et de Massa; et suorum consortum; et
alius comitatus vel marchia non est inLunisiana''. Bei Muratori
Ant. Est. p. 260. Vgl. Ficker, Forschungen I S. 253. Die Regel war allerdings,
dass da, wo die Markgrafschaft entwickelt ist, Verleihungen der Grafschaft an
die Bischöfe nicht vorkommen,
4) Die folgende Translationsgeschichte ist nicht ohne Interesse, wenn man
zum Vergleiche analoge Fälle heranzieht, z. B. die Gründung von Aquila, womit
gleichfalls die Verlegung eines Bischofsitzes (von Furcona oder S. Masimi auf
die neuerbaute Kathedrale S. Maximi et Georgii) verknüpft war. Auch kam die
rivalisirende Competenz von Imperium und Sacerdotium zum Ausdruck. Vgl.
Winkelmann, Reg. Gregors IX. n. 6780. 6785. Böhmer-Ficker, Reg. Conrads IV.
n. 4626a, 4627. 4701 b. So zog sich die Sache durch 28 Jahre hin; schon 1229
geschahen die vorbereitenden Schritte, 1254 die Gründung, 1257 die Verlegung
des Bischofsitzes. — Man vgl. auch die im J. 1263 von Manfred verordnete ,Zu-
rückverlegung" der Stadt Sipontum (wo ein Erzbischof seinen Sitz hatte) wegen
der dort herrschenden schlechten Luft auf den benachbarten Ort, wo sie bereits
einmal gestanden hat und wo gute Luft ist. Böhmer-Ficker, Reg. 4749.
5) Im J. 1171 geben die Genuesen dem Christian von Mainz das Geleite
bis Luna. Anna). Januens. p, 90. Im J. 1178, als Kaiser Friedrieb I. Pisa und
Genua besuchte: nee mare nee stagna tetigit tunc gens Aleraanna, sed per Ser-
zana subiit montana Lovaugna (Lavagna). Gotifred. Viterb. Gesta Frid. v. 1081 f.
Die Stadt Lima und ihr Gebiet. 235-
emporgekommen uud hatte die Aufmerksamkeit der neuerdings ziei-
bewusst vorgehenden Keichsregierung auf sich gezogen i).
Als im J. 1187 Papst Gregor VIII,, um zwischen Genua und Pisa
wegen des bevorstehenden Kreuzzuges zu vermitteln, in die Gegend
kam (er weilte am 9. Dezember dieses Jahres in Luca, vom 10. bis
17. Dezember in Pisa) wurde ihm die Sache von Luna vorgetragen
und der Papst gieng, da die kleine Bischofstadt von den Durchreisenden
bereits zur Zielscheibe des Spottes gemacht wurde, darauf ein; er be-
willigte die Verlegung des Bischofsitzes von Luna nach Sarzana und
schenkte zum Bau der Kirche einen geweihten Stein^).
Aber bevor noch die nöthigen weiteren Formalitäten zum Ab-
schluss gekommen waren, starb Gregor VIII. am 17. Dezember 1187
zu Pisa und die Translation kam ins Stocken, da man mit dem Tode
jenes Papstes auch die von ihm ertheilte Erlaubnis für erloschen hielt 3).
Erst als man sich sechzehn Jahre später an Innocenz III. wen-
dete, wurde die Angelegenheit eudgiltig geregelt: der Papst bewilligte
durch eine Bulle vom 21. März 1204 dem Bischof uud dem Capitel,
den Bischofsitz (mitsammt den dort verehrten ßeliquieu) von Luna
nach Sarzana zu verlegen*).
Der Ort Luna blieb noch eine Zeitlang Strasseustation, wie denn
das Wegesystem der römischen Zeit bis dahin keine Aenderung er-
1) Vgl. auch die Tvanslationsbulle von 1204, wo mit Beziehung auf die
Aktion des J. 1187 gesagt ist: ut ad locum populosum, Sarzanam nomine, epis-
copalem cathedram transferetis. Aber schon 1202 hatte die mehrfach erwähnte
Einigung zwischen dem Bischof von Luna und den Markgrafen Malaspina
(Lünig II, 253) ihren Abschluss gefunden ,in camera castri de Sarzana«.
2) Vgl. die Narratio der Translationsbulle von 120i: temiDOre sanctae uie-
moriae Gregorii papae, praedecessoris nostri, usque adeo proposuistis fuisse pro-
cessum, quod cum ille per partes illas transitum faceret, ipsius translationis
licentiam -— concessit, et pro construenda ecclesia dedit vobis — lapidem bene-
dictum. (Vgl. Davidsohn Forschungen I 184 über das von P. Alexander IlL dem
Bischof von Faesulae gewährte Privileg, seinen Sitz nach dem castrum Figlinense
zu verlegen).
3) 1. c. cxuia post paucos dies idem praedecessor noster viam fuit universae
carnis ingressus, credentes mandatum eins in ipso obitu exspirasse etc. Bei
Jafie geschieht dieser Vorgänge nicht Erwähnuiag; auch nicht in der Neubear-
beitung der Regesten.
*) Potthast, Reg. n. 2161. Innocentii opp. ed. Migne II, 306: (Waltero)
episcopo et capitulo Lunensibus. Vgl, Gervasius Tillebur. in den ,Otia imperialia*
(Monum. German. Scnptor. XVII p. 387, geschrieben bald nach 1212) : Est auteni
castrum Lunensis episcopi quod sancte Marie de Saracenai (d. i. Sarzana) di-
cunt, ubi ampullam (mit den Blutstropfen Christi) vidimus et tractavimus, ubi
(etiam) episcopatum in maledictionem Lunensium translatum audivimus.
236 Julius Jung-.
fahren hatte. So erscheint Luna in den Itinerarieu der Zeit, so bei
Salimbene, der gelegentlich von einem Frauziskanerldoster spricht, das
zwischen Luca und Pisa gelegen war, am Wege der nach Luna führt i).
Aber officiell galt Luna von da an als „zerstörte Stadt", wie es
z. B. im .1. 1263 vom Papst ürbau IV. ausdrücklich bezeichnet wird^).
Keine hundert Jahre später fabelte mau von der Sündhaftigkeit, durch
-welche der Ruin einer so angesehenen aus den Avieder vielgelesenen
Classikern bekannten Stadt (man nannte sie jetzt „Luni*^) veranlasst
worden sei^). Erst die im 15- Jahrhundert mit Cyriacus von Ancona
einsetzende Alterthumswissenschaft brachte wieder exaktere Kunde;
späteren Forschern, wie dem vortrefflichen Cluverius kamen gleichwohl
Zweifel über die Lage der Stadt, die er nach Lerici, unmittelbar ans
]\leer versetzen zu müssen glaubte; ein Irrtbum, den erst seine Nach-
folger auf dem Gebiete der historischen Laudeskunde Italiens cor-
rigirt haben*).
Sarzana, das als Bischofsitz seinen Charakter als quasistädtisches
Gemeinwesen befestigte^), wusste unter den folgenden Kaisern, nament-
lich unter Friedrich IL, sich als .besondere Kammer des Reiches " zu
behaupten; es wurde von jeder fremden Gerichtsbarkeit für befreit er-
klärt und blieb dem Reiche direct unterstellt*^).
Mit den Bischöfen, die hier residirten, hatte Sarzana manchen
Strauss zu bestehen, es zog sich auch päpstliche Verwarnungen zu'),
1) Salimbene p. 101 (ed. Parmens.) : quod erat inter Lucam et civitatem
Pisanam, per viam quae vadit ad civitatem Lunensem. Im Itinerar der briti-
schen Kreuzfahrer zu Ende des 12. Jahrhunderts (Mon. Germ. Scriptor. XXVIl
p. 131) geht es »per Lune maledictam civitatem episcopalem et per sanctam
Mariaui de Sardena«' (d. i. Sarzana).
2) Urbau IV. am 1. Dez. 1263: locus de Sarzana, in quo Lunensi civitate
destructa capitulum Lunensis ecclesiae comraoratur. Es muss so in den offiei-
ellen Listen eingezeichnet gewesen sein. Mon. Germ, eplae s. XIII tom. 3 p. 557.
3) Vgl. Villani, Cron. I, 50: La citta di Luni la quäle e oggi disfatta —
<liserta la contrada e mal sana. Aehnlich noch im 14. Jahrhundert Petrarca
und Fazio degli Uberti (Dittamondo ill, 6).
*) Cyriacus von Ancona besuchte die Euinen von Luna im J. 1442. Ausser
Cluverius vgl. auch Alberti, descrittioue di tutta Italia (ed. Venezia 1557) p. 24.
s) Im J. 1202 werden »Consules, milifes et populus — de burgo et de Castro
5arzani* genannt. Lünig II, 253.
e) Im J. 1226. Ficker, Forschungen IV, u, 321. Winkelmann, Acta n. 285.
7) Vgl. Ughelli 12 p. 850 f. zu den J. 1200, 1219 (Schiedsspruch eines
Pisaners), 1230. (Uebereinkommen des Bisehofs Wilhelm mit den homines Sar-
zanae). Im J. 1233 April 7 Gregorius IX. papa communitatibus comitatus Lu-
nensis mandat, ut coniurationes suas solvant et (Wilhelmo) episcopo Lunensi
reverentiam exhibeant. Mon. Germ. Epistel, s. XIII, tom. 1 p. 418. Winkelmann
Keg. Gregors IX.. n. 6952. Derselbe, Jahrb. Friedrichs 11., Bd. 2. 433 A. 3.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 237
ohne dass diese etwas genützt hätten. Im üebrigen wurde Sarzana
ein wichtiger Verkehrsort^). Von Ludwig dem Bayer erwirkte es sich
die Erlaubnis, Eingangszölle gleich den anderen Städten Tusciens zu
erheben; zugleich erstreckte der Kaiser das Gebiet Sarzana's auf einen
Umkreis von zwei Millien und bis zum Meer-).
War auf diese Weise die Stadt Luna zu Grunde . gegangen, so
blieb doch dem Gebiet derselben, im Umfange des Bisthums und des
einstigen Comitats, der Name des Lunensischen oder der Lunesana-^).
Daneben ist in der hergebrachten Weise von der „dioecesis Lunensis-
die Kede, denn die Bewilligung zur Aeuderung des Namens mit Kück-
sicht auf den neuen Sitz ist ihr erst im 15. Jahrhundert zu Theil
geworden, nachdem es einem Sarzanesen gelungen war, sich auf den
Stuhl Petri zu schwingen^).
In politischer Hinsicht zerfiel das Gebiet von Luna in eine Reihe
von Territorien. Von den „partes Lunisane" wurden die .partes Ma-
laspinae" unterschieden. Ferner kamen als selbständig dastehende
durch kaiserliche Privilegien constituirte Gemeinden Sarzana und Pou-
tremoli in Betracht 5), beide aus ihrer Lage zum Apenninübergange
von Cisa ihre Bedeutung schöpfend.
•) Vgl. die Ann. Plac. ad a. 1247, wo König Enzio die Verbindungen zwi-
schen Tuscien und Lombardien wiederherstellte — über Pontrenioli und Filatiera
(wo ein rebellischer Malaspina sass): unde aperta fuit via euntibus et redeunti-
bus Sarzanam. Vgl. auch mein , Bobbio* S. 550 A. 1: Der ,mons Bardonis*
voll von Kaufleuten und Saumthieren. Ann. Parmens. luai. ad a. 1277: comune
Paruie uiissit Sarzanam ad deducendum furnientum, emptum j)er comune in
Apulia.
-) Ludwig der Bayer im J. 1328 November 26 (bei Winkelmann, acta imp.
inedit. II n. 500) : officialibus, consilio et comuni terre Sarzane Lunensis diocesis
.... duo milliaria circum Sarzanam — et ultra versus mare, id quod est a
strata Romea inferius usque ad aquam Parmignole cum nemoribus Caprioni ....
3) Man findet verschiedene Formen. Im J. 884 in der Urkunde für S. Ca-
prasio heisst es ,in loco et finibus Lunensis*; »finibus Lunianense«; »in iam
dictia locis Lunianense*. — Im 13. Jahrhundert : Lulixana (Ann. Parmens. maior.
ad a. 1243), Lunexana, Lurexana (Ann, Januens. ad a. 1268), auch Nuxedana
(Annal. Piacent. ad. a. 1271 p. 2.92 der ParmenserAusgabe). Lunesana bei
Huillard-BrehoUes 5, 641. Vgl. Ficker, Forschungen II, 506.
■») Ughelli I- p. 855. Seitdem hiess das Bisthum Luna-Sarzana. Papst Nico-
laus V. (1447—1455) war der Sohn eines Arztes aus Sarzana. Dekretirt wurde
die neue Benennung und zugleich die Erhebung Sarzana's zur Stadt 1465. Vgl.
Sforza, P. Nicolaus V. Heimat, Familie und Jugend, (deutsch Innsbruck 1887). ■
s) Annal. Piacent, ad u. 1268: in Pontremoli et Sarzana et Lunensi. Böhmer,
Acta imp. sei. u. 1071 : Otto IV. verpflichtet sich 1210 Juni 3 den Pisanern wegen
Portovenere gegen Genua u. s. w. Die Verpflichtungen werden auch auferlegt
238
Julius J u r. ff.
Poiitremoli wird als ein fester Punkt bezeichnet, um den wieder-
holte Kämpfe ausgefochten wurden i), sowohl von der Keichsgewalt
wie von den zunächst interessirten Commuueu. Das Reich suchte
sich des beständigen Durchzuges zu versichern, indem im J. 1167
durch Friedrich I. denen von Pontremoli gegen einen jährlich nach
Pavia zu zahlenden Zins die Kegalieu verliehen wurden 2). Seitdem
tjrscheiut Pontremoli in den Verträgen der Magnaten als ein für sich
stehendes Glied in der Organisation des Lunensischen Gebietes neben
dem Bischof und den Markgrafen :'). Im J. 1226, bestätigte Kaiser
Friedrich II. denen von Pontremoli ihre Besitzungen mit genauer An-
trabe der Grenzen derselben: wir ersehen daraus, dass die Communen
unter anderen: episcopo Lunensi, consulibus vel rectoribus Pontremulensibus et
marchioni Malespine et omnibus rectoribus locorum Lunisciane. — Im J. 1233
schreibt Papst Gregor IX. ^ communitatibus comitatus Lunensis*; im J. 1267
spricht Clemens IV, von den »homines castrorum Lunensis sedis, qui quondam
Manfredo faverint*. Es war locus de Sarzana — et magna pars dioecesis Lu-
nensis. Mon. Germ, epist. s. XIII tom. 1 p. 418; tom, 3 p. 673.
') Vgl. ÜHon. Frising. chronic. VH, 14 über den Römerzug Heinrichs V.
im Dezember 1110 (nachdem im Oktober die Grossgräfin Mathilde in Pontremoli
geweilt hatte (Overmann S. 81 n. 106): Appenninum transcendit, oppidumque
quod Pons Tremulus vocatur natura locorum ac altissimis turribus munitissimum,
transitum prohibens, expugnavit et cepit. Vgl. auch Ekkehardi Uraug. chronic,
ad a. 1110 M. G. Script. VI 244. Donizo, vita Mathildis II c. 18: Francigenam
stratam tenuit res, pace peracta, transivit certe tunc incipiente Decembre Montem
Burdonis. Im J, 1133 zog Lothar von Supplinburg diesen Weg. Vgl. Bernhardi,
Lothar von Supplinburg S. 465. Ueber den Vorfall von 1136 s. oben S. 223.
lieber den Rückzug Kaiser Friedrichs I. im J. 1167 und die Haltung von Pon-
tremoli vgl. Gotifred. Viterb. gesta Frid. v. 713 S. Ad pontis Tremuli veniunt
montana dolosa. Zuerst ist von Pontremoli in der Urk. Heinrichs IV. für die
Söhne des Markgrafen Albert Azzo IL im J. 1077 (St. 2986) die Rede. Das Haus
Este, das von den Otbertinern herstammte, besass damals ,in comitatu Lunense
Pontremulum, Filateram« u. s. w. Im Allgemeinen vgl. Sforza, Memorie e do-
-cumenti per servire alla storia di Pontremoli (Luca 1885).
2) Ficker, Forschungen IV n. 142 : donamus hominibus de Pontremulo omnia
nostra regalia. quae habemus ab ambe (ambitu? curic usque ad Alpes et a
Monte Cirouis usque ad Montem Rotondum et usque ad Incisam, usque ad Ligno.
Districtus vero, videlicet bannum, hostem et cetera nostra regalia et quatuordecim
denarios de passagio nostro imperiali, quod coligitur in Pontremulo, eo tamen
expresso tenore, qaod ipsi singulis annis debent persolvere nobis vel nuntiis
nostris apud Papiam ~ quinquaginta libras imperialium etc. Alpes similiter eis
«oncedimus.
3) So im Laudum des J. 1202 (Lünig II, 253): sowohl der Bischof von
Luna wie die Markgrafen haben mit Pontremoli ein Abkommen, das von ihrer
Einigung nicht berührt werden soll. Unter denjenigen, welche den Vertrag be-
schwören, findet sich auch genannt: populus et milites de Pontremulo.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 239
Ton Placeutia uud Pontremoli mit dem Gebiete der Markgrafen Ma-
laspina zusammenstiessen ^).
Wir haben bereits früher gesehen, wie Kaiser Friedrich IT. sich
seit 1239 des burgums von Pontremoli (neben dem wie bei Bardi das
oppidura sich selbständig entwickelte) versicherte-). Im J. 1249
schenkte König Wilhelm Pontremoli an die Fieschi, die es 1268 im
Einverständnis mit einem Malaspina an Karl von Anjou auslieferten,
der hier den Konradinern den Pass sperrte^). Am Ausgang des
13. Jahrhunderts sehen wir die Communen von Parma uud Luca, auch
die Malaspina um den Besitz von Pontremoli sich streiten^). Hin-
gegen bestätigte Kaiser Heinrich VII. 1313 den Fieschi Pontremoli
unter Vorbehalt des Besatzungsrechtes und anderer Leistungen an das
Reich''), während Ludwig der Bayer 1329 denen von Pontremoli unter
Berufung auf das Privileg Friedrich's II. wieder die Reichsunmittel-
barkeit verbriefte*'). So stand immer ein Rechtstitel gegen den anderen
und die Machtverhältnisse entschieden. — Ausser Sarzana und Pontre-
moli sind im Lunensischen Gebiete noch zwei Orte zu nennen, die
einige Bedeutung gewannen, nemlich Carrara und Massa.
Gar rar a lag bei den Steinbrüchen, von denen es wie es scheint
auch den Namen hat^), es erbte den Ruhm von Luna in Bezug auf
den Marmor, der auch im Mittelalter geschätzt war; daher sich in der
Nähe eine au sehnliche Niederlassung erhielt, wo der Bischof einen Hof
1) Ficker, Forschungen IV, n. 320 (Pontremoli 1226 Juli): videlicet a fauce
eise et a fauce niontis de Cirono iufra versus burgum Pontistremuli, et ab utro-
que flumine Caprie supra, sicut dividuutur terre marchionum Malespine a terris
communis Pontistremuli per illa duo flumina, et a Monte Rotondo et a Monte Gottari
citra versus eundem locum Pontistremuli ; item a loco illo citra, qui dicitur
Capra mortua, et a flumine Tarodane citra, sicut dividuntur terre Placentinorum
a terris comunis Pontistremuli, et a Cruce ferrea intra versus eundem locum
Pontistremuli. Unter den Zeugen befindet sich C. marchio Malasi^ina.
-) Vgl. Ficker, Forschungen II S. 506.
3) Die Annal. Piacentini ad a. 1268: (Karolus) facto pacto cum Ysnardo
Malaspina et comitibus de Fisco qui tenebant Pontremullnm, dedebant sibi for-
tiam PontremuUi. Andererseits war ein Bruder des Ysnard Malaspina, Namens
Bernard, Vicar König Manfreds gewesen. Vgl. Winkelmann, Reg. Clemens IV.,
n. 9763 (1267 März 1).
*) Vgl. die Annal. Parmens. maior. ad a. 1287. 1293.
s) Ficker, Forschungen III S. 454.
^) Ficker, Forschungen IV n. 513.
^) Vgl. Egli, Nomina geographica p. 172. Keltisch Kaer, Ker, cair(e) =^ Stein,
Fels. Französisch carviere, Steinbruch. Auch Kiepert, Lehrbuch der alten Geogr.
S. 406 theilt diese Ansicht, lieber die Geschichte von Carrara handelt Kepetti,
sopra r Alpe Apuana p, 185 f.
240 Julius Jung.
hatte, und der Graf Amtstage abhielt i). Im .1. 1202 war Carrara wie
Sarzaua eonstituirt; es werden als die massgebenden Faktoren des
Gemeinwesens ,consules, milites et ])opulus de Carraria'' genannt^).
Der Ort M a s s a verdankt seinen Namen ohne Zweifel wie so viele
andere dem Umstand, dass im Lauf der römischen Kaiserzeit durch
Einsclilachtuug mehrerer .praedia' oder „fundi'' ein grösserer Complex
zu Stande kam. Eine solche Massa konnte nur durch nähere Orts-
bestimmung gekennzeichnet werden, danach unterschied man Massa
Trabaria, Massa Firmiuiaua (in der Nähe von Ravenna und Ferrara),
Massa Ferrariensis, Massa Fiscaglia, Massagrossa (d. i. Massarosa, west-
lich von Luca), Massa Pisana'^), endlich Massa maritima, wohin der
Bischofsitz von Populonia verlegt worden war^), und viele andere.
Eine Konfusion ergab sich nur dann, wenn das nuterscheidende
Distinctiv weggelassen wurde^). So war es aiich bei jener MassaC),
die zum Unterschiede von den anderen als „Massa Lunensis" bezeichnet
wurde'), während man oft auch hier Massa kurzweg sagte.
Am ehesten konnte diese Lunensische Massa mit jener bei Luca,
bei Pisa, endhch mit der Massa an der tuscischeu Maritima verwech-
1) Im J. 998 datirt Markgraf Otbert ,in broilo de Carrara*. S. oben S. 216
A. 3. Vgl. Bresslau, Konrad II. Bd. 1, S. 427. — Plebs s. Andreae de Car-
raria; plebs s. Andreae im J. 1137, wo Bischof Gottfried von Luna dieser plebs
eine Schenkung macht (üghelli). Im J. 1151: ecclesia et plebs s. Andreae de
Carraria. Im J. 1185 bestätigt Friedrich I. dem Bischof: curtem Carrariae cum
Alpibus, lapicidinis etiam marmorum etc.
2) In dem Laudum von 1202 bei Lünig II, 253.
3) Vgl. Regesten Conradins 4852 a. Südlich von Luca,
^) Populonia wird schon vor Luna »civitas destructa* genannt. Vgl. 1143^
Papst Cölestin IL für das Kloster S. Salvatoris et b. Quirici Populonie. Er be-
stätigt unter den Besitzungen auch montem civitatis destructae, quae antiquitus
Populonia vocata est. Ughelli III^ p. 711 f. Ughelli p. 715 meint, dass der
Nachfolger des Bischofs Walter von Luna (1213), Marzuchius, mit dem gleich-
namigen Bischof von Massa, der dort einige Jahre früher erscheint, identisch sei.
Marzuchius wäre also von Massa (maritima) nach Luna versetzt worden.
*) Vgl. Overmann, Die Besitzungen der Grossgräfin Mathilde, Regesten,
n. 86, 107, 110. Datirt aus »Massa«. Aber (bemerkt der Verf) ^es gibt in
Lombardien und Tuscien eine ganze Reihe von Orten, die den Namen Massa
führen*. Ueber Massa Lunensis handelt Repetti 1. c. p. 215 f.
") Vgl, die Annal. Piacent, ad a. 1268, Die Conradiner kommen übers
Gebirge usque Sarzanam. Deinde ceperunt Massam equitando sine aliqua con-
traditione ad civitatem Pisanam.
') Der Ausdruck j, Massa Lunensis* ist auch im 14. Jahrhundert geläufig,
vgl. Memorie di l,uca I, 368 zum J. 1348. Bei Lünig, Codex Ital. dipl. II 2231
ist von Streitigkeiten zwischen Luca (das einen Küstenstrich am Meer besass)
und Massa Lunigiana die Rede, die 1599 zur Verhandlung kamen.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 241
seit werden. Massa maritima, das schon in der Langobardisclien Zeit
so genannt wird^), war in den Machtbereich der Pisaner gerathen,
seitdem diese die Herrschaft zur See hatten, el)enso wie die Inseln
Elba, Capraria, Gorgona, Planasia, Corsica. Neben den pisanisehen
Einflüssen kamen aber in dieser Massa auch die des Bischofs von
Populonia-Massa und die des Pfalzgrafen von Tuscien in Betracht,
die neben einander vom Eeiche anerkannt waren-). Als im J. 1137
Pisa von Papst Innocenz II. zum Erzbisthum erhoben wurde, bekam
es neben drei Bischöfen auf Corsica und zwei Bischöfen auf Sardinien
auch den von Populonia di Maremma (d. i. eben Massa maritima) als
Suffragane untergeordnet, worauf die Pijianer ofienbar ebenso grosses
Gewicht legten, wie die Genuesen aul die Unterordnung des Bischofs
von Brugnato unter ihren Erzbischof-').
In der Massa Lunensis erscheint der Bischof von Luna als Be-
sitzer, ebenso die Markgrafen Malaspina^). Das war für die Folgezeit
entscheidend, da der Bischof den städtischen wie den territorialen Ge-
walten gegenüber schliesslich überall den Kürzeren zog.
Seit dem 12. Jahrhundert nennt sich ein Zweig der Markgrafen
nach der „Massa Lunensis", wo er seinen Sitz aufgeschlagen hatte^).
') Holder-Egger, Langob. Regesten 114.
2) Vgl. Heinrich VI. im J. 1191 März 1 für die Pisaner: Concedimus etiam
vobis castrum Massae et ipsam Massam. Im J. 1194 wird Massa (maritima) vom
Reich an den Bischof gegeben. Ficker, Forsch. 11 S. 310. Anm. 10. III S. 413
zu § 156. Im J. 1195 April 27 (Stumpf acta ined. n. 196) bestätigt der Kaiser
dem Pfalzgrafen Hildebrand von Tuscien alle durch Friedrich 1. verliehenen
Rechte, überträgt dazu demselben alle Reichsrechte in JVlassa maritima (»in
civitate Massa«). Im J. 1189 April 3 erklärt Heinrich VI. dem Papst Clemens
unter anderem : item quod factum est in civitate Massanensi et pertinentiis in
]iraeiudicium episcopi Massanensis, restitiiimus ipsi episcopo. Im J. 1267 gehört
Massa maritima zu Pisa. Vgl. Ficker, IV p. 459: exceptis terris comitatus et
districtus Fisani, in quo est et intelligatur Massa maritima. Im J. 1245 (Ficker
IV n. 393): vicarius Maritime et comitatus Ildibrandeschi.
') Die Inseln Sardinien und Corsica wurden auch von Reichswegen als zu
Tuscien gehörig behandelt; so als Herzog Weif 1152 mit Tuscien belehnt wurde.
1158 wurden Reichsboten auch für diese Inseln bestellt. Ragewin, Gesta Fride-
rici IV, 9. Vgl. Ficker, Forschungen H S. 226. Im J. 1164 gieng Opizo Ma-
laspina als Bote des Kaisers nach Sardinien. Giesebrecht, D. Kaiserzeit V, 391.
*) Schon 963 bestätigt Otto I. (St. 325, Ughelli I^ p. 837): cortem de Massa.
In der Urk. von 1 185 für den Bischof von Luna bestätigt Friedrich I. : curtem
etiam quae supra Lunam dicitur Massa. Der Markgraf Opizo Mal aspina hat 1164
quartam partem castri et curiae Massae.
*) Vgl. für das Folgende C. Desimoni, Sülle marche d'Italia e sulle loro
diramazioni in marchesati. Seconda edizione (1898) p. 235 S. : Sui marchesi di
Massa in Luuigiana e di Parodi (dalP Archivio stör. Ital. X p. 324 ff".).
Jlittbeilungen XXII. 16
242
Julius Junsr.
Ein Seitenzweig nennt sich von Massa und Parodi (das letztere eine
Burg zwischen Genua und Tortona). Der Stammvater dieses Seiten-
zweiges war Guillielmus „Franciscus" (oder .Francigena", d. h. der
Franzose), der in der Vertragsurkunde von 1124 genannt erscheint.
Der andere Zweig stammte von Obertus, eiuem Bruder des Guilhelmus
«Franciscus' (beide waren Söhne des früher genannten Albertus
.Rufus") 1). Sie hatten die ererbten Besitzungen auf Corsica inne;
daneben finden wir sie in Livorno begütert-). Kein Wunder, dass sie
mit Genua und mit Pisa in regem Verkehr standen. Die einen wurden
durch ihre Interessen mehr zu Genua hingezogen. So renuntiirten im
J. 1171 die Markgrafen Guillielmus und Rainer (Enkel des .Franzosen"
Guillielmus) zu Gunsten der Genuesen die directe Herrschaft auf Parodi,
sie wurden auch für den Antheil ihrer Rechte auf Massa und die
Inseln Vasallen von Genua 3); zwei Jahre später erscheint Rainer als
Bundesgenosse der Genuesen gegen die Malaspina^).
Ein Sohn des Obertus heisst Albertus ^Corsus"^); dessen Sohn
Guillielmus nennt sich von Massa. Dieser heiratet die Domicella
Giorgia, Tochter eines Judex von Cagliari, Sein Sohn Guillielmus
führt (um 1192) den Titel eines Judex von Cagliari, er ist Bürger
von Pisa und vertritt dessen Interessen auf Sardinien ß) ; er nennt sich
wohl auch „von Massa und Cagliari"'). Er hatte von einer Adelasia
zwei Töchter, die eine Namens Benedieta, von der noch zu reden sein
wird, die andere Agnes. Die Tochter der Agnes, die .domicella"
Adelasia, heiratete in zweiter Ehe Enzio, den Sohn Kaiser Friedrichs II.,
der dadurch „König" von Sardinien wurde (1239) ^).
Auch andere Markgrafen der „Massa Luneusis" sehen wir in Ver-
bindung mit Luca oder mit Pisa. Im J, 1207 schwur Andreas marchio
1) S. oben S. 219.
2) Desimoni p. 238 f., 257 f. Er weicht in einzelnen Punkten von Muratori,
Ant. Est. p. 260 ab. Im J. 1146 verkaufte Albert, Markgraf von Corsica, Sohn
des quondam Brattaportata (ein Uebername des Obertus !), an einige Pisaner
seinen Antheil (ein Drittel) des Castells von Livorno. Ughelli Ital. sacr. III, 391
(zum J. 1138): feudum de Livorno concessum irrationibiliter marchionibus Guil-
lielmo Francigenae et eius fratribua.
3) Liber iurium reip. Genuensis I, 259, 266. Desimoni p. 237, 253. Unter
den Inseln ist in erster Linie Corsica gemeint. Aber auch von Gorgona und
3Iontecristo gebt die Rede, p. 258 f. 261.
*) L. c. p. 251; 260.
5) Liber iurium reij). Genuens. I, 277, 282.
«) Annal. Januens. Mon. Germ. XVIII p. 113. Vgl. Dove, de Sardinia p. 120.
') Cod. Sardin. diplom. I, 303 ff. Vgl. Desimoni p. 237. 250. 260.
®) Vgl. Dove, de Sardinia p. 128 f., wo auch die späteren Schicksale dieser
Adelasia erwähnt werden. Sie lebte noch 1255.
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 243
TVIassae Lunensis, ein Enkel des Guillielmus von Parodi i), den Lucchesen
den Treueid-); im J. 1218 verkauft er den Wegzoll (pedagium) zu
Aulla an die Placentiner, Seine Söhne sind Guillielmus und Albertus,
Markgralen der Massa Lunensis und von Corsica ; sie wohnen in Pisa,
mit welcher Stadt sie 1253 Vereinbarungen wegen Corvaja treffen^).
Im J. 1260 wird ein Andreas marchio Masse et Corsioe, Sohn des
Guillielmus, erwähnt. Andere Nachkommen jener zwei Brüder, die
den gleichen Titel führen, aber immer mehr herunterkamen, finden
sich noch zu Ende des 13. Jahrhunderts und darüber hinaus.
Es ist bemerkenswert, wie diese Markgrafen von Massa als Mit-
inhaber der markgräflichen Gewalt im Gebiet von Luna erscheinen ;
sie unterhalten namentlich auch mit Sarzana stetige Verbindung^) ;
sie werden hier gelegentlich gegen die Ansprüche des Bischofs aus-
gespielt'').
Im Uebrigen verkörperte sich in diesen Markgrafen zum Theil
die alte Bedeutung Luna's auch für die Inseln. Da in ihrem Titel
Luna, Corsica, Sardinien genannt erscheinen, ist es kein Wunder,
dass als Partner sofort auch ein anderer Faktor, nemlich die römische
Kirche sich einstellte. Erneuerte doch diese seit dem Tode Kaiser
Heinrichs VI. alle Ansprüche, die ihr jemals verbrieft worden Avaren*^).
') Vgl. Desimoni p. 255 f.
-) Ptolem. Lucens. bei Muratori Script. XI, 1278 : Factum fuit iuramentum
Lucensi comuni ab Andrea marcbioni Massae Lunensis. Vgl. Bonaini, Statuti
inediti della citta di Pisa I p. 64 n. 1, Desimoni p. 256. Aehnliche Eide
leisteten sieb gegenseitig auch die Malaspina und die Lucenser. So 1205 Wilhelm
Malaspina jin toto suo marchionatu et dominio*. Zum J. 1213 berichtet Ptolem.
Luf^ens. ferner : facta fuit promissio per Lucenses consules d. Guilelmo et Opezino
Malaspinae de salvandis corum territoriis. — Derselbe ad a. 1218: facta obli-
gatio Lucensi comuni per castellanum Arcis Massae marchionis et castaldionem,
Domicellae filias quondam Guillielmi marchionis Massae etc.
s) Statuten von Pisa 1, VI; 3, IX (p. 64, 371). Im J. 1244 heisst es in
einer Urkunde: Guillielmus marchio Massae Lunensis. quondam Andreae mar-
chionis Massae Lunensis, pro se et Alberto eins germano quondam suprascripti
Andree marchionis, et Conrado marchione eins consorte, et aliis omnibus eins
consortibus marchionibiÄ et etiam pro iuribus que ipse Guilelmus marchio habet
contra Conradum marchionem etc. locavit etc. Man sieht wie zahlreich die
Vettern und wie zersplittert der Besitz war.
*) Im J. 1196 verkauft Markgraf Andreas von Massa den Sarzanesen seinen
Antheil an Monte Caprione. Muratori, Ant. Est. p. 260. Desimoni p. 237,
2i.6, 256.
^) S. oben S. 234 Anm. 3.
<■■) Vgl. Ficker, Forschungen II S. 384 f.
16*
244 Julius Jung.
Aus der Correspoudenz luuocenz III. mit den !iJachthaberu iu Pisa
geht hervor, dass der Papst auf Sardinien selbst als oberster Lehens-
herr angesehen sein will; er protestirt dagegen, dass der Erzbischof
von Pisa sich vom iudex von Cagliari, eben dem ^Markgrafen Wilhelm
von Massa, schwören lässt').
Am 13. Dezember 1217 belehnt Papst Honorius III. den Mark-
grafen Andreas von Massa mit der .rocca Massa" und anderem, was
seine Vorfahren von der römischen Kirche zu Lehen gehabt haben-).
Am 7. April 1227 schreibt Papst Gregor IX. der .domicella Be-
nedicta'^, er habe dem Bürger Ubald von Pisa befohlen, sie in Freiheit
zu setzen und nach der Burg Massa, ßisthums Luna, ziehen
zu lassen, die sie als Lehen von der römischen Kirche habe — auch
ihre Versorgung aus dem Königreich Cagliari nicht zu hindern 3). —
Diese Dame war die Tochter des erstgenannten Wilhelm Markgrafen
von Massa^).
In den Beschwerdebriefeh aber, die Gregor IX. am 7. April und
am 1. Juli 1239 gegen Kaiser Friedrieh II. richtet, nennt er als
strittige Punkte: terram quidem Sardinie et massam Lunensem; be-
ziehungsweise terram Sardinie et massam Luneusis diocesis^). Später
') Vgl. Winkelmann, Regesteu Innocenz IIL, n. 5925. Ebenda n. 5957:
W. Markgraf von Massa, iudex von Cagliari.
-) Winkelmann, Regesten Honorius III, n. 6254 = Theiner. Cod. dorn. 1,48:
Andree marchioni Massanensi — roccam Masse ac aliaui terram, quam praede-
cessores tui habuerunt a Romana ecclesia iure feudi — in feuduni concessimus.
■') Winkelmann Reg. n. 6681 = Auvray I p. 10 n. 16. Die Acten über diesen
durch Heiratsgeschicliten sehr verwickelten Handel bei L. Auvray, Les registres
de Gregoire IX. (tom. I 1896) n. 13—17. Der Papst will, ut per . . abbatem
Montis Christi et . . plebanum de Massa, Lunensis diocesis, libere i^erducatur ad
castrum Massa, quod a Romana ecclesia tenet in feudum (n. 13, cf. 15 und 17).
Ubald von Pisa soll sie freigeben, faciens ipsam ad castrum de Massa, Lunensis
diocesis, — perduci. Der Papst dringt darauf, ne (Ubaldus) impediat quominus
dictae Benedictae de regno Calaritano in expensis debeat provideri (u. 16). Der
Sohn der Benedicta ist Schwiegersohn des Ubald, Benedicta selbst wieder ver-
heiratet. Dieser Handel geht n. 36 und n. 37 fort.
*) Muratori Antich. Estens. p. 256 f. Im J. 1218 tritt die »Domicella* mit
Luca in Verbindung. S. oben. Ueber die weiteren Schicksale der Domicella
Benedicta, namentlich ihre Heiraten vgl. Desimoni p. 261.
5) Mon. Germ. bist. Epistolae s. XIII, tom. II p. 637 f. 652. — Ficker II
S. 446: »Sardinien und Massa«; welches? Im Index, Bd. 3 S. 500. wird die Stelle
unter Massa maritima angeführt, während von Massa Lunensis überhaupt nicht
die Rede ist. — Ueber die päpstlichen Ansprüche auf Sardinien in der damaligen
Zeit, vgl. auch Winkelmann, Reg. n. 6013, 6217, 7201; auf Sardinien und Cor-
sica n. 8187 (im J. 1249).
Die Stadt Luna und ihr Gebiet. 245
ist vou der massa Lunensis, so viel ich sehe, nicht mehr die Kedei),
-wohl aber von Sardinien und in Verbindung damit von den Mark-
grafen Malaspina. Im J. 1208 antwortet Papst Clemens IV. den
Markgrafen Manfred und Monellus .von Malaspina auf ihre ihm vor-
gelegten Bitten; die eine um Verleihung der Vicarie auf Sardinien
lehnt er ab, da er hier nicht im friedlichen Besitz sei, auch nicht die
zu Vicaren anstellen könne, die selbst Ansprüche auf einen grossen
Theil erheben-).
Es war nur ein kurzer Moment, dass die alten „Verheissuugen"
-auch in Bezug auf Luna wieder auflebten^). Das Ende der Ent-
wicklung war, dass die Markgrafen in Massa und Carrara sich be-
haupteten. Im 16. Jahrhundert (1568) wurde der Markgraf für Massa
zum Fürsten erhoben; seit dem 17. Jahrhundert (1664) lautete der
Titel: , Herzog von Massa, Fürst von Carrara" -^j. Unter wechselnden
Formen hat diese territoriale Sondergestaltung ihr Dasein bis ins
19. Jahrhundert gefristet; die Benennung der Provinz ist officiell noch
in Gebrauch-'). Daneben hat sich im Volksmunde die Bezeichnung
der ganzen Landschaft als ^Lunigiana" erhalten''). Der Bischof führt
letzt den Titel von Sarzaüa-Brugnato, da seit dem J. 1820 die beiden
Diöcesen vereinigt sind'). Der Golf des alten Luua umfasst den
Haupthafen der italienischen Marine im westlichen Theile des Mittel-
meeres, Spezia^^). Der Apenninenpass von Pontremoli, in den Zeiten
der territorialen Zersplitterung sehr heruntergekommen, beginnt seine
alte Bedeutung wieder zu gewinnen; er ist durch die Eisenbahn
') Ein Archidiacon von Luna erscheint als Rektor der Mark unter Pai^st
Innocenz IV. Vgl. Winkelmann Reg. 8488, 8523, 8543. — Mon. Germ, epistolae
saec. XIII, tom. K p. 483. Innocenz IV. im J, 1249 März 29: plebano et capi-
tulo plebis Sancti Stephani Lunensis diocesis ad preces eorum et Barnabei mar-
chionis Malaspinae indulget, ut ad provisionem alicuius per litteras sedis aposto-
licae \e\ legatorum eius non teneautur.
2) Winkelmann, Reg. n. 9873.
3) Warum Tuscien schliesslich nicht zum Kirchenstaat kam, erörtert Ficker,
Forschungen II S. 462 ft'.
*) Vgl. Lünig, Cod. Ital. dipl. II, 395. 402. Ficker, Vom Reichsfürstenstand § 85.
5) Die Provinz heisst gegenwärtig »Massa e Carrara \ Dazu gehört auch
Pontremoli.
^) Wie für »Friaul* der von Forum Julii stammende Name.
') Die Bischöfe residiren abwechselnd in beiden Orten (Ottenthai).
8j Zwischen Portovenere und Lerici. Von Spezia und Maddalena (an der
xNordostseite Sardiniens) aus vertheidigt die italienische Flotte den nördlichen
Theil des tyn-henischen Meeres.
246 Julius Jung.
Spezia-Parma mittelst Tunnels durchbohrt und unterfahren i). Auch
der Marmor von Carrara hat sich behauptet. Er wird vom kleinen
Hafenplatz Lavenza aus verschifft 2). Indem die politischen Sonder-
i^estaltungen verflogen, bilden die natürlichen Verhältnisse, von man-
cherlei Hemmungen befreit, den Ausgangspunkt der modernen Ent-
wicklung-^),
1) Mit Anschluss über Viareggio von Pisa und von Luca her. Bei Aulla
zweigt eine Seitenlinie ab, die durch das Serchiothal nach Luca führt. — Ueber
die Vernachlässigung dieses wichtigen Verbindungsweges zu seiner Zeit durch
die Sorglosigkeit der Regierungen Parma's u. s. w. findet man eine Bemerkung
Böhmers in den Regesten Kaiser Friedrich's II. Vgl. Böhmer-Ficker 2609 a.
Ueber den Lauf des Weges im 13. Jahrhundert Ficker ebenda 1665 a, 3672 a.
Vgl. auch die Regesten Otto IV,, 427a über den »damals nach Bardone südlich
von Fornovo im Quellgebiete des Baches Sporzana, jetzt nach La Cisa an der
Wasserscheide benannten Fass*.
2) Vgl. W. Deecke, Italien, 277 und 386 über Spezia, 190 f. und 387 über
Carrara.
3) Ich bemerke nachträglich, dass das zuerst in Luca 1884 (bei Giusti) er-
schienene Werk von Giovan. Sforza über Papst Nicolaus V. (dessen deutsche
Auegabe von H. Th. Horak durch den Verf. mit Nachträgen bereichert wurde)
für das 14, und 15. Jahrhundert viel ungedrucktes Material verwerthet, nament-
lich für die Familiengeschichte dieses Papstes sowohl nach der väterlichen wie
nach der mütterlichen Seite hin das reichhaltige Notariatsarchiv von Sarzana,
Dadurch ist auch die von der Familie Bonaparte stets behauptete Verwandtschaft
mit Papst Nicolaus V. in das richtige Licht gestellt; ein Giovanni Bonaparte
war der Neffe der Mutter dieses Papstes (S, 42, vgl. S. 192. 209). Sforza benützte
für seine Arbeiten auch mehrere handschriftlich erhaltene Werke; so Landi-
nelli, Origine dell' antichissima citta di Luni e sua distruzione, della cittä di
Sarzana e di tutte le cose piü notabili appartinenti alla detta cittä, a tutta la
provincia di Luni, alla chiesa lunese ed a' suoi vescovi ^a, 1610. Ein Manusc. in
Sforza's Besitz). Ferner: E. Gerini, Codex documentorum illustrium ad histo-
ricam veritatem Lunexanae provinciae elaboratum (Msc. in der Bibliothek des
königl. Staatsarchivs in Florenz). B. de Rossi, CoUettanea copiosissima di
memorie e notizie istonche appartenenti alla cittä e provincia di Luni (a. 1706).
Die von uns in Betracht gezogenen Momente werden darin kaum zur Geltung
gelangt sein, da die Uebersicht über das weiter reichende Quellenmaterial man-
gelte. Dies gilt auch von Targioni Tozzetti, Viaggi fatti in diverse parti della
Toscana, und anderen Schriften, dae Bormann in Corp. inscript. Latinar. Bd, XI
p. 258 f. anführt, — Ueber das Capitelarchiv in Sarzana genügt es auf v. Otten-^
thals Mittheilungen a, a, 0. zu verweisen. Im Uebrigen sind die Anmerkungen,
zu den Urkundenpublicationen von Ficker und Winkelmann zu vergleichen.
Berardus-Studien.
Von
H. Otto.
Ueber die haudscbriftliche Ueberlieferuug, den Umfang und die-
Bedeutung der Briefsammlung des päpstlicben Notars Berardus hat
s. Z. F. Kaltenbrunner im III. Abschnitt seiner .Römischen Studien"
(Mitth. d. Inst. f. österr. Geschichtsf. VII, 21—118 und 555—635)
eingehend berichtet. K. hat sich überdies der mühevollen Aufgabe
unterzogen, von den zur Sammlung gehörigen Briefen ein vollständiges
Verzeichnis aufzustellen, und hat damit für die fernere Benützung und
Ausbeutung der Sammlung eine feste Grundlage geschaffen. Seit K.'s
Arbeiten sind nun eine ganze Auzahl von Berardus-Briefen, wie vrir
der Kürze halber die von Berardus in seine Sammlung aufgenommenen
Briefe bezeichnen wollen, durch den Druck bekannt geworden. Zu-
nächst hat K. selbst im I. Bande der .Mitth. aus dem vatic. Archiv -
(Wien 1889) mehrere Stücke veröffentlicht; andere fanden Aufnahme
in den III. Band der ,Epistolae saeculi XIII" und den II. Band der
.Constitutiones-. Ferner hat Hirsch- Gereuth im Anhange zu seinen
„Studien zur Geschichte der Kreuzzugsidee nach den Kreuzzügen''
(München 1897) aus zwei Handschriften der Sammlung eine Anzahl
von Briefen mitgetheilt und eine noch grössere Zahl für den Text
seines Buches verwertet. Mit besonderem Danke war es endlich zu
begrüsseu, dass Jordan, der Herausgeber der .Eegistres de Clement IV",
nachdem er die offiziellen Eegister Clemens IV. erschöpft hatte, dazu
überffiens, auch die von Berardus überlieferten Briefe mitzutheilen. Ich
bedauere nur, in einem nicht unwichtigen Funkte dem französischen
Gelehrten widersprechen zu müssen, wenn er nämlich die Meinung
ausspricht, dass es sich nicht verlohne, auf die Reihenfolge der Briefe
248 H. Otto.
innerhalb der einzelnen Handschriften irgend welche Rücksicht zu
nehmen 1). Ich habe schon früher einmal-) die ganz entgegengesetzte
Ansicht geäussert, dass wenigstens der Codex Vaticanus 29 A ein ganz
bestimmtes Auordnungsprincip erkennen lasse, insofern das Princip
der Grnppenbildung, welches dort die ganze Sammlung beherrscht,
sich auch innerhalb der einzelnen Pontificate geltend mache, in der
Weise, dass Briefe verwandten Inhalts oder gleicher Adresse zu klei-
neren, chronologisch geordneten Theilgruppen zusammengestellt wer-
den, innerhalb deren wiederum die chronologische Folge im allge-
meinen gewahrt ist Für die etlichen OO von Gregor X. herrührenden
Berardusbriefe, die ich für meine Monographie über die .Beziehungen
Eudolfs V. H. zu Papst Gregor X.- verwertet habe, trifft dies mit Be-
stimmtheit zu. So hat denn auch 0. Redlich in einer Besprechung
meiner Arbeit (Mitth. des Inst. XVII p. 675) die von mir getroffene
Anorduuug der Briefe Gregors als einen guten Gedanken bezeichnet
und dazu bemerkt, das von mir gefundene Ergebnis fordere dazu auf,
die ganze Sammlung des Berardus nach dem angegebenen Gesichts-
punkt durchzuarbeiten. Indem ich im Nachfolgenden selbst an die
Lösung dieser Aufgabe herantrete, möchte ich doch nicht unterlassen,
ausdrücklich zu betonen, dass es sich zunächst nur darum handeln
kann den Nachweis zu liefern, dass die Anordnung der Briefe im
Cod. Vat. 29 A keine völlig willkürliche ist, dass die chronologische
Folge wenigstens angestrebt wird, während andrerseits zugegeben
werden muss, dass es an Abweichungen und Verstössen nicht fehlt,
wie denn z. B. die Briefe Clemens IV. sich weniger leicht ordnen und
gruppiren lassen als gerade die Briefe Gregors X. In jedem Falle
aber darf ich hoffen, dass meine Arbeit wenigstens als Regestenarbeit
durch die von mir versuchte Datirung der vielen datumlosen Briefe
einigen Nutzen stiften wird.
Ich beginne damit, dass ich zunächst die auf Urban IV. ent-
fallenden Briefe zusammenstelle und ordne. Die Grnppirungen, die ich
vornehme, sind äusserlich augedeutet. Undatirte Briefe sind durch die
Buchstaben s(ine) d(ato) als solche gekennzeichnet. Ist jedoch das
Datum aus dem offiziellen Register oder dem Original oder einer
anderen Quelle mit Sicherheit zu entnehmen, so habe ich es ohne
weiteres beigefügt. Meine eigenen Ansätze gebe ich in Klammer
daneben; die den Briefen zuweilen beigefügten kurzen Inhaltsangaben
sind aus K. übernommen.
ri
II n' y avait pa^ Heu de se preoccuper de coiiserver V ordre tres- variable,
dans lequel sont placees las bulles dans les manuscrits.
2) Beziehungen Rudolfs v. H. /u Papst Gregor X. (Innsbruck 1895) p. 2.
Berardus-Studien. 249
I. Urbau IV. (2^). August 1261 — 2. Oktober 1264).
Auf ürban entfallen von den Briefen des Cod. Vat. 29 A die
1^'r. 1 — K) aus der I. grossen Gruppe (1—29), Nr. 40—44 aus der
II. Gruppe (super negotiis imperii: 40 — 122), die Nr. 123—131 aus
der III. Gruppe (de pace: 123—189), die Nr. 190. 203—205 aus
IV (Sententie: 190—205), die Nr. 225—230 aus VI (225—259) und
:^T. 260 aus VII (De Terra sancta: 260—329).
1. J. comiti. »De sinu patris« s. d. (September — Oktober 1261?)
Jordan, Registres de Clement IV. Nr. 866 zu 1268.
(Abmahnung vom Ehebruch) ').
2. Eegine Cypri. »Audi filia« s. d. (September — Oktober 1261?)
Jordan Nr. 865 zu 1268.
(Ermahnung zum keuschen Leben).
3. Potestati etc. Florentinorum sp. c. s. »Nuper ex multorum« s. d.
(Winter 1261 — 62).
(Ihre Parteinahme für Pisa wird gerügt).
4. Kegi Aragonum. »Dil. filius frater^. Viterbo, 26. April 1262.
Dorez et Guiraud, Kegistres d' Urbain IV. Nr. 94.
MG. Epp. saec, XIII Nr. 519.
P. 18283. BFW. 9280.
5. Johanni Mansello, thesaurario Eboracensi. »Inter virtutes« s. d.
(Juni 1262?).
(Lob seiner Treue).
6. Magistro Alberto »Tuas nuper« s. d. (Juli 1262?).
P. 18440 m. Oktober— Dezember 1262. BFW. 9297.
7. Potestati etc. Castri S. Severini. »Licet hanc habeat« s. d.
(Abmahnung von feindlichen Schritten gegen die Kirche).
8. Episcopo. »Si quando ecclesiarum* s. d.
(Formelhaft gehaltener Tadel).
9. Potestati etc. Interampnensium »Cum sit amor« s. d. (vor
9. Juli 1263).
(Die Commune wird wieder zu Gnaden aufgenommen).
10. Olaoni regi Tartarorum. »Exultavit cor nostrum« s. d. (1262).
(Aufmunterung zur Annahme des Christenthums).
Diese Briefe scheinen sämmtlich den beiden ersten Pontificats-
jahren Urbans IV. anzugehören; ich habe sie, wie man sieht, in drei
Gruppen zusammengefasst, von denen die letzte allerdings nur aus
einem einzigen Briefe besteht. Die Nr. 1 und 2 gehören jedenfalls
enge zusammen, so dass die Buhle des Grafen J. identisch ist mit
') K.'s Regest zu diesem Briefe: Abmahnung vom Ehebruch mit der
Schwester des Königs von Armenien: ist nicht ganz richtig. Der Adressat ist
vielmehr der legitime Gemahl einer Schwester des Königs von Armenien.
250 H- Otto.
der Adressatin von Nr. 2. Abweichend von Kaltenbrunner hat nun
Jordan die beiden Briefe Clemens IV. zugewiesen und zu 1268 gesetzt^
indem er sie auf Isabelle von Ibehn, die Witwe Hugos II. von Cyperu,
der am 5. Dezember 1267 im Alter von 14 Jahren gestorben ist,
und den Grafen von JaflFa, Johann von Ibelin, deutete. Nun ist
aber dieser letztere bereits 1266 oder 1267 gestorben (Vgl. Köhricht,
Gesch. d. Königr. Jerusalem p. 935 note 3 und p. 939). Isabelle kann
also nicht gemeint sein. Vielleicht handelt es sich um Plaisance, die
Witwe Heinrichs I. von Cypern (f 1253), die schon bald nach dem
Tode ihres Gemahls mit Balian von Ibelin, dem Sohne Johanns von
Arsuf, eine Verbindung eingieng, die von der Kirche beanstandet und
auch 1258 wieder gelöst wurde. (Vgl. Eöhricht p. 893. 896 note 3).
Der Brief wäre dann immerhin spätestens im September — Oktober 1261
geschrieben, da Plaisance am 27. September 1261 gestorben ist
(Röhricht p. 916).
Die Briefe der nächsten Gruppe, Nr. 3 — 9, können recht wohl
eine chronologische Eeihe bilden. In Tuscien hatte die Niederlage
der Guelfen bei Montaperti fim September 1260) eine vollständige
Aenderung der Verhältnisse herbeigeführt. Infolgedessen traten im
folgenden Jahre, 1261, die Communen von Pisa, Siena, Arezzo und
Florenz, woselbst die Ghibellinen die Oberhand erlangt hatten, zu
einer gegen das guelfische Lucca gerichteten Union zusammen, und
es wurden in den Jahren 1261 bis 1264 mehrere gemeinschaftliche
Züge gegen Lucca unternommen. (Vgl. Freidhof, die Städte Tusciens
zur Zeit Manfreds. Metz, Lyceum 1879 80. II, 10). Urbans Politik
war nun von vornherein darauf gerichtet, diese Union zu sprengen.
Florenz und Siena wurden gebannt: Florenz geraume Zeit vor dem
29. September 1262, aber doch vermuthlich nach dem 8- September
1261 (Cfr. Guiraud, Registre dit Came'ral d' Urbain IV. Nr. 164) und
Siena vor dem 26. Januar 1262 (ibid. Nr. 71). Unser Brief an Florenz
(Nr. 3) gehört nun offenbar in die erste Zeit nach der Verhängung
der Excommunication, also vielleicht in den Winter 1261 — 62, denn
am 2. November 1262 stand der Papst bereits in Unterhandlungen
mit Pisa, um einen Frieden desselben mit Lucca zu vermitteln i).
I
») Ich sehe jetzt nachträglich, dass Florenz nicht vor dem 29. September
1262. wie ich, irregeführt durch Reg. Cam. n. 164, annahm, sondern erst am
29. Juni 1263 gebannt worden ist; Reg. Cam. 164 ist mit Rodenberg MG. epp.
III, 529, 40 zum 30. August 1263 zu setzen. Trotzdem möchte ich für den in
Rede stehenden Brief an Florenz an der vorgeschlagenen Datirung festhalten;
die Florentiner waren als Anhänger Maufreds ohnehin im Banne. (Cfr. Registres
d'Ürbain IV. Nr. 574).
Berardus-Studien. 251
An den aus der Vorgeschichte der Doppelwahl von 1257 be-
kannten englischen Unterhändler John Mansel (Nr. 5) hat ürbaii
Avährend des Jahres 1262 wiederholt geschrieben. Als am 13. Januar
1262 der päpstliche Kaplan Cantor Leonard von Messina im Auftrag
des Papstes sich nach England begab, empfahl ihn der letztere dem
König und der Königin, dem königlichen Kanzler, dem Erzbischof
von York und endlich dem Schatzmeister von York und päpstlichen
Kaplan John Mansel (Reg. dit Cam. Nr, 129). Gleichzeitig wurde ein
Gunstbrief für ihn ausgestellt, in dem er als päpstlicher Kaplan.
Cleriker des Königs von England und canonicus Wellensis angeredet
wird (Reg. 129). Am 25. Februar 1262 schrieb sodann Urbau an die
Erzbischöfe von Canterbury und Norwich und an Mansel und ermäch-
tigte sie, den König, die Königin und die Prinzen von allen Ver-
bindlichkeiten zu lösen, die eine Schmälerung der königlichen
Machtbefugnisse bedeuteten. Endlich wandte sich ürban unter dem
(Reg. Cam. 154), 10. September 1262 an Mansel als consiliarius des
Königs, indem er Mansels Einfluss beim Könige offenbar sehr hoch
anschlug jedenfalls so hoch als denjenigen des königlichen Justitiars
und des königlichen Kanzlers Walter de Merton, an die der Papst
gleichfalls schrieb. Es handelte sich darum, die Schwierigkeiten zu
beseitigen, die dem päpstlichen CoUector Leonard von Messina seitens
des Hofes bereitet wurden. Nach alledem liegt die Vermuthung nahe,
dass auch unser Brief an Mansel (Nr. 5) in das Jahr 1262 gehört. Viel-
leicht darf man ihn in den Juni 1262 verweisen. Am 17. Juni 1262
nämlich gewährt Urban auf Bitten des Kronprinzen dem Magister Gotfried.
genannt Legros, Professor des bürgerlichen Rechtes und Rector einer
Kirche in der Londoner Diöcese, eine Gunst (Reg. 110), und am 22. Juni
1262 schreibt der Papst an den Kardinaldiacon von St. Cosmas und
Damian, der sich damals in England befunden zu haben scheint (Reg.
108). - — Um jene Zeit hatten auch bereits die Verhandlungen mit
Ludwig von Frankreich und Karl von Anjou wegen Uebertragung
des Königreichs Sizilien an den letzteren ihren Anfang genommen.
Nachdem Urban um die Wende der Jahre 1261 — 62 das unteritalische
Lehensreich dem französischen König für seinen jüngeren Sohn an-
geboten hatte (Sternfeld. Karl von Anjou als Graf der Provence p. 167 )r
wurde am 23. März 1262 Magister Albert, der vor Jahren die Ver-
handlungen mit England geführt hatte, zu Verhandlungen mit Karl
und Ludwig ermächtigt. (P. 18256 a. MG. epp. III 494 uote 2). Albert,
der bisher in Deutschland gewirkt hatte, begab sich zunächst, wie es
scheint, zu Karl selbst; denn als Karl am 21. Juli mit Genua einen
Bundesvertrag abschloss, den die Republik am IL August ratificirte,.
252 li- *^^t<^o,
da machte Genua ausdrücklich den Vorbehalt, dass es nicht gehalten
sein solle, gegen Manfred Hilfe zu leisten, ebensowenig wie
Karl gegen Frankreich oder Aragon. (Cfr. Sterufeld a. a. 0.). Von
Karl aber begab sich Albert zu König Ludwig. Dort gieng anfangs
alles gut; Albert reiste ab. um sich zu Karl zurückzubegeben. Da
wurde der König durch eiuen Brief des Papstes völlig umgestimmt,
zumal der Ueberbringer desselben, Johann von Valenciennes, Herr
von Kaiphas, wie es scheint, den Versuch gemacht hat, den König
für Manfred günstig zu stimmen. (Cfr. MG. epp. III 525 note 3). Das
geschah im August 1262; denn erst nach dem 23. Juli 1262 hat
Johann von Valenciennes Montefiascone verlassen (Reg. Cam. 144).
Ludwig Hess alsbald den päpstlichen Unterhändler zurückkommen und
untersagte ihm, vorerst bsi Karl einen entscheidenden Schritt zu thun.
Er beabsichtigte nämlich, nochmals eine besondere Botschaft an den
Papst zu richten. Dies alles erfahren wir aus einem Briefe des Papstes
an Albert vom 25. Oktober 1262 (MG. epp. 525), bis zu welchem Termin
übrigens die in Aussicht gestellte Gesandtschaft Ludwigs noch nicht
an der Curie eingetrofFen war. Jedenfalls ist nun die schwankende
Haltung des Königs auf die neuerlichen Bemühungen Manfreds zu-
OD D
rückzuführen. Dieser war zum 1. August 1262 an die Curie vorge-
laden worden; auf seine Bitte wurde jedoch dieser Termin — jeden-
falls gegen Ende Juli — bis zum 18. November, der Oktave von
St. Martin, verschoben. Vielleicht hatte Ludwig durch den Brief
Urbans von der Verlängerung des Termins Kunde erhalten und wollte
zunächst den Erfolg der Zusammenkunft Manfreds mit dem Papste
abwarten. (Vgl. Saba Malaspina, Mur. SS. VIII p. 80()). Danach ist
nun der Brief Urbans an Albert (Nr. 6) entweder nach dem 25. Oc-
tober 1262 oder, was mir wahrscheinlicher dünkt, im Juli 1262
geschrieben. Der Brief bezieht sich nämlich auf die Bedenken, die
der König gegenüber einer Unternehmung auf Sizilien hegte, während
er doch, wie wir aus demselben Briefe erfahren, zur Unterstützung des
hl. Landes und des lateinischen Kaiserthums sich bereit erklärt hatte.
Diese Bereitwilligkeit aber zur Mithilfe an der Wiederaufrichtung des
lateinischen Kaiserthums konnte Ludwig dem Archidiacon von Paphos,
Andreas von Spoleto, kundgegeben haben, den Urban am 5. Juni 1262
an ihn entsandt hatte. (P. 18350). Uebrigens war im Juli auch der
neuernannte Kardinalpriester der hl. Cäcilia, Simon de Brie, an die
Curie gekommen (Reg. Cam. 142 vom 23. Juli 1262). — Für den
Brief an Interamna endlich (Nr. H) bekommen wir einen terminus
ad quem aus einem Briefe Urbans vom 9. Juli 1263 (MG. epp. III 543),
in dem die Bewohner Interamnas als fideles ecclesiae bezeichnet werden.
Eerardus-Studien. 25|>
Für die Datirung von Nr. 7. 8 fehlt jeder Anhaltspunkt ; doch wider-
streitet wenigstens nichts der Annahme, dass sie der gleichen Zeit
angehören.
Eine Sonderstellung nimmt der Brief an den Mongolenchan
Hulaglm ein, der im J. 1260 seinem Bruder Mangu gefolgt war.
(Nr. 10). Schon Alexander IV. hatte in einem Briefe an Hulaghu seiner
Freude darüber Ausdruck gegeben, dass derselbe Christ werden wolle
(cfr. Köhricht p. 909 note 4). Es handelte sich dabei um ein blosses
Gerücht, das seine Entstehung wohl dem Umstände verdankte, dass
Hulaghu die Christen auffallend begünstigte. So gestattete er nach
der Einnahme von Damascus, um 1259 — 60, die Wiedereinführungf des
christlichen Gottesdienstes. Lange hat jedoch der Irrthum der römi-
schen Curie nicht angedauert. Wie aus einer Bulle Urbans vom 26. Mai
1263 (Posse, Anal. Vat, 234) sich ergibt, hatte der Papst damals be-
reits jede Verbindung mit den Mongolen verboten, unser Brief wird
sonach spätestens 1262 entstanden sein.
40. Eicliardo in E. r. electo. »Qui celum*. 1263, August 27.
MG, epp. III 560. Begistres 350.
P. 18634 m. 31. August 1263. BFW. 9354.
41. Eidem. »Qui celum terramque* 1263, August 27.
MG. epp. III 560. MG. Const. II 405.
P. 18635 m. 31. August 1263. BFW. 9356.
42. Ad perp. rei mem. j>Ordinato nuper* Orvieto, 7. August 1263-
MG. epp. III 558. Registres 358.
P. 18619. BFW. 9348.
43. ßichardo in E. r. electo. i,Utinam lili* 1263, August 31.
MG. epp. III 561. Eegistres 359.
P. 18633.
44. Ad fut. rei mem. »Inter carissimos* Orvieto, 26. August 1264.
MG. epp. III 631. Eegistres 712.
P. 18631. BFW. 9476.
Die fünf Briefe beziehen sich sämmtlich auf den Thronstreit
zwischen Kichard und Alfons, aber es gehören Nr. 40. 41 und ebenso
Nr. 42. 43 enger zusamnieo. Nr. 40 ist nichts anderes als die ver-
kürzte Form von Nr. 41 (man vgl. Busson, Doppelwahl d. J. 1257
p. 125 — 130 und NA. X 172 ff.); in dieser verkürzten Form ist der
Brief in das offizielle liegister aufgenommen worden. Während es
sich aber hier um die Einleitung des Processes im allgemeinen handelt,
beziehen sich die Briefe 42. 43 auf eine ganz bestimmte Frage, auf
die Frage nach der den beiden Thronbewerbern zustehenden Titulatur.
254 H. Otto.
ürban hatte durch eiu motu proprio vom 7. August diese Frage dahin
entschieden, dass beiden Bewerbern der Titel eines , erwählten römi-
schen Königs- gewährt werden solle; am 31. August briugt er dies
zur Kenntuis Richards. Nr. 42 ist also" die Grundlage von Kr, 43,
und man versteht recht wohl, weshalb es vor Nr. 43 eingereiht wurde i).
Der Fehler besteht eben nur darin, dass nicht 42 und 43 zusammen
vor 40. 41 gestellt wurden. Vielleicht ist übrigens am 31. August
Eichard eine Abschrift der Entscheidung vom 7. August zugestellt
worden. Jedenfalls hat Eichard nicht, wie Potthast anzunehmen
scheint, unmittelbar nach dem 7. August von derselben Kenntnis er-
halten, so dass der Brief vom 31. August sich als Antwort auf eine
dadurch provozirte Beschwerde Eichards darstellen würde. Das ist
schon wegeu der Kürze der Zeit ausgeschlossen. Auch ist zu beachten,
dass Alfous noch in einem Briefe vom 21. August 1263 nur als ,rex
Oastellae" angeredet wird (P. 18625).
123. Eegi Francorum. ;>Dum commoda pacis'^^ s. d.
Duchesne V p. 866 n. 31.
P. 1902f3 m. 1261 — 12fi4.
124. Archiep. Eothomag, Exemplar des vorigen, s. d.
125. Capitulo Carnotensi. »Si commoda pacis« s. d. zu P. 19026.
126. Comiti Blesensi. ^Si commoda pacis« s. d. zu P. 19026.
127. Potestati Pisanorum. »Summi et pii patris« s. d. (vor 14. Juli 1263;
1261 — 62?).
(Abmahnu.ng vom Krieg gegen Lucca),
128. Potestati Senensium. »Non sine turbatione« ?. d. (vor 26. Januar
1262).
P. 18754 m. 1263.
(Fordert auf, zur Herausgabe der gefangenen Luccaner).
129. Potestati Pisanorum. »Quante caritatis« s.d. (vor 14. Juli 1263).
(Auflforderung zum Frieden mit der Kirche).
130. ßegine Francorum. »Cum simus« 3, Mai 1264.
Duchesne V 869.
P. 19021 m. 1264.
(Differenz zwischen der Königin und Karl von Anjou),
Sedisvacanz.
131. Potestati Senensium. ^sQueritur mater« 2, Nov. 1264.
P. 19033.
Wir unterscheiden zwei Gruppen, denen sich noch 2 einzelne Briefe
anschliessen. Die Nr. 123 — 126 beziehen sich auf den Streit des Ca-
pitels von Chartres mit dem Grafen von Blois, die Nr. 127 — 129 auf
') Es ist doch bezeichnend, dass auch im offiziellen Register diese beiden
Briefe unmittelbar aufeinander folo'en.
Berardus-Studien. 255
■die Verhältnisse Toscanas. Für die Datirung von Nr. 127 und 129
ergibt sich als terminus ad quem der 14. Juli 1263, an welchem
Tage ürban den päpstlichen Pönitentiar Bruder Mansuetus und den
päpstlichen Marschall Siger de Sasseta mit der Pacification Toscanas
betraut (P. 18586 cfr. 18591). Auf Veranlassung dieser beiden Herrn
(cfr. MG. epp. III 555) hat nämlich Urban am 30. Juli 1263 an
Pisa und Lucca geschrieben und sie zum Frieden aufgefordert. Der
Brief an Pisa, der erhalten ist (P. 18613)^), nöthigt uns aber, unsere
Briefe (Nr. 127, 129) einer früheren Zeit zuzuweisen. Vielleicht fällt
Nr. 127 noch in Urbans erste Eegierungszeit ; schon am 2. November
12()2 hatte man ja in Siena davon Kunde (Freidhof II, note 6), dass
der Papst den Frieden zwischen Lucca und Pisa betreibe. Vielleicht
ist somit Nr. 127 auch früher als 128, das ich gleichfalls in die erste
Zeit ürbans verlegen möchte. Siena ist schon vor dem 26. Januar
1262 gebannt worden (Reg. Cam. 71), und zwar, um mit ürban zu
reden, weil die Senesen Manfred ihre Unterstützung geliehen und die
gefangenen Luccaner nicht freigegeben hatten (Cfr. Reg. Cam, 161
vom 5. Juli 1263; ferner Reg. 175 vom 5. Januar 1263, wo gleich-
falls die Gefangenhaltung der Luccaner als Grund des Bannes ange-
geben wird). Der Bann war dann schon bald — vielleicht am 6. April
dem Gründonnerstag d. J. 1262 — erneuert und verschärft worden.
Ist es da wahrscheinlich, dass Urban noch nachher wegen Freigabe
der Luccaner verhandelt habe? Doch wohl kaum.
190. Ad perp. r. mem. ^^Metensis ecelesia* 24. September 1263.
Marlene IV 473. Kegistres 408.
P. 18656.
203 — 205 = 226 — 228.
225. Episcopo Agathensi. »Ex serie tue consultationis '^ s. d. (l263?).
(Cassirung der Wahl des Guillelmus Hugonis zum Abt von Alet).
226. Capitulo S. Martini Turonensis. ^Provisionis nostre* s. d.
(22. September 1263?).
Registres 405? P. 18655?
(Verbot für die Domherrn, mehrere Pfründen zu besitzen).
227. Episcopo Cameracensi. »Petitio tua« s. d. (29. September 1263?).
(Entbindung von der durch seinen Vorgänger angehäuften Schuldenlast).
228. Lanuino dicto Pilato. canonico S. Amati Duatensis. »Inducunt nos*s. d,
(Bestätigung einer Pfründe).
229. Judicibus. »Dil. fil. Nicolaus de Montigniaco«. 28. Oktober 1263.
Registres 423.
(Provision einer Domherrnstelle zu Tours für denselben).
*) Registres 317. Dort steht auch der an Lucca (Nr. 318). Beide sind
datirt vom 30. Juli 1263.
256 ■^- Otto.
2:i0. Archiepiscopo Compostellano. »Abvilensis ecclesia« s. d. (12()3, nach.
dem 30. Juli).
(Lösung von dem über ihn verhängten Verbot, Bischöfe zu consecriren).
Die Nr. 225 — 230 scheinen insofern "eine Keihe zu bilden, als sie
sich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit dem Jahre 1263 zuweisen lassen.
Nr. 226 ist ja wohl identisch mit P. 18G55 und die Nr. 225. 227—229
lassen sich leicht mit 226 zusammenstellen i). Auch Nr, 230 passt in
die gleiche Zeit. Am 30. Juli 1263 schreibt nämlich Urban an das
Capitel von Avila, dass er den Miuoritenbruder Dominicus zum Bischof
von Avila bestellt habe (P, 18611); um ihn hat es sich vielleicht
gehandelt.
260. Eegi Francorum. »Vocem terroris^^ 20. August 1263.
Kegistres 344.
P. 1S624.
Weit weniger correkt inbezug auf die richtige Einreihung der
Briefe als der Codex Vaticanus (=A) ist der Codex Vallicellianus
C. 49. den bekanntlich Raynald benützt hat. Dieser Codex kennt
nicht die grossen Gruppen des Vaticanus; statt dessen trennt er die
Briefe an fürstliche \on denen an nichtfürstliche Personen, so dass
zwei Haupttheile entstehen. Bei dieser Neuordnung ist mancher Brief
an eine falsche Stelle gerathen. Immerhin lässt auch der Vallicellianus
noch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Abfassungszeit der Briefe
erkennen. Da er ausserdem einige Nummern raittheilt, die im Vati-
canus fehlen, so lasse ich eine üebersicht über die Urban-Briefe des
Vallicellianus folgen. Es entfallen auf Urban von dem ersten Theil
die Nr. 1 — 18 und von dem zweiten die Nr. 274—290 und 329— 35L
1 . Eegi Francie. , S er enitatis regle« Vit erb o, 27. December 1261.
Duchesne V 418. P. 18196.
2. Alfonso regi Castelle. » Cesserunt nobis « Viterbo, 17. April 1262.
Eayn. 1262, 2. MG. epp. III 517 Eegistres 93.
P. 18272 BFW. 9277.
3. 3 = A 2 s. d. (September, Oktober 1261?).
5. 5^) Eegi Francie. »Nuper de Viterbio« s. d.
Eayn. 1662, 17 — 19.
P. 18402 m. 1262, iuli 24 — September 13.
6. 6=A 123 s. d.
P. 19026 m. 1261 — 1264.
7. 7.z=A 4. 1262, April 26.
Eayn. 1262, 9—15. P. 18283.
8. Eegi Anglie. »Paterna graviter« s. d, (1263).
>) Zu 227 vgl. man Registres 413, dem ich das Datum entnehme. Nr.
ist an den Bischof von Agde in Südfrankreich gerichtet.
-) Nr. 4 zählt K. nicht.
Beiardus-Studien. 257
(Beclauern und Trost über die Wirren in England).
9. =A 260. 1263, August 20.
Rayn. 1263, 2 — 11. P. 18624.
.10. Alfonso regi Castelle. » Venerabilium fratrum*. Orvieto,
23. iuli 1263.
MG. Const. II 404. BFW. 9338.
11. =A 40. 1263, August 27.
Eayn. 1263, 46—5 2. P. 18634.
12. =A 41. 1263, August 27.
Eayn. 1263, 53—60. P. 18635.
13. =^A 42. Orvieto, 7. August 1263.
Rayn. 1263, 40—42. P. 18619.
14. =A 43. Orvieto, 31. August 1263.
Eayn. 1263. 43—45. P. 18633.
15. =A 130. 3. Mai 1264.
Eayn. 1264, 2. P. 19021.
16. r^A 44. 26. August 1264.
Rayn. 1264, 37 — 39.
17. =A 10 s. d. (1262).
IS. =rtr Eegi Francie.
Duchesne 870 n. 34. P. 1902?
Die Nr. 3. 5 und 6 sind hier meiner Ansicht nach an eine falsche
Stelle geratheu. Nr. 8 gehört wohl zu 1263. Am 16. September
1263 hat nämlich ürban an Kichard von Cornwallis die Aufforderung
gerichtet, seinem Bruder beizustehen (P. 18651), und im November
desselben Jahres wurde der Kardinalbischof der Sabina, Guy Fulcodii,
nach England entsendet (P. 18717). Nr. 10 ist die Antwort auf den
Brief Alfonsos, den Raynald 1263, 38 mittheilt (cfr. BP. 5513).
274. Archiepiscopis. »Exultet angelica turba* 20. Februar 1262.
Registres 59. Rayn. 1262, 24 — 26.
P. 18232.
275. Decano . . Cicestrensi »Laudabilis et longeve"^^ 28. März 1262.
Registres 72. zu P, 18232.
276. Episcopo Autisiodorensi. j, Considerantes ab olim* s. d. (ll, October
1261 — 9. December 1262).
(Seine Ablehnung des Stuhls von Jerusalem wird angenommen).
277. Archiepiscopo Ravennati. »Horrendum scelus* s. d.
(Ueber die Ermordung des Sacrista Bononiensis).
278. Wizardo de Castello canonico Remensi. »Tue laudabilis* s. d.
(Die Resignation einer Pfründe wird zurückgewiesen).
279. =A 1 (September, Oktober 1261?).
280. -^A 5 (Juni 1262 V).
281. Alfonso comiti Pictavensi. »Misse nobis« s.d. (20. December 126l).
(Dank für seinen Glückwunsch zur Promotio).
MittheiluDgen XXII. 17
258
H. Otto.
2Si2. Philippo primogenito vegis Franciae. »Dil. til. mag. Matheus* s. d.
(20. December rjfil).
Ducliesne S('.4 n. 2Vt. Mart. II 12G9.
P. 1^027. 20:)()1.
283. Duci Burgundie. »Magne <levotionis« s. d. (20. December I2r,l).
(wie 281).
284.x. V. Petro de Sabaudia. »Missa nobis« s. d. (20. December 12Gl).
(wie 281 und Abmahnung von Bedrängung der Kirche von Sitten).
285. Mag. D. Militie Templi Hieros. »Paternus« s. d.
(Ordeusangelegenheiten ) .
2 8 6. = A 3. (Winter 1 2 G 1 — G 2).
OST. =A 124 s. d.
P. r.102G m. 12G1 — G4.
288. =-A 12.") s. d.
zu P. 1U026.
Og.). :^A 12G.
zu P. 1U02G.
290. Decano Laudunensi. »Memores uberum^^ s, d.
P. 1875G m. 12G3.
Dass liier auch der Vallicellianus Gruppen herzustellen sucht, ist
unverkennbar. Es gehören zusammen die Nr. 274. 75, desgleichen
2Sl_284, endlich 287 — 289. Inbezug auf die Datirung der Briefe
sei folgendes augemerkt: Nr. 276 ist vor dem 9. December 1262 ge-
schrieben, da wir von diesem Tage einen Brief des Papstes an den
zum Patriarchen von Jerusalem ernannten Bischof von Agen besitzen
(ßegistres 168). Als terminus a quo ergibt sich aus Registres 9 der
11. Oktober 1261.
Die Nr. 281 — 84 setze ich zum 20. December 1261, da der in
282 erwähnte Magister Matheus identisch zu sein scheint mit dem in
P. 20501 erwähnten Cleriker des Königs Theobald von Navarra. Für
diesen aber lässt Urban am 20. December 1261 eine Urkunde aus-
fertigen (P. 18191), gleichzeitig mit feiner solchen für den Dauphin
(P. 18190).
329. =A G s. d. (Juli 1262?).
ßayn. 12G2, 21. P. 18440.
330. Episcopo Belvacensi. »Presentata nobis<^ s. d.
(Ueber eine streitige Pfründenbesetzung).
332. =A 127 s. d. (r2Gl— G2?).
333. =A 128. s. d. (vor 2G. Januar 1262).
Kayn. 1263, 73. P. 18754 m. 1263.
334. Bavilo, baronibus . . regni Cypri. » Inextimabilis eterne« s. d.
(12. Januar 1263??).
(Ueber das zügellose Leben auf Cypern).
Berardus-Studien. 959
33-j. Aroüiepisopo Eemensi eiusque suffi-aganeis. »Unigenitus Dei* s. d.
(Juli 12G2).
J. e. m. arch. Senon. Bitur. eorumque sufFrag.
(Ueber die Eintreibung der centesima in ihren Provinzen).
33(j. =A 129 (vor dem 3(i. iuli 1203).
Eayn. 12G3, 75.
337. =A 42. Ad perp. r. mem. 7. August 12(33.
Eayn. I2r,3, 40 — 42. P. ist; 19.
338. Potestati .. Lucanorum. »Cum sit malitia« s.d. (l2()3, Sept. — Dec).
Eayn. 1263, 77.
P. 187.33 m. 1263 (Sept. — Dec).
.339. Preposito Mantuano. »Dil. filiis pot.« s. d. (gleichzeitig mit 338).
(Befehl, den vorhergehenden Brief nach Lucca zu bringen).
340. = A 7 s. d.
341. =A 8 s. d.
342. Mag. 0. Militie S. Jacobi. j,Insignis Ordinis« s.d. (Januar — Februar
1264?).
Zu Eegistres 482, .502?
(Ertheilung von Privilegien).
343. Eidem. »Sedes apostolica experta*^ s. d.
(wie 342).
;344. Archiepiscopo Coloniensi j> Coloniensium civium* 8. März 1264.
Eegistres .346. Eayn. 1264, 41. AJ II 682. MG. epp. III .583.
P. 18818.
34.3. Episcopo Leodiensi. »Col. Civium* 8. März 1264.
Eegistres .347. Eayn. 1264, 42. AJ II 683. MG. epp. III .584.
P. 18819.
346. Mag. D. Militie T. Hieros. »Habet« s. d.
Eayn. 1264, 31. P. 18888 m. (Mai 3) 1264.
347. Judicibus. ^^Capituli Eemensis* s. d.
P. 18442 m. 1262.
:348. Universis abbatissis 0. S. Cläre. »Beata Clara« 18. October 1263.
Eegistres 449. Eayn. 1263, 90. P. 18680.
550. =A 9 (vor 9. Juli 1263).
351. =A 131. 2. November 1204.
Eayn. 1264, 70. P. 19033-
Die Nr. 320 — 346 lassen im grossen und ganzen ein Fortschreiten
nach der Zeitenfolge deutlich wahrnehmen; mit Nr. 347 scheint eine
Ideine Nachlese zu beginnen. An den Balliven und den Adel Cy-
perns (Nr. 334) hat Urban u. A. am 12. Januar 1263 geschrieben
(Registres. 188). — Nr. 335 muss vor dem 25. Januar 1263 verfasst
sein. Die Einsammlung des Hundertsten für das hl. Land war während
des Jahres 1262 verfügt worden. (Vgl. Dünger, Verhältnis Ludwigs
a. Hl. zu Clemens IV. — Hallenser Diss. 1897 — woselbst auf
Bouquet XXI 588 und 770 Bezug genommen ist). Dadurch wurde
die Beschwerde der französischen Bischöfe (Bouquet 588) veranlasst,
2G0
H. Otto.
auf die Urban am 2."). Jauuar 1263 mit Kegistres 187 antwortete i).
Vermuthlich ist nun unser Brief das erste Ausschreiben der Centesima
und demnach wohl gleichzeitig mit dem nach Deutschland gerichteten
Schreiben vom 7. Juli 1262 (P. 18375). Mit Bezug auf Nr. 338
wird mau dem Ansätze P.'s zustimmen dürfen. Am 25. Januar 1264
schreibt nämlich Urban au seinen Notar, den apostolischen Legaten
Magister Gualo, (MG. epp. III 572) er habe die fast unglaubhche Mit-
theiluug bekommeu, dass die Luccaner mit Manfreds Vicar in Tuscien
in Uuterhandlung stünden, um ihm die Stadt zu übergeben. Unser
Brief, in dem die Luccaner gegenüber den Verführimgsversuchen der
Anhänger Manfreds zur Standhaftigkeit ermahnt werden, kann demnach
recht wohl im letzten Viertel d. J. 1263 geschrieben sein. Weshalb
übrigens unter dem Vicar Manfreds in MG. epp. III 572 Francesco
Semplice verstanden sein soll, wie Eodenberg unter Berufung auf Ficker,
(Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens IV p. 450
note 442) anmerkt, ist mir nicht ersichtlich ; ich verweise auf Ricordano
Malespini, Storia Fiorentina 995, wo von Guido Novelli die Rede ist.
IL Clemens IV. (.5. Februar 1265 — 29. November 1268).
Auf Clemens entfallen von den Briefen des Vaticanus die Nr. 11 — 29
der Gruppe I, 45-50 aus II. 132-133 aus IlL 191—196 aus IV,
231—236 und 253—256 aus VI, 261—271 aus VII und 330—333
aus Gruppe VIII (super unione 330—390):
11. Carolo comiti Provincie. ^.Ad ea que tui« s. d. (März, April 1265).
Jordan 823: Perugia, vor dem 2S Juni 1265.
(Empfehlung der Guelfen Toscanas).
12. Comiti Pictavie. j^Infeste persecutionis « s. d.
Jordan 817: Perugia, etwa April 126.5.
(Gegen König Manfred).
13. Ptegi Francorum. >,OccmTunt frequenter« s. d. (ll. Mai 1265?),
Jordan 818: Perugia, Mai 1265.
P. 1016S.
14. Comiti Provincie. »V. Fr. Avinionensis ep.« s. d.
Jordan 810: Ende Mai. Juni 1265.
(Verhandlungen mit Karl: desgl. 15. 16).
15. (Annibaldo, Eiccardo, Johanni, Ottobono. Jacobo) Card. j,V. Fr.
Avinion. ep. -^ s. d.
Jordan 820: Ende Mai, Juni 1265.
16. Eisdem. .,Cum per« s. d.
Jordan 821: Ende Mai, Juni 1265.
17. Regi Francorum. »Ad serenitatis« 1265, iuli 18. Perugia.
Jordan 831. P. 19276.
«) Auch in Recristres 374 vom 9. Januar 1263 wird darauf Bezug genommen.
Berardus-Studien. 261
18. li'egi Aragonum. »Agit, nee immerito''^ s, d.
Jordan S4S: 12GG. P. 19911.
19. Abbati Casinensi. »Xisi forsan omne* s. d.
Jordan 863: nach Februar 12<)().
2(1. Electo Messanensi. »Conceperat olim« s. d. (März — Mai 12G6).
Jordan 847: März bis September 1260.
(Tadel wegen selbstsüchtiger Handlungen).
21. Marchioni Montisferrati. »Nova et inaudita*^ s. d.
Jordan S.IG: Ende 12G7 — 68, vor 22. Juni 1268.
22. Kegi Dacie. »Quam bonus* s, d. (I2ß7 — G8).
Jordan 8.51: 15. Februar — 8. Mai 1267.
P. 19910 m. (12GG).
23. Kegi Sicilie. »Frequenter ante tue« s. d.
Jordan S-j-j: 26. iuni 12G7 — 4. april 12G8.
P. 2u28ü m. (1268, Februar).
*j4. Archiepiscopo. »Conceptum de te* s. d.
Jordan 8."J7: Ende 12G7, Anfang 1268.
(Aufforderung, in seinen Sprengel zurückzukehren).
25. Archiep. Karbonensi eiusque suffraganeis. »Privilegium amoris«
Jordan 829. 15. Juli 12G5.
(Mittheilung vom Erlasse des folgenden Briefes).
2G. Regi Francorum. »Privilegium amoris* s. d. (l5. Juli 12G5).
Jordrai 830. P. 19504 m. (l2G5).
2 7. Kegi Francorum. »Quanta sinceritate* 4. november 12G5.
Jord. 835.
(Verwendung für verhaftete Leute der Pariser Kirche).
28. Kegi Sicilie. »Clamant ad aures* s. d.
Jordan 84G: iuli 126G?
P. 19508. BFW 970G.
29. Kegi Sicilie. » Cisterciensi Ordini'^^ s. d.
Jordan 840: April 1266.
(Ueber das Zehntprivileg des Cistercienser-Ordens).
Dass die Nr. 11 — 17 auch bei der vou Jordan vorgenommenen
Datiruug eine chronologische Reihe bilden können, braucht nicht erst
bemerkt zu werden. Bei einer genaueren Datirung von Nr. 11 tritt
indessen das Anorduungsprinzip noch deutlicher zu Tage. Nr. 11 gehört
thatsächlich an die Spitze, denn zur Zeit seiner Abfassung befindet
sich Karl noch in der Provence (in partibus istis — ad promotiouem
illorum que tibi volumus incumbere in Italie partibus). Inbezug
auf den zu Grunde liegenden Vorgang besitzen wir übrigens das
Zeugnis Ricordano Malespini's, der uns erzählt, dass die Guelfen
Toscanas Clemens gebeten haben, sie an Karl zu empfehlen. (Stör.
Fior. 009. In questo tempo i Guelfi usciti di Firenze e dall' altre terre
di Toscana sappiendo corae il Conte Carlo s' apparecchiava di
passare in Italia mandarono loro arabasciadori a Papa demente
262 H- Otto.
acciocche egli gli raccomamlasse al Conte Carlo eletto ]\e di Sicilia) i).
Nr. 1?} bietet, wie Jordan anmerkt, sprachliche Anklänge an einen
Brief des Papstes vom 11 ^lai 12G5 (Kegistres 42), ist also vielleicht
ffleichzeitisT mit diesem anzusetzen. Dass in Nr. 15 Kardinal Ottobonus^
der am 4. Mai 1265 nach England delegirt worden war, noch als
Adressat erscheint, kann nicht auffallen, da der Papst über die Sach-
lage in Kom durchaus nicht unterrichtet ist (Beachte : vel hiis ex eis,
qui presentes fuerint).
Innerhalb der folgenden Gruppe (18 — 24) scheint Nr. 22 die
Ordnung zu stören. Al>er es ist eben nur scheinbar der Fall. Aller-
dings ist Kardinal Guido vom Titel des hl. Laurentius, der in dem
Briefe als Legat erwähnt wird, am 8. Mai 1267 von seiner Legation
abberufen worden (P. 20001). Aber er ist am 26. October 1267
noch immer an Ort und Stelle. An diesem Tage nämlich schreibt
ihm Clemens, er solle heimkehren: der Papst werde einen uuutius
für ganz Deutschland ernennen (P. 21150). Guido fungirte nämlich
zu o-leicher Zeit als Legat für Dänemark und Schweden und lür Bremen,
Magdeburg und Salzburg (P. 19192). Da dieser nuutius nicht ent-
sandt worden ist (cfr. MG. 686, 40), so darf man vielleicht annehmen,
dass Guido noch länger geblieben und Nr. 22 erst Ende 1267 ent-
standen ist. (Man beachte auch P, 20138). Für die Datirung von
Nr, 20 sei nur kurz auf MG. epp. 654, 35 und 647 note 2 vom 30. Juni,
bezw. 23. August 1266 verwiesen, wo Bai-tholomäus (cfr. P. 19593)
nicht mehr als Electus bezeichnet wird. Nr. 19 ist offenbar an den
Abt Bernard gerichtet, den Urban TV. am 29- März 1263 von Leriuo
nach Monte-Cassino transferirt hatte, während unter dem Einflüsse
Manfreds die Mehrheit des Convents für den Erwählten von Acerra.
Theodinus, votirt hatte (cfr. P. 185(>'.>. MG. III :^&2, 15). Damit stimmt.
was Clemens schreibt: sedi apostolice que te sollempniori monasterio
regni Sicilie, nulla tibi ad id suffragaute iustitia, cum nee electio super
hoc nee nominatio aliqua processisset, de sola prefecit gratia in ab-
batem. Zur dritten Gruppe (25—29) ist weiter nichts zu bemerken.
4.5. Regi Casteile ac Leg. »In negotio imperii« s. d.
Jordan S39: Viterbo, c. 30. April 126G.
(Ueber seine Anerkennung als römischer König).
46. Eidera. »Licet nos« Viterbo, '.». Mai 1267.
P. 2(»0()2.
47. Eidem. »Quanto ex« »Dat. XV Kl. Junii« (18. Mai 1267).
(Ueber das negotium imperii).
1) Bei dieser Gelegenheit möchte ich doch auch darauf hinweisen, dass
Jordan den Brief an d°en Bischof von Vercelli (n. S34J offenbar viel zu spät
ansetzt.
Berardus- Studien. 263
48. Eegi Sicilie. »Nuper nobis« Viterbo, 4. Juni 12(;7.
P. 2002S.
49. Mai-chionibus . . per Tusciam. x>Qualiter hactenus« Viterbo,
4. Juni 1267.
P. 20029.
50. Eegi Boemie. »Dil. ülii niagistri^^ Viterbo, 7. november 1208.
Jordan 861. P. 20497.
Die Keihe ist diesmal tadellos; denn Nr. 47 gehört unstreitig
zum Jahre 1267. Was das Tagesdatum betrifft, so sei darauf hinge-
wiesen, dass der Brief P. 20051, den ßaynald 1267, 28 vom 18. Juni
1267 datirt, bei Martene II Nr. 490 das Datum: ,XIV Kai. Juuii"
trägt; die beiden Briefe scheinen mir gleichzeitig zu sein.
132. Potestati Januensium. »Magnis onusta* s. d.
Jordan 849: Viterbo, vor 17. April 1267.
(AuflPorderung zum Friedensschluss mit Venedig).
133. Communi Viterbiensi. »Ad hec precipue* s. d.
Jordan 832: etwa August 126.5.
„De Januensibus aliquam spem habemus'', schreibt Clemens am
8. Mai 1266. (P. 19623); Nr. 132 wird demnach geraume Zeit vor
dem 17. April 1267 ergangen sein. Mit Nr. 133 ist P. 19314 vom
19. August 1265 zu vergleichen (vgl. Jordan a. a.).
191. Ad fut, r. msm. » Inter dil. til. m. Petrum « »Dat. P e r u s i i « (vor
24. April 1266).
Jordan 837: 15. Februar 1265 — April 1266.
(Bestätigung eines Pariser Canonicats für den M. Petrus dictus Eussell).
192. Ad perp. r. mem. »Fame celebris^^ s. d. (nach 29. Mai 1266).
(Cassirung der Wahl des Job. Alfonsi zum Erzbischof von Compostella).
193. Ad perp. r. mem. »Monasterio Jotrensi^" s. d.
(Bestätigung der Wahl Margarethens zur Aebtissin).
194. Ad perp. r. mem. » Herbipolensis ecclesia<'= 1268, Mai 24.
MG. epp. III 68U.
(lieber die streitige Würzburger Wahl).
195. Ad perp. r. mem. »Herbipol. eccl. * s. d.
Jordan 858: Viterbo, etwa 24. Mai 1268.
196. Ad pei-p. r. mem. »A via rectitudinis * 19. December 1267.
P. 20191.
Mein Ansatz von 192 stützt sich auf P. 19661.
231. Judicibus. »Lecta nobis* s. d.
Jord. 870: 1265 — 1268.
(Streit der Capitels von Chartres mit dem Grafen de Castellan).
232. Abbati monasterii de Passeiet. »Desideriis vestris« s. d. (28. märz
oder 13. iuni 1265).
Jordan 822: 13. iuni 1265.
264
H. Otto.
P. 19079 und 19200,
233. Episcopo Autisiodorensi. »Insignis Lugdunensis ecclesia«. s. d.
Jordan 854: Viterbo, 30. December 1267-
234. Simonipresb. card. A. S. L. »Ex parte tua^< 9. April 1265.
Jord. 226. P. 19089.
(Erneuerung der Legationsbefugnisse).
235. Eidem. »Temeraria nimis« s. d.
Jord. 869: 1265 — 1268.
(^Streit des Bischofs von Arras mit dem Abte von St. Vaast).
9 36 Capitulo ecclesie N. »Transmissa nobis« »Dat. Vit erb ii Id.
Marti i a^ P«.
Jord. 815.
(Ernennung des »Portionarius A« zum Domherrn).
Die vorstehende Gruppe lässt eine Berücksichtigung des Datums
der einzelnen Briefe bei ihrer Zusammenstellung allerdings nicht
erkennen.
253. Guillelmo de Rocheta canou. Atheniensi. , Atheniensis ecclesia« s. d.
Delisle p. 141.
(Ueber Besetzung des Athener Stuhles; sowie d. flgde).
254. üecano et capitulo Atheniensi. »Atheniensis ecclesia« s. d.
Delisle a. a. 0.
25o G^uidoni) S. Laurentii i. L. presb. card. A. S. L. »Negotium«. »Dat.
' Viterbii a. III«.
Jord, 85(1: Viterbo, 15. Februar — 8. mai 1267.
P. 20138.
256. Judicibus. »Ex parte carissimi« 1267, 31. VH. Viterbo.
(Kirchliche Angelegenheiten Portugals),
Zu dieser Gruppe ist nichts weiter zu bemerken.
'>61. Patriarche Hierosolymitano. ..Amara est iDotio« s. d. (vor 25. Juh
1265).
Jord. 824: Sommer 1265. P. 19169 m. (mai, iuni) 1265.
262. Regi Francorum. »Amara potio est« s. d. (vor 25. Juli 1265).
Jord. 825: Sommer 1265.
263. Archiep. Tyrensi. »Araara potio est« s. d. (vor 25- Juli 1265).
Jord. 826: Sommer 1265. P- 19169.
264. Regi Francorum. »Quam viriliter« s. d. (Sommer 1265).
Jord. 812: 15. Februar 1265 — 16. Juni 1266.
265. Archiep. Tyrensi. »Continuate ab olim« s. d. (Sommer 1265).
Jord. 813: 15. Februar 1265 — 16- Juni 1266.
266. Mag. D. Militie Tempil Hierosol. »Sicut nimirum« s. d.
Jord. 836: 1265.
267. Gaufrido de Sarzenis. »Ascendit fumus« s. d. (Sommer 1265).
Jord. 814: 15. Februar 1265 — 16. iuni 1266.
2fi8. 270. Regi Francorum. »De partibus Orientis« 2S. mai 1266.
Bcrardus-Studien, 265
Jordan 841—845. P. 19659. ßO.
(Im Anschluss zahlreiche Exemplare, zum Theil unter In e. m., zum
Theil als selbständige Briefe in den einzelnen Handschriften eingetragen).
■-26S. =Jord. 841: Viterbo, etwa 28. mai 1266.
209. = Jord. 842. Viterbo, 28. mai 1266.
(Navarra, Böhmen, Poitiers).
P. 19660.
270. =: Jord. 843. Vit. 28. mai 1266.
(Französische Grossen).
P. 19659.
2 7(1. = Jord. 844. Vit. 28. mai 1266.
(Kreuzfahrer, Erzbischof von Tyrus, Deutsche Grossen).
270.=^ Jord. 845. Vit., etwa 28. mai 1266.
(Kreuzfahrer, Erzbischof von Tyrus, Deutsche Grossen).
271.Decano Rothomagensi. »Litterarum series« 1267, 14. IX. Viterbo.
Jord. 852: Decanis et caijitulis Eemensis ecclesie et suffraganearum
ipsius.
(Energische Forderung der Zehntleistung).
Es gehören zusammen die Nr. 261—263, Nr. 264—267, Nr. 268
— 270. Die erstgenannte Gruppe fallt etwa in den Juni 1265, denn
der Fall Arsufs, der iu den Briefen erwähnt wird, erfolgte am 29. April,
und am 25. Juli schreibt Clemens bereits nach dem hl. Lande, dass
er sich nach Frankreich um Hilfe gewendet habe. (Mart. II, 169).
Die Briefe der folgenden Gruppe (264 — 67) lassen sich auch nach
Jordans Ansätzen recht wohl chronologisch einreihen. Meiner Ansicht
nach sind sie später als Nr. 261 — 264, jedenfalls nach dem 27. April
1265, au welchem Tage Clemens das Mandat Urbans IV. für den
Erzbischof von Tyrus erneuerte, aber vor dem 28. Mai 1266 entstanden.
330. Pati-iarche Grecorum. »Tuorum nobis«. 2. (4.) März 1267,
P. 19954.
331- Mich. Paleologo. » Magnitudinis tue« 4. März 126 7.
P. 19955.
Sedisvacanz.
332. Ep. Albanensi A. S. L. »Inter cetera« 15. Mai 1270.
P. 20506.
333. Regi Francorum. 2>Inter cetera« 15. Mai 1270.
P. 20505.
Von den Briefen des Vallicellianus entfallen auf Clemens IV. die
Nr. 18—31, 156—162 des I. und die Nr. 222—238, 291—294,
352—358 des IL Theils.
IS Eegi Francorum. >,Etsi sufficere soleat« (l5. Sept. 1265).
P. 19022 m, 1264.
19. =A 264. (1265, Anfang 1266).
266 ^- Otto.
20. -=A 20,1. (Juni \2i\ry).
21. =A 202. (Juni riß.")).
22. ^^A 2G3. (Juni 1265).
Rayn. 12(ir), M. l\ 19169.
23. =. A 17. IS. Juli 126:).
Kayn. 126.'), 23. P. 1927().
24. ^^A 26. l.-)- Juli 126:).
Rayn. 1265. SO- 1*. 19504.
25. =A 22. (1267).
•P. 19910.
26. =-A 4S. 4. Juni 1267.
Rayn. 1267, 7. P. 20028.
27. --A 23. (1267— 6S).
Rayn. r2(;s. 36- P- 20280.
28. --=^A 47. 17. Mai 1267.
29. =^A 50. 7. November 1268.
Rayn. 1268, 43— 4(;. P. 20497.
Sedisvacanz.
30. 31. Regi Sicilie. » Attendentes olim« »Misse nuper« s. d.
(Erstreckung des Termins für die Zinszahlung).
Nr. 18 wird vou Potthast Urban IV. zugeschrieben, ebenso vou
Kaltenbrunner (Römische Studien III, 1 p. 79. Vgl. dagegen ibid. III,
2 p. 6). Meiner Ansicht nach ist es unzweifelhaft ein Clemensbrief. Am
oO. October 1265 schreibt nämlich Clemens, er habe sich wegen einer
Anleihe für Karl von Anjou dreimal vergebens an Ludwig gewendet.
(P. 19421). Ich verweise nun auf P. 19276 vom 18. Juli 1265 und
P. 19321 vom 23. August 1265. Unser Brief aber enthält offenbar
den dritten und letzten Versuch; ich halte ihn für gleichzeitig mit
dem Briefe an Kardinal Simon vom 15. September 1265 (P. 19347).
156. ^A 18. (1266)
Rayn. 1266, 29. P. 19911.
157. Regi Sicilie. »Exacti temporis* s. d. (l266).
Jord. 862: 28. Juni 1265 — Mai 1266 oder 24. August — 29. Xo-
vember 1268.
(Verwendung für die Kirche von Ostia).
158. =A 27. 4. November 12()5.
159. =A 2S. (Juli 1266).
160. =A 268 — 270. 28- Mai 1266.
161. =A 29. (April 1266).
162. =A 46. 9. Mai 1267.
Rayn. 126 7, 22. P. 20002.
222. Archiep. Bremensi. »Ille doctor* s. d.
Jord. S53: Rayn. 126 7, 39.
P. 20205 m. 1267.
223. Filiis quodam Alexandri militis Viterb. x Si tinem*^ s. d.
Berardus-Studien. 26 T
Jorcl. S33: Perugia, August 12 <).">.
224. =^A 133. (etwa August 1265).
22.5. Gaufrido de Sarzenis et baronibus regni Hierosolym. »Anxie peti-
tionis* s. d.
Jordan S38: Perugia, Februar 126().
226. =A 19. (1266).
227. =A 45. (etwa 30. April 1266).
Rayn. 1266, 36.
228. Abbati et gen. capitulo Cist. »lUe summus« s. d.
Jord. 868: 1265 — 1268.
(Bitte um ihren geistigen Beistand).
229. =A 20. (1266).
230. =A 21. (1267—68).
231. Electo Remensi. »Nobilis et veneranda* 15. Juli 1266.
P. 19741.
232. Abb. et gen. capitulo Cist. , Immensitatem * s. d.
Jord. 86 7: 1265 — 1268.
(Empfiehlt sich ihrer Fürsprache bei Gott).
233. =.A 49. 4. Juni 1267.
P. 20029.
234. Decano Piemensi. »Inclite Kemensis« 1267, 14. IX Viterbo.
Jord. 852.
235. =A 24. (1267 — 68).
236. Arch. Eemensi et 'ep. Autisiod. »Quasi flumen* (nach 18. Decem-
ber 1266).
Jord. 864: nach 15. Juli 1266.
(Ueber die Beilegung von Streitigkeiten).
237. Doctoribus Montis-Pessulani. »Thesaurus cuiusque« 1268, 10. VIT.
Viterbo.
Jord. 860.
(Ueber das Doctorat Gu. Seguier).
238. Doctoribus tam Bononie quam in aliis studiis commorantibus.
»Thesaurus« s. d. (l268, 10. VII. Viterbo).
Für Nr. 225 möchte ich mich dem Ansätze Jordans anschliesseu.
Clemens hat an Gottfried geschrieben im Mai oder Juni 1265 (P. 19169.
s. 0. A. 261), am 25. Juli 1265 (P. 19287) und nochmals im Sommer
1265 (s. o. A. 267); ferner am 12. August 1266 (P. 19795) und am
30. September 1266 (P. 19823). Mithin lässt sich unser Brief im
Anfang 1266 am besten unterbringen. Die Nr. 228 und 232 be-
ziehen sich jedenfalls auf zwei verschiedene Generalcapitel der Cister-
cienser. Im J. 1265 tagte das Capitel im Juli (P. 19259. 289) und
1266 im October (P. 19866). Nr. 236 gehört wohl zu 1267, da die
Consecration des Erzbischofs von Eheims vor dem 18. December 1266-
nicht erfolgt ist (P. 19897, vgl. 19941). Ueber den in Nr. 237 er-
wähnten Dr. iuris, dem die Kirche sein Doctorat streitig machte, er-
2,3S H. Otto.
fahren wir Näheres aus einem Briefe des Papstes an den König von
Aragon vom 26. Mai 1268 (P. 20361 vgl. P. 20366).
291. Ar eh. Terraconensi. »Visiü dura« 23. Mai 1265.
Iv'ayn. 1265, 82. P. 19156.
292. Ad perp. r. mem. »Parvus fons« 9. Juni 1265.
P. 19185.
'^9 3 Priori prov. Pred. et ministris Fr. Min. regni Francie. »Expansis« s. d.
(8, Juni — 25. Juli 1265).
J. e. m. priori prov. Predicatorum et ministris minoruiu regni Dacie.
Jord. 827: Sommer 1265.
P. 19295 m. (Juli) 1265.
094. Marchioni Braudenburgensi »Per religiosum fratrem Oddonem« s. d,
(vor 25. Juli 1265).
Jord. 828: Sommer 1265.
(Aufforderung, die versprochene Kreuzfahrt anzutreten).
Für die Datirung von Nr. 294 ergibt sieh wieder aus P. 19287
ein terminus ad quem. In Kr. 293 wird auf die bevorstehende An-
kunft des neuernaunten Legaten für Dänemark (cfr. P. 19182 vom
^. Juni 1265) am Orte seiner Legatiou hingewiesen.
352. =A 132. (1265—66).
3 5 3 . = A 11. (März, April 1265).
354. =A 12. (etwa April 1265).
355. =A 265. (l265).
35(;. =A 266. (l265).
3 57 Mao-istro . . 0. Praed. ap. Montem-Pessulanum. »Splendor«. 2 3. April
1265.
Jord. 816. P. 19102.
358. =A 13. 11. mai 1265.
P. 19168. Ptayn. 1265, (U^^).
1) Aus den übrigen Berartlushandschriften wird der Bestand der Hand-
schriften Vat. 29 A und Vallicellianus C 49 nur um 3 Urbanbriefe und emen
■Clemensbrief vermehrt. (Kaltenbrunner 48. 49. 63. 82).
Urban IV.
48. Patriarche Hierosolj-mitano. »Habet universalis'^ s. d.
zu P. 18888.
49. Eidem. »Habet universalis <= s. d.
zu P. 18888. ^„ _ . .
63. Kiccardo S. Angeli diac. card. »Romane ecclesie* 1263. 24. LV. Urvieto.
Clemens IV.
82. Episcopo Vercellensi. »Ad ea que nostris^ s. d.
Jordan 834 (cfr. oben p. 261 note).
Gustaf Adolfs Laiidiiiigsgebet.
Yon
G. Droysen.
Herr Dr. Bruuo Stübel, Oberbibliothekar an der köuiglieheii
Bibliothek zu Dresden hat in diesen Mittheilungen Bd. 20, S. 476 ff.
einen Schützens werten Aufsatz über „Das augebliche Gebet Gustaf Adolfs
bei seiner Landung auf deutschem Boden 26. Juni 1630" veröffentlicht.
Er sucht in ihm die Entstehung dieses Gebets, das „in so vielen älteren
und neueren Geschichtsbüchern" mit einer Fülle von Nebenumständen
raitgetheilt wird, nachzuweisen und gelangt zu dem Schluss, dass es
wohl ebenso apokryph sei wie ein zweites kurz vor der Einnahme
Stettins verrichtetes Gebet des Köuig.s, das mit seinen Nebenum ständen
bereits von mir in das Bereich der Fabel verwiesen worden sei.
Das könnte den Anschein erwecken, als habe Stübel nunmehr
jenes erste Gebet aus der Welt geschafft wie vordem ich dieses zweite.
Allein im zweiten Bande meines „Gustaf Adolf" erwähne ich des einen
so wenig als des anderen, und wenn ich auch iu betreff des letzteren
besonders anmerkte, dass es in den Bereich der Fabel gehöre, so meinte
ich, mein völliges Schweigen über das erstere würde zur Genüge er-
kennen lassen, dass ich es für ebenso unglaubwürdig hielte.
Allein mein blosses Schweigen hat nicht genügt dasselbe aus der
Welt zu schaffen. Schrieb doch der ehrwürdige Abraham Cronholm, m
seiner fünfbändigeu Geschichte Gustaf Adolfs (1872.): „Die innige
Frömmigkeit, welche sich in Danksagung und Gebeten äusserte, indem
Gustaf Adolf nach der Landung auf Usedom auf die Knie fiel und seine
Andacht verrichtete, rührte die Umstehenden bis zu Thräneu, und der
König ermauhnte sie, nicht zu vergessen, eine höhere Macht um Bei-
ojQ G. Droysen.
stand anzurufen. ,Je mehr man betet, um so grösser wird der Sieg;
fleissig gebetet ist halb gekämpft'. Dies ist eine der Aeusserungen,
welche die mündliche Ueberlieferuug der Nachwelt aufbewahrt hat".
Derartiger Neuverwertung einer bereits stillschweigend abge-
lehnten apokryphen Ueberlieferung gegenüber erscheint die ausdrückliche
Beweisführung ihrer Wertlosigkeit gewiss verdienstlich. Wäre es
doch bedauerlich genug, wenn es für Gustaf Adolfs „innige Frömmig-
keit" nicht bessere Beweise gäbe als jenen.
Nur dass die Sache doch etwas anders liegt, als Stübel sie dar-
stellt.
Mit Kecht beginnt er seine Untersuchung mit den Berichten, die
unmittelbar nach der Landung der Schweden aus des Königs üm-
«••ebung hervorgiengen. Aber wenn er sich da auf den bekannten Brief
von Gustaf Adolfs Secretär Lars Grubbe (datirt aus dem königlichen
Feldlager auf Usedom bei Peenemünde vom 28. Juni 16))0), der im
Arkiv tili upplysning om Svenska Krigens historia, I No. 492 abge-
druckt ist, beschränkt, so erscheint das nicht ganz genügend, denn
von demselben Lars Grubbe liegt im IL Bande des Arkiv (No. 554)
ausser jenem Schreiben an den ßeichsrath noch ein zweites nur um
zwei Tage später (30. Juni) ebenfalls aus dem königlichen Feldlager
auf Usedom bei Peenemünde datirtes an den Beiehskanzler Axel Oxen-
stierna vor, der sich damals bekanntlich im Herzogthum Preussen be-
fand. Und dazu kommt noch der Bericht des Keichsadmirals Carl
Carlson Gyldenhielm, des Höchstcommandirenden der Flotte, welche
die schwedische Armee nach Deutschland brachte, gerichtet an den.
Eeichsrath und datirt af redden uuder Gripwaldsöu, Juli 7 anno 1630
(Arkiv IL No. 555).
Natürlich hat es mehr zu bedeuten, wenn mehrere Augenzeugen
in ihren Mittheilungen eines bestimmten ümstandes nicht gedenken,
und ebenso, wenn derselbe Augenzeuge wiederholt und verschiedenen
Personen ein Ereignis mit Uebergehung dieses Ümstandes berichtet,
als wenn es nur einer einmal thut.
Dem Reichsrath berichtet Grubbe (28. Juni), dass die Flotte am
25. Juni mit guten Wind „under Gripswalds Cijarne" augekommen
sei, und dass der König am 26. Juni den Befehl gegeben habe, dass die
Hälfte der Infanterie auf der Insel Usedom ans Land gehen solle.
Das sei jedoch langsam und mit grosser Beschwer geschehen, einmal
weil es schon etwas spät war, sodann weil der Straud sich als seicht
erwies. Und so sei es denn geschehen, dass der König nur mit drei
Boten zuerst ans Land kam. Der Feind habe sich nicht gezeigt, so
dass die Landung ohne allen Widerstand und Schaden erfolsrte.
Gustaf Adolfs Landungsgebet. 271
Orubbe unterlässt es nicht Gott für diesen ersten Erfolg zu danken,
in dem er ein Zeichen seiner Gnade, seines Segens erkennt.
Dem Keichskanzler berichtet Grubbe (3<>. Mai), dass die Kaiser-
lichen den König ohne allen "Widerstand an diesem gefährlichen Ort
hätten ans Land steigen lassen, und dass von seinen Truppen — die
nicht stärker seien als etwa 10.000 Mann zu Fuss und 2500 zu Pferd
— noch nicht alle debarquirt wären.
Gyldeuhielms Bericht an den Eeichsrath (vom 7. Juli) dem
ein solcher an den Kammerrath einige Tage vorhergegangen war,
beo-innt mit Gustaf Adolfs Vormarsch nach Stettin, kommt also
für die Frage der Landung nicht mehr in Betracht. Aber in einer
Nachschrift theilt er mit, dass der König Gottlob wohl auf sei, nur
dass er in der Nacht, in der er seine Truppen ans Land setzte,
beim Verlassen des Boots einen Fehlsprung gethan, und sich das
Schienbein verletzt habe^), was ihm, da er statt sich zu schonen uner-
müdlich arbeite, grossen Schmerz verursache.
Wenn Grubbe, der zur allernächsten Umgebung des Königs ge-
hörte, eines Gebetes desselben mit keinem Wort gedenkt, so kann die
Alternative nur sein, dass er es nicht der Erwähnung wert gehalten
oder dass Gustaf Adolf es nicht verrichtet hat. Und wenn der von
Gyldenhielm berichtete Unfall des Königs auf Wahrheit beruht, woran
zu zweifeln kein Grund vorliegt, wenn der König in Folge dieses
Unfalles wohl gar ans Land hat getragen werden müssen, so wird es
mit seinem Auf- die- Knie- fallen wohl seine Schwierigkeit gehabt
haben.
Stübel findet ,die erste Spur der Erwähnung eines Gebetes, wel-
ches der König auf deutschem Boden gehalten haben soll'' in einer
Ausgabe von dessen Kriegsmanifest (causae etc), das bekanntlich noch
im Jahre 1630 in lateinischer wie in deutscher Sprache mehrfach in
Druck erschien. Und zwar zeige sich diese Spur „schon sehr bald"
nach Abfassung des Grubbeschen Berichtes (vom 28. Juni).
Aber jene Angabe und diese Annahme ist nicht ganz genau.
Denn nicht sowohl die Spur einer Erwähnung des Gebetes, als viel-
mehr das Gebet in seinem Wortlaut findet sich in der von ihm ange-
zogenen Ausgabe des Mauifestes; und jene Zeitangabe erscheint sehr
unbestimmt und willkürlich.
Gustaf Adolfs Kriegsmanifest erschien zuerst lateinisch in der
lerberischen Druckerei zu Stralsund, und zwar im Juli 1G30:
') bafver uti Espingen sprungit af en tofta uppü den andra och felat oui
"brädet, därmed sitt skenben stött huden af.
0-2 G. Droysen.
Caussae, ob qnas Sereuissimus ac potentissimus Princeps ac Domi-
nus, Dominus Gustavus Adolphus . . . (Titel) . . . taudem coactus est
cum exercitu in Germaniam movere. Stralsundi excusae Mense Julio
Anui M. DC. XXX. Literis Ferberianis.
6 Blatt 40 1).
Am Schluss findet sich die Bemerkung: ^Authenticae literae si
opus est. brevi subsequentur", was sich natürlich auf den in dem Mani-
fest erwähnten Schriftwechsel des Königs mit der Stadt Stralsund,
dem kurfürstlichen CoUegium u. s. w. bezieht.
Noch im Jahr 1630 erschienen zahlreiche Uebersetzungen des
Manifestes im Druck. Es genügt ihrer vier zu nennen:
1. Ursachen, | Dahero ' Der Durchleuchtigste | vnnd Grossmäch-
tigste Fürst vnnd | Herr, Herr | Gustavus A | dolphus . . . (Titel) . . .
Endlich gleichfals gezwungen worden, mit dem | Kriegsvolk in Deutsch-
land überzuse | tzen vnnd zu verrücken. ] Aus dem Lateinischen ver-
deutschet I Stralsund, ] Im Monat Julio Anno M. DC. XXX, in der j
Ferberischen Druckerey. |
2U S. 40.
2. Ursachen. | Warumb der Durchlauchtigste | vnd Grossmäch-
tigste Fürst vnd Herr, | Herr Gvstavvs | Adolphus | ... (Titel) . . . |
Entlich genötiget ist, | Mit einem Kriegs-Heer auff | den Teutscheu
Boden sich zu- | begeben, j (Vignette: eine Krone) ] Erstlich zu Strall-
sund in Lateinischer Sprach gedruckt. | Im Jahr M. DC. XXX. |
8 ßl. 40.
3. Ursachen. | Warumb der Durchlauchtigste vnd | Grossmächtigste
Fürst vnd Herr, | Herr ] Gvstavvs j Adolphus | . . . (Titel) , . . End-
lich genötiget ist, ] Mit einem Kriegsheer auff den Teutschen Boden j
sich zu begeben. ]
Item I Memorial etlicher Hauptbeschwenm- | gen, ] welche J. F.
G, der Hertzog zu Stättin j und Pommern, etc. an den Herrn General
Com- I missarium St. Julian zu bringen, nicht vmb- | gang haben
können. |
Dessgleichen ] Protestation vnd Appellation Schrifft an Köm.
Kayserl. Mayst. | Erstlich zu Strahlsund in Lateinischer Sprach. | Ge-
druckt im Jahr M. DC. XXX. |
>) Es liegen mehrere Ausgaben des lateinisclien Manifestes vor, mit gleichem
Titel aber verschiedenem Umbruch der Titelzeilen. Auch erweiterte Ausgaben
erschienen noch 1630. Z. B. eine durch einen Panegyricus auf Gustaf Adolf
vermehrte, auf 38 Seiten. Dem entsprechend ist der obige Titel ergänzt: »Quibus
adjunctus est | Panegyricus | in laudem Serenissimi Principis j Gustavi Adolphi I
Svecorum, Gothorum & Vanda [ lorum Regis. \ Auetore Elia Denukrois | «. Dann
folgt Zeit und Ort des Druckes wie oben.
Gustaf Adolfs L?.ndungsgebet. 273
12 Bl. 4'\
4. Ursacheu | Warumb der Durclilcäuchtigste vud | Grossmächtigste
Fürst vnd Herr, Herr j Gustavus | Adolplius | ... (Titel) . . . Endt-
licli genötiget ist, | Mit einem Kriegs Heer auff den deutschen Boden
sich zubegeben. [ (Vignette). | Erstlich zu Stralsund in Lateinischer
Sprach 1 gedruckt. Im Jahr, M. DG. XXX. |
8 Bl. 4«.
Der Vergleich dieser vier Ausgaben ergibt folgendes:
1. Auf dem Titelblatt gibt nur Xr. 1 Zeit und Ort des Druckes
in genauer üebereinstimmung mit dem lateinischen Original, Avährend
die drei andern nur die übereinstimmende Angabe haben, dass das
Manifest , erstlich zu Stralsund in lateinischer Sprache gedruckt" wor-
den sei.
2. Die Uebersetzung Xr. 1 hält sich eng, mau kann sagen, ängst-
lich an das lateinische Original, so dass sie viele Latinismen enthält.
Xr. 2 und 3 geben in genauer Üebereinstimmung mit einander den
Text freier und in flüssigerem Deutsch wieder. Xoch freier endlich
ist Nr. 4 und zwar, so scheint es, unter Berücksichtigung des deutschen
Textes von Xr. 2 und 3.
3. Zum Schluss des lateinischen Originaltextes wird das Ver-
sprechen hinzugefügt: „Authenticae literae, si opus est, brevi subse-
quentur." Von den Uebersetzungen wiederholt Nr. 1 dieses Ver-
sprechen mit den Worten : „Die Originalschreiben, wenn es nöthig ist,
sollen in kürtzen folgen;- und fügt den „Extract eines Schreibens
des Königes in Schweden an die Churfürsten des Reichs, den T.Aprilis",
anhangsweise hinzd. Nr. 2 bringt als Anhang denselben „Etract",
und wiederholt jenes voraufgeschickte Versprechen, aber im lateinischen
Wortlaut. Ebenso Nr. 3, die jedoch diesem „Extract" noch einen weiteren
Anhang von drei Nummern hinzufügt (wie das schon auf ihrem Titel
angedeutet ist).
„1. Memorial etlicher Hauptbeschwerungen, welche J. F. G.
der Hertzog von Stättin in Pommern etc. an den Herrn General
Commissarium St. Julian zu bringen, nicht umbgang haben kön-
nen". 2. Protestation vnd Appellationschrifft an Eöm. Kayser.
May. 3. (ohne Ueberschrift.) Oberst Lesslie's Erlass an die Stral-
suuder d. d. Stralsund 13. Juni 1630.
Xr. 4 endlichhat weder jenen Schlusspassus wegen der „Au thenticae
litterae", noch den „Extract" des königlichen Briefs an die Kurfürsten,
noch die drei Beilagen von Nr. 3 sondern gibt als Anhang das Gebet,
Mittheilungen XXII. 18
274 ^- Droysen.
das der König bei der Landung gesprochen habe, nebst einer dasselbe
einleitenden Bemerkung.
Nach alledem wird man zu folgenden Schlussfolfferungren berech-
tigt sein. Das lateinische Original des Kriegsmanifestes erschien im
Juli 1630 im Druck; dann in Nr. 1 eine erste üebersetzung des-
selben, die schon das Versprechen der spätem Mittheilung der „Origi-
ualschreiben" zu erfüllen begann. Ihr folgten gefälligere Uebersetzungen,
zum Theil mit vermehrtem Anhang von wichtigen Actenstücken.
(Nr. 2 und 3). Diesen endlich folgte, und zwar nicht ohne sie zu
benützen, die noch freiere, und gelegentlich von dem Original ziemlich
abweichende üebersetzung Nr. 4, welche es vorzog, die , Original-
schreiben" fortzulassen, und dafür als Anhang ein Gebet des Königs
zu bringen, von dem der Uebersetzer annehmen mochte, dass es dem
Leser von grösserem Interesse sei, als dipolmatische Actenstücke. Jeden-
falls aber muss diese letztere üebersetzung bei solcher Provenienz,
wenn auch noch im Jahr 1630, so doch ziemlich spät erschienen sein.
Dieser Anhang hat folgenden Wortlaut:
„Wie Ihr Kön. Mayt. auöm Lande zu Rügen gewesen, vnd alle
Orther besichtiget, da hat er öffentlich in beyseiu vieler Officirer vnd
Hauptleute, auch anderer auss der Stadt Stralsundt, so es wider referirt,
seine Augen vnd gefaltete Hende nach dem Himmel gewendet, vnd
also gebeten".
„ACH du Gerechter vnd Allerhöchster, vnd recht Onüberwind-
lichster GOTT, ein Herr Himmels vnd der Erden, dir ist bekannt
meines Hertzens Sinn vnd Meynung, vnd das dis mein hohes Werk,
nicht zu meinem, sondern zu deinem und deiner bedrengten Christen-
heit Ehren, gereichen sol vnd muss, Darum, ist es dein Göttlicher
Wille, vnd in deinem Rahte zeit, so gib mir Wint und Wetter, dass
ich meine Armee, so ich auss vielen Völkern gesamblet, bald zusammen
vnd zu mir bekommen müge".
„Wie nun hierüber den Vmbstehenden die Augen vbergangen,
vnd Er es gesehen, da hat er gesprochen: Ja, Ja, das wils Ihme
nicht thun, sondern betet mit mir, dann wor viel Beten s, da ist viel
vnd mehr Hülö'e".
Dass die schwedische Landung auf Usedom und nicht auf Rügen
erfolgte, steht fest. Die Flotte ist am 24. Juni auf der Höhe von
Peerd gewesen, hier vom Könige gesammelt worden und am nächsten
Tage mit günstigem Winde (geschlossen) bis nahe an „Gripswalds
Oijarne" gelangt; am 26. begann dann von hier aus die Debarkirung
der Truppen. Das alles hebt Stübel meiner Darstellung im „Gustaf
Adolf" folgend, richtig hervor. Einen gelegentlichen Besuch des Königs
275
auf der von Obrist Lesslie bereits eiageuommenen Insel Eugen, der
am 24. Juni hätte stattfinden müssen, erwähnt Grubbe, welcher betrefis
der Ueberfahrt besonders genaue Nachrichten hat, nicht. Und er ist
auch nicht anzunehmen, da er keinerlei Zweck und Bedeutung gehabt
hätte. Am wenigsten die Bedeutung der ersten ßetretung deutschen
Bodens, der durch ein mit lauter Stimme gesprochenes Gebet gleichsam
eine höhere Weihe gegeben wurde.
Aber es werden doch die Zeugen genannt, die den König jenes
Gebet hätten verrichten hören!
Grubbe berichtet aus dem Feldlager bei Kasborg auf Usedom den
• 8. Juli 1630 (Arkiv I. Nr. 493) dem Reichskanzler Oxenstierna etwa
folgendes: .Am 28. Juni, an dem meine letzte Relation abging,
kamen Gesandte der Stadt Stralsund zum König, um ihm zu seiner
Ankunft Glück zu wünschen und ihm ihre Sache zu empfehlen, in-
dem sie ihm zugleich ihre Leiden klagten. Seine Majestät antwortete
ihnen mit gleicher Beglückwünschung, versprach ihnen sie nicht zu
verlassen und verwies sie mit ihren Beschwerden an Sten Bielke. "
Derselbe Grubbe aber erzählt, wie oben mitgetheilt, dass am
26, Juni die Landung begann und dass der König sich unter den
ersten befand, die das Land betraten. Als die Stralsunder bei ihm
eintrafen, befand er sich also bereits ein paar Tage auf der Insel
Usedom, und wenn er in ihrer Gegenwart jenes Gebet gesprochen hat,
so wäre das somit ebenso wenig wie auf Rügen, sofort bei seiner
Landung auf Usedom geschehen.
Stübel geht von diesem Gebetsanfang des deutschen Manifests
gleich zu den Arma Suecica über, um nachzuweisen, dass deren Verfasser
.Arlanibaeus" aus jenem einen Gebet ihrer zwei gemacht habe: Das
erste, das der König gleich nach seiner „glücklichen Landung, ....
das zweite, das er kurz vor der Einnahme Stettins 10. Juli 1630
verrichtet haben soll".
Hier ist der Punkt, von dem an die folgende Argumentation
wesentlich von der seinen abweicht.
Stübel begnügt sich damit, für seine Untersuchung die Ausgabe
der Arma Suecica von 1632 (auf 287 Seiten) heranzuziehen. (Droysen :
Arlanibaeus etc. Nr. 6 ; Flemniing, förtecknig etc. Nr. 9.) Es wird sich
empfehlen, auch anderen Ausgaben dieser mehrfach aufgelegten und
häufig fortgesetzten ersten gleichzeitigen Darstellung von Gustaf Adolfs
deutschem Kriege, Beachtung zu schenken. Doch dürfen wir uns da
auf zwei Ausgaben von 1631, in welchem Jahr das Werk zum ersten-
mal erschien, beschränken. Nämlich einmal auf die deutsche Ausgabe
von 160 Seiten (Droysen Nr. 2, Flemming Nr. 1,) die noch ohne
18*
276 G. Droysen,
Angabe des Autors erschien, dagegen mit einem sehr schönen Stich
des schwedischen Wappens auf dem Titel und auf S. 4 und 5 mit
den äusserst feinen Portraitstichen Kaiser Ferdinands II und Gustaf
Adolfs geziert ist; eine Ausgabe, die ich jetzt geneigt biu, mit Flem-
raing für die Editio princeps zu halten. Sodann die lateinische Aus-
o-abe von 202 Seiten und einem Blatt (Droysen Nr. 1, Flemmig Nr. 4),
auf deren sehr reich ornaraentirtem Titelblatt sich sowohl der Name
des Autors wie der des Verlegers (Fridericus Hulsius) verzeichnet
findet.
Dieser lateinischen Ausgabe entspricht wesentlich wörtlich die
deutsche Ausgabe von 1632, nur dass diese durch eine bedeutend weiter
reichende „Continuation" vermehrt ist, während jene deutsche Aus-
gabe von 1631 viel kürzer ist als in der entsprechenden Partie die
von 1632 und manche Actenstücke und Erzählungen nur wie im
Auszuge gibt.
Alle drei Ausgaben aber ' enthalten in völligem Gleichlaut die
Geschichte des ersten Gebetes. Und zwar folgt sie bei allen unmittelbar
auf die Wiedergabe des Kriegsmanifestes („Deduction").
Es heisst (A. S. deutsch v. 1631 S. 23 f.; deutsch v. 1632 S. 23 f.;
lateinisch v. 1631 S. 17 f.):
.Auf den Tag S. Johannis des Täufers kam der Köuig mit etwa
15.000 Mann auf die Insel Kügen au, und conjungirte sich mit seinem
vorhin daselbst liegenden Volk, mit welchem er dauials in 20.000 Mann
stark wurde.
,So bald er aus dem Schiff aufs Land kommen, fiel er unter
dem freien Himmel auf seine Knie nieder, danket Gott, dass er ihn
glücklich dahin gebracht, und betet mit diesen Worten:
„Ach Gott, der du über den Himmel als auch über die Erden
und das wilde Meer herrschest, wie soll ich dir immer danken, dass
du mich die gefährliche Reis' so guädiglich beschützet hast. Ach ich
danke, ach ich danke dir von innerstem Grund meines Herzens, und
bitte, wie du weissest, das dieser mein Zug und Intent nicht zu meinen
sondern einig und allein zu deinen Ehren, und deiner armen betrang-
ten Kirchen zu Trost und Hülf angesehen und gemeinet, du wollest
mir auch, so fern das Stündlein, so von dir bestimmt, vorhanden,
ferner Gnad und Segen, sonderlich aber gut Wetter und Wind ver-
leihen und bescheeren, damit ich meine hinterlasseue Armada, die ich
aus mancherlei Nationen und Völkern gesammlet, mil fröhlichen Augen
bald bei mir sehen, und dein heilig Werk fortsetzen möge, Amen.
„Als nun die Officier und Käthe unterdessen auch ausgestiegen^
den König also beten sahen, und seine inbrünstigen Wort höreten,.
Gustaf Adolfs Landungsgebet. 277
«•ino-eu ihnen die Auu'en über, und koiiJiten sich viel des Weinens
nicht enthalten. Da der König solches in Acht genommen, sagte er :
Weinet nicht, sondern betet von Grund euerer Herzen inbrünstiglich :
Je mehr Betens, je mehr Siegs, deun fleissig gebeten ist halb gestritten
und gesieget.
.Darauf wurde das Volk aus zweihundert Schiffen ans Land
gesetzet und die Schilf wieder zurückgesandt, mehr Volk überzu-
bringen".
Die Verwandtschaft dieses Gebets mit dem Anhang des Manifestes
Isr. 4 ist unverkennbar. Aber wenn Stübel folgert, dass dieses als
das früher veröÖentlichte dem späteren des Arlanibaeus zu Grunde liege,
und zwar so. dass dieser aus demselben .zwei Gebete" gemacht habe,
so erheben sich dagegen grosse Bedenken. Bei einer solchen Zwei-
theilung der Vorlage, müsste doch jeder der beiden Theile kleiner
sein als das ungetheilte Ganze. Aber schon das erste Gebet der Arma
Suecica ist bedeutend länger als das des Manifestes. Und nicht nur
länger, sondern auch sachgemässer. Denn von einem Dank gegen
Gott iür die glücklich vollbrachte üeberfahrt, wie er doch vor allem
in der Situation begründet war, enthält das Gebet des Manifestes nichts
während es in dem der Arma Suecica die wortreiche und immerhin
empfindungsvolle Einleitung bildet, der dann die Bitte um gut Wetter
und Wind folgt, die sich in beiden Gebeten wesentlich übereinstimmend
findet.
Das Gebet des Manifestes ist in der That von auffälliger Kürze
und Dürftigkeit und man begreift nicht, wie es die Umstehenden zu
Thränen gerührt habe. Zuerst die Notiz, dass das Unternehmen nicht
zu des Königs sondern zu Gottes und der bedrängten Christenheit
Ehre gereichen solle, die sich natürlich mehr an die Hörer oder Leser
adressirt, die dadurch einen Einblick in Gustaf Adolfs politisch-religiöses
Programm erhalten sollen, als an Gott, dem bereits „seines Herzens
Sinn und Meinung bekannt ist". Und daran angeschlossen eine so
simple Bitte wie die um günstigen Wind und Wetter, die der feier-
lichen Bevorwortung: „wenn es dein göttlicher Wille und in deinem
Eathe Zeit ist" wahrlich nicht bedurfte. Und was die Motivirung
dieser Bitte betrifft, dass er seine aus vielen Völkern gesammelte Armee
bald zusammen und zu sich bekommen möchte, so steht sie nicht in
Einklang mit den Thatsachen; denn die Expeditionsarmee hatte er
bei sich, und hatte die Flotte, nachdem sie die Ostsee in verstreuter
Jährt durchkreuzt hatte, auf der Höhe von Peerd wieder versammelt.
Man braucht nur beide Fassungen unvoreingenommen zu vergleichen,
278
G. D r 0 ,y s e n.
um zu erkennen, dass die der Arma Suecica die viel geschicktere, und
die des Manifestes nur eine Verstümmelung jener ist :
Arma Suecia.
Ach Gott, der du über den Himmel
als 'auch über die Erden und das
wilde Meer herrschest, wie soll
ich dir immer danken, dass
du mich die gefährliche Eeise
so gnädiglich beschützet hast.
Ach ich danke, ach ich danke
dir von innerstem Grund
meines Herzens,
und bitte, wie du weisest, dass
dieser mein Zug und Intent nicht
7.U meinen sondern einzig und allein
zu deinen Ehren und deiner armen
bedrengten Kirchen zu Trost und
Hülf angesehen und gemeinet.
Du wollest mir auch, sofern das
Stündlein, so von dir bestimmt, vor-
handen, ferner Gnad und Segen,
sonderlich aber gut Wetter
und Wind verleihen und bescheeren,
damit ich meine hinter lassene
Armada, die ich aus mancherlei Na-
tionen und Völkern versammlet mit
fröhlichen Augen bald bei mir sehen
und dein heilig Werk fort-
setzen möge.
Sowohl in der lateinischen Ausgabe der A. S. von 16'M (S. 71 — 87)
als aach in der deutschen von 1632 (S. 95 — 105) finden sich dem
Text die Gebete eingefügt, „so in dem schwedischen Lager gebräuch-
lich". Denn es wurden „in dem schwedischen Lager fleissig Betstunden
gehalten und die Soldaten zur Gottesfurcht angewiesen".
Es sind 4 Gebete In unsern Nöthen und für die christliche Kirche ;
2 „ Für Vergebung der Sünden;
3 „ Um Fried und Eintracht;
4 - Für den König;
3 , Für alles Uebel;
1 . Wider die Feinde;
1 „ König Assae Gebet;
1 „ Judae Macchabaei Gebet;
1 „ Lutheri Gebet für die Kriegsleut;
1 „ W^ider die Pestilenz und gefährliche Seuchen;
1 _ Von der Absolution und dem heiligen Abendmahl.
Manifest.
Ach du Gerechter und Aller-
höchster und recht unüberwindlicher
Gott, ein Herr Himmels und der
Erden,
dir ist bekannt meines Herzens
Sinn und Meinung und dass dies
mein hohes, Werk nicht zu meinen
sondern zu deinem und deiner be-
drängten Christenheit Ehren gereichen
soll und muss
darum ist es Dein Göttlichen Wille
und in deinem Eathe zeit, so gieb
mir Wind und Wetter
dass ich meine Armee, so ich
ans vielen Völkern gesammlet, bald
zusammen und zu mir bekommen
möge.
Gustaf Adolfs LanduQgsgebet. 279
lu der deutschen Ausgabe von 1632 schliesst sich an diese Gebet-
folge noch ein religiöses Gedicht au, vou dem später die Rede sein
wird. In der knapper gehaltenen deutschen Ausgabe von 1631 fehlen
die Gebete.
In meinen Händen befindet sich ein Originaldruck dieser Gebet-
sammlung, der zu den grössten bibliographischen Seltenheiten gehören
dürfte. Ihr Titel lautet:
Etliche Gebete, | Welche \ Im Schwedischen | Feldlager gebräuch-
lich, j Angeordnet ] Durch ; Johannem Botvidi, des Feldt | consistorii
Praesidenten. | Judith 4. v. 12. 13. 14.
Gedruckt im Jahr 1630. | | |
20 Bl. 120.
Schon das für lose Drucke damaliger Zeit ganz ungewöhnliche,
winzige Format zeigt, dass wir es hier nicht mit einer Flugschrift zu
thun haben; vielmehr mit einem Heftchen für den praktischen Ge-
brauch; mit dem Taschengebetbuch der schwedischen Truppen, das
der oberste Geistliche der schwedischen Armee zusammengestellt hatte.
und das an die Mannschaften schon 1630, d. h. gleich zu Beginn der
Kriegsexpedition vertheilt wurde.
Dieses Gebetbüchlein nun umfasst die sämmtlichen von Arlanibaeus
in derselben Reihenfolge nachgedruckten Gebete ; dazu aber zum Schluss
noch ein Gebet, das Arlanibaeus ebenfalls in sein Werk aufgenommen
hat, nur nicht im Zusammenhang mit jenen andern. Es ist überschrieben :
„Des Schweden Gebet, so er durch sein Feldlager thun lassen,
wie er das Volk von den Schiffen zu Lande gesetzt" ;
und enthält von ein paar Abweichungen abgesehen genau den Wort-
laut i), wie er in den Arma Suecica vorliegt, die ihn eben diesem Gebet-
büchlein nicht aber dem Manifest entnommen haben, das vielmehr
nur einen stark und ungeschickt verkürzten Auszug dieses Gebetes gibt.
1) Ach Gott, der du, wie ober den Himmel, also auch ober die Erden
und dz wilde Meer herrschest, wie soll ich dir danken, dass du mich die gefähr-
liche vnd beschwerliche Seereise so gnädiglich beschützet hast, Ach ich
danke, ich danke dir von äussersten meines Herzens, und bitte, weil du weist,
dass dieser Zug, vnd mein intent ja nicht zu meinen sondern einzig vnd allem
zu deinen Ehren, vnd deiner armen bedrengten Kirchen zu 'Irost, vnnd Hülffe
angesehen vnd gemeinet, so woUestu mir aucb, woferne das Stündlein, dass von
dir bestimmet, vorhanden, da rinn du deinem Volk vnnd Ausserwehl-
ten Hülffe senden wilst, ferner Gnad vnd Segen auch sonderlich gut
Wetter vnd Wind verlejdien vnd bescheren, dass ich meine hiuterlassene Armada,
die ich aus so mancherley Nationen vnd Völker versamblet, mit fröhlichen Augen
bald bey mir sehen, vnnd dein heiliges Werk fortsetzen möge.
280 G. Droysen.
Für die das Gebet begleitenden Umstünde hingegen hat sich Arla-
nibaeus an das Manifest gehalten, oder, was ich eher vermuthen möchte,
an einen verloren gegangen Druck, den er genauer in seinen aus-
führlichen Wortlaut aufnahm, während er im Manifest, ebenfalls stark
verkürzt und einigermasseu verballhornt, wiedergegeben ist.
Während im Manifest die Angabe von des Königs Anwesenheit
auf Eugen unmittelbar in das Gebet überleitet, erscheint die ent-
sprechende, aber bis auf die Erwähnung der Insel Eugen ganz ab-
weichende Stelle der Arma Suecica als eine Notiz für sich, und die
Gebetserzählung beginnt erst mit dem folgenden Absatz: „Sobald er
aus dem Schiff aufs Land kommen etc." Worte, die entschieden an
die üeberschrift im Gebetbüchlein „wie er das Volk von den Schiffen
zu Land gesetzt" anklingen.
Die der ganzen Erzählung angefügte Schlussmoral — wie man
die Stelle von der grossen Eührung der Anwesenden und des Königs
Bemerkung über die Wirkung inbrünstigen und fleissigen Gebetes
wohl nennen kann — ist in der Fassung des Arma Suecica erheblich
geschickter als in der des Manifestes, in welcher, wie schon bemerkt,
die grosse Eührung der Anwesenden in Anbetracht der sehr trockenen
Gebetsworte des Königs einigermassen überrascht.
Es handelt sich also nicht um ein Gebet, das Gustaf Adolf bei
seiner Landung verrichtet hat, überhaupt nicht um ein von ihm per-
sönlich verrichtetes, gleichsam improvisirtes Gebet, das schwerlich einer
der Hörer wörtlich protocollirt haben würde und hätte protocolliren
können, sondern um ein Gebet, das er nachdem die Laudung seiner
Armee glücklich ausgeführt war, „durch sein Feldlager" hat verrichten
lassen. Mag nun dieser Angabe gegenüber der Wortlaut des Gebetes
selbst etwas frappiren, dem die Ichform eines königlichen Gebets so
ausgesprochen zu Grunde liegt: an der Thatsache selbst kann nicht
gezweifelt werden. Denn das Gebetbüchlein war in jedes Soldaten
Hand, jeder las zum Schluss desselben dieses „durch das Feldlager"
verrichtete Gebet. Wie hätte der Präsident des schwedischen Feld-
consistoriums seine Gebetsammlung mit einer Unwahrheit schliessen.
sollen, die jeder Trossknecht sofort aufdecken konnte, Avenn er, was
er hier zu lesen bekam, nicht vorher zu hören bekommen gehabt
hätte.
Man wird sich etwa zu denken haben, dass bei dem ersten Gottes-
dienste der schwedischen Armee auf deutschem Boden, der sich von
selbst zu einem Dankfest gestalten musste, die Prediger der ein-
zelnen Eegimenter und sonstigem Truppentheile dieses Gebet mit einer
Gustaf Adolfs Landungsgebet. 281
passenden zu demselben überleitenden Vorbemerkung als Dankgebet
des Königs vorzutragen hatten.
Nun noch ein Wort von dem s. g. zweiten Gebet, das Gustaf Adolf
vor Beginn seines ünternebmens gegen Stettin verrichtet haben soll,
und was mit demselben zusammenhängt. Ich hatte es (Gustaf Adolf II.
S. 157 Anm. 6) in den Bereich der Fabel verwiesen; und wenn es
Cronholm dann auch in diesem Bereiche gelassen hat, so hat er doch
den von mir gleichfalls verworfenen Nebenumstand des widrigen Windes,
der dies Unternehmen verzögert habe, für glaubwürdig erklärt. Was
bestritten werden muss, ist nicht die Möglichkeit dieses Nebenumstandes
wohl aber seine gutbeglaubigte Ueberlieferuug.
Gustaf Adolf schreibt am 11. Juli (aus dem Feldlager bei Stettin
Arkiv I. Nr. 94), an Oxenstierna, dass er nach der Einnahme von Use-
dom und Wollin mit der Infanterie, , gestern Morgen mit günstigem
Winde von Usedom abgesegelt und kurz nach Mittag hier (d. i. vor
Stettin) angekommen sei". Ganz ähnlich berichtet schon am 10. Juli,
aus dem Feldlager unter Stettin Grubbe an Oxenstierna (Arkiv I,
Nr. 494). Er fügt hinzu, was die Tage vor dem Aufbruch verlaufen sei :
Mit dem 5. Juli hätten die Vorbereitungen zu der Stettiuer Expedition
beo-onnen, am 8. Juli sei die für sie bestimmte Infanterie bei dem
Dorf Kasborg unfern der Stadt beisammen gewesen; an diesem Tage
habe der König mit einer pommerschen Gesandschaft verhandelt. Am
Abend des 9. Juli wären die Truppen eingeschifft worden.
Gustaf Adolf lehnte die von ihr erbetene Neutralität ab und erkärte,
dass er ihr sofort folgen wolle, um endlich eine bestimmte Kesolution,
ob Freund oder Feind, zu haben.
Während beide von widrigem Winde nichts berichten, erzählt
(Chemnitz I. S. 60), auf den gestützt Cronholm die Geschichte von
-dem Gegenwind in seiner Darstellung aufnimmt:
„Weil nun der König dieser des Feindes Intention zeitlich wahr-
genommen, als ist er, mit seinem Zuge fortzueilen, verursachet worden.
Machte sich also, nachdem er die Artillerie nebst bei sich habenden
Armee zu Schiffe gebracht, schleunig auf die Fahrt und kam mit seiner
unvermuthlichen Ankunft auch dem fliegenden Gerüchte zuvor: In-
massen man in der Stadt dessen Vorhaben nicht eher erfahren, bis
man die schwedische Losung mit zween Schüssen aus Stücken gehört.
„Es wird von unterschiedlichen hiebei glaubwürdig referirt, dass
anfangs der Wind sich ganz contrari erwiesen, und den engen
Strom damit hinauf zu kommen unmöglich geschienen: Worüber der
König ziemlich schwermüthig worden, Aveil diese exploite in der Ge-
282 G. Droysen.
schwindigkeit bestanden und keinen Verzug leiden wollen. So bald
aber der Ködig zu Schiff kommen, habe der Wind sieh zur Stunde
geändert, und die Segel dergestalt ausgefüllet, dass die königliehe Flotte
über das frische Haff, die Oder hinauf, sechs meilwegs, ganz eilfertig^
fortgestrichen, und die Oderburg, nahe vor Stettin, in zwo Stunden
erreichet. Woraus man also Gottes gnädigen Beistand augenscheinlich
verspüret.
„Bei seiner Ankunft Hess der König alsbald etliches Volk und
Kegimentsstückleiu ans Land setzen u. s. w."
Wie man sieht, fügt Chemnitz seiner zusammenhängenden Er-
zählung von der durchaus geglückten Expedition gleichsam paren-
thetisch in dem zweiten Absatz ein on-dit hinzu. Die Expedition ist
schon ans Ziel gelangt, nun greift er zurück und wiederholt einen
„glaubwürdigen Bericht" über ihren Aufbruch, um dann in der Er-
zählung genau da fortzufahren, wo er sie unterbrochen hat. „Gründ-
lich", „wahrhaftig", „glaubwürdig" und dergleichen, das waren die
beliebten Beiworte so gut wie aller Kelationen, nicht weil sie glaubwürdig"^
waren, sondern weil sie für f^laubwürdicr frehalten zu werden wünschten.
Jedenfalls ist der Inhalt dieser Relation so harmlos wie nur möglich.
Während der Vorbereitung zu der Unternehmung^ wehte conträrer
Wind ; sobald sie beendet war und der Köuig sich nun an Bord begab,
schlug der Wind um. Es wird sich zeigen, ob die Erzählung wirklich
so harmlos war, wie sie bei Chemnitz erscheint.
Die deutsche Ausgabe der Arma Suecica von 1632 erzählt die
Stettiner Expedition S. 26 ff.
„Den 10. Julii . . . kam der König mit gutem starken Wind,
vollen Segeln, viel und wohl über 100 Schiffen voll Volks, Proviant und
andern Kriegsbereitschaften unversehens für die Oderburg vorbei, setzte
das Volk etwan eine halbe Viertel Meil von der Stadt Stettin an Land
etc." Folgt seine Verhandlung zunächst mit Oberst Damitz, dann mit
Herzog Bogislaw selbst, bis zur Aufrichtung des Vertrags zwischen beiden.
„Ehe wir aber deu selbigen erzählen, wollen wir zuvor vermelden,
was andere von der Tmpressa des Königs auf Stettin berichten, welches
sich also verhält: Es wäre von etlichen vornehmen und beglaubten
Leuten, die mit und dabei gewesen, wargenommeu und fleissig auf-
gemerket worden, dass nämlich, als Ihrer Kön. j\lay. aus Schweden
Kriegsarmee, nach völliger Einnehmuug der Insel Usedom, mit drei
Regiment aus Preusseu ankommenden Volks verstärket worden, und
dieselbe damit ihre auf die fürstliche Haupt und Residenz Stadt Alt
Stettin vorhabende Impressa ger n zu Werk gerichtet hätte, aber
wegen widerwärtigen Windes selbigfes nicht thun können und des-
Gustaf Adolfs Landungsgebet. 283-
wegen abseits mit gebogenen Knieen und aufgehobenen gefalteten
Händen herzlich gebetet, dieses Inhalts:
„0 gerechter Gott im Himmel, dir ists bewusst, dass diese jetzige
meine Kriegsexpedition nicht aus Frevel oder Ehrgeitz, sondern einig
vnd allein zu Schutz vnd Handhabung deines heiligen Nahmens, vnd
Seligmachenden Worts fürgeuommen worden ist. Derohalben ruff
vnd flehe ich zu deiner göttlichen Allmacht, du wollest zu glücklicher
Fortsetzung meines Christlichen Vorhabens, mir mit gutem Wind vnd
Wetter in Gnaden hülff liehen erscheinen:
„Hette sich nach solchen Gebet der Wind also bald geändert, vnd
dermassen gefüget, das die ganze königliche Schiffflotta durch die
Schweine vnd vber den Hafen gar eilfertig vnd in ungefehr zweyen
Stunden benahend in die sechs Meilen zu der gemeldten Stadt Stettin
mit vieler Verwunderung durchkommen, vnd derselben durch so vnver-
muthliches Ansetzen also bald mächtig worden, were also durch ihres
Gegentheils Armee, welche die Stadt auch zubelägern entschlossen
gewesen, vmb zween Tag zuvorkommen.
jObgedachter Vertrag, so zwischen Ihr. May. vnd dem Hertzogen.
bey einnehmung der Stadt Stettin auffgerichtet worden, lautet also i
Wir Gustavus Adolphus u. s, w. "*
Man sieht, wie bei Chemnitz ist schon hier, und hier noch viel präg-
nanter, die ganze auf das Gebet bezügliche Stelle eine Einschiebung.
nach welcher die Erzählung da wieder aufgenommen wird, wo sie durch
sie unterbrochen wurde. Es erscheint fast, als habe dem Verfasser,
nachdem er die Darstellung bereits niedergeschrieben hatte, der Zufall
einen flugschriftlichen Druck iu die Hände gespielt, in welchem er
eben diesen „glaubwürdigen Bericht" fand, der ihm dann der nach-
träglichen Aufnahme wert schien (denn nur aus Erzeugnissen der
Tageslitteratur, nicht auch aus mündlichen Nachrichten sind die Arma
Suecica componirt).
Man sieht ferner, dass dieses Gebet nichts anderes ist als eine
neue Version des letzten Gebetes in dem Gebetbüchlein, und zwar
unter Fortlassung des Dankes, mit Beschränkung auf die Versicherung-^
des religiösen Charakters der Expedition und auf die Bitte um guten.
Wind und gutes Wetter. Aehnlich der Version im Manifest, doch
im Wortlaut sich mehr an das Gebetbüchlein anschliessend.
Mit dem Nachweis, dass Gustaf Adolf dieses Gebet weder auf.
Eugen noch bei seiner Landung auf Usedom gesprochen hat, ist im
Vorwege der abgeschmackten Annahme vorgebeugt, dass er dieses
Gebet binnen weniger Tage bei verschiedenen Anlässen, zweimal ver-,
richtet habe; und da die Einführungsworte desselben iu dem Gebet-
2S4
G. Droy sen.
liüchleiu klar und deutlich seine Provenienz angeben, ergibt sich der
-5ehluss, dass es nicht 14 Tage nach der Landung verrichtet sein kann,
von selbst.
Ohnehin ist die Einkleidung des Gebetes nicht eben geschickt:
Wenn der König , abseits'" gebetet hat, sind eben jene , vornehmen
und beglaubten Leute" nicht „mit und dabei gewesen" ; und wenn sie
es auch haben „wahrnehmen" können, wie er das Knie beugte und
die gefalteten Hände empor hob, so haben sie doch den Inhidt nicht
.fleissig aufmerken" können.
Und der Inhalt des Gebetes, der für die glücklich vollbrachte
ITeberfahrt passte, und auch für den Moment der Landung immerhin
prassend gewesen wäre, erscheint hier recht deplacirt. Der Grund, der
ursprünglich für die Bitte um Wind und Wetter angegeben war, —
die Ueberfahrt der .hinterlassenen Armada" auf der Ostsee — passte
natürlich nicht an dieser Stelle, wo es sich nur um günstigen Wind
handelte, um die Oder hinauf zu segeln ; — er ist denn auch gestrichen,
aber dieser neue Grund für die Bitte nicht angeführt. Und wie
wunderlich, das selbst hier dieser Bitte durch Berufung auf den reli-
giösen Charakter der Expedition Gott gegenüber der nöthige Nachdruck
geseben wird: Ich kämpfe für deinen heiligen Namen, also sorge für
guten Wind, dass ich rasch und bequem nach Stettin segeln kann.
Aber nicht auf derartige Betrachtungen allein sind wir beschränkt,
um auch dieses Gebet in die Fabelwelt zu verweisen. Wir sind in
der Lage seiner Entstehung genau nachzukommen.
Aus dem Jahr 1632 datirt ein wunderlicher Quartdruck von
12 Blatt auf 23 paginirten und einer unpaginirten Seite, ein gutge-
meintes aber höchst geschmackloses Elaborat, das einem sehr verbrei-
teten Aberglauben jenes von alchymistischen, astrologischen und wunder-
thätigen Veileitäten durchseuchten Zeitalters entgegentritt: der soge-
nannten Passauer Kunst, welche die Mittel gewähren sollte sich stich-
uud kugelfest zu machen. Die Schrift führt den Titel:
Kön: Schwed: \ Victori schlüssel. \ Mit welchem | Der Durchlauch-
tigste, Grosmäch ] tigste vnd aller Sieghafftigste Krieges Fürst ] vnd
Herr, Herr ] Gvstaphus Adolphus, j der Schweden, Gothen vnd Wenden
Könige etc. 1 In dem Heil. Eöm. Reiche Teutscher Nation, zu dessel-
bigen gefallenen In | stiti Werkes, vnd Religions Freyheiten etc. Wieder-
auffhelffung, durch ] so vielen vortrefflichen Victorien, glücklüchen
Ein: | vnd durchgebrochen hat. \ Allen Kriegs Fürsten, vnd deren [
hohen vnd niedern Officierern vnd Soldaten, wie j auch ins gemein
allen Christen Menschen zu wissen, gross | nötig vnd nützlichen. | Be-
schrieben, vnd auf einen Carttel, sampt einge | führten etlichen ge-
Gustaf Adolfs Landungsgebet. 285"
denekwürdigeu Miraculn, vnd auffmunterangs | Geschichten vorge-
stellet durch eineu Liebhaber | Teutseher Freyheit. { Gedruckt Im Jahr.
M. ÜC. XXXII. I
Einige Capitelüberschriften genügen um den krausen Inhalt und
den Charakter der Schrift zu kennzeichen:
Cap. 1. Wie dass von jliren vielen hohen vnd niedern Standes
Soldaten die Corauschio vnd Hertzhafftigkeit, in der hard : »md vestma-
chendeu, von etlichen die Passawische Kunst genandt. Item auch vnter
dem antrinken starke Räusche gesucht werden, vnd von etwas Berichts
selbiger vermeinten Kunstsachen Beschaifenheit,
Cap. 2. Das die Kön. May. zu Schweden, etc. Ihrer unterhabender
Soldatesca etc. an statt der harten vnd vesten Kunst, ein andere vnd
die rechte Avahre Kunst, zum Gebrauch vnd Erweckuug der Dapfferkeit,.
vorstellen vnd weisen lasset.
Cap. 3. Von den Soldaten, vnd zwar aller lienschen natürlich
angeborne Grossmuthig: vnd Hertzhafftio-keit, wie auch deren Gegen-
satz der Zaghaftigkeit vnd kleinen Mannheit.
Cap. 4. Dass der Soldaten Forcht vnd Zagheit fürnemlichen auss
ihrer Gottlosigkeit, vnd dannenhero erfolgendem bösen Gewissen ent-
stünde.
Cap. 5. Wie ganz Pommerland durch die geschehenen Einquar-
tierungen gar biss auff den Grund ruiniret vnd verderbet, vnd in
gantz erbärmlichem Stand gesetzet worden sey.
Cap. 8- Etwas Berichtes von denen Ursachen, welche die Köu^
May. aus Schweden zu haben vorgeben, mit dero kriegs Armee in
das Teutschland einzurücken vnd anzusetzen.
Cap. 10. Von dem guten Gewissen, welches da ist der rechte
Victori Schlüssel, vnd durch Avas Mittel selbiges erlanget vnd zuwegen
gebracht werde.
Cap. 11. Rechte waare pi'aeparirung zu einem ruhigen guten
Gewissen, als dem rechten Victori Schlüssel zu gelangen.
Cap. 12. Von hoher Nothwendigkeit der Soldaten Gebettstuck,vnd von
zweyen fürgangenen Gedenkwürdigen Göttlichen Wundergeschichten.
Und zu diesen 12 Capiteln dann auf der letzten Seite der
Victori Schlüssel,
Wormit aller hoch : vnd niedern Stands Soldaten vnd Christen Menschen
Gewissen, darinnen die rechte corauschio, Grossmuthigkeit, vnd Manu-
ligkeit verwahret liegt, auffgeschlossen vnd eröffnet werden kan.
Anrede
Dess seligmachen den Creutzträgers JEsu Christi, an alles Mensch-
liches Geschlechte auff den ganzen weiten Welt.
286 tJ. Droysen.
AN mein f lieber Christ gib acht,
Bin ich unschuldig Gotts Lamb g'scülacht.
An mein f ist Gotts Gsetz erfüllt,
Vnd an mein y Gottes Zorn gstillt.
An mein f ist zalt Menschlich Schuld,
Mein f das bringt Gnad vnd Huld u. s, w.
Kurz, eben das Gedicht, das die Arma Suecica ihrem Abdruck des
Oebetsbüchleins an Stelle des letzten, nach der Landung im schwedi-
schen Lager gehalteneu, von ihnen auderorts verwerteten Gebetes an-
fügen. Schon daraus also ergibt sich, dass sie den Victorischlüssel
gekaunt und benützt haben.
Die Eine der beiden .gedenkwürdigen göttlichen Wnuderge-
schichten", die der Victorischlüssel in seinem zwölften Kapitel auftischt,
und die zugleich den Text abschliesst, lautet folgender Massen:
„Ein anders Göttliche Miracul, welches bald aufiP das vermeldete.
Nämlichen im Julio Anno 1630 uff der Kön. Mayest. zu Schweden,
etc. Eyferiges Gebet erfolget, vnd von etlichen vornehmen vnd be-
glaubten Leuten, welche mit vnd bey gewest sein, waar genommen,
vnd fleissig angemerkt worden ist, solle billig allhie auch nicht ver-
gessen werden. Nemlichen als höchst gedachter Kön. Mayst. auss
Schweden, etc. Kriegs Armee, nach völliger Einnahm der Insul Use-
dom, mit 3 Regiment aus Preussen ankommenen Volk verstärket worden,
vnd dieselbe hiermit jhre auff die Fürstl. Haupt: vnd Kesidentz Stadt
Alt Stättin vorhabende impressa gern zu Werk gerichtet hätte, das-
selbige aber wegen contrari Windes nicht geschehen können, hat Ihr
Mayest. abseits zu Gott mit gebognen Knieen, vnd erhäbten gefaltenen
Händen hertzlichen gebetet, ohngefehrlichen (!) dieses Inhalts.
„0 gerechter Gott in dem Himmel, dir ists bewust, dass diese
jetzige meine Kriegsexpedition nicht aus Frevel oder Ehrgeitz, sondern
einig vnd allein zu Schutz vnd Handhabung deines H. Nahmens, vnd
Seligmachenden Worts für genommen worden ist, derhalben so ruffe
vnd flehe ich zu deiner Göttlichen Allmacht, du wollest zu glücklicher
Fortsetzung meines christlichen Vorhabens, mir mit gutem Wetter vnd
Winde in gnaden hülfl'lichen erscheinen.
„Nach welchem Gebet hat sich der Wind alsobalden geendert vnd
dermassen gefüget, dass die gantze Kön. Schiffs Flotte durch die Schwiene,
vnd vber den Hafe gar eylfertig vnd in ohn gefehr zweyen Stunden
beynahend in die sechs Meilen zu der gemelten Stadt Stettin verwun-
derlichen durckkommen, vnd derselbigen durch so unvermuhtliches
ansetzen, also balden mächtig worden ist, seyn also Ihre Kön. Mayest.
jhres Gegentheils Armee, welche genannte Stadt zubelägern entschlossen
Gustaf Adolfs Landungsgebet. 287
gewesen, vmb zween Tag zeiter zuvorkommen. Auss welchem erscheinet,
wie hoch nothweudig es seye, dass die Kriegsfiirsten, so wol auch alle
Christen, ja alle hohe vnd niedriges Standes Soldaten sich nicht allein
bey denen in den Lägern vnd Quartiren augestellten Bettstundeu
ileissiof befinden, vnd die verordneten Gebetstücke, vnd Psalmen Ge-
Sänger, mit besonderem rechten Eyffer verrichten helöen, sondern auch
für sich selbs in jhren Losamentern, Gezeiten, Hütten, etc. Tags vnd
Nachtzeiten, zu GOtt ihre besondere Gebet zu thun nicht unterlassen
sollen. D. Johannes ßotuidus dess Eönigl. Schwed. Feld Consistorii
Praesident hat etliche schöne Gebetsstücke in dem Köu. Feldlager
vor die Kriegs Armee zugebrauchen angeordnet, welche durch den
Druck publiciret vorhanden seyn".
Hier also haben wir von Wort zu Wort die Quelle für die Er-
zählung der Arma Suecica. üeber die Erfindung derselben aber lassen
die mitgetheilten Schlussworte ihrer Vorlage keinen Zweifel. Der Ver-
fasser des Victorischlüssels phantasirte zu dem letzten Gebet des ihm
vorlieofenden Gebetbüchleins diese Wundergeschichte zusammen und
verwob sie in den einfachen thatsächlichen Verlauf. Chemnitz gibt
denselben zunächst in schlichter Erzählung — hernach aber nochmals
in dieser Märcheugestalt. Zwar das wunderwirkende Gebet aufzu-
nehmen trägt er Bedenken, wie er auch jenem ersten Gebet schon
skeptisch gegenübersteht. Aber das Wunder des plötzlich umschlagenden
Windes, als Zeichen besondern göttlichen Beistandes lässt er doch
gelten.
Kleine Mittlieihmgeii.
Ludwig Ton Bologna, Patriarch von Aiitiocliiou. Die Auf-
merksamkeit der päpstlichen Politik wurde namentlich seit dem Fall
von Constantinopel iu immer höherem Grade von dem gefahrdrohenden
Vordringen der osmanischeu Macht in Anspruch genommen. Die
Kirchenunion von Ferrara-Florenz sollte im Orient zur Wahrheit ge-
macht werden, dies war aber nur mögUch, wenn das Papstthum zu-
gleich dem Eroberuugszug des Muhammedanismus Einhalt that. Beides
waren freilich Aufgaben, welche weit über seine Macht hinausgieugen,
nichtsdestoweniger beschäftigte sich die päpstliche Diplomatie in einer
manchmal fast fieberhaften Weise mit den verschiedenartigsten Pro-
jecten, welche zur Verwirkhchung dieser beiden Plane führen sollten.
In der Gestalt des Mannes, auf deji ich durch diese Zeilen auf-
merksam machen möchte, vereinigen sich beide Kichtuugen.
Ludwig von Bologna i), ein Minorit von der strengen Observanz,
wird soviel ich sehe, zum erstenmal im J. 1454 in einer Urkunde
Nikolaus V. erwähnt, aus welcher wir erfahren, dass er „ex numero
fratrum Minorum de Observantia nuucupatorum in Hierusalem com-
morantium» war^). Er erhält durch diese Urkunde für seine bevor-
stehende Reise nach Aethiopien und Indien allerlei Privilegien: er darf
Kirchengnaden austheilen, Almosen sammeln, beliebige Kleider tragen,
reiten, fahren, und niemand, weder geistlichen noch weltlichen Standes,
darf ihn in seinen Wegen und Vorhaben behindern. — Nach einem
1) In der neueren Literatur dürften bisher die Daten über ihn am voU-
ständicrsten bei Hefele-Hergenröther, Conciliengesch. Vlil. 143 zusammengestellt
sein. Bei Rohrbacher-KnöpHer, Kirchengesch. XXII [. 229 findet sich nichts.
Pastor, Gesch. d. Päpste 11« 214 erwähnt ihn nur 1461.
2) Inserirt in eine Urkunde Calixtus III. Wadding, Annal. Min. XII. 292,
Ludwig von Bologna. Patriarch von Antiocliien. 289
Jahr ungefähr kehrte er von dieser Reise zurück und wurde bei dein
eben neugewählten Papst Calixtus III., der die Kreuzzugsidee mit
besonderem Feuereifer aufgriff, eine einflussreiche Persönlichkeit. Der
Papst sprach oft zwei Stunden lang mit ihm vou den orientali-
schen Dingen, in denen er grosse Kenntnisse besass^). In einer
Urkunde vom 11. Mai 1455 bestätigte dann Calixtus die früher er-
wähnten Privilegien und erweiterte sie noch in mehreren Punkten.
Während ihm früher nur zwei Brüder als Begleiter zugestanden
worden waren, erhielt er jetzt die Erlaubnis, ihrer so viele mitzu-
nehmen, als sich freiwillig melden würden, und sowohl Fürsten und
Völkern des Orients als auch Privatleuten kirchliche Gnaden zu 2e-
währen, welche der Papst alle anzuerkennen versprach. Allen den-
jenigen, die ihm in irgend einer Weise behilflich sein würden, sollten
ebenfalls kirchliche Gnaden zugewendet werden-).
Nach Aethiopien konnte er auf dieser Reise zwar nicht gelangen,
aber er gieng nach Persien und Georgien und brachte bei seiner
Rückkehr wichtige Briefe von asiatischen Herrschern und acht äthio-
pische Mönche mit sich nach Rom-'j, wo er Ende 1456 angekommen
sein dürfte. Am 1. December 1456 stellt nämlich Calixtus für zwei
Aethiopier Begleitschreibeu aus zu einer Reise nach Aethiopien, um den
Herrscher dieses Reiches (Habesch) zum Krieg gegen die Türken an-
zufeuern^), und ich glaube, dass diese beiden wohl zu den von Ludwig
mitgebrachten Mönchen gehört haben dürften. Es ist jedoch auch
möglich, dass dieser Zusammenhang nicht besteht, denn für ihn selbst
wurde erst am 30. December 1457 eine Bulle ausgefertigt, in welcher
ihm das Recht eingeräumt wurde, üherall nach Belieben über die
Brüder seines Ordens zu verfügen, überall namentlich in Indien und
Aethiopien Häuser seines Ordens zu bauen und Brüder in dieselben
einzuführeu ^). Fast gleichzeitig, am 19. December 1457 ertheilte
Calixtus III. infolge des Berichts Ludwigs den Christen in Per.sien
und Georgien, ,qui Franchi appellantur ■ , die Erlaubnis, sich eine be-
liebige Person zu ihrem kirchlichen Oberhaupt zu erwählen und ver-
1) Gabriel von Verona an Capistran. Wadding XII. 2r>0. i^a". 1455).
^) Wadding XII. 292—294.
■■i) Wadding XIIF. 26. Ännal. eccles. (ed. Theiuer) a". 1457 Nr. 66—68.
*) W^adding XII. 420—3. — Annal. eccles. 1456. Xr. 45—48.
-) Wadding XIII. 26, Annal. eccl. 1457. Nr. 66—68. — Nach einer Stelle
bei Wadding 1. c. u. Ann. eccl. Nr. 66 sieht es aus, als ob Ludwig schon 1455/6
(in Südriisslandy) bei den Tataren gewesen wäre, das scheint auf Platiiia, Vita
Calixti (Muratori III. 2. p. .966) zu beruhen; die betreffende Stelle ist zwar nicht
ganz klar, vgl. jedoch unten b'. 290. A. 4, S. 293. A. 2 und S. 296. A. 3.
Mittheilungen XXil. 19
290
Kleine Mittheilungen.
sprach zugleich, deu Betreff'euden zu bestätigen unter der einzigen
Bedingung, dass er so bald als möglich nach Rom kommen solle.
Zugleich empfahl er ihnen „Ludovicum nuntium nostrum' zur Unter-
stützuug in allen Dingen i). Auf Ludwigs Empfehlung erhielt damals
auch noch ein zweiter Mönch desselben Ordens, Bartholomaeus de
Fulgineo, ähnliche Vollmachten wie er selbst^).
Das Weitere ist nun nicht klar.
Pius IL sandte gleich nach seiner J am 19- August 1458 erfolgten
Wahl Ludwig in den Orient, wie die Urkunde vom 4. October 1458
zeigt^), und es lässt sieb dabei nicbt feststellen, ob Ludwig damals
von seiner etwa im Januar au getretenen Reise schon wieder zurück-
gekommen war, oder ob er diese vielleicht noch gar nicht begonnen
hatte. Letzteres dürfte das Wahrscheinlichere sein, da die Zwischen-
zeit vom Januar bis spätestens September für eine grössere diploma-
tische Eeise wohl etwas zu kurz ist.
In dem erwähnten Creditiv vom 4. October Avird erwähnt, dass
Ludwig schon von Nikolaus und Calixt in die nördlichen^) und öst-
lichen Länder gesandt worden sei. Da er nun berichtete, dass es dort
viele gute Christen gebe, die den Papst anerkennten, darunter der
Patriarch von Antiochien für die Griechen und Maroniten, der von
Alexandria für die Jakobiten, der von Jerusalem für die Griechen, der
von Antiochien für die Armenier, Babylonier und Chaldäer, der Ka-
tholikos von Georgien und mehrere Könige, so sendet ihn der Papst
unter Bestätigung aller Privilegien seiner Vorgänger wieder in die
orientalischen Regionen. Unter dem 11. October wurde ihm ein Em-
pfehlungsschreiben ausgestellt an Baptista de Levante, den Generalvicar
seines Ordens diesseits der Alpen^).
So ffieng Ludwig also wieder nach dem Orient. Bald nach seiner
Ankunft dort scheint er, wenn nicht die ganze Sache ein grosser
Betrug ist, zum Patriarchen gewählt worden zu sein, mit welchem Titel,
bleibt zunächst wohl unsicher. Im Jahre 1459 wird die Ankunft von
Briefen orientalischer Fürsten in Rom erwähnt, in deren einem Gorgora,
.Georgianaedux" sagt: „sacro autemLudovici Georgianorum patriarchae
') Wadding XIÜ. 27, cap. 48.
-) 1. c. cap. 49. Datum 4. Dec. 1457.
5j Wadding XIII. cap, 10. p. 60. — Schon \om 1. Sept. 1457 ist ein Be-
gleitschreiben für einen »Moyses archidiacouus Antiochenus* zu einer Reise nach
dem Orient.
*) Darnach wäre Ludwig vielleicht doch schon früher in Russland gewesen V
Vgl. vorige Seite A. 5.
-) Wadding XII[. cap. 11. p. 60.
Ludwig von Bologna, Patriarch vou Antiocbien. 291
impcrio pacera [se| cum fiuitimis Christauis f'ecisse etc" ^). Näheres über
,diese dem eben citirten Briet' uaeh zu urtheilen recht wichtige Thätigkeit
Ludwigs scheint jedoch nicht bekannt zu sein.
Er erschien dann 1460 in Italien in Begleitung einer Anzahl von
orientalischen Gesandten, kurz nachdem Pius IL von dem verunglückten
Congress von Mantua nach Eom zurückgekehrt war. Sie kamen über
die Donau durch Ungarn und Deutschland uud wurden in Venedig
mit grossen Ehren aufgenommen, was man in Eom als genügende
Legitimation für die Echtheit der Gesandten ansah, da man die Ver-
trautheit Venedigs mit den orientalischen Verhältnissen genugsam
kannte-). Diese Gesandten waren: Michael de Aldigeriis (von dem
Kaiser von Trapezunt), Micolaus Gabrielis (von dem König von Persien [?!),
Gosthodau de Careche (Gorgora von Georgien), Mahumet (Assambech
[^= üsunhassau] von Mesopotamien) und Morat (Vertbrech vou Ar-
menien) 3).
Sie machten in einer Audienz dem Papst die grossartigsten Ver-
sprechungen — ihre Ansprache dürfte wohl durch Ludwig verdolmetscht
worden sein — 120.000 Mann wollten sie gegen die Osmanen ins
Feld stellen, wenn die Christen von Europa aus einen Kreuzzug unter-
nähmen^). Zugleich sprachen sie die Bitte aus, dass Ludwig zum
Patriarchen der lateinischen Christen im Orient ernannt oder vielleicht
besser (wenn man das von Calixtus III. ertheilte Privilegium in
Betracht zieht '^) als solcher bestätigt werden möge.
Pius wies sie mit ihren Kriegsplänen an Frankreich, worauf sie
um Geld baten sowie um „Ernennung" Ludwigs. Jener gestand beides
zu, das letztere jedoch mit der Einschränkung, dass Ludwig vor seiner
Rückkehr aus Frankreich den Titel nicht führen solle. Das ßreve
liiefür sollte einstweilen noch aufbewahrt werden, bis man genaue
Kenntnis über die Grenzen des Patriarchats erhalten habe*^). Das
Schreiben, in welchem der Papst den Patriarchen und seine Begleiter
•) Annal. eccles. a". 1459. iS'r. 49, 50. cf. 51.
^) Pii n. comment. a Gobellino compos. etc. Romae 1584, lib. V. p. 231
sqq., darnach Annal. eccl. 1460. Kr. 101—103: Wadding Xlll. p. 1.53 sq.
^) Die Gesandten werden genannt in Pius IL Brief an Philipp von Burgund
i'Wadding XIII. p. 155 nach Bzovius Ann. a". 1461. Nr. 1) und in seinem Cre-
ditiv für Ludwig vom 13. Jan. 1461 (Wadd. XIIL p. 156 mit dem Datum 1460
Idib, Jan. anno III"). Letzteres hat dabei auch die Titel der Gesandten. Der
»König von Persien* ist wohl Dschehanschach, aus dem turkmenischen Stamm
der schwarzen Lämmer, der 1460 in Pars herrschte.
■•1 Gobell. und Ann. eccl. 1. c. — Dass diese Versprechungen auch schrift-
lich abgegeben wurden, zeigt das Creditiv: »verbo et scriptis«.
■) VgL S. 289-290. — Wadding XIIL cap. 48. p. 27.
«) Gobell. 1. c. p. 233.
19*
292 Kleine Mittheilungen.
dem Herzog' von Burj^und, Philipp dem Gütigeu, empfahl uud ein.
zweites, das Creditiv für Ludwig seihst, „oratori nostro", in welchem
dieser sammt deu orientalischen Gesandten an die Könige, Fürsten, Uni-
versitäten und Völker des Westen gewiesen wird, um sie zum Kreuz-
zug anzufeuern, siud erhalten'). Zugleich mit dem Creditiv wurde
auch eine Bestätigung aller früheren Privilegien für ihn auscjefertiü-t-)
So reiste er denn mit seineu Gefährten ab und erschien dann zugleich
mit dem berühmten Cardinal Bessarion am burgimdisehen Hof iu
Brüssel (Mül?), wo die Gesandten wieder eine Kede hielten, iu der
sie auch des schon oben erwähnten Friedenschlusses „auctore et per-
suasore reverendissimo domino patriarcha" gedachten^). Uebrigens
Süll sich Ludwig damals den Titel eines Patriarchen des Orients
beigelegt haben^). Bei Ludwig XL fanden sie sich unmittelbar nach
seiner Thronbesteigung (Juli 1461) ein"'). Freilich wurde hier so wenig
wie dort etwas ausgerichtet, ausser dass sie ziemlich Geld zusammen-
scharrten'').
Unterdessen erfuhr Pius^H. vielerlei über Ludwig, was ihn miss-
trauisch machte. Trotz des Verbotes benützte er den Patriarchen-
titel''), auch zeigte sich, dass er in üugarn und Deutschland Dispensen,
ertheilt habe, wie sie uicht einmal ein Legatus a latere ohne beson-
deren Auftrag zu gewähren gewagt hätte. So wurde er bei seiner
Rückkehr nach liora nicht mehr so gut aufgenommen wie früher, mau
schonte nur die orientalischen Gesaudteu, da man doch nicht klar war,,
ob sie echt oder unecht seien, und gab ihnen sogar Geld zur Rück-
reise. Ludwig folgte ihnen, und es gelaug ihm, in Venedig die Weihe
als Patriarch zu erschleichen. Auf die Nachricht davon befahl der
Papst dem Patriarchen von Venedig, ihn in Ketten zu Averfen. er wurde
aber, wie es heisst, vom Dogen gewarnt und entfloh'*).
Es ist nicht völlig sicher, ob die soeben nach Gobellinus gegeben^
Darstellung ganz riclitig ist. Wadding nimmt sich Ludwigs an gegen-
') Vgl. S. 291. A. 3. Lvidwigs letzte Reise wird die dritte genannt.
2) Wadding XIIL 157 nacli dem Lib. bull. XIII. fol. 65.
*) Jac. Meyer Baliolanus. Coranient. sive annnl. lib. XVI. y. 332. Die Saclie
wird dort zum J. 14G2 als letztes Ereignis erwähnt.' Anual. eccies. a". lifil..
Nr, 35.
'*) Annal. eccl. 1. o.
') 1. c. Nr. 37.
*■■) jcorrasere tarnen niendicantes non parvam pecuniam*; (iobell. 233.
•) Vgl. Meyer. 1. c"; : »Ludovicus patriarcha Antioohiae'.
'') Gobell. 1. c. 233, wo er fortfährt: >nec postea quo pervenerint aut quid
egerint vel ipse vel comites eins in hanc usque diem auditum est*. Dieser Sat?,
ist dann von Raynald in die Ann. eccl. a". 14(J1. ]\r. 35 übernomnien worden.
Ludwig von Bologna. Patriarch von Antiocbien. 293
über den dort ausgespoclienen Beschuldigungen i), aber seine Beweis-
führung ist insoferne hinfällig, uls die l;)eiden oben angeführten
Schreiben an Philipp von Burgund und au die Völker und Fürsten
des Westens, die er als Beweis für das fortdauernde Vertrauen des
Papstes zu Ludwig anführt, vor der französischen Reise ausgefertigt
sind und also für die spätere Zeit nichts beweisen. Wichtiger scheint
mir die Thatsache, dass Ludwig Avenige Jahre später, wie sogleich zu
erwähnen sein wird, wieder als päpsthcher Gesandter erscheint, obzwar
auch da nicht klar ist, wie weit er dazu berechtigt ist oder nicht.
Sicher ist, dass die authentischen Schriftstücke, die bisher verhält-
nismässig so reichlich flössen, von jetzt an fehlen, doch möchte ich
-daraus keine Schlüsse ziehen.
Das nächstemal wird Ludwig im Jahre 1465 erwähnt wo er nach
Dlugosz am Kl. August als Gesandter von Papst und Kaiser bei dem
Chan der Krim Hadji Girej eintraf und diesem die Aufforderung über-
brachte, gegen die Osmanen ins Feld zu ziehen-).
Der Chan wies ihn jedoch an den polnischen König Kasimir,
welcher als Grossfürst von Litauen bedeutenden Einfluss aut ihn^ hatte,
gab ihm Briefe an denselben mit und versprach, sich dessen Ausspruch
unterwerfen zu wollen. So begab sich nun Ludwig nach Polen und
brachte dem König seinen Antrag vor, wobei er offen als Patriarch
von Autiochieu auftrat. Kasimir war jedoch nicht in der Lage, sich
auf eine soweit aussehende Unternehmung ohne weiteres einzulassen,
da er abgesehen von allen anderen Schwierigkeiten, damals noch mit
dem Krieg gegen den deutschen Orden beschäftigt war, und er ver-
schob daher eine entscheidende Antwort auf den Reichstag, der für
Mitte März 1466 nach Petrikau (Piotrkow) einberufen war^). Auch
hier verliert sich wieder so wde früher das Weitere ins Ungewisse, doch
muss Ludwig längere Zeit in Polen verweilt haben, denn im Juli 1467
wendet sich der König von Dänemark Christian in seinem Kampf mit
Karl Knutson von Schweden an den „untiochischeu Patriarchen
Ludwig als kaiserlichen und päpstlichen Legaten nach Polen" mit
') XIII. p. ir,4 sq.
-) Histor. Polon. (ed. Przezdziecki) XIY, 422/3. Aus diesem schöpfte Cromer,
De orig. et reb. gest. Pol. (ßasil. 1555) p. 564, welcher wieder die Quelle für
Wadding XIIL 369 wurde. — Der Gedanke, die Tataren gegen die Osmanen zu
verwenden, wird schon IG. Vlll. T454 von Zbignew Olesnicki in einem Briefe
an Capistran ausgesprochen (Wadding XII. 202 •. Im Zusammenhang damit ge-
winnt die oben y. 289. A. 5 citirte Stelle bei Piatina Vita, Ca), doch eine gewisse
Wahrscheinlichkeit.
^} Dtugosz 1. c.
294 Kleine Mittheilungen.
der Bitte, Köüig Kasimir uud die Stadt üauzig von der üutorstützuuo:
seines Gegners abzuhalten i).
Ludwig kam 1468 nach Dänemark und bestimmte von da aus
das Capitel von Upsala, für den 22. Juli Gesandte nach Kalmar zu
schicken, um dort über den Frieden zu verhandeln. In einem <ler
damals ausgesandten Schreiben u. zw. demjenigen an Svaute Nikson
Sture nach Oerebro nannte er sich „Patriarch über ganz Europa* -),
ein Titel der wohl zeigt, dass er jedenfalls die ihm gesetzlicherwt-ise
zustehenden Kechte weit überschritt, w^enu er auch vielleicht entn-eo-eu
der Darstellung Gobellins berechtigt war. den Titel von Autiochieu
zu führen^).
Jedenfalls wäre es schwer zu begreifen, wie er sich so lauge in
Polen aufhalten uud in Dänemark sogar eine so grosse Eolle hätte
spielen können, wenn er nicht von Seiten des Papstes anerkannt ge-
wesen wäre. Merkwürdig ist dabei aber auch die von zwei Seiten
(Dlugosz und Daliu) bestätigte' Thatsache, dass er auch vom Kaiser
beglaubigt war.
Mit dem Jahre 1468 bricht dann die Kunde von ihm wieder ab..
ohne dass man erfährt, wie die Angelegenheit in Polen und Dänemark
sich weiter entwickelte, erst 1471 taucht er wieder auf. Da kehrt er
nach Rom zurück von einer Reise nach Persieu uud überbringt Briefe
von dem Turkraenenherrscher Usunhassau an den Papst. Zugleich mit
ihm erschienen ni ehrer Genuesen, die bestätigten, gesehen zu haben.
wie Usunhassan diese Briefe ihm übergeben habe. Die Uebersetzuno-
davon hatte er sich in der genuesischen Colonie Kaffa (Feodosia in
der Krim) durch den dortigen Bischof vor den öffentlichen Notareu
der Stadt anfertigen lassen. Auch andere .Anzeichen der Wahrheit-
werden dabei erwähnt^).
Es zeigt sich also, dass er alles Mögliche gethan hat, um sicli in
Rom Glauben zu verschaffen. Ob er nach jenem Abstecher i]i den
Norden von Europa nach Rom zurückgekehrt ist und dort neue Auf-
träge für den Orient erhalten hat, oder ob er von Dänemark direct
— vielleicht auf eigene Faust — die neue Orientreise angetreten hat.
darüber fehlt jede Andeutung, ebenso wie über die Art, in welcher er
•) Dalin, Gesch. Schwedens (deutsche Uebers.) I[. 592. Die hier behandelte
dänisch-schwedische Episode in Ludwigs Lehen ist, wie ich glaube, bisher den
Kirchenhistorikern nicht bekannt geworden.
2) Dalin. 1. c.
=*) Petrus lioschius, Tractat. bist. crit. de Patriarchis antiochenis i^Veuet,.
1748) p. 142 zählt ihn unter den lateinischen Titulaiijatriarchen auf.
■*) Annal. eccles, a". 1471. Nr. 47.
Ludwig von Bologna, Patriarch von Antiochien. 295
jetzt aufgeuommen wurde, uud seinen weiteren Aufenthalt im Westen.
Wieder vergehen mehrere Jahre, bevor wir dem merkwürdigen
Mann, u. zw. diesmal zum letztenmal begegnen. Es ist das im Jahre
1476 0.
Als der venezianische Gesandte Contarini im Gefolge des schon
öfter erwähnten Turkmenenherrschers üsunhassan-) am 31. Mai nach
Hamadan kam, ritt ihnen mit fünf Begleitern entgegen .monachus
quidam Ludovicus Bononiensis, qui Antiochensem patriarcham se pro-
fitebatur ... et a Burgundiae Duce se missum ferebat". Er trat also
damals als Gesandter Karl des Kühnen auf. Sollte er sich damit
nur auf seine Anwesenheit in Brüssel im J. 1461 beziehen, oder war
er vielleicht nach seiner Rückkehr nach Eoni 1471 ein zweitesmal am
burgundischen Hofe?
Üsunhassan fragte Contarini, ob er etwas über jenen wisse, uud
Contarini sagte .was er wusste und verschwieg nichts". Leider er-
fahren wir infolge der lakonischen Kürze des Venezianers nicht, was
er zu berichten wusste. Am nächsten Tage hatte der Patriarch 3) eine
Audienz, welcher aucli Contarini u. zw. auf Wunsch des Herrscher*
beiwohnte, und übergab dabei als Geschenk .seines Fürsten- mehrere
kostbare Gewänder, drei aus Goldfäden gewirkt, drei ganz aus Seide
mit Purpur gefärbt uud andere aus Tuch. Dann richtete er seinen
Auftrag aus und machte dabei (in Bezug auf den türkischen Krieg)
Versprechungen, welche üsunhassan zum Gespött dienten^). Dieser
antwortete, er sei im Begriff, den Krieg zu beginnen, der Patriarch
solle dies seinem Auftraggeber melden. Nach der Audienz schickte
er ihm Kleider, ein Pferd und etwas Geld. — Am 26. Juni hatte der
Patriarch und Contarini zusammen die Abschiedsaudienz; jeder erhielt
Geschenke und Schreiben für seinen Herren und je einen persischen
Gesandten-'). Am 28.'^) reisten sie in Begleitung eines dritten, des
moskowitischen Gesandten Marco Bufb') von Hamadan ab, zogen durch
Armenien und Mingrelien, waren am 19- Juli bei dem König Pankratius
von Georjjien zu Gaste, ohne da^s der Stellung, welche Ludwig nach dem
») Für das Folgende Contarini's Relation bei Bizarns. Rer. persic liist.
(Francof. 1601) p. 497 sqq. (auch bei Ranausio. Bergeron Hackluyt Society etc.)
2) Ueber seine damalige Stellung vgl. z. B. Hammer, Osra. Gesch. II. 1 1 1—116.
3) So nennt ihn Contarini.
•*) Contarini 498: eaque pollicen.«. quae tacere potius quam referre honestius
mihi visa sunt. Ipse rex ludibrio ea habere videbatur.
3) 1. c. 498/9.
''■) 1. 0. 499 irrthümlich : die IV". cal. lunii.
•) Dieser Mann und seine Reise ist nur durch Contarini bekannt. ^ gl.
Karamsin (deutsche Uebers.) YI. 72/3. Die russischen Chroniken erwähnen ihn nicht
296 Kleine Mittheiluiifren.
obeu citirten Schreiben i) von 1461 clovt augeblicli einuabm. irgendwie
E.twäbnuug geschieht, und erreichten am 27. Juli Poti, wo sie die
Nachricht erhielten, dass KafFa durch die Türken erobert sei-). Dies
zwang /u einer Aeuderuug der Keiseroute, worauf sich Ludwig entschloss,
den llückweg über Cirkassien. die Tatarei und Russland zu nehmen,
da er diesen Weg schon kannte''). Contarini beschwor ihn, er möge
nicht so grausam sein, ihn zu verlassen. Trotzdem reiste er am 6. August
mit dem ihm beigegebeuen persischen Gesandten ab. und am andern
Tag folgte ihm auch ]\Iarco Rufo.
Als Contarini endlich seine Reise fortsetzte und dann bis 21. Oc-
tt)ber in Tiflis verweilte, erschien am Tage vor seiner Weiterreise der
Perser, der mit dem Patriarchen gezogen war und klagte, „ se spoliatum
rebus omnibus patriarchae culpa, cum quo Savogasiam usque iverat,
eoque derelicto ad Usuucassauum sese pergere, ut iustas suas querelas
ei exponat. Auch hier wieder bleibt es infolge des lakonischen Stils
des Berichtes zweifelhaft, worin die Schuld Ludwigs bestanden haben
mag. — Contarini traf dann mit Marco Rufo in Schemacha wieder
zusammen und erreichte mit ihm über Astrachan nach beschwerlicher
Reise Moskau. Dort fand er auch den Patriarchen wieder, der von
dem Grossfürsten Iwan als Betrüger ins Gefängnis geworfen worden
war und erst auf seine und Rufo's Fürsprache die Freiheit zurück-
erhielt. Als Contarini im Januar 1477 von Moskau abreiste, schloss
sich Ludwig ihm au').
Dies ist die letzte Erwähnung, die ich bisher von ihm gefunden
habe. Die Gestalt des Mannes ist jedenfalls eine recht merkwürdige
und wäre. Avie ich glaube, nicht unwert einer eingehenderen ünter-
suchuucr, die in verschiedenen Archiven, vor allem aber im vaticanischen
und venezianischen wahrscheinlich nicht erfolglos bleiben dürfte,
wenn mau nach den Ergebnissen ^chliessen darf, die z. B. P. Pierlings
Arbeiten über die italienisch-russischen Beziehungen dieser Zeit zu
Tage geiördert haben-').
Radautz. Moriz Landwehr v. Prageuau.
Zum Yersueli, unter Maximilian I. ein Reiehsarcliiv zu
schaff'cn. Der traurige Zustand des deutschen Reicharchivs im Mittel-
>) Vgl. oben S. 291.
2) Geschehen im Juni 1475. Vgl. bes. Heyd Gesch. d. Levant.-handels IL
400 ff. Howorth, Hist. of the Mongols IlL 1. 452 f.
•^j Contarini 499: »hoc enim iter notura sibi praedicabat«.
*) p. 501 ft'.
£■) Bes. La Rus-sie et V Orient. Paris 1891. Vgl. Berchet. La vepubl. di Ve-
nezia e la Persia, Turin 1865; Cornet, Le guerre dei Veneti nell'Asia, Wien 1S5C.
Zum Versucli, untfr Miiximilian I. ein Eeiclisarchiv zu schaifen. 297
alter ist hiuläugiich bekannt, und wie lähmend oft im Einzelfall der
Umstand gewirkt hat, dass in der Reichskanzlei die schriftlichen Grund-
lagen für Keichshandluugen fehlten, braucht nicht erst festgestellt zu
werden, unter diesen Verhältuissen bedeutete es grundsätzlich einen
o-ewaltigen Fortschritt, als im Wormser Landfrieden vom 7. Angust 1495
auch den Kechtstiteln der Reichseinkünfte Aufmerksamkeit geschenkt
wurde, denn das war ja klar: wenn man überhaupt je daran dachte
bei günstiger Gelegenheit etwa früher verpfändete oder sonst veräusserte
Reichseinküufte zurückzuge-winnen und damit die Reichsfiuanzen auf
eiuen besseren Fuss zu stellen, so musste man zunächst actenmässige
Kenntnis davon haben, wann und unter welchen Verhältnissen und
Bedingungen früher die Veräusserungen stattgefunden hatten. Das
etwa muss der Gedankengang gewesen sein, aus welchem heraus im
Senannten Landfrieden der Absclinitt: Alln rcf/ister und des reiclis
lehrnhiicher ziimmmcn zu hrtnyen entstanden ist, welcher lautet: Weiter
H-ollen ir'ir alle reyider^ lehenhücher, hrlef und iirimnd iiber des reichs
Idindel und gerechüglrit sagend, so wir in unser gewalf haben oder bei
icern sie si)id oder erfanden werden^ zusammen bringen und dieselben
mit denen j so känßig/lcJt gemacht n-erden, zwif achten and den einen
theU in die rerordent unser und des reichs cammcr gen Franckfart
legen und dem h. reich za gaf getreidich rerwahren und zu nottarft
gebrauchen lassen und das ander iheil in unser Römische Königliche
cantzlei. Dass dieser Beschluss in der That nicht ausgeführt worden
ist. braucht kaum erst hervorgehoben zu werden (vgl. v. Löiier. Archiv-
lehre S. 131 — 133), aber das unten abgedruckte Schriftstück zeigt,
dass in der That in der königlichen Kauzlei noch 1499 Versuche ge-
macht worden sind, die neu gemachte regisfer des Reichs zu vervoll-
ständigen. Das Schreiben ist an die Stadt Andernach gerichtet, die
Reichskanzlei Avill eine Abschrift der Urkunde Kaiser Friedrichs IIL
vom 2. März 1475 ^) haben, um zu wissen, unter welchen Verhältnissen
damals der Zoll von Linz nach Andernach verlegt und der Stadt Ander-
nach ein Theil daran bewilligt worden ist. Dem Wortlaute des Schreibens
nach ist es jedenfalls kein actuelles Interesse, um dessen Willen die
Kauzlei gerade diese Urkunde kennen lernen will, sondern nur das
ali^emeine, die Reirister zu vervollständigen. Es werden also wohl in
jener Zeit eine Menge derartige Schreiben an alle möglichen Stellen
ausgegangen sein: eine gründliche Umschau in den städti-
schen Registraturen jeuer Zeit würde gewiss noch mehrere
davon zu Tage fördern! Sachlich ist es wichtig, dass gerade der
») Ausführliches Regest im Inventar des Andernacher Stadtarchivs in den
,Atthaleu des historischen Vereins luv den Niederrhein* 59. Heft 1 1894), S. 118.
i>08
Kleine Mittbeihnisen.
Reichsschatzmeister Hans von Landau — er wird bei ülmaun, ^Maxi-
milian I., 1. Bd. zum ersten Male am :>0. Januar 1497 genannt —
mit dieser archivalischen Samraelarbeit betraut ist; es ist wohl ein
genügender Anhaltspunkt dafür, dass dabei die Reichsfinanzen in erster
Linie urkundlich verfolgt werden sollten. Und in der That wäre es
ja eine ganz gewaltige Arbeit gewesen, wenn man auch nur für das
letztvergangene Jahrhundert alle einzelnen Urkunden, durch welche
Reichsgut vergabt worden war, hätte zu sammen bringen wollen.
Die Vorlage des folgenden Schreibens (Pap. Or. Spuren des Ver-
schlusssiegels) ruht im Stadtarchive zu Andernach. Ein Regest ist
bereits in deui schon genaunten Archiviuventar S. 143 gedruckt.
1499, März 11
Maximilian von gots gnaden romischer kunig. zu allen tzeiten merer
des reicbs.
Lieben getreuen. Als dau weilend unser lieber herr und vater
der romisch kaiser etc loblicher gedachtnus iu zeiten der belegerung
vor Neuss den thurnäs auf dem Rein bei euch zu Andernach, so uns
und dem heiligen reiche zugehoret, aus besonder andacht und gnaden
zu ainer cappellen und Stiftung ainer mess darein, so daselbst got zu-
lobe und derihenen seelen, die in demselben krieg umbbracht worden
sein, zu trost furgenomen worden ist, doch nit lenger dan bis dieselb
capell gepaut und gestift werde, eiuzunemeu und zugeprauchen ver-
ordent, auch euch darüber seiner maiestat brieve und urkund gegeben
hat, und aber uns nach seiner maiestat abgaug zu wissen not ist, auf
was mainung und form dieselben urkund und briefe lauten, demnach
emphelheu wir euch mit ernst und Avollen, das ir unsern rat des reichs
Schatzmeister und lieben getreuen Hannsen von Landau dieselben urkund
und brief über solichen thuruus lautend sehen lasset und ime daiv.u
glauplich vidimus und collationiert copeien davon uberantwurtet und
nit verziehet noch uuder wegen lasset, dann Avir ime bevolheu haben
solich Lirkund und brief in unser und des heiligen reichs neu
gemachte register, wie sich geburet. einzuschreiben und zu regi-
sterieren. Daran thuet ir unser ernstliche mainung. Geben zu Anne-
torfF an montag nach sontag Letare anno domini etc. Ixxxxviiij
unserer reiche des romischen im vierzehenden und des hungrischen
im neunten jaren.
per regem
p. s.
Unsern und des reichs lieben getreuen burgermaister und rat der
stat Andernach,
Leipzig. Armin Tille.
Literatur.
G. Richter, Aunalen der deutschen Geschichte im
Mittelalter. Vou der Gründung des fränkischen Reichs bis zum
Untergaug der Hohenstaufen. III. Abtheilung. Annalen d. d.
Seichs im Zeitalter der Ottonen und Salier. 2. Band I.Hälfte:
Annalen d. d. Reichs im Z. A. Heinrichs IV. Bearb. von G. Richter.
2. Hälfte: Annalen d. d. Reichs im Z. A. Heinrichs V. und Lothars
V. Sachsen. Bearb. von Horst Kohl und Walter Opitz. Mit einem
Anhang: Die deutsche Reichsverfassung unter den sächsischen und
salischen Herrschern von Ernst Devrient. Halle, Waisenhaus 1898.
Xni und 782 S.
Man wolle es dem Referenten nicht verargen, wenn er angesichts einer
so umfassenden Puhlication sich auf die Prüfung eines kurzen Abschnitte*
und zwar aus der ersten von dem Herausgeber selbst herrührenden Hälfte
beschränkt hat. Uebrigens genügt auch schon ein flüchtiger Blick in un-
seren neuesten Annalenband, um einen hinreichenden I3egriff zu geben voa
der staunenswerten Arbeit, welche der Herausgeber und seine Mitarbeiter
bewältigt haben. Es ist ein echtes Erzeugnis deutschen Fleisses und
deutscher Gründlichkeit, und wenn man etwas an demselben zu tadeln
findet, so ist es das Uebermass an peinlicher Gewissenhaftigkeit bis in
die kleinste Einzelnheit. So hätte manches Citat erspart bleiben können,
namentlich mancher Hinweis auf die »Jahrbücher«, die ja natürlich, so-
weit sie vollendet vorlagen, in ausgiebigster Weise lienutzt worden sind.
Andrerseits hätten die Verfasser nicht nöthig gehabt, dort, wo uns die
Quellen nicht ganz klar blicken lassen, ihrerseits bestimmt Stellung zu
nehmen, sondern sich begnügen können, entgegenstehende xVnschauungen
einfach zu registriren. Dass obendrein Citate und kritische Anmerkungen
in die Quellentexte hineingeschoben sind, das wirkt geradezu stöi-end und
beeinträchtigt die Uebei'sichtlichkeit in ganz unliebsamer Weise. Es ist
dies umsomehr zu bedauern, als man umgekehrt gewünscht hätte, das*
die Verfasser den Wünschen der Gymnasiallehrer etwas mehr Rechnung
getragen und den kritischen Commentar zu den Quellen von dem Wort-
laute derselben o'änzlich getrennt gehalten hätten.
;;()0 Literatur.
Was die Auttassuug selbst betrifft, so ist dagegen, soweit ich urtheilen
kann, im allgemeinen wenig einzuwenden. Wenn schon die »Zeittafel'^
selbst, d. h. die annalistische Uebersiclit über die wichtigsten Zeitereignisse
äusserst vorsichtig und geschieht redigirt ist, so zeigt insbesondere die
Bearbeitung des zur Erläuterung beigefügten Quellenaiatevials von einem
selbständigen, sicheren Urtheil.
Im besonderen ist es natürlich nur zu billigen, wenn der Heraus-
geber dem Berichte Lamperts gegenüber grosse Vorsicht walten lässt.
Nach meinem persönlichen Empfinden hiltte er allerdings um eine Nuance
weniger skeptisch sein dürfen. So ganz hat er mich von der Berechtigung
.-•einer Skepsis doch nicht immer überzeugt.
Als Heinrich IV. am 1,3. August 107.3 auf seiner Flucht von der
Harzbm-g in Hersfeld anlangte, da waren bereits mehrere Fürsten auf
ihrem Marsche nach dem Orte, an dem das Aufgebot gegen die Polen
.sich sammeln sollte, »ad militiam proficiscentes*, Avie Lampert sich aus-
drückt, in der Nähe von Hersfeld eingetroffen und stiessen alsbald zum
Könige. Herzog Rudolf von Schwaben dagegen weilte noch am IJhein in
einem befestigten Lager. Lampert berichtet diese Thatsache und gibt zu-
gleich eine Erklärung dafür. Rudolf habe unterwegs erfahren, dass Hein-
rich, die Absicht, gegen die Polen zu ziehen, aufgegeben habe, und mit
Rücksicht darauf zunächst seinen Weitermarsch eingestellt, um an den
König Boten zu senden und sich weitere Befehle von ihm zu erbitten.
Diese Motivirung scheint mir falsch zu sein. Die Sinnesänderung des Kö-
))igs ist doch frühestens Ende Juli. Anfang August erfolgt. Wie ist es
üii denkbar, dass Rudolf, nachdem er davon erfahren hatte, Zeit fand,
Boten an den König zu senden, der noch am s. August auf der Harzburg
^^^ilte, und erst noch die Rückkehr dieser Boten abzuwarten, um dann
doch schon spätestens am 20. August in Cappel zu sein? Wenn aber Lam-
perts Motivirung nicht stichhaltig ist. so fragt es sich, ob nicht vielleicht
Ml dem Gerüchte etwas Wahres ist, das Lampert erwähnt, ohne es sich
zu eigen zu machen, dass nämlich Rudolf mit den aufständischen Sachsen
im Einverständnis gewesen und deshalb so langsam (tarn lento gradu)
vorgerückt sei. Mit dem Hinweis darauf, dass ja doch das Aufgebot erst
für den 22. Augu.st erlassen worden sei, ist dieses Gerücht nicht beseitigt.
Denn einmal wissen wir ja gar nicht, wo die Truppen vereinigt werden
sollten, wie weit also der Versammlungsort noch von Hersfeld entfernt
lag. Zweitens aber ist es doch Thatsache, dass Rudolf mindestens fünf,
wenn nicht gar sieben Tage später zur Stelle war als die Bischöfe von
Würzburg und Bamberg und andere Fürsten. Entweder waren also diese
Auffallend früh oder Rudolf verhältnismässig spät. Anders wird ja aller-
dings die Sache, wenn man mit Meyer v. Knonau annimmt, dass dem
Schwabenherzog die Gegend von Mainz von vornherein als Standort an-
gewiesen worden sei, dass er daselbst weitere Befehle des Königs habe
abwarten sollen und dass diese erst verspätet eingetroffen seien. Ich weiss
jedoch nicht, ob sich diese Annahme aus den Quellen rechtfertigen lässt.
Uebrigens ist noch eins zu beachten. Rudolf hat etwa im Juli 107;i
in einem Briefe an den Papst für den Anfiing September seine Anwesen-
heit in der LombiU'dei in Aussicht gestellt. Wie verträgt sich das mit
I>itevatiir. 301
der Absicht, dem Könige ixm die gleiche Zeit Heerestblge gegen die Polen
zu leisten?
Richter will dann weiterhin nicht gelten lassen, dass, wie Lampert
berichtet, Erzbischof Siegfried von ^lainz im Auftrag des Königs gehandelt;
habe, als er noch im August 1073 mit den Wortführern der Sachsen zfti
Corvey verhandelte. Ob es sich hier nicht um eine Verkennung der wirk-
lichen Sachlage handelt? Eben in jener Zeit hat Heinrich jenen bekannten
Brief an Gx-egor VII. geschrieben, der so von Demut und Unterwürfigkeit
übertloss und anscheinend so wenig die wahre Gesinnung des Königs
Aviederspiegelte, dass man seine Echtheit bezweifelt oder doch die Ver-
antwortung für ihn dem Herzog Eudolf zugeschoben hat. Am l.j. August
hat er von Hersfeld aus dem Herzog Magnus die Freiheit gegeben, gewiss
nicht freudigen Herzens, nach Lamperts Behauptung nur auf Drängen der
Fürsten. Seine Absicht, an den Sachsen sofort Bache zu nehmen,
musste er aufgeben, weil die Fürsten ihm sofortige Heeresfolge verwei-
gerten, nach "Bruno ihre Hilfeleistung von der vorherigen Entscheidung
eines Fürstengerichtes abhängig machten. Nimmt man alle diese Momente
zusammen, so kommt mau doch zu dem Schluss, ilass das königliche An-
sehen unter den letzten Vorgängen stark gelitten und umgekehrt der
fürstliche Einfluss auf die Entschliessungeu des Königs eine erhebliche Stei-
gerung erfahren hatte, und man findet es dann doch vielleicht begreiflich,
dass der K^imig unter dem Druck der fürstlichen Vorstellungen eingewil-
ligt habe, dass die Erzbischöfe von Mainz und Köln mit den Sachsen ver-
handelten. Nimmt man dagegen an, Erzbischol Siegfried sei eigenmächtig
nach Corvey gegangen, dann entsteht die Frage, ob er denn auch au:
eigene Verantwortung den Sachsen im September zu Hohenburg Geiseln
gestellt habe, imd es wird schwer erklärlich, wie der König dazu ge-
kommen ist, im October den zu Corvey verabredeten Tag zu Gerstungeu
zu beschicken. Wie kommt es endlich, dass wir gar nicht hören, wann
und unter welchen Umständen das zum 5. October nach Breidingen er-
lassene Aufgebot zurückgenommen wurde? War es vielleicht an eine Be-
dingung geknüpft? — Durch die Zeitverhältnisse aber wird die Annahm-^
einer officiellen Mission Siegfrieds für den Tag zu Corvey nicht widerlegt.
Denn nicht erst in Cappel, sondern bereits in Hersfeld haben allem An-
scheine nach Berathungen des Königs mit den Fürsten stattgefunden, wie
denn Lampert die Freilassung des Herzogs Magnus als eine Folge solcher
Berathungen darstellt. Es könnte also die Entsendung Siegfrieds schon
in Hersfeld beschlossen worden sein. Der Versammlungsort Corvey ma,!4
von den Sachsen in Vorschlag gebracht worden sein. Wenn schon vor
dem 15. August eine Gesandtschaft des Grafen Hermann Billung in Hers -
feld eintreffen konnte, weshalb sollte man da nicht aiuiehmen dürfen, dass
noch andere sächsische Boten sich in Hersfeld eingestellt haben, um aut
die dort zu erwartenden Fürsten einzuwirken? Entspricht eine solche An-
nahme nicht geradezu der Situation? Mussten die Sachsen nicht alles ver-
suchen, um einen sofortigen Kachezug des Königs zu verhindern? Freilich,
Lampert Aveiss nichts von einer derartigen Gesandtschaft. Das wiegt sehr
schwer. Vielleicht aber gienge es an, den Bericht des Carmen de B. S. 11, 1 ff.,
den Eichter nach dem Vorgange anderer Forscher auf den Gerstunger Tag
bezieht, schon für die Tage vom 13. bis l.'j. August zu verwerten. Er
S02
Literatur.
passt jedenfalls ebenso gut für Hersfeld wie für Gerstimgen. Der König
bat Sachsen verlassen, um so schnell als möglich seine Getreuen gegen
die Eebellen ins Feld zu führen. In der That versammelt sich alsbald
die waffenfähige Mannschaft aller deutschen Stämme, und der König denkt
;>n die Eröffnung des Kampfes. Da aber die Sachsen von der bevorstehenden
Ankunft des Königs hören, schicken sie Gesandte ins königliche Lager,
um die im Gefolge des Königs befindlichen Grossen um eine Begegnung
zu bitten. (Hanc igitur veniam praestate, ut vos conveniant). Sie er-
reichen ihren Zweck. Mit Erlaubnis des Königs findet eine Begegnung
mit sächsischen Grossen statt, wobei ja allerdings nun an Gerstungen zu
denken ist. — Also die Sachsen sind es, die zu Verhandlungen den An-
stoss geben, und zwar handeln sie im Interesse ihrer eigenen Sicherheit,
was eben nur für den August Geltung haben kann. Auch nach der Comp,
Sanblas. sind sie in die Gerstunger Verhandlungen eingetreten, um dem
drohenden Reichskrieg vorzubeugen. Es erscheint mir dies um so wich-
tiger, als diese Notiz jenen von Waitz als Einschiebsel charakterisirten
Abschnitt einleitet, der mir eine durchgängige Verwandtschaft mit dem
Lampert'schen Berichte aufzuweisen scheint, ohne dass ich für die Ein-
gangsworte bei Lampert einen Anhalt finden könnte.
Compilatio.
Dehinc disposita rex expeditione in
Saxoniam praevenientes eum S a x o-
nes satisfactionem illi, si iustieias
maiorum suorum illis concederet,
unaniraiter promittebant. Et facto
pro hac pactione Herbipoli coUo-
quio nihil illic aliud post multas
illorum et intolerabiles iniusti-
eiae, quam sustinuis sent, que-
re 1 a s actum est, nisi quod dedig-
nanter regi falsam satisfactio-
nem in natali Domini se factu-
ros, iuxta quorundam episco-
porum et ducum praedictorum (?)
consilium condixerant.
Lampert.
Principes Saxoniae
venerunt in Gerstengun . , Aderant
ex parte regis Mogont. archiepis-
copus, Colon, archiep., Met-
tensis ep., Babenb. ep., Gozelo
Lutheringorum dux, Eudolfus
Suevorum dux, Berchtoldus
Carentinorum dux . . Ipse in
civitate Wirceburg exitum rei
praestolabatur . . . suas singuli in-
iurias exposuerunt. Obstupuerunt
principes .... et . . eos . . quod
intollerabiles contumelias — tam
diu supportassent, culpandos
censebant . . . . vulgär i iubent
in plebem, in hanc senten-
tiam . . principes consensisse,
ut Saxones regi satisfactio-
nem proponerent . . . His re-
bus conficiendis tempus statutum est
in natale domin i.
Nun nimmt ja allerdings Richter an, dass Siegfried von Hersfeld sich
zunächst nach Erfurt begeben habe, wo er von den Thüringern, die soeben
Auf einer Versammlung zu Trettenburg ihren Anschluss an die sächsische
Erhebung vollzogen hatten, zu Zugeständnissen gezwungen worden sei.
Ist es nun aber so durchaus sicher, dass die Versammlung zu Trettenburg
nicht vor dem 15. August stattgefunden hat? Sie ist doch sicherlich durch
die nach der Flucht des Königs schleunigst (protinus, Lampert) entsandten
Literatur. 303
sächsischen Boten nicht erst veranlasst worden. — Doch genug hieven !
Ivommen wir zu dem Tage von Gerstungen, wo nach Lampert die Fürsten
den geheimen Beschluss gefasst haben sollen, den König abzusetzen. Es
"liegt auf der Hand, dass L. hier gewaltig übertrieben hat, dass nament-
lich seine Angabe, Rudolf wäre bereits in Gerstungen zum König gewählt
worden, wenn er nicht selbst widerstrebt hätte, der Begründung entbehrt.
Aber das scheint mir doch sehr wahrscheinlich, dass eine stark oppositio-
nelle Stimmung dort herrschte, die zu vorsichtigem Gedankenaustausch
zwischen Sachsen und Oberdeutschen geführt haben mag, und dass Rudolf
<liese Stimmung in seinem persönlichen Interesse auszubeuten bemüht war.
Denn wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Füi'stentag, den
Siegfried späterhin nach Mainz ausgeschrieben hat, nicht den Zweck ge-
habt hätte, die Absetzung des Königs und die Wahl eines Gegenkönigs,
wenn auch nicht gerade die Wahl Rudolfs, durchzusetzen, dann wäre es
doch schwer erklärlich, weshalb der König in solcher Eile herbeikam, um
den Tag zu verhindern, wie der König in seiner bekannten Urkunde für
Worms von einer gewaltigen Erschütterung des Reiches (maxima regni
commotio), von einem allgemeinen Abfall der Fürsten (cunctis regni
principibus in nos neglecta fidei religione sevientibus) reden
konnte 1). Auf den Bericht der Compil. Sanblas., wonach die Sachsen dem
König nur zum Scheine Unterwerfung anboten (dedignanter falsam satisfac-
tionem) -), will ich dabei wegen der Anklänge an Lampert gar kein Gewicht
legen. Gewiss aber ist doch auch die Anklage Regengers eine nichts-
würdige Intrigue gewesen zu dem Zwecke, gegen den König und für
den Schwabenherzog Stimmung zu machen. Wer soll sie aber eingefädelt
haben? Soll man annehmen, dass die Sachsen am königlichen Hofe über
so weitreichende Beziehungen verfügten? dass die Sachsen, unter denen
doch Otto V. Nordheim, dieser unstreitige Rivale Rudolfs, seine führende
Stellung noch behauptete, sich für Rudolf so sehr ins Zeug gelegt haben?
Bezeichnend ist es doch auch, dass gerade L. dem Könige die Worte in
den Mund legt, Rudolf habe auf dem Weg der Intrigue zum Throne ge-
langen wollen (ut regni invadendi occasionem inveniret), und dass Rudolf
alsbald hinter der Gesammtheit der Fürsten Deckung sucht. — »Quantum
enim sibi possimus prodesse vel obesse, cito te speramus apertissime cogni-
turum. « So schrieb Gregor am 27. September an Erlembald. Vielleicht
hatten ihm die ungenannten Grossen (quidam maiores Reg. I, 25), die im
August gleichzeitig mit dem König an ihn geschrieben hatten, in die
wirkliche Lage, namentlich in die ehrgeizigen Absichten Rudolfs einen
tieferen Einlilick gestattet, als er uns heute vergönnt ist. Zur Vorbereitung
des Kölner Tages, auf dem die Sachsen ihre Unterwerfung vollziehen sollten,
ist der Mainzer Tag wohl kaum berufen worden. Wenn man die Anklage
IJegengers als Gegenstand der Berathung hingestellt hat, so hat man
damit die wirklichen und letzten Ziele sehr geschickt verhüllt.
Für die Beurtheilung der nun zunächst folgenden Ereignisse scheint
mir die Frage nach dem Verhältnis Ottos von Xordheim zu Rudolf und
nach etwaigen Parteiungen im Sachsenlager von grosser Bedeutung. Man
') In einem Briefe des Bischofs von Bamberg vom Februar 1074 wird auf
unsere Zeit der Ausdruck: »fluctuanti regne* angewendet.
-) Richter hat diese Stelle übrigens richtiger interpretirt als M. v. I\. (822).
504
Literatur.
spricht nun ge^Yöhulich von dem Gegensatz zwischen den sächsischen
Bauern und ihren Fühi'ern, indem man zugleich den lelzteren, und unter
ihnen auch Otto von Nordheim, gemässigte, den ersteren radicale An-
schauungen zuschreibt. So meint z. B. Eigenhrodt (Lampert von Hersteid
und die neuere Quellenforschung p. 110 — 112), die Extremen unter den
Sachsen hätten i. J. 107:5 Heinrich um den Thron bringen wollen, die
Wahl Rudolfs habe aber nicht den Beifall Ottos von Nordheim gefunden,
des Vertreters des ruhigeren Theiles. Dies alles erscheint mir nicht sehr
wahrscheinlich. Ich habe vielmehr den Eindruck gewonnen, als ob Otto
der Vertreter der specißsch sächsischen Opposition gewesen sei. als ob die
sächsischen Bauern gerne bereit gewesen wären, ihn trotz dem Reiche auf
den Schild zu erheben, während die sächsischen Bischöfe, eben mit Rück-
sicht auf den Zusammenhang unter den deutschen Stämmen, für eine Can-
didatur Rudolfs von Schwaben eintraten. Otto war es doch, der zu .Worms-
leben die Leitung der Massen übernahm, der das sächsische Heer vor die
Harzburg iührte und sich dort als dessen Wortführer gerirte, der dann
später im Februar 10 74 das Volk zur Unterwerfung von Gerstungen be-
stimmteund der noch im Herbste 1075 den Frieden zwischen sächsischen
Bauern und Edlen vermittelte.' Unter der Voraussetzung aber, dass Otto
wirklich der nationale Held der Sachsen gewesen, klingt manche bean-
standete Wendung Lamperts oder Brunos viel weniger unglaubwürdig:
zum Theil stellen sich die Dinge dann überhaupt ganz anders dar. Wenn
wir z. B. bei Lampert lesen, die Sachsen hätten zu Corve}'^ (12. — 18. Januar
1074) die Erzbischöfe von Köln und Mainz mit Vorwäirfen überhäuft.
^quod tempus tererent et regi audaciam auxissent. « sie hätten den Erz-
bischöfen bedeutet, »ne sibi ultra verbis pacificis illuderent,* so waren es
Vertreter der radicalen Pai-tei, die da zu Worte kamen, und wenn wir
Aveiter hören, eine gemässigtere Partei (qui sapientiores erant) hab~
schliesslich die Oberhand erlangt und den Beschluss duix-hgesetzt, dass in
Fritzlar gemeinsam mit den übrigen Fürsten eine Neuwahl vorge-
nommen werden solle, so bedeutete dieser Beschluss m. E. eine Nieder-
lage Ottos, nicht aber war danach seine Wahl in Fritzlar zu befürchten.
Unter diesen Umständen lag für König Heinrieh der Gedanke, sich Ott-,
zu nähern, sehr nahe (Bruno c. 30, 3l). Er kam denn auch rasch an-
Ziel, während umgekehrt die Erzbischöfe von Köln und Mainz sich wei-
gerten, an einem bewaffneten Einschreiten gegen die Sachsen sich zu V":"-
theiligen.
Gekränkter Ehrgeiz wird für Otto die Triebfeder gewesen sein, zu
Gerstungen (Februar 1074) die Geschäfte des Königs zu besorgen. » Pleb-
tumultuabatur contra principes, quod se frustra in tantas bellorum pro-
cellas impulissent. Duci quoque Otloni vehementer insistebant, ut accept«
super se regno ducatum sibi preberet ineundi certaminis.« Ich glaubt-
auch nicht, dass diese Worte Lamperts auf die damalige Sachlage passen.
Aber der tiefe Gegensatz zwischen einer populären Strömung, deren Held
Otto ist, und der Politik der Fürsten hätte nicht besser hervorgehoben
werden können. — Danach wäre also Gerstungen die Ifache Ottos für
Corvey und die von Bruno bezeugte Missstimmung der Oberdeutschen übei
den Gerstunger Frieden Avohl begreitHch." Hat sich doch Rudolf lummehj
.wenn auch zunächst durch die Kaiseriii-Mutter veranlasst, dem Küni-^«^
Literatur.
305
wieder genähert, um im folgenden Jahre (l075) an der Unterwerfung der
Sachsen in ganz hervorragender Weise sich zu betheiligen i). Der An-
schluss Rudolfs an die Sache des Königs war aber vielleicht wiederum die
Ursache dafür, dass Otto seit Gerstungen und trotz Gerstungen wieder
vom König sich entfernte.
Im Jahre ]07fi jedoch hatte die alte Eivalität zwischen Rudolf und
Ojto anscheinend viel von ihrer Bedeutung eingebüsst, und ich stimme
Richter darin bei, dass sie nicht schuld war an dem Nichtzustandekommen
einer Neuwahl zu Tribur. Die Frage, die dort zur Entscheidung gestellt
war, die lautete nicht: Rudolf oder Otto? sondern: Sofortige Vornahme
der Neuwahl oder Aufschub derselben? Zuletzt entschied man sich für den
Aufschub, mag nun Abt Hugo, wie R. will, oder mögen die päpstlichen
Legaten den Ausschlug gegeben haben. Die Befürworter der Neuwahl
waren durch den Beschluss zum Schweigen gebracht worden, dass der
Thron für Heinrich verwirkt sein solle, falls er durch eigene Schuld bis
zum Jahrestage seiner Excommunication (22. Februar) von dieser nicht
befreit sei. Um für alle Fälle bis dahin volle Klarheit zu erlangen, be-
schloss man dann noch obendrein, den Papst auf den 2. Februar nach
Deutschland einzuladen. Dieser Beschluss ist offenbar der spätere, und
der Termin Maria Lichtmess ist mit Rücksicht auf den 22. Februar, den
dies anniversarius, gewählt, Das erstere sagt Bruno ganz ausdrücklich
und das letztere deutet Bonitho an mit den Vforten: dato sacramento fir-
.mavere, ut . . papam ultra montes ante anni circulum ducerent^j.
Wann hat aber der König selbst sich entschlossen, über die Alpen
zu gehen und dort die Lossprechung vom Banne sich zu erwirken? Richter
nimmt an, Heinrich habe schon durch den Erzbischof Udo um die Er-
laubnis nachgesucht, nach Rom kommen zu dürfen, er habe also von vorn-
herein die Absicht gehabt, den Papst in Italien aufzusuchen. Er stützt
sich dabei, soweit ich sehe, ausschliesslich auf Bertholds Fortsetzer, der
mir hier durch die späteren Ereignisse beeinflusst erscheint^). Merkwür-
digerweise meint übrigens R. bald darauf, Heinrich habe, als er von den
nachträglich gefassten Triburer Beschlüssen Kunde erhielt, seine Haltung
geändert, und er stimmt Dieffenbacher zu, der sich dahin äussert, Heinrich
habe sich nicht in Augsburg, sondern in Italien mit Gregor versöhnen
wollen. Nun ist aber m E. auch die Kunde von den Triburer Beschlüssen
für den König nicht ausschlaggebend gewesen; es erscheint mir vielmehr
zweifellos, dass Heinrich erst dann sich zur Reise entschlossen hat, als die
Absicht des Papstes, nach Augsburg zu kommen, in Deutschland bekannt
wurde. Unsere Quellen bestätigen dies mit seltener Einmüthigkeit. (Lam-
pert: Optimum factu sibi iudicavit, ut in Gallias proficiscenti Ro-
mano pontifici intra Italiam occurreret. Bernold : gener alem au die n-
') Aehnlich scheint sich Grund (die Wahl Rudolfs v. Rheinfelden) geäussert
zu haben.
2) Bruno spricht in beiden Füllen von Anfang Februar: „nisi . . in Februarii
mensis initio a bauno absolutus fiüsset* jut in principio Februarii vellet Au-
gustam venire'''.
^) M V. K. (740) belianptet geradezu, diese Bitte habe in dem durch Udo
überbrachten Briefe gestandeo. Die Notiz der Cent. Bertholdi ist übrigens in
Zusammenhang gebracht mit der angeblichen Fälschung dieses Briefes,
Mittheilnngen XXII. 20
SOG I-itenvtur.
tiam subtevfugiens, l'urtive Italiam intravit. Annalist: dum papae
pvopositum comperisset, occvirrere ipsi . . moliebatur. Vita Heinrici:
subitum et iuopinatum iter arripuit. Arnulf: cui festiuanter
occurrit Heinricus. Bonitho: rex derepente Italiam intravit).
Zum Schluss noch einige Einzelheiten, die mir aufgestossen sind.
Erzbischof Siegfried war nach p. 128 zu Anfang August 1073 in Mainz
und nach p. 130 in Erfurt. Die Notiz des Carmen I, 30 von einer Ge-
sandtschaft der Sachsen an den König wird p. 119 für Ende Juni und
p. 123 für Ende Juli 1073 verwertet. Die Notiz bei Bernold V 430
(Ann. S. Blas. V 276) von der Aussöhnung Eudolfs mit dem König wird
p. 130 zu 1273 und p. 151 zu 1274 gezogen. In dem Briefe Gregors
vom 3. September 1070 wird der Anspruch, dass schon vor der Wahl
eines neuen Königs das Urtheil des Papstes eingeholt werden solle, nicht
erhoben. In dem auf die Kaiserin Agnes bezüglichen Passus wird dies
allerdings für wünschenswert (laudabile) erklärt, aber eben doch nur mit
liücksicht auf den der Kaiserin geschworenen Eid. »Sed abbas Clonia-
censis — fidem interposuit.* Heisst das thatsächlich : >>Er empfieng den
für Gregor bestimmten Handschlag Heinrichs "^ ?
Hadamar. H. Otto.
A. Bachmauu, Geschichte Böhmens. I. Band. (Bis 1400).
V'll S. (Geschichte der europäischen Staaten. Herausgegeben von
A. H. L. Heeren, F. A. Ukert, W. v. Giesebrecht und K. Lamprecht).
Gotha. Fr. A. Perthes. 1899.
Es ist eine in der historiographischen Literatur ge"\viss nicht häufige
Erscheinung, wenn ein darstellendes Werk durch mehr als ein halbes
Jahrhundert seinen Platz behauptet, in unveränderter Auflage, in seiner
ursprünglichen Gestalt und Fassung, w^ie dies bei Franz P a 1 a c k j ' s
»Geschichte Böhmens« der Fall ist. Entweder liegt da eine Leistung
besonderer Art vor, eines jener Bücher, die nicht veralten, — oder es
ist in der Production auf diesem Gebiete ein Stillstand eingetreten, so dass
das letzte Werk das beste bleibt.
Man müsste der letzteren Annahme das Wort reden, wenn man sieh
erinnert, dass, wie früher so auch jüngst noch von einem namhaften
böhmischen — oder sagen wir des deutlicheren Verständnisses wegen cechi-
schen — Geschichtsforscher gesagt wurde: »Der erste Band seiner (Palacky's)
Geschichte war inhaltlich schon veraltet, als der letzte erschien und ist es
heute noch mehr«. Diese Thatsache hindert aber nicht, dass Palacky's
Buch — anders als es sonst » veralteten << Büchern zu ergehen pflegt —
auf dem Schreibtisch jedes Historikers, dessen Arbeitsgebiet irgendwie die
Geschichte Böhmens streift, gefunden wird, dass man es liest und benützt.
Palacky's »Geschichlt^ Böhmens *^'^ war unzweifelhaft eine überraschende
Leistung, als sie im Jahre 1836 erschien, ein Buch, wie es bis dahin
wenigstens in Böhmen noch nicht gelesen worden war: schon im Jahre 1844
Literatur. 307
•musste wegen der »seit Jahren erfolgten Erschüpfang der ersten Bände
•dieses Werkes im Buehhandel^', wie der Verfasser sclireiben konnte, eine
Neuauflage erfolgen. Auf die weiteren Schicksale des Buches hatte das
■nationale Moment nachhaltigsten Einfluss. Mit dem 8. Bande der neuen
Auflage änderte Palack}' die Sprache der Originalausgabe, liess das Werk
von da an zuerst bühmisch erscheiuen. darnach erst die — ■ nicht ganz
übereinstimmende — • deutsche Ausgabe hergestellt wurde, und vollzog da-
mit eine That von ausserordentlicher Wirkung auf die böhmische Literatur.
Wer Palackj^'s Stellung in seiner Nation kennt, versteht es, dass diese
•eine fünflache Auflage seines grössten Geschichtswerkes möglich machte,
dass sie das Buch auch heute noch in der ursprünglichen Ausgabe hoch-
hält, liest und kauft. Palacky's Greschichte neu zu bearbeiten, dazu hätte
sich kaum ein cechischer Historiker finden lassen: wahrscheinlich wäre Jn
solcher Versuch auch missglückt, denn Palackj-'s Werk ist in allem und
jedem so durchaus individuell, sowol in seiner nationalen Befangenheit
oder richtiger gesagt Begeisterung, als in seiner wissenschaftlichen Ueber-
. Zeugung, sowohl in seiner Sprache, als in seiner Composition, dass ein
fremder Pinsel Colorit und Zeichnung unmöglich in ihrer Ursprünglichkeit
hätte bewahren können. Zu diesem persönlichen kommt auch ein mehr
slichliches Moment hinzu. Palacky hatte der böhmischen Geschichtsforschung
-ZU so vielen anderen Arbeiten und Publicationen Anregung gegeben, dass
alles dankbarer erschien, als den Stofi", den er selber bereits behandelt
hatte, noch einmal formen zu wollen.
Xur von deutscher Seite konnte dieser Versuch unternommen werden
und es ist auffallend, dass ausser Schlesinger, dessen bekannte »Ge-
schichte Böhmens« (erschienen 187 0) sich aber mehr als populäres Hand-
buch für die Deutschen des Landes darstellte, kein anderer deutscher
Historiker an diese dankbare Aufgabe herantrat. Durch G3 Jahre behauptete
Palacky's füufbändiges Werk seine Stellung als die einzige grössere deutsch-
geschriebene Geschichte Böhmens, und jetzt erst unmittelbar vor der Jahr-
hundertwende tritt ein Buch auf den Plaii, das den Anspruch erhebt, es
abzulösen: die in der Heeren-Ukert'schen Sammlung erscheinende zwei-
bändige »Geschichte Böhmens* von dem Prager Universitätsprofessor Adolf
Bachmann.
Bachmanns engeres Arbeitsfeld war bisher die Geschichte Oesterreichs
und Böhmens im 15. Jahrhundert, für welche Periode wir ihm neben
kleineren Aufsätzen die umfänglicheren Bücher »Böhmen und seine Nach-
barländer unter Georg von Podiebrad 1458 — 14G1« (l878), »Deutsche
Eeichsgeschichte im Zeitalter Friedrichs HI. und Max L* (1894) und die
Publicationen von Urkunden, Briefen und Acten zur (jeschichte K. Fried-
richs UI. und K. Georgs von Böhmen in den »Fontes rerum Austria-
carum^^ verdanken. Doch hat er auch andere Stoffe bearbeitet und neuer-
dings durch sein »Lehrbuch der österreichischen Reichsgeschichte« (1895,
1896) die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt. Schon drei Jahre darnach
erscheint der erste Band seiner »Geschichte Böhmens<^ Die besondere
Bedeutung, die dieses Hauptwerk Bachmanns beansprucht, wie wir dies
in den einleitenden Worten anzudeuten versuchten, legt uns die Veii^flich-
tung auf, seine Art und seinen Inhalt, sowie die Stellung, die es in der
.historischen Literatur einzunehmen lierufen ist, genauer zu charakterisiren.
20*
o(\<^ Literatur.
Für darstellende Arbeiten dieser Art wird es im Grunde genommen
immer nur zwei Formen oder Methoden geben. In dem einen Fall —
ich mochte sie die /usainmenfassende Metliode nennen — ist der Autor Schritt
für Schritt in Abhängigkeit von der ilui begleitenden Literatur, seine Dar-
stellung bildet im wesentlichen eine Uebersicht über die bisher gewonnenen
Kesultate fremder und eigener Einzeltbrschungen, Im anderen Fall be-
herrscht die eigene Individualität die Ge.sammtauffassung in solchem Masse,
dass die Anlehnung oder Abweichung in Einzelheiten in den Hintergrund
tritt.
Bachmann hat in seiner »Geschichte Böhmens« den ersten Weg em-
geschlagen, wie schon aus dem einen Satz des Vorwortes ersichtlich wird.
dass der »lange und sch\7er empfundene Mangel an einer übersichtlichen
Zusammenstellung der Litteratur zur böhmischen Geschichte den Verf. auch
dort zu reicheren Angaben veranlasst hat, wo er — nach der Anlage seinem
Werkes deren Ergebnisse nur kurz berühren konnte«. Der kürzere
oder ausführlichere Bericht über die »Ergebnisse« der Literatur ist aber
nicht die Aufgabe einer »Geschichte Böhmens«, und wir möchten von
vornherein auch der Ansicht entgegentreten, dass eine »Geschichte Böhmens <
eine übersichtliche oder sonstwie' geartete Zusammenstellung der Literatur
zu bieten habe. Sie kann es auch nicht, muss doch der Verfasser sofort
zugestehen, dass »die Sache selbst es dabei mit sich brachte, dass manch-
mal auch minder wichtige Arbeiten genannt und wieder zufolge des grossen
Umfanges des Materials sogar wertvollere fortgelassen werden mussten-.
Wir vermögen diesen Vorgang weder an sich^ geschweige denn vom Gesichts-
punkte de° Darstellung zu verstehen, wie mir denn überhaupt das Ver-
hältnis Bachmanns zur Literatur nicht ohne nachtheiligen Einfluso auf die
Darstellung und Composition seines Buches zu sein scheint.
Bachmann theilt den Stoti; den er in diesem Bande behandelt, in
vier Bücher, denen eine kurze Einleitung vorangeht. Diese sowie die
ersten Kapitel des 1. Buches (»Vorgeschichte. Böhmen bis zur Auf-
richtung des Stammesherzogtums« in 7 Kapiteln S. 9— HR) beschäftigen
sich mit der Vorgeschichte und der keltisch-germanisch-slavischen Ein-
wanderung in Böhmen. Es ist das Gebiet, auf welchem gerade in Böhmen
die Literatur reich emporspriesst, auf welchem wir immer wieder von neuen
grundlegenden Ansichten hören, welche die bisherigen Anschauungen der
Historiker umzustürzen berufen sein sollen. Bachmann lenkt auch unsere
Aufmerksamkeit auf diesen Zweig böhmischer Forschung, aber in einseitiger
Weise. Er gedenkt bloss der »interessanten und vielfach beachtenswerten
archäologisch°en Ausführungen« eines einzigen dieser Forscher (Pie), die
diametral entgegengesetzten Resultate eines Buchtela, Niederle u. v. a.
jedoch verschwinden unter den »vielen abweichenden kleinen Abhandlungen,
deren zu gedenken unmöglich ist« und im Leser wird der Eindruck er-
weckt, als ob thatsächlich nur noch der letzte Spatenstich fehlte, um für
das erste Jahrtausend der böhmischen Geschichte die historische Forschung
durch die archäologische zu ersetzen oder zu corriglren. Wir bedauern
es, dass diese Gelegenheit verabsäumt wurde, die bisherigen Ergebnisse
der böhmischen Archäologie — und zwar für die Geschichte, nicht für
die älteste Kultur des Landes — klar zu beleuchten: welche Bedeutung
man den verschiedenen Gräbertypen zuschreibt, wie man sie nicht nur
Literatur. 309
-zeitlich und örtlich von einander scheidet, sondern auch ethnologisch auf
-verschiedene Völkei'schaften l)ezieht. mit andern Worten, wie man die
Fi'age der slavischen Einwanderung in Böhmen aus diesen Prämissen zu
]<';>sen versucht; es wäre am Platze gewesen, die principiellen Gegensätze
und Widersprüche, die in diesen Fragen unter den neueren böhmi-
schen Archäologen herrschen, nachzuweisen. Dieses Verhältnis Bachmanns
zur böhmischen Archäologie hat aber sodann gar keinen Einfluss auf die
;Parste)lung in jenen Kapiteln, welche die Wanderung der germanischen
und slavischen Völkerschaften auf böbmisch-mährischem Boden behandeln;
er erklärt, dass er im Gegensatz zur archäologischen an der durch Zeuss,
Müllenhof und Meitzen vertretenen historischen Eichtung ^^ festhalten muss«.
In diesem ersten Buche wird dann noch in den letzen beiden Kapiteln
■die Geschichte Böhmens »bis zum Sturze des grossmährischen Kelchs <^ und
die »Gründüng des böhmisch-slavischen Reiches <^ behandelt. Den äusseren
Verlauf, wie er bezüglich Mährens und Böhmens oftmals geschildert worden
ist. bringt auch ßachmann zur Darstellung. Eine der wichtigsten und
vielumstrittenen Fragen, die nach der Wirksamkeit Methods in Böhmen,
wird dahin beantwortet, dass sie eine »leere Möglichkeit "^^ bleibt und »sich
aueh dann bedeutungslos erweisen würde, wenn wir statt der Möglichkeit
die Thatsache der Taufe Bofiwoy's vor uns hätten«. Man wird dieser
Schlussfolgerung kaum beipflichten können, denn Bofivoj's Taufe durch
Method würde, als Thatsache aufgefasst, ein Ereignis von grosser 'poli-
tisdier Bedeutung darstellen.
Das zweite Buch behandelt »Böhmen unter Herzogen, 900 — 1198*
in elf Kapiteln. S. 119 — 424. Bachmanns sehr ins Detail gehende Er-
zählung der politischen Vorgänge wird einigemal durch Kapitel unterbrochen,
die sich mit den Eechts- und Culturvei'hältnissen beschäftigen : Kap. 2
»Böhmens innere Verhältnisse seit der czechischen Einwanderung. Staat
und Kirche des 10. Jahrhunderts«; Kap. 4: »Böhmens kulturelle Ent-
wicklung bis zur Mitte des 11. Jahrhunderts«; Kap. 11: »Böhmens geistige
und materielle Entwicklung im 11. und 12. Jahrhundert«. Allei'dings
lassen diese Ausführungen bald erkennen, wie armselig unsere Kenntnisse
über die inneren Zustände Böhmens in der genannten Zeitperiode sind,
und vergleicht man diese Kapitel mit den parallelen bei Palacky, so wird
man nur einen Fortschritt erkennen, den Bachmann selbst am besten mit
den Worten cbarakterisirt : »noch herrscht aber Streit in den wichtigsten
Dingen« . Man ist zum Theil von den Constructionen Palacky's für die
böhmische Geschichte auf Grund der südslavischen, polnischen und russi-
schen Verhältnisse zurückgekommen, auch sein einstmaliges Quellenmaterial
wurde stark gesichtet, aber trotzdem wird man nicht zu dem Schluss
gelangen, dass wir in diesen Fragen bereits auf gesichertem Boden stehen.
Wie W'ill man, um nur einen Punkt herauszuheben, die Beamtenorgani-
sation Böhmens im 1 0. Jahrhundert, wie sie thatsächlich auch bei Bach-
mann geschildert erscheint, quellenmässig belegen, da uns hietür selbst
noch im 12. Jahrhundert nur sehr spärliche Nachrichten zur Verfügung
stehen, was auch von eechischen Rechtshistorikern zugestanden wird. Das
führt dann zu so allgemeinen Charakterisirungen, wie etwa: »Für die
Bewirtschaftung der Burggründe und herzoglichen Höfe stand ihm (dem
Kämmerer) der Schaflner (villicus, vladaf) . . . mit seinen Gehilfen zur
310 Literatur.
Seite* (S. 15fi). Die älteste Nachricht über einen villicus Sdcriid, die
wir bei Cosmas zum Jahre 1090 lesen, stimmt damit durchaus nicht
überein und ebensowenig das urkundliche Material, das — leider ohne
richtige Zeitbestimmung — Lippert in seiner Socialgeschichte I, 234 fif.
über diesen Beamten zusammengestellt hat. Im wesentlichen steht also«
auch Bachmann in diesen Partien noch sehr im Banne Palacky's, während
gerade hier durch die neuere Literatur, insbesondere Oelakovsky's und
bis zu einem gewissen Grade Lipperts allgemeine Dai'stellungen, um einen
Schritt vorwärts zu kommen möglich gewesen wäre.
Als neuer Gedanke ist mir in der Schilderung der inneren Verhält-
nisse Böhmens durch Bachmann der Satz aufgefallen: »Hinsichtlich der
Leitung und militärischen Organisation der neuen Verwaltungsgebiete nahm
Boleslaw (L) unstreitig die Einrichtung der deutschen Grafschaft zum Vor-
bild. Aber der böhmische Herrscher hat es verstanden, die neue Organi-
sation den besonderen A'erhältnissen seines Volkes und Landes anzupassen
und die schlimmsten 3Iängel der Gauverfassung zu vermeiden ^^ Diese
Behauptung, für die weder im allgemeinen noch im besonderen ein Beweis
zu erbringen sein wird, entstammt der — bis zu gewissem Grade auch
auf Palacky zurückgehenden — ' Anschauung Bachmanns, dass »die staat-
lichen Einrichtungen namentlich, deren nach dem Zusammenbruche der
alten« Ordnungen die böhmische Monarchie dringend bedurlte, nach allem
eine Schöpfung eben Boleslaws L* seien. — eine üeberschätzung dieses
Fürsten, der ich durchaus nicht beistimmen kann. Ebensowenig der Cha-
rakterzeichnung H. Bfetislavs I. Es ist die Gestalt, die mit Entschiedenheit
zum letzten Male die Ti'aditionen der böhmischen Geschichte in sich auf-
nimmt nnd mit ihnen durchzudringen versucht; seine Niederlage bedeutet-
einen tiefen Abschnitt in der Geschichte Böhmens, einen völligen Wandel
in der weiteren Politik dieses Landes. In diesem Zusammenhang ist der
Kampf Bfetislavs gegen Polen und gegen den Kaiser zu verstehen. Bach-
mann aber deutet den unglücklichen Ausgang der Politik dieses Fürsten
als eine »Nachgiebigkeit'^ des letzteren, zu der ihn seine Thronfolgepläne
veranlasst hätten. In einer den Quellen nicht entsprechenden AVeise, unter
Zugrundelegung von Vermuthungen und Annahmen wird diese Thronfolge-
frage in den VordeigTund geschoben; die Persönlichkeit Bfetislavs, der
Zusammenhang seiner Geschichte mit der früheren Periode, die Wirkung
seiner Thätigkeit auf die Folgezeit erscheinen verwischt. Aeusserlich be-
trachtet ist allerdings die Geschichte H. Bfetislavs auch nur ein Kapitel
in dem Zeitabschnitte, den man als die Periode, da »Böhmen unter Her-
zogen *^'^ stand, bezeichnen kann, allein nach ihrer inneren Bedeutung trennt
sie zwei von einander grundverschiedene Perioden. Die Versuche der Los-
lösung vom deutsehen Eeich und die Pläne, auf Kostön Polens ein slavi-
sches Grossreich zu begründen, erreichen ihr Ende; es beginnt die Zeit
des Aufschwungs Böhmens innerhalb seiner Grenzen im Anschluss an das
Reich. Man kann nicht unter Boleslav I. von einem >^ Zusammenbruche
der alten Ordnungen« sprechen, denn unter ihm entwickelt sich nur das
monarchische System, die Herrschaft des Pfemyslidenhauses in der einge-
schlagenen Richtung weiter-, wohl aber bedeutet die Regierung Bfetislavs
eine Umwandlung in den Grundlagen, auf die sich diese Entwicklung
stützt. Und hier wäre daher der Platz gewesen, die Kulturverhältnisse
Literatur. 311
des Landes zu schildern, bevor dieser neue Prozess einsetzt; denn auch
die Darstellung der Kulturverhältnisse soll nicht in Form von einge-
streuten Kapiteln geschehen, sondern sich mit dem Gange der politischen
■Entwicklung verknüpfen.
In der altererbten Kultur und staatlichen Organisation, sowie in den
mangels einer geordneten Erbfolge hervorgerufenen endlosen Familienkriegen
im liause der Pfemysliden liegt die Erklärung für den langwierigen Process,
der sich nun vor unsern Augen bis zum Jahre 1198 abspielt.
Dagegen sieht Bachmann die Ordnung in der Verwaltung Böhmens
gleich im 10. Jahrhundert so fortgeschritten, dass sie »nicht bloss an
sich dem Lande zur Wohlthat und dem Fürstenhause zur mächtigen För-
derung gedieh, sondern auch im hohen Grade dessen innere und äussere
Unabhängigkeit der wachsenden Uebermacht des deutschen Reiches gegen-
über sicherte«. »Weder konnte der Kaiser — fährt er fort — da ja
nun« (lO. Jahrhundert!) »die öfientlichen Verhältnisse in Böhmen mehr-
fach in besserer Ordnung lagen, als vielenorts im Reiche selbst, künftig
den Anspruch erheben, hier deutsche Einrichtungen und deutsche Ge-
wohnheit zur Geltung zu bringen, noch gab es kaum im weiten Kreise
der Reichsangehörigen einen Gewalthaber, der ausgestattet mit reicheren
materiellen Mitteln und stärkeren Gerechtsamen den Seinen gegenüber, sich
eher gegen äusseren Druck wehren oder den eigenen Plänen hingeben
mochte als der Böhmenherzog«. (S. 1.')9/160).
In diesem Satze lässt sich denn doch jedes Wort durch den wirk-
lichen Geschichtsverlauf widerlegen. Die »Wohlthaten«, die durch die
Boleslav'sche Organisation Land und Fürstenthum erfahren haben sollen,
werden eigenthümlich beleuchtet durch die endlosen Bruder- und Familien-
kriege in Böhmen von der Regierung Boleslavs I. angefangen bis ans Ende
des 12. Jahrhunderts: von den Grausamkeiten eines Boleslav I. und Bo-
leslav IIL, von der hinterlistigen Ausrottung des ganzen mährischen Adels
durch Spitihnev, von den stürmischen Vorgängen in den Jahren 1109 und
1130, durch die das ganze Land in Angst und Kümmernis gestürzt wurde.
Von einer Sicherung der »inneren und äusseren Unabhängigkeit Böhmens
der wachsenden Uebermacht des deutschen Reiches gegenüber« kann man
doch nicht in einer Zeit sprechen, wo jedes Blatt der böhmischen Geschichte
das Gegentheil klar beweist: die Unterwerfung Boleslavs I., Boleslavs IL,
Bfetislavs L, die Unterstellung des Prager Bisthums unter das Mainzer
Erzbisthum, das Eingreifen K. Lothars in den Thronkampf des J. 1126,
die Krönung H. Wladislavs von Böhmen durch Kaiser Friedrich Barbarossa-,
desselben Kaisers Entscheidungen über den Thron Böhmens auf den Hof-
tagen zu Hermsdorf 1174, zu Regensburg 1 182. Dass es die deutschen Kaiser
waren, die den Anspruch erhoben, in Böhmen »deutsche Einrichtungen
und deutsche Gewohnheiten zur Geltung zu bringen« ist eine neue und
unerwiesene Behauptung, man fasste bisher das Verhältnis vielmehr nach
der Richtung auf, dass es die böhmischen Herzoge waren, welche Kultur
und Sitte des deutschen Reichs sich anzueignen und ihi'em Lande zuzu-
führen suchten. Der angeblich im deutschen Reiche seinesgleichen suchende
Ueberfluss des böhmischen Herzogs an materiellen Mitteln drängt die Frage
auf, wieso es dann in Böhmen zur deutschen Colonisation zu kommen brauchte,
da der wirtschaftliche Grund für dieselbe fehlte: und was schliesslich die
312 Literatur.
>> starken Gerechtsame^^ des böhmischen Herzogs »den Seinen gegenüber*^
anlangt, so wurden dieselben durch das im 11. und 12. Jahrhundert
nicht seliene Ereignis des Aufruhres gegen die Fürsten, durch ihre Ver-
treibung und sogar Ermordung zeitweise stark in Frage gestellt. So un-
begründete Autiassungen im einzelnen haben aber ihre Wirkung auf das Ganze;
wir verlieren den wahren Gang der Entwicklung aus den Augen.
Das zeigen auch die zwei anderen Bücher der Bachmaun'schen Ge-
schichte, die er wiederum nach äusseren Gesichtspunkten bezeichnet: 111. Buch.
vDas böhmische Erbkönigreich der Pfemysliden. 1198 — 130(5<\ (Zwölf
Kapitel S. 424 — 712). IV. Buch. »Böhmen unter Königen aus verschiedenen
Häusern. 1306 — 1400« (Acht Kapitel S. 713 — 872). Und gerade in
diesen Perioden ist der innere Werdegang so klar und schön zu verfolgen.
Pfemysl Ottokars I. Regierung bedeutet die Consolidirung der politischen
^Machtmittel, Böhmen erringt endlich Rang und Stand unter den ersten
deutsehen Fürstenthümern. Unter König Wenzel I. aber entwickelt sich
dieser Prozess nach der culturellen und geistigen Seite weiter. Und so
erklimmt Böhmen die Höhe, die es unter Pfemysl Ottokar IL einnimmt.
Das Land hat bereits den Anspruch die führende Rolle im Reiche y.u über-
nehmen, nicht aber das pFrmys'lidische Haus. Das ist der Zusammenhang
zwischen der Geschichte Böhmens unter dem grossen Könige Pfemysl Otto-
kar II. und dem noch mächtigeren und grösseren Kaiser Karl IV. — Da-
gegen wird bei Bachmann Wenzel L. trotzdem seine »Bedeutung für die
Geschichte Böhmens gross genug bleibt« »in den Schatten gestellt'^^ durch
die »überragenden Persönlichkeiten des zähen listvollen Vaters und des
hochgesinnten, weitgebietenden Sohnes«, und dieser scheitert in seinen
Plänen an seiner unzureichenden »staatsmännischen Weisheit«, die es nicht
vermochte, »die treibenden Kräfte solcher Aenderung (nämlich des Weg-
falls der engen Freundschaft mit der Kurie und der Ohnmacht des deut-
scheu Reiches) in ihrer ganzen Bedeutung zu erkennen oder gar zu be-
heiTSchen«. Wir haben es noch immer mit einer Geschichte der Fürsten
Böhmens, nicht mit einer solchen des Landes zu thun; das zeigt sich hier,
insbesondere aber bei Karl IV. Auf den Inhalt des 4. Buches möchte ich
hier urasoweniger eingehen, als es eigenthümlicher Weise in diesem Bande,
Avie die letzte Note andeutet, noch nicht abgeschlossen vorliegt ; die »wirt-
schaftlichen und geistigen Zustände in Böhmen zur Zeit Karls IV. und
Wenzels« werden erst im zweiten Bande zur Behandlung gelangen.
Dagegen muss ich noch auf ein wichtiges Kapitel des 3. Buches zu-
rückgreifen, das über die deutsche Kolonisation Böhmens. Das Thema
■bildet in seiner bisherigen Behandlung durch die böhmische Geschichts-
schreibung so recht ein G^'genbild zu jenem über die älteste slavische
Kultur in Böhme-n, von dem wir gesprochen haben. Nachdem Palacky die
Frage ziemlich oberflächlich behandelt hatte, war es Emil Rössk'r, der sie
von Anbeginn auf eine sichere und wissenschaftlich begründete Unterlage
gestellt hat. Von seinen Ausführungen brauchte bis heute noch keine
Silbe gestrichen zu werden, wenn nicht etwa Unzuverlässigkeiten Boczeks,
auf die aber Rössler selbst als einer der ersten aufmerksam machte, eine
kleine Restringirung des bisher benützten urkundlichen Materials noth-
wendig machen sollten. Auffallend erscheint vielmehr, dass man eigentlich
über Rösslers Forschungen noch nicht weit hinausgekommen ist. wenn wir
Literatur. 313
etwa von den Dt'ductionen absehen, dif F. Tadra in seinem Werke »Kul-
tarni styky Cecli s cizinou* (Kuituvelle Berührungen Böhmens mit der
Fremde) dargeboten hat und die sich durch den klassischen Satz charak-
■■terisiren : »Es ist kein Zweifel, dass sich die städtische Municipalorgani-
sation selbststäudig auch in Böhmen entwickelt hätte — auch ohne die
ZuAvanderung der deutschen städtischen Kolonisten ins Land — auf natür-
liche Weise, wenn auch langsamer*. Bachmann kennt und citirt dieses
Werk, über welches er in einer Note das w^enig bezeichnende Urtheil aus-
spricht: »nicht ganz ohne antideutsche Tendenz*, pah. sich aber leider
nicht bemüssigt, Tadras ernste Bemühungen, die Frage der deutschen Kolo-
nisation in ein neues Licht zu stellen, einer ebenso ernsten Kritik zu
unterziehen. Mir scheint es &ls ein Mangel, dass man die Darstellung
dieses Prozesses auf das 13. Jahrhundert beschränkt und nicht auf das
*14. ausdehnt, wodurch die ältere Periode vielfach erläutert würde. Bach-
mann geht hierin eigentlich noch einen Schritt zurück und würdigt weder
;in diesem Zusammenhang noch auch später in richtiger Weise die Bedeu-
tung des Olmützer Bischofs Bruno aus dem Geschlechte des Schaumburge
für die deutsche Kolonisation. Der Umstand, dass sich Brunos Thätigkeit
auf Mähren bezieht, kann nach der Anlage des ganzen Werkes der Grund
nicht sein. Aber auch der persönlichen und politischen Bedeutung dieses
Mannes Avird Bachmann in seiner Darstellung nicht gerecht, vergleiche
ich damit etw^a die eingehende Charakteristik B. Adalberts.
Ich bin mit meinem Berichte zu Ende: nur mit Eücksicht darauf,
dass wir einen zweiten Band zu erwarten haben, wird es erlaubt sein, den
Wunsch auszusprechen, es möge der Correctur des Druckes mit Bezug auf
Schreibfehler, falsche Namensschreibungen, verschiedenartige Citirungen,
Nichtübereinstimmung der Ziffern im Text und in den Noten mehr Auf-
merksamkeit gewidmet werden. Auf S.' 577 finde ich anlässlich der
Darstellung des Bergbaues unter K. Ottokar IL ein Werk citirt: »F. ßuby,
Der Iglauer Bergbau von der Begründung bis zur Mitte des 18. Jahr-
hunderts. Brunn 1887*^*^: gemeint ist wohl: »F. Euby, das Iglauer Hand-
werk von . . . 1887*. das aber über Bergbau nichts bietet.
Der Stil im ganzen einfach und klar, zeigt dann doch stellenweise
Eigenheiten, die wenigstens meinem Sprachgefühl widerstreben: S. 26
V. lockende Meldungen darüber in die alte Volksheimat bewogen . . . *,
S. 161 »da rührten die Grenzen des neuen Polenstaates an das Reich *^,
S. 240 »bei der Sittlichung und Belehrung seines Volkes*, S. 541 »In
diesem Geheim war . . . beschlossen worden*, S. 764 »auch brachte er
sein Töchterlein . . . nach Niederbaiern. um von der Mutter ihres zu-
künttigen Gemahls erzogen zu werden*, S. 860 »das Kaisei'thura zu ver-
säumen war ein schwerer Fehler*, S. 864 »Die Rückkehr des Königs auf
die Seite der Fürstlichkeit«, S. 870 »Prokop, der ihm (Sigismund) ... in
die ungarische Krone gegriffen hatte*,
Bachmann schrieb sein Werk — wie schon einige Aeusserungen im
Vorworte erkennen lassen — in bewusstem Gegensatz zu Palacky. Man
"begegnet denn auch besonders in den Anmerkungen öfters begründeten
Hinweisen auf Einseitigkeiten und Unrichtigkeiten der Palacky 'sehen Dar-
stellung und wenn man die Liebenswürdigkeit berücksichtigt, mit der Bach-
mann sonst die Ansichten anderer Forscher anführt oder zurückweist, so
;^,\4: Literatur.
möchte man tiuden, Ouss bei den Citatcu, die Palacky berühren, der Ton
um einen Grad schärfer ist. Allein es wird ihm jedermann zustimmen,
wenn er im vorhinein erklärt, sich der eingehenden Auseinandersetzung
mit Palacky enthalten zu wollen. Das war es auch nicht, was wir voa
dem Buche erwarteten. Wir hofften und wünschten, dass die neue Ge-
schichte Böhmens für unsere Zeit jene Bedeutung, jene Wirkung und jenen
Rang gewänne, die Palacky's Buch in seiner Zeit errungen hat. Das wäre-
die beste Auseinandersetzung mit jenem Geschichtswerke geworden. Allein
dieses Ziel ist bei der von ßachmann eingeschlagenen Methode, bei den
augedeuteten Mängeln der Darstellung und Composition, soweit der erste Band
ein Urtheil erlaubt, in Zweifel gestellt. Wie schon die übergrosse Zahl
der Kapitel zeigt, die, ausser dem chronologischen Faden, kein Band zu-
sammenhält, fehlt dem Buche die Einheitlichkeit. Wir vermissen, was man.
von einer »Geschichte Böhmens <= in allererster Linie verlangt: die Dar-
stellung der Entwicklung, den Aufbau der kulturellen und politischen
Potenzen dieses Landes, so zwar, dass ein Gesehoss das andere trägt, ein
Glied aus dem anderen herauswächst. Dem Leser den Zusammenhang der
Thatsachen stets vor Augen zu halten, ihm das Erfassen des inneren Werde-
gangs zu erleichtern, erachte ich für die hohe Aufgabe der Darstellung.
Und so ist Bachmanns Buch wohl ein mit ernstem Fleisse gearbeiteter
Behelf, um den äusseren Verlauf der Geschichte Böhmens kennen, nicht
aber um deren innere Entwicklung verstehen zu lernen.
Brunn. B. Brethoiz.
Acta Tirolensia. Urkundliche Quellen zur Geschiclite
Tirols, n. Bd. Die Südtiroler Notariatsimbreviaturen
des dreizehnten Jahrhunderts. L Theil. Mit Benützung der
Abschriften Josef Durigs herausgegeben von Dr. Haus v. Yoltelini.
lunsln-uck, Wagner 189'.), CCXLIII und QnS S. S'^ und 2 Tafeln in
Lichtdruck.
Dem ersten im Jahre lSS(i ausgegebenen Baude der Acta Tiro-
lensia ist erst nach dreizehn Jahren ein weiterer gefolgt. Aber wenig-
stens hat sich hiebei der alte Spruch : » Gut Ding braucht gut Weil «
vollständig bewährt. Der zweite Band ist dem ersten an Wichtigkeit
des Inhaltes und an Tüchtigkeit der Bearbeitung durchaus ebenbürtig, ja
er überragt ihn an Reiz der Neuheit, weil das hier enthaltene Quellen-
material fast durchaus zum erstenmal veröfl'eutlicht wird.
Im ersten Bande der Acta Tirolensia hat Redlich bekanntlieh die
grösste und wichtigste Traditionen-Sammlung Tirols, jene der bischöflichen
Eirche von Säben-Brixen musterhaft herausgegeben. Die Arbeit Voltelinis,
ebenfalls von Redlich angeregt, befasst sich mit dem Bisthum und Terri-
torium des ehemaligen Fürstenthums Trient, schliesst sich aber nicht in-
haltlich an den ersten Band an, sondern eröffnet den Reigen eines ganz
andern Kreises urkundlicher Quellen zur Geschichte Tirols, der Notariats-
imbreviaturen des 13. Jahrhunderts. Der Wert dieses stattlichen
Bandes liegt gleichmässig im Inhalt dieser neu zugänglich gemachten no-
tariellen AufzeichnuiTgen wie in der ausführlichen Einleitung.
Literatur. 3i5
Bleiben wir zunächst bei der Quelle selljer. In der Heimat des Xo-
tariatsvvesens und der Notariatsurkunde, in Italien, sind solche Imbrevia-
turen, d. h. vom Notar amtlich geführte Eegister der von ihm zur Beur-
kundung übernommenen Rechtsgeschäfte, seit der Mitte des 12. Jahrhun-
derts, also so ziemlich seit Anfang des Notariatsinstrumentes bekannt ; auf
deutschem und österreichischem Boden sind die ältesten noch erhaltenen
sieben in das Jahr 1235 zurückreichende Register von Notaren aus dem
Fürstenthura Trient. Sie verdanken ihre Erhaltung dem Umstand, dass
sie aus uns unbekannten Gründen in das Archiv der damaligen Territorial-
heiTeu, der Bischöfe von Trient, und von da in das Haus-, Hof- und
Staatsarchiv zu Wien gekommen sind.
Der vorliegende Band veröffentlicht in extenso die beiden frühesten
dieser Imbreviaturenregister, jenes des Notars Obert von Trient von 1235
und 123r-. und das des Notars Jacob Haz (ich möchte diese nach Vojte-
lini S. XXXVl durch Urkunde von 1241 beglaubigte Form der in der
Ausgabe gebrauchten modernisirten Schreibung »Haas« vorziehend aus
Bozen vom Jahre 1237. Es sei gleich hier auf die von Voltelini ein-
gehender dargelegte Thatsache hingewiesen, dass das Institut der Notare,
das in Trient wohl schon seit der langobardischen Zeit heimisch war. sich
nicht nur auf die nach bajuwarischem Recht lebende aber au den Bischof
von Trient verschenkte Grafschaft Bozen, sondern auch auf den Vinschgau
und bis in die Gegend von Brixen ausdehnte. In diesem seinem Geltungs-
gebiete ward das Notariatsinstrument zunächst die gemeine öffentliche Ur-
kunde aller Kreise der Unterthanen. Auch die aufstreifenden Territorial-
mächte, der Bischof von Trient und der Graf von Tirol, bedienten sich
ihrer noch vielfach, in erhöhtem Ausmass der niedere Adel, bis im 1 4. Jahr-
hundert die aus Deutschland gekommene Siegelurkunde bei diesen Klassen,,
denen später auch Bürger und Bauer folgte, den Gebrauch des Notariats-
instrumentes wieder auf die Grafschaft Trient zurückdrängte. Enthalten,
nun die 902 Imbreviaturen dieser beiden Notare auch einzelne Stücke^
welche in die Reichsgeschichte einschlagen (über die Verwaltung des dar
nials von Friedrich II. sequestrirten geistlichen Fürstenthums Trient), oder
welche die politische Geschichte des Landes beleuchten (wie Nummern, die im
Auftrage des Grafen von Tirol und seiner Beamten erlassen wurden), im
grossen und ganzen handeln diese Imbreviaturen von den kleinen und tag--
liehen Geschäften der kleinen Leute.
Bei der heutigen Richtung der Geschichtswissenschaft bedeutet das
keineswegs einen Mangel, noch weniger einen Tadel. Nur liegt eben bei
diesen Quellen, wie bei den Traditionen, der Hauptton nicht auf der po-
litischen Geschichte, sondern auf der Erkenntnis der wirtschaftlichen unc>
socialen Verhältnisse, des privaten wie des öffentlichen Rechtes, . der Ver-
fassung und Verwaltung der Territorien: dazu kommt dann noch für die
Urkundenlehre das Interesse für und die Belehrung über die Form und
Entwicklung der Notariatsurkunde.
Dass ein solcher Querschnitt durch das culturelle Leben zweier benach-
barten aber nach Geschichte und Bevölkerung so verschiedenen Grafschaften
wie Trient und Bozen, auch abgesehen von den häufig und typisch wieder-
kehrenden und daher für Feststellung von Recht und Sitte grundlegenden.
Rechtsgeschäften, interessant genug ausfällt, mag ein kurzer Hinweis auf
316 Likn-iLtur.
^iuzelne (.lurch den Zufall an dk- Hand i^egebene Nummern darthuu: n'' 1 — 17
Bannlmch des Podestä von Trient, n" 235 Ehe eines Grafen von Flavon (übei*
Führung seines Grafentitels vgl. auch n" 500) mit einer Rürgertochter aus
Trient. n'^ 27 5 eidliche Aussage über Getreidepreise zu Trient. n" 290
L^ngiltigkeitserkliirung einer Ehe, n" 304 Graf Albert von Tirol verpfändet
Seidentücher für Darlehen, n^ 380 Process vor Bischof von Trient wegen
Verfälschung leines vom Notar Obert ausgestellten Instrumentes, n^ 400
Frau von Castelnuovo verschenkt einen leibeigenen Schuster an Pellegrin
de Eambaldo, n'^ (559, 825. 958 Diener verbürgen die Zahlung von Waren
■welche 'ihre ritterlichen Herren (n« 825 der Graf von Tirol) gekauft
haben, n" 689 in einem Testamente sind 50 Ib. für eine Wallfahrt über
■das Meer ausgesetzt (auch die Aufzählung der ganzen Habe interessant,
^«benso jene eines ritterlichen Nachlasses in n*^ 805), n'^ 891 Gotschalch
und Leutold von Fagen bei Gries leben nach römischem Eechte, n^ 893
Heiratsgedinge von Hörigen. Das Register des Jacob Haz bildet insbe-
sondere aucli eine reiche Quelle für die Geschichte der städtischen Ver-
hältnisse und des Handels von Bozen.
Ich denke diese wenigen Angaben genügen um zu zeigen, dass diese
Imbreviaturen in ihrer Gesammtheit eine vorzügliche Quelle für die innere
Landesgeschichte Tirols bilden. Voltelini hat die Verwertbarkeit dieser
Angaben auf das wünschenswerteste erhöht, indem er den einzelnen Num-
mern zur Erläuterung des Inhaltes und zur Feststellung der genannten
Personen und Oertlichkeiten sorgfältige und gründliche Vorbemerkungen
beigefügt und für dieselben nicht nur die ganze gedruckte Literatur, son-
dern auch das ganze Trientner Urkundenarchiv im H.- H.- und Staatsarchiv
zu Wien herangezogen hat.
Damit komme ich auf die Editionsgrundsätze. Voltelini hat sich an
die von Eedlich im ersten Bande der Acta aufgestellten Normen gehalten;
ich habe an dem günstigen Urtheil. welches ich in Bd. 7, 662 dieser
Zeitschrift über dieselben fällen konnte, auch heute nichts zu ändern. In
der Art und Weise, wie Voltelini dieselben den Besonderheiten der Im-
1)reviaturen angepasst hat, zeigt sich durchwegs der erfahrene Diplomatiker ;
so in der streng chronologischen Anordnung auch wo die Imbreviaturen
«ine andere Eeihenfolge haben, in dem Zusammenstossen gewisser zu-
sammengehöriger, in dem Register unmittelbar aufeinander folgender Acte
2U einer Nummer, in der Verwendung von leichtverständlichen Abkürz-
"iingen für einzelne sehr oft wiederkehrende Ausdrücke. Voltelini konnte
für die Imbreviaturen eine Abschritt des Schulrathes Durig benützen, er
hat dieselbe dann aber noch wiederholt mit den Originalen A^erglichen; der
Text macht denn auch den Eindruck grösster Sorgfalt, und mindestens ein
Vergleich mit den lieiden schönen Tafeln in Lichtdruck ergab, dass hier
■ liese oft schwer zu entzifiernde. stark abgekürzte Schrift vollständig correct
wiedergegeben ist.
Den Schluss bilden ludices. Das Namenregister ist ebenfalls nach
den von Redlich im ersten Bande der Acta befolgten Grundsätzen gear-
^-•eitet. Für die Identificirung der Namen mit den heutigen Oertlichkeiten,
für welche dem Herausgeber auch gute Localkenntnis zu Hilfe kam, ist
grosse und i'ruchtbare Sorgfalt vei'wendet worden. Dass diese Namen,
und zwar zum Theil die gleichen, im einem Codex von einem Romanen,
Literatur. 317"
im audern von einem Bajuwaren niedergeschrieben wurden, bildete eine
vom Editor wohl empfundene Erschwerung. Für den Naraenforscher ist
hier ein sehr dankenswertes Material gesammelt und kritisch gesichtet '^).
Besonders aufmerksam zu machen ist aber auf das reiche und vielseitige
Wort- und Sachregister; bei der Dürftigkeit des Du Gange für die Aus-
drücke des Geschäftslateins in Italien und bei der Unzuverlässigkeit und
UnVollständigkeit derartiger Glossare in italienischen Urkundenbüchern wie
z. B. im Cod. dipl. Langobardiae wird man die von Voltelini gegebenen
Nachweisungen und Erläuterungen für norditalienische Urkunden überhaupt
mit Nutzen verwenden können.
Die Kegesten, welche den Kopf der einzelnen Stücke bilden, sind viel
ausführlicher, als jene bei Eedlich. Auch das ist durch die Eigenthüm-
lichkeit dieses Stofles bedingt, ja erfordert. Namentlich dem Historiker wer-
den die stark abgekürzten Formeln solcher Imbreviaturen vielfach erst so
bequem verständlich und verwertbar. Der Inhalt ist im allgemeinen sehr
genau und treffend wiedergegeben (doch möchte ich z. B. dextrarius in
no 21 und 111 nicht mit Pferd, urna in n» 526 nicht mit Urne, serviens
in n» 684, 685 nicht mit Knecht übersetzen, mulaterius in n"^ 678 halte
ich für den Schreibnamen) iind man wird daher gerne darüber hinweg-
sehen, wenn manche dieser ßegesten sich holperig und schwerfällig lesen.
Nur wer je selber sich mit derartigen Arbeiten beschäftigt hat, vermag
zu ermessen, wie schwer es oft hält, eine solche Inhaltsangabe gut und
bündig abzufassen. Voltelini hat als Erster Imbreviaturenregister selbst-
ständig und zusammenhängend herausgegeben, er hat für seine Nachfolger
ein empfehlenswertes Muster derartiger Publicationen geliefert.
Dem Abdruck des Textes geht eine Einleitung von 243 Seiten in.
Lexiconoctav voraus. Die nöthigen Mittheilungen über die Anlage und
für praktische Benutzung der Ausgabe sind kurz und bündig zusammen-
gedrängt. Der Grosstheil dieser Einleitung bietet eine Geschichte des
Notariatsinstrumentes und eine Darstellung des nach den
Imbreviaturen in den Grafschaften Trient und Bozen gel-
tenden Rechtes.
Die Uebergänge von der römischen zur mittelalterlichen Privatur-
kunde hat Heinrich Brunner in seiner ausgezeichneten Rechtsgeschichte
der Urkunde aufgeklärt. Voltelini führt die Geschichte derselben weiter
und legt in überzeugender Weise die Entwicklungsglieder von der seit
dem 9. bis ins 11. Jahrhundert siegreich vordringenden objeetiv gehaltenen
Form der Notitia und des Breve zum Notariatsinstrumente dar. Unter-
stützt durch die Anschauungen des Lehens- und des Kirchenrechtes kommt
auch in Italien ein symbolischer Investituract für die Erfüllung eines
Urtheiles auf, später wird diese Form auch bei aussergerichtlichem Ver-
zicht und bei Uebertragung dinglicher Rechte gebräuchlich; die neu er-
wachende romanistische Jurisprudenz wusste mit dem »tradere per cartam*^,,
also mit der Dispositivurkunde, nichts mehr anzufangen, denn den Glossa-
toren galt die Urkunde nur als Beweismittel, nicht als Vollziehung eines
1) Auch den Culturhistoriker werden die Persouennaraen Achilles, Aloe,
Belaflor, Biancaflor, Diana, Flordebella neben Engelwiza, Villiaba, Vromaita,
Himmeltrour, das frühe Auftreten vou Antonia und Francisca, die zahlreichen-
Haltpunkte über Entwicklung der Schreibnanien interessiren.
318
Literatur.
Rechtsgeschäftes. Dieser Aufiassung aber entsprach zumal das objectiv gehal-
tene Breve, das als Bericht über die vorgenommene Investitur oder Wadia
üblich geworden war. Dieses Breve wird nun häutiger mit dem römisch-
rechtlichen Ausdruck Instrumeutum bezeichnet. Unter dem Einfluss
dös römischen Rechtes, vor allem der bolognesischen Schule, entwickelt
j.ich nun der Stil, die Formuliruug dieses neuen Instrumeutum, vor allem
in der Richtung, dass ein auf solche Weise beurkundetes Rechtsgeschäft
gegen alle Anfechtung geschützt sei. Im 13. Jahrhundert erreicht das
Notariatsinstrument seine höchste Blüthe. Die Formeln, welche schliesslich
allgemeüi in Gebrauch blieben, ermöglichten es leicht, den allerverschie-
densten Rechtsinhalt einzurahmen. Für die Rechtssicherheit ist natürlich
wichtig, Aver Aussteller und wer Verfasser und Schreiber der Urkunde ist.
Bei der neuen Trkundenart sind diese Functionen den Parteien entrückt
und in die Hand des Notars gelegt. Da er Aussteller ist, so entfallen
alle übrigen früher so wichtig gewesenen Subscriptionen. Für die Nieder-
schrift der Urkunde hatte sich anknüpfend an altrömische und an justi-
nianeische Bestimmungen schon früher in den meisten Theilen Italiens der
Notariatszwang entwickelt. Die Glossatoren und Decretisten betrachteten
nun in Consequenz dieser Thatsache die Notariatsurkunde als instru-
m e n t u m publicum, sie wird zur öffentlichen Urkunde y.ai' icoy;/;;, auch
die bisherige Gerichtsurkunde wird Notariatsurkunde. — Damit ist das
Durchdringen und die Aveite Verbreitung dieser Urkundengattung gegeben.
Voltelini bezeichnet diese unsere Kenntnisse sehr bereichernden Aus-
führungen, von denen ich im vorstehenden natürlich blos die Hauptpunkte
andeuten konnte, als Skizze; der Diplomatiker wie der Rechtshistoriker
wird den versprochenen weiteren Darlegungen mit grossem Interesse ent-
gegensehen.
Der zweite Theil der Einleitung stellt unter dem Titel »die Geschäftsfor-
meln« das aus den veröffentlichten Imbreviaturen (unter theilweiser Her-
anziehung auch der übrigen zu dieser Gruppe gehörigen Register) sich
ergebende geltende Recht in Trient und in Bozen, die verschiedenen Rechts-
geschäfte und die Formeln des Rechtsganges ausführlich und erschöpfend
clar, überall auf jener gediegenen Kenntnis der juristischen und histori-
schen Quellen, welche Voltelini schon in seinen Vorarbeiten bewiesen hatte,
lussend. Ich darf mir über die in die Jurisprudenz einschlagende Seite
dieses Abschnittes kein selbständiges Urtheil erlauben, aber es darf wohl
darauf hingewiesen werden, dass die Curatoren der Savigny-Stiftung bei
der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien dieses Werk preis-
gekrönt haben.
Zum erstenmal ist hier quellenmässig und streng wissenschaftlich eine
Rechtsgeschichte Südtirols geboten. Das ist auch für den Historiker ein
Ereignis. Die Arbeit Voltelinis ist uns da um so lehrreicher und inter-
essantei-, als an der Hand der beiden Imbreviatureuregister der Gegensatz,
. aber auch die Beeinflussung und Durchdringung langobardischen, bajuwari-
schen und römischen Rechtes in diesem Grenzgebiete klar und eindringlich
dargelegt wird. Und wie sich da Rechtsanschauung und Rechtseinrichtung
umbilden, so wird dem auch in kleinen, von Voltelini scharf beobachteten
Aenderungen des Formulars in den Urkunden Rechnung getragen. Wenn
man etwas zu bedauern Anlass hat, so ist es nur. dass Voltelini seine
Literatur. 319
Darstellung nicht mit dem Abdrack und der dadurch erst ermöglichten
erschöpfenden Ausnutzung aller sieben Südtiroler Imbreviaturenregister des
13. Jahrhunderts verbunden hat, denn eine eigene derartige Behandlung
der noch zu edirenden fünf Codices dürfte sich nach dieser Einleitung kaum
mehr lohnen. Aber auf der andern Seite begreift man es sehr wohl, dass
es den Autor drängte^ diese lauge, schwierige, alier auch sehr ergebnis-
reiche Arbeit zu einem gewissen Abschlüsse zu bringen. Möge er uns
nur auch mit den andern Imbreviaturen bald beschenken!
Es muss bei dem Fortgang derartiger Publicationen freilich auch be-
rücksichtigt werden, dass Tirol noch keine solche (auch für die nöthigen
•Geldmittel sorgende) Organisation zu systematischer Herausgabe seiner Ge-
schichtsquellen besitzt, wie sich deren eine Anzahl deutscher Länder und
auch mehrere Provinzen Oesterreichs erfreuen. Was in Tirol bisher nach
dieser Kichtung geschehen ist, hängt vom Arbeitsgebiet ab, das sich ver-
schiedene Gelehrte erkoren, von der Unterstützung, welche sie da und
dort, insbesondere bei den Centralstellen des Reiches, gefunden haben;
diese Quellenpublicationen sind daher verstreut, ohne Zusammenhang in
Stolf, in Anlage und Ausführung. So sind, um bei den urkundlichen
Quellen im weitern Sinn stehen zu bleiben, ein paar Urkundenbücher
(allerdings in einer heute durchaus nicht mehr genügenden Weise) in den
Fontes rerum austriacarum erschienen, die Bestände der kleineren und
Privatarchive werden in den von der Centralcommission für Kunst- und
historische Denkmale in Wien publicirten Archivberiehten aus Tirol kurz
verzeichnet, die Meinhardischen Urbare hat 0. v. Zingerle in den genannten
Fontes herauszugeben begonnen (doch warten wir lange schon sehnlich auf
eine Fortsetzung!), während andere ältere Urbare den III. Band der bei
Wagner gedruckten Tiroler Geschiehtsquellen bilden. Alle diese Samm-
lungen zeigen, ein wie reicher Stoff für die Fortsetzung der Acta Tirolensia
vorhanden ist ! Und dabei ist eine der wertvollsten, einer gediegenen wissen-
schaftlichen Veröffentlichung ganz besonders bedürftige Quellenart: die
Eaitbücher der Grafen von Tirol seit dem Ende des XIII. Jahr-
hunderts noch gar nicht in Angriff genommen! Diese Umstände müssen
bei allen Geschichtsfreunden im Lande und ausser dem Lande den lebhaf-
testen Wunsch erwecken, dass auch in Tirol eine historische Commission
erstehe, welche die Herausgabe dieser Quellen in einer allen wissenschaft-
lichen Anforderungen entsprechenden Weise nach einheitlichem Plane in
die Haud nehme und rasch und zielbewusst durchführe. Der Tiroler Land-
tag, welcher bereits in anerkennender Weise einen Beitrag zu den Druck-
kosten für den vorliegenden zweiten Band der Acta gewährt hat, würde nur
eine Ehrenschuld an die ruhmreiche Vergangenheit des Landes abzahlen,
wenn er die materiellen Mittel für diese Publicationen zur Verfügung
stellen würde.
Innsbruck. E. v. Ottenthai.
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien. II. Abtli. Re-
q-e. sten aus dem Archive der Stadt Wien. I. und II. Bd.:
Verzeicliuis der Originalurkunden des städtischen Archives (1239 —
520
Literatur.
1411 — 1407) bearbeitet von Dr. Karl Uhlirz. XIX uud G2G, IX umi
563 S. 4". Wien 1898 und 1900. Verlag und Eigenthura des Alter-
thumsvereines zu Wieu. iu Conimission bei Carl Kouegen.
Die von dem Wiener Alterthums-Vereiue unternommene Quellen-Publ:- •
cation (vgl. diese Zeitschr. 1 9, 2 1 0 ff.) biit mit den vorliegenden zwei
Bänden eine ei'wünscbte Fortsetzung erfabren. — Gerade dem im Stadt-
archiv selbst rubenden Quellenmateriale kommt ja vor allem eine beson-
dere Bedeutung zu. Nicht nur, wie naturgemäss, für den unmittelba"
vorliegenden Zweck. Auch darüber hinaus, u. zw. in dem Masse, als die
Erschliessung desselben bisher noch sehr viel, wenn nicht alles zu wün-
schen übrig Hess. Die Bearbeitung lag in den besten Händen, da K.
Uhlirz, der verdiente Oberarchivar der Stadt Wien, selbst sie übernommer.
hatte. Allerdings wurde seine Leistung durch den der Gesammtpublicatioti
zugrunde gelegten verfehlten Plan von vornherein arg beeinträchtigt Ea
erscheinen nämlich demzufolge nur die noch im Originale (oder Original-
Transsumt) vorliegenden Urkunden hier in Regesten verarbeitet. Der daraus
sich ergebende Mangel, dass für keinen Zeitraum das volle Material auch
nur dieses einen Archives einheitlich geboten wird, muss um so empfind-
licher fühlbar werden, als viele der geschichtlich wichtigsten Urkunden
thatsäcblich nur in Copien. vornehmlich jenen des sogenannten » Eisenbuches '■
erhalten sind. Besonders bedauerlich ist es unter diesen Umständen, das,s
überdies noch aus praktischen Eücksichten der Archivverwaltung (»das zu
veröffentlichende Eegestenwerk an Stelle eines Repertorium verwenden zu
können«) eine weitere Scheidung vorgenommen wurde, indem nicht alln
Originale, sondern nur die des Hauptarchives mit Ausschluss jener des
wichtigen Bürgerspitalarchives einbezogen erscheinen. Eine Zersplitterung,
die Arbeiten auf dem Gebiete der Wiener Stadtgeschichte nicht gerade be-
sonders einladend zu machen vermag.
Immerhin aber gelangt in diesen beiden Bänden ein sehr stattliches
Material zur Veröffentlichung. Der erste bietet für die Zeit von 1239 bis
1411 1934, der zweite bis 1457 1S9S Stücke, von denen insgesammt
bisher etwa ein Viertel nur bekannt waren. Dieses umfangreiche Material
gehört freilich nahezu ausschliesslich dem 14. und 15. Jahrhunderte an.
da davon für die frühere Zeit nur 25 Nummern in Betracht kommen.
Verschiedene Umstände mögen an diesem auffallenden Mangel älteren Ma-
triais Schuld sein. Neben der vom Verfasser erwähnten Vernichtung
»sämmtlicher (? ,doch wohl nur jener K. Rudolfs') älteren Privilegien« der
Stadt, welche Herzog Albrecht 128H aus politischen Gründen verfügte,
haben vielleicht auch die grossen Brände, von welchen Wien frühzeitig
und wiederholt, besonders 1276, heimgesucht wurde, dazu beigetragen.
Dadurch wird der Charakter und Wert dieser Publication ohne Zweifel
specifisch bestimmt. Ueber die interessantesten Fragen städtischer Geschichte,
so Ursprung und ältere Entwicklung der Stadt, die Kämpfe mit dem Stadt-
herrn um die allmähliche Erwirkung der Autonomie etc. etc. wird man
hier vergeblich Aufschluss suchen. Aber auch für die folgende Zeit, das
14. Jahrhundert, ist an Material zur politischen Geschichte nur relativ
wenig vorhanden. Das bessert sich zusehends im Verlaufe des 15. Jahr-
hunderts, wie der 2. Band dieser Veröffentlichung deutlich verräth. Die
Literatur. 39 1
grosse politische Bedeutung, welche Wien damals errang, spiegelt sich darin
wirksam wieder. Nimmt man endlich noch dazu, dass zufolge der Eigen-
art österreichischer Entwicklung die Zünfte wie Handwerker überhaupt hier
So gut als gar keine politische Rolle spielten, so tritt der Gegensatz zu
anderen Publicationen über deutsche Stadtgeschichte empfindlich genug
zu Tage.
Dem gegenüber ruht hier, A-or allem beim ersten Bande, der Haupt-
wert in dem reichen, die privaten Verhältnisse der Bürgerschaft betreffenden
Materiale, unter welchem die vielen Testamente besonders hervortreten.
In gleicher Weise erfährt die Geschichte der Klöster und geistlichen Stif-
tungen Wiens eine eingehende Beleuchtung. Dass im Ganzen auch die
Topographie und Genealogie, sowie manche Seiten des Wirtschaftslebens
wesentliche Aufhellung erfahren, braucht nicht eigens gesagt zu werden.
Was die Bearbeitung des Stoffes anlangt, so kann darüber nur
Rühmenswertes berichtet werden. Mit grosser Sachkenntnis und der weit-
gehendsten Gründlichkeit sind nicht nur die einzelnen Regesten abgefasst,
sondern auch alle Handhaben geschaffen worden, um das Gesammtmaterial
leicht benützen und verwerten zu können.
Recht glücklich und für ähnliche Zwecke geradezu nachahmenswert
scheint mir der vom Vei-fasser eingeschlagene Vorgang, nach bestimmten
Gesichtspunkten wesentliche Stellen aus dem Texte der Urkunden selbst
zu übernehmen (so Xame und Titel des Ausstellers wie die genaue Be-
zeichnung des Rechtsobjectes) und davon auch äusserlich schon, im Drucke,
die präcis gefasste Inhaltsangabe des Bearbeiters zu unterscheiden. So
tritt nicht nur zu leichterem Ueberblick das Gerippe die Urkunde sofort
hervor, es sind damit zugleich auch die für viele Zwecke wichtigsten
Stellen des Textes selbst dargeboten. Die . gleiche Sorgfalt ist auf die
Wiedergabe der Zeugen, die Besiegelung und die Indorsate verwendet. All-
überall merkt man sichere Schulung, den gründlichen Archivar.
Mit besonderer Ausführlichkeit sind die Testamente ausgezogen wor-
den. Das darf bei einer Publicatlon wie der vorliegenden wohl begründet
erscheinen. Nur kann m. E. dem gegenüber die kaum allseitig befriedi-
gende Kürze auffallen, mit der oft Stücke allgemein wichtigeren Inhaltes,
besonders auch jene zur politischen Geschichte behandelt worden sind.
Wenn bei so bedeutenden Urkunden wie dem Xiederlagsprivileg vom
Jahre 1281 (n^ 15) oder dem Stadtrechtsprivileg Albrechts vom Jahre 1296
(n^ 22) wie auch bei den meisten übrigen Privilegien Avohl der äussere
Rahmen (Narratio, beziehungsweise Zeugenreihen), nichts aber von dem
materiellen Rechtsinhalt der getroffenen Ordnungen geboten wird, so mag
das durch den Hinweis auf die vorhandenen neueren Drucke noch einiger-
massen begründet sein. Anders aber bei Stücken, die überhaupt noch
nicht, oder nur in älteren Drucken unzui-eichend veröffentlicht waren.
Hier wären nähere Angaben über den Inhalt selbst sehr erwünscht ge-
wesen. Handelt es sich um die Bestätigung eines interessanten Schieds-
spruches (no 98), oder eines wichtigen Vertrages (n*^ 271, 2936), die Mit-
theilung von Handelsgebühren (4^) oder neuen Zöllen, ein allgemeines
Aufgebot (n° 2996) u. dgl., so ist eine ganz allgemein gehaltene Fassung
des Regestes ohne Eingehen auf das in der Urkunde Eingeschlossene, wohl
kurz, aber sicher auch ungenügend als Ersatz für diese selbst.
Mittheilimgen XXII. 21
322 Litei-atur.
Hinsichtlich der Druck angaben hat der Verfiisser selbst in der
Einleitung einen Vorbehalt gemacht, indem er auf eine vollständige Wieder-
gabe derselben von vornherein verzichtet. Bei den häufiger gedruckten
Stückou, msbesouedrs den Privilegien, wurden nur die jüngsten Druck-
• orte verzeichnet, Kegesten aber — scheint es — lediglich dort aufge-
nommen, wo kein Druck vorlag.
Für die Benützung des grossen, hier vereinigten Stoffes ist, wie be-
merkt, umfassend vorgesorgt worden. Schon in der Vorrede hat der Ver-
fnsser eine lieihe wichtiger und interessanter Daten zur Geschichte
• des Archives zusammengestellt. Eine genaue Darstellung derselben kann
vor Abschluss der Gesammtarbeit nicht gegeben w^erden, zumal Uhlirz als
■erster dafür auch die Indorsate der Urkunden selbst umfassend verwerten
will. Ein ebenso mühsames, wie wissenschaftlich wertvolles und aussichts-
reiches Unternehmen I
An derselben Stelle hat der Verfasser auch die Datirungen der
Urkunden zusammenfassend behandelt. Wenn er sich die Mühe nicht ver-
driessen lässt, dieselben nach einzelnen Formeln zu unterscheiden, so ist
das gewiss der Gipfel von Gründlichkeit bei solch' verschiedenem, spätem
Material, aber m. E. wohl auch überflüssig. Dass damit ein praktischer
Zweck oder ein wissenschaftliches Ergebnis gefördert werde, kann Uhlirz
wohl selbst kaum annehmen. — Zuviel des Guten!
Besonders wächtig bei solchen Publicationen sind die Register, da
sie den Stoff erst recht erschliessen. Sie sind vorzüglich gearbeitet. Nicht
nur wegen ihrer Zuverlässigkeit im Einzelnen, sondern hauptsächlich auch
deshalb, weil sie sich mit mehrfacher Abtheilung über alles Wissenswerte
in sorgfältiger Zusammenstellung verbreiten. Es wird uns nämlich nicht
nur, wie sonst üblich, ein Namens- (III) und Sachregister wie Glossar (V)
geboten, sondern ausserdem auch noch ein »Verzeichnis der zu Zeitangaben
verwendeten Fest- und Heiligentage ^^ (1), ein »Verzeichnis der Siegler« (II)
und eine »Topographische Uebersicht über das jetzige Gemeindegebiet der
Stadt ^Vien« (IV).
Wie im Sachregister die Zusammenstellungen über landesfürstliche
und städtische Behörden, den Stadtrath insbesondere (in chronologischer
Aufzählung), vor allem wertvoll sind, so gewährt der Festkalender dem
Chronologen erwünschten Einblick in die hier vorwaltenden provinziellen
Eechnungsgebräuche. Andrerseits bietet die wissenschaftlich durchgeführte
Beschreibung und Bestimnumg der Siegel nach mehr als einer llichtung
hin wichtige Aufschlüsse und ebenso ist das IV. Eegister für die Topographie
Wiens äusserst interessant. Vielleicht ist auch hier bei den Kegistern
manchmal zu viel des Guten geschehen. Sie umfassen nämlich mit 1 94
u. 156 S. (im 2. Bande fehlt noch Register 1.) nahezu ein Drittel der
Gesammtpublication.
Im Ganzen aber muss die Arbeit von Uhlirz als eine gelungene und
durchaus tüchtige Leistung bezeichnet werden. Ref. möchte nur hoffen,
dass sie für die übrigen Veröffentlichungen dieser Sammlung vorbildlich
werde.
W^ien. A. Dopsch.
Literatur. 323'
Urkuudeu buch der Stadt Hilde slieim. Im Auftrage des
Iklagistrats zu Hildesheim herausgegeben vou Dr. Richard Doebuer,
kgl. Staatsarchivar uud Archivrath zu Hannover. 6. Theil. Stadt-
rechuuugen vou 141() — 145U- 7. Theil. Von 1451 — 1480. Hildesheim,
Gerstenbergsche Buchhandlung, IS'.'G. 1899. LIV, 971; Hl, 848; S".
Wer seine Freude hat an dem äusseren Aufschwünge deutschen Lebens
im letzten Menscbenalter (und wt-r hätte das nicht), der wird kaum etwas
mit grösserer Befriedigung verfolgt hal)en als die glänzenden Fortsehritte,
welche die städtischen Gemeinwesen machten, deren erstes Emporblühen
schon ins Mittelalter zurückreicht. Sie sind nicht nur überraschend ge-
wachsen, zum Theil vielmal grösser und volkreicher geworden, als sie je
in den Zeiten ihrer früheren Blüte waren, sie haben sich meist auch herr-
lich geschmückt in den Theilen, die schon dem Mittelalter entstammen,
und haben Gewänder angelegt so schön und reich und glänzend, wie sie
ihnen wohl kaum je zuvor zur Verfügung standen. Denn wenn dies Bauen
und Malen und Zieren und Schmücken auch durchweg mit der Losung
begonnen wurde, wiederherzustellen was untergegangen sei, wiederzubeleben
die Zeit behäbigen und kunstsinnigen Wohlstandes, so ist doch die mate-
rielle Entwicklung der letzten Jahre eine so glückliche gewesen, dass man
in kurzer Frist die Alten übertreffen und sie, wenn auch nicht immer an
Kunst, so doch an Glanz hat überflügeln können. Ganz besondere Erfolge
haben in diesem Streben die an mittelalterlichen und späteren Kunstdenk-
mälern so reichen Städte der Harzgegend und des mittleren Leine- und
Wesergeliiets aufzuweisen, allen voran das liautenberühmte Hildesheim. Es
ist ein wahres Schmuckkästchen geworden, dem unter Anregung und
Führung feingebildeter und energischer Bürger eine solche Fülle glück-
licher Eestaurationen und Neuschöpfungen zu Theil wurde, dass es heute
eine der sehenswürdigsten Städte des ganzen weiten deutschen Sprachge-
bietes ist.
Das liebevolle Versenken in die Vergangenheit, zu dem die erste Hälfte
des ablaufenden Jahrhunderts uns Deutschen eine so nachhaltige Anregung
gab, ist vor allem Andern die Triebfeder dieser Entwicklung gewesen. Es
ist menschlich und unvermeidlich, dass der fast märchenhaft gewachsene
Wohlstand der Freude an der Vorzeit besonders in Formen Ausdruck gab,
die dem Auge und der Menge Eindruck machten. Man urtheilt nicht zu
hart, wenn man sagt, dass in dieser Richtung vielfach mit sehr geringem
historischem Verständnis, manchmal ohne jedes Urtheil über Wert oder
Unwert der Vergangenheit, nur auf Grund der erregten Sammellust und
modischen Geschmacks gearbeitet wurde. Da ist es um so freudiger
zu begrüssen, wenn die Bedingungen tieferer, wirklich fruchtbarer Erkenntnis
nicht übersehen werden, wenn städtische Gemeinden und Landschaften
die Hand bieten, die Quellen solcher Erkenntnis in Veröffentlichungen zu-
gänglich zu machen, die naturgemäss nur einem engern Kreise benutzbar
.sind. Auch hier sind Hildesheim und die Provinz, der es angehört, an
vorderster Stelle zu nennen. Die sieben stattlichen Bände des Hildes-
heimer Urkundenliuchs, die jetzt vorliegen und die noch durch einen achten,
schon zum grossen Theil gedruckten vermehrt werden sollen, legen das
21»
324 Literatur.
gesammte uvkiindliche Qucllenmaterial /nv Geschichte der Stadt bis 15(iu
und in gewisser Beziehung davüher hinaus in einer Gediegenheit der Arbeit
und der Ausstattung der gelehrten Benützung bereit, die von keinem
deutscheu Gemeinwesen übertroften. von nicht zu vielen erreicht wurde.
Dass einzelne Bände dem verstorbenen Senator Dr. Römer, dem Ehrenbürger
Hildesheims, dann dem Oberbürgermeister der Stadt Struckmann und dem
Oberpräsidenten von Bennigsen gewidmet wurden, ist ein Hinweis, wo
das Unternehmen seine Förderung gefunden hat. Dem rüstigen Heraus-
geber gebührt, ganz abgesehen von seiner Editionsthätigkeit, kein kleinere>;
Verdienst um Aufstellung und unermüdete Vertretung des durchgeführten
Planes. Für die zweite Hälfte des Werkes ist das preussische Staatsmiui-
sterium in liberalster Weise helfend eingetreten.
Der erste der beiden neuen Bände vollendet die Publication der Stadt-
rechnungen bis zum Jahre 1450 (vgl. Mitthlg, 15, r>87). Er eröffnet
sie mit bestem Erfolge dem Verständnisse in einer 4G Seiten umfassenden
Einleitung, die sich über die Finanz Verwaltung der Stadt und die Anlage
der Rechnungen auslässt. Im zweiten Stadtrecht, das etwas nach 13 Ol)
anzusetzen ist, wird zuerst eine Finanzordnung erlassen. Die Rechnungen
werden als Raths- und Kämmereirechnungen geführt, ausserdem werden
noch der Schoss und die Verwaltung des Weinamts besonders verrechnet.
Eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und des Schosses
für die Jahre 1379 — 1450 (S. XVII j ergibt, dass mit einer einzigen
Ausnahme (1383, wo ein Defizit von S Mark entstand) alljährlich ein
TJeberschuss, und zwar, da der des laufenden Jahres immer dem nächsten
zu gute kam, in steigender Höhe, bis zu mehreren tausend Pfiind, erzielt
wurde. Nach der Darlegung des Herausgebers war die Finanzlage der
Stadt in den voraufgeheuden Jahrzehnten eine wesentlich ungünstigere.
Einnahmen und Ausgaben haben, wenn auch nicht regelmässig, eine stei-
gende Tendenz, in dem bezeichneten Zeitraum auf das 2 — 3fache. Mit
der Zeit wurde eine Eintheilung der Rechnungen nach acht Terminen
(Maria Lichtmess, Maria Verkündigung, Walpurgis. Viti, Maria Assumptio.
Michaelis, Martini und Thomas) bräuchlich. Unter den Einnahmen spielen
die Accise von fremdem Bier (Einbecker und Gose), die Lassungsgelder
bei Besitzwechsel an Grundstücken, die Marktstättengelder, Polizei- und
Gerichtsbussen, Erbfall, Bürger- und Gildeaufnahmsgeld, Abgaben von der
Braugerechtigkeit, die Münze, Abgaben von Rathseigeuthum, das in Bürger-
nutzung steht, Freikauf von Bürgerlasten, auch der Wacht- und Wehrpflicht.
und Verkauf der Produkte aus städtischen Betrieben eine Rolle. Für
55 Jahre in der Zeit von 1379 — 1450, über die Angaben vorhanden sind,
schwankt die Zahl der neu aufgenommenen Bürger zwischen 10 und 44.
beträgt in diesen Jahren durchschnittlich 22.
Die Ausgaben setzen sich im Wesentlichen aus den folgenden Posten
zusammen: Ausgaben an die Mitglieder der drei Räthe (ausserordentlich
niedrig), für Ankauf von Pferden, für Wächter und Thürmer, für Söldner,
den Marstall, die Schreiberei, für die Bürgerl^oten, für Bauten, auch Brunnen
und Wegbauten, für das Kriegswesen, für Gesandtschaften und Botschaften,
sowie für Vermischtes, besonders Geschenke aller Art. Höher als die übrigeii
Ausgaben beziffern sich zumeist die für Bauten, für die Vertheidigungs-
zwecke verschiedener Art und für Reisen (Gesandtschaften etc.). x\.us den
I
Literatur. 325
^aurecbnungen ergibt sich, dass der Rath auch ausserhalb der Stadt
y-elegentlich für Hei'stellung von Steinwegen sorgte, was zu registriren ist
gegenüber Anschauungen, die allen Steinstrassenbau in Deutschland vor
■dem Ausgange des vorigen Jahrhunderts den Römern zuschreiben wollen.
Für Yertheidigungszwecke sind die Ausgaben stark schwankend, so weit
das Halten von Söldnern in Frage, kommt, am höchsten 1440 mit 706
Pfund gleich etwa 265 Mark, gegen .51 Pfund im Jahre 145J. Von
wenigen Leuten steigt die Zahl der Söldner und Schützen gelegentlich
bis auf hundert und mehr. Die Besprechung der » Reisen '^■^ gibt dem
Herausgeber Anlass zu einer knappen Uebersicht über die Beziehungen der
Stadt zu Kaiser und Papst und zu den benachbarten Landesherrn, vorweg
■ den Weifen. Die Erlangung eines Privilegs de nou evocando veranlasste
nicht weniger Unkosten an die Kurie als an den Kaiser, in beiden Fällen
etwa 40 Mark. Zum Bischof steht die Stadt durchweg in. gutem Ver-
hältnis; er fehlt nicht bei Tanz-, Turnier- und Fastnachtsfreuden.
Die Schossrechnungen ergaben eine ziemlich stetige Zunahme der
Schossptlichtigen, also auch wohl der Bevölkerung überhaupt, in den Jahren
1404 — •1450 von 1141 auf 1477. Der Herausgeber veranschlagt darnach die
Einwohnerzahl der Stadt auf etwa 6000 bezw. 7900. Der Schossansatz bleibt
durchweg auf der gleichen Höhe; der Werth der verschossten Habe der
Einzelnen schwankt aber sehr. Der Schoss bildet einen sehr wesentlichen
Theil der städtischen Einnahmen, anfangs ungefähr die Hälfte, 1384 sogar
^j-, später weniger, doch nicht oft unter ^|j^ herabsinkend, welches Herab-
sinken im wesentlichen doch auch nur eine Folge des Hineinrechnens der
Ueberschüsse in die Einnahmen ist.
Der 7. Band führt das Werk über seinen ursprünglichen Endtermin
-(1450) wesentlich hinaus, indem er 948 Urkunden und urkundliche Auf-
zeichungen aus den Jahren 1451 — 80 bringt. Von ihnen konnten viele
nur im Regest mitgetheilt werden. Aber unter den 598 vollständig ab-
gedruckten Stücken sind nur 14, die bisher schon bekannt waren! Der
Band erschliesst also ein durchweg neues Material für die Geschichte der
Stadt, das gerade die Avichtige Zeit des ausgehenden Mittelalters hell be-
leuchtet. Der auf kirchliche Verhältnisse bezügliche Stoff überwiegt durch-
aus ; doch erfahren natürlich auch alle andern inneren Zustände und äus-
seren Beziehungen der Stadt mannigfache Autk:lärung Auszüge aus den
Kämmereirechnungen der genannten Jahre sind auf 80 Seiten dem Bande
beigefügt, lassen aber die getroffene Auswahl nicht erkennen. Es sind
immer nur Textabschnitte mitgetheilt; eine Zusammenfassung mit Berech-
nung ist nicht versucht worden. Vom Jahre 1470 an erfährt man nichts
mehr über die Gesammteinnahmen und Ausgaben.
Register, die einen ganz wesentlichen Theil des Umfanges der Bände
ausmachen (l80 bezw. 126 Seiten), machen den Stoff in gründlichster
Weise der Forschung zugänglich. Dem 7. Bande sind 18 Siegeltafeln mit
196 vortrefflichen Siegelabbildungen beigefügt. Für die Bände 1 — 4 er-
schien 1897 ein von H. Brandes bearbeitetes Glossar in besonderer Aus-
gabe. Von einem 8. Bande sind schon die Urkunden bis zum Jahre 1500
gedruckt; ausserdem wird derselbe noch wichtige Quellenschriften zur
•Geschichte der Stadt aus späterer Zeit enthalten. Die Stadt darf st<)lz
sein auf ein derartiges Werk: es reiht sich würdis: den glänzenden Kunst-
32(i Literatur.
tlenkmäleru an, die Hildesheim zieren, und wenige deutsche Städte besitzen
etwas Aehnliches. Den Verlag hat auch eine einheimische Firma, die wohl-
bekannte Gerstenbergsche Buchhandlung, übernommen und ti-efl'lich durch-
geführt.
Heidelbero". Dietrich Schäfer.
Hiilliscbe Geschichte. Geschichte der Eeichsstadt
Hall und ihres Gebietes nebst einem üeberblick über
die Nach bar gebiete. Mit Unterstützung weiterer hällischer Ge-
schichtsfreunde herausgegeben von Dr. phil. Julius Gmelin Pfarrer
in Grossaltdorf. Schwäbiseh-Hall. Verlag von Ford. Staib (\V. Stöver),
1896—1898.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Geschichte einer der
bedeutendsten Reichsstädte Frankens. Da das Werk für weitere Kreise
oreschrieben ist, so hat der Verfasser neben dem rein geschichtlichen auch
die zahlreichen Sagen 1 berücksichtigt, jedoch stets strenge Sage von Ge-
schichte geschieden. Zu loben ist, dass er überall seine Quellen angibt,
so dass man das von ihm erzählte stets nachprüfen kann. Eine solche
Prüfung ergibt, dass der Verfasser fleissig und gewissenhaft die ihm zu
Gebote stehenden Quellen benützt hat. Die ganze Arbeit kann als eine
gründliche bezeichnet werden.
Der Verfasser gibt in seinem Werke mehr, als der Titel besagt. Auf
Seite 93 ff. wird ausführlich die älteste Geschichte der Franken, ihre
Heimat und ihre Ausbreitung geschildert. Erst auf Seite 188 beginnt
die eio-entliche Geschichte von Hall. Man kann verschiedener Ansicht sein,
ob eine so breite Behandlung der Vorgeschichte angezeigt ist. Immerhin
muss man zugeben, dass Gmelin in der Geschichte der Zeit vor Gründung
der Stadt Hall gar manche neue Gesichtspunkte entwickelt und fleissig
die einschlägige Literatur benützt hat.
Von allgemeinem Interesse ist, was Gmelin Seite 248 ff. über die
Münze in Hall und die Entstehung der Heller sagt.
Zu loben ist, dass auch die historische Hilfswissenschaft, die Genea-
loo'ie in Gmelins Werk den ihr zu kommenden Platz findet. Auf Seite 264 ff.
behandelt der Verfasser ausführlich die edlen Geschlechter, die in Hall
verbürgert waren. Die Ausstattung des Werkes, welches die Geschichte
Hall's bis 1802 behandelt, lässt nichts zu wünschen übrig. Eine Zierde
desselben sind 2 hübsche Radirungen. Die königl. Commission für Landes-
geschichte hat durch die finanzielle Unterstützung dieser Arbeit sich ein
grosses Verdienst erworben.
Stuttcvart. Theodor Schön.
Neue französische Memoiren- Literatur.
Es geht ein Zug durch die heutige französische Memoirenliteratur,
der durch eine dem Napoleoncultus entgegengesetzte Richtung gekenn-
Literatur. 327
zeiciinet ist. So bat die Societe d'histoire contempovaine bereits eine
stattliche Reihe von Schriften veröffentlicht, die fast alle die Zeit der Re-
volution und der Restauration umfassen und mehr oder minder das Merk-
mal des Royalismus an sich tragen. Dies ist u. a. auch von den folgenden,
unter den Auspizien jener Gesellschaft herausgegebenen und bei Picard k
fils erschienenen Publicationen zu sagen:
Le Vicomte de B r o c , M e m o i r e s du c" o m t e F e r r a u d , m i n i s t r e
d'Etat sous Louis XVIII. Paris 1897.
Diese Memoiren sind aus der Feder eines Mannes geflossen, der thä-
tigen Antheil an den Ereignissen seiner Zeit genommen und in gewissem
Sinne auch ihre Richtung beeinflusst hat. Achtzehnjährig war er bereits
Mitglied des Parlaments (l769), wo er sich als Gegner des Kanzlers
Maupeon bemerkbar machte. Im Anfang der Regierung Ludwigs XVI.
scheint er sich Älässigung auferlegt zu haben, wie aus seinem Verhalten
verschiedenen königlichen T^-lässen gegenüber hervorgeht. Bald aber befl.ss
er sich einer schärleren Sprache und ganz entschieden bekämpfte er die
Berufung der Reichsstände. Dem Ansturm der Revolution hielten die
alten, schon morsch gewordenen Parlamente nicht Stand. Ferrand verliess
Frankreich und lebte seit dem September 1789 in der Umgebung Condes.
Nach der Hinrichtung Ludwigs XVI. wurde er Mitglied des Regentschafts-
conseils. Nun focht er mit der Feder gegen die revolutionären Ideen,
indem er in einer Schrift die Wiederherstellung der Monarchie besprach
und fast gleichzeitig eine zweite veröffentlichte, die den Titel führt:
»Lettres d'un ministre d'une cour etrangere sur 1' etat actuel de la France«
(1793). In den » Considerations sur la revolution sociale« (1794) be-
schuldigt er Europa, seine eigene Sache preisgegeben zu haben, indem es
die des Königthums nicht vertheidigte. Es sind Gedanken, die er später
in seiner »theorie des revolutions« näher entwickelte. 179') verfasste er
»l'eloge de Madame Elisabeth«, worin sich folgender Satz findet: »il n'est
pas en notre pouvoir d'eflacer le tableau des crimes; plaQons au moins,
en Opposition, celui de la vertu«. Sein bedeutendstes Werk ist indess
»l'esprit de Thistoire«, das er in Form von Briefen veröffentlichte. Hier
zeigt er sich als unnachsichtiger Gegner der philosophischen Schule, die
den revolutionären Ideen vorgearbeitet hat. Er dachte in der That einzig
und allein »an seine Bourbouen«, wie Napoleon eines Tages von ihm
sagte. Ferrand lebte zwar seit 1800 wieder in Frankreich, aber fruchtlos
blieben die Versuche, ihn für das neue Regime zu gewinnen. Nur Weniges
findet sich in seinen Memoiren über das Kaiserreich erwähnt. Allein ge-
fehlt wäre es, dies dem Umstand zuzuschreiben, es habe sich Ferrand aus
Parteirücksichten dazu verleiten lassen; er hatte sich vielmehr zur Pflicht
gemacht, nur zu berichten, wo er selbst eine Rolle gespielt hat." Die
Rückkehr Ludwigs XVIII. gab ihn dem öffentlichen Leben wieder zurück.
Er wurde beauftragt, mit Chateaubriand und Larochefoucauld zu Alexander
von Russland zu gehen und von diesem die Wiederherstellung der bour-
b.on'schen Dynastie zu erbitten. Die Restauration erwies sich dem treuen
Diener des Königthums dankbar. Ferrand erhielt die oberste Leitung der
Post und den Titel eines Staatsministers. Er wurde in den Grafenstand
erhoben und zum Mitglied der Akademie ernannt. Er gehörte ferner der
Commission an, die den Entwurf der von Ludwig XVIII. oktroyirten Ver-
398 Literatur.
fassung redigirte: ein entscheidendes Wort sprach er auch bei Erürtenmg
der Frage mit. welche die (lüter der lilmigranten betraf. Einige Zeit
versah er das Amt eines Marineministers. Nach der zweiten Restauration
ward er Pair von Frankreich und als solcher stimmte er immer im Sinne
der Kegierung. Trotz seinen vielfachen Amtspflichten fand er noch Müsse
zu schriftstellerischer Bethätigung. So veröffentlichte er 1820 drei Bände
über die Theilungen Polens. Seine Memoiren waren nicht für die Oeffent-
lichkeit. sondern ausschliesslich für seine Pamilie geschrieben. Ihr Wert
liegt nicht so sehr in dem Stoff, den sie behandeln, als vielmehr darin,
wie dieser von dem glühenden Anhänger der Bourbons aufgefasst und
zur Darstellung gebracht wird. Sie reichen von 1787 bis 1S24.
Souvenirs du comte de Sem alle, page de Louis XVI.,
publies par son petit fils. Paris 1898.
Graf J. R. P. de Semalle schreibt sich die Haupturheberschaft zu, die
royalistische Bewegung beim Einzug Ludwigs XVIII. und der Verbündeten
hervorgerufen zu haben. Er stellt sich als den geheimen Agenten Artois',
hin und beklagt sich, dass er nicht genügend belohnt worden sei. In
Folge der Enthüllungen Semalles wird das Verdienst Vitrolles' beträchtlich
verkleinert — • denn von diesena hiess es bisher, dass er dem König und
den Alliirteu vorgearbeitet habe.
, Edouard Romberg et Albert Malet. Louis XVIIL et les Cent-
jours a Gand. Re9ueil de documents inedits. Tome I. Paris 1898.
Die kurze fi4 Seiten umfassende Einleitung ist flott geschrieben und
enthält interessante Details. In der Aufnahme von Briefen und Berichten
jedoch sind die Herausgeber entschieden zu weit gegangen. Denn höch-
stens den Schreiben Vincent's, des östei-reichischen Vertreters, kann Be-
deutung beigemessen werden.
Geoffroy de Grandmaison et le comte de Pontgibaud, Me-
moires du comte de More 1758 — 1837. Paris 1898-
Diese Memoiren erschienen bereits im Jahre 1827 u. zw. anonym
unter folgendem Titel: »Memoires du comte de M., precedes de cinq lettres
de considerations sur les memoires particuliers«. Der Umstand, dass sie
bei Balzac, dem berühmten Verfasser der »Menschenkomödie« gedruckt
waren, machte sie für Liebhaber und Sammler seltener Drucke besonders
wertvoll. Das Buch ist heute vergriffen, wesshalb sich die Societe
d' histoire contemporaine entschlossen hat, eine zweite und durch die Auf-
nahme neuer Briefschaften bereicherte Ausgabe zu veranstalten. Ueber
• More sei in Kürze folgendes zu berichten: Neunzehnjährig gieng er 1777
nach Amerika, wo ihn Lafayette zu seinem Adjutanten ernannte. 1779
kehrte er nach Frankreich zurück, das er das folgende Jahr mit Lafayette
wieder verliess. Zum zweiten Mal auf amerikanischem Boden focht er
abermals für die Sache der Freiheit. Nach der Capitulation Cornwallis'
trieben ihn Sehnsucht und unsteter Sinn in die Heimat zurück. Der
Ausbruch der Revolution machte seinem Aufenthalt in Frankreich ein un-
freiwilliges Ende. Er liess sieb in der Schweiz nieder, wo sein Bruder
als Chef eines Handelshauses lebte. Nicht lange duldete es ihn dort. Die
Nachricht, dass sich der Kongress bereit erklärt habe, Soldaten und Offizieren
den rückständigen Sold sammt Interessen auszubezahlen, veranlasste More,
die neue Welt noch einmal aufzusuchen. Er behob, was ihm der Kongress
Literatur. 329
schuldete, kaufte Schmugglerwaaren ein und segelte nacli Frankreich.
Hier blieb er, unter angenommenem Namen, nur kurze Zeit. Er schlug
in der Folge seinen Wohnsitz in Triest auf, wo sich inzwischen sein Bruder
niedergelassen hatte. 1804 Aveilt More wieder in Paris, wo er 1837 starb.
Wir sehen, dass Graf More im politischen Leben seiner Zeit keine her-
vorragende Kolle gespielt hat. Und doch sind seine Aufzeichnungen nicht
ohne Wert. Man braucht eben nicht immer Staatsmann oder Feldherr zu
sein, um interessante Memoiren zu schreiben. Diejenigen, die uns More
hinterlassen hat, betreffen die Sturm- und Drangperiode Frankreichs ; sie
vin'setzen uns iu die Zeit des nordaraerikanischen Freiheitskampfes, in die
des ausgehenden alten Regime's, der Emigration, des Direktoriums und
des Kaiserreichs. Sie schliessen mit dem Jahre 1814, mit dem Eintritt
der von More freudig begrüssten zweiten Eestauration. Die im Anhang
mitgetheilten Briefe More's sind an dessen Bruder und Neffen gerichtet;
sie umfassen die Zeit von 1815 bis 1832.
Leon G. Felis sier. Memoire de Pons de 1' Heran It aux
Puissances Alliees, Paris 1899.
Eine beachtenswerte Denkschrift, beachtentswert wie der Verfasser
selbst, über dessen bewegtes Leben ixns eine treffliche Einleitung des
Herausgebers unterrichtet. Aus der Eevolution hervorgegangen ward Pons
d" Herault allmälich ein Anhänger Napoleons ; aber blos dem republika-
nisch gesinnten Kaiser galt seine Sympathie — entschieden missbilligte er
das Aufkommen des aristokratischen Regimes. Eben desshalb erblickte er
in der Verbindung Napoleons mit dem Adel des Landes und in seiner
Heirat mit Marie Luisen die erste und hauptsächliche Ursache seines
späteren Unglücks. Und als dieses eingetreten war, blieb Pons d' Herault
in den Reihen der Getreuen des gefallenen Kaisers, zu dessen Nachfolger
er in Lyon, in seiner Eigenschaft als Präfekt des Rhönedepartement's, am
28. Juni 1815 den Sohn Napoleons proclamirte. Nach der Wiederein-
setzung der bourbon'schen Dynastie wurde ihm nahegelegt, in die Dienste
Ludwigs XVIIL zu treten. Pons d' Herault wies diesen Antrag zurück.
Er verliess Frankreich in der Erwartung, dass ihm die verbündeten Mächte
gestatten würden, sich nach St. Helena begeben zu dürfen, um fortan in
der Nähe Napoleons zu weilen. Dieser Wunsch ward ihm nicht erfüllt.
Er lebte sieben Jahre hindurch, scharf überwacht von den Agenten der
französischen Polizei, ausserhalb seines Vaterlandes. 1817 begann er die
Abfassung der uns von Pelissier mitgetheilten Denkschrift. Ihr Zweck
war zu beweisen, dass er Napoleon in uneigennütziger Weise ergeben sei
und dass er daher mit Unrecht verfolgt werde. Er schildert als Augen-
zeuge das Leben und Treiben Napoleons auf Elba '), dessen Rückkehr nach
Frankreich und endlich seine eigenen Erlebnisse. Trotz vielen Unrichtig-
keiten, die diese Denkschrift enthält und auf welche der Herausgeber in
Fussnoten aufmerksam macht, kann ihr ein historischer Weii nicht ab-
gesprochen werden. Als Ausdruck der Gesinnung, von der die Anhänger
Napoleons und die Armee erfüllt waren, ist sie einzig in ihrer Art.
1) VergL auch Pons d' Herault : L*ile d'Elbe pendant la Revolution, und
Sortvenirs et anecdotes de 1' ile d' Elbe.
330 Liteniiur.
L'abbo Julien Loth et Ch. Verger, Memoires de l'abbe
Bastou, clianoiue de Rouen, d' apres le manuscrit original.
I. 1741 — 17*.) 2. Paris 1S<)7.
Gering ist die Zahl der Memoiren, die von Würdenträgern der Kirche
herrühren. Der Geschichtsforschung aber gereicht es nur zum Nutzen,
wenn einmal auch ein Bischof zur Eeder greift und Memoiren schreibt.
Der erste Theil von Baston's Aufzeichnungen liegt vor uns. Ein statt-
licher Band, der auf eine ebensolche Fortsetzung schliessen lässt. Der
Verfasser war Bischof von Seez, später Generalvikar von Rouen, Baron des
Empire und Ritter der Ehrenlegion. Geboren am '21). November 1741
und gestorben am 26- September 1825, lebte er unter den Regierungen
Ludwigs XV. und Ludwigs XVL, im Zeitalter der Revolution, des Con-
sulats, des Kaiserreichs und der Restauration. Er war ein strenger Anhänger
des alten Kirchenthums, als solcher verabscheute er das Gesetz, das die
Geistlichen der Civilconstitution des Clerus unterwarf. Innerhalb zweier
Jahre, zwischen 17'.>1 und 1792 veröffentlichte er 24 Flugschriften, die
gegen diesen Erlass gerichtet waren. Um nicht den Schreckensmännern
in die Hände zu fallen, verliess er Frankreich. Er hielt sich einige Zeit
in London, später in Ostende und anderen Städten auf und wählte endlich
Coesfeld zu seinem Ruhesitz. Hier werden wir ihn erst im zweiten Bande
seiner Memoiren finden. Der erste reicht blos bis zu dem Augenblick,
da Baston englischen Boden betritt. Dieser erste Band liefert uns einen
wertvollen Beitrag zur Geschichte der kirchliehen Bewegung beim Ausbruch
der Revolution: er unterrichtet uns über die geistliche Erziehung im
achtzehnten Jahrhundert und vornehmlich über die. Stellung des Clerus zur
Civilconstitution. Der Umstand, dass man die Geistlichen zwang, den
Bürgereid zu leisten, war von Bedeutung für den weiteren Verlauf der
Revolution. Schon von diesem Gesielitspunkt aus verdienen die Memoiren
Bastons Beachtung. Und dass auch die Fortsetzung gleich wertvoll sein
werde, dürfen wir aus der Skizze schliessen, die uns der Herausgeber
über das Leben des streitbaren Priesters bringt. Wir erfahren, dass Baston
im Exil einen regen Verkehr mit dem Clerus der Diöcese Rouen unter-
hielt. Daneben bes(;häftigte er sich mit manuellen Arbeiten. Er erlernte
die Buchbinderkunst, verlegte sich auf das Schneiderhandwerk und brachte
es zu einer grossen Fertigkeit in der Herstellung von Kleidern, Strümpfen,
Handschuhen und Kamisolen. Sogar Kleiderschnitte wusste der hoch-
würdige Herr auf Wunsch zu liefern. Eine bessere Zeit brach an; Kleister,
Nadel und Scheere wurden bei Seite gelegt : denn die Verfassung v^m
Jahre VHI. veranlasste Baston neuerdings zur Feder zu greifen. Die Re-
gierung forderte von den Priestern, soiern sie ihr Amt ausüben wollten,
das Versprechen, dieser Verfassung Treue zu geloben. Die exilirten Bi-
schöfe zeigten sich zum grossen Theile abgeneigt. Baston hingegen ver-
fasste ein Gutachten, worin er sich für die Forderung der Regierung ein-
setzte. 1803 kehrte er nach Frankreich zurück. Das Jahr darauf wohnte
er der Krönung Napoleons bei. Als die Streitigkeiten zwischen dem Kaiser
und dem Papst ausbrachen, blieb Baston nicht müssig. Als Mitglied des
Nationalconcils (181 1) kehrte er seine gallikanischen Anschauungen hervor:
er billigte das bekannte Dekret vom 5. August, das die Ernennung der
Literatur. 331
Bischöfe betraft). Wir wissen, class Napoleon es verstanden hat, die Kluft
zwischen der französischen Kirche und der Kurie zu erweitern und den
Episkopat im Zaum zu halten. Und trefflich wusste sich Baston in das
neue Regime zu fügen - — vormals reaktionär, trachtete er jetzt, mehr dem
Kaiser als dem Papste zu gefallen. Der Dank des Imperators blieb nicht
aus: Baston wurde 1813 zum Bischof von Seez ernannt; er nahm diese
Würde an, obwohl Pius VI. die kanonische Einsetzung verweigerte. Nach
der Rückkehr Ludwigs XVIII. jedoch resignirte er. Er erhielt vom König
eine ansehnliche Pension und starb 181J5 als Generalvikar von Rouen.
Roussel, Correspondance de Le Coz, eveque constitu-
tionnel de rille -et- Vilaine. Paris 1900.
Eine ungemein trockene Einleitung klärt uns nur zur Xoth über das
Leben Le Coz' auf. Besser lesen sich dessen Briefe, die für die Geschichte
der kirchlichen Verhältnisse Frankreichs nicht ohne Wert sind und, beson-
ders über die Zeit von Ende 1791 bis 179.') manche wichtige Details
enthalten. Sie reichen bis Mai 1802 und hätten wohl einer wesentlichen
Kürzung bedurft. Der geistliche Herausgeber scheint sich indess viel mehr
an die Angehörigen seines Standes, denn an den Geschichtsforscher ge-
wendet zu haben.
Victor Pierre, La deportation ecclesiast ique sous le
Directoire. Documeuts inedits. Paris 189ß.
Die von Pierre mitgetheilten Documente umfassen die Zeit vom
22. September 179 7 bis zum 21. September 1800. Wir ersehen aus
ihnen, mit welcher Strenge das Directorium gegen die ihm unbequemen
Priester verfuhr. Das Gesetz, das den Geistlichen die Verpflichtung auf-
erlegt hatte, den Eid auf die Civilconstitution des Clerus zu leisten,
existirte nicht mehr; und dennoch fuhr man fort, diejenigen zu verfolgen,
die diesen Eid verweigert. Sie wurden verbannt und ihre Güter eingezogen.
Die gleiche Strafe traf auch solche Geistliche, die man als »Fanatiker-
bezeichnete. Sie wiegelten das Volk auf — so hiess es — machten Pro-
paganda für das Königihum — Grund genug, sie einzusperren oder zu
deportiren. Das Directorium theilte sich mit den einzelnen Verwaltungs-
behörden in die Bestimmung und Verhängung der Strafe. Der Willkür
ward Thür und Thor geöffnet; denn man hörte blos die Beschuldiger,
aber nicht die Beschuldigten an. Die Zahl der deportirten Priester betrug
1388; davon entfallen 41 C^, also ein Drittel blos zu Lasten des Directo-
riums, während die zwei übrigen Drittel auf Rechnung der Verwaltungs-
behörden zu setzen sind.
Eine Bearbeitung des Stoffes und eine Wiedergabe blos solcher Do-
kumente, die als Belege hätten dienen können, wäre wünschenswertei,- ge-
wesen, als die von Pierre unternommene Edition schier zahlloser Depor-
tationsbeschlüsse. Eine ermüdende Leetüre, an deren Schluss sich in nicht-
die Vorstellung ändert, die wir bereits nach der Durchsicht der ersten
, dreissisf Seiten gewonnen haben.
M Wenn der Papst innerhalb sechs Monaten den erwählten Bischöfen die
kanonische Einführung nicht oewährt, nimmt sie der Metropolitan oder der
älteste Bischof der geistliclien Provinz vor; dieser waltet auch desselben Amtes-
sobald es sich um die Eiuiührung des Metropolitan« handelt.
332 Literatur.
L'abli' L, Jeröme, Collecte;^ ;i travers l'Euvope pour le*
•pretres fran^ais, deportes enSuisse peudaut la K' e vol uti oii.
1704 — 1797. Paris 180 7.
In den Jahren 1702 und I70:i wurde der grösste Theil des fVanzü-
^ischeii Clerus. der sich der Civilcoustltution nicht unterwerfen wollte, aus
Frankreich vertrieben. Er fand ein Asyl in I'']nghxnd, Spanien, im Kirchen-
staat, in Belgien, Deutschland und in der Scliweiz. Im Bereiche der Eid-
genossenschaft allein Hessen sich GOOO Priester nieder; auf die Grossrauth
der Bevölkerung angewiesen, fristeten sie ein elendes Dasein. Um diesem
• Zustand abzuhelfen, planten die in der Schweiz befindlichen Bischöfe eine
Anleihe, die der Graf von Provence garantiren solle. Sie wollten sich
Verpflichten, Capital sammt Interessen zwei Jahre nach ihrer Kückkehr
oder spätestens zwei Jahre nach der Wiederherstellung des Königthums
zurückzuerstatten. Diese Art Sicherstellung indess w'ar eine ziemlich pre-
käre; im übrigen hätte das Anlehen, auch wenn es zu Stande gekommen
iväre, nur kurze Zeit seinem Zweck gedient. Die Lage der deportirten Priester
wurde aber um so drückender, je mehr Jahre darüber verstrichen. So
-entschlossen sich die Bischöfe, zu einem anderen Mittel ihre Zuflucht zu
nehmen: nach altchristlichem, Vorbild in fast allen europäischen Staaten
-ein System der CoUecte ins Leben zu rufen. Die Anregung hiezu hatte
Charles Joseph Moushaut, ein junger Priester der Diöcese Besangon gegeben.
Sendlinge geistlichen Standes giengen von Solothurn aus, wo sich das
■Centralcomite befand, nach allen Ländern, um die Sammlungen einzuleiten.
Mit förmlichen Instructionen versehen, ward es ihnen auch zur Pflicht
gemacht, sich auf ihren Wanderungen über das Wesen der Kevolution
vernehmen zu lassen und zu sagen, aus welchen Ursachen der französische
Olerus vertrieben worden sei. Ueber diese Reisen unterrichtet uns die
von Jeröme herausgegebene Kelation, deren Original die Seminarbibliothek
von Nancy bewahrt. Eine zweite Handschrift, die denselben Gegenstand
behandelt, befindet sich in Privatbesitz und wurde von Jeröme zur Ergänzung
•einiger Partien herangezogen. Ueber die Beziehungen beider Handschriften
zu einander und über ihre Abfassung ergeht sich der Herausgeber in
gründlicher Weise. Wir haben es in der That mit einer sorgfältigen Edition
zu thun, die nicht blos für die Geschichte der geistlichen Bewegung im
Zeitalter der Revolution von Wichtigkeit ist ; sie wirft auch manche Streif-
lichter auf die Zustände Deutschlands während der Jahre 1704 bis 179 7-
Wien. Hanns Schütter.
Dil' historisclie Literatur Nieder- und Oberösterreiehs
im Jalire 1899.
A) Nieder Österreich.
In dem Hauptorgan für die Territorialgeschichte den »Blättern des
Tereines für Landeskunde von Niederösterreich"^ XXXIII. Jahr-
i;;ang nahmen im Berichtjahre die Abhandlungnn Dr. Josef Lampeis den
l'reitesten Kaum ein. Es waren zum Theil Fortsetzungen umfänglicher
Arbeiten aus früheren Jahrgängen, theils Aufsätze, denen sich Fortsetzungen
anreihen werden, theils geschlossene Abhandlungen und Notizen. Zum
Literatur. 333^
Abscbluss gelangte die Uutersuchung »Wo lag Moc hin lO?«, welche in.
Jahrgang 1896 ihren Anfang genommen hatte. Die Bestimmung dieser
Oertlichkeit wäre für die Grenzen des Passauer Luzes, wie sie im LandbucL
.des Enenkel im 13. Jahrhundert genannt werden, von Wichtigkeit. Dass
es Gross-Mugel sei, mit dem man Mochinle zu identificiren pflegte, da-
gegen stehen sowohl sprachliche Gründe als auch der Umstand, dass dieser
Ort zu Ernstbrunn und niemals zu Passau gehört hat. Die sehr weit-
läufige Untersuchung L.'s, welche einen grossen Apparat historischen,
urkundlichen, sprachlichen und kirchenrechtlichen Materials aufbot, verlief
eigentlich ergebnislos denn die unsichere Vermuthung, zu welcher L. am
Schlüsse gelaug-te, dass Mochinle Mallebern sei, welcher Name eine ungefähre
deutsche Uebersetzung jenes slavischen bieten würde (» zu den Heldengräbern ^
von Mogilev, der Grabhügel, Tumulus) — daneben liess er auch die
Identificirung mit Gemeinlebarm zu — wurde seither bereits von Richard
Müller in derselben Zeitschrift XXXIV. Jg. S. 150 (»Mochinle und
Mallebern«) kurz, aber gründlich widerlegt. Die Fortsetzung seiner Al>-
handlung über das »Ge marke des Landbuches'S welche seit dem
Jahre 1S86 läuft, ein Excurs zu seiner Enenkel- Ausgabe in den Monu-
menta Germ, wäre eigentlich der Literatur über Oberösterreich anzu-
reihen, denn sie beschäftigt sich mit dem Verlauf der Grenze im Lande
ob der Enns vom Sternstein bis Freistatt und der Nordgrenze der Eied-
mark und des Freistätter Gerichtes. Die Angaben des Landbuches werden
durch die aus Urkunden bekannten Thatsaehen bestätigt. Ein actueliereä.
Thema behandelt sein Aufsatz über die »L e ithagrenz e<^S welche bekannt-
lich wiederholt den Gegenstand von Aumassungen seitens magyarischen
Chauvinismus gebildet hat. L. beschäftigt sich hauptsächlich mit der Na-
mensfrage. Auffallend ist nämlich, dass der Fluss, welcher bis Haders-
wörth doch Schwarza heisst, in dem gleichlangen Unterlauf Leitha genannt
wird. Das erklärt sich daraus, dass von Frohsdorf bis Pottendorf Sumpf-
boden sich ausdehnte, wie denn die Gegend um Wiener Neustadt ursprüng-
lich einen See gebildet haben dürfte. So schien der Unterlauf ein anderer
Fluss zu sein als die steirische Schwarza. Unter der Leithagrenze, wie
sie seit den 1 1 . Jahrhundert zwischen Oesterreich und Ungarn festgesetzt
wurde, ist jedoch lediglich dieser Unterlauf zu verstehen. (Der ungarische
Name der Leitha, Sar, hängt mit dem deutschen Saraeh = Röhricht zusammen).
Als Anhang zu diesem Aufsatz gedenkt L. eine Reihe »Erörterungen
und Materialien zur Geschichte der Leithagrenze« erscheinen
zulassen, deren L Theil eine Episode aus dem Jahre 1411, einen Ueberfall
von Hundsheimer Unterthanen zu Haslau und Edelsthal durch die Herren,
von Scharfeneck behandelt. Das als Nr. II veröffentlichte Stück ist, was
L. entgangen, bereits bei Kurz, Oesterreich unter Albrecht II, I. Bd. S. 112
abgedruckt. Endlich veröffentlicht L. jetzt erst einen im Jahre 1890
geschriebenen Abfall von seinem Artikel über Gamiug in der »Topographie
von Niederösterreich«, nämlich einen Excurs zu den »Annotationen
circa cartusara Portae b. Mariae in Aggsbach« (aus dem n, ö.
Landesarchiv), welche er dem gelehrten Ordensbruder Wydemann (l71 5 —
1720) zuschreiben zu können glaubt. Lo serth bringt aus seinen reicheu
Materialien zur Geschichte der Reformation ein Bruchstück, welches eigent-
lich für ein grösseres Werk über die Wiedertäufer in Oesterreich bestimmt
334 Literatur.
war: >Die Wieder taufe in >«' ie der Österreich von ihren An-
fängen bis zum Tode Balthasar Hubmaiers (l525 — 1528)*,
zu2;leich eine Vorgeschichte zu seinem Buch über Hubmaier, vielfach auf
Actenmaterial gestützt, das Josef von Beck gesammelt hat. Die Verhörs-
protokolle und die Berichte der Landesbehördeu liefern den Stoff. Die
Bewegung griti" von Oberösterreich, wo sie viel stärker war, herüber und
fand durch Hans Hut Verbreitung. <Jefangennahme, Process und Ver-
brennung Hubmaiers zu Wien am 10. März 1.")2<S werden eingehend ge-
schildert. Nach strenger Visitation und Inquisition zerstreuten sich seine
Anhänger, die nicht gefangen wuixlen. Durch die Spejrer Reichsconsti-
tution vom 2:i. April 1529 waren die Wiedertäufer vom Reichs- und
Landfrieden ausgeschlossen. —
j,Das Niederösterreichische Sanitätswesen und die Pest
im 1(5. und 17. Jahrhundert* behandelt Med. Dr. Leopold Senfe Ider
hauptsächlich nach den »Contagions — Akten« des n. ö. Landesarchivs. Wir
lernen die Urtheile der Aerzte, die sanitären und die vielfach damit zu-
sammenhängenden sittlichen Zustände in Wien, sowie die öffentlichen
Gegenmassregeln gegen die Seuche kennen. Die älteste »Infectionsordnung^^
stammt aus dem Jahre 1.540.' Beigegeben sind ein Verzeichnis der infi-
cirten Orte Niederösterreichs, statistische Daten über die Sterblichkeit in
Wien 1679 und die Vorschläge der Stände zur Organisation des Sanitäts-
dienstes auf dem flachen Lande durch die Vierte isärzte (16.34). — Wichtig
ist eine Studie Dr. Karl Giannonis »Zum historischen Atlas der
Alpenländer«, weil er diesem grossen Unternehmen der kais. Akademie
<ler Wissenschaften praeludirt. Bezüglich der Landgerichte, deren Karte
der erste Theil des Atlas bieten soll, theilt er die österreichischen Länder in
drei Gruppen : 1 . Grössere und verhältnismässig wenige Gerichtsbezirke,
deren Inhaber der Landesfürst ist (Tirol, Salzburg, Innviertel); 2. eine
vom Westen nach Osten immer mehr zunehmende Zersplitterung der Ge-
richte, die Patriraonialgerichte sind (Ober-und Niederöstereich, Steiermark) ;
3. völlig andere Verhältnisse mit Centralisirung politischer und gericht-
licher Functionen auf wenigen Dominien, deren Agenden allmählig ver-
staatlicht werden (Krain, Villacher Kreis, Görz, Küstenland). Speciell auf
Niederösterreich übergehend, weist er auf die Liechtenstei'nsche Karte, welche
die Landgerichte bereits enthält, jedoch in einem zu kleinen Massstab,
auf die verschiedenen Schematismen und auf die Landgerichtsbeschreibungen,
wie sie in den Archiven verstreut sind, hin. Bezüglich der Gemeinde-
grenzen schlägt er vor, weder von den heutigen, noch von denen des
stabilen Katasters der zwanziger Jahre, sondern von den Steuergemeinden
der Josefinischen Fassionen (im n. ö. Landesarchiv aufbewahrt), welche die
ä,lteren und länger bestehenden Grenzen angeben, auszugehen. Derselbe
Verfasser veröffentlicht die Privilegien des Marktes Gumpoldskirchen nach
^iner im Jahre 1627 v^erfertigten Copie des Libells vom 3. September 1615.
welches sämmtliche (ll) Privilegien seit 1380 bestätigt. Daran fügt er
^in Inventar des Gemeindearchivs (Grundbücher seit 1540, Rathsprotokolle
seit 1577, Akten seit dem 17. Jh.). Zur Ergänzung der Arbeiten von
Nein, Maurer, Hammerl und Zak bringt Pfarrer Alois Plesser in einem
Aufsatz »Zur Topographie der verschollenen Orte im Viertel
^b dem M anh ar t sber s* ein Vt-rzeichnis von 151 derartigen Orten.
Literatur. 335
darunter 57 zum ersten Male. Als Nachtrag zu seinem Artikel über
Tlieras im 6. Bande der Consistorial-Cui'renden von St. Polten gibt
Pfarrer Alphons Zak nach einem Manuscript des P. Bernh. Söllinger in
•Wilhering einige Daten, besonders bezüglich des adeligen Freihofes. »Die
Schiessstätte in Ips an der Donau« bespricht P. Josef Fuchs
nach den RathsprotokoUen. Sie entstand nicht erst 1G(»;5, wie man nach
dem Beginn des alten Schützenbuches glauben sollte, sondern schon 1.57 5.
Derselbe Verfasser stellt in einem etwas iiTcführend »Der Tabakbau
in Nieder Österreich* überschri ebenen A rtikel nach den Eathsproto-
kollen des Marktes Neumarkt an der Ips die ersten derartigen Versuche
in jener Gegend fest, welche ein gewisser Hans Härtinger aus Bayern
bald nach dem 30 jährigen Krieg machte, sowie dessen Conflicte mit dem
Bürger Johann Geiger aus Enns, dem ein Tabakbauprivilegium ertheilt
worden war. Seit dem Jahre 17 2ß verschwinden wieder die Spuren des
Tabakbaues in der Gegend. Ergänzungen zu diesem Aufsatz liefert Faisst
v> Georg Härtinger und der Tabakbau in Nieder ö sterr eich*.
jsDie Ketzer Pfarr matrik en des 17. und 18. Jahrhunderts*
I beginnend 1621) behandelt Pfarrer Franz Murent in viel zu ausführ-
licher Weise. Sie sind ja keine Unica und liefern nur einige Details für
die ßetzer Local- und Familiengeschichte. Alphons Zak beendet seine
im Jahre 1897 begonnenen gründliche »Geschichte des Frauen-
klosters P e r n e g g * . Karl Schalk setzt seine Bearbeitung eines M e d-
linger Grundbuches aus dem 15. Jahrhundert (1437 — 1543)
fort. Endlich erschienen auch heuer wie alljährlich die »Bibliogra-
phischen Beiträge zur Landeskunde von Nieder Österreich*
von Max Van es a über das voi*ausgehende Jahr.
Die gleichfalls vom Vereine für Landeskunde von Niederösterreich
herausgegebene, gross angelegte »Topographie von Nieder Öster-
reich*, welche im Jahre 1877 begonnen wurde und nun seit dem Jahi'e
1896 von Dr. Albert Starzer unter Mitwii'kung mehrerer Localhistoriker
redigirt wird, ist bis zum 2. Heft des 5- Bandes fortgeschritten, das bis
zum Artikel »Korneuburg* reicht. Dem Benutzer dürfte in erster Linie
die starke Ungleichmässigkeit auflFallen, welche zum Theil in den Schwierig-
keiten der Beschaffung des Materials, zum Theil aber auch in dem Mangel
eines einheitlichen Arbeitsplanes ihren Grund hat.
Die »Berichte und Mittheilungen des Alterthumsvereines
in Wien* XXXIV. Band enthalten diesmal eine längere Eeihe kurzer
Aufsätze und Notizen, von denen hier nur die grösseren und localgeschicht-
lich bedeutenderen hervorgehoben werden können. Lampel stellt in
einem Aufsatze »Das Local der Leithas chlacht^% gestützt auf die
Urkunde vom 9. Juni 1246 imd unter Verwerfung der Urkunde vom
14. Juni, des sogenannten Testamentes Herzog Friedrichs des Streitbaren,
die Hypothese auf, dass der Angriff auf die Ungarn nicht von Wiener
Neustadt, sondern von Pottendorf aus erfolgte, eine Hypothese, welche in
vorliegender Zeitschr. bereits dxux-h Uhlirz stark l)ekämpft wurde (Vergl.
ausserdem die Entgegnung L.s im »Monatsbl. d. Alterthumsvereines* 1900,
Nr. 5 und die Duplik Uhlirz in den »Mittheilungen*). Wertvoll ist
die Beigabe eines Facsimiles der zweitgenannten Urkunde nach dem Ori-
ginale im Münchener Keichsarchiv. dann auch der erstmalige Abdruck
536
Literatni-.
des Breves Innocenz IV. für Gertrud von Osterreich (2<S. Jänner ]24>r
Lyon) nach den Registern im vaticanischen Archiv. Schalk beendet seine
1898 begonnene Studie: »Die Mödlinger Häuser im Grundbuch,
der Wiener Augustiner und deren Eigen thümer in den
Jahren 1428 — 148:^" (in sehr praktischer übersichtlicher TabellenformV
Vancsa behandelt nach Acten des Keichs-Finanzministeriums die inter-
ressanten »Baureparaturen der BurgLaa an der Thaya im ic.
Jahrhundert« und fügt die Baurechnungen bei. Baurechnungen
für das aufgehobene Augustinerkloster und die Pfarrkirche
St. Jakob in Kirchberg am Wechsel allerdings erst aus dem
18. Jahrhundert, theilt Heinrich Moses mit. Ingenieur Siegmund Wel-
lisch nimmt die Erfindung der Triangulirung, welche man bisher dem
Engländer Snellius ungefähr um IG 17 zugeschrieben, für den bekannten
Augustin Hirsvogel in Anspruch, der schon 1542 die Stadt Wien
nach dieser Methode ausgemessen haben soll. Alfred Sitte beginnt —
»Die Schatzkammer Nadasdjs« — mit der Veröffentlichung eines
Schatzinventars des Schlosses Pottendorf.
Das »Jahrbuch der heraldischen Gesellschaft Adler« X.
F. IX. Bd. bringt »Eegesten und Notizen zur Geschichte und
Geschlechtsreihe der Herren von Kierling-- von Dr. Josef
L ampel.
Eine sehr grosse Anzahl Notizen und Mittheilungen zur Kunsttopo-
graphie Niederösterreichs ist im »Monatsblatt des Alterthums-
ve reines« und in den »Mittheilungen der k. k. Centralcom-
mission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst und
historischen Denkmale« XXV. Bd. enthalten, unter denen die Be-
richte über die Funde aus der Römerzeit bei den Gasrohrlegungen in Wien
das allgemeinste Interesse beanspruchen dürfen. Eine »Numismatische
Topographie von Nieder Österreich« d. h. ein Zusammenstellung
von -Denkmünzen verschiedener Orte versucht Nentwich in den »Mit-
theilungen des Clubs der Münz- und Medaillenfreunde«.
Die Regesten zur Pfarrgeschichte der Wiener Erzdiöcese, welche das
»Wiener Diöcesanblatt« in alphabetischer Reihe veröffentlicht, sind
im Berichtjahr von »Braunsdorf« bis »Brück a. d. L.« gediehen, freilicii
in der allerdürftigsten Form eines chronologisch angeordneten Inventars
ohne nähere Angaben.
Wissenschaftlich Bedeutenderes leisten die »Geschichtlichen Bei-
lagen zum St. Pöltener Diöcesenblatt«, VI. Band welche aus-
führlichere Pfarrgeschichten bieten, von denen 1899 zwei Hefte: Pfan-e
Reibers von Engelbert Hetzendorf er iind Pfarre Rapoltenkirchen von
Leopold Wieder mann erschienen sind.
Auf dem Gebiete der Schulgeschichte sei die »Geschichte des Gymna-
siums der Piaristen in Hörn 1757 — 1872« von Friedrich Endl in dea
»Beiträgen zur österr. Erziehungs- und Schulge schichte'^
II. Band hervorgehoben, wo Karl Sehr auf auch eine Instruction iür
den Schulmeister von Burgstall aus dem Jahre 16G7 mittheilt. Ueber
Studien und Wissenschaft, sowie über Kunst und Kunstthii-
tigkeit im Stifte Altenburg schrieb gleichfalls Endlinden »Stu-
dien und Mittheilungen aus dem Benedictiner und Cistei-
Literatur. 3;>1"
cienserordeu^^ XX. Band. Hier auch über »Servitien und Anni-
versarien aus Heiligenkreuz« von Georg Lanz.
Zum Schluss der Zeitschriftenschau sei noch zweier Zeitschriften Er-
wähnung gethan, welche ein bescheidenes Dasein in der Dilettantenecke
führen, wohin sich nur selten ein wissenschaftlich brauchbarer Beitrag
verirrt und welche aus Mangel an Einsendungen im Berichtjahre zur Ver-
üffentlichung von Gedichten in den weitesten Kreisen unbekannter Local-
dichter u. dgl. greifen mussten, um nothdürftig die Spalten zu füllen.
»Der nieder österreichische Landes freund« (herausg. von Carl
Calliano in Baden) und »Alt-Wien« (herausgeg. von Leopold Stie-
böck). Eine kleine Ausbeute dürfte höchstens die Volkskunde darin tinden.
Erwähnenswert scheinen mir an dieser Stelle nur aus dem » Landesfreund«
VIIL Bd. Eegesten zur Geschichte der Stadt Drosendorf von
Norbert ßchiller, aus > Alt-Wien« VIII. eine Geschichte der Pfarr-
kirche Hietzing von Dr. Wolfgang P a u k e r (Willibald ISTagls interes-
sante Gudrununtersuchung ist hier in jeder Beziehung am unrichtigen
Platz).
Ziemlich zahlreich war die Einzelliteratur zur Geschichte Xiederöster-
reichs, darunter aber nur sehr wenig inhaltlich Bedeutenderes. »Die Orga-
nisation des evangelischen Kirchenwesens im Erzherzog-
thum Oesterreich unter der Enns 1568 — 1576* von Victor Bibl
und die ^.Geschichte der lande sfürstl. Stadt Korneuburg«
von Albert Starzer werden einer selbstständigen Besprechung vorbehalten.
Was ausser der letzteren sonst an Ortsgeschichten geliefert wurde,
bleibt weit dahinter zurück. Die kleine »Geschichte von Fischau
am Stein feld«, welche Piudolf Kolhan ig als erstes Heft einer Ge-
schichte der Orte des südlichen Steinfeldes und der neuen Welt sowie des
angrenzenden Berglandes « veröfientlichte, bietet wenig und gar das Büchlein
von Zupancic, das er prätentiös »Unsere Heimat« betitelt hat, entpuppt
sich lediglich als ein harmloser Führer durch Thernberg und Umgebung
für Touristen und Sommerfrischler. Nur Hermann Rollett, welcher in
diesem Jahr anlässlich seines 80. Geburtstages hauptsächlich als heimischer
Dichter gefeiert wurde, der sich aber auch als Archivar der Stadt Baden
bei Wien viele Verdienste erworben hat, setzte seine »NeuenBeiträge
zur Chronik der Stadt Baden«, von denen bereits das 12. Bänd-
chen erschienen ist, erfolgreich fort, darunter Aktenstücke und Urkunden
aus dem Stadtarchiv, Beiträge zur Häuser-Chronik, zur Geschichte der
Innungen, biographische Gedenkblätter, bei denen der Verfasser seine reichen
persönlichen Erinnerungen verwertete, und eine Bibliographie der Stadt.
Anlässlich des 6 OOJ ährigen Jubiläums der Pfarr- und Wallfahrts-
kirche Maria im Gebirge bei Salapulka Hess Alphons Zak eine
kleine Gelegenheitsschrift erscheinen (Wien 1899 kl. ,s°). Eine Geschichte
und Beschreibung aller marianischen Gnadenorte bietet das »Marianische
Niederösterreich«, welches P. Georg Kolb iius dem Nachlasse P.
Josef Maurers herausgegeben hat (Wien, 8*^). Erwähnt sei auch der
»Kataster der in Niederösterreich verwalteten weltlichen
Stiftungen nach dem Stande des Jahres 1893«, welchen die k. k.
statistische Central-Commission nach den von der Statthalterei gelieferten
Nachweisungen aus der reichhaltigen Sammlung der Stiftbriefe im Statt-
Mittheilunjen XXII. 22
.338 Literatur.
lialterei- Archiv veröffentlicht hat (i. Humauitäts- und gemeinnützige Stif-
tungen, 2. für Zwecke des Unterrichtes der Kunst und Wissenschaft;
3. Studien — und 4. sonstige Stiftungen), da diese übersichtliche tabella-
rische Zusammenstellung auch manche schätzenswerte historische Daten
bietet.
Propst Ker schbaumer , der verdienstvolle Nestor unserer Orts-
und Städtegeschichte, hat diesmal aus seinen laugjährigen topographischen
^Studien eine Specialität zusammengelesen und in einem hübschen Büchlein^
^^ Wahr ze ich en Niederösterr ei chs^'^ vereinigt, das Freunde der
Heimatskunde mit viel Vergnügen und Anregung durchblättern werden,
wenn auch der Begriff des Wahrzeichens — ob urgeschichtliche Höhlen
•oder Siegel dazu gehören, möchte ich doch sehr liezweifeln ! — zu wenig
präcisirt ist.
Das Buch „Ueber Besiedlungsverhältnisse, sowie völ-
kische und glaubensthümliche Zustände in der Vorzeit
Nieder Österreichs mit besonderer Berücksichtigung von
Vindobona — Wien und dessen Umgebung* von Franz X. Kiess-
ling hält nicht, was der Titel verspricht. Mit jenem Chauvinismus, der
mit Eecht an unsern nationalen Gegnern so oft getadelt wurde, werden
hier eben actuelle politische Ansichten auf die germanisch-römische Zeit
übertragen z. B. Severin wird — wir leben in den Tagen der Los von
Rom-Bewegung — als ultramontaner Agitator hingestellt u. a. m. Uebrigens
sind hier keine selbständigen Forschungsresultate niedergelegt, sondern zu-
meist Ansichten von Forschern, wie Dahn, Sepp, Much willkürlich zu-
sammengestellt. Besser ist ein anderes Werk desselben Verfassers »Eine
Wanderung im Poigreiche*, das wenigstens zahlreiche Beiträge zur
Volkskunde und über die localen Merkwürdigkeiten jener Gegend enthält
(Sagen, Bräuche, Gerichtssäulen, Marterln, Erdställe, Brünndln u. dgl.).
Gemeint ist das Bereich der Besitzungen der einstigen Grafen von
Paigen oder Peugen und der erläuternde Untertitel lautet: „Landschaft-
liche, vorgeschichtliche, müthologische (sie!) und volksgesehichtliche Be-
trachtungen über die Oertlichkeiten Hörn, Rosenlierg. Altenburg, Drei-
Eichen, Messern, Nondoi'f, Haselberg u. a.. sowie deren Umgebungen mit
besonderer Berücksichtigung der deutsehen Vorzeit und auf Grundlage von
Müthe, Meinung und Sage des Volkes.* Das Buch ist Georg Schönerer
gewidmet.
Zu einigen kleineren Publicationen gab die neunzigste Wiederkehr
der Gedenktage aus der Frauzosenzeit Anlass, worunter an erster Stelle
der Versuch des Majors im General stabscorps Gustav Smekal »Die
Schlacht bei Asparn (sie!) und E^sslingen* zu nennen ist, die
bisher bekannt gewordenen Berichte vom militärischen Standpunkte aus
in Einklang zu bringen (mit J) Situationsplänen). Die Gelegenheitsschrift
»Die M a r c h f e 1 d s c h 1 a c h t e n von A s p e r n und D e u t s c h - W a g r a m
im Jahre 1809* von Anton Pfalz zeichnet sich vor anderen derartigen
Publicationen durch ihre strenge Sachlichkeit aus (benützt auch die Pfarr-
gedenkbücher von Wagram und Aderklaa). Dagegen bietet eine Veröffent-
lichung des Lehrers von Atzgersdorf, D. S. Meyer von Eosenau, die den
pompösen Titel »Den Manen Erzherzog Karls!* trägt und mit dem
Bilde des Erzherzogs — Albrecht geschmückt ist (!). nur das recht unbe-
Literatur. ggg
deutende Tagebuch des damaligen Sehullehrers von Atzgersdorf Joh. Nep.
: S c h r a i 1 aus dem Jahre 1809.
Aus der zumeist in vielen kleinen Aufsätzen und Feuilletons ver-
. -streuten Literatur zur Geschichte und Culturgeschichte Wiens seien an
selliständigen Büchern oder grösseren Ax-beiten erwähnt: Die Festschrift,
welche das mediciniiche Doctorencollegium anlässlich des 500jährigen Be-
standes der Acia facultatis medicae Vindobonensis unter dem Titel »Ein
halbes Jahrtausend« herausgegeben hat. (Für den Historiker sind
folgende Beiträge in Betracht zu ziehen : »Vorgeschichte der Wiener
medicinischen Facultät* von Theodor Buschmann, »Das medi-
cinische Doctorencollegium im 15. Jahrhundert* von Alfred
Schmarda, »Aus der Testameuten-Sammlung des Wiener Uni-
vers i t ä t s - A r c h i v e s ^^ von Karl S c h r a u f, »Die Pest in Wien im
17. Jahrhundert« von Robert R. v. Töply). Gleichfalls mit der Pest
beschäftigt sich im Eahmen eines populären Vorti'ages Freih. von Kraft-
Ebing »Zur Geschichte der Pest in Wien 1349 — 1898.* — Eine
wenig brauchbare »Wiener Jahres-Chronik von der ältesten
.Zeit bis auf die Gegenwart* stellte A. v. G. (Globoenik) zu-
sammen. Der »Wiener Neujahrs-Almanach« enthält einen Aufsatz
von Bock über »Weinbau und Weinhandel in Alt-Wien '^S von
■Engelmann über »Wiener Brunnen* und das Tagebuch des gräfl.
Esterhazyschen Secretärs Rosenbaum aus dem Jahre 1805, das in zwang-
loser Folge erscheinende »Dombauvereinsblatt* II. Band, das aus-
schliesslich Literatur über den Stephansdom bringt, Aufsätze über die
Maria Magdalenakapelle auf dem Stephan freithof und über die Glocken des
Domes.
B) Ob er Ost er reich.
Die 51. Lieferung der »Beiträge zur Landeskunde von Ober-
österreich« (zugleich 5 7. Bericht des Museum Francisco Carolinum zu
Linz) bringt eine ti-eff liehe Abhandlung »Das Gemärke von Wild-
berg im Jahre 1198* vom Obersten a. D. Freiherrn Victor v. Handl-
Mazzzetti, die mir besonders dadurch für die Forschung beachtenswert
erscheint, dass der Verfasser die urkundlich überlieferten Gi-enzen alle an
Ort und Stelle durch Augenschein und Umfrage bei den Landbewohnern
genau festgestellt hat. Er hat übrigens auch im Starhembergischen Archiv
die Bestätigung der ersten Belehnungsurkunde von 1198 durch Bischof
Rudiger von Passau aus dem Jahre 1245 gefunden und konnte daher alle
bisherigen Bestimmungen, die sich auf mangelhafte Auszüge stützten, be-
richtigen. Die Untersuchung gibt auch Gelegenheit zu genealogischen Aus-
führungen über das Geschlecht der Wilheringe und der mit ihnen ver-
wandten Haunsbei'ge (mit Stammtafel der Letzteren und der Steyr-Starhem-
berge). Als Anhang II. ist eine <Trenzbeschreibung des Landgerichtes
Lobenstein mitgetheilt und der ganzen Arbeit eine Karte beigegeben.
Ausser dieser umfangreicheren Abhandlung gibt Andreas Mar kl ein Ver-
zeichnis der Münzen des Mittelalters und der Neuzeit des
Museum Francisco Carolinum, nach den Fundstätten alphabetisch
ge^iordnet (die ältesten und interessantesten sind die aus Nieder-Ranna)
und Bericht über die Münzfunde des Jahres 1898 (besonders
340 Literatur.
mch der 7ai Unterleliiiig, 2253 Silberstücke aus der Zeit von ca. 1439»
bis l(i73\
Pa in Oberösterreich den Historikern keine weiteren Organe zur Ver-
fügung stehen, so ist die Literatur viel geringer als in Niederösterreich,
doch zeichnen sich einige im Berichtjahre erschienene Arbeiten durch Wert
und Bedeutung aus.
Namentlich die ausserordentlich gründliche und scharfsinnige Unter-
suchung von Julius Strnadt »Die Passio S. Floriani und die mit
ihr zusammenhängenden Urkundenfälschungen,« welche be-
zeichnender Weise einen Platz in der in ^München erscheinenden » A r e h i-
valischen Zeitschrift« Neue Folge VIII. Bd. suchen musste. gehurt
zu den besten und ergebnisreichsten Arbeiten der österreichischen Ge-
schichtsforschung in der letzten Zeit, indem sie anknüpfend an Kruschs
Entdeckiing von der Unechtheit der Passio St. Floriani das ganze Fäl-
schungsgewebe des Bisthums Passau, das ein Seitenstück zu den bekannten
Lorcher Fälschungen bildet, aufdeckt. Das Kloster St. Florian ist dem-
nach erst kurz vor 880 gegründet worden und auch die bisher als un-
verdächtig angenommenen Urkunden, wie die Ueberweisung der Ennsburg
um 901 oder der Stiftsbrief des Bischofs Altmann von 1071 werden als'
Fälschungen nachgewiesen. Die urkundlich gesicherte Geschichte des Klo-
sters beginnt erst mit dem Jahre 1108. Die Untersuchung, welche auch
auf die übrige gleichzeitige Kirchengeschichte unserer Heimat sehr inter-
essante Streiflichter wirft, ist noch nicht abgeschlossen und dürfte wohl
dann in dieser Zeitschrift von berufenerer Seite eine eingehende Würdigung'
finden 1).
Eine andere vortreffliche Arbeit, deren bisher erschienener erster
Theil sich ausschliesslich mit Oberösterreich beschäftigt, ist »Der bay-
risch-französische Einfall in Ober- und N ied er Österreich
(l74l) und die Stände der Erzherzogthümer* von Dr. Josef
Schwerdfeger (Archiv f. öst. Gesch. 87. Bd. S. 137 und separat).
welcher dem seinerzeit von Arneth und Heigel im Eahmen ihrer
grösseren Werke behandelten Thema dadurch eine neue und fesselnde Seite
abgewinnt, dass er auf Grund der ständischen Akten, die sich gegenwärtig
im Staatsarchiv befinden, speciell das Verhalten der Stände klarlegt ; traten
doch damals die alten Stände zum letzten Mal in Action, denn ihi-e kläg-
liche Haltung dabei bestimmte später Kaiserin Maria Theresia, mit dem
alten Ständewesen ganz aufzuräumen. Ihr kleinliches Feilschen wegen der
. Landdefension war um so weniger am Platze, als ihnen dann die Occupaticu
durch die Bayern und Franzosen hundertmal schwerere Lasten auferlegte.
Dazu bringt Schw. viel statistisches Material, ein Capitel ist auch der
Huldigung für Karl Albrecht am 2. October 1741 gewidmet. Als Anhang
ist eine Eeihe wichtiger Aktenstücke beigegeben.
Eine ausgezeichnete wirtschaftsgeschichtliche Untersuchung ist »Die
Wirtschafts- und Verwaltuugspolitik des aufgeklärten Ab-
solutismus im Gmundner Salz kammer gut* von Victor Felix v.
Kraus (Wiener staatswissenschaftliche Studien I. Bd. 4. Heft) nach Akten
') Kach Abschluäs dieses Berichtes ist mittlerweile der zweite Thdl dev
Arbeit im IX. Bande der Arehivalischen Zeitschrift 1900 erschienen.
Literatur. 341
■des österreichischen und des lleiehs- Finanzarchivs, ursprünglich eine ge-
krönte Preisschrift der Wiener Universität. Die Salinen des Salzkammer-
gutes nehmen eine ganz eigenthümliche Stellung ein. Während sich sonst
allerorts die Pfännerschaften ausgebildet hatten, welche im 17. und 18.
Jahrhundert bereits erstarrt waren, hat es im Salzkammergut bei der an-
ders gearteten Salzgewinnung, welche eine Zersplitterung des Betriebes in
kleinere Pfannen nicht gestattete, solche Genossenschaften niemals gegeben,
sondern es erlangte eine privilegirte Sonderstellung — ein Staat im Staate
— auf fast allen Gebieten der Verwaltung, welche gerade im 18. Jahrhundert
ihren Höhepunkt erreichte. Eben damals gerieth sie aber auch in Conflict
mit den Eegierungsprincipien des aufgeklärten Absolutismus. Diesen Kampf
.zu veranschaulichen, ist Aufgabe des W^erkes, wobei aber auch Rückblicke auf
die vorangangene Entwicklung seit dem ersten Privilegium der Königin Elisa-
beth vom Jahre 1311 geworfen wurden. Der 1. Abschnitt behandelt die
Verfassungs- und Verwaltungsorganisation, der 2. die Technik und Arbeits-
verfassung und der 3- die wirtschaftliche Lage der Salinenarbeiter und
die Mittel zu deren Sicherung, interessante Vorläufer der Arbeiterschutz-
gesetzgebung des T.I.Jahrhunderts, Eine Pieihe von Beilagen ist besonders
für die Preis- und Lohnverhältnisse von Wichtigkeit.
Oberösterreich kann sich jetzt auch der umfangreichsten österreichi-
schen Stadtgeschichte berühmen. — »Geschichte der Stadt Gmun-
den« von Dr. Ferdinand Kracko wit zer, dem Stadtarzt von Gmunden,
nicht zu verwechseln mit seinem gleichnamigen Vetter, dem oberöster-
reichischen Landesarchivar, ein Werk, über das man allerdings noch kein
abschliessendes Urtheil fällen kann, da von den geplanten drei Bänden erst
zwei, allerdings im Ausmass von 785 und 567 Seiten Grossoctav er-
schienen sind 1). Benützt sind • ausser dem Gmundner und den Wiener
Archiven noch die Archive zu München, Augsburg, Linz, St. Florian,
Lambach, Zell und Ebensee, sowie mehrere handschriftliche Darstellungen
desselben Gegenstandes. Der erste Band bietet Beiträge zur Heimatkunde
des politischen Bezirkes Gmunden sowohl geologisch-botanisch-zoologischer
Natur, als auch historische Streifzüge namentlich in Bezug auf die Herren-
sitze und Freihöfe der Umgegend, dann eine Schilderung der Stadt in
ihrer gegenwärtigen Gestalt, der zweite Band eine Darstellung der Unter-
richtsanstalten . der Pteligionsgeno-ssenschaften (incl. der Pieformationsge-
schichte) und endlich des Handels und Wandels, insbesondere des so wich-
tigen Salzhandels. Man sieht, die Disposition ist etwas verworren, die
eigentliche historische Darstellung kommt einigermassen zu kurz, während
die Statistik und Schilderung der gegenwärtigen Zustände bis ins kleinste
Detail — nicht einmal der Personentarif und Fahrplan der elektrischen
Strassenbahn wird uns beispielsweise erspart — durchgeführt ist. Die
eigentliche Geschichte der Stadt fehlt noch, ist aber in all den vielen Ca-
piteln zerstreut schon vorweggegommen und hätte daher wohl an den
Anfang gehört. Dass sich der Verfasser auf diesem Gebiete nicht ganz
fachmännisch zu Hause fühlt, zeigt die Unentschiedenheit, mit welcher er
älteren Darstellungen gegenübersteht, sowie ein Blick auf die etwas bunte
Bibliographie, die dem ersten Band vorangestellt ist. Wichtige Werke
') Der 3. Band is' im*-erdessen nac'j AbächUiss dieses Berichtes kürzlich
erschienen.
342 Literatur.
wie Hubers österreichische Geschichte fehlen, als chronologisches Haudbuch-
ist Helwig aus dem 18. .lahrhundert, nicht aber Grotefend, an Geschichten
von Wien Bermann (!), nicht aber Weiss benützt.
Die Ausstattung ist sehr reich.
Auch von einer :»Geschichte der Stadt Ried« von dem Pfarrei-
von Reichersberg Mein dl, dem wir bereits eine Geschichte der Stadt
Wels verdanken, ist voi*läufig nur ein erster Band erschienen. Allerdings
fördert die Geschichte dieser Stadt, welche mit dem Innkreis erst spät an
Oesterreich kam, mehr die bayrische, als die österreichische Geschichte,
wie denn das Material ausser im städtischen Archiv — die Stadtbücher
und Protokolle beginnen merkwürdigerweise erst mit dem Ende des Iß.
Jahrhunderts — aus dem Reichs- und Kreisarchive in München stammt.
Das reichhaltige Material ist leider nur chronologisch aneinander gereiht,.
nicht systematisch gegliedert und dies und die vielen Einzelheiten über-
wuchern den Ueberblick.
Eine Beschreibung des Schlüsselbe rger Archives, welches einst
der berühmte Genealoge Joh. Georg Adam Freiherr v. Hoheneck ange-
legt hat und im Jahre 1834 für das Archiv der obderennsischen Stände,.
das jetzige Landesarchiv zu Li'nz erworben wm-de, ungemein reichhaltig
(l30 Codices, darunter die Werke Richards von Strein) und besonders
durch seine Abschriften aus dem im Jahre 18 00 durch Brand fast gänz-
lich zerstörten Ständearchiv vielfach die alleinige Quelle zur Geschichte
des Ständewesens und zur Genealogie der adeligen Geschlechter Oberöster-
reichs, hat döT Landesarchivar Dr. Ferdinand Kracko witzer im Auf-
trage des Landesausschusses verbunden mit einer kleinen Lebensskizze des
Freiherrn v. Hoheneck herausgegeben (Linz 1889). Vgl. darüber Mittheil.
des Instituts 22, 185. Max Vancsa.
Die historische periodische Literatur Böhmens, Mährens
und Oesterr.-Schlesiens. 1898—1899').
Mähreu und Schlesiou.
I. Zeitschrift des Vereins für die Geschichte Mährens-
und Schlesiens. Redig. von Dr. Karl Schober.
II. Jahrgang (l898). J. Loserth, Zur Geschichte der Stadt
'Olmütz in der Zeit der schwedischen Occupation. Mit einigen noch
ungedruckten Schreiben von und an Torstenson. S. 1 — 46. Aus urkundlichen.
Nachrichten des Olmützer Stadtarchivs, aus der Chronik des gleichzeitigen
Minoritenguardians des St. Jakobsklosters in Olmütz, P, Paulinus Zaczko-
witz, sowie aus den Diarien des Eectors des Olmützer Jesuitencollegiums
P. Schönberger und des Olmützer Notars M. Friedrich Flade sucht der
Verfasser die in erster Linie von Hormayr, aber auch von anderen (Dudik,
Gindely) vertretene Ansicht, dass sich Miniati bei der Capitulation der
Stadt Olmütz am 14. Juni 1642 eines Verrathes oder selbst nur einer
argen Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe, zu entkräften. Unter den.
») Verd. S. 152—183 dieses Bandes.
Literatur. 34:3
•28 Nummern urkundlicher Beilagen ist besonders wichtig Xi. 26, die
Vertheidigungsschrift der Stadt Olmütz gegen den Vorwurf feiger Haltung
ddo. Olmütz 1644, Januar 17. an den Kaiser gerichtet. — Karl Wotke,
Augustinus Olomucensis (Augustinus Käsenbrot v. Wssehrd).
S. 47 71. Der Aufsatz behandelt zunächst die Streitfrage, ob eine Stadt
in Böhmen oder Olmütz Augustins Geburtsort sei, sodann das Verhältnis
zu der Familie Wssehrd, ob Augustin nur adoptirt wurde oder durch Geburt
ihr angehört habe. Der literarischen Thätigkeit Augustins sich zuwendend,
beschäftigt sich der Verfasser hauptsächlich mit der Schrift »Dialogus in
defensionem poetices. ^ Augustins Lebenslauf wird kurz skizzirt, seine Be-
ziehungen zu der »Societas Danubiana-^^ und zu den in Wien lebenden
Humanisten werden erörtert, worauf der Verfasser wiederum auf die lite-
rarischen Werke Augustins übergeht, die SchriCten gegen die Waldenser^
den Olmützer Bischofskatalog u. a. Er bespricht weiters den von Truhläf
entdeckten Eck'schen Panegyricus auf Augustin und schliesst mit der Er-
wähnung des von diesem im Jahre 1508 der gelehrten Donaugesellschaft
gespendeten wertvollen goldenen Bechers, der nach vielerlei schicksals-
reichen Wanderungen sich jetzt im Dresdener Grünen Gewölbe befindet.
Im Anhang wird abgedruckt aus Cod. lat. 24106 der Münchener Hof-
bibliothek »Augustini Moravi de numeris gestu manuum exprimendis epi-
stola a. 1493 ex Patavino gymnasio ad Wladislaum regem data« mit einer
Tafel von Augustins Originalhandzeichnungen dieser verschiedenen Hand-
stellungen. — Eduard Hawelka, Die Besiedlung des politischen
Bezirkes Sternberg S. 7 2 — 122. Die ersten drei Paragraphe, »Die
slavische Besiedlung«. »Die alten Heerstrassen des Bezirkes und ihre Be-
deutung für die Besiedlung«, »Die deutsche Colonisation < beschränken
sich mehr auf eine Aufzählung der einzelnen Orte unter Hinzufügung ur-
kundlicher Notizen über dieselben, soweit solche H. zugänglich waren.
Im § 3 wird überdies das Wesen der Dorf- und Stadtlocationen kurz
skizzirt. § 4 handelt von einigen nachweisbaren »verschollenen Dörfern ^
§ .5 von den »Freihöfen«, worauf in § 6 die »Geschichte der Besiedlung«
zusammengefasst wird: der Slave lässt sich in der Ebene und an gün-
stiger gelegenen Gebirgspunkten nieder, der deutsche Colonistenstrom baut
die alten verödeten slavischen Orte wieder auf und schafft Siedlungen im
Urwald. Ein letzter § 7 handelt von den »Dorfanlagen, Haus und Hof
im mährischen Gesenke«, dessen Ausführungen durch einige Bilder in
willkommener Weise belegt werden. — Karl Lechner, Beiträge zur
Frage der Verlässlichkeit des »Codex diplomaticus et epi-
stolaris Moraviae.« S. 123—160, 236—260, 361—375. Eine Reihe
von Correcturen und Textverbesserungen, aber auch Nachträge ganzer Ur-
kunden zu allen bisher erschienenen Bänden des genannten Quellenwerkes,
ausschliesslich aus dem Urkundenmaterial des fürsterzbischöflichen Archivs
in Kremsier. — Johann Kux, Ein Beitrag zu den Eeligion s Ver-
hältnissen Nordmährens um das Jahr 1600. S. 161 — 174.
Entnimmt einer protestantischen Tauf-, Trau- und Todtenmatrik im Littauer
Pfarrarchiv eine Anzahl localgeschichtlich wichtiger Nachrichten für die
Jahre 1592 — 1611, wodurch auch u. a. die bisher durch Wolny allein
übermittelte Pastorenreihe in Littau vielfach richtiggestellt wird. Um
diese Zeit waren in und um Littau nur drei Pfarreien katholisch, dagegen
344 Literatur.
dveizeliu protestantisch. — Adolf Raab, Kaiser Josef II. Türken-
siege in dor Erinnerung der Brünner. S. 17;") — 179. Macht auf-
merksam auf zwei Steinobjecte im ehemaligen Pfarx'garten von St. Jakob,
von denen eines durch seine Trophäen, das andere durch Inschriften an
den Sieg bei Martinistie und die Einnahme von Belgrad (l789) erinnern
und als Reste einer ehemaligen Gartenterrassen-Ausstattung angesehen wer-
den sollen. — J. Matzura, Urfehdebrief des Hans Pazgert von
T r 0 p p a u und des L a vi r e n z 0 e h m von J ä g e r n d o r f f ü r A 1 b r e c h t
von Wähingen. S. 179 — 18(1. Die Urkunde ddo. Wien 1395 Mai 2(\
stammt aus dem Innsbrucker Statthaltereiarchiv. — Anton Rolleder,
Die Herren von Krawarn. S. 199 — 235, 295 — 339. Der Verfasser
bezweckt in dem Aufsatze, die Genealogie dieses Geschlechtes auf Grund
der neueren Publicationen soweit als möglich sicherzustellen, da jene
Werke, welche hierüber ausführlichere Mittheilungen bringen, nicht ohne
zahlreiche Irrthümer sind. Der Güterbesitz wird durch eingehende Be-
rücksichtigung der Eintragungen in der Landtafel ziemlich vollständig fest-
gestellt. — Anton Krälicek, Der s. g. bairische Geograph
und Mähren. S. 216 — 235, 340 — 360. Die Arbeit ist ein ernster
Versuch, eine Reihe von Schwierigkeiten dieses wichtigen Denkmals zu
lösen; das Ergebnis fasst der Verfasser in folgende Hauptsätze zu-
sammen : Den eigentlichen Kern der slovenischen Völkertafel bildet der
Text in dem ersten Abschnitt bis auf ^.Marharii^^ oder »Vulgarii*, und in
dem dritten Abschnitt von »Sleenzane* an, während nach Zeuss nur der
erste Abschnitt sammt »Merehani*^ als ältester Bestandtheil der Völker-
tafel gelten soll, alles übrige jedoch als eine spätere Ergänzung anzusehen
ist. Die Abfassungszeit fiele nach K. in die letzten Regierungsjahre Lud-
wigs des Deutschen und in die ersten Swatopluks von Mähren vor 873.
Veranlassung zur Abfassung seien wissenschaftliche und didaktische Zwecke
gewesen. Die beiden Xamen »Marharii* und »Merehani« bezeichnen ein
und dasselbe Volk, nämlich die alten Mährer. — M. Grolig, Ein Stück-
lein Dorfgeschichte. S. 261 — 266. Im Anschluss an eine Urkunde
von 1408. durch welche die Grundherren der Herrschaft Mährisch-Trübau,
Erhard und Georg von Kunstadt, ihren Unterthanen das freie Testirungs-
recht überlassen. — Wilhelm Schräm. Der berühmte mährische
Kupferstecher Josef Axmann. S. 266 — 274. Eine biographische
Skizze. — A. Raab, Zur Geschichte einiger Dörfer im Zwitta-
thale. S. 274 — 288. Verfolgt die urkundlichen Nachrichten über die
Besiedlung der Dörfer um Brunn in dem genannten Thale, als deren Centren
Obrzan (Obersess) und Malomieritz erscheinen. — M. Grolig. Vor-
kommen von Bibern in Mähren. S. 376 — 377. »Die Biber hausten
also im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts im Quellengebiete der March
und vielleicht im Bereiche ihrer Zuflüsse.*^ — M. Grolig, Arzt lohn
vor 200 Jahren. S. 377 — 378. Nach einem Klageschreiben, welches
der Hohenstädter Bader Hans Kleiner am 13. Juni 1684 an den Fürsten
Johann Adam Andreas von Liechtenstein richtete. — M. Grolig, Ein
Festessen. S, 379. Die Kosten der Bewirtung des Pater Prior von
Gewitsch am 7. Februar 1638. — B. Bretholz, Die Handschrift
der Jura Civitatis Prägen sis in der Bibliothek des 01m ützer
Domcapitels. S. 380 — 391. Beschreibung der Handschrift und Ver-
Literatur. 345
gleichung mit den vön Emil F. ßössler für seine Ausgabe des Altprager
Stadtxechtes benützten drei anderen Handschriften.
III. Jahrgang. (l899). B. B retholz, Ein neuer Bericht
über die Belagerung der Stadt Brunn durch die Schweden
im Jahre 1645. S. 1 — 55. Ein von den bisher bekannten ganz un-
abhängiges Tagebuch über den Verlauf der 1 ßwöchentlichen Belagerung
Brunns durch Leonhard Torstenson, geschrieben von einem Franziskaner
in Brunn. Das Manuscript befindet sich im freiherrlich Kleinschen Schloss-
Archiv in Wiesenberg. Zuerst wird die Quelle im allgemeinen geprüft,
sodann beim Abdruck derselben die Vergleichung mit den anderen uns
bekannten Xachrichten im einzelnen durchgeführt. — Anton E olle der,
Die Herren von Krawarn. S. 56 — 70. Fortsetzung und Schluss aus
dem vorigen Jahrgang. — Carl Lechner, Beiträge zur Frage der
Yerlässlichkeit des »C odex diplomaticus et epistolaris Mo-
raviae'^. S. 71 — 99, 195 — 218, 298 — 311. Fortsetzung und Schluss
aus dem vorigen Jahrgang. — Karl Wotke, Zu den >Moralitates Ca-
roli quarti imperatoris Xr. 1. S. 100^ — 110. — Hans Schulz, Neue
Briefe Karls von Zierotin an Hartwich von Stitten aus den
Jahren 1610 — 1612. S. 121 — 170. Es sind 30, bis auf 2 alle eigenhändig
von Zierotin in deutscher Sprache geschriebene Briefe, von denen einer
an den Markgrafen Johann Georg von Brandenburg, Herzog zu Jägerndorf,
alle übrigen an Hartwich von Stitten auf Pommerschwitz, Eössnitz und
Steuberwitz, chur- und fürstlich brandenburgischer Geh. Eath und Landes-
hauptmann des Herzogthums Jägerndorf gerichtet sind. Hartwich von
Stitten war der Mittelsmann für den Verkehr des Markgrafen Johann Georg,
Herzogs zu Jägerndorf, mit Zierotin, dessen Eathschläge und Anschauungen
ihm zu wiederholten Malen erwünscht waren. — Eduard Hawelka. Die
Gerichtsbarkeit der Stadt Sternberg (1381 — 1754) mit be-
sondere r Berücksichtigung des Verhältnisses zum Olmützer
Oberhofe und zur Prager Appellationskammer. S. 171 — 194,
275 — 29 7. Das erste Capitel gibt einen üeberblick über die Geschichte
des Magdeburger Eechtes in Nordmähren und die Stellung der Stadt
-Olmütz als Oberhof, das zweite handelt von den »Urkunden über die
Wirksamkeit der Sternberger Gerichtsbarkeit«. Gemeint sind damit die
verschiedenen Stadt-, Gerichts- und Protokollbücher und unter ihnen ist
das wichtigste das sog. »schwarze Buch* mit Criminalfällen von 1628 —
1734; es liefert den Beweis, dass Olmütz bis 1700 Eechtsbelehrungen
nach Sternberg ergehen liess. Weiters gibt der Verf. im 3. Capitel einen
Auszug aus der Geschichte der Stadt und bespricht die Eechtsverhältnisse
daselbst. Capitel 4 handelt vom Magistrat und seiner Zusammensetzung,
von den Magistratsbeamten und Dienern, vom Scharfrichter. Im nächsten
5. Capitel werden »die in den Urkunden erwähnten Gefängnisse, das Ge-
richtsgebäude, der Pranger, die Eichtstätten<< besprochen, worauf im 6., 7.
und 8. Cap. Eegesten von Eechtsbelehrungen und Urtheilen aus den ge-
nannten Büchern folgen. Im Cap. 9 erhalten wir schliesslich noch eine
»Uebersicht der in den Eegesten enthaltenen Verbrechen und deren Be-
strafung'^ und in einem Anhang den Abdruck dreier auf die Anerkennung
der Stadt Olmütz als Oberhof Stembergs Bezug habender Urkunden dd"
1426 und zwei von 1428. — B. Bretholz, Zur Biographie des
J46
Literatur.
Markgrafen Jodok von Mähren. S. 237 — 265. 1. Geburtsjahr
(1354) und Jugend des Markgrafen. 2. Mkg. Jodok und der Üoreutinische
Humanist Coluccio Salutati. — Hans Schulz, Bericht Hartwigs von
Stitten an Johann Georg von Jägerndorf über eine Unter-
redung, die er in des Markgrafen Auftrage zu ürze wohos titz
mit Karl von Zierotin hatte. S. 26G — 274. Es wird der vom
16. März 1615, Jägerndorf datirte Bericht nach dem Original im Berliner
Staatsarchiv lediglich abgedruckt, ohne Commentar oder sonstige Bemer-
kungen, die bei der grossen Fülle historisch wichtiger Nachrichten, die
in dem Berichte berührt werden, wohl nothwendig wären. — Karl Wotke,
Der Olmützer Bischof Stanislaus Thurzo von Bethlenfalva
(1497 — 1540) und dessen Humanistenkreis. Offener Brief an
Anton Peter Ritter von Schlechta Wssehrdsky von Wssehrd. S. 337 — 3s8.
Nach einigen biogi-aphischen Notizen über den Vater Johann, einen Edel-
mann aus der Zips. der später nach Krakau übersiedelte, und dessen
übrige Söhne, Johann den Fürstbischof von Breslau, Alexius und Georg,
wendet sich der Verf. der Lebensgeschichte Stanislaus' zu. Er streift zu-
nächst die politische, kirchliche und geschäftliche Thätigkeit des Bischofs,
um bald auf die Bedeutung Stanislaus' für den Humanismus und den ihn
umgebenden Humanistenkreis einzugehen, aasgehend von den Schilderungen
des Stephanus Taurinus Olomucensis in seiner » Staurom achia« (1519) und
Georgius Sibutus' Lobgedicht auf Oimütz vom J. 1528- — A. ßzehak,
Ueber einige merkwürdige, vor- und frühgeschichtliche
Alterthümer Mährens. S. 389—419. Es werden zunächst einige
Funde aus der Bronzezeit beschrieben; besonders wichtig sind darunter
die Dobrotschkowitzer Noppenringe : andere Bronzegegenstände aus Weiss-
stätten geben dem Verf. Veranlassung die Annahme einer spezifisch slavi-
schen Bronzezeitcultur entschieden zurückzuweisen. Aus der Latenezeit
stammen Eisenstücke, Thongefässe, Glasringe, Pferdezähne, bearbeitete
Hirschgeweihsprossen in Skeletgräbern im Inundatiousgebiete der Thaya
bei Weissstätten und Glas- und Bernsteinperlen, Glas- und Bronzeringe
aus Ptin bei Prossnitz. Spärlich sind bisher wenigstens in Mähren Arte-
facte — Münzen ausgenommen — aus römischer Zeit. Sicher bezeugt sind
Bronzen aus Mönitz, Wratzow und Dobrotschkowitz. — J. Eschler, Zur
Geschichte der Besiedlung Südmährens durch die Deut-
schen. S. 420 — 433. — Aus den Miscellen erwähnen wir folgende
Aufsätze: J. Loser th, Justus Frey, ein bisher unbekannter Dichter
Mährens in der vormärzlichen Zeit. S. 111 — 115. Pseudonym für Andreas
Ludwig Jeitteles, geb. 1799, lebte später viele Jahre in Oimütz: Proben
seiner" Dichtkunst werden beigegeben. — M. Grolig, Testamente
zweier protestantischer Dorfpfarrer aus den Jahren 15(i3
und 1575. S. 219 — 224. Wichtig angesichts des überaus spärlichen
Materials, das über das Lutherthum in Nordmähren bekannt geworden ist,
und interessant, weil diese Dokumente uns einen Einblick in den wirt-
schaftlichen Zustand eines protestantischen Dorfpfarrers in jener Zeit ge-
währen.— Hans Welzl, Ueber mährische Pfarrmatriken. S. 225
— 230. Zusammenstellung der ältesten Matriken nach Wolny. — Wilhelm
Schräm, Der Abt von Kloster Brück Freitag von Cziepiroh.
]513 — 1585. S. 312 — 324. Eine biographische Skizze auf der Grund-
Literatur. 34 T
läge reichhaltigen archivalischen Materiales besonders aus dem mährischen
Landesarchiv. — Adolt Raab, Christof Schwarz im Lichte
seiner Zeit. S. 325 — -331. Ein reicher Weinhändler in Brunn, der
hier in den heftigen Streitigkeiten der Lutheraner mit den Jesuiten die
Partei der letzteren sehr wesentlich unterstützte, auch mit dem ßrünner
Chronisten Georg Ludwig eng befreundet war. (t 1601, 24. Dez.) — ÄL
G r 0 1 i g, König Friedrich IL von P r e u s s e n in Mähr. T r ü b a u
1742 und 175S. P. 434 — 446. lieber die Vorgänge vor, bei und nach
dem Durchzuge des preussischeu Hauptquartiers durch Trübau werden au-
amtlichen Schriftstücken des Stadtarchivs in Trübau. sowie aus den Er-
zählungen des Trübauer Franciskanerguardians Hyacinth Kynischer im
Hausprotokoll des Ordens mancherlei interessante Daten besonders wirt-
schaftlicher Art beigebracht. Die zweite schwere Heimsuchung im J. ITöH-
schildert der Franciskanerguardian Claudius Pauly in ebenso interessanter
als umständlicher Erzählung, die durch amtliche Berichte bestätigt und
ergänzt wi^rd.
II. Casopis Matice Moravske. (Zeitschrift der mähri-
schen Matice). Hauptred acteure : Vincenc Brandl, Frant. Bartos. Ver-
antwortl. Eedacteur: Frant. Kamenicek. Hauptmitarbeiter: Frant. A.
Slavik, Frant. Jar. Kypäcek.
Jahrgang XXII (1898). Fr. J. Rypäcek, Palackf a Morava.
(Palack;f und Mähren). S. 1 — 9. Dieser Jubiläumsaufsatz legt das
Hauptgewicht darauf zu zeigen, dass P., wiewohl er den grössten Theil
seines Lebens in Böhmen zubrachte und sich selber hinsichtlich der Na-
tionalität als Böhmen bezeichnete, seiner mährischen Abstammung nie
vergass. — ß. Dvorak, Z nejstarsich dejin moravskych. (Aus der
ältesten Geschichte Mährens). S. 9 — 30, 118 — 130, 271 — 285.
Der erste Abschnitt »Die keltische Bevölkerung« verlegt die keltische
Einwanderung in Böhmen ins 4. Jhd. v. Chr., wobei der Verf. annimmt,
dass bei der Einwanderung der Markomannen nur noch Reste, nicht mehr
der Haupttheil daselbst ansässig war, der noch vor Cäsars Zeit von dort
abgezogen war. Der zweite Abschnitt bietet zuerst eine kurz gefasste Ge-
schichte der Markomannen und Quaden und sucht dann ihre Sitze und
ihr Siedlungsgebiet zu bestimmen. Im dritten Abschnitt wird die Ein-
wanderung der Slaven behandelt und in die zweite Hälfte des 5- Jhd. ver-
legt;^ »Die Slaven besetzten Mähren bald nach 451 (Abzug der Quaden),
die Cechen Böhmen erst nach 487* (Auswanderung der Markomannen nach
Rugiland). — K. V. Adämek, 0 pravu autorskem die zäkona z 26. pro-
since 1895, c. 197 f. z. (Ueber das Autorrecht nach dem Gesetze
vom 26. Dezember 1895.). S. 30 — 44, 130 — 150, 234 — 247, 351
— 366. Eine eingehende Darstellung der Entwicklung dieses Rechtes in
unserer Gesetzgebung. — Josef Cvrcek. Pameti ze stol. XVI. o mestech
moravskych. (Denkwürdigkeiten mährischer Städte aus dem
XVI. Jahrhunderte). S. 45 — 51, 150 — 155, 248 — 255, 344 — 35(i.
Die Nachrichten, die aus dem 9. und 10. Bande der bekannten Folianten
des Herrenhuter Archivs stammen, beziehen sich auf die Brüdergemeinden
in Eibenschitz, Znaim, Leipnik, üng. Ostra, üng. Brod, Prerau, Eiwanowitz.
Bisenz, Prossnitz, Plumenau, P'ulnek, Trebitsch, Iglau, sowie auf diejenige
der Hardek'schen Herrschaft in Letowitz, Olesnitz, Kunstadt, ferner aui
348 Literatur.
'las Olmützer Bisthum und Mäliven im allgemeinen. — K. Kofinek,
Pamätce Kamar^tove. (Zum Andenken an Josef Kamarj^t). S. 52
— r)9, 175 — ISO, 256 — 201. 384 — 3'.)0. K. war neben seinem geist-
.lichen Amte (Kaplan); als bühmischer Schriftsteller und Dichter thätig;
geb. 17 97 in Velesin bei Budweis. — Frant. Sujan, Svedove u Brna
roku 1645. (Die Schweden vor Brunn im J. 1645). S. 5'.) — 7(1,
156 — 162, 286 — 299. Fortsetzung aus dem früheren Jahrgange. — Zd. V.
Tobolka. Styky krale ("eskeho Jifiho z Podebrad s knilem polsk^m
Kazimirem. (Die Beziehungen des böhmischen Königs Georg
von Podiebrad mit dem polnischen König Kasimir). S. 70
— 76, 163 — 175. 300—310, 373 — 384. Der Aufsatz versucht zu er-
weisen, dass in dem Kampfe des Papstes Paul II. gegen König Georg das
aus treuen freundschaftlichen Gefühlen des Polenkünigs Kasimir gegen
Georg hervorgerufene Zögern des ersteren, den böhmischen Thron selber
oder für seinen Sohn zu übernehmen, eine sehr wesentliche Eolle spielte.
Zum Danke hiefür setzte K. Georg zu Anfang 1469 die Wahl von Kasi-
mirs Sohn Wladislaw zu seinem Nachfolger auf den böhmischen Thron
durch, wünschte aber zugleich dessen Vermählung mit seiner Tochter
Ludmila. Sein plötzlicher Tod, änderte die ganze Lage. — Matou.s Vacla-
vek, Panstvi Ysacke 1. P. 1666. (Die Herrschaft Wsetin im
J. 1666). S. 76 — 82. ISO — 184, 310 — 315. Auf Grund einer umfang-
reichen Beschreibung im Wsetiner herrschaftlichen Archive, aus der ver-
schiedene Partien in Wortlaut abgedruckt werden. — Leander Cech,
Palackf a Kant. S. 105—118, 221—233. Ueber das Verhältnis
Palackys zu den philosophischen Ideen Kants, die er lebhaft in sich auf-
nahm, ohne sich aber vollauf zu denselben zu bekennen. Herder-Fichte'sche
Einflüsse herrschten bei ihm vor. — Leopold Kopp, Näbozenske nepokoje
V Hrube Vrbce v letech 17 is — 1721. (Keligiöse Unruhen in Gross
Vrbka in den Jahren 1718 — 1721). S. 367 — 373. Nach einem
J.Vertreibung der Ketzer aus Gross Vrbka« betitelten Fascikel im herr-
schaftlichen Archiv zu Strassnitz mit zumeist deutschen Briefen von Leopold
Grafen Schlick, Josef Grafen von Wrbna, Karl Anton Grafen Braida, Franz
Anton Salava von Lipa u. a. — Fr. J. Kypäcek, Z vysad mestecka
Lomnice na Morave. (Aus den Privilegien des Städtchens Lom-
nitz in Mähren). S. 391 — 395. Nach einer kurzen üebersicht der
Besitzer dieser Herrschaft werden mehrere wichtigere Urkunden aus der
Zeit von 1504 — 1753 mitgetheilt. — Frant. A. Slavik, Zruseni roboty
na Morave roku 1848. (Ueber die Robotaufhebung in Mähren
vom J. 1848). S. 261 — 270. 337 — 344. Die Darstellung stützt sich
auf die Landtagsverhandlungen.
Die kleinen Beiträge aus Kunst und Wissenschaft enthalten
nachfolgende historisch bedeutsamere Notizen: Fr. J. Rypäcek (S. 82 —
84) publicirt aus den Lomnitzer Archiv eine böhmische Zuschrift des
Brünner Käthes nach Lomnitz a. d. J. 17 00. Frant. Kamen! cek druckt
<Ia3 Münzpatent K. Friedrichs ddo. Olmütz 1620, Mai 11 nach dem Orig.
im mähi-ischen Landesarchiv ab (S. 85 — 86). Frant. Silhavy (S. 86 — 87)
und P. Frant. Janovsky (S. 187 — 189) berichten über das neu gegrün-
<lete Museum in Teltsch: Frant. Kamenicek über das Brünner Franzens-
museum als Landesmuseum (S. 316 — 317). P. Dominik Ökaruda
Literatur. 34<>
(S. 185 — 187, 317 — 321) bringt Beiträge zur Geschichte Misteks als
Marktort: Fr. J. Eypäoek (396 — 402) solche zur Geschichte des Hand-
werks in Mähren aus dem Lomnitzer Archive. P. Fr. Ko2eluha (S. 402
— 403) theilt eine Urkunde aus dem J. 1619 mit, die sich auf die Stola-
(yebühren auf den Gütern des Fürsten Karl Liechtenstein bezieht.
V. Prasek'(S. 403 — 407) beschäftigt sich mit der Frage der Verbreitung
des Magdeburger Rechts in Xordinähreu und Schlesien und des Vorkommens
von Abschriften des Sachsen- und Schwabenspiegels in diesen Ländern.
Frant. Öilhavy bringt Notizen über die in der zw^eiten Hälfte des
15. Jahrh. untergegangene Ortschaft Prosenin bei Trebitsch, deren Name
sich als Flurbezeichnung bis heute erhalten hat.
Jahrgang XXIH. (l-S99). Fr. Bartos, Pfispvky k textove kritice
lidov;^ch pisni. (Beiträge zur Textkritik der Volkslieder).
S. 1 — 26. — A. Podlaha, List z kroniky jesuitskych koUeji moravskych.
(Ein Blatt aus der Chronik der mährischen Jesuiten-
collegia). S. 26 — 33. Aus einer der Prager Lobkowitz'schen Bibliothek
gehörigen Hs. der »Litterae annuae« werden die Eintragungen für das
J. 1677 vorgeführt. — Jifi Malovany, Skladba näfeci cisafovskeho.
(Syntax des Kaiserswerther Dialects). S. 33—49, 150 — 164, 220
— 230, 360 — 367- — Josef Klvana, Pokryvaeske bfidlice u Stfelne.
(Schieferziegel bei Stfelna). S. 50 — 56^, 164—172. — K. Kofi-
nek, K ste rocnici narozenin Fr. Ladislava Celakovskeho. (Zum hun-
dertsten Geburtstag Franz Ladislaus Celakovsky's). S. 56
— (59. — Hermenegild Jiricek, Väcslav Mladejovec z Mladejova, zemskf
pisaf moravsky a nastupci jeho. 1373 — 141S. (Wenzel Mladejovec
von Mlade/ov, mährischer Landschreiber und seine Nach-
folger. 1373 — 1418). S. 101 — 112. Die Arbeit stützt sich auf den
Cod. dipl. Mor., die mährische Landtafel und Tadra's und Kollmanns
bekannte einschlägige Schriften. — Karel Väcslav Adamek, Väcslav
Frantisek Hfib. S. 1 12— 1 19, 213— 219. Hfib geb. 1760, gest. 1827.
Dichter und Schriftsteller; eine von ihm verfasste Ortsbeschreibung von
Brunn bei Gastl gedruckt, konnte der Verf. in keiner unserer Bibliotheken
auffinden. — Josef Cvrcek, Pameti o sborech bratrskych na Morave ze
stoL XVL (Nachrichten über die mährischen Brüdergemein-
den aus dem 16. Jahrh.) S. 120—127, 261—268, 353—360. Stam-
men aus Bd. XII und XIII des Herrenhuter Archivs ; unzusammenhängende
Excerpte, die sich auf eine ganze Anzahl mährischer Städte beziehen und
für die Geschichte der einzelnen Gemeinden von Wert sind. — J. S a 1 a b a.
Povest o bili pani v Cechäch a na Morave u pänu z Ptozmberka a z
Hradce. (Die Sage von der weissen Frau in Böhmen und
Mähren bei den Herren von ßosenberg und Neuhaus.) S. 139
— 150, 230 — 244, 325 — 337. Die gründliche Arbeit nimmt ihren Aus-
gangspunkt von der Frage, in wieweit sich diese Frage in der Tradition
der beiden Häuser zurück verfolgen lässt; die Antwort lautet, dass die
Sage nicht vor 1600 daselbst bekannt ist, legt dann die Entstehung der
ganz äusserlichen Beziehung zu Perchta von Eosenberg (t 147 6) dar, das
Wesen der Sage, in wieweit historische, volksthümliche und mythologische
Züge sich in ihr nachweisen lassen, wie die in Deutschland (Baireuth.
Berlin) heimische Sage durch die nach Neuhaus heiratende Maria Maxi-
.350
Literatur.
miliaua Gräfin von HohenzoUern und ihr Gefolge auf die in weissem
.(d. i. Trauer-) Gewände abgebildete l'erchta übertragen wird und wie
sich die Jesuiten dieser Sage beraäclitigen und sie in ihrem Gedanken-
kreise fortbilden. Den Schluss bildet die Klarlegung des Verhältnisses,
das Balbinus. der zuerst die ganze Sage erzählt, zu derselben einnimmt,
was er daran überkommen, was er aus eigenem hinzugefügt hat. Die
Untersuchung ergänzt die im -Ihg. I. der Zeitsch. des Vereins f. die Ge-
schichte Mährens und Schlesiens erschienene Arbeit von Krones über den-
selben Gegenstand und bestätigt deren Ergebnisse. — Rudolf Janovsk;f,
K dejinäm femesel v okresnim hejtmanstvi Holesovskem, (Zur Geschichte
des Handwerks in der Bezirkshauptmannschaft Holeschau).
S. 268 — 277. Bietet die Artikel der Tuchmacherzunft von Wisowitz aus
dem Jahre 1641. — Ant. Kubicek, Opavsky zaltäf. (Der Trop-
pauer Psalter). S. 309 — 32.5. Beschreibung der in der Bibliothek
des Deutschen Gymnasiums in Troppau befindlichen Pergamenthandschrift
(saec. XIV?): Abdruck des darin enthaltenen Calendarium, einige Bemer-
kungen über den Text und die Ueberlieferung des Psalteriums mit Stellen-
abdruck. — Cenek Ivramolis, Eobota v okrese Bucovskem pfed r. 184S.
(Die ßobot im Butscho witzer Kreis vor dem Jahre 1S48).
S, 337 — 353. Reichhaltige Zusammenstellung nach den einzelnen Orten
in den 9 Herrschaftsgebieten, gestützt auf urkundliches Material und münd-
liche Ueberlieferung.
Aus den Kleinen Beiträgen seien angeführt Frant. J. Rypäceks
Mittheilungen über das Museum in Trebitsch (S. 70, 7l); die kurze Be-
schreibung eines Liederbuches der Wiedertäufer aus dem mährischen Landes-
.archiv von R. (S. 74 — 75). V, Houdek's kurze Beschreibung historischer
Kunstdenkmale: L Aus Iglau (S. 172 — 17 7), H. Aus Znaim (S. 277—280,
367 370V Frant. Silhav;^ über die restaurirte S. Bartholomeuskirche
in Opatov (S. 177 — 180). Fr. Vlst. Jurek theilt ein Schreiben eines
Abgeordneten Josef Kucera an seine Wähler aus dem J. 1848 mit (S. 180
— 185). Fr. Väcslav Pefinka über den Pfarrer Andreas Panzner in
Mikulowitz bei Znaim geb. 1759 gest. 1828, einen Bibliophilen und Fort-
setzer der bei der Pfarre befindlichen libri memorabilium (S. 185 — 187).
L. Marzy bringt verschiedene urkundliche und chronikalische Notizen
aus dem Pfarrarchiv in Jimramow, 17. Jhd. (S. 188 — 192, 281 — 286,
37 6 — 379). Jan V. Tvarüiek über Chvalisov, heute bloss eine Mühle,
früher ein grösseres selbständiges Gut im Gebiete von Tischnowitz nach-
weisbar seit 1354. Fr. Väcslav Pefinka »Series abbatum canoniae Lu-
cenae« und ihr Verf. (S. 370 — 376), womit das von dem Klosterbrucker
Regularen Bernardus Troschl 1738 gedruckte Buch, das aber zum Theil
aiis guten Quellen gearbeitet ist, gemeint ist. B. Bretholz (S. 379 — 381)
über eine besonders sprachlich interessante böhmische Urkunde für die
Klarissinnen in Olmütz vom J. 1412. weil sie von einem Schreiber, der
der Sprache nicht vollkommen mächtig gewesen, geschrieben sein dürfte
und polnische Spracheinflüsse zu zeigen scheint.
Oestcrreicb. -Schlesien.
Vestnik matice Opavske. (Anzeiger der Troppauer Matice).
Xr. 6. (1896). J. Zukal. Boufe proti biskupu Vilemovi Prusinovskemu
Literatur. 351'
T Opave r. 15r.9. Svedomi proti biskupovi. (Ein Aufruhr gegen den
Bischof Wilhelm Prusinovsk^"' inTroppau i. J. 1569). S. 1 — 12.
Das Ereignis, das veranlasst wurde durch den Versuch des Bischofs nach
dem Tode des lutheranischen Predigers Martin Zenkfrei im J. 1569 den
katholischen Gottesdienst und den katholischen Pfarrer daselbst, Blasius
Siebenloth, fester zu sichern, zu welchem Zwecke er persönlich in Troppau
erschien, ist im allgemeinen bekannt. Der Verf. bringt aber einige ur-
kundliche Nachrichten bei, die aus dem Troppauer Stadtarchiv stammen,
wodurch die Sache zum Theile eine andere Färbung erhält, als in den
bisherigen Darstellungen. — P. J. Vyhlidal, Ze zivota slezsk;vch pastevcü.
(Aus dem Leben der schlesischen Hirtenknaben). S. 12 — 17.
— P. Frant. Havlasa, P. Josef Onderek. S. 17 — 18- Pfarrer in
Skalitz bei Friedek, geb. 1811. Sammler böhmischer Kirchengesänge. —
P. F. Myslivec, Närodni kroj slezsky na Klirakovsku. (Die seh le-
sische Nationaltracht im Königsberger Gebiet). S. 18 — 20.
J. Zukal, K dejinäm Opavske radnice. (Zur Geschichte des Trop-
pauer Kathhauses). S. 20 — 22. — In den Pf ehledy Kulturni (Kultur-
übersicht) S. 22 — 29 finden sich zuerst verzeichnet alle Vereinigungen
und Unternehmungen behufs Herausgabe von Schriften und Zeitschriften
in böhmischer oder polnischer Sprache (9 Stück), sodann ein Bericht über
die Entwicklung des schlesischen Schulwesens in den Jahren 1894 — 1895.
Brunn. B. Bretholz.
Notizen.
Von der Limescommission der kaiserlichen Akademie der Wissen-
schaften ist das erste Heft des Werkes »Der römische Limes in
•0 esterreich« (Wien 1900, bei A. Holder) ausgegeben worden. Das-
selbe beschäftigt sich mit Carnuntum und seiner Umgebung, im Anschlüsse
an die durch den Verein »Carnuntum« beziehungsweise in den »Archäolo-
gisch-epigraphischen Mittheilungen« seit 1877 veröffentlichten Grabungs-
berichte. Der topographische Theil ist bearbeitet von dem Obei-sten d. E.
Max von Groller, der die Methode der reichsdeutsehen Limescommission
zum Vorbild nahm; der epigraphische Anhang rührt von E. Bor mann
her. Es wurde in den Jahren 189 7 und 1898 die Limesstation und die
Tempelanlage auf dem Pfaffenberg bei Deutsch-Altenburg aufgedeckt, des-
gleichen die Durchforschung der Gräberstrasse im Petroneller Burgfeld
fortgesetzt. Durch letztere hat die Geschichte der Lageranlage sowie der
vor der leg. XIV gemina in Carnuntum stationirten Legionen, der XV
Apollinaris und der X gemina, weitere Aufklärung erfahren. Bemerkens-
wert ist. dass unter den an der Gräberstrasse beigesetzten Legionaren
und deren Angehörigen sich auch ein junggestorbener Hermundure fand,
der durch Freilassung das römische Bürgerrecht erlangt hatte. J. J.
Wir verzeichnen einige Abhandlungen, die für das germanische Alter-
thum und das angehende Mittelalter von Interesse sind. Kai*l Weller,
der bereits 1894 in den » Würltembergischen Vierteljahrsheften für Landes-
352 Notizen.
geschichtet die Ansiedlmigsweise der württembergischen Franlien le-
sprochen hat, veröffentlicht in derselben Zeitschrift 1898 eine Studie über
v^Die Besiedlung des Alamanuenlandes«: die Gliederung des
einwandernden Volksstammes, die Ortsnamen, den Uebergang von der ex-
tensiveren Bewirtschaftung des Bodens zur intensiveren, wie er seit der
Einengung der Alamannen /.wischen Burgunder und Frauken naturgemäss
erfolgen musste. — Für die Geschichte des römischen Provinciallandeä
unter alamaunischer, burgundischer, fränkischer Herrschalt ist die Kenntnis
der kirchlichen Eintheilungen und ihrer Abwandlungen von Bedeutung.
Darüber handelt mit überlegener Sachkenntnis L. Duchesne in den
Melanges d' archeologie et d'histoire XVIII (l89S) p. .") ff., wo gegen
Krusch die »Vita patrum Jurensium« vertheidigt ist. mit Beziehung auf
die alte Metropolitanstellung des Bischofs von Besanron für den Bereich
der Provinz »Maxima Sequanorum«, den gelegendlichen Gebrauch des
Patriarchentitels von Seite der Metropoliten im G. Jahrhundert auch inner-
halb Galliens, die mit den politischen Verhältnissen zusammenhängende
Verlegung der Bischofsitze in der »civitas Helvetiorum« zu derselben Zeit.
Für die Kritik des Gregor von Tours sind einige nicht unwesentliche
Momente klargelegt. — Von anderen Gesichtspunkten geht W. Levison.
Zur Geschichte des Frankenkönigs Chlodowech (Bonner »Jahr-
bücher« Bd. 103), aus. Er behandelt die von Gregor gegebenen chrono-
logischen Daten namentlich mit Rücksicht auf die Taufe des Königs und
die Alamannenschlacht ; in einem Anhang ist die Vita des Bischofs SoUemni^
von Chartres (saec. IX) neu abgedruckt, welche die Bekehrung Chlodowech's
mit einem Gothenkriege in Verbindung bringt. Vgl. Krusch im X. Archiv
d. Ges. XXIV, .371. J- J-
Wie für die mittelalterliche Forschung die Vergegenwärtigung der
verschiedenen Formen, unter denen die Entwicklung des städtischen Wesen,-
vor sich gieng, von der grössten Bedeutung ist, so hängt auch das Ver-
ständnis der griechich-römischen Culturverhältnisse mit der genauesten
Kenntnis der städtischen Einrichtungen zusammen. In dem Werke von
W. Liebenam, Städtever-waltung im römischen Kaiserreiche
(Leipzig, 1900, Verlag von Duncker und Humblot) ist mit grossem Fleisse
das in den letzten Decennien sehr gemehrte Quellenmaterial verarbeitet, sc -
wohl das aus der östlichen zumeist der griechischen Art folgenden Eeichshälfte.
wie das aus der westlichen, wo zum Theil das punische und keltische
Wesen die Unterlage für die römischen Einrichtungen gebildet hat. Indem
der Verf. den städtischen Haushalt darstellt, ersehen wir, .dass trotz sche-
matischer Gleichartigkeit im Allgemeinen, doch für das Einzelne zahlreiche
Abweichungen sich finden. Wer die Verschiedenheit der Institutionen de:-
Alterthums gegenüber denen des Mittelalters, dabei doch wieder mancherlei
Analogien näher kennen lernen will, vergleiche beispielsweise was in dem
Buche über die Besitzungen der grossen Tempel, deren Einnahmen und
ihre eventuelle Verwendung zu öffentlichen Zwecken gesagt ist. J. J.
In den Abhandlungen der sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften.
Bd. XVIII (1899) Nr. V untersucht H. Geiz er »Die Genesis der
byzantinischen Themenverfassung« unter Heranziehung nicht
Notizen. 353
nur des griechisch geschriebenen Quellenmateriales, das neben Konstantinos
Poi-phyrogennetos in Betracht kommt, sondern auch der von de Goeje 1889
herausgegebenen Araber Ibe Hordädbeh und Kodäma, die für das 8. und
9. Jahrhundert von besonderer Wichtigkeit sind. Dabei werden zahlreiche
Bemerkungen in Eamsay's »histoi'ical geography of Asia minor« (l890)
der Kritik unterzogen, die byzantinische Kriegsverfessung, die Kampfweise
gegen die Araber, wobei es in erster Linie auf die Kavallerie ankam,
eingehend besprochen. Die Civilverwaltung und die aus der hohen Geist-
lichkeit, den Spitzen der Behörden und den militärischen Würdenträgern
zusammengesetzte Eeichsvertretung im 7. Jahrhundert, die Organisation
der früher rein militärischen Themen zu Verwaltungsbezirken durch Leon
den Isaurier werden vorgeführt. Ueber die Entstehung und Ausbildung
der Exarchate von Africa und Italien findet man ebenso Aufschlüsse ge-
geben, wie über die Präfectur von Illyricum und über das bis zum Bilder-
streit unter Alt-Rom stehende Vicariat von Thessalonike, dessen Anfänge
im 5. Jahrhundert bisher nicht klargelegt sind. »Vielleicht ist es das
Trinkgeld, womit der hl. K^tüIos und die Hofpartei die Mitwirkung
Cölestins zum Stui'ze des verhassten Nestorios gewannen*. Ein Excurs
handelt über die Slaveneinbrüche und die politische Bedeutung des
hl. Demetrius für Thessalonike (saec. VII), worin zu der seit Fallmerayer
vielbesprochenen Frage nach dem Einfluss der slavischen Besiedlung auf
die heutige Bevölkerung von Griechenland in der dem Verf eigenen tem-
peramentvollen Weise Stellung genommen wird. Die der Abhandlung
beigegebene » Uebersichtskarte der asiatischen Reiterdivisionen und der
Marinebezirke* mit Einzeichnung der gewöhnlichen Heeresstrasse der Kaiser
ist dankenswert. J. J.
Gross und alt ist der Gegensatz zwischen Orient und Occident im
Bezug auf die Kirchensprache. Im Orient war die Ausbreitung des Christen-
thums stets verbunden mit der Begründung einer kirchlichen nationalen
Literatur. Frühzeitig bestand neben einander eine griechische, koptische,
syrische, armenische, georgische, äthiopische Liturgie. Es entspricht den
Traditionen der orientalischen Kirchen, dass die Slavenmissionäre des 9. Jh.,
die Brüder von Thessalonich, sofort an die Erfindung eines neuen Alphabets
und an die Uebersetzung der hl. Bücher giengen. Noch zu Anfang des
19. Jh. wurde eine nationale Liturgie für die Nachkommen der alten
iranischen Alanen, für die Osseten im Kaukasus hergestellt. Dagegen
dominirte im Occident das Latein. Die Sprachen der Kelten, Iberer u. A.
sind in der Kirche nicht zur Geltung gekommen. Die gothische Ueber-
setzung der hl. Bücher durch Ulfilas gehört territorial dem Orient, den
Donauländern an. Die Welt des kirchlichen Lateins und der nationalen
Liturgien berührt einander noch heutzutage an der Ostküste der Adria.
Dort besteht seit einem Jahrtausend ein tiefer Gegensatz zwischen dem
lateinischen Ritus der romanischen Städte und der slavischen Liturgie in
glagolitischer Schrift bei dem slavischen Landvolk. Von Interesse ist daher
die Studie: L'antica diocesi di Ossero e la liturgia slava.
"Pagine die storia patria, narrate da F. Salata, Pola, tipografia C. Mar-
tinolich 1897, 8°, 158 und XX S. — • Die Biographie der Slavenapostel
von Thessalonich, die Entstehung der glagolitischen und cyrillischen Schrift,
mttheilungen XXll. 23
354 Berichte.
die Geschichte der Uebersetzung der hl. Bücher und die l'rage der Heimat
des Kirchenslavischen, die nun im Aegaeischen Gebiet zwischen Thessalonich
und Adrianopel gesucht wird, behandelt ausführlich Hofrath Professor
Dr. V. Jagic, Zur Entstehungsgeschichte der kirchenslavi-
schen Sp^rache, Wien 1900, 2 Hefte, 88 und 96 S. (S. A. aus den
Denkschriften der kais. Akademie, Bd. 47). C. Jirecek.
Historische Commission bei der kgl. bayer. Akademie
der Wissenschaften. (Juli 1900).
Seit der letzten Plenarversammlung sind folgende Publicationen durch
die Commission erfolgt: 1. Allgemeine deutsche Biographie. Band 45,
Zeisberger bis Zvrl, Nachträge Abendroth bis Anderssen. — 2. 26- Band
der Chroniken der deutschen Städte. Niedersächsische Städte: Lübeck,
2. Band, hg. von Koppmann. — 3. 27. Band der Chroniken der deut-
schen Städte. Niedersächsische Städte: Magdeburg, 2. Band, hg. von
Hertel. — 4. Deutsche Keichstagsacten, 10. Band, 1. Abtheilung, hg. von
Herre.
Da die Allgemeine deutsche Biographie mit dem 45. Band
abgesehen von den nothwendigen Nachträgen zu glücklichem Abschluss
gediehen war. wurde Sr. Exe. Herrn von Liliencron der Dank der Com-
mission ausgesprochen und eine Adresse überreicht. Die Zusammenstellung der
aufzunehmenden Nachträge ist noch nicht völlig abgeschlossen, doch wird
in absehbarer Zeit wieder jährliches Erscheinen von zwei Bänden mög-
lich sein.
Von den Keichstagsacten, ältere Serie, wird der 12. Band
(14;35_1437, bearb. von Dr. G. Beckmann) jedenfalls bald ausgegeben
werden. Die zweite Hälfte des 10. Bandes (14.32 — 33, gleich der ersten
von Dr. Herre bearbeitet) soll in Jahresfrist folgen. Damit ist dann die
Bearbeitung der Keichstagsacten aus K. Sigmunds Zeit abgeschlossen. Die
Commission übertrug den beiden bisherigen Mitarbeitern die nächstfolgenden
Jahre zu selbständiger Bearbeitung: Dr. Beckmann die Eegierung Alb-
rechts H. 1438 — 1439, Dr. Herre die Anfänge Friedrichs ni. 1440 — 1442.
Zugleich nahm die Commission einen Supplementband zu den Regierungen
Wenzels, Ruprechts und Sigmunds in Aussicht und übertrug die Heraus-
gabe dem bisherigen Leiter Dr. Quidde.
Für die jüngere Serie der Reichs tagsacten wurde an Dr.
E. Furt er aus Basel eine neue Hilfskraft gewonnen. Der 3. Band kann
jedenfalls bald erscheinen.
Von der Geschichte der Wissenschaften steht nur noch die
Geschichte der Physik aus. sie wurde nunmehr an Prof. Heller in Buda-
pest übertragen. Für die Vollendung der Geschichte der deutschen Rechts-
wissenschaft durch Prof. Landsberg in Bonn lässt sich ein bestimmter
Termin noch nicht feststellen.
Die Arbeiten für die Chroniken der deutschen Städte nehmen
unter Leitung v. Hegels stetigen Fortgang ; von Archivar Koppmann soll
noch ein 3. Band Lübecker Chroniken herausgegeben werden.
Berichte. 355
Von den Jahrbüchern des deutschen Reiches wird zunächst
der 3. Band der Jahrbücher Heinrichs IV. und V. von Meyer von Knontm
erscheinen. Prof. Simonsfeld setzt die Arbeiten für Friedrich I., Archivar
Uhlirz für Otto IL und III. fort. Mit Weiterführung der Jahrbücher
Friedrichs II. wurde Privatdozent Dr. Hanipe in Bonn betraut.
Auch die Herausgabe der Witteisbacher Correspondenz,
ältere pfälzische Abtheilung, ist dem Abschluss nahe gerückt.
Im verflossenen Jahre hat Prof. v. Bezold in München und Marburg noch
wertvolles Material gefunden. Das Manuskript des 3. Bandes der Corre-
spondenz Johann Casimirs liegt nahezu druckfertig vor.
Dr. Karl Mayr, Sekretär der k. Akademie der Wissenschaften in
München, hat das Material für die ehedem von Stieve übernommenen
Bände 7 und 8 der Witteisbacher Korrespondenz, jüngere
Serie, da das Manuskript weit mehr Raum, als die in Aussicht genom-
mene Bogenzahl beanspruchen würde, einer Neubearbeitung unterzogen.
Der Druck des 7. Bandes wird bald beginnen. Prof. Chroust setzte die
Arbeiten für die Bände 9, 10 und 11 fort und betrachtet die Sammlung
für die Briefe und Acten von 1611 bis 161:3 im wesentlichen als abge-
schlossen. Dr. Alfred Altmann setzte die Durchforschung des archivalischen
Materials von 1625 — 1630 fort, wobei er sich , im Allgemeinen auf die
vier Münchner Archive beschränkte.
Das unter Leitung Prof. v. Bezolds stehende neue Unternehmen,
Herausgabe süddeutscher Humanistenbriefe konnte übev-
raschend gefördert werden. Für die erste Abtheilung, den Briefwechsel
des Konrad Celtis, entfaltete Prof. Dr. G. Bauch in Breslau eine so frucht-
bare Thätigkeit, dass vielleicht schon zu Ende 1900 mit der Drucklegung
begonnen werden kann. Die zweite Abtheilung: Pirkheimer und der
Nürnberger Humanistenkreis, hat Dr. Emil Raicke in Nürnberg über-
nommen. Bezüglich der nach England verschlagenen Bestände des Pirk-
heimer-Nachlasses wird Dr. Arnold Reimann in Berlin Beihülle leisten.
Weniger günstig haben sich die Aussichten für die dritte Abtheilung, den
Briefwechsel Peutingers und des Augsburger Humanistenkreises, gestaltet.
Vorläufig ist von cand. bist. E. Tölpe das wenig ergiebige Material der
Augsburger Bibliotheken durchgesehen worden; auch in Eichstätt und
Regensburg lieferten Nachforschungen nur geringen Ertrag. Trotzdem
sollen noch Innsbruck und sonstige Tiroler Fundstätten besucht, und die
Nachforschungen auf den gesammten schwäbischen Humanismus ausgedehnt
Averden. Falls sich endgiltig das Ergebnis als unzureichend erweisen sollte,
werden die schwäbischen und altbayerischen Humanisten vereinigt werden.
Erfreulichen Fortschritt hat auch die Wiederaufnahme der Quellen
und Erörterungen zur bayrischen und deutschen Geschichte
aufzuweisen. Für die unter Leitung Prof. Riezlers stehende erste Abthei-
lund Urkunden hat Dr. Th. Bitterauf bereits die Hälfte des von dem
Notar Kozroh unter Kaiser Ludwig d. Fr. angelegten ältesten Freisinger
Traditionsbuches copirt. Ausserdem kommen noch weitere Handschriften
in Betracht. Ueber die Aufnahme soll entscheiden, ob ein Codex als eigent-
licher Traditionscodex zu bezeichnen ist. Bei der Herausgabe soll in allem
Wesentlichen nach den von Redlich aufgestellten und in seiner Edition der
Brixener Traditionen befolgten Grundsätzen verfahren werden. Für die
23*
ggg Berichte.
unter Leitung von Prof. v. Heigel gestellte zweite Abtheilung Chroniken
wurden zunächst Bibliotheksekretär Dr. Gr. Leidlnger in München mit Be-
arbeitung der Schriften des Andreas von Regensliurg und Gymnasiallehrer
Dr. K. Spiller in Frauenfeld (Schweiz) mit Herausgabe der Chronik des
ririch Fueterer betraut; da jedoch letztere wesentlich auf Hans Ebran
von Wildenberg beruht, empfiehlt es sich, diesen voranzustellen, und es
wurde für diese Arbeit Gymnasialprofessor Dr. Friedrich Roth in Augsburg
gewonnen. Dr. Leidinger ist mit seiner Arbeit so weit gediehen, dass
etwa in einem halben Jahre das Ganze druckfertig vorliegen wird. Der
erste Band soll mit dem Chronicon generale des Andreas eröffnet werden.
Badische historische Commission. Xov. 1900.
Seit der letzten Plenarsitzung sind folgende Veröffentlichungen der
Commission erschienen: Badische Neujahrsblätter. N. F. 3. Blatt 1900.
Beyerle. Konstanz im dreissigjärigen Kriege. — Kindler von Knobloch,
Oberbadisches Geschlechterbuch 2. Band 2. Lieferung. — Köhne K.,
Oberrheinische Stadtrechte. 1. Abtheilung: Fränkische Rechte. 5. Heft:
Heidelberg, Mosbach, Xeckargemünd, Adelsheim. — Fester R. und Witte H.,
Eegesten der Markgrafen von Baden und Hachberg. L Band. 9. u. 10. Lie-
ferung (Schluss). — Schulte A., Geschichte des mittelalterlichen Handels
und Verkehrs zwischen Westdeutschland und Italien mit Ausschluss von
Venedig. 2 Bände. — Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins. N. F.
15. Band, nebst den Mittheilungen der badischen histor. Commission Nr. 22.
An den Regesten zur Geschichte der Bischöfe von Kon-
stanz hat Privatdozent Dr. Cartellieri gemeinschaftlich mit Dr. Eggers
Aveitergearbeitet. Die Drucklegung der beiden nächsten Lieferungen, die
den 2. Band abschliessen sollen, wird demnächst begonnen. Die Commis-
sion beschloss, die Arbeiten im vatican. Archiv vorläufig nur soweit fort-
führen zu lassen, als sie zur Vervollständigung des Materials der Kon-
stanzer Regesten bis 1383 dienen.
Die Regesten der Markgrafen von Baden und Hachberg
hat Prof. Dr. Witte in Hagenau wiederum erheblich gefördert, namentlich
hat der Besuch einer Anzahl auswärtiger Archive reiche Ausbeute ergeben.
An den Nachforschungen im Karlsruher Generallandesarchiv haben sich die
Hilfsarbeiter Dr. Hulscher und Frankhauser betheiligt. Die beiden ei-sten
Lieferungen des 2. Bandes befinden sich unter der Presse.
Ueber die Fortführung der Regesten der Pfalzgrafen am
Rhein, von deren weiterer Bearbeitung Prof. Dr. Wille im vorigen Jahre
zurückgetreten ist, hat die Commission folgenden Beschluss gefasst: Das
Regestenwerk soll nur bis zum Tode des Kurfürsten Ludwig HL (l436)
fortgeführt werden, also bis zu einer Zeit, da der rein urkundliche Cha-
rakter des Werkes gewahrt bleibt und Schwierigkeiten bei Bearbeitung
von Briefen und Acten sich nur in geringem Masse geltend machen. Bei
den Regesten K. Ruprechts sind die auf das Reich bezüglichen Ui künden
in vollem Umfang zu berücksichtigen. Mit der Bearbeitung wird Dr. Sillib,
Kustos an der Heidelberger Universitätsbibliothek, zunächst unter Prof.
Wille's Leitung, betraut.
Berichte. 357
Von der Sammlung der Oberrheinischen Stadtrechte ist die
fränkische Abtheilung, für die Dr. Köhne in Berlin unter Leitung des
Oeh. Eaths Professor Dr. Schröder thätig ist, in stetem Foi-tschreiten be-
grifien. Vom 6. Heft liegen bereits die Eechtsquellen von Ladenburg.
Steinbach und Bretten di'uckfertig vor. Von der schwäbischen Atheilung
bearbeitet Dr. Hoppeler in Zürich unter Dr. Alberts Leitung das Stadtrecht
von Ueberlingen, Privatdozent Dr. Beyerle in Freiburg das von Konstanz.
Von den elsässischen Stadtrechten befindet sich der 1. Band, der die von
Dr. Geny behandelten Eechtsquellen von Schlettstadt enthalten wird, be-
reits unter der Presse.
Von der Politischen Correspondenz Karl Friedrichs von
Baden ist der von Archivi-ath Dr. Obser bearbeitete 5. Band im Druck
nahezu fertig gestellt.
Die Correspondenz des Fürstabtes Martin Gerbert von
St. Blasien, deren Sammlung und Herausgabe Geh. Eath Dr. von Weech
und Archivassessor Dr. Brunner besorgen, soll bis zur nächsten Plenar-
sitzung druckfertig vorliegen.
Dem 2. Band der Wirtschaftsgeschichte des Schwarz-
waldes und der angrenzenden Landschaften wird Prof. Dr. Gothein in
Bonn, der Geschichte der badischen Verwaltung Privatdozent
Dr. Ludwig in Strassburg sich auch weiterbin widmen.
Oberstleutnant a. D. und Kammerherr Kindler von Knobloch in Berlin
hat das Manuskript für die 3. und 4. Lieferung des 2. Bandes von dem
Oberbadischen Geschlechterbuch ausgearbeitet.
Die Sammlung und Zeichnung der Siegel und Wappen der
badische Gemeinden nahm ihren Fortgang. Der Zeichner Fritz Held
war wie bisher dafür thätig. Von der Publication der Siegel der badi-
schen Städte ist das 2. Heft in Vorbereitung.
Für die Herstellung von Grundkarten für die badischen Ge-
biete nach den Vorschlägen des Professors Dr. v. Thudichum hat das
Grossh. statistische Landesamt umfassende Arbeiten gemacht, die ihrem
Abschluss nahe sind.
Ueber Ordnung und Verzeichnung der Archive der Ge-
meinden. Pfarreien u. s. w., vergl. »Mittheilungen der hadischen historischen
Commission«. Ueber die Ordnung und Verzeichnung des Archivs der
."Universität Freiburg erstattete Hofrath Dr. Dove Bericht.
Alss Neujahrsblatt für 1901 bat Stadtarchivar Dr. Albert eine
Eehilderung von »Baden zwischen Neckar und Main in den Jahren 1803
— isofi« bearbeitet. Als Xeujahrsblatt für 1902 ist die Herausgabe einer
Auswahl von Sauters Gedichten von Dr. H. Vierordt in Aussicht genommen.
Von dem Topographischen Wörterbuch des Grossherzog-
thums Baden von Archivrath Dr. Krieger wird eine zweite Auflage in
zAvei Bänden erscheinen. — Ferner wurde die Herausgabe des 5. Bandes
der Badischen Biographien beschlossen und die ßedaction Geh. Eath
Dr. V. Weech, und Archivrath Dr. Krieger übertragen. — Zu Bd. l — 39
der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (Aeltere Eeihe) soll ein
alphabetisches Wort- und Sachregister ausgearbeitet werden.
358
Bericlite.
Gesellschaft für rheinische Geschichtskuude.
Seit clor 18. Jahresversammlung gelangten zur Ausgabe: 1. Tel» er-
sieht über den Inhalt der kleineren Archive der Kheinprovinz. 1. Band,
bearb. von Armin Tille. 189U. 2. Die Weisthümer der Rheinprovinz.
1. Abtheilung: Die Weisthümer des Kurfürstenthums Trier. ]?d. I: Ober-
amt Boppard, Stadt und Amt Koblenz, Amt Bergpflege, hg. von Hugo
Loersch. 1*)00.
Die Fertigstellung des 2. Bandes der rheinischen Weisthümer,
wird von Geh.-Rath Prof. Loersch in Angriff genommen.
Ueber seine Thätigkeit bei der unter Leitung von Prof. Lamprecht
erfolgenden Herausgabe der rheinischen Urbare berichtet Bibliothek-
Kustos Dr. Benno Hilliger in Leipzig, dass der Druck des Textes des
1. Bandes abgeschlossen ist. Privatdozent Dr. Kötzschke in Leipzig hat
die Herausgal)e der Werdener Urbare unmittelbar nur wenig fördern können.
Jedoch liegt eine aus der Arbeit hervorgegangene Schrift »Studien zur
Verwaltungsgeschiehte der Grossgrundherrschaft Werden« im Druck vol-
lendet vor.
Nach längerer Unterbrechung hat Prof. von Below in Marburg im
letzten Jahre die Arbeiten für die Edition der Landtagsact en von
Jülich -Berg L Reihe wieder aufgenommen. Bisher ist er bis z. J. 1.570
gelangt. Die Arbeiten an den Jülich-Bergischen Landtagsacten IL Reihe,
welche Geh.-Rath Harless in Düsseldorf leitet, konnten von Archivar Dr. Küch
in Marburg weniger gefördert werden, hauptsächlich weil der Bearbeiter
verhindert war, die noch nöthigen Reisen auszuführen.
Die Bearbeitung des IL Bandes der älteren Matrikeln der
Universität Köln hat Stadtarchivar Dr. Keussen in Köln wieder auf-
genommen.
Die Herausgabe der älteren rheinischen Urkunden (bis zum
J. lOOO) musste auch im vergangenen Jahre ruhen.
Von der durch Archiv-Assistenten Dr. Knipping in Düsseldorf bear-
beiteten IL Abtheilung der erzbischöflich-kölnischen Regesten
(UOO — 1304) ist das Erscheinen des IL bis z. J. 1205 reichenden Bandes
noch im Laufe des Sommers zu erwarten.
Die mittelalterlichen Zunfturkunden der Stadt Köln
sind von Dr. Heinr. von Loesch in Oberstephansdorf (Schlesien) in druck-
fertigem Zustande vorgelegt worden.
Die Arbeiten von Dr. Wilh. Fabricius in Darmstadt am geschicht-
lichen Atlas der Rhein provinz sind langsam, aber gut vorange-
schritten. Auch auf den Staatsarchiven zu Düsseldorf und Koblenz sind
die Arbeiten wesentlich gefördert worden. Am Koblenzer Staatsarchive
begann Archivar Dr. Forst mit der Bearbeitung des Fürstenthums Prüm.
Inzwischen ist der Bearbeiter aus dem Staatsdienste ausgeschieden, wird
aber seinen Antheil am Geschichtlichen Atlas iertigstellen.
Bezüglich der Herausgabe der Acten der Jülich- Cle vis eben Po-
litik Kurbrandenburgs (1610 — 40), welche unter Leitung des Gob.-
Rath Ritter in Bonn steht, theilt Oberlehrer Dr. Hugo Löwe in Köln mit,
dass er im verflossenen Jahre sich einer Bearbeitung des Materials aus
dem Berliner und Düsseldorfer Staatsarchiv gewidmet hat.
Berichte. 359
Die Arbeit des Bibliothekars Dr. VouUieme in Berlin über den Buch-
druck Kölns im Jahrhundert seiner Erfindung konnte auch in
diesem Jahre noch nicht zum Abschlüsse gebracht werden.
Der erläuternde Text zur Geschichte der Kölner Maler schule
ist von Hofratli Prof. Aldenhoven in Köln dem Vorstande eingereicht
worden.
Dr. Sauerland in Kom hat die Sammlung von Kegesten zur Ge-
schichte der Kheinlande aus dem vaticanischen Archiv
1294 — 14.31 bis 1342 vollendet. Eine Nachlese in rheinischen Archiven
ergab theilweise reiche Ausbeute. Der Herausgeber hofft Text sammt
Einleitung bald druckfertig vorlegen zu können.
Die Bereisung und Inventarisirung der kleineren Ar-
chive ruhte im Berichtsjahre, da keine geeignete Kraft für die Fortführung
dieser Aufgabe vorhanden war.
Auf Antrag von Herrn Prof. Giemen in Düsseldorf ist die Veröffent-
lichung der romanischen Wandmalereien der Eheinlande vom
«t. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts unter die Publicationen der Gesell-
schaft aufgenommen worden. Die Publication selbst wird nur ermöglicht
durch die Munificenz des Geh. Commerzienrath Emil von Eath.
Die Erist für die Lösung der ersten Preisaufgabe der Mevissen-
Stiftung (Darstellung der durch die französische Revolution in der
Eheinprovinz bewirkten agrarwirtschaftlichen Veränderungen) ist Ins zum
31. Januar 1903 verlängert worden.
Historische Commission für Hessen und Waldeck, Dritter
Jahresbericht (Mai 1900).
Im verflossenen Jahre gelangte zur Ausgabe die erste Lieferung des
hessischen Trachtenbuches von Geh.-Eath Prof. Justi, sowie die Schrift
von Dr. Glagau: Anna von Hessen, die Mutter Philipps des Grossmüthigen.
Eine Vorkämpferin landesherrlicher Macht.
Fuldaer Urkundenbuch. Prof. Tangl ist auch im abgelaufenen
Jahre durch die von ihm für die Monumenta Germaniae übernommenen
Arbeiten verhindert worden, das Manuskript für den ersten Band zum
Abschluss zu brirgen. Doch erklärt er bestimmt, mit dem Druck im
Laufe des Jahres beginnen zu können.
Landtagsacten. Dr. Glagau hat die Ai-beiten für den ersten Band
soweit gefördert, dass der Druck hat beginnen können.
Chroniken von Hessen und Wal deck. Hindernisse persön-
licher Art haben Dr. Diemar ausser Stand gesetzt, die Ausgabe der beiden
Chroniken von Gerstenberg druckfertig zu stellen. Er stellt die Einliefe-
i-ung des druckfertigen Manuskriptes für Weihnachten 1900 bestimmt in
Aussicht. Die Bearbeitung der Waldeckischen Chroniken hat eine schwere
Verzögerung dadurch erlitten, dass Oberlehrer Dr. Pistor auf seine Bitte
wegen Ueberlastung mit Lehramtsgeschäften der Auftrag zur Bearbeitung
wieder abgenommen werden musste. An seiner Stelle ist Dr. P. Jürges,
Hilfsbibliothekar an der Marburger Universitätsbibliothek gewonnen worden.
360 Berichte.
Landgi'af eureges ten. Geb. Archivrath Dr. Koennecke hat sseiiie
Sammlungen, welche sich über den ganzen Zeitraum von 12-47 — löuD
gleichmässig erstrecken, erheblich bereichert.
Ortslexikon. Im Herbst 189!) beschloss die Generalversammlaug
des Gesammtvereines der deutschen Geschichtsvereine iii Strassburg die
Einsetzung einer Commission, welche ein Programm für eine einheitliche
Bearbeitung von historischen Ortsverzeichnissen ausarbeiten soll. Archiv-
rath Dr. Keimer, welcher in diese Commission gewählt worden ist, hat
unter diesen Umständen sich darauf beschränkt, Material zu sammeln.
Urkundenbuch der wetterauer Reichsstädte. Zunächst
ist das Urkundenbuch von Friedberg in Angriff genommen und Dr. Foltz
mit der Bearbeitung betraut worden, der die Arbeit rüstig fördern konnte.
Hessisches Trachten buch. Die 2. Lieferung hat Geh.-Rath
Prof. Justi so weit vorbereitet, dass der Druck von Abbildungen und Text
beginnen konnte.
Zu diesen Unternehmungen gesellt sich als neue die Herausgabe
eines Münzwerkes bis zum Tode Philipps des Grossmüthigen. Die
Bearbeitung hat Oberlehrer Dr. Buchenau in Weimar übernommen, der
seit langem auf dem Gebiete des hessischen Münzwesens bewährte Heraus-
geber der j Blätter für Münzfreunde -^ (Leipzig, C. G. Thieme).
Die Commission für Herausgaben von Acten und Corre-
spondenzen zur neueren Geschichte Oesterreichs hielt am
19. Februar 1901 ihre constituirende Vei'sammlung. Es wurde Minister
A. Kezek zum Vorsitzenden, F.-M.-L. v. Wetzer, Director des k. u. k.
Kriegsarchivs zum Vorsitzenden- Stellvertreter gewählt. Als nächste Unter-
nehmungen der Commission wurden beschlossen die sofortige Inangrifi"-
nahme der Vorarbeiten für die Publication der österreichischen Staats-
verträge seit 1526, ferner die Vornahme orientirender Vorarbeiten für die
ins Auge gefasste Herausgabe der Correspondenz Ferdinands l. mit Karl V.
Die Publication einer beinahe druckfertig vorliegenden Edition der Corre-
spondenz Leopolds I. mit dem Grafen Pötting wurde in Erwägung gezogen.
Die älteren Königsiirkunden
für das Bistlium Worms und die Begründung
der Wscliöfliclien Fürstenmacht.
Von
Johann Lechner.
I. Die iiiiechteii Karoliiigerdiplome und ihre Xachiirkundeii.
Erzählende Aufzeichnungen fehlen in Worms bis ins 11. Jahr-
hundert; die Blüte der Domsehulei) unter den Bischöfen Anno (950
—978) und Hildibald (979—998) nöthigt jedoch, mit Verlusten zu
rechnen. Das älteste Denkmal dieser Art ist die vita Burchardi, um
das Jahr 1030 von einem jüngeren Zeitgenossen freilich unter weit-
gehender Ausschreibung Alperts verfasst^).
Urkunden sind die einzige gleichzeitige Quelle, aus der wir über
die älteste Phase der inneren Geschichte des Wormser Bisthums
Kenntnis schöpfen können; sie sind der spärliche noch vorhandene
Niederschlag jenes bedeutsamen Entwicklungsstadiunis im Verfassungs-
leben deutscher Bischofsitze, in dessen Verlaufe der geistliche Grund-
herr zum Reichsfürsten wurde.
Diese Quelle fliesst zwar, was Königsurkunden anlangt, reichlich,
aber nicht rein: Fälschungen und Verunechtungen spielen hier wie
in den meisten frühmittelalterlichen Urkundenbeständen ihre Rolle.
Eine Läuterung des Quelleumaterials mit den Mitteln diplomatischer
und historischer Kritik zu versuchen, ist der Zweck der beiden ersten
Abschnitte nachfolgender Studien. Der Poutificat Burchards I, des
') Kehr R, Die Urkunden Otto III. 43.
'-) Grosch H., Burchard I. Bischof von Worms, Leipziger Diss. 18Ü0 ; Mani-
tius, Ueber die vita Burchardi episcopi Wormatiensis in Neues Archiv 13, 197,
vgl. Wattenbach, Deutschlands CTeschichtsquellen 1", 392.
Mittheüungen XXII. 24
362 Johann L e c h n e r.
ersten Territorialgesetzgebers auf deutschem Bodeu, bietet den sach-
lich begründeten Endpunkt und Abschluss').
Von den gefälschten Karoliugerdi]iloinen gieng ich aus und rich-
tete mein Augenmerk zunächst auf die Erhellung ihrer Entstehungs-
verhältnisse. Da die Entscheidung der Fragen nach Zeit der Her-
stellung, Verfasserschaft und Tendenz von dem Urtheil über die Be-
stätigung der sächsischen Kaiser abhängt, mussten die Nachurkunden
einbezogen und auch die einschlägigen Diplome Heinrichs II berück-
sichtigt werden.
Unter den zwanzig meist nur in Chartularen überlieferten Mero-
winger- und Karolinger Urkunden (l-{- 19) sind nicht weniger als sieben
notorische Fälschungen. Als interpolirt gelten bisher zwei Karolinger-
diplome; iüt meine Beweisführung stichhältig, so gesellt sich eine
dritte zu ihrem Bunde. Die einzige erhaltene Urkunde Kourads I
trägt, wie sie uns heute vorliegt, Kennzeichen jüngerer Ueberarbeitung
durch die der Inhalt nicht > unberührt blieb ; ich komme auf sie im
zweiten Abschnitt zu sprechen. Auch die Zuverlässigkeit der otto-
nischen Privilegien, welche zum Theil Bestätigungen der unechten
Karolingerdiplome sind, steht noch in Frage. Hatten die Heraus-
geber in den Monumenta Germaniae Diplomata sich für die Echtheit
entschieden und das eine als Originaldiplom, andere als Abschriften
in Diplomform aus dem 10. Jahrhundert bezeichnet, so entgieng doch
schon Kehr nicht, dass durch diese Auffassung die Schwierigkeiten
noch nicht gänzlich behoben seien; in seiner Arbeit über die Urkunden
Ottos III äusserte er anmerkungsweise Bedenken-).
Indes durfte die Annahme der Echtheit solange Wahrscheinlich-
keit beanspruchen, bis nicht schwerwiegende Indicien den Verdacht
auf die kaiserliche Kanzlei selbst lenkten. Die Vorbedingung
für meine Nachforschung in dieser Kichtuug war das Vorhandensein
einer Edition, die das bietet, was der Herausgeber vor allem und er
allein zu bieten in der Lage ist: eine sorgfältige Behandlung der
formellen Merkmale der Einzelurkunden vom Standpunkt der allge-
meinen Kanzleiregel. In Sickels Diplomata-Ausgabe war das sichere
Fundament geboten, um mit Verwertung der Kriterien, die sich aus
der Geschichte des Bisthums, aus der rechtlichen und wirtschaftlichen
1) Da das von Boos herausgegebene ürkundenbuch der Stadt Worms nicht
alle für das Bisthum, die Klöster und Pertinenzen ausgestellten Diplome enthält,
wird als Beilage I eine knappe Uebersicht derselben mit Angabe der besten
Ueberlieferungsform folgen. — Boos begnügt sich in den kritischen Bemei'kungen
fast durchwegs mit Zusammenfassung früherer Ergebnisse.
2) S. 433.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 363
Eutwicklung der geistlichen Grundherrscilaften gewinnen Hessen, den
o-e.-5ammten älteren Urkundenvorratli von Worms einer zusammeu-
o
häuofendeu Prüfung unterziehen zu können.
Wie die Mitarbeit an Mühlbachers Edition der Karolingerdiplome
den Anlass bot. diese Fragen näher ins Auge zu fassen, so standen
mir auch die Wiener Sammlungen der Monumenta Germaniae zur
Verfügung.
Die Citate aus Karolingerurkunden sind den Abschriften M. Tangls
in unserem Apparat, jene aus Urkunden sächsischer Herrscher den
Mon. Germ. DD. 1 und 2 entnommen.
Aufgabe der Untersuchung wird es sein, aus den Fälschungen
die auf echte Vorlagen zurückgehenden Bestandtheile herauszuschälen
und aus den Erwähnungen in späteren Urkunden die Deperdita älterer
Zeit zusammenzustellen. Die durch diese Reste vermehrte Zahl der
echten Diplome repräsentirt die Gesammtheit der lauteren üeber-
lieferung. Gelingt es, die Entstehuugsumstände der Spuria zu eruiren,
so werden auch die Erzeugnisse von Fälscherhand nach Ausscheidung
der echten Bruchstücke als Zeugnis für die am bischöflichen Hofe
herrschenden Bedürfnisse und Bestrebungen historisch nutzbar. Bei
ihrer grossen Anzahl, ihrer deutlichen Sprache und der einheitlichen,
planmässigeu Herstellung treten diese Falsificate den echten Diplomen
4es 10. Jahrhunderts als nicht zu unterschätzende Ergänzung an die
Seite.
Auf Gruud des gesichteten Materials soll im dritten Abschnitt
das allmähliche Anwachsen des bischöflichen Besitzes und die schritt-
weise fortschreitende Erwerbung öffentlicher Rechte bis zur Blut-
gerichtsbarkeit, also die beiden wesentlichen Elemente für die Aus-
bildung territorialer Hoheit, dargestellt und damit der Versuch ver-
bunden werden, Fälschungen in krii^ischer Weise als Quellen zu ver-
werten.
1. Gruppe: Der Anspruch auf die fiscalischen Nutzungs-
rechte im Lobdengau und die Forstrechte imOdenwalde.
Die Wormser Fälschungen scheiden sich deutlich in Inhalts-
gruppen; so werden sie auch zu untersuchen seia. Eine von ihnen
will die Ansprüche des Bischofs auf Ladenburg, den Waldzins im
Odenwalde und alle Fiscalrechte und Nutzungen im Lobdengau, die
Blutgerichtöbarkeit allein ausgenommen, urkundlich stützen. Diesem
Zwecke dienen in deutlichem Zusammenhange die angeblichen Diplome
Dagoberts I von 628 September 21, D. Mer. sp. 21, Karls d. Gr. von
798 Juli. Mühlbacher 347 (338), Ludwigs d. D. von 856 Januar 20,
24*
3G4 Johann L e c h n e r.
Mühlbacher i;374; mit dem gleichen Gegenstande befasspn sich ganz
oder theilweise Otto I in DO. I 161, 31)2 und Heinrich II in D.
H. II 247 (St. 1559), 50P (St. 1810).
Das angebliche Diplom K. Dagoberts von 028 Sep-
tember 21, D. Mer. sp. 21. Die Dagoberturkunde ist in vorliegender
Form eine Fälschung; ein echtes Merowingerdiplom liegt ihr zu
Grunde. Beides steht fest. Dass es ein Dagobert war, ist kein Grund
zu bezweifeln. Fraglich kann nur sein, ob wirklich der erste fränkische
König dieses Namens. Aufschluss über die Person des Ausstellers,
sowie über den näheren Inhalt dieses Deperditums zu gewinnen, ist
bei der ungemeinen Dürftigkeit vorkaroliugischer (T>uellenzeugnisse über
das Wormser Bisthum von Interesse und Belang. Es ist die älteste Urkunde
überhaupt für Worms, über die wir aus der Fälschung — wenn auch
getrübte — Kunde erhalten. Deren Bruchstüche aus der sie um-
ffebendeu verfälschenden Hülle herauszuschälen und soweit möglich
in stilgerechte Form zu bringen, dünkt mich nicht müssige Mühe.
Für das Protokoll ist zweifelsohne eine echte Dagoberturkunde
benützt. Formell Hesse sich nur beanständen, dass im Titel — wie
überhaupt häufig bei abschriftlicher Ueberlieferung — das Prädicat
vir inluster ausgefallen ist, dass in der Königsunterschrift das meist
übliche subscripsi fehlt, sowie dass vor die Ortsaugabe gemäss dem
später unter Pippin aufgekommenen und in der Folgezeit beibehaltenen
Brauch actum eingefügt ist. Ob das formelwidrige Schlusswort safis
schon vom Fälscher stammt oder eine Verderbung von feliciter ist,
oder ob es nur ein Ausfluss der Copistenlaune sein soll, ist gleich-
giltig. Der Name des Referendars Odefridus ist sonst nicht nach-
weisbar i); er braucht deshalb noch nicht erfunden zu sein 2).
. Auch in die ojffensichtliche Fälschersprache des die Schenkungen
behandelnden ersten Theiles der Urkunde sind Ausdrücke und Wen-
dungen eingestreut, deren sich kein genuines Merowingerdiplom zu
schämen hätte. Ich verweise auf de remedio anhne nostre et de fii-
tura retributione loca sandorum augmentare (cogltantesy et inde miseri-
cordiam domud consequi et eins sanctorum snff'ragia promereri con-
•) Vgl. die Liste bei Stumpf, Ueber die Merowiuger-Diplome in der Ausgabe
der Mon. Germ. bist, in Sybels Hist. Zeitsclir. 39, Sonderabdr. S. 26, und Bress-
lau, Urkundenlebre 269; zur Namensform Förstemaun. Personennamen 168.
-) Der Fälscher — wie sich zeigen wird, haben wir eine einheitliche Gruppe
vor uns — entnahm die Protokolle für alle seine JVIachwerke echten Vorlagen;
sollte er gerade hier, wo uns für den Namen des Recognoscenten das Controi-
material fehlt, von diesem Prinzip abgewichen sein?
Die älteren Königsurkuuden für das Bistlium Worms etc. 365
pd 17)1118 als Bruchstücke einer Arenga; auf cognoscite^) als Schlusswort
der xsarratio. Quicqnid ad nodram '(iirhejny-) ambulare visum est;
ad basUicam sancti Fetr'i et Pauli apostoll vel ceteronim domnorum,
qae est in civitate constnicta, cid preest domnus vir apostolicus N.''^);
edißciis mancijiiis rineas terras cidtas et Incultas af/ros prata cainpös^—
jmsctds — aqiuis aqaaramqm decnrsas piscalionibus quesitis et inquirendis
et qnicquid dici ant nominari potest^) ; siciit prias ad nostram <^urhemy
ambidare ridehatnr^ sie inantea ad prescriptam basilicam pro eterne
mercedis (uir/mento possidendam donavimus ; lauter Formeltheile, die
aus einer Schenkungsurkunde stammen^).
Der zweite Theil der Fälschuuo; gibt sich als Bestätigung eines
Iinmunitätsdiploms desselben Königs Dagobert; ein solches wird auch
in dem echten, aber mehrfach interpolirten Pippin, Mühlbacher 99 (97)
als Yorurkunde erwähnt. Die üebereinstimmuugen zeigen, dass beiden
dasselbe Diplom eines Dagobert als Vorlage diente. Aus der Urkunde
Pippins lassen sich ziemlich zwanglos einzelne Verbindungsglieder für
die in der Fälschung vorhandenen Fragmente einer echten Immuni-
tätsformel gewinnen. Sie mag etwa gelautet haben: . . . irdegra
emunitate — de omnes villas [vel] facultates — et qnicquid ad ipsam
■(cicifatem Wormatiamy aspicere videtur [visi fuimiis concessisse] , ut
tiuUus iudex puhliciis nee ad causas audiendo nee freda exigendo [nee
fideiussores tollendo nee mansiones aut paratas faciendo] nee homines
ijisius ecclesie tarn ingenuos quam et servientes distringendo [nee ullas
redihitiones requirendo nee exactando ibidem ingredire non debeat] —
et nullum inpedimentum^') audeant facere, nisi pars ipsius ecclesie vel
ipse pontifex N. aut successores [suij hoc habeant concessum atque
indulium, — quieto ordine [debeant] possidere atque dominare'')^ quod
j)artibus fisci nostri fuit consnetudo reddendi^). Die Corroborations-
1) Vgl. z. B. D. Mer. 90 (chart.), 91 (chart.).
2) Verderbt aus usum?
^] Vgl. D. Mer. 3 (cop. s. IX), 35 (orig.), 39 (cbart.) 62, 65, 67, 72, 90.
Form. Marculfi I, 3, 5, 15, 22, 27.
*) Vgl. D. Mer. 66 (orig.).
^) Von Dagobert 1 sind uns zu wenig echte Diplome überliefert, um einen
Sprachvei'gleicb zu ermöglichen: immerhin zeigt der Tenor unserer Fragmente
z. B. mit D. Mer. 12 soweit Verwandtschaft, dass man sagen wird können, er
widerspreche nicht .der Zeit Dagoberts I,
'•) Vgl. D. Mer. 75 (cop. vetus), 87 (orig.), 89 (cop. s. IX), 90 (chart.), 96 (chart.).
~) Vgl. D. M. 20 (orig.) 33 (chart.), 38 (chart.), 53 (chart.); Form. Mar-
culfi I, 13, 24.
») Vgl. D. M. 28 (cop. s. XIII), 67 (orig.), 77 (orig.).
3(*, (j Job a n n L o e U n e r.
formel ist tadellos merowiugisch, nur die Verderbimg suhditis^) ist zu-
subter, zu emendiren.
Weisen somit die Formeltheile echten Gepräges auf Benützung
einer Urkunde, die eine Schenkung mit Immunität zum luhalt hatte,
eine Bereinigung, die in merowingischer Zeit Kegel ist, so bleibt noch
die Frage : Sind die in der Fälschung genannten Personen der Vor-
lage entnommen oder sind sie apokryph? Es handelt sich um das
consilium procerum nostrorunij Fippini qui est maior domus^ Arnolfi
Metensis episcopi, Himiberti Coloniensis episcopl uud die zweimalige
Erwähnung eines Wormser Bischofs Amandus.
Die Bezugnahme auf den Rath oder die Zustimmung der Grossen,
ist in Merowingerdiplomen nichts Ungewöhnliches-), der Ausdruck con-
silium procerum nostrorum zeitgemäss, die Aufeinanderfolge und die
Fassung qui est dagegen rang- und formelwidrig, weil der Laie Pippin.
den Bischöfen vorangeht^). Der Hausmeier Pippin (der Aeltere) und
der Metzer Bischof Arnulf stehen thatsächlich in den ersten Jahrzehnten
des 7. Jahrhunderts an der Spitze der austrasischen Magnaten, dieser als
Führer der geistlichen, jener als Führer der weltlichen Grossen; beide
werden gleichzeitig als Berather König Dagoberts I genannt^). Fredegars
Notiz, dass Kunibert von Köln nach dem Abgange Bischof Arnulfs^)
die erste Stelle unter den geistlichen Berathern Dagoberts belcleidet
habe, schliesst nicht aus, dass der Kölner Bischof als einer der an-
gesehensten Kirchenfürsten schon neben diesem zum Käthe des Königs
gehörte und für das Wormser Bisthum intervenirte. Das wiederholte
Vorkommen dieser Namen unter den Zeugen in anderen Fälschungen-
auf Dagobert I'') scheint auch darauf hinzudeuten, dass die echten
Diplome'^) ihres Käthes oder Consenses nicht selten gedachten.
So würden die genannten Personen, welche der Fälscher in rich-
tiger Zeit und Stellung auftreten lässt, für Dagobert I als Aussteller
') subdüus gehölt zum Dictat des Fälschers vgl. die Corroboration der Ur-
kunde Pippins, Mühlbachcr 99 (97) und S. 410.
») DD. Mer. n" '21, 22, 26, 28, 29, 31, 48, etc., vgl. Waitz. Deutsche Ver-
fassungsgeschichte 22, 429 ff., Fustel de Coulanges, Hist. des Institutious polit. 2
(La monarchie Franque) 90 ff., 134 ft'.
3j Vgl. Le Cointe, Annales eccL Francorum 2, 786.
*) Fredegarii chron. IV, 52, 58, MG. SS. Merov. 2, 146, 150.
s) Er entsagte um 629 dem Bisthum und zog sich in die Einsamkeit zurück,.
Mühlbacher Reg. S. 1, 1.
6) DD. Mer. sp. no 18, 19, 20, 25, 28, 32, 35, 38, 50, 51, S. 135, 136. 137.
142, 145, 151, 153, 155, 168.
') Es sind ihrer im ganzen nur 6 erhalten. Spuria dagegen 36.
Die iütereu Königsuikunden für das Bisthura Worms etc. 367
sprechen und zum Jahre 628^) (= anno regni VI) ganz gut passen;
das könnte den Kritiker auch günstiger stimmen bei Beurtheiluug der
Nachricht von einem Wormser Bischof Amandus in damaliger Zeit,
der in sonstigen Quellen nicht genügend bezeugt ist. Allerdings
wäre nicht ausgeschlossen, dass der Fälscher seine Namenkenntnis
aus einer chronikalischen oder annalistischen Aufzeichnung schöpfte;
wahrscheinlich ist es nicht, erweist er sich doch in seinen zahlreichen
anderen Werken gleicher Gattung stets als ein Mann, der die Namen
und Daten gewissenhaft echten urkundlichen Vorlagen entnahm.
Damit haben wir das ursprüngliche von den Zuthaten geschieden.
Die echten Fragmente ergaben mit grosser Wahrscheinlichkeit, dass
Dagobert I, vielleicht im Jahre 628, der Kirche von Worms eine Ur-
kunde ausstellte, deren Inhalt eiue Schenkung mit Immunität war.
Aus dem gefälschten Reste erhellt die Tendenz: Alle nutzbaren
Rechte des Fiscus im Lobdengau bis zur Itter-') mit Ausnahme der
dem Grafen zustehenden Befugnisse und Bezüge, die Stadt Ladenburg
selbst mit der königlichen Pfalz, endlich deu ganzen Waldzins im
Odenwalde beansprucht der Wormser für sein Bisthum.
•) Der Regierungsantritt Dagoberts I fällt in den März 623, Krusch, Zur
Ciirouologie der Merowingischen Könige in Forschungen z. deutsch. Gesch. 22, 490.
-) So fasse ich die Stelle cum omni utensilitate in omni pago Lobedungowe
et (statt in) undique in lutraha auf; undique, das Hufischmid, Die Ust-
grenze des Lobdengaues, in Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins N. F. 6, 117 mit
,zu beiden Seiten"^ deutet, ist sowie das beim Fälscher, der nach möglichster
Präcision strebt, beliebte umni, nur Verstärkung und heisst hier wie sonst
»überall«. Da Copien nach Urschriften und nicht Urschriften nach Copien zu emen-
diren sind, (vgl. Hutfschmid a. a. 0. 117 N. 1), ist mit der Urschrift DO. I 392,
der die Chartularüberlieferung von Mühlbacher 347 (338) subsidiär zur Seite
tritt, in undique in lutraha zu lesen. Das bedeutet ^.bis überall an die Itter*
oder freier: die Ostgrenze des Lobdengaues wird durchwegs von dem Itterbache
gebildet, der Lobdengau reicht im Osten auf der ganzen Linie bis an die Itter.
Diese Auflassung allein stimmt zur Tendenz der Wormser Fälschungen. Eben
die Ostgrenze des Lobdengaues war der Zankapfel zwischen Worms und Lorsch,
wie aus der Urkunde Heinrichs II von 1012, DH. 11 247 zu ersehen ist und
Hufischmid richtig erkannt hat. Sein Resultat (S. 116, 117), dass die historisch
berechtigte Grenze weiter westlich war und der Lobdengau bis ins 10. Jahr-
hundert keineswegs bis zur Itter reichte, wie nach den gefälschten Merowinger-
und Karolingerurkunden, nach DO. I 392 und DH. II 247, alle für Worms, anzu-
nehmen wäre, bleibt aufrecht, weil auch die Glaubwürdigkeit von DO. I 392
und DH. n 247 nicht genügend verbürgt ist, vgl. unten S. 375 und 377. Wir
haben in ihnen nur die Ansprüche der Wormser Bischöfe zu erblicken. Dem
Bischof Burchard gelang es, von K. Heinrich II die Schenkung der beiden Graf-
schaften im Lobdengau und in der Wingarteiba zu erwirken, DO. II 226 und 227
von Bamberg 1011 Mai 9.
3ß8 Johann Lech n e r.
Das angebliche Diplom Karls d, Gr. vou 798 Juli,
Mühlbacher Reg. 1)4,1 (338). War Dagobert I freigebig genug,
auf bedeutende Einkünfte zu Gunsten des Wormser Bischofs zu ver-
zichten, so erwies sich auch Karl d. Gr. als entgegenkommend und
selbstlos. In einem Streit zwischen seinen Beamten, welche die In-
teressen des königlichen Fiscus wahrnahmen, und dem Bischof Erem-
bert sprach er die Nutzungen im Odenwald und Lobdeugau letzterem
zu. Der bedrängte Bischof legte die Urkunde Dagoberts vor und er-
hielt sie bestätigt wieder. Er war auch in der Lage, Diplome der
Könige Chilperichi) und Pippiu-), welche das Präcept Dagoberts und
den Besitz der Wormser Kirche bestätigt hatten, vorzuweisen.
Das wollte wenigstens der Fälscher von Mühlbacher 347 (338)
seine Zeitgenossen glauben machen. Diese Urkunde ist in Tendenz
und Mache ein Seitenstück zum Spurium des Merowingers, das als
Yorurkunde erwähut und als Vorlage benützt ist. Die Inhaltsangabe
Cpreceptnm Dagoherü rer/is Francorum, in quo tenebatnr, qualiter etc.)
schliesst sich im Wortlaut eng an die gefälschte Vorurkunde an; nur
einzelne Absätze sind umgestellt. Nicht allein das. Wie in seinem
ersten Erzeugnis war der Wormser auch hier so vorsichtig, den un-
echten Kern mit echter Schale zu umgeben. Das Protokoll entstammt
einem Diplom Karls d. Gr. aus dem Zeitraum 774 — 775 (776)^);
Lidherus ist eine Verderbung von Hith'erius^ ann. reg. XXX (= 798)
mit der Eecognitiou unvereinbar und vielleicht auch erst durch den
Copisten verschuldet. Der Ausstellort Valenciennes fügt sich im J. 775
ins Itiuerar. Arenj^a und Promulgation sind wie bei der Urkunde
Dagoberts unecht und zeigen den Stil des Fälschers^). Der Schlnss
des Contextes von Sed pro rei firmitate an stammt im Wesentlichen
aus echter Vorlage; allerdings trägt gerade die Eingangsphrase
die erst durch die Formulae imperiales eingebürgerte Form statt des
•) Damit kann nur Chüperich II. (bis 720') gemeint sein, vgl. die nach Kruschs
Forschungen zusammengestellte Tabelle bei Hauck, Kirchengeschichte Deutsch-
lands 12, 585. Eine Zollschenkung Chilperichs II. v/ird in der echten Urkunde
Ludwigs d. Fr. von 829 September 11, Mühlbacher 871 (842) erwähnt.
2) Wohl identisch mit der interpolirten Fassung von Mühlbacher 99 (97).
3) Die echten Bestandtheile hat schon Mühlbacher a. a. 0. hervorgehoben
und begründet. Bischof Erembert, dessen Name wohl auch der echten Vorlage
entnommen ist, lässt sich seit (764/65) urkundlich nachweisen. Vgl. MG. DD.
Kar. 20 S. 28, und starb im Jahre 793, Hauck Kirchengeschichte 2, 44*.
4) Belege S. 405 ff. Der Ausdruck fideles sanctae dei ecclesiae (vgl. auch Mühl-
bacher 871 (842) für Worms) ist in echten Diplomen Ludwigs d. Fr. wiederholt,
zuweilen auch schon unter Karl d. Gr. anzutreffen, hier aber nicht in Verbindung
mit industria, Sickel Ürkundenlehre 173".
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. ßßC)
älteren Sed pro firmitatis Studium. Eine zweckdienliche Interpolation
lieo-t nur in dissensioni finem fecimus und eidem ecdesle vor.
Aus den echten Theilen erfahren wir, dass Karl d. Gr. im Juli
775 der Kirche von Worms unbekannten Besitz bestätigt und seiner-
seits die Kirche in der Villa Edingen, Zinsland zu Neckarhausen und
zehn Hufen zu Ilvesheim geschenkt habe. Auf solchen Inhalt, Besitz-
bestätiguug und Schenkung, würde auch die gut klingende, aber
fjerade hier verunechtete Corroboration durch hec anctoritas ^nostre
vonfirmat/onis et traditionisy hinweisen. Die Lage dieser Orte um
Ladenburg, wo das Bisthum wohl schon von altersher Besitz hatte,
spricht gleichfalls für die Echtheit der Schenkung.
Das angebliche Diplom Ludwigs d. D. von 856 Januar 20,
]ilühlbacher Reg. 1374. Das nächste Glied der planvoll geschuiiedeten
Kette von Fälschungen bildet eine Urkunde auf den Namen Ludwigs d. D.,
durch welche das eben besprochene Spurium Karls d. Gr. bestätigt wird
oder besser bestätigt werden solU). Auch hier in grösstentheils echter
Umrahmung eitel Blendwerk. Mit Ausnahme der unmöglichen Invo-
cation und des Particips providente (statt favenie) im Titel ist das
Gesammtprotokoll unverändert aus einem von Hadebert (854 — 859
in der K'anzlei nachweisbar) recognoscirten Diplom Ludwigs d. D. ge-
nommen 2). Eine Signumzeile fehlt. Von den Contextformeln hat allein
die Corroboration im wesentlichen echtes Gepräge^); nur notaiimiis
ist ein jüngerer, in Ottoneudiplomen häufiger Ausdruck und Aenderung
des Fälschers aus eigenem Sprachgut^). Arenga und Promulgatiou
scheinen aus anderen Wormser Urkunden zusammengeschweisst zu
sein: die Urkunden Ludwigs d. Fr., Mühlbacher 536 (517) = 537
(518) und Mühlbacher 871 (842), zeigen bemerkenswerte Anklänge.
So zu compiliren. Ausdrücke der Vorlage durch Synonyma zu
ersetzen und Worte umzustellen, ist des Fälschers Eigenart. Sie prägt
sich deutlich gerade in den nun folgenden Theilen von Mühlbacher
«) Ueber die Identität des Fälschers aller dieser Urkunden ist kein Wort
zu verlieren; sie ergibt sich ohne weiteres bei der Leetüre derselben und dürfte
von selbst auch auch aus meiner Analyse der Spuria erhellen. Ungläubige seien
übrigens auf die Zusammenstellung S. 405 ff. verwiesen.
-') Vgl. die andere Wormser Fälschung gleichen Datums, Mühlbacher 1373
und Mühlbacher 1378. Ueber Hadeberts Schrift und Stil handelt Sickel Kaiser-
urkunden in Abbildungen VII. 7, Text 152 ff., vgl. Mühlbacher Reg. LXXIV.
s) Eine ähnliche Formel in Mühlbacher 1387, von Hadebert geschrieben und
verfasst.
■«) Vgl. Sickel in Moni. Germ. DD. 1, 85 und diese Abhandlung S. 410.
370
Johann L c c li n e r.
1374 aus. Weil dieses Verhältnis uns einen Einblick in die Methode
und in den Wortsehatz des Fälschers gewährt, führe ich hier die Yer-
gleichuug von Mühlbacher 1374 mit der Vorurkuude durch. Die
ganze Narratio, welche uns abermals von einem Conflict des Wormser
Bischofs mit dem Fiscus berichtet und das Meritum der Fälschung
entliält, ist vom Anfangsworte quia bis zum Schlussverbum decrevimns
einfach eine Wiederholung seines früheren Machwerks mit folgenden
rein stilistischen Aenderunsren.
Mühlbacher 347 (338).
quomodo
Wormatiensis ecclesie episcopus
se reclamans
ob contentionem quaudam quam rei
publice iudices et exactores fece-
runt inter ecclesiam suam et inter
regiam potestatem
nos in manibus detulit
in quo tenebatur
qualiter
cum Omnibus rebus ad illam per-
tinentibus
Sed pro rei firmitate petiit celsitu-
dinem nostram
Cuius petitionibus ob anime nostre
remedium libenter annuentes
hoc nostre auctoritatis preeeptum
Mühlbacher 1374.
quia
Wangionum urbis episcopus
querala voce retulit
quod regie potestatis procuratores et
exactores frequens litigium face-
rent inter rem publicam et suam
ecclesiam
nostris visibus obtulit
in qua scriptum reperimus
quomodo
cum Omnibus utensilibus illuc aspi-
cientilius
Sed ne hec contentio ulterius pro-
deret, precatus est nostram sere-
nitatem
Cuius precibus ob divini cultus amo-
rem acquiescentes
hoc nostri culminis preeeptum
Die Dispositio ist eine verkürzte Umarbeitung der Immunitäts-
formel seines ersten Fabricats, der Urkunde Dagoberts, mit der sie
auch in der Narratio die Wendung q^iie dici aiit iiominarl possioit ge-
mein hat.
Für die Zeit Ludwigs d. D. lässt sich somit aus der ganzen Ur-
kunde nur so viel verwerten, dass dieser dem Wormser Bischof Samuel^)
am 20. Januar 85ß zu Frankfurt eine Urkunde unbekannten Inhalts
ausgestellt habe.
Wie in der gefälschten Vorlage Karls d. Gr., Mühlbacher 347
(338) ist auch hier die königliche Beamtenschaft der Streitgeguer ;
das Object auch hier die Nutzungen im Lobdengau und die Forst-
') Der in der Fälschung genannte Name steht mit der Datirung im Ein-
klang; Bischof Samuel starb nach Ann. necrol. Fuld.. M. G. SS. 13, 1613 und 177
am b'. Februar 856, vgl. Ann. Fuld. zu 856 Randglosse, ed. Kurze in Schulausgabe
der M. G. SS. 46, nach dem Kalendariura necrol. Lauresham., Böhmer Fontes 3,
145 am 7. Februar.
Die ältcien Königsuvkunden für das Bisthum Worms etc. 37 j
rechte im Odeuwalde. Es wird nicht zufällig sein, dass der Fälscher
gerade von Bedrückung durch die öffentlichen Beamten berichtet.
Spiegeln sich darin Zustände aus des Fälschers Zeit wieder?
Wenigstens mit den Inhabern des Grafenamts im Wormsgau, den
rhei afränkischen Herzogen, gab es unter den Pontificaten Hildibalds
und ßurchards, also in den letzten Decennien des 10. und den ersten
des 11. Jahrhunderts wiederholt Reibungen i). Um diese Zeit ist im
Lobdengau Graf Conrad (bis 966) und dessen Sohn Megingoz (bis
1002) nachweisbar-). Aus diesen Fälschungen wird man schliessen
dürfen, dass das aufstrebende Bisthum auch mit den Grafen des Lobden-
gaues in Interessenconflicte gerathen war. Für die Urkunde, durch
welche K. Heinrich II auf die Beschwerde Burchards und der anderen
Bischöfe und Aebte jener Kirchenprovinz die Strafgewalt der Grafen
einschränkte, DH. II 319, diente neben anderen Diplomen auch das
Ludwigs d. D. unterschobene als Vorlage.
Das Diplom Ottos I von 070 April 10, M. G. DO. I 392.
lü demselben Verhältnis wie die Urkunde Ludwigs d. D. zu ihren
Vorurkuuden, D. Mer. sp. 21 und Mühlbacher 347 (338), steht das
genannte Diplom Otto I zu allen dreien. Präcepte Dagoberts, Pippins,
Karls d. Gr. und Ludwigs werden als Vorurkunden genannt und nicht
nur genannt, bOndern auch in ausgiebigstem Masse als Vorlagen be-
nutzt. Vom Inhalt der Vorurkunden ist auch nicht ein Rechtstitelcheu
vergessen. Alles, was Dagobert geschenkt, Karl d. Gr. und Ludwig
d. D. bestätigt, die Forstrechte im Odenwalde, die Stadt Ladenburg,
die Nutzungen im Lobdengau mit Zoll und Markt, ist soro-fältio-st
verzeichnet; bezüglich der leidigen Forstrechte im Odenwalde, die in
älterer Zeit von den königlichen Beamten für den Fiseus in Anspruch
genommen, jetzt die begehrliche Hand des Lorscher Abtes lockten,
erbat sich der Wormser Bischof Hanno vom Kaiser Otto I o-anz
speciell urkundlichen Schutz und kräftige Sicheruug=^).
Die Immunitätsbestiramungeu des zweiten Theiles der Urkunde
Ottos, welche den öffentlichen Beamten namentlich auch die Erhebuuo-
von Zöllen in locis ecclesie concessis untersagen, zeigen mehrfach Ver-
wandtschaft mit der zu gleichem Zwecke interpolirten Imuiunitäts-
bestätigung Pippins in der verunechteten Form, Mühlbacher 99 (97)
1) Vgl, S 400.
2) Krieger, 'lopogr. Wörterbuch Badens 396: W. Schnitze, Die fränkischen
Gaue Badens 186 spricht sie dem Geschlechte von Laufen zu.
^) silvatico snperhts nominato, pro quo specialiter nostram maiestatem quesivit.
372 Johann Lechner.
= D. Kar. 11° 20, so dass diese unter den Vorurkunden gemeint sein
wird 1).
Mehr uoeh als der Inhalt verräth die Fassung bis in die un-
scheinbarsten Details dieselbe Feder, welche auch die Vorurkunden ge-
ialscht, beziehungsweise interpolirt hat. Keine von ihnen ist genau
befolgt und doch lässt sich fast jeder Ausdruck auf sie zurückführen.
Die uns bereits bekannte Methode der Uaistellung und Verwendung
von Synonymen tritt hier nicht minder in ihre Rechte. Auch Sickel
in der Ausgabe der DDG. I hatte den Eindruck, dass die Fassung dieser
Urkunde aus demselben Kreise stamme, in dem gleichzeitig die Fäl-
schungen fabricirt wurden. Doch gibt der Petitdruck, den er principiell
mit Berücksichtigung aller drei Vorurkunden anwendet, deshalb nicht
ein ganz richtiges Bild von der Geringfügigkeit der hier neuauftretenden
formellen Zuthaten und Aenderungen, weil die Vorurkunde Pippins
ausseracht blieb. Die Kenntnis des Sprachgutes dieses Concipisten
wird uns bei der späteren Beweisführung Dienste zu leisten haben ;
daher widmen wir ihr einige Aufmerksamkeit. Bischof Anno heisst
noster in omnlhus fidelis; die Ansprüche des Streitgeguers, in den Vor-
lagen durch volentes omnem nsum predidi pagi in dominicmn fiscum
redigere (Mühlbacher- 347) und qiwd . . . omnem nsmn predidi pagi
in dominicnm fiscum redigere rellent (Mühlbacher 1374) ausgedrückt,
werden hier mit eo quod . . . potestativa mann velit abdicare siieque
per integrum vendicare paraphrasirt. Neu ist das Wort altercatk) für
dissensio (Mühlbacher- 347 und 1374), sowie porrexit (sc. preceptutn)
statt der früher gebrauchten Verben defulit (Mühlbacher^ 347) und
obfulit (Mühlbacher 1374). Für unsere Wendung ,des Inhalts" findet
er mannigfache Ausdrucksformen: in quo tenehatur, in quihus contitie-
>) In der Ausgabe von DO. I 392 Vorbemerkung ist die Urkunde Pippins
nicht unter den Dictatvorlagen angeführt; auch Ottenthai Reg. der Herrscher
aus dem sächsischen Hause n'' 517 bezeichnet das Diplom Pippins als nicht
benützt. Ich vermerke hier die nur mit Mühlbacher 99 (97) übereinstimmenden
Worte von DO. I 392: relegendum (S. 534 Z. 32) mitten in dem aus anderen
Vorlagen entnommenen Text; thelonea (S. 535 Z. 1), fideiussores tollendo,
mansiones, paratas faciendo, ullas redibitiones reqxiirendo (Z. 2 und 3). Diese
Worte gehören gewiss nicht zu den Seltenheiten in der ürkundensprache, sie
bilden den festesten Bestand des merowingischen und karolingischen Immunitäts-
formulars, Wenn aber, wie hier, eine Urkunde Pippins ausdrücklich unter den
Vorurkunden genannt ist und uns eine Urkunde Pippins erhalten ist, die diese
Uebereinstimmungen zeigt und überdies mit Rücksicht auf den Bezug des gan-
zen Zolles interpolirt ist, so wird sie als Vorlage anzusehen sein. Dazu kommt,
dass die anderen gefälschten Vorlagen, die Interpolationen in der Urkunde Pip-
pins und DO. I 392 sämmtlich aus derselben Zeit und von demselben Manne
stammen vgl. unten S. 401 ft.
Die älteren Königsurkimden für das Bisthum Worms etc. 373.
hatiir (Mühlbacher^ 347) : in qua scriptum reperimus (Mühlbacher 1374);
in quo scriptum Jiabetur, in quibus scriptum inienitur (DO. I 392) t
« novo confirmare gebraucht er bereits in D. Mer, sp. 21. Der Wunsch
nach Beendigung des Streites findet in Mühlbacher ^ 347 durch dis-
sensioni finem fecimus, in Mühlbacher 1374 in negativer Weise durch
tie hec contentio ulterius precederet, hier durch Utigio finem statueremus
passenden Ausdruck. Nullum impedimentum , nuUo inquietante in Mühl-
bacher 1374 ist hier durch nullum impedimentum ab aliqua pjersona
occurrat, ullam aliquis iniuriam facere presumat umschrieben. Das
Protokoll ist einwandfrei, wie ja im Wesentlichen auch bei den ge-
fälschten Vorurkunden.
Bei solchem Sachverhalt wäre der Gedauke, dass auch DO. I 392
eiue Fälschung ist, nicht abzuweisen, schienen uicht die äusseren
Merkmale für eine Kanzleiausfertigung zu sprechen.
Der Context zwar zeigt die Handschrift eines Wormser Schreibers,
der erst mit dem Kanzler Hildibald von Worms in die Kanzlei kam
und zwischen 978 und 994 als ihr Mitglied nachweisbar ist. Die Ur-
kunde ist somit von einem Wormser verfasst und zum grössten Thell
auch geschrieben. Soweit wäre alles verhältnismässig einfach; nichts
stünde der naheliegenden Annahme im Wege, dass das Diplom gleich
seinen Vorurkuuden am bischöflichen Hofe entstanden sei. Nun stammt
aber die erste Zeile und das EschatokoU, also namentlich die ganze
verlängerte Schrift, von einem Manne, der in der zweiten Ausfertigung
eines aus Pavia 970 Jänner 25 datirten Diploms für das Erzbisthum
Magdeburg gleichfalls die verlängerte Schrift der ersten Zeile und die
Unterschriftzeilen geliefert hat.
Ist dieser Mann im Jahre 970 als Kanzleischreiber sicher
zu belegen, so wird man trotz allen sonstigen verdächtigenden Merk-
malen die Zweifel an der Echtheit der Urkunde unterdrücken müssen;
man wird srenöthifft sein anzunehmen, dass es dem Bischof Anno,
einem Vertrauten des Kaisers, gelungen sei, von seinem Gönner die
Anerkennung der in den Fälschungen niedergelegten Ansprüche der
Wormser Kirche zu erwirken. Damit wäre auch die Entstehungszeit
der Falsificate hinlänglich bestimmt. Die Karoliugerurkunden müssten
vor dem Jahre 970 hergestellt worden sein. Von dieser Voraussetzung
gieng Sickel bei der Beurtheilung aus, zu diesen Schlüssen musste er
kommen 1). Hier wird eine weitere Untersuchung einzusetzen haben.
Ist die Betheiliguno; dieses sonst nur noch iu der erwähnten
Magdeburger Urkunde nachweisbaren Aushilfsschreibers und der Siegel-
') Ottenthai Reg. 517 theilt Sickels Auffassung.
374
Johann L e c h n e r.
rest. den Sickel mit dem fünften Siegel Ottos I ideutificirt, gegenüber
■Aen schweren Verdachtsgrüuden der inneren Merkmale Stütze genug
für die Echtheit ? Sie wären es, lägen nicht besondere Verhältnisse vor.
Vercregenwärtigen wir uns die Entstehungsgeschichte des Diploms für
Magdeburg. Bischof Anno von Worms, selbst früher Abt von St. Moriz
in Magdeburg, intervenirte als vertrauter Rathgeber des Kaisers bei
zitier Schenkung an das ueugegrüudete Erzbisthum, Er hatte seinen
Oönner auf der Reise nach Italien begleitet; der Hof weilte in Pavia.
Wäre es bei dieser Sachlage nicht möglich, dass dieser zweite Schreiber
sich im Gefolge des Wormser Bischofs befand und seine Fertigkeit in
der verlängerten Schrift der Kanzlei bei der zweiten Ausfertigung einer
auf Verwendung seines Herrn auszustellenden Schenkungsurkunde zur
Verfücrung stellte i)? Diese Möglichkeit wird man nicht in Ab-
rede stellen können ; als Mitglied der Kauzlei ist der Schreiber keines-
falls /u betrachten, da es sich in den beiden nachweisbaren Fällen
um eine ganz geringe und vorübergehende Dienstleistung handelt.
War dieser zweite Schreiber aber auch ein Wormser — was zwar
nicht bewiesen, aber ebensowenig ausgeschlossen ist — so bleibt
von sicherer Betheiligung der Kanzlei nichts mehr als das Siegel.
und auch diese Stütze erweist sich bei näherer Prüfung der Urkunde^)
als zu schwach, um den verdachterregenden Inhalt zu decken: die
ganze Schriftseite zeigt gleichmässig eine durch Rasur verursachte
Rauheit des Pergaments, ein Befund, der die Verdachtsmomente ver-
stärkt; von früherer Schrift ist allerdings infolge der sorgfältigen Be-
handlung nichts mehr mit Bestimmtheit zu sehen. Die Rasur erstreckt
sich auch auf die Partien um das Siegel herum, welche ursprünglich
wenigstens zum Theil durch das vollständige Siegel bedeckt waren.
Es bleibt noch die Eventualtät, dass unter dem jetzt noch vor-
handenen ziemlich grossen 3) Siegelfragment eine glatte Perga-
mentstelle ist; denn die Beschädigung könnte schon gelegentlich der
') Die nahen Beziehungen von Magdeburg und Worms sind bekannt, Sickel
Mon. Germ. DD, 2, 2 f. ■ Der tonangebende Notar unter Otto II. und III, eben
unser Wormser Hildibald B, zeigt in Schrift und Dictat so deutliche Beeinflussung
durch einen der kaiserlichen Kanzlei selbst nicht angehörigen Magdeburger, den
sogenannten Liudolf J, dass er allgemein als dessen Schüler bezeichnet wird.
Kehr, Die Urk. Otto III., 43; Erben in Mitth. des Inst. f. öst. Gesch. J3, 555.
Uhlirz, Gesch. des Erzbisthums Magdeburg 81 vermuthet. dass Liudolf J mit
Ekkehard dem Rothen, dem Nachfolger Ohtrichs in der Leitung der Morizschule
zu Magdeburg identisch sei. — Ist übrigens DO. I 388 B sicher gleichzeitige
Ausfertigung?
*) Herr Archivdirector Dr. G. Freiherr Schenk zu Schweinsberg war so
freundlich, DO. I 392 und DH. II 247 nach Wien zu übersenden.
^) Etwa zwei Drittel des ganzen Siegels.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 375
Easur erfolgt und der dadurch frei gewordene Eaum mit Bimsstein
der anderen Fläche assimilirt worden sein. Die Echtheit des Siegels
anzuzweifeln, liegt vorderhand kein Grund vor. Wie sich zeigen wird,
vermöchte auch ein tadelloses Siegel und rasurfreies Pergament den
Inhalt kaum ausser Frage zu stellen.
Noch eine weitere Beobachtung ist bedenkenerregend. Auf der
Eückseite ist das Pergament im allgemeinen glatter; grössere Partien,
insbesondere am oberen Eand^). sind vollständig eben und glatt.
Darunter fällt aber eine Stelle von besonderer Eauheit und starker
Easur auf-). Stand dort vielleicht ein unbequemes Dorsualregest ?
Hatten die Wormser ein mit einem echten Siegel versehenes
Diplom Ottos I und beseitigten sie die Schrift, so konnten mit den
Kanzleigebräuchen vertraute Schreiber auf die so gewonnene tabula
rasa schreiben, was ihnen oder ihrem Bischof frommte. Der Wort-
laut des übrigens in gleicher Weise auf Rasur geschriebenen Proto-
kolls wäre der getilgten Urkunde entnommen.
Woher die Wormser Schreiber die bewundernswerte Kauzleiübung
hatten, wird im Folgenden aufgeklärt werden.
Sie nahmen auch bei anderen Stücken Gelegenheit, ihre Geschick-
lichkeit zu erproben; DO. I 84 und DO. II 46, beide von Sickel als
Abschriften in Diplomform bezeichnet, sind Zeugnis dafür; beide
stammen unzweifelhaft auch von der Hand des HB. Auch das „Diplom
zweifelhafter Originalität" DO. I 330 gehört dazu, wenn auch die
sehr verwandte Schrift nicht mit der gleichen Sicherheit mit der des
HB, identificirt werden kann 3).
Näher gehe ich hier auf die äusseren Merkmale dieser Urkunden
nicht ein, weil sie zweckmässiger an anderer Stelle im Zusammenhang
behandelt werden.
Auf die Entstehungsverhältnisse von DO, I 392 wird noch zu-
rückzukommen sein. Seine Zuverlässigkeit steht ernstlich in Frage;
das Diplom ist zum mindesten als zweifelhaft anzusehen"^).
. ') Die Urkunde ist heute an drei Randseiten mit einer Scheere beschnitten.
-) Dies hob auch Herr Dr. Freiherr v. Schenk in der gefälligen Beantwortung
einer Anfrage meinerseits hervor.
3) Diese Beobachtungen beruhen auf Autopsie der Urkunden.
*) Die von Boos Urkundenbuch 1, 25 gegebene Charakteristik dieser Ur-
kunde: »Gleich wie die Vorurkunden n" 1, 11 und 23 Fälschung* ist zwar eine
unbewiesene Behauptung, die gegenüber Sickels motivirtem Ui-theil der Begrün-
dung bedurft hätte, um Beachtung zu verdienen; indes gebührt ihr vielleicht
als dem Ausdruck eines Gefühls, das der Annahme der Echtheit widerstrebte,
Erwähnuno-. Trotzdem bezeichnet Boos die Fälschung als Original und verwertet
376
J 0 li a n n L e c h n e r.
Das Diplom Heinrichs II von lOlL^ August 18, M. G.
DD. H. II 247. Den Eindruck, dass es bei der Erwerbung der Ur-
kunde Ottos I nicht mit rechten Dingen zugegangen sei, mochten
auch die betroöenen Lorscher gewonnen haben; sie gaben sich mit
dieser Entscheidung nicht zufrieden und setzten den alten Hader fort.
Zweimal griff Heinrich II selbst ein. Er beauftragte Poppo, den Vogt-
Grafen i) des Lobdengaus, mit der Untersuchung der Angelegenheit.
Durch Inquisition erhob dieser die Grenze zwischen der Ladenburger
(Lobdengau) und Heppenheimer Mark. Diese Nachrichten werden auch
dann verwertet werden dürfen, wenn man die Originalität und durch-
gängige Zuverlässigkeit der uns dies berichtenden Urkunde Heinrichs II
von 1012 August 18, DH. II 247 nicht für gesichert hält. Die Ur-
kunde ist bereits von Bresslau^) eingehend besprochen worden.
Sie ist ausserhalb der Kanzlei verfasst und geschrieben-*). Es
bleiben von Beglaubigungsformeu nur mehr Siegel und Monogramm.
Das Siegel ist heute grösstentheils abgefallen; die in neuerer Zeit
aufgeleimten Wachsreste an der Urkunde ermöglichen keinerlei Schluss.
Nach Bresslau sind noch drei Stücke eines echten Siegels in Darm-
stadt erhalten. Dass hiedurch die Originalität nicht ausreichend ver-
bürgt sei, nimmt auch er an. Entscheidend für seine Annahme, dass
die Urkunde Original sei, ist das Handmal. Am Yollziehungsstrich
erkennt er zwar auch die gleiche Tinte wie beim anderen Theil des
Monogramms, doch glaubt er noch Liuienreste einer in den Diplomen
dieser Zeit üblichen Vorzeichnung für den vom König einzutragenden
sie in seiner Geschichte der rheinischen Städtecultur 1 bald als echt (Ö. 224j.
bald als falsch (S. 225).
1) So zu bezeichnen mit Rücksicht auf die durch DH. 11 227 ein Jahr zuvor
vollzogene Schenkung der Grafschaft an Bischof Burchard von Worms.
2) Erläuterungen zu den Diplomen Heinrichs II. im Neuen Archiv 22, 184 if.
3) Bresslaus Ansicht, dass zwei Hände daran betlieiligt sind, stimme ich
bei, halte aber die von ihm allerdings mit Vorsicht getroffene Zuweisung nicht
für zutreffend. Ich habe den bestimmten Eindruck, dass von der ersten Hand
nur die verlängerte Schrift der ersten Zeile herrührt, alles übrige von der zweiten.
Der leichtere Zug des in diplomatischer Minuskel geschriebenen Contextes und
des ganzen Eschatokolls im Gegensatz zur schweren Strichführung der bis soller-
tiam reichenden ersten Zeile spricht ebenso für diese Vertheilung wie einzelne
charakteristische Buchstabenformen: Man vergleiche das S' in Signum mit den
grossen S Buchstaben in Zeile 7 {Sed) und in der Datirungszeile {Secumii}; die
(/, h und die scharfwinkligen st Ligaturen im Context mit jenen der Unterschrift-
zeilen. In der verlängerten Schrift der ersten Zeile finden sich für diese Eigen-
heiten des Contextschreibers keine Analoga. Bresslaus Ergebnis wird hiedurch
nicht berührt.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 377
Vollziehungsstrich wahrzunehmen. Diese Vorzeichnung bewoo- ihu,
die vorliegende Ausfertigung als Original anzusehen.
Das setzt voraus, dass man in der Kanzlei dieselbe Tinte
hatte wie in Worms. Jedenfalls musste man auch ausserhalb der
Kanzlei so complicirte Monogramme vorzeichnen, um sie dann mit
Tinte auszufüllen. Zudem ist nicht sicher, ob diese kurze Linie wirklich
von der Vorzeicimung herrührt. Es könnte auch die Tinte der Feder
etwas ausgelassen haben, die Feder nicht recht angegangen sein. Denn
der Raum zwischen der vermeintlichen Vorzeichuungslinie und dem
eigentlichen Vollziehungsstrich ist nicht weiss, sondern zeigt schwachen
und daher blassen Tintenbelag. Die Bedeutung, welche dieses Merk-
mal für das Endurtheil hätte, möge die lange Auseinandersetzung ent-
schuldigen.
Auch das Monogramm stellt auf Grund dieser Beobachtungen
die eigenhändige Vollziehung durch den König und damit die Origi-
nalität des Stückes nicht sicher.
An der ungefähren Gleichzeitigkeit der Schrift mit dem Aus-
stellungsjahr zu zweifeln, liegt kein Grund vor.
Dieser äussere Befund bietet Aulass genug, die auch von Bress-
lau bereits beachteten inneren Merkinule zu untersuchen. Mit Aus-
nahme der Beschreibung der neu erhobenen Grenze und der Pön ist
die Urkunde eine grösstentheils wörtliche Wiederholung von DO. I
392. Da Bresslau DO. 1 392 als Original und echt ansah und an-
sehen durfte, war in der That ein Fälschungszweck für DH. II 247
nicht recht wahrzunehmen. Durch unser Ergebnis über das Diplom
Ottos I ist die Sachlage geändert. DO. I 392 zur Vorurkunde zu
haben, ist fürderhin keine Empfehlung mehr. Auch die mit dem
Ausstellort unvereinbaren Datirungsangaben verdienen wieder Be-
achtung. Wesentlich aber scheint mir der Inhalt. Die in DH. II
247 gegebene Abgrenzung zwischen dem Lobdengau und zwischen
der Heppenheimer Mark befriedigt die in den Fälschungen nieder-
gelegten Wormser Ansprüche. Nicht nur das. Diese Entscheidung
widerspricht einer kurz zuvor von Heinrich II selbst an Lorsch o-e-
machten Schenkung des Wildbannes im Odenwald innerhalb bestimmter
Grenzen, dem DH. 11 244 von 1012 Mai 2; diese Urkunde ist von
einem Kanzleibeamten verfasst und ganz unbedenklich \). Hatte der
König das Wormser Diplom anerkannt, so bedeutete das einen Ein-
griff in die wenige Monate zuvor dem Kloster Lorsch verlieheneu Be-
sitzrechte; überdies das Zugeständnis, dass er fremdes Gut verschenkt
habe.
1) Bresslau a. a. 0. 186 N. 1.
Mittheilnnrcn XXII. 25
378 Johann Lechner.
Das Forstrecht iu dem an die Itter augrenzenden Waldtbeil ist
der Punkt, au dem die beiderseitigen Keehtsansprüche eollidiren i). Wir
erinnern uns, dass mau sich iu dieser Beziehung in Worms auch
gegen die königlichen Beamten zu schützen suchte^).
Diese Schenkung an Lorsch einerseits, die Uebertragung der
Grafschaft im Lobdeugau au Worms andererseits, die eine vom Jahre
1012, die andere aus dem Jahre vorher, hatten den alteu Zwist um
die Zugehörigkeit des Gebietes westhch von der Itter von neuem ent-
facht. HufFschmids) hat den Beweis erbracht, dass der Lobdeugau und
die rechtmässigen Wormser 'Ansprüche nach allen unverdächtigen
Zeugnissen durch die Hirschhorner Höhe und deren bis an den Neckar
bei Igelsbach ziehenden Ausläufer von dem Gau Wingarteiba getrennt
wurden. Die Itter als Ostgrenze des Lobdeugaus zu bestimmen, wäre
ein Machtspruch, nicht ein Rechtsspruch gewesen. Gleichzeitig mit
dem Lobdeugau hatte Worms auch die Grafschaftsrechte in der Win-
garteiba erworben. Seine Bestrebungen in der Ittergegend sind da-
raus gut erklärlich. Auch DH. II 247 ist ein Glied in dem Systeui
der Hoheitsansprüche des Wormser Bisthums, die sich in doppelter
Richtung, in der Tendenz nach Abrundung des Besitzes, und nach
Erwerb der Amtsrechte der umliegenden Grafschaften, äusserten. Unter
Heinrich II, der sich auch sonst*) gegenüber den Wünschen des
Wormser Bischofs w^illfährig erwies, wäre allerdings eine solche Ent-
scheidung an sich nicht unmöglich.
Indes die vorliegende Ausfertigung bietet keine Gewähr, dass der
Spruch so gelautet hat. Vielleicht ist über das Inquisitionsverfahren
gar keine Königsurkunde ausgefertigt worden^); die geschickten
Wormser Canoniker hätten sonst wohl nicht versäumt, sich der Da-
tirung einer solchen Urkunde zu bedienen. Sicher haben sie für
DH. II 247 eine Urkunde Heinrichs II zum Vorbild und eventuell
von diesem das Siegel genommen.
Dass auch dadurch der Kriegsstand zwischen Worms und Lorsch
nicht beendigt wurde, leuchtet ein. Die beiderseitigen Hörigen griffen
zu Raub und Plünderung von Haus und Hof; bei solchen Schar-
mützeln fehlte es nicht an zahlreichen Todten. Das erfahren wir aus
') Vgl. über die Grenzen HuffschmicI. Die Ostgrenze des Lobdengaus, in dieser
Zeitschr. 6, 107.
2) Vgl. S. .
3) a. a. 0. 116, 117.
*) Vgl. unten.
^) Bresslau a. a. 0. 187 N. 1 verweist auf einen ähnlichen Fall unter Otto HI«
Die älteren Königsiirknnden für das ßisthum Worms etc. o79
dem Diplom Heinrichs 11 vou 1023 December 2, DH. IT 501*), in
dem der König den Vögten Beilegung der schwebenden Händel an-
befiehlt und für Wiederholungsfälle detaillirte Strafbestimmungen trifft.
2. Fälschungsgruppe: Kechtstitel auf die gräfliche Ge-
richtsbarkeit und den Zoll im Sprengel von Wimpfen.
Das interpolirte Diplom Ludwigs d. Fr. vou 820 Sept.
11, Mühlbacher Reg. 871 (842). Gewissermassen das verbindende
Glied zwischen der oben besprochenen Urkundengruppe, welche sich
vorwieo-end mit den Fiscaluutzungen in Ladenburg beschäftigt, und
der nnteu zu behandelnden nächsten Serie, welche die urkundliche
Stütze für die Wormser Ansprüche auf die Grafenrechte und den Zoll
in Wimpfen gewähren soll, bildet eine beiden Zwecken dienende Inter-
polation in dem Diplom von 829 Septemlier 11, Mühlbaeher 871
(842): Ludwig d. Fr. und Lothar I bestätigen dem Bischof Folcwich
von Worms den schon von den Merowinger Königen Dagobert (1),
Sigebert (IIl) und Chilperich (II) geschenkten Zoll von den in die
Stadt kommenden Kaufleuten, Handwerkern und Friesen. Urkunden
Pippins und Karls des Grossen gleichen Inhalts wurden vorgelegt. An
der Stelle omne teloneum^ undecunque ßscus teloneimi ^et in predicta
civitate et in casteUia LobedunhHrf/ et Wimpina^y exigere poteraf ad
integrum per eorum auctoritates eidem ecclesie concessissent sind die
eingeklammerten Worte interpolirt, wie der Vergleich mit der sonst
fast gleichlautenden Bestätigung Ottos I von 947 Januar 14, DO. I
84, mit Sicherheit erkennen lässt; diese Ausdehnung der Schenkung
auch auf den Zoll in Ladenburg und Wimpfen fehlt in der Urkunde
Ottos I. Die Kirche von Worms besass und beanspruchte bis zur
Mitte des 1". Jahrhunderts an diesen beiden Orten, wie sich aus
DO. I 161 für Ladenburg schliessen, für Wimpfen annehmen läs.st,
nur zwei Drittel des Zolles; das letzte Drittel stand noch dem Fiscus
zu und gehörte zur Ausstattung des Grafenamtes.
Jedenfalls hatte man in Worms das Bedürfnis, sich für die Aus-
übung gräflicher Befugnisse in Wimpfen ausreichende Kechtstitel zu
verschaffen, wie die Fälschungen auf Ludwig d. I). und Arnulf, Mühl-
bacher 1378 und 1885, beweisen.
Die angebliche Urkunde Ludwigs d. I). von 856 Aug.
20. Mühlbacher Reg. 1378. Die Mache der Herstellung i.st uns
nicht mehr unbekannt. Das EiugangsprotokoU mit der unmöglichen
1) Vgl. die Vorbemerkung in der Diplomata-Ansgabe und die dort citirte
Literatur.
2) Diese Namensform im Wormser Chartular des 15. Jh. f. 130'.
•2?i*
380
Johann L e c h n e v.
Invocation und dem kauzleiwidrigen providente (statt favenie) ist uus
worto-leich schon bei einer Fälschung der oben besprochenen Kategorie
Mühlhacher lo74, untergekommen; hier wie dort gebt das, abgesehen
vom Monatsnamen, übereinstimmende SchhissprotokoU auf eine von,
Hadebert (854—859 nachweisbar) recognoscirte Urkunde Ludwigs d. D.
zurück. Ist die Ersetzung des Februar durch den September Werk des
Fälschers"), der mit einem echten Protokoll für drei Fälschungen-')
aublangen wollte oder musste, so passirte dem nach Abwechslung
Strebenden mit dieser anscheinend geringen Aenderung ein chrono-
logisches Missgeschick. Der Bischof Samuel, für den — wie er aus
der echteu Vorlage ersah — noch am 20. Januar 856 zu Frankfurt
eine Urkunde ausgestellt worden war, starb schon wenige Wochen
darnach am 6. oder 7. Februar; am 20. August, dem neugeschmiedeten
Daturp, weilte er nicht mehr unter den Lebenden. Bedarf es eines
Beweises, dass auch die=e Urkunde mit den Fälschungen der anderen
Gruppe den Erzeuger theilt, , so braucht man nur auf den Gleichlaut
der Arenga, der Promulgation und des Beginnes der Narratio mit
Mühlbacher 1374, auf die Concordanzen der verunechteten Immuui-
tät^- und Corroborationsformel mit 1). Mer. sp. 21, sowie auf die mit
den Interpolationen in Mühlbacher 99(97) gemeinsame Tendenz der Aus-
schliessung der Grafengewalt hinzuweisen. Dass uns wieder von einem
Zwibt mit den königlichen Beamten, welcher die Beurkundung ver-
anlasst habe, erzählt wird, kommt hinzu. Der ganze ßechtsinhalty
dass Ludwig d. D. die Grenzen eines geschlossenen Immunitäts-
sprengeis Wimpfen bestimmt, dass er in diesem, sowie auf allen Gütern
der Wormser Kirche beiderseits des Neckars, auch dort, wo diese nur
4 3 oder 2 Hufen besitze, die gräfliche Gewalt dem Bischof und dessen
Voo-te übergeben habe, ist unecht uud trägt deutlich die Märke des
10. Jahrhunderts. Gelingt es die Zeit der Fälschung genauer zu era-
iren, so verdient die hier gegebene Grenzbeschreibung Beachtung und
Verwertung für den Umfang der von den Wormsern in der Wimpfen er
Gegend prätendirten Machtsphäre.
Die Tendenz liegt nicht darin, die Zugehörigkeit der Kirche von
Wimpfen selbst zur Wormser Kirche urkundlich zu stützen, darül>er
konnte kaum Zweifel oder Streit sein ; nur um die Ausübung der
Grafenrechte, besonders der Gerichtsbarkeit in Wimpfen und auf dessen
1) Es bestände immerhin die Möglichkeit, dass sepf. nur eine Verdeibung
des Copisten für fehr. wäre (feb.— seb.).
2) Das Protokoll von Mühlbacher 1373 ist unverändert der echton Vorlage
entnommen; in allen dreien fehlt die Signumzeile, die auch schon im Original
der Vorlage gefehlt hüben kann.
Die älteren Königsnvkiindon für das Bisthum Worms etc. 381
Pertiaenzeu iuiierhaU» eines, uniscbriebeuen Sprengeis am linken Ufer
des Neckars, sowie auch rechts des Flusses an jenen Orten, wo Worms
l^egütert war. handelt es sich: regte potestatis procuratores et exadores
atque comites frequens incommodum sibi fecerint in rebus ac locis ad
M'imphinam respicientibus sagt der Fälscher selbst. Nur den ausser-
ordentlich grossen Verlusten an urkundlichem Material für Worms
wird es zuzuschreiben sein, dass in Wimpfen nicht schon alter Besitz
der Wormser Kirche nachweisbar ist; Iramunitätsr.rkunden hatten
keine Veranlassung, die einzelnen Güter aufzuzählen, denn die mero-
Aviogisehe und kai'olingische Immuaitätsverleihungi) erstreckte sich auf
allen Besitz des Privilegirten, wo immer er zerstreut liegen mochte,
wo immer solcher in der Folgezeit neu erworben würde. Erst als sich
im 10. Jahrhundert nahezu geschlossene Immunitätsterritorien zu bilden
begannen, legte man Wert auf ausdrückliche Nennung der ausserhalb
dieser Grenzen liegenden Güter. Die Kirche von Wimpfen, sowie' auch
jene von Ladenburg ist erst durch das Originaldiplom Ottos I von
965 November 27, DO. I 310 als Wormser Zubehör belegbar. Als
terminus ad Cjuem für unsere Fälschung lässt sich dieses Jahr nicht
verwenden, weil der Inhalt, eine Immunität der alten Form, viel be-
scheidener ist; er deckt sich mit der echten Vorurkunde Ludwigs des
Frommeu, Mühlbacher 536 (517).
Das angebliche Diplom K. Arnolfs von 897 Aug. 7,
Mülilbacher Reg. 1885. Zur stärkeren Begründung des Wormser
Anspruches auf die mit der jüngeren Immunität verbundenen Rechte
in Win:ipfeu schlug der fruchtbare ürkundenverfasser seine alte Methode
ein: Er liess die Verfügung Ludwigs d. D. durch Arnolf bestätigen
und gieug dabei in analoger Weise Avie sonst zu Werke. Das Protokoll^),
die Arenga. sowie Theile der Narratio entlehnte er aus der uns noch
im Original erhaltenen Urkunde Arnulfs für die zum Wormser Bis-
thum gehörige Kirche St. Cyriak zu Neuhausen, Mühlbacber 1883,
im dispositiven Theil schloss er sich in Einzelheiten an die von ihm
selbst fabricirte Vorurkunde Ludwigs d. D. an. Das von Mühlbacher
') Ut in villas ecclesie clonnii iUius, quas moderno temporae aut nosU'O aiit
■cuiuslibet munere habere vidaetur, vel quas deinceps in iure ipsius sancti loci voluerit
divina pietas ampliure, nullus iudex publicus ad causas audiendo etc. presumat in-
gredire . . . Statuentes ergo, ut neque ros neque iuniores . . . quoque tempore in
villas nhicumquc in rrgno nostro ipsius ecclesiae aut regia aut jyriiHitorum largitäte
conlatas aut qui inantea fuerini conlaturas, ad audiendas altercationes etc. non pre-
.sumatis, lautet die in der früheren Karolingerzeit meist gebrauchte Formel Mar-
culf I, 3, M. G, Form. 43. Dem Sinne nach gleich, nur neu stilisirt, sind die
.später üblichen Formeln, Form. imp. 4, 11, 12, 1. c. 290, 294, f.
2) Das Protokoll auch = Mühlbacher 1884. vgl. Mühlbac'her Reg. I'-Söi
33^ Johann L e (.■ h n e r.
■/.u Gunsten der Fassung augeführte )iotavimus iu der Corroboratiou
gebraucht auch der Fälscher mit Vorliebe').
Die Tendenz hat die Urkunde mit ihrer gefälschten Vorurkunde
gemeinsam: nicht eine allgemeine Immunitätsbestätigung will sie sein,
sondern speciell von dem Wimpfener Besitz soll jegliche Amtshand-
lung des Grafen oder eines anderen königlichen Beamten ausge-
schlossen Averden; weder Gerichtstage dürfen diese abhalten, noch die
gerichtlichen Bussen von Freien oder Unfreien erheben. Soweit geht
auch die oben erwähnte mit theilweiser Benützung der Urkunde
Ludwigs d. Fr., Mühlbacher 536 (517) abgefasste Immunitätsbestätigung
Ottos I von 965, DO. I 310, noch nicht, welche ausdrücklich die
Kirchen von Ladenburg und Wimpfen als Pertineuzeu von Worms
verzeichnet, ohne im übrigen zu dieser Fälschung auf den Namen
K. Arnolfs irgendwelche Beziehung aufzuweisen.
Wohl aber eine für echt geltende Urkunde Ottos II von !i73
Juli 1, DO. 11 46, überliefert als „Abschrift in Diplomform aus dem
10. Jh." mit Siegelschnitten. Durch diese wird dem Bischof Auüo
der Bezug des Wormser Stadtzolles, sowie anderer Fiscaleinkünfte iu
und aus.ser der Stadt bestätigt, und die Einhebung jeglicher könig-
lichen Abgabe von Freien, Hörigen und Knechten dem Vogte quasi
regio exactori mit Ausschluss der Grafen und anderen öffentlichen
Beamten übertragen. Auf das auflfällige, bisher unbeachtete Verhältnis
dieses Privilegs zur Fälschung auf Arnolfs Namen, Mühlbacher 1885,
sei hier nur kurz hingewiesen; da das DO. II 46 mit seinem um-
fassenden Inhalt iu den Kreis der dritten Gruppe gehört, wird dort
der Ort sein, darauf zurückkommen.
3. Gruppe: Die angebliche Schenkung der Fiscalge fälle
in und ausser der Stadt Worms.
Sollten die beiden bisher untersuchten Fälschungsgruppen die
wirklichen oder vermeintlichen Kechtsansprüche des Wormser Bisthums
an zwei besonders strittigen Punkten wie in Ladenburg und im Odeu-
wald, sowie in Wimpfen urkundlich stützen, so steckt sich die dritte
Serie höhere Ziele; sie ist für den Hauptsitz berechnet. Alles, was
noch an öffentlichen, königlichen Avie gräflichen Kechten und Nutzungen
auf der Stadt Worms selbst und deren ümgebuug lastete, sollte dem
Bischof übertragen, für das Bisthum gewonnen werden. Hieher ge-
hören zunächst die Interpolationen in der Urkunde Pippins.
') Vgl. die auch sonst ähnliche Conoboration von Mühlbacher 1374 nnd
die Vergleichstabelle S. 410.
Die älteren Königsurkundon für das Bisthura Worms etc. 333
Die veruuechtete Urkunde K. Pippins, Mühlbaclier
Reg. 91» (97) =-- M. G. DD. Kar. 20. Die Fälschungeu D. Mer. sp. 21,
Mühlbacher 347 (338), Mühlbaclier 1374 hatt-u für Ladenburg und den
Lobdeugau die Grafenrechte noch ausdrücklich als nicht dem Bischöfe zu-
stehend ausgeschlossen: excepto stipe et comitatu. Nicht so die Verun-
echtunti-en in D.Kar. 20. Soweit sie von sachlicher Bedeutung sind, seien
sie hier herauso'e.schält: ... Dagohertus quondam rex integra emimitate
ad hasillcam sancü Fetri et Pauli apostolonim vel ceterorum sandorum
domnorum <^qi(i sunt in ipsa civitate Wormatiensiy ante hos annos de
omnihus villis vel facidtatihus ^vel abbatiis qne ad ipsam civitatem
respicere videntwy concessit. — '(et nullum telonenm nee ullas redi-
bitiones de hominibus ijjsius ecclesie reqnirere nee exactare penitus de-
beant et, quicquid potestatis comites vel alii sui iudices in familia
ipsiiis ecclesie habebant, hoc totum deo sanctisqiie apostolis Petro et
Paulo omnimodis condonavit.y — nulla requisitione nee ullo inpedi-
mento nee ab hominibus ipsius ecclesie, qui in ipsis villis commanere
videntur, (j)iec de parrochUs vel abbatiisy p)enitus facere debeant, nisi
. . . ipsa ecclesia vel ipse pontifex Erembertus aut successores sui . . .
hoc habeant concessum atque indultum, '(^ut nullus noster comes aut
aliquis ex missis nostris ullam deinceps habeat potestatem super fa-
miliam sancti Petri et Pauli}, sed omnes res vel facultates ecclesie
ipsius quieto ordine debeant possidere et '(nulla requisitione nee ullo
inpedimento tarn de hominibus ijjsius ecclesie quam et de ipso teloneo
vel reliquis redibitionihusy^ quod partibus fisci nostri fuit consuetudo
reddendi^). Die sachlichen Interpolationen sind ziemlich umfassend
') Die Belege für die Echtheit der ausserhalb der Klammern btehendeu
Formeltheile bringt die Ausgabe der Karolingerdiplome in den Mon. Germ, n« 20.
Ein Zweifel kann nur bezüglich des letzten Relativsatzes quod partibus — con-
mrtudo reddendi bestehen. Diese Wendung ist in Merowingerurkunden mehrfach
zu belegen, D. Mer. n« 28: sed quantiuncumque ad 2) arte ni fisci nostri r ed-
der e debuerant, ipse pontifex siiaque ecclesia ex nostra munificentia valeat habere
concessum atque indidtum ; D. Mer. n« 67 : quod de sacello publico annis singolis
ibidem fuit consuetudo . . dandi; D. Mer. n" 77 Orig. : quase de longo tem-
pore talis consuetudo fuissit . . illa alia medietate Uli comis ad parte m
fisce nostri; ähnlich auch noch in Karolingerurkunden, die nach älterem
Formular verfasst sind, z, B. Mühlbacher 137 (134): quod fiscus a longo tempore
fuit consuetudo exa ctundum ; Mühlbacher 250 (241): quicquid fiscus con-
suetudinem habuerit recipiendi. Da die Phrase sicut consuetudo fuit sich aber auch
in von Hildibald B (über die Identität des Fälschers mit diesem Kanzleinotar
vgl. unten S. 401) dictirten Urkunden z. B. DO. II 237, findet, so lässt sich eine
bestimmte Entscheidung nicht trefien. Ich halte die Stelle wegen der später
nicht mehr vorkommenden Ausdrucksweise partibus fisci nostri für ein ursprüngliches
Formelfragment, das freilich aus dem echten Zusammenhang herausgerissen ist.
384 .1 0 li a n n L e c h n e r.
uud iiuch formell ist vielleicht uiclit jedes einzelne Wort in der Ver-
bindung", wie es die Urkunde heute bietet, ursprünglich, so dass
eigentlich gegenüber den als Fälschungen bezeichneten Stücken nur
der Grad der Veruuechtuug verschieden ist.
Möglicherweise sind schon bei dieser verunechtenden Eedaction
in der Narratio an der Stelle: concessit, ut ntiUns iudex publicus . . .
iiec idlas redibUiones requlrendo nee exactando [ibidem ingredire non
debeat ; hodem vero homi?nbus suis non requirantj nisi, qiiando ad uti-
litatem regtim fuerit necessitas, una cum ipso ])ontiß,ce ibidem debeant
ambulare die hier einerseits aus Foim. Marc. I, 4 (ibidem — debeat), ander-
seits aus der Bestätigung Ludwigs des Frommen von 814 Sept. 3, Mühl-
bacher ßeg. 536 (517), (hostem — requiraut) ergänzten Satztheile ausge-
fallen. Im Uebrigen ist die Immunitätsbestätigung echt und ursprünglich ;
macht schon die alterthümliche Sprache, die merowingische Arenga und
Corroboration guten Eindruck, so wird die Fassung durch drei Im-
munitätsbestätiguugen Karls des Grossen für St. Bertin (769), St. Maur
des Fosse's (771) und St. Me'dard in Soissons [769 — 774], Mülilbacher
lieg, 136 (133), 140 (137) und 159, belegt. So erweist das Formular
an sich und die üebereinstimmung mit den echten Fragmenten der
Inimuuitätsformel in der Fälschung auf Dagobert, D. Mer. sp. 21, dass
im wesentlichen die in der Narratio erwähnte Vorurkunde König
Dagoberts wiederholt ist.
Die Tendenz der Verunechtungen tritt klar zutage. Erhebung des
Zolles oder sonstiger Abgaben von den Leuten der Kirche wird den
öffentlichen Beamten untersagt. Alle nutzbaren Rechte, welche die
Grafen und anderen königliche Organe von den Leuten der Worniser
Kirche zu fordern haben, gehen gänzlich in den Besitz des Bischofs
über; die Geltung dieser Verfügungen erstreckt sich räumlich auch
auf die Pertinenzen, die Pfarren und Abteien. Kurz: das Recht des
Fiscus und die Gewalt der Grafen hört auf, wo Wormser Besitz
anlangt.
Schlimmer steht es mit der nächsten in diesen Zusammenhang
gehörigen Urkunde augeblich Ludwigs d. D.
Das Diplom Ludwigs d. D. von 856 Jan. 20, Mühl-
bacher Reg. 1373. Das Protokoll ist unverändert einem echten
von Hadebert recognoscirten Diplom entnommen; dasselbe Protokoll
hatte mit einigen kleinen Veränderungen bereits bei zwei anderen
Fälschungen, Mühlbacher 1374 und 1378, Dienste zu leisten gehabt.
Schon dieser Umstand lenkt unsere Aufmerksamkeit auf den bekannten
') Vgl. Mon. (jierm. DD, Kar. 28 11° 20 Vorbemerkung.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 385
Fälscher. Die formelle Fassung des Contextes, ganz durchsetzt von
jüngeren Ausdrücken und Wendungen, zeigt von einer bei Fälschern
seltenen Gewandtheit in der Urkundensprache; so unmöglich sie für
die Kanzlei Ludwigs ist, ebenso zulässig wäre sie etwa ein Jahr-
hundert spilter zur Zeit der sächsischen Kaiser.
Das beste Mittel, die Entstehungsverhältnisse und Tendenz einer
Fälschung zu erforschen, ist die Aufsuchung ihrer Vorlagen. Wo
deren Auffindung gelingt, lässt sich meist sicherer kritischer Boden
und nicht selten ungeahnter Einblick gewinnen. Die Urkunde Ludwigs
d. D., Mühlbacher 137o, ist wegen ihres Verhältnisses zu DO. II 46
von besonderer Bedeutung für die Worraser Privilegienfrage. Es handelt
sich vornehmlich darum, ob für dieses Fabrikat auch abgesehen vom
Protokoll ein echtes Diplom Ludwigs d. D. benützt ist. Während
Mühlbacher Reg. die Fassung als durchaus unzulässig bezeichnet, neigt
Sickel in der Vorbemerkung zu DO, II 46^) zur Annahme, dass ihr
eine Urkunde Ludwigs d. D. zugrunde liege und dass diese echte Vor-
lage bei Abfassung von DO. II 46 herangezogen worden sei. iS'un
ist in der That nicht zu bestreiten, dass in Mühlbacher 1373 neheu
eiuer Reihe von Stellen ausgesprochen ottonischen Charakters Formel-
partien vorkommen, die am Ausgang der Karolingerzeit möglich wäreu.
Doch stammen diese weniger austössigen Formeltheile nicht aus jener
Urkunde Ludwigs d. D., die das Protokoll lieferte, sondern aus einem
Diplom K. Arnolfs: In Mühlbacher 1894 d^K 894 Oc tober 14
ist die gesuchte Vorlage noch erhalten.
Um die Entlehnungen aus Mühlbacher 1894 zu veranschaulichen,
die Uebereinstimmungen mit DO. II 46 wenigstens anzudeuten, gehe
ich hier einen Abdruck des Contextes von Mühlbacher 1373-): der
Petitdruck zeigt das Abhängigkeitsverhältnis von Mühlbacher 1894
an, der Randvermerk DO. II 46 kennzeichnet die mit diesem Diplom
o-emeinsamen Partien. Mit der Stelle, an der die Urkunde Arnulfs
und das Privileg Ottos II sich berühren (omne thelonenm et vectigal
1) Vgl. auch Beiträge zur Diplomatik I II, Wiener Sitzungsberichte 36,
396, 398; 39, 134.
2) Sie ist in den Wormser Chartularen des 12. Jh. (f. 5), des 15.. Jh. (f. 28',
f. 131') und in dem Vidimationsbuch des 18. Jh. (f. 14) überliefert. Der nach
Tangls Collatiohen hergestellte Text beruht mit Ausnahme geringer Emendationen
auf dem ältesten Chartular, die übrigen Abschriften bieten nur wenige bessere
Lesarten : von der Beigabe eines Notenapparates sehe ich ab, weil er für diesen
Zweck entbehrlich und der Ausgabe in den Mon. Germ, vorbehalten ist, vgl_
übrigens auch Boos Urkundenbuch I, 11 n" 22, der durch vermeintliche Ver-
besserungen charakteristischer Ausdrücke den überlieferten Text der Fälschung
verwischt.
J 0 h a n n L e c li n o r.
vel quicquid iu duminicum pscnm de pretlicia civitate . . conßrmamns),
hat es, wie wir später sehen werden, seine besondere Bewandtnis.
Si ecclesiis dei nostra traditione et auctoritate aliquid, ut exal-
teutiir, accommodavenmus et cetera a predecessoribus nostris iUuc
DO. II 46 tiadita confirmamus, id procul dubio ad statum presentis salutis et
potestatis eternique gandii preraia capessenda nohis profuturum credi-
nius. [dciieo Omnibus Christiane fidei debitoribus nostreque potestatis
fidelibus presentibus scilicet * et futuris notnm fieri desideramus, quia nos
divino conpuncti amore * quasdam res iuris regalis infra \Vormatiain civitatem
ad ecclesiam sancti Petri principis apostolovum, que ibi honorificenter con-
strueta videtur, cui etiam Samuhel venerabilis episcopus piesidet, id est
monetam ad integrum, modium etiam regis, quod vulgari nomine stuofchorn
appellatur. * quicquid ad nostrum nsum et ins pertinet, ob auime * nostre
remcdium in proprietatem donamus ac tradimus et insLiper Oinne theloneum
DO. II 4b' et vectigal vel quicquid in dominicum fiseum de predicta civitate infra
vel extra in vadiis aut fredo * solutioueque negotiaria sive iustitiis
legalibus redigi potest seu ceteris utensilibus a predecessoribus nostris
regibus videlicet vel imperatoribus illuc traditis que regum exactores
in eorum utilitatem umquam poscere solebaut, nostre auctoritatis pre-
ceptione denuo confirmamus. Ad hec itaque ob ijetitionem prefati
Samuelis dignissimi pontificis supradicte ecclesie et locis illuc aspici-
-DO. n 46 entibus hac nostra auctoritate concedimus interdicentes, ut uullus
iudex publicus nee quispiam ex iudiciaria potestate in mausionibus ibi
dandis aut teloneo vel fredo de familiis ecclesie uspiam posceudo
aut hominibus eidem ecclesie subditis tarn ingenuis quam etiam servis
distringendis aliquod ius habeat nee ullam iuris exactiouem de colonis
liberis seu servis repetere presumat, quin potius advocato prefate
ecclesie sicut regio exactori totum, quod legi debeant, omnino persol-
vant. Jussimus etiam presentem nostre auctoritatis titulum inde conscribi re-
gali iussu solide precipientes, ut iam facta traditio et confirmatio nostra *
in ius * prescripte ecclesie penitus reducta sub tuitione pontificis superms
nominati successorumque iHius ut cetere ad eandem ecclesiam pertinentes
cause * absque uUius persone obstaculo perbenniter nianeat, quatinus * pa-
rentum * nostrorum nostrique nommis memoria in orationibns deo ibi
servientium per succedentia seculi istius tempora incessabiliter habeatur.
DO. n 46 Et ut hec auctoritas nostre traditionis et confirmationis perpetuum obti-
neat vigorem et a fidelibus dei et nostris veraciter a nobis facta esse creda-
tur, manu propria subtus eam notavimus et anulo nostro signare precepimus.
Der Nachsatz der Arenga ist bis auf ein Wort (hier gandii statt
regni) gleich DO. H 46. Dann setzen für die Promulgation und die
Schenkung von Regalien die üebereiustimmuugen mit Mühlbacher
Die älteren Köuigsurkunden für das Bisthum Worms etc. 337
1894 eiu, um nach einer sieh auf wenij^e Worte erstreekendeu Cun-
cordanz mit beiden im zweiten Theil der Dispositio, in dem be-
istimmte Fiscaleinkünite Ijestätigt und die Entrichtung derselben an deu
' Kirchenvogt statt au die königlichen Beamten augeorduet wird, wieder
auf DO. II 46 zurückzugreifen. Von dem sich unmittelbar an-
schliessenden Beurkundungsbefehl an ist der Rest des Contextes, sei
es wörtlich gleichlautend, sei es eine handgreifliche Paraphrase zu der
Urkunde Arnulfs ; der Schlusssatz der Corroboration berührt sich mit
DO. II 4G. Dass ein so weitgehender Gleichlaut gerade der dispositiven
Verfügungen mit einer notorischen Fälschung des 10. Jh.. wie es
Mühlbacher. 1373 ist, nicht zu Gunsten der Glaubwürdigkeit von DO.
II 46 spricht, leuchtet ein. Auf die Frage, ob die Annahme, dass
für DO. II 46 ausser DO. I 84 auch noch eine echte Urkunde Lud-
wigs des Deutschen als Dictatvorlage gedient habe, zutrifft, wird bei
der Prüfung von DO. II 46 näher einzugehen sein.
Noch mehr ist das inhaltliche Verhältnis des Spuriums Ludwigs
d. D. geeignet, die ganze Worinser Privilegienfrage der Lösung wieder
um einen Schritt näher zu bringen.
Durch Mühlbacher 1373 werden die ganze Münze und der Königs-
scheffel geschenkt, aller Zoll, die Bussen und sonstigen Gefälle in und
ausser der Stadt bestätigt; die Einhebung wird dem Vogte übertragen.
Das Diplom K. Aruolfs von 894 Oct. 14, Mühlbacher
1894. Arnolf schenkt Münze, Zoll, König.-^scheffel und alle restlichen
Besitzrechte des Fiscus an Eigenleuten in der Stadt sammt deren Gut.
Dienst und Erwerb, alles was davon in seiner früheren Schenkung-
noch nicht inbegriffen war.
Die Urkunde ist nicht unangefochten geblieben. Dümmler^) er-
klärte sie seinerzeit wegen ihrer zum Theil auffallenden Fassung uud
des Mangels der Unterschriftzeilen für unecht. Letzterer Vorwurf
o-ründete sich auf den Druck bei Schannat-) ; er entfällt weil das
Chartular des 12. Jh. eine tadellose Recognition bietet und die Königs-
unterschrift regelmässig weglässt. Ueber die Fassung wird noch zu
sprechen sein. Mühlbacher stützte in den ßegesten die Echtheit mit
solchen Gründen, dass Düramler in der Neuauflage seines Werkes-^)
die Zweifel fallen liess. Die Urkunde gilt seitdem als durchaus echt
und unbedenklich.
') Geschiebte des üstfränkisclien Reiches 1. Aufl. 2, 474^».
2) Historia episcopatus Wormatiensis 2, 14 n« 15; iScbannat schöpft au&
dem Chartular des 15. Jh. f. 28, in dem Signumzeile und Recognition fehlen.
3j 3, 4612.
333 J 0 b a n n L e c h ii e r.
Infolge des wenig einpfehlenden inhaltlichen Zusammenhanges
mit der notorischen Fälschung Mühlbacher 1373, und mit dem Diplom
Ottos II von 073 Juli 1, DO. II 4(5. das auch nicht als genügend
verlässlich gelten kann, bedarf die Urkunde Arnolfs zur Beurtheilung
ihrer Glaubwürdigkeit neuerlicher Prüfung von Form uud Inhalt.
Sie zerfällt inhaltlich in zwei verschiedenartige Verfügungen i),
<lie hier als ganz zusammengehörig in einem Athem behandelt werden :
quasdem res iuris infra Wormatiensem. civitatem regalis . . . , id est
monetam theloneum modium regis, quod alias stuofchorn nuncupatur vel
qidcquid ad opus regium in ipsa civitate fiscus doininicus in servitori-
hus dehito servitio mancipatis seit reliquis singulis quihasque ntriusque
^exns mancipiis cum proprietate omnique acquisitione sua magna par-
vaqiie iusto iure possidere dinoscifnr, totum ex integro, quod anteriori
dono superaverat^ perhenniter ad proprium donamus tradimus atque
confirmamus cum curülihus et edificiis censibas rinetis vel quicquid dici
ant nominari potest.
In den wenigen Worten von id est — nuncupatur werden kurz
und bündig die wichtigsten Regalien in der Stadt au den Bischof
vergabt und damit im wesentlichen dieselben Rechte verliehen, welche
der Fälscher durch Mühlbacher 1373 anstrebt.
Ein einfaches vel leitet zum zweiten Theil der köuigHchen
Schenkung über, wodurch Arnolf den Rest der Dienste, des Besitzes
und Erwerbs der in der Stadt angesessenen Fiscaliueu, zur Ergänzung
seiner früheren Schenkung der Wormser Kirche als Eigenthum über-
weist. Die frühere Schenkuug liegt uns in der Urkunde vom 7- August
des vorhergehenden Jahres (897), Mühlbacher 1884, noch vor. Die
Bezugnahme auf diese Urkunde spricht entschieden für die Echtheit
dieses Theiles. Auch die Pertinenzformel gilt nur der Fiscalinen-
Schenkung, gleichwie der ganze weitere Context keinerlei Andeutung
enthält, dass die Urkunde an erster Stelle bedeutende Regalien an
Worms vergabt.
Dazu kommt das Missverhältnis, dass die Uebertragung der Re-
galien mit den technischen Bezeichnungen abgethan wird, während
die sachlich viel geringere Zusatzschenkung an Fiscalinenleistungen
mit dem üblichen Formelkram verbrämt ist. Ausserdem ist es in
echten Diplomen der Karolinger sowohl als der Ottonen Regel, wenn
zwei verschiedene Verleihungen in einer Verbriefung zusammengefasst
werden, dies auch in der Fassung durch Insuper concessimus, Tradi-
mus similiter oder [Ihnliche Wendung-en zum Ausdruck zu bringen.
1) Wenn auch beide unter den weiten Begriit' von qiiaedam res iuris re-
galis fallen.
Die älteren Königsurkundon für das Bistbum Worms etc. 389
Diese Beobachtungen zusammengenommen bestimmen mich, in der
Stelle id est monetam, theloneum, modium regis^ quod alias sfnofchorit
nuncnpatur eine spätere Interpolation zu sehen, die mit den
Fälschuugen gleicher Tendenz Eatstehungszeit und Urheber theilt.
Die Art, wie dieser Passus in das echte Formelgefüge eingeschaltet
ist, erinnert an die Verunechtungen in der Immunitätsurkunde Pippins
D. Kar. 20, und in der Zollscheukung Ludwigs d. Fr., Mühlbacher
871 (842).
Die Verleihung des Münzrechtes, das heisst für diese Zeit die
Bewilligung einer Münzstätte mit Prägung uuter Namen und Zeichen
des Königs nach dem Reichszinsfuss *), wobei in der Regel auch der
Ertrag der Münzung geschenkt wird, könnte an sich noch keinen
Verdachtsgruud bilden; ebensowenig Zoll und Könicrsscheffel. Aller-
dings; derartige Privilegien sind von den fränkischen Königen noch
recht spärlich ertheilt worden. Für rechtsrheinische Empfänger sind
aus der ganzen Karoliogerperiode nur fünf unbedenkliche Münzver-
leihungen erhalten^): Ludwig d. Fr. für Korvey von 8oo Juni 1, Mühl-
bacher 922 (893). — Lothar II. für Prüm von SGI Juli 28, Mühl-
bacher 1260. — Zwentibold für Münstereifel (Prüm) von 898 Nov. 13t
Mühlbacher 1929. — Ludwig IV. für Neu-Korvey von 900 Oct. 12,
Mühlbacher 1938. — Ludwig IV. für Eichstädt von 908 Febr. 5, Mühl-
bacher 1992. Die Aufzählung zeigt, dass drei von den fünfen schon
dem Ausgang der Karolingerzeit angehören.
Auch in diesen wenigen Fällen liegen specielle Bedürfnisse vor,
und in den Urkunden begründet der König ausdrücklich die Ver-
äusserung dieses Hoheitsrechtes. Das Kloster Korvey ist eine Gründung
Ludwigs d. Fr. im neu gewonnenen Sachsenlande; in der ganzen Ge-
gend gab es keinen Markt und keine Münzstätte. In der Prümer
Urkunde wird der schwere Schaden hervorgehobeu, der dem Kloster
aus der grossen Entfernung von einem Markte uud einer Münzstätte
erwachse. Eichstädt war gerade zur Zeit der Verleihung den verhee-
renden Ungarneinfällen ausgesetzt. Durch dasselbe Diplom erhält der
Bischof das Recht, in seinem Spreugel Befestigungen anzulegen.
Das Gegentheil ist in der Urkunde Arnolfs für Worms der Fall ;
hier erscheint die Verleihung dieser Regalien als eine ganz gewöhn-
liche Vergünstigung; diese Auffassung entspricht der späteren Ottonen-
zeit, in welcher zahlreiche Herren wichtiger Marktorte mit dem Münz-
') Schröder Rechtsgeschiohte 3. Autl. 187, 519. Waitz Yerfassungsgeschichte
42, 94 ff.; 8, 317.
2) Die Aufzählung bei Iiiama-Stern egg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte 2,
392 ist mehrfach zu berichtigen.
390 J 0 h a n n L e c h n e r.
rechte ausgestattet wurden. Hatte i ruber der vorgeschrittenere Westen
den geringen Münzbedarf des viel mehr uaturalwirtschaftlicben Ost-
reichs gedeckt, so ward nach der definitiven poUtischeu Trennung
iiuch in Deutschland der Mangel an Münzstätten fühlbar und das Be-
dürfnis nach solchen rege. Besonders die nach Territorialherrschaft
strebenden Bischöfe in den bedeutendeien Städten suchten das
Müuzrecht zu erwerben; sie wussteii diesem auch allmählig ihren In-
teressen entsprechend einen umfassenderen Sinn zu geben.
Im übrigen scheint die Urkunde ziemlich intact geblieben zu sein.
Zeigt die Fassung vielfach phrasenhafte Ausschmückung, so lassen sich
doch fast alle auifallenden Wenduugen durch Originale Arnulfs selbst
oder Ludwigs d. K. belegeu^). Die Arenga stimmt grossentheils mit
der Urkunde für das Cyriakstift Neuhausen bei Worms von 897
überein; accumiilarl kommt auch in Mühlbacher 1807, 1817, 1895,
pro certo confidimus in Mühlbacher 1727 vor. Die Fassung der
Promulgation findet für Christiane religionis ßdeles in Mühlbacher 1856,
1868. 1874. für presentis scilicet temjmria et futuri in Mühlbacher
1856, 1857, 1887 feste Stützen. Drei dieser Urkunden sind sogar
von demselben Notar Engilbero dictirt, der in Mühlbacher 1894 für
Worms als Eecognoscent genannt ist, Mühlbacher 1856, 1857, 1887.
1)1 qua eiusdem epiacopii sedes principalis coustitnitur ist ein in gleich-
zeitigen Urkunden nicht seltener Ausdruck, Mühlbacher 1771, 1798,
1805 und auch die schwungvolle Würdigung der Verdienste des Be-
schofs Dietheloch (cui etiani DeoteloJi rererentisslmus presid iure ponti-
ficii cidtuqne sacerdotali non inmerito decoratiis presid.et) findet in
«ioem ähnlichen Hymnus Engilberos an den Regensburger Bischof
Tuto (Mühlbacher 1887 : Tuto honorahilis Radeshonensis ecclesiae prae-
sul et commissi f/rer/is nomine et merito tiitissimits prorisor) ein Seiten-
stück. Konute ich die Wendung per succedentia huins mundi spatia
in Originalen nicht nachweisen, so gehört wenigstens per succedentia
iemporwn spatia zum zeitgemässen Formular, Mühlbacher 1798, 1817;
dasselbe gilt von per cuncta futura secula^ Mühlbacher 1721-).
Die Form der Handmal- und Siegelankündigung (manus proprie
suhscriptione eam roboranies anulo nostro iussimus insigniri) ist mit
Ausnahme des Wortes subscriptione in Urkunden Arnolfs wiederholt
1) Die im folgenden zum Vergleich herangezogenen Urkunden sind sämmt-
lich Originale.
-') Vgl. über das Vorkommen dieser Phrase in Urkunden Arnolfs auch die
Zusammenstellung von ühlirz, Mittheilungen des Instituts f. öst. Gesch. 3, 221,
Jer auch die Copien berücksichtigt.
Die älteren Königsnrknndeu für das Bisthum Worms etc. 39^
zuzutreffen, Mühlhacher 1800. 1807, 1811, 1856. Hatten die Corro-
borationsformeln der Merowinger mit Recht von subscriptionihus de.s
Königs gesprochen, so rettete sich diese Bezeichnung mit weniger
Sinn noch in den Anfang der Karolinger hinüber; aber schon in Karls
d. Gr. Kaiserzeit kommt sie allmählich ausser Gebrauch und den Ur-
kunden Ludwigs d. Fr. ist sie unbekannt. Da sie aber später wieder
in einem von Eugilbero concipirteu Original Ludwigs IV von 904,
Mühlbacher 1973 {manus nostrae suhscriptione eani conßrmantes anulo
riostro iussimus insir/niri) vorkommt und der ähnliche Ausdruck manus
propriae inscripüone auch in Mühlbacher 1955 und 1964 verwendet
ist, so wird man daran in der Urkuude Arnolfs für Worms nicht An-
stoss nehmen dürfen. Aehnlich steht es mit anderen hier etwas ver-
früht auftretenden Wendungen, wie omnique acqnisitione sna mcupia
parcaque, die auch schon in Originalen Ludwigs d. K., Mühlbacher
1971. 2007. 2011, nachweisbar sind, oder absque alic/diis maioris mi-
Horhve personae contradictiotie, für die die Originale dieser Zeit als
Analogon quaelibet super ioris aut inferior is ordinls persona bieten,
Mühlbacher 1953 vgl. 1870-
Man wird daher vom grössten Theil der Urkunde mit Mühlbacher
sagen können, dass die Fassung unbedenklich sei und bestimmte Eigen-
thümlichkeiten des Dictats entschieden für die Echtheit sprechen. Da-
gegen ist die Stelle, zufolge der schon Arnolf Münze, Zoll und Königs-
scheffel an das Wormser Bisthum geschenkt haben soll, eine Inter-
polation des 10. Jahrhunderts, Gehörte die Urkunde als Ganzes in
den Kreis der einheitlichen W^ormser Falsificate, so müsste unter an-
derem auch auffallen, dass der Autor hier von seiner sonst durch-
geheuds und zweckbewusst befolgten Methode, auf die von ihm an-
gefertigte Vorurkunde, in diesem Falle also auf die angebliche Ver-
leihung Ludwigs d. D., Mühlbacher 1373, Bezug zu nehmen, abgesehen
hat. Anderseits wird doch durch die mit Mühlbacher 1373 inhalts-
gleiche Interpolation sein Bestreben offenbar, die Coutinuität der Ver-
füorunor von Ludwig d. D. über Arnolf zu Otto II herzustellen.
Durch den Nachweis, dass das Formular der L'rkunde Arnolfs,
Mühlbacher 1894, echt, die Stelle über die Schenkung der Hoheits-
rechte interpolirt sei, gewinnen wir wichtige Aufschlüsse über Mühl-
bacher 1373 und DO. II 46.
Nicht als ob ein Zweifel an der Unechtheit des Diploms auf
Ludwigs d. D. Namen bestehen könnte; sondern für die Frage, ob die
einen besseren Eindruck machenden Formelfragfmente im Context der-
selben jener genuinen Urkunde Ludwigs entstammen, die das Protokoll
lieferte.
OQ9 Johann L e c h n e r.
Die Urkunde Ottos II von 97B JuH 1, DO. II 4G. Von
dieser Voraussetzung gieng Sickeli) ans, als er für DO. 11 46 neben
DO. I 84 ein Diplom Ludwigs d. D. als Dictatvorlage aunahm.
Schon ihm ist die Uebereinstimmung dieses Diploms mit DO. I 84
(gleich DO. II 46 erhalten als , Abschritt in Diplomform" mit ver-
lorenem Siegel, geschrieben von demselben Wormser, dem 978— 99o
111 der Kanzlei nachweisbaren Hildibald B, aber als wörtliche Wieder-
holung von Mühll)acher 871 (842) inhaltlich bisher unbeanstandet)
einerseits, mit der Fälschung auf den Namen Ludwigs d. D, Mühl-
bacher 1373, andrerseits aufgefallen. Die üebereinstimmungen mit
DO. I 84 liessen sich zwanglos auf das Verhältnis von Vor- und Nach-
urkunde zurückführen ; nicht so einfach war es, für jene mit der offen-
kundigen Fälschung Mühlbacher 1373 unter Aufrechterhaltung der
Echtheit der Urkunde Ottos II eine plausible Erklärung zu bieten.
Sickel vermuthete, dass als zweite Dictatvorlage ein dieser Fälschung
zugrundeliegendes'verlorenes Diplom Ludwigs d.D. benützt sei. Woher
die" spätkaroUugischen Forraelfragmente in Mühlbacher 1373 stammen,
auf die Sickel seine Ansicht stützen konnte, wissen wir: Aus der Ur-
kunde Arnolfs, Mühlbacher 1894; der Fälscher ersetzte innerhalb der
übernommeneu Partien seiner Gepflogenheit gemäss nur einzelne Worte
durch gleichbedeutende aus eigenem Sprachschatz.
Aber die üebereinstimmungen von DO. II 4ö mit Mühlbacher
1373' erstrecken sich auch auf solche Stellen, die unmöglich aus einer
echten Urkunde Ludwigs d. D. entlehnt sein können, auf Stellen, für
die weder in der Kanzleisprache des Karolingers noch in den dama-
ligen Rechtszuständen Raum ist. Als Beleg hiefür einige Proben.
DO. II 46: . . id procul dubio ad s tat am presentis salntis et
po'testatis aeternique regni praemia capessenda nohis profuturum
crediniHS. . . . interdicimus, ut nidlus . . puUicus iudex . . ullam
iuris exactionem de colonis liheris sive servis repetere presumat, quin
potius . . advocato prefate aecclesie quasi coram regio
exactore totum quod lex ab eis poscat, persolvant. Die ge-
sperrt o-edruckten, mit Mühlbacher 1373 übereinstimmenden Ausdrücke
und W^endungen widersprechen der Zeit Ludwigs d. D. Gerade die
m DO II 46 nud Mühlbacher 1373 gleichlautenden Stellen weisen
das charakteristische Formular des Fälschers auf 2): ad statum presentis
salutis et potestatis; infra aut extra urbem; in domuncum
1) Mon. Germ. DD. 2, 55, Vorbemerkung zu DO. 11 46.
n Vo-1. die Zusammenstellung auf S. 405 ff.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc.
393
fiscum redigi; denuo conßrmasse7it ; interdicimus ui; ullam iuris
exactionem de colonis . . repetere presumat; q.uin potius . .
quasi coram regio exactori totum . . persolvant.
Es kanu kein Zweifel bestehen: da in Mühlbacher 1373 von
Benützung einer Urkunde Ludwigs d. D. ausser im Protokoll keine Spur
zu erkennen ist, da die Uebereinstimmungeu von DO. II 46 mit Mühl-
bacher 1373 Stelleu umfassen, die in der Zeit Ludwigs d. D. nicht
möglich sind, vielmehr den charakteristischen Stil der anderen Wormser
Fälschungen zeigen, so hat die notorische Fälschung auf den
Namen Ludwigs d. D. selbst als Vorlage bei Abfassung
von DO. II 46 gedient.
So beschaffen ist die zweite Vorurkunde des umfassenden Privilegs
Ottos II für die Kirche von Worms.
Wirft schon das ein ungünstiges Licht auf die Zuverlässigkeit der
Urkunde, so wird der bisher unbeachtete Gleichlaut mit einer anderen
Fälschung, der angeblichen Urkunde Arnolfs Mühlbacher 1885, erhöhte
Beachtung verdienen.
Mühlbacher 1885.
Nos vero petitionibus eius pro dei
amore libenter assensum prebentes
hoc nostre auctoritatis preceptum
eidem ecclesie fieri decrevimus, per
quod . . . noviter confirmamus firmi-
terque interdicimus, ut nullus comes
aut publicus iudex vel alia quelibet
persona eundem episcopurn aut suc-
cessores eius in supradictis locis in-
quietare aut placitum facere aut fa-
miliara ipsius ecclesie distringere vel
ullam regii iuris exactionem de colo-
nis liberis seu servis posthac pre-
sumat repetere, quin potius, sicut
a predecessore nostro traditum est
atque concessum, ita per banc nostre
auctoritatis preceptionem in perpetua
tuitione sit stabilitum. Et ut hec
auctoritas nostre confirmationis per
futura tempora inviolabilis permaneat,
manu propria subtus eam notavimus
anulique nostri inpressione assignari
iussimus.
Mittlieilungen XXII.
DO. II 46.
Eius petitionibus propter di-
vinum amorem . . assensum pio
animo prebentes hoc nostrae
auctoritatis prt^ceptum eidem
aecclesi^ fieri decrevimus,
per quod firmiter interdici-
mus, ut nullus comes aut pub-
licus iudex aut alia quelibet
persona pr^dictum Annonem epi-
scopurn aut successores eius
in supradictis rebus inquietare
aut familiam ipsius ^cclesie
theloneo aut fredo locorum uspiam
distringere vel ullam iuris
exactionem de colonis liberis
sive servis repetere presu-
mat, quin potius, sicut apr^-
decessoribus nostris conces-
sum est, ita per hanc nostr^
auctoritatis preceptionem co-
ram advocato pr^fat^ aecclesi^ quasi
coram regio exactore totum quod
lex poscat, persolvant. Et ut hec
auctoritas nostre confirma-
tionis per futura tempora in-
violabilis atque inconvulsa
permaneat, manu propria sub-
26
QQ^ J 0 b a 11 n L e c b n e r.
tus evim! notavimus anulique
nostri impressione assignari
ius simus.
Diese Uebereinstimmung im dispositiven Theil beider Urkunden ist
umso auffallender, als die eine ihrem wesentlichen Inhalt nach Be-
stätigung der Zoll- und anderer Fiscaleinnahmen, die andere eigent-
lich Immunitätsbestätigung sein will. Der Inhalt beider ist eben die
jüugere Immunität, deren Wesen die Uebertragung der Grafengerichts-
barkeit und Grafenbezüge ausmacht.
Das ist die dritte Dictatvorlage für das Privileg Ottos II.
Die Fassung der Urkunde ist also sehr bedenklicher Art. Im
erzählenden Theil ist das DO. I 84 und die Fälschung Mühlbacher
1373, im dispositiven die unter sich wieder theilweise übereinstimmen-
den Falsificate, Mühlbacher 1373 und 1885, ebenso bunt ineinander
gearbeitet, wie wir es bereits bei DO. I 392 beobachten konnten. Die
angeblich karolingischen Vorlagen und die Urkunden Ottos I und
Ottos II verrathen denselben' Dictator; der Stil des Wormser Fälschers
ist auch in DO. II 46 nicht zu verkennen.
Dazu kommeu unvereinbare Datirungsangaben. Der Ausstellort
Worms widerspricht dem Datum des 1. Juli 973 und nöthigte bei
Voraussetzung der Echtheit den Herausgeber in den Monumenta Ger-
maniae zur Alternative, dass entweder vor kal. iulii die Zahl aus-
geblieben oder dass Handlung und Beurkundung zeitlich auseinander-
fallen. Am 28. Juni ist der Hof nach DO. 11 47 zwar in Worms,
aber am 30. schon in Tribur.
Solchem formellen Bestände entspricht der Inhalt. Im ersten
Theil wird mit Benützung der Vorurkunde Ottos I, D. 84, dem
Bischof der Bezug der in Worms von den fremden Kaufleuten zu
leistenden Verkehrsabgaben bestätigt. Der zweite Theil enthält mit
Berufung auf Schenkungen früherer „Könige und Kaiser" eine Be-
stätigung aller Gefälle, vornehmlich der Gerichtseinkünfte, und des
Besitzes des Fiscus in und ausser der Stadt; er deckt sich im Inhalt
grösstentheils mit der Fälschung auf den Namen Ludwigs d. D., Mühl-
bacher 1373; ist in DO. II 46 die moneta und das stuofcJioni nicht
ausdrücklich genannt, so geht die Urkunde Ottos doch andrerseits
wieder über die angeblich von Ludwig d. D. ausgestellte hinaus, indem
sie ausser den Fiscaluutzungen auch noch die curtiles^), also das
') Was das zu bedeuten bat, werde icb in dem zweiten kritiscben Tbeil.
der sieb mit den anderen Königsurtunden des 10. Jabrbunderts befassen wird,
zu zeigen versucben.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 395
liegende Gut des Königs, in die Schenkung einbezieht. Soweit die
Narratio.
In der Dispositio wird in Consequenz dieser älteren Verfügungen
den Grafen und anderen öffentlichen Gerichtsgewalten jede Behellio-uno-
des Bischofs und der auf bischöflichem Besitz wohnenden Colonen,
Freien und Unfreien durch Erhebung von Zoll- und Gerichtsgeldern
und sonstiger Leistungen verboten; diese Befugnisse stehen vielmehr
dem Kirchenvogt wie einem königlichen Beamten (quasi coram regio
exactore) zu. Da die Uebertragung aller Einkünfte auch die Aus-
übung der gräflichen Gerichtsbarkeit durch den Vogt zur Folge haben
muss — der Graf übt sie ja als Erwerbszweck — erhält der Bischof
durch diese Urkunde die volle Jurisdiction über seine Familia; der
vom König mit dem Bann beliehene Vogt ist sein Executivorgan. Die
Dispositio ist also eine Immunität in der jüngeren, positiven Form
und erscheint als Consequenz des im erzählenden Theil ausgeführten
Kechtsinhaltes der Vorurkunden; diese Auffassung findet ihren auch
äusserlichen Beleg darin, dass der dispositive Theil, wie oben dar-
gelegt, abgesehen von dem stellenweisen Gleichlaut mit der Fälschung
Mühlbacher 1373 inhaltlich und formell mit einer zweiten Fälschung
auf K. Arnulfs Namen, Mühlbacher 1885, übereinstimmt, welche als
Immunitätsbestätiguug speciell für den Wimpfener Bezirk geschaffen
wurde.
Also ist die Urkunde Ottos II förmlich eine Pancarta für alle
Einkünfte und allen Besitz der Wormser Kirche von fiscalischer Pro-
venienz: Zoll, Gerichtsgefälle mit den anderen fiscalichen Leistungen
und das ehemalige liegende Pfalzgut werden dem Bisthum bestätigt.
Gerade jene so sehr angestrebten ßechte, um derentwillen die Wormser
um dieselbe Zeit zur Herstellung von Fälschungen griffen.
Auf das argumentum a silentio, dass wir von einer Nachurkunde
dieses für die Wormser Kirche so wertvollen Privilegs nichts wissen,
hat die Beweisführung besser zu verzichten; aber es bliebe immerhin
auffallend, dass die von ihren Königen wiederholt mit Gnadenbeweisen
bedachten Bischöfe Hildibald und Burchard, beide einflussreiche Rath-
geber der Krone, sich nicht bei Otto III oder Heinrich II um eine
Bestätigung bemüht haben sollten, wie sie solche für andere von
minderer Bedeutung erwirkten. Für keine der erhaltenen späteren
Urkunden verwandter Art ist DO. II 46 Vorlage.
Vielmehr gewinnen die Zweifel neue Nahrung, wenn man den
Inhalt dieses Diploms mit den späteren in Vergleich setzt. Durch
DO. II 199 aus dem Jahre 979 schenkt derselbe Kaiser Otto, der fünf
Jahre zuvor DO. II 46 ausgestellt haben soll, dem Bischof Hildibald
26*
396 Johann L e c li n e r.
auf dessen beständiges Bitten und Drängen (continuis rogatihus ac
suggestionibiit^) um besonderer Verdienste willen das bisher seinem
Vetter, dem Herzog Otto von Eheinfranken, als Grafen des Worms-
gaues zustehende letzte Drittel der Bann- und Zolleinkünfte innerhalb
des Stadtgrabens 1). Ausdrücklich wird in der Urkunde mit Berufung
auf das Zeugnis der Grossen des Gaues (tit omnibns Ulms provintie
optimatibus notum est) hervorgehoben, dass durch die Schenkungen
früherer Herrscher — eines von Otto II selbst verliehenen Privilegs
ähnlichen Inhalts wird in keiner Weise gedacht — die Wormser Kirche
nur zwei Drittel der Zoll- und Baungelder besass. Es scheinen also
zwischen dem Bischof und dem Grafen darüber Meinungsverschieden-
heiten bestanden zu haben 2). Der König wird gegenüber den An-
sprüchen seines Kanzlers Gründe zu dieser charakteristischen Fest-
stellung gehabt haben. In zwei Punkten widerspricht DO. II 199 dem
Inhalt von DO. II 46; nach letzterem Diplom, das sich nur als Be-
stätigung älterer Privilegien, gibt, befand sich die Wormser Kirche
bereits im Besitz des ganzen Zolles und des ganzen Ertrages der
Banngelder und zwar für diese infra aut extra urbem^). Bezüglich
des Zollpassus geht DO. II 46 auf DO. I 84 zurück, das eine einfache
Wiederholung der Vorurkunde Ludwigs d. Fr. ist. Diese formelle Ab-
hängigkeit von einer Urkunde aus frühkarolingischer Zeit macht die
für das 10. Jahrhundert wenig präcise Fassung erklärlich; bei der
unter Ludwig d. Fr. bestehenden Amtsverfassung war es selbstverständ-
lich und brauchte nicht ausdrücklich betont zu werden, dass derartige
allgemein gehaltene Schenkungen von Zolleinnahmen sich nur auf die
thatsächlich dem königlichen Fiscus zufiiessenden zwei Drittel beziehen,
während das letzte, zur Dotation des Grafenamtes gehörige Drittel
davon ausgeschlossen sei*). Hier ist die von Arnold gegebene Lösung
1) Da docli mit intra urbem vel in suburhio, mit intra diictum {^= Stadtgraben)
nove et antique urbis und mit ex ipsa urbe vel ex suburbio villeve adiacentis con-
fiiiio jedesmal dasselbe gemeint sein muss, so machten damals das suburbium
und das conßnium rille adiacentis die nova urbs aus und auch die Neustadt war
bereits innerhalb des Stadtgrabens ; die Deutung Köhnes, Der Ursprung der Stadt-
verfassung in Worms, Speier und Mainz 91 ist irrig, vgl. Keutgen, Untersuchungen
über den Ursprung der deutschen Stadtverfassung 26.
-) Vgl. Arnold, Verfassungsgesch. der deutschen Freistädte 1, 31.
3) Der Ausdruck ist zweideutig; er könnte allenfalls als identisch mit w^rff.
urbem vel in suburhio aufgefasst, aber mit demselben Recht auf die Besitzungen
in weiterem Umkreis bezogen werden, vgl. S. 399.
■*) In diesem Zusammenhange gewinnt die bedenkliche äussere Ausstattung
von DO. I 84, das ein Original sein will und besiegelt war, aber von einem erst
ca. 30 Jahre später in die Kanzlei eintretenden Wormser geschrieben ist, doch
üie älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 397
des Widerspruches^) sehr plausibel. Anders steht es mit der zweiten
Verfügung der Urkunde von 973, durch welche die Ueberweisung der
dem Grafen zustehenden Gerichtsgefälle, der Friedensgelder, Wetten,
Bussen und sonstigen Strafgelder bestätigt wird. Dieser Theil geht,
wie oben nachgewiesen, nicht auf eine alte Vorlage zurück, kann schon
aus rechtshistorischen Gründen nicht auf eine solche zurückgehen, weil
derartige Veräusserungen der gräflichen Gerichtsbarkeit und Bezüge 2)
erst eine Folge der durch die Erblichkeit der Reichsämter herbei-
geführten Auflösung der alten Amtsbezirke und damit der karolingi-
schen Gerichtsverfassung sind und die Grundlage für die Aufrichtung
von Territorialherrschafteu bilden. Die Fassung dieses Theiles stammt
aus einer in der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts entstandenen
Fälschung und ist, wie vielleicht vorgreifend bemerkt werden darf.
wieder sachliche Bedeutung. Das letzte Drittel des Zolles ist eines der Streit-
objecte zwischen dem Bischof und dem Grafen. In der Urkunde Ludwigs d. Fr.,
dessen Kanzlei die spätere Rechtsentwicklung doch nicht voraussehen konnte,
um entsprechende Cautelen anzuwenden, fanden die Wormser, dass schon Mero-
wingerkönige omne theloneiini undecumque fiscus theloneum exigere poterat von den
nach Worms kommenden Kaufleuten ihrer Kirche geschenkt und Ludwig d. Fr.
diese Schenkung bestätigt habe. Es ist daher erklärlich, dass Hildibald den
von ihm vorgefundenen Zustand, wonach der Graf das eine Drittel des Zolles
bezog, als widerrechtlich und gegen die Verfügungen früherer Könige verstossend
ansah : er konnte sich dabei auf den Buchstaben der Urkunde stützen. Die oben
erwähnte Zurückweisung durch den König und die Berufung auf das Zeugnis
der Grossen des Gaues in DO. II 199 mag die Antwort auf Vorstellungen des
Bischofs sein. Zur Zeit der Ausstellung von DO. II 199 war Hildibald etwa ein
Jahr lang im Kanzleramte und seiner Kanzlei gehörte auch jener Schreiber an,
von dessen Hand DO. I 84 herrührt. Hängt mit diesen Verhältnissen die Ent-
stehung von DO. 1 8i zusammen, das die Rechtscontinuität des Besitzes des
ganzen Zolles erweisen sollte? Diese Urkunden sind deshalb auch von allge-
meinerem rechtshistorischen Interesse, weil sie zeigen, wie sich in der starren
Urkundensprache oft die Worte gleich bleiben, während der rechtliche Inhalt
einen Wandel durchgemacht hat. Aehnlich verhält es sich ja auch mit dem
Immunitätsformular. Nicht selten werden noch in der Ottonenzeit ältere weit
zurückreichende Fassungen wiederholt. Bei der historischen Verwertung solcher
Diplome wird man im Auge behalten müssen, dass der Inhalt, den man ihnen
im 10. Jahrhundert beilegte, sich nicht mit jenem des 7. oder 8. Jahrhunderts
vollständig zu decken brauchte; soll die jahrhundertelange Entwicklung spurlos
an solchen Beurkundungen eines inzwischen wesentlich veränderten Rechts-
institutes vorübergegangen sein?
») a. a. 0. 1, 31.
-) Mit der Uebertragung der Einkünfte des Grafenamtes ist doch wohl auch
jene der gräflichen Pflichten und Befugnisse, also vor allem die Ausübung der
Gerichtsbarkeit, gemeint; in echten Diplomen erscheint die Uebertragung der
Jurisdiction als unmittelbare Folge der Schenkung der Einnahmen, vgl. DO. 11 199.
^()g Johann L e c h n e r.
von einem gerade der Rechtssprache selten kundigen Notar der könig-
lichen Kauzlei coucipirt. Die sächsischen Kaiser hatten vielfach üeber-
traguugeu gräflicher Jurisdiction uud Banugelder vorgenommen. Die
Kauzlei Ottos II hätte den Ausschluss des letzten Drittels kaum ver-
schwiegen 1). Da durch DO. II 46 m der denkbar allgemeinsten Weise
utilitates omnes, que infra aut extra urhem preßictam in dominicum
-ßscum redigi aliquo modo potiierant in hanno, quod 2^ennin(jhan rul-
gariter dicunt^ aut ceteris solutionibus, hoc est fredo vectigalihus sive
idlis iustitiis legalibus ivadüs rel curtilibns aut ceteris utensilibus que
dici aut nominari possunt^ illuc ornnino permissae bestätigt werden,
da hier auch ausdrücklich die Erhebung dieser Gefälle dem Grafen
verboten und dem hiemit vom König betrauten Vogte-) übertragen
wird, ist die von Arnold aufgestellte und von Späteren nachgeschriebene
Erklärung in diesem Falle nicht geeignet, über den Widerspruch hiu-
wegzuhelfen. Das durch DO. 11 199 geschaffene Rechtsverhältnis I)e-
sfcand noch unter Otto III unverändert fort, wie die Bestätigung
Ottos III von 985 April 29, DO. III 12 beweist, welche die sachlichen
Bestimmungen der Vorurkunde entnimmt. Aus dem Diplom Heinrichs II
von 1012 Juli 29^) ist zu ersehen, dass Königsbann und Criminal-
justiz über die Wormser Kirchenleute, wenigstens ausserhalb der Stadt
im Wormsfeld noch bis 1014 von den rheinfränkischeu Grafen-
Herzogen ausgeübt wurde. Die Grafen überschritten ihre Competenz,
indem sie alle Verbrechen von Wormser Kircheuleuten mit der Sechzig-
Schilling-Busse belegten: das bildet den Gegenstand der Klage, welche
Burchard gemeinsam mit anderen Bischöfen uud Aebten der Provinz
beim Könige vorbrachte. Unter den vorgelegten älteren Privilegien
Chilperichs, Pippins, Karls, Ludwigs, Arnulfs und der drei Ottonen
befanden sich sicherlich die gefälschten und verunechteten Urkunden;
Mühlbacher 99 (97), 1374 und DO. I 392 sind auch als Textvorlagen
») Vgl. DO. I 161, DO. II 199 = DO. III 12.
2) coram advocato prefate aecclesie quasi coram regio exacfore; der Vogt em-
pfieng in diesen Eingangsphasen der Entwicklung den Bann noch unmittelbar
vom König, Belege in den Diplomen für die Hamburger Kirche, DO. II 16 und 61,
vgl. Hauck, Die Entstehung der bischöflichen Fürsteumacht, Leipziger Universi-
täts-Festschrift 1891, S. 45.
3) DH. II 319; die Literatur über diese Urkunde verzeichnet Keutgen, Un-
tersuchungen über den Ursprung der deutschen Stadtverfassung 58 K 2; von
Späteren kommen noch hinzu Rietschel, Markt und Stadt in ihrem rechtlichen
Verhältnis 216 und E. Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte
vom 9. bis zum 14. Jh. 2, 73. Ich enthalte mich hier jeder polemischen Aus-
einandersetzung mit früheren Ansichten, um von meiner speciellen Beweisführung
nicht abschweifen zu müssen.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 399
benützt. Die Fassung der ganzen Urkunde ist ausserhalb der Kanzlei
entstanden 1) und stammt von einem Wormser Cleriker.
Der erste Theil ist eine allgemein gehaltene Bestätigung der Vor-
urkuuden, wonach die Grafen von der Ausübung der Gerichtsbarkeit
über Angehörige des Bischofs ausgeschlossen v^^aren und bleiben. Die
Beschränkung der bischöflich-vogtlichen Jurisdiction auf die Stadt und
ihre Gemarkung, wie sie die echten Vorurkunden aufweisen, ist weg-
gefallen. Das gibt vielleicht auch eiuen Fingerzeig, wie man in Worms
den Ausdruck „infra aut extra civitatem" der angeblichen Urkunde
Ottos II von 973 aufgefasst wissen wollte. Der zweite mit Preterea
eingeleitete Theil ist völlig neu und individuell stilisirt und gibt sich
als neue Verfügung. Damit ist aber allerdings noch nicht gesagt, dass
dem Bischof ein neues Kecht verliehen werden soll. Es handelt
sich allem Anscheine nach um Auslegung und genauere Fixiruug des
durch die vorgelegten Privilegien geschaffenen Eechtszustandes, die
vom Bischof anders gedeutet wurden als von den Grafen ; die strittigen
Punkte werden vom König zu Gunsten des an seiner Erhebung her-
vorragend betheiligten Wormser Bischofs im Gegensatz zum rhein-
fränkischen Herzogsgeschlecht, das mit seinem Gegner, dem Herzog
Hermann von Schwaben, verwandt war 2), entschieden. Da keine Ein-
schränkung gemacht wird, erscheint dem Bischof die volle Gerichts-
barkeit über alle innerhalb seiner Familia verübten Verbrechen auf
dem Gesammtbesitz der Kirche zugesprochen; die Bussen sind dem
Vogte zum Vortheile des Bischofs zu leisten.
Daneben bleiben die Konradiner auch weiterhin im Amte der
Grafschaft als solcher; die Besitzungen des Bisthums bilden ja nur
einen kleinen Theil des Wormsgaues. Bei Vergehen von Wormser
Leuten gegen Fremde vertritt sie nach DH. II 319 der Vogt im
Grafengericht.
Durch diese Bestimmungen wurde also das durch DO. II 46 be-
anspruchte Rechtsverhältnis, wenigstens soweit es sich um judicielle
Frageu handelt, in detaillirter Ausführung vom König sanctionirt.
Der Vergleich des Inhalts von DO. II 46 mit den späteren Ur-
kunden spricht dafür, dass das Diplom erst in der Zeit zwischen der
Ausstellung von DO. III 12, also dem Jahre 985, bis zur Entscheidung
Heinrichs II von 1014 entstanden sei. Auch Gründe der äusseren
Ausstattung weisen auf diese Zeit^). DO. II 199 (v. J. 979) = DO. IH 12
und DH. II 319 sahen uns Nachricht von Streitigkeiten zwischen
') Vgl. die Vorbemerkung zu DH. II 319.
2) Vgl. Köhne a. a. 0. 118.
3) Vgl. unten S. 400.
bischöflicher und gräflicher Gewalt um öffentliche Kechte; dazu kommt,
dass der Verfasser der Vita Burchardi*) ausführlich von erbitterten
Kämpfen zwischen Burchard uud den Kouradinern erzählt, von
Kämpfen, welche die Formen des Krieges annahmen und nach der
freilich tendenziösen Schilderung des Biographen die Verwüstung von
Stadt und Land zur Folge hatten. Erst kurz vor Ottos III Tode
tritt ein Stillstand ein 2). Heinrich II schenkt am 3. October 1002'^)
dem Bischof die gräfliche Burg in der Stadt mit allem"*) Zubehör;
Herzog Otto hatte im Tauschwege darauf verzichtet; die Verdrängung
des Grafen -Herzogs bedeutet den Sieg Burchards, der das Ereignis als
Befreiung bezeichnete.
Diese unter Hildibald und Burchard bezeugten Streitigkeiten recht-
fertigen die Annahme von Fälschungen als Waffen in der Hand des
geistlichen Herrn; an dem geeigneten Nährboden für Erzeugung eines
Diploms von dem Schlage des DO. II 46 fehlte es nicht.
Die Prüfung von Inhalt und Fassung hat ein für die Glaub-
würdigkeit der Urkunde höchst ungünstiges Kesultat gezeitigt. Von
dem Ergebnis einer Untersuchung der inneren Merkmale hatte schon
Sickel in seinem Schweiser Eeisebericht^) das Urtheil über die Echtheit
abhängig gemacht.
Denn die äusseren Merkmale'') sind von der Art, dass sie gleich-
zeitig die Originalität beanspruchen und ausschliessen. Geschrieben
ist das Diplom ganz von demselben Wormser, der auch den Coutext
des — gleichfalls verdächtigen') — DO. I 392 mundirt hat, von dem
Notar Hildibald B. Weder zur Zeit der Ausstellung des DO. I 392
(970), noch im Jahre 973, aus dem nach der Datirung DO. II 46
stammen soll, ist dieser Wormser als Mitglied der Kanzlei nachweisbar.
Beide Urkunden sind besiegelt gewesen. Das Monogramm von DO. II 46
weist einen Anachronismus auf; die hier verwendete Form findet sich
erst etwa zehn Jahre später unter Otto IIP), zu einer Zeit, als der
•) Mon. Germ. SS. 4, 835 c. 6, 7. Vgl. Arnold, Verfassungsgeschichte der
deutsch. Freistädte I, 42 f.; Köhne a. a. 0. 147 f.
2) Vita Burchardi c. 8, a. a. 0. 836.
s) DH. n 20.
^) Nur drei Eigenleute werden ausgenommen.
s) Ueber Kaiserurkunden in der Schweiz 53.
") Vgl. die Vorbemerkung zu DO. II 46 und Sickel, Kaiserurkunden in der
Schweiz 52.
') Vgl. S. 375.
«) Wie ich aus einem Facsimile im Apparat der ottonischen Diplomata-
abtheilung ersehe, ist es die Form 1 nach Sickels (Kaiserurk. in der Schweiz 56,
Kaiserurk. in Abbild. Text 291) Eintheilung; sie ist ein Namensmouogramm und
Die älteren Königsurkunden füi- das Bisthum Worms etc. 401
Notar HB thatsächlieh der Kanzlei angehörte. Diese dem Jahre 973
widersprechenden, auf die Zeit Ottos III hinweisenden äusseren Merk-
male bewogen Sickel, DO. II 46 als „Abschrift in Diplorafom aus
dem 10. Jh." zu bezeichnen. Ueber die inneren Merkmale, die er
selbst als für die Beurtheilung massgebend bezeichnet hatte, konnte
nur eine zusammenhängende Untersuchung der ganzen Reihe der
älteren Wormser Diplome Klarheit schaffen.
Nach unserem Ergebnis wird die Urkunde nicht mehr als Copie
in Diplomform bezeichnet werden dürfen. Inhaltlich und formell auf
zwei notorischen Fälschungen beruhend, von dem bekannten Wormser
Fälscher verfasst, dient sie demselben Zwecke wie jene; mit unver-
einbaren Datirangsangaben behaftet, trägt sie ein erst unter Otto III
übliches Monogramm und ist von einem Wormser geschrieben, der
erst etwa fünf Jahre nach ihrer angeblichen Ausfertigung in die Kauzlei
eintritt. Diese Argumente berechtigen und zwingen zur
Annahme einer Fälschung, entstanden zur Zeit, als der
WormserBischof Hildibald Kanzler war. Sind, wie nahe
liegend, Verfasser und Ingrossator identisch, so sind wir auch über
die Person des Wormser Fälschers und die Entstehungszeit der ganzen
Masse der karolingischen Falsificate zur Genüge unterrichtet. Behufs
Beantwortung dieser Frage haben wir uns einer Dictatvergleichung
der Wormser Fälschungen mit den von Hildibald B als Kanzleinotar
verfassten echten Diplomen zu unterziehen.
IV. Der Fälscher, ein Notar der kaiserlichen Kanzlei.
Die vorstehende Untersuchung ergab, dass die Fälschungen sich
nach Zweck und Tendenz in drei Hauptgruppen gliedern; innerhalb
der Einzelgruppen bilden sie fortlaufende Serien, indem jedesmal die
angeblich jüngere Urkunde alle älteren als Vorurkunden aufzählt und
sich in Wort und Wesen diesen anschliesst. So spricht schon das
inhaltliche Verhältnis für näheren Zusammenhang, für Einheitlichkeit
der Entstehung jeder Einzelgruppe. Die Aehnlichkeit der Mache und
Sprache zwischen den Urkunden verschiedener Gruppen verrieth die-
selbe Feder für alle.
Die gefälschten karolingischen Vorurkunden und die beiden bisher
als echt geltenden ottonischen Bestätigungen, DO. I 392 und DO. II 46,
zeigen die gleiche Schreibweise. Sollte diese Behauptung noch weiterer
erhärtender Belege l)edürfen, so werden sie durch die erste Spalte der
unter folgenden Zusammenstellung geboten; wenngleich die Auswahl
wird charakterisirt durch zwei sehr kleine 0 am oberen und unteren Ende des
Mittelbalkens,
402 Johann L e c h n e r.
der Stelleu uaeli einem anderen Gesichtspunkt vorgenommen wurde
und anderem Zwecke dient, Avird sie hinreichen, um etwaige Zweifel
an der Einpersönlichkeit der Verfasser der Fälschungen zu zerstreuen.
Nun sind die obbezeichneten Diplome Ottos I (970) und Ottos II
(973), dieses ganz, jenes grösstentheils, von einem Manne geschrieben,
der zuerst im Jahre 978^), also acht, beziehungsweise fünf Jahre nach
dem Datum, das sie tragen, als Mitglied der Kanzlei begegnet. Er
trat ungefähr gleichzeitig mit dem neuen Kanzler Hildibald^) in den
Dienst der königlichen Kanzlei und entfaltete unter Otto II und
Otto III bis 994 mit einer etwa fünfjährigen Unterbrechung vom
Februar 987 bis November 992 eine umfassende Thätigkeit; mehr als
ein Jahrzehnt laug ist er, wie die Urkunden lehren, der tonangebende
Kanzleibeamte. Ob dieser sogenannte Hildibald B^) aus der Wormser
Schule hervorgegangen ist, wie bisher übereinstimmend ange-
nommen wurde, wage ich nicht zu sagen; wenn, wie wahrscheinlich,
auch DO. I 392 nicht echt ist noch Original, entfällt der letzte sichere
Grund für die Annahme, dass er sich schon vor dem ständigen
Eintritt in die Kanzlei an der Ausfertigung von Diplomen für die
Wormser bischöfliche Kirche betheiligte. Weil er fast gleichzeitig mit
dem Amtsantritte Hildibalds, noch bevor dieser auf den bischöflischen
Stuhl von Worms erhoben worden (979 Jäuner 5), unter dem Kanzlei-
personal nachweisbar ist, so bleibt immerhin wahrscheinlich, dass er
schon vorher zu diesem in Beziehungen stand. Während oder nach
der Zeit seiner Kanzlei-Mitgliedschaft nahm er jedenfalls lebhaften
Antheil und intensives Interesse an dem Wormser Bisthum und wurde
mit heiklen Aufgaben betraut; dieser Einblick ist schon aus seiner
Betheiliguug an DO. I 392 und DO. II 46 zu gewinnen und er wird
sich noch durch andere Beobachtungen vertiefen lassen. Otto II und
Otto in giengen zu Gunsten Hildibalds von dem unter ihren Vor-
gängern geltenden Grundsatz ab, dass Kanzleramt und bischöfliche
Würde unvereinbar seien; der Wormser Bischof leitete bis zu seinem
Tode am 4. August 998 die deutsche Reichskanzlei. Den Gewinn,
welcher der deutschen Kanzlei aus dieser Verbindung mit der hoch-
stehenden Wormser Domschule erwuchs, hat Sickel hervorgehoben.
Ob die Vereinigung dieser beiden Aemter in Hildibalds Person nicht
*) DO. I 180 von 978 Juli 14 ist schon von ihm verfasst und geschrieben.
2) Dieser ist zuerst in DO. I 169 vom 29. October 977 als Kanzler genannt.
3) Vgl. über diese Kanzleiverhältnisse Sickel in Mon. Germ. DD. 2, 2 f.;
385 a f.; Mitth. des Instituts für österr. Geschichtsf. 2. Erg.-B. 104. Kehr, Die
Urk. Otto III. 42 ; Erben in Mitth. des Instituts 13. 554.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthura Worms etc. 403
doch auch Unzukömmlichkeiten, etwa Interessenconflicte und Amts-
missbrauch, zur Folge hatte, ist vorderhand noch eine offene Frage.
Nach dieser Orientirung über die betheiligteu Personen kehren
wu' zu den Fälschungen zurück. DO. I 392 und DO. II 4G sind
grösstentheils von diesem Notar Hildibald B geschrieben ; der Gedanke,
dass der stilgewandte Mann sie auch verfasst habe, liegt zwar nahe,
ist aber erst auf seine Kichtigkeit zu prüfen, da Schreiber und Ver-
fasser nicht zusammenzufallen brauchen und thatsächlich bei Kauzlei-
erzeugnissen wiederholt verschieden sind^). Wer die Urschriften der
Karolingerfälschuugen geschrieben hat, bleibt uns unbekannt; sie sind
nur durch Chartulare überliefert. Vielleicht lässt sich aber aus dem
Stil der Autor eruiren. Hat Hildibald B, der iu buchstäblichem Sinne
seine Hand an der Niederschrift von DO. I 392 und DO. II 46 im
Spiele hatte, diese und ihre karolingischeu Vorurkunden auch verfasst?
Diese Frage drängt sich unwillkürlich auf und ist nur durch einen
Vergleich mit seinen Kanzleielaboraten zu beantworten.
Die Zuverlässigkeit des Ergebnisses von Dictatuntersuchungeu steht
nicht selten in verkehrtem Verhältnis zur aufgewandten Mühe; sollen
derartige Vergleichungen mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden,
so müssen vor allem zwei Vorbedingungen erfüllt sein: Hinreichendes
Material und individuelle Färbung des Stils. Beiden Auforderungen
genügt in ausgezeichnetem Masse unser Fall. Für diesen Dictator
liegt entsprechend seiner andauernden und fleissigen Bethätigung
reiches Material zur Erkenntnis des Sprachgutes, der stilistischen und
syntaktischen Besonderheiten vor, so dass er selbst von seinem Lehrer,
dem Magdeburger Liudolf J, mit ziemlicher Sicherheit zu scheiden ist.
In mehr als einem halben Hundert von Urkunden Ottos II und
Ottos III vermochten Sickel und seine Mitarbeiter das Dictamen dieses
Beamten zu erkennen; nur in den letzten Jahren, in der Zeit ge-
meinsamen Wirkens mit seinem jüngeren Arbeitsgenossen Hildibald F,
sind die Elaborate des einen zuweilen nicht von denen des andern zu
unterscheiden-); in diesen Jahren 992 — 994 können Zweifel betreffs
der Zuweisung aufkommen und man wird die äussere Wahrschein-
lichkeit mitsprechen lassen müssen.
Für die folgenden Vergleichstabellen sind nur die in der Monu-
mentenausgabe mit Bestimmtheit dem HB zugeschriebenen Diplome
verwertet. In der Aufzähluns: der Belesfstellen war bei dem grossen
1) Es ist daher nicht gestattet, den Schreiber ohne weiteres auch als Re-
dactor anzusehen, vgl. Boos, Geschichte der rheinischen Städtecultur 1, 224.
-) Diesen Sachverhalt haben auch Sickel in Mon. Germ. DD. 2, 356 ^ und
Erben in Mitth. d. Inst. f. österr. Geschichtsf. 13, 562 hervorgehoben.
^Q^ Job au 11 Lechner.
Material Beschränkung geboten, soweit durcli solche nicht die Beweis-
kraft und der Einblick in die charakteristische Art des uns interessi-
renden Notars beeinträchtigt wird. Eine Uebersicht der von HB ver-
fassteu echten Ottonendiplome mag die Controlle erleichtern; es sind
DDO. II n" 180, 183, 189, 190, 192, 197, 201, 203, 205, 207, 209,
211, 214, 21G, 221, 222, 224, 22G, 227, 235, 237, 245, 246, 269,
270, 274, 279, 280, 284, 307, 309. DDO. III no 3, 4, 1^\ 9, 10,
11, 12, 14, 15, 22, 27, 33, 109, HO, 111, 112, 114, 116, 119, 122,
125, 139, 140, 141, 147.
Die Behandlung des Protokolls durch HB bleibt ausser Betracht,
da der Wormser Fälsclier die Protokolle für seine Machwerke meist
aus echten Vorlagen entlehnte. Aehnliches Vorgehen zeigt sich bei
den Arengeu, doch haben diese fast durchwegs eine dem Geschmack
des 10. Jahrhunderts entsprechende aufputzende Umarbeitung erfahren ;
die beliebteste Arengenform des HB: Si . . accommodaverimus, . .
credimus (oder conßdimus) • treffen wir in der Arenga der Fälschung
M. 1373, deren Nachsatz auch in dem gleichwertigen DO, II 46 Ver-
wendung fand. Auf die Gemeinsamkeit einzelner markanterer Arengen-
phrasen zwischen den Fälschungen und den Elaboraten des HB, wie
de futura retributione (D. Mer. sp. 21 ^ DO. II 192, 211, III 114)0,
nostris aurlhus infuderlnt (M.-^ 347 = DO. II 275), exaltare (M. 1373 =
DO. II 190, 192, III 112), benigne comiüeverimus (DO. 11 46 =
DO. II 275, 280), ad eterne beatitudinis premia capessenda (M. 1885 =
DO. II 280, 284) und anderer lege ich kein sonderliches Gewicht.
Auch die in den Fälschungen vorkommenden Publikationsformeln sind
nicht Neustilisirungen, sie schliessen sich vielfach an die Vorlagen an ;
auffallend und in mehreren Stücken (M.- 347, M. 1374 vgl. DMer.
sp. 21 sowie in der Corroboration von M. 1373) nachweisbar ist der
Gebrauch des Wörtchens nostri in der Fügung omnium dei nostrique
fidelium . . industria (magnitudo) ; da es unabhängig vom Casus des
zugehörigen Grundwortes immer dieselbe Form zeigt, kann es nicht
Possessivpronomen, sondern nur der Genetiv des Personalpronomens
noSj der eigentlich nostrum heisst, sein ; sind die analogen Stellen, wie
ich sie in DO. II 190 (omnium ßdelium dei ac tiostri tarn praesentmm.
quam et futurorum devoüoni) und DO. III 120 (in memoriam nostri^)
nostrorumque parentum) finde, nicht durch die abschriftliche Ueber-
lieferung verursacht, so wäre dieser gleiche Gebrauch als Besonderheit
gewiss beachtenswert. Auf die Verwandtschaft der allerdings grössten-
') Gänzlichen Gleichhiut kennzeichne ich durch das Gleichheitszeichen,
wesentliche Ueberein Stimmung durch das Zeichen für Congruenz.
2) Hier ist wahrscheinlich nominis ausgefallen.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc.
405
theils aus der Vorlage K. Arnolfs stammenden Publicatiou von Mübl-
bacher 1373 mit der entsprecbendeu Formel in DDO. II 201, 207,
209, 224, 227, 245, 246 sei bier nur bingewiesen.
Bei Vergleicbung der beiden wicbtigsten Urkundentheile, der
Narratio und Dispositio, erscbeiut es angezeigt, die rein oder docli •
überwiegend formelbaften Partien, welche zugleicb Gerippe und Aufbau
der Urkunde erkennen lassen, von der Fassung des eigentlichen Kechts-
inbalts, die je nach der ürkundenart verschieden sein muss, zu trennen.
Dass auch erstere vom Inhalt nicht ganz unabhängig sind, ist ebenso
einleuchtend als bekannt.
Die Vorbringung der Bitte ist in vieren von den Fälschungen zu-
gleich mit einer Klage oder Beschwerde verbunden ; es sind daher solche
Kanzleierzeugnisse des HB heranzuziehen, in denen auch von einer
Beschwerde des Petenten berichtet wird.
M.- 347: nostram excellentiam
DO. II 209: nostram adivit cle-
mentiam reclamando sese de alter-
catione quadam inter se et . . eccle-
siae abbatem s^pius habita.
DO. III 141: episcopus sese re-
clamavit ad nos de . .
adiit sese reclamans ob contentionem
quandam . . inter ecclesiam suam et
regiam potestatem
DO. I 392: nostram celsitudinem
adivit sese reclamando ob frequentem
contentionem quotannis habitam inter
suam ecclesiam et . . abbatem
M. 1374, 1378: excellentiam no-
stram adiens querula voce retulit,
quod . . frequens litigium facerent
inter rem publicam et suam ecclesiam
(M. 1378: frequens incommodum sibi
fecerint)
Um das Formular von Streit und Zwietracht zu erledigen, füge
ich crleich auch die in anderen Urkundentheilen vorkommenden Aus-
drücke dafür bei.
DO. II 221: nostram adivit cel-
situdinem . . rogavitque magnitudi-
nis nostrae excellentiam
M.^ 347: dissensioni finem feci-
mus
M. 1374: Ob hanc igitur dissen-
sionem. — Sed ne hec contentio ul-
terius procederet
DO. I 392: Ob hanc igitur alter-
cationem. — ut frequenti litigio linem
statueremus. — eo quod prefatus
abbas üuormaciensi aecclesi^ omnem
silvaticum . . potestativa manu velit
abdicare sueque per integrum ven-
dicare
DO. II 209: terminus litigio no-
stra auctoritate poneretur. — amo-
vende litis causa. — litem inter-
ximus.
DO. II 309: ne aliquam controver-
siam . . faciant
DO. III 111: Sed quia contentio
quedam inter eas et . . episcopum,
qui hoc su^ potestati usurpavit, de
. . oborta est, rogaverunt nostram
celsitudinem, ut huic discidio nostra
auctoritate finem faceremus.
Vgl. auch DO. III 140, 141.
40G
J 0 li a n n L e c h n e r.
In den Wendungen für Vorlegung der Vorurkunden bestrebt sich
der Fälscher mannigfacher Abwechslung; auch HB verfügt über zahl-
reiche Variationen.
DO. III 4 : ad nos venit ac secum
detulit pr^eepta
DO. II 275: nobis pr^sentavit pr^-
ceptionem
DO. III 33, 110, 140: nostris ob-
tutibus praesentavit praecepta.
Ausserdem gebraucht HB noch pre-
sentari fecit (DO. UI 109, 122),
inonstravit (DO. III 114, 116) und
pr^monstrantes (DO. III 110, lll).
Die Inhaltsangabe der Vorurkunden wird in deu uuechten Diplo-
men für Worms einerseits, in den Elaboraten des HB andrerseits fol-
gendermassen eingeleitet :
M.- 347: ante nos in manibus
detulit preceptum. — in nostram
presentiam attulit cartas et precepta.
M. 1374, DO. I 392: nostris vi-
sibus obtulit preceptionem (DO. I
392 : precepta)
DO. I 392: nostre excellentie por-
rexit preceptum
DO. II 46 : detulit nobis preceptum
M.- 347: in quo tenebatur, qua-
liter
M.- 347, DO. II 46: in quibus
continebatur, quomodo (DO. 11 46 :
qualiter)
M. 1374: in qua scriptum repe-
rimus, quomodo
DO. 392: in quo scriptum habetur,
qualiter. — in quibus scriptum in-
venitur, quomodo
DO. III 33, 109, 110, 111, 116,
140 u. a.: in quibus (quo, qua) con-
tinebatur, quomodo (qualiter)
DO. III 122: in quibus scriptum
continetur
vgl. auch: DO. III 109: sicut
superius scriptum habetur et videtur
DO. III 110: sicut in . . pre-
ceptis scriptum invenitur
DO. III 119: ut in ea scriptum
invenitur.
Charakteristisch für HB ist die Art, wie er an der Stelle, wo die
Urkunden den Empfänger nennen, die beliehenen Kirchen oder Klöster
und deren Vorsteher auszuzeichnen pflegt. Wenn der Fälscher in
Mühlbacher 1373 von der Wormser Kirche sagt: ad eccleslam sancti
Petri p-inci-pis aj)ostolorumj que ibi honor ificenter constructa vi-
detur ^ cui etiam Samuhel venerabilis episcopus i^residet , und weiter
unten den Wormser Bischof Samuel als dignissimus pontifex be-
zeichnet, so zeigt er durch diese Hervorhebung des herrlichen Baues
der Wormser Kirche, durch die Wahl des Wortes presidet statt des
gewöhnlichen preest oder preesse videtur und durch das rühmende
Prädicat, das er dem Bischof statt des sonst üblichen venerabilis oder
venerandus gibt, eine bemerkenswerte Stilverwandtschaft mit dem
Die älteren Königsuikunden für das Bisthum Worms etc. 407
ünterbeamten der kaiserlichen Kanzlei. Von dessen Vorliebe zu der-
artiger Ausschmückung hier einige Beispiele : DO. II 197 : ad ecdesiam
s. Mauricii, cui ipse prediäus venerahilis A. archiepiscopns prelihata
■ iam civitate honorifice constructam presidet. — DO. II 201:
quoruni ecdesia in Joco Ganderesheim nominato honorifice construda
videtur. — Die Kirchen von Metz und AschafFenburg werden honora-
Inliter construda et consecrata genannt, DDO. II 280, 284. — DDO. II
224, III 140: cui ipse venerahiliter presidet. — DO. II 270: ecdesiae
Ma(jadahiirgensi, cui ipse . . archiepiscopus honorabiliter presidet. —
honorahiliter presidet gebraucht er von Bischöfen oder Aebten auch in
DDO. II 274, III 139, oder er nennt sie, wie in DDO. II 280, III 10,
magnae reverentiae; in DO. II 211 theilt er uns mit, dass Abt Gregor
von Einsiedeln seinem Klosser regulari vita et imitando digne exemplo
presidet. In DO. III 122 preist der Notar seinen verehrten Chef als
Hildibaldus Warmatiensis deri totius reverentiae dignus pontifex. Pre-
sidet ohne ehrendes Prädicat fand auch in DDO. II 189, 221, 222,
307, HI 4, 10, 33 u. a. Verwendung.
Die Erwähnung der Bitte um Beurkundung, in merowingischer
und karolingischer Zeit meist durch Sed pro firmitatis studium^) oder
Sed pro integra firmitate eingeleitet und vorwiegend in Immuuitäts-
bestätigungen gebräuchlich, erhielt bei der Neubearbeitung der Formeln
unter Ludwig d. Fr. den Eingang Sed pro rei firmitate'^) und bewahrte
diesen mit geringen Variationen mehr als ein Jahrhundert laug.
Kommt sie in Urkunden Ottos 11 und Ottos III vor, so ist sie als
ein Ueberlebsel älterer Kanzleiperioden anzusehen, dessen Dasein
wesentlich durch die Ausschreibung der Vorurkunden gefristet wird.
Es ist daher bemerkenswert, dass HB, der sich gleich seinem Lehrer LI
durch das Studium älterer Urkunden geschult zu haben scheint, diese
Wenduug mit Vorliebe gebraucht, wenn er einem Diplom durch
reicheres Formelwerk feierliches Gepräge zu leihen sucht; anfangs in
der typischen Form Sed pro rei firmitate (DDO. II 190, 309), später
freier, bald Pro rei autem firmitate (DO. III 4), bald Pro rei vero
firmitate (DO. III 109), bald und dies am häufigsten Pro rei tarnen
firmitate (DDO. II 10, 12, 15, 33, 110, 114, 116, 122).
Wie HB, so auch der Wormser Fälscher, der die Phrasen auch
z. Th. aus der Vorlage entnehmen konnte; dreimal bedient er sich
dieser Einleitung der Petitio.
') Form. Marc. I, 4, M. G. Form. 44.
-) Form. imp. 28, ]. c. 306.
408
Johann L e c li n e r.
M.2 347: Sed pro rei firmitate^)
petiit celsitudinem nostram, ut nostra
etiam auctoritate id ipsum confir-
ruaremus.
M. 1374: Sed , ., precatus est
nostram serenitatem, ut . . nostra
auctoritate denuo i d ipsum con-
firmaremus
DO. I 392: Sed pro rei firmitate
precatus est nostram clementiam, ut
... — pro quo specialiter nostram
maiestatem quesivit
DO. II 46 : Sed pro rei firmitate
. . petiit celsitudinem nostram, ut
DO. IT 190: Sed pro rei firmitate
idem monasterium nostrae maie-
statis mundiburdio piis supplica-
tionibus commendans petiit nostram
celsitudinem, vgl. auch
DO. IT 192: nostre maiesta-
tis imperio und
DO- III 125: nostram
quaesivit clementiam
recjiam
DO. III 33, 114, 116: Pro rei
tamen firmitate petiit (DO. III 114:
rogavit) celsitudinem nostram, ut nos
denuo i d ipsum faceremus
DO. in 109: Pro rei tamen fir-
mitate petiit celsitudinem nostram . .,
ut nos denuo id ipsum nostre do-
nationis auctoritate confirmaremus.
Wie die in obicrer Vers^leichstabelle hervoro'eliobeuen Worte zeigen,
gehören auch Ausdrücke wie maiestas^ id ipsum zum gemeinsamen
Formular.
Der Petitio folgt im Aufbau der Diplome regelmässig die Zu-
stimmuncrserkläruuoj des Königs, meist verbunden mit einer allge-
meinen Motivirung derselben; sie leitet die Dispositio, den inhaltlich
wichtigsten Urkundentheil, ein.
In drei von den Fälschungen (M.-' 347, M. 1374, 1885) stammt
diese Formel aus der Vorlage und ist demnach für die Beweisführung
nicht verwendbar; auch für die DDO. I 392, 11 46 ist sie zum Theil
aus Vorurkunden entlehnt; umso geeigneter zum Vergleich sind die
selbständigen Zuthaten, weil in ihnen die Eigenart des Dictators be-
sonders deutlich zur Geltung kommt.
DO. I 392: Cuius petitionibus ob
dei amorem eiusque servitium
libenter annuentes (cuius — ob,
amorem, lib. annuentes aus M.- 347
und M. 1374)
DO. n 46: Eins petitionibus
propter divinum amorem et illius
servitium quod genitoi'i nostro
SQpius adhibuit nobisque volun-
DO. III 11: . . piis obsecratio-
nibus Hildibaldi ... eo quod nobis
devoto nisu saepius serviret,
assensum pr^bendo
DO. ni 1 2 : Cuius petitionem . .
benigne suscipientes, devoto etiam
illius servitio s^pius ab eo nobis
adhibito incitati
1) Vgl. S. 368.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthuni Worms etc.
4ÖÖ
tarie impeudit, assensum pio
animo pr^bentes
(eius petitionibus, amoreiu, assen- DO. III 109: Nos vero ob . . fre-
sum pr^bentes aus DO. I S4 und quens seivitium, quod ipse de-
M. 1885) voto animo sepius- nobis exhi-
b u i t , pi^ peticioni illius assensum
prebentes
DO. III 112: Eius iustae peti-
cioni . . pium assensum praebentes
vgl. auch: DO. II 183: ob fre-
quens ministerium, quod benigno
studio nobis sepius inpendebat.
— DO. 197: ut idem servitium
et eundem usum, quem hactenus
nobis aut dehinc deberent inpen-
debant (!) . . ad integrum ^cclesi^
ac su^ utilitati inpendant etc.
Unter den Gesichtspunkt der Begründung königlichen Eut-
schhisses gehört auch der meist am Schlüsse der Urkunde ausgespro-
chene Gedanke : Zur Erinnerung an den König und dessen Geschlecht,
der vom Fälscher in Mühlbacher 1373 zum Ausdruck gebracht wird
(quatinus parentum nostrorum nostrique Hominis memoria . . haheatnr)
und auch HB in gleicher Form eigen ist (DO. II 190: in memoriam
parentum, suorum et siii nominis ; DO. II 201: oh nostri nominis et
parentum nostrorum memoriam).
Der in der Mehrzahl der Spuria vorkommende Beurkundungs-
hefehl ist Entlehnung aus der jeweiligeu Vorlage und daher zum Ver-
gleich nicht verwertbar.
Das Gebot, die Bestimmungen der Urkunde zu wahren, hat nur
iu einer der Fälschungen eine markantere Fassung; ihr Autor leo-t
das Hauptgewicht auch die negative Seite, das Verbot der üebertre-
tung. Dem regnli iussu solide precipie^tes (M. 1373) entprechen in
von HB concipirten Diplomen V^endungen wie regia potestate firmiter
precipientes (DDO. III 4, 12, 111), praecipientes igitur firmiter iubemus
(DO, II 274), regia firmiter iubentes potentia (DO, III 10) und ähnliche
(vgl DDO. II 209, 314; III 15, 110, 111, 114, 122),
Grösseres Material liegt für das Verbot vor:
M. 1373: interdicentes
M. 1374: ut hoc interdiceremus
M. 1SS5: firmiterque interdicimus
DO. II 4G : per quod firmiter in-
terdicimus
Mlttheilungen XXII.
DO. II 209: litem interdiximus
DO. II 221: ut banno praecepto-
que nostro . . firmiter interdiceremus.
DO. II 227: hoc nostri imperii
prt^cepto firmiter interdicimus
DO. II 245 : interdicentes firmiter
regia et imperiali potestate
410 J oh ann Lechner.
Aebnlich auch in: DO. II 284,
309; 111 27, 33, 122, 125.
Wird iu M. 1885 und DO. 11 40 verboten, episcopiim aut suc-
cessores eins . . inquietare^ so ist dieses Wort auch bei HB beliebt:
DDO. II 189, 190; HI 4, 10, 27, 110.
Den Schluss des Contextes bildet die Corroboration. Die Corro-
borationen der Fälschungen sind nicht freie Neustilisirungen, sondern
schliessen sich augenscheinlich zum Theil an die in den Vorlagen vor-
gefundenen Formeln an, wurden aber, bald mehr, bald weniger, um-
o-earbeitet. Uns interessiren hier nur die Zuthaten des Fälschers. So
ist in drei Stücken das formelgemässe Adverb subter zum Particip
subditis verderbt, vielleicht veruoechtet: D. IVler. sp. 21, M. 99 (97)
und M. 1378; in M. 1373 wird an anderer Stelle von Jwminihus eidem
ecdesie subditis gesprochen; konnte ich in Corroborationen des HB
dieses Wort nicht nachweisen, so findet es sich doch sonst in seinen
Dictaten, DO. II 189: hominibus preßide ecdesiae usibus ac servituti
earum subditis; DO. II 280: monasterium in lionore s. Gorgonii . .
constructum ac subditum ; vgl. auch DO, III 140.
Aehnlich verhält es sich mit dem fünfmal in den unechten Wormser
Urkunden (M. 1373, 1374, 1885, DO. II 46; DO. I 392 mit annota-
viniHs) gebrauchten notavimus^ das iu dem von HB wiederholt (DDO.
II 192, 197, 203, 205, 207, 209, 211, 214, 216) verwendeten notatum
eine Parallele hat; einem im Context von M. 1378 vorkommenden
subnotantur entspricht z. B. familia praenotatorum in DO. II 197, ho-
mines praenotate ecdesie in DO. III 15.
Der Vergleich der formellen Partien und des Aufbaues der Ur-
kunden Hess eine auffallende Stilverwandtschaft zwischen dem Wormser
Fälscher und dem kaiserlichen Notar erkennen. Indem ich noch kurz
auf die beiden gemeinsamen Gerundialconstructionen hinweise i), möchte
ich besonders einige syntaktische Eigenthümlichkeiten hervorheben,
die hier und dort anzutreffen sind.
Ehrwürdigen Alters, bis in die Merowingerdiplome zurückreichend,
ist die adversative Satzverbindung mit nisi statt sed. Sind die be-
treffenden Stellen iu D. Mer. sp. 21 und M. 99 (97) '-) echten Ursprungs,
') Sie finden sich bei Beiden wiederholt; von jedem nur ein Beispiel.
M. 1373: ut nullus iudex imhlicus . . in mansionibus ibi dandis aut teloneo vel fredo
de fmniUis ecdesie uspiam poscendo aut hominihus eidem ecdesie subditis . . distrin-
gendis aliquod im habeat. — DO. II 189 : ut nullus comes . . homines prefate ecde-
siae in suo iudicio baiinum eis iiiponendo aut iustitiam . . exigendo audcat inquietare.
2) D. Mer. sp. 21: nisi ad partcm . . hoc hahentur (!) concessum. M. 99 f97) :
nisi sub integra emunitate . . sicut ab antecessore nvstro . . ita ex nobis hoc habeanf
concessum atque indultum.
Die älteren Königsurkunden für das Bistbum Worms etc.
411
so fand diese Aukuüpfung auch iu M. 1374 und daraus mit geringen
Aenderungen in DO. I 392, sowie in M. 1378 Unterkunft. Der Ge-
brauch des nisi gehört auch zu den stilistischen Neigungen des HB.
M. 1374.^ DO. I 392: nisi, sicut
confirmatum est, a predecessoribus
nostris . ., ita deinceps . , episcopus
suique successores hoc sibi habeant
concessum atque indultum . .
M, 1378: ut nullus . . comes . .
aliquam deinceps potestatem in eisdem
locis et rebus nisi ad partem et uti-
litatem prefate ecclesie habeat
DO. II 190: nullus episcopus ^ .
potestatem habeat, nisi sacer ille locus
. . deinceps perpetuo subsistat
DO. II 307: ut nullus dux . .
aliquam potestatem habeat in pr^-
dicto loco . ., nisi abbas eiusdem loci
DO. ni 12: ut nullus comes vel
iudex . . ullam deinceps exerceat
potestatem pr^ter nisi is solus, quem
pastoralis dignitatis sollertia pr^fe-
cerit advocatum.
Dieselbe Construction auch in
DDO. II 197, 207, 222, 245; preter
in der gleichen Bedeutung in DDO.
III 10, 15.
Beweiskräftiger noch als diese auch bei anderen Kanzleibeamten
der Ottonenzeit vorkommende Verwendung von nisi ist die Anknüpfuno-
einer neuen Bestimmung durch Äd haec, wie sie beim Wormser Fäl-
scher und beim Notar HB zu beobachten ist
M. 1373: Ad hec itaque ob peti-
tionem . . concedimus
DO. I 392: Ad hoc etiam nostris
visibus obtulit.
DO. II 189: Ad h^c etiam . .
indulsimus
DO. III: Ad haec etiam . . con-
cedimus
DO. III lio: Ad hec quoque . .
sanc^mus.
ebenso in DDO. II 190, 226; III
114, 125, 139.
Nicht nachweisen konnte ich in von HB coneipirten Diplomen
die Verbindung quin potius, welche in den Fälschungen M. 1373,
1885 und DO. II 46 auftritt.
Ein resurairender Comraentar zur Verwandtschaft der formellen
Partien und des stilistischen Aufbaues in den Fälschungen einerseits,
in den Dictaten des HB andrerseits ist wohl entbehrlich ; die Parallel-
stellen sprechen für sich selbst.
Unsere vergleichende Betrachtung wendet sich der beiderseitigen
Fassung des K e c h t s i n h a 1 1 s zu. Die Trugwerke lassen sich ihrer
Tendenz nach charakterisiren als Schenkungen und Bestätigungen von
27*
412
Johann L e c h n e r.
liegendem Besitz und FiscalgefüUeu ; dem entsprechend siud als Ver-
gleiehsobjecte Elaborate des HB von gleicher Art zu wählen.
Als Ausdrücke für „Zugehör" siud bei beiden nebeneinander ge-
bräuchlich: perfinere (D. Mer. sp. 21, M. 1373 und DO. III 11, 15, HO,
114), aspicere (D. Mer. sp. 21, M. 1378, M. 1885 und DO. II 307; III
100, 139), respicere (M.^ 99, M. 1378 und DDO. III 14, 10.9, 112);
von jeder Art je ein Musterbeispiel:
M. 1373: quicquid ad nostrum
usum et ius pertinet
M. 1378: in rebus et locis ad
Winphinam aspicientibus
M.=^ 99 (Interpolation): abbatiis,
que ad ipsam civitatem respicere
videntur
DO. III 114: quautum a d suum
ius pertinet
DO. 111109: cum Omnibus rebus
illuc rite aspicientibus
DO. III 14: portionem thelonei . .
a d regium ius legaliter r e s p i c i-
entem
Wendungen wie cum omni utensilitate (D. Mer. sp. 21, M.^ 347,
DO. I 392), utilitatibus (M. 1374 vgl. M. 1373), cum omnihus (ceteris)
utensilibus (M.^ 347, M. 1373, M. 1374, DO. II 46) haben Analoga
in DDO. II 199, IK 11, 12, HO, 122, 125 mit utilitas, in DDO. II
180, 190; III 7^ 14, 22, 112, 114 mit cum omnibus {aliis, ceteris)
utensilibus aus der Feder des HB.
Heisst es, um auch das Negativum zu berücksichtigen, in M. 137S
nicJiil regle potestatis mit comes vel iudex retineat und an anderer
Stelle derselben Urkunde quod partibus flsci nostri fuit consuetudo
retin endi^ so gehört das Wort retinere zum typischen Formular
des HB für Schenkungen, DO. II 180 : qicod velint sive sibi retinendo
seu aliis tradendo ; DDO. II 216, 226, 235, 269: seu (mit) magis sibi
retinere voluerit. Für , schenken" sind HB mannigfache Ausdrücke
eigen; je ein Vergleichsbeispiel mit den entsprechenden Stellen der
Fälschungen mag genügen.
M.^ 99 (Interpolation): hoc to-
tum deo sanctisque apostolis . .
omnimouis condonavit
iL- 347: ex integro omnia con-
cessit
DO. II 46: illuc omnino permi-
sissent
DO. III 111: sua preceptione
concessit . . et simul condo-
navit vgl. DDO. III lü
DO. II 280 vgl. DO. II 275: ut
hoc tot um parvum cum magno . .
traderemus
DO. II 270: concessimus atque
ad integrum . . in proprium tradi-
dimus.
DO. II 199, III 12: Nam tradi-
tione ac permissu decessorum
suorum
Dazu kommt als charakteristisch für beide das Wort redigere^ das
Die älteren Könisrsurkunden für das Bisthum Worms etc.
411
HB meist iu Schenkungen gebraucht, um zu betonen, dass das bisher
dem Fiscus zustehende Besitzrecht an den Empfänger übertragen werde.
M.2 .347, M. 1374: volentes om-
nem u s u m . . iu dominicuni fiscum
r e d i g e r e
Dieselbe Phrase in clominkum
fiscum redigere auch in M. 1373
und DO. II 46.
DO. II 226: a nostro iure in
potestatem . . . redegimus
DO. II 227: hoc a nostro iure in
ecclesiae potestatem perpetualiter ibi
standum omnino redegimus vgl.
DDO. II 274, 275.
DO. n 270: sub suo iure ad
US um aecclesiae teneant atque pos-
sideant
Auch zwischen die beiderseitigen Ausdrucksformen für
lieh bestätigen" darf man das Gleichheitszeichen setzen.
D. Mer. sp. 2], DO. I 39 2 : nostra
preceptione a novo confirmamus (DO.
I 39 2: confirmaverunt)
.urkund-
M. 1885: nostra imperiali sub-
scriptione novit er confirmavit
DO. I 392: sua preceptione no-
vit er confirmavit
M.'^ 347 : ut nostra etiam aucto-
ritate id ipsum confirmaremus
M. 1373: nostre auctoritatis ^Dre-
ceptione d e n u o confirmamus
M. 1374: nostra auctoritate denuo
i d ipsum confirmaremus
DO. I 392: nostra preceptione
denuo confirmaremus
DO. II 46 : suis pr^ceptionibus . .
denuo confirmassent
DO. in 27: a novo illuc nostrae
praeceptionis regia dominatione do-
namus ac tradimus atque confir-
mamus
vgl. DDO. II 214, 222, 275, 309,
DO. II 214: hac nostra praecep-
tione n 0 V i t e r confirmavimus
vgl. DDO. II 313; III 4, 10, HO,
111, 116,
DO. in 4: ut nos denuo . . nova
nostrae preceptionis auctoritate omnia
confirmaremus
DO. lll 109: ut nos denuo id
ipsum nostr^ donationis auctoritate
confirmaremus
DO. II 309: denuo ac noviter
donamus tradimus atque confirmamus
vM. DDO. II 275, III 10, 15, 139.
In die sorgfältig unterscheidende juristische Formulirung bei
Schenkungen von Fiscalabgaben dürften hinlänglich Einblick gewähren
folgende Stelleu, die linksspaltigen den Fälschungen, die rechtsspaltigen
den Dictaten des HB entnommen.
M. 1373: id est monetam ad in-
tegrum, medium etiam regis, quod
vulgari nomine stuofchorn appellatur,
. . et insuper omne tbeloneum et
vectigal vel quiequid in dominicum
fiscum . . in vadiis aut freda
solutioneque negotiaria sive
DO. III 15: omnes utilitates
et immunitates ac iustitiam, qu^
ab hominibus ad regium usum et
fiscum a publicis exactoribus so-
lit^ erant exigi et donari . . ad
stiptem et staplum ville 0. vocat^
in aliquibus audientiis seu fredis
414
Johann L e c h n e r.
i u s t i t i i s legalibus redigi potest seu
ceteris utensilibus
D. Mer. sp. 21, M.-' 347. M. 1374:
excepto s t i p e et comitatu
DO. II 46 (Vorlage: M. 1373): in
banno, quod penniugban vulga-
r i t e r dicunt, aut ceteris s o 1 u t i o-
nibus, hoc est fredo vectigalibus
sive ullis iustitiis legalibus wadiis
vel curtilibus aut ceteris utensi-
libus que dici aut nominari possunt
D. Mer. sp. 21, M. 1374, DO. I
392 : omneni teloneum mercatum et
quicquid (qu^) dici aut nominari
potest (possunt)
vel b a n n i s aut aliis quibuscumque
solutionibus
DO. II 214: urbalem bann um,
quem vulga riter burgban vocant
DO. III 4 : teloneum a quocumque
negotio vel percussuram monetae
M. 1373: que regum esactores
in eorum utilitatem umquam p o s-
cere solebant . ,
fredo de familiis ecclesie uspiam
poscendo totum, quod legi d e-
beant
DO. II 46: totum quod lex ab
eis poscat
M. 1373:2^ DO. II 46: advocato . .
sicut regio exactori totum . . omnino
persolvant
DO. II 46 : concessissent omne
theloneum quod negotiatores . . re-
giae potestati . . umquam persol-
V e r a n t
Um eine Ausnahme von der
sicli der Fälscher und der Notar
exceptus.
DO. III 12: ut omnes cuiuscumque
negotiationis utilitates, toletis
videlicet et bannis sive ex ipsa urbe
. , provenientes
negotium auch in DDO. II 307,
III 15.
DO. III 110: omnem decimam
tributi, qu§ annuatim de partibus
orientalium Francorum vel de Sclavis,
quam vulgari lingua stiora vel
oster stoufa vocant.
DO. II 274: de regio et imperiali
censu absolvimus, quem publici fisci
exactores . . in regiura et impe-
riale ius redigere soliti fuerant . .
iubemus, ut nuUus . . regius
exactor a praedicto abbate . . cen-
sum . . exigere seu ad solvendum
deinceps eum cogere praesumat
DO. II 180: praedium quod . .
nos . . secundum legem inheredare
debuit
DO. II 189: excepta solummodo
lege illa, quam advocatus episcopi
. . s 0 1 i 1 0 more ab eis debet re-
p 0 s c e r e
vgl. auch DO. II 209, 245.
DO. II 189: concessimus, ut . .
regalis vel imperialis census que
nostro iuri solebat hactenus persolvi . .
DO. II 205: omne tributum et
servitium, quod Heinrico . . per-
solvebatur, . . episcopo deinceps
ex integro persolvatur.
Schenkung auszudrücken, bedient
HB des Ablativus absolutus mit
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 415
D. Mer. sp. 21, M^. 347, M. 1374:
excepto stipe et comitatu
DO. 11 189: excepta solummodo
lege illa
DO. III 9 : exceptis decimis quae
pertinent ad aecclesiam Vu. et nonis,
quae pertinent ad Franconofurt
DO. III 15: excepta illa sola lege ;
excepta iustitia soll ecclesi^ antefat^
agenda.
Es braucht wohl nicht besonders betont zu werden, dass die eine
oder die andere von den als Sprachgut des HB nachgewiesenen Wen-
dungen nicht ihm allein eignet, sondern auch von anderen gleichzei-
tigen Notaren der Kanzlei gebraucht wird. In ihrer Gesammtheit
geben sie das stark individuell gefärbte, charakteristische Formular
dieses Concipisten, dessen Handschrift auch die noch in Urschrift
erhaltenen Fälschungen zeigen.
Es schien mir nothwendig, auf den Nachweis der Identität des
Fälschers mit dem Notar HB besonderes Gewicht zu legen, weil die
daraus zu ziehenden Folgerungen weit über das specielle diplomatische
Interesse hinausgehen. Nicht allein die Entstehungsverhältnisse der
Karolingerfälschungen werden dadurch in helles Licht gerückt; die
Annahme der Unechtheit der beiden Privilegien Ottos I und Ottos II,
von denen wenigstens das zweite in den Arbeiten über die Verfassungs-
entwicklung der rheinischen Städte eine Rolle spielt, gewinnt erst
dadurch Erklärung und inneren Halt, dass Kanzleihände, die sich auch
sonst zu solchen Diensten bereit finden Hessen, sie schufen. Deshalb
sind sie auch so schwer za fassen.
Nun, da die Wormser Urkundenfälschung mit der königlichen
Kanzlei in Verbindung gebracht ist, werden äussere Merkmale der
Originalität, sonst die sichersten Kennzeichen der Echtheit, gegenüber
den inneren Verdachtsgründen an Bedeutung verlieren. Einmal miss-
trauisch geworden, werden wir auch jene anderen Diplome des 10. Jahr-
hunderts, die sich, obwohl mit Unregelmässigkeiten behaftet, dank der
Schulung ihres Verfassers vor dem kritischen Auge der modernen
Diplomatik behauptet haben, zu neuerlicher Ueberprüfung vornehmen
müssen. Ich werde im zweiten Theile meiner Studie an diese destruc-
tive Arbeit herantreten.
Und im Hintergrunde steht die Gestalt des Bischofs Hildibald,
des Freundes und Berathers Ottos II, des Kanzlers, der gemeinsam
mit dem Mainzer Erzbischof Willigis in den nach des Kaisers Tode
ausgebrochenen Thronwirren die zum königlichen Kinde haltende Partei
siegreich führte; während der Minderjährigkeit Ottos III (984 — 994)
gehört er zur vormundschaftlichen Regierung: sie besteht aus den
41g. J ohann Lech u er.
beideu Kaiseriuneu, Adelbaid und Theophauu uud deu Chefs der deut-
schen Reichskanzlei, dem Erzkanzler Willigis und Hildibald^).
Sollte der Notar auf eigene Faust gehandelt haben? Ohne Ein-
verständnis des Bischofs wäre die Urkundenfälschung eine zwecklose
Spielerei gewesen. Das directe Gegentheil ist der Fall; Bischof Bur-
chard hat von den unter seinem Vorgänger hergestellten Rechtstiteln
ausgiebigen und erfolgreichen Gebrauch gemacht. Hat also Hildibald,
der als Kanzler das Urkuudengeschäft leitete, seine einflussreiche und
uncontrolirte Stellung benützt, um in der Zwischenzeit bis zu Ottos
Volljährigkeit jene Diplome ausfertigen zu lassen, deren die auf-
strebende Wormser Kirche im Kampfe mit den benachbarten weltlichen
und geistlichen Gewalten bedurfte? Man wird sich dieses Eindruckes
nicht erwehren können; jetzt gewinnt die bezeichnende Berufung
Ottos II auf das den Ansprüchen Hildibalds widersprechende Zeugnis
der Grossen des Gaues in DO. II 199 vom J, 979 Fleisch und Blut;
schon im ersten Jahre seiner Kanzlerschaft war Hildibald an den
Kaiser mit derartigen Forderungen herangetreten. Nicht ohne einen
Schein von Berechtigung, wie wir wissen 2); er konnte sich auf den
Wortlaut einer echten Urkunde Ludwigs d. Fr. stützen.
Es fragt sich noch, ob HB die Fälschungen vor seinem Eintritt
in die Kanzlei, während der Kanzleizugehörigkeit, in der fünf-
jährigen Unterbrechung (987- — 992) oder etwa erst nach dem J. 994,
in dem er unseren Blicken entschwindet, hergestellt habe. Die erste
Möglichkeit ist durchaus unwahrscheinlich; nicht allein, dass Sprache
und Schrift im Vergleich mit seinen Kanzleielaboratea auf spätere Zeit
zu deuten scheinen; in dem Monogramm von DO. II 46 bietet sich
ein Kriterium, das bestimmter in die Zeit Ottos III weist. Die Ein-
heitlichkeit der Entstehung lässt auf ungefähre Gleichzeitigkeit
schliessen. Die Untersuchung der übrigen Diplome des 10. Jahr-
hunderts wird einige weitere Anhaltspunkte zur näheren Datirung
liefern.
Mag der Notar die Trugwerke während, zwischen oder nach der
Zeit seiner Kanzleimitgliedschaft verfasst haben, der Kanzlerbischof
Hildibald musste darum gewusst haben. In ihm ist eine der hervor-
ragendsten Persönlichkeiten des deutschen Episcopats des 10. Jahr-
hunderts mit Urkundenfälschung in Beziehung gebracht. Wir erinnern
uns Pilgfrims von Passau. Bei Hildibald kommt als erschwerend Amts-
1) Kehr, Zur Geschichte Ottos lil. in der Historischen Zeitschrift 66, 422,
426, 434; es sind interessante und wichtipfC Aufschlüsse, die Kehr hier aus den
Interventionen der Urkunden gewinnt.
») Vgl. S. 397.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthnm Worms etc. 4^7
und Vertrauensmissbrauch dazu. Seiu Sündenregister ist noch nicht
erschöpft.
Ero-ebuisse. Eine kurze üebersicht der Resultate maof diese
Studie schliessen. Die Worüiser Urkundenfälschung ist einheitlich und
planmässig; sie stammt aus den letzten Decennien des 10. Jahrhun-
derts. Auf der Suche nach dem Fälscher wies uns die durch die
Schrift gegebene Spur in die Kanzlei, auf den tonangebenden Kanzlei-
beamten, der von 978 bis 994 unter dem Kanzler Hildibald diente:
während der fünf Jahre von 987 — 992 ist seine Hand in Kanzlei-
producten nicht nachweisbar, Vermuthlich diente ihm die Kanzlei
selbst als Werkstätte. Die Umstände waren günstig; die Krone trug
ein Kind, der Wormser Bischof gehörte der vormundschaftlichen Ee-
gierung an; in seinen Händen lag die geschäftliche Leitung der
obersten Yerwaltungsbeh örde.
Die Mache ist als geschickt zu bezeichnen; auch bei Herrschern
aus weit zurückliegenden Zeiten wählte der Fälscher durchwegs echte
Diplome als Vorlagen; ihnen entnahm er die Umrahmung und das
historische Beiwerk für seine Erzeugnist>e.
Zu den bereits früher als unecht erkannten Diplomen kommt von
Karoliugerurkunden die Urkunde Arnulfs, Mühlbacher 1894, hinzu, welche
ich an der wesentlichsten Stelle für interpolirt halte; sie ist ein Seiten-
stück zu den verunechteten Diplomen Pippins und Ludwigs d. Fr.,
Mühlbacher 99 (97) und 871 (842).
Von Urkunden sächsischer Kaiser haben ihre Glaubwürdigkeit
eingebüsst: DO. I 392 und DO. II 46; ob Otto I thatsächlich ein
Diplom von der Art, wie es in DO. I 84 heute vorliegt, ausgestellt
hat, scheint mir nicht ganz aufgemacht 1). Der Nachweis der Unecht-
heit von DO. I 392 würde allerdings erst durchschlagend, wenn es
gelänge, den Protokollschreiber in Hildibälds Umgebung nachzuweisen;
indes ist soviel sicher: bei der geschilderten Sachlage hat die Annahme,
dass es eine Fälschung sei, die Wahrscheinlichkeit für sich. Dagegen
dürfte für DO, 11 46 der Nachweis zu Genüge erbracht sein.
Der Tendenz nach bilden die Fälschungen drei Gruppen. Die eine
bezweckt die urkundliche Sicherung der bischöflichen Ansprüche auf
die gräflichen Befugnisse und Bezüge im Bischofssitz und in dessen
Umgebung, infra aut extra urhem, wie der Fälscher sich ausdrückt.
Die volle Gerichtsbarkeit über die Wormser Kirchenleute auf dem
genannten Gebiet und die daraus fliessenden Strafgelder, der Bezug
der ganzen Zoll-, Markt- und Müuzgefälle ist das angestrebte Ziel,
') Vgl. Ottenthai Reg. 144, und dazu meine Bemerkungen S. 396 N. 4.
^ j^ g J 0 h a n n L e c h n e r.
Die Spitze richtet sich gegen die Grafen im Worrasgau. Was nach
der Ertheilung von DO. 11 199 = DO. III 12 zur Erfüllung dieser
Ansprüche noch fehlte, wurde durch Heinrich II., DH. II 319, gewährt.
Eine andere geht darauf aus, Ladeuburg mit der königlichen
Pfiilz, Zoll, Markt und sonstige fiscalische Nutzungsrechte im Lobden-
o-au bis zur Itter als Wormser Besitz nachzuweisen. Die Blut-
gerichtsbarkeit wird hier noch dem Grafen vorbehalten. Gegen solche
Ansprüche erhoben der Graf im Lobdengau und der Abt von Lorsch
Einsprache; Heinrich II entschied im Jahre 1012 die Streitigkeiten
mit Lorsch 1); ob wirklich so unbedingt zu Gunsten des Wormser Bi-
schofs Burchard, wie DH. II 247 meldet, ist unsicher. Den Zwist mit den
Grafen hatte er ein Jahr zuvor durch die Uebertragung der Grafschaft
im Lobdengau au das Bisthum m einem Worms erwünschten Sinne
beigelegt-).
Die dritte Gruppe befasst sich mit dem Wimpfener Besitz; die
Prätensionen des Bischofs sind ähnlich wie an den beiden anderen
Centreu. Sie betreffen die Verkehrsabgaben in der Burg Wimpfen und die
gräfliche Gerichtsbarkeit mit den zugehörigen Einkünften in einem durch
Mühlbacher 1378 genau umschriebenen Umkreis. Dieser Sprengel liegt
im Elsenzgau, doch soll sich die Machtsphäre an einzeluen Punkten
auch auf die rechte Seite des Neckars erstrecken; damit wäre vor-
nehmlich die Grafschaft im Gau Wingarteiba im Mitleidenschaft ge-
zogen. Ueber die damaligen Inhaber der Grafengewalt in diesen beiden
Gauen sind wir nicht unterrichtet 3). Schon im Jahre 1011 schenkte
Heinrich II dem vielbegünstigtea Bischof Burchard auch die Graf-
schaft im Gau Wingarteiba^).
Soweit es sich mit unseren heutigen Mitteln noch controliren
lässt, ist unter dem Pontificat Burchards I, des berühmten Wormser
Gesetzgebers, nahezu der ganze in der gross und systematisch ange-
legten Urkundenfälschung niedergelegte Wunschzettel erfüllt worden.
Bischof Hildibald scheint ein Kealpolitiker gewesen zu sein; er be-
anspruchte nichts Unmögliches. Dass seine umsichtigen Bestrebungen
schon dem nächsten Nachfolger^) so reiche Früchte tragen konnten,
ist Beweis genug dafür. Es waren in erster Linie politische Motive,
') Das wird man sagen können, aucli für den Fall, dass DH. II 247 von
der Kanzlei nicht anerkannt sein sollte.
2) DH. n 226 von 1011 Mai 9.
3) Vgl. übrigens W. Schulze, Die fränkischen Gaue Badens 120, 224.
*) DH. n 227.
5) Die Bischöfe Franko, Erfo und Razo sind kaum zu rechnen ; ihre Ponti-
ficate geben zusammen wenig mehr als ein Jahr, vgl. Hauck, Die Kirche Deutsch-
lands unter den fränk. und sächs. Kaisern 986.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 419
welche König Heinrich II zu solcher Munificenz veranlassten. Der
lobredoerische Biograph Burcharcls berichtet i), dass Willigis von Mainz
und der Wormser Bischof durch Versprechungen zu ihrer Stellung-
nahme für Heinrich gewonnen wurden; ihnen vor allem verdankte
der Baiernherzog seine Erhebung auf den Thron. Also, in unsere
Sprache übersetzt: der Thronwerber musste sich zu einer Wahlcapitu-
lation bequemen und Burchard versäumte nicht, dem König die vor
der Wahl gemachten Zusagen ins Gedächtnis zurückzurufen. Auch,
welcher Art die Versprechungen waren, sagt uns die Lebensbeschreibung
wenigstens au einem und dem wichtigsten Beispiel : Verdrängung der
Grafengewalt. So wird der praktische Erfolg der Fälschungen ver-
ständlich.
Eine Reihe thatkräftiger Persönlichkeiten nacheinander hatte den
Besitz der Kirche zu mehren und die Stellung zu heben gewusst:
Als Rathgeber und Diplomaten ihrer Könige hatten die Bischöfe Anno,
Hildibald und Burchard auch den Vortheil des Bisthums nicht aus
dem Auge gelassen. Heinrichs II Fürsorge für Worms zeigt den Zuo^
der Ottouenpolitik. Die Bischöfe erwiesen sich als verlässlichere Stützen
der königlichen Macht als der Laienadel; sie waren leichter in Ab-
hängigkeit zu erhalten. Bei jeder Besetzung konnte ein starkes König-
thum seinen Einfluss von neuem geltend machen. Im' Kampfe zwi-
schen den geistlichen Gewalten und dem Stammesherzogthum stand
die Krone auf Seite der ersteren^').
Wo die Grafen nicht räumlich zu verdrängen waren, mussten sie
in die Stellung von Vögten herabgedrückt werden. Mit Recht konnte
Burchard von seinem Standpunkte die Beseitigung des rheinfränkischen
Herzogsgeschlechtes aus seinem Bischofssitze als Befreiung bezeichnen.
Er hatte zu seinem geistlichen Amte und zum Besitz seiner Kirche
die weltliche Regierungsgewalt gewonnen; er war Territorialherr ge-
worden.
') Vita Burcliardi c. 9, M. 6. SS. 4, 836: Ibique cum episcopo Mogunti-
nensi necnon et Wormaciensi de bis rebus consilium iniit. Igitur causam ad-
ventus sui illis exponit. Deinde omnia quae voluissent, si voluntati consentirent,
se facturum promisit. Promiserat enim, se munitam domum Ottonis acquisitu-
rum et in potestatem. episcopi Wormaciensis redditurum ; sicque multa dando
et promittendo, ad voluntatem sententiae suae hos viros perduxit . . . Ubi
vero Henricus in solium regni est exaltatus, Burchardus episcopus suae non im-
memor promissionis die noctuque ob libertatem suae civitatis regem incessanter
admonuit.
-) Vgl. Hauck in der Leipz. Universitätsfestschrift 1891, S. 49.
Der begrabene Scliatz im Sacbseuspiegel I, 35.
Von
Karl Zeumer.
Zu den am heissesten' umstrittenen Stellen des Sachsenspiegels
gehört der 35. Artikel des ersten Buches, der vom „begrabenen Schatz"
und vom Silberbrechen auf fremdem Boden handelt. Er lautet:
§ 1. AI schat under der erde begraven deper, den ein pluch gat,
die hört to der kouingliken gewalt.
§ 2. Silver ue mut ok neman breken up enes anderen mannes
gude ane des willen, des de stat is; gift he's aver orlof, de vogedie
is sin dar over.
Den Kerupunkt der an diese Stelle geknüpften Erörterungen
bildet die Frage: was bedeutet der Schatz des ersten Satzes? Ist es
der vergrabene Schatz, der thesaurus? Oder handelt die Stelle von
den gewachsenen Mineralen, den , natürlichen Schätzen" des Erdbodens.
Im ersten Falle enthält die Stelle das Schatzregal, im audern das
Bergregal des Königs.
Eigentlich braucht man nur die beiden Fragen zu stellen, um die
richtige Antwort zu finden ; und so hat man denn auch ursprünglich
nicht gezweifelt, dass der in der Erde begrabene Schatz wirklich der
in der Erde vergrabene Schatz sei. Daraus erklärt es sich, dass die
ältesten Bearbeiter des Sachsenspiegels, welche das Schatzregal in diesem
Umfange nicht anerkannten, den Satz fortliessen.
Vom Bearbeiter des Deutschenspiegels ist der ganze Artikel fort-
gelassen, und ebenso fehlt dieser in der ursprünglichen Gestalt des
Schwabenspiegels 1). Waren es vielleicht auch Bedenken gegen den
1) Er findet sich im Lassbergschen Texte c. 197, unzweifelhaft später aus
dem Sachsenspiegel interpolirt.
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel 1. 3">. 421
Inhalt des § 2, welche die Auslassung veranlassten, so lagen solche
unzweifelhaft gegen den § 1 vor. Die Grundsätze des römischen
Rechtes, welches ein Eegal an Sch.ätzen, die auf privatem Grund und
Boden gefunden waren, im Allgemeinen nicht anerkannte, hatten
damals in Süddeutschland bereits Wurzel gefasst. Ihnen folgt der
Schwabenspiegel c. 284 (ed. Gengier): „Swaz der man uf sinem gute
vindet under der erden, daz ist mit rehte sin"; c. 285: „Und vindet
ein man uf fromdem ertriche ein gut, swes das ertriche ist, des ist
ouch daz gut" {^= Lassb. 346). Mit diesen Sätzen war der des Sachsen-
spiegels, dass jeder Schatz unter der Erde begraben tiefer, als ein Pflug
geht, dem Könige gehöre, unvereinbar; er musste daher fortbleiben,
wenn man ihn auf den Schatz bezog; hätte man ihn auf die Minerale
des Erdbodens bezogen, so hätte ein Grund zur Beseitigung kaum
vorgelegen.
Auch das Kechtsbuch nach Distiuctionen, welches in der ersten
Hälfte des 14. Jahrhunderts in der Meissener Mark entstanden sein
dürfte, lässt den Satz Eikes von Kepgow aus, wohl weil der Verfasser
Anstoss an seinem Inhalte nahm. Denn mittlerweile hatte auch in Nord-
deutschland die Kenntnis des römischen Rechtes Fortschritte gemacht.
Johann von Buch, der spätere Brandenburgische oberste Hofrichter und
Landeshauptmann, hatte zu Bologna das fremde Recht studirt und in
seiner Glosse zum Sachsenspiegel in grösstem Umfange herangezogen.
Unter den von ihm in der gereimten Vorrede i) dargelegten Zwecken
der Glosse tritt besonders der hervor, die Uebereinstimmuug des säch-
sischen Eechtsbuches, welches dem Verfasser als deutsche Bearbeitung
eines Privilegs Karls des Grossen galt, mit den leges, dem kaiser-
lichen, d. h. römischen Recht nachzuweisen. So sagt er, um nur die
Hauptstellen hervorzuheben, in Vers 172:
In primis textus speculi
legibus probatur,
und in Vers 203 ff.
Quando in foro litium
hoc ins reclamatur,
Lex erit in subsidium,
cum qua concordatur.
Bei diesem Bestreben musste Johann von Buch dem ersten Satze
des Artikels 35 gegenüber in Bedrängnis gerathen. Dass die Sätze
des römischen Rechtes, als des kaiserlichen, über Gerechtsame des
M Herausgegeben am besten von Steffenhagen in den Sitzungsberichten der
Wiener Akademie Bd. CXIII, S. 15 ff.
Kaisers unbedingte Gültigkeit hatten, stand für ihn, auch ohne dass
ev Kenntnis von der roukalischen Constitutio de regalibus Friedrichs T.
hatte, vollkommen fest. Diesen widersprach aber der Satz des Sachsen-
spiegels, wenn man ihn im eigentlichen Sinne verstand. Doch auch
die Autorität des Sachsenspiegels musste aufrecht erhalten bleiben. So
sah sich denn Johann von Buch genöthigt die Sachseuspiegelstelle so
umzudeuten, dass sie der römischen Lehre vom thesaurus nicht wider-
ötritt.
Zunächst geht der Glossator von der Annahme aus, die auch ihm
als die vom Wortlaute zunächst gebotene erscheinen musste, dass der
Schatz im eigentlichen Sinne gemeint sei. Er trägt die Sätze des
römischen Rechtes vom Schatze vor; knüpft aber die Bemerkung
daran, dass diese Sätze mit dem des Sachsenspiegels nicht in Einklang
seien: „Diti) is legen dat hir (d. h, im Sachsenspiegel) steit: AI schat
hört in dat rike". Desshalb kann nach Johann von Buchs Ansicht
der Satz des Sachsenspiegels in diesem Sinne verstanden nicht richtig
sein: „Sege, id ne si", fährt er fort und schliesst daran die Aufzählung
der wenigen Fälle, in denen ausnahmsweise der Schatz nach römischem
Eecht dem. Kaiser gehöre. Nachdem er dann den Satz vom Silber-
brechen besprochen hat, kommt er nochmals auf den ersten zurück
und findet den vermeintlichen Ausgleich zwischen dem römischen
Eecht und dem Ausspruch Eikes über den Schatz: „Prüve en under-
scheit tuschen scat unde erze. Dit is it, dar he af seget, dat int rike
höret. Hir nemet he erze vor scat, dat unegenlike genomet". Also
Eike verstehe Erz unter Schatz, indem er es uneigeutlich als Schatz
"bezeichne. Das geschehe auch — worin beiläufig bemerkt der Glossator
irrt — mit dem Worte thesaurus in einer Pandektenstelle : „Dit ge-
sehnt ok if. De acquirenda rerum do(minio)" — gemeint ist vielmehr:
De acquirenda vel amittenda possessione — „1. Peregreinpr." (Dig. XLI,
2, 44). Zur Begründung wird hinzugefügt: „Dit is darumme, dat
Dudisch so vele namen ne het, als id dinges het'.
Man sieht deutlich, wie es die Zwangsvorstellung von der unbe-
dingten Geltung des „ Kaiserrechtes " war, die Johann von Buch
zu der ihm selbst urspüuglich fern liegenden Erklärung drängte, die
nichts anderes ist als ein kümmerlicher Nothbehelf. Das Kaiserrecht
konnte in diesem Punkte nicht Unrecht haben, und „Herr Eike" durfte
nicht Unrecht haben; desshalb musste sein an sich so klarer Aus-
1) Ich führe die Glosse nach der auch von Houieyer für die Glosseuauszüge
iu erster Linie benutzten Berliner Handschrift Ms. Germ. fol. 390, nicht nach einer
der eänzlich unzureichenden Ausorahen an.
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. 423
Spruch über den Schatz künstlich umgedeutet werden: Schatz musste
für Erz stehen.
In der späteren Glossenliteratur ist die Buchsche Erklärung herr-
schend geblieben. Nur vereinzelt wagen sich Zweifel an ihrer Richtig-
keit hervor; so, wie mir scheint, in der auch von Homejer angezogeneu
Glosse einer Berliner Handschrift des 15. Jahrhunderts (Ms. Germ,
fol. 11): „Dati) man ok secht, dat alle schat höre in dat ryke, dat is
war, wen-) man schat nimmt vor ertze". Der Satz sei wahr, nur
wenn man ihn so erkläre. Darin scheint eher ein Zweifel an der
Richtigkeit der Erklärung und damit des Satzes selbst zu liegen, als
eine Anerkennung^).
Die Buchsche Deutung ist auch ausdrücklich anerkannt in den
Kursächsischen Constitutionen 11, 53 : „ — weil der Text nicht von
thesauris absconditis, sondern von dem Bergwerck und Ertz zu verstehen".
Im ursprünglichen Sinne hingegen ist Eikes Satz mit einer Mo-
dification zu Gunsten der Landesherren aufgenommen in das unter
Johannes Purgoldts Namen gehende, zum grossen Theil aber von einem
Amtsvorgänger desselben, dem Eisenacher Stadtschreiber Johannes
Rothe um 1400 verfasste Rechtsbuch*) III, 73: „Findet eyner schätz
begrabenn vonn ungeschicht, den her nicht suchet, tiffer, dan eyn pflüg
geerin mag, der ist des richis adder des forsten adder des herrin, des
das gericht ist". Dass der Verfasser zugleich bemüht ist, die Sätze
des römischen Rechtes und des Schwabenspiegels hierneben nach Mög-
lichkeit aufrecht zu erhalten, ändert an der Hauptsache nichts.
Ebenso hat von den neueren Erkläreren der Sachsenspiegelstelle
die Mehrzahl an dem ursprünglichen Sinne festgehalten, wenn auch
nicht ohne lebhaften Widerspruch anderer Gelehrter-'). Entschieden
die Oberhand gewonnen hat dann dieser Widerspruch seit einigen
1) Nach der Handschrift citirt.
2) we die Hs.
3) Selbständigen Wert für die Erklärung des Schatzes als Erz hat auch
der sog. Codex Steinbeck, wie Arndt iu der gleich zu erwähnenden Schrift an-
nimmt, nicht, Arndt setzt die Handschrift, die jetzt in Berlin ist (Ms. Germ,
fol. 631) noch in das 13. Jahrhundert, während sie nach der Schrift noch dem
14. Jahrhundert angehört. Sie enthält die Buchsche Glosse mit Interpolationen.
S. Steffenhagen in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie XCVIII, S. 47 t.
4) Herausgegeben von Ortloff, Sammlung deutscher Rechtsquellen II,
Jena 1860.
f) Wegen der Gesetzgebung und Literatur über die Sache sei auf Stobbes
deutsches Privatrecht H (3. Aufl.). 1, S. 640 ff. verwiesen. Die ältere Literatur hier
in vollem Umfange zu berücksichtigen schien mir der Zweck dieser Abhandlung
nicht zu fordern.
424
Karl Z e u m e r.
zwanzig Jahreu durch das Buch vou Ad. Arndt, Zur Geschichte und
Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit, Halle 1870, in wel-
chem S. 97 ff. ausführlich von der Sachsenspiegelstelle gehandelt ist.
Arndt fasst den Schatz iu i> l als Bergwerkijgut und findet dem-
o-emäss das Bergregal des Kelches in unserm Satze. Im § 2 aber
findet er als Ausuahme vou der als allgemeine Regel vorausgesetzten
Berc^baufreiheit eine Beschränkung bezüglich des Silberbaues zu Gunsten
des Grundeigenthümers, indem er die Annahme bekämpft, dass hier
Silber als das wichtigste für alle Minerale gesetzt sei.
Georen die früher vorherrschende Auffassung macht Arndt folgende
Gründe geltend. Erstens sei bei ihr das Wort „ok" in § 2 nicht
verständlich, zweitens wäre „AI" in § 1 sehr auffallend, wenn dort
Schätze, iu § 2 Mineralien gemeint seien; drittens sei nicht ersichtlich,
wie der Spiegier Silber für alle Mineralien gesagt haben sollte; viertens
hätten alle Schätze niemals zur königlichen Gewalt gehört, weder
nach römischem Eecht, waß der Verfasser aus den Quellen nachweist,
noch nach deutschem Recht, wofür die ronkalische Constitutio de
regalibus Friedrichs I. von 1158, die oben angeführten Stellen des
Schwabenspiegels sowie die Glosse zum Sachseuspiegel geltend ge-
macht werden.
Wegen dieser Bedenken dürfte es, meint Arndt S. 100 schwer
angänglich sein Artikel 35 § 1 des Sachsenspiegels auf Schätze zu
beziehen. Zwei weitere Umstände sollen dies „fast unmöglich" erscheinen
lassen. Den einen findet Arndt in dem Sachsenspiegel 111, 66, 3 aus-
o-esprochenen Verbot, über eine gewisse Tiefe zu graben, eine Stelle
die, wenn sie überhaupt in diesen Zusammenhang gehörte, wie wir
später sehen werden, eher gegen als für Arndts Meinung sprechen
würde. Den andern findet er darin, dass im Schwabenspiegel an der
ersten der oben S. 421 angeführten Stellen dem Grundeigenthümer die
in seinem Boden gefundenen Schätze zugesprochen werden; wesshalb
nicht möglich sei, da^s das unserer Sachsenspiegelstelle entsprechende
Capitel Lassberg 197 vorschreiben sollte, dass diese Schätze zur könig-
lichen Gewalt gehören. Dieses Capitel ist aber, wie oben S. 421 u. 1
bemerkt, dem ursprünglichen Texte fremd, womit dieser Einwand
Arndts erledigt ist.
Dieser fährt nun S. 101 fort: „Also von Schätzen handelte, dies
dürfte erwiesen sein, Artikel 35 des Sachsen- und Artikel 197 des
' Schwabenspiegels nicht", und geht dann zu der Frage über, ob sie
vom Bergwerksgut handeln. Bejahe man diese Frage, so ergebe der
Artikel den Sinu : Aller Bergwerksschatz begraben tiefer in der Erde,
als der Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt; zum S i 1 b e r brechen
Der begrabene Schatz im yachsenspiegel I, 35. 425
auf fremdem Boden bedarf man ausserdem noch der Genehmigung des
Grundeigenthümers .
Für diese Deutung beruft sich der Verfasser auf die Glossen, ins-
besondere die des Steinbeckschen Codex, den er irrthümlich schon in
das 13. Jahrhundert setzt; ferner S. 103 darauf, dass sich mit dieser
Auffassung verschiedene Umstände vereinigen Hessen, welche sonst
schwer erklärlich sein würden: § 1 handele von allem Bergwerksgut,
§ 2 nur vom Silber. Das .ok" in § 2 erkläre sich, weil hinsichtlich
des Silbers auch die Genehmigung des Grundeigenthümers nöthig sei.
Dass „ok" in diesem Zusammenhange darauf hindeuten könnte, muss
ich Arndt gegenüber entschieden verneinen. Das Wort „begrevet* im
Artikel 197 des Schwabenspiegels könne, meint dieser Aveiter, nicht
den Sinn von vergraben, sondern nur den von ausgraben oder graben
haben, denn — die vergrabenen Schätze gehörten, wie unter Berufung
auf Dig. XLI, 2, 44 bemerkt wird, zunächst dem Eigenthümer der-
selben. Hierbei übersieht Arndt merkwürdiger Weise gänzlich, dass es
sich auch im Mittelalter bei dem Schatzregal oder dem Recht an cje-
fundenen Schätzen überhaupt nur um solche handelt, deren früherer
Eigenthümer nicht mehr nachweisbar ist, gemäss der seit Heinrich
von Bracton und Johann von Buch oft wiederholten Definition des
thesaurus in Dig. XLI, 1, 31, § 1 : „Thensaurus est vetus quaedam
depositio pecuniae, cuius non exstat memoria, ut iam dominum nou
habeat".
Der Ausdruck „schat" im Sachsenspiegel, meint Arndt, könne
nicht auffallen. Es sei unstreitig, dass Schatz und thesaurus auch von
solchen Sachen gebraucht wurden, welche „gewissermaassen die Natur
unter der Erde verborgen" habe. Der Spiegier habe hier Schatz statt
Erz gesagt, weil, wie die Glossen angäben, der deutschen Sprache ein
entsprechendes Wort gefehlt habe. Auch sei zu beachten, dass nicht
alle Erze der königlichen Gewalt unterstanden hätten, und nicht alle
Minerale Erze seien. Diesen drei Gründen, von denen jeder den
andern ausschliesst^), also höchstens einer Eike zu seiner seltsamen
Ausdrucks weise veranlasst haben könnte, aber keiner auch nur an-
nähernd zu deren Erklärung ausreicht, fügt Arndt noch einen weitereu
hinzu, der nur schwer ernst zn nehmen ist: „Erz (arx, aris) ist kein
deutsches Wort, sondern das lateinische aes; eben deshalb wollte es
der Spiegier nicht anwenden". Eike schreibt ein gutes Deutsch ohne
das Kauderwälsch. welches bei vielen seiner Zeito-enossen so beliebt
') Entweder hätte Eike das Wort nicht gebiaucht, weil er es nicht kannte,
oder weil er es nicht gebrauchen wollte, und in diesem Falle konnte es ihm ent-
weder zu viel oder zu wenig sagen.
Mittheilungen XXII. 28
426 Karl Z e u 111 e r.
war; die Tendenzen des allgemeineu deutschen Sprachvereins jedoch
dürfen wir ihm kaum unterlegen. In keinem Falle aber wäre zu
erklären, wie er auf den Gedanken hätte kommen sollen, dass dieses
o'ut deutsche Wort ein lateinisches Lehnwort sein könnte.
o
Ich habe diese ganze etwas weitläufige und verschlungene Ar-
gumentation wiedergegeben, weil Arndts Ausführungen Beifall gefunden
und die falsche Erklärung unseres Satzes zur fast unbeschränkten Aner-
kennung gebracht haben.
Am kräftigsten ist nach Arndt für die Deutung des Schatzes als
Bergwerksgut Eichard Schröder eingetreten in seinem Lehrbuche der
deutschen Eechtsgeschichte, freilich nicht ohne im Uebrigen die
Arndtsche Deutung selbständig zu modifiziren. Es heisst in der 3. Auf-
lage S. 534: „Nach den Kechtsbüchern beschränkte sich das Bergregal
auf solche Erze, die bergmännisch gewonnen werden mussten ; dagegen
gehörte dem Grundeigenthümer alles was zu Tage lag" ; und dazu
weiter in Anm. 114: ,Dies ist der Sinn des vielumstrittenen Aus-
spruches Ssp. I, 35, § 1 : AI schat under der erde begraven u. s. w.
Vgl. III, 66, 3. Gegen alle Regeln einer gesunden Interpretation hat
mau diese Stelle aus dem Zusammenhange mit § 2 gerissen und trotz
der Glosse auf den thesaurus statt auf die natürlichen Schätze des
Erdbodens bezogen".
Dieser scharfen Abfertigung der abweichenden Ansicht schliesst
sich auch Adolf Zycha an in seiner Schrift: Das Recht des ältesten
deutscheu Bergbaus bis ins 13. Jahrhundert, Berlin 1899. Er meint
S. 56 : der alte Streit um den Schatz des Sachsenspiegels dürfte end-
lich zur Ruhe kommen. Die erhobenen sprachlichen Bedenken be-
ständen thatsächlich nicht. Der Stand der Entwicklung des Reichs-
regals und der Zusammenhang mit § 2 lasse keinen Zweifel über den
Sinn der Stelle. Zycha wiederholt dann zustimmend das scharfe Urtheil
Schröders über diejenigen, welche den Schatz als Schatz ei'kläreu.
Es ist keine angenehme Lage sich von so hervorragender Stelle aus
dem Vorwurfe auszusetzen „gegen alle Regeln einer gesunden Inter-
pretation" zu. Verstössen; und doch muss ich es daraufhin wagen. Ja,
ich stelle Schröders Ausspruch den andern gegenüber: Gegen alle
Regeln einer gesunden Interpretation hat man den § 1 in einen Zu-
sammenhang gebracht, der nicht vorhanden ist, und desshalb den
Schatz gegen den klaren Wortlaut in gewaltsamster Weise auf Berg-
werksgut bezogen. Die Begründung dieses Satzes ist nicht schwer.
„AI schat under der erde begraven deper den ein pluch ga, die
hört to der koningliken gewalt". „Jeder Schatz" sagt Eike — nicht
alle Schätze, wie man wohl interpretirt hat, „ unter der Erde begraben
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. 427
tiefer, als ein Pflug geht". Wenu der Verfasser des Sachsenspiegels
„sehat" oder .schaz- schrieb, so wusste jeder Leser, was er damit
sagen wollte und allein sagen kounte.
, Schatz, scaz, schat, scat«, ursprünglich vielleicht Vieh bedeutend,
bezeichnet im Althochdeutschen, Mittelhochdeutschen und den älteren
niederdeutschen Dialecten vorzugsweise das gemünzte Geld, das Geld-
stück, zumal die gewöhnlichste Silbermünze, den Pfennig, denarius^).
Ebenso friesisch „sket" und nordisch „skattr^^). Daneben, namenthch
in zahlreichen Zusammensetzungen bezeichnet das Wort eine Abgabe,
eine Geldleistung, wie in ^ Schlagschatz, Mahlschatz^ Dass aber bis
in das 13. Jahrhundert hinein, wie Kluge im Etymologischen Wörter-
buch der deutschen Sprache meint, das Wort nur Geld, Vermögen
bedeutet habe, nicht auch die Sammlung von Geld und Kostbar-
keiten, den Hort, dürfte schon durch das althochdeutsche bei Graff
belegte „scazhus"3), welches doch den Aufbewahrungsort einer solchen
Sammlung bezeichnet, widerlegt werden. Vielmehr dürfte das Wort
schon frühzeitig in dem Sinne von Hort verwendet worden sein, wie
ja auch das entsprechende nordische Wort seit dem 13. Jahrhundert
in dieser Bedeutung erscheint. Die Didriks saga nennt in c. 359
den Hort der Nibelungen: ,Niflunga skattr«. Mochte ein solcher
Schatz z. Th. auch aus Kostbarkeiten anderer Art bestehen, die Vor-
stellung des geprägten Geldes überwog. Das zeigt noch die Glosse zu
unserer Sachsenspiegelstelle in einer Handschrift des 15. Jahrhunderts
(Berlin, Ms. germ. fol. 11), welche lautet: „Schat is lodich gelt«.
Nicht auf Geld bezieht sich das Wort in dem Compositum „ Kauf-
schatz" = Kaufmannsgut, Handelswaren, und hier ist wohl gerade die
Analogie des gesammelten, zusammengebrachten Geldschatzes für die
Bezeichnung massgebend gewesen. Schatz schlechthin aber konnte
im 13. Jahrhundert nur das Geldstück oder den gesammelten Schatz
bezeichnen. Dass Jemand in jener Zeit bei dem Worte an rohes Erz
oder gar an Soolquellen hätte denken können, ist ausgeschlossen.
Daran ändert auch nichts, dass Anhänger der falschen Erklärung
das Bergwerksgut als . Bergwerksschätze " oder als die „natürlichen
Schätze des Erdbodens" bezeichnen. Diese Bezeichnungen sind, wenn
') Siehe Graff, Althochdeutscher Sprachschatz VI, c. 557 ff'. ; auf althoch-
deutsche Glossen, welche »scazuurfun« lauten und sich auf die Freilassung
iactante denario beziehen, hat H. Brunner. Die Freilassung durch Schatzwurf, in
den Histor. Aufsätzen dem Andenken an G. Waitz gewidmet S. 55 hingewiesen.
*) S. Richthofen, Altfries. Wörterbuch s. v. sket und Möbius, Altnord.
<ilossar s. v. skattr.
3) S. Althochd. Sprachsch. IV, c. 1057.
28*
428
Karl Z e u 111 e r.
nicht eio-ens erfunden, wie wahrscheinlieli der erste Ausdruck i), um die
von Johann von Buch als Nothbehelf ersonuene Erklärung unserer
Stelle zu schützen, so doch jedenfalls zu diesem Zweck der dichteri-
schen Ausdrucksweise entlehnt. Mit Hülfe solcher poetischer Ueber-
setzungeu eines einfachen, klaren Ausdrucks einer Rechtsquelle wird
man deren Sinn niemals ergründen.
Freilich gebrauchte mau im Mittelalter das deutsche Wort Schatz
wie das lateinische thesaurus^) gern in übertragener Bedeutung, aber
im Anschluss an bekannte Bibelstellen von dem im Innern des Menschen
ano-esammelten verborgenen Schatze des Herzens und des Wissens;
und diese Ausdrucksweise hat Eike von Repgow als Dichter auch nicht
verschmäht. Zwischen der Verwendung des Gleichnisses vom Schatze
in einem Gedicht und dem Gebrauch des Ausdruckes Schatz für eine
andere Sache, von der es bisher nicht nachgewiesen ist, dass sie vor
Johann von Buch jemals als Schatz bezeichnet ist, in einem einfachen,
nüchteren Rechtssatze, ist doch ein grosser Unterschied. Dass Eike
von Repgow das Wort Schatz gebraucht habe, weil es seiner Sprache
an dem Ausdruck Erz gefehlt habe, ist einer der nicht seltenen naiven
Erklärungsversuche des Glossators, den Neuere nicht wiederholen sollten.
Es hegt kein Grund vor anzunehmen, dass Eike von Repgow das
Wort „ertze" nicht ebensogut zu Gebote gestanden habe, wie 1271 dem
Verfasser der Goslarer Bergordnung, der es wiederholt anwendet (im
Urkundenbuch der Stadt Goslar II, S. 218). Die Annahme, dass Eike
mit dem Worte Schatz die „natürlichen Schätze des Erdbodens" hätte
bezeichnen wollen, heisst ihm eine moderne poetische Ausdrucksweise
zutrauen, von welcher die sonst so schlichte Sprache seines Rechts-
buches weit entfernt ist. Hätte er in sinnloser Ziererei um jeden
Preis vermeiden wollen, dass man ihn verstünde, nur dann hätte er
Schatz schreiben können, wo er Erz meinte.
Geradezu ungeheuerlich aber wird die Deutung des Schatzes als
Erz, wenn man bedenkt, dass der Schatz, um den es sich handelt,
1) Sachsse gebraucM ihn in der Zeitschrift für deutsches Recht im 10. Bande,
wo er S. 70 f. gegen Weiskes Aufsatz in dem 1. Baude derselben Zeitschrift
polemisirt: ,Weiske will diese Worte nicht von Bergwerksschätzen, sondern vom
Schatze im engeren Sinne verstehen. Gründe, dafür giebt er nicht an«. Das klmgt
fast als ob das Wort Schatz für Bergwerksgut so technisch wäre, dass es der
Begründung bedürfte, wenn man es anders versteht. Auch das lateinische Wort
thesaurus in den Leges Edwardi confessoris c. 14 bezieht Sachsse S. 72 seltsamer
Weise auf solche Bergwerksschätze, indem er thesauri de terra mit »Schätze der
Erde* übersetzt. Wie verkehrt das ist, brauche ich nicht nachzuweisen.
2 Dieses z. B. in der Einleitung zum Dialogus de Scaccario.
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. 429
, unter der Erde begraben" ist^). Was beisst denn „begraben" ? Doch
nie etwas anderes als vergraben. Was wir nur noch von dem Ver-
. graben der menscblichen Leiche sagen, „begraben", gebraucht die
ältere Sprache auch in anderen Fällen, immer aber im Sinne von
vergraben. Arndt freilich meint, in c. 197 (Lassberg) des Schwaben-
spiegels dürfte das Wort nicht den Sinn von „vergraben", sondern
nur von „ausgraben" haben. Es heisst dort „Wer schaecz under die
erd begrebet dieffer, denn eyn pflüg gat, der gehoert zu dem kung-
lichen gewalt". Etwas unter die Erde begraben kann doch nie heissen
unter der Erde nach etwas graben, etwas unter der Erde graben,
ausgraben ? Und warum will Arndt nur im Schwabenspiegel begraben
als graben, nachgraben deuten? Die Stelle ist doch der des Sachsen-
spiegels nachgeschrieben, und was dem Schwabenspiegel Eecht ist, ist
dem Sachsenspiegel billig.
R. Schröder schreckt denn auch vor dieser Folgerung nicht zu-
rück. Er deutet in Note 118 „breken" in § 2 auf den Bau über
Tage und stellt das „graben" des § 1 in Gegensatz dazu als Tiefbau.
Für jene Deutung von „breken" scheint mir keinerlei Anhalt vorzu-
liegen-'); was aber den § 1 betrifft, so steht dort nicht „graveu",
sondern „begraven", dem Schröder also die Bedeutung von „graven"
unterlegt. Nach seiner Meinung würde die Stelle demnach bedeuten:
Jedes Mineral, welches unter der Erde gegraben wird (ausgegraben
wird, nach dem gegraben wird) gehört der königlichen Gewalt. Der
wunderliche Eike hätte also nicht nur Schatz für Erz geschrieben,
sondern offenbar in der Absicht, seine Leser völlig irre zu führen,
auch noch ,,begraven" statt „graven".
Einen Schatz begraben war ein Ausdruck, der ein festes Gepräge
und einen bestimmten Wert hatte, nicht aber bald diese, bald jene
Bedeutung haben konnte.
Swelch schaz begraben ist in der erden,
Der sol dena endecriste werden,
heisst es bei Hugo von Trimberg im Eenner (V, 5099). Hier ist doch
keine Möglichkeit den Ausdruck anders zu verstehen als vom Ver-
graben des Schatzes. Und wer noch zweifeln sollte, dass auch Eike
von Repgow die Wendung allein in diesem Sinne gebraucht habe,
den muss eine Stelle der gereimten Vorrede des Sachsenspiegel darüber
belehren, dass auch Eike unter einem begrabenen Schatze nichts an-
deres verstand. Es sind die schönen Verse in dem auch nach G. Roethes
1) Vgl. auch 0. Stobbe, Deutsches Privatrecht II, (1. Aufl.) S. 583 Anm. 23.
2) Dagegen auch Zycha S. 61.
430 Karl Z e u in e r.
eindriDgeuder üutersucliuug i) unzweifelhaft von Eike selbst herrüh-
renden Theil der Vorrede, welche mit der Versicherung beginnen, dass
das vom Verfasser dargestellte Kecht nicht von ihm erdacht, sondern
von den Vorfahren überliefert sei; V. löl ff. Eike betrachtet die
Kunde dieses Rechtes als einen ihm anvertrauten Schatz; V. 154 fi. :
Mach ich oucb, ich wil bewaren,
Daz min scaz under der erde
Mit mir icht vorwerde.
Von Gutes halven de gnade min
Sei al der werlt gemeine sin.
Nun führt er das hier angedeutete Bild weiter aus:
Kunst ist ein edele schaz unde also getan,
Sver se eine wil han,
Se minnert ime tagelich.
Des versinne de wise sich
ünde wese milde des er kan.
Got dem kargen nene gan
Schazzes, den er hat begraben.
Der riche sal den armen laben,
Den sieben der gesunde.
Na wareme orkunde
So ist uns wizzenlich,
Daz der man künsten rieh.
So her andere lüte leret,
Daz sin kunst dar abe gemeret,
Unde der girige behalt ir kleine.
Der se haben wil al eine.
Eikes „Kunst", seine Rechtskunde, ist ein Schatz, der sich ver-
mindert, wenn er ihn in die Erde vergräbt, der sich vermehrt, wenn
er anderen davon mittheilt. Hier sagt der Verfasser des Sachsen-
spiegels mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit, was er unter
einem begrabenen Schatze versteht; eben das, was er allein darunter
verstehen konnte: den vergrabenen Schatz. Dass aber dieselben Worte
in Artikel 35 etwas ganz anderes bedeuten könnten als in der Vorrede,
wird wohl Niemand ernstlich behaupten wollen^).
Nun sollte man meinen, dass es sehr schwer wiegende Gründe
sein müssten, welche die Erklärer veranlassten von dem durch den
klaren und bündigen Wortlaut gebotenen Sinne der Stelle gänzlich
') Die Reimvorreden des Sachsenspiegels (Abhandlungen der Göttinger
Gesellschaft d. Wiss. Neue Folge II) Berlin 1899.
-) Wie mir Herr Geheimrath Gierke mittheilt, hat derselbe bereits seit
langer Zeit im Colleg die Stelle der Vorrede im gleichen Sinne zur Erklärung
des Artikels 35 verwertet, wie hier geschieht.
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. 431
abzusehen und ihr einen andern unter zu legen. Sehen wir aber
näher zu, so wiegen die dafür vorgebrachten oder doch massgebenden
Gründe keineswegs schwer; sie sind vielmehr nichts anderes als un-
begründete Voraussetzungen. Die eine beherrscht die Erklärer, welche
die Stelle auf das Bergwerksgut umdeuten, seit dem Erfinder dieser
Deutung, Johann von Buch, dass nämlich eiu Schatzregal des Königs
im Sachsenspiegel in dem durch den Wortlaut geforderten Umfange
nicht anerkannt seit könne. Die andere Voraussetzung ist die, dass,
weil der zweite Satz vom Silberbau handelt, auch der erste Satz des
Artikels vom Berofbau handeln müsse. Dieser Zusammenhang: mit dem
folgenden Satze an sich würde aber kaum in dem Masse für die
Deutung geltend gemacht sein, wenn nicht eine dritte Voraussetzung
mitgewirkt hatte, welche von Zycha angedeutet wird, indem er an der
bereits oben (S. 426) augeführten Stelle sagt, dass der Stand der Ent-
wicklung des Reichsregals und der Zusammenhang mit § 2 keinen
Zweifel über den Sinn der Stelle lasse. Im Grunde ist damit gesagt:
Weil es zur Zeit des Sachsenspiegels ein Keichsregal am Bergwerks-
gute gab und Eike in § 2 vom Silberbau handelt, muss er im § 1
das Bergregal zum Ausdruck gebracht haben.
Was neben diesen Hauptgründen noch von Arndt für seine und
gegen die damals herrschende Erklärung geltend gemacht ist, habe ich
zum Theil schon beiläufig widerlegt, während Anderes, so weit es
überhaupt von Belang ist, noch gelegentlich berücksichtigt werden
soll. Hier ist näher nur noch einzugehen auf den einen der beiden
Umstände, welche die Deutung auf den Schatz fast unmöglich machen
sollen, nämlich auf den Inhalt von III, 66, 3. Auch Schröder scheint
der Stelle die gleiche Bedeutung beizulegen, da er auf sie in diesem
Zusammenhange hinweist (s. oben S. 426). Die Stelle lautet: „Ane
sin (des Richters) orlof mut man wol graven also diep, also en man
mit eneme spadeu upgeschieten mach die erde, so dat he neue schemle
ne make". Arndt fügt hinzu S. 100: „Es war also nach dem Sachsen-
spiegel verboten auf eigenem Boden tiefer zu graben, als dies bei der
Ackerbestellung zu geschehen pflegt. Entweder gehörten nun dem Könige
alle Schätze abzüglich des Finderantheils, so musste es ihm lieb sein,
wenn Jemand auf eigenem Besitzthum, wie tief auch immer, suchen würde.
Oder die Schätze auf privaten Läudereien gehörten nicht dem Könige, so
hatte er kein Interesse daran. Jemandem zu verbieten über eine gewisse
Tiefe nach Schätzen zu graben". Wenn die Stelle überhaupt von dem
Graben nach irgend welchen Schätzen oder Mineralen handelte, so würde
der erste Grund sich ebenso gegen die Beziehung auf Minerale als gegen
die auf Schätze richten. Das Verbot in grössere Tiefe zu graben würde
432 Karl Z e u m e v.
sich aber am einfachsten aus der Besorgnis, es könnten dadurch dem
Könige ihm gehörige Schätze entzogen werden erkUiren, weil diese der
Finder leichter verhehlen und für sich heimlich verwerten konnte als
ausgegrabene Erze. In der Erörterung der zweiten Eventualität aber
kämpft Arndt gegen seine eigene Ansicht, denn er gesteht ja zu: der
König hätte keinen Anlass o'ehabt das Nachgraben über eine gewisse
Tiefe zu verbieten, wenn ihm die Schätze nicht gehörten. Es ist
merkwürdig genug, dass Arndt bei seiner Auffassung diese Stelle
gegen die Deutung von I, 35, § 1 auf den Schatz verwerten will.
Die Wahrheit ist aber, dass die Stelle weder für noch gegen den
Schatz spricht, da sie in keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt von
I, 35 steht. Nicht um das Graben nach irgend welchen Dingen han-
delt es sieh in III, 66, 3, sondern wie in den vorhergehenden und nach-
folgenden Sätzen um die Anlage von Befestigungen. In § 2 wird
verboten ohne des Richters Erlaubnis eine Burg zu bauen und
Befestigungen jeder Art anzulegen. In § 3 wird dann ausgeführt,
welche Bauten man ohne des Richters Urlaub ausführen darf, ohne
gegen dieses Verbot zu Verstössen. Da werden dann zunächst Gräben
bis zu der angegebenen Tiefe gestattet; tiefere Gräben würden unter
den Begriff der Befestigung fallen. Darauf werden Gebäude gestattet
von 3 Geschossen, einem Kellergeschoss und zweien über der Erde ;
im Erdgeschoss aber muss ein Eingang sein und zwar darf er nicht
höher liegen als „Knies hoch" ; läge der Eingang höher, so würde
dadurch das Haus den Charakter einer Burg erhalten können. Endlich
wird gestattet einen Hof mit Zäunen oder Mauern zu umgeben, so
hoch als man auf einem Rosse sitzend reichen kann. Zinnen und
Brustwehren aber dürfen nicht daran sein.
Der Sinn, den in diesem Zusammenhange das Verbot des tiefer
grabens allein haben kann, ist zweifellos. Hier liegt wirklich ein
eklatantes Beispiel dafür vor, dass eine Stelle gegen die Regeln ge-
sunder Interpretation aus dem Zusammenhange gerissen ist.
Nunmehr können wir dazu übergehen die drei Hauptgründe für
die Umdeutung unserer Stelle vom Schatze auf das Bergwerksgut zu
beleuchten, und zwar zunächst die Annahme, Eike müsse das Berg-
regal des Königs gekannt und zum Ausdruck gebracht haben.
Das Eigenthum an den Erzadern des Erdbodens ist seit dem
12. Jahrhundert von den deutschen Königen prinzipiell in Anspruch
genommen und zur Anerkennung gebracht : ein theoretisches Berg-
regal des Königs, welches sich aber meist nur in der Weiterverleihung
an die Fürsten äusserte und nur ausnahmsweise den König in den
Genuss einer Quote des Ertrages setzte. Dass ein solches Regal auch
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. 433
zu Elkes Zeiten, wie später noch, behauptet wurde, ist unzweifelhaft.
Zweifelhaft dagegen ist, ob Eike selbst von diesem Bergregal wusste.
Der einzige Bergbau, deu er ausdrücklich nennt, ist der Silberbau,
und was er darüber mittheilt, dürfte er doch wohl aus dem nahen
Goslar, wo seit langer Zeit schon das Silberbergwerk des Kammeis-
berges betx'ieben wurde, erfahren haben. Dort aber galt durchaus
nicht der Satz, dass alle tief in der Erde liegenden Erze der könig-
lichen Gewalt gehörten. Der König war hier ursprünglich als Grund-
herr Eigenthümer der Erzadern gewesen, aber sein Eigenthum am
Bergwerk war längst auf einen Bergzehnten reduzirt^).
Noch weniger aber konnte Eike von Eepgow etwa von der jün-
geren Stätte sächsischen Silberbaues, aus Freiberg, etwas von einem
solchen Recht des Königs erfahren haben. Denn hier waren die
Meissener Markgrafen Grundeigenthümer und hatten ausserdem jeden-
falls schon im Jahre 1185 jeden Ertrag an Metallen in ihrer Mark
vom Reiche zu Lehen ^). Auch der Ausgang des Streites um die
Mindener Silbergruben im Jahre 1189, wenn Eike etwa davon Kunde
hatte, konnte kaum Anlass zur Aufstellung jenes Satzes geben, da der
Kaiser sich hier mit einem Drittel des Ertrages begnügte^).
Muss es sonach recht zweifelhaft erscheinen, ob Eike Ton Repgow
von dem behaupteten Recht des Königs auf alles Bergwerksgut Kennt-
nis hatte, so ist man jedenfalls nicht berechtigt anzunehmen, er müsse
eine solche Kenntnis, wenn er sie besass, in seinem Rechtsbuche noth-
wendig zum Ausdruck gebracht haben. Ja, wenn er an irgend einer
Stelle ex professo von den Regalen gehandelt und dabei das Berg-
regal ausgelassen hätte, so könnte das vielleicht auffallen. Er handelt
jedoch nur hie und da von einzelnen Regalen ; so III, 60, 2 von Zoll
und Münze, die als ursprünglich dem Könige gehörig gekennzeichnet
werden. II, 26, 4 wird die Genehmigung des Königs zur Anlage
') Ein Eigenthum des Königs an allem Bergwerksgut kann nach den frei-
lich dürftigen echten Quellen in Goslar damals nicht in Erscheinung getreten
sein, auch wenn wir der Darstellung Zychas S. 116, der die Veräusserung des
Rammeisberges durch Friedrich I. annimmt, nicht folgen. Zycha stützt sich auf
eine späte Walkenrieder Chronik (von 1617) und eine angebliche Urkunde von
1178 (Urkundenbuch der Stadt Goslar I, S. 314). Das erstere Zeugnis ist von
Weiland wohl mit Recht verworfen; die Urkunde aber vom Herausgeber als
Fälschung bezeichnet.
2) Urk. des Markgrafen Otto für Altzelle, Freiberger Urkb. I, S. 1 : Cum
ab imperio cuiuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii iure susce-
pimus. Vgl. Zycha S. 158, A. 6.
3) S. Zycha S. 32. 51.
434 Karl Z e 11 m e r.
neuer Märkte uucl Müuzstätteu gefordert, II, 27, 2 vom Geleitsrecht
gehandelt, ohne dass es als Kegal bezeichnet wird. Das so wichtige
und unzweifelhaft anerkannte Regal des Judenschutzes wird mit keinem
Worte erwähnt. Weshalb sollte man gerade die Erwähnung des Berg-
regals erwarten? Dazu berechtigt auch der Zusammenhang des Satzes
vom Sehatze mit dem folgenden vom Silberbrechen handelnden nicht.
Ein Zusammenhaug zwischen beiden ist ja allerdings unverkennbar.
Der Schatz liegt wie das Erz im Boden und wird gefunden. In Folge
dieser Aehnlichkeit zwischen Schatz und Bergwerksgut werden auch
sonst beide zusammengestellt. Zugleich mit dem Bergwerksgute ver-
liehen wird der Schatz von Heinrich Y. 1122 an die Abtei Siegburg: ut si
quid metalli vel pecunie in uUo possessionum ipsorum fundo sive loco
tellus querentibus exposuerit . . . iuris ipsorum sit (Lacomblet, Nieder-
rhein, ürkb. L S. 193, Nr. 264), und ebenso von Konrad III. 1150
dem Abte von Corvei: Corbeiensi abbati ... in perpetuum venas me-
talli, videlicet auri, argenti, cupri, plumbi et stanni et omneni pe-
cuniam rudern sive formatam . . ., quae intra montem Eresburch . . .
latet, concedimus (Wilmans, Kaiserurkunden Westfalens II, Nr. 243).
Im Gegensatze zu den Metallen und Erzadern kann pecunia nur den
aus Geld oder münzbarem fertigem Edelmetall bestehenden Schatz be-
zeichnen. Dem entspricht es, wenn im Meddersheimer Weisthum von
1514 § 15 „heimlich fünde und bergwerke" den Herren gewiesen
werden (Grimm, Weist. IV, S. 724). Im sog. ßechtsbuche Purgoldts
wird III, 73 — 75 vom Schatze gehandelt, in dem folgenden Capitel 76
aber vom Ausgraben von Erzen und andern Fossilien^). Die gemein-
samen Merkmale des Schatzes und ßergwerksgutes genügten auch für
Eike von Repgow beides zusammen zu stellen, zumal er von den Fos-
silien nur das Silber erwähnt, und der Schatz in der Regel auch aus
Silber bestand. Solch loses Aneinanderreihen von nur durch einzelne
gemeinsame Merkmale verbundenen Dingen entspricht ganz Eikes Art.
Nichts liegt ihm ferner als Systematik in unserm Sinne. Stellt
er in Artikel 35 § 2 einen Satz über das Bergrecht auf, so brauchen
wir deshalb keineswegs zu erwarten, dass er auch noch andere Sätze
des Bergrechts damit verbindet. Er hat sich natürlich, bevor er sein
Werk schrieb, den Gang der Darstellung im Grossen und Ganzen
vorher überlegt. Eine ins Einzelne gehende Disposition befolgt er
nicht; vielmehr reiht er die Rechtssätze, wie sie ihm durch Gedanken-
verbindung einfallen, aneinander. Ja, er lässt sich durch solche Ge-
') S. Ortlott a. 0. II, S. 111 f.
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. 435
daDkenveibiuduuo- gern verleiten von dem Hauptthema abzuschweifen.
Dabei kommt er oft von dem Einen auf das Andere imd kehrt erst,
nachdem er ganze Keihen anderer Gegenstände besprochen hat, zu
dem Hauptgegenstande zurück.
Sehen wir uns die erste Hälfte des ersten Buches auf die An-
ordnung des Stoffes einmal näher an. Vom 3. Artikel au wird in der
Hauptsache vom Familien- und Erbrecht gehandelt, doch nicht ohne
mehrfache Abschweifungen. So knüpft der Verfasser im Artikel 6 an
den Satz von der Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers
Sätze über den Beweis solcher Schulden. Daran reihen sich zwanglos
Sätze über das Beweisrecht überhaupt und in Artikel 8 über das Ge-
richtszeuo-nis insbesondere. Dabei wird erwähnt, dass beim Gerichts-
Zeugnis das Zeugnis des Frohnboten doppelt gelte, dass dieser aber auch
Wergeid und Busse seines Geburtsstandes doppelt habe. Das führt
dann in dem ursprünglich hierauf unmittelbar folgenden Artikel 16
auf andere Veränderungen des angeborenen Standesrechts, und erst
in Artikel 17 kehrt Eike zu dem Hauptthema zurück, um freilich so-
fort wieder in eine neue Abschweifung über die dreierlei ßechte, welche
die Sachsen wider Karls des Grossen Willen behielten, zu gerathen.
Das dabei erwähnte besondere Erbrecht der Nordschwaben, veranlasst
die Aufzählung anderer Besonderheiten dieses Eechts in Artikel 19.
Im Folgenden hält der Verfasser wohl das Hauptthema etwas mehr
fest; doch fehlt es an kleinereu Excursen auch hier nicht. So führt
im Artikel 22 das Vorzugsrecht des Gesindelohnes bei der Vertheilung
des Nachlasses auf die Erörterung des Gesindelohnes überhaupt, und
in Artikel 23 löst die Besprechung der Vormundschaft am Heergewäte
einige Sätze über die Vormundschaft überhaupt aus.
Ebenso lose wie diese Excurse in den vorhergehenden Partien ist
nun auch Artikel 35 in eine ganz fremdartige Umgebung in Folge
blosser Gedankenverbindung eingefügt.
Mit Artikel 33 beschliesst der Verfasser das Erbrecht und macht
zugleich den Uebergang zum Personenrecht. Das nach dem Tode des
Vaters lebend geborene Kind beerbt den Vater und wird von der
Mutter beerbt, wenn es vor dieser verstirbt. Stirbt es bald nach der
Geburt, so muss die Mutter für das Leben des Kindes das Zeugnis
von vier Männern, welche sein Geschrei gehört haben, und von zwei
Weibern, welche bei der Geburt Hülfe geleistet haben, beibringen.
Hieran knüpft Eike erst wieder in Artikel 36 an mit den Ausführungen
über das Bescheiten des zu früh oder des zu spät geborenen Kindes,
und schiebt vorher in Artikel 34 und 35 Sätze ein, von denen nur
der erste noch als Nachtrag zu den Sätzen über das Erbrecht an-
^3ß Karl Z e u in e r.
p-eselieu werden kauu, während die folgenden sich weit von diesem
Gegenstande entfernen.
Der Verfasser wollte offenbar nachträglich eine früher unterlassene
Ano^abe über den Erbeulaub hinzufügen, formulirte aber einen Satz,
in welchem mehr das Eecht des Erblassers als der Erben hervortritt:
Mit Erbeulaub darf ein Mann sein Eigen vergaben. Die Erlaubnis
der Erben genügt aber; der des Richters bedarf es im Allgemeinen
nicht. Nur soll der Mann mindestens eine halbe Hufe und eine Hof-
stätte, auf der ein Wagen umwenden kann, behalten, damit er davon
„dem Richter Rechtes pflege". Das führt Eike dann im § 2 auf eine
weitere Beschränkung in der Verfügung über Eigen. Ihm aufgetra-
genes Eiffen darf der Herr nicht sofort zu Lehen zurückverleihen,
sondern erst nachdem er es Jahr und Tag in lediger Gewere behalten.
Erst der folgende Satz § 3 knüpft dann wieder an den ersten an:
hindert der Richter Jemand zu Unrecht, dass er sein Eigen vergäbe,
so darf dieser es vor dem Ivönige vergaben.
Nun ist im Zusammenhang mit Beschränkungen des Eigens der
König genannt; das erinnert den Spiegier an eine Beschränkung des
Ei«"ens durch den König: Der in der Tiefe des Bodens vergrabene
Schatz gehört dem Könige; aber nur der, welcher tiefer liegt, als der
Pflug geht. Daraus ergibt sich der Satz, dass die Schätze, welche
der Pflug aufwühlt, dem Grundeigenthümer gehören. Diesen Satz hat
Eike nicht ausgesprochen, gedacht aber hat er ihn sicher. Das zeigt
die Passung des folgenden Satzes: „Silver ne mut ok nemau breken
up enes anderen mannes gude, ane des willen des de stat ist". Wie
der König den in der Oberfläche des Bodens liegenden Schatz dem
Grundeigenthümer nicht nehmen darf, so darf auch Niemand das
Silbererz in der Tiefe seines Bodens ohne seine Einwilligung nehmeu.
So verstanden ergibt sich ein Zusammenhang, der durchaus verständlich
ist und ganz der Art Eikes entspricht, der die Gedanken, wie sie ihm
kommen, ohne straffe logische Gliederung an einander reiht. Wer
voraussetzt, Eike habe, weil er im zweiten Satze des Artikels vom
Silberbau spricht, auch in dem vorhergehenden vom Bergwerk sprechen
müssen, der verkennt seine Eigenart ganz und gar^).
») Es mag zum Ueberfluss noch darauf hingewiesen werden, dass das ,ok*
in dem Satze vom Silberbrechen ganz unverständlich sein würde, wollte man den
ersten Satz auf das Bergregal beziehen: Das Erz in der Tiefe des Bodens gehört
dem Könige, nicht dem Grundeigenthümer, und Silbererz darf auch Kiemand
auf fremden Boden ohne Genehmigung des Eigenthümers brechen? Man müsste
vielmehr erwarten: ohne Genehmigung des Königs.
Der begrabene Sehatz im Sachsenspiegel I, 35. 4.37
Der Gruucl endlich, welcher schou Johann von Buch veranlasste,
den ersten Satz des Artikels nicht auf den Schatz zu beziehen, weil
nämlich dieser Satz auf den Schatz bezogen unrichtio; sei, beruht
ebenso auf einer unbegründeten Voraussetzung wie die übrigen Gründe.
Das Schatzregal in der Beschränkung, wie es Friedrich I. durch
die ronkalische Constitution im Jahre 1158 eingeführt hat, ist nicht
deutsch, sondern römisch. In diesem Gesetze, Mon. Germ. LL. Const. I,
p. 245 heisst es: „Kegalia sunt hec .... dimidium thesauri iuventi
in loco Cesaris, nou data opera, vel in loco religioso; si data opera,
totum ad eum pertiuet". Die Stelle ist fast Wort für Wort Justinians
Institutionen II, 1, 39 entlehnt, wo es heisst: „Thesauros, quos quis in
suo loco invenerit, divus Hadrianus ... ei concessit, qui invenerit;
idemque statuit, si quis in sacro aut in religioso loco fortuito casu in-
venerit; at si quis in alieno loco non data ad hoc opera, sed fortuitu
invenerit, dimidium domino soll concessit, et convenienter, si quis in
Caesaris loco invenerit, dimidium inventoris, dimidium Caesaris esse statuit" .
Auch der Schwabenspiegel folgt in Bezug auf den Schatz römi-
schem Eechte, freilich nicht justinianischem, sondern dein des Codex
Theodosianus. Dieser enthält in X, 18, 2 eine Constitution von Gra-
tian, Valentinian und Theodosius, welche dem, der zufällig auf fremdem
Boden einen Schatz findet '^j^, dem Grundherrn ^|^ zuspricht. Es heisst
in der wahrscheinlich vom Verfasser des Schwabenspiegels in einer
Bearbeitung benutzten Interpretatio zu dieser Stelle: „Si quicumque
thesaurum in sua terra invenerit, ei ex integro quod inventum est acqui-
ratur. Si vero in loco alieno thesaurum casu invenerit, eum qui loci
dominus est in quartam inventarum rerum debet admittere". Der Ver-
fasser des Schwabenspiegels bildete diese Stelle nach; aber er kehrte
das Theilungsverhältnis um, wohl indem er irrig qui loci dominus est
für das Subject hielt und eum auf den Finder bezog; Gengier Cap. 284:
,Swaz der man uf sinem gute vindet under der erden, daz ist mit
rehte sin. Vindet aber ez ieman anders danne er selbe und den erz
nilit hat geheizen suchen, dem sol er daz vierteil geben davon". Dem
Reiche spricht dann der Verfasser in Cap. 28(5 folgerichtig das Eigeu-
thum an dem unter der Erde auf der freien Strasse gefundeneu Gute
zu unter Abzug eines Viertels als Finderlohn.
Noch weniger als die ronkalische Constitution und den Schwaben-
spiegel darf man aber die Glosse zum Sachsenspiegel als Zeugnis für
das deutsche Recht vom Schatze benutzen. Die Glosse beruft sich ja
ausschliesslich auf römische Quellen.
Diese Quellen bezeugen nur, dass die römischen Sätze über den
thesaurus in Deutschland eing-edruncren sind. Sie können uns in keiner
Atjn K a vi Z e u m o r.
Weise hindern dem Satze des Sachsenspiegel, dass jeder Schatz der
tiefer liegt, als der Pflug geht, der königlichen Gewalt gehöre, den
Olanben zu versagen. Hätte Eike von Kepgow die Constitutio de
regalibus gekannt, so würde er jenen Satz wohl kaum aufgestellt haben.
Dass er sie gekannt hätte, brauchen wir aber bei der mangelhaften
Publikation der Keichsgesetze durchaus nicht anzunehmen. Was er
aussprach, war jedenfalls seine Ueberzeugung von dem Bestehen eines
Schatzregals, und es fehlt nicht nur an irgend welchen Gründen für
die Annahme, dass diese Ueberzeugung nicht in wirklich lebendigem,
altnationalem Recht begründet gewesen sei, sondern wir haben aus-
drückliche Zeugnisse dafür, dass in Deutschland in früherer Zeit ein
Recht des Königs auf den Schatz bestand, und auch später das rö-
mische Recht nicht ganz dieses ältere deutsche Schatzregal verdrängt
hat. Zu den Zeuguissen für die frühere Zeit gehören die oben S. 434
angeführten Urkunden Heinrichs V. und Konrads III, durch welche
der Schatz mit dem Bergwerksgut zusammen verliehen wird, und zwar
unabhängig von Bodenschenkuugen. Dass das Recht auf beides vorher
dem Könige zustand, bezeugen noch ausdrücklich die Worte in Hein-
richs V. Urkunde: „nee molestus quisquam sit illis pro iure regio".
Andere Stellen, welche Waitz, Verf. Gesch. VIII, S. 275 n. 1. 2 zu-
sammenstellt, lassen ein obrigkeitliches Recht auf iuveutum, inventio,
inventio pecuniaris, quae vulgo fortuna dicitur, erkennen. Sie gehören
meist Lothringen an und zeigen z. Th. Verwandtschaft mit französi-
schen Zeugnissen über dasselbe Recht.
Für die spätere Zeit liegt vor allem ein Zeugnis vor für das Fort-
bestehen des Schatzregals von den im Sachsenspiegel angegebenen
Umfange in dem sog. Rechtsbuche des Johannes Purgoldt an der
oben S. 434 erwähnten Stelle III, 73. Sie ist ein Zeugnis von
selbständiger Bedeutung, weil sie nicht den Inhalt der Sachsenspiegel-
stelle einfach wiedergibt, sondern Rücksicht darauf nimmt, dass die
landesherrliche Gewalt inzwischen vielfach an die Stelle der königliehen
getreten ist. Indem das Rechtsbuch angibt, der Schatz, welcher tiefer
liegt, als der Pflug geht, sei .des riches adder des fursteun adder
del herrin, des das gericht ist«, zeigt es, dass wir es hier nicht
mit einer gedankenlosen Wiederholung des Sachsenspiegels zu thun
haben. Es entspricht dem hier eingefügten Zusätze, dass in späteren
Weisthümern, welche bei Kraut-Frensdorff, Grundriss d. D. Privatrechts
§ 77, n. 40. 43. 44 angeführt sind, der Fund, welcher, allein genannt,
wohl den Schatz mit umfasst, der Herrschaft zugewiesen wird. In
dem oben bereits S. 434 angeführten Weisthum von 1514 werden
, heimlich fünde" den Herren gewiesen, in einem andern von 1538
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35. 439
„funt und prunt-. Ausdrücklich neben dem Funde nennt den Schatz
ein Ausschreiben Herzog Ludwigs von Baiern von 1474 (a. 0. Nr. 42) :
„Item die Fund und Schätze sollen der Herrschaft zustehen" ^).
Ein Schatzregal, welches, von den Beschränkungen des römischen
Eechtes frei, mit dem im Sachsenspiegel behaupteten sich vergleichen
lässt und wohl fränkischen, also wie jenes niederdeutschen Ursprungs
ist, findet sich im anglo-normannischen und im französischen Rechte
des Mittelalters.
Für das anglo-normanuische Recht sind mehrere Rechtsaufzeich-
nungen des 12. und 13. Jahrhunderts anzuführen. Die älteste ist
das unter dem Namen Leges Heinrici I. bekannte Rechtsdenkmal aus
dem Anfang des 12. Jahrhunderts; in c. 10 § 1 werden die „iura,
quae rex Angliae solus habet in terra sua" aufgezählt, darunter der
„thesaurus inventus''^). Auch die nur wenig jüngere Aufzeichnung
der S0O-. Leges Edwardi confessoris stellt in c. 14 den Satz auf:
„Thesauri in terra regis sunt", macht aber eine Ausnahme be-
züglich der in Kirchen oder auf Kirchhöfen gefundenen Silberschätze :
„nisi in ecclesia aut in cimiterio inveniantur. Et si ibi inveniuntur,
aurum est regis, et si argentum, dimidium est regis et dimidium eccle-
siae, ubi inventum fuit" ^). Beide Quellen wollen angelsächsisches
Recht bieten, geben aber hier wohl, wie auch sonst mehrfach, das
Recht der fränkisch-normannischen Eroberer.
Auch Heinricus de Bracton (Bratton) hat in seinem berühmten
Werke: De legibus et consuetudiuibus Angliae libri quinque das Schatz-
regal des Königs anerkannt und zwar unter ausdrücklichem Ausschluss
jener früheren Beschränkung zu Gunsten der Kirchen. Vgl. Buch II,
24, § 1 : „Habet etiam (rex) prae ceteris omnibus in regno suo de iure
gentium privilegia propria, quae de jure uaturali esse deberent inven-
toris, sicut thesaurus, ureccum" u. s. w. ; Buch III, Tractatus 2: De
Corona, c. 3 § 3: „Et inter cetera gravis praesumptio contra regem
et diguitatem et coronam, quae quidem est quasi crimen furti, scilicet
occultatio thesauri inventi . . . Qui cum super hoc fuerit convictus, erit
gaolae committendus et postea graviter pro voluntate regis redimendus:
et non refert, quo loco huiusmodi thesaurus inveniatur secundum
tempora moderna, licet aliter hoc antiquitus fuerit observatum*.
Auch in Frankreich finden wir von früheren Spuren abgesehen
jedenfalls schon im 12. Jahrhundert ein Recht des Königs auf den
gefundenen Schatz. Aus einer bei Ducange s. v. Thesaurus angeführten
1) Einige andere Zeugnisse noch bei Stobbe, Handbuch II (3. Aufl.) 1, S. 606.
-) Reinhold Schmidt, Gesetze der Angelsachsen, 2. Aufl. S. 442.
3) A. a. 0. S. 499.
440
1\ a r 1 Z e n m e r.
Urkunde des Grafeu Theobald vou Chartres von 1118 geht hervor,
dass der gefundene Schatz nicht dem Finder gehörte, und das heimliche
Behalten eines solchen Schatzes, wie nach englischem liecht, als Ver-
brechen behandelt wurde, welches neben Mord, Raub und Brand zur
Competenz der hohen Gerichtsbarkeit gehörte, die dort bezeichnet
wird als iustitia murtri, raptus, iucendii furtivi, thesauri inventi et ce-
lati. Ergibt sich daraus noch nicht unmittelbar, dass der König den
Schatz selbst beanspruchte, so tritt das deutlich hervor in einem nicht
näher datirten Mandat Ludwigs VII. an den Abt E. von St. Victor,
bei Du Chesne, Hist. Franc. Scriptores IV, p. 759, Epist. 561. Es
war offenbar im Territorium des Abtes ein Schatz gefunden, der vom
Könige beansprucht und ihm durch gerichthches Urtheil zuerkaunt
war. Er befiehlt den Schatz binnen zwei Wochen ihm auszuliefern
und den Schatzgräbern eine Busszahlung an den König aufzuerlegen:
,mandamus vobis, ut fortunam, sicut inventa fuit, infra XV dies nos
habere faciatis ... et nos volumus, ut homines ve^tri de efossa for-
tuua nobis satisfaciaut".
Das Schatzregal des Königs, freilich mit der Beschränkung auf
den Goldschatz wird ausdrücklich anerkannt in den sog. Etablissements
de Saint Louis. Es heisst in Buch I, Capitel 94, ed. Paul Viollet,
Bd. II, p. 151 f.: „Nuns n' a fortune d' or, se il n' est rois. Et les
fortunes d' argent si sunt aus barons et ä ceus, qui out grant ioutise
en lor terres\ Also den Goldschatz bekouimt der König, den Silber-
schatz dagegen der Kronvasall oder der Inhaber der hohen Gerichts-
barkeit. Die Stelle ist mit dem ganzen Capitel vom Verfasser der
Etablissements wörtlich der Coutume de Touraine-Anjou aus dem
13. Jahrhundert entlehnt i).
Von besonderem Interesse für uns ist dabei, dass das Schatzregal
des Königs wie des Inhabers der hohen Gerichtsbarkeit ganz wie im
Sachsenspiegel auf die tief in der Erde vergrabenen Schätze beschränkt
wird. Es wird nämlich nach der angeführten Stelle zunächst von
dem auf der Erde gefundenen Gute gehandelt, der ,trovaille", welche
derjenige auf seinem Gute findet, der nicht die „vaarie- (voirie, Vogtei,
mittlere und niedere Gerichtsbarkeit) hat. Dieser Fund gehört, voraus-
gesetzt, dass der Verlierer sich nicht meldet, dem Aftervasallen, der
die Vogtei hat, der Fund aber, an welchem König oder Seigneur das
Regal haben, wird als fortune bezeichnet, und als fortune soll nach
de" am Schluss des Capitels gegebenen Erklärung nur derjenige Fund
crelten, welcher unter der Erde lag, so dass die Erde tief aufgegraben
1) Der Text der Quelle bei Viollet Bd. III, p. 52.
Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel 1, 35, AAj^
werden musste, um ihn zu erlangen: „Fortune si est, quant ele (la
trovaille) est trovee sous terre, et terre en est effondree". Wie im
Sachsenspiegel der an der Oberfläche liegende Schatz nicht dem Köuio-e
gehört, so gehörte auch nach der französischen Quelle nicht dem
Könige oder Seigneur die „trovaille", welche nicht aus der Tiefe aus-
gegraben werden musste, sondern etwa vom Pfluge zu Tao-e o-efördert
war. Auch der von Ludwig VIT. in Anspruch genommene Schatz
war „fortuna efossa".
Den Silberschatz scheinen König und Seigneur später dem Finder
oder Grundbesitzer ganz überlassen zu haben, den Anspruch auf den
Goldschatz aber hat der König noch zu Bouteillers Zeit, wenn auch
nicht ohne Widerspruch, festgehalten. Bouteillers Darstellung ist
nicht ganz consequent in diesem Punkte. Während er im I. Buche
der Somme rurale Tit. 36 berichtet: „selon aucuns si c'estoit fortune
d'or, au roy appartiendroit, et si c'estoit fortune d'argent, ä celuy,
qui la trouverait", sagt er Buch II, Tit. 1 nur: „Item a le roy la
cognoissauce de cognoistre et appliquer a luy la fortune et trouve d' or
en son royaume".
Der Behandlung des Schatzes in den Kechten des Mittelalters
nachzugehen, wäre eine lockende Aufgabe. Für unseren Zweck o-enüo-te
es, darauf hinzuweisen, dass der Sachsenspiegel mit seinem Schatz-
regal keineswegs allein steht, und somit auch der letzte Grund den
Satz Eikes anders zu verstehen, als der Wortlaut fordert, fortfällt.
Ich hofi"e, dass nunmehr der lauge Streit über den beorabenen
Schatz im Sachsenspiegel wirklich beendigt ist, freilich in einem o-anz
anderen Sinne als noch Zycha meinte. Zycha aber hat das Verdienst
den folgenden Satz vom Silberbrechen wieder von den Schlacken einer
willkürlichen Interpretation befreit zu haben. Der § 2 des 35. Artikels
darf nicht mehr im Sinne der Geltung der Bergbaufreiheit verwendet
werden. Er schliesst die Bergbaufreiheit vielmehr aus in Bezug auf
den Silberbau, den einzigen Bergbau, der im östlichen Sachsen damals
eine grössere Bedeutung hatte, und den Eike erwähnt. Fasst mau nun
Zychas Ergebnisse über den § 2 mit unseren über den § 1 zusammen,
so verschwinden Bergregal und Bergbaufreiheit gänzlich aus dem
Sachsenspiegel ; denn § 1 erkennt ein Schatzregal, nicht ein Bergregal
an, und § 2 gibt allein dem Grundeigenthümer die Verfüguno- über
den Abbau des Silbers unter der Erde. Seiner Genehmigung allein
bedarf es zum Abbau, und ertheilt er sie, so bleiben ihm doch ge-
wisse Rechte an dem Bergwerk, welche Eike als Vogtei bezeichnet.
Von einem Rechte des Königs ist auch hier nicht die Rede.
So haben wir denn in der bisher vorherrschenden Erkläruno- des
Artikels ein typisches Beispiel für eine rechtshistorische Interpretation,
Mittheilungen XXII. 29
442 Karl Z e u m e r.
die unter Verzieht auf sprachliche uud logische Deutung des gegebenen
Wortlautes den Siim einer Stelle so umdeutet, dass er gehegten Vor-
aussetzungen entspricht. Man nahm an, liergregal und Bergbaufreiheit
müssten von Eike von Repgow gekannt und anerkannt sein, und nun
interpretirte man beides in den Sachsenspiegel hinein, da es sich nicht
herausiuterpretiren Hess.
Es will mir scheinen, als ob die Neigung, die Quellen nicht reden
zu lassen, sondern sie reden zu machen, ein in der deutschen Rechts-
ereschichte besonders stark verbreitetes Uebel sei. Man kann dem-
gegenüber nicht ernst genug als die erste Aufgabe rechtshistoriseher
Forschung betonen: sorgfältiges Eindringen in den durch den Wort-
laut gebotenen Sinn der Quellen. Aus dem klaren Inhalt der Quellen
sollen wir die Erkenntnis des alten Rechtes schöpfen, nicht aber von
ungenügend begründeten Voraussetzungen aus den Sinn der Quellen -
stellen in künstlicher Weise so umdeuten, dass er diesen Voraus-
setzungen genüü't.
Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps IL
Yon Spanien.
Von
Bruno Stube I.
Es ist bekannt, dass Philipp IL ein für das Wohl und Interesse
seiner Familie in jeder Weise bedachter Herrscher war und mit warmer
Liebe an den Seinigen hieng. Wie vorsorglich, immer die Zukunft im
Auge behaltend, der König dachte, das erhellt wieder so recht aus
zwei wertvollen Publicatiouen, die sich vornehmlich mit seinen letzt-
willigen Anordnungen beschäftigen. Die eine verdanken wir Büdinger
in den „Mittheilungen aus spanischer Geschichte des 16. und 17. Jahr-
hunderts" ^), und zwar in derjenigen die überschrieben ist: „Zum Ab-
leben des Königs Philipp IL" Die andere, wie die Büdingers seines
Lehrers auf reichem Queilenmateriale beruhende, aber weit ausführ-
licher gehaltene Publication ist verfasst von Gustav Turba unter dem
Titel: „Beiträge zur Geschichte der Habsburger. Aus den letzten Jahren
des spanischen Königs Philipp 11."^). Diese letztere hat uns nun ver-
anlasst im Folgenden einige Ergänzungen zu liefern, bezw. die Auf-
merksamkeit auf einige literarische Erscheinungen jener Zeit von neuem
zu lenken.
Zu den politisch bedeutungsvollsten letztwilligen Anordnungen König
Philipps II. gehört auch die Abtretung der Niederlande, Burgunds und
der Grafschaft Charleroi an seine Tochter, die Infantin Isabella Clara
Eugenia, als diese sich mit dem Erzherzog Albrecht verlobt hatte.
*) Sitzungsberichte der philos. histor. Classe der kais. Akademie der Wissen-
schaften zu Wien 1893, Bd. 128.
-) Im Archiv für österreichische Geschichte, Bd. 86, 2. Hälfte, p. 311 — 453,
Wien 1899.
29*
444 Bruno St übel.
Die wichtigsten Bedingungen des darauf bezüglichen, d, 6. Mai 1598r
also wenige Monate vor dem Tode Philipps, erlasseneu, aus 13 Arti-
keln bestehenden Schenkungsvertrags ^j, in französischer Sprache ab-
gefa^st, ebenso wie die Bedingungen des daran sich knüpfenden in
spanischer Sprache abgefassten geheimen Vertrags, hat Turba in
Kürze mitgetheilt (a. a. 0. p. 3G7 — 369).
Welche Aufnahme bezw. Beurtheiluug nun diese Verträge bei den
Niederländern fanden, das ersehen wir deutlich aus dem holländischen
Briefe, den eine distiuguirte anonyme Persönlichkeit am 25. Februar
1599 an einen damals in Brüssel weilenden Prälaten von Brabant
geschrieben hat, und auf den hier bei dieser Gelegenheit wieder auf-
merksam gemacht werden soll. Knüttel in seinem „Catalogus van de
Pamfleten-Verzameling berur. in de kon. bibliotheek, s'Gravenhage
1889, D. I, 1, nr. 1103 — 1105" gibt drei verschiedene Drucke dieses
Briefes an, von denen der dritte, nach ihm, am meisten verbreitet
tvewesen zu sein scheint. Dieser lieojt uns hier vor und zwar in einem
Sammelbande von Flugschriften mit dem Generaltitel: Belgiae pacifi-
catorum vera deliueatio. Pour traicture vraye des pacificateurs des Pays
bas. Hagae Comitis 1608. 4, 9. Stück. Er trägt den Titel: Copie van
zekeren Brief | gheschreven by een van qualiteyt | Aenden Abt van N,
wesende tot Brüssel | . Ende vande donatie ofte cessie der Neder-
landen | aende Infante von Spaignien, Met de annotatien op de zelve
mede-brenghende int kort het | voornemen van den Spaenschen Kaet:
tot waerschouwinge j van alle vrome Liefhebbers der Nederlantsche
Kechteu | ende Vrijheden | jeghens de gheweldighe ende | bedrieghe-
lijcke handelinghen der Span | gnaerts ende hare Adherenten | . Anno
M. D. XCIX. 4. 8 Bl. Auf dem Titelblatte ist ein von einem Kranze
umgebenes quadrirtes Wappen mit Helmschmuck gezeichnet, welches
im ersten und vierten Felde einen Sparren mit Bienen oben und unten,
im zweiten und dritten einen Löwen hat. In dem Kranze ist ein
Band geschlungen auf dem steht VT | APEC | MEL | LIFE | ETA |
steht. Auf der Eückseite des Titelblattes ist ein kurzes Vorwort an
den Leser gerichtet.
Der Brief selbst beginnt auf Bl. 2^ mit der Ueberschrift , Copie
van zekeren Brief, geschreven by een Persoon van qualiteyt, Aen een
Prelaet van Brabant wesende tot Brüssel: den 25. Febr. 1599. Die
Adresse ist gerichtet an den ehrwürdigen, edeln etc. Abt von St. etc.
Dieser Abt selbst hatte die Veranlassung zu dem Briefe gegeben,
I) In der Coleccion de documentos ineditos etc. T. 42, p. 218—222 nur in
12 Artikeln und ohne Einleitung und Schluss wiedergegeben. Vollständig ist er
unter andern abgedruckt bei Dumont, Corps diplomat. T. V, 1, fol- 573 etc.
Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps II. von Spanien. 445
indem er am 16. ISiov.einber 1598 dem Schreiber desselben eine Ab-
schrift jeuer ersten Vertragsurkunde vom 6. Mai zugeschickt hatte,
mit dem Ersuchen ihm rund und offen sein Urtheil darüber kund-
zugeben, namentlich ob die in den 13 Artikeln enthaltenen Bestim-
mungen wirklich geeignete Mittel seien den Niederlanden Friede, Euhe
und Wohlfart wiederzubringen.
Der Schreiber kann sich nun nicht verhehlen, dass ihm die Er-
fülluno" dieses Auftrags schwere Bedenken verursacht habe. Nur aus
schuldiger Ergebenheit für den Abt habe er es dann nach reiflicher
Prüfung: srethau, im Vertrauen darauf, dass seine Resolutionen zwischen
ihnen beiden geheim bleiben möchten, und dass es ihm sowie Anderen
nicht zum Nachtheil gereiche. Er wolle dem Abte vor allem nicht
verheimlichen, dass er in den letzten Monaten verschiedene Ansichten
gehört habe, so aus Frankreich, England, Deutschland und einigen
Theilen d<!r Niederlande, Einige meinten, dass der verstorbene König
in Anbetracht seines hohen Alters, und aus Begehren seinem Sohne,
dem jetzigen König, einen friedlichen Staat zu hinterlassen, in dieser
Sache auf Treu und Glauben vorgegangen sei. Andere hielten es nicht
für wahrscheinlich, dass es der spanische Rath jemals für gut befinden
würde, die Niederlande von Spanien trennen zu lassen, als mehr Vor-
theile für die Grösse eines Fürsten darin findend, denn sämmtliche
Spanien unterworfenen Länder zu regieren, und dass deswegen der
erwähnte Vertrag dazu dienen solle, um das zu Stande zu bringen,
was man mit Waö'en oder andern Mitteln schlecht erreichen könne.
Letztere Ansicht fände ihre Bestätigung in einer Mittheilung eines
einfiussreichen Edelmannes an ihn, den Schreiber, wonach die Infantin
und ihr zukünftiger Gemahl sich hätten verpflichten müssen vier der
wichtigsten Plätze der Niederlande den Spaniern als Garnisonen zu
überlassen. Hier wird also auf den geheimen Vertrag angespielt,
kraft dessen erster Bestimmung König Philipp II. und die jeweiligen
späteren spanischen Könige, so lange sie es für die Ruhe der Nieder-
lande für nothwendig erachten, je nach Zeit und Umständen Antwerpen,
Gent und Cambrai, ferner andere zwei oder drei Plätze von denjenigen
die erobert, oder den Niederländischen Rebellen abgenommen würden
etc. behalten, (s. Turba a. a. 0. p. 368— 369) i).
Der Brief schliesst mit der Bemerkung, dass der Schreiber zur
Bequemlichkeit des Abtes sein Urtheil in Form von Glossen zu den
einzelnen Artikeln niedergelegt habe, aus denen hervorgehe, wie sehr
ihm die Ruhe, die Einigkeit, die Wohlfahrt, die Rechte, der Glanz,
1) Vergl. hierzu auch das Schreiben Philipps IL an den Erzherzog Albrecht
vom 3. Juni 1598 bei Gachard »Correspondance de Philippe IL sur les affaires
463 Pays-Bas* II, p. XCIV.
446 Bruno Stube 1.
die Achtung der Niederlande am Herzen lägen. Diese glossirte Ver-
tragsurkuude vom 0. Mai 1598 beginnt nun auf Bl. 3^ mit der Ueber-
schrift: ,Copie van het Transport | gedaen by syne Majesteyt | aeude
Infante syn outste Dochter ] vaude Nederlanden | Bourgoigueu | ende
Graefschappe van Charollois | Anno 1598^).
Wie ungünstig der Briefschreiber und Glossator den ganzen
Schenkungsvertrag beurtheilt, das geht aus den Schlussbemerkungen
hervor, die gewissermassen als Postscriptum zu dem Briefe zu be-
trachten sind. Er sei, so schreibt er, in guter Meinung dem Befehle
des Abtes nachgekommen, hoffend, dass diese seine Schrift Niemandem
mitffetheilt werden möge. Im Vertrauen darauf könne er dem Abte
nicht vorenthalten, dass nach seinem ürtheil diese beschlossene Schen-
kung nicht das rechte Mittel sei, die Niederlande zu Frieden, Ruhe
und Gedeihen zu bringen; er erachte es für viel geeigneter, dass bei
dieser Gelegenheit und durch das Ableben des Königs sämmtliche
Niederländische Staaten gegen die Spanier und ihre Verbündeten die
Waffen ergreifen sollten, um dieselben Spanier und andere Fremdlinge
aus den Niederlanden und den benachbarten Ländern zu vertreiben,
und die Niederlande in ihre Rechte, Freiheiten und Privilegien wieder
einzusetzen. Alsdann mögen die Geueralstaaten der gesammten Nieder-
lande zusammentreten und mit allen guten Mitteln und Resolutionen
über die Punkte die zu einem aufrichtigen, dauernden und sicheren
Frieden, zur Ruhe und Einigkeit der Niederlande dienen möchten ver-
handeln. Das würde nicht allein ein geeignetes und geziemendes
Mittel zum Besten der Niedei-lande, sondern auch der duchlauchtigsten
Infantin und des Erzherzogs selbst sein, die anderenfalls durch diese
beschlossene Schenkung in eine dauernde Abhängigkeit von den Spa-
niern gerathen würden. Er wisse, so schliesst der Schreiber, dass sehr
vielen ehrlichen Leuten aus allen Ständen, Freunden und Feinden der
Spanier dieses Mittel von Herzen angenehm sei, und hege das Ver-
trauen, dass die Ausführung unverzüglich und ernstlich von dem Abte
und Anderen in die Hand genommen würde.
Die Schenkung Philipps II. an seine Tochter stiess sonach auf
eine scharfe Opposition bei den Niederländern und es ist daher nicht
') Metereu der in seinen Commentarien offce Memorien van den Neder-
landtschen Staat, Handel, Oorloghen etc. 1609, Boek 20, 1598, fol. 178 den Brief
erwähnt, gibt auch einen Auszug aus den Glossen zu den 13 Artikeln — nur
Art. II und XI sind unglossirt — wieder, auch übergegangen in die französische
Ausgabe der Commentarien vom J. 1618, fol. 428. Bei Bieter Bor ,Oorspronck,
begin ende aenvang der Nederlandscben oorlogen* etc. finden wir Brief und
Glossen nicht angeführt.
Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps II. von Spanien. 447
richtig, wenn Motleyi) bemerkt, dass sich die loyalen Niederländer
diese neuen Anordnuogeu hätten geduldig gefallen lassen, und sich
nur gewundert hätten, dass der König gewillt sein sollte, diese aus-
erwählteu Juwelen seiner Krone hinzugeben, dass ferner die republi-
kanischen Niederländer über diese Anordnungen nur gelacht und
die Aufforderung sich den neuen Herrschern zu unterwerfen, mit stum-
mer Verachtung behandelt hätten.
In Capitel VIT seiner Abhandlung, welches überschrieben ist: Ver-
fügungen über künftige Eegierung (p. 397 ff.), kommt Turba auch auf
die geheimen Weisungen und Rat h schlage oder Instruc-
tionen, die Philipp II. seinem Sohne hinterlassen, zu sprechen. Es
kommen da zwei in Betracht, eine unechte und eine echte. Ueber
jene bemerkt Turba (p. 410), dass man von ihrer Existenz 1599
öffentlich erfahren habe, als Cervera de la Torre die Zeugenaussagen
über Philipps IL letzte Krankheit und über seinen Tod herausgegeben
hätte. Später habe man sogar den Inhalt dieser geheimen Instruction
publizirt. Meteren wollte 1618^) Indiscretionen durch einen Diener
Moura's glauben machen u. s. f.
Nun ist aber auch der Inhalt dieser Instruction bereits i. J.
1599 bekannt worden, denn Knüttel^) gibt nicht weniger als sechs
in holländischer Sprache aus dem Spanischen veröffentlichte Drucke,
von denen der erste die Jahreszahl 1599 und die Notiz auf dem Titel-
blatt trägt, dass die Schrift von einem Diener des Christoph Moura
an's Licht gebracht sei, an. Er bemerkt hiezu: „Det geschrieft schijnt
veel opgang (Glück) gemackt te hebben". Der Titel des uns vor-
liegenden Druckes lautet: Het Secreet des Conings | van Spangien |
Philippus den tweeden [ achter- gel aten aen zijnen lieven zone | Philips
de I derde van dien name ] verratende | hoe hy hem reguleren sal j
nae zijns Vaders | doodt. |
In 't licht gebracht door een Dienaer van den Heere | Christoffel
de Mora | Schatbewaerder des Conings ] van Spangien | ghenaemt
Rodrigo D. A. \^).
Ende nu over-gheset uyt den Spaenschen, Door P. A. P. 4. 4 Bl.
Auf dem Titelblatt das spanische Wappen innerhalb eines Rechtecks.
') History of the united Netherlands, T. III, p. 502—503.
2) Die Instruction ist aber bereits in der 1609 erschienenen holländischen
Ausgabe (s. oben), B. 20, fol. 193 aufgenommen. Meteren bemerkt am Schluss
,Wat van det Secreet ofte Instructie de verstaen is, gheven wy den verstan-
dighen Leser, Landts ende Staten saken verstaende, te bedencken*.
3) a. a, 0. D. I, 1, nr. 1058—1063.
*) Christobal da Moura, Graf von Castel Rodrigo, ein Portugiese, intimster
Berather Philipps IL, gest. 1613.
448 Bruno St übel.
1qi Jahre 1604 ist danu auch eine deutsche Uebersetzung er-
schienen unter dem Titel: Vätterlicheu Rhat | vnd Ernianung: Philipp!
Se- I cundi j hochloblicher gedächtuuss: Kö- \ nigs vss Hispauien: an
seinen geliebten Sohn Philippum jetzigen Eegierenden König in
Hispanien | kurtz vor seinem tötlichen hiuschei | den | vnd abliben ge-
geben worden : Wie er sich gegen Königreichen j Land vude | Leutten |
hoch vi]d nider Stands personen Geistli- ] chen vnnd Weltlichen | in
seiner Kegierung tragen vnd j halten solle : domit er in guter Ruwiger |
Frid I saramer | glücklicher Regierung | lang bestan möge: Auss dem
Lateinischen j in Deutsche sprach | domit j man es aufF beyderley
sprachen Lesen | vnnd haben [ möge j in Druck vei-fertiget : worden:
anno [ 1604 den 27. Februarij MDCIIIL 4. 6 Bl. Auf dem Titelblatt
ein Satyrkopf, der sich auch, nur viel grösser, am Schluss der Schrift
wieder findet.
Die üeberschrift auf Bl. 2^ stimmt mit dem Haupttitel des oben
angeführten holländischen Druckes überein, nur wird Christoph von
Moura selbst als Herausgeber der Schrift bezeichnet. Sie lautet:
Philippi des anderen mit namen Königs in Hispanien sonderbarer
heimlicher Ehat, welchen er hinderlassen hat seinem Sohn Philippo
dem dritten des Nammens, welcher die weiss vnd mass der Regierung
nach seines Vatters Todt in sich begreifi'en thut: vnd au tag gegeben
durch Christophorum vom Mora, der da genannt wirt Podegio. (sie!)
D. A, vss der Hispanischen sprach verdolmetscht i).
Turba hat nun die Plumpheit dei Erfindungen und üebertreibungen
in dieser Schrift an einigen Beispielen dargelegt. Der König wird
z. ß. schwerlich selbst bekannt haben, dass er mehr denn 5594 Mil-
lionen Dukaten schändlicher Weise verschwendet habe, und das noch
nicht einmal innerhalb der letzten dreissig Jahre 2). Dafür habe er
keine andere Belohnung erfahren als Schmerzen und Traurigkeit des
Herzens. Oft habe er — um noch weitere Stellen anzuführen — grosse
Sorge getragen, dass er seinem Sohne einen ruhigen Stand hinterliesse,
aber weder sein hohes Lebensalter noch das Verhalten derjenigen
Fürsten, welche ihm geneigt und zugethan gewiesen seien, habe ihm
dazu verhelfen und bewirken können, seine Wünsche in Erfüllung zu
bringen. Es sei ja wohl wahr, dass er Portugal erobert habe, aber
ebenso wie er Frankreich wieder verloren, könne das auch mit Por-
') Der Haupttitel dieser deutschen Uebersetzung ist ofienbar einer andern
Ausgabe entnommen worden.
-) Meteren (s. oben p. 4, Anmerk. 2) spricht sogar von unzähligen Millionen
Dukaten innerhalb von 33 Jahren verschwendet. Andere Ausgaben nennen
600 Millionen.
Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps 11. von Spanien. 449
tugal der Fall sein. Er beklage es tief, dass er dem Rathe seines ver-
storbenen Vaters niclit nachgefolgt sei, aber wenn er wenigstens das
Bewnsstsein liätte, dass sein Sohn seinem Rathe nachkommen wolle,
so wolle er geduldig dieses sein üugiück ertragen.
Dann kommt der König auf das Yerhältuis Spaniens zu anderen
Ländern zu sprechen. Da rathe er seinem Sohne, dass er sich die
Freundschaft und Gunst der Niederländischen Provinzen zu erwerben
suche und zwar müsse er sich hierbei der Hülfe und des Beistandes
des Adels versichern. Denn die Niederländer seien durch Freundschaft
mit den Franzosen, Engländern und einigen deutschen Fürsten ver-
verbunden und ihnen zugethan, dahingegen könnten ihm weder
Italien, Polen, Schweden, Dänemark, noch Schottland grossen Nutzen
bringen. Der schottische König sei arm, Dänemark empfange seine
Einkünfte von ausländischen Völkern, Schweden sei überall zertheilt
und unbequem gelegen, die Polen seien jederzeit Oberherren ihrer
Könige, und was Italien anbelange, so erfreue es sich zwar eines statt-
lichen Reichthums, sei aber doch zu weit von Spanien entfernt, v/ozu
noch komme, dass seine Fürsten unter einander uneins wären und
das Land zerrissen sei. Hingegen seien die Niederländer mächtig in
der Schiffahrt, beharrlich in Mühe und Arbeit, beflissen in Erforschung
der Sachen, edeln, herzhaften Gemüthes in ihren Unternehmungen,
und sehr geduldig in der Ausführung derselben. Er habe zwar die
Niederlande seiner Schwester Isabella Clara Eugenia übergeben, aber
was solle das heissen? Es könnten wohl hundert Ausflüchte dabei
gefunden werden, deren er sich zu seinem Nutzen bedienen könne.
Als die vornehmsten wolle er nur die Vormundschaft über die Kinder
der Infantin und die Bedingung in Religionssachen keine Aenderung
vornehmen zu dürfen, anführen. Wolle man diese beiden Artikel auf-
heben, so sei es sicher, dass die Niederländischen Provinzen verloren
giengen, und die Beute anderer Fürsten würden, was ihm zu ewigem
Verderben gereichen könne. Würde er sich aber auf die Geistlichkeit
stützen, so würde er sich viele Feinde erwecken, wie das der König
aus eigener Erfahrung gelernt habe. Er solle einige aus dem Nieder-
ländischen Adel, Fürsten und Edelleute, in seine Dienste nehmen, und
sie mit denen in Verbindung bringen, denen er das meiste Vertrauen
schenke, damit sie Vereinbarungen treffen könnten.
Schliesslich versichert der König, dass es sein Wunsch gewesen
sei, seinem Sohne weitere Rathschläge zu ertheilen, wie er andere
Könifj-reiche erwerben solle. Darauf bezügliche schriftliche Ansichten
und Ermahnungen, von ihm selbst corrigirt, werde er in seinem Cabinet
finden. Vor allem solle er sich von Christoph von Moura die Schlüssel
450 Bruno Stube 1.
ausliefern lassen, damit diese Heimlichkeiten nicht in andere Hände
gerathen möchten. Er habe am 7. September befohlen, etliche dieser
Schriften zu verbrennen, aber möglicherweise seien doch noch einige
davon im Geheimen vorhanden.
Demnach hätte Philipp II. diese eigenhändigen geheimen Kath-
schläge zwischen dem 7. und 13. September (seinem Todestage) nieder-
schrieben, allein nach Turba's Erörterungen wissen wir, dass er min-
destens seit dem 22. Juli 1598, wo seine letzte Krankheit begann,
nicht mehr schreiben konnte (a. a. 0. p. 411 und 414). Was die
Verbrennung der geheimen Papiere anbelangt, so hatte Philipp II. in
einer Testameutsklausel von 24. August 1597 seinen Vertrauten Diego
de Yepes, Christobal de Moura und Juan de Idiaquez thatsächlich die
Vollmacht ertheilt, näher bezeichnete und zur Verbrennung bestimmte
Papiere zusammen zu suchen. (Turba a. a. 0. p. 386). Nur einen
Theil aller Schlüssel des Königs sollte alsdann Moura nach jenem
Codizill Philipp III. gleich übergeben, diejenigen zu den Papieren jedoch
nicht 1). Wenige Stunden nach dem Tode des alten Königs verlangte
nun Philipp III. von Moura die Schlüssel zu den wichtigsten von
seinem Vater hinterlassenen Papieren, die in zwei Kästchen verwahrt
waren, was Moura sich auf jene Bestimmung stützend, verweigerte.
Trotzdem liess sich der König die Schlüssel geben. Leider erhalten
wir keinen Aufschluss darüber, ob sich unter diesen Papieren Phi-
lipps n. auch die testamentarisch zur Verbrennung nach seinem Tode
bestimmten befunden haben (s. Turba a, a. 0. p. 413, 414). Die
geheimen Kathschläge, wie sie uns in der deutschen Ausgabe vom
J. 1604, sowie in den holländischen Drucken vorliegen, sind nun, wie
aus der Schlussbemerkung, die in diesen an den „Beminde Leser"
gerichtet ist, hervorgeht, von Philipp II. zur Verbrennung mit bestimmt
gewesen, aber eben noch davor bewahrt worden.
Mit dem Wunsche, dass Gott alle feindlichen Anschläge vereiteln
möge, endigen diese sogenannten geheimen Kathschläge.
Alles in Allem genommen ist nun in diesen zweifelsohne Wahres
und Falsches oder Erdichtetes mit einander vermengt. Der Umstund,
dass sie sich vorzugsweise mit dem zukünftigen Schicksal der Nieder-
ländischen Provinzen, deren Volke, wie wir sahen, ein schmeichelhaftes
Zeugnis ausgestellt wird, beschäftigen, und das sich Philipp III. auf
den Kath seines Vaters, ganz besonders zu Herzen nehmen soll, lässt
vermuthen, dass ihr Ursprung in den Niederlanden selbst zu suchen
') Uebev die Testamentsklausel vergl. aucli Büdinger, Don Carlos Haft und
Tod, p. 172—174.
Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps II. von Spanien, 451
sei. Um den Schein dass man sie hier fabrizirt habe zu vermeiden,
liess sie der Verfasser, der jedenfalls gute Beziehungen zu den Madrider
Hofkreisen, z. ß. zu Moura hatte, zuerst spanisch drucken, und dann
in wiederholten holländischen Ausgaben verbreiten, womit er auch viel
Glück cremacht zu haben scheint O- Nicht unwahrscheinlich ist es,
dass Moura die Veröffentlichung in Spanien betrieben oder veranlasst
hat, und zwar aus Verdruss derüber, dass er alsobald nach dem Tode
Philipps II. durch die Ernennung des Markgrafen von Denia zum
geheimen Staatsrathe in den Hintergrund gedrängt wurde, dass man
ihn seines Amtes als Oberstkämmerer entsetzen wollte, und dass Denia
nunmehr mit Beiseiteschiebung seiner, des Moura, Persönlichkeit und
des Idiaquez der allmächtige Günstling des jungen Königs wurde.
(s. Turba a. a. 0. p. 407—408, 410).
Wir wenden uns schliesslich zu der echten geheimen Instruction
Philipps IL für seinen Sohn. Ihre Bedeutung als ein politisches
Schriftstück ersten Kanges, als ein politisches Testament, worin Philipp
, seine tiefe Menschenkenntniss, seine reiche Lebens- und Herrscher-
erfahrung und die Lehren der Geschichte für seinen Sohn nutzbar
machen wollte", hat Turba in einem kurzen Auszuge gekennzeichnet
(a. a. 0. p. 415 — 423), beruhend auf der von ihm erstmalig nach einer
italienischen Handschrift aus der Bibliotheca Barberina in Kom be-
werkstelligten Ausgabe (p. 427—451). Nach seinen Untersuchungen
ist die Instruction wahrscheinhch im Juni oder Juli 1598 abgefasst,
und Philipp III. in der Zeit zwischen dem ersten und vierzehnten
September überliefert worden. Sie kann schwerlich von dessen Vater
eigenhändig geschrieben, wohl aber in seinem Auftrage aufgezeichnet
sein, und zwar am ehesten von Idiaquez, dem langjährigen Secretair
des alten Königs (s. a. a. 0. p. 417).
Turba hat nun in Rom inclus. der oben erwähnten im Ganzen
fünf handschriftliche üeberlieferungen aus dem 17., 18. und eine davon
vielleicht schon aus unserem. Jahrhundert, alle in italienischer Ueber-
setzung, ausfindig gemacht, von denen zwei in Sammlungen päpst-
licher Familien aufbewahrt werden. Eine sechste, die vielleicht älteste,
auf welche in einem alten Miscellaneenkatalog hingewiesen wird, blieb
trotz vielfacher Bemühungen im vaticanischen Archiv unauffindbar
(a. a. 0. p. 411). Der spanische Originaltext, nach dem Turba ver-
geblich auch in Simancas geforscht hatte, ist nun neuerdings doch
noch von dem Chef des dortigen Archivs gefunden worden, und soll
demnächst wie Turba hofft publizirt werden.
') S. oben p. 447 die Bemerkung von Knüttel.
452
Bruno S tu bei.
Ausser jenen italienischen Uebersetzungen der geheimen Instruc-
tion Philipps IL besitzen wir nun aber auch schon seit langer Zeit
eine französische, allerdings auch wieder auf Grund einer italienischen
Handschrift verfertigte gedruckte Uebersetzung, und zwar sogar in
zwei Ausgaben. Sie ist sehr passend in Verbindung gebracht mit
einer Instruction Karls V. für Philipp IL, die von der Geschichts-
schreibung über diese beiden Herrscher unberücksichtigt gelassen
worden ist, sich aber ebenfalls als ein politisches Schriftstück von
hoher Bedeutung erweist i). Das Buch trägt den Titel: Instructions
de l'empereur Charles V. ä Philippe II. roi d'Espague, et de Philippe II.
au prince Philippe son fils. Mises en Francois, pour l'usage de Mon-
seigneur le prince electoral, par Antoine Teissier, Conseiller et Hist.
de S. S. E. de Brandenbourg. Berlin chez Robert Roger, imprimeur
et libraire de la cour. MDC. XCIX. 8. 191 Seiten.
Nach einem Briefe des üebersetzers an den Kurfürsten Friedrich III.
von Brandenburg und einer Vorrede, folgt von p. 1 — 120 die Instruc-
tion Karls V. und von p. 121 — 176 die Philipp's IL Daran schliessen
sich von p. 177 — 191 „Reflexions tirees des caracteres ou des moeurs
de ce siecle", die unter andern moralische und politische Maximen
aus den Werken des Cassiodor enthalten. Die zweite Ausgabe hat
auf dem Titel nach Brandebourg den Zusatz: 2. edit. A laquelle on a
joinct la metode qu' on a tenue pour 1' e'ducation des Enfans de France.
A la Haye 1700. 8. 192 Seiten 2).
Der Uebersetzer Antoine TeissierS), geb. 1632 zu Montpellier,
gest. 1715 zu Berlin, ein sehr fruchtbarer und vielseitiger Schrift-
steller, war anfänglich Theolog, dann Jurist, verliess nach Aufhebung
des Edicts von Nantes 1685 Frankreich, um sich erst nach Zürich
und Bern, dann aber i. J. 1692 nach Berlin zu wenden, wo er vom
>) Wir gedenken diese sowie die anderen Instructionen Karls V. für Phi-
lipp IL demnächst in einem besondern Artikel zu behandeln. Im voraus möge
hier erwähnt werden, dass Montfaucon in seinem Verzeichnis der Handschriften
römischer Bibliotheken, enthalten in der Bibliotheca Bibliothec. Manuscrpt. nova
P. I, fol. 171 aus dem Inventario delli libri manoscritti della glor. Memoria del
Sign. Card. Antonio Barberino eine Foliohandschrift unter dem Titel: »Raggiona-
mento di Carlo V. al re Füippo suo Figliuolo nella consignatione a Governo di
suoi stati e regni* anführt.
2) Diese Ausgabe führt auch Aretin in seiner deutschen Ausgabe der »An-
leitung zur Regierungskunst Maximüians I. von Bayern«, p. VII, Bamberg und
Wüizburg 1822, und Wurzbach in dem Literaturverzeichnis zu seiner Biographie
Philipp's IL, enthalten in »Habsburg und Habsburg-Lothringen % Wien 186L
p. 448, an.
3) Vergl. über ihn Höfer, Nouv. biographie generale T. 44, p. 957—^58,
Paris 1865.
Aus dem letzten Lebensjahre König Philipps II. von Spanien. 453
Kurfürsten Friedrich III. den Titel eines Gesandtschaftsraths und
Historiograplien erhielt. In letzterer Eigenschaft schrieb er z. B.
„Instructions morales et politiques", Paris 1700, „Abrege de l'histoire
des electeurs de Brandebourg", Berlin 1705, „Abrege de la vie de
divers princes illustres", Amsterdam 1710. Auch die beiden Instruc-
tionen mag er wohl aus diesem Grunde veröffentlicht bezw. übersetzt
haben, und zwar speziell zur Lecture für den Kurprinzen Friedrich
Wilhelm berechnet.
In seinem Dedikationsbriefe an den Kurfürsten bemerkt Teissier
unter ander u, dass er es nicht gew^agt haben würde diesem das Buch
zu widmen, wenn es nur ein Product seines Geistes wäre. Es sei
aber vielmehr das Werk zweier der grössten Fürsten der Welt. Zwei
gekrönte Autoreu, ein Kaiser und ein König, hätten darin die edelsten
und wichtigsten Dinge behandelt, die der menschliche Geist jemals
behandeln könne, indem sie in einer Wissenschaft unterrichteten, in
welcher sie selbst durch so langjährige Erfahrung Meister sowohl in
der Praxis wie in der Theorie gewesen wären. Allerdings bemerkt
Teissier alsdann in der Vorrede, dass sich in der Instruction Karl's Y.
einige Maximen fänden, die sich mit denen, welche das Christeuthum
lehre, nicht vereinbaren Hessen, und dass ein christlicher Prinz dem
Käthe Karls V., der dahin gehe, seine Freunde und Verbündeten nicht
aufkommen zu lassen, und Zwietracht unter seine Nachbarii zu säen,
nicht folgen dürfe. Wie nun aber Karl V. und Philipp II. die grössten
und erfahrensten Fürsten des Hauses Oesterreich gewesen seien, so
wären deshalb ihre Nachkommen sorgfältig bedacht gewesen, diese
Instructionen, die unwidersprochen Werke der Deukungsart jener beiden
Fürsten seien, zu erhalten. In ihren Archiven und Bibliotheken
würden verschiedene Abschriften aufbewahrt, von denen eine mit einer
grossen Anzahl anderer sehr seltener und wertvoller Manuscripte in
die Hände der Königin Christine von Schweden gelangt sei^).
') Vielleicht haben diese Handschriften einen Bestandtheil der Bibliothek
des bekannten Pariser Alterthumsforschers und Pavlamentsraths Paul Petavius
(geb. 1568 gest. 1614) gebildet, welche Isaac Vossius (geb. 1618 gest. 16*89), der
von 1648 — 1654 im Dienste der Königin Christine stand, und in deren Interesse
eifrig Bücher, Handschriften und allerhand Kostbarkeiten sammelte, nach dem
Tode des Alexander Petavius, des Sohnes von Paul, für die Königin kaufte.
Montfaucon gibt die Zahl der an die Königin verkauften Handschriften auf 2111
an, von denen er in seiner Bibliotheca bibl. Mscpt. P. 1, fol. 14 — 97, Paris 1739
einen Katalog angefertigt hat und zwar nach dem Bestände vom J. 1660. Nach
dem Tode der Königin Christine (1689) gelangten diese 2111 Handschriften in
die vatikanische Bibliothek, s. Grauert, Königin Christine von Schweden und ihr
Hof, Bd. 2, p. 323.
^54 Bruuo Stübel.
Teissier bemerkt weiter, dass einige Zeit darauf Herr *** Gelegen-
heit gehabt habe, diese Handschriften zu kaufen '), und dass sich nach
dessen Urtheil besonders einige darunter befunden hätten, die zu er-
werben keine Kosten zu scheuen gewesen wären. Um diesen Schatz
nicht vergraben zu lassen, habe er dem Uebersetzer, also Teissier,
Mittheilung davon gemacht, und dieser habe ihn dann (gemeint sind
also in erster Linie die Instructionen) aus dem Italienischen ins Fran-
zösische übersetzt, weil der Kurprinz diese Sprache besser verstünde,
wie denn überhaupt das Italienische in den Nordischen Ländern weniger
gebräuchlich sei als das Französische.
Diese von Teissier für seine Uebersetzung benutzte italienische
Handschrift der Instruction König Philipps II. für den Prinzen Phi-
lipp seinen Sohn, weicht nun vielfach von den Handschriften ab, die
Turba zu seiner Ausgabe vorgelegen haben, wobei allerdings nicht
ausgeschlossen ist, dass Teissier vielleicht wohl manchmal etwas frei
übersetzt hat. Eine der bemerkenswertesten Abweichungen ist jeden-
falls die Nichterwähnung der päpstlichen Besetzung von Ferrara
(Januar 1598), wonach Turba auf Gruud seiner Handschriften die
Abfassungszeit der Instruction im wesentlichen bestimmt hat (a. a. 0.
p. 429—430, Teissier, Ausg. v. J. 1699, p. 126). Von geringfügigeren
Abweichungen möge beispielsweise die Stelle erwähnt werden (p. 449),
an der es heisst, dass Hannibal mehr als sechzehn Jahre mit einem
aus verschiedenen Völkern zusammengesetzten Heere in Italien Krieg
geführt habe, während bei Teissier (p. 173) nur eine unbestimmte Zeit
(Annibal qui fit longtemps la guerre en Italic etc.) angegeben wird.
Es würden uns demnach von der geheimen Instruction Philipps IL
für seinen Sohn der spanische Originaltext und sechs italienische Hand-
schriften, von denen Turba fünf, und Teissier eine für ihre Ausgaben
benutzt haben, bis jetzt vorliegen.
') Das wird also höchstwatrscheinlich damals geschelien sein, als die
Biblothek sowie die Kunstschätze der Königin Christine während deren Thron-
entsagung (1654) und der darauf erfolgten Reisen schmählich geplündert wurden,
sodass beispielsweise von den in jener Bibliothek auf Grund vorhandener Kataloge
befindlichen mehr als 8000 Handschriften nur 2145 mit der Königin nach Rom
gebracht wurden, s. Grauert a. a. 0. Bd. 1, p. 409.
Kleine Mittheilimgen.
Ein Verzeielinis des Besitzes der Herzoge Ton Kärnten
in Krain nud der Mark (ron 1311). Die bisher unbekannte Auf-
zeichnung, welche ich im folgenden zum Abdruck bringe, ist in einer
Handschrift des Wieuer Staatsarchives aus dem 14. Jahrhundert über-
liefert i).
Ein interessantes Stück, da es eine Aufzählung der verschiedenen
Güter und Rechte bietet, die den Herzogen von Kärnten als solchen
in Krain und der windischen Mark zugehörten. Es ist, wie bei solchen
Aufzeichnungen gewöhnlich, undatirt. Versuchen wir zunächst, das-
selbe chronologisch zu fixiren, so bietet dafür vor allem die TJeber-
lieferung selbst ziemlich gesicherte Anhaltspunkte. Der Codex (n" 384),
in dem es sich findet, stellt nämlich einen Theil der Register Hein-
richs von Kärnten-Böhnien dar. Er enthält 45 Papierblätter (214 X
153 mm.). Die Eintragungen beginnen hier mit dem Jahre 1308
und laufen zunächst bis 1317 (foh 38) ziemlich chronologisch fort.
Später — f. 38' und 39 sind leer gelassen — folgen Urkunden aus
verschiedenen Jahren ohne jede chronologische Ordnung (f. 39': 1317;
f. 40': 1312; f. 41': 1311; f. 43:1315). Auf f. 44' befindet sich diese
Aufzeichnung. Als Nachbar dazu auf dem letzten Blatte (f. 45) das
jüngste Stück, welches aber wieder von anderer Hand und Tinte ein-
getragen ist. Es gehört in's Jahr 1319.
Auf Grund dieses handschriftlichen Befundes lässt sich mit ziem-
licher Sicherheit annehmen, dass auch diese Eintraofuug in die Jahre
1308 — 1317, beziehungweise 1319 gehöre. Für die Zeit jenseits dieser
') Den Hinweis darauf verdanke icli Herrn Dr. Franz Wilhelm, Archivs-
concipist im Ministerium des Innern in Wien, der gelegentlich anderer Studien
darauf aufmerksam wurde.
456 Kleine Mittheilungen.
Grenze bietet der Codex auch soust überhaupt nichts. Zu diesem An-
sätze nun stirameu die aus dem Inhalt des Stückes sich ergebenden
Daten, Zwei ganz bestimmte Persönlichkeiten werden darin genannt:
Otto von Hertenberg, , Kämmerer des Landes von Kärnten", und der
Ministeriale Hertwig von Mannsburg. Beide lassen sich innerhalb der
gewonnenen Zeitgrenze urkundlich belegen. Otto von Herteuberg,
ein Krainer Ministeriale, wird in zwei Freisinger Urkunden aus dem
Jalire 1318 genannt i). Nach dem im Wiener Staatsarchive befind-
lichen Materiale kommt er in Urkunden der Jahre 1300 (20./VI.),
1302 (l./VIIL), 1304 (12./XII.), 1311 (18./II.), 1312 (4./II.), 1326
(24./VI.) und 1327 (23./YI.) vor. Auch in diesen Urkunden allerdings
wie in den zuerst citirten, die schon gedruckt sind, ohne jeden Titel.
Dagegen findet sich Hertwig von Mannsburg hier nur in Urkunden der
Jahre 1304 Mai 21, 1311 Febr. 18 und Febr. 22, genannt. ValvasorS)
hebt ihn noch für das Jahr 1307 besonders hervor.
Einen sicheren termiuus ad quem innerhalb der gefundenen Zeit-
greuzen aber bietet die Thatsache, dass das Sannthal noch als Besitz
der Kärntner Herzoge aufgeführt wird. Dasselbe wurde im Jahre 1311
definitiv an die Habsburger abgetreten 3).
Was nun die einzelnen hier augeführten Besitzungen betrifft, so
erscheint deren Zugehörigkeit zum Herzogthum Kärnten grösstentheils
ebenso urkundlich gesichert. Nach dem Vertrage, den Herzog Ulrich
von Kärnten im Jahre 1261 mit Aquileia abschlösse), trug damals
ersterer dem Patriarchate zu Lehen auf: Laibach mit den Schlössern.
Görtschach, Hertenberg, Falkenberg, Igg und Auersberg. Anderseits
werden durch das Testament Philipps, des Bruders Ulrichs, vom Jahre
1279 als „proprietates in terra Carniole" ausgewiesen^): Stadt und
Burg Laibach mit allem Zugehör, unter dem nach der vorerwähnten
Urkunde die dort genannten Burgen zu verstehen sind. Ferner die in
der vorliegenden Aufzeichnung angeführten Burgen Osterberg, W^eineck,
Nassenfuss, Sichelberg und Arch. Im einzelnen lassen sich dann
noch urkundlich als Besitz der Kärntner Herzoge belegen : Landstrass
(Landstrost) 6) und Weich selb erg, letzteres aus der Erbschaft nach den
') Font. rer. Austr. IL 35, 101 und 105.
s) Die Ehre des Herzogthums Krain III. 11, 361.
3) Vgl. meine Ausführungen im Arch. f. österr. üesch. 87, 80.
^) Schumi, ürk. u. Reg. Buch des Herzogthums Erain 2, 225,
'=>) Khm, Archiv f. d. Landesgesch. d. Herzogthums Krain 1, 234 f.
") Schumi ÜB. 2, 125. Vgl. auch die ürk. in den Wiener Sitz.-Ber. 19,
254 n'> V.
Ein Verzeichnis des Besitzes der Herzoge von Kärnten etc. 457
Merauiern in Istrien stammend 1). Die Reitenberger treten bereits im
lo. Jahrhundert als , ministeriales ducis Karinthie" auf-).
Ein Gleiches lässt sich auch von den Mannsburg^) wie den von
Billichgraz*) nachweisen. Das gestattet bei letzteren doch auch einen
Rückschluss auf die hier genannte Veste dieses Namens^).
Für die Sichersteiner finde ich zunächst wenigstens Urkunden-
zeuguisse aus dem ersten Decennium des 14. Jahrhundertes*').
Die Vogtei zu Lack ist alter Lehensbesitz der Kärntner Herzoge
von Freising'), welchem auch Pölland bei Lack gehörte^),
unter ,Gratse der turn auf der Mark" haben wir offenbar das
Schloss Feistenberg (zwischen Rudolfswert und Landstrass) zu ver-
stehen. Für dasselbe war noch Valvasors^) Zeiten der Name Grätzer-
Thurn gebräuchlich, woraus der heutige slovenische Name Gracarjev
Turn entstanden ist.
Der Teber (= tabor = Burgwelir) mit der Veste zur Ainöd ist die
Burg Alt- Ainöd an der Gurk.
Dass diese letzteren beiden Burgen den Herzogen von Kärnten
gehörten, vermag ich mit dem mir zu geböte stehenden Materiale
allerdings momentan nicht nachzuweisen. Doch wird dies der landes-
kundlichen Localforschung vielleicht leichter möglich sein. Nach
Kaspret^o) wäre Ainödt ein landesfürstliches Lehen gewesen, das die
Edlen von A. im 13. u. 14. Jahrhundert inne hatten. Ein 1228 ur-
kundlich auftretender Albertus de Graz (ob jenes Graz?) scheint aller-
dings Ministeriale des Herzoges von Kärnten gewesen zu sein^i).
») Ebda. 2, 14 n« 19 und 2, 57.
2) Ebda. 2, 282 (1266).
3) Mannsburger werden in Urkk. für Krain aus den Jahren 1215, 1260,
1261 und 1269 (Schumi ÜB. II. 21, 213, 230, 306) als Zeugen (beziehungsweise
Bürgen für den Kärntner Herzog) raitten unter anderen, sicher beglaubigten
Ministerialen der Kärntner Herzoge genannt.
*) Vgl. die Urkk. der Herzoge von Kärnten für Krain von 1215 und 1261
(Schumi ÜB. 2, 21, 222), wo Aehnliches wie für die Mannsburg zu constatiren ist.
5) Vgl. über diese Valvasor a. a. 0. III. 11,, 32 tf.
«) Otto V. S. tritt 1306 und 1309 in Freisinger Urkk. (Font. rar. Austr. II.
35, 25. 26. 56) beidemal als Genosse der Landstrass und Reiteuberg, im zweiten
Falle unter der gemeinsamen Bezeichnung von ,edln laeuten* auf.
') Font. rer. Austr. II. 31, 126.
«) Ibid. II. 36, 197.
s) A. a. 0. III. 11, 212 fl.
»") Mitth. d. Musealver, f. Krain 6, 4 (Schloss und Herrschaffe Ainödt).
1») Er wird in der Zeugenreihe einer vom Gurker Bischöfe für Bernhard
von Kärnten ertheilten Urk. zwischen den Falkenberg und Landstrass sowie den
Burggrafen von Strassburg (Kärnten) aufgeführt. Schumi, ÜB. 2, 47 und .laksch,
Mon. Hist. Ducat. Kannthie I, 402.
Mittheilungen XXII. 30
458 Kleine Mittlieilungen.
Besonderes Interesse dürfen ferner die das Sannthal betreffenden
Angaben für sich in Anspruch nehmen. Man hat früher gemeint,
dass dasselbe im 13. Jahrhundert zu Kärnten selbst gehört habe und
erst durch die Abtretung der Kärntner Herzoge an die Habsburger
im Jahre 1311 von diesem Lande abgeschieden und mit Steiermark
vereinigt worden sei*). Als Stütze dafür diente vor allem eine Ur-
kunde von 12()3-), in welcher Herzog Ulrich von Kärnten die Gegend
von Oberburg (im Sannthale) bezeichnet als „in seinem Gebiet und
Herrschaftsbereich gelegen" ^').
Ich habe nun zuletzt dagegen die Meinung vertreten, dass das
Sannthal gebiet vielmehr zur Mark gehört habe*), indem mir dafür
einerseits der Wortlaut der über die Abtretung des Sannthaies handelnden
Urkunden von 1311 zu sprechen schien, wie insbesonders auch die
Thatsache, dass in einer Urkunde von 1273 bei einer Streitsache über
die Gerichtsbarkeit von Oberburg der Kechtzug von dem Landrichter
im Sannthale an den Hauptmann von Krain und der Mark (Ulrich
V. Hausbach), nicht an jenen von Kärnten (Ulrich v. Taufers) ergeht"').
Da die Herzoge von Kärnten ja auch Herren der Mark waren, so
beweist jene früher citirte Urkunde Ulrichs vom Jahre 1263 noch
nicht, dass das Sannthal zu Kärnten gehört habe. Auch wenn es zur
Mark gerechnet wurde, lag es ja ebenso innerhalb des Herrschafts-
bereiches Ulrichs. Durch die vorliegende Aufzeichnung nun wird diese
Vermuthung bestätigt. Das Sannthal erscheint hier angeführt unter
dem Besitz der Kärntner in Krain und der Mark. Es gehörte also zu
letzterer und nur indirect mit dieser auch zum Herzogthum Kärnten.
Durch diese Angaben wird aber nicht nur die Frage hinsichtlich
der staatsrechtlichen Zugehörigkeit des Sannthaies am Ende des 13. Jahr-
hundertes gelöst, wir sehen auch, dass es noch am Anfang des 14. Jahr-
hundertes einen eigenen Verwaltungsbezirk, d. h. Landgerichtsbezirk
bildete, wie es ja in kirchlicher Beziehung ebenso ein besonderes Archi-
diakonat Saunien gab 6),
1) So Luschin, Oesterr. Eeichsgescli. S. 118 und Krones, Verwaltung und Ver-
fassung der Steiermark S. 390.
2) Krones, a. a. 0. S. 537 n" 79.
3) Krones, a. a. 0. 267.
'^) Arch. f. österr. Gesch. 87, 80. Auch Krones hatte früher (Die Freien
von Saneck S. 38) eine ähnliche Auffassung vertreten.
5) M. Fidler. Austria Sacra 7, 263 und K. Tangl, Gesch. Kärntens 4, 141.
Schon letzterer hat daraus den gleichen Schluss gezogen.
6) Hasenöhrl, Deutschlands südöstl. Marken im 10., 11. und 12. Jahrhundert
Arch. f. österr. Gesch. 82, 517. Die dort noch offen gelassene Frage wegen der
späteren Veränderungen in der Mark Saunien ist damit zugleich beantwortet und
Ein Verzeichnis des Besitzes der Herzoge von Kärnten etc. 459
Wichtig ist feruer der Aufschluss, den wir über die Edlinger im
Sagor gewinnen. Liess sich das Vorkommen dieser den slavischen Gebieten
des alten Karentanien eigenen Bauernclasse vereinzelt bereits in Ur-
kunden des 13. Jahrh. belegen 1), so darf speciell für die Edlinger im
Sagor, deren Sonderrechte aus der späteren Zeit bekannt sind, diese
Erwähnung als ältestes Zeugnis betrachtet werden. Sie treten hier
noch als Pertiuenz der Landgrafschaft von Saunien auf. Sie standen
ofiFeubar noch unter der Gerichtsbarkeit des Landrichters dort 2).
Endlich verdient auch die Schlussbemerkung über das Gericht auf
Freisinger Gut in der Mark noch Beachtung. Unter diesem Gericht
über all' das Gut auf der Mark ,da2 zu dem gotshous gehört von
Freisingen- ist jedenfalls die hohe Gerichtsbarkeit (Blutgericht) zu
verstehen. Diese erscheint thatsächlich auch in den Imnmnitätspri-
vilegien, welche 1265 Herzog Ulrich von Kärnten für den Freisinger
Besitz auf der Mark ertheilte^) und 1274 Ottokar von Böhmen be-
stätigte-i), den laudesfürstlichen Landrichtern ausdrücklich vorbehalten.
Für die Ausbildung der Landeshoheit in Krain wird diese Thatsache
umso bezeichnender sein, als sie ein wichtiges Analogon zur Erwer-
burg der tota iurisdictio Marchie seitens des daselbst reich begüterten
Patriarchates von Aquileia durch Ulrich von Sponheim bildet, welche
man bisher stets als eines der constituirenden Elemente jener be-
trachtet hat^).
Aber auch ein Weiteres noch. Ist, wie wir jetzt wissen, die
(hohe) Gerichtsbarkeit über die Freisingergüter auf der Mark ein den
Herzogen von Kärnten zugehöriger Besitz gewesen, dann rücken auch
jene Bestrebungen Meinhards von Tirol in ein anderes Licht, welche,
wie ich an einem anderen Orte ausgeführt habe^), gerade hinsichtlich
der Freising'schen Gerichtsbarkeit in Krain nachweisbar sind. Sein
Vorgehen hat zu ernsten Klagen des Freisinger Bischofs Anlass gegeben.
König Rudolf sah sich genöthigt, wiederholt da zu interveniren (1277
und 1280).
zwar im Sinne der von Hasenöhrl selbst aufgestellten Vermuthung, dass Saunien
keinesfalls mit der späteren Marchia Winidorum verschmolzen sei.
1) Puntschart P., Herzogseinsetzung und Huldigung in Kärnten. S. 174 ff.
2) Später sind sie — vermuthlich mit der Ausbildung der grundherrschaft-
lichen Verwaltung im 15. Jahrhundert — in Abhängigkeit von den Herrn
V. Gallenberg gerathen. Vgl. Dimitz, Mitth. d. histor. Ver. f. Krain 1864 S. 15 ff.
3) Font. rer. Austr. II. 3l, 260.
■»j Ibid. 327 no 305.
^) Luschin, Oesterr. Keichsgesch. S. 94.
ß) Arch. f. österr. Gesch. 87, 99 vgl. dazu auch ebda. 8. 60.
30*
460 Kleine Mittheilungen.
Vüu mehrereu Dieustmannen aut ehemals Spanheimer Eigengut
iu Krain (Sichelburg, Landstrass) wissen wir, dass Meinhard sie, nach-
dem ihm Kärnten von Rudolf zugesichert war, förmlich iu Pflicht nahm
,de Omnibus iuribus que al) antiqm) tempore apud ducem Karinthie
usque hie sunt deoluta" ^).
Sollte jenes Vorgehen Meiuhards Freising gegenüber vielleicht
eine ähnliche tiefere Beziehung aufweisen? Hat er etwa damit auch
diese, mit jenen Dienstmannen iu unserer Aufzeichnung hier als alter
Sponheimer Herzogsbesitz zugleich ausgewiesenen Rechte im Gericht
eingefordert ?
Mit andern Worten: es kann eben darin m. E. ein neuer und
weiterer Beleg für die von mir aufgestellte Annahme erblickt werden,
dass Meinhard thatsächlich auch auf den gesammten Besitz der früheren
Kärntner Herzoge in Krain und der Mark Ansprüche erhoben habe.
Eben im Hinblick nun auf jene von mir früher behandelten Verhält-
nisse gewinnt die vorliegende Aufzeichnung auch im Ganzen betrachtet,
eine bedeutsame Pointe,
Meinhard hat vor der definitiven Verleihung des Herzogthumes
Kärnten 12(S6 in einem besonderen Vertrage auf alle die Güter und
Rechte verzichtet, welche die früheren Kärntner Herzoge einst in Krain
und der Mark besessen hatten. Ausdrücklich musste er erklären, dass
ihm aus der Uebertragung des Kärntner Herzogthumes kein wie
immer gearteter Anspruch darauf erwachsen solle 2). Sie wurden
Albrecht von Habsburg vorbehalten. Hier nuu, in dieser urkundlichen
Aufzeichnung, werden alle jene Rechte und Besitzungen wieder für
den Kärntner Herzog in Anspruch genommen. Und dies geschieht in
einem Schriftstück, das seiner ganzen Herkunft und Entstehung nach —
der Verfasser verräth sich als Diener des Kärntner Herzoges — einen
officiellen Charakter besitzt, unzweifelhaft aus der Kanzlei jenes her-
vorgegangen ist.
Man sieht, die Ansprüche Meinhards wurden später wieder auf-
genommen. Ist diese Thatsache an sich interessant genug, so weist
sie uns nun auch des näheren auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt
hin. Denn solches kann nur erfolgt sein, als sich dazu eine äussere
Gelegenheit bot. Diese aber war inuerhalb der früher gefundenen
Zeitgrenze einzig und allein im Jahre 1311 gegeben, als nach dem
Kriege der Kärntner mit den Habsburgern um die Herrschaft in
Böhmen erstere sich nicht nur zur Abtretung von Windisch-Feistritz
1) Vgl. den Obödienzrevers derer von Landstrass und Sichelburg in den Sitz.-
Ber. d. Wiener Ak. 19, 254 n» V.
2) Vgl. Arch. f. österr. Gesch. 87, 66 f.
Ein Verzeichnis des Besitzes der Herzoge von Kärnten etc. 46X
und des Sannthaies genöthigt sahen, sondern zugleich auch die Rück-
lösung der von den Habsburgern an sie früher verpfändeten Länder
Krain und der Mark in bestimmte Aussicht genommen war. unter
diesen Verhältnissen suchte man von Seite Kärntens offenbar wenigstens
das alte Kärntner Herzogsgut in diesen Ländern festzuhalten. Damals
lag es nahe, auf jene Ansprüche Meinhards zurückzukommen.
Damals ist auch m. E. diese Aufzeichnung entstanden.
Dicze ist dev herschaft in Chrayn und ouf derMarch,
dev mein herren von Chernden augehöret zu Ch^rnden
dem lande:
Daz ist Laybach und dev vogtay ze Lonk iiber daz urbar uberal
und a?iu zehent ze Polan in der gegend under Lonk gelegen.
Pilchgr^cz div vest und div gegent gehört ze Chernden dem
lande.
Görtsach dev purch und allez daz darzü gehört, hat von alten
dino;en her mit urbar gehört ze Chernden.
Otte von Hertenberch ist charmrer des landes ze Chernden und
gehört darzü mit allem seinem^) gut und seine vesten und er hat.
Her^) Hertweik von Mangenspurch^) ist dienstman des landes ze
Chernden und gehört darzü mit allen div und er hat.
Osterberch div vest gehört ouch zu dem herczentum in Chernden.
Die edelen leute und div vest ze Yge gehört ouch ze Chernden.
Yalchenberch und allez daz darzü gehört, gehört ouch ze dem
land ze Chernden.
Auuersperch'^i), Weichselberch, Weinek und Nazzenfüz daz ober
und allez daz darzü gehört, gehört ouch ze dem land ze Chernden.
R^utenberger sind dienstman des lands ze Chernden. — Archer
mit leut und mit gut. — Lantströster die dienstman und stat und
purch. — Sicherberger, Sicherstainer mit pürgen und mit allen dem
und si habent, gehörnt ze Chernden.
Div lantgrafschaft in dem Sewental mit den gerihten uud allez
daz darzü gehört uncz ouf daz üngersch, gehört ze dem land ze
Chernden. Zu der lantgrafschaft gehörnt di edilinge ze Zagör.
Gratse der turn auf der Mark üncz ouf di Briganie^) gehört ze
dem lande ze Chernden.
3) seinem — vesten ist von derselben Hand über der Zeile nachgetragen.
b) Her — und er hat ist mit Verweisungszeichen unter dem Text von der-
selben Hand nachgetragen.
c) Die Hs. hat Marigensperch, offenbar ein Schreibfehler des Copisten.
<!) Das A aus anderem Buchstaben corrigirt.
') Unter dieser Grenzbezeiehnung ist jedenfalls der 1295 in einer Land-
ARO Kleine Mittheilungen.
Der teber mit der vest zer Ainode gehört ze dem land ze Chernden.
Auch ist mein herre von Chernden vogt und hat daz gerihte
über allez daz gut ouf der March, daz zu dem gotshous gehört von
Fr^isingeu.
"\yien. Alfons Dopsch.
Zur Erwerbung Tirols durch die Habsburger. Wenige
Tage nach dem Tode des jungen Meinhard III. (f 13. Jänner 1363)
erschien Herzog Rudolf IV. in Tirol. Am 5. Jänner ist derselbe noch
in Wien, am 11. Jänner urkundet er in Judenburg, am 16. in Lienz
und am 18- in Rodeneck nordöstUch von Brixen. Durch die von
Steinherz 1) veröffentlichte aus Lienz datirte Urkunde wurde die von
Huber2) vertretene Ansicht, der Herzog habe, um seine Reise mög-
lichst geheim zu halten, den im Winter lebensgefährlichen Weg über
den Krimmler Tauern eingeschlagen, richtig gestellt. Der Herzog
nahm vielmehr den Weg von Wien über den Semmering nach Juden-
burg und von dort durch Kärnten in's Pusterthal.
Allein auch nach dieser Richtigstellung blieb immer noch zu
erklären, was Rudolf IV. um diese Zeit nach Tirol führte. Die Nach-
richt von Meinhards Tod kann Rudolf zur Zeit, als er von Wien auf-
brach, unmöglich schon gehabt haben, wenngleich man sich beeilt
haben wird, ihn möglichst rasch davon in Kenntnis zu setzen. Dies
hat Huber mit Recht betont 3). So blieb als nächstliegende Erklärung
die, der Gesundheitszustand Meinhards sei schon einige Zeit vor seinem
Tod 'so besorgniserregend gewesen, dass man die Möglichkeit seines
Ablebens in Rechnung zog und Rudolf von demselben benachrichtigte.
Rudolfs Schwester ]\Iargaretlia war ja die Gemahlin Meinhards und
schon frühe war derselbe bestrebt, sich Freunde in Tirol zu sichern.
Der Brixner Dompropst Johann von Lichtenwerth, Rudolfs Hofkaplan
und nachdem Meinhard ihn zum Kanzler ernannt (1362 Oct. 30),
einer der einflussreichsten Männer im Lande, gehörte zu denselben.
Aus diesen Kreisen mag Rudolf zu Beginn des Jahres 1363 Nachricht
von dem schwankenden Gesundheitszustand Meinhards erhalten haben,
was ihn bewog, sofort nacb Tirol aufzubrechen. So argumentirte
strasser Urk. (Schumi, Arch. f. Heimatk. 1, 62) bezeugte Bregana-Bach zu ver-
stehen, ein Nebenfluss der Save, der noch heute die Grenze gegen Croatien bildet.
1) Mittheil, des Instituts 9, 459 f.
2) Geschichte der Vereinigung Tirols mit Oesterreich S. 84, Geschichte des
Herzogs Rudolf IV. von Oesterreich S. 91 ; Luschin (Oesterreichische Reichs-
geschichte S. 122) ist diese Richtigstellung durch Steinherz entgangen.
3) Geschichte der Vereinigung S. 84 Anm. 4.
Zur Erwerbung Tirols durch die Habsburger. 4g3
Huber 1) und dieser Erklärung schlössen sich auch alle späteren For-
scher an-).
Doch war es schon Huber nicht entgangen, dass von einer län-
geren Krankheit Meinhards, mit welcher diese Erklärung steht und
fällt, alle vorhandenen Quellen schweigen. Ja Huber kam sogar aus
dem Grunde, dass Meinhard zwischen dem 7. und 9. Jänner 1363
den Aufenthaltsort wechselte — - er zog vom Schloss Tirol nach Meran
— zu der Vermuthung, eine schwere Krankheit könne seinem Tode
kaum vorhergegangen seiu-^). Noch ausschlaggebender dafür scheint
mir das bereits bei dem zeitgenössischen Goswin von Marienberg auf-
tauchende Gerücht von der Vergiftung Meinhards durch seine Mutter
zu sein. Ein solches Gerücht konnte bei Zeitgenossen nur Eaum finden,
wenn der Tod unerwartet, plötzlich eintrat.
So wird denn diese Erklärung für das Erscheinen Kudolfs IV. in
Tirol hinfällig. Und in der That ist es auch ein ganz anderer Grund
gewesen, welcher den Herzog zu diesem Zuge veranlasste. Ein un-
datirter Brief und das Regest einer Urkunde mit voller Datiruno- aeben
uns hierüber willkommenen Aufschluss. In einem Register Meinhards,
das die Jahre 1361 bis 1363 umfasst, überliefert, sind beide Docu-
mente bezüglich jhrer Echtheit durchaus unverdächtig. Der Brief ist
gerichtet an Botsch von Florenz, der von Meinhard den Zoll zu Bozen
und andere Aemter inne hatte. Wir erfahren daraus, dass Meinhard
mit seinem Schwager eine Zusammenkunft in Bruneck vereinbart hatte,
für welche Botsch das zum Unterhalt und zur Ehrungr für den Herzoo-
und dessen Gefolge Nothwendige gegen Abzug bei der nächsten
Rechnungslegung beistellen soll^). Der für die Zusammenkunft ver-
>) Gesch. der Vereinigung S. 83, Gesch. Rudolf IV. S. 90.
-) So Luschin, Oesterreichische Reichsgesch. S. 122 und Huber, Oesterr.
Reichsgesch. 2. Auflage herausgegeben von A. Dopsch S. 26.
3) Gesch. der Vereinigung S. 78 Anm. 4.
*) Wien Staatsarch. Cod. 408 (Register Meinhards) f. 26:
Lieber Botsch von Florencz. Als du wol waist umb den tag, den wir durch
frewntschaft genomen haben gen ünserm lieben swager dem von Österreich,
pitten wir dich vleizziglich, daz du uns auf den tag geholtfen seist, mit sechs
füder weins güts Traminner, daz wir ünsern prüder dester pas geeren, und mit
zwaih tuchen golsch und mit hundert phunt wachs. Und pring uns etwievil
confect und triset mit dir und la uns an den noten nicht und tu als wir dir
des getrawen und als wir das mit sundern gnaden gen dir pedenchen wellen
und schik uns auch daz unverzogenleich mit vertigung und mit fiirung gen
Praunekk. Und daz vorgeschi-iben gut wellen wir dir gern verraiten an der
naechsten raitung, die du uns tunt wirst von dem zoll ze Poczen oder von welhem
ampt du wil, daz du von unsern gnaden inn hast. Geben ... — Die Register-
464 Kleine Mittheilungen.
einbarte Tag wird nicht genannt uud auch der Brief ist undatirt.
Das beiläufige Datum für die Ausfertigung des Briefes ergibt jedoch
eine andere Eintragung in's Register, nach welcher am 6. December
1362 für Petermann von Schenna, Burggrafen von Tirol, ein Schuld-
brief auf 30 Mark ausgestellt w^urde, vi^elche Summe der Vogt Ulrich
von Matsch „ad decretatum diem Prawnek'' erhielt \). Zu Beginn des
December 1362 wurden also die ersten Vorbereitungen für diesen Tag
getroffen. Dem Vogt von Matsch, der an demselben theilnehmen
sollte — so glaube ich den kurzen Vermerk verstehen zu müssen —
wird am 6. December das für die Reise uud Unterhalt nothwendige
Bargeld angewiesen. Um dieselbe Zeit wird wohl auch jener Brief an
Botsch von Florenz ergangen sein.
Der Tag der geplanten Zusammenkunft darf wohl nach dem
Itinerar Herzog Rudolfs annähernd bestimmt werden. Wenn derselbe
am 16. Jänner in Lienz und am 18- bereits in Rodeneck ist, muss er
am 17. oder 18- Jänner in Bruueck eingetroffen sein. An einem der
nächsten Tage wird die Zusammenkunft projectirt gewesen sein; darauf
weist schon das beschleunigte Tempo hin, das der Herzog einschlägt.
Damit stimmt, dass Meinhard zwischen dem 7. und 9. Jänner vom
Schloss Tirol sich nach Meran begibt und damit — ^.llerdings nur um
ein Geringes — dem vereinbarten Orte näher rückt.
Der Tag kam nicht mehr zustande. Am 16. Jänner in Lienz
hatte Rudolf IV. bereits die Nachricht von dem unerwarteten Tode
Meinhards III, und er schreibt darüber sowie über die Fortsetzung
seiner Reise an den Grafen Meinhard von Görz-). Von grösstem
Interesse wäre es natürlich zu wissen, zu welchem Zwecke der Tag zu
Bruneck augesetzt wurde. Dass derselbe bloss den Charakter eines
Besuches tragen sollte, auf welchen Gedanken die Wendung in Mein-
hards Brief an Botsch von Florenz („den wir durch frewntschaft
genomen haben gen imserm lieben swager dem von Österreich") führen
könnte, ist mir sehr wenig wahrscheinlich. Schon die Jahreszeit, in
eintragung ist durchstrichen, wohl deshalb, weil die darin verlangte Lieferung
durch den Tod Meinhards gegenstandslos wurde.
1) Ebenda f. 27: Nota. Littera data est domino Petermanno de Schennan,
purgravio Tyrolensi, pro XXX marcis, quos (!) recepit dominus advocatus de
Maetsch ad decretatum diem Prawnek computande et defalcande sibi proxima
racione de parte theolonii an dem Lüg. Datum Tyrolis in die sancti Nycolay
anno LX secundo. — Der Passus: quos recepit dominus advocatus de Maetsch
ist unterhalb der Eintragung von derselben Hand ohne Verweis nachgetragen.
Dem Sinne nach kann er doch wohl nur an die Stelle gehören, an welcher ich
denselben einfügte.
2) Steinherz a. a. 0, S. 460.
Zur Erwerbung Tirols durcli die Habsburger. 465
welcher dieser Besuch angesetzt worden wäre, erregt Bedenken. Nicht
minder Erwägungen anderer Art. Wir wissen, dass unter den wenigen
Besrleitern Herzog Kudolfs sich dessen Kanzler Bischof Johann von
Gurk befand i). Vielleicht gehörten zu denselben auch Rudolfs Kamnier-
meister Johann von Lassberg und sein Hofmeister Heinrich von Rap-
pach-). Anderseits geht aus der oben mitgetheilten Registereintragung
hervor, dass von seiten Meinhards der Vogt Ulrich von Matsch, welchen
derselbe am 1./2. Juni 1362 (feria quarta vel quinta ante pentecosten)
zum Hauptmann und Pfleger von Tirol ernannt hatte 3), an der Zu-
sammenkunft theilnehmen sollte. Diese Zuziehung der ersten Hof-
würdenträger lässt sich doch wohl nur erklären, wenn auch Gegen-
stände politischer Art auf der Tagesordnung standen. Nun transsu-
mirten am 19. Jänner 1363 zu Brixen der Kanzler Rudolfs und Bi-
schof Matthäus von Brixen die Vermächtnisurkunde der Margaretha
Maultasch für die Herzoge von Oesterreich vom 2. September 1359,
vermuthlich wohl deshalb, weil auch diese Urkunde bei der bevor-
stehenden Entgegennahme des Teueides für Herzog Rudolf producirt
werden sollte. Das Original des Transsumpts ist noch im Wiener
Staatsarchiv*) vorhanden und zeigt, dass die Transsumirung nach der
Originalausfertigung der Urkunde geschah -''). Es ist allerdings sehr
wahrscheinlich, dass im Jahre 1359 auch eine Ausfertigung dieser
Urkunde für Margaretha angefertigt wurde ß). Wo das landesfürst-
liche Archiv damals aufbewahrt wurde, ist mir nicht bekannt; wahr-
scheinlich auf Schloss Tirol oder in Meran. Mag dem wie immer sein,
jedenfalls ist es ausgeschlossen, dass am 19. Jänner diese Ausfertigung
auf Requisition Herzog Rudolfs in Brixen sein konnte. Die Transsu-
mirung wurde also nach der Ausfertigung für den Empfänger vorge-
nommen, diese war bei Antritt der Reise (ca. 5. Jänner) von Wien
mitgenommen worden. Ein Document von solcher Bedeutung setzt
ij Huber, Gesch. Rudolfs IV. S. 90 Anm. 1.
2) Huber, Gesch. der Vereinigung S. 84 Anm. 4.
3) Ebenda S. 212 nr. 251.
*) Repertor. I.
5) j. . . das wir gesehen haben einen prief . . . der besigelt was mit irem
(Margarethas) gewonleichem anhangendem insigel . . .* und wieder: »Darumb
wann wir . . . den egenantem prief in solichen wörten als vorbesehaiden ist
mit insigel und geschrift ganczn guten in alle weg unverseret und gerechten
fanden, gesehen und gelesen haben an allen falsch und genczlich an allen ge-
presten . . .*
^) Im Statthaltereiarchiv in Innsbruck ist eine Ausfertigung allerdings nicht
vorhanden und in das noch erhaltene Register Margarethas findet sich merk-
würdiger Weise die Urkunde auch nicht eingetragen. Ich werde darauf in
anderem Zusammenhange zurückkommen.
466 Kleine Mittheilungen.
mau nicht ohne triftigen Grund den Fährlichkeiten einer weiten Keise
aus. Man muss also vor Antritt der Reise vorausgesehen haben, dass
man es benöthigen wird. Die Urkunde sollte also offenbar eine Rolle
spielen bei den Verhandlungen zwischen Rudolf und Meinhard auf dem
Brunecker Tage. Und da ist mir nichts wahrscheinlicher, als dass
diese Zusammenkunft den Zweck verfolgte, dass Meinhard auf derselben
für den Fall seines Abganges ohne Leibeserben die Vermächtnisurkunde
seiner Mutter bestätige oder eine gleichlautende Urkunde ausstelle.
Durch die Flucht aus München im October 1362 hatte er sich dem
bairischen Einfluss entzogen und war in den vollen Besitz der Re-
gierung in Tirol gelangt. Von diesem Zeitpunkte an war für Rudolf
die Ausstellung einer solchen Urkunde von selten Meinhards eine Noth-
wendigkeit geworden und er wird sie gewiss auch angestrebt haben.
Durch den Tod Meinhards wurde zwar die Zusammenkunft in
Bruneck vereitelt Allein Herzog Rudolf kam dadurch nur um so
rascher zum Ziele. Bereits am 26. Jänner 1363 übergab Meinhards
Mutter Margaretha den Herzogen von Oesterreich Tirol als unwider-
rufliche Schenkung unter Lebenden.
Wien. Franz Wilhelm.
Literatur.
Felix Stieve, Abliaudlungeu, Vorträge und Eederi.
Leipzig, Duncker und Humblot 1900 XII -|- 420 S. 8*^. (herausgegeben
von Hans von Zwiedineck).
» Wir waren darin einig, durch eine Sammlung von . . Vorträgen . .
und . . Reden . ., ein literarisches Denkmal für Stieve erstehen zu lassen,
das die Vielseitigkeit seiner Studien, den Eeichthum seiner Anlagen, die
Kr-aft seines Ausdruckes, sein warmes Gefühl, seine Begeisterung der
Nachwelt überliefern möchte <^ (S. VI.) Es ist schwer diese Worte der
Anerkennung nnd Wertschätzung, die aus treuem Freundesherzen kommen,
zu übertreffen ; es ist schwer mit kühlem kritischen Gleichmuthe diesen
Arbeiten des Münchner Historikers zu nahen, der in voller Manneskraft,
bevor er noch das grösste, das man von ihm zu erwarten berechtigt war,
geleistet hatte, von dieser Erde abberufen worden ist. Glücklicherweise
kann diesmal kritischer Apparat ganz beiseite gelassen werden: die vor-
liegenden Arbeiten sind darüber erhaben, es wird uns nichts geboten, das
nicht schon in irgend einer Form Beifall und Anerkennung gefunden
hätte. Wir finden da drei Aufsätze aus der Allg. D. Biogr. wieder ab-
gedruckt — sie behandeln die Kaiser Rudolf IL, Ferdinand II. und Fer-
dinand III. ; aufs neue regt besonders die Charakteristik des zweiten Fer-
dinand unsern Beifall an. Daran schliesst sich die letzte Arbeit Stieves,
sein in den Sitz.-Ber. d. bayr. Akademie veröffentlichter Aufsatz über
Wallenstein in den Jahren 1609 — 1625, ein wahres Cabinetstück histo-
rischer Kritik, in dem er mit unübei'trefflicher Akribie mit Dvorsk^*, Tadra,
Gindely, Hallwich u. a. ins Gericht geht. Ein Aufsatz, der jungen Histo-
rikern nicht genug zum Studium empfohlen werden kann. Weiters sind
zn erwähnen Neuabdrucke aus der Allg. Zeitung : » über den Hexenwahn ^S
angeregt durch Riezlers Buch, worin er sich aber gegen manche Behaup-
tung E.'s wendet, so z.B. dass der Hexenwahn im 15. Jahrh. so gut wie
ausgestorben gewesen sei. Dann die beiden Aufsätze über »Bedeutung
und Zukunft des Altkatholizismus* und »zur Charakteristik der katho-
lischen Abtheilung*. 3Ianchmal leuchten da kurze Sätze blitzartig ins
Leben Stieves hinein, wie wenn er S. 341 sagt, der Altkatholizismus und
seine Anhänger würden in der Oeffentlichkeit nur dann noch beachtet,
468 Literatur.
j>wfnn einer seiner alten Vorkämpfer die dornenvolle Laufbahn endet oder
einem seiner Angehörigen ein Amt oder eine Ehrung zu theil zu werden
droht*. Oder wie er das resignivte Wort, der Altkatholizismus sei eine
Nothhütte, aufnimmt und ihn dann selbst einen edlen Irrthum nennt.
(S. 353/4). Ueber modernes Schulunwesen pflegt er den Spott nicht zu
sparen (z. B. S. 20, 53, 347).
Wir erwähnen ferner die Nachrufe an Kluckhohn und Lossen, von
denen besonders der letztere durch die warme Innigkeit, mit der Stieve
dem Manne und seinem Werke (der kölnische Krieg) gerecht wird, fesselt.
Den »Milchner Neuesten* ist der Artikel über Döllinger entlehnt, der weit
über das Niveau hinausragt, das sonst biographische Aufsätze in Tages-
Mättern einnehmen. Endlich wird uns am Ende des Buchs die Episode
wieder ins Gedächtnis gerufen, die Stieve selbst in Paris 1869 erlebt hat,
seine Verhaftung und zweitägige Interuirung, ein köstlicher Beitrag zur
Geschichte der öffentlichen Unsicherheit von Amtswegen am Ende des zweiten
Kaiserreichs.
Während in dem bisher erwähnten Theile bereits gedrucktes Materials
neu gesammelt ist, sind die in folgendem noch zu berührenden Abschnitte
den Eeden Stieves gewidmet. Stieve besass wie selten einer die Gabe der
Eede; wer ihn auf den verschiedenen Historiker- Versammlungen, zuletzt
noch in Nürnberg 1898, sprechen gehört hat, dem wird es unvergesslich
"bleiben, wie er in Ernst und Scherz den Verstand, das Gemüth des Hörers
anzuregen, stets sein Interesse zu fesseln verstanden hat. Die in vor-
liegendem Buche gesammelten Reden bezeugen dies aufs Neue.
Ob er nun seinen Hörern Fragen universalhistorischer Tendenz (über
die Perioden der Weltgeschichte) vorführt, ob er die Entwicklung eines
bestimmten Gegenstandes (das Zeitungswesen) bespricht, ob er einzelne
historische Fragen untersucht, (Heinrich IV. in Canossa, die hussitische
Bewegung, die Reformationsbewegung im Herzogthume Bayern, Staatskunst
und Leidenschaften im 17. Jahrh. — wo nur offenbar exempli gratia die
Schatten etwas dick aufgetragen sind — die Zerstörung Magdeburgs,
Wallensteins Uebertritt zum Katholizismus) ob er Persönlichkeiten zu neuem
Leben erweckt (Herzogin Jakobe von Jülich, Kurfürst Maximilian I. von
Bayern, Gustav Adolf), er zeigt sich immer gleich als Meister in der
Schilderung der Vergangenheit. Auch der Politiker weiss sich in dem
Historiker zu zeigen in den Reden zur hundertjährigen Gedenkfeier der
Geburt Kaiser Wilhelms I. und in den beiden Bismarkreden. Zu be-
wundern ist stets die Kunst, mit der er mit wenigen Sätzen versteht die
deutsche Vergangenheit auferstehen zu lassen. Die Palme möchte aber
Ref. doch dem Vortrage über Heinrich IV. in Canossa reichen.
Tiefe Wehmuth muss uns erfassen, wenn wir in der Vorrede lesen,
dass Stieve den Entschluss gefasst hatte die seine Zeit und Kraft zer-
splitternde Detailforschung zu verlassen und sich der Erörterung grosser
Probleme, der Darstellung grosser Zeitperioden widmen wollte. Was er
in 30 Jahren Arbeit in strengster Selbstzucht erreicht und errungen hatte,
das sollte nun köstlich verwertet werden.
Rein nur im Dienste der Wissenschaft, der Wahrheit, fern von jedem
Augenblickszwecke, hätte Stieve noch viele Jahre schaffend wirken können
7.ur höchsten Ehre deutscher Gelehrsamkeit und da tiel er — der mächtige
Literatur. 4g9
Mann — von einem Schlage gefällt! Wir Jüngeren können freilich noch
etwas Besseres thun als trauern, wir können von ihm lernen.
Prag. Ottocar Weber,
Gustav Friedrich, ücebnä kniha palaeografie latinske.
Bibliotheka historick.i. Doplnek k Oeskemu Casopisu Historickemu.
Cislo I, S podporou ceske akademie pro vedy, slovesnost a umeni.
[G. F., Lehrbuch der lateinischen Paläographie, Histor.
Bibliothek. Ergänzungsband zur Böhm. Hist. Zeitschrift. Nr. 1. —
Mit Unterstützung der böhm. Akademie für Wissenschaft, Literatur
und Kunst.] Prag. 1898. Bursik und Kohout. XV + 230 S. S*".
Um den richtigen Standpunkt für die Beurtheilung dieses in böh-
mischer Sprache erschienenen neuen Lehrbuchs der lateinischen Paläographie
zu finden, darf wohl die Bemerkung vorausgeschickt werden, dass das
Schwergewicht auf dem Idiom, in dem es abgefasst ist, ruht. »In der
ganzen Fassung, wie auch in der Anlage des Werkes hielt ich mich im
wesentlichen an die bewährten fremden Muster«, lautet einer der ersten
Sätze der Einleitung. Für sich selber nimmt der Verfasser — und dies
mit Eecht — die eingehendste Berücksichtigung der Literatur in Anspruch,
sowie Beobachtungen und Bemerkungen in Einzelnheiten. Es wäre auch
wahrlich heute kaum zu erwarten, dass ein neues Lehrbuch der Paläo-
graphie auch in neue Bahnen lenke; denn während jener Theil der paläo-
graphischen Wissenschaft, den wir als die 2> Geschichte des Schreibwesens*
bezeichnen, so vorzüglich bearbeitet ist, dass heute daran kaum etwas zu
vervollkommnen übrig bleibt, unterlag die Forschung über die Schriften-
entwicklung einer so langen Brachzeit, dass hier Detailforschung vorläufig
wichtiger wäre als allgemeine Darstellung.'
Trotz der angedeuteten Abhängigkeit von älteren Werken dieser Art,
unter denen Paoli's » Grundriss « wohl in erster Linie steht, ist Friedrichs
Buch nach eigenem Plane gearbeitet. Der grösste Theil seiner Darstellung
ist nämlich der Schriltentwicklung gewidmet, acht von den neun Kapiteln,
in die das Buch zerfällt, während die Geschichte des Schreibwesens auf
das 1. Kapitel mit der Bezeichnung »Ueber Schreiberfordernisse» (0 potfe-
bäch pisaf sk;f ch) beschränkt erscheint, und die übrigen Fragen, wie : Ver-
hältnis der Paläographie zu den anderen verwandten Wissenschaften, die
Anfänge des lateinischen Abc und dessen Entwicklung im Alterthum, Ge-
schichte der Paläographie, Entwicklung der lateinischen Schrift seit dem
Beginn des Mittelalters, Schema und Perioden der Schriftentwicklung in
einer, wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, w^enig einheitlichen Einleitung
zusammengedrängt werden. Die Geschichte des Schreibwesens ist dabei
unzweifelhaft zu kurz gekommen, denn in jenem 1. Kap. handelt der Verf.
nur von den Schreibstoffen und Schreibgeräthen ; die anderen wichtigen
Punkte, die wir gewohnt sind, in diesem Zusammenhang mitbesprochen
zu sehen, vermissen wir zum Nachtheil des Buches, Denn ein »Lehrbuch*
der Paläographie, das mit keinem Worte über die Grundformen der Schrift-
werke, über Buch, Handschrift und Urkunde unterrichtet, über ihre äussere
und innere Ausstattung, über Palimpseste, Miniaturen und Einbände —
470
Literatur.
Dinge, die doch sogar in paläographischen Sammlungen Berücksichtigung
finden — vollkommen hinweggeht, weist leider eine empfindliche Lücke
auf. In einem einzigen Kapitel von 20 — 30 Seiten wären diese Fragen
zu bewältigen gewesen.
Gerne anerkennend, dass im einzelnen das erste Kapitel sonst mit grosser
Genauigkeit und Literaturkenutnis i) gearbeitet ist, möchte ich doch meine
Bedenken gegen die Eintheilung der Schreibstofi'e in archäologische und
paläographische aussprechen. Man kann, wie es Paoli thut, sehr wohl
davon sprechen, dass eine Eeihe von Schreibstoffen »mehr in die Archäo-
logie als in die eigentliche Paläographie gehören«, wie man bei gewissen
Thiergattungen schwankt, ob sie noch in die Zoologie oder schon in die
Botanik gerechnet werden sollen, allein wie man daraus keineswegs bota-
nische und zoologische Thiere construiren kann, so ist es logisch und
sprachlich unmöglich, von archäologischen und paläographischen Schreib-
stoffen zu reden. Auch Friedrichs Definition, dass nur auf die letzteren
die Schrift aufgetragen wurde, stimmt nicht, denn bei Seide, Leinwand
und eventuell auch Holz war das Verfahren das gleiche und ein Einritzen
ausgeschlossen.
Die Kapitel II — IX bescjiäftigen sich mit den einzelnen Schriftarten,
ihrer Entstehung, ihrem Charakter, ihrem zeitlichen und räumlichen Aus-
breitungsgebiet; kleine Schriftproben von einigen Zeilen geben immerhin
eine Vorstellung von den Grundzügen, Hinweise auf paläographische Samm-
lungen, Einzelblätter und Literatur sind in reichlichem Masse vorhanden.
In dieser Weise werden behandelt: Kap. IL Die Majuskel- und Kursiv-
schriften (S. 54 — 92), Kap. III. Die Nationalschriften (S. 93 — 129),
Kap. IV. Die runde Minuskel (S. 130—151). Kap. V. Die gothische Schrift
^S. 152 — 179), Kap. VI. Die Renaissanceschrift (S. 180 — 188), Kap. VIL
Die Schrift der Papst- und Kaiserurkunden (S. 189—200), Kap. VIIL
Tachy-, Brachy- und Kryptographie (S. 201 — 218), Kap. IX. Zahlen und
andere Hilfszelchen (S. 219—229). -
Bei dieser Eintheilung ist die Nebeneinanderstellung von Majuskel
und Kursive im zweiten Kapitel von Haus aus unverständlich und wird
auch dadurch nicht deutlicher, dass dieses Kapitel in vier Paragraphe
zerfällt, die die Ueberschriften tragen: 1. Kapitale, 2. Unciale, 3. Kursive,
4. Halbunciale. Der Anfänger, für welchen das Buch nach den Worten
des Autors in erster Linie berechnet ist, muss wohl glauben, dass alle
diese vier Schriftgattungen sowohl als Majuskel wie als Kursivschriften
bezeichnet werden dürfen und bleibt über den Begriff der Kursive, die
als Titel in der Ober- und Unterabtheilung auftritt, wohl überhaupt im
Unklaren. Gerade dem Anfänger wird man die Schriftentwicklung an-
schaulicher machen, wenn man von der aus dem Zeilenschema erwachsenden
Grundscheidung von Majuskel und Minuskel, von Zweizeilen- und Vier-
zeilensystem ausgeht und bei jeder dieser beiden Hauptgattungen die
Kursive als eine Unterart behandelt ; dann hätte auch nicht der Disposi-
») Zu wiederholten Malen wurden gegen das System der Sigelkürzuugen in
darstellenden Schriften Bedenken ausgesprochen ; am wenigsten möchte ich es
in sLebrbüchern* empfehlen, sonst wird es noch ein Sport unserer studirenden
Jugend, das wohlklingende MlOeG, AOeG, die von F. neueingelührten Hübner
ESEL, Wickhoff IKSAK durch weitere anzügliche Wortbildungen zu vermehren.
Literatur. 47 \
tionsfehler entstehen können, dass die langobardische Schrift einmal als
specielle Abart der Kursive (S. 82), dann aber als selbständige National-
schrift besprochen wird (S. 93).
Es ist nicht üblich bei kurzen Anzeigen ebenso eingehend wie seine
Einwände auch seine Uebereinstimmung mit den Ansichten und Aus-
führungen des Autors darzulegen; sie bezöge sich besonders auf die
späteren Kapitel über die gothische und Eenaissanceschrift, die, wie das
ganze Buch, mit Fleiss und sichtlicher Freude an dem Gegenstand ge-
arbeitet sind.
Der Verfasser, ein Schüler Mühlbachers, dem er die Schrift auch
widmete, ist für historische Hilfswissenschaften an der böhmischen Uni-
versität in Prag habilitirt, so dass ihm Gelegenheit geboten ist, die Lücken
nnd Mängel seines Buches bei seinen Hörern, für die es wohl berechnet
ist, durch den mündlichen Vortrag auszugleichen.
Brunn. B. Bretholz.
J. Seemüller, Studien zu den Ursprüngen der alt-
deutschen Historiographie (Abhandl. zur german. Philologie,
Festgabe für E. Heinzel und Sonderabdruck Halle 1898).
J. Seemüller, welcher sich durch seine Ausgabe der steirischen Keim-
chronik auch einen geachteten Platz unter den Geschichtsforschern erworben
hat, beschäftigt sich in diesen Studien mit Fragen, welche auch den Histo-
riker interessiren und fördert ihn durch eine Reihe scharfer Beobachtungen
und feiner Bemerkungen, S. beschränkt sich auf jene Vox'stufen der
Historiographie in deutscher Sprache, welche der verlornen Quelle des
Annoliedes und der Kaiserchronik und welche der sächsischen Weltchronik
nicht blos zeitlich sondern auch qualitativ vorangehen. Die Masse für die
Erkenntnis dieser Entwicklungsglieder sucht er nicht blos aus dem Grade,
in welchem wirklich geschehene (oder als solche vorgestellte) Einzelthat-
sachen berichtet werden, sondern auch aus der Stärke des historischen
Sinnes in der Auffassung und aus der Darstellung zu gewinnen. Dass
die Schlüsse durchwegs aus der Untersuchung erhaltener Denkmale abge-
leitet werden, gibt diesen Erörterungen ein besonders solides Gepräge.
Die ältesten zum Vergleich heranziehbaren Denkmäler sind Bearbeitungen
biblischer Historien; bei jener Heilands und Tatians überwiegt je-
doch vollständig der dogmatische und sittliche Gehalt, bei Otfried
verhindert die vordrängende mystische Auslegung, dass die einzelnen
Episoden geschlossen dargestellt werden. Ein historisches Interesse fehlt
im einen wie im andern Fall. Sehr lehrreich und auch quellen-
kritisch ergebnisvoll ist die Untersuchung der Galluslegende, von der ja
Eatpert zunächst eine deutsche Bearbeitung lieferte. Die persönlichen Be-
ziehungen des Autors zu seinem Heiligen und, wie zutreffend bemerkt
wird, das Verlangen beim Hörer den Glauben an die geschichtliche That-
sächJichkeit des in der Legende erzählten zu erwecken, geben hier wie in
ähnlichen Fällen der ältesten Legende einen strenger geschichtlichen
Charakter, aber bei den folgenden Bearl^eitungen verflacht sich derselbe
472 Literatur.
immer mehr zu gunsten der erbaulichen Grundtendenz; so sind denn auch
die eigenen Zuthaten llatperts blos geistlicher und poetischer z. Th. lyri-
scher Natur. An die Legenden sehliesst sich die Untersuchung des histo-
rischen und epischen Liedes. Der Stoft' ist hier in h()chstem Grade sub-
jeetiv gefasst, wie es das Verhältnis des Dichters zum Helden und zum
Hörer bedingt, bei Aufnahme solcher Denkmäler in das eigentliche Ge-
schichtswerk wird der historische Kern herausgebildet, während bei volks-
thümlicher Weiterbildung dieser Lieder die allgemeinen Gefühlswerte in
den Vordergrund treten, fortschreitende Individualisirung durch die Phan-
tasie, nicht im Wege der Zuführung neuer historischer Details erfolgt.
Auch das wird durch die Untersuchung der ältesten derartigen Werke
klargelegt. Dieselben sind übrigens zum Theil nicht rein historische
Lieder, es tritt wohl auch eine Vermengung mit Elementen des historischen
Gedichtes ein, d. h. der poetischen oder doch metrischen Behandlung eines
schon durch die Prosageschichtschreibung gegebenen Stoffes. Die Unter-
schiede beider Arten von Denkmälern in Auffassung, Stil und Darstellung
werden eingehend analysirt. Es sei aus diesen Erörterungen der Kürze
halber nur etwa darauf hingewiesen, dass das Lied über Pippins Avaren-
sieg höfische Tendenz ergibt, dass in den altern Producten dieser Art
häufig ein starker nicht blos religiöser sondern geistlicher Einschlag be-
merkbar ist. Der ludus de Heinrico dagegen zeigt einen volksthümlichen
fast durchaus weltlichen Geist, der Stoff ist schon episch stilisirt, eine an
sich belanglose Handlung wird in diesem historischen Lied durch Beziehung
auf die Gegenwart individualisirt, nicht mit historischer sondern mit po-
litischer Tendenz. Zu diesem Ergebnis kommt Seemüller durch eingehende
Untersuchung, welche wertvolle Beiträge zur Emendation und Interpretation
des Textes erbringt und auch eine befriedigende Deutung dieses dunkel-
sinnigen Gedichtes zu geben sucht. Es ist eine ansprechende Vermutbung,
dass das Gedicht an dem Hofe Herzog Heinrichs von Bayern nach der
Wiedergewinnung des Herzogthums verfasst sei und darin Vorgänge aus
der Zeit Ottos I. unter absichtlicher Bezugnahme und Vermischung mit zeit-
genössischen Ereignissen (984) dargestellt seien.
Innsbruck. E. v. OttenthaL
Anthony von Siegenfeld, Alfred Ritter von, Das Landes-
wappen der Steiermark. Graz, Styria 1900, XXIII und 440 S
mit 41 Textabbildungen und 51 Tafeln in Mappe. (3. Band der voa
der histor. Landescommission für Steiermark herausgeg. Forschungen
zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschiehte der Steiermark).
Es ist ein eigenthümliches Zusammentreffen, dass die Frage nach dem
Ursprung der Wappen, die durch G. A. Seylers Untersuchungen schon
erledigt zu sein schien, neuestens wieder aufgerollt und von zwei For-
schern — zum Theil übereinstimmend -^ beantwortet wurde. Paul Ganz
in seiner Geschichte der heraldischen Kunst in der Schweiz (Frauenfeld
1899) behandelt die Entwickelung der Heraldik im 12. und 13. Jahrh. im
Rahmen der Kunst- und Kulturgeschichte. So erscheint ihm die Wappen-
Literatur. 473
Wissenschaft als eine durch Sitten und Gebräuche der Yulker bedingte
Erscheinung, die er in ihren Anfängen auf den Kriegsschmuck bei heidni-
schen und christlichen Völkern zurückführt, v. Siegenfeld geht noch ent-
schiedener vor. Die heutzutage herrschende Ansicht vom Ursprung der
Wappen aus persönlichen Abzeichen erscheint ihm unhaltbar; seiner Mei-
nung nach haben sich die Wappen aus den Feldzeichen entwickelt, in
ihrer ältesten Gestalt hätten sie darum auch nur die Bedeutung solcher
auf ein neues Substrat — den Schild — übertragener Feldzeichen gehabt,
V. Siegenfeld's sehr anregend geschriebenes und mit vielen prächtigen
Abbildungen reich ausgestattetes Werk über das steirische Landeswappen
besteht aus drei inhaltlich abgeschlossenen Abhandlungen, von welchen
die erste die Entstehungsgeschichte der Landeswappen überhaupt, die
zweite die Entwicklungsgeschichte des heraldischen Panthers, die diitte die
Geschichte des Landeswappens der Steiermark insbesonders, behandelt.
Das fruchtbare Ergebnis der erst genannten Abhandlung ist Siegen-
felds Xachweis, in welch engem Zusammenhang die Entwicklung des
Wappenwesens mit der Ausgestaltung der Wehrverlässung in den einzelnen
Ländern steht. Die aus dem Alterthum herüliergenommenen plastischen
Feldzeichen wurden unter dem Einflüsse von rüstungstechnischen Aende-
rungen verlassen und deren Bilder auf andere Rüstungsstücke übertragen.
Mit dem Aufkommen des Härseniers als Schutzwaffe, das vom n. Jahrh.
an die Zugabe von törmlichen Gesichtsplatten erhielt, wurde dessen Träger
fast unkenntlich. Es lag daher nahe, die Person des Bannerherrn mit
dem W^esentlichen am Heerzeichen, dessen Farben, resp. Bild, in festere
Verbindung zu bringen, als dies durch das im Gewühle des Kampfes
allerlei Zwischenfällen ausgesetzte Feldzeichen allein möglich war. Als
dann im 12. Jahrh. zum Härsenier noch der vollständig geschlossene
Topf heim kam, war diese Kennzeichnung ein dringendes Bedürfnis. »Um
nun das Bild oder die Farbe des Heerzeichens auf der Rüstung des Banner-
herrn anzubringen, standen vor allem das Panzerhemd, der Helm und der
Schild zur Verfügung. ■ Anfänglich ist wohl ein Schwanken in der Wahl
bemerkbar, bis endlich die allgemeine Verbreitung der s, g. normannischen
Schilde durch ihre den ganzen Mann verdeckende Grösse, zu Gunsten des
letztei-en entschied«, v. Siegenfeld weist nun durch Stellen aus Xotker
Labeo und einer altdeutschen Predigt nach, dass die Bezeichnung der
Schilde mit bestimmten Farben, mit Farbenzusammenstellungen, oder mit
Bildern den Zweck hatte, den durch seine Rüstung verhüllten Banner-
herrn sowie die Leute seines Aufgebots untereinander kenntlich zu machen.
Er folgert daraus, dass diese Schildljezeichnung ursprünglich kein persön-
liches Abzeichen des Schildträgers sondern ein Heerzeichen war und dass
sie von den Zeitgenossen auch für . nichts anderes gehalten worden ist,
mit andern Worten, unsere ältesten Wappen erscheinen ihm nicht als persön-
liche Abzeichen ihrer Träger, sondern lediglich als Abzeichen der von
diesen geführten Aufgebote. Darum übergiengen die Schildbezeichnungen
mit dem Heerbann auf den Rechtsnachfolger und darum gewannen sie,
weil die Mannschaft des Aufgebots ihren Unterhalt aus einem als Lehen
unter sie aufgetheilten bestimmten Landgebiet erhielt, auch territoriale Be-
deutung. Auf diesem Wege hätten sich schon gegen Ende des 12. Jahr-
hunderts vielfach und zuerst eigentliche Landeswappen herausgebildet,
•Mittheilungen XXII. 31
AmA Literatur.
während amlererseits das Erblicliwerden der Falinlelien und des an diesen
hängenden Heerlmnns zur Entstehung der Geschlechtswappen der Dynasten
führte. . o • 1 i. •
Gerade die Geschichte des Pantherwappens in Steiermark ist em
trefflicher Beleg für das Gesagte. Bis zum J. 1160 hatten die Traun-
oauer auf ihren zahlreichen gut erhaltenen Eeitersiegeln unheraldische
Banner und Schilde, während von da an bis zu ihrem Erlöschen 1192
neben einem unheraldischen, reich verzierten Banner der Panther im Schilde
erscheint. Mit dem Anfall der Steiermark an die Babenberger, übernahmen
diese das von ihren Vorgängern geführte Heerbannzeichen mit dem Panther
und iührten es neben dem österreichischen Adler. Dass keines dieser
beiden Bilder damals als Geschlechtswappen geführt wurde, zeigt der
Gebrauch. Von den Söhnen Herzog Leopolds V. folgte Friedrich I. in
Oesterreich und führte wie seine Vorgänger in diesem Herzogthum den
Adler, während sein Bruder Leopold, der Steiermark erhalten hatte, unter
Autgebung des von seinen Vorfahren geführten Adlers den von den Traun-
sauern überkommenen Panther als Heerzeichen seines Herzogthums in
Schild und Banner annahm. Als dann Herzog Leopold nach dem Tode
seines Bruders Friedrich Oesterreich zur Steiermark hinzuerhielt, verwen-
dete er ein Münzsiegel, dessen eine Seite ihn als Herzog von Steier mit
dem Panther in Schild und Banner, die andere aber als Herzog von
Oesterreich mit dem Adler in beiden zeigt. Daraus geht nun deutlich
hervor, dass der Gebrauch dieser Abzeichen ganz unabhängig vom genea-
logischen Verhältnisse der genannten Fürsten einzig und allein mit ihrem
Herzogsamte zusammenhieng. Ausschlaggebend aber ist, dass in den Zeiten
des Zwischenreichs das Landesaufgebot in Steiermark als solches — auch
ohne den Herzog an der Spitze und selbst gegen diesen — sich des
Panthers als Heerbannzeichens bediente. Das ist z. B. iür die Schlacht
l;)ei Kroissenbrunn bezeugt, in der die Steirer wider ihren bisherigen Herrn,
den König Bela IV. von Ungarn stritten; gleicherweise führte Otto von
Haslau in der Marchfeldschlacht an der Spitze des österreichischen Auf-
gebots das rothe Banner mit dem weissen Strich, obwohl es damals einen
österreichischen Herzog gar nicht gab, da die Lande in Keichsverwaltung
standen. Am bezeichnendsten Iür diese Entwickelung ist jedoch ein stei-
rischer Silberpfenning mit dem Panther und der deutschen Umschrift
-4- SChlLT • VON • STGIE, welcher mit grosser Wahrscheinlichkeit den
Jahren 1246 — 1251 des Zwischenreichs zuzuschreiben ist^).
Der enge Zusammenhang des Wappenwesens mit der Entwickelung
der Heereseinrichtungen lässt sich jedoch nicht blos bei den Länderwappen
nachweisen, sondern erklärt auch das Aufkommen von Geschlechtswappen
in nicht fürstlichen Kreisen. Um die Mitte des 12- Jahrh. war das früher
einheitlichere Eeichsheer unter dem Einflüsse des • Lehenswesens schon
derart zersetzt, dass nicht blos Fürsten und freie Herren sondern auch
1) Hiezu die Bemerkung, dass der Berichterstatter mit der vom Verfasser für
steirische Münzen angenommenen Entstehungszeit nicht immer übereinstimmt.
Der Pfenning auf S. 181 mit DG GEGlZ, der wegen des Zusammentreffens von
Adler und Panther in die Zeit vor 1230 verlegt wird, gehört wahrscheinlich m
die Zeit der Eeicbsverwaltung durch Kg. Eudolf. Darül^er bei anderer Gelegen-
heit ein Mehrere'.
Literatur. 47Ö
manche Ministerialengeschlecbter als Anführer einer eigenen Mannschaft
au''treten konnten. Ein Theil der IMiuisterialen hatte nämlich active
Lehensfähigkeit und damit die Möglichkeit gewonnen rittermässige Eigen-
leute als Vasallen zu besitzen, die übrigen Ministerialen, die nur ihre
frühere passive Lehensfähigkeit bewahrten, waren aus dem 6. in den
neuen siebenten Heerschild herabgesunken und zu Genossen der übrigen
rittermässigen Eigenleute, der s. g. Eiuschildritter geworden. Jene vor-
nehmere Klasse der Ministerialen aber, die in den Ui-kunden als Ministe-
riales majores hervorgehoben werden, schloss sich im 13. Jahrh. mit den
landsässigen Grafen- und Freiengeschlechtern zu einem neuen mächtigen
Stande, den »Landherren« zusammen und gewann dadurch eine immer
wachsende Bedeutung im Lande.
Durch diese neue Gliederung in den Dienstverhältnissen wurde auch
die des Aufgebots eine andere. Die Gesammtheit bestand von nun an
aus einer grossen Anzahl kleinerer Aufgebote, jenen der Landherren, deren
jener eine grössere oder kleinere Schar seiner rittermässigen Eigenleute
(Ritter und Knechte) dem Fürsten zuführte. Mit der selbständigen kriege-
rischen Verwendung der einzelnen Aufgebote des Adels muss die Annahme
von eigenen Heerzeichen für sie ebenso zum Bedürfnis geworden sein, wie
seinerzeit für die Fürsten. Damit war der Anstoss zur Verallgemeinerung
des Wappengebrauchs gegeben. Schon aus dem letzten Jahrzehnt des
12. Jahrhunderts sind uns Wappensiegel von steirischen, kärntnischen
und österreichischen Ministerialen erhalten, seit Beginn des 13, Jahrh.
sind sie so häufig, dass angenommen werden kann, es habe sich damals
bereits der gesammte Dienstmannenstand der Wappen bedient.
Eitter und rittermässige Knechte dagegen, die das Aufgebot der Land-
herren bildeten, führten noch lange Zeit keine eigenen Wappen sondern
einen uniformen Schild, der entweder das Wappen des Herrn in einfacherer
Ausstattung, oder durch eine s. g. Minderung unterschieden zeigte. Diese
vom Verfasser mit Beispielen belegte Ausführung erklärt in ungezwungener
Weise gewisse Wappengruppen, die bei der Musterung von Wappen des
landsässigen Adels einer Gegend dem Beschauer unwillkürlich auffallen.
Beispielsweise sei auf das am Niederrhein vorkommende Andreaskreuz
mit vier Schafscheeren in den Winkeln, oder auf die zahlreichen pommer-
schen Schilde aufmerksam gemacht, die Mond und Stern als Wappenbild
aufweisen.
Die Erblichkeit der Lehen und die Erblichkeit der mit ihrem Unter-
halt auf diese Lehen angewiesenen rittermässigen Mannschaft hat, ähnlich
wie bei den Fürsten, Grafen und Freien, auch bei den Dienstmannen die
Heerzeichen des Aufgebots zu erblichen, zu Familienabzeichen gemacht.
Ein zweiter Umstand, der auf die Entwickelung des Wappenwesens
grossen Einfluss nahm, war die Urkundenbesiegelung. Für die rohen Porträt-
siegel ältester Zeit galt nach dem Aufkommen heraldischen Schmuckes
dasselbe, was in der schon erwähnten alten Predigt vom vollständig ge-
rüsteten Eitter gesagt wird, der Siegelherr war nicht zu erkennen, niwan
bi sime gewsefen, daz ist sin seilt. Mit dem Vordringen des
Wappengebrauchs aus dem Kreise der Fürsten und Grafen in immer tiefere
rittermässige Schichten wurde in die Siegel nur das wesentlich unter-
scheidende Stück : der mit dem Heerzeichen geschmückte Kampfschild, das
31*
476 Liteiatur.
viereckige Baniiertuch, oder seihst auch nur das Bild aus diesen allein
aufgenommen. Al< sieb später der Schmuck des Helmes zu einem gleich-
wertigen Abzeichen herausgebildet hatte, erfolgte ganz naturgemäss auch
dessen Aufnahme in die Siegel. Aus Gründen der Kechtssicherheit wurde
•Jas einmal ins Siegel aufgenommene Wappen beibehalten und auf die
Nachkommen vererbt. »Darin lag ein weiterer gewichtiger Grund für die
Stabilisirung der Wappen und deren Weiterführung als blosses Geschlechts-
abzeichen, ohne Beziehung auf ein zugehöriges Aufgebot '=■'.
Der zweite Abschnitt S. 61 — 130 ist dem Nachweise gewidmet, unter
welchen Umständen die von der natürlichen so weit abstehende wappen-
mässige Gestalt des Panthers entstanden ist, die uns statt des katzen-
artigen Thiers mit geflecktem Fell, kurzem Kopf und Hals, Krallen u. s. w.
ein Phantasiegebilde mit Hörnerschmuck, langem Hals und oft pferde-
ähnlichem Kopf, mit Feuerstrahlen, die aus den verschiedenen Oeflnungen
des Köi-pers hervorbrechen, mit Spalthufen oder Krallen mit ungemustertem
oder an Hals und Brust befiederten Fell u. s. w. darbietet. Zu diesem
Zweck werden die Vorstellungen der mittelalterlichen Naturgeschichte auf
Grund von Belegstellen eingehend geprüft und gezeigt, dass schon in
klassischer Zeit mancherlei Fabeln über die Lebensweise des Panthers ver-
breitet waren. Diese wurden nun in frühchristlicher Zeit durch ein zu
Alexandrien entstandenes populär-theologisches Schriftchen, den s. g. Phy-
>iologus im christlichen Sinne umgedeutet und durch diesen über ganz
Europa verbreitet. Von kaum geringerer Bedeutung für die Behandlung
iles Panthers in spätem Thierbüchern war das im Mittelalter sehr häufig
benützte Werk der Et^^mologien des H. Isidor von Sevilla, in welchen
zuerst der allen Thieren nait Ausnahme des Drachen freundlich gesinnte
Panther vom blutdürstigen Pardel einerseits, sowie von dem durch eine
Kreuzung von Löwe und Panther abstammenden Leopard, unterschieden
wird.
Was nun die figurale Darstellung des Panthers im Mittelalter an-
belangt, so ist auffallend, dass derselbe ausser in den verschiedenen Phy-
siologus-Bearbeitungen und Thierbüchern fast ausschliesslich nur noch als
Wappenbild — und das nur auf einem beschränkten Gebiete — abge-
bildet wird. Besonders der Seulptur ist er völlig fremd geblieben, wenn
wir von dessen heraldischer Verwendung absehen i). Im orientalischen
Verbreitungsgebiete des Physiologus ist die Gestalt des Panthers immer
katzenartig, ebenso heben !^ämmt liehe auf den britannischen Inseln oder
wenigstens unter dem nachweisbaren Einflüsse der irischen, englischen
oder schottischen Missionsthätigkeit entstandenen Bilder des Panthers dessen
Katzengestalt hervor. Allein je weiter — zeitlich wie räumlich — der
Weg wai-, den die üeberlieferung ohne die richtigstellende Berührung mit
dem wirklichen Thiere zurücklegen musste, desto unsicherer wurde dessen
Darstellung. So entspricht j^nes Thierbild, das die Heraldik gemeiniglich
als Leopard bezeichnet, den katzenartigen Gestaltungen des Panthers, die
zumal in englischen Physiologushandschriften vorkommen. Da einerseits
M So der Verfasser, dagegen bemerke ich, dass mir mittelalterlich'^ Giess-
gefässe (Aquamanile) in Gestalt heraldischer Panther bekannt sind. Ein solches
befindet sich beispielsweise in den Sammlungen des kgl. Kunstgewerbemuseums
zu Berlin.
Literatur. 477
der als das bekannte feuerspiühende Ungethüm stylisirte heraldische Panther
dem gesammten altern westeuropäischen, wie auch dem nord-, west- und
selbst mitteldeutschen Wappenwesen völlig fremd ist, anderseits aber die
gleichzeitigen naturgeschichtlichen Abbildungen aus diesen Gebieten den
Panther nur katzenähnlich oder höchstens in sehr unbestimmten Ueber-
gangsformen wiedergeben, so scheint die Annahme gerechtfertigt, dass
der heraldische »Leopard« nur die ältere wappenmässige Stilform des wirk-
lichen Panthers ist, die sich auf das besonders England eigenthümliche
frühere Entwicklungsstadium der Physiologus-Abbildungen stützt. Der
neuere heraldische Panthertjpus findet sich hingegen in der dem Anfang
des 12. Jahrh. angehörigen Handschrift des Milstäter Physiologus schon
voll entwickelt. Die Pferdeähnlichkeit von Kopf und Hals wird hier durch
eine nach hinten flattei'nde Mähne am Kamm wesentlich erhöht, auch der
Schweif gleicht sehr dem eines Pferdes. Die Füsse sind paarweise unter-
schieden, die vordem zeigen deutlich drei gesonderte Zehen, die hintern
scheinen in Hufe zu endigen, der Athem endlich dringt als lange Flamme
aus Maul und Nüstern. Diese zweite Form des Panthers taucht 1160 als
Wappenbild der Markgrafen von Steier und 1163 der Herzoge von Kärnten
auf. Bald darauf finden wir ihn so auch in den Siegeln der Grafen von
Leuhsgemünd, der Grafen von Peilstein und der Pfalzgrafen in Bayern
Spanheim'schen Stammes. Ueber die Machtsphäre dieser Häuser, respective
das Flussgebiet der Donau ist diese Stilisirung des Panthers auf deut-
schem Boden während des Mittelalters nie wesentlich hinausgegangen.
Nur im Süden drang sie weit nach Oberitalien vor, wo übrigens mit dem
Aufkommen der Bezeichnung »Dolce« bald jede Erinnerung an den Zu-
sammenhang mit dem Urbild verloren gegangen ist.
Der dritte Abschnitt S. 131 — 368 enthält die eigentliche Geschichte
des Landeswappens der Steiermark. Der Verfasser knüpft an die er-
wähnte Thatsache an, dass die Figur des heraldischen Panthers eigentlich nur
auf dem Gebiet des bajuwarischen Stammes und in den zeitweise den
bayerischen Herzogen untergebenen Gebieten von Carantanien und der
Veroneser Mark vorkömmt und versucht »die Führung dieser Panther-
wappen aus dem Bestände früherer, die Gesammtheit des Stammes um-
fassenden Aufgebotsverbände zu erklären*. Zu diesem Zweck untersucht
er eingehend die EntAvicklung jedes einzelnen für seinen Zweck in Betracht
kommenden Wappens, und behandelt auf Grund des gesammten ein-
schlägigen Quellenstofi'es in 8 Kapiteln die Wappengeschichte von Steier-
mark, Kärnten, der Pfalzgrafschaft Bayern, der Grafen von Peilstein und
Lechsgemünd, der Städte Eeichenhall und Ingolstadt endlich der Ministe-
rialen Geschlechter v. Kislegg, v. Trimberg u. A. Der reiche Inhalt dieser
Ausführungen muss im Werke selbst nachgelesen werden, hier seien nur
jene über die Wappen der Herzoge von Kärnten und Steiermark kurz
besprochen.
Die Aufnahme des Panthers in den Schild der Ti'aungauer lässt sich
mit seltener Genauigkeit nachweisen. Noch am 22. August 1159 ver-
wendete Markgraf Otakar ein wappenloses Eeitersiegel, während er schon
das Jahr darauf den Panther im Schilde hatte. Drei Jahre später (ll63)
besitzen wir das älteste Zeugnis dafür, dass auch die Herzoge von
Kärnten aus dem Spanheimischen Geschlecht den Panther führten. Die
478
Literatur.
AVappenfarben waren gleich, d. h. sowohl die Traungauer als die Span-
heimer führten den Panther ursprünglich von Zobel, oder schwarz in
weissem Schilde und in diesen Farben übergieng der Panther auch beim
Aussterben der Traungauer auf deren Erben, die Babenberger. Erst gegen
Ende der Regierung Herzog Friedrichs des Stellbaren scheint jene Farben-
änderung beim steirischen Wappen eingetreten zu sein, die bleibend ge-
worden ist; sicher ist durch den Bericht der Eeirachronik, dass schon
1260 in der Schlacht bei Kroissenbrunn das steirische Banner den weissen
Panther in grünem Felde zeigte.
Die Wappenänderung der Kärntner Herzoge hängt nach dem bekannten
Berichte des Abtes Johann von Victring mit der Gefangennahme des kärnt-
nischen Erbprinzen Ulrich durch Herzog Friedrich II. von Oesterreich
(Jänner 1246) zusammen. Bedingung der Freilassung war für Ulrich
Ablegung des Pantherschildes und Annahme des Wappens mit den Löwen
und der Binde, das den Babenbergern wohl als Heerzeichen für die Mann-
schaften aus ihren Stammgütern diente. Ulrich hat nun in der That (seit
1247) eine Anzahl Jahre den Schild mit den drei Löwen und der Binde
o-eführt, der dem heutigen Wappen von Kärnten entspricht. Als er jedoch
nach dem Tode seines Vaters die Herrschaft über Kärnten antrat, nahm
er neuerdings den alten Schild mit deaa Panther an, der sich nun, da
inzwischen in Steiermark die Farben gewechselt worden waren, genügend
unterschied. Wie Herzog Ulrich, so führte auch dessen Bruder Philipp,
nachdem er 1275 von Kg. Rudolf die Belehnung mit Kärnten, Krain und
der Mark erlangt hatte, den Pantherschild, der jedoch nach seinem Tode
nicht weiter für Kärnten benützt wurde. Die Verhandlungen, welche von
Graf Meinhard von Görz vor seiner Belehnung mit Kärnten mit den Habs-
burgern gepflogen wurden, haben jedenfalls die Wappen frage auch be-
troffen. Mit Rücksicht auf das gleiche Bild im Wappen der angrenzenden
Steiermark dürfte sich Meinhard um so eher zum Verzicht auf den Panther
entschlossen haben, als »es damals förmlich System war, die Zahl gleicher
oder ähnlicher Wappen möglichst zu reduciren«. So griö" denn Herzog
Meinhard auf den Schild zurück, den Ulrich als Erbprinz geführt hatte,
und den auch König Otakar nach der Besitznahme von Kärnten als Landes-
wappen verwendet hatte. — Den Schluss des Werkes (S. 37S — 440) bilden
ein Anhang über den s. g. steirischen Herzogshut, der in Wirklichkeit
der österreichische Erzherzogshut war, dessen sich die Habsburger der
innerösterreichischen Linie bedienten, ferner zwei Excurse über den Ursprung
des Reichsadlers und über die Beziehungen Wolframs von Eschenbachs zur
Steiermark, sowie eine Anzahl von Beilagen und Berichtigungen. Allge-
meinere Aufmerksamkeit dürften namentlich die Ausführungen erregen,
dass Wolfram kein Franke war, sondern wahrscheinlich »jenem Geschlecht
von Essenbach (Eschenbach) angehört habe, das einerseits wahrscheinlich
in Krain gelegene Andechs'sche Lehen inne hatte, andererseits aber wegen
seiner Verschwägarung mit den steirischen Schenken von Grimmenstein
gerade zur Zeit des Dichters Verbindungen mit der Püttner Mark unter-
halten haben dürfte*.
Man wird dem Verfasser ohne weiters zugestehen müssen, dass er
seine Ansichten über die Entstehung der Wappen überhaupt, und das
steirische Landeswappen insbesonders, auf Grund einer staunenswerten
Literatur. 479
Belesenheit und mit ungemein geschickter Benützung des Stoiies vorbringt.
Demungeachtet darf man sich darüber nicht täuschen, dass mancher vor-
getragene Satz zur Stunde nioht mehr als eine wissenschaftliche Hypothese
ist, die zur Erweisung noch weiterer Untersuchungen bedarf. Dies gilt
namentlich von der Annahme, »dass schon das aus dem Zerfalle der karo-
lingischen Eeichsorganisation neu erblühende bayerische Stammesherzogthum
den Panther als Heerzeichen angenommen hat. Doch müsste das schon
vor der vorübergehenden Abtrennung Carantaniens (zuerst 976) und der
vorübergehenden Angliederung der Veroneser Mark geschehen sein. Sonst
Hesse sich die Bedeutung und Verbreitung unseres Wappenthiers gerade
auf diesen Gebieten nicht erklären«.
Der Verfasser hebt selbst hervor, dass ein herzoglich bayerisches
Pantherwappen nicht unmittelbar überliefert ist, er meint jedoch aus seinen
Untersuchungen über die Wappen der bayerischen Pfalzgrafen und der
Stadt Ingolstadt, die beide einen blauen Panther in weissem Felde führten,
den Schluss mit grosser Wahrscheinlichkeit ziehen zu können, »dass auch
die Herzoge ursprünglich dasselbe Wappen, oder wenigstens ein diesem
entsprechendes plastisches Heerzeichen geführt haben dürften«'. Man sieht,
die Beweisführung ruht auf der Voraussetzung, dass der Ursprung aller
Wappen aus Heerzeichen abzuleiten sei. Sie verliert daher sofort viel von
<ler behaupteten Wahrscheinlichkeit, sowie man die Möglichkeit ins Auge
fasst, dass einzelne unserer ältesten Wappen auch einen andern Ursprung
haben könnten, beispielsweise durch Herübernahme eines in einem andern
Lande ausgebildeten Wappens, also durch Entlehnung zu erklären sind.
An diesem Punkte wird die wissenschaftliche Kritik der Siegen-
feld'schen Hypothese einzusetzen haben. Gesellschaftliche Einrichtungen
wie die Wappen, die sich innerhalb einer kurzen Zeit weithin ver-
breiten, können ganz gut in A. ursprünglich entstanden und nach B
und C schon fertig im Wege nachahmender Mode gelangt sein, sie
können sich aber auch in A, B, C unabhängig von einander und dabei
von sehr verschiedenen Umständen beeinflusst gebildet haben. Es wird
daher noch eingehender Untersuchungen nach verschiedenen Eichtungen
bedürfen um darüber ins Klare zu kommen, ob wirklich alle alten
Wappen in Europa auf Heerbannzeichen zurückzuführen sind. Schon
heute sei zur Erwägung gestellt, dass sich das Wappenwesen im Orient
wahrscheinlich bedeutend früher als im Abendland entwickelt hat, wo
heraldisch geschmückte Schilde erst um die Zeit des zweiten Kreuzzugs
auftauchen. Ferner sei auf mancherlei alte Wappensagen hingewiesen,
welche die Annahme bestimmter Wappentiguren : der weissen Binde durch
Herzog Leopold V. von Oesterreich, der Lilien durch die Bourbons, der
Schlange mit dem Kind durch die Visconti u. s. w. mit den Kreuzzügen
in Verbindung bringen, wobei zu bedenken ist, dass sowohl die weisse
Binde im rothen Feld, als die Schlange mit dem Kind alte orientalische
Wappenbilder sind. Welche Aufgabe aber die Schildtiguren bei den Orien-
talen hatten, ob sie hier gleichfalls Heerbannzeichen oder aber persönliche
Abzeichen des Trägers gewesen sind, das ist noch gänzlich unerforscht.
Aufklärungen über diese und ähnliche Fragen haben wir also von künf-
tigen, quellengemässen Untersuchungen über das Wappenwesen des Orients
durch Orientalisten zu erhoffen. Dass die auf diesem Gebiet gefundenen
AQQ Literatur.
Ergebnisse, sie mögen nun wie immer ausfallen, fördernd auf unsere Vor-
stellungen über die Anfänge des Wappenwesens im Abendland zurück-
wirken werden, ist wohl ausser Zweifel. In diesem Sinne bat also die
europäische Heraldik ihr aufklärendes Ex Oriente lux noch zu er-
warten. Selbst dann, wenn es sich dabei zeigen sollte, dass der Verfasser
seine grundsätzliche Behauptung über den Ursprung der Wappen allzusehr
verallgemeinert hätte, so dass die daraus abgeleiteten Folgesätze nur unter
gewissen Einschränkungen aufrecht erhalten werden könnten, wird ihm das
Verdienst bleiben, dass er der Geschichte der europäischen Heraldik durch
seine gründlichen Forschungen neue Seiten abgewonnen und unsere Kennt-
nisse wesentlich vertieft hat. Namentlich hat auch der Eechtshistoriker
aus dem Werke über das steiermärkische Landeswappen mancherlei För-
derung zu erwarten, nur muss er dabei im Auge behalten, dass die ge-
sellschaftlichen Verhältnisse, die Siegenfeld für seine Schilderung benützt,
im Grunde nur den Süden des alten deutschen Reichs, vor allem die
bayerisch-österreichische Entwickelung betreffen und daher nicht ohne wei-
ters auf ganz Deutschland zu beziehen sind.
Graz. Lu seh in V. Eb engreut h.
La Grande Chancellerie royale et Texpeditiou des
lettres royaux de Taveuemeut de Philippe de Valois ä la
fin du XlVe siecle (1328— 1400) par 0. Morel. Paris. 1900. XIII,
529 p. 20 Fr. (Memoires et documeuts p, p. la Soc. de 1' Ee. des Chartes, III).
Das vorliegende, trefflich ausgestattete Werk gehört zu denen, die
durch den grossen ßeichthum des Inhalts eine angemessene Würdigung
recht schwierig machen, wenn der Rahmen einer Anzeige nicht überschritten
werden soll. Der Verfasser hat mit staunenswertem Fleisse gearbeitet und
grosse wie kleine Fragen mit eindringendem Scharfsinne behandelt. Seine
Darlegungen erscheinen immer streng sachlich, seine Vermuthungen gut
begründet und vorsichtig aufgestellt. Er selbst bezeichnet es als seine
Absicht, die verschiedenen Entwicklungsstufen der königlichen Briefe von
dem Augenblicke an, wo der Beurkundungsbefehl erfolgt, bis zu ihrer
endo-iltiwen AusfertiRunsr darzulegen. Jeder dieser Stufen entspricht ein
besonderer Prüfungsvermerk extra sigillum auf dem Umschlag des Stückes.
Die Erklärung dieser Vermerke sowie die Feststellung der verschiedenen
königlichen Siegel und ihres Gebrauches bilden den Hauptinhalt des klar
geschriebenen Werkes. Ein sehr umfangreiches gedrucktes und namentlich
ungedrucktes Quellenmaterial wird darin herangezogen. Im Verzeichnis der
Bücher hätte der Neudruck des bekannten Aufsatzes von Renan i) über
Nogaret erwähnt und später Holtzmann's Buch benutzt werden können.
Um zu zeigen, wie das Kanzleramt zu immer höherer Bedeutung gelangt,
greift der Verfasser bis auf König Ludwig VII. und Philipp August zu-
rück. Schliesslich ist der Kanzler der unmittelbare Vertreter des Königs
beim Parlament, der erste Beamte, oder wenn wir wollen, der erste Mi-
nister der Krone. Nur dem Range nach steht er unter dem Connetable.
1) Etudes sur la politique religieuse du regne de Philippe le Bei. Paris 1809.
Literatur. 481
Die Untergebenen des Kanzlers sind zahlreich: Notare und Secretäre, denen
die Abfassung der königlichen Sehreiben oblag; der audiencier und der
contröleur de 1' audienee, die sich vor allem als Rechnungsführer bethä-
tigten, der Siegler (calefactor cere, chauffe-cire), dem die Besieglung über-
tragen war. Wichtig ist der Unterschied zwischen den notaires royaux,
lokalen Beamten, die Beurkundungen für Privatpersonen, die sog. actes
de petite chancellerie, vornahmen, und den notaires du roi, unmittelbaren
Beamten des Königs. Das Amt jener wurde an den Meistbietenden ver-
kauft, das dieser nicht. Der Unterschied zwischen Notaren und Secretären
ist sehr schwierig zu bestimmen. Letztere sind Notare, die enger an die
Person des Herrschers gebunden waren und im besonderen seine unmit-
telbaren Kundgebungen abfassten. Die Notare wurden von dem Kanzler
auf die verschiedenen Behörden vertheilt, den königlichen Rath, die Rech-
nungskammer, das Parlament u. s. w. Ueber die von ihren Behörden
empfangenen Befehle machten sie sich Aufzeichnungen uud fertigten die
Reinschrift ursprünglich anscheinend in ihrer Privatwohnung an. Erst
1370 erhielten sie ein Dienstzimmer im Palaste angewiesen.
Die Urkunden, um die es sich handelte, waren in erster Linie die
actes de grande chancellerie oder lettres patentes. Sie wurden im Namen
des Königs gegeben und wenigstens grundsätzlich mit dem grossen Siegel
besiegelt. Man unterscheidet nach der Besiegelung ,3 Gruppen:
a) Urkunden oder Briefe mit grünem Wachs an grün-rothen Seiden-
fäden,
b) Briefe mit doppeltem Pergamentstreifen,
c) Briefe mit einfachem Pergamentstreifen.
In drei Tabellen stellt der Verfasser die wesentlichen Verschieden-
heiten zusammen.
Eine besondere Abtheilung bilden die feierlichen Urkunden, die sich
durch eine lange Einleitung sowie »Datum et actum* auszeichnen. Manche
ihrer Eigenthümlichkeiten erklären sich durch den Einfluss der päpstlichen
Kanzlei; so z. B. die Formel Ad perpetuam rei memoriam. Man darf
rliesen Einfluss aber nicht überschätzen. Zweifellos wirkten auch alte Ueber-
lieferungen und Erinnerungen an die nicht mehr üblichen Diplome mit.
Um Täuschungen zu vermeiden, wurden besondere Vorsichtsmassregeln
angewendet, und die Urkunden vor der Besiegelung mehrläch als echt
beglaubigt: einmal durch die Unterschrift des Notars, die seit dem Ende
des 13. Jahrhts. vorkommt, und allmählich ihren bestimmten Platz links
unten auf dem Blatt erhielt; sodann durch die Angabe der Dienststelle,
die das Schreiben bestellt hat und somit für den Inhalt, wie der Notar
für die Abfassung, verantwortlich ist. Solche Angaben waren: per domi-
num regem bei persönlicher Bestellung des Königs ; per regem in con-
silio, per curiam u. s. w. Bei dem Vermerk »per cameram« kommt es
auf den Inhalt an, um zu entscheiden, ob Parlament oder Rechnungs-
kammer gemeint ist.
Alle bisherigen Vermerke dienten nur dazu, den Kanzler zu unter-
richten. Seit 1360 schreibt er rechts auf den Umschlag »visa«, aber nur
auf Urkunden. Steht »visa« links, so rührt das Wort nicht vom Kanzler
her. Der Kanzler war keine blosse Siegelmaschine. Er war streng ver-
pflichtet, kein Stück durchgehen zu lassen, das die Rechte des Königs
482
Literatur.
verletzen konnte; mochte es auch von dem vielleicht nicht sfut unter-
richteten Könige persönlich gebilligt worden sein. Ein förmliches Ein-
spruchsrecht des Kanzlers (droit de remontrances) stammt aber erst aus
dem letzten Drittel des 14. Jalirhts.
Ganz besondere Aufmerksamkeit widmet der Verf. der Besieglung.
Von Philipp V. an zeichnete der abfassende Notar mitten auf dem Umschlag
des Pergaments 2 kleine Kreise oder Figürchen, die der Verf. oculi nennt.
Die ersten kommen 1327 vor. Sie zeigen an, dass Löcher für Seidenfäden
angebracht werden sollen. Fehlen sie, so hat der Siegler einen Einschnitt
für den Pergamentstreifen zu machen. Die Urkunden wurden bei der
audience du sceau dem Kanzler von dem audiencier vorgelegt. Der Kanzler
setzte sein ,visa« darauf und übergab sie einem Siegler. Die Siegler
waren zuerst ganz niedrige Beamte, überliessen aber später dir eigentliche
Arbeit ihren Dienern. Allein das Siegel bewies die Echtheit eines Briefes.
Gieng es verloren, so wurden die Kanzleivermerke, die dann vornehmlich
in Betracht kamen, zur Feststellung aufs genaueste geprüft. (Beispiel
S. 204). In gewissen Fällen traten andere Siegel an die Stelle des grossen
oder Maiestätssiegels : so am Anfang der Regierung, ehe dieses geprägt
war. Verf. nennt solche Siegel ante susceptum, sc. regni nostri regimen,
wie es in den Urkunden heisst. Er nimmt an, dass der König sich des
Majestätösiegels erst nach der Salbung bediente
Für die Geschichte der souveränen Behörden ist es wichtig zu er-
kennen, welches Siegel gebraucht wurde, wenn das grosse nicht zur Hand
war. Das sog. Siegel des Chätelet ist nichts anderes als das der Prevöte
von Paris, sigillura prepositure Parisiensis. Das zugehörige Gegensiegel
ist das Signet des Parlaments und nicht das der Eechnungskammer, wie
man meist gesagt hat. Das Geheimsiegel, sigillum secreti, wird nicht vom
Kanzler, sondern von einem königlichen Kämmerer verwahrt. Es findet
bei geschlossenen Briefen Verwendung, im Nothfall aber und missbräuch-
lich 'auch bei offenen Briefen. Die Besiegelung eines offenen Briefes mit
dem Geheimsiegel bedeutet immer, dass der König am Orte der Besiege-
lung anwesend, in der Regel, dass das grosse Siegel nicht da war. Das
kgl. Signet, das mit dem Geheimsiegel durchaus nicht verwechselt werden
darf, wird 13.54 einmal parvum signetum nostrum genannt. Der König
selbst pflegte es bei sich zu iühren. Es ist sein Privatsiegel. Der Verf.
legt auf diese früher nicht beachtete Unterscheidung grosses Gewicht und
unterstützt seine Beweisführung durch eine Reihe schöner Abbildungen.
Das Geheimsiegel zeigt den mit Lilien besäten Schild, das Signet ganz
willkürliche durch den persönlichen Geschmack bestimmte Figuren. Jenes
trägt nie eine Umschrift, dieses kann sehr wohl eine haben. Das Signet
diente einmal zur Besiegelung ganz persönlicher Angelegenheiten des
Königs, und dann solche'r, denen der Herrscher eine besondere Gewähr
verleihen wollte; so hauptsächlich bei finanziellen Dingen. Unter diesen
Umständen ersetzte es die königliche Unterschrift. In der Folge besass
Karl V. zwei Signete, ein rein persönliches und ein so zu. sagen finan-
zielles. Die anschliessenden Ausführungen des Verfs. über die Entstehung
des Geheimsiegels überhaupt aus dem Signet seien ausdrücklich hervor-
gehoben.
Literatur. 433
Die Ergebnisse des Abschnittes über die Datirung scheinen mir mit
die lehrreichsten zu sein. Die Schriftstücke werden nicht nach dem Tage
der Besiegelung, sondern nach dem Tage der Abfassung durch den Notar
datirt. Den Vermerk : per regem ad relationem consilii erklärt Morel
neu so, dass er bedeutet: durch den König, nach dem Bericht, den (mir,
dem Notar) der Rath gemacht hat. Dieses ist wichtig für die Feststellung
des königlichen Itinerars. Die zunächst auffallend erscheinende Schluss-
folgerung des Verf. lautet dahin, dass die Auslegung des Datums eines
einzelnen königlichen Briefes nur Wahrscheinlichkeiten bietet, und dass
zur Feststellung des Aufenthaltes des Königs das Zeugnis zuverlässiger
Chronisten vorzuziehen ist. Hier liefert der Diplomatiker dem Historiker
einen recht lehrreichen Beleg für den Wandel der kritischen Grundsätze
je nach den Perioden. Wie froh ist man bei anderer Gelegenheit, Chro-
niken durch Urkunden berichtigen zu können!
Während die ßegistrirung der königlichen Briefe durch die ßech-
nungskammer und das Parlament ein Ausfluss ihres Hoheitsrechtes war,
diente die Registrirung durch die Kanzlei nur archivalischen Zwecken. Im
Gegensatz zu Wailly entscheidet sich der Verf. dafür, dass letztere erst
nach der Besiegelung stattfand, wie sie gerade von Privaten erbeten wurde.
Der zweite Haupttheil des Werkes behandelt die finanzielle Organi-
sation der Kanzlei. Ohne den Wert der einschlägigen Untersuchungen
des Verfs. gering zu schätzen, glauben wir doch, uns hier kürzer fassen
zu dürfen. Er bespricht zuerst die Einnahmen der Kanzlei, d. h. die
Gebüren, die an sie gezahlt wurden. Man vergleiche dazu die lehrreiche
Tabelle S. 359. Dann folgen die Ausgaben, nämlich die Gehälter des
Kanzlers (4000 livres), der Notare, der Siegler. Auch schenkt der König
Mäntel und Kleider. Jeder ausgefertigte Brief brachte eine bestimmte
Summe, die in eine gemeinsame Kasse floss, woraus sie allmonatlich an
die Notare vertheilt wurde. Das waren die bourses, vermuthlich so ge-
nannt, weil das Geld den Berechtigten in einer Börse übergeben wurde.
Mit der Schilderung der Rechnungsführung in der Kanzlei schliesst
der Text des Buches ab. Es folgen eine Reihe wertvoller Anhänge :
1. eine Aufzählung der Signete Karls V.; 2. eine Protokoll von 1329,
enthaltend einen Brieftarif der grossen Kanzlei unter Philipp dem Schönen,
sodann eine Kanzleiregel aus den ersten Jahren Philipps von Valois;
3. ein Kanzleitarif aus den Jahren 1357 — 1359 oder 1368 — 1372; 4. ein
Abdruck des Sciendum der Kanzlei, das vor 13S9 verfasst wurde. Es
trägt seinen Namen nach den Anfangsworten. Alles, was den inneren
Dienst angeht, wird darin ausführlich dargelegt; 5. 53 mit wenigen Aus-
nahmen ungedruckte Urkunden von 1317 bis 1413; 6. eine planmässige
Uebersicht über die im Werke erklärten Vermerke extra sigillum.
Wenn man das Buch aus der Hand legt, so drängt sich unwillkürlich
der Vergleich mit den deutschen Verhältnissen derselben Periode auf: dort
in Frankreich eine bis ins einzelne geregelte, sicher arbeitende Behörden-
Organisation, ein wunderbares Werkzeug in der Hand eines zielbewussten
Königs ; bei uns fehlt schon die unentbehrliche Voraussetzung geordneter
Kanzleiverhältnisse, eine starke CentralgCAvalt mit festem Sitz. Wollte mau
die französischen Verhältnisse in ihrer Eigenart erfassen, so müsste man
sie den englischen oder den päpstlichen derselben Zeit gegenüberstellen
t
^^^ Literatur.
Dann erhielte man etwas wie vergleichende Diplomatik. Der Weg, auf
dem bei den einzelnen Völkern der Gesammtwille, der sich im Willen des
Herrschers verkörpern mag, geschriebenes Gesetz, Verordnung, Erlass wird,
bietet doch lehrreiche Einblicke in den nationalen Charal^ter. Die gewal-
tigen Wirkungen französischer Staatskuust nach aussen wird nur der richtig
verstehen, der auch das innere Eäderwerk der Maschine durchschaut. Die
Ergebnisse der Diplomatik, wenn sie so lichtvoll vorgetragen werden, wie
es hier geschehen ist, münden überall in die allgemeine Geschichte ein.
Heidelberg. A. Cartellieri.
Albert Büchi, Freiburgs Bruch mit Oesterreich, sein
Uebe r gang anSavoyeiiuudArisclilu SS an die Eidgenossen
nach den Quellen dargestellt. (CoUeetanea Friburgensia. Com-
nientationes aeademicaeuuiversitatis Friburgensis Helvet. Fasciculus VII).
Friburgii Helvetiorum 1897 4«. (XIII und 268 S.).
Der Abfall der Stadt Freiburg im üechtland von Oesterreich, ihr
Uebergang an Savoyen und endlich ihr Anschluss an die Eidgenossen ist
ein Geschehnis von nur beschränkter Tragweite gewesen. Doch entbehrt
es keineswegs eines gewissen allgemeineren Interesses, weil damit eine
merkwürdige agrarische Bewegung verflochten ist, und weil sich in ihm
die habsburgische Politik der Zeit spiegelt. Es ist daher auch von ausser-
schweizerischer Seite zu begvüssen, dass Büchi eine umfassende und fleissige
Darstellung dieser Ereignisse bietet. Das Verhältnis Freiburgs zu seinen
habsburgischen Stadtherrn war ein sehr lockeres. Dem Stadtherrn stand
die Bestätigung von Schultheiss und Rath und die Gerichtsbarkeit in der
Stadt zu. Zu kriegerischer Hülfe waren die Freiburger nur in beschränktem
Masse verpflichtet. Ihre isolirte Lage verminderte noch die politische
Bedeutung der Stadt für die Habsburger. An den Kriegen ihrer Stadt-
herren gegen die Eidgenossen hatte sie theilgenommen und dabei manche
Verluste erlitten. Daher suchten die Freiburger Anschluss an ihre mäch-
tigern Nachbarn von Bern durch den Abschluss des ewigen Burgrechts,
womit sie die Verpflichtung von Kriegshülfe unter Umständen auch gegen
ihre Stadtherrn auf sich nahmen. Doch als der Bundesfall im Armagnaken-
kriege gegeben war, wagte der Stadtrath nicht, sich auf die Seite der
Berner zu schlagen, ebensowenig folgte er den österreichischen Anmah-
nungen, sondern hielt sich neutral. Dadurch verdarb es sich die Stadt
mit beiden Theilen. Im Kriege, in den die Stadt mit Bern und Savoyen
verwickelt wurde, Hess sie Herzog Albrecht VI. fast ohne Hülfe. Die
Folge des Krieges war der für die Stadt äusserst ungünstige Frieden von
Murten. Die fast unerschwinglichen Lasten, welche dieser Friede der Stadt
auterlegte, brachten den Zwiespalt zwischen Stadt und Land zu vollem
Ausbruch. Die Bauern der Landschaft waren freie Leute, die ihre Güter
zu Zinslehen innehatten. Wie überall versuchten auch hier die Zinsherren
ihre Rente zu heben, indem sie das den Bauern so günstige Leiheverhältnis
eigenmächtig änderten und sich verschiedene Uebergrifie in der Allmende
erlaubten. Zum wirtschaftlichen Gegensatze kam der politische. Das Land
/
Literatur. 485
und die Mehrzahl der kleineren Stadtbürger waren gut österreichisch ge-
sinnt, die reichen Zinsherrn, meist wälscher Nationalität, neigten zu Savoj^en.
Die Landleute strebten das Bürgerrecht der Stadt zu erhalten, die Zins-
herrn dagegen suchten die Landleute ihrer Gi'undherrlichkeit zu unter-
werfen, die Landleute weigerten sich der Stadt zu zinsen und zu frohnen,
die Städter suchten die Landleute unter ihre Landeshoheit zu beugen.
Um den Zwiespalt auszugleichen, wurde Herzog Albrecht VI. in die Stadt
gerufen. Die Landschaft legte ihm ihre Klagen vor, die bereits Kudolf
Thommen nach den Originalen des Wiener Staatsarchives bekannt ge-
macht hat. Albrecht entschied den Streit nach politischen Motiven in
seinem Landbriefe zu Gunsten der Bauern. Seine rechtskundigen Beiräthe fassten
das Leiheverhältnis als die römische Emphyteuse und construirten darnach
Eechte und Pflichten der Bauern zweifelsohne nicht völlig der Rechtslage
entsprechend. Gewiss waren nicht alle Klagen der Bauern und Städter
berechtigt. Die gravirendste unter den politischen Anklagen, die wegen
Unterschlagung des österreichischen Hülfsgesuches im Armagnakenkriege
hat Albrecht geradezu zurückgewiesen. Kaum wäre dies der Fall gewesen,
wenn der Herzog eine Handhabe zur Verurtheilung gehabt hätte, was Büchi
übersehen hat. Der Landbrief enthält nicht nur Bestimmungen zu Gunsten
der Landleute sondern auch solche zu Gunsten der Stadtherrschaft. Direct
wird darin auf die Freiburger Handfeste zuilickgegriffen. Alle Rechte und
Regalien, welche nach dieser dem Stadtherrn zukommen, werden revindicirt
ohne Rücksichtsntthme auf das Herkommen, nach welchem sich manches
geändert hatte. Das Gericht der Zinsherrn in den Dorfgerichten wird
abgethan, die Gerichtsgewalt des Schultheissen lestituirt. Das Vorgehen
Albrechts in der Stadt kann man nur gewaltthätig finden, die Gefangen-
nahme des alten Rathes, die Wegnahme des Silberzeuges, die Interpretation
der Bestimmungen der Stadthandfesten über Latrocinium. Albrecht war
damals übrigens schon im Begriffe, Freiburg mit den übrigen Vorlanden
dem Herzog Sigismund abzutreten. Das Regiment der von Albrecht ein-
gesetzten Räthe schien verfassungswidrig. Die gewaltthätige Ermordung
des Grossweibeis Fiat und andere Drohungen veranlassten den Auszug der
alten Rathspartei aus der Stadt. Die Irrungen zwischen der Stadt und
den Landleuten erwuchsen zu förmlichen Verschwörungen und Empörungen.
Herzog Sigismund vermochte in keiner Weise die Ruhe wieder herzustellen
und noch weniger der Stadt ausgiebige Geldhülfe zu gewähren. Erdrückt
von der Last der ihr im Murtnerfrieden auferlegten Kriegsentschädigungen,
warf sie sich endlich dem Sieger in die Arme. Sigismund hat den Abfall
nicht einmal zu rächen versucht. Aber tief wurzelten die savoyschen
Neigungen in Freiburg nicht. Bald zeigt sich eine Annäherung an Bern,
das sich wegen der Unterwerfung Freiburgs mit Savoyen entzweit hatte.
Im Burffunderkriege gelang es Freiburg seine Reich sunmittelbarkeit von
Savoyen zu ertrotzen, und endlich erfolgte nach langen Verhandlungen die,
Aufnahme der Stadt in die Eidgenossenschaft.
Der Darstellung fügt Büchi den Abdruck von 20 zumeist ungedruckten
für diese Ereignisse wichtigen Urkunden bei. Den Schluss bildet eine
Karte des Freiburgischen Territoriums mit der Eintheilung in Pfarrsprengel.
Innsbruck. Hans von Voltelini.
486 Literatur.
S t a r z e r D r. A 1 b e r t , Geschichte der 1 a u d e s f ü r s 1 1 i c h e u
Stadt Koriieuburg. Korueuburg Verlag der Stadtgemeiude 1899,
8° (XVI + 752 S.).
Derselbe, Geschichte der laudesfürstlicheu Stadt
Klosterneuburg. Klosterneuburg, Verlag der Stadtgemeinde 1900,
8° (XIV + 629 S.).
In der ersten Hälfte des 1 ] . Jahrhunderts entstand oberhalb Wiens
am rechten Donauufer eine Ansiedlung, welche die Bewohner die »neue
Burg*, Niwenburc, nannten. Sie wird zum ei'sten Male am 8. November
]()42 urkundlich erwähnt, da Kaiser Heinrich IL hier weilte. Am Donau-
ufer und auf der benachbarten Insel bildete sich alsbald ein lebhaft be-
suchter Marktplatz heraus, der jedoch durch Ueberschwemmung zerstört
wurde, worauf man den Markt an das linke Ufer verlegte, wo er sich
trotzdem er noch wiederholt durch Hochwasser schwer geschädigt wurde,
allmählich zu einem ganz bedeutenden Stapelplatz entwickelte, welcher
schliesslich vom Herzog zu einer der drei Mal- oder Gerichstätten des
Landes auserkoren wurde. Er hiess nunmehr Neuburg enhalb Tunaw,
Claustroneoburgum transdanubiale oder bezeichnender de foro, Neuburg
luarkthalben (mit Varianten). Die ältere Ansiedlung, in welcher bald das
1106 vom Markgrafen Leopold gegründete Kloster das Uebergewicht er-
langte, hiess dementsprechend Neuburg klosterhalben oder auch später
Herzogenneuburg. Diesem verlieh Herzog Albrecht I. am 5. Februar 1298
ein Stradtrecht und schied es aus dem Gerichte von Neuburg markt-
halben aus, wodurch auch Letzteres indirect ein selbständiges Gemeinwesen
wurde. Im 15. Jahrhundert bürgerte sich dann für Neuburg markthalben
der Name Korneuburg, richtiger Karneuburg (zuerst 1371 auftauchend)
ein. nach einem Keltergefäss Kar, nach welchem wiederum eine Wein-
abgabe, das Kargeld, benannt ist. Korneuburg war nämlich der Sitz des
landesfürstlichen Karamtes. Neuburg klosterhalben wird später kurzweg
Klosterneuburg genannt.
Die sechshundertste W^iederkehr der Sta<itrechtsveideihung rief in der
Gemeindevertretung der Stadt Korneuburg den glücklichen und in einer
Zeit, in welcher das öffentliche Leben der Pflege der Wissenschaft nicht
günstig ist, nicht genug zu rühmenden Entschluss hervor, diesem Tag
durch die Herausgabe eines Geschichtswerkes eine würdige Erinnerung zu
schaffen. Die Gemeinsamkeit des historischen Gedenktages, die ursprüng-
liche Verbindung beider Städte, die innigen nachbarlichen Beziehungen, in
denen sie auch fernerhin standen, brachten es mit sich^ dass auch die
Stadt Klosterneuburg nicht dahinter zurückstehen konnte und dass beide
Stadtvertretungen dieselbe Persönlichkeit, den Director des n. ö. Statt-
haltereiarchivs, Dr. Albert Star z er, welcher durch seine langjährigen
Arbeiten auf dem Gebiete der heimischen Topographie — er redigirt seit
dem Jahre I897 die »Topographie von Niederösterreich« — ganz beson-
ders geeignet erschien, mit der Abfassung des Geschichtswerkes betrauten.
Für die Anlage der Werke konnten Kerschbaumers treffliche Geschichte
von Tulln und Geschichte von Krems zum Vorbild genommen werden.
Literatur. 4.37
Merkwürdiger Weise ist es ebenso verschieden, als sich später der
Charakter der beiden Städte entwickelt hat, auch um das Quellenmalerial
bestellt. Korneuburg wahrte nicht mir seine Stellung als bedeutender
Stapelplatz an der Donau, es bildete sich auch seit dem 15. Jahrhundert,
nachdem es mit starken Befestigungen umgeben war, zu einem wichtigen
Vorwerk von Wien heraus. Wiederholt fanden hier im Laufe des 15. und
16. Jahrhunderts Landtage statt, deren Abhaltung in Wien nicht opportun
war. Als Festung bewährte es sich ebenso gegen König Mathias Corvinus,
wie im Schweden- und Türkenkrieg. Und auch später bis zur Gegenwart
war es als Sitz verschiedener Behörden von Bedeutung. Dieser Bedeutung-
entsprechend war auch von jeher das städtische Leben Korneuburgs rege
entwickelt, die Documente desselben sind zahlreich und gut verwahrt,
andererseits aber bei der geringen Beachtung, welche die Localgeschichte
früher fand, wissenschaftlich so gut wie unausgebeutet. Abgesehen von
den mit 1300 beginnenden Urkunden liegen die Raths-, Vertrags-, Missiv-,
Testaments-, Kauf-, Relations-, Inventur-, Waisenbuch- und Gestions-
protokolle seit der ersten oder mindestens seit der zweiten Hälfte des
16. Jahrhunderts in geschlossener Reihe vor und ermöglichten es dem
Historiker unter Heranziehung des Materials der grossen Wiener Archive
nicht nur die Ereignisse der politischen Geschichte wie z. B. die Schick-
sale der Stadt während der Schwedenzeit in ihren Einzelheiten genau dar-
zustellen und nicht nur die Geschichte einzelner Localmerkwürdigkeiten,
Anstalten und Einrichtungen zu verfolgen, sondern auch wertvolle sta-
tistische Zusammenstellungen zu bieten und insbesondere den Verwaltungs-
organismus der Stadt ausführlich klar zu legen. Dieses zweite Kapitel
»Verfassung und Vei-waltung« ist es vor allen, welches trotz seiner wenig
glücklichen Anlage, infolge deren hier nicht nur die Geschichte der öffent-
lichen Gebäude, sondern auch die ganze Schulgeschichte hineingepresst ist,
den wissenschaftlichen Wert des Werkes ausmacht, namentlich scheint
mir die Verfolgung der Entwicklung des österreichischen Gemeindewesens
in der Neuzeit, über welche Periode wir noch merkwürdig wenig unter-
richtet sind, sehr verdienstvoll.
Wesentlich verschieden lag die Sache für Klosterneuburg. Hier con-
centrirte sich das historische Leben, wie schon betont, in dem Augustiner-
Chorherrnstift. Selbst die heldenmüthige Vertheidigung gegen die Türken
wurde von den Chorherren, allen voran von dem wackeren Marcellin Ortner,
geleitet. Auf das Stift richtete sich auch naturgemäss das Interesse der
bisherigen Geschichtschreibung, wie wir denn thatsächlich an historischen
Arbeiten darüber nicht arm sind. Freilich zu einer zusammenfassenden
systematischen Bearbeitung der archivalischen Schätze im modernen Geiste
ist es bisher leider nicht gekommen, da das Stift gegenwärtig noch zu
jenen gehört, welche ihre Archivalien ängstlich vor der Forschung ver-
schliessen. Eine Geschichte des Stiftes zu schreiben lag übrigens keines-
wegs in der Aufgabe des Verf., er beschränkte sich daher darauf einen
Abschnitt über dasselbe auf Grundlage der vorhandenen Bearbeitungen
einzufügen. Das Schlimme war nur, dass auch über die Stadt keinerlei
Archivalien existiren, denn die Stadt besitzt kein Archiv und, was an Ur-
kunden und Akten da war und noch im Jahre 1851 von Zeibig benutzt
werden konnte, ist seitdem spurlos verschwunden. So war denn der Verf.
438 Literatur.
genöthigt, vielfach dort, wo eben kein specielles Material für Klosterneu-
burg vorlag, das über Korneuburg Gesagte zu wiederholen.
Wenig zum Vortheile gereichte den beiden Städtegeschichten auch der
Umstand, tlass der Verf. den Bewohnern Korneuburgs und Klosterneuburgs
ein Hand- und Hausbuch schaffen sollte. Einerseits konnte er es nämlich
doch nicht vermeiden den gelehrten Apparat, die trockenen historischen
Belege, welche den Laien nicht interessiren oder abzuschrecken pflegen,
aufzunehmen, und die populäre Darstellung wurde nur selten erreicht,
andererseits ist der Beschreibung der modernen Verhältnisse im Sinne
des Auskunftsbuches ein unverhältnismässig breiter Raum zugewiesen
und überdies sah sich der Verf. bemüssigt die historischen Schicksale der
beiden Städte in eine Art kurzer Geschichte Niederösterreichs einzugliedern,
welche in einer nach un.-erm Geschmack viel zu weitgehenden Weise die
bekannten Werke von Huber, Schober, Bachmann, Werunsky u. a. m. aus-
schreibt. Manche Ungleichheiten der Darstellung, Mängel in der Disposi-
tion, Wiederholungen u. dgl. entsprangen wohl dem Umstände, dass die
AVerke innerhalb eines kurzer Termines fertiggestellt werden sollten.
Trotz dieser Schwächen wird man die beiden fleissig gearbeiteten
Städtegeschichten, denen auch eine Eeihe interessanter Abbildungen bei-
gegeben ist, mit Genugthuung begrüssen, denn dieser Zweig der Terri-
torialgeschichte ist noch immer viel zu dürftig entwickelt.
Wien. M. Vancsa.
Dr. Theodor Ortvay, Prof. d. Gesch. a. d. k. img. Rechtsakademie
zu Pressburg und Mitgl. d. uug. Akad. d. W.
Geschichte der Stadt Pressburg, h. durch die Pressburger
Erste Sparcasse; deutsche Ausgabe II. Bd.
1. Abth. Mittelalterliche Topographie der Stadt 1500
— 1526 (mit 54 in den Text gedr. Illustrat. und 4 Tafeln) Pressburg,
Comm. Verlag von Carl Stampfel 1895 (XVI und 475 SS. gr. 8).
2. Abth. Die Kechtsorgauisation der Stadt in Mittel-
alter 1300—1526. 1898 (mit 29 Text-Illustrationen und 5 Tafeln,
V und 551 SS.). Vorher, 1894, erschien als III. Bd. Beilagen z.
Gesch. Pressburgs in der Zeit von 1300 — 1526 (mit 64 Text-
Illustrationen und 14 Tafeln) VI und 503 SS.
Seitdem Eef. an dieser Stelle (Mitth. XV. 1894 S. 531 — 533) den
I. Bd. dieses weitschichtig angelegten Werkes (ersch. 1892, von den
ältesten Zeiten bis zum Erlöschen des Arpadenhauses 1 iOl) zur Anzeige
brachte, sind Jahre verstrichen, und nunmehr liegen drei weitere Bände
vor, die es allerdings mit einem mächtigen Ruck bis zum entscheidenden
Jahre in der Reichsgeschichte Ungarns (1526) vorwärts brachten.
Der IL Bd. bietet in der ersten Abtheilung die »mittelalterliche
Topographie der Stadt 1300 — 1526«, in der zweiten die »Rechts-
organisati on<'= Pressburgs im gleichen Zeiträume. Beide bilden zu-
Literatur. 489
sammen die Geschichte der Stadt sei dem Ausgange der Arpaden bis zur
Schlacht bei Mohacs. Nehmen wir aber den III. Band, der früher als
die beiden Abtheilungen des II. erschien und sich doch als »Ergänzung
zu dem in zweiten Bande behandelten geschichtlichen Stoife« (s. Voi-wort)
einführt, zur Hand und mustern den reichen Inhalt, so will es uns doch
bedünken, als stecke in ihm gerade das, was der Leser von einer äussern
Geschiebe Pressburg , von der Rolle dieser Donaustadt im Geschichtsleben
Ungarns erwarten darf, und als wolle der Verf. sich mit dem Leser ge-
wissermassen ablinden, in dem er ihm ein wahrhaft riesiges Ma-
terial urkundlicher Daten zur Verfügung stellt und auf seine Verarbei-
tung verzichtet, um für die Geschichte des Innern Lebens Pressburgs,
:, Topographie« und »Rechtsorganisation« der Stadt freie Hand, Raum und
Müsse zu gewinnen.
Dies wird uns klar werden, sobald wir uns in diesen (III.) j, Ergän-
zungsband« etwas vertiefen.
Ortvay gliedert sein Material in IV »Beilagen«. Gleich die erste:
»Besuche vornehmer Personen in Pressburg 1301 — 1526« (S. 1 — 122)
enthält in ihren beiden Abtheilungen: I. Könige und Königinnen in Press-
burg (1304 — 1527) und II »Herrn geistlichen und welthohen Standes,
Synoden und Palatinal-Versammluugen, Friedens- und Vertragsschlüsse in
Pressburg« eine Fülle von urkundlichen Andeutungen dessen, was der
Leser für die geschichtliche Rolle der Stadt als massgebende That-
sachen sucht und beleuchtet wissen will. Ref. begreift ganz wohl, dass
der Verf. bei seinem Vorgehen, jede Urkunde als Regest aufzunehmen,
in welcher Pressburg als Oertlichkeit oder Schauplatz von Thatsachen
auftritt, nicht in der Lage war, dazu einen historischen Commentar zu
liefern, da er auf solchem Wege zu einer completen »Reichsgeschichte
Ungarns mit besonderer Rücksicht auf Pressburg« gedrängt worden wäre.
Immerhin durfte man aber erwarten, dass er — unbeschadet den stofflichen
Wert dieses, vne das ^Vorwort« sagt »ursprünglich nicht in
Aussicht genommenen Bandes«, — wenigstens einleitungsweise
das herausgegriffen und bearbeitet hätte, was für die besondere oder
eigenartige Stellung Pressburgs im mittelalterlichen Geschichtsleben Un-
garns massgebend bleibt. Dann aber hätten auch Thatsachen zur Sprache
kommen müssen, denen wir in den so reichlich gebotenen Urkunden ver-
gebens nachspüren, und die doch für die wechselnde Zugehörigkeit
und Verwaltung der Stadt und des Pressburger Gespanschaftsgebietes,
so zunächst als Leibgeding der Königswitwe Agnes und verschieden-
seitige Pfandherrschaft im Verlaufe des 14. und 15. Jahrb., ge-
radezu entscheidend sind und uns Pressburg nicht selten als Brennpunkt
des bewegten Geschichtslebens West-Ungarns erkennen lassen. So aber
steht der I. Band, der thatsächlich das äussere Geschichtsleben Press-
burgs in den Jahrhunderten ärpädischen Königthums, neben dem inneren,
zur Geltung bringt, gewissermassen vereinzelt da, und der Inhalt des
III. Bandes entschädigt uns keineswegs für den Ausfall der äussern Ge-
schichte der Stadt von 1301 — 1526, denn er »ergänzt« nicht eigentlich
die beiden Abtheilungen des II. Bandes, in denen die »mittelalterliche
Topographie und Rechtsentwicklung« Pressburgs zur Sprache kommen, und
er bietet auch wieder keinen vollwichtigen Ersatz für das Erwartete und
MittheUungen XXII. 3-
490 Literatur.
Fehlende. Demnach müssen wir uns denn mit der Hoftnung trösten, dass
der Verf. in einem vierten Baude das zu leisten und bieten beabsichtigt,
was, wenn es abgängig bliebe, eine empfindliche Lücke in der »Stadt-
geschichte offen liesse.
Halten wir jene Hoffnung aufrecht, um nun dem IIL Bande näher
zu treten und an Stichproben aus der schier unabsehbaren Fülle urkund-
lichen Detailmaterials einige kritische Bemerkungen und sachliche Ergän-
zungen zu knüpfen.
In der zweiten Beilage (Reihung der Beamten des Fressburger
Comitates, a) Obergespäne 1307 — 1526) treffen wir (S. 126 — 142 z. d. JJ.
1342 — 1348) auf einen bedeutenden Emporkömmling, den offenbar deutsch-
bürtigen Niklas Treutul oder Treutel, dessen Namensschreibung der Verf.
mit Recht gegen den Versuch Pesty's, ihn magyarisch (»Törtöl*) zu machen,
verficht. Doch dürfte anderseits die Annahme Ortvay's, dieser seit 1316 als
damaliger Temescher Comitatsgraf beurkundete Magnat sei mit dem Tavernicus
Nicolaus Trewtel (de Neuna) der JJ. 1394 — 1407 identisch, schon deshalb
nicht stichhältig sein, da wir sonst an ein weit mehr als hundert-
jähriges Wirken dieses Magnaten glauben müssten. Es zwingt uns
daher der ganze Sachverhalt, die urkundliche Angabe z. J. 1350, welche
von jenem Niklas T. als »condam Posoniensis comes« spricht, und die
z. J. 1351 — 1353 (»comes«) Pos. (Anjoukori okm. V, VI) als äusserste
Lebensgrenze anzusehen. Wir hätten es somit bei jenem N. T. (de Neuna)
der JJ. 1394 — 1407 weit eher mit einem Sohne des Vorgenannten zuthun.
Der Obergespan der Jahre 13cS6 — 13 8 S (S. 159) »Smilo von
Cuonstat* gehört offerbar dem Ivunstatter Zweige der güterreichen und
angesehenen Sippe der mährischen »Strelici« an, welcher den »Obfaner«
oder ^ Obersesser <■= Zweig (cc. 1312) überdauerte und als Kunstatt-Podie-
brader einer glänzenden Zukunft entgegen gieng. Jedenfalls ist es dieselbe
Persönlichkeit, welche der Verf. an späterer Stelle (S. 206 — 207) auch als
Schlosshauptmann (castellanus) von Pressburg 1386 — 1388, also gleich-
zeitig, und überdies noch 1402 in letzterer Amtseigenschaft anführt; aber
ebenso müssen wir unbedenklich den »Vicegespan« Smilo des J. 1386
mit dem Vorgenannten identifiziren. Anderseits gehört der Obergespan
» Smilo de Phretaw «, ,Wetaw«, »Bethaw«, »Vetauia« (1402, 1405, 1407,
S. 164 — 166) d. i. Smil von Vöttau (in Mähren) dem bekannten Adels-
hause der von » Lipa-Ronow-L i c h t e n b u r g ^■^ an, welche Letztere, die
sich als mährische Herrn vorzugsweise »von Vöttau <^, schrieben in der
Person Smils als Amtsträger des damaligen Pfandinhabers der Press-
burger Gespanschaft, des Mai-kgrafen Jobst von Mähren, des luxemburgi-
schen Vetters König Sigismunds, herüberkamen. In dem Kastellan oder
Schlosshanptmanne Pressburgs »Pökyantl« (z. J. 1491, S. 213) steckt
wohl sicherlich der Ungar »Poky Antal* d. i. Anton Pöky.
Wenden wir uns nun der dritten Beilage (»Das Pressburger
Capitel^) und zwar dem I. Verzeichnis, dem der Pröpste der S. Martins-
kirche zu. Was der Verf. (S. 222 ff. 1320 — 1328) über Niklas von
j,Durugd« oder Dörögd beibringt u. zw. in Hinsicht seiner Gefangennahme
durch die Grafen von Montfort, zu Konstanz (1328), möge darin seine
Erläuterung finden, dass diese Gewaltthat den Grafen von Montfort - F e 1 d-
kirch zur Last fällt, und einer der ihrigen, Rudolf, damals(l323 — 1333)
Literatur. 4.9 1^
Bischof von Konstanz war. Im Anschluss an den Propst Martin (l35S —
1359), den Ortvay weiterhin zu belegen nicht vermag, so dass von 1359
— 137 2 eine breite Lücke gähnt, findet sich (u. zw. nur zu diesem Jahre
genannt) ein Purkhardus de Elderbach. Unzweifelhaft ist er ein
Angehöriger des schwäbischen Eittergeschlechtes von Ellerhach (im h. Amte
Dillingen), das seit Ludwig I. (1342—1382) durch Solddienste (deren
Suchen wirt gedenkt) und Begüterung in Westungarn heimisch wurde
und sich im Verlaufe des XV. Jahrhunderts mit dem Prädikate von
»Eberau« ( »Monyorokerek, in der Eisenburger Gespanschaft) der Magnaten-
schaft Ungarns eingereiht findet.
Mit den Pröpsten der Jahre 140 2 — 1421 (S. 240 — 241) hat es jedoch
ein ganz eigenthümliches Bewandtnis. Wir begegnen nach einander drei
»Ausländern« mit dem Namen Johannes u. zw. 1402 einem Johannes
de Usk, 1404 — 1407 (unmittelbar anschliessend) einem Johannes Senn-
berg und 1408 — 1421 wieder einem Johannes Jubar, wie ihn Ortvay
schreibt oder Zuber (wie er im Abdr. einer Urkunde s. w. u. bei Fejer
C. dipl. Hung. X, 2, 517 z. J. 1397, Mai 24. genannt wird). Ueberdies
erseheint aber der Letztere auch schon z. J. 1397 als Inhaber der
Pressburger Propstei (»quam tenet«), und wenn auch Ortvay gegen die
Statthaftigkeit dieses Datums ankänpft, indem er (S. 238 — 240) einen
Lorenz Zambö als Propst innerhalb der Jahre 1381 — 1401 nachweist,
kann er doch die so genau datirte Angabe z. J. 1397 nicht beseitigen,
da sich ja auch an eine zeitweilige Innehabung oder Usurpation der
Probstei von Seite dieses »Jubar« oder »Zuber« denken lässt, und solches
bei der Günstlingswirtschaft in den Zeiten Sigismunds und angesichts der
Thatsache, dass er als König die Verleihung der Propstei für sich in
Anspruch nahm, ganz gut statthaben konnte. Nun erfahren wir jedoch,
dass Johannes von Usk und jener Jubar oder Zuber als Böhmen
galten, der Erstere dem Laitmeritzer Propstei i)-Sprengei angehörte, und
Johannes Sennberg jedesfalls ein Nichtungar, ein Fremdbürtiger war.
Alle drei erscheinen ferner unter gleichen Verhältnissen bei der könig-
lichen Kanzlei als Amtspersonen, und überdies sowohl Johannes von Usk
als auch Johannes Sennberg mit dem Pfründentitel eines Pfarrers von
Ofen. Dies alles und die Günstlingstellung der drei Johannes bei König
Sigismund, über welche besonders für Johannes von Usk Ortvay Belege
beibringt, legen die vielleicht gewagt erscheinende, immerhin jedoch be-
rechtigte Vermuthung nahe, dass alle drei Johannes auf eine und
dieselbe Persönlichkeit zurückzuführen seien. — Das Prädikat »von Usk«
muss als Ort der Herkunft, Auscha im Leitmeritzer Kirchengebiete,
gedeutet werden, und die Beinamen »Sennberg«, anderseits » Jubar =
Zuber« würden als — nicht seltene — Verballhornungen eines und des-
selben Zunamens aufzufassen seien. Jedenfalls erscheint es nahezu un-
möglich, die 3 Johannes als drei verschiedene Personen auseinander-
zuhalten.
S. 244 erscheint als Propst (1455—1486) Georg »Schomberg«
oder »Schönberg«, mithin als Träger eines Zunamens, der mit dem des
1) S. 240 spricht Ortvay von einem Leitmeritzer Bischof (1402); es kann
aber nur ein Propst von L. gemeint sein.
32*
492 Literatur.
Einen der di-ei oben (1402 — 1421) angeführten Johannes (»Sennberg*)
sehr verwandt erscheint; auch ein » Fremdbürtiger ^'^ der als solcher und
als Vertrauensmann K. Friedrichs III. Gefahr lief, lieim Thronwechsel des
J. 1458 seine Propstei einzubüssen, ■• bald jedoch dieser Anfeindung zum
Trotz sich in seiner Stellung behauptete. Mit der Angabe bei Orivay
(S. 245) »Papst Paul II. verleiht dem Pressburger Propste Georg und
dessen Nachfolgern die erzbischö fliehen Insignien, dem Erzbischof
Johann Vitez von Gran (1465 — 1472), aber die Würde eines Erbvikar <%
können wir uns allerdings nicht gut zurechtfinden, da nähere Ei'läute-
rungen des Sachverhaltes nicht geboten werden.
Noch drängt es uns jedoch, zu dem Lebensgange dieses bedeutenden
Mannes einige Notizen beizusteuern, die dem Verf. allerdings
nicht auf dem Wege lagen. Propst Georg, der vormals ein Kanzler
Kaiser Friedrichs gewesen war, (Ebendorfer, Chron. austr. col. 969 —
970) befand sich (l46?) unter den Getreuen K. Friedrichs in der hart,
bedrängten Wiener Hofburg (S. Mich. Beheims Buch von den Wienei'n,
Abschnitt S. 56 — 72). Im Dez. 1462 begab er sich als Geheimbote des
Kaisers an den zum Abfalle vom Erzh. Albrecht VI. bereiten Bürgermeister
Wiens. Wolfgang Holzer, und überbrachte nach längeren Unterhandlungen
mit diesem die Forderungen Holzers und seines Anhanges dem Kaiser
und seinen Geheimräthen nach Wiener-Neustadt (M. Beheim a. a. 0. 224
— 2.33). Von hier begab er sich abermals nach Wien zu weiteren Ab-
machungen (Mich. Beheim 235 — 236), um dann neuerdings den Weg ans
kaiserliche Hoflager einzuschlagen. Er begriff das Undankbare und Ge-
fährliche seiner Bolle und drückte sich lieber nach Pressbui'g. Dennoch
taucht er bald wieder als wichtiger Unterhändler, neben Ulrich von Gra-
feneck, zu Trautmannsdorf, auf, erscheint am entscheidenden Tage, Oster-
samstag (l463, 9. April) mit den Eeisigen des Grafeneckers unter dem
Befehle Tristram Augustins vor dem Kärntner Thore und wird durch
Holzer in die Stadt eingelassen. Als jedoch der ganze Anschlag Holzers
missglückte, versuchte Propst Georg aus der Stadt zu entweichen, wurde
aber festgenommen und erlangte erst später wieder die Freiheit (1464).
Es ist das gleiche Jahr, in welchem K. Matthias dem Pressburger
Capitel in Anerkennung der Verdienste des Propstes Georg um den Frieden
mit dem Kaiser und die Auslösung der ungarischen Reichskrone mehrere
Privilegien ertheilte (Ortvay, S. 244). Probst Georg t den 30. Sept. i486.
Auf ihn scheinen sich aber noch ein paar spätere Daten v. J. 1486,
1489 zu beziehen, welche Oi'tvay (S. 246) dem Nachfolger, Anton von
Sänkfalva (l4S6 — 149S) zuzuweisen gewillt ist, und was die Jahres-
angaben V. 1488 — 1489 betrifft, scheinbar mit gutem Rechte. Die zum
J. 1486 verzeichnete Angelegenheit kann ganz gut. auf Propst Georg
bezogen werden. Der »Probst von Pressburg^'^ erscheint nämlich da als
Fürsprecher der Wiener Universitätsabordnung an den Korvinen, damal-«
Herrn der genannten Stadt und Nieder-Oesterreichs. um ihn zu vermögen,
den bisher vom Hause Oesterreich den Hoch Schulprofessoren angewiesenen
Gehalt seinerseits auszuwerfen.
Anders steht es mit der (zunächst von Ovar y veröffentlichten) Voll-
macht des Pressburger Propstes »Georg« an den Papst (Innocenz VIII.),
bei welchem Anlasse uusern Propst der päpstliche Legat und Bischof von
Literatur. 493
Ferrara (damals bekleidete Bartolomeo della Eovere 1474—1494 diese
Würde) gleichzeitig mit der Ueberbringung einer Botschaft an den Herzog
von Ferrara (Ercole I. 1471 — 1505) betraute. Ist die bezügliche Urkunde
V. 5. Juni 1488 richtig datirt, dann müsste allerdings statt »Georg*, Anton
gelesen werden, da Propst Georg 1486 gestorben war, und Ortvay wäre
im Rechte. Immerhin bleibt die ganze Sache etwas bedenklich.
Jedenfalls müssen wir uns aber mit dem Adelsbriefe für Propst
Anton V. J. 1489, dessen Inhalt der Verf. dem Abdrucke in der heral-
dischen Zeitschrift »Turul« (Jahrg. 1890, 208, 2 lO) entnimmt, auseinan-
dersetzen. Denn hiei- ist nicht blos von den angeblichen Verdiensten
Antons die Rede^ die er sich als königlicher Sendbote an die Höfe von
Neapel (Sizilien), Frankreich, Polen, Mailand und nach Venedig erworben
hätte, lauter Dinge, worüber wir anderweitig nicht unterrichtet sind, und
die uns einigermassen schon deshalb stutzig machen, da sie in jenem
Adelsbriefe v. J. 1489 erwähnt werden, während wir erst nach dem Tode
des Korvinen (l490), innerhalb der Jahre 1492 — 1493, (Ortvay S. 248
— 249), von den Botschaften Antons nach Rom, Mailand, Venedig, Neapel,
Ferrara .... lesen u. zw. vorzugsweise in jener Zeit, als Anton bereits
Bischof von Neutra geworden war, ohne jedoch die Propstei von Press-
burg aufzugeben.
Eines aber ist und bleibt ein entschieden starker Anachronismus.
An die Spitze der Verdienste Antons von Sänkvalfa (in diesem bedenklichen
Adelsbriefe von 1489) erscheinen nämlich auch die Verdienste des Ge-
nannten bei den Grazer Verhandlungen des Korvinen mit K. Friedrich III.
über die Auslieferung der ungarischen Reichskrone gestellt. Diese
gehören aber bekanntlich dem Sommer d. J. 1463 zu und gipfeln in dem
Wiener -Neustädter Vertrage v. 19. Juli, dem dann am 24. Juli die
üebernahme der Reichskrone in Graz folgte. Hier dürfte unbedingt nur
Propst Georg intervenirt haben, was auch die königliche Urkunde von
1464 als ein Verdienst des genannten bestätigt.
Wenn Ref. bei dem reichen Urkundenmaterial, Jas Ortvay im III. Bd.
vielseitig aufspeichert, wiederholt Anlass fand, über die Grenzen einer ge-
wöhnlichen Anzeige hinaus kritisch erörternd und ergänzend vorzugehen
und — wie er hoflfen darf — hiemit bewiesen zu haben, dass er ein
emsiger Leser und Benutzer des reichlich Gebotenen war, so darf jetzt,
wo uns im zweiten und dritten Bande Ortvay die klare und fes-
selnde Verarbeitung seiner umfassenden archivalischen Forschungen zu-
nächst für die mittelalterliche Topographie von Pressburg (2. Bd.)
vor Augen stellt, die allgemeine Würdigung ihrer Ergebnisse mehr zum
Worte kommen.
Der Verf. hatte in dieser Richtung einen Vorgänger an dem Press-
burger, Stephan von Eakovszky, der i. J. 1877 in der Pressburger Zei-
tung »Alterthümliche Ueberlieferungen« seine Heimatstadt betreffend —
als Studien veröffentlichte, und vorher schon (1872) eine gleichfalls gründ-
liche Monographie, »das Pressburger Rathhaus und der Stadtrath, dessen
' Entwicklung und Verhältnisse im Mittelalter« — allerdings bescheidenen
Umfanges — den Freunden deutschen Städtewesens in Ungarn — darbot.
Mit dem 475 SS. gr. 8° zählenden II. Bande der Geschichte Pressburgs
1 . Abth. aus Ortvays Feder können sich allerdings jene Beiträge Rakovszky's
494 Literatur.
nicht messen, schon deshalb nicht, weil er das massenhafte Material in
den städtischen »Kammerrechnungen« und den sie ergänzenden » Testamenten <^
der Stadtbürger nicht benützte. Auf diese wichtige Quelle wurde Ortvay
von dem Stadtarchivar Batka aufmerksam gemacht und erklärt selbst
(Vorwort, S. IV), mit der Nichtbenutzung durch Eakovszky keinen Vor-
wurf gegen Letzteren erheben zu wollen, da »die Durchforschung der
Kammerrechnungen allein die Aufgabe für ein ganzes Menschen-
leben bilden« würde. Jedenfalls musste daher Ortvay diesem Studium
unsäglich viel Mühe und Zeit widmen. Anderseits beseelt ihn das Be-
wusstsein, die ,> Topographie « des mittelalterlichen Pressburg zur Geltung
gebracht zu haben, da »gerade der topographische Theil in den Arbeiten
Ivakovszky's schwächer als das übrige sei«.
Zunächst entwirft der Verf. (l — 22) ein gelungenes, anschauliches
Gesammtbild der Stadtentwicklung, der Alt- und Neustadt von Press-
burg, ihrer Umgebung und der ganzen Flusslandschaft. Das zweite Capitel
(S. 23 — 60) behandelt die innere Eintheilung der Stadt, die zu ihr
führenden Verkehrsstrassen, ferner die Gassen und Häuser der Alt-
stadt, und bietet bei dieser Gelegenheit auch einen interessanten Beitrag-
zur Geschichte des Donaulaufes. Wir werden dann mit den historischen
Gebäuden der Altstadt, mit der Magyarenansiedlung in j, Schöndorf ^ —
»Ungargasse«, mit der Entwicklung der »Wödritz«, mit dem »Schloss-
grunde«, bekannt gemacht und erhalten eine ebenso klare als eingehende
Schilderung der »Stadtbefestigung« mit besonderer Eücksicht auf die vier
»Täber« oder Tabors Pressburgs.
Die Capitel VIII — XIII (l79 — 395) sind dem »architektonischen Cha-
rakter« der Stadt im Wechsel der Zeiten gewidmet. An einzelnen Bau-
werken wird der romanische Baustyl, die Früh- und Spätgothik dargelegt;
ebenso das Wesen der sog. Renaissance und ihre Einwanderung aus
Italien, zunächst an den Hof des Corvinen, K. Mathias erörtert. Nachweise
des Renaissance-Baues findet der Verf. besonders im südöstlichen Thor des
Pressburger Schlosses, in einzelnen Theilen desselben und in der südlichen
Vorhalle des Domes. Ganz willkommen erscheint aber auch im XII. Cap.
die datenreiche Behandlung der nicht-monumentalen Stadtbaiiten. Wir
werden so in das Erstehen der alten Bürgerhäuser, von den Grund-
festen bis zu den Dachgiebeln, eingeführt, lernen die Geschichte des Bau-
materials nach allen Richtungen kennen und finden Aufschlüsse über die
aller Symmetrie spottende Art der Baulichkeiten. Den Schluss bilden die
öflfentlichen Brunnen der Stadt und ihre wichtige Rolle im Mittelalter.
Aber auch das Schlusscapitel (XIII) hat seinen nicht zu unter-
schätzenden Wei't. Der Verf. macht uns mit dem im Ganzen spär-
lichen äussern Schmuck der Häuser mit den Statuen, Wandmalereien,
Wappen, mit der beliebten Polychromie des alten Pressburger Bauwesens
bekannt und erschliesst dem Calturfreunde den Einblick in die allerdings
bekannten Gebrechen der alten Städte; den wenig entwickelten Sinn für
Reinlichkeit, der auch der »Kothkönig« nicht sonderlich Vorschub leisten
konnte, das schlechte Pflaster und den gänzlichen Mangel an Strassen-
Beleuchtu ng, so dass erst zu Beginn des XVI. Jahrh. die rauchende
Lohe aus den eisernen Pechpfannen an den Stadtthoren hierin den Anfang
Literatur. 495
machte. Dann wird uns eine Chronik der Feuers brünste geboten und
die grosse Anzahl wüster oder verödeter Häuser vor Augen geführt
Die Wichtigkeit des Pressburger Weingebirges veranlasst den Verf.
• zu einem sehr ausführlichen Excurse, den erals »erstes Stück« (S. 399 — 470)
dem Anhange einverleibt. Er verzeichnet für das Mittelalter nicht weniger
als 213 Weinberg (bezhw. Besitzer-) namen, sammt allen sie belegenden
Urkuuden-Regesten. Ein grosser Theil derselben dürfte namentlich den
Germanisten als üntersuchuugsgegenstand erwünscht sein. So beispiels-
weise Ambler, Amlslag, Clepeis, Chapher, Chündler, Dientl, Durslegell,
Duersmaul. Durholden, Eintenzegeln, Flaken, Flentscher, Frauengefangl,
Hadren, Himelpertzl, Huntzgugel, Karaphel, Knaren, Kniesatz, Korppmer,
Kottseber, Krempplstawer, Kuntner, Kurtzenpfang, Lasterleiten, Leichmichnit
oder Lameinicht, Manschalljen, Maulfrid, Muttenschnabi, Paitz, Patzen,
Poschait, Pöln, Pewatt, Pösenpayer, Prytzen, Pruspeter, Eappler, Roken-
garib, Ruesch, Schönnell, Siebenlerl, Slayming, Soupel, Stärhl, Sterherlen,
Thamhafes, Turolt, Treuffenkes, Volrädl, Voyaltal, Wolfsgern . . . »Starilan«
ist wohl slawisch (stary län) und ebenso muthet »Tzlabath« (sl. Wurzel
zlab?) an.
Das II Stück des Anhanges (471 — 475) beschäftigt sich als ' ein
Excurs von allgemeinen hi storisch -kritischen Intei'esse — mit den »Schluss-
steinen der Thorhalle des Pressbiirger Rathhauses« u. zw. zunächst
mit der königlichen Urkunde v. 30. Jan. 1339 (Fejer C d. VIII, 4, 49;
bei Xagy: Anjoukori okmänytär III 533 nr. 356, nicht S. 290, wie
Ortvay citirt). Hier wird nämlich (mit Bezug auf eine frühere, Press-
burger Capitelurkunde v. 22. Sept. 1338, Nagy a. a. 0. 496, nr. 332)
dem Jakob, S.Dietrichs, »Graten« und »Stadtrichter« von Pressburg das
Gut Brück (auf der Obern Schütt-Insel, Csallököz) verliehen und bei diesem
Anlasse finden wir denselben als »Gevatter« . . . des Königs bezeichnet,
dem das Königspaar die gewesene Hofdame der Königin Elisabeth, gleichen
Namens, Tochter des »Gurke« (Jörg, Georg), eines Sohnes des Gurke,
zur Frau gegeben habe. Die Hauptstelle dieser bei Ortvay nicht mit
Datum und auch nicht ganz genau im Auszuge wiedergegebenen Urkunde
lautet: »volentesque . . . gratuitis serviciis predicti comitis Jacobi iudicis
compatris nostri karissimi, quibus idem nobis studuit multipliciter
complacere et se erga nos efficere graciosum, presertim (hier setzt das Citat
b. Ortvay ein) ob sincerum favorem nobilis domine Elisabeth filie
Gurke, filii Gurk (fehlt b. Ortvay), cond am familiaris servitricis
domine regine karissime consortis nostre, quam nos cum eadem domina
regina ipsi compatri nostro matrimonialiter copulavimus,
prenominatam possessionem Pruck ........... comittentes .....
Ortvay ist ganz im Rechte, wenn er jenen » Gurke «= Georg dem
Geschlechte der Csak zuweist, da er als solcher in der kön. Urkunde
V. 28. Juni 1330 (Nagy a. a. 0. II. Bd. 495 nr. 425; auch vom Verf.
citirt) bezeichnet erscheint (»Gurke de genere Chaak«), nur irrt er in
so fern, als er die bewusste Hofdame Elisabeth zur Tochter des von
ihm gemeinten Gurke macht, nämlich desselben, der als Getreuer und
Bannerträger K. Karls in der Schlacht bei Rozgony im Tharczothale, bei
Kaschau, (1312) gefallen, denn in dem neueren Abdruck der Urkunde
bei Xagy (s. o.) heisst es ausdrücklich: Elisabeth, Tochter des Gurke, des
496 Literatur.
Soliues des Gurke, also müsste sie die Enkelin des Vorgenannten und
die Tochter eines gleichnamigen Sohnes^) sein, eines Bruders jenes
Paul, der in der oben erwähnten Unkunde v. 28. Juni 1330 angeführt
ei-scheint (»Paulo, filio Gurkee de genere Chaak . . .) und hier im
Tauschwege Soskut, eine Besitzung im Stuhlweissenburger Comitate
für sein Erbgut Vereb (in der gleichen Gespanschaft) erwarb. Der Um-
stand, dass Soskut der Donauiusel Csepel näher liegt als Vereb, bringt
den Verf. auf die Vermuthung, dass die Csak auch auf der Insel Csepel
Liegenschaften erworben haben mussten, »wie denn die Familie Csäk in
jener Gegend nicht nur altererbte, sondern auch noch viele andere Güter
besass ^\ Da nun dem K. Karl nach bestimmten chronistischen Zeugnissen,
welche Ortvay citirt (Chron. Poson. Florianus a. a. 0. III 43 ; Chron.
Dubnieense IV. 119), im Jahre seiner zweiten Ehe, mit Beatrix von
Luxemburg (1318), ein unehelicher Sohn von einer Beischläferin geboren
wurde, die ihm von der Insel Csepel zukam, und dem er den Namen
Kol Oman gab, (habuit de concubina sua, quam acceperat de Magna
Insula Danubii, filium, quem appellauit Colomanum), so bestärkt dies
noch mehr den Verf. in seiner Annahme, dass jene Elisabeth, die Tochter
Gurkes (und Enkelin eines Gurke) dem Hause Csäk — in seinem loyal
gebliebenen Zweige — angehört habe, Ortvay glaubt nun an dreien von
den fünf Schlusssteinen dor alten Thorhalle des Pressburger Eathhauses
die Porträte Elisabeths und ihren beiden Sprösslinge entdeckt zu haben,
weil dieses Haus ihrem Gatten, Jakob, gehörte, und der 4. und 5. Schluss-
stein das angiovinische und Csäkysche Wappen tragen. Er findet neben
jener Elisabeth jenen Koloman verewigt, der mit 19 Jahren das Bisthum
Eaab erhielt, (vgl. Gams, Series episcop. S. 373 seit 1337 — 8), in seinem
Siegel angiovinische Lilien führte, und sich hier als jugendliches, bart-
loses Gesicht, unter der Bischofmütze, in den Stein gegeben darstellt, —
anderseits als zweiter Frauenkopf seine Schwester, Katharina, die als
ausserehliche Königstochter von den ungarischen Chroniken ignorirt wird,
immerhin aber nachmals eine fürstliche Ehe mit Herzog Heinrich II. von
Schweidnitz (f nach 1343, Gi'otefend,, Stammt, d. Schles. Fürsten, V. Tafel)
eingieng und so die Mutter Anna's, der dritten Gemalin K. Karls IV. wurde.
Wenn schliesslich die Urkunde v. 13;i9 jenen Jakob, den Gatten
Elisabeths, als Gevatter (compater) des Königs bezeichnet, so deutet
dies Ortvay nicht ohne Berechtigung dahin, dass seinerzeit der Genannte
bei den unehelichen Sprossen des Königes zu Gevatter stand,
mithin die natürlichen Kinder seiner späteren Ehefrau aus der Taufe hob,
und es liegt nahe, dass er selbst oder seine nächsten Erben die Vor-
geschichte der Heirat mit der Geliebten des Königes, die Vergangenheit
jener Elisabeth, der Ehefrau und Mutter, in der naiven Art des Mittel-
alters, verewigten. So dürfte in der That das Pressburger Kathhaus, (um
1370) als Privatgebäude von den Nachkommen jenes Jakob an die Stadt-
gemeinde verkauft, ein Stück ungarischer Hofgeschichte symbolisiren.
') In der Schlacht bei Eozgonv werden unter den aut königlicher Seite
Gefallenen vom Chron. pictum Vindob. v. Marci (Florianus =r Mätyus, fontes
domestici Hist. Hungariie III 236: »Gurke et Michael, filii Gurke* au-
gefütirt, und dann lieisst es weiter: Gurke (ihr Vater?) sub uexillo regis uexil-
larius existens o c c i s u s . . .
Literatur. 497
Wir haben es nun mit der zweiten Abtheilung des II. Bandes zu
thun. Sie umfasst die Eechtsorganisation Pressburgs im Mittelalter
(1300 — 1526).
Auf diesem Felde begegnen wir zwei früheren Arbeiten eines Fach-
mannes. Dr. Joh. Kiräly veröffentlichte i. J. 189 1 u. d. J. »A Pozsonyi
nagydunai väm es re^'jog törtenete* eine Geschichte der Wassermaut
und Fährgerechtigkeit Pressburgs. Dieser Monographie folgte 1894
sein von der k. ung. Akademie herausgegebenes Werk »Pozsonyi varos
Joga a közepkorban« d. i. das Pressburger Stadtrecht im Mittelalter,
das sich den magyarischen Monographieen über Oberungarns städtische
Eechtsgeschichte von Mikulik und Demkö anreiht.
Ortvay gliedert die Ergebnisse seiner wie immer weitschichtigen und
archivalisch begründeten Forschung in XIV Capitel.
Zunächst hebt er mit der »Gestaltung der Gemeindeorganisation "^^ an,
behandelt auf Grundlage des ältesten Stadtprivilegiums v. 1291 die in-
zwischen längst vollzogene Entwicklung Pressburgs vom »Markte* zur
»Stadt^^S ibre Autonomie und Immunität, die Stadtämter in ihrem ganzen
Umfange, das bezügliche »Wahlrecht* der Gemeinde, ihr civil- und sti'af-
rechtliches »Gerichtsverfahren«, — und schliesslich, im VII. Hauptstück,
die Verhältnisse der königlichen Freistädte im allgemeinen und Pressburgs
insbesondere zum königlichen »Tavernikalamte*.
Dennoch empfindet man den Ausfall eines einleitenden Nachweises,
Tvie sich Pressburg als »suburbium* des »castrum Posoniense« zum ge-
lreiten Markte und zur Stadt entwickelte.
Mit dem VIII. Hauptstück (255 — 288) betritt der Verf. ein, wenn
man so sagen darf, internationales Gebiet der mittelalterlichen Ge-
schichte Pressburgs. indem er an einen Hauptgegenstand des Freithums
der königlichen Städte Ungarns, an das »Eecht der freien Einwande-
rung und Niederlassung, anknüpft und — abgesehen von einer all-
gemeinen Skizze der » Hörigkeitsverhältnisse "^^ in ihrer Beziehung zum
städtischen Wesen, womit wir uns hier nicht weiter auseinandersetzen
wollen, — auf die Herkunft der fremdbürtigen, genauer gesagt, aus ser-
ungarischen Insassen Pressburgs eingeht.
Er stellt zunächst alle nachweisbaren Orte Nieder- und Ober-
österreichs, des unmittelbaren Nachbargebietes, zusammen, aus denen
eine solche Zuwanderung erfolgte (262 — 267), verweist sodann darauf,
» dass die meisten Einwanderer auf Deutschland, ganz besonders aus
dem Süden dieses Reiches, aus Bayern, Würtemberg, Baden, anderseits
aus dem nördlichen Sachsen und aus Preussen* (Brandenburg) stammten
und verzeichnet dann einzelne 00. dieser Herkunftsgebiete (267 — 27 1).
Hierauf kommt er auf den Zeitpunkt und die jeweilige Mächtigkeit
dieser Zuzüge aus der Fremde zu sprechen (S. 271 — 272).
»Die Niederlassung aller dieser Einwanderer« — lauten seine Worte
— »war jedoch nicht auf einmal und in grosser Masse, sondern im Laufe
der Zeiten, mehrere Jahrhunderte hindurch, langsam nach und nach er-
folgt. Darauf lässt nicht nur der Umstand schliessen, dass uns keinei'lei
Daten über eine massenhafte Einwanderung vorliegen, sondern es spricht
auch der die Bevölkerung unserer Stadt von allem Anfange an charak-
terisirende Gemeingeist dafür. Hätte ein Zuzug der Bevölkerung
498
Literatur.
unserer Stadt in grosser Masse stattgefunden, dann wäre der Gemeingeist der
Stadt oflenbar mehr als einmal mit dem Gemeingeist des Landes in Ge-
gensatz getreten und hätte das Aufkoramnn so wie das Umsichgreifen
einer Opposition in nationaler und ])olitischer Hinsicht ebenso
zur Folge gehabt, wie es von anderen Stämmen der Bevölkerung
unseres Landes durch die Geschichte bezeugt wird«. — Der Verf. wirft
dann zur Begründung des Gesagten einen » Seitenblick auf die » Petschene-
gen«, »Rumänen« und insbesondere auf die Sachsen Siebenbürgens,
»die sich nie als Ungarn sondern immer nur als Deutsche fühlten«. —
Indem Ortvay dann zum Lobe Pressburgs die Thatsache anführt, dass hier
niemals der Geist des Separatismus spukte«, begründet er den Patriotismus
der Pressburger durch die Worte: »Ein solcher Geist und eine solche
Stimmung konnte sich jedoch nur so erhalten, wenn die Bevölkerung der
Stadt, von welcher ein grosser Th eil bereits auf seine hier sesshaft
gewesenen Voreltern zurückblicken konnte, und welcher von dem Gefühl
durchdrungen war, dass sein Loos, seine Zukunft und sein Wohl im
Staatsleben an das Geschick des Vaterlandes geknüpft und von diesem
abhängig sei, einen Zuwachs von ausländischen Elementen nur langsam,
nach und nach und in geringerem Masse erhielt«.
Wenn der Verf. bei diesen Ausführungen den »Gemeingeist« der
Stadt, d. i. die Gesinnung der Bürgerschaft Pressburgs mit dem »Gemein-
geiste des Landes« d. i. mit dem ungarischen Eeichsgedanken oder Staats-
bewusstsein im stetigen Einklang findet, so wollen wir mit ihm nicht
rechten.
Die Thatsache, dass die deutschen Stadtbürger sich gleich dem
deutschbürtigen Adel Ungarns als ßeichsgenossen, als Angehörige der
ungarischen Krone fühlten und dies auch äusserlich in der Abwehr des
Avestlichen Nachbars und in der Heeresfolge gegen denselben bethätigten,
ist eine ziemlich allgemeine und naturgemässe Erscheinung, der wir
auch sonst da und dort begegnen, abgesehen davon, dass die Nationali-
tätsidee modernen Sinnes dem ungarischen Mittelalter fremd war. Auch
dort, wo deutsche Orte, wie im Z i p s e r Lande, ein abgeschlossenes Kron-
und Kechtsgebiet ausmachten, zeigt sich das Gleiche, denn eine stattliche
Reihe königlicher Freibriefe rühmt die Verdienste der Zipser Sachsen um
Reich und Krone.
Petschenegen und Kumanen sind als Träger eines gegnerischen Prin-
zips wohl nicht gut gewählt. Wenn aber insbesondere auf die Sachsen
Siebenbürgens der Schatten geworfen erscheint, als hätten sich diese
nie als »Ungarn« sondern immer nur als »Deutsche« gefühlt, so kann
Ref. dieses Verdikt nicht unterschreiben, und zwar schon deshalb nicht,
weil man da wieder in das Geleise des modernen Nationalitätsgedankens
geräth, und weil es auch im Hinblick auf die Stellung der Sachsen in
Siebenbürgen und zur ungarischen Krone als unhistorisch erscheint.
Der Siebenbürger Sachse trat nicht für sein deutsches Volksthum
als ein ideales Gut sondern rein praktisch für das Privilegium des
Königsbodens, für seine dem Magyaren und Szekler ebenbürtige Sonder-
stellung, für die Reichsunmittelbar keit der Sachsenstühle, der
»universitas Saxonum Transsilvanise «, ein, unentwegt, mit Nachdruck und
Erfolg; die Krone verstand ihn auch zu schätzen und zu schirmen. Auch
Literatur. 499
der Magyare und Szekler fühlten sich zunächst als »Siebenbürger« als In-
sassen eines geschlossenen Landes der ungarischen Krone und hüteten
gleichfalls emsig ihre Sonderrechte.
Folgen wir nun weiter den Ausführungen des Verf. (S. 272 — 27 3).
>Wenn* heisst es hier »wir es jedoch auch anerkennen, dass es
hauptsächlich Deutschland war, aus welchem die meisten der Fremden nach
Pressburg gezogen kamen, wäre die Meinung und die Behauptung, dass
Pressburg zur Zeit des Mittelalters des ungarischen Elementes
vollständig bar gewesen sei, als ein grosser Irrthum zu bezeichnen.
Im Gegentheil war das ungarische Element zu jener Zeit hier um vieles
stärker vertreten, als einige Jahrhunderte spätei-, als die politischen Ver-
hältnisse sich der G-ermanisirung sehr förderlich erwiesen. — Gleich-
zeitig mit der Niederlassung der Deutschen in unserer Stadt waren auch
aus der näheren oder entfernteren Umgebung derselben zahlreiche »hospites*
nach Pressburg gekommen. Wer unter dem Worte »hospes«, »Gast<'= nur
einen Einwanderer aus des Auslande versteht, begeht offenbar
einen grossen Irrthum. Das Wort »hospes« steht nicht im Gegensatze zu
»civis* »in dem Sinne, dass »hospes* einen Fremden, einen Ausländer,
iCivis* dagegen einen Inländer, einen Einheimischen zu bezeichnen hätte.
Die identische Bedeutung beider Wörter ergibt sich auch schon aus dem
Umstände zur Genüge, dass sie in den Freiheitsbriefen gemischt und ab-
wechselnd in gleichem Sinne gebraucht werden. Im Privilegium der Stadt
Pressburg aus dem J. 1291 findet sich bald das Wort »hospes«, bald
wieder »civis« im Gebrauch. Unter »hospes« wird demnach überhaupt
ein Fremder, ein Einwanderer, verstanden, mag er nun sei es aus dem
Auslande, oder aus irgend einer Gegend unseres Vaterlandes gekommen
sei. Der »hospes« war für die Gemeinde, als die Gründerin der Stadt,
ein Fremder, für die Stadt selbst oder für die Gemeinde aber ein »civis*,
ein Bürger. Ein »civis«, Bürger war jedoch auch des ursprüngliche alte
Bewohner der Stadt. Der Stil der königlichen Kanzlei war eben ein sehr
schwankender, unsicherer und unbeholfener*.
Eef. muss da gegen den Autor in dem Einen und Anderm Stellung
nehmen.
Der Eingang der ganzen Ausführungen Ortvay's richtet seine Spitze
gegen eine Stelle in Schwickers Buche »Die Deutschen in Ungarn und
Siebenbürgen^'^ (I8SI), der Pressburg als rein deutsche Stadt hin-
stelle. Jedenfalls verfiel Schwicker nicht in den »grossen Irrthum ^S das
Dasein von Ungarn ^=r Magyaren im mittelalterlichen Pressburg überhaupt
zu läugnen. Ihm war es ja doch um den Grund Charakter der Stadt-
bevölkerung zu thun und dieser war eben deutsch, wie das nicht anders
sein konnte. Würde man Pressburg im mittelalterlichen Ungai'.n keine
s deutsche <■= oder » reindeutsche '^'^ Stadt nennen wollen, (wir unterlassen
jede unerquickliche Wortklauberei) so gab es überhaupt keine deutsche
Stadt im Keiche der Stephanskrone, denn überall findet sich gemischte
Bevölkerung vor, und umgekehrt dürfte man beispielsweise Klausenburg
nicht im entferntesten eine »ungarische* Stadt nennen, da in ihr ein
starker Prozentsatz von Deutschthum vorhanden war, wie dies aus der
Chronik des Bürgers der genannten Stadt, Hieron. Ostermayer f. d. Jahre
500 Literatur.
1520^ — 156 in Kemenyis »Deutschen Fundgi-uben z. Gesch. Siebenbür-
gens^^ (I, 1 — 69) klar genug erhellt.
Anderseits erseheint es nicht ganz erfindlich, weshalb der Verf. von
einer Jahrhunderte später erfolgten »Germanisirung* Pressburgs zu spre-
chen sich veranlasst findet. War es doch von Hause aus deutsch, und
gerade das, was Ortvay im Auge haben mag, die Rolle Pressburgs als
Sitz des Reichstages in der Habsburgerepoche, verlieh wohl der Stadt eine
neue politische Bedeutung, die ihr vorher nicht innewohnte, ohne sie
jedoch deutscher zu machen, sie zu »germanisiren*.
Wenn ferner der Verf. einen zweiten »grossen Irrthum« befehdet,
unter »hospes* nur einen »Einwanderer aus dem Auslande<= verstehen zu
wollen, und anderseits für die »identische Bedeutung« der Wörter »hospes*
und »civis* eintritt, — so hat er da Eecht und auch wieder nicht Recht.
Zunächst, in der frühen Reichsgesetzgebung der Arpädenzeit, bezeichnet
»hospes* so viel wie »advena^^ immer nur den fremdbürtigen >Gast^'^ oder
»Einwanderer« aus dem Aus lande, und ebenso muss bei »hospes« in
den einzelnen Städten zunächst an den » Ausländer '^'= und erst in zweiter
Linie an den Zuzügler aus andern Gegenden oder Orten des Ungarnlandes
gedacht werden. Schreibt doch Ortvay selbst, dass es »hauptsächlich
Deutschland war, aus welchem die meisten der Fremden nach Pressburg
gezogen kamen*.
Wir pflichten dem Verf. bei, wenn er in »hospes^^ und »civis« kei-
nerlei einander ausschliessende Gegensätze erblickt, der »hospes«
wurde ja einfach zum »civis«, der Fremde zum Stadtbürger, aber identisch
waren die Bezeichnungen keineswegs, denn die »Civität* kann doch nur
als der weitere, Orts-Landsassen und Fremdbürtige einschliessende
Begriff gelten, und gerade bei Pressburg musste die Markt- und Stadt-
Entwicklung zunächst die Einwohnerschaft des Burggrundes, der
»terra castrensis« zur Voraussetzung haben. Eine der ältesten und wich-
tigsten Urkunden die v. J. 1165 (welche der Verf. S. 280 anführt) handelt
von nobilitirten oder geadelten Burgleuten des »suburbium« Posoniense.
Diese Burg-Unterthanen waren naturgomäss Inländer, die
dann in der das Gemeinwesen und Freithum Pressburgs begründenden
Fremdenansiedlung aufgingen.
Der Geschichtsfreund muss die mühsamen Nachweise Ortvay's will-
kommen heissen, in denen er die Zuwanderung aus der ungarischen Nach-
barschaft urkundengemäss verbucht, der »ungarischen« (d. i. magyarischen)
Ansiedlung nachspürt, überdies eine spärliche Nachlese von eingebürgerten
Romanen (Italiener, Wallonen, Franzosen), anderseits Slawen (Slowaken,
Böhmen. Polen) anfügt.
Er selbst schliesst (S. 25S) seine gahaltvollen Ausführungen mit den
Worten :
»Mag es jedoch mit den Nationalitätsverhältnissen in Pressburg sich
wie immer verhalten haben, »so viel steht unzweifelhatt fest, dass die
herrschende Nationalität im Mittelalter hier die deutsche war,
neben welcher in nationaler Hinsicht auch das ungarische Element seine
Stellung behauptet, ohne sich jedoch auch in politischer Hinsicht durch-
greifende Geltung erringen zu können. Denn so viele Nationalitäten auch
unter den Bewohnern der Stadt vertreten waren, sie standen sämmtlich
Literatur. 501
unter der Herrschaft einer und desselben Eechtsbuches, über allen waltete
und gebot »raore teutonico* der Eatli der Stadt «.
Wir unterschreiben diese Ausführungen, nur mit einem einzigen
Vorbehalte. Die Stadtgeschichte Pressburgs als solche hat nichts mit
der »Politik* zu thun, der »Gemeingeist* der Pressburger befand sich,
wie ja der Verf. an einer früheren Stelle (S. 272) bemerkt, stets in
bester Harmonie mit dem »Gemeingeiste des Landes*. Wie sollte daher
die »ungarische* Nation in den Mauern der friedsamen, gewerbe- und
handeltreibenden Stadt, deren herrschende deutsche Bevölkerung selbst
keine »politische* Rolle spielte, als Minorität eine solche anstreben?
Und meint Ortvay mit »politisch* die stadtbürgerliche Geltung, so
konnte eine solche die ungarische Minderheit ebensowenig ansprechen, wie
der Deutsche dort, wo er in ein ungarisches Gemeinwesen — als Aus-
nahme von der Regel — eintrat.
Das IX. Capitel (-289 — 363) findet seinen Schwerpunkt in der Nieder-
lassung der Juden und in der Gestaltung ihrer Gemeinde. Zunächst
bietet der Verf.. dem für seine fleissigen Untersuchungen jeder Historiker
dankbar sein rauss, eine Ueberschau der Niederlassungen dieses rührigen
Völkchens in Ungarn aus dem Gesichtspunkte der alten Reichsgesetzgebung
und der fiskalischen Stellung der Judenschaft. Es ist dies eines der
gehaltreichsten und wichtigsten Hauptstücke des IIL Bandes von gemein-
geschichtlicher Bedeutung.
Während dann das X. — XII. Capitel (S. 364 — 468) den ganzen Kreis
der »Nutzungsrechte* des städtischen Geraeinwesens beleuchtet und in der
»Marktgeschichte* Pressburgs das ganze Detail der Einfuhr- und Ausfuhr-
artikel (458—464) aus den »Dreisc-igst« oder Mautbüchern der Stadt ver-
zeichnet, erscheinen die Schlussabschnitte (XIII. XIV. 468 — 55l) der
Marktpolizei und dem Marktgerichte, den üblichen Massen und Gewichten
(471), den Münzsorten und ihren Wertverhältnissen (482 f.) und der Ge-
schichte des Pressburger Münzrechtes (510 — 525) gewidmet. Das Nieder-
lags- und Stapelrecht Pressburgs, eines Verkehrsknotens inmitten zweier
Handelsgebiete (533 f.) die Geschichte des »Stadtsiegels* geht dem Epiloge
über die mittelalterliche Lebensgeschichte der Stadt voraus, in welchem die
Geltung Pressburgs »als Glied der ungarischen Landstände* s. 1402
(544 — 55 1) seine Beleuchtung erPährt.
Referent verspürt selbt am besten, dass seine Besprechung allzusehr
in die Breite und Tiefe schoss. Dennoch dürfte der Fachmann be-
greifen, dass es sich nicht blos um zwei stattliche Bände Text mit 1026
Seiten, sondern auch um einen Beilagenband von 503 Seiten mit^Tausenden
von Regesten handelt, welche besonders in einzelnen Fällen zur kritischen
Erwägung und sachlichen Ergänzung herausforderten. Anderseits hielt sich
der Unterzeichnete für verpflichtet, nicht blos dem reichen Gehalte des
Textes gerecht zu werden, sondern gegen einzelne Anschauungen des Ver-
fassers Stellung zu nehmen.
Ortvays Geschichte der Stadt Pressburg ist weitaus die gründlichste
Monographie im Kreise der bisher vorliegenden Stadtgeschichten Ungarns,
und dürfte, was ihre umfassende Anlage betrifft, auch diesseits der Leitha
nicht leicht ihres gleichen finden. Diese Anerkennung gilt auch dem Druck,
der Ausstattung und vor Allem der Illustrirung, denn die besprochenen
502 Literatur.
drei Bände bringen in sich 147 Textbilder und 23 Tafeln (ürkunden-
facsimiles und Verwandtes).
Wür wünschen von Herzen, dass es dem unermüdlichen und sach-
kundigen Verf. gelingen möge, sein weitschichtiges Werk auf dem langen,
noch aushaftenden Wege von 1526 bis zur Gegenwart, ebenmässig zu Ende
zu führen, beziehungsweise auch unserm frommen Wunsche in Hinsicht der
äussern Stadtgeschichte von 1301 — 1526 in irgend einer Weise gerecht
zu wei'den.
Wenn ferner alle Leser, gleich dem Verfasser, der rühmlichen Opfer-
willigkeit der Ersten Pressburger Sparkasse rückhaltlose Anerkennung
zollen müssen, da sie ein solches Werk, in zwei Ausgaben, einer deutschen
und magyarischen, ermöglichte und sicherte, so können wir, diesseits der
Grenzpfähle, im Hinblick auf die bezügliche Eührigkeit der ungarischen
Munizipien, Städte und Comitate, den gerechten Wunsch nicht unterdrücken,
dass sich ein solches patriotisches Mäcenatenthum auch bei uns häufiger
bethätigen wolle.
F. V. Krone 3.
Cornelius C. A., Historische Arbeiten vornehmlich
zur Eeformationszeit. Leipzig Duncker & Humblot 1899. 628 S.
Kamp schulte F. W., Johann Calvin, seine Kirche und
sein Staat in Genf. II. Bd. Nach dem Tode des Verfassers her-
ausgegeben von W. Götz. Duncker & Humblot 1899. 402 S.
Als »Abschiedsgruss an die Freunde* in die Welt binausgesendet,
gewissermassen das Vermächtnis eines durch schwere Krankheit zu bitterer
unfreiwilliger Müsse gezwungenen Gelehrtenlebens, liegen, zu einem statt-
lichen Bande vereint, Cornelius »Historische Arbeiten« vor, deren Druck-
legung von Dr. W. Goetz in dankenswerter Weise überwacht wurde. Mit
Ausnahme des Aufsatzes über »Calvin und Perrin« (471 — 52 1) sind es
lauter bereits an verschiedenen Druckorten mitgetheilte Studien, nunmehr
gruppenweise zusammengefasst und der Forschung leichter erreichbar: es
scheint entsprechend, sie in dieser neuen Anordnung, durch welche etwa
die verstreuten Arbeiten über Calvin erst die rechte Form gewinnen, noch-
mals zu betrachten.
Die Aufsätze »Die Münsterischen Humanisten und ihr Verhältnis zur
Eeformation«, zuerst 1851 erschienen (l — 73), und »Die niederländischen
Wiedertäufer während der Belagerung Münsters '' (73 — 93), zuerst IS^'O
gedruckt, erw^ecken aufs neue das lebhafte Bedauern, dass des Verfassers
zusammenfassende Geschichte des münsterisehen Aufruhrs ein Torso von
zwei Bänden bleiben musste. Mau hätte von dem dritten eine Erhellung,
vielleicht selbst eine Lösung des psychologischen Eäthsels der wieder-
täuferischen Bewegung erwarten dürfen. Bieten nun die aus der »Allge-
meinen deutschen Biographie« hier (93 — 105) abgedruckten biographischen
Skizzen über Johann Bokelson, Johann Kloprys, Bernt Knipperdolliuck und
Jan Mathyszüon einzelne Beiträge hiezu, so wäre doch von Reiz gew'esen,
Literatur. 503
ein zusammenfassendes Urtlieil über diese Dinge zu vernehmen. Das sonst
hübscli gearbeitete Buch G. Tumbülts »Die Wiedertäufer«^) legt 'liese Dinge
doch nicht mit genügender Deutlichkeit klar. Wie viel ist an ihnen tolle
Verranntheit in fixe Ideen, hart an Geisteskrankheit streifend wenn nicht über-
haupt schon Geisteskrankheit, ein hilfloses Eingesponnensein in ursprünglich
respectable, dann verzerrte Gedanken folgen und wie viel auch barer Schwindel ?
Ranke (Deutsche Geschichte 8, 389) sagt, es sei den Wiedertäufern er-
gangen, »wie man von den Wahnsinnigen sagt: ein tieferes Bewusstsein
von der Unwahrheit ihrer Einbildungen konnten sie nicht übermeistern <^.
Man hätte wahrlich Lust, über diese Dinge einmal das Urtheil eines mit
dem Material vertrauten Psj'chiaters zu vernehmen. Prächtig in unüber-
ti-efflicher Darstellung sind in dem erstgenannten Aufsatze Cornelius' die
einzelnen persönlichen Skizzen, die kleinen Kriege der deutschen Gelehrten-
republik gezeichnet und dabei doch wieder, man müchte sagen in grandioser
Weise, die grossen Zusammenhänge aufgedeckt, etwa die von Erasmus von
Rotterdam ^ergeben3 bestrittenen inneren Beziehungen zwischen Humanismus
und Reformation entwickelt (s. 10, 11;. In den Beilagen hiezu erscheinen
mehrere, zum Theile das erstemal in den Druck gebrachte humanistische
Poesien mitgetheilt, von denen zwei, die Ode Rudolfs von Langen, des
Begründers der Münsterer Schule, auf die Münsterische Procession und des
gelehrten Murmellius Lobgedicht auf die Stadt Münster, beide auch in
glücklicher Uebersetzung, besonderes Interesse erwecken.
Dass die glänzende Festrede »Teber die deutschen Einheitsbestrebungen
im 16. Jahrhundert« Platz gefunden (558 — 569), ist sehr erfreulich; selten
ist die Stellung, sind die Absichten Karl V., sind die positiven Vorbe-
dingungen der deutschen Einheit treffender gefasst, vollendeter dargestellt
worden ; ob dabei das völlig verdammende Urtheil über Moritz von Sachsen
auf Grundlage der neuesten Forschungen nicht etwas eingeschränkt wird
werden müssen, steht dahin. Die abschliessenden Worte über die unseligen
Folgen des verhängnisvollen Zwiespalts zwischen den Tendenzen monarchischer
Reichseinigung und particularistischerReligionsfreiheit darf man dem schönsten
beizählen, was jemals über die trüben Zeiten deutschen Niederganges gesagt
wurde ; vielleicht sind sie in der Literatur über diese Dinge an classischer
Vollendung des Ausdrucks ohne Beispiel.
Die folgend (568 — 600) mitgetheilten »Kirchenpolitischen Aufsätze«
(zuerst gedruckt in Beilagen der Münchener Allgemeinen Zeitung 1870 —
1878) sind von starken Antipathien gegen die vaticanische Politik in der
Concilszeit erfüllt. Was sie über gewöhnliche Streitschriften erhebt, ist
ausser der Vornehmheit der Form die wissenschaftliche Fundirung durch
eingeschobene historische Bemerkungen, so etwa die Charakterisirung
des rheinisch-westphälischen Katholizismus, die Darstellung des Ver-
hältnisses von Revolution und Reformation zur Kirche (577). Der Be-
richt über das Lord Acton'sche Buch vom Verlaufe des vaticanischen
Concils (584 f) erinnert in der Art tieiner Anlage an die Essays
Macaulays; in mächtiger leidenschaftlicher Darstellung entwickeln sich
vor uns die Hergänge bei jener vielbedeutenden Versammlung. Auch
1) Monographien zur Weltgeschichte hg. von E. Heyck. Bielefeld und
Leipzig. Vn (1899).
gQ^ Literatur.
die ergreifende Gedächtnisrede auf J. von üöUinger (601 — 612) ist von
solchem Geiste durchdrungen. Den Abschluss (613 — 623) bilden die der
Allg. Deutschen Biographie und den bayrischen Akademieberichten ent-
nommenen Biographien und Nekrologe auf Carl Cornelius (t 1 1- Oct. 1S43),
August von Druffel (f -3. Oct. 1891), Ferdinand Gregorovius (t 1. Mai
lS9l), Friedrich Wilhelm Kampschulte (t 3. Dec. 1872) und Carl Spruner
von Merz (j 24. Aug. I892); sie zeigen alle den virtuosen Zeichner von
Lebens- und Charakterbildern; die Abneigung gegen die ^ neukatholische«
Richtung zieht auch hier übei-all durch.
Den grössten Theil der »historischen Arbeiten« (s. 105 — 558) nehmen
die »Calviniana« ein. Sie möchten am gedeihlichsten in Verbindung mit
dem von W. Goetz herausgegebenen 2. Bande des vor 30 Jahren von
Kampschulte eröffneten Werkes über Calvin zu betrachten sein. Nach
Kampschultes Tode benachrichtigt, dass er durch des Verstorbenen Willen
zur Fortsetzung seines Werkes berufen sef — der 1. Bd. von Kamp-
schultes »Calvin« erschien 1869 — fasste Cornelius den Plaa. das bereits
vorhandene Manuscript des 2. Bandes zurückzulegen, bis die Vervollständi-
gung des Quellenmateriales und eigene Studien zu einem gevpissen Ab-
schlüsse gediehen wären. So sind in den Jahren 1886 — 1899 die vor-
liegenden Skizzen entstanden, ■ in der Hauptsache übrigens das Darstellungs-
gebiet nur des 1. Bandes beleuchtend; ich vpeiss nicht, ob Cornelius die
Ueberarbeitung auch dieses Bandes beabsichtigt hat; gewiss ist, dass
körperliches Leiden die Zusammenfügung der Skizzen und die Vornahme
des fraglichen Manuscriptes verhindert hat. Sind so auch die einzelnen
Abhandlungen »Trümmer« geblieben, die »den Weg zum Ziele seiner
Wünsche bezeichnen« , so scheinen sie doch auch in dieser Form lehrreicher
und, wenn man so sagen darf, malerischer als mancher mit Mühsal zu-
sammengezimmerte historische Nutzbau.
Sechs solcher Skizzen liegen vor. In der ersten »Der Besuch Calvins
bei der Herzogin Eenata von FeiTara im Jahre 1536* (l05 — 123, zuerst
gedruckt 18 93) soll der Frage nach Zweck und Erfolg dieses Besuchs bei
der mit der evangelischen Bewegung sj^mpathisirenden, wenn auch nicht
selbst evangelischen (Kampschulte L 279) Tochter König Ludwigs XH.
beantwortet werden; völlig gelingt das nicht. Dass sich aus dieser Reise
ein ununterbrochener brieflicher Verkehr zwischen Prinzessin und Refor-
mator ergeben habe (Kampschulte wie oben), lässt sich auf Grund des
vorliegenden Materiales keineswegs behaupten; nur ein einziges unvoll-
endetes Briefconcept Calvins an Renata liegt uns vor, fraglich, ob über-
haupt ein Brief daraus geworden (ll9 — 12 1). Vielleicht war es dem
abgearbeiteten kränklichen Manne doch nur um eine Erholungsfabrt nach
dem sonnigen Wälschland zu thun und hoffte er sich am Hofe Renatas,
deren religiöse Auffassung ihm nicht unbekannt geblieben sein kann, die
ihm auch als Französin nahestand, am wohlsten und sichersten zu befinden.
Die zweite Studie »zur Verbannung Calvins aus Genf im Jahre 1538''
(123—192, zuerst gedruckt 1886) ist auf Grundlage bedeutsamer jüngerer
Veröffentlichungen geschrieben worden. Die »Opera Jo. Calvini« liegen
nun in langer Reihe (57 Bänden) vor. seit 1883 ist A. Rogets sieben-
bändiges aus den Genfer RathsprotokoUen geschöpftes Werk »histoire du
peuple de Geneve« abgeschlossen, die »Correspondajice des reformateurs
Literatur. 505
dans les paj's de langue Fran^aise* ist durch A. L. Herminjard nun bis
zum Jahre 1544 gediehen und 1878 die Ausgabe des Calvinschen Kate-
chismus von '537 durch A. Rilliet und Th. Dufour erfolgt. Deragemäss
gelangt denn auch die Arbeit zu mehrfach neuen Resultaten: »die An-
nahme des neuen Katechismus durch den Rath erfolgte »ohne Ueberlegung
und ohne eine Ahnung von der Bedeutung des (legenstandes '' (l37); die
Schwierigkeit der Annahme der zur Beschwörung vorlegten Crlaubensformel
lag in der Fassung derselben begründet, durch welche die persönlichen
Gewissensbedenken in höchstem Masse wachgerufen werden mussten : sie
enthielt etwa die »zehn Gebote*, die zu beschwören, wie ganz richtig
gesagt wurde, von vorneherein Meineid sei. Mancherlei neues wird über
Entwicklung und Verlauf der von dem Generalkapitän Jean Philippe ge-
leiteten Gegenbewegung mitgetheilt, die schliesslich den Ausschlag zur
Vertreibung der Reformatoren gegeben hat; es wird gezeigt, dass diese
durch die Wahlen von 1.537 zum Siege gelangende Opposition den
auf Einführung gewisser Ceremonien gerichteten Wünschen des verbün-
deten Cantons Bern über die Vertreter der Kirche hinweg nicht etwa auf
Drängen Berns, sondern nur aus Feindseligkeit gegen jene entgegenge-
kommen ist, sowie dass an der schliesslichen Entzweiung mit der Genfer
Bürgerschaft diese letzteren selbst und im besonderen Calvin ihren ehr-
lichen Schuldantheil gehabt haben: »es würde sich für so strenge Sitten-
prediger wohl geziemt haben, öffentlich in der Predigt zu erkennen, dass
auch sie selber einen Theil der Schuld an der bösen Aufregung in Genf
trugen, durch den Mangel . . . der Demut vor allem und der Liebe,
dann durch die Hartnäckigkeit, mit der sie allen Bitten zum Trotz eine
Concession geweigert hatten, die sie später selber als eine gleichgiltige
Sache bezeichneten und zuletzt durch die unter schweigender Verachtung
der Obrigkeit vollzogene Verletzung des Predigtverbotes«. Niemand Un-
befangener und Urtheilsfähiger auch unter den Zeitgenossen, der nicht
dasselbe empfand und, wenn auch schonend, aussprach! (s. 180 und 190;
vgl. Kampschulte I, 308).
Der dritte hauptsächlich auf Herminjards mustergiltige Sammlung der
Reformatorencorrespondenzen gegründete Aufsatz »Die Rückkehr Calvins
nach Genf« (l92 — 353, zuerst gedruckt 1888) schildert die Phasen der
Genfer Entwicklung in den Jahren 1538 — 1541, zunächst die Unter-
werfung der von Ami Perrin geführten calvinistischen Partei (Guillermins)
unter die Calvin feindliche Regierungsbehörde, dann die Erschütterung der
hen'schenden Partei durch eigene politische Ungeschicklichkeit (Schliessung
eines unvortheilkaften Vertrages mit Bern, daher der Spottname Artichauds-
Articulanten) und endlich deren Untergang und die Wiederherstellung der
Guillermins, wobei freilich für die letzteren Parthieen die Quellen recht
spärlich fliessen (nur die wortkargen und oft unverständlichen Genfer Raths-
protocolle) und manches Räthsel offen lassen. Cornelius hebt selbst hervor
(193), dass seine Ergebnisse von denen seiner Vorgänger vielfach sich
unterscheiden, es würde aber zu weit führen, dies im einzelnen zu ver-
folgen. Die vielberühmte Schrift Calvins, worin er sein System gegen die
Angriffe des Cardinais vertheidigt, möchte er nicht in so enge Verbindung
mit dem Wiederaufkommen der Guillermins bringen wie Kampschulte,
stimmt aber mit diesem darin überein, dass ihm als Hauptgrund des
Mittheilungen XXII. 33
506 Literatur.
Nieclergauges der Artichauds der erwähnte Berner Vertrag gilt; denn Bern
sei darauf aus gewesen, über die durch seinen Beistand von Savoyen los-
gerissene Stadt Genf eine möglichst grosse Summe von Einfluss zu ge-
winnen. Allerdings unsere Detailkenutnisse in diesar Angelegenheit werden
wesentlich erweitert; was bei Kampschulte 2, füllt bei Cornelius 80 Seiten.
Das Gleiche gilt auch von der folgenden Darstellung des Zusammenbruches
der Ai'tichauds, der Flucht und dem Tode ihrer hervorragenden Führer,
das alles in fesselnder, ungemein anregender Erzählung. Aber nicht in
so unmittelbaren Zusammenhang wie Kampschulte setzt Cornelius die
Wiederberufung Calvins und den Sturz der Artichauds; letzterer sei viel-
mehr lediglich das Ergebnis eines politischen Processes gewesen; erstere
sei aber aus dem Grunde im October 1540 »mit dem Geräusch einer
gi'ossen Staatsaction "^ ins Werk gesetzt worden, weil man in Genf vor
dem zum Schiedsrichter in neuentstandenen Streitigkeiten zwischen Genf
und Bern erwählten Canton Basel und vor den evangelischen Cantonen der
Schweiz überhaupt mit der ein wenig in Verfall gerathenen heimischen
Kirche gut dastehen wollte (316).
In dem Aufsatze »Die Gründung der calvinischen Kirchenverfassung
in Genf 1541^'^ (353 — 387, zuerst gedruckt 1892) erscheinen deren drei
Kedactionen, der auf Vorschlägen Calvins aufgebaute Verfassungsentwurf,
die in den Eathsverhandlungen zustande gekommene Eedigirung desselben
und eine die Lücken und Widersprüche der zweiten Eedaction ergänzende
und glättende Schlussredaction einer hiezu berufenen Eevisionscommission
vorgebracht. Dem Verfasser ergibt sich, dass die Kirchenverfassung durch
gemeinsame Arbeit Calvins und der seinen Intentionen fast immer folgenden
Obrigkeit ohne Dazuthun der Bürgerschaft, auch ohne dass eine besondere
psychologische Disposition dazu bestanden hätte, festgestellt, die Kirche mit
ungewöhnlicher Unabhängigkeit und Stärke ausgestattet, der Bevölkerung
aber ein ausserordentlich schweres Joch auferlegt wurde, dessen Annahme
nur durch ihre Abspannung nach den wirrenvollen Parteikämpfen der letzten
Jahre verständlich scheint.
»Die ersten Jahre der Kirche Calvins 1541 — 1546* (387 — 471, zuerst
gedruckt 1896) scheinen bei aller Vollendung der äusseren Darstellung
vielleicht doch mit allzuweitgehender Nachsicht gegen die persönlichen
Schwächen des Eeformators dargestellt. Hier triift wohl Kampschulte
(I 479, 485 f.) — gelegentlich wenigstens — den schärferen und ent-
sprechenderen Ton.
Zur letzten Studie »Calvin und Perrin* (471 — 521, bisher unge-
druckt); die anscheinend nicht zu ihrem eigentlichen Ende gebracht ist, hat
W. Goetz auf Grund des bereits zusammengestellten Materials die An-
merkungen bearbeitet; es ist die einzige der zur Herausgabe des 2. Bandes
Kampschultes getroffenen Vorarbeiten. Sie ist nicht bis zum endgiltigen
Siege Calvins (1555) geführt, sondern nur bis zur Ausgleichung des Doppel-
processes gegen Ami Perrin und Laurent Maigret genannt le Magnifique,
welchem Calvin nicht die glücklichste Eolle gespielt hat. Ami Perrin, in
ui'sprünglich ein eifriger, mit Calvin persönlich befreundeter Guillermin,
dann Nachfolger der Generalcapitäns Jean Philippe, dessen Untergang er
mit heraufbeschworen, sah sich durch die Strenge der neuen Kirchenver-
fassunsr und nicht zuletzt durch den Einfluss seiner streit- und rede-
Literatur. 507
gewandten Frau aus dem alten Genfer Geschlechte der Favre i'deren Cha-
rakterschilderung (490) übrigens ein kleines Meisterstück) bewogen, sich
der seit 1546 heftig aufstrebenden Opposition anzuschliessen, die gegen
die neue Ordnung und im besonderen gegen die jurisdictionellen Befug-
nisse des geistlichen Consistoriums, die die weltliche Gerichtsbarkeit völlig
zu überschatten begannen, gerichtet war. Der einflussreiche Mann ist
dann über Denunciation des Laurent Maigret, eines Mannes, der ohne
Zweifel die Geschäfte des Königs von Frankreich in Genf besorgt hat,
zugleich mit diesem in einen Hochverrathsprocess verwickelt worden, in
welchem der calvinistisch gesinnte Eath und Calvin selbst sich einer offen-
kundigen Parteilichkeit in der Behandlung der beiden Angeklagten schuldig
gemacht haben; selbst die schliesslich ertblgte Freisprechung beider Theile
ist eine Rechtsbeugung zu Gunsten Maigrets gewesen. Mit der Beigabe
von Actenstücken zum Verlaufe dieses Processes schliessen die Calviniana
Cornelius' ab (521 — -558).
Die Besprechung wendet sich hiemit wie von selbst dem nach Cor-
nelius durch W. Goetz mit aller Sorgfalt herausgegebenen 2. Bande
Kampschultes zu. Der Herausgeber bemerkt, dass eine nochmalige Ueber-
arbeitung des Textes »den Charakter des Werkes zerstört*, eine inhaltliche
Neubearbeitung jahrelange Arbeit erfordert hätte und umsomehr unter-
bleiben konnte, als »die Forschungsergebnisse dieses vor drei Jahrzehnten
geschriebenen Buches die Kritik der heutigen Calvinforschung keineswegs
zu scheuen brauchen«. Das ist ohne Zweifel der Eindruck, den das Buch
hervorruft — im grossen und im kleinen. Selten sind die drei Haupt-
formen der reformatorischen Bewegung in treffenderen Sätzen skizzirt
worden als etwa auf S. 167: »Der einmal erwachte Geist der Verneinung
und Zerstörung gelangte hier früher dort später zum Stillstand. Deutsch-
land, das am frühesten die Nöthigung zum Innehalten empfand, begnügte
sich mit dem noch durch starke Bande mit dem irüheren kirchlichen
Denken zusammenhängendem Lutherthum. Die stammverwandte Schweiz
führte die Bewegung weiter bis zu dem radikaleren Zwinglianismus. Ueber
diesen noch hinaus gieng Frankreichs Reformator, erbarmungslos über eine
mehr als tausendjährige kirchliche Entwicklung den Stab brechend, um
ausschliesslich aus den ältesten Urkunden des christlichen Glaubens die
wahre Kirche wiederherzustellen I^^ So galt es dem Herausgeber »den
Wert dieser Darstellung durch keine Aenderung zu beeinträchtigen*; und
nur bei doppelten Fassungen des Ausdrucks im Manuscript musste eine
Auswahl getroffen werden: vielleicht hätten doch auch einige bei einer Con-
cipirung leicht unterlaufende Fremdartigkeiten der Sehreibweise beseitigt
werden können (z. B. 9, lOO). Gelegentliche Zusätze des Herausgebers in
den Anmerkungen sind in eckigen Klammern beigelügt. Das Buch ist in
drei Theile (des Gesammtwerks 5., 6. und 7. Buch) untertheilt, in denen
, Calvins Kampf mit der Oppositionspartei 1546 — 1553', (s. 3 — 167) ,das
Unterliegen der Gegner 1553 — 1555' (s. 167 — 282) und ,Genf unter
Calvins Herrschaft 1555 — 1559' (s. 283—387) besprochen erscheint.
Die seit 1546 immer mächtiger gegen Calvin sich emporrichtende
Opposition setzte sich zusammen aus den Feinden des theokratischen
Systems, den Genfer Patrioten, denen der französische Fremdling verhasst
war, dem »Patriotismus und Nationalgefühl zu untergeordneten Begriffen
33*
508
Literatur.
herabgesunken waren« (s. 7), den Bernisch gesinnten, den Gegnern der
Kirchen Verfassung sowohl nach ihrer dogmatischen (Praedestinationslehre)
als praktischen (Sittenzucht) Seite hin. Die Anwendung der Bezeichnung
,Jäbertiner« auf diese Opposition (s. auch Ranke Französ. Gesch. I, 127) lehnt
Kampschalte bestimmt ab. Es mag — und das wäre in der Stadt des
Weltverkehrs kein Wunder — vereinzelte Anhänger des pantheistischen
Libertinismu^ (vgl. die klare Zusammenfassung seiner Lehren auf S. 15)
in Genf gegeben haben, die »hergebrachte« — noch in der neueren Calvin-
literatur mehrfach zum Ausdruck gebrachte — »Ansicht von dem Kampfe
der Libertiner gegen Calvin ist historisch unhaltbar und entbehrt trotz
des äusseren Scheines jeder wirklichen Berechtigung« (s. 1 9). Das scharfe
von Calvin direct oder indirect beeinflusste Vorgehen gegen alle, die der
neuen Richtung nicht Reverenz erwiesen, die persönlichen Uebergriffe der
Geistlichen genügten diese Bewegung hervorzurufen und — namentlich
durch den Beitritt Ami Perrins — zu kräftigen. Ihr gegenüber stützte
sich Calvin auf die immer zahlreicher zuströmenden französischen »Refugies«,
die Religionstlüchtlinge aus Frankreich, allzeit seine getreuesten und ver-
lässlichsten Partisane. So erweiterte sich die Kluft zwischen dem Refor-
mator und den alten Genfern unter Fran^ois Favres und Perrins Führung
noch mehr und das Ende war der auch von Cornelius (s. oben) darge-
legte Conflict zwischen dem Generalcapitän und Calvin. Ueber die Art,
wie der Doppelprocess gegen Perrin und Maigret geführt wurde, urtheilt
Kampschulte noch schärfer ab als Cornelius : er sei ein »leichtfertiges Spiel mit
o-erichtlichen Formen« gewesen, mit unauslöschlichem Makel behaftet;
Calvin habe darin aber eine Rolle gespielt, die »in keiner Weise zu recht-
fertigen oder auch nur zu entschuldigen ist" und sei »moralisch und
physisch geschwächt, mit geschmälertem Ansehen und Verlust eines Theiles
seiner Anhänger« daraus hervorgegangen (s. 8 1, 88, 94, lOO). Die Folge
war eine Verstärkung der anticlericalen Tendenzen nunmehr auch in den
Behörden, wobei es nicht ohne dauernde öffentliche Beleidigungen und
Feindseligkeiten abgieng, gegen die Geistlichkeit und besonders gegen Calvin
selbst, der jetzt (Frühjahr 1549) auch den Verlust seiner Gattin nach
neunjähriger Ehe zu betrauern hatte. Die neugewählte weltliche Behörde
aber verkündete in stärkstem Gegensatze zu Calvins Anschauungen am
IS. Jänner 1549 durch feierliche Proklamation, dass das Regiment über
Staat una Kirche bei der weltlichen Obrigkeit stehe. Im übrigen wahrte
sie die kirchlichen Ordnungen mit aller Strenge und die Vorwürfe un-
christlicher Tendenzen, die ihr von eifrigen Calvinisten, namentlich dem
alten Farel gemacht wurden (vgl. 111, 116), sind ganz und gar unge-
rechtfertigt. 1551 endlich kam es zu einem offenen Vorstoss gegen das bisher
unangetastete kirchlich-dogmatische System Calvins. Hieronymus Bolsec
aus Paris, also ein Refugie, griff mit Entschiedenheit die Praedestinationslehre
an. Es lag nicht an Calvin, dass der kühne Mann mit der Strafe der
Verbannung davonkam. Calvin hat in dem gegen Bolsec geführten Process
so wenig eine sympathische Rolle gespielt als in dem gegen Perrin;
Kampschulte erklärt unumwunden (s. 13.3, 139—140), dass in diesem
Ringen Bolsec eine würdigere und christlichere Haltung bekundet habe
als lein Gegner, der in einer an die schweizerischen Nachbarkirchen zur
Gewinnung eines Gutachtens gerichteten Denkschrift offenkundige Entstel-
Literatur. 5Q9
hingen nicht scheute, um das Verderben Bolsecs heraufzubeschwören, so
dass der Gefangene in seinen im Kerker gedichteten Liede nicht mit Un-
recht klagen mochte:
»Sind Christen denn T^'rannen jetzt geworden?
Hat Pharisäerhass sich ihrer jetzt bemächtigt?«
Die Stellung Calvins war durch Bolsecs endliche Verurtheilung mit nichten
gebessert; im Gegentheile, gerade nun sah er sich mit seinen Einfluss auf
einem Tiefpunkte angelangt. Er schreibt im Herbste 1553 einem Freunde:
»Dahin ist es gekommen, dass hier Verdacht einflösst, was ich auch immer
sagen möge. Wenn ich behauptete, dass es am Tage hell sei, man würde
sofort anfangen, daran zu zweifeln*. Und doch stand er am »Vorabend
seiner Siege« (s. 164).
Der das Unterliegen der Gegner schildernde 2. Theil (VI. Buch) ent-
wickelt in lebhaften Farben die Tragödie Michel Servets. Die harte Be-
strafung dieses Mannes, der ,mit seinen* — antitrinitarischen — »An-
sichten, die in die j, Meinungsgegensätze der späteren Zeit weit hinüber-
greifen, in der damaligen aber keinen Platz hatten, sich in diese Burg
einer mit der strengsten Zucht verbündeten neuen Orthodoxie wagte*
(Ranke Französ. Geschichte I. 126), wird gewissermassen gerechtfertigt durch
die einmüthige Verurtheilung Servets durch schweizerische, deutsche und
englische Theologen. Dass übrigens der so massvolle Butzer sich in der
von Calvin ihm zugeschriebenen Weise geäussert haben sollte (173 A. l),
scheint nicht gerade glaublich; es macht den Eindruck, als hätte dieser
Butzei's zweifellos abfälliges Urtheil in seine eigene leidenschaftliche Sprache
übei'setzt. War mit Servets Untergang — er wurde am 27. October 1553
verbrannt — das Dogma gerettet, so erlitten auch die Anhänger der
Staatsomnipotenz, die nunmehr den entscheidenden Vorstoss wagten, durch
Calvins entschlossene und unbeugsame Haltung nach zweijährigem Ringen
eine entscheidende und zugleich vernichtende Niederlage; den Ausschlag
gab wieder das numerisch immer mehr in Betracht fallende Uebergewicht
der Refugies, deren Zulauf immer mehr anwuchs und welche die alten
Genfer Geschlechter völlig zurückdrängten. Die calvinistische Partei ge-
wann in den Räthen wieder das Uebergewicht und machte im Frühsommer
1555 in summarischen Processen jeder Opposition ein Ende. Wer von
den Führern des ;» alten Genf« dem Verderben nicht durch die Flucht
entrann, wie Vater und Sohn Favre, Perrin, Philibert Berthelier, erlitt
eine martervollen Tod wie die Brüder Comparet, Claude de Geneve und
F. D. Berthelier. Calvin zeigt hiebei seine ganze Herzenshärte; der durch
des Scharfrichters Ungeschicklichkeit grausam verlängerte Todeskampf des
Comparet dünkt ihm nur die göttliche Strafe für hartnäckiges Leugnen.
Das Generalcapitanat, die »letzte selbstständige Gewalt, welche einer un-
gehinderten Entfaltung des geistlichen Systems noch im Wege gestanden«,
(s. 278) — nicht umsonst waren die beiden Generalcapitäne Jean Philippe
und hernach sein Gegner Ami Perrin die Führer der anticalvinistischen
Opposition gewesen — wurde abgeschafft. Die Bahn lür Calvins Herr-
schaft war frei. (3. Theil— VII. Buch).
Wer im Herbst 1555 nach Genf kam, fand die Stadt völlig ver-
ändert: nach den getümmelvollen früheren Zeiten eine allgemeine Ruhe
und scheinbare Eintracht; das wirkte neben dem Anwachsen der Flucht-
510 Literatur.
linge die Strenge der bestehenden Ordnungen. So nach dem Sinne der
Reformatoren war alles gegangen, dass der alte Farel jetzt schreiben
konnte: »In Ge)if wollte ich lieber der letzte sein als in einem anderen
Orte der Erste*. Feindseligkeiten, die Bern gegen die neue Ordnung in
Genf hegte und ausführen liess, wurden durch eine am S. Jänner 1558
abgeschlossene Allianz beider Städte beseitigt. Jetzt erstehen in Genf die
beiden in der ganzen protestantischen Welt bald in höchstem Ansehen
stehenden Genfer Schulen, das Collegium und die Academie, ersteres ein
Zwischending zwischen Mittelschule und Hochschule mit einer mehr all-
gemeinwissenschaftlichen, letztere, die eigentliche Hochschule, mit der
höheren theologischen Bildung als Aufgabe, beide unter Leitung des
»Rectors« Theodor Beza, wohl des getreuesten von Calvins Schülern.
Kampschulte bietet eine für Schulgeschichte sehr wertvolle Skizzirung
des gesammten Lehr- und Schulplanes (322 — 334), in der That eines
kleinen Meisterstückes von glücklicher Organisation, wie Calvin sie vor-
trefflich verstand. Aber auch die Schule hatte im Grunde nur der theo-
kratischen Idee zu dienen, die Schule sei nichts als »ein heiliger Kriegs-
dienst vor dem höchsten Kriegsherrn * ; die philologische Ausbildung war
lediglich ein Mittel zur besseren Erfassung der heiligen Schriften; an sich
war die Antike Calvin ganz gleichgiltig ; er sprach von den Classikern,
vom römischen Senate »dieser Räuberbande'^, vom ganzen Römerthum mit
wegwerfender Geringschätzung. Noch feindlicher stellte er sich den Natur-
wissenschaften gegenüber; sie seien »gottlos und diabolisch, da sie Gott
glauben von der Natur trennen zu müssen und den Menschen, indem sie
seinen Blick in der Betrachtung der Natur festhalten, Gott entfremden*
(s. 335). Er schloss sie, damit auch die Medizin und endlich auch die
rechtskundlichen Wissenschaften aus seinem Studienplane rundweg aus.
In diesem theologischen Abschlüsse stimmen die Gegenpole confessioneller
Schule, die calvinistische und die jesuitische, völlig miteinander überein.
Die bestehenden kirchlichen Ordnungen wurden nochmals vorgenommen
und das kirchliche Staatsgrundgesetz der Republik Genf festgestellt. So
wurde Calvins Ideal nach zwanzigjährigem Kampfe erreicht, namentlich als
über sein Verlangen im October 1558 auch die wundeste Stelle der neuen
Ordnung, die glanzvolle Lebensführung gerade seiner nächsten Partei-
freunde, der reichen Flüchtlingsgeschlechter durch die reuerlinssenen Luxus-
gesetze verschwinden gemacht wurden, deren wunderliche Bestimmungen
S. 35 0 — 352 in hübscher Uebersicht aufgeführt erscheinen. So wird der
» Schwerpunkt des öffentlichen Lebens aus dem Rathhaussaal auf die Kanzel
von S. Peter verlegt« (s. 355), »von seinem Studierzimmer aus herrschte
Calvin ohne einen obrigkeitlichen Titel* (s. 387), von allgemeiner Achtung
getragen.
Kampschultes Buch wird mit einer Zeichnung der Persönlichkeit
Calvins abgeschlossen. Nicht »Papst, König, Chalif* von Genf, wie ihn
die Zeitgenossen nennen, noch weniger der »einfache, einflusslose Geist-
liche*, den Spätere aus ihm machen wollen: aber bei aller Herrschaft über
die Stadt doch immer nur »Prediger von S. Peter und Lehrer der Theo-
logie» und nichts weiter. Ein Mann von unbeugsamen, unnachgiebigen
Willen, klarblickendep staatsmännisch ordnendem Geiste, seltener Fähigkeit
der Organisation, unglaublicher Gedächtniskraft; bei dauerndem und qua-
Literatur. 511
lendem kürperlichen Leiden immer angestrengt thätig. Zeitgenossen ver-
glichen ihn nicht unpassend mit einem immer angespannten Bogen. Für
fremde Meinung und Widerspruch völlig unzugänglich; hier setzen die
negativen Züge seines Wesens ein: seine bis zur Rohheit gesteigerte fast
immer masslose Leidenschaftlichkeit im Kampfe, sein geringes Feingefühl
in der Wahl seiner Kampfmittel (etwa geger Bolsec), die gefühllose Härte
dem unterlegenen Gegner gegenüber, die erbarmungslose Art in der Hand-
habung der ohnehin überstrengen Gesetze und doch wieder das Hinaussetzen
über diese, wenn sie den eigenen Intentionen zuwiderliefen, dazu ein
übrigens selbsteingestandener Mangel an persönlichem Muthe, der besonders
in der Frage der Krankenpflege der von Pest Befallenen fast grotesk auf-
fällig wird (s. 93) — Charaktermängel, die selbst der Calvin allenthalben
lobpreisende Biograph CoUadon hinter die Bemerkung verstecken zu müssen
glaubt, dass Satan niemals einem Menschen so viel Nachstellungen bereitet
habe als eben dem Reformator. Diese Kehrseite des Bildes seiner Persön-
lichkeit ist zart genug markirt; von übelwollender Beurtheilung Calvins
kann keine Rede sein ; wohl aber möchten Bedenken rege werden diesen so
sehr mit seinem Verstände und so wenig mit seinem Herzen wirkenden
Mann nach Kampschulte (s. 139) schlechtweg einen »grossen« Charakter
im Sinne etwa Martin Luthers zu nennen.
H. K r e t s c h m a y r.
Inventare des Grossher zoglich Badischen General-
Landesarchivs. Herausgegehen von der Grossherzogiichen Archiv -
direktion. Erster Band. Karlsruhe. Verlag der Chr. Fr. Müller' sehen
Hofbuchhandluug. 1901. VI. 320 S.
Bisher war es Frankreich allein, das in den Inventaren seiner De-
partementalarchive. so summarisch sie auch gehalten sein mögen, sowohl
der Geschichtsforschung im allgemeinen als auch ganz besonders der Local-
forschung ein ausserordentlich wertvolles Hilfsmittel bot. Der ehemaligen
Zugehörigkeit zu Frankreich verdankt daher auch das Bezirksarchiv zu
Strassburg ein vollständiges, das zu Colmar wenigstens das Bruchstück
eines Inventares. Xach 1870 ist dann auch noch das Inventar des politi-
schen Archivs der Stadt Strassburg erschienen: aber nur von einem ver-
hältnismässig kleinem Stadtarchiv konnten in so ausführlicher Weise poli-
tische Urkunden und Correspondenzen inventarisirt werden, und richtiger
würde man hier von einem Archivrepertorium als von einem Inventar
sprechen. Sonst aber sind es meines Wissens nur noch das Geheime Haus-
Hof- und Staatsarchiv zu Wien, das in einem gedruckten Verzeichnis seiner
Handschriften dem Gelehrten einen Ueberblick über diese Schätze gewährt,
sowie die Stadtarchive von Frankfurt a. M. und Köln und neuestens Eger,
welche eingehende Inventare über ihre Bestände veröflentlicht haben i).
') Die als Beilage zu dem Anzeiger für schweizerische Geschichte veröft'ent-
lichten Inventare der Schweizer Kantonalarchive wie die Mittheilungen der könig-
lichen preussischen Archivverwaltung Heft 3 und 4 geben lediglich Uebersichtea
über die Archivbestände.
512 Literatur.
Es geljührt demnach auch in dieser Hinsicht dem Grossherzoglichen
Generallandesarchiv zu Karlsruhe unter seinem langjährigen Direktor Geh.
Eath Dr. Friedrich v. Weech der Ruhm sowohl wie das Verdienst, mit
seinen » Inventaren ^< für Deutschland die Führung übernommen und den
übrigen deutschen Archiven die Bahnen gewiesen zu haben. Aller Welt
wird jetzt der unendlich reiche Inhalt dieses grossen Archives übersichtlich
vor Augen geführt. In Oesterreich wird man sich darüber am meisten
freuen können, da das jetzige Grossherzogtum Baden ja einen grossen Teil
der ehemaligen österreichischen Vorlande umfasst (ausser den zahlreichen
kleinen Territorien des heiligen römischen Reichs), und gerade in Baden
sind im Gegensatze zu andern Rheinbundstaaten diese vielseitigen Bestände
von Anfang an sorgsam gehegt und gepflegt werden.
Die Publication trägt einen rein amtlichen Charakter. Selbstverständlich
konnte und kann sie sich nur aufbauen auf den vorhandenen Repertorien,
die geschaffen sind nicht bloss durch die stille, selbstvergessene Arbeit
der jetzt noch thätigen Herrn, sondern auch durch die der früher wackern
Männer, deren Namen der Mitwelt wohl zum Theil entschwunden sind. Wie
bei allen solchen dienstlichen Arbeiten tritt hier der Name der einzelnen
Beamten, die ihren Theil daran genommen haben, vollständig zurück; es
wird Aufgabe der einem späteren Bande vorbehaltenen Geschichte des
badischen Archivwesens sein, ihnen den gebührenden Platz anzuweisen.
Etwas anderes ist es natürlich mit der Bearbeitung dieser Inventare für
den Druck. Diese Aufgabe hatte v. Weech im Einvernehmen mit den
grosslierzoglichen Archivräten Dr. Obser und Dr. Krieger Herrn Archivas-
sessor Dr. Brunner übertragen, so jedoch, dass er sich die volle Verant-
wortung für den Plan und die allgemeine Ausführung dieser amtlichen
Veröffentlichung sowie auch, wo es nöthig sein sollte, sein Eingreifen in
die Einzelnheiten der Ausarbeitung vorbehalten hat. Die Ausführung war
ebenso mühevoll wie langwierig, und Dr. Brunner hat sich seiner schwierigen
Aufgabe in trefflicher Weise entledigt. Wenn hier und da einzelne Mängel
hervortreten, so sind dieselben mit jedem Werk verbunden, das neue
Bahnen eröffnet, und es wäre kleinlich dieselben hervorzuheben und dadurch
Dr. Brunner die Schaffensfreude zu verderben.
Es erübrigt noch, eine Uebersicht über den reichen Inhalt des ersten
Bandes zu geben. Zunächst werden in chronologischer Reihenfolge alle
einzelnen Urkunden der Kaiser und Könige von 705 (bezw. da die drei
ältesten Fälschungen sind) von 816 — 1518 sowie der Päpste von 995
bezw. 1094 bis 1302 nach kurzen Stichworten verzeichnet unter jeweiliger
Angabe des letzten Druckortes, soweit sie veröffentlicht sind. Dasselbe
ist bei den ältesten Privaturkunden von 843 bezw. 1020 bis 1200 der Fall.
Im Ganzen werden 1980 Urkunden auf solche Weise verzeichnet. Daran
schliesst sich ein Verzeichnis der Kopialbücher, nicht weniger als 1520
Nummern ; sie bieten einen schier unerschöpflichen Stoff" an geschichtlichem
Material und sind weit über Baden hinaus für die Forschung von allergrösster
Bedeutung. Ich verweise in dieser Hinsicht auf die lange Reihe Kopialbücher
der pfälzischen Kurfürsten und der Bischöfe von Speier, Basel und Konstanz.
Dabei will ich bemerken, dass die Nummern der oft citirten Kopialbücher
verändert sind: statt der oft verzwickten alten Numerirung wie etwa 755^*^-
sind jetzt fortlaufende Ziffern eingeführt. Es reiht sich an das Verzeichnis
Literatur. 513
der Handscilriften : A der Einzeluhandschriften mit 759 Kümmern, B den
Sammelhandschriften mit 402 Nummern. Das beigegebene Orts- und
Personenverzeicbnis gibt eine genaue Uebersicht über vorkommende Orte
und Personen.
Wer viel mit Archiven zu thun hat, wird sofort die Wohlthat dieser
Inventare empfinden und wünschen, dass sie recht bald Nachahmung finden.
Hagenaui. E. Heinrich Witte.
K. Siegel, Die Kataloge des E gerer Stadtarchivs.
Eger. 1900. Gedruckt bei G. Adler. Im Verlage der Stadtgemeinde
Eger. XI + 388 S. 8°.
Die oftmals begonnene Arbeit, das grosse und wertvolle Egerer Stadt-
archiv in einen geordneten Zustand zu bringen, ist zu einem vorläufigen
Abschluss gebracht und das vorliegende Buch sucht, eine ungefähre Ueber-
sicht über den Inhalt desselben zu bieten. Es verzeichnet in einem ersten
Theil in mehr oder weniger ausführlichen Eegesten die 2627 Originalur-
kunden auf Pergament von 1266 — 1894. Der zweite Theil wird zwar
als »Acten (Handschriften auf Papier. Zusammenhängend mit diesen auch
Handschriften auf Pergament. Die Siegel aufgedrückt, theils als Verschluss)«
bezeichnet, enthält aber auch zahlreiche Urkunden, theils Originale, theils
gleichzeitige und jüngere Copien, und besonders zahlreiche Correspondenzen.
Aber auch ein »Bruchstück eines Correspondenzbuches K. Albrechts II. v.
J. 143S* wird hier eingereiht, wie andererseits Zeitungen u. a. m. Dieser
zweite Theil bildet nur eine oberflächliche Kegistrirung der 829 Fascikel,
in welche dieses Material an Urkunden, Correspondenzen, Acten, Patenten
u. a. aufgetheilt ist und zwar auf Grund einer topographischen Anordnung,
deren Hauptrubriken folgende sind : I. Eger und Egerland im allgemeinen.
A. Kaiser und Könige. B. Landessachen. — IL Eger und Egerland im
besonderen. A. Stadt Eger mit 30 Unterabtheilungen als: Stellung der
Stadt, Grenz- und Jurisdictionstritte, Geleite, Lehenssachen, der Rath etc.
B. Egerland. C. Eedwitz. D. Ascher Gebiet. — III. Die Beziehungen der
Stadt und des Egerlandes nach auswärts. 1. Böhmen 9. Der bayrische
Kreis. 10. Der fränkische Kreis. 11. Sachsen. 12. Norddeutschland. 13.
Rheinlande, Hessen. 14. Schwaben, Elsass. 15. Schweiz. Fast dieselbe
Materienanordnung ist auch bei der Eintheilung der »Urkunden« (I. Theil)
durchgeführt. — Ueber Inhalt und Bedeutung dieser Fascikel kann man
sich leider aus dem Buche kaum eine Vorstellung machen, da eigentlich
nur die in denselben vertretenen Personen- und Ortsnamen nebst den
Grenzjahren der Acten angeführt sind.
Theil III verzeichnet die sog. Archivsbücher i. e. Handschriften, da-
runter eine stattliche Zahl Ortschroniken, Copialbücher, Steuer- und
Losungsbücher (seit 1390), Register von 1395 an, Schuldprotokolle von
1387 an. Umgeldbücher von 1442 an u. s. w., ein reiches Material für
die Wirtschafts- und Verwaltungsgeschichte der Stadt.
So wenig zufrieden man auch mit der summarischen Uebersicht des
zweiten Theils der »Acten« im Vergleich zu der Ausführlichkeit der ersten
514 Literatur.
sein kann, so muss man es doch begrüssen, dass man durch das Buch
eine ungefähre Orientirung über den Bestand des Kgerer Stadtarchivs
erhält, das jedenfalls eines der wichtigsten Stadtarchive in Oesterreich ist.
Brunn. B- Bretholz.
J. E. Brutails. L'Archeologie du moyen age et ses
m etil ödes. Etudes critiques. Paris 1900.
Es ist ein polemisches Buch, wenn auch nicht der Form nach und
behandelt methodische Fragen aus dem G-ebiete der Architekturgeschichte
des Mittelalters. Die im Eomantismus der ersten Hälfte unseres Jahr-
hundertes begründete Vorliebe für Werke der mittelalterlichen Baukunst
erhielt sich in Frankreich länger als anderswo und führte ihrem Ursprung
und dem Mangel an kritischer Schulung, der sie begleitete, gemäss in Ko-
manen wie in kunstgeschichtlichen Untersuchungen seit Victor Hugo bis
Huysmans, seit Miliin und Quatremere de Quincy bis in die allerletzten
Tage zu einer Reihe von Theorien, gegen welche im allgemeinen das Werk
Brutails gerichtet ist. Der erste Theil des Buches führt den Titel: Les
Clements constitutifs des ecoles d' architecture und enthält Untersuchungen
über die Bedeutung von localen Einflüssen, künstlerischer und theologischer
Absicht, Tradition, Materials, wirtschaftlicher und socialer Verhältnisse, des
Klima und der Race für die Bildung einer Schule, wobei betont wird, dass nie
nur einer dieser Grundlagen ausschlaggebende Wirkung zugesprochen werden
kann. Der zweite Theil — les echanges d' influences — enthält eine Reihe von
wertvollen Bemerkungen über die historischen Grundbedingungen der ge-
genseitigen Beeinflussung von Schulen und über die Methode, welche bei
Feststellung derselben anzuwenden ist, wobei besonders nachträglich vor
weitgehenden Schlüssen aus nebensächlichen, zufälligen oder durch gleiche
Aufgaben bedingten Analogien gewarnt wird. Der di-itte Theil — examen
de diverses theories sur les origines de 1' art Francais — enthält den
Versuch einer konkreten Verwertung der in den zwei ersten Theilen aus-
gesprochenen Grundsätze. Brutails unterwirft die Thesen Violet le Ducs
über syrischen, des Felix de Verneilh über directen byzantinischen, Ruprich
Roberts über normannischen und Courajods über visigotischen und durch
denselben mittelbar byzantinischen massgebenden Einfluss auf die vor-
romanische Baukunst in Frankreich einer eingehenden und scharfen Kritik
und kommt zu dem Resultate, dass sich die romanische Architektur in
Frankreich im w^esentlichen selbständig ohne fremde Beeinflussung aus der
römisch-altchristlichen entwickelt hat. Das vierte Capitel — de V abus
des notions scientifiques — wendet sich gegen den Missbrauch von Defi-
nitionen und des Generalisirens, welches die Fülle von Erscheinungen
durch einige Formeln umfassen will. An einer Reihe von Beispielen
demonstrirt Brutails, zu welchen Fehlschlüssen aprioristische oder auf ab-
stracten und anderseits moderntechnischen Begriffen aufgebaute Behaup-
tungen führen können. Der letzte Abschnitt — constructeurs et historiens
— betittelt, fasst die Resultate des Buches darin zusammen, dass eine
exacte historisch wissenschaftliche Schulung wohl vereinigt mit ein-
schlägigen technischen Kenntnissen die unumgängliche Grundlage jeder
Literatur, 515
kunsthistorischen Forschung bilden muss. Wer in der kunstgeschichtlichen
französischen Literatur der letzten Jahrzehnte bewandert ist, wird den Wert
des Buches zu würdigen wissen. In Deutschland gelten dessen Grundsätze
— obwohl sie nie so präcis ausgesprochen wurden — als selbstverständ-
lich, doch sündigt man in der letzten Zeit gegen sie wenn auch nicht auf
ganz demselben Gebiete so häufig — (ich verweise nur auf das Buch
Zimmermanns über Giotto), dass ein Hinweis auf die Ausführungen Brutails,
welche keinesfalls einen lehrbuchartigen Character haben, nicht überflüssig
erscheinen dürfte. Max Dvofäk.
Die historischen Programme der österreichischen
Mittelschulen für 1900.
Von wichtigeren Abhandlungen beruhen folgende auf bisher unge-
drucktem Materiale: Das mittelalterliche Bregenz. Historische
Studie von Karl Ludwig (Gymnasium in Bregenz), gibt, die Arbeit des
Vorjahres foi'tsetzend, einen Ueberblick über die Geschicke der Stadt
während des Mittelalters. Das alte Brigantium war in den Stürmen der
Völkerwanderung nicht ganz untergegangen, sondern es gab noch eine arme
römische Bevölkerung in den ausgeplünderten Häusern, die sich unter der
Regierung Theodorichs d. Gr. einer längeren Ruhe zu erfreuen hatte, bis
sich im 6. Jahrhundert (537 n. Chr.?) dieses Gebietes die Franken be-
mächtigten und eine starke alamanische Zuwanderung erfolgte. Von Arbon
herüber kamen (610) die irischen Missionäre Columban und Gallus. dann
versinkt Bregenz in ein .300-jähriges, unaufhellbares Dunkel. Erst etwa
im 10. Jahrhundert entstand eine Burg auf dem Gebhardsberge, an die
sich eine neue städtische Siedelung (auf der Oberstadt) schloss, worüber
wir wenig wissen. Nach dem Aussterben der Grafen von Bregenz und
Pfullendorf kam hier 1215 Hugo von Montfort zur Lehensherrschaft. Die
Montforter, ursprünglich verbissene Feinde der Habsburger, arbeiteten
später ganz im Interesse derselben, so dass der Minnesänger Haug (t 1423)
zu Besitz und Ehren in Steiermark gelangte. Die vorarlbergischen Be-
sitzungen der Montforter giengen allmählig auf die Habsburger durch
Kauf über, und 1523 wurden die Gebiete vor dem Arlberg vereinigt,
womit für das Land eine bessere Zeit anbrach. L. benützte zu seiner Arbeit
die handschriftlichen Archivregesten aus Bregenz und Mehrerau des ver-
storbenen Pfarrers J. Hummel und die Acten des Bregenzer Stadtarchivs
und des Statthaltereiarchivs in Innsbruck. Im Anhange finden wir S. 1:9
— 31 ein Verzeichnis der Stadtammännei" von Bregenz und in einer grösseren
Anmerkung eine Aufzählung der Stadtprivilegien aus den Jahren 140S,
1409 und 1424. — Budweis und die Wittigonen bis zum Be-
ginne der Hussitenkriege von Valentin Schmidt (d. Staats-
realschule in Budweis). Die Gründung von Budweis (um 1250) geht auf
eiiien sicheren Budiwoj zurück, der wahrscheinlich nicht aus dem Ge-
schlechte der Wittigonen war, die unter Rudolf v. Habsburg der Stadt
manchen Schaden thaten, als sie (l2 76) vom böhmischen Könige abgefallen
waren; 127 9 erstürmte Zawisch bei Nacht Budweis und plünderte es aus.
Die Stadt bheb dann bis zum Tode des Zawisch im Besitz der Wittigonen.
516
Literatur.
worauf sie zur k. Stadt erklärt wurde (l290). Aber die Rosenberger Linie
der Wittigonen bemächtigte sich später wieder der Stadt, die nun wech-
selnde Schicksale erfuhr, die auf Grund des gedruckten Quellenmaterials
näher dargelegt werden, wozu einzelnes Ungedruckte aus den Archiven in
Budweis und Krumau herangezogen ist. Unter Vermittlung K. Ludwigs
schlössen die Kosenberge am 23- April 131S Frieden mit dem Könige in
Taus, allein unter Karl IV. brach der Streit aufs neue aus und war am
heftigsten unter Wenzel IV., so dass am 12. Juli 1394 der gefangene
König nach Wildberg im Haselgraben gebracht wurde (S. 11 )• Am
3. Aug. 1395 erschien Heinrich v. Rosenberg mit Heeresmacht vor Bud-
weis, belagerte es — vergeblich — und verwüstete die Umgebung. Die
urkundlichen Berichte über diese Belagerung (sowie jener von 1402) sind
gefälscht (S. 15), worüber eine besondere Untersuchung in iVussicht ge-
stellt wird. Für treues Verhalten bekam Budweis 1396 von K. Wenzel
einen Freibrief, und später besserten sich dann auch — allerdings vor-
übercrehend — die Beziehungen dieser deutschen Stadt zu den Rosen-
bergern. — Urkunden zur Geschichte der Stadt Kaaden (aus
dem k. sächs. Hauptstaatsarchive in Dresden) von Heinrich Michler
(Gymnasium zu Kaaden in Böhmen). Druckt folgende Stücke nach Ab-
schriften der Originale ab: i: 1322 Mai 22, Komotau: Herzog Boleslaus
von Schlesien, Heinrieh v. Lipa, Joh. v. Useldingen u. a. verbürgen sich
für König Johann von Böhmen und Polen dem Landgrafen Friedrich dem
Freidigen von Thüringen, dass der König bis zum Osterfeste soviel von
seinen Besitzungen zur Stadt Kaaden schlagen werde, dass es nach Schätzung
vertrauenswürdiger Männer ein genügendes Pfand für 10.000 Mark Prager
Groschen ausmache; die Stadt sammt zugehörigen Besitzungen sollen
Heinrich v. Lipa, Ulrich Pflug (Burggraf auf Pürglitz) und Friedrich
V. Schönburg besetzt halten. Dieser Bürgschaftsvertrag bezieht sich auf
die Verlobung des jungen Landgrafen Friedrich des Ernsthaften von
Thüringen mit Gutta von Luxemburg, der 2. Tochter Johanns von Böhmen,
der für das Heiratsgut ( 10.000 Mark Prager Groschen, heute etwa 2 Mil-
lionen K im Werte) die Stadt Kaaden verpfändete: die Heirat kam aber
nicht zustande. 2. 1449 Nov. 30: Niclas v. Lobkowitz zu Hassenstein
schliesst mit Herzog Friedrich von Sachsen einen Dienstveitrag auf 3 Jahre
gegen einen jährlichen Sold von 200 Schock Meissner schildechter Groschen
un<l verspricht, ihm Schloss Hassenstein und die Stadt Kaaden gegen
jedermann, namentlich Georg von Podiebrad, sowie Alesch und Peter
V. Sternberg, ausgenommen jedoch seinen natürlichen Erbherrn, zu öffnen.
3. 1450 März 22, Pilsen: Herzog Friedrich von Sachsen schliesst mit
mehreren Herren, Rittern und Städten Böhmens auf 3 Jahre einen Bund
gegen Georg von Podiebrad. 4. 1464 Nov. 13: Fehdebrief Johanns
V. Hassenstein und Kaaden an den Herzog Georg von Sachsen wegen Be-
raubung einiger Kaadener Bürger durch Jakob Aleschauer in Leipzig.
5. 1495 Juni 15, Torgau: Herzog Johann von Sachsen vereinbart mit
dem Gesandten des Herzogs Georg von Sachsen und Johanns v. Hassenstein,
dass die zwischen diesen beiden obschwebenden Zwistigkeiten durch ihn
und seinen Bruder, den Kurfürsten Friedrich, entschieden werden sollen.
6. Drei Berichte über eine in Kaaden herrschende Epidemie an den Kur-
fürsten (kurfürstl. Kanzlei) und König Friedrich August III. aus dem Jahre
Literatur. 5I7
1763. Nr. 1 ist lateiniscli, Nr. 2 — 6 deutsch: die Urkunden sind mit
wertvollen Anmerkungen des Herausgebers versehen. — Die ersten
Dienst jähre Hans Katzianers von Fr. Komatar (Oberreal-
schule in Laibach). Auf Grund ungedruckter Acten im Staatsarchive und
im k. k. Hofkammerarchive in Wien, sowie einzelner Urkunden im kraini-
schen und im kärntnerischen Landesarchive wird Katzianers Thätigkeit unter
Max L kurz dargestellt; 1522 trat er in die Dienste des letzteren und
zeichnete sich bei den Türkeneinfällen und besonders im Bauernkriege (vor
Kadstadt) aus, wofür er zur Belohnung die erledigten Katzensteinergüter
im Cillier Kreise erhielt. Die Katzianer stammten aus Krain und waren
mit den steierischen Katzensteinern nicht verwandt; sie besassen grosse
Güter in Oberkrain. Hans Katzianer war um 1490 geboren. — Kaiser
Rudolf II. und die Nach folge frage bis zum Tode des Erz-
herzogs Ernst (20. Febi*. 1595) von J. Zöchbaur (Gymnasium
Petrinum in ürfahr bei Linz), Schluss. Wegen der Türkengefahr sollte
schon 1592 ein deutscher Reichstag nach Regensburg einberufen werden,
allein K. Rudolf IL zögerte damit trotz aller Bemühungen des Papstes.
Als im folgenden Jahre der Türkenkrieg wirklich ausbrach und sich am
kaiserlichen Hofe noch keine Rührigkeit zeigte, schickte Clemens VIII.
den Cardinal Ludwig Madruz an den Kaiser, der jetzt auch zusagte, auf
dem geplanten Reichstage zu erscheinen und wenn möglich selbst gegen
die Türken zu ziehen. Im Frühjahr 1594 trat endlich der Reichstag zu-
sammen, auf welchem der Papst für ausgiebige Türkenhilfe und für Ord-
nung der Nachfolgefrage wirken liess ; gleichzeitig hoffte man, der Kaiser
werde dort auch über die Wahl eines römischen Königs verhandeln. Man
dachte an den Erzherzog Ernst, auf den übrigens Philipp II. offen hin-
arbeitete. Der Kaiser kam zwar am 18. Mai nach Regensburg, aber er
litt wieder stark an »Melancholie* und war voll Verdacht namentlich
gegen Bayern. Sein Kammerdiener Hans Popp äusserte sich derb über
das »jesuiterisch Geschmeiss*, das nach des Kaisers Krone trachte (S. 27).
Auch gegen Spanien hegte der Kaiser Verdacht, man wolle Ernst zum
Könige machen und ihm seine (des Kaisers) erklärte Braut (Isabella) zur
Gemahlin geben. So scheiterten auf dem Reichstage alle Bemühungen ;
erst im November 1594 begann der Erzbischof Ernst von Köln neue Ver-
handlungen. Da starben Ferdinand von Tirol und Erzherzog Ernst (l595),
so dass der wenig beliebte Erzherzog Matthias der älteste lebende Bruder
des Kaisers und voraussichtlicher Thronerbe war, der sich als Feldherr in
Ungarn schlecht bewährt hatte. Man wünschte jetzt den Erzherzog Maxi-
milian, aber mit der Personenfrage kam die ganze Sache schliesslich ins
Stocken. Z. benützte zu seiner Darstellung vorzüglich das vaticanische
Archiv, aus welchem im Anhange (S. 40 — 47) 14 italienische Nuntiatur-
berichte über die Nachfolgefrage aus den Jahren 15 94 — 95 theils voll-
ständig, theils auszüglich abgedruckt sind. — Das Archiv der Stadt
St. Polten (Fortsetzung) von August Herr mann (Landesgymnasium
in St. Polten), enthält eine grosse Anzahl Urkundenauszüge und Regesten
aus der Zeit von 1638 — 1795, meist Privilegienbestätigungen, Zunftsachen,
Markt-, Mauth-, Vertrags- und Gewerbeangelegenheiten; S. 6 die auszüg-
lich raitgetheilte Bestätigung einer (von K. Ferdinand III. 1644 confir-
mirten) »handtwerks-Ordnung* bürgerlicher Steinmetze und Maurer der
513 Literatur.
Hauptbütte St. Stepbau in Wien durch K. Leopold l. vom 1. Sept. lfi(52.
Den einzelneu urkundlichen Instrumenten sind Bescheibuugen der Stücke
vind Anmerkungen des Herausgebers beigefügt. — Die Baiern und
Franzosen in St. Polten im Jahre 1741 von Stephan B 1 u m a u e r
(Laudeslehrerseminar in St. Polten). Gibt auf Grund der bisher nur in
allgemeineren Werken benützten lat. Manuscripte (De hello bavarico) des
Chorherrn A. J. Hacker eine kurze Darstellung der feindlichen Invasion
von 1741 und macht dabei ein paar scharfe Ausfälle auf K. Th. v. Heigels
»reiehsdeutsche* Aufiassung der Ereignisse. Der Kurfürst kam, nachdem
er eine französische Truppe vorausgeschickt hatte, am 21. October in
St. Polten an, das nun viel zu leiden hatte; noch ärger war es auf dem
flachen Laude. Als aber kaiserliche Truppen erschienen, wurde der Vor-
marsch nach Wien aufgegeben, und am 28. October räumten die Franzosen
die Stadt. Am 1. Nov. 1741 befand sich Karl Albert bereits in Enns,
um nach Prag zuziehen. — Pius VII. und die Säcularisation von
Leo König (Gymnasium der Jesuiten in Kalksburg) Schon gegen den
Säcularisationsartikel des Friedens von Luneville wandte sich P. Pius VII.
in einem hier deutsch wiedergegebenen Schreiben (27. Juni 180l) an
K. Franz IL, dass er die Einziehung oder auch nur Beschränkung des
weltlichen Besitzes der Geistlichen nicht dulde, die eine grosse Gefahr für
»unsere heilige Eeligion in Deutschland* wäre, und benützte die Gelegen-
heit auch dazu, dem Kaiser zu empfehlen, dem Josephinismus ein Ende
zu bereiten, indem er gegen solchen » Angriff ^^ von den »gebotenen Mitteln*^
Gebrauch zu machen drohte (S. ö). Allein der Kaiser konnte in beiden
Fällen die Erwartungen des hl. Stuhles nicht erfüllen, sondern musste den
Dingen, wie sie sich logisch entwickelt hatten, ihren Lauf lassen. Als
nun die Säcularisationen und die damit verbundenen Veränderungen im
Zuge waren, schrieb der Papst am 29. Jänner 1803 wieder an den Kaiser
und bat ihn unter Berufung auf Karl den Grossen, die Schädigung der
Kirche hintanzuhalten. Der Minister Cobenzl aber erblickte in diesem
Breve eine Beleidigung des Kaisers und eine absichtliche Beunruhigung
der betheiligten Kreise, so dass es zurückgezogen werden musste, während
der Kaiser auf dem Reichstage für ein Einverständnis thätig zu sein ver-
sprach. Für den Papst war dies begreiflicherweise schwer, denn sein
Stillschweigen glich einer stillen Anerkennung der neuen Verhältnisse;
daher setzte der Staatssecretär Consalvi dem österreichischen Gesandten in
Rom schriftlich auseinander, dass der Papst Veränderungen nicht zustimmen
könne, die ärger seien als jene des westfälischen Friedens (S, 27). Der
Papst richtete auch an Dalberg die eindringlichsten Mahnungen, den Dingen
nicht Vorschub zu leisten, sondern ihnen entgegenzuarbeiten, und Hess
dem Wiener Nuntius weitläufige Instructionen zugehen, wie er sich in der
Sache zu verhalten habe. S. 38 fg. werden dieselben auszüglich mit-
getheilt, S. 51 i>t ein Schreiben des Grossherzogs von Toscana an den
Papst (30. Jänner 180 3) und die Antwort des Papstes (beide deutsch) ab-
gedruckt. Die Archivalien stammen zumeist aus dem k. k. Staatsarchive
und aus dem Archive der apostolischen Nuntiatur in W^ien. Die päpst-
liche Curie hatte demnach alles gethan, was sie vermochte — ; es blieb
ihr nur noch ein Concordat übrig, worüber eine eigene Abhandlung (S. 66)
in Aussicht eestellt wird. — Schriftlicher Nachlass des Landes-
Literatur. 519
vertheidigers Johann Thuru walder aus Passeier (aus den
Tiroler Beireiungskriegen), 1. Theil (J. Thurn walders eigenhändige Auf-
schreibungen) von A. Simeoner (Gymnasium in Znaim), 33 S., druckt
die Aufschreibungen des tirolischen Schützenofficiers Thurn walder aus dem
Jahre 1809 auszugsweise ab und begleitet dieselben mit verbindenden
Bemerkungen. Da aber diese Aufzeichnungen bereits zu einer zusammen-
hängenden Darstellung der letzten Kämpfe des Jahres 1809 im Programme
der Marburger Staatsrealschule (1896) ausgiebig benützt worden sind —
was S. übrigens gar nicht erwähnt — , so wäre es natürlich gewesen, mit
Verweis darauf jetzt einfach die recht charakteristischen Tagebücher Thurn-
walders — meinetwegen buchstabengetreu — zum Abdruck zu bringen.
In vorliegender Form alier muss die Arbeit Simconers leider als verfehlt
bezeichnet werden (vgl. Mittheilungen 18, ßTl).
Abhandlungen zur Geschichte und Cultur des Alterthums auf Grund
des Gedruckten: Athen. Erklärung einer Reihe von Skioptikonbildern
von E. Z ein er (Landesgymnasium in Stockerau). — Die Symmorien-
einrichtung zur Zeit des Demosthenes und seine ßeform-
vor schlage von F. Meindlhumer (Landesgymnasium in Hörn). Zu
einer ausserordentlichen Vermögenssteuer (k<;'sop7.) waren die Athener trotz
Selbstverpflegung im Kriege und des Tributes der Bundesgenossen schon
früher (vor Kleisthenes ?) gezwungen worden, üeber die Einhebung der-
selben aber sind wir nicht genauer unterrichtet, nur soviel steht fest,
dass ursprünglich die Capitalisten einzeln zu den Staatslasten herangezogen
wurden. Das hatte Uebelstände im Gefolge, so dass man unter dem Archon
Nausinikos 378/7 v. Chr. zur Erhebung einer neuen Steuer eigene Gesell-
schaften oder Symmorien bildete, welche die Steuerpflichtigkeit des ein-
zelnen festzusetzen, später die Steuer selbst einzutreiben und auch Steuer-
vorschuss zu leisten hatten (300 TTpOE'.c'f ipovts^). Diese Symmorienver-
fassung wurde dann 357 v. Chr. auch auf die Trierarchie übertragen;
300 der Eeichsten standen auch hier an der Spitze des Unternehmens als
f^YS[j.dv£<; TÄv auji.[J,opt(üv. M. polemisirt in Einzelheiten gegen Böckh und
stimmt Schömann zu, während er bei den demosthenischen Anträgen den
Ausführungen Harteis folgt; die vielbesprochene avzioooKZ beti-efi'end
hätte er vielleicht noch die Arbeit von H. Lochs (vgl. Mittheilungen
19, 726) anziehen können. Infolge eingerissener Missbräuche schlug dann
Demosthenes eine neue Eintheilung der trierarchischen Symmorien vor
(354 und 340 v. Chr.?), worüber eingehend gehandelt wird. (S. 27 fg.).
— Ist die Schrift »'A yt^ at-'^aoc* ein Werk Xenophons? Ein
Beitrag zur Lösung der Frage von A. Stockmair (Gymnasium in Görz).
Aus der sorgfältigen Prüfung aller inneren und äusseren Gründe für und
wider ergibt sich mit ziemlicher Sicherheit, dass diese Schrift kein Werk
Xenophons, sondern ihm unterschoben sei. Die Abhandlung will jedoch
keineswegs abschliessend sein und erörtert auch die Frage nicht weiter,
ob ein Schüler des Isokrates der Verfasser sei. — Bilder vom alten
Eom. Begleitworte zu einer Reihe von Projectionsbildern von F. Prix
(Gymnasium Theresianum in Wien). — Kaiser Titus von G. Mayer
(Realschule in Eger), nach den Quellen, 46 S. Bespricht die Jugend und
die ersten öfientlichen Dienste des wahrscheinlich 39 n. Chr. geborenen
Titus, die Thätigkeit desselben als Legat seines Vaters im jüdischen Kriege
52() Literatur.
(67 — 69), als Cäsar, die Beeudigung des jüdischen Krieges (70. v. Chr.),
Titus als Mitregent und Stellvertreter seines Vaters und endlich als Kaiser
(79 — 81). M. sucht in Einzelheiten seine von andern Historikern ab-
Aveiehende Ansicht zur Geltung zu bringen. — Die letzten Kaiser
des römischen Abendlandes: Antheraius, Olybrius, (llyce-
rius, Julius Nepos und Eomulus Augustulus von Karl H o s s-
ner (Staatsrealschule in Bielitz), ein ansprechender Versuch, die Regie-
rung der letzten römischen Kaiser nach den Quellen kurz zu beleuchten
und die Thätigkeit des Sueben Kichimer darzustellen, der in Italien die
Leitung der Geschäfte an sich riss und sie 456 — 472 behauptete, mit Ostrom
— vorzüglich wegen der Vandalengefahr — in Verbindung trat und Kaiser
ein- und absetzte (27 S.). • — Ticitus' Germania — ein Dialog
von J. Holub (Gymnasium in Weidenau-Schlesien). — Eine Reise
nach Sicilien von L. Adamek (Staatsmittelschule in Reichenberg),
30 S., eine für Schüler berechnete Darstellung der histor. Merkv^^ürdig-
keiten auf der Insel. — Programm eines Wegvireisers durch die
Sammlungen griechischer und lateinischer Handschriften
von W, Weinberger (Gymnasium in Iglau), enthält Mittheilungen über
den Plan eines zunächst für classische Philologen berechneten »Wegweisers^''
durch die Sammlungen griechischer und latein. Mss. — • Die Aisten
und Neuren und die Hyperboreer sage. Ein Beitrag zur Geschichte
des Bernsteiuhandels von Georg Mair (Gymnasium in Pola). Untersucht
eingehend die von Herodot und Pausanias überlieferte Sage, dass die Hy-
perboreer durch Vermittlung ihi'er südlichen Nachbarn (auf alten Bern-
steinwegen) in Weizenstroh eingehüllte Opfergaben (Bevnsteinstücke?) nach
Delos spendeten, und erklärt die Sage für historisch. Unter den Hyper-
boreern seien aber nicht die Chinesen, sondern die litthauischen Aisten
und die slavischen Neuren im heutigen Russisch-Polen zu verstehen.
Mittelalter und neuere Zeit: Die Abstammung der Baiuwaren
von E. V. Muth (Landeslehrerseminar in St. Polten). Macht der Hypo-
these gegenüber, dass die Baiuwaren von den suebischen Markomannen
abstammen, auf einige Punkte aufmerksam, die auf einen näheren Zu-
sammenhang zwischen Baiuwaren und Goten hinweisen. Das wird an
einigen Sprachformen (Rest des Duals, der Kriegsgott Eor in Erchtag, verb.
urassen) und namentlich aus dem Umstände erklärt, dass die Lex Baiuwa-
rorum (aus dem 7. od S- Jahrhundert) vieles wörtlich den Leges Visigo-
thorum entlehnte, aber nicht in der Form, Avie diese zur Abfassungszeit
der Lex Baiuwarorum bestanden, sondern wie sie früher in der Antiqua
des westgot. Königs Reccai^ed erscheinen (Ende des 6. Jahrhunderts). Zur
Erklärung dieser Erscheinung nimmt M., die Ansicht Heinrich Brunners
ablehnend, an, dass die Feststellung dieser Gesetze durch eine »gemischte*
Commission stattgefunden hat, worauf der merkwürdige Prolog der Lex
hindeute; diese Commission habe eben in der Antiqua dem altbaiuwari-
schen Rechte entsprechende Bestimmungen gefunden und daher jene viel-
fach ausgeschrieben. Endlich wird auf die Localisirung der ostgot. Sage
auf bairischem Boden hingewiesen — mit scharfen Ausfällen auf Anders-
meinende. Daraus wird der Schluss gezogen, dass in den Nachkommen
der alten Baiuwaren gotisches Blut rollt (was übrigens schon längst er-
kannt wurde). — Die Gründung und Auflösung derErzdiöcese
Literatur. 521
des hl. Methodius, des Glaubensapostels der Slaven (Fort-
setzung und Schluss) von Job. Nevefil (D. Gymnasium in Ungar.-
Hradisch. Mähren), Die fränkischen Geistlichen suchten auch nach 873
das Werk des hl. Methud zu schädigen und sein Ansehen bei Swatopluk
zu untergraben, da er das filioque in sein officielles Glaubensbekenntnis
nicht aufgenomjnen und die slavische Liturgie anwendete. Er wurde daher
beim Papste Johann VIIL verklagt und von diesem 879 zur Rechtfertigung
nach Rom berufen, wo er sich auch von dem Vorwurfe der Häresie reinigte
und in seinem bisherigen Wirken bestätigt wurde. So erhielt die (sla-
vische) Erzdiöcese ihre feste Grundlage, in ihr wirkte als Bischof von
Neutra der Alemanne Wiching, der ein Günstling Arnulfs von Kärnten wur
und durch seine Intriguen das Werk des hl. Methud gefährdete (N. folgt
hier meist der Darstellung des Franzosen Lapötre). Als Johann VIII. ge-
storben war (882), verlor der Slavenapostel seinen wichtigsten Halt. Mit
dem Tode Methuds (885) gieng sein Werk rasch zugrunde. — Luxem-
burg, Witteisbach und Habsburg in der Zeit von 1,308 — 1358
(II. Theil) von Huge Schubert (D. Gymnasium in Mähr.-Ostrau), be-
handelt auf Grund des gedruckten Materials die Beziehungen zwischen den
genannten Häusern von 1330 ab (Tod Friedrichs d. Schönen) bis zum
Tode Herzog Albrechts des Weisen (20. Juli 1358), wobei neue Gesichts-
punkte nicht zutage treten. — Beiträge zur Geschichte Rup-
rechts von der Pfalz in den ersten zwei Jahren seiner Re-
gierung von R. Liebisch (Landesrealschule in Neutitschein). Nachdem
die drei rheinischen Kurfürsten den König Wenzel am 20. August 1400
zu Oberlahnstein abgesetzt und an seiner Stelle am folgenden Tage zu
Rense den Kurfürsten Ruprecht gewählt hatten, gab es neue Wirrnisse im
Reiche, die in kurzer Uebersicht nach dem Gedruckten (namentlich nach
den Reich stagsacten) dargestellt werden. Ruprechts Stellung war schwie-
rig, besonders als die deutschen Städte zu Wenzel standen ; dieser ver-
stand aber die Verhältnisse nicht zu nutzen, weshalb sich die Städte end-
lich seinem Gegner zuwandten. Ruprecht wurde 1401 in Köln gekrönt,
weil ihm Aachen die Thore versperrte. Dagegen öffnete sich ihm Nürn-
berg, was für den Krieg gegen Böhmen wichtig gewesen wäre. Allein
Ruprecht dachte zunächst an Italien und wollte sich mit Wenzel vergleichen,
der jedoch hohe Forderungen stellte, so dass der an der Grenze ausge-
brochene Krieg weitergeführt und Prag belagert wurde (Juli 1401). Da
Ruprecht nicht energisch genug vorgieng, so gewann wieder Wenzel An-
hänger und trat sein Bruder Sigmund gegen die Feinde der Luxemburger
auf. Als dann Ruprechts Romzug vor Brescia (21. October 1401) ein
frühes Ende nahm, so waren die Absichten des neuen Königs im ganzen
gescheitert. — Die Dobrudscha. Eine historische Skizze von K.
Knaflitsch (Privat gymnasium Langer in Wien)^ bis 1878 reichend.
— La signoria francese nell' isola di Che r so p. S. Mitis
(Landesrealgymnasium in Pisino). — Contributo per la storia
deir industria serica della Monarchia austro-ungarica di
L. Canella (Handelsmittelschule in Trient).
Bibliographisches, Biographisches und Verschiedenes: Zum Texte
der Historia ApoUonii regis Tyri von E. W. Schreiber (Stadt.
Realgymnasium in Korneuburg) im Anschlüsse an das Buch von E. Klebs
Mittheilungen XXII. 34
522 Literatur.
(»Die Erzählung von Apollonius von Tyrus^S Berlin 1S99). — Die
pseudo-augustinischen Soliloquien in der Uebersetzung
des Bischofs Johannes von Neumarkt von A. Sattler (fb. Pri-
vatgymnasium in Graz) mit einer längeren biographischen Einleitung über
Johannes von Neuiaarkt (gest. 138()). — Ein lateinisches Preis-
gedicht (Ekloge) auf die Hauptstadt Prag von einem Bacca-
laureus der Prager Hochschule und Poeta laureatus, dem
nachmaligen Abt des Cisterzienserstiftes Hohen fürt, Dr.
Quirin Alois Mickl (gest. 1769, vex-gl. dagegen die Angabe S. 12),
veröflentlicht und mit einer Einleitung versehen und commentirt von R.
Schmidtmayer (D. Gymnasium in Budweis). Die biographische Ein-
leitung ist mit ein paar neuen Notizen aus Hohenfurt versehen, S. 17 fg.
wird das culturhistorisch nicht uninteressante Gedicht selbst abgedruckt,
das ui'sprünglich zur Begrüssung K. Karls VI. in Prag 17 23 gedient
haben dürfte. — Die Wiegendrucke der Stiftsbibliothek in
Melk, beschrieben von R. Schachinge r (Gymnasium in Melk), Fort-
setzung Nr. 3()8 — 730 mit Abbildung des ältesten bekannten Wiener Holz-
schnittes (St. Rochus am Krankenbette) aus einer Ausgabe der Rochus-
legende (1482). — Das Wirken des Malers Martin Knoller für
das ehemalige Augustin e'r-ChorherrenstiftGries bei Bozen
(Fortsetzung und Schluss) von S. Christian (Stiftsgj^mnasium zu St. Paul
in Kärnten). — Dr. Philipp Paulitschke. Nekrolog von A. Becker
(Gymnasium im 8. Bez. Wiens). — Dr. Rochus Perkmann. Nekrolog
von J. de M. Wastl (Gymnasium im 12. Bez. Wiens). — Shake-
speare in Frankreich von E. Fierlinger (d. Oberrealschule in
Olmütz), auch culturhistorisch von Interesse, — Musik und Sprache
im Dienste der nationalen Erziehung von J. Kaulich (D.
Lehrerinnenbildungsanstalt in Brunn). — Die handelspolitische
Lage Deutschlands von AI. Kraus (D. Handelsakademie in Prag).
Schulgeschichte, Pädagogik und Methodik des geogr.-histor. Unter-
richts: Das Testament des Stifters der Akademie Joh. Peter
Grafen Straka von J. Trakal (Graf Straka'sche Akademie und Privat -
gymnasium in Prag). Druckt die Stiftungsurkunde des Grafen Straka in
seinem Testamente vom 18. Febr. 1710 nach dem im königl. Landtafel-
amte zu Prag befindlichen Original vollständig (mit Einfügung der im
Original gestrichenen Stellen) ab und gibt dem böhmischen Original die
-deutsche Uebersetzung bei. Auch Einleitung und Anmerkungen sind da,
und vor dem Titelblatte finden wir Porträt und Facsimile des Grafen
Straka. — Die ältesten Piaristen schulen Mährens von K. Wotke
(Gymnasium im 17. Bez. Wiens). In Mähren, dem »Stammland des Or-
dens für Oesterreich*, gründeten die Piaristen von Nikolsburg aus, wohin
sie durch den Cardinal Dietrichstein berufen worden waren, seit dem
17. Jahrhundert CoUegien in Strassnitz, Leipnik, Kremsier, Altwasser, Trübau
u. s. w. — Das Realschulwesen Mährens 1848 — 1898. Ein
Beitrag zur Entwicklungsgeschichte desselben von A. Wanek (d. Ober-
realschule in Mähr.-Ostrau), IL Theil (Schluss), 21 S. — Das erste
Vierteljahrhundert der k. k. Staats realschule von R. Tramp-
ler (Realschule im 2. Bez. Wiens). — Ein Rückblick auf die
ersten 25 Jahre des Bestandes der k. k. deutschen Staats-
Literatur. 523
realschule in Karolinenthal von E. Reinisch (d. Realschule in
Karolinenthal -Prag), 80 Seiten. — Das erste Halbjahrhundert der
Marburger Realschule von Gustav Knobloch (Staatsrealschule in
Marburg a. D.), ein kurzer Ueberblick über die Schicksale der Anstalt. —
Die Geschichte der Leo bener Mittelschule vom Tage ihrer
Gründung (8- Oct. 1862) bis zum Ende des Jahrhunderts von Fr. de P.
Lang (Gymnasium in Leoben). — Bau, Einweihung und Eröff-
nung des k. k. Franz Josef-Gymnasiums von J. Lener (Gymna-
sium der Franziskaner in Hall i. T.) mit einer Abbildung der Anstalt und
einem Abrisse der Geschichte derselben in der Festrede des P. Adiut
Troger. — Gedenklatt zum 2. December 1899 von Joh. Wittek
(Landesgj^mnasium in Baden), eine Geschichte der Anstalt und mehrere
Abbildungen enthaltend. — Geschichtliches über die Entstehung
der Anstalt von A. Fieger (Communalrealschule in Eger). — Der
Auszug aus dem alten Hause (Zur Geschichte des Gymnasiums) von
A. Gubo (Landesgymnasium in Pettau). — Die Gründung und Ent-
wicklung der landwirtschaftlichen Schulinsel zu Neutit-
schein-Söhle 1864 — 1900 von K. G. Kolb (landwirtschaftliche Mittel-
schule zu Neutitschein-Söhle), eine Festschrift zum 2 5 -jährigen Bestände
der Anstalt mit zahlreichen Abbildungen. — Geschichte der Ent-
stehung der Anstalt von A. Schlosser (Realgymnasium in Tetschen
a. E.). — Anschauungsunterricht auf dem Gymnasium und
Vertheilung der Realerklärung aus der römischen Alter-
thumswissenschaft auf die einzelnen Classen des Ober-
gymnasiums von E. G seh wind (D. Staatsgymnasium in Prag -Altstadt),
69 S. — üeber den Zusammenhang zwischen Cult Urge-
schichte und Geographie und seine praktische Verwertung
im Unterrichte von A. Müller (Gymnasium in Oberhollabrunn). —
Ueber physikalische Geographie im Gymnasialunterrichte
von Gustav Kraitschek (Gymnasium in Landskron, Böhmen), tritt für
Gewährung eines grössei'en Spielraums an die Geographie auch in den
Oberclassen des Gymnasiums ein. — Linz und Umgebung im
Dienste des erdkundlichen Anschauungsunterrichtes, 1. Th.,
von L. Pötsch (Staatsrealschule in Linz). — Ueber Schule r au s-
flüge. IL Theil von R. Hochwallner (Gymnasium in Seitenstetten)
mit einer Profiltafel. — Die Gesundheitsverhältnisse der Schüler
des Mähr. -Schönberge r Gymnasiums. Eine statistische Darstel-
lung von L. Rotter (Gymnasium in Mähr.-Schönberg) mit Tabellen und
> Absenzencurven *.
Aus geographischen Wissensgebieten: Ebbe und Flut von M. Vo-
dusek (Gymnasium in Laibach), vom mathematischen Standpunkte aus,
durch »Störungsgleichung* versuchte Auflösung des Gezeiten-Problems. —
0 ertliche Erschütterungen nach Beobachtungen an der
Laibacher Erdbebenwarte von A. Belar (Oberrealschule in Laibach),
1 3 S. mit mehreren Uebersichtstafeln. — Beziehungen zwischen
Erhebung und Niederschlag in den Alpen. L Theil, von A.
Rupp (Landesrealschule in Znaim) mit interessanten Vergleichen über
Niederschlagsmengen in den Alpen nach Prof, Pencks Manuscripten. —
Im Gebiete der hohen Tauern von A. Sturm (Staatsgymnasium in
03*
524 Literatur.
Eied), touristische Schilderung einer Studienreise im Sommer 1899. —
Ein Streifzug durchs Salz kämme r gut von J. v. Vintschger
(Communalgymnasium in Gmunden), mit Abbildu.ngen. — Am Golf von
Pozzuoli, historisches Landschaftsbild von M. Strach (Straka'sche Aka-
demie und Privatgymnasivmi in Prag) mit einem Kärtchen des Golfs von
Neapel und mehreren, nach Photographien hergestellten Landschaltsbildern
im Texte. — Vom Ladogasee. Eeisebilder von J. S i e b e r (Gymnasium
in Leitmeritz). — Die meteorologischen Verhältnisse von
Weidenau und Umgebung i. J. 1899 von J. Reidinger (Gymna-
sium in Weidenau, Schlesien). — Die Temperaturverhältnisse von
B i e 1 i t z von K. Kolben hey er (Gymnasium in Bielitz), 21 S. mit Ta-
bellen, zu S. 8 auch ein »Bild des täglichen Wärmeganges ^'' üi Bielitz. —
Uebersicht der an der meteorologischen Beobachtungs-
station in Eger i. J. 1899 angestellten Beobachtungen von
J. K 0 s 1 1 i V n y (Gymnasium in Eger). — Das Teschner Wetter im
Zusammenbang mit der allgemeinen Wetterlage von E.
Kaller (Staatsrealschule in Teschen). — Resultate aus den 1899
auf der Sternwarte zu Kremsmünster angestellten meteoro-
logischen Beobachtungen von Th. Schwarz (Gymnasium der Be-
nedictiner in Kremsmüster).
Endlich aus slavisch geschriebenen Schulprogrammen: Der Natio-
nalcharakter in Herodots Geschichte von St. M i d 2 o r (Nacionalni
karakter u Herodotovoj povjesti, Gymnasium in Cattaro). — Pomerium.
Bericht von Fr. Teyly (Pomerium. Referuje cet., böhm. Gymnasium in
Wischau) mit einer Planskizze. — Die Hausgötter in Pompeji von
D. Czechowski (2. Gymnasium in Przemysl), ruthenisch geschrieben.
Mit .5 Abbildungen im Texte. — Einige Erinnerungen an das
böhmische Vaterland in Italien (Fortsetzung) von A. Kolisek
(Nektere vzpominky na ceskou vlast v Italii, b. Realschule in Göding) mit
Abbildungen im Teste. — Die Elbeslaven zur Zeit der Mero-
winger und Karls des Grossen von J. V r a b e c (Slovanski Polabi
cet., böhm. Gymnasium in Schlan). — lieber die kirchlichen An-
gelegenheiten der königl. Leibgedingstadt Neubyd^ow von
J. Kaspar (Pameti o vecech duchovnich v kräl. ven. meste Nov.-Byd2ov,
b. Gymnasium in Neubydzow). — Die goldene Bulle vom Jahre
1212 von L. Kucharski (Zlota buUa z r. 1212, poln. Gymnasium in
Brzezany) nach gedruckten Quellen. — Die Jagellonen- Universität,
ihre Gründung, Entwicklung und Bedeutung von E. Koko-
rudz (ruth. ak. Gymnasium in Lemberg), ruthenisch geschrieben. —
Karl IV. lehnt die Anträge des römischen Tribuns Cola di
Rienzo ab von V. 0 e h m (Karel IV. odmitä nävrhy tribuna f imskeho
Koly di Rienzo, b. Gymnasium in Przibram), nach den gedruckten Quellen,
28 S. — Johann Jiskra von Brand eis. Ein Lebensbild von P.
Roubik (Jan Jiskra z Brand^sa. Obraz 2ivotopisnf, böhm. Staatsreal-
schule in den königl. Weinbergen in Prag), 11 S. auf Grund des Ge-
druckten. — Die Methoden des lateinischen Unterrichts an
den (böhm.) Schulen des 16. Jahrhunderts von S. Winter
(Methody latinskeho jazyka ve ve skoläch XVI. stol, b. ak. Gymnasium in
Prag). — Proben von lateinisch-böhmisch-deutschen Schul-
Literatur. 525
arbeiten aus dem Jahre 1560 von A. Truhläf (ükäzky skolnich
praci latinskoeesk^ch z r. 1560, b. ak. Gymnasium in Prag). Das Ma-
terial zu dieser culturhistoriscb und sprachlich interessanten Arbeit lieferte
ein im Deckel eines alten Buches vorgefundenes Schülerheft. — Niko-
laus Hussowski, sein Leben und seine Schriften. Ein Bei-
trag zur Geschichte des Humanismus in Polen von J. P e 1 c z a r
(Mikolaj Hussowski, jego zycie i pisma cet., poln. Gymnasium bei St. Hya-
cinth in Krakau). — A. Towianski und seine Lehre von J.
Bystrzycki (Andrzej Towianski i jego doktryna, poln. Gymnasium in
Jaslo). — Die Buchdruckerkunst in Prossnitz im 16. und
17. Jahrhundert von F. Kozeluha (Knihtiskafstvi v Prostejove v
dobe XVI. a XVII. stoleti, b. Landesrealschule in Prossnitz, Mähren). —
Anecdota Sarbieviana. Handschrift Nr. 1446 der fürstlich Czar-
toryski'schen Bibliothek in Krakau von Romuald Koppens (Anecdota
S. Zawarto:^c r^kopisu nro. 1446 bibl. XX. Cz. w Krakowie, Privatgym-
nasium der Jesuiten in B^kowice bei Chyrow). Beschreibung und Inhalts-
angaben (Auszüge) einer lateinischen Handschrift philolog.-lit. Inhalts mit
historischen Notizen. — Uebersichtstafel der polnischen Lite-
raturgeschichte mit besonderer Berücksichtigung der Li-
teratur-, Kunst- und Culturgeschichte des Auslandes von
A. Passendorfer (Tablica pogladowa do nauki literatury polskiej cet.,
poln. Oberrealschule in Lemberg). — Einleitung in die Geschichte
der europäischen Denkart des 19. Jahrhunderts vonZdenek
Franta (Uvod do dejin europskeho mysleni ve stoleti devatenäctem,
b. Realschule in Leipnik, Mähren). — Ueber die künstlerische Er-
-ziehung am Gymnasium von J. Patocka (Praxe umelecke vychovy
na gymnasiu, böhm. Gymnasium in Eokycan). — Zwei Schul feierlich-
keiten im neuen Gymnasialgebäude von F. Zych (Dwie uroczy-
stosci szolne w novym budynku gimnazyalnym, poln. Gymnasium in Buczacz,
■Galizien). — Das Gebäude des böhmischen Privatgymnasiums
in Gaya von J. Kl van a (Budova ceskeho gymnasia ob. v Kyjove, b.
Gymnasium zu Gaya in Mähren), mit Plan und Abbildung des Schul-
hauses. — Klimatische Verhältnisse des Königreichs Grie-
•chenland von W. Honzik (Klimaticke pomery krälovstvi Reckeho, b.
Realschule in Pilsen).
Graz. S. M. Prem.
Notizen.
Die energische und umsichtige Leitung des k. und k. Kriegs-Archivs
hat im verflossenen Jahre eine Dienst- Vorschrift für das k. und k.
Kriegs-Archiv herausgegeben, welche sich durch Kürze und Klarheit
auszeichnet. Haben die ersten zwei Abschnitte (Allgemeine und persön-
liche Vorschriften, Kanzlei- Ordnung) ausschliesslich für ähnliche Anstalten
Bedeutung, so erweckt der dritte Abschnitt (Geschäftsbehandlung in der
kriegsgeschichtlichen Abtheilung) in Kreisen, die der Geschichte der k. und k.
Armee nicht fremd gegenüberstehen, Interesse. Sehr instructiv sind die
526 Notizen.
Abschnitte 4 — 6 (Geschäftsbehandlung in der Schriften-, Karten- und
Bibliothek s-Abtheilung). — Ueber die kürzlich erschienene zweite Auflage
der Schrift »Das k. u. k. Kriegs archiv« wird an anderer Stelle be-
richtet werden. A. S.
Zu Folge eines Beschlusses des steiermärkischen Landesausschusses
gibt das Landesarchiv in Graz unter dem Titel »Publicationen aus
dem Steiermärkischen Landesarchive* zunächst Kataloge über
das mit dem Landesarchiv vereinigte Joanneumsarchiv heraus. Er-
schienen sind (Graz und Leipzig, Moser 1898) bisher Kataloge 1. der
Handschriften, für das Archiv bearbeitet von J. v. Zahn, für die
Herausgabe von Anton Meli. 2. Allgemeine Actenreihe a) Lehen.
Für das Archiv bearbeitet von M. v. Felicetti und Th. Unger, für
die Herausgabe von A. Kap per. Das 1. Heft der » Publicationen *
enthält eine kurze Inhaltsangabe der 1460 Handschriften des Joanneums-
archivs ; beigegeben sind trefflich gearbeitete Sach-, Autoren-, Orts- und
Personenregister sowie ein Verzeichnis der Handschriften nach ihrem Alter.
Das 2. Heft gibt eine Uebersicht der 1880 durch die k. k. Finanzprocu-
ratur in Graz an das Landesarchiv abgegebenen Lehenacten und 12» alten *
Lehenbücher. Mögen andere Länder Oesterreichs dem steiermärkischen
Landesarchive bald nachfolgen, aber die Finanzproouraturen der übi-igen
Landesstellen nicht das Beispiel der Grazer nachahmen: denn was des
Staates ist, soll des Staates bleiben und zu dessen Erhaltung soll er die
Mittel aufbringen. Starzer.
In seiner Schrift über »Das Archiv der Stadt Mühlhausen
in Thüringen. 1901* bietet der sehr eifrige Stadtarchivar Dr. Eduard
Heydenreich einen Führer durch die von ihm verwalteten, reichhaltigen.
Sammlungen und verbindet damit den Versuch, die Besucher derselben
mit den Geheimnissen der Urkundenlehre und Siegelkunde vertraut zu
machen. Für diesen Zweck wurden in die Archivausstellung etliche Tafeln
aus Sickel-Sybels Kaiserurkuuden. Heffners Kaisersiegeln und Posses Wetti-
nersiegeln aufgenommen, werden in dem vorliegenden Hefte Siegelzeich-
nungen und aus Leists Buch entnommene Abbildungen von Notariats-
signeten geboten. Der Fernerstehende dürfte der vielleicht nicht un-
berechtigten Ansicht sein, dass das über die Aufgabe einer städtischen
Archivausstellung hinausgehe; glaubt aber der Verfasser, auf diesem Wege
die Stimmung der Bewohner Mühlhausens zu Gunsten seiner gewiss löb-
lichen Absichten beeinflussen zu können, so wird man dieses Bedenken
gerne fallen lassen und auch über die kümmei'lichen Siegelzeichnungen,
das missglückte Facsimile aus dem Minoritennekrolog und über manche, wie
es scheint, durch allzugrosse Eilfertigkeit verursachte Sonderbarkeit des
Textes hinwegsehen dürfen. Karl Uhlirz.
Berichte. 527
Jahresbericht über die Herausgabe der Monumenta
Germaniae historica.
Die 27. Plenarversammlung der Centraldirection wurde vom 15. bis
17. April 1901 in Berlin abgebalten. Im Laufe des Jahres 19Ü0/l901
erschienen 1 . Deutsche Chroniken III, 2 (Jansen Enikel's Werke hg. von
Strauch, Schluss); 2. Joh. Codagnelli Annales Piacentini ed. Holder-Egger
(in 8°) ; 3. Diplomata regum et imperatorum Germaniae III, l (Heinrici II
et Arduini Diplomata ed. Bresslau).
Für den als Abschluss der Auetores antiquissimi geplanten
14. Band (Gedichte des Merobaudes, Dracontius und Eugenius von Toledo),
verglich der mit der Herausgabe betraute Prof. Vollmer in München Hand-
schriften in St. Gallen, Bern, Verona, Rom und Neapel usw.; es steht zu
hoffen, dass der Druck zu Anfang 1902 beginnen kann.
Für die vorkarolingischen Gedichte konnte von Prof. Traube
eine genauere Uebersicht noch nicht vorgelegt werden, doch wurde be-
schlossen, die Werke Aldhelm's mit dieser Sammlung zu verbinden. Für
die Gesta pontificum Romanorum, zumal die Vitae Gregorii, ist
durch Dr. Brack mann neuerdings Material gesammelt worden, doch fehlt
noch der geeignete Bearbeiter.
In der Abtheilung der Scriptores ist der durch Archivar Krusch
begonnene Druck des 4. Bandes der Merowingischen Geschichtsquellen
weiter gediehen, während gleichzeitig der Mitarbeiter Dr. Levison die Vor-
arbeiten für den 5. Band föi-derte. Von Prof. Holder-Egger wurde der
für die italienischen Chroniken des 13. Jahrh. bestimmte 31- Band der
Scriptores zu drucken angefangen. Für die nächstfolgenden, gleichfalls den
Italienern zu widmenden Bände ist durch die Mitarbeiter Eberhard und
Cartellieri erheblich vorgearbeitet worden. Für die zweite Hälfte des
30- Bandes ist der baldige Abschluss möglich gemacht. Als Handausgabe
wurde von Holder-Egger das Chronicon Placentinum des Johannes Codag-
nellus edirt. Für Cosmas von Prag setzte Landesarchivar Bretholz seine
Studien fort. Für die Ausgabe des bisher unter dem Xamen Ekkehard
verborgenen Frutolf arbeitete Prof. Bresslau. Für den 6. Band der Deut-
schen Chroniken hofft Prof. Seemüller in Innsbruck vor Ende 1902 zum
Drucke schreiten zu können. Für die Sammlung der politischen Sprüche
und Lieder ist Dr. Heinr. Meyer in Güttingen mit der Herstellung der
Texte bis 1300 beschäftigt.
In der Abtheilung Leges ist die Vollendung der grossen Ausgabe
der Leges Visigothorum durch Prof. Zeumer im laufenden Geschäftsjahre
gesichert. Die Vergleichungen für das bairische Volksrecht sind durch
Prof. von Schwind in Wien beinahe abgeschlossen. Dr. Werminghoff setzte
die Ausarbeitung der Synodalacten von 742 — 843 fort. Das Verzeichnis
der Synodalacten von 843 — 918 wurde im N. Archiv veröffentlicht. Prof.
Tangl wird seine Vorarbeiten für die fränkischen Gerichtsurkunden im
nächsten Herbst in Paris weiterführen. Dr. Schwalm hat nach seiner für
den 3. und 4. Band der Constitutiones imperii sehr fruchtbaren Reise nach
Italien sich mit einigen Pariser Hss. beschäftigt; die Sammlung für den
3. Band darf als fast abgeschlossen gelten.
528 Berichte.
In der Abtheilung Diplomata konnte durch Prof. Bresslau der
grössere Theil des 3. Bandes, ausgegeben werden. Die Ergänzung durch
die Register wird im Laufe des Jahres nachfolgen. Für Konrad II,
bleibt nur eine kleine Nachlese übrig. In dem ersten von Prof. Mühl-
bacher bearbeiteten Bande der Karolingerurkunden (bis zum Tode Karl's
d. Gr..) rückte der Di-uck bis zum 25. Bogen fort, und der Rest dürfte
etwa noch ein Jahr in Anspruch nehmen.
Der Druck des 6. Bandes der Epistolae musste noch ausgesetzt
werden, weil die von dem Mitarbeiter A. Müller übernommenen Briefe
Nikolaus I. noch nicht abgeschlossen werden konnten.
■ In der Abtheilung Antiquitates ist der Druck der Register des
2. Bandes der Necrologia Germaniae bis zum 80- Bogen fortgeschritten,
und mit den Todtenbüchern des Bisthums Freising (3. Band) hofft Reichs-
archivrath Baumann im Laufe des Jahres fertig zu werden. Die von Dr.
von Winterfeld vorbereitete Sonderausgabe der Werke Hrotsviths von Gan-
dersheim wird demnächst erscheinen. Im Uebrigen widmete derselbe seine
Thätigkeit den für den 4. und 5- Band bestimmten Rhythmen und Se-
quenzen. Der 4. Band soll noch eine Anzahl Ergänzungen zu den Dich-
tungen der kai-olingischen Zeit liefern.
Die Wedekindsche Preisstiftung für deutsche Geschichte stellt für den
Zeitraum 1901 — 1V»06 folgende Aufgabe: eine kritische Geschichte
der sächsischen Bisthumsgründungen in der Karolingi-
schenZeit.
Bewerbungsschriften müssen vor dem 1. August 1905 an den Direktor
des Verwaltungsraths der Stiftung eingesandt werden. Der Preis beträgt
3300 Mark und muss ganz oder kann gar nicht zuerkannt werden. Das
Urtheil wird am 14. März 1906 in einer Sitzung der kgl. Gesellschaft der
Wissenschaften zu Göttingen bekannt gemacht und in deren »Nachrichten*
in der Abtheilung: Geschäftliche Mittheilungen veröffentlicht. Ebenda
Jg. 1901 Heft 1 finden sich die ausführlicheren Mittheilungen über das
Preisausschreiben sowie die Angaben über den gleichfalls am 14. März
1906 zu ertheilenden sog. dritten Preis der Stiftung.
Die älteren Königsiirkunden
für das Bisthiim Worms und die Begründung
der bischöflichen Fürstenmacht.
Von
Johann Lechner.
IV). Zweifelhafte Diplome des 10. Jahrhunderts.
Der Kauzlerbischof Hildibald uud seiu Notar sind der Urkunden-
fälschung überfährt. Die bisherige Untersuchung galt den Karolinger-
fälschungeu und zog die auf spätere Könige lautenden Diplome nur
insoweit in ihren Kreis, als sie Bestätigungeu jener sind oder mit ihnen
sonst in einem engeren inhaltlichen Zusammenhang stehen. Wir
haben die Erfahrung gemacht, dass diesen von HB. verfassten und
geschriebenen Urkunden Ottos I und Ottos II keine grössere diplo-
matische Glaubwürdigkeit zukommt als den bereits früher als unecht
erkannten Präcepten auf Namen von Karolingern; fasst man ihren
historischen Inhalt ins Auge, so kommt dieser dem wirklichen Kechts-
zustand in dem Masse näher, als die Frist zwischen der angeblichen
Ausstellung und der thatsächlichen Herstellung sich verringert.
Es erhebt sich die Frage: Ist hiemit die Zahl seiner geschickten
Trugstücke erschöpft? Wie sind die anderen Diplome des 10. Jahr-
hunderts, die ihn zum Autor haben, zu beurtheilen und zu bewerten?
Der Verdacht richtet trieb zunächst gegen die von ihm geschriebenen.
Die Hand des übel beleumundeten Beamten zeigen nach Angabe und
Charakteristik der M. G. Diplomata folgende Ottonenurkunden :
DO. I 84 von 947 Januar 14, Abschrift in Diplomform. — DO.
I 330 für Gumbert (Pertinenz von Worms) von 966 August 21, Diplom
«) Vgl. den ersten Theil S. 361 £F.
Mittheiliingen XXII.
530
Johann LecWner.
zweifelhafter Originalitiit. DO. I 392 von 970 April 10. Origiual-
diplom. — DO. II 46 vou 973 Juli 1, Abschrift in Diplomform. —
DO. Ill 11 von 985 März 28, Original. — DO. III 12 von 985 April 29.
Original. Alle diese Urkunden sind entweder noch heute besiegelt
oder sie zeigen die Spuren ehemaliger Besiegelung. Sie vertheilen
sich auf Otto I, Otto II und Otto III und umspannen die Zeit von
947 bis 985. Die Länge dieses Zeitraums würde an sich schon aus-
schliessen, dass wir es durchwegs mit Schriftstücken zu thun haben,
die aus den in der Datirung genannten Ausstellungsjahren stammen.
Die beiden letztgenannten Diplome Ottos III stehen unanfechtbar
da, gegen sie lässt sich kein triftiger Einwand erheben. Im Jahre 985
w^ar HB. Mitglied der Kanzlei; vom Standpunkt der äusseren Merk-
male sind sie tadellos. Und auch die inneren Merkmale erregen weder
nach der formellen noch nach der inhaltlichen Seite Bedenken; die
Echtheit von DO. III 12 wird überdies durch die Uebereinstimmung
mit der Vorurkunde, dem DO. II 199, das von einem vertrauens-
würdigeren Notar dictirt ist, ■ gesichert.
Ein so günstiges Zeugnis lässt sich wenigstens der uns vorlie-
genden Ueberlieferungsform der vier anderen Diplome nicht ausstellen;
diese können von HB. nicht in seiner Amtseigenschaft als Kanzlei-
notar geschrieben sein, da er erst im Jahre 978 diesen Dieust antrat.
Was von den unter diesen vieren befindlichen Diplomen 0. I 392 und
0. II 46 zu halten ist, haben wir im ersten Theil zu eruiren gesucht;
sie hielten vor der Kritik nicht Stand. Bei dieser Untersuchung fiel
auch ein Streiflicht auf DO. I 84 und liess uns trotz der Wiederholung
der Yorurkunde Ludwigs d. Fr. in den geänderten Eechtsverhältnissen
den wunden Punkt wahrnehmen. Das vierte Diplom. 0. I 330, harrt
noch der Prüfung.
Hier wird der Ort sein, die Schrift dieses Notars in den Wormser
Urkunden zusammenhängend zu verfolgen und mit seinen Kanzlei-
erzeutrnissen in Vergleich zu setzen. Vielleicht lassen sich auch von
dieser Seite Kriterien für die zeitliche Ansetzung gewinnen.
Es steht mir reichliches Vergleichsmaterial zur Verfügung: die
von den Bearbeitern der Ottonendiplome angefertigten Schriftproben
von DDO. II 180, 189, 192, 201, 205, 216, 217. 219, 226, 235, 236.
275, 279; DDO. HI 4. 9. 10, 24. 29, 47, 64, 111, 112. 147, lauter
Urkunden, an deren Muudirung sich HB. betheiligte, sei es, dass er
sie ganz geschrieben, sei es, dass er bestimmte Partieen überuommeu
hat. Dazu kommen die Eacsimiles von DO. II 227 im Chronicon
Gotwicense 164 und von DO. III 15 bei Schannat Viudiciae Tafel 10,
welche eine leidlich gute Vorstellung seines ausgebildeten Schrift-
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 53;^
Charakters gewähren. Die Bemerkungen über die in Darmstadt be-
findlichen Wormser Ausfertigungen beruhen auf Autopsie der Ur-
kunden.
DO. 1 84 ist ganz von einer Hand in kräftigem, sicherem Zuge
geschrieben. Ein Vergleich mit den von HB. geschriebenen Diplomen
Ottos II und Ottos III setzt die Zuweisung an ihn ausser Zweifel.
Weicht er in Einzelheiten, wie in der Form des Chrismons, den et-
Verbindungen und den Kürzungszeichen von seinem sonstigen Brauche
ab, so zeigt sich darin der Einfluss seiner Schreibvorlage, einer viel-
leicht von dem sogenannten Brun A geschriebenen Urkunde: auch
das lang ausgezogene Majuskel N in dem Schlusswort A7nen hat er
mit diesem gemein^). Wie diese Schriftmerkmale, so gemahnt auch die
Fassung des Protokolls an den bezeichneten Notar aus der Kanzlei
Ottos I2). Der verfügbare Kaum veranlasste die Kleinheit der Schrift
und die häufige Verwendung von Kürzungen, von denen besonders die
unter- und übergeschriebenen Buchstaben auffallen. Unter den mir
zugebote stehenden Vergleichsstücken steht DO. I 84 der Schrift nach
dem DO. III 12 aus dem Jahre 985 am nächsten, nur ist letzteres
grösser geschrieben. Kürzungen von der Art, wie sie in DO. I 84
verwendet sind, finden in DO. II 275 aus dem Jahre 982 zahlreiche
Analoga. In einzelnen bemerkenswerten Buchstabenformen wie dem
Majuskel F in der Datirung (Fehr.) berührt sich die Schrift mit DO.
III 9 aus dem J. 985 und DO. III 112 von 993.
In der Schrift stehen dem DO. I 84 nahe: DO. I 392 und
DO. 11 46.
Von D 0. I 392 lässt sich nur der Context in Parallele setzen,
da die erste Zeile mit dem Chrismon und das Eschatokoll trotz der
sleichen Tinte einen ganz abweichenden Schriftcharakter aufweisen
und doch wohl von einem anderen Schreiber herrühren werden; aller-
dings, wer Gelegenheit hatte, zu sehen, mit welcher Geschicklichkeit
HB. bei DO. II 217 ohne Nöthigung sich der Schreiberindividualität
eines Echternacher Mönchs anzupassen verstand^), wird die Möglich-
keit einer Nachzeichnung dieser fremdartig aussehenden Urkunden-
theile durch HB. nicht für völlig ausgeschlossen halten. Der Context
ist sicher von HB. und zeigt gleich DO. I 84 gedrängte, kleine Schrift
1) Schriftmu&ter von BA. in den Kaiserurkunden in Abbildungen III, 14, 15
vgl. Text 51 f.
-) Mon. Germ. DD. 1, 165 Vorbemerkung zu DO. I 84.
■■') DO. II 217 ist bis einschliesslich die Signumzeile von Empfängerhand
geschrieben und HB. fügte in Aneignung der Buchstabenformen des Echter-
nachers Recognition und Datirung hinzu.
35*
532 Johann L e c b n e r.
mit über- und untergeschriebenen Buchstaben. Dagegen finden wir
hier d- und (?/-Ligaturen, sowie ein consequent angewendetes Kürzuugs-
zeichen in Formen, die sonst in den Kanzleiproducteu dieses Beamten
nirgends nachweisbar sind. Das legt die Annahme nahe, dass DO. I 392
nicht frei von der Feder weg geschrieben, sondern wenigstens in Ein-
zelheiten durch ein fremdes Muster beeiufiusst ist. Diese Differenzen
könnte man damit erklären, dass die Urkunde nach Angabe ihrer Dati-
rung acht Jahre vor dem Eintritt des HB. iu die Kanzlei geschrieben sei.
Nun sprechen aber bestimmte Buchstabeuformen, wie die häufige Ver-
wendung von geschlossenem a, ae und die in eine Spitze zulaufende
/•^-Verbindung im Gegentheil eher für die spätere Zeit seiner Kanzlei-
dienste, wie überhaupt die Schrift mit seinen späteren Stücken enger
verwandt ist als mit seinen ersten Kanzleierzeugnissen. Nach den
graphischen Eigenthümlichkeiten könnten DO. I 84 und DO. I 392
etwa gleichzeitig geschrieben sein.
D 0. II 46, ausserordentlich sorgfältig geschrieben, weist den aus-
gebildeten Schriftcharakter des HB. auf. Das Chrismon, von seinem
sonst gebrauchten dififerirend, ähnelt dem iu DO. I 84 verwendeten,
die Form des Kürzungszeichens, gleichfalls in seinen Kanzleisehriftstücken
nicht vorkommend, ist identisch mit jeuer in DO. 1 392 ; mit diesem hat
DO. II 46 auch schon die charakteristische r^-Ligatur und geschlossene
a^ ae gemeinsam. Dieses Diplom, dessen Niederschrift wegen der Mono-
grammform erst unter Otto III erfolgt sein kann, steht graphisch den
beiden anderen DDO. I 84 und 392 so nahe, dass kein Grund vorliegt,
an der Gleichzeitigkeit ihrer Entstehung zu zweifeln. Am wenigsten
Aehnlichkeiten zeigen diese Ausfertigungen mit den noch unter Einfluss
älterer Kanzleibeamteu (Folcmar A) stehenden ersten Diplomen des HB.
Die Diplomatik darf nicht zur Hermeneutik werden. Aus der
Schrift bestimmtere Schlüsse über die Zeit der Niederschrift zu
ziehen, wären unfruchtbare Vermuthungen. Ich bescheide mich das
Resultat dieser Schriftuntersuchung dahin zu formuliren, dass der
Schriftcharakter der aus anderen Kriterien erschlossenen Entstehungs-
zeit nicht widerspricht, dass also die behandelten Urkunden kaum
vor dem Eintritt des Notars in die Kauzlei. sondern aller Wahr-
scheinlichkeit nach erst in dessen späterer Dienstzeit (80 oder 90er
Jahre des 10. Jahrhunderts) geschrieben sind.
D 0. I 330 nimmt graphisch unter den sechs genannten Urkunden
eine Sonderstellung ein. Während bei den anderen die Identität der Hand
mit jener des HB. für ein geübteres Auge unschwer zu erkennen ist,
ruft der Anblick dieses Stückes zuerst Zweifel an der Stichhältigkeit des
in der Monumenteuausgabe gefällten Urtheils wach; genauer Vergleich
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 535
der Eiiizelbuchstabeu und des Zuges indes drängt die Zweifel zurück
und führt zum Schlüsse, dass dieses ürtheil zutreffend und DO. I 330
auch von dem unter Bischof Hildibald dienenden Kanzleibeamten ge-
schrieben sei. Allerdings ist es unter den Wormser Urkunden sein
unbeholfenstes Elaborat; die anfangs gedrängte Schrift wird nach und
nach weiter und breiter, die Abstände der Worte und Zeilen werden
gegen Schluss immer grösser. Der flüchtig und gross geschriebene
Context von DO. III 11 bietet hiezu eine Parallele. Das Chrismon,
auch hier von seinem regelmässigen abweichend, zeigt Verwandtschaft
mit jenem in DO. I 84. Dabei lässt sich aber eine weitere Beobach-
tung machen, die auch für die sachliche Bewertung ins Gewicht fällt:
der Schreiber ist sichtlich bemüht, ein Muster zum Theil sclavisch nach-
zuahmen und zwar ein älteres Muster, dessen diplomatische Schrift
ihm nicht mehr in allen Eigenthümlichkeiten geläufig war. An ein-
zelnen Buchstaben, besonders der verlängerten Schrift, wird die Un-
sicherheit ebenso wie der Nachahmungsversuch deutlich. Die c, an-
fangs ohne Aufsatz, werden nach älterer Weise dann mit einem Auf-
satz versehen ; dem i wird erst nachträglich und nicht consequent eine
Oberlänge angesetzt. Aehnliche Beobachtungen gestatten die ver-
schiedenen Formen des d, e und des allgemeinen Kürzungszeichens.
Eine Durchsicht der im Monumentenapparat und in den Kaiser-
urkunden in Abbildungen vorfindlichen Facsimiles lenkt auf eine Vor-
lage aus den ersten Jahrzehnten des 10. Jahrhunderts. Das Recogni-
tionszeichen mit dem vorangehenden et — um gleich das Haupt-
merkmal zu nennen — scheint mir sogar zu gestatten, den Schreiber
wenigstens des Protokolls der Vorlage zu bezeichnen. Das in vier
Etagen mit charakteristischer Füllung aufgebaute Signum recognitionis
gleicht vollständig dem Zeichen, mit dem der durch fast ein Menschen-
alter in der deutschen Reichskauzlei beschäftigte Notar Simon 1) —
in der Diplom ataausgabe auch als Salomon A aufgeführt — die Ur-
kunden ausstattete 2). Im Gegensatz zu seinen Genossen verwendete
Simon noch pseudotironische Noten von so regelmässiger Bildung,
dass ihre Auflösung keine Schwierigkeiten bereitet, und brachte sie
im dritten Stockwerk des Recognitiouszeichens unter. Auch in der
Nachzeichnung in DO, I 330 lassen sich mit Ausnahme des ersten
1) Zuerst in der Kanzlei Ludwigs IV in einer Urkunde vom J. 906, Mühl-
bacher 1979, nachweisbar, verblieb er unter Konrad I und Heiniich I bis 931
im Kauzleiverbande, vgl. über ihn und seine Eigenart Sickel in Kaiserurkunden
Text n, Mon. Germ. DD. 1, 1 und 37. Proben von Simons Hand sind publicirt
in Kaiserurk. in Abbild. I, 15, 16, 17. 18, Urkunden Ludwigs IV: I, 19, 21, Ur-
kunden Konrads I und Heinrichs I.
2) Vgl. besonders Kaiserurk. in Abb. I, 18, 19.
ry^^ J 0 b a n 11 L e 0 li u e r.
Wortes, das den Nameu des Recognosceuteu enthielt, noch mit Sicher-
heit die ursprüuglicheu Noten entziffern : . . . notarlus scripsi et siib-
scripsi. In den Diplomen, an deren Mundirung sich dieser Simon
betheiligte, begegnen wir jenen Merkmalen wieder, welche in DO. I
330 der sonstigen Gewohnheit des HB. nicht entsprechen. Das Ge-
schnörkel im Bauche des Chrismons erinnert an die bei Simon beliebte
Form, in der verlängerten Schrift sind die b, c, d, e, \, o, p, das S in
Siqnnm und das (/ in Dcäa (vgl. namentlich Kaiserurk. in Abb. I, 1<J)
sichtliche Nachahmungsbilder der von Simon gebrauchten Buchstaben;
auch das in DO. T 330 meist vorkommende Kürzuugszeichen, das HB.
nur noch in den Fälschungen DO. I 392 und DO. II 46 verwendet,
hat die bei Simon übliche Gestalt.
Ob die Schrift vorläge wirklich von Simon oder nur von einem
ihm schriftverwaudten Kanzleischreiber herrührte, ist eine Frage von
o-eringer Bedeutung. Von Belang dagegen ist und das halte ich für
feststehendes Ergebnis, dass HB. sich bei Ausfertigung von DO. I 330
einer älteren Vorlage wenigstens für die verlängerte Schrift und das
Signum recognitionis bediente i). Dafür, dass HB. die Recognitiouszeile
mit den zum Ausstellungsjahre 966 passenden Namen der Kanzlei-
beamten nicht in ihrer Gänze der Vorlage nachzeichnen konnte,
sprechen auch vereinzelte kleine Buchstaben, die sich unter die ver-
längerten eingeschlichen haben.
Nach all dem, was wir über den Notar HB. und dessen Ver-
trauenswürdigkeit wissen, sprechen solche äussere Merkmale nicht zu
Gunsten der Originalität. Zur Zeit der angeblichen Ausstellung von
DO. I 330 war der Mann, der es durchgängig geschrieben, noch nicht
in der Kanzlei. Auch die nicht zu beanstandende Besiegelung beweist
in diesem Falle nichts. Sollte es sich aus anderen Gründen heraus-
stellen, dass DO. I 330 bezüglich der Entstehungszeit auf eine Stufe
mit DO. I 84, 392 und DO. 11 46 gehört, so liegt die Erklärung
nicht allzu ferne. Der Kanzlei Ottos II oder Ottos III konnte es
nicht schwer fallen, durch Abguss oder durch eine andere Methode
ein Siegel Ottos I herzustellen 2); vielleicht standen dem Kanzler Hil-
dibald sogar noch die Siegelstempel Ottos I zur Verfügung. Siegel
haben oder hatten sie alle, diese von HB. geschriebenen Wormser
Urkunden; soweit es sich noch controlireu lässt, ist die Besiegelung
bei allen einwandfrei. Gegenüber Fälschungen, welche die Kanzlei
1) Die kleine Contextsclirift ist zur Nachzeichnung weniger geeignet und
es lässt sich betreffs dieser daher keine Vermuthung aussprechen.
-) Vgl. über derartige Siegelfälschungen Bresslau, Handbuch der Urkunden-
lehre 1, 974 und die dort citirte Literatur.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 535
selbst zur Werkstätte haben, ist die moderne Kritik in dieser Bezie^
liung lahmgelegt.
Die Prüfung der äusseren Merkmale ergil)t also folgenden Befund :
DO. I 330 ist vollständig von dem vielfacher Urkundenfälschung über-
wiesenen Kanzleinotar Ottos II und III, Hildibald B, nach Muster
einer älteren Königsurkunde geschrieben, besiegelt und will zu einer
Zeit aussrestellt sein, in welcher der Schreiber noch nicht der Kanzlei
angehörte. Das Diplom entbehrt solcher Merkmale, die seine Origi-
nalität verbürgen könnten; die ganze Ausstattung und die Besiegeluug
bereiten andrerseits der Annahme, dass es nur Copie sei, nicht mindere
Schwierigkeiten.
Weder Original noch Abschrift, ist es vielleicht angebliches Ori-
ginal? Das hängt von Fassung und Inhalt ab. Bietet somit die
Ueber liefer ungsform nicht genügende Gewähr für die Echtheit, so
werden die inneren Merkmale zu befragen sein, ob sie für die Zu-
verlässigkeit einzustehen in der Lage seien. Schon in der Diplomata-
ausgabe ist hervorgehoben, dass mehrere Eigenthümlichkeiten des
Dictats dem damaligen Kanzleigebrauch widersprechen. Die Formel
des Beurkuuduugsbefehls. wie sie in DO. I 330 angewendet erscheint,
ist um 966 nicht mehr kanzleigemäss und das Prädicat gloriosissimus
in der Signumzeile war schon seit Konrad I ausser Gebrauch gesetzt,
um anderen wie Serenissimus^ invictissimus Platz zu machen ; erst unter
Otto III kommt es wieder zur Geltung. Sickel war geneigt, diese
Anomalien auf Herstellung durch den Empfänger i) zurückzuführen.
Dass der Empfänger sich die Urkunde verfertigt, meine ich auch ; nur
in anderem Sinne und zu anderer Zeit.
Der Wormser, der 12 Jahre später in die Kanzlei eintrat, soll
DO. I 330 schon im Jahre 966 geschrieben und verfasst haben. Die
Berufung auf DO. I 392, dessen Niederschrift sicher im Jahre 970
erfoloft sei. hat durch den oben darsjelecfteu sehr verdächtigen Cha-
rakter dieser Urkunde ihre Beweiskraft eingebüsst. Dazu kommt: das
Dictat entspricht dem ausgebildeten Kanzleistil des HB. und nament-
lich seinem in den Fälschungen zutage tretenden Wortschatz in dem
Masse, als es dem im Jahr 966 herrschenden Kauzleibrauche wider-
spricht und gerade die oben constatirten Eigenthümlichkeiten weisen
bestimmter in die Regierang Ottos III; diese Zeit hat sich auch als
') Eigentlich durch einen Wormser Cleriker für den empfangenden Gumbert;
Gumbert müsste schon damals versprochen haben, die ihm vom König ge-
schenkten Mausen später der Kirche von Worms zu schenken. Die Provenienz
des Stückes wäre so zu erklären, dass Gumbert später diesen Besitz mit der
Urkunde an Worms übereignete.
ggg Johann Lechner.
wahrscheiuliche Entstellungszeit der stilverwandten Karolingerurkunden
und ihrer gleichfalls gefälschten Bestätigaugen ergeben.
Die Formel des Beurkundungsbefehls findet sich, meist der Vor-
lage entnommen, in fast allen Wormser Fälschungen^), und beachtens-
werter Weise bedient sich HB. dieser ganz veralteten Formel auch
wieder einmal in einem officiellen Product der Kanzlei Ottos III für
Fulda vom 2. Juli 985, DO. III 15'-).
Ebenso, nur noch drastischer, verhält es sich mit dem Epitheton
gloriosissimus. Unter Otto II ist es HB. und den anderen Kanzlei-
beamten durchaus fremd; Signum domni 0. invictissimi imperatoris
augusti lautet die vom thätigsten Notar angewendete Formel der
kaiserlichen Unterschrift. Aber schon in den ersten Urkunden Ottos IIP)
tritt HB. mit einer Neuerung auf; er bringt das lange zurückgesetzte
gloriosissimus wieder zu Ansehen; in den Ausfertigungen der deut-
schen Reichskanzlei bis 996 wird dieses Beiwort vor seinen Concur-
renten bevorzugt^). Ob dieser Wandel im stilistischen Geschmak des
HB. etwa auf die eifrige Beschäftigung mit dem älteren Wormser Ur-
kundenbestand, dem er zum grossen Theil neue Form und zeitgemässen
Inhalt gegeben, zurückzuführen ist?
Auch im übrigen zeigt die Fassung das uns bekannte Dictat des
fälschenden Kanzleibeamten HB. Es wird genügen, die charakteristi-
schen Wendungen auszulösen und, soweit sie nicht schon in obiger
Zusammenstellung vorkommen, kurz zu belegen: in nostrmn ßscum
redados''') ; in proprietatem iure perpetuo habendum atque permansii-
rum donavimns^) ; iure pertinentihus'') ; hoc munificentiae nostrae prae-
ceptum^).
Der ganze Satz quod omnihus succedentium temporum curriculis
firmuni et inconvulsum nullo inqnietante^ sed deo opitidante volumns
firmiterque destinamus permanere lautet wörtlich gleich mit einer Ur-
1) Mühlbacher 338, 1373, 1374, 1&85, DO. I 392, DO. II 46.
2) eidem ecclesiae nostrae dominationis hoc norum prp-ceptum decrevimus fieri.
3) DDG. III 3, 4, 5, 7, 9, 10 u. a.
*) Kehr, Die Urkunden Otto III 137 ff.
5) Vgl. S. 413.
6) D. Mer. sp. 21: possidendum donavimus ; Mühlbacher 1373: in proprietatem
donamus; DO. 11 183: in proprietatem donavimus; DO. III 4: stib petpetuo iure
habendum donamus; DO. III 109: ut totiim . . possideat, postea . . . perpetim ibi
permansurum . . respiciat; DO. III 110: integro iure possideant.
'') Vgl. S. 412 und DO. II 226. DO. III 7: iure pertinentibus ; DO. II 227:
iure aspicientibus.
8) Ebenso DO. 11 245; munificentia auch in DDO. II 275, 313, 0. III 4, 10,
110, 116.
Die älteren Königsurkunden für das Bistlaum Worms etc. 537
künde Ottos I für Worms vom J. 937, DO. I 10, und scheint von
HB. einfach aus dieser herübergenommen zu sein; hier findet sich auch
die gleiche Formel des Beurkundungsbefehls. Zu solkUtas vergleiche
Mühlbacher 1373^), subtus notare kommt in den verschiedensten For-
men in seinen Kanzleistüeken sowohl v^ie in den Fälschungen vor-).
Corrohoravimns ist ein Lieblingswort und praeceinmus gebraucht er
an dieser Stelle auch iu Mühlbacher 1373; da dieses Wort in den
Corroborationen Simons, der vermuthlich die Schriftvorlage für DO.
I 330 geschrieben, fast ausschliesslich gebraucht wird-^), kann HB. es
möglicherweise daraus haben.
Das Protokoll ist echt; das passt ganz zu den consequent be-
thätigten Fälsch ergewohuheiten des HB.; wie anderwärts, mag er es
auch hiefür einer echten Urkunde entnommen haben, wie anderwärts,
hat er sich doch auch hier kleine formelle Aenderungen^ wie glorio-
sissimus und wohl auch Christi statt dei in der Apprecation erlaubt.
So erklärt sich die mit den nächstfolgenden Diplomen 0. I 331 — 333
übereinstimmende, vom sonstigen Kanzleigebrauch dieser Jahre diffe-
rirende Zählung der königlichen Kegierungsjahre.
Weder der äussere Befund, noch die Fassung vermögen demnach
den Inhalt zu stützen ; beides spricht vielmehr für Entstehung der Ur-
kunde unter Otto 111. Controliren freilich lässt sich die historische Rich-
tigkeit des Inhalts heutzutage nicht mehr in allen Punkten.
Durch DO. I 330 schenkt Kaiser Otto seinem Getreuen Gumbert
zu Dürkheim im Wormsgau vier Hufen, die durch gerichtliche Ent-
scheidung an den Fiscus gefallen waren. Für erfunden wird man den
Inhalt nicht halten dürfen; wenigstens der Hinweis auf die Gerichts-
verhandlung erhält durch die DDO. I 331—333 für St. Moriz und
das neu zu errichtende Erzbisthum in Magdeburg hinreichende Be-
glaubigung. Es dürfte sich um die Gerichtstage handeln, welche im
Jahre 966 auf der Wormser Beichsversammluug gehalten wurden^).
Auch die Intervenienz der Kaiserin Adelheid und des Mainzer Erz-
bischofs ist jedenfalls ein ursprünglicher Bestandtheil^). So könnte der
Zweck der Anfertigung nur in der Lage oder der Anzahl der ge-
schenkten Mausen zu suchen sein; bei der bekannten Tendenz nach
') Regali iussii 8oli<Je precipientes.
-) Vgl. S. 410; in den Fälschungen meist im Indicativ subtus eam notavi-
mus, in den Kanzleischriftstücken häuSg subtus notatum, zuweilen, wie in DO. II
245. auch im Participium Praesentis annotantes.
3) DDK. I 1, 7, 8, 9, 11, 13, 25, 26, 27, 28, 32, DDH. I 2, 4, 5, 6, etc.
4) Vgl. Dümmler, Jahrbücher Ottos des Grossen 409. Ottenthai Reg. 43 1^.
-) Vgl. DDO. I 331, 332.
538 J 0 h a n n L e c h n e r.
Abrunduug des Güterbesitzes mochte der Gegenstand an Wert ge-
winnen. Die Urkunde bezeichnet den bescheidenen Anfang des mit
seinen höhereu Zwecken wachsenden Fälschers.
Das Ergebnis vorstehender Untersuchung wäre demnach folgendes.
DO. I 330 ist eine zur Zeit Ottos III von dem als Fälscher entlarvten
Kanzleinotar Hildibald B auf Grundlage einer Urkunde Ottos I von
966 August 21 für das Protokoll uud sachliche Details des Contextes
verfasste und mit Benützung einer älteren Schriftvorlage geschriebene
urkundliche Ausfertigung, deren wesentlicher Inhalt, eine Schenkung
Ottos I zu Dürkheim an Gumbert, nicht controlirbar und in Anbe-
tracht dieser Entstehunofsverhältnisse unverbürgt ist^). Uebrigens
dürfte die Geschichtschreibung dieses Quellenzeugnisses imschwer ent-
rathen können.
Damit sind die durch die Ueberlieferung gezeichneten Diplome
erledigt: die von der Hand des Hildibald B stammenden Urschriften.
Wir wenden uns jenen zu, welche, nur mehr abschriftlich erhalten,
durch die Beschaffenheit der inneren Merkmale Verdacht erregen.
Da lenkt zunächst die Urkunde Konrads I von 918 (?)
September 12, DK. I 37 unsere Aufmerksamkeit auf sich. Sie
ist durch die Wormser Chartulare des 12. und 15. Jahrhunderts
überliefert; ausserdem im Druck bei Gercken, Codex diplomaticus
Brandenburgeusis^), der nach eigener durchaus glaubwürdiger An-
gal)e noch im Jahre 1779 das „Original", allerdings in sehr schad-
haftem Zustande benützte. Alle diese von einander unabhängigen
Ueberlieferungen haben die Jahresdaten : a.inc. DCCCCXXlll^ ind.XIIj
a. reg. XII; Ausstellort ist Tribur. Gercken hebt ausdrücklich gegen
Schannat, der in seiner Historia Episcopatus Wormatiensis^) das Jahr
923 stillschweigend zu 918 emendirt hatte, hervor, dass im Original
923 stehe. Incarnationsjahr, Indiction und Regierungsjahr stehen zwar
unter sich, nicht aber mit dem Erdenwalleu König Konrads im Ein-
klang. Das bewog Gercken, die Urkunde für falsch zu erklären.
Sickel nahm an, dass Gerekens Vorlage nicht das Original, sondern
nur eine Abschrift gewesen sei, in der dreimal A' statt V verlesen
war; dieses Calcül führte zu 918, dem letzten Regierungsjahre Kourads.
Mühlbacher^) acceptirte 918 als Ausstellungsjahr; aber es entgieng
ihm nicht, dass für die Strecke von Forchheim •^), wo der König am
') Ottenthal Reg. 432 stimmt der Beurtheilung der M. G. DD. zu und hält
auch die Originalität auf Grund der Besiegelung für gesichert.
2) 8, 375 no 1.
3) 2, 16 no 17.
*) Reg. 2048.
s) Reg. 2047.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 539
9. September urkimdete, nach Tribur eine dreitägige Frist kaum aus-
reiche. Die zweite, von Sickel abgelehnte Erklärung der überlieferten
Datirung wäre: die ursprünglichen Jahresdaten seien «. iwc. DCCC'C AT//,
ind. II, a. reg. II gewesen und alle drei seien später je um eine X
erhöht worden. Diese Annahme ergäbe 913 als Ausstellungsjahr; zu
913 hat auch Böhmer^) die Urkunde eingereiht. Welcher Erklärungs-
versuch vorzuziehen ist, hängt von dem Gesammturtheil über das
Diplom ab.
Das Protokoll ist sonst einwandfrei, nur die Namensform Con-
radus statt CJiuonradns ist in Originalen nicht belegbar 2). Die Fassung
des Contextes beruht zum grossen Theil auf der noch im Original
erhaltenen Yorurkunde Ludwigs IV von 904 März 18, Mühlbacher
1965^). Von Arnoif sind uns zwei, sich inhaltlich theilweise de-
ckende Diplome erhalten, in denen wir die Konrad vorgelegten Ur-
kunden sehen dürfen: Mühlbacher 1879 und 1884 vom 8. Juni und
7. August 897. Sie beide waren schon im J. 904 Ludwig vorgewiesen
worden^) und Ludwigs Bestätigaug gibt den Inhalt beider wieder.
Auf das Formular von DK. I 37 haben sie nur in der Arenga und
Promulgation eingewirkt.
Da in der Diplomataausgabe das Verhältnis zu den Vorurkunden
nicht angezeigt ist — die eine Urkunde Arnolfs entgieng den Bear-
beitern und die Vorurkunde Ludwigs IV wurde als verloren ange-
nommen — sei dies hier nachgeholt. Durch Petit sind die üeber-
einstimmuugen mit Mühlbacher 1884, 1879 und 1965 veranschaulicht.
Das Verhältnis zu den Vorurkunden wird sich auch als entscheidend
herausstellen für die Sehätzung des Inhalts ; an jenen Stellen, wo mir
die Abweichung zur Erkenntnis der stilistischen Mache oder für die
sachliche Beurtheilung von Belang erscheint, gebe ich den Wortlaut
der Vorurkunden in Anmerkung.
Si ea enim quae sacerdotes püs supplicationibus pro utilitate suarum
aecclesiarum nostris auribus infuderint, pia devotione suscipiendo per-
ncimus^^j, id procul dubio ad augmentum muudanae ac perCnnis salutis nobis
profuturum liquide credimus. Quapropter omnium dei ac nostri fidelium tarn
>) Reg. Imperii 17. Reg. Karolorum 1249, Acta Conradi I regis 21 no 18.
-) admranfe im Titel ist zwar auch durch keine andere Urkunde Konrads
als kanzleigemäss bezeugt, kann aber nicht direct als unzulässig bezeichnet
werden, da wenigstens die von Sickel einem SD. zugeschriebenen Dictate in
diesem Particip variiren, vgl. Mon. Germ. DD. 1, 1.
3) Vgl. auch Mühlbacher Reg. 204S.
*) detulit preceptiu n e s domni Arnulß imperatoris uugusti bone memorie pii
gcnitoris nostri, in guibus amtitiebatur.
a) ad effectum duxerimus VU. (Mühlbacher 1884).
540
Johann L e c h n e r.
praesentium quam et futuroi-um pateat^) industriae, quomodo RichgOUUO
Wormatiensis sedis revereutissimus praesul maguificeutiae '-) uostrae obtuti-
bus monstravit '^) cartas et praeceptiones donini Arnolfi piissimi imperatoria
uec uou et Hludouici beate memoriae serenissimi regis in quibus scriptum
inveniebatur«'), quomodo Arnolfus bouae recordationis Imperator ad *
sauctum Petrum * apostolum cuius ecclesia iu Wormatia civitate constriicta
est, cui etiam tunc temporis Deotholoch venerabilis episcopus praeluit,
omne praedium suum quod habuit intra * et extra Wovmatiam * cum omnibua
appendiciis illuc aspicieutibusn? in curtilibus aedificiis mancipiis * agris cultia
et incultis viueis pratis campis pascuis * et ceteris utensilibus quae dici aut
nominari possunt, * una cum servitoribus suis * eorumque possessionibus * omni-
que familia utriusque sexus cjuae pavafridos et cetera utensilia regiae potestati,
quando usus exigit"), in servitium persolverat, quorum et nomina * in
praeceptis scripta inveuiunturli), cum omni progenie ad eandem societatem
parafredorum pertinente spe divinae remuneratiouis contradidit ac suis
praeceptiouibus donata confirmavit et quomodo Hludouicus Serenissimus
rex baec eadem et omnes res quae illuc ab aliquibus traditae fuerant
suae praeceptionis auctoritate denuo corroboravit. Sed pro rei firmitate
precatus est nostram clementiam i), ut # nostrae auctoritatis etiam piae-
cepto haec et cetera quae illuc tradita sunt, noviter confirmaremus. Cuius
petitionil^) conseutiri dignum esse iudicantes praefatas traditiones et con-
firmationes bac nostrae auctoritatis nova praoceptione propter divinum
amorem confirmavimus in ciua praecipimus, ut nullus praefatum Richgouuonem
venerabilem episcopura praedictis traditionibus aut confirmationibus ullo
unquam tempore inquietet *, sed ipse suique successores tradita et counr-
mata per banc nostram auctoritatem sub sua ditione absque impedimento
maioris miuorisve alicuius personae perpetualiter teneant et possideant.
Et ut haec nostrae praeceptionis auctoritas per futura tempora inconvulsa per-
dureti), propriae manus subnotatione eam cousignautes sigilli uostri ini-
pressione signari praecepimus"i).
Im Allgemeinen also ziemlicb enger Anschluss an den Wortlaut
der Vorlao-en, im Einzelnen das offenbare Bestreben nach Variation
durch Verwendung von synonymen Ausdrücken. Sickel machte die
^) noverit VU. (Mühlbacber 1884). <=) ad nostram celsitudinem VÜ.
(hier und im Folgenden Mühlbacber 1965). d) detulit VU. e) conti-
tinebatur VU. 0 quomodo predium suum quod habuit intra civitatem
Wormatiam et extra in villi« Oppenheim, Horegeheim et Wiginesheim cum
Omnibus appenditiis illuc pertinentibus VU. ?) quotienscumque usus
poscebat VU. h) babentur VU. i) peciit magnitudinem nostram VU.
k) postulationi VU. ^) inviolabilis consistat VU. m) manu
propria subtus eam notantes anulo nostro insigniri iussimus VU.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 54^
Zuweisung des Dictats au einen unter Konrad I beschäftigten Kanzlei-
notar Schwierigkeiten ; da er den Einfluss der Vorurkunden nicht kannte,
musste er sich auf das Protokoll und die Corroboration beschränken.
Ausgeschlossen sei Salomon A, nicht aber sein Genosse Salomon B, lautet
das reservirte ürtheil. Wir sahen, was Erbgut und was Eigenbau
an der Urkunde ist. Die neu hinzugekouinienen Partieen sind immer-
hin so gross und so charakteristisch, dass die Dictatfrage zu beant-
worten ist. Zunächst negativ: In der Kanzlei Konrads ist der Ver-
fasser nicht zu finden. Aber auch positiv: Wer den Stil des Hildi-
bald B kennt, erkennt ihn hier wieder. Mit Wendungen wie nostris
auribus infnderinfA) ; omnium dei ac nostri fidelium . . industria;
in quibus scriptum inveniebatur ; cid . . 'praefult ; in servitium per-
solverat ; denuo corroboravit ; noviter confirmaremus und mit der Ein-
leitung der Dispositio durch Cuiiis petitioni sind wir zur Genüge ver-
traut^); bald auch mit dem übrigen Plus. Piis supplicationihiis treffen
wir in DO. II 190^), pia devot io und pateat findet man dutzendweise,
magnificentia ist mir in DDO. II 313, 0. III 10, nostris obtutibus
tnonstravit in DDO. III 110, 111, 114, 116, die ungewöhnliche Con-
struction ad sanctmn Petrum apostolnni^ cuius ecclesia . . constrncta
est^) in DDO. II 280, 284, quando usus exigit in DDO. III 111, 114, 116
untergekommen. Zu ,absqiie impedimento maioris minorisve alicuius
personae bieten DDO. II 245, 0. III 4, 111, 112 und namentlich
DO. III 141 Belegstellen. Der Nachsatz der Corroboration, welche nur
in manus propriae subnotatione an Mühlbacher 1965 anklingt, mag
nach Ausdrücken wie consignantes, praecepimus zu schliessen durch
die Urkunde Konrads I, welche das Protokoll lieferte, beeinflusst seiu.
Die Autorschaft des HB. an der vorliegenden Fassung von DK. I
37 uuterlingt keinem Zweifel. Jedes Wort lässt seine Mache erkennen :
Weitgehende Verwendung echter Vorlao-eu. besonders für das Pro-
tokoll, theilweise zweckentsprechende Umarbeitung. Die Erhöhung der
Jahresdaten um X wird sein Werk sein; er mochte geglaubt haben,
damit nicht fehl gehen zu können.
So wird auch Gerekens Behauptung, das besiegelte Original vor
sich gehabt zu halben, aufgeklärt. Es war ebenso gut und ebenso
wenig ein Original wie alle die anderen. Es Avar ein angebliches
1) Zur Arenga vgl. auch die mehrfach anklingende Arenga der Fälschung
Mühlbacher 347 (338) und das unter Otto HI wiederholt verwendete Arengen-
formular (DDO. III 73. 152, 163, 169 u. a.).
2) Vgl. S. 404 ff.
3) Vgl. piis obsecrationibus in DO. III 1 1.
*) Statt ad ecclesiam s. N., quae est constructa.
542 J ö h 0, n n L e c h n e r.
Original. Der Zweck der Aufertigmig ergibt sich aus dem Verhältnis
von DK. I 37 zur Vor Urkunde Ludwigs des Kindes.
Konrad will nur bestätigen, was Arnolf geschenkt und schon
Ludwig bestätigt hatte. Was hatte Arnolf geschenkt? Nach Mühl-
bacher 1879: 1. 27 Hufen in den Villen Wies-Oppenheim, Horchheim
und Weinsheim im Gau Wormsfcld; 2. das Gut, welches er seinerzeit
dem Wormser Cleriker Willolf m Oppenheim und Horchheim geschenkt
hatte. Nach Mühlbacher 1884: 1. den dem Cleriker Willolf geschenkten
Besitz in der Stadt und ausserhalb derselben in den Villen Oppenheim,
Horchheim und Weiusheim (also theilweise dasselbe wie in Mühlbacher
1879); 2. die hofrechtliche Sippe der parafredarii sammt Dienst, Zins
und Nachkommenschaft und sechs königliche Diener mit deren Gut.
Arnolf ergänzte in einer dritten Urkunde vom 14. October des fol-
genden Jahres, Mühlbacher 1894, seine früheren Vergabungen da-
durch i), dass er auch noch den Rest des Fiscalbesitzes innerhalb
der Stadt an dienstpflichtigen Leuten mit deren Gut und Erwerb der
Wormser Kirche übertrug. Damit war das gesammte Pfalzgut in der
Stadt an den Bischof übergegangen.
Genau dasselbe, was Arnolf durch Mühlbacher 1879 und 1884
geschenkt, wird von K. Ludwig IV in Mühlbacher 1965 mit Bezug-
nahme auf diese Vorlagen bestätigt; das ehemalige Fiscalgut in der
Stadt und in den drei genannten benachbarten Villen, der Besitz, den
der König dem Cleriker Willolf zugeeignet hatte, die früher zum Königs-
gut gehörige Genossenschaft derer, welche Spann- und andere Dienste
zu leisten hatten, und jene sechs Diener sammt Zubehör.
Demgegenüber geht die Urkunde Konrads iusoferne weiter, als sie
nicht nur das ganze Königsgut in der Stadt, sondern auch das ge-
sammte ausserhalb der Stadt beansprucht. Die Beschränkung auf
die Villen Wies-Oppenheim, Horchheim und Weinsheim ist hier weg-
gefallen und dafür das für den Wormser Fälscher charakteristische
omne vor die betreffende Stelle der sonst wörtlich nachgreschriebenen
Vorlage Ludwigs getreten. Hiess der entscheidende Passus früher:
Ijredium suiini quod habuit intra ckitatem Wormaüam et extra in
villis Oppenheim^ Horegeheim et Wigi7iesheim^ so heisst er jetzt kurz
und voll: om)ie praedium suum quod hahuit intra et extra Wormatiam.
Da<s der königliche Besitz auf diese drei Orte beschränkt gewesen sei,
ist unwahrscheinlich, namentlich wenn man in Rechnunar zieht, dass
Amtslehen zur Ausstattung der Grafen im Wormsgau vorhanden ge-
wesen sein dürften. Ein stricter Nachweis lässt sich nicht mehr
') totum ex integro, quod anteriori dono siqjeraverat.
Die älteren Königsurkundeii für das Bisthum Worms etc. 543
führen, weil das ]\Iaterial fehlt und der Umfano- des Beg-riffes extra
ciritatem zu unbestimmt ist^).
In dieber Stelle wird der Grund zur unbefugten Neuausfertigung
der Urkunde Konrads zu suchen sein-). Veranlassung dazu hatte der
Wormser Bischof Hildibald genug. Der Geseusatz gegen die rhein-
fränkischen Herzoge, welche als Grafen im Wormsfelde fungirten, ist
bekannt. Dass diese im Kampfe gegen das aufstrebende Bisthum zu
allen Mitteln der Gewalt grifi'en, nicht minder. Die Konradiner hatten
ihre Burg in der Stadt, ihre Anwesenheit war eine fortwährende
Quelle von Keibereien. Daher trachteten die Bischöfe darnach, den
Besitz der Grafen-Herzoge in der Stadt und in deren Umgebung für
ihre Kirche zu erwerben-^); sie setzten ihr Streben mit Hilfe K. Hein-
richs H durch*). Gegenüber den üebergriffeu der Grafen musste die
Kirche darauf bedacht sein, möglichst klare und unzweideutige Be-
sitztitel vorweisen zu können. Was lag dem Manne, der selbst Kanzler,
c[eeio-nete Hilfskräfte zur Seite hatte und von dem Mittel der Ur-
kundenfälschung auch sonst Gebrauch machte, näher, als der Urkunde
Kourads eine solche Fassung zu geben, dass seine wirklichen oder
vermeintlichen Rechte auf allen Fiscalbesitz in und um seine Residenz
für immer sichergestellt waren?
Diese Urkunde ist ein Seitenstück zu den anderen Fälschungen,
welche auf den Erwerb aller Fiscalnutzungen innerhalb und ausser-
halb der Stadt gerichtet sind. Aufsaugung alles öffentlichen Gutes an
Boden und nutzbaren Rechten musste für den Bischof die Losung
sein, wollte er das Ziel der Freiheit, wie es ihm vorschwebte, die Ver-
drängung der öffentlichen Laiengewalt und die Begründung seiner
eigenen Fürstenmacht, erreichen. In der umfassenden Fälschung DO.
n 46, welche den städtischen und ausserstädtischen Wunschzettel ent-
hält, wird durch den Einschub von curtilihus auf diese Ansprüche Be-
zug genommen. DK. I 37 ist somit eine von HB. hergestellte Ueber-
arbeitung und Neuausfertigunng einer iuhaltsverwandten Urkunde
1) Vielleicht ist damit das Gebiet gemeint, dessen Bewohner nach der
Wormser Mauerbauordnung, Boos Monum. Worm. 3, 223, die Festungswerke zu
bewachen und in Stand zu halten hatten.
2) Böhmer fügte dem Abdruck der Urkunde in Acta Conradi 21 n" 18 die
Frage bei: »ob ganz ächt?== Auch Sickel, Beitr. z. Dipl. I in Wiener SB. 36,
398', hatte den Eindruck, dass an dieser Schenkung etwas nicht in Ordnung sei;
indes richteten sich seine Zweifel nicht gegen die Urkunde Konrads, sondern auf
Grund der Inhaltsangabe in DK. I 37 gegen die ihm nicht bekannte Vorurkunde
Arnolfs.
3) Vita Burchardi c. 9, M. G. SS. 4, 836.
*) DH. 11 20 von 1002 Oct. 3.
544 Johann L e c h n e r.
Konrads I von 913 September 12^) und bezweckt den Nachweis, dass
seit den Tagen K. Arnolfs das Pfalzgut in und um Worms restlos in
bischöflichen Besitz übergegangen sei; ob mit Recht oder nicht, muss
unentschieden bleiben.
Noch einige weitere Besitztitel, welche mit Unregelmässigkeiten
behaftet, die Betheiligung des unzuverlässigen Kauzleibeamten zeigen,
harren der üeberprüfung. Bei der Mehrzahl möchte ich für einen
Freispruch plaidiren, zu einem gleich zu besprechenden Diplom aber
wird man ein kleines Fragezeichen setzen müssen. Ich meine DO. II
143, durch welches die Abtei Mosbach nebst allem Zubehör dem Bis-
thum geschenkt wird; es ist zweifellos von HB. verfasst^) uud trägt
die Datirung 976 November 15, stammt also angeblich aus der Zeit
vor seinem Kanzleidieust. Die Abtei und all ihr Streubesitz, que in
allquo loeo aut comitatu illuc aspiciunt, geht an Worms über. 23 Orte
werden aufgezählt; dass sie nicht in ihrer Gänze zu Mosbach gehörten,
dass vielmehr Mosbach in ihnen nur Güter besessen habe, ist zwar
aus der Fassung nicht ersichtlich, aber doch der Sache nach wahr-
scheinlich ; in Hasmarsheim wenigstens hatte der Graf des Gaues Win-
garteiba noch bis zum Jahre 1011 Amtslehen, in anderen der ge-
nannten Orte hatte das Kloster Lorsch Besitz^).
Andere Diplome mit Anomalien geben zu begründeten Zweifeln
nicht Anlass uud die Kritik muss sie vom Verdacht freisprechen: Sie
stammen von Kanzleibeamten.
DO. II 183 ddo 979 (?) Febr. 8 weist gleichfalls das Concept
des HB. und unvereinbare Datirungsangaben auf; sie können durch
die Ueberlieferunff im Wormser Chartular verursacht sein. Unge-
wohnlich, aber doch unbedenklich ist die dem Empfänger im Context
beigelegte Titulatur nostro maiestatis puhlicus cancellarius^). Der
Gegenstand selbst, die üeberlassung einer Halle au der Westfront der
königlichen Pfalz und des anliegenden Grundes zu weiterem Ausbau
als Herberge für die Wormser Bischöfe bei Eeichsversammlungen setzt
zwar besondere Huld des Königs voraus; doch gibt es aus der Ottouen-
zeit noch andere Beispiele solcher Fürsorge des Königs für weltliche
und geistliche Grosse •J).
') Der Einreibung zu 913 bereitet der Austellort Tribur keine Schwierig-
keiten; der König weilte vom Juni 913 bis in den ;Xovember 914 in Frauken uud
urkundete damals aucb für Lorsch und Weilburg, Mühlbacher Reg. 2029—2034.
2) Vgl. M. G. DD. 2, 160 no 143.
3) M. G. DD. H. II 226; CD. Lauresh. ed. Mannh. 3, Index I.
4) Vgl. M. G. DD. 2. 207 n« 183.
5) Vgl. Waitz VG. 42, 438 N. 4.
Die älteren Königsurkimden für das Bisthum Worms etc. 545
Die Abfassung der Urkunde Ottos III von 988 Mai 1, D. 43
schrieb Erben dem jüngeren Kanzleigenossen des HB., HF. zu, wohl
hauptsächlich deshalb, weil HB. selbst von 987 bis November 992
verschollen erscheint i), und nahm aus Dictatgründen an, dass sich die
Beurkundung wenigstens bis 991 verzögert habe. Bei dieser Urkunde
scheint mir die Zuweisung an HF. zweifelhaft; denn die zum Beweis
für spätere Entstehung verzeichneten Wendungen-) lassen sich auch
in echten und falschen Diplomen des HB. belegen; der Publication
sciat indndria bedient sich dieser bereits in DO. II 269 vom Jahre 983.
Indes halte auch ich für wahrscheinlich, dass DO. III 43 erst aus der
Zeit gegenseitiger Beeinflussung der beiden stammt, also aus dem
Anfang der 90er Jahre, und in diesem Falle ist die Frage nach dem
Verfasser von geringem Belang. HB. scheint sich nämlich in der
Zwischenzeit von 987—992 nicht einmal an der Ausfertigung von
Urkunden für das Wormser Bisthum betheiligt zu haben; denn auch
das DO. III 63, das seine Handschrift zeigt, kann aus Gründen, von
denen gleich die Kede sein wird, nicht als Zeugnis dafür gelten.
Trotz dieser späteren Ausfertigung kommt die Echtheit von DO.
III 43 nicht in Frage: ist auch die Ausübung der Grafengewalt in
Wimpfen in dieser Zeit Gegenstand von Streitigkeiten zwischen dem
Bischof und dem Grafen, so handelt es sich in den Fälschungen doch
nicht um den Wildbann in den Wäldern um Wimpfen und Neckar-
bischofsheira, der in dieser Urkunde verliehen wird. Zudem wird
dieser Wildbann der Kirche von Heinrich IV auf Grund dieser Ur-
kunde bestätigt 3).
Aus gleichem Grunde wie DO. III 43 erheischt auch das Ur-
kundenpaar von 990 Juni 18, DDO. Ill 63 und 64, kurze Be-
sprechung. Bei D. 63 spricht das Dictat^), bei D. 64 der Zusatz
heate memorie zum Namen der intervenirenden Kaiserin Theophanu für
spätere Abfassung: die in D. 63 zu beobachtende Formulirung ist nicht
vor dem Jahre 994 gebräuchlich, und Theophanu stirbt im Jahre 991.
Das Original von D. 63 ist von HB. und HF. geschrieben, auch das Frag-
«) Die wenigen scheinbaren Belege für dessen Betheiligung an den Kanzlei-
geschäften während dieser Zeit, DO. III 47, 62, 63, 64, lassen sich in befriedi-
gender Weise entkräften, Erben in Mitth. des Inst. f. öst. Geschichtsf. 13, 555.
2) Erben 1. c. 558.
3) 1048 December 3, Stumpf 2359, Schannat Ep. Worm. 2, 55 n» 61.
4) Erben 1. c. 559 ; die DDO. Ill 55, 57, 59, 65 zeigen zwar ein sehr verwandtes
Arengenformular, aber doch nicht die in D. 63 verwendete, seit 994 durchaus
übliche Fassung des Nachsatzes.
JVnttheilHngen XXII. ^^
F^AQ Johann L e c h n e r.
ment von D. 64 zeigt Betbeiliguug dieser beiden i). Die Echtheit von
D. 63 steht ausser Zweifel; das durch D. 03 in den Besitz der Worniser
Canoniker gelangte Out Scaleia uud damit die Urkunde selbst kam
schon im Jahre 995 im Tauschwege an das Kloster Einsiedeln 2).
D, 64 ist ganz nach Muster von DO. 111 11 geschrieben und hat
dasselbe Protokoll wie D. 63. Stumpf-^) versah es mit dem Sternchen
der Unechtheit. ludes das eine Verdachtsmoment reicht zur Begrün-
dung solchen Urtheils uicht aus; die Aehnlichkeit der Sachlage wie
bei D. 63 setzt dessen Bedeutung wesentlich herab.
Man wird für diese verzögerten Woruiser Ausfertigungen auch
nach der Aufdeckung der grossangelegten Urkundenfälschung Hildi-
balds die Erklärung Erbens^) gelten lassen können: der Kanzler konnte,
war die Zustimmung des Kaisers erwirkt, die Diplome für seine Kirche
gelegentlich ausstellen lassen. Eine Fälschung ist auch deshalb un-
wahrscheinlich, weil Hildibald durchwegs die Vorsicht anwendete, die
Falsificate iu die Zeit vor seiner Kanzlerschaft datiren zu lassen, um
so jeden Verdacht von sich abzulenken.
Damit wären alle in Betracht kommenden Diplome vorgenommen.
Andere Fälschungen, die Urkunden angeblich K. Arnolfs von 897
Juni 9, Mühlbacher 1880^), Ottos III von 991 September 13, D. spur.
428^) und die Interpolationen in DO. III 120^) von 993 hängen mit
der Thätigkeit Hildibalds nicht zusammen, sie fallen in spätere Zeit.
Ergebnisse. Zum Schluss noch ein zusammenfassendes Wort
über den Gesammtcharakter dieser Fälschungen Hildibalds. Ihre
Mache zeigt eine kundige Kanzleihand. Fast durchwegs sind echte
Protokolle verwendet. Die Urschriften erweisen, dass sich die Nach-
ahmunu' der Vorlagen bis auf die Schriftformeu erstreckte.
1) Die Datirungszeile von D. 64 möchte ich eher HB. als Her. A. zuweisen ;
sie zeigt Verwandtschaft mit der gleichen von HB. geschriebenen Formel in D. 63
und auch geschlossene a sind HB. nicht fremd.
2) Tauychbestätigung von 995 December 5, DO. III 187.
3) Reg. 936.
*) 1. c. 561 ; die Annahme einer Neuausfertigung, vgl. Kicker, Beiträge z.
Urkundenlehre 2, 497 und Kehr, Die Ürk. Otto III 217, ist weniger plausibel,
da von ersten Ausfertigungen jede Kunde fehlt.
5) Vgl. die Bemerkungen Mühlbachers 1. c.
*■') Vgl. M. G. DD. 2, 862 no 428 und und dazu 3, 116 n^ 92.
') Vgl. M. G. DD. 3, 116 n" 92. Die Worte Poparte und et nominative
villam Pippinesdorf vocatam ipsius ecclesie antiquam proprietatem sind sicher iuter-
polirt, vielleicht auch die Stelle sive sunt seu non in beneßcium concessa; ver-
muthlich besteht ein gegensätzlicher Zusammenhang mit der im 12. Jahrh.
gefertigten Fälschung für St. Martin in Worms, DO. III 428.
Die älteren Königeurkunden für das Bistlium Worms etc. 547
luhultlich bewegen sie sich streng auf realem Boden. Eine ganze
Gruppe, jene, welche sich mit den Grafenrechten in der Stadt Worms
befasst, ist kaum viel mehr als eine detaillirte Ausführung des Kechts-
zustandes, wie er durch die Urkunde Ottos 11 von 979, D. 199 geschaffen
wurde. Freilich in bischöflicher Auffassung; Herzog Otto, der Graf
im Wormsgau, scheint den Inhalt anders gedeutet zu haben. Vielleicht
hielt er sich an seine damalige, in der Intervention gelegene Zustim-
mung nicht mehr für gebunden, seit er (983) auf die vermuthHche
Abschlagszahlung, das Herzogthum Kärnten, wieder hatte verzichten
müssen 1). Darum das Bestreben der Fälschungen, diesen Zustand als
einen althergebi-achten darzustellen.
Charakteristisch für die Art dieser Fälschungen ist DO. I 84; die
Wiederholung der echten Vorurkunde Ludwigs d. Fr., in welcher —
wie regelmässig bei Zollschenkungen dieser Zeit — das dem Grafen
als Amtsausstattung verbleibende Drittel des Zolles nicht ausdrücklich
von der Schenkung ausgenommen ward, genügte für den Kachweis,
dass auch Otto I den Bezug des ganzen Zolles durch die Kirche von
Worms anerkannt hatte, eine deutliche Antwort auf Ottos II Fest-
stellung-), dass dem Bischöfe gemäss den Vergabungen früherer Könige
nur zwei Drittel gebühren.
Bei DK. I 37 erfüllte eine kleine Auslassung gegenüber den Vor-
urkunden, nämlich der Beschränkung des gescheukten Pfalzgutes
ausserhalb der Stadt auf drei Villen, den angestrebten Zweck. Vielleicht
liegt hier der Fall ganz ähnlich wie beim Zoll. Vermuthlich waren
in der Umgebung der Stadt königliche Amtsieheu in der Hand der
Konradiner; DK. I 37 sollte die Unrechtmässigkeit solchen Besitzes
erweisen. In Speier hatte Herzog Konrad, der Vater von Hildibalds
Gegner Otto, bei dem Verzicht auf die gräflichen Rechte auch den
liegenden Besitz in der Stadt an den Bischof abgetreten 3). In Worms
dao-eo-en war die Burg auch nach dem Jahre 979 im Besitze des
Herzogs Otto verblieben. Ueber die energischen Anstrengungen des
Bischofs Burchard, die Räumung der Stadt durchzusetzen, berichtet
die vita Burchardi c. 9^); er erreichte sein Ziel durch Vermittlung
K. Heinrichs 11^).
•) Vgl. unten S. 563.
2) DO. II 199.
3) Tauschurkunde von 946 März 13, Hilgard Speyerer Urk. 3 n« 4, vgl.
ib. 5 u" 5.
^) M. (i. SS. 4, 836.
6) Urk. von 1002 Oct. 3, DE. II 20.
36*
548 Johann Lechner;
In anderen Fällen griff mau zu Interpolationen bald grösseren,
bald kleineren Umfaugs: die Urkunden Pippins, Ludwigs d. Fr., Ar-
nolfs, Mülilbacher 1)9 (97), 871 (842), 1894 gehören hieher.
Wie weit die Ansprüche, die Hildibald auf die fiscalischen Nutzun-
gen im Lobdengau und im Wimpfener Sprengel erhob, rechtliehe
Grundlage hatten, ist bei dem jetzigen Quellenstande nicht mehr er-
sichtlich; in Ladenburg besass das Bisthum schon seit Otto I den
ganzen ZolP), Bemerkenswert und ein Zeugnis für die kluge Selbst-
beschränkung des Fälschers ist es, dass er Dagobert, Karl d. Gr. und
Ludwig d. D. ausdrücklich die Grafschaft selbst und die Criminaljustiz
im Lobdengau von der Schenkung ausnehmen lässt^); in der Urkunde
Ottos P) fehlt dieser Vorbehalt, denn sie richtet sich nicht gegen die
öffentlichen Beamten, sondern gegen den Abt von Lorsch.
Als Pertinenz der Fiscalnutzungen im Lobdengau fasste man in
Worms die Forstrechte in dem Theile des Odenwaldes auf, der in den
Lobdengau fällt, und bezeichnete die Itter als Ostgrenze des Gaues.
Wie aus der Verleihung Heinrichs II an Lorsch^) hervorgeht, be-
trachtet noch Heinrich II das Forstrecht in diesem und anderen
Theilen des Odenwaldes als königlichen Besitz, über den er frei ver-
fügen könne, und die Behauptung der Wormser, dass der Lobdengau
im Osten bis zur Itter reiche, war zum mindesten ebenso eine Fiction,
wie die gegentheilige der Lorscher, welche geltend machten, dass das
Waldgebiet zwischen dem Laxbach bis zur Itter (nach der Grenz-
berichtiguug nur bis zum Ganimelsbach) seit der Zeit Karls d. Gr. zur
Heppenheimer Mark und damit zu Lorsch gehöre^). Soviel man sieht,
reichte der Lobdengau im Osten weiter als die Lorscher, aber nicht
soweit, als die Wormser vorgaben, nämlich bis zur Hirschhorner Höhe
M DO. I 161 von 953 (?) Januar 13.
2) D, Mar, Sv. 21, Mülilbacher 347 (338), 1374: excepto stipe et comitatu.
3) DO. I 392.
*) DH. II 244 von 1012 Mai 12; das von Worms beanspruchte Waldgebiet
bildet nur einen Theil des Forstes, für den Heinrich II durch diese Urkunde den
Wildbann dem Kloster Lorsch verleiht, vgl. über die Grenzen Huffschmid in
Zeitschr. f. Gesch. des Oberrh. N. F. 6, 107; Schreiber im Gymnasial-Programm
von Schleusingen 1896, 5.
5) Vgl. die im Chronicon Laureshamense des 12. Jahrb. der Schenkung
Karls d. Gr. von 773 Januar 20, Mühlbacher 152 (149), beigefügten Grenz-
beschreibungen der Heppenheim.er Mark, welche Huftschmid 1. c. 110 und Boos,
Gesch. der rhein. Städtecultur 1. 224 für Fälschungen des 10. Jh. halten. Im
Lorscher Urkundenbestand bis ins 11. Jh. sind sonst keine Fälschungen vor-
handen. Auf diese Frage näher einzugehen, ist hier nicht der Ort.
Die älteren Königsurkuuden für das Bisthum Worms etc. 549
und dereu bei Igelsbach an den Neckar herankommenden Ausläufer,
und grenzte unmittelbar an die Wingarteiba i).
So vertreten die Fälschungen Hildibalds theils wirkliches Kecht,
theils haben sie den Schein des Kechtes für sich, theils stellen sie
direct unberechtigte Ansprüche.
Wie andere Männer dieser Zeit, die der Weg über die königliche
Capelle zu einem bischöflichen Stuhl geführt hatte, wie Willigis von
Mainz, Giselher von Magdeburg, Bern ward von Hildesheim 2), war auch
Hildibald fürsorglich im Interesse seiner Kirche thätig; wenn er dabei
auch das Mittel der Urkundenfälschung nicht verschmähte, so mag
uns das recht bedenklich erscheinen, die Zeitgenossen urtheilten dar-
über milder. Hildibalds Palastgenosse Notker von Lüttich fand für die
betrügerische List, mit der er das Nachbarcastell Chievremont in
seine Gewalt brachte, das Lob seines Biographen 3).
Es war ein gewaltthätiges, aber auch naives Zeitalter, das bei
seinen Werturtheilen mehr nach der Güte des Zieles, als nach der
Moralität der Mittel fragte. Die, wenn auch subjective, Ueberzeugung
von der Kechtsmässigkeit der Ansprüche, zu deren Begründung die
urkundlichen Titel fehlten, führte die Fälscherfeder in den zahlreichen
unechten Documenten des 10. — 12. Jahrhunderts, die sich mit der
fortschreitenden Erkenntnis immer noch mehren.
Sind die Wormser Urkundenfälschungen für den Kechtshistoriker
von Interesse, weil sie das Kingen eines Bisthums zeigen, das zum
Keichsfürstenthum werden will, der Diplomatiker findet in ihnen ein
Beispiel für den Ausnahmsfall, dass selbst sonst so sichere Kennzeichen
der Originalität und Echtheit wie einwandfreie Besiegelung und Wieder-
holung einer echten Vorurkunde unter Umständen den Inhalt nicht
zu verbürgen vermögen.
Kauzleifälfechungen im eigentlichen Sinne sind diese Wormser
Ausfertigungen nicht ^), wohl aber sind sie Fälschungen der Kauzlei;
>) Huffschmid 1. c. 116.
2) Vgl. H. Böhmer, Willigis von Mainz 119 in Leipziger Studien 1. Bd.
3) Rupert! Chronicon S. Laur. Leo diensis c. 8, M. G. SS. 8, 264 vgl. Hirsch,
Jahrb. Heinrich II 1, 403.
■*) Fälle, in denen königliche Kanzleibeamte ihr Amt zu Fälschungen miss-
brauchten, haben nachgewiesen ühlirz, Mitth. des Inst. f. öst. Gesch. 3, 226 für
die Zeit Ottos II ; Kaiser, Der collectarius Johanns von Gelnhausen 125, für die Zeit
Karls IV; und namentlich für die Kanzlei Sigismunds: Lindner Urkundenwesen
201, Aschbach, Gesch. Sigismunds 3, 227, Dvojfiik, Mitth. des Inst. 22, 52, Penn-
rich, Die Urkundenfälsch. des Reichskanzlers Caspar Schlick (1901), vgl. auch
Bresslau UL. 79 und Mitth. des Inst. 21, 29.
550 Johann L e c h n e r.
es ist keine einzige Urkunde darunter, welche bereits in Hildibalds
Kanzlerschaft fiele. Das mag aufi*allei] : Hätte Hildibald die Urkunden
in die Zeit seiner eigenen Amtsführung datiren lassen, so wäre sein
Notar vor den Anachronismen gefeit und die heutige wissenschaftliche
Kritik wohl ausserstande gewesen, den Trug zu enthüllen. Allein
wichtiger als Vorsichtsmassregeln gegen die Diplomatik des 20. Jahr-
hunderts zu treffen, musste für den AVormser Bischof sein, bei den
Zeitgenossen jeden Anlass zu Verdacht gegen seine Person zu ver-
meiden. Und das scheint ihm gelungen zu sein ; wenu die beiden Vor-
stände der Reichskanzlei Willigis von Mainz und Hildibald seit Aus-
gang des Jahres 994 seltener, seit Ende 996 nur mehr ganz vereinzelt
als Intervenienten in den Urkunden Ottos III auftreten, so hängt das
mit dem Ablauf der Reichsverwesung der Kaiserin Grossmutter Adelheid
zusammen; der junge König übernahm persönlich die Regierung und
neue Männer gewannen sein Vertrauen^).
III. Die Begrüudimg der Fürstenmaelit des Bischofs 2).
Wie Strassburg und Speier ist auch Worms erst durch die Pariser
Synode von 614^) sicher als Bischofssitz belegbar: ex civitate Warnacio
war Bischof Berchtulf erschienen. Die vierte und bedeutendste Stadt
der ehemaligen Provinz Obergermanien, Mainz, hat in Sidonius einen
gut bezeugten Bischofsnamen des 6. Jahrhunderts*). Christliche Ge-
meinden bestanden in Mainz spätestens schon im 4. Jahrhundert, zur
selben Zeit wahrscheinlich auch in Speier und Worms; als die Bur-
gunder im Jahre 413 auf dem linken Rheiuufer Boden zur Nieder-
lassunff erhielten, traten sie als Volk zum römischen Glauben über:
Ein Zugeständnis an die in der Gegend von Worms heimische, bereits
christliche^) Bevölkerung. Ueber die Vorbedingungen, welche das Er-
stehen eines Bischofssitzes in Worms begjünstigten, und die Eignung
1) Kehr iu Hist. Zeitsehr. 6Q, 439; H. Böhmer, Willigis von Mainz 56.
2) Da sieh durch die Sichtung des urkundlichen Materials wesentliche Mo-
dificationen der Darstellung von Boos, Gesch. der rhein. Städtecultur, c. 8—10
(S. 187 — 231) ergaben, schien eine neue Behandlung des Gegenstandes am Platze,
die auch den Fälschungen kritische Verwertung zukommen lässt und die ver-
fassungsrechtliche Entwicklung des Bisthums schärfer und kürzer, als es Boos in
seinem für weitere Kreise bestimmten Werke that, herauszuarbeiten versucht.
3) M. G. Concil. 1, 185.
■*) Belege bei Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands l^, 127 N. 3: Rietschel,
Die Civitas auf deutschem Boden bis zum Ausgange der Karolingerzeit 51.
5) Vgl. ' Hauck 1. c. 36, 97 ; von den acht erhaltenen Inschriften, F. X.
Kraus, Die christlichen Inschriften der Rheinlande no 22—29, sämmtlich mit
deutschen Personennamen, reicht keine über das 5. Jahrhundert zurück.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 551
der Stadt gibt die Vorgeschichte i) erkhärende Auskunft. Fast alle
alteu Eömerstädte auf deutschem Boden beherbergten am Beginn des
7. Jahrhunderts bischöfliche Gemeinden.
Wie der Name und Gräberfunde bezeugen, trug der Kücken des
rheinischen Hochgestades, auf dem die Stadt Worms sich erhob und
erhebt, schon vor Beginn der christlichen Aera eine keltische Siede-
lung, den vicus Borbitomagus. Die erhöhte Lage in der Rheinebene,
nahe der Mündung zweier weit in die Pfalz hineinführender Seiten-
thäler bewirkten, dass der Ort nach jeder Zerstörung wieder erstand,
um die Stätte neuen Lebens zu werden. Seit Cäsar war hier die
Völkerschaftstadt der über den Rhein vorgedrungenen germanischen
Vangioneu, welche weithosige Hilfstrappen zu den römischen Heeren
stellten. Die Kömer nutzten die strategisch und verkehrspolitisch
treffliche Lage durch Anlage eines Castrums zum Schutz der Rhein-
linie. Die Vangionen drückten der Stadt auch ihren Namen auf:
Während der vier Jahrhunderte römischer Herrschaft ist ciritas Van-
fjionum die officielle Bezeichnung für das nach römischer Art ein-
gerichtete und verwaltete Municipium^). An der Grenze gegen die
rechtsrheinischen Germanen gelegen, hatte das Gemeinwesen mauchen
harten Schlag von den wandernden Stämmen zu erfahren: die Ale-
mannen setzten sich zeitweise auch fest, und eine kurze, der roma-
nisirten Bevölkerung kaum erwünschte Consölidirung trat durch die
Gründung des burgundischen Reiches ein, das indes schon 436 durch
Aetius ein jähes Ende und in der deutschen Heldensage einen glän-
zenden Nachhall fand. Abberufung der Garnisonen und Zerfall der
Municipalverwaltung waren die Symptome des Auflösungsprocesses des
römischen Weltreiches in den Rheingegenden. Das Gebiet am Ober-
rhein und am Main und Neckar fiel abermals den Alemannen in die
Hände. Auf die alemannische Herrschaft folgte zu Beginn des 6. Jahr-
hunderts die der Frauken, welche sich in grosser Zahl in diesen frucht-
baren Thälern als Herren uiederliessen und ein Drittel des Bodens
für sich iu Anspruch nahmen. Alles herrenlose Land fiel dem König
zu und dieser erscheint in der Folgezeit als bedeutender Grundbesitzer
1) Vgl. hierüber Arnold, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte 1,
3 tf., und die ausführlichen Darlegungen von Boos, Geschichte der rheinischen
Städtecultur 1, 1—173.
2) In fränkischer Zeit überwiegt wieder der alte Name Wormatia, War-
macia, aber bis ins 12. Jahrhundert währt der Concurrenzkampf, der mit dem
Verschwinden des Vangionennamens endet, Belege bei Arnold 1. c. 1, 5, die sich
beliebig vermehren Hessen.
552 Johann Lechner.
in und um Worms. Die Stadt ward dem fränkischen "Verwaltunss-
Organismus nach Gauen und Grafschaften eingegliedert; Worms und
Mainz fielen in den Wormsgau, der im nördlichen grösseren Theil mit
dem heutigen Kheinhessen zusammenfällt und im Süden in die bai-
rische Pfalz hineinreicht.
Diese wechselvollen Schicksale der Stadt und ihres Gebietes muss
man sich vergegenwärtigen, um die Stellung des Bischofs schon in
frühfräukischer Zeit zu erfassen. Der Historiker, der es versucht,
einigen Einblick in die Anfänge der ältesten deutschen Bisthümer zu
gewinnen, muss bei den meisten zu Werke gehen wie der Archäologe.
An Quellen stehen ihm einige dürre, noch dazu meist verunechtete
Urkunden zur Verfügung. Es obliegt ihm, aus dem Schutt späterer
Zuthaten die Trümmer alter Zeugnisse zusammenzulesen und durch
Vergleichung mit analogen Entwicklungsreihen die Form ihrer Ver-
einigung zu einem Bilde zu finden.
Dass Römerreich war zusammengebrochen, die Germaneustämme
hatten sich in der Herrschaft abgelöst: die Organisation der Bisthümer
erhielt sich, die Bedeutung des Episkopats stiegt). Die Bischöfe, die
Inhaber der kirchlichen Gewalt, die Spender der Tröstungen der Re-
ligion an die hart mitgenommene Bevölkerung, verkörperten die Tra-
dition, sie verbanden die alte Zeit mit der neuen. Selbst meist Sprossen
alter, grosser Familien überbrückten sie nicht selten auch als mate-
rielle Beschützer den schroffen Gegensatz von Besitz und Noth. Am
fränkischen Hofe gelangten sie durch die Macht des Grundbesitzes
und durch die Ueberlegenheit römischer Bildung bald zu gleichem
Einfluss wie beim Volke und waren so die geeigneten Vertreter der
romanisirteu Bevölkerung bei den fränkischen Herren. Sie übernahmen
freiwillig Aufgaben, welche die eingegangene Municipalverwaltung
nicht mehr, der junge fränkische Staat noch nicht leisten konnte; die
Armenpflege, und man kann von einer solchen sprechen, lag aus-
schliesslich in ihrer Hand. Zeitgenössische Schriftsteller fassten diese
Leistungen in dem Begrifi" der Defensio civitatis zusammen.
So hatten die Bischöfe schon in dieser Frühzeit eine Stellung,
die weit über den Rahmen des geistlichen Amtes hinausgieng. Mag
der eine oder andere dieser Züge für Worms zutreffen oder nicht, das
Gesammtbild darf auch für unseren Fall Geltung beanspruchen.
Das Aufsteigen der äusseren Machtstellung des Bischofs von Worms
bis zum Reichsfürstenthum zu verfolgen, ist unser Ziel. Diese Ent-
') üeber die Stellung des Episkopats iu fränkischer Zeit vgl. Löning. Das
Kirchenrecht im Reich der Merowinger 220, Hauck, KG. 1*, 129.
Die älteren Köuigsurkundeu für das Bisthum Worms etc. 553
Wicklung ist bei Worms deshalb von weiterem verfassungsgeschicbt-
lichen Interesse, weil das erhaltene Material an Königsurkundeu kaum
bei einem auderen deutschen Bisthum dieses Alters die einzelnen
Etappen in der Erwerbung öffentlicher ßechte in gleicher Weise
quellenmässig verfolgen lässt. Ein kurzer Vorblick mag über Behand-
luno-sweise und Disposition informiren. Die Gutsherrschaft mit rein
privatrechtlicher Befugnis nimmt durch die Verleihung der Immunität
die ersten Elemente öffentlicher Gewalt in sich auf; sie erweitert diese
durch die Erwerbung von Kegalrechten auf ihrem Boden. Bis zur
Zeit König Arnulfs gelaugt das Bisthum auch in den Besitz des ge-
sammten Pfalzgutes in der Bischofsstadt und mindestens theilweise
auch in deren Umgebung. Der Güterbesitz war trotzdem noch ver-
hältnismässig gering. Das sind die beiden ersten Stadien, sie um-
fassen bei Worms die Zeit bis in die Mitte des 10. Jahrhunderts. Das
dritte Stadium ist charakterisirt durch das Bestreben des bischöflichen
Immunitätsherrn nach Aufsaugung auch der noch den Eeichsorganen,
den Grafen, vorbehaltenen Gewalt. Die zur Ausstattung des Grafen-
amtes gehörigen Fiscalnutzungen und endlich auch die ßlutgerichts-
barkeit fallen der Kirche zu ; sie lässt diese Befugnisse durch den Vogt
ausüben. Reiche königliche Schenkungen an Grund und Boden be-
gleiten die Erwerbung der öffentlichen Hechte. Der Bischof wird
Eeichsbeamter, Reichsfürst, er untersteht unmittelbar dem König. Zu
der aus der Gutsherrlichkeit fiiessendeu Gewalt über die Eigenleute
und Hausgenossen war durch die Immunität die mittlere Gerichtsbar-
keit über die auf bischöflichem Besitz wohnenden Freien, durch die
Grafschaft die hohe Gerichtsbarkeit über alle Grafschaftszugehörigen,
soweit sie nicht auf exemtem Gebiete sassen, gekommen.
Begü terung. Die noth wendige Basis für diese Entwicklung
bildet der Grundbesitz mit den dem Gutsherrn zustehenden Rechten.
Den Güterzuwachs im einzelnen, zu verfolgen, wie es die Traditionen
bei den grossen fränkischen Klöstern Lorsch, Fulda, Weissenburg ge-
statten, ist nicht möghch; wir haben fast nur über königliche Ver-
gabungen Kunde, was aus der Hand Privater an das Bisthum gelangt
ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Wohl aber lassen sich auch aus
dem geringen Material die Markpunkte in der Ausbreitung des Be-
sitzes und die Centren ihrer Lage nach erkennen.
Die ersten Erwerbungen machte die den Apostelfürsten Peter und
Paul geweihte Kathedrale jedenfalls in der Stadt selbst; urkundliche
Belege fehlen. Der Brand, der im Winter 790 die königliche Pfalz
einäscherte 1), scheint für den Bischof günstige Folgen gehabt zu haben;
') Ann. Einhardi, ed. Kurze 87,
554 Johann L e c h n e r.
sie ist nicht wieder aufgebaut worden, wenigstens ist iu Urkunden
späterhin von ihr nicht mehr die Rede. So erklärt sich die Frei-
gelngUeit der Könige mit dem dortigen Pfalzgut. Schon unter Arnulf
gieng der letze Rest des Kammergutes innerhalb der Stadt und in
den benachbarten Villen Wiesoppeuheim, Horchheim und Weinsheim
im Eisbachthale au den Bischof über: 27 Königshufen und dazu der
Besitz des Hofclerikers Willolf iu nicht näher bezeichnetem Ausmassi).
Die Bedeutung dieser Schenkung liegt nicht nur in der Grösse, son-
dern mehr noch darin, dass Worms damit im eigentlichen Sinne auf-
hört, eine Pfalzstadt zu sein und der Bischof der grösste Grundbesitzer
in der Stadt und Umgebung geworden ist. Die Veräusserung des
Fiscalgutes in der rheinischen Stadt ist nicht ohne Beziehung zur
grossen politischen Lage des Reiches, sie zeigt die Verleo-uno- des
Schwerpunktes des Reiches von Westen nach Osten, Der Baiernherzoo-
und König Arnulf hielt sein Hoflager nicht mehr in den Rheinlanden,
sondern in den östlichen Reichstheilen, meist in Regensburg-). Neben
dem Bischof waren die Klöster Lorsch 3), Neuhausen ^) und wohl auch
andere, deren Besitz nicht mehr nachweisbar ist, im 10. Jahrhundert
das rheinfränkische Herzogsgeschlecht der Konradiner in der Stadt
begütert 5); ausserdem sind freie Grundbesitzer innerhalb der Stadt
durch die oben citirten Lorscher Traditionen belegt
Ob die Kirche schon iu karolingischer Zeit in und um Laden-
burg Besitz hatte, ist nicht mit Sicherheit auszumachen g), aber wahr-
scheinlich mit Rücksicht darauf, dass nach einer Urkunde Ottos V)
schon dessen Vorgänger zwei Drittel des Zolles iu Ladenburg geschenkt
haben. Wenn der Wormser Fälscher des 10. Jahrhunderts die Schen-
kung der Stadt Ladenburg mit der königiicheu Pfalz auf Dagobert I
zurückführte, so klingt vielleicht hier die Erinnerung an das Alter
der Begüterung in der Reichsburg durch. Der Besitz der ganzen
Stadt in so früher Zeit ist ausgeschlossen. Im Jahre 965 wird die
';: Urkunden K. Arnolfs von 897, Mühlbacher 1879 und 1884, bestätigt von
Ludwig IV (904) und Konrad 1 (913 ?j, Mühlbacher 1965 und 2048 (= DK. I 37).
2) Vgl. Mühlbacher Reg.; Arnold, Verfassungsgesch. 1, 21.
3) Boos, ÜB. der Stadt V7orms I, 4, 5, 11 no 5, 6, 7, 8, 9, 21 ; CD. Lauresh.
2 n. 1991; vgl. auch Boos, Gesch. der rhein. Städtecultur 1, 197.
*) Mühlbacher Reg. 1883.
5) Vgl. M. G. DD. H. II 20; über die Geschichte der Konradiner Waitz,
Verfassungsgesch. 7, 98; Boos, Gesch. der rhein. Städtecultur 1, 227.
") Die Urkunden, welche die Schenkung der Stadt Ladenburg melden. DD.
Mer. sp. 21, Mühlbacher 347 (33S), 1374, vgl. 871 (842) sind sämmtlich Fäl-
schungen des 10. Jahrhunderts.
') DO. I 161 von 953 (?) Januar 13.
Die älteren Königsurknnden für das Bisthum Worms etc. 555
Kirche von Ladeubnrg und jene von Wimpfen zuerst in einem un-
verdächtigen Zeugnis^) als Pertinenz von Worms bezeichnet und
wenige Jahrzehute später ist das Besitzrecht auf die ganze Burg uud
das Pfalzsut eines der hartnäckigjst verfochtenen Postulate das Bis-
thums^); das setzt doch ansehnliches thatsächliches Eigenthum in der
Stadt voraus. Schon in römischer Zeit verband eine Strasse Lopodu-
num mit der Civitas Vangionum.
Von den Schenkungen Karls d. Gr. in den Ladenburg benach-
barten Villen Edingen, Neckarhausen und Ilvesheim im Neckarthaie
berichtet zwar nur eine Fälschung des 10. Jahrhunderts, indes macht
der sie betreffende Theil der Urkunde im Wesentlichen echten Ein-
druck^).
Aus der Hand Ludwigs IV kamen im Wormsfeld fünf Hufen in
Eich (nördlich von Worms, AG. Osthofen) an das ßisthum^). W^aun
und wie der Besitz Gumberts zu Dürkheim im Wormsgau, von dem
in dem zweifelhaften DO. I 330 die Kede ist, an die Kirche kam, ist
unbekannt.
Grösseren Besitz gewann Worms im Glan- und Kaulbach-
thale im Nahe g au, in der heutigen bairischen Pfalz, durch die
Freigebiskeit Ottos I: Im Jahre 937 die Kirche von Neunkirchen
(BA. Kusel) mit einer anliegenden Königshufe im Wasgauerforst^),
eine Schenkung, die im Jahre 942 durch weitere acht Königshufen
und zwanzig Eigenleute erweitert wurde; vierzehn Jahre später kam
ein Waldtheil am Kaulbach bei Neunkirchen als Schenkung an das
Domstift dazu«); noch heute gibt es dort einen „Reichswald". Zwei
Grundstücke zu Deidesheira im Speiergau hatte Herzog Konrad von
Franken geschenkt und Otto I bestätigt ■<).
Wir haben den Güterzuwachs bis zum Ende der Regierung Ottos I,
bis in die Amtszeit Bischof Annos verfolgt.
Verdient das Diplom Ottos II von 976 November 15, das von
dem bekannten Wormser Fälscher und späteren kaiserlichen Kanzlei-
beamten verfasst ist, volle Glaubwürdigkeit, so hat bereits unter Anno
die Reihe der grosse Erwerbungen des Bisthuras begonnen: die Ur-
kunde enthält die Schenkung der Abtei Mosbach mit umfassendem
») DO. I 310.
2) DO. I 392, dessen Echtheit zweifelhaft ist vgl. oben S. 554 N. 6.
3) Mühlbacher 347 (338).
4) Mühlbacher 1982 von 906 Sept. 2.
^) DO. I 10 von 936 Mai 30.
«) DO. I 178 von 956 März 8.
') DO. I 151 von 952 .Juni 26.
oo6
Johann L e c h n e r.
Zubehör beiderseits des Neckars. Die Sclienkurig der Abtei selbst kaun
nicht erfuudeu sein ; beim Zubehör allerdings scheint es fast, als wäre
hier schon die zugreifende Hand Hildibalds am Werke. Die nur ab-
schriftliche Ueberlieferung verwehrt ein bestimmteres Urtheil.
Auch wenn man die Verluste an urkundlichem Material und den
Mangel von Güterverzeichnissen in Reclinung zieht, ergibt sich . der
Schluss, dass das Wormser Bisthum bis zum Amtsantritte Hildibalds
mit liegendem Gut kärglich ausgestattet war; es theilte diese Lage mit
anderen rheinischen Bisthümern, Chur, Strassburg, Speier i) waren
nicht besser gestellt. Bis in die Zeit Ottos I waren es vor allem die
Klöster, deneu sich die königliche wie private Munificenz zuwandte.
In karolingischer Zeit galt ein Stift mit zwei bis dreihundert Hufen
als arm, zum Begriff eines reichen gehörten mindestens dreitausend
Mansen 2).
Erwerbung öffentlicher Rechte. Der Grundbesitz verlieh
dem Bisthum die Rechte der Gutsherrschaft 2); diese ist rein privat-
rechtlichen Charakters und gewährt dem Herrn nur Gewalt über die
unfreien Eigenleute und die in seinem Haus wohnenden freien Ge-
nossen. Hir Geltungsgebiet sind Hof und Güter des Herrn. Der freie
Hiutersasse „mit eigen Rauch und Feuer" untersteht dem öffentlichen
Recht. Diesem Zustand gegenüber bedeutet die Erwerbung der Im-
munität einen wesentlichen Fortschritt für den Grundherrn: Zur pri-
vaten Herrengewalt gesellen sich öffentliche Befugnisse. Das Vorrecht
der Immunität wurde der Kirche von Worms schon in merowiugischer
Zeit, aller Wahrscheinlichkeit nach von Dagobert verliehen; die echten
Fragmente der Immunitätsformel in der Fälschung D. Mer. sp. 21
geben Zeugnis dafür. Erst durch die Immunität werden auch die
freien Hintersassen theilweise aus dem Verband des öffentlichen Rechtes
losgelöst und dem Grundherrn unterstellt. In negativer Hinsicht
schloss dieses Privileg alle Amtshandlungen der Reichsorgane ohne
königlichen Specialbefehl vom Kirchengut aus ; die positive Folge davon
war, dass fiscalische Leistungen der freien Hintersassen, vornehmlich
die Friedensgelder, dem Grundherrn zuflössen und vom Kirchenvogt
erhoben wurden.
') Vgl. Mohr, Cod. dipl. Raetiae 1; Wiegand, Urkuudenbuch der Stadt
Strassburg 1 ; Hilgard, Urkunden zur Gesch. der Stadt Speyer 1.
-) Waitz, Verfassungsgesch. 7, 186.
3) Vgl. für dies und das folgende Brunner, Deutsche Rechtsgesch. 2, § 93,
94:; E. Mayer, Deutsche und franz. Verfassungsgesch. vom 9. — 14. Jahrhundert
2, § 38— 40.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthura Worms etc. 557
Vom Heer- und Wachtdienst befreite die Immunität an sich nicht.
Die Hintersassen der Wormser Kirche erhielten theilweise Exemtion
schon von K. Pippin; als dieser dem Bischof Erembert die Urkunde
Dagoberts bestätigte, fügte er das Privileg hinzu, dass sie nur auf
besonderen Ruf des Königs bei dringender Nothwendigkeit gemeinsam
mit ihrem Bischof zu Felde zu ziehen verpflichtet seiend). Es ist ein
Vorrecht, dass der Bischof selbst seine Leute im Heere des Königs
führt. Ludwig d. Fr. bestätigte im Jahre 814 Immunität und Be-
freiung von der Heerbannpflicht 2); nach derselben Urkunde erscheint
das Bisthum auch unter königlichem Mundium.
Das war ein neues Element. Seit Ludwig d. Fr. hat sich der
Begriff der Immunität durch Aufnahme eines besonderen königlichen
Schutzes, eiues territorialen Sonderfriedens erweitert 3). In Immimitäts-
briefen Karls d. Gr. noch vereinzelt, ist die defensio des Königs seit
Ludwig d. Fr. regelmässiger Bestandtheil der Immunitätsverleihung.
Immunität und Schutz werden stets zugleich ertheilt. Damit war auf
Verletzung des kirchlichen Besitzstandes eine Busse von 600 solidi
gesetzt.
Noch nach einer anderen Richtung dehnte sich der Inhalt der
Immunität aus: in den richterlichen Befugnissen des Immunitätsherru
und seiner Beamten. Langsam und fast unmerklich, aber doch in
einzelnen Fällen erkennbar vergrösserte sich die Competenz des Voc-tei-
gerichts. Bei der vielfach geübten Wiederholung der Vorurkuude
kommt diese Ausbildung iu der Mehrzahl der Urkunden nicht zum
Ausdruck; nur Neustilisirungen tragen ihr Rechnung. Der Vogt übte
unter Karl d. Gr. die innere Gerichtsbarkeit über die Kirchenleute,
nach aussen hin vertrat er die Immunitätseingesessenen gegen Dritte
im Grafengerieht, er treibt die Bussen ein und liefert die Verbrecher
an die staatlichen Organe aus. Unter Karls schwächeren Nachfolo-em
hatte die Entwicklung dahin geführt, dass Immunitätsleute nur vor
dem Vogteigericht Recht zu stehen hatten, dass also auch Fremde die
Klage zunächst an den Vogt bringen mussten^). Ein Zurückweichen
der staatlichen Gewalt vor den Sonderbestrebungen der Immunitäts-
inhaber.
1) Mühlbacher 99 (97).
2) Mühlbacher 536 (517).
3) Vgl. Sickel, Beiträge zur Diplomatik III in Wiener Sitzungsber. 47, 231 ff.
*) Urkunden Ludwigs d. D. für Herford 852 December 8, Ludwigs III für
Paderborn 881 Juni 5, Arnolfs für Metelen 889 August 16, Mühlbacher 1362,
1529, 1777, sämmtlich Originale; vgl. Waitz, Verfassuugsgesch. 42. 452; 7, 228:
Brunner, Reehtsgesch. 2. 301; Hauck, Kirchengesch. 3, 59.
558 Johann L e c h n e r.
Diesen Sinn hatte es, wenu Otto I im J. 965 der von Anno
geleiteten Wormser Kirche ihre Privilegien bestätigte: Immunität mit
Schutz und theilweise Befreiung der Hintersassen von der Heerpflicht,
Obwohl in den sachlichen Partieen grossentheils nach der Urkunde
Ludwigs d. Fr. coucipirt, trägt das Diplom Ottos auch iuh altlich den
Stempel seiner Zeit. Während in der Vorurkunde die Amtsthätigkeit
der öffentlichen Orgaue ganz allgemein von den ecclesiis vel jparrochm,
ceJlis aut locls vel agris seu reJiquts possesaionihiis predide ecclesie
ausgeschlossen wird, hatte mau zu Annos Zeit bereits Wert auf aus-
drückliche Nennuug der wichtigsten Pertinenzen gelegt; diesem Um-
stände verdanken wir das älteste sicher beglaubigte Zeugnis über die
Zugehörigkeit der Kirchen von Ladenburg und Wimpfeu zum Bisthum
W^orms.
Zu den Einkünften des Bisthums aus dem Grundbesitz und aus
den mit der Immunität verbundenen finanziellen Vortheilen kamen
solche aus veräusserten Kegalrechten^). Schon iu merowiugischer Zeit
hatten die Bischöfe von Worins die Zollabgaben, welche die in die
Stadt kommenden Kaufleute, Handwerker und Friesen^) zu leisten
hatten, durch königliche Verleihung inne. Es ist eine durchaus ver-
trauenswürdige Angabe, wenn die nur an einer einzigen Stelle inter-
polirte, sonst aber ganz unbedenkliche Urkunde Ludwigs d. Fr. von
829 September 11 meldet, dass schon die Fraukenkönige Dagobert (I),
Sigibert (III), Chilperich (II) diese Zolleinnahmeu geschenkt und dass
diese Schenkung von Pippin und Karl d. Gr. urkundlich bestätigt
worden sei 3). Unter dem Zoll ist hier die Handelsabgabe vom Kauf
und Verkauf der Waren zu verstehen. Der Bezug der Zollerträgnisse
ist nicht Folge der Immunität, sondern beruht auf besouderer Ver-
') Die Regalität des Zolles, für die fränkische Periode schon von älteren
Forschern bestritten, ist jüngst auch von Eietschel, Markt und Stadt 20 ff. ge-
leugnet worden; er sieht im Zoll eine Pertinenz des freien Grundbesitzes, erst
am Ende der Karolingerzeit habe der Zoll Regalcharakter bekommen. Schröder
Rechtsgesch. 3. Aufl. 188 N. 19 verhält sich dieser Ansicht gegenüber ab-
lehnend.
2) Nach der Wormser Mauerbauordnung, die Köhne, Der Ursprung der
Stadtverfassung in Worms etc. 395 ff. in die Zeit des Bischof Theotalach (891 —
914), Schaube, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. 3, 261 in die Zeit Burcuards
versetzt, und nach der Erwähnung einer platea Frisiouum im J. 1141, Boos
ÜB. 1, 38 n° 71, bewohnten die friesischen Kaufleute später ein eigenes Stadt-
viertel, vgl. Rietschel, Civitas 89.
3) Mühlbacher 871 (,842). Boos, Gesch. der rhein. Städtecultur 1, 198 misst
der Urkunde ohne zureichenden Grund nur geringe Glaubwürdigkeit bei und
meint, dass derartige Verleihungen den merowiugischen Verhältnissen nicht ent-
sprechen, vgl. dagegen Sickel, Beitr. zur Dipl. V in Wiener S.-B. 49, 351 ff.
Die älteren Königsurkunclen für das Bisthum Worms etc. 559
leihung; wohl aber wird nicht selten in Immunitätsbeotätigungen und
so auch in der Urkunde Ludwigs d. Fr. für Worms von 814 Sep-
tember 3, Mühlbacher 536 (517) nach erfolgter Verleihung der Genuss
des Zolles zugesichert. Wie solche Zollschenkungen aus fränkischer
Zeit aufzufassen sind, zeigt die Urkunde Ottos II für Worms von 979,
D. 199*). Wenn auch nach dem Wortlaut der Urkunden der ganze
Zoll an den Beschenkten vergabt wird, so ist damit doch nur der
ganze dem Fiscus zufliessende Ertrag, al&o die beiden Drittheile, die
der Graf vor der Verleihung an den König abzuliefern hatte, gemeint.
Das letzte Drittel ist in der Veräusserung nicht enthalten, es verbleibt
auch weiterhin dem Grafen und gehört zur Ausstattung seines Amtes.
Ausser dem Zoll bezog der Bischof — unbekannt seit wann —
auch zwei Drittel der Banneinkünfte seiner Kesidenz-); in der Fäl-
schung DO. II 46 werden sie näher und einzeln bezeichnet: penninghan
aut cetere solutioiies, hoc est frednm, vectigulia sive uUae iusütlae
legales^ icadia. Das letzte Drittel wird Gegenstand des Kampfes zwi-
schen dem Bischof und dem Grafen zur Zeit, da der Bischof selbst
nach den Grafenrechteu strebt und den Grafen zu verdrängen sucht.
Als Kampfmittel fasse ich die angeblichen DDO. I 84 und 0. II 4(j
von 947 Januar 14 und 973 Juli 1 auf 3); sie bleiben daher zunächst
ausser Betracht und sind erst für die Entwicklungsphase, die durch
die Person Hildibalds ihre Signatur erhält, zu verwerten.
Der Pontificat Hildibalds. Besitzvermehrung. Das
ist der nachweisbare Umfang von Besitz, Einkünften und Eechten,
über die das Bisthum Worms verfügte, als der Kauzler Hildibald nach
Annos Tode (979)^) aus der Hand Ottos II die Bischofswürde erhielt.
Drei Jahre zuvor schon hatte die Kirche eine ausserordentliche Be-
reicherung durch Erwerbung der Abtei Mosbach erhalten. Au der
Echtheit der Schenkung der Abtei selbst wird man nicht zweifeln
dürfen; nur um da^ Zubehör kann es sich handeln. 23 ganze Dörfer,
rechts und links vom Mittellauf des Neckars und an dessen Neben-
flüssen gelegen, werden aufgezählt. Sie vertheilen sich auf die Win-
garteiba, den Jagst- und Eiseuzgau. Nennt man sie in einem Athem,
so wird man der Grösse der Schenkung inne: Neckarelz, Neckargerach,
Binau, Sulzbach, „Udilingon", Neckarzimmern, Dallau, Scheff'lenz,
Lohrbach, Obrigheim, Hasmersheim, Daudenzell, Breitenbronn, Mühl-
1) Vgl. auch DO. I 161.
2) DO. II 199.
ä) Vgl. den ersten Theil dieser Abhandlung S. 392, 396 N. 4.
*) Nachrichten über Annos und Hildibalds Leben sind zusammengestellt
bei Boos, ÜB. 3, 31 N. 4, 5.
560 Johann L e c h u e r.
liausen, Maisch, Babstadt im heutigen Baden, Schwaigern, Jagstfeid,
Horkheioi und Möckmühl im württembergischen Neckarkreis, Gross-
Rohrheim in der hessischen Provinz Starkeuburg; endlich ein nicht
zu identificirendes Dutdunveld i).
Zu dem Besitz in der mittleren Neckargegend kam durch Ver-
leihung Ottos III -) der königliche Wildbann in den ausgedehnten
Wäldern um Wimpfen und Neckar bisch ofsheim, welche
Hildibald mit Erlaubnis des Königs und Zustimmung der betheiligten
Nachbai'n-^) geforstet hatte. Damit erhielt das Wormser Bisthum das
ausschliessliche Jagdrecht in dem Waldcomplex um Neckarbischofsheim,
der begrenzt wird durch die Elsenz bis Neckargemünd und den Neckar
aufwärts bis Neckarzimmern, wie auch in dem anstossenden Wald-
gebiet um Wimpfen mit Schwaigern, Gross-Gartach und dem Gartach-
fluss (jetzt Leinbach) als südliche, dem Neckar als östliche Begrenzung.
Auf Wildfrevel w'ar durch diese Verfügung die höhere königsrechtliche
Bannbusse gesetzt.
Nach diesen beiden Er\Verbungen war es nur mehr ein weiterer
Schritt, wenn in der Fälschung auf Ludwig d. D., Mühlbacher 1378,
die Grenzen eines geschlossenen Immunitätssprengeis Wimpfen be-
stimmt und innerhalb dieses Gebietes die ofräflichen Befufjnisse und
Bezüge für den Bischof vindicirt werden. Die emunitas Wimpina wird
hier begrenzt im Süden durch eine Linie von Untereisisheim den
Biberacher Bach aufwärts über Biberach, Eichhäuserhof bis an den
Ursprung des Baches, der durch Kirchhardt fliesst, von da nach Grom-
bach zum Dombachwald, eine Bömerstrasse und einen Zufiuss des
Schwarzbaches entlang hinter Neckarbischofsheim nach Helmstadt
als nördlichstem Punkt; die Nordgrenze zieht sich über Wolleuberg
und Neckarmühlbach bis zum Neckar, die Ostgrenze bildet der Neckar
selbst auf der Strecke von ungefähr Gundelsheim bis Untereisisheim^).
Dazu kommen Pertinenzen von Wimpfen ausserhalb dieses umschrie-
benen Territoriums beiderseits des Neckars, auf welchen der Fälscher
gleichfalls Gewalt und Einkünfte der Grafen für seine Kirche be-
ansprucht.
Wie weit die hier gegebene Besitzsphäre den thatsächlichen Ver-
hältnissen entspricht, ist nicht controlirbar. Da das Hauptgewicht der
M Topographie im Wivtemberg. ÜB. ], 222.
2) DO. III 43 von 988 Mai 1.
3) Der Errichtung eines sogenannten Wildbaunes ist in der Ottonenzeit auch
sonst die Einwilligung der benachbarten Jagdbesitzer vorangegangen und wird
in den Urkunden erwähnt, vgl. Waitz, Verfassungsgesch. 6^, 618; 7, 260;
W. Sickel, Zur Geschichte des Bannes 48, Programm der Universität Marburg 1886.
■♦) Zur Topographie vgl. Wirtemberg. ÜB. 1, 149.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum Worms etc. 5(3 X
Fälschimo- auf die Erwerbuupr der Grafenrechte innerhalb des bezeich-
neteu Gebietes gelegt ist, und der Fälscher sich zweckgemäss vom
Boden der Wirklichkeit nicht über das Mass strittiger Rechte entfernen
konnte, erlauben diese Grenzen wenigstens eine annähernde Vor-
stellung von der Ausdehnung des Wormser Besitzes in der Gegend
von W impfen.
Kleineren Güterzuwachs brachten die Schenkung Ottos II in
Frankfurt, wo Hildibald vom Kaiser eine Halle neben der Pfalz und
den Grund zum Bau einer Bischofsherberge für die Zeit seiner An-
wesenheit am Hof lager erhielt i), und die Vergabungen Ottos III, durch
die das Bisthum Besitz in Eppiugen an der Elsenz^), das später gegen
Gronau (AG. Marbach) vertauschte Gut Scaleia im Breisgau3), das
Lehen Regiuolds iu der Grafschaft Christans im Gau Trechiron*), acht
Hufen in Bornheim (AG. Bonn) ^) und das dem Kaiser gerichtlich zu-
gesprochene Erbgut der Freigelassenen Acela iu Nenterode^) (AG. Roten-
burg) erhielt.
Durch Tausch mit dem Grafen Wolfram suchte Hildibald den
Besitz seiner Kirche an der Glan im Nahegau abzurunden^); schon
seit den Zeiten Ottos I gehörten die Kirche von Neunkirchen und
Theile des Wasgauerforstes dem Wormser Bisthum. Aus DO. III 85
erfahren wir, dass Otto III weiteres Königsgut im Wasgauerwald an
Worms vero-abt hatte: den Zehnten von dieser Neuerwerbung ver-
tauscht der Bischof gegen neun Mausen in Altenglan und Theisberg-
stegen. Die Art des Güterzuwachses war nicht darnach angethan, nach
Lage und Nutzbarkeit dem Bedürfnisse des Betriebes der Grundherr-
schaft entgegenzukommen ; daher musste es das Bestreben einer ratio-
nellen Gutsverwaltung sein, die Lücken der Wirtschaft zu füllen, den
Besitz zu arrondiren. Darin liegt die volkswirtschaftliche Bedeutung
des Tausches s).
Ansehnlichen Gewinn bedeutete die Abtei Weilburg an der
Lahn, welche Otto III sammt Zubehör an das Bisthum schenkte 3).
Weilburcf war durch Konrad I mehrfach mit Besitz und Einkünften
ausgestattet worden ; so kamen durch die Schenkung der Abtei die
») DO. II 183 von 979 Februar 8.
2) DO. in 11 von 985 März 28.
3) DO. III 63, 187 von 990 Juni 18, 995 December 9.
4) DO. Ill 64 von 990 Juni 18.
5) DO. III 127 von 993 Juni 13.
«) DO. III 138 von 993 October 27.
') DO. III 85 von 992 Februar 22.
«) Vgl. Inama Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. 1, 296.
9) DO. III 120 von 993 April 24.
Mittheiluniren XXII. 37
Rgo Johann Lechner.
Höfe Rechteubacli (AG. "Wetzlar) sammt dem dritten Königssclieffel
der Grafschaft im Lahngau, Haiger (Egbz. Wiesbaden. AG. Dillenburg)
mit den Markteiniiünften und dem dritten Theil des Königsseheffels
der gleichnamigen Grafschaft, Nassau und Güter in Steinfurt (AG.
Herbstein) an die Kirche von Worms i), Pepinville und die Kirche
von Boppard, welche in DO. III 120 als Pertinenzen von Weilburg
genannt werden, sind auszuscheiden, da die betreffenden Stellen in das
echte Formelgefüge nachträglich interpolirt sind und erst durch K.
Heinrich II ein Gut in Pepinville geschenkt wurde-).
Der Kampf um die Grafschaftsrechte. In immer aus-
gedehnterem Masse war die weltliche Macht des Bisthums gestiegen:
der Grundbesitz hatte an Umfang beträchtlich zugenommen, einträg-
liche Herrschaftsrechte königlicher Provenienz hatten die Einkünfte
aesteicrert. Das entgegengesetzte Schicksal war dem Grafenamt be-
schiedeu. Die Ertheilung von Immunitäten hatte den Gewaltbereich
der Grafen durch exemte Gebiete räumlieh zersetzt, die Abnahme der
Zahl der Vollfreien, die immer zahlreicher ihr Gut zur Erleichterung
der wirtschaftlichen Lasten kirchlichen Instituten auftrugen, hatte die
o-räfliche Einflusssphäre beschränkt. Die Entwicklung war an dem
Punkte angelangt, wo der nächste Schritt des Bisthums nach vorwärts
eine Collision mit dem Grafenamt herbeiführen musste. Auf allen
Linien entbrannte der Kampf und Hildibald war der Mann, ihn auf-
zunehmen. Die drei Ceutren der bischöflichen Macht waren, wie die
obige Darstellung gezeigt hat: Worms, Ladenburg, Wimpfen; sie
wurden die Stätten für Austragung des Streites.
Worms war der Hauptsitz des rheinfränkischen Geschlechtes der
Konradiner, auf das der alte fränkische Herzogstitel nach Eberhards
Tode übergegangen war; das Herzogthum selbst war erloschen. Be-
deutende Allodialgüter, Reichslehen und die Grafschaften im Worms-
felde, im Speier-, Nahe- und Niedgau waren die Basis ihrer Macht-
stellung 3). Sind wir auch über den Umfang der Herrschaftsrechte in
Worms nicht näher unterrichtet, so bietet sich in Speier ein Yer-
gleichsobject ; bis 946 standen dem Herzog Konrad, dem Sohne des
Grafen Werner, die ganzen Einkünfte aus der Münze, die Hälfte des
Zolles, Salz-, Pech-, Fremdensteuer und die mit der Polizeigewalt ver-
bundenen finanziellen Erträgnisse, sämmtlich Pertinenzen der Graf-
») DDK. I 13, 19, 26 von 912 November 28, 914 April 24, 915 August 9.
-) Nachweis der Interpolation in DDH. II 92 vgl. die mit Benützung von
DO. III 120 hergestellte Fälschung des 12. Jahrh. DO. III 428.
3) Vgl. Köpke, Widukind 124—126; Dümmler Otto I 101 f.; Bresslau,
Komad II 6 f . ; Waitz YG. 7, 98; Boos, Rhein. Städtecultur 1, 227.
Die älteren Künigsurkunden für das Bistbum Worms etc. 5(33
Schaft, zu. Er vertauschte diese Gerechtsame au das Speierer Bis-
thumi). Deu durch privateu Tausch geschaffeueu ßechtszustand au-
erkauute Otto I durch das Privileg von 969 Oetober 4, das die gräf-
lichen Befuguisse dem Bischof uud dessen Vogt überträgt-).
Gleichem Ziele strebte Hildibald von Worms zu. Inhaber des
Grafeuamtes im Wormsgau war zu seiner Zeit Otto, der Sohn Konrads
des Eothen. Schon im ersten Jahre des Pontificats trat der Kanzler-
Bischof mit dem Anspruch auf das Drittel der Zollabgaben und ßann-
eiuküufte, das Herzog Otto in Worms und Umgebung einhob, an den
Kaiser heran ; er berief sich auf Verleihungen früherer Könige, drang
aber mit seinem Rechtsanspruch nicht durch. Das Zeugnis aller Grossen
des Gaues spreche dagegen. AUeiu, was die Kraft der ßechtstitel
nicht vermochte, erreichte „beharrliche Bitte" : der Kaiser schenkte
ihm den seinem Neifen gehörigen Theil der fiscalischen Gefälle. Gleich
den Erzbischöfen von Mainz und Köln solle auch dem Wormser Bi-
schof der Vollbesitz der bisher von den Grafen erhobenen Erträgnisse
der Eegalien aus der Bischofsstadt zugute kommen, nur der Bischof
und der von ihm eiugesetzte Vogt dürfen die Gerichtsgewalt in Worms
ausüben 3). Wodurch der Herzog zum Verzicht bewogen und womit
er abgefunden wurde, darüber sagt das officielle Zeugnis nichts. Schon
möghch, dass die Belehnuug mit dem Herzogthum Kärnten die Ab-
schlagszahlung bildete^); Otto erscheint zuerst im Oetober 979 als
Herzog von Kärnten^).
In der nächsten Folgezeit scheint sich das Bisthum des ruhigen
Genusses dieser neuerworbenen Einkünfte erfreut zu haben; Herzog
Otto selbst intervenirte bei Otto III, als es sich um die Bestätigung
dieses Privilegs handelte ß).
Allein der Friede war nicht von Bestand. Die Burg in der Stadt
war im Besitze der Kouradiner verblieben; ihre Anwesenheit bot um-
somehr Gelegenheit zum Ausbruch von Zwistigkeiten, als Herzog Otto
im Jahre 983 nach den Beschlüssen des Veroneser Eeichstages Kärnten
wieder an den jüngeren Heiurich, Bertholds Sohn, hatte überlassen
müssen'). Otto scheint seine zu Gunsten des Bischofs aufgegebeneu
1) Taus chur künde des Herzogs mit dem Bischof Reginbald von Speier von
946 März 13, Hilgard Speyerer Urk. 3 n« 4.
2) DO. I 379.
3) DO. II 199 von 979.
*) Köhne, Der Ursprung der Stadtverfassung 147, vgl. Richter, Annalen des
deutschen Reichs 3, 128.
5) DO. II 203 von 979 Oetober 9.
6) DO. m 12 von 985 April 29.
7) Wilmans, Jahrbücher Ottos III 191 ff.: Richter, Annalen 3, 146.
37=^-
5ß4 Johann L e c h ii e v,
Kechte wieder geltend gemacht zu haben. Die in dieser Zeit ent-
standenen Fälschungen geben Aufschluss über den Gegenstand des
Streites. Bei solcher Sachlage griff Hildibald zu dem Mittel, das ihm
seine Kanzlerschaft an die Hand gab, zum Mittel der Urkunden-
fälschung. Es musste sich ihm darum handeln, die Kechtsbeständig-
keit seiner Ansprüche über die Schenkung Ottos II von 979 zurück
urkundlich zu erweisen. Damals war seine Berufung auf ältere Ver-
leihungen zurückgewiesen worden; jetzt sollten diese producirt werden.
Als Mitglied der vormundschaftlichen Regierung durfte er hoffen, seinen
Ansprüchen auch den erforderlichen Nachdruck verleihen zu können.
Die Interpolationen in der Urkunde Pippins^) sollten erweisen,
dass schon K. Dagobert I den ganzen Zoll und alle an den Grafen
fallenden Abgaben der Kirchenleute dem Bischof geschenkt habe. Die
nähere Detaillirung war einer Fälschung auf Ludwigs d. D. Namen-)
vorbehalten: Münze, Königsscheffel, Zoll, alle aus der Gerichtsbarkeit
und Kaufmannschaft fiiessenden Erträgnisse seien in ihrem vollen Er-
trage alter Besitz der Bisthums. Als Belege für den uugesch malerten
Fortbestand dieses Besitzes sollten die Interpolation in einer Urkunde
K. Arnulfs 3) und die Urkunde Ottos I von 947^) dienen. Das angeb-
liche Diplom Ottos II von 973^) repräsentirt jene Fassung des Pri-
vilegs, welche Hildibald im Jahre 979 gewünscht, aber nicht erhalten
hatte. In sorgfältiger, präciser Formulirung wird hier der Wormser
Bischof und sein Vogt als Inhaber der gräflichen Bezüge und Befug-
nisse in der Stadt und deren Umgebung hingestellt; nicht erst durch
Ottos II Schenkung, sondern aus der Väter Zeit her stünden dem
Bisthum diese Gerechtsame zu.
Soviel sich aus dem wortkargen urkundlichen Material erkennen
lässt, standen dem Bischof zur Zeit der Anfertigung der Fälschungen
die darin geforderten Rechte thatsächlich zu, allerdings nicht durch
alte Privilegien, sondern eben durch jene Schenkung Ottos II; er ver-
trat gegenüber dem Grafen-Herzog eine gerechte Sache mit unredlichen
Mitteln. Ist auch in DO. II 199 von Markt und Münze nicht aus-
drücklich die Rede, so fallen doch auch sie unter den Begriff" der
königlichen Banneinkünfte, deren letztes Drittel dem Bischof innerhalb
seiner Residenz tjeschenkt wird. Er besass demnach bis dahin zwei Drittel
der Markt-, Münz-, Zoll- und anderen königlichen Gefälle; das passt auch
») Mülilbacher 99 (97).
") Mühlbacher 1373.
3) Mühlbacher 1894 vgl. diese Abhandlung S. 387.
*) DO. I 8-1: vgl. oben S. 396 N. 4.
5) DO. II 46 vgl. oben S. 392.
Die älteren Königsurkunden für das Bisthum "Worms etc. 565
zu dem sonstigen Bilde, das sieh aus den Urkunden über den Eegalien-
besitz der grösseren deutschen Bisthümer in der zweiten Hälfte des
10. Jahrhunderts ergibt. Der Zoll setzt den Markt voraus, er ist
dessen wesentlichstes Erträgnis, der Markt erfordert die Münze zum
Geldverkehr; so bilden Markt, Zoll und Münze einen zusammengehöri-
gen Complex von Hoheitsrechten und werden in der Eegel auch gleich-
zeitig verliehen 1).
Ein drastisches Bild über das durch diese Interessengegensätze
hervorgerufene Verhältnis zwischen dem Bischof und den Herzogen
Otto und dessen Sohn Konrad bietet die Lebensbeschreibung Bur-
chards^); sie gibt die auf bischöflicher Seite herrschende Stimmung
wieder. Burchard, von Otto III zum Bischof bestellt, habe bei seinem
Einzüge (i. J. 1000) die Stadt in verwüstetem Zustande vorgefunden.
Die Herzoge hausten, durch ihre Burg geschützt, nach Käuberart.
Habe und Leben der wehrlosen Bürger waren gefährdet. Wer immer
gegen den Bischof etwas verbrochen hatte, fand auf dem herzoglichen
Castell Unterschlupf. Durch Befestigung seines Hofes gelang es Bur-
chard. den Feind einzuschüchtern und die Ruhe wiederherzustellen.
So der übertreibende Biograph.
Der Ausübung der Hoheitsrechte durch den Bischof musste. wie
die Dinge lagen, die Entfernung der Herzoge vorangehen. Gelegen-
heit zur Erreichung dieses Zieles bot Burchards Theilnahme an der
Thronerhebung Heinrichs 11. Der Throncandidat versprach dem Worm-
ser Bischof für dessen Unterstützung, die Erwerbung der Konradini-
schen Burg zu vermitteln. Gegen Geld und liegendes Gut übereignete
Herzog Otto dem Könige seinen ganzen Besitz in der Stadt, und der
König konnte sein Versprechen einlösen: Am 3. October 1003 gieng
das Allod der Konradiner durch königliche Schenkung in die Gewalt
der Kirche über 3), Der Bischof war Herr der Stadt. Nicht, als ob
die ganze Stadt im Besitze des Bischofs gewesen wäre; noch später
Latte z. B. das Kloster Lorsch in Worms ausgedehnte Aecker und
Wiesen^). Die Einwohnerschaft bestand nicht nur aus den bischöf-
lichen Frohnhof-Hörigen und Freien, neben diesen gab es unfreie Ge-
meinden auch anderer Immunitätsherren, besonders von Klöstern,
welche Wirtschaftsbetriebe in der Stadt hatten 5).
1) Vgl. Hegel, Die Entstehung des deutschen Städtewesens (1898) 50.
2) c. 6, 7, 8, M. G. SS. 4, 835 f.
3) DH. II 20; Vita Burchardi c. 9; vgl. auch Arnold Verfassungsgesch. 1,
45; Hirsch Jahrb. Heinrichs II 1, 487; Köhne Stadtverfassung 119.
4) Cod. dipl. Lauresh. ed. Mannheim 3, 215 n" 3674, vgl. Rietschel Civitas 85.
•'■) V. Below, Zur Entstehung der deutschen Stadtverfassung in Hist. Zeit-
schrift 66, 224; Rietschel Civitas 86. • •
5ßß Johann Lechner.
War so der Bischof zum Genüsse der ihm zustehenden Hoheits-
rechte, vor allem der vollen Gerichtsbarkeit in seiner Kesidenz, gelangt,
so ergaben sich auf dem Landbesitz neue Reibungen mit den Konra-
dinern als Grafen des Wormsgaues. Auf Burchards Klage schärfte
Heinrich H im J. 1014^) ein. dass für interne Verbrechen der Wormser
Familie ausschliesslich das Vogteigericht zuständig sei, dass nur der
Voo-t die Bussen zu erheben berechtigt sei. Für Verbrechen von
Kirchenleuten gegen Fremde und Freie hat der Vogt im Grafengericht
Eecht zu geben und nur auf Grund eines im echten Ding gefundenen
ürtheilsspruches darf der Graf Gewalt gegen AVormser Hörige aus-
üben. Nicht ein Gewedde von 60 Schillingen — dies der Haupt-
gegenstand der Beschwerde — , sondern nur ein solches von 5 Schil-
lingen steht dem Grafen zu, da die 60 Schilling-Busse nur für die
civltates piibUcae gilt^).
Das Privileg Heinrichs II, formell kaum mein- als eine Anerken-
nung und detaillirte Auslegung des durch die echten und falschen
Vorurkunden geschaffenen Rechtszustandes 3), bedeutet thatsächlich den
Schlussstein in der Erwerbung judicieller Hoheitsrechte: dem Bischof
wird die hohe Gerichtsbarkeit für seinen Gesammtbesitz im Wormsgau
garantirt^). Grafschaft und Herzogthum blieb den Konradinern und
gieng nach deren Aussterben (1039) in die Hand K. Heinrichs III über.
Einen ähnlichen Verlauf nahmen die Kämpfe, die das Bisthum
an den beiden anderen Centren seines Besitzes zu bestehen hatte: Im
Lobdengau und in der Wimpfener Gegend.
Die Ansprüche, die Bischof Hildibald im Lobdengau erhob,
sind in den Fälschungen 5) scharf formulirt. Die ganze Stadt Laden-
') DE. II 319 von 1014 Juli 29; im Kopfregest der Monumentenausgabe
ist »den königlichen Schutz* durch »die Immunität* zu ersetzen.
") Diese Stelle ergibt, dass die Klagen sich nur auf die ländlichen Be-
sitzungen bezogen, sie besagt an sich in ihrer Allgemeinheit (omnino = überhaupt)
aber nichts über die ebenso oft bejahte als verneinte Frage, ob die Bischofsstadt
Worms darnach zu den civltates puhlicae gerechnet wurde oder nicht. Im Zu-
sammenhalt mit dieser Stelle beweist das Gesetz Burchards, M. G. Constit. 1,
642 f. § 20, 27, 28, wonach für Worms die höhere Befriedung des 60 Schilling-
bannes gilt, dass die Stadt civitas publica (= Reichsburg) war, vgl. auch Sohm,
Entstehung des deutschen Städteweseus 31 X. 2, Keutgen, Untersuchungen über
den Ursprung der deutsch. Stadtverfassung 58, Rietschel, Markt und Stadt 216
gegen Köhne 1. c. 156 f. und Uhlirz in Mittheilungen des Instit. für österr.
Geschichtsf. 15, 511.
3) Vgl. den ersten Theil dieser Abhandlung S. 399.
*) Bestätigt von K. Heinrich III 1056 Juli 7 und Heinrich IV 1061 August 7,
Stumpf Reg. 2503, 2595.
ö) D. Mer. sp. 21, Mühlbacher 347 (338), 1374, vgl. DDG. I 392, H. II 247.
Die älteren Köuigäurkunden für das Bisthum Worms etc. 567
bürg mit der königlichen Pfalz, mit Häusern und Holden, alle fisca-
lischen Nutzungsrechte in dem bis au die Itter reichenden Lobdengau,
speciell Zoll, Markt, Münze und die Forstung im Odenwalde. Da das
Odenwälder Forstrecht als Pertinenz der Nutzungsrechte im Lobdengau
ano-esprochen wird\), so handelt es sich nur um den in den Lobden-
gau fallenden Theil des Odenwaldes ; das zeigt auch die in dem Diplom
Heinrichs II von 10122) gegebene Abgrenzung. Vom Ladenburger
Zoll besass das Bisthum schon in karolingischer Zeit zwei Drittel, das
letzte Drittel seit der Schenkung Ottos P). In diesem Punkte stellen
die Fälschungen nur den rechtmässigen Besitz fest und ähnlich scheint
es sich wenigstens thatsächlich mit Markt und Münze zu verhalten^),
da der Markt Voraussetzung des Zolles ist und die Münze in dieser
Zeit für den Markt bereits ein Bedürfnis war. Verleihungen aus der
zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts umfassen regelmässig Zoll, Markt,
Münze als eine zusammengehörige Gruppe von Hoheitsrechten.
Auch darin tragen die Fälschungen den wirklichen Verhältnissen
Rechnung, dass sie die Grafschaft selbst und mit ihr die Blutgerichts-
barkeit von der Verleihung ausschliessen.
Der Streit drehte sich vorwiegend um zwei Fragen: 1. Ist das
Odenwälder Forstrecht in den dem Bischof zustehenden utensilitates
in pago Lohedungoive enthalten oder nicht? 2. Wie weit reicht der
Lobdengau im Osten? In Worms beantwortete man die erste Frage
bejahend und bezeichnete auf die zweite die Itter als Ostgrenze. Daraus
ero-aben sich Conflicte mit den königlichen Beamten, welche die Inter-
essen des Fiscus zu wahren hatten — exactores et procuratores regle
potestatis werden sie in den Fälschungen genannt — ■, mit den Grafen
im Gau Wingarteiba und vor allem mit dem Kloster Lorsch. Denn:
Noch K. Heinrich 11 sah das Forstrecht in dem von Worms bean-
spruchten Bezirk des Odenwaldes und weit darüber hinaus als Fiscal-
besitz an^); die Wingarteiba reichte über die Itter nach Westen e):
das Kloster Lorsch wollte nur den Laxbach als Ostgrenze des Lobden-
gaues gelten lassen und rechnete das zwischen dem Laxbach und der
') Die Fälschung auf den Xamen Ludwigs d. D., Mühlbacher 1374, be-
zeichnet den Streitgegenstand mit: omnem usiim predicti (^= Lohedungotoe)
pogi icnu cum silvatico in silvis Otemvald.
2) DH. II 247 von 1012 August 18.
3) DO. I 161 von 953 (?) Januar 13.
4) Dafür spräche auch die schon im Jahre 1011 erfolgte Verleihung der
Grafschaft im Lobdengau als solcher, DH. II 226.
^) Das ergibt sich aus der Wildbannverleihung an Lorsch von 1012 Mai 12,
DH. H 244.
6) Beweis von Huffschmid in Zeitschr. für Gesch. des Oberrheins N. F. 6, 116.
568 J 0 h a n n L e c h u e r.
Westgrenze der Wiugarteiba, wofür es zuerst die Itter, daun den
Gammelsbach ausgab, liegende Waldgeljiet zur Heppeuheimer Mark
und damit zum Lorsclier Besitz i). Allem Anschein nach war diese
Waldmark damals ein Gegenstand zweifelhafter Zugehörigkeit.
Die Wormser Ansprüche, von Hildibald gestellt, aber nicht durch-
gesetzt, fanden in Burchard einen geschickten und erfolgreichen Ver-
treter. Bezüglich der Fiscalrechte im Lobdengau erreichte Burchard
mehr, als Hildibald gefordert hatte : Heinrich II verlieh dem ßisthum
im Jahre 1011 die Grafschaft selbst-) und gleichzeitig jene des Gaues
Wingarteiba-^), so dass, soweit öffentliche Interessen in Frage waren,
der Streit um die Ittergrenze seine rechtliche Erledigung gefunden
hatte; er war gegenstandslos geworden.
Nur das Kloster Lorsch beharrte auf seinem Anspruch, auch
nachdem — wenn man dem Diplom von 1012 voll vertrauen darf^j
— Heinrich II auf Grund inquisitorischer Erhebungen die Grenzen
zwischen dem Lobdengau und der Heppenheimer Mark zu Gunsten
des Bisthums bestimmt hattet). Darnach begann die Grenze an der
Bergstrasse südlich von Weinheim, bestrich die Punkte ünterflockenbach.
Unter- und Ober- Abtssteinach, Schönmattenwag, Oberfinkenbach, folgte
dem Thale nach Falkengesäss, überschritt die Hirschhorner Höhe bei
Leonhardshof und dann den Gammelsbach, ' traf Mäuersberg und er-
reichte die Itter bei Friedrichsdorf; dann zog sie längs der Itter bis
zu deren Mündung in den Neckar und den Neckar abwärts bis
Neuenheim ß).
Burchards Beschwerde und das Inquisitionsverfahren über die
Grenzen scheinen unmittelbar dadurch veranlasst worden zu sein, dass
Heinrich II wenige Monate zuvor dem Kloster Lorsch den Wildbann
in einem Bezirk des Odenwaldes verliehen hatte, der sich zum Theil
mit dem von Worms beanspruchten Waldgebiet 7) deckte. Die Ur-
kunde vom August 1012 wäre demnach als Berichtigung aufzufassen.
Allerdings eine Berichtigung, die Lorsch nicht befriedigen konnte. Der
Hader dauerte fort, er führte zu Schlägereien der beiderseitigen Grund-
•) Vgl. oben S. 548 und Huffschmid 1. c. 112.
2) DH. 11 227 von 1011 Mai 9.
3) DH. II 226.
*) Vgl. oben S. 376.
6) DH. II 247 von 1012 August 18.
6) Die Topographie nach Christ bei Huffschmid 1. c. 109; einzelne Punkte
der Nordgrenze bereiten einer sicheren Identificirung Schwierigkeiten, im wesent-
lichen indes dürften Christs Feststellungen, soweit das mir zugebote stehende
Kartenmaterial ein Urtheil erlaubt, zutreflFen.
') DH. II 244 von 1012 Mai 12.
Die älteren Künigsurkuiiden für das Bistlium Worms etc. 569
holden und zu erneuten oberätriehterlichen Bestimmungen des Königs:
Im Jahre 1023 setzt Heinrich II zur Schlichtung der Streitigkeiten
die Strafen fest und droht dem Vogt, der der Rechtsbeugung Vorschub
leiste, mit Verlust der Vogtei und der königlichen Gnade i). In kühner
Weise meinte Burchards Biograph oder dessen Gewährsmann die
Lorscher Frage lösen zu können. Er meldet, Kaiser Otto III habe die
Abtei in Rom dem ihn begleitenden Wormser Bischof Franco ur-
kundlich geschenkt und die Schenkungsurkunde vor den Römern ver-
lesen lassen'-). Das directe Gegentheil ist wahr: Papst Silvester II
bestätigte damals dem freilich entarteten Kloster durch das Privileg
vom October 999 auf Verwendung des Kaisers und Intervention Francos
die Freiheit von geistlicher und weltlicher Gewalt 3).
Die Ansprüche Hildibalds in der Gegend von Wimpfen,
conform jenen im Lobdengau, waren durch die beiden grossen Er-
werbungen, der Abtei Mosbach und des Wildbannes in dem weiten
Waldgebiet um Wimpfen und Neckarbischofsheim, vorbereitet worden*).
Der geschlossene Sprengel, dessen Grenzen in der Fälschung auf Lud-
wigs d. D. Namen bestimmt werden, fällt in den Elsenzgau, Einzel-
besitz in die Wingarteiba. Worms will jede directe Ausübung der
gaugräflichen Gewalt ausgeschlossen wissen und requirirt die öffent-
lichen Leistungen, darunter auch den Zoll, als sein Eigenthum •'"'). Auch
hier wird das Bestreben offenbar, diese Rechte als althergebracht hin-
zustellen. Die erste verbürgte Nachricht über die Zugehörigkeit der
Kirche von Wimpfen zu W^orms stammt aus dem J. 965 '^)- Die Fäl-
schungen klagen ühev Bedrückungen durch die Grafen. Als Inhaber
der Grafschaft ist um diese Zeit in der Wingarteiba ein Graf Cono'),
im Elsenzgau der Konradiner Herzog Otto«) nachweisbar. Wenigstens
theilweise wurden diese Ansprüche von Burchard durchgesetzt: Hein-
rich II verlieh ihm im J. 1011 die Grafschaft im Gau Wingarteiba^).
Die Erwerbung der Grafschaft im Elsenzgau war dem Bisthum ebenso
«) DH. II 501 von 1023 December 2.
=) M. G. SS. 4, 833 c. 3.
3) Jafie Reg. pont. 2. ed. 3905, M. G. SS. 21, 392. Lorsch besass Exemtion
von der bischöflichen Gewalt seit Karl d. Gr., Mühlbacher Reg. 151 (148).
4) Vgl. oben S. 544 f.
5) Angebliche Diplome Ludwigs d. D. und Arnolfs, Mühlbacher 1378, 1885,
und die Interpolation in der Urkunde Ludwigs d. F. von 829 Sept. 11. Mühl-
bacher 871 (842).
6) DO. I 310.
") DO. II 143 von 976 Nov. 15.
s) DO. III 11 von 985 März 28.
'■>) DH. II 227 von IQll Mai 9.
570 Johann L e c h n e r.
versagt wie die der Grafschaft im Wormsfekl; die rheinfränkischen
Herzoge wären dadurch zu bischöflichen Vasallen herabgedrückt
worden 1),
So hatte Hildibald allerorts den Boden für Burchards Erfolge
vorbereitet; Burchard erntete die Früchte der Thätigkeit des Vor-
gängers. Hildibalds Verdienste sind durch Burchards anonymen Bio-
graphen, der seinen Helden möglichst gross und glänzend erscheinen
lassen will, wider Gebühr verdunkelt worden und die moderne Ge-
schichtschreibuug hat sich diesem Banne nicht ganz zu entziehen
vermocht^); auch ihr erschien das Hildibaldische Worms als eine Stadt
mit verfallenen Mauern, als ein Tummelplatz von Räubern und Wölfen.
Was an dem Berichte der Vita wahr ist, mag in der Zeit des
bischöflichen Interregnums (4. August 998 bis Frähjahr 1000) ein-
getreten sein^).
Es ist auch nicht Zufall, dass aus dem Worms, das durch Jahr-
zehnte der kaiserlichen Kanzlei den Leiter und rechtskundige Notare
gestellt hatte, die beiden grossen gesetzgeberischen Leistungen für
weltliche und geistliche Verhältnisse, das sogenannte Hofrecht^) und
das Decret^) Burchards, hervorgiengen. Burchard, ein Mann der That,
nützte die günstigere Lage; er wurde der Vollender des Hildibaldischen
Werkes. Bei der Ordnung der kirchlichen Verfassung seines Sprengeis
schwebte ihm stramme Zucht, Unterordnung des gesammten Clerus,
namentlich auch der Klöster ß), unter die bischöfliche Gewalt als Ziel
vor. Die hoheitsrechtlichen Befugnisse und die reichen materiellen
Mittel') setzten ihn in den Stand, auch den Pflichten als Stadtherr zu
genügen: dem Schutz nach aussen und der Sorge für Ordnung im
Innern. Er befestigte die Stadt, steuerte den Uebergrififen der Beamten-
und Dienstmannschaft gegen die Familia, baute Kirchen, gründete
Klöster, verschönerte die Stadt und erliess Gesetze S). Die Leges et
statuta enthalten Bestimmungen besitzrechtlichen, strafrechtlichen und
processrechtlicheu Inhalts, die Burchard als Grundherr für die ganze
stiftische Familia und als Stadtherr im Anschluss an das bestehende
Gewohnheitsrecht aufzeichnen Hess; unmittelbar befassen sie sich nur
1) Vgl. Arnold Verf.-Gescb. 1, 46.
-') H. Böhmer, Willigis von Mainz 135, vgl. Hauck KG. 3, 436.
3) Richtig beurtheilt diese Verhältnisse Boos, Gesch. 1, -248.
■*) M. G. Constit. 1, 639 n" 438.
5) Migne Patrol. 140, 537.
''') Decret. III, 8, vgl. Nitzsch, Ministerialität und Bürgerthum 134, Harttuug
in Forschungen zur d. Gesch. 16, 589; Grosch, Burchard I 54.
') Burchards Erwerbungen tabellarisch zusammengestellt bei Grosch 1. c. 27.
**) Quellen sind die Vita Burchardi und das sog. Hofrecht.
Die älteren Königsurkundeu für das Bisthum Worms etc. 571
mit der Kechtslage der Familia, sie regeln das Verhältnis der Fiscalinen
unter sich, gegen den Bischof und gegen Fremde i). Burchards Gesetz
vereinigt hof-, stadt- und landrechtliche Elemente in sich. Es war
bestimmt, die Schwachen zu schützen und Rechtsgleichheit für Arme
und Reiche zu schaffen 2).
Das Aufblühen der Stadt in den Tagen Konrads II und Hein-
richs III erzeugte den Keim zu neuen Gegensätzen. Der Handel
brachte Wohlstand, der Wohlstand reifte Kräfte, die nach Entfaltung
strebten und das bischöfliche Regiment als Druck empfanden : das
Bürgerthum. Dieses macht im Jahre 1073 seineu ersten selbständigen
Schritt, es nimmt gegen den Willen und die Waffen des bischöflichen
Stadtherrn K. Heinrich IV begeistert in die Mauern auf 3). Der Bischof
hatte dem König, dessen Beamter er war, die Treue gebrochen, die
Bürgerschaft nahm für den stammverwandten Herrscher gegen ihren
Bischof Partei. Das von Hildibald und Burchard verdrängte Salier-
geschlecht fand wieder in Worms einen Stützpunkt. Worms führte
den Reigen bei der Erhebung der Städte zu gunsten des von den
Fürsten verlassenen Königs; damals erhielt die Stadt ihr erstes Pri-
vileg^). Die bisherige enge Verbindung zwischen Bisthum uud König-
thum, geschlossen auf Grund gemeinsamen Interesses gegen die Laien-
aristokratie, beginnt sich zu lockern und mit der städtischen Bürger-
schaft tritt ein neuer Machtfactor ins öffentliche Leben.
Beilage I. Verzeiclinis der älteren Worinser Königsiirkimden.
Die Seitenzalilea am Schlüsse bezeichnen die Stelle, an der die Urkunde
besprochen ist.
Dagobert I (Fälschung), 628 September 21, MG. DD. Mar. 139 sp. n^ 21,
Boos no 1, im Chart, des 12. Jh. — S. 364, 566.
Pippin (interpolirt) [764], Mühlbacher 99 (97), Boos n» 2, im Chart, des
12. Jh. — S. 383, 564.
Karl d. Gr. (Fälschung), 798 Juli, Mühlbacher 347 (338), Boos n» 11,
im Chart, des 12. Jh. — S. 368, 566.
Ludwig d. Fr., 814 September 3, Mühlbacher 536 (517), Boos n« 12,
im Chart, des 12. Jh. — S, 557.
Ludwig d. Fr., 814 September 3, Mühlbacher 537 (518), im Chart, des
12. Jh.
1; Keutgen, Untersuchungen 59, vgl. Gengier, Das Hofrecht Burchards
(1859), Nitzsch 1. c. 198, Köhne 1. c. 16.
2) Das betont Burchard im Prolog des Gesetzes.
3) Lamperti Ann. zu 1073, M. G. Schulausg. ed. Holder-Egger 169, vgl. über
diese Ereignisse Arnold VG. 1, 148, Nitzsch, Deutsche Gesch. 2, 78, Köhne,
Ursprung 205 und die dort citirte Literatur.
*) Stumpf 2770 von 1074 Jan. 18, Boos, ÜB. 1, 47 n" 56.
572 Johann L e c h n e r.
Ludwig d. Fr., und Lothar I, 826 October :n, Müklbacher 834 (808),
Boos n" IG, Schannat Hist. Worm. 2, 4 n^ 4 ex arch. eccl.
Ludwig d. Fr., (interpolirt), 829 September 11, Mühlbacher 871 (842),
Boos n» 17, im Chart, des 12. Jh. — S. 379, 569.
Ludwig d. D. (Fälschung), 856 Januar 20, Mühlbaeher 1373, Boos n^ 22,
im Chart, des 12. Jh. — S. 384, 564.
Ludwig d. D, (Fälschung), 856 Januar 20, Mühlbacher 1374, Boos n« 23,
im Chart, des 12. Jh. — S. 369, 567.
Ludwig d, D. (Fälschung), 856 August 20, Mühlbacher 1378, im Chart.
des 12. Jh. — S. 379, 569.
Ludwig d. D. für St. Cyriak in Neuhausen, 867 Juli 8, Mühlbacher 1422,
Original.
Arnolf, 897 Juni 8, Mühlbaeher 1879, Boos n<> 25, im Chart, des 12. Jh.
— S. 542.
Arnolf, (Fälschung) 897 Juni 9, Mühlbacher 1880, im Chart, des 12. Jh.
— S. 546.
Arnolf für St. Cyriak, 897 August 7, Mühlbacher 1883, Boos n» 26,
Original.
Arnolf, 897 August 7, Mühlbacher 1884, Boos n« 27, im Chart, des
12. Jh. — S. 542.
Arnolf (Fälschung), 897 August 7, Mühlbacher 1885, im Chart, des
12. Jh. — S. 381.
Arnolf (interpolirt), 898 October 14, Mühlbacher 1894, Boos n^ 28, im
Chart, des 12. Jh. — S. 387, 542.
Ludwig IV, 904 März 18, Mühlbacher 1965, Boos n» 29, im Chart, des
12. Jh.
Ludwig IV, [906] September 2, Mühlbacher 1982, im Chart, des 12. Jh.
■Ludwig IV für St. Cyriak, 906 November 4, Mühlbacher 1985, Original.
Konrad I für das Kloster Weilburg, 912 November 28, M. G. DD. K. I.
n» 13, im Chart, des 12. Jh.
Konrad I (überarbeitet), [913] September 12, DK. I n^ 37, Boos n« 30,
im Chart, des 12. Jh. — S. 538, 547.
Konrad I für Weilburg, 914 April 24, DK. I n» 19, im Chart, des 12. JTi.
Konrad I für Weilburg, 915 August 9, DK. I n« 26, im Chart, des 12. Jh.
Otto I, 937 Mai 30, DO. I n» 10 im Chart, des 12. Jh.
Otto I, 942 October 22, DO. I n» 51 im Chart, des 12. Jh.
Otto I, (zweifelhaft), 947 Januar 14, DO. I n^ 84, Boos n^ 31, angebliches
Original. — S. 396, 531.
Otto I für den Presbyter Geroh, 952 Juni 26, DO. I n» 151, im Chart,
des 12. Jh.
Otto I, 953 (?) Januar 13, DO, I n° 161, Abschrift von 1777 des 1616
angelegten Vidimationsbuches.
Otto I, 956 März 8, DO, In« 178, Original.
Otto I, 965 November 27, DO. I no 310, Boos n« 32, Original,
Otto I für Gumbert (zweifelhaft), 966 August 21, DO. I n^ 330, angeb-
liches Original. — S. 532.
Otto I, (zweifelhaft), 970 April 10, DO. I n° 392, Boos n« 33, angeb-
liches Original. — S, 371, 531.
Die älteren Königsurkunden füi das Bistlium Worms etc. 573-
Otto II. (Fälschung), 973 Juli 1, DO. 11 n» 46, Boos n« 34, angebliches
Original. — S. 392, 532.
Otto II, (zweifelhaft), 976 November 15, DO. II n« 143, im Chart, des
12. Jh. — S. 544, 559.
Otto II, 979 Februar 8, DO. II n» 183, im Chart, des 12. Jh. — S. 544.
Otto II, 979 August 11, DO. II n» 199, Boos n» 35, im Chart, des
12. Jh. — S. 395, 547.
Otto ni, 985 März 28, DO. III n« 11, Original. — S. 530.
Otto ni, 985 April 29, DO. III n« 12, Boos n» 36, Original.
Otto III, 988 Mai (l ?), DO. III n« 43, im Chart, des 12. Jh. — S. 545, 560-
Otto III für das Domcapitel, 990 Juni 18, DO. III n» 63, Original. — S. 545.
Otto IIT, 990 Juni 18, DO. III n« 64, Fragment des Originals und im
Chart, des 12. Jh. — S. 545.
Otto III, (Fälschung) för das Martinsstift, 991 September 13, DO. III sp.
no 428, Urkunde des 12. Jahrhunderts im Diplomform.
Otto III, 992 Februar 22, DO. III n» 85 im Chart, des 12. Jh.
Otto III, (interpolirt), 993 April 24, DO. III no 120, im Chart, des
12. Jh. — S. 546, 561.
Otto III, 993 Juni 13, DO. III n« 127, im Chart, des 12. Jh.
Otto in, 993 October 2 7, DO. III n" 138, im Chart, des 12. Jh.
Otto III für den Kleriker Burghart, 994 September 27, DO. III n« 148,
Schannat Hist. Worm. I.
Otto III für den Kleriker Barghart, [995], DO. III no 184, Original.
Otto III, 1000 Mai 31, DO. III no 369, im Chart, des. 12. Jh.
Otto III, 1000 Juni 20, DO. III n^ 373, im Chart, des 12. Jh.
Otto III, 1000 December 27, DO. III n« 386, im Chart, des 12. Jh.
Heinrich II, 1002 Juni 10, DH. 11 n» 1, Original i).
Heinrich II, 1002 August 18, DH. II no U, Original.
Heinrich II, 1002 October 3, DH. II no 20, Boos n«, 3 9, im Chart, des
12. Jh.
Heinrich II, 1002 October 31, DH. II n« 21, in den Nachträgen zum
Chart, des 12. Jh.
Heinrich II, 1004 December 28, DH. II n» 92, Original.
Heiorich II, 100 7 März 6, DH. II n» 128, Boos n^ 40, im Chart, des
12. Jh.
Heinrich II, 1008 März 11, DH. n» 176, Original.
Heinrich II, 1011 Mai 9, DH. II n^ 226, im Chart, des 12. Jh.
Heinrich II, 1011 Mai 9, DH. 11 n« 227, im Chart, des 12. Jh.
Heinrich II, 1012 August 18, DH. II n» 247, Boos n» 41 (Eegest), Origi-
nal (?) — S. 376, 567.
Heinrich II, 1014 Juli 29, DH. II n^ 319, Boos no 42, im Chart, des
15. Jh. -- S. 566.
Heinrich H, 1018 Juli 9, DH. II n'^ 393, Boos n» 46, im Chart, des 12. Jh.
Heinrich II; 1023 December 2, DH. II n» 501^ vgl. 501^ Boos n« 47,
im Chart; des 12. Jh. — S. 379, 569.
1) Herr Professor Bvesslau hatte die Güte, mir schon vor Erscheinen der
Ausgabe der DD. H. IL durch seinen Mitarbeiter Herrn Dr. R. Holtzmann eine
Concordanztabelle der Diplomata-Nummern der Wovmser Urkunden mit jenen
der Sturapfschen Regesten und mehrere Facsimiles übersenden zu lassen.
574 Johann L e c h n e r.
Beilaae II. Vorzciehuis der älteren Acta deperdita.
1. Dagobert [I, 628 Sept. 21, Mainz'?] verleiht der Kirche von Worms
Immunität. — Vorlage für die FälschunL;- D. Mer. sp. 21, erwähnt in
Mühlbacher 99 (97).
2. Pippin bestätigt der Kirche von Worms den von den Franken-
königen Dagobert. Sigebert und Hilperich geschenkten Zoll von den nach
Worms kommenden Kaufieuten, Handwerkern und Friesen. — Erwähnt
in Müblbacher 871 (842).
3. Karl d. Gr. ^= n» 2. — Erwähnt in Mühlbaclier 871 (842).
4. Karl d. Gr., 775 Juli Valenciennes, schenkt der Kirche von Worms
die Kirche in der Villa Edingen, Zinsland zu Neckarhausen und zehn
Mansen in der Villa Ilvesheim. — Nicht ganz verbürgt, benützt für die
Fälschung Mühlbacher 347 (338).
5. Ludwig d. D., 856 Jan. 20 Frankfurt, stellt dem Bischof Samuel
von Worms eine Urkunde aus (mit der Eecognition : Hadebertus suhdiaconus
adcicem Baldrici ahhatis recognovit). — Benützt in den Fälschungen
Mühlbacher 1373, 1374 vgl. 1378.
6. Otto III schenkt der von Bischof Hildibakl geleiteten Kirche von
Worms Besitz im Wasgauerwald. — Erwähnt im DO. III 85, also vor
992 Febr. 22.
Die in DH. II 319 erwähnten Immunitäten Hilperichs, Pippins, Karls,
Ludwigs, Arnolfs, Ottos I, II, III können nicht zu den Acta deperdita
gerechnet werden, da sich unter ihnen bereits die Hildibaldischen Fäl-
schungen befinden.
Ans der Kiiidlieit Kaiser Friedriclis IL
Von
Karl Hampe,
Schon in meinem Aufsatze ül^er Kaiser Friedrich II.i) habe ich
für die Schilderung seiner Jugendentwickelung zwei Stücke aus der
Briefsammlung des Cod. lat. 11867 der Pariser Nationalbibhothek ver-
wertet. Dieselben Briefe in Verbindung mit einigen andern geben
den Stoff zu den folgenden Bemerkungen. Wenn ich sie unten zum
ersten Male in ihrem Wortlaut veröffentliche, so bin ich mir wohl
bewusst, dass die eine oder andere Beziehung vielleicht noch klarer
nach Durcharbeituug des gesammten ]\Iaterials zu erkennen sein wird,
wo dann das einzelne Stück in seinem handschi-iftlichen Zusammen-
hange betrachtet werden kann. Vorderhand ist mir aber der Ausblick
in die Welt historischer Ereignisse, die hinter diesen zu Formeln ver-
arbeiteten Briefen und Stilübungen liegt-), fast allenthalben noch durch
soviel Gestrüpp versperrt, dass ich, anstatt es langsam und systematisch
wegzuräumen, mir lieber erst einmal an einigen geeigneten Stellen eine
Lichtung breche.
Die hier betrachteten Briefe beleuchten wichtige Vorgänge aus
dem Anfang und Ende jener für Friedrich so traurigen Zeit, in welcher
der unmündige Knabe sich in der Hand ehrgeiziger, ihn ausbeutender
Machthaber befunden hat. Auf welche Weise er in die Gewalt Mark-
wards von Anweiler gekommen ist, darüber gibt uns der erste Brief
eine Schilderung von aller nur wünschenswerten Zuverlässigkeit, Aus-
führlichkeit und Lebendigkeit. Wie die Ueberschrift sagt und der Text
1) Hist. Zeitschv. Bd. 83; Separatabdr. 1899.
2) Allein dieser Theil der Hs. umfasst über 200 Stücke,
576 Karl Harn p e.
bestätigt, ist er au Papst Innozenz III. gerichtet. Glückliclierweise
lässt sich auch der nicht genannte Absender mit Sicherheit erniittelu,
denn derselbe tritt warm für den Grafen Gentile von Manopello, den
Bruder des Kanzlers Walter von Palear, ein, verwahrt sich aber gegen
die Unterstellung, er thue das nur deswegen, „quia — michi carnis
affinitate coniungitur". Er war also mit dem Hause derer von Palear
durch Schwägerschaft verwandt. Nach der ganzen Fassung des Schrei-
bens würde man an einen höheren Geistlichen denken, denn trotz
aller Unterwürfigkeit dem Papste gegenüber wagt er ihm doch einen
Rath zu geben und bittet am Schluss, ihm die weiteren päpstlichen
Beschlüsse durch ein apostolisches Schreiben mitzutheilen, -quia
quamvis sim in semita mandatorum vestroram sedulus, cupio tamen esse
de voluntate vestra semper et frequenter instinctus". Endlich muss
der Wohnort des Betreffenden: , partes, in quibus habito'' von Palermo
in einer zweitägigen Segelfahrt bei gutem Winde zu erreichen sein
und auf dem Wege von da nach Anagni, dem damaligen Sitze der
Kurie, liegen. Diesen drei Erfordernissen wird allein die Persönlichkeit
Rainalds von Capua gerecht. Sein Vater Graf Peter von Celano hatte
eine Schwester der Brüder Palear geheiratet i), Rainald war also Geutile's
Neffe mütterlicherseits. Er war seit 1200 erwählter Erzbi.schof von
Capua^). Dass er vorher päpstlicher Subdiakon gewesen war und als
Notar der päpstlichen Kanzlei eine ausgedehnte Thätigkeit entfaltet
hattet), macht die Korrespondenz mit Innozenz nur noch erklärlicher.
Endlich ist Capua von Palermo aus bei einer Entfernung von rund
300 km. Luftlinie in zwei Tagen zur See gewiss zu erreichen und
es liegt nicht ab von der Strasse nach Anagni. Ueberdies ist nun
nicht nur der folgende unten zu druckende Brief, der in der Hs. auf
dem zweiten Blatte danach steht, sondern es sind mehrere andere
Stücke der Sammlung zweifellos von Rainald geschriel)en, während eine
grössere Anzahl von Briefen wenigstens auf Capua als Entstehungsort
weist. Rainald war trotz aller politischen Wandelungen, die sein Vater
und seine sonstigen Verwandten in diesen wirren Zeiten durchgemacht
haben, stets gut päpstlich gesinnt. Noch im Sommer 1201 hatte er
diese Gesinnung durch die That bewährt, indem er päpstlichen Ab-
gesandten, die wegen ihrer Agitation gegen Dipold von Acerra bedroht
waren, das Leben rettete^) und den Feldherrn des Papstes Walter von
*) Vgl. über die Verwandtschaft Toeche, Heinrich VI. S. 146 n. 6.
'-') Winkelmann Otto IV. S. 19.
3) Vgl. Potthast Reg. pont. Rou. I S. 467.
4) Reg. Imp. V, B.-F.-W. 12224.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 5^7
Brieuue unterstützte i). Wie kann er nuu noch im November desselben
Jahres den Grafen Gentile einen Getreuen des Papstes nennen, der
von der Schlechtigkeit seines Bruders Walter nicht angesteckt sei-)?
Wie kann er behaupten, dass für dessen Treue seine guten Werke
Zeugnis ablegen 3)? Selbst wenn man eine schönfärbende Tendenz
zugesteht, scheint das doch mit der Darstellung Winkelmanns unver-
einbar zu sein. Fassen wir die Parteiverhältnisse, wie sie sich auf der
Insel Sizilien seit dem Eingreifen Markwards von Anweiler heraus-
gebildet hatten, näher ins Auge,
Ich glaube da in der AuiBFassung mehrfach von Winkelmann ab-
weichen zu müssen^). Insbesondere scheint mir der Kanzler Walter
von Palear von ihm doch etwas zu ungünstig beurtheilt zu sein. Die
Darstellung der Gcsta luuocentii III. wirkt noch zu stark nach; ihren
thatsächlichen Angaben möchte ich fast noch grösseres Vertrauen ent-
gegenbringen, als Winkelmanu, ihre einseitigen Urtheile aber um so
vorsichtiger aufnehmen. Eine Eeinwaschung des Kauzlers liegt mir
freilich fern; die Gestalt eines Idealpolitikers wäre in diesem anarchi-
schen Treiben völlig undenkbar. Wie alle andern Grossen hat Walter
seinen eignen Vortheil immer rücksichtslos wahrzunehmen gewusst;
sich au der Spitze der Regierung zu behaupten, war stets sein höchstes
Ziel. Aber dieses persönliche Interesse fiel bei keinem der andern
Grossen so eng zusammen mit der Erhaltung der Dynastie Heinrichs VI.
auf dem sizilischen Throne, wie bei ihm, und dass er bei allem Partei-
wechsel diesem Prinzip jemals untreu geworden sei, kann ich nicht
zugeben. Unter diesem Gesichtspunkte wird manche Schwenkung, die
er gemacht hat, verständlicher. Weil er am System Heinrichs VI.
festhalten wollte, hatte er sich nach dem Tode des Kaisers die Ungnade
seiner Witwe Konstanze zugezogen. Ich finde es nirgends in den
Darstellungen^'') erwähnt, dass er von ihr sogar ins Gefängnis geworfen
ist. Das geht aber klar hervor aus der zu wenig beachteten Stelle
eines späteren Papstbriefes vom 3. Juli 1201, deren Beziehung auf
den Kanzler bereits Huillard-Breh olles erkannt haf^). Als dann die
') Vgl. Rycc. de S. Germ, zu 1201,
-) Denu das bedeutet die Stelle: jtamquam fidelis et germane labis piaculo
uou infectus*.
^) »Cuius de fido bona dant opera testimonium*.
■*) Dass andererseits erst seine sorgfältige Zusammenarbeitung des Stoffes eine
klare Uebersicht und eindringendes Verständnis ermöglicht, bedarf wohl kaum
■der Hervorhebung.
5) Vgl. namentlich Winkelmann, Philipp v. Schwaben S, 123.
") Gesta Inn. III. c. 33, Huillard, Eist. dipl. Frid. II. Bd, I. S5: »quem pre-
<licta imperatrix non sine causa forsitan aliquamdiu tenuit ut captivum, et
MittheiluDgen XXII. 38
578 Karl Hampe.
Kaiserin gestorben war, trennten ihn von den deutschen Lands kuecht-
führern Markward, Dipold und den übrigen ihre enge und für Fried-
rich II. immerhin bedeukliche Verbindung mit Philipp von Schwabeu
und die gefährlichen Pläne, die Markward gegen die Person des jungen
Königs entweder wirklich hegte, oder die man ihm doch zuschrieb.
Walter stand daher die erste Zeit ganz auf Seiten des Papstes, gieng
o-eoren Markward auf Sizilien vor und verkündete sogar mit eignem
Muude dessen Exkommunikatioui). Dass dann das Hineinziehen der
Familie Tancreds in die sizilischen Wirren durch den Papst in erster
Linie die Schwenkung des Kauzlers bewirkte, darin stimme ich mit
Winkelmann und dem Verfasser der Gesta Innocentii IIL völlig ül^ereiu.
Aber es fragt sich doch, ob denn — abgesehen von den persönlichen
Interessen Walters — diese neue Wendung für Heinrichs VI. Dynastie
so ganz unbedenklich war? Innozenz glaubte ja gegen weitergehende
Pläne des Grafen Walter von Brieune, des Schwiegersohnes Tancreds,
hinreichende Garantien geschaffen zu haben und traute sich wohl die
Macht zu, ihn nötigenfalls gewaltsam zu bändigen. Immerhin war
es für die päpstliche Politik nicht so sehr wesentlich, ob Friedrich IL
oder Tancreds Erbe die sizilische Krone trug; die Hauptsache, die
Lösung vom Imperium, war unter dem letzteren noch besser gesichert.
Daran dachte Innozenz freilich nicht, er hielt an dem Rechtsstand-
punkt fest, aber die Gefahr dieses Abenteuers war für ihn unzweifel-
haft geringer als für Friedrich, und was hindert uns, anzunehmen,
dass der Kanzler sie für seinen Herrn sehr hoch eingeschätzt hat?
Selbst wenn er an den guten Willen des Papstes glaubte, konnte er
nach den bisherigen Erfahrungen mit Recht zweifelu, ob jener immer
in der Lage sein würde, seinem Willen Geltung zu verschaffen. Anderer-
seits wurde ihm die Verständigung mit Markward durch den Gedanken
erleichtert, dass es für diesen gefährlich wurde, sich gegenüber et-
waigen Ansprüchen der Familie Tancreds über das unzweifelhafte Recht
Friedrichs hinwegzusetzen. Der Abschluss des Vertrages zwischen den
beiden Rivalen dürfte schon Eude Oktober oder Anfang November
1200 erfolgt sein, nicht erst zwei Monate später, wie Wiukelmann
darzuthun sucht. Deun die beiden Papstbriefe B.-F.-W. 5721 und
5722 möchte ich mit Ficker wegen ihrer Stellung iul Register und in
den von Theiuer gedruckten Rubriken in den November 1200 setzen;
nisi fuisset morte preventa vel nostrnm ei auxilium subvenisset, ipsum forsan
penitus eiecisset a regno vel adhuc in vinculis detineret*.
•) Gesta Irin. c. 32 ,et maledixerat ore ijroprio '^ ; c. 33 »Marcualdum —
excommunicationis laqueis innodavit, quam ipsi etiam ove proprio publicarunt*.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 579
iu ihuen ist aber die Eiuung bereits erwähnt^). Wenu noch im
Dezember im Namen Friedrichs den Genuesen zwei Privilegien aus-
tTestellt worden sind, die mit der Politik Markwards nicht im Einklang
stehen'^), so ist daraus wohl nur zu schliessen, dass derselbe auch
nach dem Vertrage auf die Regierungshandlungeu des Königs keinen
massgebenden Einfluss geübt hat, namentlich solange der Kanzler noch
auf der Insel weilte — mochte er iu einem einzelnen Falle auch ein-
mal seine Wünsche geltend machen 3). Markward, in seiner festen
Stellung in den Bergen, unterstützt von der mohammedanischen Be-
völkerung, wäre schwerlich zu vernichten gewesen. Ihn als Feind im
Rücken zu lassen, war für den Kanzler, der sich gegen Brienne wen-
den wollte, zu bedenklich. So erkannte er seine Machtstellung auf
der Insel au, gab ihm die Gefangenen heraus und gestand ihm den
Titel eines königlichen Familiären zu. Freilich gehorchte noch nicht
ganz Sizilien Markwards Geboten; erst nach der Einnahme Palermos,
berichten übereinstimmend mehrere Quellen^), habe er sich fast die
ganze Insel bis auf Messina unterworfen, und "Winkelmaun scheint
mir jedenfalls zu weit zu gehen, wenn er S. 42 schon für den Som-
mer 1201 feststellt: „Markward war jetzt der eigentliche Regent".
Deuu auf die Stadt Palermo and die Person des Königs erstreckte
sich sein Einfluss noch nicht. Walter und die ihm nahestehenden
Familiären hatten ihn mehr abgefunden, als sich wirklich mit ihm
auso-efflichen Ich halte die Angaben der Gesta über baldige Zerwürf-
nisse zwischen dem Kanzler und Markward und gegenseitige Beschul-
dio-uno-en für sehr wahrscheinlich^). Auch dass Walter nach dem
Festland hinübergieng, um aus den unteritalischen Kirchenschätzen
neue Mittel für die Kriegführung zu gewinnen'^), ist bei der damaligen
Armut des einst so glanzvollen königlichen Hofes in Palermo wohl
glaublich. Der Hauptzweck freilich war, gegen Brienne zu wirken.
Seinen Bemühungen wird es gelungen sein, neben anderen Baronen
auch seinen Schwager Peter von Celano der päpstlichen Partei wieder
abwendig zu machen. Erst diese Thätigkeit, nicht schon das Ab-
kommt-n mit Markward, führte zu seiner Exkommunikation durch den
Papst, und diese wieder zu seinem Anschluss an Dipold von Acerra,
dem freilich trotzdem das Kriegsglück nicht hold war.
») Es ist daher ein Widerspruch, wenn B.-F. 556 am Ende Dez. als Zeit-
punkt des Vertrages festgehalten wird.
2) Vgl. Wiulv-elm. 0(to S. 37 n. 2.
3) B.-F. 556.
4) Gesta Inn. c. 35. Rycc. de S. Germ, zu dem Jahre 1199.
s) Winkelm. Otto S. 39 n. 1 will sie für diese Zeit nicht gelten lassen.
"■•j Gesta Inn. c. 32.
38*
530 Karl H a m p e.
Von diesem Zeitpunkte, im Sommer 1201, au darf mau die Po-
litik der Familiären in der Umgebuug Friedrichs uicht mehr ohne
weiteres mit der des Kanzlers identifizireni). Es scheint, dass die
erstereu sich scheuten, es zum ojEfeuen Bruch, mit der Kurie zu treiben.
Sie wandten sich etwa im Juni'-^) mit einem unter dem Namen des
Königs abgefassten Schreiben an Innozenz, um seine Gunst für sich
selbst und für den Kanzler zu erbitten. So gil)t der Verfasser der
Gesta an. Immerhin müssen sie ihre Stellung scharf von der Walters
gesondert haben, denn sie liesseu Friedrich die Worte schreiben, bald
Einheimische, bald Fremdlinge stellten sich ihm, dem Kinde, entgegen,
und nun habe sogar der Mann seines Friedens, auf den er hoffte, imd
der sein Brot gegessen habe, die Machinationen gegen ihn nur noch
gemehrt 3). Die Antwort des Papstes vom 3. Juli richtete sich ebenso
uuter der Adresse des Königs an die Familiären selbst. Man sieht
daraus, dass er noch nicht alle Hoffnung aufgegeben hatte, sie für
sich zu gewinnen. Auf der einen Seite ermahnte er sie, sich nicht
an Markward und seine Partei anzuschliessen^) ; sie waren also bis
dahin von ihm noch unabhängig. Andererseits aber beschwor er sie,
auch den Kanzler gänzlich fallen zu lassen, vertheidigte seine Politik
gegenüber der Familie Tancreds und verlangte Vertrauen für Walter
von Brienne. Deutlich erkennt man aus diesem Briefe die damalige
selbständige Haltung der Familiären in Palermo zwischen Mark ward
und dem Kanzler 5). Mochte auch Gentile von Palear im Geheimen
ganz auf der Seite seines Bruders stehen, offen wagte er schwerlich für
den Gebannten einzutreten c). Noch im Somrüer 1201 wurde dann
die Hinneigung der Familiären zur Kurie noch verstärkt durch die
Wahl eines neuen dem Papste ergebenen Erzbischofs von Palermo^).
Freilich fehlten ihnen nun gänzlich alle Machtmittel, um diese Haltung
1) Vgl. Winkelm. S. 43: »im Einverständuisse mit den Famüial•eIl^
2) Möglicherweise bat die Kunde von der Niederlage Dipolds bei Capua
am 10. Juni darauf eingewirkt.
3) Vgl. Gesta Inn. c. 33; Innozenz führt die Stelle in seiner Antwort an.
*) , familiäres tui diligenter attendant, ne — ad eos, qui animam tuam
sitiunt, convertantur* ; so wird Markward öfter bezeichnet.
6) Vgl. auch die weitere Mahnung des Papstes an die Familiären, Walter
nicht zu gehorchen und das königliche Siegel wieder zu erlangen, Winkelmann
S. 42 n. 3. Leider fehlt der Text dieses Briefes.
«) Nur so erklärt sich das Eintreten Rainalds von Capua für ihn.
'') Vgl. Winkelm. S. 49. Der Uebertritt des Erzbischofs Berard von Messina
zur päpstlichen Partei, der dort angeschlossen wird, war dagegen erst eine Folge
der Uebersabe Friedrichs an Markward,
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. gg]^
zu behaupten, und im Herbst wurde ihre Lage Markward gegenüber
immer bedenklicher.
Die nun folgenden Vorgänge werden uns zum ersten Male in
dem Briefe Rainalds von Capua eingehend geschildert. Seine in der
päpstlichen Kanzlei erworbene stilistische Schulung spürt man hier
noch sehr deutlich. Von der Vulgata vor allem ist die Ausdrucksweise
beheri-scht, und die Abhängigkeit der sizilianischen Stilisten schule von
der päpstlichen Kanzlei lässt sich so schon in ihre Anfänge zurück-
verfolgen. Mit dem unverkennbaren Behagen des gewandten Schrift-
stellers gefällt sich Rainald in der Ausmalung dramatischer Situa-
tionen; daran ist indes doch garnicht zu denken, dass wir es hier
mit einer Stilübung oder auch nur stilistischen üeberarbeituns zu
thun hätten," wie sie sonst auch in unserer Sammlung zahlreich vor-
kommen. Schon durch die Fülle genauer Einzelheiten macht das
Schreiben so sehr den Eindruck eines wirklich abgesandten, echten
Briefes, dass kein Wort weiter darüber zu verlieren ist.
Im Oktober 1201 belagerte Markward Palermo. Die Noth in der
Stadt stieg bald derartig, dass das Volk auf die Uebergabe drang.
Zwei Grosse, die sonst wenig oder gar nicht hervortreten, Graf Gilbert
von Montfort, der Seneschalk des Königs i), und Walter von Mazzara 2)
wirkten in derselben Richtung. Am 18. Oktober 3) wurde Markward
mit seinen Truppen in Palermo eingelassen, zunächst nur in die Stadt.
Von dort hat er sich dann die folgenden beiden Wochen eifrig bemüht,
auch die Burg Castellamare mit der Person des Königs in seine Hand
zu bekommen.
Der Kanzler hatte bei seinem Fortgang von der Insel seinem
Bruder Gentile die Obhut Friedrichs anvertraut. Da^s dieser das Vor-
dringen Markwards mit dem höchsten Missfallen betrachtete, wird
man unserem Berichte gewiss glauben dürfen. Gern hätte er seine
Leute zum Kampfe gegen Markward geführt, doch dazu wusste er sich
viel zu schwach, seine Mannschaft zu unzuverlässig. Vielleicht gelang
es, wenigstens die Burg zu halten, aber auch das wurde bei dem
Mangel an Lebensmitteln schwierig. Da hat er sich aufgemacht, um
nach Messina zu fahren. Wie ist dieser Schritt zu beurtheilen? Wurde
•) Vgl. B.-F.-W. 12220 vom März 1201.
2) An den Bischof von Mazzara, der etwa nach der Erhebung Peters zum
Erzbischof von Palermo im Sommer 1201 an dessen Stelle getreten war, ist
dabei wohl kaum zu denken, sondern an einen weltlichen Grossen, wofür auch
die ]S'achstellung seines Namens hinter den des Grafen von Montfort spricht.
Vgl, auch B.-F. 2756.
3) Die Verbesserung ,XV kal. Xovembris* statt ,XX kal. Nov.* der Hs.
liegt wegen des Folgenden nahe.
582 Karl Hampe.
er damit zum Verräther au seiuem Könige, und wollte er, während
die Burg übergeben wurde, durch seine Abwesenheit wenigstens den
Verdacht von seiner Person ablenken? Hat er sich von Markward
durch eine Geldsumme bestechen lassen? Das behaupten die Gesta
Innocentii III. (c. 34), aber der Verfasser beruft sieh dabei ausdrück-
lich nur auf ein Gerücht (,sicut publice dicebatur«), und sicher un-
richtig ist nach unserem Schreiben, dass Geutile die Burg überliefert
habe und dann erst nach Messinu gegangen sei. Auch Eichard von
S. Germano spricht von einem Uebereinkommen zwischen Mark ward
und Gentile; doch es ist fraglich, ob er über die Vorgänge genauer
unterrichtet war und nicht auch nur das allgemeine Gerede wiedergab.
Rainald von Capua, der sich sonst überall auf die Erzählungen eines
Augenzeugen stützen kann, hat gerade über den Zwecli der Fahrt
Geutile's nichts Sicheres erkunden können, und weiss nur seine eio-eue
Vermuthung anzuführen, dass der Graf von Messina aus die Burg
habe mit Lebensmitteln versorgen wollen. An sich liegt es nahe
genug, dass Eainald trotz seiner eifrigen Verwahrung, den Bericht für
seinen Oheim zu günstig gefärbt hat. Entscheidend wird daher für
uns nur die eigene Erwägung sein, ob die Ueberlieferung der Burg für
die Brüder Palear unter den damaligen Umständen nützlich oder
schädlich war? Der Kanzler kämpfte zur Zeit allerdings auf Seite
der Deutschen gegen die Päpstlichen, aber nur, weil er .mit Dipol d in
Brienne einen gemeinsamen Feind zurückzuweisen hatte. Seiner Selb-
ständigkeit Markward gegenüber hatte er sich indessen keineswegs
begeben. Ohne eigene Streitkräfte, höchstens durch seine verwandt-
schaftlichen Verbindungen mit mehreren Baronen gestützt, blieb er
gleichwohl ein politischer Faktor von hervorragender Wichtigkeit,
solange die Person des Königs und damit die offizielle Regierungs-
gewalt in seiner Fand war. Ohne das war er nichts, wie er denn in
der That in der nächsten Zeit in den Hintergrund trat. Gentile war
kein unbedeutender Kriegsmann. In der Schlacht von Monreale im
Sommer 1200 hatte er das Hauptverdienst an dem Siege der Päpst-
lichen gehabt 1). In seinen Händen glaubte daher auch der Kanzler den
jungen König wohlgeborgen. Jetzt sollte Gentile diesen ausserordent-
lichen Vortheil ohne Zwang für eine Geldsumme preisgegeben haben?
Das klingt wenig glaublich. Von andern Zugeständnissen aber, die
ihm Markward für die Auslieferung Friedrichs etwa gemacht hätte,
ist nichts zu spüren. Gentile schloss sich ihm nicht etwa an, um in
seiner Umgebung eine einflussreiche Rolle zu spielen; er begab sich
') Vgl. Winkelm. S. 2G.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 583
nach dem Markwarcl feindlichen Messina, wo man ihm seinen angeb-
lichen Yerrath doch besonders verübelt hätte. Ich glaube daher, dass
Bainald in der That mit seiner Vermuthung das Eichtige getroffen
hat. Gentile meinte die Burg halten zu können, wie das einige Jahre
später z. B. Ci.pparone längere Zeit gelungen ist. Er baute noch auf
die Zuverlässigkeit der Besatzung, die er zurückliess, und wollte sich
selbst der schwierigen und gefahrvollen Aufgabe unterziehen, von
Messina Proviant herbeizuschaffen.
Inzwischen aber ging dann die Burg verloren i). Der treulose
Kastellan B. von Accaiino mit teinen Genossen öffnete Markward am
Allerheiligentage gegen 10 Uhr Morgens die Thore und überlieferte
ihm den König und seinen Lehrer W(ilhelm) -') Francisius. Die nun
folgende für den jugendlichen Friedrich äusserst charakteristische Szene
habe ich bereits zu seiner Schilderung verwandt. Der König erwartet
den Eindringling, dem man Absichten auf sein Leben zuschreibt, in
seinen innersten Gemächern. Der Siebenjährige scheint bereits ein
deutliches Gefühl zu haben für die Entwürdigung, welche die Majestät
seines Königthums nun erleiden soll. Der Zorn über die Treulosigkeit
seiner Leibwächter und das Bewusstsein seiner kindlichen Hülflosig-
keit lassen ihn in Thränen ausbrechen; aber er fügt sich nicht ge-
duldig in das Unvermeidliche, sondern die später so stark hervortre-
tende Leidenschaftlichkeit seines Temperaments und die Unbändigkeit
seines Wesens zeigen sich schon bei dem Kinde. Er springt auf den
eintretenden Markward zu und sucht gegen ihn mit seinen schwachen
Kräften anzukämpfen. Dann nestelt er sich den königlichen Mantel
auf, zerreisst sich voll Schmerz das Gewand und zerkratzt sich mit
den Nägeln sein eigenes Fleisch.
Was weiter mit ihm geschehen ist, erfahren wir nicht, und das
ist ein gutes Zeichen für die Glaubwürdigkeit der Schilderung. Es spricht
dafür, dass die wesentlichen Züge nicht erst der Feder Kainalds ent-
stammen, der ihnen nur die Form gegeben hat, sondern bereits den
Erzählungen seines Berichterstatters, der ein Bote eben jenes Lehrers
Francisius war. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser nur noch
die Gefangennahme Friedrichs mit erlebt hat, dann aber von ihm ge-
trennt wurde. Am dritten Tage wurde es ihm möglich, zu Schiffe
einen Boten auszusenden, der die Hiobspost dem Vormund des Königs
1) Die Dinge nahmen also eine andere Wendung, als Innozenz sich gedacht
hatte, vgl. Winkelm. S. 49 n. 4.
2) In der Hs. nur W. ; hier wohl ebenso Tvie in dem dritten Briefe unten
aufzulösen mit »Willelmus % da der sonst gebräuchliche Vorname AValter in der
Hs. stets mit Gu- im Anlaut geschrieben wird.
584 Karl Hamide.
und Eeichsverweser, dem Papste, überbringen sollte. Am 5. November
landete dieser in der Gegend von Capua nnd suchte den Erzbischof auf.
Eben noch war Rainald voll Jubel gewesen über die Kunde von
dem Siege, den Brienne am 26. Oktober aufs Neue über Dipold, den
Kanzler und die mit ihnen verbündeten Grossen davongetragen hatte,
Dass die Kunde davon schon vor dem 1. November nach Palermo
gedrungen ist und die dortigen Ereignisse beschleunigt hat, ist mög-
lich, aber bei dem kurzen Zeitraum von 5 Tagen nicht sicher. Keines-
falls hat sie entscheidenden Einfluss o-eübt. da wenig-stens die Be-
Setzung der Stadt Palermo der Schlacht schon vorausgegangen war^).
Rainald von Capua aber wurde nun von Freude in Trauer gestürzt.
Er übernahm es, dem Papste die Nachricht zu übermitteln, und bat
ihn flehentlich um energische Schritte zur Befreiung des Königs, für
dessen Leben auch er bezeichnenderweise die ernstesten Besorgnisse
hegte, denn allgemein scheint man in den Kreisen der päpstlichen
Partei an blutdürstige Absichten Markwards geglaubt zu haben. Dass
dieselben, wenn sie überhaupt bestanden hatten, in Markwards eigenem
Interesse jetzt nicht mehr zur Ausführuug kommen konnten, hat
Winkelmaun überzeugend darofethan.
Leider erfahren wir über die sizilischeu Ereignisse während der
folgenden zehn Monate, in denen Markward nun wirklich unbe-
schränkter Regent war, aus unserer Briefsammlung nichts. Während
sie für die Kämpfe auf dem Festlande des Königreiches eine reiche,
noch völlig uuausgeschöpfte Quelle darstellt, bedurfte es immer einer
besonderen Veranlassung dafür, dass Schreiben über insulare Vorgäno-e
unter diese Briefe, die zumeist in der Gegend von Capua entstanden
sind, geriethen. Ich reihe daher dem ersten Schreiben Rainalds hier
nur ein anderes, minder wichtiges au, weil es die Nachricht vom Tode
Markwards enthält. Derselbe trat Mitte September 2) 1202 infolge einer
Steinoperation 3) ein. Danach ist der Brief gegen Ende September zu
') Die Motivirung der Ereignisse verschiebt sich vielfach dadurch, dass die
Ueberlieferung Friedrichs schon am 1, Nov. 1201 stattfand, also beträchtlich
früher, als namentlich Winkelm, annahm, der z. B. S. 50 sagt: »Zu Anfang Mai
(1202), als ein Schreiben aus Palermo (dem Papste) jene Auslieferung mittheilte''.
Er hat sie fast ein halbes Jahr eher erfahren. Es bliebe zu untersuchen, ob
dadurch nicht auch die Stücke aus dem Registrum de neg. imp. 56 fi'. auf den
Anfang November 1201 datirt werden, statt Jan. 1202, wie Winkelm. Philipp
S. 257 n. 1 will ; denn in n. 56 scheint Innozenz von der Gefangennahme Fried-
richs noch nichts zu wissen, die er bald nach dem 5. Nov. erfahren haben wird.
-) Am 24. Sept. schrieb Innozenz darüber, während er am 14. Sept. noch
nichts davon wusste, vgl. Wink. S. 53 n. 1.
■'») Betreffs der Krankheit wird man unbedenklich den Gesta Inn. Glauben
schenken dürfen gegenüber der abweichenden Angabe Richards von S. Germano.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 585
setzen. Nijr aus seinem Inhalte lässt sich wieder erkennen, dass er
von keinem andern als von Eainald geschrieben ist und zwar an
seinen Vater, den Grafen Peter von Celano. Dieser war vermuthlich
nach seiner Gefangennahme in der Schlacht bei Cauuä zur päpstlichen
Partei zurückgekehrt i). Dass trotzdem nur ein kühles Verhältnis zwi-
schen dem wetterwendischen Baron und seinem der Kurie stets treu
ergebenen Sohne bestand, ist begreiflich; wenn Graf Peter, wie be-
hauptet wurde, Gelüste auf den Besitz der Burg von Capua gehabt
hattet), so war Rainald ihnen jedenfalls nicht entgegengekommen.
Noch andere Streitpunkte mochten vorhanden sein.
Der Hauptinhalt des oben genannten Briefes ist für uns uner-
heblich; auf das gespannte Verhältnis zwischen Vater und Sohn bauend,
hatte ein Günstling Peters es gewagt, gegen den Erzbischof Ver-
läumdungen vorzubringen, und Rainald bat nun den Vater, diese
Frechheit nicht ungestraft hingehen zu lassen. Es scheint der Pariser
Briefsammlung eigenthümlich zu sein, dass ein in einem echten Briefe
angeschlagenes Thema in einer oder in mehreren Stilübungen noch
einmal variirt wird. Diese heben sich aber in der Regel deutlich genug
durch ihren nichtssagenden, aller thatsächlichen Angaben entbehrenden
Inhalt von deu wirklichen Briefen ab. So folgt denn auch auf das
hier besprochene Schreiben ein ganz ähnliches, nur noch schwülstiger
ausgedrücktes, in dem aber bezeichnender Weise die kurzen Mitthei-
lungen am Schlüsse fehlen, die jenem gerade das Gepräge der Echtheit
geben, und die für uns allein von einigem Werte sind. Ein Schüler
in seiner Stilübuug oder auch ein Lehrer in seinem Musterstücke würde
schwerlich so knapp hinzugefügt haben: „Betreffs Markward aber
mögt Ihr wissen, dass er, wie wir Euch schon einmal geschrieben
haben, ganz sicher gestorben ist".
Die kurze Notiz über Graf Walter von Brienne fügt sich dem,
was wir über ihn aus dieser Zeit sonst wissen, passend ein. Er hat
danach im Spätsommer einen Vorstoss gegen Salerno, den Haupt-
stützpunkt Dipolds, gemacht, von dortigen Bürgern herbeigerufen ; aber
das Ergebnis des Zuges, auf das er blicken konnte, als er nach Be-
Die von Winkelm. S. 53 zitirten Bibelworte hat übrigens der Verfasser der
Gesta nicht selbständig auf Markward bezogen, sondern aus Reg. Inn. IX, 195
entlehnt.
1) Wohl nicht erst im Frühjahr 1203, wie Winkelm. S. 57 n. 1 meint; denn
als der Kanzler sich wieder mit dem Papste aussöhnen wollte, sollte er Bürg-
schaft für die Geldzahlung leisten (vgl. Inn. Reg. VI, 71), hatte also seinen An-
schluss an die Päpstlichen wohl schon früher vollzogen. Dafür spricht auch der
Ton des obigen Briefes.
2) Winkelm. S. 19.
58ß K a r 1 Harn p e.
iievent zurückkehrte: die Verwüstung- einiger Weinberge, war elend
genug und eutspriclit der Unlust und Passivität, die er auch sonst in
jenem Jahre bewiesen hat. Winkelmaun S. 51 erklärt sie wohl mit
Recht aus seiner Verstimmung über den ebendamals vom Papste be-
triebenen Plan der Vermählung Friedrichs mit einer aragonesischen
Prinzessin. Aber wenn die dadurch eröffnete Aussicht auf eine Stär-
kung und dauernde Befestigung der Dynastie Heinrichs VI. wirklich
seineu Unwillen erregte, so geht daraus doch hervor, dass er für sich
in Zukunft mehr erhoffte, als nur ein ergebenes Werkzeug im Dienste
der Interessen Friedrichs zu sein, und das Misstrauen des Kanzlers
gegeu ihn erhält dadurch eine gewisse Berechtigung. Walter von
Palear aber war es gewesen, der diesen schon von der Kaiserin
Konstanze ins Auge gefassten Hejratsplan zuerst wieder auf die Tages-
ordnung gesetzt hat^), und er hat damit im wohlverstandenen Intei'esse
seines königlichen Herrn gehandelt, das hier, wie meist, mit dem
seiuigen zusammenfiel-).
Wegen der in Folge von Markwards Tod bevorstehenden Wande-
lungen hält Rainald von Capua am Schlüsse seines Briefes die Zeit für
gekommen, in der sein Vater aus seinen marsischen Bergen in die
Ebene der Terra di Lavoro hinabziehen müsse, um im Dienste des
Königs dessen Feinde zu bekämpfen, seine eigene Macht zu mehren
und — seinen Sohn zu befreien, und gerade dies letzte Ziel gibt uns
erwünschte Bestätigung für die bisher ohne zwingenden Grund ange-
nommene Beziehung des Schreibens auf Rainald und seinen Vater,
denn wir wissen, dass Peters Sohn Berard seit dem Jahre 1200 auf
Dipolds Burg Rocca d' Arce gefangen sass^), und während der kurzen
Zeit des Zusammengehens Peters mit Dipold im Herbst 1201 bis zur
Sehlacht bei Cannä war er wohl noch nicht ausgeliefert worden.
Ueber die Ereignisse der folgenden Jahre kann ich hier kurz
hinweggehen. Wenn man von dem Tode Markwards eine Befreiung
Friedrichs erhofft hatte, so hatte man sich getäuscht. Von Patti, wo
jener gestorben war, eilte einer seiner Genossen, Wilhelm Capparone,
als erster nach Palermo*) und bemächtigte sich der Person des Königs,
um nun eine ähnliche Rolle zu spielen, wie vorher Markward. Gegen
1) Wenn Wiukelm. S. 51 sagt, dass die Familiären den ganzen Heirats-
plan eingeleitet hatten, so gesteht er damit selbst zu, dass die Absicht des
Kanzlers gleichfalls auf Aragonien zielte, was auch gewiss richtig ist, zumal er
auch später wieder die aragonesische Heirat betrielien hat. S. 51 n. 2 lässt
Wiukelm. es freilich unsicher.
*) Winkelm. S. 37 erwähnt es im Tone des Vorwurfs.
3) Vgl. Winkelm. S. 40.
*) Gesta Inn. 36: »praecurrens Panormum ".
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 587
<•
Capparoue's deutsche Abkunft hat Wiukelmanui) Zweifel erhobeu, die
Luir unberechtigt zu sein schemeu. Dass der ßeiuame Capparone
nichts zur Sache ihut uud vielleicht von dem Besitze des Schlosses
Capparone im Beueveutanischen abzuleiten ist, darauf weist er selbst
hin. Nun sagen aber die Gesta lun, III c. 20 beim Tode Heinrichs YI.
ausdrücklich: „Remanserunt autem in regno aliqui de Theutonicis: in
Sicilia Guilleloius Capparonus, in Calabria Federicus, in Apuha et
Terra Laboris Diupuldus et fautores ipsius, multas munitiones
teuentes^ Dazu ist seitdem als weiterer Quellenbeleg gekommen eine
Stelle der Chronica iguoti monachi S. Mariae de Ferraria, in der Aus-
gabe Gaudenzi's S. 34: „MCCVI. Gualterius de PauUu (so!) cancel-
larius regni Sicilie diripit Fridericum duodennem puerum de potestate
Teutonicorum". Auch zwei Briefe Innozenz' III. vom 28. Jan. und
16. Okt. 1207 darf man wohl heranziehen 2), iu denen von der Be-
freiuno- Friedrichs aus der Hand der Fremden (alieuorum) die Eede
ist. Endlich findet sich in der Pariser Briefsammlung auf fol. 114
verso im Anschluss an den gleich zu besprecheudeu Brief das Bruch-
stück eines an die sizilischen Unterthanen gerichteten königlichen
Manifestes von der Art, wie sie im Jahre 1207 unzweifelhaft vom
Kanzler an die Barone des Königreiches gesandt sind^). Ich trage
freilich Bedenken, das Fragment für echt zu halten, und drucke es
daher auch vorderhand nicht mit ab; wir haben es hier augenschein-
lich wieder mit der Eigenthümlichkeit unserer Sammlung zu thun,
dass ein Motiv, das in dem vorhergehenden echten Briefe angeschlagen
ist, in einer Stilübuug weiter ausgesponnen wird. Immerhin ist diese
Stilübung von einem Zeitgenossen angefertigt, dessen Zeugnis doch
sekundär zu beachten ist. Da heisst es nun: „Ecce domiuus et rex
noster, quem hostilis illa barbaries hactenus libertati detraxerat,
iam meliori fortuna se liberum fecit, et nunc obsessus, debilitate sue
partis cui se tucius credat, ignoraf^. Den Ausdruck „Barbaren'' finde
ich iu süditalienischen Quellen der Zeit nur auf Deutsche angewandt,
wie z. B. von Innozenz III. auf Markward von Anweiler^). Diesen
Quellenbelegen steht nun einzig der Umstand entgegen, dass, wie
Winkelmann sagt, „ die Genossen Markwards, die deutsche Partei, mit
Capparone nichts zu thun haben wollten«. Die Gesta Inn. c. 36, auf
die er sich beruft, sagen indes nur: „Quidam vero de complicibus
nefandae memoriae Marcualdi, hoc (nämlich die Usurpation Capparoue's)
») S. 56 n. 1 u. S. 87 n. 4.
2) Reg. Inn. IX, 250 (ed. Pitra Anal. nov. I, 522) und X, 1-il.
3) Winkelm. S. 7 '.
*] Gesta Inn. c. 33.
588 Karl Hampe.
iudigne ferentes, se iu partem alteram statuenmt"- Uud das ist doch
begreiflich genug; denu Markward hatte unter den Deut.-.cheu unbe-
strittenes Ansehen genossen, weshalb aber Capparone besonderen An-
spruch auf die Führerrolle haben sollte, war nicht einzusehen, und
durch seine rasche Gewaltthat war gewiss Grund genug zur Rivalität
unter den Deutschen gegeben i).
Diese Spaltungen schienen dem Einflüsse des Kanzlers wieder
neue Bahn zu schaffen. Rasch entschlossen suchten er und seine
Brüder eine Versöhnung mit der Kurie. War er erst wieder im Besitze
der Macht in Palermo, so konnte er trotz der anders lautenden Ver-
sprechungen, die er jetzt dem Papste zu geben bereit war, dem ver-
hassten Brienne um so wirksamer entgegenarbeiten; jedenfalls ver-
hinderte er auf diese Weise am sichersten, dass jener seinen Heereszug
nach der Insel antrat, der allerdings gegen Markward geplant war,
der aber doch auch gegen Capparone noch zur Ausführung kommen
konnte. Der Uebertritt wurde dem Kanzler von Innozenz leicht fje-
macht, nicht einmal die von ihm angebotenen Kautionen für seine
Treue wurden angenommen, da der Papst, wie er sich ausdrückte, die
freiwillige Ergebenheit höher schätzte als die erzwungene 2). Walters
Hoffnungen erfüllten sich aber zunächst nicht ; durch die direkte, wenn
auch nur halbe Auseinandersetzung des Papstes mit Capparone sah er
sich bei Seite geschoben, und erst der Tod Brienne's am 14. Juni
1205, der das Hemmnis einer völligen Ausgleichung des Kanzlers mit
der Kurie aus dem Wege schaffte, bot ihm wieder bessere Aussichten.
Es ist bekannt, wie es ihm dann Ende November 1206 im Bunde mit
dem päpstlichen Legaten Avirklich gelang, durch ein verrätherisches Spiel
das Ansehen des schmählich getäuschten Dipold von Acerra zvir Befreiung
des jungen Königs aus den Händen Capparone's auszunutzen. Seitdem
leitete er wieder die Geschäfte für den nun zwölfjährigen Friedrich;
die legale Regierung schien jetzt erst wiederhergestellt nach fünf-
jähriger Fremdherrschaft und Gefangenhaltung des Königs. Die
schwersten Zeiten waren für den Kanzler überstanden, aber noch galt
') Da wir über Capparone's Persönlichkeit sonst kaum etwas wissen, ist
die Stelle in dem Schreiben Innozenz' III. an die Mönche von Monreale Reg. VI,
93 zu beachten: »Capparonum ad ipsum (den Erzbischof von Monreale) obsiden-
dum adducere minime dubitastis, quem datis uxori suae magnis cupis ai-genteis
et dalmatica de hulla valente plus quam mille tarenos ad hoc induxistis, ut
homines ipsius archiepiscopi caperet, torqueret et mutilaret, et amicos et con-
sanguiueos eius faceret essulare*. Daraus gewinnt man den Eindruck einer
rohen Landsknechtnatur, die Friedrichs Entwickelung wohl nur ungünstig be-
einflussen konnte.
2) Reg. Inn. VF, 71 vom Mai 1203.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs IL 580
es, die wieder gewonnene Machtstellung zu behaupten gegen Capparone,
der aus der Burg von Palermo nicht vertrieben werden konnte, und
gegen dessen Bundesgenossen auf der Insel.
In diese Kämpfe gewährt uns der dritte der unten veröffentlichten
Briefe einen Einblick. Leider bietet er zu wenig Anhaltspunkte, um
Absender und Adressaten zu ermitteln. Der Verfasser ist ein welt-
licher oder geistlicher Herr, der in Palermo am Hofe Friedrichs ge-
weilt hat und eben zusammen mit dem sonst nicht nachzuweisenden
„dominus Pamiorum'- im Auftrage des Königs nach Messina gekommen
ist, um Galeeren zur Hülfe nach Palermo zu schicken; bei Absendung
des Briefes ist das bereits geschehen. Sie haben weiter die Barone
Kalabrieus, insbesondere den Amfusus de Roto, Grafen von Tropea^),
zur Unterstützung des Königs aufzufordern. Es sind also immerhin
wichtige Aufträge, die ihnen anvertraut sind.
Der Adressat ist in einem anderen Theile des sizilischen Fest-
landes zu suchen-); er wird von dem Schreiber mit , dominus meus"
bezeichnet und ist eiu naher Freund des Kanzlers. Falls nicht die
weitere Durchforschung der Sammlung Aufklärung bringt, ist über
unsichere Vermuthungeu nicht hinauszukommen. Man möchte zu-
nächst wieder an Eainald von Capua und seinen Kreis denken. Dass
in dieser Zeit Beziehungen zwischen dem Hofe und Capua unterhalten
sind, geht aus den beiden königlichen Privilegien für Rainald hervor,
von denen das eine gerade mit Mai 1207 datirt ist^). Wäre aber das
Schreiben an ihn oder seineu Vater Peter von Celano gerichtet, so
würde doch wohl auf die Verwandtschaft statt auf die Freundschaft
mit dem Kanzler angespielt sein. Rainald selbst kann es natürlich
nicht verfasst haben, denn wen sollte er ausser Papst und König, die
beide nicht in Betracht kommen, als seinen Herrn bezeichnen? Mög-
licherweise führt die folgende Beobachtung auf eine bemerkenswerte
Spur. In der Briefsammlung finden sich zahlreiche Beziehungen auf
das unweit Capua gelegene Aversa. Insbesondere der Abt Matthäus
von St. Laurentius in Aversa wird mehrfach genannt. Es ist nun
auffällig, dass derselbe eine am 1. Juli 1208 in Paleruio ausgefertigte
Urkunde des päpstlichen Legaten und Kardinaldiakons Gerhard von
S. Adrian unterzeichnet als , Familiär des Königs»*). Hat er etwa in
diesen Jahren längere Zeit in irgend welchen Geschäften in der Um-
ij Vgl. über ihn Winkelm. S. 42 u. 2, 56 n. 2. 72 n. 2 (B.-F. 580).
=) Vgl. am Schlüsse: ,Ad quod magnates ipsarum parcium habebitis ani-
mare*.
3) Vgl. Neues Archiv XXIV, 158.
4) VctI. B.-F.-W. 12326 und Ergänzung zu ß.-F. 597.
590 Karl Harare.
gebimg Friedrichs geweilt, uud stammt von ihm die Schilderung jenes
Briefes? Wir können vorläufig keine bestimmte Autwort auf diese
Frage oreben.
Die geschilderten Kämpfe haben sich jedenfalls im Frühjahr
1207') abgespielt, denn von einer Verbindung Capparone's mit den
Pisanern uud deren Anschlag uuf Palermo im Sommer desselben
Jahres 2) ist noch nicht die Kede. Dagegen hat sich ihm bereits der
toskauische Söldnerführer Kainer von Mauente 3) zugesellt, eiu früherer
Genosse Markwards, der die letzten Jahre auf eigene Faust in der
Gegend von Syrakus gekämpft hatte. Als Dritter im Bunde wird hier
jener Herr von Accarino genannt, der als Kastellan der Burg von
Palermo am 1. Nov. 1201 au seinem Könige Verrath geübt und als
Lohn dafür wohl eine Führerrolle erlangt hatte. Sie hofften jetzt
Palermo, wo, wie so oft, Noth an Lebensmitteln herrschte, zu über-
rumpeln, wie vor sechs Jahren Markward. Für den diplomatischeu
Kanzler ist charakteristisch, dass er jede uunütze Gefahr vermeiden
und den grossen Erfolg der Befreiung des Königs thunlichst nicht
durch das unsichere Kriegsglück in Frage stellen wollte, obwohl die
Seiuigen auf den Kampf brannten. Zu eiuer Schlacht kam es indessen
nicht. Nachdem sie eine Schlappe vor den Mauern erlitten hatten,
liei der die geringen Zahlen der Kämpfer auf beiden Seiten ebenso
bemerkeuswert sind, wie die Menge der getöteten Pferde, so dass man
an ein Turnier erinnert wird, zogen sich die Angreifer nächtlicher-
weile zurück.
Aber schon drohten dem unglücklichen Königreiche neue Gefahreu
von jenseits des Meeres. Mit dieser Wendung des Briefes soll wohl
kaum auf die pisanische Unternehmung angespielt werden, denn dabei
handelte es sich im Wesentlichen um Pisaner, die auf der Insel an-
sässig waren, während die Stadt Pisa offiziell kaum betheiligt war.
Eher ist an die Entwickelung der Dinge im deutschen Reiche zu
denken. Otto's IV. Macht war in schnellem Rückgange begriffen, uud
da Philipp nicht daran dachte, seine sizilischen Ansprüche aufzugeben,
so waren neue kriegerische VerAvickelungeu vorauszusehen. Eine Kunde
davon mochte eben damals nach dem Süden gedrungen sein, und wohl
mit Recht bezieht darauf schon Winkelmann die warnenden Worte,
die Innozenz am 1(3. (?) Oktober 1207 den Baronen des Königreiches
') In seinem Briefe an Friedricli vom 28. Jan. 1207 (Keg. IX, 249) scheint
Innozenz noch niclits von neuen Kämpfen zu wissen.
"-) Vgl. Winkelm. S. 69.
3) Vgl. Winkelm. Philipp S. 125 n. 2; Otto S. 59—61. 67.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 591
zuriefe): Weuu die Dynastie Friedrichs zusammenbreclie, ?o würde ihr
Geschick uocli viel schlimmer sich gestalten, „cum illi procul dubio
regnum sint iuvasuri, qui uec personis parcent nee rebus, simul in
unum Omnibus coufiscatis; sicut iam estis experti, utinam non obliti.
Sera quidem erit et iuutilis poenitentia, cum calamitas irruerit im-
provisa. ünde cum adhuc tempus habetis, provideatis vobis ab ira
Ventura",
Mehr Trost für die Zukunft, als die Opferwilligkeit der Barone
des Reiches, bot indes der immer bedeutender sich entwickelnde und
der Zeit seiner Mündigkeit sich nähernde junge König selbst. Trotz
seiner zwölf Jahre machte er bereits, wie der Schreiber des Briefes her-
vorhebt, an Wissen vollkommen den Eindruck eines gereiften Mannes,
der zwischen Gut und Böse, treuen und ungetreuen Unterthanen wohl
zu unterscheiden und jedem zuzumessen verstehe, was er verdiene. Hier
berührt sich nun unser Schreiben in den Ausdrücken sehr nahe mit
dem vierten der uuten gedruckten Briefe, den ich in Uebersetzung
schon nahezu vollständig iu der Hist. Zeitschr. veröffentlicht habe.
Ich habe der dortigen Verwertung seines Inhaltes hier kaum etwas
hinzuzufüjjen. Doch hat P. Scheffer-Boichorst^) noch einen feineu, in-
dividuellen Zuff, der mir durch die schlechte textliche Uelierlieferung
ento-ano-en war, herausgehobeu: das schon damals hervortretende In-
teresse Friedrichs für die Flotte.
Hier möchte ich nur noch die Frage aufwerfen: Handelt es sich
bei diesem wichtigen Schriftstück um einen wirklichen Brief oder nur
um eine Stilübung? In dem einen Falle würde sich die Ueberein-
stimmung mit dem vorigen Briefe in einigen Worten, die unten ge-
sperrt gedruckt sind, durch die gleiche Verfasserschaft erklären; in
dem andern durch Ausschreiben. Das letztere wäre für unsere Samm-
lung, wie wir schon sahen, nicht gerade ungewöhnlich. Trotzdem
kann ich mich nicht zu dieser Ansicht bekennen, denn so auffallend
eine derartig ausführhche Charakterschilderung in den Briefen jener
Zeit auch ist, sie ist so sachlich gehalten, erweckt so sehr den Ein-
druck, dass sie auf eigener Beobachtung beruht, bringt so viele indi-
viduelle Züge, die mit den Angaben anderer Quellen über Friedrich
übereinstimmen, dass ein Lehrer oder Schüler der Ars dictandi in
Capna oder einer andern Stilschule, der den König nicht persönlich
gekannt hätte, meiner Ueberzeugung nach unmöglich derartiges hätte
schreiben können. Wie er etwa geschrieben haben Avürde, kann ich
zum Ueberfluss an einem andern Stücke unserer Sammlung zeigen.
») Vgl. Reg. X, 141.
-') S.-B. der ßerl. Ak. 1900 S. 137
592 Karl Hampe.
das ich ebeu nur zur Yergleiclumg, nicht seines Inhaltes wegen als
Nr. 5 unten abdrucke. Es steht in Zusammenhang mit dem vierten
Briefe, insofern ein Motiv desselben herausgegriffen und zu einer Stil-
übung ausgearbeitet wird. Der König weist die dort erhobenen Vor-
würfe gegen sein ungesittetes Betragen und seinen allzu freien Um-
gang zurück. Hier ist alles unsachlich, unplastisch, unwahrscheinlich,
alles trieft von Schulweisheit, auch die Ausdrucksweise ist künstlicher,
schwülstiger, verschnörkelter. Wer die beiden Stücke unbefangen hinter
einander liest, wird den grossen Unterschied gewiss empfinden und
daraus um so mehr Vertrauen zu der Glaubwürdigkeit jener Charakter-
schilderung schöpfen.
Nun haben wir in dem dritten Briefe bereits ein Zeugnis dafür,
dass ein unzweifelhaft echtes Schreiben aus der Umgebung des Königs
in Palermo vom Frühjahr 1207 in unsere Sammlung gelangt ist. Der
vierte Brief steht in der Handschrift auf der folgenden Seite, er muss
ungefähr aus derselben Zeit stammen und zeigt stilistische Ueber-
einstimmungen mit jenem. Da liegt doch die Annahme nahe, dass er
von demselben Verfasser geschrieben, vielleicht auch an denselben
Adressaten gerichtet ist. Wir haben es also mit einem wirklichen
Briefe zu thun, nicht mit einer blosen Stilübuug, mochte der Schreiber
auch immerhin das Bestreben haben, die von ihm begehrte Schilde-
rung zu einem kleinen Kunstwerke zu gestalten. Wir sind ihm dafür
nur um so dankbarer und dürfen unbedenklich die uns von ihm
überlieferten Züge für ein Charakterbild des jugendlichen Friedrich
verwenden.
Es sind nur einzelne Momente seiner Kindheit, über die uns die
hier veröffentlichten Briefe Neues mittheilen, aber ich meine doch,
dass sie aufklärende Streiflichter auf eine Kette sonst noch vielfach
dunkler Begebenheiten werfen, die, gerade weil sie die künftige Ent-
wickelung Friedrichs II. vorbereiten, sich über das landesgeschichtliche
Interesse hinaus zu welthistorischer Bedeutung erheben.
I.
Rainald^ enväliUer Erzhischof von Capiia, tlieilt Pa2)st Innozenz IIL
mit^ wie es Markward von Anweüer gelungen sei, sich der Stadt und
Burg von Palermo zu bemächtigen, tritt für den Grafen Gentile von
Manopello ein und erfleht Hülfe zur Befreiung Kimig Friedrichs IIJ).
(Capua, kurz nach 5. JS'ov. 1201).
») Cod. Paris, lat. 11867 f. 136^. ^as Stück trägt ausnahmsweise eine
Ueberscbrift, welche lautet: »Domino (QrTö Hs ) pape de Marc(valdo) a Panor-
mitanis recepto (recepta Hs.)*.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs 11. 593
Magna est in humanis rebus obumbracio vicissitudinis ^), qua dum
leta tristibus et tristia letis federat, multis varietatum fluxibus^) fluctus
seculares alternat. Xondum^), sanctissime'^) pater, in pretorio cordis mei^)
fuerat expleta iocunditas, que post acceptam de incircumcisorum'') hosti-
litate victoriam^) quasi me totum in sollempne gaudium eliquavit''^). Xon-
dum finierat lingua mea benedicere nomen Domini, qui per sancta merita
vestra dederat agoniste vestro^) mirabili gentis apostatricds perfidiam su-
perare, et ecce subito psalterium meum in citharam*^*^) et gaudium meum
versum est in merorem^^), ac leticie magnum iubilum, qui de boni eventus
fuerat uovitate conceptus^^), supervenientis gemitus amaritudo i-epresscit^^).
Pro dolor, die Lune V. Novembris huius P. soldenarius W(illelmi) 1*)
Franciscii biduanis laboribus equore navigato, cuius forte remigium ad
hoc ^5) tam prospere velificavit Altissimus, ut res, quam de rege nuncia-
turus erat, celeri ad tutorem^^) regni nuncio perveniret, ex Panormo^")
ad partes, in quibus babito, transmigravit, tristi nimis et certa relacione
me instruens, quod, cum bomo ille inebriatus ealice ire Dei, perfidus
M(arcvaldus) favore vulgi defectu necessitudinum et torpore^^) famis astricti,
nichilominus etiam G(ilberti) de Monteforti et Gualterii Mazariensis in-
stinctu, XVo 1^) kal. Novembris fuerit in Panormum cum suis viribus in-
troductus, postmodum ita est per subsequentes dies XV machinatus, quod,
quamvis comes G(entilis), qui se de tam dampnifica (proditione) ^^) dure
gerens in Castello Maris pro regis tuicione receperat tamquam fidelis et
germane labis piaculo non infectus, ipsius nequam et suorum complicum
niteretur propositum inpedire, utpote qui, nisi propter omnium-^) corrup-
telam et conpacta prodicionum flagicia titubasset, oppositi sibi Martis ob-
viasset obstaculo et confortati^^) cum eo pugnam certaminis iniisset^'^), —
B. de Accarino castellanus^^^ palacii et socii sui eidem--^) M(arcvaldo)
regem et palacium et prefatum W(illelmum) Francisium magistrum regis
die-^) festi Sanctorum omnium^^^, qui-') eos^s) destruant, hora tercia pro-
diderunt.
Heu, heu, verba lacrimas^^) provocantia refero, luctuosos^*^) quidem
excitantia^ ^) gemitus, pios^^) sortiri digna conpassione affectus, que nimirum
ferrei cordis esset ^3) absque dolore dicere et inhumane duricie sine spiritu
conpassionis audire. Cum foret-*) a malefica custodum fraudulencia puer
') Vgl. Jac. 1, 17. -) Folgt f getilgt am Ende der Zeile Hs.
3) Xonquam Hs. *) So doch wohl statt ,si quis* Hs. =) mea Hs.
") Nur Anlehnung an die biblische Ausdrucksweise.
') Der Schreiber, durch das vorhergehende »acceptam* offenbar irre ge-
macht, schrieb »acceptoriam«. **) eliquabit Hs. ^) agonista vestra Hs.
10) cithara (über dem h noch ein kleines i) Hs. 'i) Vgl. Job 30, 31.
12) folgt ,et« Hs. *3) Derartige orthographische Eigenthümlichkeiten
der Hs. behalte ich bei. ^*) Vgl. oben S. 583 n. 2. 's) hec Hs.
Iß) parnormo Hs. ") corpore Hs. ^^) So wohl sicher zu
lesen statt des ähnlichen ,XXo« der Hs. '») So oder ähnlich zu ergänzen.
20) omnum Hs. 21) confortunati Hs. 22) uigget Hs.
28) castellus Hs. 24) eadem Hs. 25) diel Hs.
2«) omnium Hs. 2?) q Hs. 28) gas Hs.
2f') lacrimarnm Hs. ^") luctuosi Hs. ^i, excitativa Hs.
32) pii Hs.; vgl. unten: »piuui habentes — cum compassione respectum«.
33) essent Hs.
3-») Cöforet Hs.
Mittheilungen XXII. 39
gg^ K a r 1 H a ra p e.
proditus, et in intimo^) palacii^) penetrali^) a querenti animam eius
mitis regulus interceptus, mox, ut vidit sibi captivitatis articulum inminere,
quia^) et etatis proprie inbescillitas et protospatarum^) viriumß) de-
stitucio facultatem^) ab eo defensionis excluserat, cernens se barbaris
datum vinculis, qiii adhuc demulcendus erat puerilibus fescenniis, armorum
vice lacrimis est se tutus, et sub boni preludio regnatoris vigorem nesciens
regalis animi diffiteri, quasi mons^) tangi a bestia dedignatus, capiendus
in capientem'-') insiliiti") et manus prout poterat christum Domini teme-
rantis infrinxit^i). jj^Je quoque regali pallio se diffibulans, vestimenta
propria dolens scindit, et carnes teneras scalpencium^^) scalpvis unguium
laceravit.
Tunc autem comes G(entilis) memorato castello fidis custodibus dere-
licto Messanami3) venerat, quo non ob aliud raciocinioi^) meo ipsum
pervenisse conicio^^), nisi ut eidem castello victualium, quibus admodum
indigebat, oportuna stipendia procuraret. Nam a predicto nuncio, qualiter
aut quid venerit, in veritate non potui sciscitari. Hec autem, que de
eodemi6) comite protuli^^), non ut sub veritatis nominell) intelligam vel
intendam eum laude revelacionis extollere ^ 9) aut quominus vos eam, quam
de ipso habeo^o), conscienciam habeatis, annuncio, sed ut vobis subcinctam
seriem relate patefacerem^i) veritatis, quia nunquam sie 2-) michi carnis affi-
nitate coniungitur, ut plus de ipso a me caro quam Spiritus diligatur,
nee credatis, si placet, favore michi esse carnis et sanguinis revelatum, si
de ipso, cuius de^s) fide bona dant opera testimonium, non nisi boni animi
colligo argumentum.
Cum igitur in tanta malicie^^) novitate tocius periculum regni iaceat,
per quod et vehemencius hostis furere et pusillanimis populus despera-
bilius poterit ventilari^^), ante conspectum vestrum pulvis et cinis ego
rogare audeo et sub ea, que multa presumit, fide consulere, quatinus ad
miserabilem captivitatem, in qua regio teneritatis infancia detinetur, et
rapta pupilli iura pium habentes — quod et facitis — cum conpassione
respectum, super hiis dignemini renovatis anxietatum curis^e) intendere et
familiari preceptore^^) Deo, quem^») facie ad faciem^s) intueamini, de
1) intinia Hs. ^) pallacii Hs. *) penetralia Hs.
4) quiai Hs. ^) So doch wohl statt ,prospatarum* Hs.
6) iurium Hs. ') facultatum Hs.
5) Nämlich der Sinai, mit Beziehung auf Exod. 19, 12 und Hebr. 12, 20.
In meiner Uebersetzung dieses Stückes in der Histor. Zeitschr. Bd. 83 hatte ich
diese Beziehung noch nicht erkannt und falsch emendirt. ») capiente Hs.
jo) Dies und die folgenden falschen Perfecta: »infrinxit« und »scindit* sind
doch vielleicht schon vom Verfasser geschrieben.
1») Eine derartige Anwendung biblischer Ausdrücke und Vergleiche auf
die Majestät des Herrschers ist also nicht allein für die spätere Regierungszeit
Friedrichs II, charakteristisch, wie man wohl gemeint hat, sondern geht schon
auf ältere Traditionen zurück. '-) calpencium Hs.
13) Messanum Hs. »*) raucinio Hs. 'S) convicio Hs.
»''') In der Hs. »quedem"' statt ,que de eodem*. ") peculi Hs.
18) So vielleicht zu bessern statt »sibi veritati nomen* Hs.
19) Vgl. ähnlich 2. Cor. 12, 7. =<>) habetis Hs. «q patefacere Hs.
22) si Hs. 23) fehlt Hs. ") ^m Schluss ein zweites e getilgt Hs.
25) veutillare Hs. ^6) curia Hs. 27) preceptum Hs.
28) quam Hs. 20) Vgl. 1. Cor. 13, 12.
Ans der Kindheit Kaiser Friedrichs IL 595
ipsius erepcione^) conferre. Liberacionera tribulate familie, quam proprius
noscitm- prepedire reatus noster, de manu Domini sie acceleret interventus,
ne per morose dilacionis licenciam dominatus pestilens invalescat et — pro
nefas! — cum interientis^) regis interitu^) regnum angustiatum inte-
riat'-^), quia preter omnem tyrampnidem, quam in occupandis civitatibus
vel castellis posset idera perfidus excercere, de vita regis magis timendum
est, que, quanto gemens est plus in arco posita, pocius peremptorie suc-
currendi sibi vobis et zelantibus pacem eius inducias interdicit, quoniam
lupi dentibus agni simplicitas male redditur et sanguis pueri in manu eius,
qui sitit eum, pessime commendatur. Me vero, quod^) vultis^) facere,
apostolicis si placet litteris instruatis, quia, quamvis sim in semita man-
datorum vestrorum sedulus, cupio tamen esse de voluntate vestra semper
et frequenter instinctus.
II.
Rainald, erwählter Erzbischof von Capua, erbittet von seinem Vater,
Grafen Peter vo7i Celano, die Bestrafung eines Verläumders, theilt ihn
den Zug Walters von Brienne gegen Salerno imd den Tod Markwards
mit und fordert ihn auf im Dienste des Königs in die Ereignisse ein-
zugreifen'^).
Ende Sept. 1202.
Si circa nos patris aifectum geritis, si causam^), que nobis fit, vestram
iniuriam reputatis, modo videre volumus et^) experiri. Quod^) enim hacte-
nus ita circa nos amorem affectionis paterne celastis^), ut rigidam naturam,
prout tanto principi convenit, rigidis moribus exprobantes neque amore
filii frangeremini neque per ostensionem iumoderati amoris insolescendi
materiam filio prestaretis, factum est, ut consencientes aversarii nostri
simul contra nos non dubitent se opponere, arbitrantes, ut filium sine 9)
patre possent iniuriis provocare. Ecce siquidem allevatus et nutritus vester
talis contra nos in superbie fastum elatus, preter alias multimodas con-
tumelias, quibus irreverenter nos affecit, nuper ita cum abbate S. S.^o) est
malignatus, ut hoc mendacium de nobis non timuit fabricare, quod nos
nuncium domini pape de domo nostra fecerimus minus deeenter eici^') et
acriter verberari. Quod utique facere nullo modo attemptasset, nisi quia,
sicut hoc iactitat, ita credit, quod videlicet vos parum aut^-) nichil penitus
nos ametis. Licet igitur de re ista non tarn contra ipsum, quam 1 3) contra
vos movendi materiam habeamus, qui tam ei, quam multis aliis recalci-
trandi nobis et nos ut non vestrum filium diligendi audaciam prestitistis,
credentes tamen, quod hoc non parum debeatis ad animum revocare, paterni-
tatem vestram modis quibus possumus deprecamur, quatinus prefatum S.^'^)
de tante^^) presumtionis excessu taliter castigetis, quod, qui de operibus
1) erincone Hs. 2) go Hs. ^) interitum Hs.
*) In der Hs. auf der Rückseite des irrthümlicherweise nicht mitgezählten
Blattes, das auf fol. 138 folgt. ^) causa Hs. ") fehlt Hs.
') So Hs.; besser vielleicht »quia*. ») celestis Hs. '•') suum Hs.
»0) S. s. Hs. »') eaci Hs. ^^) an Hs. ^") quantum Hs.
«•*) So Hs. ; der obige Abt ist natürlich nicht gemeint. '^) detempte Hs.
39'
-gg Karl Hampe.
nostris piguit^) neque prout debuit vestra^) beneficia recognovit, casti-
(^acionis vestre severitate macrescat et pena possit docente cognoscere,
qmnte temeritatis fuerit nos taliter irritare.
Comes vero G(ualterus)^), qui nuper a Salernitanis vocatus illuc
accesserat, nuper rediit Beneventum et nil aliud ibi fecit, nisi quasdam
vineas populatus. De Marcvaldo vero noveritis, quod, sicut alia vice
misircus, pro certo est a presenti luce substractus. Verum quia tempus
innuit et omnia sunt in oportuno ordine constituta, vobis noscitur expedire,
ut-*) ad partes^) istas quantocius descendatis, quoniam sine dubio de
servicio regio, salute regni»^). liberacione filii et incremento vestro meliora,
quam') superari valeant, facietis.
III.
Ein rngenannter aus der Umgebung Friedrichs IL t heilt seinem
Herrn mit, dass ein Angriff C(q)parones und seiner Genossen auf Pa-
lermo zurückgewiesen sei, und fordert ihn auf, dem bedrängten Könige
Hülfe zu leisten^).
' ^ Frühjahr 1207.
Quia in letis rumoribus et prosperis successionibus domini can(cel-
larii), predilecti amici vestri, et dies vobis letus oritur et salutis recipitis
incrementum, noveritis ipsum incolumem et Sanum existere ac^) continencia
prospera gratulari. Qui pro bono regis et regni non dormiens nec^o) dor-
mitansii) ad ea semper invigilat, que ad commune bonum debeant pro-
venirei^). üt autem multa silentio transeantur, que sibi post recuperatum
regno regem et, ut verum fatear, redditum regi regnum prospere^a) dante
Domino °successerunt, novitej- W(illelmus) Cap(paronus), Eay(nerius) de
Man(ente), B. de Accar(ino) cum eorum complicibus congregati sunt et
convenerunt obsidere Panormumi^), credentes nostros victualium inopia
superare et se victos superesse victores. Cumque quadam dierum venissent
supra molendinum de Eoin.i^) et adi6) obprobrium et contumeliam nostro-
rum facerent quosdam ludos, nostri^') invito cancellario protinus exeuntes,
comitem ßayner(ium) de loco, ad quem venerat, fugaverunt, cui eins com-
plices illico succarrentes contra nostros fecere insultum, et cum essenti«)
numero ducenti loricati et ultra et nostri non essent nisi quadraginta,
multitudo eorum paucitate nostra extitit superata, ita quod remanserunt
13) pio-ere persönlich gebraucht wäre wohl möglich; doch ist die Lesung
unsicher; ili der Hs. steht über p ein Haken, so dass man auflösen müsste
»preiguit* od. dgl. ,■,-,. j j.
14) Hier wie an anderen Stellen kann man schwanken ob nostra oder vestra
zu lesen; in der Schrift ist Beides nicht von einander zu unterscheiden, ebenso
nos, vos etc. , tt r. • ti„
•n (n-af von Brieune. *] et Hs. ') patres Hs. ''•) regi Hs.
7) In der Hs. das paläographisehe Zeichen für quia.
8) Mit diesem Stücke beginnt der Abschnitt der Hs., welcner die Bnet-
sammlung enthält, auf fol. 114 verso. ») et ac Hs. '«) ne lis.
H) Vgl. Psalm 120, 4. Isai. 5, 27. ''^ pervenire Hs.
'3) So doch wohl statt .pro spe«, das am Rande von derselben Hand nach-
getragen ist. •^) Panormi Hs. •^) So Hs _ ^ iehlt Hs.
"'-] So wohl aufzulösen statt ,N.« Hs. '*) eet Hs.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 597
in campo tres milites interfecti, XX dextrarii occisi et quidam^^) octoginta
€qui letaliter vulnerati.
Sequenti vero die nostri de facta vel habita victoria plurimum ani-
mosi, renitente et invito cancellario se parai-unt^'), qui recuperatum regem
belli casibus non duxerat committendum ^) et de victoria certus nolebat
committere se inceriis^). Tarnen audientes hostes, quod sie nostri essent
ad prelium animosi, de nocte non sine spoliis castra turpiter reliquerunt^), et
qui nostros venerant obsidere, sie a nostris turpiter sunt repulsi. luterea
dominus Pamiorum de latere et mandato regio et ego cum eo Messanam*^)
venimus, et ut mitteremus subsidium galearum, quod in discessu latoris
presencium factum est, et^) ut comitem Amfusum et alios magnates Ca-
labrie ad subsidium regium citaremus, cui amodo fideles eius deesse non
debent, cum iam perfecte noverit compensare merita singulorum.
Super hiis vobis tamquam domino meo verum veritatis verbo con-
fiteor*') : tam annos suos sciencia superavit, sie virtute etatis sue
tempus explevit, ut in eo inveniri non possit, nisi quod vir um per-
fectum deceat aut adultum. Est ei amodo sine dubitatione aliqua ser-
viendum, cum per se inter fideles et infideles diiudicet et bonum a malo
discernat'). Ad quod magnates ipsarum parcium habebitis animare^), cum
presens necessitas") vos impellit. Nam cum nondum bostis defuerit^o),
trans mare quoque, sicut^^) ad vestram noticiam estimo pervenisse, nove
clades regno misero preparantur, utinam super bostium capita reversure
ad liberacionem nostram et confusionem ipsorum !
IV.
Derselbe schildert Aeusseres, Charakter und Beschäftigungen des
jugendlichen Friedrich 11.'^-)
etwa 1207.
Cum ex diversitate narrancium de moribus regis^^), statura, forma
et gestis ipsius diu suspensam tenueris ab incerto sentenciam, horum de-
sideras meis ad te litteris accessuram^^). Sed quidem cum egeret exac-
tiorisi^) stili cura describi, affectu tarnen tue dilectionis inductus facturum
me censui tanto diligencius, quanto libencius tue cupio obsequi voluntati.
Staturatn igitur regis nee brevem intelligas nee maiorem, quam
tempus etatis exposeat. Illud tamen in eo^^) natura^') munus^^) adiecit,
quod in solido corpore robusta menbra formasset, quibus ad omnem actum
forcior indoles perseveret. Nusquam quietus, diera assiduis actionibus
*) quibusdam Hs. 2) nämlich zum Kampfe. ^) comittendum Hs.
•») Am Schlüsse ein s getilgt. *) relinquerunt Hs. ^) Messenaü. Hs.
") Statt »est et* hat die Hs. .erat*. «) So wohl statt »confitear* Hs.
**) Aehnliche Wendungen auch in Papstbriefen, z. B. Inn. Reg. IX, 158
vom Sept. 1206: »sciensque reprobare malum et eligere bonum, unicuique possit
pro meritis respondere*. '<>) animate Hs.
") necessarias Hs. 12) deffuerit Hs. ^^) sint Hs.
'*) In der Hs. fol. 115. i^) regiis Hs.
1^) Es scheint vor »accessuram* ein Wort wie »notitiam* oder »certitudi-
nem* ausgefallen zu sein. i') exactoris Hs.
''') »meo* statt ,in eo* Hs. 1») nature Hs. 20) fumus Hs.
598 Karl Hampe.
inplet, et quo auctior iiat exercitio^) virtus, ad omnem usum et discipli-
nam araiorum agile corpus exercet- Nunc tractat arma, nunc gestat-'),
modo exerto^) gladio, quo nichil siln familiarius habet, eff'eratur in vultum
velud mendaciam-^) ferientis iturus-'), Implere arcus, destinare sagittas
tarn bene didicit, quam sepius facit. Electioribus gaudet equis atque
prepetibus"). Quos frenis urgere, ad cursus mittere neminem duxeris')
melius scire quam regem. Sic denique ad omnem exercitatus experien-
tiam militarem mutuis semper actibus diem conducit in noctem totumque
sequentis vigilie tempus armate deducit historia«),
Ceterum huic accedit regalis dignitas, vultus et maiestas inperiosa
regnantis, forma quidem venusti^) decoris, leta fronte conspicuus, letiori-
bus oculis, aspectu desiderabilis, vultu alacer, animo acer, ingenio docilis,
moribus tarnen alienis atque ineptis, quibus eum non natura, sed conver-
sacio rudis instituit. Sed indoles regia, suai«) natura facilis in meliora
componi, quicquid ineptum acceperit, paulatim usu meliore transmutet.
Hiis adiacet, quod monitoris inpaciens, libere voluntatis capescit^) arbi-
trium et, quantum videri potest, deforme sibi existimat vel tutore regi
vel puerum pro^^) rege censeri, quo fit, ut excusso tutoris regimine ple-
rumque regios excedat indulta licencia mores et usu publice conversaciouis
maiestatis minuat vaga discussip numen.
Sic tamen precurrit'^) in eo virtus etatem, ut ante seien cia
preditus, quam viri*) adultus, sapiencie munus acceperit, quod fuerat
per iucrementa temporis accessurum. In eo igitur nee annorum numerum
computes, nee tempus etatis expectes, qui iam implet scientia virum
et induit maiestate regnantem.
V.
Ein König (Friedrich II.) vertheidigt sich gegen die in dem vorigen
Schreiben erhobenen Vorwürfe ^^).
Stilübnng.
Cuperemus fidelitatem vestram ea de nobis credere vel optare, que
honori nostro competerent et sinceritatem vestram nobis merito commen-
darent. Si enim etati nostre generosa virtus se preficit, non sine gloria
vestra laudibus nostris accedit, quia gaudium debet esse subiectis, quibus
princeps nascitur generöse virtutis. Sed in contrarium vestra votai*^)
ferentes illud nobis detrahitis crescentis gracie munus, quod etatem nostram
sensu et meritis anteimus. Sectari quippe nos pueriles inepcias dicitis
') exertio Hs.
") Hier scheint eine Zeile übersprungen zu sein ; da zwischen , tractat"' und
»gestat« doch kein rechter unterschied besteht, fehlt zu , gestat« ein Objekt,
und dem folgenden ^modo« hat wohl auch ein anderes ^modo* entsprochen.
s) So wohl statt ,ex arco« Hs. ■») mdaciam Hs.
5) eff'eratur — iturus ist so verderbt, dass ich eine sichere Emendation
nicht weiss. Statt »in vultum« ist vielleicht »multum«, statt »mendaciam« »in
faciem«, statt »ferientis« »servieutis«, statt »iturus« »icturus* zu lesen.
") prepedibus Hs. ") dextris Hs. ») armata deducit. Historia Hs.
s) venuste Hs. >0) sub Hs. ") So = capessit Hs.
'-) So oder ähnlich statt »de« Hs. ^^) prcurrit Hs. >*) quamvis Hs.
IS) In der Hs. fol. 117. i") iusta nota Hs.
Aus der Kindheit Kaiser Friedrichs II. 599
nee habere discrecionis ydoneuni ad regni regimen intellectum. Quod
forte verisimili posset argumento presumi, si perenni sollicitudini^) incu-
bantes, quo more potuerit vicium raritas operire, nos productio rarius
manifesta proferret. Verum spreta illa raritate videndi, qua regum numen
adorant, iugiter cum fidelibus nostris mansuetudinis uostre dignitas con-
versatur, quia publice conversacionis querimus usum, non-) fastum, nee
augmentum magnitudinis arbitramur insolenciam^) potestatis. Qualis igitur
indoles nostra discrecione ae virtutis experiencia preferatur, ab liiis ex-
plorata veritate*) cognoscitur, quibus familiaris presencie copia non negatur.
Hiis etiam adicimus mandata nostra, qua eveniunt^), rebelli quadam pre-
sumptione contempni, quod alio quam nostro dicantur arbitrio iussa disponi,
quasi turpe vel absonum fore credatur, si, quod agi volumus, eonsilio
inperemus, si discreta racione fidelium seria conceditur necessitas iuben-
dorum. Regnorum quidem integritas non tarn armis defenditur, quam
eonsilio gubernatur, nee diu potestas proficit, qua ineonsulta mente dispo-
nit. Expedit igitur principi magno elaeti viros habere consilii, quibus
tueius ineumbat regni cura fidelibus et ordinata axeat institucio manda-
torum. Quodsi danique incredulitas vestra laudare indolis adiuta men-
dacio iam adulte virtutis^) augmenta diffinit, aliqiios'') transmitti decerni-
mus eerta de ore nostro mandata sumpturos, quique explorate virtutis vel
veritatis noticiam indubitata vobis fide faeturi, quid de nobis seneiant,
expeetacioni vastre diliganter exponant, ut eognita per eos veritas in vobis
arguat, quicquid falsa opinionis error aecusat.
') So vielleicht statt »hereneum sollicitudinis« Hs. ; der Satz bleibt immer-
hin sehr gekünstelt.
2) Folgt noch einmal »publice* Hs.
3) insolerciam Hs.
*) So wohl statt jvarietate'' Hs., vgl. unten : , explorate virtutis vel veritatis
noticiam*.
5) veniunt Hs.
ß) virtutes Hs. Sonst ist wohl keine Aenderung in dem allerdings sehr
gekünstelten und unlateinischen Satze vorzunehmen: »diffinit laudare (= be-
schränkt, zu loben) augmenta iam adulte virtutis, adiuta mendacio indolis*.
'') So verbessert in der Hs. aus »aliquot*.
Ein antiiiabsbiirgischer Fürsteiibiiiid
im Jalire 1292.
Von
Alfons Dopsch.
Die Neugestaltung Südostdeutschlauds, wie sie öich von der Mitte
des 13. Jahrhunderts ab, begünstigt durch die Ohnmacht der Reichs-
gewalt, vollzog, darf unzweifelhaft als eine der folgenschwersten Ent-
wicklungen des Mittelalters betrachtet w^erden. Indem sich hier eine
gewaltige Territorialraacht erhob, die in geschlossenem Machtbereich
von den Quellen der Elbe bis zur Adria gebot, musste das Schwer-
gewicht derselben die Geschicke Deutschlands massgebend beeinflussen.
Kein Fürst in Deutschland kam Ottokar von Böhmen im Jahre 1273
an Macht gleich, da er zu seiner beträchtlichen Hausmacht, Böhmen
und Mähren, das Erbe der Babenberger (Oesterreich und Steier), sowie
jenes der Spanheimer Herzoge (Kärnten imd Krain) in Besitz ge-
nommen, endlich aber auch noch Eger uud friaulische Gebiete gewonnen
hatte. Dass die deutschen Fürsten sich der im Osten drohenden Ge-
fahr bewusst waren, brachten sie mit der Wahl Rudolfs von Habs-
burg deutlich zum Ausdruck, Sie liehen ihm auch die henöthigte
Kraft, um die lediglich auf das Princip der Macht aufgebaute Terri-
torialgewalt im Rechtswege auf ihren aUen Umfang einzuschränken.
Die thatsächliche uud unangefochtene Entwicklung von Decennien
ward damit rückgängig gemacht. Kein Wunder, dass der machtstolze
Böhmenkönig sich dagegen auflehnte uud nachdem er zunächst, un-
sicher des Ausganges iu letzter Stunde sich gebeugt (1276), dann
neuerdings an die Waffen appellirte (1278). Ihn zu besiegen aber
vermochte Rudolf nur dadurch, dass er all' die oppositionellen Elemente
Ein antihabsbuvgischer Fürstenbund im Jahre 1292. ßOl
gegen des Böhmeu Herrschaft für sich gewauD : die eifersüchtigen
Nachbarn, Baieru und Ungarn sowohl, wie nicht minder die Kirche,
Salzburg voran, und den murrenden Hochadel in den österreichischen
Ländern. Das Geschick begünstigte Rudolf. Ottokar fiel auch selbst
in der entscheidenden Schlacht. Sein Nachfolger aber in das also be-
schränkte Erbe war sieben Jahre alt! Ob sich, wenn Ottokar seine
Niederlage überlebt hätte, die Zurückschraubung der böhmischen Macht
auf ihre alten Grundlagen so leicht vollzogen hätte? Mehr als die
Hälfte seines Reiches war ihm abgesprochen worden. Es gelang König
Rudolfs kluger Politik, den Grosstheil dieses Besitzes zur Begründung
einer starken Hausmacht seineu Söhnen zuzuwenden. Und den Rest,
Kärnten, erhielt der Schwiegervater seines Sohnes, Meinhard von Görz-
Tirol. Begreiflich, dass sich dagegen die Opposition jeuer von neuem
regte, die früher schon, seit der p]rledigung dieser Länder, Ansprüche
darauf geltend gemacht hatten — Baiern zunächst, aber auch der
andere Nachbar, Ungarn. Sollte Böhmen allein, der Hauptbetroffene,
sich ruhig in die neue Ordnung der Diuge ergeben? Relativ frühe
schon, in Anbetracht der Jugend des neuen Herrschers, wurden An-
sprüche auf den Besitz von einstens erhoben. Der ehrgeizige Stief-
vater Wenzels IL, Zawisch von Falkenstein, hat den König sofort dafür
zu erwärmen gewusst, sobald er auf ihn den massgebenden Einfluss
gewonnen. Nicht erst 1292, wie man früher meinte, bei der Wahl
eines neuen deutschen Königs, sind diese Bestrebungen hervorgetreten.
Noch bei Lebzeiten Rudolfs, seines Schwiegervaters, werden sie ersicht-
lich. Allerdings scheint mau sich böhmischerseits, solange Rudolf
lebte, mit Ansprüchen auf Kärnten begnügt zu haben. Sie sind, wie
ich meine, 1285 für die definitive Lösung der Kärnten-Krainer Frage
entscheidend geworden i). Und von da ab wurden sie in den folgenden
Jahren immer wieder geltend gemacht, wie sehr auch Rudolf selbst
zu vermitteln suchte. Ein entschiedener Antagonismus zwischen Böh-
men und Albrecht vou Oesterreich tritt zu Tage, der fortlaufend zum
Nachtheile des letzteren wirksam wird. Das hat Oswald Redlich klar
und überzeugend entwickelt '^). Eben durch diese seine Ausführungen
ist denn auch die Haltung erst in's rechte Licht gerückt worden, die
Wenzel IL bei der Wahl Adolfs von Nassau einnahm. Dass. er damals
gegen den Habsburger Albrecht, seinen Schwager, zu Gunsten Adolfs
im entscheidenden Moment den Ausschlag gegeben^), war vor allem auch
1) Vgl. meine Ausführungen darüber im Arch. f. österr. Gesch. 87, 1 ft.
2j Zur Gesch. d. österr. Frage unter Kg. Rudolf I. Mitth. d. Inst. Erg.-Bd.
4, 133 ff.
3) A. Busson, Die Wahl Ad olfs von Nassau Sitz.-Ber. d. Wiener Ak. 114, 9 ft'.
ß02 Alfons Dopsch.
durch die Hoffuuug begründet, mit Hilfe des neuen deutsehen Königes
seine Ansprüche auf den alten ottokarischeu Besitz realisiren zu können.
Die Versprechungen, welche Adolf kurz nach seiner Wahl dem Böhmen-
köuige urkundlich zusicherte, lassen keine andere Deutung mehr zu i).
Im Zusammenhange mit der Wahlcapitulation, die Adolf Siegfrid von
Köln gegenüber eingieng -), bezeugen sie, dass Adolf sich verpflichtete,
Oesterreich als erledigtes Reichslehen zu betrachten und den Ansprüchen
Wenzels von Böhmen auf die Herzogthümer Oesterreich, Steiermark
und Kärnten, sowie deren Zugehör — d. h. vom böhmischen
Standpunkt aus auch K r a i n ^) — Eecht zu schaffen. Wie dieses Ver-
sprechen gemeint war, erhellt deutlich aus den folgenden Sätzen der
betreffenden Urkunde. Denn wenn auch Adolf da zuvörderst einen
Vermittlungsversuch bei Albrecht und Meinhard von Kärnten in Aus-
sicht stellte, so konnte, falls das überhaupt ernst gemeint war, über
dessen Aussichtslosigkeit wohl kaum ein Zweifel bestehen. Die zu-
gleich im Anschluss daran gegebene weitere Zusage Adolfs aber ver-
heisst Wenzel von vorneherein ein „günstiges und mildes" ürtheil auf
Grund der Beweismittel, die er alsdann vorbringen sollte*).
Lässt sich daraus m. E. entnehmen, dass Wenzel IL von Böhmen
im Jahre 1292 thatsächlich auf die Gesammtheit der Länder Ansprüche
erhob, die sein Vater Ottokar früher innegehabt hatte, so wird man
') Die entscheidende Urk. bei Preger, Albrecht von Oesterreich und Adolf
T. Nassau 2. Aufl. S. 50. Die ältere Auflassung, als ob damit eine Forderung
nach dem Erbe von Albrechts Neffen Jobann gemeint sei, hat zuletzt noch
Th. Lindner, Deutsche Gesch. unter den Habsburgern und Luxemburgern (1273
— 1437) 1, 93 f. vertreten. Nach den Ausführungen Redlich's a, a. 0. wird sie
wohl kaum mehr zu halten sein.
-) Die Urk. vom 27. April 1292 bei Ennen, Quell, z. Gesch. d. Stadt Köln
3, 326.
3) Der Wortlaut der Urkunde: super ducatu Austrie, Stj-rie et Karinthie
et pertinenciis eo rundem will nicht übersehen sein. Zur Zeit Ottokars
konnte Krain als Pertinenz des Kärntner Herzogthums angesehen werden. Er
selbst hat sich, da er das Erbe der Kärntner Herzoge in Besitz nahm, auf Grund
des Spanheimer Besitzes in Krain den Titel, , dominus Carniole' beigelegt. Vgl.
meine oben cit. Abhandlung Arch. f. österr. Gesch. 87, 17.
•*) Inter illustres principes nostros Wentzelaum regem Bohemorum, mar-
chionem Moravie, ducem Cracovie et Sandomirie ac Albertum Austrie et Mein-
hardum Karinthie duces infra tunc et festum Epiphanie proximum exnunc viam
composicionis amicabilis attemptabimus bona fide ; quam si torte nequiverimus
invenire infra terminum prelibatum, extunc infra anni spacium prefato regi Bo-
hemorum super hiis de prefatis ducibus iusticiam faciemus, receptis probationi-
bus regis Bohemorum, secundum quod instrumentis, testibus ac aliis documentis
legitimis nos poterit edocere, et in hiis sibi erimus iudex favorabilis et
.b e n i er n u s.
Ein antihabsbuvgischer Füvstenbund im Jahre 1292. gQS
auch die Frage sich ernstlich vorlegen müssen, wieso es denn kam,
dass der Böhme gerade damals seine alten Forderungen so hoch
spannte. Sie scheint mir mit dem bisher gebotenen einfachen Verweis
auf die Unterstützung von Seiten Adolfs nicht genügend beantwortet.
Konnte das an sich schwächliche Königthum des Nassauer Grafen,
zunächst auch noch uugefestigt, gegenüber der grossen Hausraacht
des habsburgischen Oesterreichers und dem mit ihm verbündeten
Käruter Herzog, der über die ansehnlicheu Görzer Hilfskräfte verfügte,
dafür trenüo-ende Garantien bieten? Oder war es dem König von
Böhmen nur um eiue formelle Anerkennung jener Ansprüche seitens
der dazu verfassungsmässig berufenen Eeichsgewalt zu thun, so etwa
wie einst sein Vater, Ottokar, sich von König Richard (1262) mit Oester-
reich und Steier hatte belehnen lassen? Aber hier fehlte ja noch der
damals vorhandene factische Besitz dieser Länder.
Man hat diese Fragen bis jetzt kaum aufgeworfen. Verrauthlich
deshalb, weil man annahm, dass jene Ansprüche nur eine vorübergehende
Bedeutung und keine weiteren oder tiefergreifenden Folgen gehabt
hatten. Das einzige Moment, das bisher zur Erklärung dafür vorgebracht
wurde, kann doch wohl kaum genügen. L. Schmid hat nämlich darauf
verwiesen, Wenzel habe für die höchste seiner Forderungen, die Heraus-
gabe der Herzogthümer Albrechts, „die alte Rechtsansicht für sich"
gehabt, „dass, wie es auch früher im deutschen Reich gehalten worden,
Albrecht nach erlangter Krone die von ihm zu Lehen getragenen Herzog-
thümer nicht behalten konnte i)". Das ist gewiss bis zu einem ge-
wissen Grade richtig. Wir wissen auch jetzt, dass Albrecht selbst
noch zu Lebzeiten seines Vaters, bereits im Jahre 128(3, da er hoffte,
zum Könige gewählt zu werden, eiue solche Cession seiner Herzog-
thümer in Aussicht nahm •^). Dass aber diese jedenfalls seinem Hause
erhalten bleiben sollten und Albrecht nicht gewillt war, sie dem Böhmen
auszuliefern, hat Schmid bereits selbst mit zutreffeuder Begründung
ausgeführt.
Eiue Beantwortung jener Fragen zu ermöglichen, wird es noth-
wendig sein, die allgemeine Lage von damals und speciell die Verhält-
nisse, in welchen Albrecht von Habsburg sich befand, näher iu's Auge
fassen. Dass dieselben keine rosigen waren, ist allgemein bekannt und
oft genug dargestellt worden 3). Man weiss, wie gefährlich in seinen
>) Die Wahl des Grafen Adolf v. Nassau zum röm. König 1292 (1870) S. 39.
2) Vgl. die von mir in den »Festgaben zu Ehren Max Büdingers"' (1898)
S. 223 veröffentliche ürk. Albrechts vom 26. Juli 1286.
s) Vgl. darüber A. Huber, Gesch. Oesterreichs 2, 41 ff. und die daselbst
cit. Spezial-Literatur.
gQ4 A 1 f 0 n s D 0 p a c h.
Landen selbst, der Steiermark, sieh im Winter 1291 auf 1292 der
Aufruhr erhob und die Empörung des Adels dort auswärts bedeut-
same Unterstützung fand. Das Erzbisthum Salzburg und der in
Kärnten und Steier reich begüterte Graf Uh-ich von Heunburg war
jenem verbunden und auch der alte Gegner Habsburgs, Niederbaiern.
ZOO- ihnen zu Hilfe, Ein salzburgisch-baierisches Truppencorps brach in
die Steiermark ein und hatte anfänglich, da es in raschem Vordringen
keinen ernstlichen Widerstand Jand, manche Erfolge zu verzeichnen.
Man hat die Bedeutung dieser Vorgänge bisher sicherlich unter-
schätzt. Indem man annahm, dass Albrecht dadurch zwar verhindert
wurde, rechtzeitig auf die Verhältnisse im Reiche entsprechend Einfluss
zu nehmen, meinte mau doch, dass die Gefahr [durch den militärischen
Vorstoss, welchen er dann über den Semmering mitten im Winter
unternahm, gebannt und der steirische Adel durch die nunmehr frei-
willig ertheilte Bestätigung seiner hergebrachten Rechte alsbald paeifi-
cirt worden sei. Salzburg und Baiern aber, dessen Bimdner, hätten
ihn mit eiligem Rückzug im Stiche gelassen. So habe Albrecht im
Frühjahre 1292 freie Saud erlangt und sich jetzt in's Reich wenden
können, indem er die Beendigung des Krieges seinem Verwandten,
Herzog Meinhard, überliess. Allerdings konnte man sich nicht verhehlen,
dass damit die Bewegung noch keineswegs ganz erloschen w^ar. Die
h auptquelle für jene Vorgänge, die steirische Reirachrouik, berichtete
des weitern von Kämpfen in Kärnten; es lagen Urkunden vor, nach
welchen die Unterwerfung des Heunburger Grafen ebensowohl wie des
unbotmässigen steirischen Ministerialen Hertnid von Wildon erst später,
ja viel später, erfolgte. Auch ein Bündnis des Erzbischofes von Salzburg
und des Heunburgers mit dem Patriarchen von Aquileia gegen Albrecht
und Meinhard vom August 1292 war urkundlich beglaubigt, ebenso wie
die Thatsache, dass Otto von Baiern das österreichische Nenburg (am
Inn) vom Herbste ab durch 4 Monate belagerte. Nichts destowenig^r
glaubte man darin nur mehr Ausläufer jener grossen Bewegung am
Beginne des Jahres 1292 sehen zu können, denen mau, weil ein be-
deutenderer Erfolg nirgends zu Tage trat, bloss untergeordnete Bedeu-
tung beimass. So habe dann nach der Rückkehr Albrechts aus Deutsch-
land (Jänner 1293) die beiderseits vorhandene Geneigtheit zum Frieden
alsbald die Beendigung der Feindseligkeiten herbeigeführt i).
1) So ziemlich gleichmii>^sig : 0. Lorenz, Deutsche Gesch. 2, 592 fl'. Riezler,
Gesch. Baierns 2, 2G0 tt". und Hubor, Gesch. Oesterreichs 2, 41 ft., welch' letztere
beide allerdings zum Theil auf den älteren Arbeiten von K. Tangl, Gesch.
Kärntens 4, 569 ff. und Kopp on, 217 tt'. basiren.
Ein antihabsburgisclier Fürstenbund im Jahre 1292. ßQ5
Wie mir scheinen will, hat da eine allzugrosse Abhängigkeit
von den Quellen, allerdings nur dürftige Bruchstücke der Ueber-
lieferung, die Auffassung im Ganzen beeiuträchtigt. Es soll nun im
Folgenden versucht werden, unter Heranziehung eines neuen Materiales,
das ich am Wiener Staatsarchiv auffand i), eine zusammeuhängende
Erklärung all' dieser Vorgänge zu geben. Um sie ihrer tieferen Be-
deutung nach recht zu verstehen, wollen vor allem die Gründe er-
wogen sein, welche die einzelnen Gegner Albrechts zum Kriege wider
ihn veranlassten.
Der steirische Adel forderte die Bestätigung seiner alten Rechte,
die Albrecht bisher nicht anerkannt hatte. Wenn dem Berichte des
steirischeu Reimchrouisten zu trauen ist 2), so soll er — das früheste
Beispiel solchen Vorganges der Stände in Oesterreich — eine ausser-
ordentliche Steuerforderuug des Landesherrn zum Anlasse genommen
haben, um als Vorbedingung ihrer Bewilligung die Erneuerung seiner
Privilegien in Form eines Ultimatums zu verlangen. Neben diesem
Hauptbeschwerdepunkt ist aber sicher ein anderes wichtiges Moment
nicht zu verkennen. Der wirtschaftliche Druck, welcher zufolge nach-
drücklicher Wahrung der landesherrlichen Reclite, besonders in der
Finanzverwaltung, auf dem Adel lastete. Der heftige Ansturm der
steirischen Ministerialen gegen den herzoglichen Finanzdirector im
Lande, Abt Heinrich von Admont, ist dafür besonders bezeichnend '^).
•) An dieser Stelle sei der freundlichen Unterstützung dankbar gedacht,
die mir bei den archivalischen Arbeiten von Seite der Herren Dr. L. Bittner
Dr. Oskar Freiherrn von Mitis und A. Anthony v. Siegen feld daselbst zu
Theil wurde.
-') Mon. Germ. Deutsche Chron. V. 2, 735 ff. c. 481.
3) Vgl. im allgemeinen meine Ausführungen in den Bl. d. Ver. f. Landesk.
von Nied.-Oesterr. 27, 241 fl\ — Dort habe ich auch bereits auf den Schutzbrief
verwiesen, den Albrecht schon 1284 zu Gunsten seines Landschreibers in Steier-
mark ausstellen mussie: quod, cum captivitates, exactiones et attrac-
tiones tarn hominum quam bonorum, videlicet castrorum, predio-
rum et aliarum possessionum quarumcumque facta per honora-
bilem virum Heinricum abbatem Admontensem per Stiriam a principio sui
regiminis in officio scribatus in Stiria usque modo, de serenissimi geni-
toris et domiui nostri domini Rudolf! Romanorum regis seraper augusti, ac
nostra voluntate processerint simpliciter et mandato . . (Wichner, Gesch. d.
Benedictiner Stiftes Admont 2, 4081. Bezeichnend dafür sind auch die Bemer-
kungen der gleichzeitigen erzählenden Quellen, die insgesammt auf Heinrich
schlecht zu sprechen sind :
Der kleine Lucidarius V, 49 ff.
(ed. Seemüller S. 5):
ich klag iu über die predigaer,
die habent des silbers sageraer,
Steir. Reimchron. MG. Deutsche
Chron. V, 1, 322:
ouch mert er grözlicli
des herzogen urbar,
606 AlfonsDopsch.
Aehulicher Art waren auch die Motive zum Zerwürfnisse Herzog
Albrecbts mit Salzburg. Lauge Jahre schon schleppten sich ja diese
Streitigkeiten fort. Fasst mau aber den Verlauf derselben wie die
einzelnen Streitobjekte in's Auge und hält dazu, was insbesonders über
die definitive Beilegung dieser Kämpfe aus der spätem Zeit urkundlich
beglaubigt ist, so erhellt, dass Albrecht ganz plaumässig seine landes-
fürstliche Stellung zu einer möglichst ergi eiligen Ausnützung der ihm
übertragenen Kirchenlehen, wie nutzbaren Rechte von dem auso-edehn-
ten Kirchengut iu seinen Ländern verwertete. Augenscheinlich hat
er auch den ertragreichen Salzhandel in seine Gewalt bringen wollen i).
Bedenkt man, dass es sich dabei um Summen handelte, die das Jahres-
Erträguis eines Landes weit überstiegen — 6500 Mark Silber werden
von Salzburgischer Seite angegeben — so kann nicht geleugnet
werden, dass das Erzstift wirtschaftlich in der empfindlichsten Weise
geschädigt wurde. Gerade damals aber war mit Konrad von Breiten-
furt ein Mann zum Erzbischof erhoben, der ebenso rührig als auf die
materielle Kräftigung seines Hochstiftes bedacht war. In der Oppo-
sition gegen Albrecht gross geworden 2), musste der Zusammenstoss
den lautschribaer, an sich gezogen:
da ist der herzog mit betrogen,
werltlich schand und sünde
hat der abt von Agmünde
bräht in ditze lant.
gegen swem im iht gewar,
was im des gut ibt gelegen,
so nam er ez ze sinen phlegen.
und jach, ez möhte noch ensolt
der alte herzog Liupolt
nicht gelihen han
von dem urbar hin dan.
Die Contin. Vindobon. (MG, SS. 9, 719) aber bezeichnet ihn als: Stirie
sevus exactor, tirannus et hominum tortor.
Eben damals wurde eine systematische Revindication des widerrechtlich in
Besitz genommenen herzoglichen Gutes durchgeführt, wie die Zusätze zum sogen.
Rationarium Stiriae (Rauch. SS. 2, 202 ff.) beweisen. Vgl. meinen früher cit.
Aufsatz Bl. f. Landesk. v. N.-Oe. 27. 249 N. 4.
') Vgl. die Urk. Linz 1293 Mai 24 Kurz F., Oesterr. unter d. Königen
Ottokar und Albrecht 1. S. 210, sowie die Rechtfertignngsschrift Herzog Albrechts
vom 29. Juni ]296 (Arch. f. österr. Gesch. 2, 284 ff.) ferner insbesonders das
(allerdings vom Salzburgischen Standpunkt aus verfasste) Mandat Papst Boni-
faz Vlll. vom 6. Juli 1297 (Mitth. aus d. vatican. Arch. 1, 478 ff'.), endlich den
definitiven Frieden vom 24. Sept. 1297 bei Lichnowsky, Gesch. d. Hauses Habsburg
Reg. 2, CCLXXXIX. Auch die 1288 und 1291 wiederholte Erneuerung und Be-
tonung der älteren Synodalbeschlüsse gegen unrechtmässige Steuer- und Abgaben-
erhebung seitens der Laiengewalten verdient in diesem Zusammenhange Be-
achtung.
-) Aus Fahnsdorf (bei Judeuburg), einem alten Streitobjekt zwischen Salz-
burg und Oesterreich stammend, hatte er Antheil an den Beschlüssen der Synode
von 1288, die vornehmlich auch gegen Albrecht und Meinhard von Tirol ge-
richtet waren, (Hartzheim, Concil. Germ. 3, 632) und war noch als Bischof
Ein antihabsburgi scher Fürstenbund im Jahre 1292. ßOT
mit diesem die schärfsten Formen annehmen, zumal er nicht wie sein
Vorgänger mehr durch Kücksichten auf das Habsburgische Haus ge-
bunden war.
Aber nicht o-egen Albrecht von Oesterreich allein wendet sich der
Salzburger Kirchenfürst. Auch wider Meiuhard von Kärnten erhebt
er seine Beschwerden i). Und nicht er bloss ist es, der solches thut,
auch der in Kärnten und üntersteier gleichfalls reich begüterte Patriarch
von Aquileia bezeichnet jene beiden als .hostes und offensores' seiner
Kirche2). Man sieht, um was es sich in letzter Linie dabei handelte.
Es ist der Gegenzug Avider die Expansionsteudenzeu des kräftig er-
starkenden Landesfürstenthums in Kärnten und der Steiermark, der
darin zum Ausdruck gelangt. Der Adel und die Kirche, jene zwei
Hauptfactoren, deren Unzufriedenheit mit dem kräftigen Regime Otto-
kars in dessen letzter Regierungszeit so viel zu dessen Sturze bei-
getragen, fühlten sich neuerdings in ihrer Stellung beengt. Sollte
ihnen das alte Experiment mit Hilfe der neuen Reichsgewalt noch
einmal gelingen 3)?
Man darf doch niclit übersehen, dass gleichzeitig mit der Erhe-
bung des steirischen Adels auch eine solche jenes von Kärnten wider
Meiuhard erfolgte. Nicht nur Graf Ulrich von Heunburg, auch die
Weisseneck, Hafnerburg, Wolfsberg, Schrankbaum, Kanol, Freiberger
und der Erbmarschall des Landes, von Karlsberg, waren in offener
von Lavant auch einer der 3 Schiedsrichter, die 1290 der Salzburger Erz-
bischof zur Austragung seines Streites mit Albrecht nominirte. (Lichnowsky
Reg. 2, CLXXXVI no 10ö5b).
1) Vgl. mit dem früher cit. Mandat Papst Bonifaz VIII., das auf Grund der
Salzburger Beschwerden abgefasst ist (Mitth. aus d. Vatican. Arch. 1, 478 ff.)
meine Ausführungen im Archiv f. österr. Gesch. 87, 59 ff.
2) Vgl. das Bündnis vom 12. Aug. 1292 und die Urkunde Ulrich's von
Heunburg vom 14. Aug. bei Zahn, fönt. rer. Austr. II. 40. 22, 23.
3) Nicht uninteressant ist in dieser Beziehung die Antwort, welche der
steirische Reimchronist Friedrich von Stubenberg in den Mund legt auf die Be-
merkung Albrechts hin, er habe diese Länder so wie sie sein Vater dem Böhmen
abgenommen, bewahrt :
,hiet der von Beheim nicht so vil
unrehtes hie getan,
er moht noch diu laut hän;
daz so vil gewalt
und unreht manicvalt
in disem laut beleip,
damit er uns treip
durch klage an daz riche'.
Mon. Germ. Deutsche Chron. V. 2, 837.
608 Alfons Dopsch.
Empörung 1). Es ist nicht nur — das muss schon hier betont werden
— die Familienverbindung, die Albrecht und Meinhard damals Schulter
an Schulter kämpfen Hess; sie waren von denselben Gegenmächten
in ihrer landesherrlichen Stellung gleichmässig bedroht.
Anders allerdings waren die ]\lotive, welche die weitereu Bündner,
Otto von Baiern und Ulrich von Heunburg, zur Theilnahme an der
antihabsburgischen Coalition verleiteten. Otto, der Sohn Heinrichs von
Niederbaiern (f 1290), übernahm die Gegnerschaft wider Oesterreich
gewissermassen als Vermächtnis seines Hauses. Schon sein Grossvater
Otto (t 1253) hatte sich, allerdings vergeblich, bemüht^), einen Antheil
an dem frei gewordenen Babenberger-Erbe zu gewinnen. Die ghibel-
linische Mehrheit des steirischeu Adels war 1253 bereit, Ottos zweitem
Sohn, Heinrich, dem Bräutigam der Tochter Bela IV. von Ungarn, die
Herrschaft im Lande zuzuwenden 3). Das war bald gescheitert. Als
dann die österreichischen Länder 1276 wieder ledig wurden, trat Nieder-
baiern neuerdings mit dem Bestreben nach einer Erweiterung im Osten
hervor. Diesmal mit mehr Erfolg. Um Heinrich für sich zu gewinnen,
versprach König Kudolf dessen Sohne Otto eine seiner Töchter. Und
für die Mitgift ward ihm Oberösterreich verpfändet. Heinrich aber
gab sich damit nicht zufrieden. Nachdem sein Verlangen nach einem
weiteren Antheil an den Ländern Ottokars 1279 zum Bruche mit
Rudolf geführt und in letzter Stunde den Verzicht auf Oberösterreich
nöthig gemacht hatte, trat Heinrich 1281 wiederum in Opposition
gegen den König. Die Belehnung der Söhne Rudolfs mit den öster-
reichischen Ländern bezeichnet zugleich das neuerliche Scheitern dieser
Bestrebungen. Doch auch jetzt noch machte sich die Gegnerschaft
Heinrichs wenigstens indirect fühlbar, indem er die Uebertraoung
Kärntens an Meinhard von Tirol zu vereiteln suchte^). Im folgenden
Jahre aber kam es direct zum Kampfe zwischen Albrecht von Oester-
reich, der mit Salzburg und Ludwig von Oberbaiern verbündet war,
und Heinrich. Er musste seine Eroberungen in Oberösterreich gegen
eine Pfandsumme zurückstellen s). Nach dem Tode König Rudolfs
von Habsburg schien eine neue Gelegenheit gegeben, mit jenen alten
Ansprüchen hervorzutreten. Bezeichnend genug für des neuen Herzogs
') Vgl. mit der Darstellung des steir. Reimclironisten a a. 0. V. 2, 805 flF.
und Jobanus v. Victring (Böhmer fönt. 1, 332 ff.) die Friedensurk. v. 25. Mai 1293
(Lichnowsky, Reg. 2, CCLXXXIl ff.) und K. 'iangl, Gesch. Kärntens 4, 602.
-) Vgl. darüber 0. Redlich, Zur Gesch. d. österr. Frage unter König Rudolf I.
Mitth. d. Instit. Erg.-Bd. 4, 134 fl".
8) Riezler, Gesch. Baierns 2, 92 N. 3.
*) Vgl. darüber meine Ausfübriiugen im Arch. f. österr. Gesch. 87, 43 ff.
*) Riezler a. a. 0. 2, 156.
Ein antihabsburgischer Fürsteabund iin Jahre 1292. gQQ
Ottos Politik ist seine Haltuug Salzburg gegenüber. Wiewohl er am
Beginne des Jahres 1291 noch, da sich seinem jüngeren Bruder Stefan
Aussichten auf den erzbischöflichen Stuhl von Salzburg eröffneten, zu
seinen Gunsten sich mit dem Capitel und den Ministerialen des Hoch-
stiftes gegen den vom Papste bereits ernannten neuen Erzbischof Kou-
rad verbündete, liess er sich dann alsbald, im October, von diesem,
allerdings durch weitgehende Concessionen auch materieller Art^) ge-
winnen. Schon 0. Lorenz hat^) diesen raschen Wandel in der Politik
Ottos Salzburg gegenüber mit der Stellung beider zu Oesterreich er-
klärt. Unmittelbar darauf erscheineu beide gegen Albrecht verbündet.
Aber nicht nur die Ereignisse der Folgezeit legen diese Auffassung
nahe, man gewinnt denselben Eiudruck auch aus dem ganzen Tenor
des entscheidenden Vertrages zwischen Salzburg und Baiern vom 14. Oc-
tober 1291^). Was Otto von ßaiern erstrebte, ist ziemlich klar. Offenbar
hat er jetzt die günstige Gelegenheit gekommen vermeint, frühere An-
sprüche seines Vaters wieder aufzunehmen. Ob sie nur auf die Mitgift
seiner Frau, der Schwester Albrechts, begründet wurden? Das gibt
Otto selbst in dem Friedensinstrument vom 27. Febr. 1298, durch das
die Feindseligkeiten mit Oesterreich definitiv bereinigt wurden, an*). Oder
hat Otto vielleicht mehr erhofft? Hat er gar gemeint, bei diesen
gefährlichen Verwicklungen des Habsburgers, seines Vaters Aussichten
auf die Herrschaft der Steiermark mit Glück zu erneuen? Man
wird heute kaum mehr zweifeln können, dass ihm diese von dem auf-
') Vgl. Beil. n'^' I.
2) Deutsche Gesch. 2, 588 f.
^) Vgl. Beil. vfi II. — Wie sehr man bemüht war, rasch zu einem Ein-
verständnis zu gelangen, scheint mir vor allem auch der Umstand zu beweisen,
dass ausser der Schlichtung der ohnedies zahlreichen Streitpunkte noch als be-
sonderer Artikel die Bestimmung aufgenommen wurde: Wir scheiden auch und
wellen, daz alle ansprach di zwischen des gotshouses und des hertzogen vor
diser schiedung von alten dingen vfgestanden sint und e mit hantvesten niht
gesetzet und begrifien sint, ietwederem herren an schaden und an gebresten
sten suln von dem hiutigen tag uncz hincz liehtmesse und danne über driu jar
also daz in der frist ein heiTe den anderen umb diselben sach mit dem reht
niht ansprechen noch veintlichen angreiffen sol, si wellen dann mit gemeinem
willen etwaz mit einander abrihten swenn si doch durch anderiu taidinch zu
einander choment daz suln si wol tun und sol dann ietweder herre zwen man
nemen ob si derselben alten sach iht verrihten mugen.
*) Der Eingang der Urk. ^Kurz, Ottokar und Albrecht 1. S. 225) lautet:
Wir Ott . . . tun chunt . . daz wir die misshelung, die zwischen uns und
unserm lieben swager herczog Albrechten von Oestemch gewesen ist uncz an
disen takch umb die haimsteiwer unser lieben hausvrowen siner
bwester und den zuschacz dar umb wir in ansprochen . . .
Mittheilungeu XXII. -t()
QIQ Alfons Dop seh.
ständischeu Adel dort thatsächlich angetragen worden sei^). Die neue
politische Constellatiou jetzt bot dafür ganz andere Aussichten denn
früher. Dass er die günstige Coujunetur klar erfasste, zeigt sein Ver-
halten gegen Salzburg.
Durch persönliche Gründe wie bei Otto war auch die Politik des
Grafen Ulrich von Heunburg bestimmt. Man darf dessen Bedeutung
keineswegs unterschätzen. In Kärnten und Untersteiermark selbst reich
begütert, verfügte er auch über weitreichende verwandtschaftliche Be-
ziehungen in den Kreisen des Adels dieser Länder. Mit den Kärntner
Grafengeschlechtern der Ortenburger und Sternberg war er verwandt,
der Graf von Pfannberg und Freie v. Saneck, Grossgrundbesitzer in
üntersteier, seine Schwiegersöhne und endlich auch Ulrich von Taufers,
einst Hauptmann von Kärnten, ihm verschwägert 2). Was das bei der
Eigenart der Territorial Verhältnisse jener Länder und speciell iu Kärnten
bedeutete, braucht hier nicht besonders ausgeführt werden 3).
Ulrich von Heunburg erhob Ansprüche auf Grund der Hechte
seiner Gemahlin Agnes, als einer Tochter der Babenbergerin Gertrud
und Hermanns von Baden"^). Diese Erbrechte waren, nachdem sie Ottokar
1) Noch Riezler (a, a. 0. 2, 261) und Huber (a. a. 0. 2, 42) verhielten sich
in dieser Beziehung skeptisch. — Man vgl. aber dagegen den übereinstimmenden
Bericht sowohl der bairischen als österr. Quellen: Contin. Vindob. (MG. SS. IX,
717): anno domini 1292 ministeriales quidam Stirie potiores opposuerunt se et
rebellaverunt et conspiraverunt contra ducem Austrie Albertum invocato adversus
eum adversarium suum Ottonem ducem Bawarie cui etiam promiserant tradere
terram illam et recipere eum in dominum. Dazu den Bericht des steir. Reimchr.
MG. Deutsche Chron. V. 2, 747 ff. Contin. III Herrn. Altah. (MG. SS. 24, 54):
IJlricus comes de Hoinburg et alii nobiles terre Stirie et Hainricus comes Pfan-
berch, de Pettoue et Stubenberch tradiderunt se ipsos sub iuramento et totam
terram Stirie cum civitatibus et castris üttoni duci Bavarie, quia Albertus dux
Austrie multa gravamina intulerat eis. Auch die Contin. Ratisbon. (MG. SS. 17,
417): Cum Albertus dux Austrie cum Chunrado Salzburgensi archiepiscopo
discordaret et ex utraque parte sibi dampna gravia intulissent, idem archiepis-
copus confederavit sibi Ottonem ducem Bawarie, et una cum predicto duce
Karinthiam est ingressus, fiduciatus ab incolis, quod posset terram Styrie obtinere.
2) Vgl. K. Tangl, Die Grafen von Heunburg II. Arch. f. österr. Gesch. 25,
159 ff. sowie unten S. 628.
3) Vgl. meine Dai-legungen im Arch. f. österr. Gesch. 87, 8 ff'.
4) Das meldet ausdrücklich Johann v. Victring (Böhmer fönt. 1, 333: Quod
dum Chunradus archiepiscopus et Ulricus comes de Heunenburch cognovissent,
rati tempus illuxisse quo in Karinthia atcj^ue in Stiria, presul pro ecclesia,
comes pro iure consortis sue, aliquid apprehenderet, ad invicem conponunt
. . . und ist auch der ganzen Sachlage nach zu vermuthen. Uebrigens spricht
dafür auch eine aus der unmittelbaren Umgebung des Heunburgers stammende
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292. QW
zurückgewiesen, allerdings von K. Rudolf durch eine grössere Geld-
summe (6000 Mark) abgelöst worden i). Mit der Tilgung dieser, welche
zunächst auf eine Anzahl Güter in Untersteiermark hypothecirt war,
hatte Albrecht 1287 jene Pfandschaft wieder eiDgebracht^). Ein ganz
ähnliches Verhältnis also wie bei Baiern — der thatsächliche Besitz
dieser Gebiete, wenn auch als Pfand nur vorübergehend gedacht, mochte
hier wie dort das Bestreben gezeitigt haben, sie dauernd festzuhalten 3).
Schon einmal hatte Ulrich von Heunburg, ein wie es scheint ebenso ehr-
geiziger als unruhiger Kopf, an einer Adelserhebung mit Erfolg theil-
genommen^). Was ihm damals (1276) beim Sturze Ottokars von Böhmen
geglückt war, schien jetzt nach dem Tode König Rudolfs umso weniger
aussichtslos. Otto von Baiern, der von dem aufständischen Adel der
Steiermark in Aussicht genommene neue Landesherr, zeigte sich geneigt,
die Ansprüche des Heunburgers, die sich ofFenbar auf dies Land be-
zogen, anzuerkennen^), üebrigens scheint auch dem Heunburger die
Urkunde vom Jahre 1293 (K. Tangl, Gesch. Kärntens 4, 628), in der Agnes,
,filia ducisse Austrie' genannt wird.
') Vgl. darüber Arch. f. österr. Gesch. 87, 34 ff.
2) Der Quittirungsbrief Ulrichs und seiner Frau vom 12. Juni 1287 bei
Herrgott, Taphographia principum Austriae 2, 101.
3) Dass der (für diese Verhältnisse sehr wenig zutreffende) Bericht des steir.
Reimchronisten (MG. deutsche Chron. V. 2, 746) nicht so gefasst werden dürfe, als
ob man Ulrichs Nachkommen die Steiermark überhaupt zuwenden wollte, hat
schon K. Tangl a. a. 0. 542 Anm. ausgeführt. Auch der Deutungsversuch Hubers
(Gesten-. Gesch. 2, 42), dasb man ihm »als Gemahl der Witwe des letzten Herzogs
von Kärnten . . . Hoffnung auf die Herzogswürde* gemacht habe, ist zu berich-
tigen. Wie die oben citirten Urkk. beweisen und auch der steir. Reimchronist
annimmt, bezogen sich die Ansprüche der Gemahlin des Heunburgers hauptsäch-
lich auf deren Erbrechte nach den Babenbergern und vor allem auf steirischen
Besitz.
*) Vgl. die Urk. über den Adelsbund vom 19. Sept. 1276 zu Gunsten Rudolfs
von Habsburg. Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urk. z. Verfassungsgesch. d.
deutsch österr. Erblande im MA. S. 105.
=) In einer Urk. vom 13. Juli 1292 nennt er Ulrich seinen »lieben swager*
Beil. no IV. Diese damals gewiss schon sehr weit ausgedehnte Bezeichnungsweise
kann nur eben mit Bezug auf Ulrichs Frau verstanden werden. Ottos Gross-
mutter, die Gemahlin Ottos il. v. Baiern, war die Tante Hermanns von Baden,
des Vaters von Ulrichs Frau. Vgl. Riezler, Gesch. Baierns 2, 90. Im Hinblick
auf diese Urkunde könnte man übrigens auch den Fehdebrief Ottos an Albrecht
Ton Oest erreich (Mon. Boica 1, 91) zum Tbeile auf Ulrich beziehen mit der An-
nahme, dass auch er unter den dort erwähnten , affines' Ottos gemeint sei. Gegen
die Echtheit dieses Stückes, das Lorenz noch unbedenklich verwertete (Deutsche
Gesch. 2, 591), aber in der vorliegenden Form eher eine Stilübung zu sein
scheint, lassen sich doch Bedenken erheben. Erscheint sowohl der Eingang
als Schluss in formeller Beziehung ungewöhnlich, so kann auch der Umstand
40*
612
Alfons Dop seh.
früher erwähnte straffere Verwaltungspraxis der neuen Landesherren,
Albrecht und Meinhard, ebenso wie den steirischeu Ministerialen Anlass
zur Unzufriedenheit gegeben zu habend).
So war im Jänner 1292") eine stattliche Coalitiou wider Albrecht
und Meinhard zu Stande gekommen. Dass dieselbe grössere Ziele im
Auge hatte, als man bisher meinte, lässt sich ziemlich sicher erweisen.
De'r steirische Reimchronist hat doch auch darüber uns eine
bestimmte Angabe überliefert. In dem bereits erwähnten Gespräch, das
er nach der Aussöhnung des Heunburgers mit Herzog Albrecht zwischen
jenem und der Gemahlin dieses letzteren (die nach ihm den Frieden ver-
mittelte) stattfinden lässt, kommt die Herzogin, eine Tochter Meinhards
von Kärnten, auch darauf zurück. Sie hält ihm das Thörichte seines
Beginnens vor:
Nu wold uns ouch der öheim min
mit zwein hundert mannen
und der bischolf mit dem bannen
Anstoss erregen, dass Otto hier von seinen ,afenes- sagt, er habe sie schon vor
längerem in seinen Schutz genommen.
1) Der steirische Reimchronist lässt den Heunburger, da er nach seiner
Aussöhnung mit Albrecht von Oesterreich dessen Frau für deren angebliche
Friedensvei'mittlung dankt, Folgendes zur Begründung seines Vorgehens sagen
(MG. V. 2, 838):
,doch wizzet waerlich fürwär,
het ich gelebt hundert jär,
ich het mit minem danc
nimmer dheinen wanc
ab iwenn vater getan,
ob er mich het erlän
maniges schaden und smaehe,
den mir durch ir gaehe
teten sin amtliute.
fron, ich bin noch hiute
erbes und gemaches bloz :
diu muor vor Griven groz
des klösters datze Obernburge,
die min vordem von Hiunburge
lange inne habent gehabt,
da getorste min der abt
ze herren nie bekennen
noch ze vogt genennen
für den Oufensteinaere.
frou, wie vil ich swaere
oder Ungemaches leit,
swenn ich deu minem herren kleit,
so was mir ungeriht.
der Oufenstainaer gibt,
er welle gräven meister sin :
daz beswärte die min;
do ich niht gerihtes vant,
si jähen, ich solt daz laut
rümen e also leben.
swer mir do helfe lobt ze geben,
ze dem most ich mich phlihten
unde darzuo rihten,
daz ich gerne wolt belibea
in dem lande uuvertriben.
2) Die Urkunde über das Bündnis von Deutschlandsberg zwischen Salzburg
und dem steirischen Adel datirt vom 1. Januar 1292. Die Feindseligkeiten selbst
waren bereits Anfangs Februar mit dem Einfalle der salzburg-bairischen Streit-
mächte in die Steiermark eröffnet. Die Anfänge dieser Bewegung aber reichen
- wie auch der steirische Reimchronist direct berichtet — nocn in das Jahr 1291
zurück.
PZiii antihabsburgiscber Fürstenbund im Jabre 1292. 613
vertriben haben gewalticlicb
von Stli'e und Österrich
und minen vater und sine kint
die in Kernden berren sint^).
Gewiss wird man diese Darstellung des Eeim Chronisten, da er das
üuo-eheuerliche jener Absichten lächerlich machen will, nicht allzu
wörtlich nehmen dürfen. Thatsächlich war aber Aehnliches geplant.
Der Eeimchronist erscheint hier wirklich gut unterrichtet. Das beweisen
nicht nur die auch von andern Quellen bezeugten Absichten Ottos von
Baiern auf die Steiermark, sondern auch noch eine Reihe von Vor-
gängen, die im Folgenden näher erörtert werden sollen. Zunächst
muss man sich vergegenwärtigen, unter welchen Verhältnissen das
Bündnis gegen Albrecht und Meinhard abgeschlossen wurde. In
den habsburgischen Stammlanden war unmittelbar
nach König Rudolfs Tode eine bedenkliche Gährung
entstanden, die immer grössere Dimensionen annahm^)
Alle, die durch das Erstarken des Hauses Habsburg sich entweder
direct beeinträchtigt fühlten oder auch nur dadurch eine Bedrohung
ihrer Interessen befürchten konnten, verbanden sich wider Albrecht.
Hatte Herzog Amadeus von Savoien sofort nach dem Ableben Rudolfs
die Feindsehgkeiten eröffnet und anderseits die Leute der Thäler Uri,
Schwyz und Unterwaiden damals auf Kosten Habsburgs eine Eid-
genossenschaft begründet, so einte diese alsbald ein Offensivbündnis
gegen Herzog Albrecht, welchem dann auch der Bischof von Constanz,
der Abt von St. Galler, die Städte Bern, Zürich und Constanz, sowie
eine Reihe Grosser, darunter der Graf von Neuenbürg, beitraten. Eine
ungeheuere Reactiou erfolgte auf die mit ebensoviel Geschick als Erfolg
versuchte Concentration der habsburgischen Macht in den obern Landen.
So schien dem gefürchteten Herzog von Oesterreich sein starker Rück-
halt an den Stammlanden genommen. Sollte er einem so gewaltigen
Bund in West und Ost widerstehen können? Der steirische Reim-
chronist meldet, dass die Feindseligkeiten in Schwaben durch Erzbischof
Conrad von Salzburg und seine Freunde veranlasst worden seien^).
1) MG. Deutsche Cbron. V. 2, 837.
2) Vgl. Kopp, Gesch. d. eidgenöss. Bünde 1, l if. und dazu Dierauer, Gesch.
d. Schweiz. Eidgenossenschaft 1, 76 if.
3) MG. Deutsche Chron. V. 2, 794:
Albrecht der tugeude vol,
nü boret, waz er tet.
die Avil er geurliugt het
mit bischolf Kuodclfen,
dem Wi'iren geholfen.
ouch wart da gemachet nider
und verderbet an dem guot
ein grave hoch gemuot,
der was genant von Nelleuburge,
Q\4: Alfous Dopsch.
Man hat diese Nachricht angezweifelt '), ja verworfen-), mit Rück-
sicht auf den offensichtlichen Hass des Verfassers gegen den Salzburger^
welchen er als Ursache alles Bösen hinzustellen bestrebt ist. Sicher-
lich wird man deshalb die auch sonst stets uöthige Vorsicht dem Reim-
chronisten gegenüber verdoppeln müssen. Dass der Salzburger nicht
der Anstifter jener Feindseligkeiten war, liegt auf der Hand. Aber
wir sind auch, meine ich, ebensowenig berechtigt, diese Meldung von
vornherein in Bausch und Bojren zu verw^erfen. Wie oft liegt nicht
dieser Quelle doch ein gewisser historischer Kern zu Grunde, wenn
auch die Auffassung; und Verbindung, in welcher die Vorcräuore hier
geschildert werden, keine zutreffende ist. Mit andern Worten: Die
Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen den Ereignissen
in Schwaben und der östlichen Coalition wider Herzog
Albrecht ist nicht ausgeschlossen. Ja, es spricht die allgemeine Wahr-
scheinlichkeit geradezu dafür, dass umgekehrt der Salzburger und seine
Bündner eben durch die Erhebung in Schwaben, "welche vorausgegangen
ist, zu offener Feindseligkeit gegen Albrecht bestimmt wurden. Eben
sie verhiess ihren Ansprüchen und Waffen ja leichtern Erfolg.
Wir halten an. Musste sich — um zum Ausgangspunkte unserer
Betrachtung zurückzukehren — mit dieser politischen Lage den alten
Ansprüchen König Wenzels von Böhmen nicht eine überraschend
günstige Perspective eröffnen ? Das waren ja alles Bestrebungen, die
ihnen wirksam Vorschub leisten konnten. Nimmt mau noch hinzu,
dass er am Beginne des Jahres 1291 in Polen einen grossen Erfolg
davouijetracren und sich der Hilfe schlesischer Herzoge auch zu einem
Krieg in Deutschland versichert^), für die Wahl eines neuen deutschen
Königs aber damals, zu Ende des Jahres 1291, bereits mit der Ge-
winnung der sächsischen und brandenburgischen Kurstimme die Ent-
scheidung in seiner Hand hielt, so scheint eines unzweifelhaft: Wenn
jemals, so waren jetzt alle Vorbedingungen gegeben, auch die kühnsten
Aspirationen böhmischer Revindicationspolitik zu verwirklichen. Man
von Zürich die burgaere.
die hat der Salzburgaere
mit siuen friunden daran braht,
daz si mit all der mäht
die si mohten gehaben,
den herzogen in Swaben
mit urliuge griffen an.
1) Meyer von Knonau in der Ausgabe Kuchimeisters (Mitth. z. vaterländ.
Gesch. IS, 247 Anm. 439).
2) Busson, a. a. 0. Sitz.-Ber. d. Wiener Ak. 114, 72.
3) Urk, vom 17. Januar 1291 Arch. f. österr. Gesch. 14, 173.
den ouch der von Salzpurge
in daz urliuc het gezogen
gegen dem herzogen
von Stire und von Usterrich,
daz er im vesticlich
in Swaben zuo legt.
Ein antihabsbm-gischer Fürstenbund im Jahre 1282. 615
findet es begreiflich, dass Wenzel nunmehr jene weitgehenden For-
derungen Albrecht gegenüber aufgestellt hat.
Die Auffassung, welche man noch in jüngster Zeit in der keines-
wegs spärlichen Literatur über die Wahl Adolfs von Nassau hinsicht-
lich der Haltung Böhmens um jene Zeit vertreten hat^), wird heute kaum
mehr zu halten sein. Bei der Lückenhaftigkeit des Quellenmateriales hat
man nämlich die schlichte Thatsache, dass Wenzel im Herbste 1291
wiederholt mit dem entschiedenen Parteigänger Albrechts, dem Pfalz-
o-rafen Ludwig von Baiern, in freundschaftlichen Verkehr trat, ja in
dessen Streite mit Mainz über das Berufungsrecht für Ludwig Partei
nahm, in dem Sinne zu deuten versucht, es sei Wenzel nicht von Anfang
an und grundsätzlich ein Gegner der Wahl Albrechts gewesen. Er habe
die starke Position, die er, wie früher erwähnt, für die Entscheidung der
Wahl gewonnen hatte, nur möglichst ergiebig ausnützen wollen. Erst
als Albrecht, der in üngewissheit über die geheimgehaltenen Verhand-
lungen relativ spät, im Februar— März 1292, au ihn herantrat, jene
Forderungen nicht bewilligte, habe er die entscheidende Wendung zu
dem von dem Cölner aufgestellten Candidaten, Adolf von Nassau, voll-
zogen.
Es ist ja wahr : Man hatte früher den Gang der böhmischen Politik
noch nicht genügend gekannt. Das ist erst von Redlich dargelegt
worden 2). Wissen wir heute auf Grund seiner Ausführungen, dass
das, was Wenzel am Beginne 1292 von Albrecht forderte, keineswegs
neue Ansprüche Avaren, über deren Gewährung oder Nichtgewährung
er noch im Zweifel sein konnte, sondern dass seit Jahren darüber eine
fortgesetzte, wenn auch vielfach nur latente Gegnerschaft zwischen
beiden bestand, so erscheint die Sachlage jedenfalls in einem ganz
anderen Licht. Hält man sich überdies vor Augen, dass Wenzel allen
Bemühungen Rudolfs, einem seiner Söhne die Nachfolge im Reiche zu
sichern, zuletzt noch wirksam entgegengetreten war 3), dass kurz vor
dem Ableben Rudolfs noch Zwistigkeiten zwischen Albrecht und Wenzel
bestanden, die trotz einer persönlichen Entrevue (April 1291) nicht
nur nicht auso-edichen wurden, sondern sich noch verschärften-), so
sind das alles Argumente gegen die l.isherige Annahme. Auch das
») Insbesonders A. Bussen a. a. 0., vor ihm doch auch schon L. Schmid,
Die Wahl des Grafen Adolf v. Nassau z. röm. König 1292. S. 35. H. Schrohe,
Die polit. Bestrebungen Erzb. Siegfrieds v. Köln Annal. d. Histor. Ver. f. d*
Niederrhein 68, Bd. bietet gegenüber Busson dafür nichts Neues.
2) Mitth. d. Instit. Erg.-Bd. 4, 150 ff.
3) Preger a. a. 0. S. 10 f.
Q-[Q Alt'ons Dop seh.
Verhalten Weuzels immittelbar iiaeli dem Tode Kudolfs spricht nicht
dafür. Dass er bereits Eude October 1291 Eger in Besitz nahm, zeigt
deutlich, wie sehr er sofort mit seinen alten Ansprüchen hervortrat.
Es sind alles Glieder einer Kette, die aus der Zeit Rudolfs zu diesen
Vorü'äuo-en hinüberleiten. Es ist eine o-mz bestimmte Linie, auf der
sich die Politik Böhmens coutiuuirlich entwickelt. Bereits Ende 1291
hat Wenzel eine rege Thätigkeit in Sachen der deutscheu Königswahl
entfaltet und eiue Ausschlag gebende Position sich zu schaffen ge-
wusst. Auch ist doch früher gelegentlich schon bemerkt worden^),
dass der Böhme seine Forderungen bereits frühzeitig formulirt haben
müsse. Der darauf deutenden Wahlcapitalation Adolfs von Nassau mit
Siegfrid von Cöln vom 27. April 1292 sind sicherlich Verhandlungen
zwischen letzterem und Wenzel vorausgegangen. Bei den Aspirationen
des Böhmenkönigs lag es ja auch nahe, mit dem alten Widersacher
Eabsburgs vor allem in Fühlung zu treten. Wie hätte Wenzel nach
dem, was vorausgegangen war, über die Haltung Albrechts seinen
Forderungen gegenüber im Zweifel sein können^)? Und musste er,
selbst wenn Albrecht sich hätte zu Concessioneu bereit finden lassen,
nicht befürchten, dass er nachher, falls er einmal im Besitz des deutschen
Königthums gefestigt war, dieselljen wieder rückgängig machen werde?
Jede Erhöhung der Macht des Habsburgers bedeutete ja zugleich eine
Minderung für seine Aussichten. Viel sicherer jedenfalls konnte er auf
die Verwirklichung seiner Wünsche rechnen, wem er von vornherein
gegen Albrecht Stellung nahm. Dass Wenzel gleichwohl ujit Ludwig
von Baieru gute Beziehungen unterhielt, will nichts besagen. Wir
wissen gar nichts darüber, wie weit dabei auch die Frage der deutschen
Königswahl eine Eolle spielte. Den immerhin einflussreichen Pfalz-
grafen, seinen Schwager und Nachbar, sich nicht von vornherein zum
Feinde zu machen, lag ja nur im eigensten Interesse Wenzels^).
Im Ganzen betrachtet lässt sich m. E. also aus der Haltung des
Böhmen hinsichtlich der deutschen Königswahl nichts gegen die An-
nahme ableiten, er habe sofort nach dem Tode Rudolfs seine alten
Ansprüche auf die österreichischen Länder wieder erneut.
Sieht man näher zu, so vermag vielleicht das weitere Verhalten
der östlichen Bündner noch Einiges zur Klärung der Sachlage bei-
") L. Schmid a. n. 0. S. 37.
2) Darüber bat doch auch schon Preger a. a. 0. S. 11 sich in ähnlichem
Sinne ausgesprochen.
3) Sollte vielleicht umgekehrt Albrecht durch seineu Schwager Ludwig,
ddr auch sonst zu seinen (lUnsten intervenirte, den Böhiiien haben für sich ge-
winnen wollen?
Eiu antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292. ßl7
zutragen. Es ist bekannt, dass der Einfall der bairiseh-salzburgisehen
Armee in Obersteier nach einigen kleineren Erfolgen alsbald scheiterte.
Die energische Diversion Herzog Albrechts, beziehungsweise seines Land-
marschalls, des Landen bergers, verhinderte nicht nur die Vereinigung
der Invasiousarmee mit dem aufständischen Adel der Steiermark, sondern
uöthio^te jene geradezu zum Rückzug. Man weiss, dass Albrecht trotz
dieses entschiedenen Erfolges den steirischen Empörern gegenüber sich
nachgiebig zeigte. Es war, wie wir jetzt sehen, der einzige Weg, wenn
nicht alles auf's Spiel gesetzt werden sollte. Aber nicht nur dem steiri-
schen Adel gegenüber liess sich A 1 b r e c h t zu Concessionen herbei. Um
dieselbe Zeit versuchte er auch durch seinen Schwager, den
Pfalzgrafen Ludwig, Otto von Baieru zum Frieden zu be-
wegen. In dem Vergleich, den Ludwig mit den Jüngern Brüdern Ottos
am 6. März 1292 abschloss, wird nämlich doch zugleich auch vereinbart,
diese sollten mit allen Kräften auf Otto einwirken^), „daz der herzog Otto
er wind an des herzogen schaden von Österreich und dem vorgenantem
herzog Ludwigen ir vetern di.-er taiding gewaltich mache zwischen »in
und den herzogen AI. von Österriche, swaz si gegen einander ze
sprechen habent für sich und für alle ir helfer und diener umb alle di
gebresten di zwischen in under dise Sachen üfgestauden seint". Otto
gieng auf diese Vermittlung nicht eiu. Er betheiligte sich auch nachher
an den gegen Albrecht und Meinhard gerichteten Feindseligkeiten.
Das muss umso auffallender erscheinen, als Ottos militärische Unter-
nehmung, wie erwähnt, missglückt war. Mau sollte erwarten, dass er
dem unzweideutigen Friedensaugebot seitens Albrechts unter diesen Um-
ständen Gehör schenken würde. Dass er es nicht that, umss seinen
guten Grund gehabt haben. Otto konnte eine solche Haltung nur
beobachten, wenn er eines starken Rückhaltes sicher war. Ohne einen
solchen müsste thatsächlich die harmlosere Auffassung des steirischen
Reimchronisten von der Thorheit solchen Beginnens gerechtfertigt er-
scheinen, wie sie in der Rede der Herzogin Elisabeth zum Ausdruck
gelangt^). Wer aber konnte damals einen solchen kräftigen Rückhalt
bieten? Einzio; und allein Wenzel von Böhmen. Gleiche Ziele wie
Otto verfolgte ja auch er; Hand in Hand mit Salzburg und dem
Mederbaier mussten sich seine Forderungen umso leichter durchsetzen
lassen. Auch Familienbande verknüpften diese gemeinsamen Feinde
Albrechts. Einen sichern Beleg iür diese meine Vermuthung bietet
eine bisher unbekannte Urkunde vom 1. April 1293, die im Wiener
') Quell, u. Erörterungen z. deutschen und bair. Gesch. 5. 474.
-') Siebe ober S. 612.
613 Alfons Dop seh.
Staatsarchiv noch im Origiual erhalten ist^). Ein Procuratorium seitens
des Patriarehen von Aquileia an Conrad von Salzburg, ihn bei einer
bevorstehenden Besprechung und den Verhandlungen mit dem König
von Böhmen und Herzog Otto von Baiern „unseren überaus theuern
Freunden" zu vertreten.
Was damit gemeint ist, bedarf nach den bisherigen Ausführungen
wohl keiner Erklärung. Die genannten Namen sprechen eine deut-
liche Sprache. Unzweifelhaft handelte es sich um eine Zusammenkunft
politischer Bündner, auf der Verabredungen wider den gemeinsamen
Feind, Albrecht von Oesterreich, getroffen werden sollten.
Dadurch ist unzweifelhaft erwiesen, dass Wenzel von Böhmen
gleichfalls jenem Bunde angehörte, der sich wider Albrecht
von Oesterreich gebildet hatte. Aquileia zählte ihm, wie wir sahen,
seit August 1292 zu. Allerdings beweist diese Urkunde noch nichts
über den Zeitpunkt, seit dem Wenzel der Coalition beigetreten war. Mit
Sicherheit lässt sich erschliessen, dass dies bereits seit dem Frühjahre 1292
der Fall war. Damals trat Wenzel, wie die Geschichte der Wahl Adolfs
lehrt, ja bereits offen gegen Albrecht auf. Nach den früheren Dar-
legungen aber erscheint mir die Vermuthun'if kaum mehr gewagt, dass
Wenzel noch früher, ja von vornherein für die antihabsburgische Coali-
tion gewonnen ward. Dann würde sich nicht nur das zähe Beharren
Ottos von Baieru in der Feindschaft gegen Albrecht trotz der mili-
tärischen Schlappe erklären, es fände auch der bewusste Fehdebrief
Ottos an Albrecht (Dec. — Jan. 1291/92) seine Deutung. Wenzel von
Böhmen, der Schwager Ottos, war offenbar auch unter den „carissimi
affines nostri" gemeint, zu deren Vertheidigung und Beistand Otto die
Fehde wider Albrecht unternahm^).
Wie dem immer aber auch sei, soviel ist damit gesichert, dass
Wenzel von Böhmen thatsächlich jenem Bunde wider Herzog Albrecht
zugehörte. Die Bedeutung der Vorgänge des Jahres 1292 wird mit
diesem Nachweis unzweifelhaft wesentlich erhöht. Ich erwähnte bereits
früher, dass mau den Verlauf dieser Ereignisse unterschätzt hat. Wie
schon die Weigerung Ottos v. Baiern zu einer Aussöhnung mit Albrecht
im März 1292 beweist, war damals, auch nach der Bestätigung der
steirischen Landhandfeste, die Gefahr keineswegs beseitigt. Man hat
bei der Beurtheilung dieser Concession deren politische Folgen doch
überschätzt. Ausdrücklich war ja in der Bündnisurkunde von Deutsch-
landsberg (1. Jan. 1292) dieser Fall bereits vorgesehen und zur Ver-
1) Beil. no VII.
2) Siehe oben S. 611 Anm. 5. Das hat übrigens bereits der Herausgeber des
Stückes in den Mon. Boica, allerdings mit unzulänglicher Begründung gethan.
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jabre 1292. Q\C)
eitlung der durch eine solche Concession zu befürchteudeu Sprengung
des Bundes bestimmt, worden: „Ist aber, dass der lantsherr sich mit
uns verstehet und veraint, uiid uns unser reht bestediget und behaltet
uns unser laudsvest, so haben wir doch vorcht vor dem Krieg, den er
mit uns gehallt hat und auch hat, dass er uns ein-(en) oder uns alle
hiran noch (be) leidigen wolt. ümb welche sach das were, darumb
haben wir uns desselben aidts und desselben gelibts, als vorgeschribeu
stehet, gebunden zu behalten von dem Ebenweichtag zu fünf jaren^)."
Eine Gemeinbürgschaft war also damit vorgesehen auch für den Fall,
dass Albrecht die geforderte Bestätigung der alten Privilegien des
steirischen Adels gewährte. Thatsächlich war das Land mit Erthei-
lung der Bestätigung Albrechts noch nicht pacificirt. Nicht nur die
Seele dieses Adelsbundes, Ulrich von Heunburg, sondern noch andere
steirische Grosse, vor allem Hertnid von Wildon, aber auch der Graf
v. Pfannberg verharrten in der Feindschaft wider Albrecht-). Die Ver-
pflichtungen des Vertrages von üeutschlandsberg bestanden
somit nach dessen Wortlaut für die Bündner noch weiter fort.
Ich habe früher bereits auch schon darauf hingewiesen, wie das
ganze Jahr 1292 hindurch die Feindseligkeiten der Coalirten fortgesetzt
wurden. Nachdem der Einfall in die Steiermark zurückgeschlagen und
durch entsprechende Massnahmen die militärische Beherrschung min-
destens des Oberlandes gesichert war 3), spielten sich die weiteren Kämpfe
hauptsächlich in Kärnten ab. Es gelaug den Verbündeten manche Er-
folge zu erringen. St. Veit wurde erstürmt, der Sohn Meinhards ge-
fangen genommen, eine Keihe weiterer Orte (Freiberg, Silbereck, Rabeu-
stein u. a.) zerstört. An einzelnen dieser Unternehmungen waren auch
bairische Contingente betheiligt*). Meinhard sah sich genöthigt, neue
Verstärkungen aus Tirol mit seinem zweiten Sohne nach Kärnten zu
entsenden. Die Gegner aber blieben nicht müssig. Sthon Anfang Mai
') Abdruck der ürk. bei Krones, Forsch, z. Verfassungs- und Verwaltungs-
gesch. d. Steierm. IV. 1 (Landesfürst, Behörden und Stände 1283—1411) S. 2-28.
^) Vgl. Kummer, Das Ministerialengeschlecht von Wildouie Arch. f. österr.
Gesch. 59, 265 f.
•'') So möchte ich die Sachlage fassen. Der steirische Reimchronist weiss
doch auch, allerdings noch vor den entscheidenden Kämpfen bei Judenburg, zu
berichten, dass in verschiedene Städte (Judenburg, Brück, Voitsberg, Leoben und
Graz) kleine Besatzungen gelegt werden. MG. V. 2, 753.
4) Der Bericht des Reimchronisten darüber (Mon. Germ. V. 2, 810) klingt
deshalb vielleicht nicht unwahrscheinlich, weil er in diesem Zusammenhange
eine Persönlichkeit erwähnt, (der Grans a. a. 0. 815), die sich mit einem um jene
Zeit urkundlich nachweisbaren bairischen Ministerialen ideutifiziren lässt. (See-
müller a. a. 0. Anm.).
620 Alfons Dop seh.
gelang es Erzbischof Kourad, mit dem Grafen Albert von Görz eine
Beilegung ihrer alten Streitigkeiten herbeizuführen i). Einer Cooperation
desselben mit Meiuhard ward damit vorQ-ebeuo-t.
Der steirische Keimchronist weiss nun zu berichten, dass im Ver-
laufe dieser Kämpfe Ulrich von Heunburg einen seiner Ritter, Eberhart
von St. Peter, nach der Windischen Mark entsendet habe, um dortselbst
Kriegsvolk anzuwerben. Vierhundert Mark Silbers seien ihm zu diesem
Zwecke zur Verfügung gestellt worden-). Die Nachricht an sich ist
gewiss unsicher. Allein ich fand am Wiener Staatsarchiv eine Original-
urkunde vom 13. Juli 1292, durch die Otto von Baiern Sicherung o-e-
währt für die Zusagen, welche Graf Ulrich von Heunburg mehreren
Krainer Ministerialen in seinem (Ottos) und des Erzbischofs Konrad
Tsamen über 200 Mark Silber gemacht hatte 3). Wir sind allerdings
über Inhalt und Charakter dieser Zusagen des Heunburgers nicht näher
unterrichtet. Aber der ganzen Sachlage nach kaun bei dem Auftreten
gerade dieser drei Verbündeten über die tiefere Bedeutung derselben
wohl kaum ein Zweifel obwalten. So gewinnt jene Melduno- des
Eeimchronisten, da auch Eberhart von St. Peter in näherer Beziehung
zu Ulrich von Heunburg urkundlich beglaubigt ist, an Wahrscheinlich-
keit. Eine weitere Ausdehnung der antihabsburgischen Be-
strebungen auch auf das Krainer Gebiet ist dariu zu erblicken.
Mau sieht, die Bewegung wider Albrecbt und Meiuhard zog immer weitere
Kreise. Einen Monat darauf ward auch Aquileia in den Bund gegen sie
aufgenommen. Mau hat gemeint, dass der Vertrag mit dem Patriarchat
vom 14. Aug. 1292 bloss auf dem Papier bestanden habe-^). Augen-
scheinlich deshalb, weil in den uns bisher bekannten Quellen darüber
nichts weiter verlautete. Es lassen sich aber wenn auch nur indirect
Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass dies keineswegs der Fall war.
Fasst man nämlich die Namen jener Ministerialen, welchen Ulrich
von Heunburg 200 Mark Silbers im Namen seiner Bündner versprochen
») Urk. bei K. Tangl a. a. 0. 571.
2) MG. V. 2, 821:
er vereinte sicli
mit einem ritter, den het er,
hiez her Eberhart von sant Peter,
der wart sä zehaut
in botschaft gesant
üf die windischen marc,
da er ein volc stark
im da, gewinnen solde.
s) Beil. no IV.
") K. Tangl a. a. 0. S. 594.
swer guot nemen wolde
in denselben kreizen,
den sold er daz geheizen,
und zwer sin niht wold eupera,
dem sold er bereit wem
mit bürgen und mit phande.
bereitschaft er üz sande
bi dem ritter karc,
Silbers wol vier hundert marc.
Ein antiliabsburgischer Fürstenbund im JaLre 1292. Q21.
hatte, näher in's Auge, so ergibt sieh die interessante Thatsache, dass
es nahezu durchaus solche von altem Aquileienser Lehensbesitz der
Kärntner Herzoge sind (Falkeuberg, Hertenberg, Auersberg) i). Mög-
lich, dass da die alte Beziehung zu Aquileia noch eiugewirkt und wir
darin einen Vorläufer des Buudes vom August 1292 zu erblicken
haben 2). Jedenfalls aber sind es Ministerialen des Kärntner Herzogs,
beziehungsweise des neuen Landesherrn von Krain, Herzog Albrechts 3)^
die da in Verbindung mit dessen Gegnern auftreten.
Aber auch ein Weiteres noch. Am 25. November 1292 schloss
Albert von Görz mit dem Grafen Johann von Veglia ein
Defensivbiindnis ab. Sicherlich kann man in Ansehung dieses
Namens und der jamitüugarn vorgekommenen Verwicklungen des Görzers
dabei zunächst an eine Sicherung nach dieser Seite hin denken. Erwägt
man aber, dass das damit verbriefte Hilfe versprechen auf alle Einfälle
in Istrien, Friaul und dem Charst bezogen wird^), so könnte die
Deutung auch nahe liegen, es habe sich dabei um eine Deckung vor
Aquileia gehandelt. Soviel scheint sicher, dass auch die Verhältnisse
im Süden unsichere waren und Albert von Görz. Meinhards Bruder,
dortselbst vollauf beschäftigt war. Im Norden aber gieng Otto von
Baiern Ende 1292 von neuem zur Offensive über, indem er das ihm
1280 verpfändete Neuburg am Inn, welches er 1283 wieder hatte
herausgeben müssen, durch mehrere Monate belagerte.
Dies alles zusammengenommen erhellt nicht nur, dass die Feind-
seligkeiten der antihabsburgischen Bündner das ganze Jahr 1292 un-
geschwächt fortdauerten, sondern auch, dass die Lage Albrechts und
Meinhards sich geradezu noch verschlimmert hatte. Eben jetzt musste ja
die offene Feindschaft des neuen Reichsoberhauptes, Adolfs von Nassau^
verschärfend hinzutreten. Wir wissen, dass er geneigt war, die An-
sprüche Böhmens anzuerkennen. Nicht nur auf Oesterreich, das er
als erledigt betrachtete, sondern auch auf Kärnten. Albrecht hat später
zur Rechtfertigung seines Vorgehens wider Adolf behauptet, dieser hätte
die Herausgabe seines Herzogthumes von ihm verlangt^).
1) Vgl. die Urk. vom Jahre 1261 bei Schumi, Urk. B. d. Herzogth. Krains 2,
225 und meine Ausführungen im Arch. f. österr. Gesch. 87, 15.
-) Im Juni bestanden allerdings noch gute Beziehungen zwischen dem
Görzer und Aquileia. Vgl. Beil. n" III.
') Der Besitz der Kärntner Herzoge in Krain war zufolge Verzichtes Mein-
hards vom 23. Jan. 1286 an Herzog Albrecht von Oesterreich übergegangen.
Arch. f. österr. Gesch. 87, 66 f.
*) Beilage n» V.
°) Rex quem inordinatus appetitus habendi ducatum nostrum predictum
avripuit, karitatis et mutue fidelitatis vicem et fedus infringens ut ducatum
ß22 A 1 f 0 n s D 0 p s c h.
'Sinn hat diese Angabe als tendenziöse Entstellung verwerfen wollen i).
Aber schon Huber und Kedlich haben, da sie die näheren Beziehuntjeu
der Vorgänge von damals aufdeckten, darauf hingewiesen, dass die-
selbe sehr an Glaubwürdigkeit gewinne^), ja als^) „zweifellos wahr und
gerechtfertigt" erscheine. Thatsächlich lassen sich noch bestimmtere
Anhaltspunkte dafür gewinnen. Konrad von Salzburg ist Ende No-
vember 1292 persönlich zu König Adolf gereist und von diesem am
ö. Dec. mit den Regalien und Reichslehen investirt worden. Gleich-
zeitig wurden ihm vom König die Privilegien seiner Kirche bestätigt.
Wenn auch die betreffende Urkunde keine neuen Rechte enthält^) —
sie deckt sich ziemlich genau und durchgehends mit der 1274 von
König Rudolf au Salzburg ertheilten^) — so will doch der Eingang
dieser Urkunden beachtet sein. Wird in beiden die Thatsache über-
einstimmend betont, dass Konrad persönlich dem neuen Könige seine
besondere Zuneigung bezeugt habe, so darf anderseits die üeberschwäng-
lichkeit in der einen (Regalienverleihuug)*^) ebensowohl bedeutsam
erscheinen, wie die Bezeichnung Konrads als geschworener Rath Adolfs
nostrum dimitteremus eidem, uos indebite et contra iusticiam requisivit. Lich-
nowsky, Reg. 2, CCXCH.
1) Preger a. a. 0. S. 38 nennt es noch »ein Musterstück von Falschheit«.
-) Huber, Gesch. Oesterreichs 2, 54 Anm. 1.
3) Redlich, Mitth. d. Instit. Erg.-Bd. 4, 160 Anm. 3.
*) Lorenz, Deutsche Gesch. 2, 596 hat gemeint, dass Konrad damals »ausser
den herkömmlichen Bestätigungen der alten Salzburger Privilegien noch eine
sehr merkwürdige Vollmacht in Bezug auf die Dienstleute und Lehensträger der
Salzburger Kirche* erhalten habe. Es liegt aber thatsächlich — wenn auch das
Regest am äussern Umschlag im Archiv verschieden ist — nur eine Urkunde in
zwei völlig gleichlautenden Texten vor ; jene Verfügung über die Dienstleute ist
in der Vorurkunde König Rudolfs auch bereite enthalten.
5) Mon. Boica 29b, 510. Redlich, Reg. K. Rudolfs no 194.
^) Facsim. in Kaiserurk. in Abbild. Vlll. 16^: Romani imperii celsitudo
consurgens antiquitus et fundata mirifice super immobile firmamentum excellencie
prerogativa qua viguit columpnis meruit stabiliri stabilibus et egregiis edifi-
oiorum iuncturis indissolubiliter adornari. Inter quas quidem illustres prin-
cipes ad tocius operis machinam supportandam precipue ut columpnas voluit
pociori prestancia preeminere, ut quo uberius gracie privilegiis insigniri se sen-
ciunt, eo amplins debeant in obsequiose vicissitudinis reddibicione gratuita cete-
ris preclarere. Sane cum venerabilis Chunradus archiepiscopus Salzpurgensis.
princeps noster dilectus, apud Hagenouwe celsitudinis nostre presenciam nuper
accedens Romano imperio et nobis obsequiose devocionis insignia presentarit et
omnimode obedicionis signa portenderit, nos ipsum tamquam nostrum et imperii
principem ad benivolos applausive dulcedinis admittentes amplexus regalia
feoda ....
Ein antihabsburgisclier Fürstenbund im Jahre 1292. ß23
in der zweiten i). Das geht über die gewöhnlichen Phrasen diplo-
matischer Höflichkeit hinaus. Man empfängt den Eindruck, dass da
besonders warme Beziehungen bestanden. Welcher Art diese aber bei
der ö-rossen räumlichen Entfernung damals nur sein konnten, ist zieui-
lich klar. Die ostentative Auszeichnung und Wärme, mit
w^ eich er der deutsche König Kourad von Salzburg be-
handelte, galt nicht dem geistlichen F ürsten als bolchem,
sondern dem Erzfeind des Habsburgers.
So bezeichnet ihn doch Albrecht später selbst, als er 1296
gegen ihn an den Papst appellirte^). Allerdings hatte Albrecht, als
er solches schreiben Hess, die Vorgänge der Jahre 1295 — 96 be-
sonders im Auge, da Konrad sich neuerdings mit Adolf und Wenzel
von Böhmen wider ihn verband und dem Adelsaufstand in Oesterreich
selbst seine Unterstützung lieh 3).
Aber jene Angabe Albrechts, dass König Adolf thatsächlich die
an Böhmen gemachten Zusagen durchzuführen suchte, findet noch eine
andere Bestätigung : durch sein Verhalten Meinhard gegenüber. Es ist
bis jetzt, soviel ich sehe, keine Urkunde Adolfs für Meinhard oder
dessen Herzogthum an's Licht getreten. Das ist gewiss nicht zufällig.
Wir wissen auch nichts davon, dass eine Belehnung Meinhards mit
Kärnten durch den neuen König stattgefunden hätte. Bei der nächsten
Verleihung des Landes im Jahre 1299 thut der neue König, Albrecht,
nur der Belehnung Meinhards durch Kudolf Erwähnung^).
Sollte dies ein bedeutsames testimonium ex silentio sein? Hat
Meinhard selbst eine solche Belehnuug seitens Adolfs nicht angesucht
oder — da hiefür kein Grund vorlag — ist diese ihm vielmehr nicht
ertheilt worden &)? Aus der Folgezeit, da allerdings die Spannung
') Divina e celo iusticia prospiciens nobis ad hoc in terris sua dignacione
temporalis iurisdictionis contulit monarchiam, ut unicuique ius suuin tribuentes
specialiter sacrosanctas ecclesias et personas ecclesiasticas foveamus. Sane inter
ceteros sacri imperii et aulice maiestatis principes venerabilem . . Chunradum ar-
chiepiscopuni Salzpurgensem tanto considerancius tantoque clemencius intuemur,
quanto regni nostri priucipio per longos terrarum tractus votiviori occurrit
applausu. Quocirca ipsum ut iuratum nostrum consulem et ecclesiam
suam . . . (zwei Origg. im Wiener Staatsarchiv).
") Arch. f. K. österr. GQ. 2, 285: nostros emulos manifestos iuimicos
capitales et contra nostram personam, fideles nostros et honorem nostrum
conspiratores notorios.
3) Vgl. darüber G. Friess, Herzog Albrecht I. und die Dienstherren von
Oesterreich Blatt, d. Vereins f. Landesk. v. Nied.-Oesterr. 16, 379 if.
*) Urk. bei Kopp, a. a. 0. III. 2, 407 n« 3.
'=) Johann von Victring berichtet zu 1292 (Böhmer, Font. 1, 332): rex
Adolfus a Meinhardo et Alberto ducibus pecuuiam exegerat excessivam, ut eos
624 Alfoiis Dopscli.
zwischen Adolf und Albrecht, sowie den mit diesem verbündeten
Kärntner Herzogen bereits acut geworden war, liegt dafür geradezu
ein Beleg vor. In der Urkunde nämlich vom 27. Nov. 1296, durch
die Adolf an Konrad von Salzburg gegen die vom Reiche und der
Kirche als Rebellen erklärten Söhne Meinhards Unterstützung ver-
spricht, heisst es von diesem: „quondam Meinhardi clamantem se
ducem Carinthie" i). So könnte Adolf unmöglich gesprochen haben,
wenn er Meiuhard (f 1295) jemals wirklich mit dem Herzogthum
Kärnten belehnt hätte. Dass er es nicht cpethan hat aber zeigt, wie
sehr er bestrebt und gewillt war, die Wenzel von Böhmen gegebeneu
Versprechungen ernstlich zu verwirklichen.
Eben in diesem Zusammenhange gewinnt eine Nachricht des stei-
rischen Reimchronisten Farbe und Leben. In seiner späteren Dar-
stellung über den Feldzug König Albrechts gegen Böhmen im Jahre
1303, lässt er den König bei Heinrich von Kärnten Unterstützung
verlangen. Und da sich der auf seine, 1298 beim Kampfe wider Adolf
geleisteten Dienste stolze Herzog dazu wenig bereit zeigt, klärt der
König ihn über den Irrthum auf, als ob er damals nur durch seine
(des Herzogs) Hilfe gei'ettet worden sei. Er sagt nämlich mit Bezug
auf König Adolf:
Die darunder boten warn
ZUG der selben stunt,
den ist daz wol kunt
d a z er t r a h t v i 1 m e r e
nach herzog Meinharts ere
unde nach der herschaft sin
danne nach den landen min.
davon so weiz nieman ze reht,
sprach der Kunic Albreht,
wer dem andern an der stat
mer gedienet hat
ir mir oder ich iu^).
Eine der nicht seltenen Reflexionen des Reimchronisten, wird man
sagen ! Sie erheischt unzweifelhaft besondere Kritik, Erwägt man aber_,
ad summa per investituram et feodationem statueret principatus. Quam quia
ferre non poterant. orta est gravis aversio inter eos. — Die Thatsache, dass in der
Zusicherung freundschaftlichen Verhaltens, die Meinhard mit Bezug auf die
Linzer Abmachungen im J. 1294 Konrad von Salzburg verbrieft (Beil. n'^ IX),
er auch Treue gegen das Reich gelobt, erlaubt wohl kaum einen bestimmten
Rückschluss auf die Qualität von Meinhards damaligen Beziehungen zu König
Adolf. Es dürfte darin der ganzen Sachlage nach eher eine durch Konrad be-
wirkte Neutralitätsversicherung zu sehen sein.
*) Kopp, a. a. 0. 3, 283 n« 13. — Vgl. dazu auch den Brief des lang-
jährigen Leibarztes K. Rudolfs und Vertrauten Meinhards, Bischof Landulfs von
Brixen, vom Ende 1295 (Redlich, Mitth. d. Instit. Erg.-ßd. 4, 164), aus welchem
wir erfahren, dass gegen Meinhard von Rom aus — er war ob seines Vorgehens
gegen Trient in den Bann gethan worden — König Adolfs Machtgewalt war
aufgerufen worden.
2) MG. deutsche Chron. V. 2, 1081.
Ein antihabsburgischer Fürstenbuncl im Jahre 1292. ß25
dass Wenzels Revindicationspolitik, wie wir heute wissen, vorab und
lange Zeit ausschliesslich eben auf Kärnten gerichtet war, so hat jene
Nachricht mindestens die allgemeine Wahrscheinlichkeit für sich. Sie
trägt übrigens auch gar nicht das Gepräge reiner Combination an
sich, da gerade dies nicht aus der äusseren, allgemein bekannten Ent-
wicklung jener Verhältnisse schlankweg zu deducireu war.
So Hesse sich im Zusammenhange mit dem, was wir zuvor ur-
kundlich feststellen konnten, vielleicht annehmen, dass Wenzel und
mit ihm Adolf schliesslich, als sie einsahen, dass die Herausgabe Oester-
reichs und der Steiermark doch nicht zu erreichen war, ihre Forderungen
wieder herabstiramteu und sich mit den alten Ansprüchen auf Kärnten
beo'nüfften. Es war doch immer noch ein Anderes, Albrecht der Habs-
burger und Meiuhard. Doch das siud nur Vermuthungen und mit dem
heute Yorliegenden Material sicher nicht zu erweisen.
Wir sind am Ende. Das Jahr 1292 darf in der Geschichte Oester-
reichs als ein kritisches bezeichnet werden. Die verschiedenen politi-
schen Factoren, welche durch die grossartige Entfaltung der Habs-
burger-Macht zurückgeschoben wurden oder diese als Druck empfanden,
erhoben sich, da mit dem Tode König Rudolfs die Hauptstütze dieses
gewaltigen Baues dahinsauk. Antihabsburgische Bestrebungen in West
und Ost. Eins mindestens in ihrem Ziele. Besonders bedrohlich aber
die mächtige Coalition, die Konrad von Salzburg wider Albrecht und
Meinhard zu bilden verstand. Hinter dem im Innern (der Steiermark,
Kärnten, ja auchKrain) sich empörenden Adel eiu Fürstenbund, wie
ihn die Zeiten des Mittelalters selten gefährlicher gesehen haben: Der
Metropolit von Salzburg und das Patriarchat Aquileia, die
beiden in jenen Ländern am reichsten begüterten geistlichen Fürsten,
daneben Niederbaiern und Böhmens starke Kraft. Die neue
Reichsgewalt aber nur zu sehr geneigt, die Absichten dieser Bündner
soweit als möglich zu fördern! Dass sie nichts Geringeres anstrebten,
als Albrecht und Meinhard die ihnen verliehenen Länder ab-
zunehmen, wird kaum mehr zu bezweifeln sein. Der ganze mit soviel
mühevollem Streben als diplomatischem Geschick begründete Bau sollte
wieder zerstört werden. Von den Gemarkungen des Riesengebirges bis
zur Adria, von dem Jura bis nach Ungarn hin drohte Feind an Feind dem
neu emporgekommenen Hause der Habsburger Vernichtung. Wir sehen
eine Reaction im Fluss, die an Ausdehnung und Tiefe ebenbürtig ist
der Grösse der Bildungen, gegen die sie sich richtete. Hätte sie Er-
folg gehabt, so mussten mindestens die Geschicke des deutschen Ostens
in andere, neue Bahnen gelenkt werden. Sollte auf die Umwälzungen
des Jahres 1278 eine Contre-Revolution folgen "r*
Mittheilungen XXII. 41
ß26 Alfons Dopsch.
Mau muss doch auch die principiellen Fragen bedenken, um die
es sich in letztem Betracht dabei handelte; die tieferen Gegensätze,
die darin zum Ausdruck gelaugten. Wären Albrecht und Meinhard
damals unterlegen, dann hätte auch die innere Entwicklung dieser
österreichischen Länder eine andere Structur erhalten. Mit der Nieder-
lage der kräftig sich erhebenden landesherrlichen Gewalt, hätten die
alten Träger jener Bildungen, der geistliche und weltliche Grossgrund-
besitz, eine überragende Bedeutung gewonnen. Die politische Activität
der österreichischen Landesfürsten, wie sie besonders Albrecht L und dann
Eudolf IV. noch verkörpern, wäre jedenfalls unmöglich gemacht worden.
Dass das Landesfürstenthum siegreich aus diesen Kämpfen
hervorgieng, hat Oesterreich vor der Frühentwicklung
ständischer Uebermacht, vor Böhmens und Ungarns Ge-
schicken, um mindestens ein Jahrhundert bewahrt.
Albrecht und Meinhard waren glücklicher als Ottokar von Böhmen.
Sie standen auch anderen Widersachern gegenüber. Anscheinend hat
Wenzel von Böhmen es, wie, auch später (1296) wieder, im entschei-
denden Augenblick an der nöthigen Energie fehlen lassen. Der Ein-
fluss seiner Gemahlin Gutta, Albrechts Schwester, wird auch nicht un-
wirksam geblieben sein. Adolf seinerseits dürfte, da sein neues König-
thum selbst noch uugefestigt war, es wohl vermieden haben, einen
offenen Bruch mit dem Habsburger herbeizuführen. Das Entscheidende
aber war, dass es Albrecht gelang, durch energisches Handeln und
kluges Nachgeben einzelnen seiner Feinde gegenüber die Coalition zu
sprengen. Obwohl er mit stattlicher Streitmacht zur Königs wähl, in
die Nähe Frankfurts, gekommen war, unternahm er nichts, als die
Entscheidung gegen ihn ausfiel. Er fügte sich. Mau hat dieses Ver-
halten mit Recht, durch den Hinweis auf die Bewegung in seinen
Stammlanden erklärt i). Wir können hinzufügen: auch aus Rücksicht
auf den Fürstenbund im Osten.
Aber er zog sofort nach Schwaben und vermochte, indem er den
Kampf dort persönlich mit Nachdruck aufnahm, die Bewegung im
Westen zum Stillstand zu bringen. Im August 1292 bereits ward dort
Frieden geschlossen. Und wieder that er Unerwartetes. Obschon er solchen
Erfolg errungen, leistete er König Adolf im December dieses Jahres
noch die Huldiguug und lieferte die Reichsinsignien, welche sich noch
in seinem Besitz befanden, au den Gegner aus. Eben darin beruhte
die Grösse Albrechts, dass er es verstand, im rechten Augenblick ein-
zulenken, dass er den springenden Punkt erkannte, auf den es ankam.
>) Huber, Gesch. Oesterreichs 2, 47.
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292. Q21
Es ist gewiss bezeichnend, class die frühere Forschung in den viel be-
sprochenen Zusagen Adolfs an Böhmen nur Vereinbarungen hat sehen
wollen für den Fall, als Albrecht sich offen auflehnen und die Hul-
digung verweigern würde i). Vielleicht hatte man das auch damals
erwartet^). Er unterwarf sich seinem Feinde zu Hagenau. Schon
Lorenz hat mit Recht betont^), dass bei dieser Zusammenkunft jeden-
falls auch die Frage, um weiche es sich vornehmlich handelte, nach dem
Besitz seiner Herzogthümer, sofort zur Sprache gekommen sein müsse.
Ebenso sicher ist, dass Albrecht in diesem Punkte nicht nachgegebeu
hat. Dass er von Adolf mit seinen Herzogthümern thatsächlich be-
lehut wurde, bezeugt am besten seinen Erfolg. Und eben dies be-
trachtete ich als das Entscheidende*). Mit der Belehnung seitens der
Reichsgewalt war zugleich die Ablehnung jener anderen Ansprüche,
Böhmens sowohl als Baierns, gegeben. Offenbar sah sich Adolf auch
da genöthigt, hinter seinen früher gemachten Versprechungen zurück-
zubleiben. Wir wissen, dass Aehnliches auch Siegfrid von Cöln gegenüber
statt hatte. Und es ist schon bemerkt worden^), dass in der zweiten
Coneessionsurkunde an den Cölner (Sept. 1292) neben anderen, ins-
besouders auch der Passus fehle, dass Adolf Oesterreich als dem Reiche
lediges Fürstenthum betrachten wolle. Das weist, meine ich, bereits
darauf hin, dass Adolf nunmehr eine weniger schroffe Haltung gegen
Albrecht beobachtete. Der mächtige Habsburger war doch auch nicht
zu unterschätzen.
Für Albrecht bedeutete die Belehnung aber noch mehr. Als von
dem neuen Königthum anerkannter Herzog kehrte er in seine Lande
zurück. Damit hatte er dem Adel gegenüber hier eine ganz andere
Stellung gewonnen denn früher. Der Aufstand desselben konnte jetzt
in gar keiner Weise mehr als etwas anderes angesehen werden, denn
') Schliephake, Gesch. v. Nassau 2, 355 f Roth, Die Wahl Adolfs von
Nassau S. 148.
-) Es ist doch zu beachten, dass Siegfrid v. Köln, Adolf v. Nassau in der
Wahlcapitulation vom 26. April 1292 auch schwören lässt, nach erfolgter Wahl
von seinem Recht nicht abstehen zu wollen : etiam si aliqui principig Alamaniae
in electione ab eodem domino archiepiscopo dissentirent. Ennen, Die Wahl d.
Kg. Adolf V. Nassau S. 57. Vgl. dazu L. Schmid a. a. 0. S. 28 § 12. — Albrecht
selbst hat doch im Sommer 1292, wie der Wortlaut des am 29. August mit den
Zürichern abgeschlossenen Friedens (Herrgott, Geneal. dipl. 1, 549) zeigt, mit der
Möglii.hkeit eines Krieges wider Adolf gerechnet.
3) Deutsche Gesch. 2, 534.
*) Lorenz (a. a. 0.) hat gemeint, dass sich die Verhandlungen darüber
lange, bis Weihnachten, hingezogen hätten und Albrecht darauf hin als Feind
Adolfs in seine Länder zurückgekehrt sei.
5) bchrobe a. a. 0.
41*
g28 Alfous Dopscb.
eine offene Auflehnung wider die zu Kecht anerkannte landeslierrliclie
Gewalt.
Albrecht kam im Jahre 1293 durch das Gebiet seines Schwieger-
vaters, das Pusterthal, nach Oesterreich^). Die neue Wendung der
Dinge hier bezeichnen am besten zwei Treuebriefe hervorragender Ke-
bellen. Am 8. Februar bereits gelobte Ulrich von Taufers-), gegen
seinen Herrn, Herzog Meinhard von Kärnten, , weder heimlich noch
öffentlich etwas zu thun noch zu werben, das ihm Laster oder Schade
sei". Erwägt man, dass Ulrich von Taufers, der einst unter Ottokar
Landeshauptmann von Kärnten gewesen war 1273^), Ende 1291 in
enger Verbindung mit Otto von Baiern und Konrad von Salzburg
stand-i^), so wird man aus dieser Urkunde auf eine Antheilnahme auch
dieses, in dem damals noch zu Kärnten gehörigen Pusterthal begüterten
Edlen schliessen dürfen. Drei Wochen nach ihm unterwarf sich auch
der Heuuburger Grafs), So gelang es Albrecht durch Verhandlungen
mit einzelnen seiner Gegner den Bund derselben zu schwächen. Xoch
belagerte Otto von Baiern die Feste Neuburg am Inn^). In Kärnten
aber errang Meinhards Sache mit Hilfe der Verstärkungen aus Tirol
entscheidende Waffenerfolge 7). Der steirische Keimchronist weiss nun
von verschiedenen Friedensverhandlungen zu berichten, die
mit wiederholten Tagungen erst zu Eferding, dann zu Wels, ergebnis-
los verlaufen seien s). Sie Hessen sich mit dem bisher zu Gebote ste-
henden Materiale nicht belegen^). Sollte darauf vielleicht die früher
erwähnte Vollmacht des Patriarchen von Aquileia an Konrad von Salz-
burg (vom 1. April) ^0) weisen, ihn bei den bevorstehenden „Bespre-
chungen und Verhandlungen'" mit dem Böhmenkönig und Otto von
Baiern zu vertreten i^)? Bezeichnend ist doch, dass nach dem Berichte
1) Er urkundet am 12. Jänner zu Lienz. Arch. f. österr. Gesch. 87, 110.
2) Beil. no VI.
3) K. Taugl, Gesch. Kärntens i, 138.
<) In dem Vertrage zwischen beiden vom 14 Oct. (Beil. n» 2) erscheint er
als Vertreter Ottos auch in der Commission, die zur Entscheidung der von
Salzburg an die Leute des Herzogs zu leistenden Entschädigung eingesetzt wurde.
-=') Bereits am 19. Febr. compromittirt Ulrich auf mehrere Edle zur Bei-
legung seiner Streitigkeiten mit Herzog Albrecht. Lichnowsky Reg. CCLXXXI n» 3.
") Am 20. Jänner 1293 urkundet er: in obsidione cästri Newenburgensis.
ÜB. d. Land ob. d. Enns 4, 179.
') Vgl. den Bericht d. steir. Reimchr. über den Kampt am Wallersberg MG.
a. a. 0. S. 822 und dazu K. Tangl a. a. 0. S. 609 ff.
8) A. a. 0. S. 804 und 816.
9) Vgl. die Bemerkungen Seemüllers ebda. 804 Anm. 2.
»f') Beil. no VII.
•1) Herzog Albrecht ist allerdings am 9. April in Wien (Lichnowsky, Keg. 2,
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292. 629
des Keimchronisten jene Verhandlungen an dem Widerstände Herzog
Alln-eclits gescheitert seien, der auf die Bedingungen seiner Gegner nicht
habe einsehen wollen. Zwischen Albrecht und Meiuhard einerseits,
sowie Baiern und Salzburg andererseits kam dann thatsächlich Ende
Mai auf dem Congress von Linz ein Friede zu Stande i). Er wurde
durch den Pfalzgrafen Ludwig von Baiern, den treuen Freund und
Schwager Albrechts, sowie Bischof Heinrich von Kegensburg vermittelt,
der bei Salzburg sowohl als Otto von Niederbaiern im Ansehen stand^).
Bedenkt nan nun. dass Ludwig von Baiern bereits vor Jahresfrist
Otto mit Albrecht auszusöhnen versuchte, und hält sich die Friedens-
bedingungen selbst vor Augen, so kann wohl kaum ein Zweifel darüber
sein, wer zuerst die Hand dazu geboten hat. Es ist bereits hervorgehoben
worden, dass Albrecht diesen Frieden theuer erkauft
habe3). Er hat sich zu weitgehenden Zugeständnissen an seine Gegner
verstanden. Es verlautet nichts von Gegenleistungen jener. Offenbar war
er froh, Salzburg und Niederbaiern zum Frieden bewogen zu haben.
Die Hauptgefahr war damit gebannt, die feindliche Coalition gesprengt,
Wenzel von Böhmen aber isolirt. Albrecht war nunmehr bemüht, auch
ihn zu versöhnen. Sicherlich hat er den ersten Schritt dazu gethan.
Wir wissen, dass er noch im Sommer 1293 persönlich nach Böhmen
reiste^). Königin Gutta, seine Schwester, dürfte für eine freundliche
Aufnahme am Prager Hofe gesorgt haben^). Im December 1293 er-
wiederte Wenzel seinem Schwager den Besuch in Wien. Damit war
der Frieden allseitig hergestellt.
n" 28); Otto von Baiern urkundet zu Gunsten Konrads v. Salzburg am 15. April
in Trostberg OSO -Münchens (vgl. Beil. n" VIII), Wenzel von Böhmen aber am
27. April in Prag (Erben-Emier, Reg. Boh. 2, 691 no 1609).
») Vgl. die ürkk. vom 24. und 25. Mai 1293 bei Lichnowsky 2. Regg.
n" 30-35.
-) Er hatte doch auch bereits 1291 October 14 die alten Streitigkeiten zwi-
schen Salzburg und Otto v. Niederbaiern durch einen Schiedsspruch bereinigt.
Beil. n" 2.
3) Lorenz, Deutsche Gesch. 2, 594.
■ä) Schon Huber, Gesch. Oesterr. 2, 48 hat als positive Nachrichten dafür
auf die übereinstimmenden Berichte der Coutin. Vindob. (MG. SS. 9, .717) und
der Ann. Heinric. Heimburg. (MG. SS. 17, 718) verwiesen.
5) üeber den Bericht der Königsaaler Geschichtsquellen von dem angeb-
lichen Fussfall Albrechts vor Wenzel hat bereits Lorenz, Deutsche Gesch. 2,
609 Anm. das zutrefiende Urtheil gefällt: ^.Die kindischen Erzählungen von derc
Fussfall Albrechts vor dem eitlen Wenzel und Aehnliches könnten füglich uner-
wähnt bleiben; das überlassen wir Palacky, Gesch. Böhmens*. — In jüngster
Zeit hat dies Bachmann, Gesch. Böhmens 1, 692 doch theilweise wieder auf-
genommen. Er lässt die Zusammenkunft denn auch in Znaim stattfinden.
goQ Alfons Dop seh.
Die Herrschaft des Habsburgers in Oesterreich hatte eine schwere
Belastungsprobe glücklich bestanden und wenn auch der Friede mit
Opfern erkauft wurde, so musste der thatsächliche Endausgang, dass
Albrecht einer so gewaltigen Coalition doch stand halten konnte, sein
politisches Prestige ungemein erhöhen.
Es ist ja wahr: Von lauger Dauer war dieser Friede nicht. Bereits
im folgenden Jahre 1294 hat Baiern wieder eine feindselige Haltung
bezeigt und sich zugleich der Unterstützung König Adolfs zu erfreuen
gehabt 1). Und bald nachher, 1295—96 ballte sich eine ähu liehe Ge-
fahr wie 1292 wider Albrecht zusammen. Jetzt war es der Adelsauf-
stand in Oesterreich, der bei den Feinden von damals (Salzburg, Nieder-
baiern, Böhmen und König Adolf) wieder Unterstützung fand. Aber
es war doch ein anderes und weniger gefährlich. Nicht nur, weil die
westliche Bedrohung in den Stammlanden jetzt fehlte — die Hilfe
von dort hat den österreichischen Adel niedergeworfen — sondern
insbesondere auch eben wegen des Ausganges der vorhergegangenen
Wirren. Wenzel von Böhmen war vorsichtig geworden und auch Adolf
zögerte mit einer directen Unterstützung der Aufständischen in Oester-
reich. Albrecht selbst aber konnte dieser neuen Gefahr im Hinblick
auf die Vergangenheit mit grösserer Kühe entgegensehen denn zuvor
(1292). Es war auch der Ausgang dieser neuen Kämpfe dann für ihn
ein anderer.
Die österreichische Krise war thatsächlich schon 1293 überwunden.
I.
Herzog Otto von Baiern qulitirt aber eine ihm zufolge Schied-
spruches durch Erzbischof Konrad von Salzburg ausbezahlte Summe
von 1000 Mark Silbers.
Oetting, 1291 October 13.
Orig. Wien, Staatsarchiv^).
Nos Otto dei gracia comes palatinus Eeni dux Bawarie tenore pre-
sencium profitemur et recognoscimus nos pagatos de mille marcis argenti
Rat[isponensiJ ponderis, in quibus venerabilis pater et dominus noster
Chunradus archiepiscopus Salzburgensis nobis ex decreto arbitrii venerabilis
patris domini Heinrici Ratisponensis episcopi tenebatur, nam earundem
Ludwico Gransoni dilecto camerario nostro se constituit debitorem. ita
quod eidem illas promisit se certis terminis soluturum, sicut in Instru-
mente eidem Gransoni data manifestius continetur. Ne autem de pre-
') Riezler, Gesch. Baierns 2, 263.
2) Diese wie die folgende Urk. erwähnt bei Lorenz, Deutsche Gesch. 2,
588 Anm. 1.
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292. 631
missis dubium oriatur, eidem domino archiepiscopo presentem quietacionis
litteram tradimus sigilli nostri munimine roboratam.
Datum in Ottinga, anno dnmini MCC nonagesimo primo, in die sancti
Cholomanni. Sig. pend.
II.
Bischof Heinrich von Regenshurg fällt einen Schiedspruch über die
Streitigkeiten zwischen Erzbischof Konrad von Salzburg und Herzog
Otto von Baiern.
Miihldorf, 1201 October 14.
Orig. Wien, Staatsarchiv).
Wir bischolf Heinrich von Kegenspurch tun allen den chunt di disen
briet" ansehent, daz wir ez also scheiden zwischen unsers lieben herren
des erczbischolfes Chunrades von Salzburch und sines capitels einhalbe
und des herczogen Otten von Baieren und siner brüder anderthalben mit
dem gewalt als si ez beidenthalben an uns lazzen habent, als wir des von
in hantveste haben und als an den selben brieven gespriben^) stet, di
von beiden tailn darüber gegeben sint.
Wir scheiden und sprechen des ersten, daz di vorgenanten herren
der erczbischolf und der hertzog gut gefriunt sin, der erczbischolf für sich
für sin capitel, der hertzog für sich und für sin lieb brüder hertzog Lod-
wigen und hertzog Stephan umbe alle Sache, di zwischen in ensprungen
sint sint des ertzbischolfes Eüdolfes tode uncz her iif dis zit, als ez an uns
lazzen ist und als ez an den vorgenanten hantvesten begriifen ist, diu uns
von bedem tailn über diu schiedung gegeben sint, und als ez hin nach
geschriben stet. Und sol der hertzog Ott schaffen, daz sin vorgenant
briider, her Lodwich und her Stephan, vor uns verleben, swaz wir hie
verschaiden und verschriben, daz daz alles ir wille sei und ez auch staet
haben als er ez nach sines rates rat vertaidinget hat. Doch daz diu
siin und diu friuntschaft dest staeter belibe, scheiden wir und sprechen,
daz alle di di sich dem vorgenanten hertzogen und sinen brüderen ge-
bunden habent mit aiden mit hantvesten mit gelubde, ez sin bischolf tüm-
bröst^i) capitel prelat dxnstman vitztum ampleuta-) ritter purger stet und purg,
höh oder nider arme oder rieh swie si genant sint, daz si der gelubde
und der aide gaentzlich an allez underpunt ledich sin, swi oder swenne
si geschehen sin, und daz man di hantveste alle di darüber gegeben sint,
wider geantwurten sul und totten si alle mit diser hantveste, daz si de-
hein chraft haben furbaz und ab sin man geantwurt si wider oder n'ht.
Und wan wir si der vorgenanten gelubde aller dinge ledich sagen, so
scheiden wir und sprechen, daz der ertzbischolf für si alle in allen den
gelubden sul sin gaentzlich gein dem hertzogen Otten und sinen brüderen
als si gelobt beten in aides weis und als mit hantvesten darüber ge-
schriben was, uncz üf sant Chunigunden tach der ze nächste chumt, und
und sol der hertzog den ertzbischolf und daz gotshaus ze Salzburch in
sinem scherme haben uncz üf denselben tach, als er an der hantveste
gelobet het.
a A.
632 A 1 ton s Dop seh.
Wir sc-heiden aueli uuJ sprechen, daz der bertzog dem erczbischolf
und sinem gotsbaus widerantwurten sei nach saut Gallentag in aht tagen
daz Lficb und Rastat und swaz der Scbrancbboumer des gotshauses gut
und leut inne gehabt bat ; und sol er darumb zehant Wintberen sineu
scbriber und den Gebolfspecben sinen bofineister biuinsenden, daz si ez
volfüren in sinem namen.
Wir scheiden auch und sprechen, ist ieman, der under disen Sachen in
der herren Unwillen gevallen sei beidentbalben, ez sin pfaffen oder lain,
ritter oder cbnette'^j. purger, svvie si genant sin, di suln lauterlicben iet-
weders herren hulde haben. Und babent uns di herren beide ir triwe gegeben
in aides weis und suln ietweders herren vicztum swereu und zwen mit in,
di ir undeitan sin, swenne si di herren dorzn vorderent, swaz under disen
Sachen geschehen ist, daz si des nieman lazzen engelten. Ist dehein un-
minue zAviscben den lauten, swa des di vitztum inne wenlent, daz suln
si versfinen ze ganczer friuntschaft. Ist aucb daz dehein tail zwischen
den lauten ist in den steten, so suln di rihter und der waegisten sebs
di under in sint des sweren, daz si diu missbellung melden und understen
und ze aller fi*iuntscbaft bringen als varre si mugen, also daz sin nieman
engelte. Und suln auch di leute gegen einander sweren uf minne und üf
friuntschaft swa sin not ist.
Umbe daz gelte, das der vorgenant erczbischolf Cbunrat schuldicb
worden ist des bertzogen leuten und dienaeren swer di sin für sinen vor-
varen den ertzbischolf Eüdolf, sprechen wir. daz man di senden sol zu
im in sinen hof mit ir urchunde, des si mntent ze genizzen; und swaz
mau in anlangen ist, des sol man si verribten. Swaz eucbriecb ist, da
sol man in daz rebt umbe tun, und swaz si ingenomen babant, daz sol
man in an ir gelt absiahen. Und sol auch der erczbischolf sines gutes
in der gewer sin, des sich diselben underwunden beten, und sol in di
gwer gesetzet werden biz alierheiligen tag. Mobt aber ez in des ercz-
biscbolfs bof nibt verribtet werden, so suln von beider herren wegen her
Ulrich von Toufers, graf Albrebt von Hals, her Ulrich von Abensperch,
her Cbunrat von Prising, her Hartpreht von Abeim, her Ott von Cloldekk
und her Heinrich von Radek einen tach haben von der nächsten mitichen
über vierzehen tag zwischen Tytmanniug und Burcbausen und suln ez mit
dem rebt verribten nach der mereren menig, also daz man di vorsprechen
üz den siben di vorgenaut sint, nemen sol und aucb einer üz den siben
vrager sei. Mobt aber ir einer ungewaerlich uf den fach nibt cbomen,
so sol desselben herreu einen anderen an sin stat dahin schaffen. Ez
sol auch under den siben nieman an di sprach geen. wan di zwen vor-
sprechen, den sol ez erlaubet sin.
Wir scheiden auch umb di vordarunge, di der bertzog bat gen dem
erczbischolf umb di cbost di er getan bat in des gotshauses dinst; di
selben scbi'dung bebalten wir uns üf den naebsleu tag, den si mit einander
haben suln; swie wir ez danne scheiden, daz suln si staet haben.
Wir sprechen auch umb den Scbrancbboumer. daz ietweder berre zwen
bescheiden man schaffe und sende hincz Eastat, der erczbischolf sineu vicz-
tum und einen bescheiden man v.ü im; der herozog Ott Wintberen sinen
a^ A.
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292. ß33
schriber und hern BerhtoLlen von Gebolfspach, siuen hofmeister, di ervaren
■was der Schranchboumer in hab genomen bei chleinem und be^) grozzem
von den pflegnussen di er hat inne gehabt, und suln sin raittung hören
und von^) demselben sol man im sin chost, diu doch bescheiden sei, absiahen.
Ist iht uberiges, daz sol er dem erczbischolf widergebn. Gebristet im aber,
da sol in der erczbischolf umb ledigen. Daz auch wir im ein bescheiden-
heit schaffen von dem gut, daz er ingenomen hat für sin aribeit, daz sol
an uns sten und behalten auch uns dazselbe.
Wir scheiden auch, daz dez gotshaus leut von Sulzburch, arme und
rieh chaufleut swie si genant sin, durch <]es herczogen lant vrilichen varen
und alle in des herczogen scherme sin. Also suln auch des herczogen
leut in des erczbischolfs lande und in sinem scherme varen sicherlich.
Wir scheiilen auch, daz der graf von Ortenburch dem erczbischolf
von Salzburch sin gut ligen lazze, swaz er sin inne hat an swiu ez'lig.
Und der erczbischolf dem graven herwider daz geriht lazze dacz Sant Wolf-
gang in dem Aberse, da er nach sprichet; und suln beide daz reht gein
einander tun, urab swaz einer hincz dem anderen ze sprechen hat un-
verzigen ir rehtes beidenthalben üf dem nächsten tag den der erczbischolf
und der herczog mit einander habent, ez sein aigen oder lehen, leut oder
gut, geriht vogtay, schad oder gelt, swie ez genant ist.
Heinrich von Staufenek sol des erczbischolfs minne habn uncz üf den
nächsten tag und sol im allez sin gut, ez sin geriht vogtay aigeu oder
lehen, swi ez genant si, in sin gwer wider antwurten im und den sinen ;
und sol in des erczbischolfs hof varen und versuchen mit im selben und
mit sinen freunden, ob er sich dem ertzbischolf gehuldigen mug. Mag er
des niht getün, so sol er vif den vorgenanten tach chomen, ob in der
herczog Ott ze hulden widerbringen mug. Mag des niht geschehen, so sol
er dem erczbischolf daz reht tun üf demselben tag, umb swaz er hincz
im ze sprechen hat : und sol^) der erczbischolf mit einem sinem amptmann
schaffen der dem Staufenekker an siner stat daz reht herwider tu umb
sin ansprach. Swaz in porigsehaft ist, daz sol ledich sin und swaz ver-
boten ist, daz sol vri sin. Wolt aber der Staufenekker dem herczogen
minne und rehtes niht undertaenich sin, so sol der herczog dem ercz-
bischolf beholfen sin üf den Staufenekker und sol sich sin gaenczlich aeuzzeren.
Umb daz geriht ze Piain, daz enchriech ist zwischen den herren dem
erczbischolf und dem herczogen, daz der Ortlieb von Wald inne hat, wan
der erczbischolf gibt, daz ez sin vorvaren und sin gotshaus von alten ziten
inn habn gehabt, und her Ortlieb herengegen gibt, daz ez der herczogen
amptleut gehabt haben, darüber scheiden wir und wellen, daz her Ortlieb
von Wald und der vicztum von Salzburch üf einen tach den si nemen
suln, zwen bescheiden man welen, di üz der chunschaft einen und zwein-
zich man nemen ungevaerlich, und swem siben üz den einen und zwein-
zich mannen di gwer sagent üf ir ait, wen under den herren daz vor-
genant geriht angehör und mit reht herbraht hab von alten ziten, der
sol des genfzzen. Swaz auch di siben sagent, daz sol man uns geschriben
senden under hern Ortlibs und des vicztums insigeln. Swaz wir danne
darüber gesprechen, dez sol staet belibn.
■') A. b) über der Zeile von derselben Hand und Tinte nachgetragen,
c) über der Zeile ■son anderer Hand und Tinte nachgetragen.
ß34 Alfons Dop 80 h.
Wir scheiden auch und wellen, daz alle ansprach, di zwischen des
gotshouses und des herczogen vor diser schiedung von alten dingen lif-
gestanden sint und e mit hantvesten niht gesetzet und begriffen sint, iet-
wederem herren an schaden und an gebresten sten suln von dem hiutigen
tag uncz hincz liehtmesse und danne über driu jar, also daz in der frist
ein herre den anderen umb di selben sach mit dem reht niht ansprechen
noch veintlichen angreifFen sol si wellen dann mit gemeinem willen etwaz
mit einander abrihten ; swenn si doch durch anderiu taidinch zu einander
chöment, daz suln si wol tun und sol dann ietweder herre zwen man
nemen ob si derselben alten sach iht verrihten mugen.
Wir scheiden auch und wellen, daz di vorgenanten herren einen tach
mit einander habn an der mitichen nach dem Perhttag an gevaerde zwischen
Tytmaenning und Burehausen, swaz ze disen ziten niht geendet mach
werden, daz man daz dann verriht; und behalten uns den gwalt daz wir
denselben tag gelengen mugen, ob sin not wirt, swenn und swie ofte wir
wellen. Wir wellen auch, daz disiu hantveste mit nihtiu geschaden sol
deheiner hantveste, di emaln zwischen des gotshauses von Salzburch und
des herczogen gegebn ist; und behalten uns den gwalt, daz wir einen
isiichen artikel, der hievor geschriben ist, ob sin not geschiht, bedaeuten
mugen und gebezzern; swez ze disen ziten*^) hie vergezzen wer, daz wir
furbaz darüber gesprechen mugen mit vollen gwalt, swaz zwischen den
herren ze lieb und ze friuntschaft gezihen mach, als vil ez an dis schie-
dunge iezunt gevellet. Daz auch di vorgenanten herren dis schiedung,
als si hie verschriben ist, an allen artikeln staet behalten, daz gebiten wir
in bei der pen, da si sich zu gepunden habent mit ir beider brfef. Wir
bebalten auch uns den gwalt und sol an uns sten, swenn wir um versehen
nach ir chlag, daz ir einer der vorgenantan schiedung übergangen hab an
einem artikel oder mer, wenn wir den schuldich sagen wellen oder umb
wi vil er schuldich worden sei und welich summ wir in heizzeu gebn.
Diser brif ist gegebn ze Muldorf, do von Christes geburt wai'en tausend)
zwei hundert und in dem einem und neu.nczigistem jar des nächsten sun-
tags vor sant Gallen tag versigelt mit des vorgenanten erczbischolfs, dem
unseren und des herczog Otten insigeln.
Dazu sprechen wir, daz der vorgenant Ortlieb von Walde dem vicz-
tum von Salzburch einen tach gebe, und swaz der rihter von Traunstein
oder anders ieman der under siner pfiegnusse sei, dem gotshaus deheinen
newen schaden hab getan, sint des erczbischolfs Rudolfs tod, den sol er
verrihten mit minne oder mit reht.
Diser brif ist gegebn, als vorgeschriben ist. in dem jar und an dem tag.
3' Siegel pend.
III.
Raijmund, Patriarch von Aquileia, verspricht dem Grafen Albert
von Görz^ nach Erlangung seiner Ahsolution vom Banne die ihm durch
a) Rasur. d) A.
Ein antihabsburgischer Fürstenbund im Jahre 1292, (335
Schiedspruch seiner Ministerialen zuerkannte villa Burha in Isfrien
zuthed werden zu lassen.
Cividale, 1292 Juni TS.
Orig. Wien, Staatsarchiv.
K[aymundus] dei gracia sancte sedis Aquilegensis patriarcha nobili
et potenti viro dilecto fideli et amico suo Al[bertoJ comiti Goricie dilec-
tionem sinceram. Nobilitati vestre tenore presentium pollicemur, quod ob-
tento absolutionis beneficio super excommunicatione qua nuuc tenemmi
alligati, vobis villam Barbane sitam in Istria, secundum formamä') arbitrii,
lati per nobiles viros dilectos tideles et ministeriales nostros Henricum de
Pisino, Walterum Bertholdum de Spregnenberch, Hugonem de Duino et
Johannem de (^'ucula inter nos ex una parte et vos ex altera, concedemus
nolentes, quod occasione huiusmodi excommunicationis super concessione
ipsa vobis in futurum valeat preiudicium aliquod generari. In cuius rei
testimonium präsentes litteras nostras vobis concessimus nostri sigilli mu-
nimine roboratas. Datum Civitate XIII intrante iunio quinte indicionis.
Sig. dep.
IV.
OttOj Herzog von Baiern, gewährt Sicherung hefreffs der in seinem
und Konrads, Erzbischofes von Salzburg Namen durch Graf Ulrich
von Heunburg an genannte Krainer Ministerialen gemachten Zusagen
über 200 Mark Silber.
Landshut, 1292 Juli 13.
Orig. Wien, Staatsarchiv.
Wir Ott von gotes gnaden pfalczgraf ze Kyn und herczog ze Baiern
tun allen den chunt, die disen brief sehent od[er]^ horent lesen, daz wir
alle diu gelubde, dia unser lieber swager graf Ul[ricli] von Haeunburch
von unserm lieben herren dem erczbischolf Ch[unradJ von Salczburch und
von uns umb zwaihundert march silbers getan hat hern Hertweigen von
Valchenberch, Gerloohen von Hertenberch, Frid[richen] dem truhsaetzen von
Chreich und Maeintzlin von Owersperch, herji Herw^ordes sun, als ez ouch
emaln mit in dacz Frisach vertaidingt was, gancz unde staet haben Avellen,
und daz wir si mitsampt dem vorgenanten erczbischolf gern wellen weren
desselben silbers, als ez mit in vertaidingt ist. Unde daz in daz also staet
unde unzebrochen beleihe, darumb haben wir in disiu hantvest gegeben
versigelt mit unserm hangenden insigel ; unde ist daz geschehen dacz Lants-
hut do von Christes geburte waren tausent jar zwai hundert jar und zwai
und neuntzich jar, an sand Margreten tag. Sig. dep.
V.
Johannes, Graf von Veglia, verspricht zugleich mit seinem Bruder
Leonhard dein Grafen Albert von Görz und dessen Sohn Heinrich ivider
3. *) for auf Rasur von derselben Hand und Tinte.
4. a.j beschädigt.
ß3(3 A 1 f 0 n s D 0 p s c h.
■jeden Angriff' in Istricn^ Friaul und dem Karst Beistand zu leisten.
Bnrg Görz, 1292 November 25.
Oricr. Wien, Staatsarchiv.
Erwähnt von Czörnig, Görz S. 523.
Nos Johannes Yegle, Vmedoli et Modrusse atque Gezke comes potestas-
que perpetuus Segnie unacum fratre nostro comite Leonardo ac filiis
nostris ad noticiam universorum tarn presencium quam futurorum in-
tuentium presens scriptum cupimus pervenire, quod magnificis et poten-
tibus viris dominis Alberto comiti Goricie et Tyrolis, ecclesiarum Aquile-
giensium Tridentine et Brixinensis advocato, necnon domino Henrico filio
suo comiti propter amiciciam meram nobis hucusque per eos irrefragabiliter
et amicabiliter exhibitam et impensam et imposterum exhibendam asstare
eompromisimus ac compromittimus et spondemus contra eorum quoslibet
invasores tarn in Ystria quam in Foroiulii et in Charsis et inditferenter^)
contra omnes personas de mundo consilio auxilio et favore, quandocumque
ux-gens necessitas et evidens utilitas id requiret, fide prestita manuali pariter
et promissa vinculo nostre fidei nichilominus semper salvo, illa vero etiam
excommunicatione generali, que fuit et nunc est per dominum apostolicum
extia Forumiulii lata publice et pronunciata, exclusa pariter et exempta.
Preterea compromissa inter nos et prelibatos comites hactenus alter-
utrum babita tenore presencium confirmamus, ut irrevocabiliter perpetuam
teneant et habeant roboris firmitatem.
In testimonium huius scripti pretactis dominis comitibus Alberto et
filio suo Henrico presentes litteras dedimus nostri et Leonardi fratris nostri
sio-illorum pendencium munimine roboratas.
Testes huius rei sunt hü : domini Hugo de Dewino, Albertus de Greyn-
fenstayn, Henricus de Heberstayn, Hulricus iunior de Eeyfembergh, ilen-
gossius de Chaste de Justinopoli. Albertus notarius predicti domini Hugouis
et alii quamplures fide digni.
Datum in Castro Goricie anno domini MCCLXXXXII indictione V*"^ die
Vl^^^ exeunte novembri. Sig. pend ein 2. Einschnitt ohne Siegel.
VI.
Ulrich ron. Taufers gelobt durch Graf Albrecht von Görz und
dessen Sohn Heinrich seinem Herrn^ Herzog Meinhard von Kärnten^
sich jeder feindlichen Handlung tvider ihn zu enthalten.
Meran, 1293 Februar 8.
Orig. Wien, Staatsarchiv').
Ich Ulrich von Toufers tuen chunt allen den, die disen brief sehent
unt horent, daz ich minem hohen herren herzöge Meinharteri von Kaerenden,
') Erwähnt (nach einer Abschrift) von Ladurner, Urkundl. Gesch. d. Edlen
von Tauvers Zeitsch. d. Ferdinandeums 3. F. 12, 57. Er sieht in diesem Ulrich (IV.)
einen Enkel jenes Landeshauptruanns von Kärnten vom Jahre 1273 (Ulrich IL).
Doch scheint mir, da das Todesjahr des letzteren ebenso unsicher ist wie die Daten
über dessen Sohn Ulrich III., ui Ansehung der politischen Bedeutung dieser Vor-
gänge eher geboten, dabei noch an Ulrich IL zu denken. Ulrich lY. wäre, wenn
diese Reihe "überhaupt gesichert ist (?), damals günstigsten Falls eben zu seinen
Jahren gekommen. *) Rasur.
Ein antihabsburgischer Fürstenbuud im Jahre 1292. ßgj
graten von Tyrol vogt von Trient unt von Brixin, bi minen triwen gelobt
han von hant ze hant, daz ich weder heinlich noh offenlich wider in
niht tuen schol noh werben schol, daz im laster oder schade sei; unt hat
daz für mich gelobt min hoher herre grafe Albreht von Gortz unt sin sun
grafe Heinrich. Waer aber daz, daz ich besaget wurde kegen minem herren
dem vorgenanten hertzogen dehainer unredlichen dingen, die ich wider in
schold haben getan, des schol ich in dehaine schulde kegen im niht ge-
vallen, ich moht mich sein denne niht entreden unt mich gaebe sein bruder
grafe Albreht schuldich wnt sein sun grafe Heinrich, da ich kegen-
wurtich waere. Unt daz daz also Staate belibe, daz urchimde ich mit
minem ingesidele; unt darzu, ob ich schuldich gesait wurde von den herren
die ich vorgenant han an miner kegenwurt, so schol ich bezzern nah ir
haiz. Taet ich des niht, so schol ich in miner baider herren des hertzogen
und sines bruder grafe Albrehts ungenaden sein.
Ditze ist geschehen ze Meran, in Chomats hous des naesten svntages
nah der liehtmisse nah Christes geburde tousent iar unt zwai hundert iar
unt dreu unt neuntzech iar.
Da waeren kenwurtich min hoher herre grafe Albreht von Gortz unt
herzöge Heinrich, mines herren sun von Kaerenden, unt grafe Heinrich
von Gortz, her Heinrich von Oufenstain, her Griffe von Matray, her Rubreht
von Müls, her Volker von Chemnaten, her Magnus von Vtenhaim, her
Gotschalch von Sant Mauricen, bruder Chunrat von Mosin.
Sig. dep.
VII.
Raymund, Patriarch von Aquileia, überträfjt Konrad, Erzhischof
von Salzburg, die Vollmacht, hei einem bevorstehenden Gespräch mit dem
König von Böhmen und Otto, Herzog von Baiern, in seinem Namen
die Verhandlungen zu führen.
Udine, 1293 April 1.
Orig. Wien, Staatsarchiv.
Venerabili in Christo patri et amico karissimo domino Conrado dei
gratia Salzeburgensi archiepiscopo Eaymundus eadem gratia sancte Aquile-
gensis sedis patriarcha salutem et sinceram ac affectuosam ad omnia eins
beneplacita voluntatem. Cum de vobis non aliter quam de nobis ipsis
immo sicut de patre ac amico specialissimo et domino plenius confidamus,
paternitati vestre confidentia pleniori comittimus per presentes nostras litteras
speciales, ut in colloquio et tractatibus habituris inter nos et inclitum
dominum . . regem Boemie ac virum magnificum dominum 0[ttonem]
comitem palatinum Eeni, ducem illustrem Bawarie, amicos nostros karis-
simos, in dominica proxima qua cantatur misericordia domini vice ac nomine
nostro tractare ac facere valeatis ea, que nos ipsi, si presentes essemus,
facere valeremus iuribus tamen Aquilegensis ecclesie semper salvis. In
cuius rei evidentiam presentes litteras nostas patentes inde fieri iussimus
sigilli nostri pendentis munimine roboratas. Datum Ytini, primo intrante
aprili, anno domini M<^CCoLXXXXino, VI^ indictione. Sig. pend.
(338 Alfons Do psch.
VIII.
Otto, Herzog von Baiern, schenkt Konrad, Erzbischof von Salz-
hur<i, die ihm gehörige Tochter Karls von Gebning Elizabet.
Trostberg, 1293 April 15.
Orig. Wien, Staatsarchiv.
Nos Otto dei gracia palatinus comes Reni dux Bawarie presentibus
pvotitemur, quod licet iuxta sanctionem legalem partus regulariter debeat
sequi ventrem et per consequens Elizabet, filia Karoli de Gebning, occa-
sione matvis sue ad nostri principatus familiam proprietatis iure spectantis
debuerit ad nos sicut alii pueri eiusdem Karoli proprietatis tytulo perti-
nere, nos tarnen ob specialem reverenciam beati Eudberti Salzburgensis
ecclesie patroni et nichilominus ob favorem venerabilis patris domini nostri
et amici Chunradi Salzburgensis archiepiscopi prefatam Elizabet filiam Karoli
prenotati eidem archiepiscopo et ecclesie sue presenti instrumento libera-
liter corferimus et donamus renunciantes omni iuri quod nobis competiit
vel competere potuit in eadem, ita quod et ipse dominus noster Salzbur-
gensis archiepiscopus nullam pro residuis piieris habebit ammodo questio-
nem. In cuius rei testimonium presens instrumentum sibi dedimus sigilli
nostri robore communitum. Datum et actum apud Trostberch, anno domini
MCCLXXXX tercio XVII kalen. maii. Sig. dep.
IX.
Meinhard, Herzog von Kärnten, verspricht dem Erzbischof Konrad
von Salzburg, dass er ihm gegenüber auf Grund des Linzer Friedens
eine freundschaftliche HaÜmtg beobachten und bei Herzog Älbrecht von
Oesterreich behufs Herstellung guter Beziehungen vermitteln wolle.
Im Innthal bei Rattenberg 1294 Mai 14.
Orig. Wien, Staatsarchiv.
Lichnowsky Reg. 2, n» 45.
Nos Meinhardus dei gracia dux Karinthie comes Tirolis Tridentine et
Brixinensis ecclesiariim advocatus presentibus proßtemur, quod inter reve-
rendum in Christo patrem et dominum Ch[unradum] venerabilem Salzbur-
gensem archiepiscopum et nos actum est et fide utrimque data firmatum,
quod concordia apud Linzam inter ipsum et nos celebrata salva per omnia
existente insuper amicabiliter et concorditer nos adinvicem in omnibus
habeamus excepta fidelitate sacro Romano imperio per nos debita et
excepto illustri domino Alberto duce Austrie genero nostro dilecto,
quibus si contingeret ad assistenciam teneremur. Promittimus quoque
quod super bona et amicabili comportacione attemptanda inter predictos
dominum Salzburgen&em archiepiscopum et dominum Al[bertum] ducem
Austrie fideliter velimus et amicabiliter interponere pai'tes nostras. Quod
si eiusdem amicicie comportacio non procederet, sed super aliquibus mutuo
eis adversantibus inter predictos archiepiscopum et ducem discordia aliqua
oriretur, protestamur, quod in tali casu predicto domino duci Austrie ad-
herebimur assistendo. Actum et datum in valle Eni iuxta Rotenburch
anno domini MoCCLXXXXIlIlto; II idus maii. Sig. dep.
Das Bündnis von Canterbury 1416.
Von
Bernh. Bess.
Der Gedanke, den alten Zwist zwischen Frankreich und England
zu begraben, gehörte mit in den grossen Weltbeglückuugsplan, den
König Sigmund entworfen hatte, als er die Machthaber des christliehen
Abendlandes zum Konstanzer Kirchentag einlud. Bündnisse, die er
mit beiden Mächten schon vor Beginn des Conzils abschloss, sollten
dazu dienen ihm auch für jenes Werk die Wege zu ebnen. Und als
ihn nun die kirchliche Aufgabe im Sommer 1415 zu jener grossen
Eeise von Konstanz nach Spanien nötigte, da stand es für ihn fest,
dass, wo sich die Gelegenheit bieten sollte, auf dem Hin- oder auf
dem Kückweg, der Versuch einer Friedensstiftung gemacht werden
müsse. Denn bereits waren die diplomatischen Verhandlungen zwi-
schen beiden Ländern abgebrochen vrorden, und jeden Augenblick war
die Landung eines englischen Heeres an der Küste Frankreichs zu
erwarten.
Die Verlegenheit in Paris war gross; an dem unseligen Wett-
streit der Orleans und Bourgignons um die Eegierungsgewalt hatten
sich die Kräfte verzehrt, und man sah sich ausser stände dem Erbfeind
sofort eine auch nur einigermassen genügende Streitmacht gegenüber-
zustellen. Da hätte man gern des deutschen Königs Mittlerschaft
sofort gehabt und am liebsten gesehen, wenn Sigmund von Konstanz
direkt nach Paris gekommen wärei). Daran aber konnte dieser vor-
erst nicht denken. Die Zeit drängte, der mit Benedict XIII. anfangs
>) Vgl. Janssen, Frankfurts Reichscorrespondenz I, 294 und Lenz, Sigismund
'nd König Heinrich V. t. England S. 70.
640
Beruh. Bess.
verabredete Termin iür die Zusammeukuuft war bereits verstrichen;
eine v^eitere Verzögerung konnte hier alle Aussichten auf Erfolg zu
nichte macheu. Erst als Sigmund unterwegs eine Botschaft Ferdinands
von Arragouien empfieng, die um weitem Aufschub bis zum 15. August
bat. da trat aufs neue die Versuchung an ihn heran den Abstecher
nach Paris jetzt zu machen. Denn nun fand er Gelegenheit in Nimes
mit Ludwig II. von Anjou zusammenzukommen, und dieser lag ihm
sehr an, doch sofort nach Paris zu gehen und die drohende Kriegs-
gefahr abzuwenden. Allein die Conzilsinteresseu überwogen auch dies-
mal, und die Keise wurde fortgesetzt. Indessen schon im September,
noch ehe die Verhandlungen mit Benedict in Fluss gekommen waren,
ist es wirklich von Seiten Sigmunds zu einem Versuch der Friedens-
stiftung gekommen. Trotz der Einnahme Harfleurs (18. Sept.) war
die Lao-e des eno-Useheu Heeres damals eine derartige, dass hier ein
solcher Versuch auf Entgegenkommen rechnen konnte, au einer Em-
pfänglichkeit auf französischer Seite glaubte Sigmund nicht zweifeln
zu dürfen. Aber gerade hieri^ hatte er sich verrechnet. Die Unter-
händler, die er zunächst in das englische Lager senden wollte, wurden
von den Franzosen gar nicht durchgelassen!). Denn in Paris domi-
uirte die orleanistische Partei, sie, die immer noch am meisten für
die nationale Sache gethau hatte. Die Blüthe der französischen Ritter-
schaft stand zu ihr und brannte darauf mit dem Erbfeind sich iu
offenem Felde zu messen. Das war keine Stimmung, wo man geneigt
war auf Friedensvermittlung zu hören, und so hatte auch die Mittel-
partei unter dem Herzog von Berry, der es darauf ankam erst Frieden
zu stiften zwischen den feindlichen Vettern Orleans und Burgund und
solange den Kampf mit England hinauszuschieben, schweigen müssen.
Allein die Schlappe, die Sigmund sich jetzt geholt, sollte bald
ausgeglichen werden. Die stolzen Hoffnungen der orleanistischen
Kriegspartei wurden schmählich betrogen. Der Tag von Azincourt
(25. October 1415) traf sie vernichtend, die beiden jungen Herzöge
gerieten selbst in englische Gefangenschaft. Sigmund aber gelang
es die französischen Intriguen, mit denen man in Perpignan sein
Unionswerk zu stören unternommen hatte, zu knicken, und als er nun
die Heimreise antrat, da war es die französische Regierung, welche
1) Windecke ed. Altmann 87 f. Lenz (a. a. 0. 74) combinirt diese Sendung
mit der des Johann von Wallenrod vom 23. August (vgl. Hardt, Conc. Const. IV,
499). Indessen abgesehen von Innern Gründen, die hier für Windeckes Angaben
sprechen, erhält er eine Bestätigung durch die bisher ganz unberücksichtigt ge-
bliebenen, aber durchaus zuverlässigen Nachrichten Dynters (Chronica ed. de
Ram, t. III, 291 ff. in Collect, de chroniques beiges inedites).
Das Bündnis von Canterbuiy 1416, (34 1
ihn um erneute Vermittlung bat und dringend nach Paris einlud.
Abermals war es Ludwig von Anjou^), der hier als Unterhändler auftrat
und in dem wir von nun an neben dem alten Berry das eigentliche
Haupt der Mittelpartei sehen dürfen. Von ihm wurde auch der deutsche
König eingeholt, als er am 1. März 1416 vor der französischen Haupt-
stadt anlangte.
Sigmund hat sich nun hier alle Mühe gegeben das Vertrauen
auch der dem Frieden abgeneigten orleanistischen Partei zu gewinnen.
Allein es war gar bald einzusehen, dass sein Unternehmen auf Erfolg
nur rechnen konnte, wenn er mit seiner Vermittlung bei dem engli-
schen König einsetzte. Der Gedanke nach England zu gehen, ist erst
in Paris entstanden 2), und er ist von französischer Seite, von jener
Mittelpartei ausgegangen. Es stellte sich heraus, dass diese doch zu
schwach war, um Sigmund einen festen Eückhalt für entscheidende
Schritte zu gewähren. Kriegerische Erfolge hatten eben wieder das
Prestige des neuen Connetable Bernhard von Armagnac erhöht ; dieser
beherrschte die orleanistische Partei jetzt vollständig, und in ihm ver-
einigte sich alte Gegnerschaft gegen den deutschen König mit der
entschiedensten Abneigung gegen alle Vermittlungen. Obgleich damals
nur vorübergehend in Paris anwesend, wusste er doch im Kronrat
soweit sich zu behaupten, dass die Mittelpartei nicht durchdringen
konnte. Diese hoffte nun alles von einem Erfolg, mit dem Sigmund
von England aus sie unterstützen sollte. Und so wurde er mit Segens-
wünschen und der Hoffnung auf baldige Eückkehr entlassen.
Am 3. Mai ist er in London auf das Feierlichste empfangen
worden. Allein ehe die Verhandlungen begannen, verstrich noch eine
geraume Frist.
Eine vierte Person war bei diesen nicht zu umgehen der Herzog
Wilhelm von Holland- Hennegau. Er war der Schwiegervater des
') Vgl. über ihn G. du Fresne de Beaucourt, histoire de Charles VII, t. 1, 18
und über die Friedenspartei überhaupt die Briefe Sigmunds im Archiv f. österr.
Gesch. LIX, 104—127.
2) Das fordert entschieden der Brief Sigmunds an Karl VI. vom 6, Sept.
1416 (Archiv f. österr. Gesch. LIX, 109 ff.). Dafür spricht auch die Reihenfolge
in dem Bericht des Mönches über Sigmunds Pariser Aufenthalt, welche keine
zufällige sein kann (ed. Bellaguet, t. V, lib. 36, cap. 39 — 40). Was der Mönch
Gegentheiliges berichtet, bezieht sich nur auf eine Erklärung Sigmunds in dem
Kronrat, als bereits die Reise beschlossene Sache war. Die Fragezeichen, welche
Lenz (a. a. 0. 80 f.) macht, heben sich damit auf. Aber auch Caro (»Das Bünd-
nis von Canterbury, S. 22 f.) hat sich die gegentheilige Beweisführung doch zu
leicht gemacht, indem er Momente, die für Lenz' Auffassung sprechen, unberück-
sichtigt lässt.
Mittheilungen SXII. 42
ß42 Bernh. Bess.
zweiten Sohnes Karls VI., Johauu, auf welchen seit dem Tod seines
älteren Bruders Ludwig am 18. Dezember 1415 die Würde des
Dauphin übergegangen war, und behütete diesen wie seinen Augapfel.
Er war aber zugleich der Schwager Johanns von Burguud und auf
das engste mit ihm verbunden. Auf dieser Seite herrschte gegen die
Jiittelpartei nicht nur, sondern auch gegen Sigmund das grösste Miss-
trauen. Wie dieser es überwunden hat, ist uns verborgen. Jedenfalls
kouute Wilhelm sich der Theiluahme an den Verhandlungen in London
nicht entziehen. Am 28. Mai traf endlich auch er hier ein. Und
nun erst wurden jene ernstlich eröffnet i).
Bis dahin war wenig Aussicht auf einen Erfolg gewesen. Heinrich
von England hatte gerade an demselben Tag, an dem der Holländer
unerwartet eintraf, eine Mobilmachungscrdre für den 22. Juni aus-
gefertigt^). Nun aber Hess er sich herbei den Franzosen einen wich-
tigen Schritt entgegenzukommen: er wollte das kaum errungene
Harfleur abtreten, zunächst an Wilhelm und Sigmund 3). Die Mobil-
machuDgsordre scheint vorläufig suspendirt worden zu sein. Allein
weder die Gefangenen von Azincourt, welche man zu den Verhand-
lungen hinzugezogen hatte, noch die Pariser Gesandtschaft, die Sig-
mund gefolgt war, wollten in die Garantien willigen, an welche Hein-
rich seine Zusage geknüpft hatte. Ihre Haltung war im höchsten
Masse zweideutig; bald schienen sie nachgeben zu wollen, bald wichen
sie wieder aus*). Es stellte sich heraus, dass ihre Instructionen noch
ganz unter dem Eindruck des Sieges abgefasst waren, welchen kurz
vor Ostern Armagnac über den englischen Commandanten von Harfleur
erfochten hatte s). Zu gleicher Zeit hatten die Aussichten auf Hülfe
Genuas und Portugals zur See feste Gestalt gewonnen*^). Da hatten
die Friedenswünsehe der Mittelpartei sich keine Geltung verschaffen
können. Und auch die Gefangenen von Azincourt waren noch nicht
so mürbe geworden, dass sie nicht ihrem eifrigsten Anwalt, dem Grafen
von Armagnac, secundirt hätten.
Für Sigmund musste diese Haltung der Franzosen im höchsten
Grrade peinlich sein; er schien ja damit völlig desavouirt. Allein er
') Siehe Excurs.
2) Rymer, Foedera IX, 355.
=*) Rymer IX, 362 f. Dass dabei an eine sofortige Zurückgabe an England
gedacht sei, wie Lenz a. a. 0. 97, Anm. 4 meint, ist nicht belegt. Man kann
nur annehmen, dass für die nach Abschluss des Waffenstillstandes in Aussicht
genommenen Friedensverhandlungen ein Ersatz vorbehalten war.
*) Elmham, Gesta Henrici V. ed. B. Williams, London 1850, S. 80 f.
5) Relig. de Denys V, 748 S., Juvenal des Ursins ed. Godefroy 420 ff.
6) Relig. VI, 10 ff.
Das Bündnis von Canterbury 1416. 643
o-ab die Hoffnung noch nicht auf. Vielleicht war in geheimen Ab-
machuno"en mit den Häuptern der Mittelpartei dieser Fall schon vor-
o-eseheu, und er durfte ja damit rechneu, dass während der Abwesen-
heit Armagnacs von Paris deren Einfluss wieder steigen würde. Auf
veränderter Basis brachte er eine Abmachung zu Stande, durch welche
die Entscheidung von London wieder nach Paris verlegt wurde. Der
Pariser Regierung sollte dieser Vorschlag unmittelbar durch Gesandte
Sigmunds vorgelegt werden.
Sigmund war es gelungen, auch von den französischen Bevoll-
mächtigten zwei zu gewinnen, die sich auheischig machten seinen
Vorschlag zu empfehlen und ihm umgehend die Entschliessung ihrer
Regierung mitzutheilen : es waren dies der Erzbischof von Reims*)
und einer der Gefangenen, der Herr von Gaucourt.
Der Letztere hatte schon an den Verhandlungen in Paris theil-
geuoramen. Er war aber hier in den Verdacht geraten an einer bur-
gundischen Verschwörung th eilgenommen zu haben und hatte schleu-
nigst abreisen müssen, ein Beweis, dass er jedenfalls nicht wie seine
Leidensgefährten der Kriegspartei angehörte-'). Wilhelm Renaud, Erz-
bischof von Reims, hatte schon als Gesandter bei den ünionsverhand-
lungen in Spanien der Mittelpartei gedient. Er wäre auch nicht der
gewiegte Diplomat gewesen, wenn er sich bei einer solchen Gelegen-
heit hätte umgeheu Isssen. Die Geschicklichkeit, mit welcher er später
die Eigenart jener Abmachung zu benutzen wusste, spricht sogar dafür,
<3ass er ihrer Entstehung nicht fern stand.
Der ganze Nachdruck in dieser expressen Botschaft war nun auf
eine Zusammenkunft der fürstlichen Häupter beider Reiche gelegt.
Damit eine solche stattfinden könne, musste natürlich ein Waffen-
stillstand geschlossen werden, aber über ihn hat man sich erst in
zweiter Linie zu verständigen ; die Specialbedingungen dafür sind sogar
nicht in der Hauptnote aufgeführt, sondern in einem extra versiegelten
Beischluss, über dessen Inhalt zunächst Schweigen beobachtet werden
sollte. — Diese Anordnung war wohl berechnet: der Plan einer Zu-
sammenkunft der betheiligten Fürsten war geeignet die Gemüther ge-
fangen zu nehmen, und man konnte hoffen, dass die Mittelpartei hier-
mit durchdringen würde; das weitere musste sich dann von selbst
ergeben.
Und um nun ganz sicher zu gehen, reisten sogar die Gesandten
Sigmunds, welche diesen Vorschlag nach Paris überbringen sollten,
') Ueber ihn vgl. auch den Excui's.
2) Monstrelet ed. Douet d'Arcq II [, 372 ff.
42*
ß44 Bernh. Bess.
den französischen Bevollmächtigten voraus'). Am 21. Juni verliessen
sie London.
Viel hätte nicht gefehlt, so wäre auch dieser Versuch von vorn-
herein gescheitert, denu gerade in den Tagen, wo es zu jener Ab-
machung in London gekommen war, machte die französich-genuesische
Flotte, nachdem schon früher Beuuruhiguugeu der euglischen Küste
stattgefunden hatten, einem Angriff auf deu Hafen von Southamptou,
offenbar in der Absicht die hier sieht sammelnde englische Flotte zu
veruichten; und als dieser Angriff zurückgeschlagen wurde, verwüstete
sie wenigstens die Insel Portland. — In England hatte man eiuen
solchen Coup gerade jetzt nicht erwartet ; um so entrüsteter war mau.
Die Missstimmung richtete sich aber auch in bedrohlicher Weise gegen
Sio-maud und Wilhelm von Holland. lu den Kreisen der Londoner
Bürgerschaft, die natürlich die Lage in Frankreich nicht durchschauen
konnte, meinte man, sie spielten mit den Franzosen unter einer Decke.
Es scheint indessen auch unter den Fürsten bei dieser Gelegenkeit nicht
an ernstlichen Auseinandersetizungen gefehlt zu haben. So benutzte
Wilhelm die erste beste Gelegenheit, um mit seinen Schiffen zu ent-
kommen; der römischen König aber wurde auf das feste Schloss Ledes
in Kent gebracht, vielleicht nicht nur deshalb, weil er in London
ohne Heiurich, der sofort nach Southampton aufbrach, nicht mehr
sicher war 2).
') Dies folgert Caro a. a. 0. 28, A. 2, mit Recht aus Sigmunds Brief an
Wilhelm von Holland (Archiv f. österr. Gesch. LIX, 107). Weil aber in dieser
Kleinigkeit M. S. Cott. Cleop. c. IV, fol. 29 abweicht, deshalb sind dessen sonstige
von Lenz a. a. 0. 101, A. 2 benutzte Daten, wenn sie an sich Wahrscheinlichkeit
besitzen, noch nicht anzuzweifeln.
2) Windecke (ed. Altmann, S. 67 f.) erzählt unmittelbar nach dem Bericht
über Hauers unglückliche Botschaft »und was der selbe Römsch konig vil nohe
zu Lunden umbe sin leben kumen in dem porloment, wann das porloment ver-
dacht den Romschen konig darinne, der doch unschuldig daran was*. Lenz
(a. a. 0. 1021) meint diese Nachrichten eines Augenzeugen auf unbegründete Ge-
rüchte zurückführen zu können, die während Sigmunds langer Abwesenheit und
infolge der spärlichen Nachrichten von ihm in Konstanz entstanden. Nun wird
allerdings Windeckes Bericht verdächtig dadurch, dass er Sigmund in dieser
Zeit noch in London sein lässt, während er nachweislich die Botschaft Hauers
in Ledes oder in Canterbury empfing, und dass er das Parlament hier verant-
wortlich macht, das damals längst nicht mehr beisammen war. Aliein wenn
wir bedenken, dass Sigmund sich bei jener Vorstellung vor dem Parlament diesem
gewissermassen als Friedensvermittler verpflichtet hatte, so ist Windeckes Auf-
fassung nicht so unrichtig, denn gerade die Parlamentsmitglieder mussten einen
etwaigen Betrug von seiner Seite am stärksten empfinden.. (Vgl. Cai-o a. a. 0. 59.)
Was nun aber die Ortsangabe betrifft, so liegt hier ein chronologischer Irrthum
vor, der aber bei dem zeitlichen Abstand zwischen der Niederschrift der Denk-
Das Bündnis von Canterbury 1416. ß45
Unter diesen Umständen wäre Sigmunds Project gewiss gescheitert,
wären nicht — das müssen wir annehmen — seine Gesandten bereits
unterwegs gewesen. So musste Heinrich wenigstens abwarten, wie
dieser Versuch sich auliess.
Aber in Paris hatte man es nicht sehr eilig mit einer Antwort.
Man wollte oflFenbar Zeit gewinnen, vor allem die Ankunft der eignen
Gesandten abwarten. Gegen einen mit Sparsamkeitsrücksichten mcti-
virten Protest der Pariser Universität wurden die Boten Sigmunds in
mehrtägigen Festlichkeiten gefeiert i). Der Mittelpartei, welche gewiss
die besten Absichten noch hatte, wurde diese Frist verhängnisvoll.
Denn nun konnte Armaguac noch rechtzeitig vom Kriegsschauplatz
her eintreffen, um in der Berathung einzngreifen.
Es stand nicht weniger als alles für ihn und seinen orleanisti-
schen Anhang auf dem Spiel. Die Mittelpartei, Ludwig von Anjou
an der Spitze, war gewillt blindlings auf die von Sigmund übermit-
telten Bedingungen einzugehen. Aber der Connetable war der Mann,
der einer solchen Situation gewachsen war. Er, der so oft schon
im Angesicht des Feindes durch eine glühende Ansprache seine Truppen
entflammt hatte, er wusste auch hier im Sitzungssaal seine o-anze
Beredtsamkeit zu entfalten; und wie Wachs vor der Sonne, so zer-
schmolzen vor seinen gewichtigen Gründen die Illusionen der Fried-
fertigen. Es scheint ein vollständiger Sieg gewesen zu sein, den er
hier erfocht. Nur Ludwig von Anjou, der Cardinal von Bar und die
Königin opponirten ; aber der erdrückenden Majorität im Conseil mussten
Würdigkeiten und den erzählten Ereignissen nichts Auffallendes ist. Dass in
London Sigmund in Lebensgefahr gekommen sei, ist der feste Punkt in der
Erinnerung Windeckee. Aber es fand dies nicht statt im Juli, sondern im Juni,
■während Sigmunds Gesandtschaft im Begriff war nach Paris abzureisen, infolge
des französischen Ueberfalls. Ungefähr gleichzeitig muss bei Vallement en Caux
ein für Armagnac siegreiches Gefecht stattgefunden haben. Mit diesem bringen
»Extrait d'une chronique manuscripte (Juvenal des Ursins, ed. Tb. Godefroy,
Paris 1614 S. 536; vgl. auch denselben in Kleinigkeiten abweichenden Bericht
in der Ausgabe von 1653, S. 432 und , Grandes chroniques de France", Paris
1514, Iir, BJ. 90 ff.) die Gefährdung des römischen Königs, an der auch Wilhelm
von Holland noch theilgenommen hat, zusammen. Dass es sich hier nicht um ein
blosses Gerücht handelt, wird durch diese zwei unabhängigen Zeugen festgestellt.
Als Bestätigung kommt dann hinzu der Auftritt zwischen Wilhelm von Holland
und Heinrich V. aus Job. Geerbrandi Leydensis Carm. Chron. Hollandiae etc.
(Rerum belg. Annales etc. ed. F. Sweet, Frankfurt 1620, pag. 149), der unmög-
lich erfunden sein kann. Auch der Elmham'sche Bericht (Gesta Henrici V ed.
Williams, 82) gibt zu denken: (Vorhergeht die Mittheilung über die Rückkehr
Wilhelms von Holland) »Imperator ex ordinatione regia se direxit ad castrum de
Ledes in Cantia, et rex versus exercitum suum Hamptoniae properavit*.
') Relig. de S. Denya a. a. 0. VI, 14 ff.
Q^Q B e r n h. B e s s.
auch sie schliesslich weichen. Kiiu war nur noch die Frage, wie mau
Sigmund segrenüber den Rückzug einkleiden sollte.
Armaguac war ehrlich und kühn genug, stricte Ablehnung aller
weiteren Verhandlungen vorzuschlagen. Aber die Mittelpartei war doch
Sigmund zu sehr verpflichtet, als dass sie seine Vermittelung, zu der
sie ihn selbst erst veranlasst hatte, so rundweg ablehnen konnte. In
dieser Verlegenheit machte man sich die complicirte Anlage von Sigis-
munds Vorschlägen zu nutze, womit dieser seinerseits zu überrumpeln
gedacht hatte.
Im sechsten Punkt des Dokumentes war bestimmt, dass zunächst
nur über die Zusammenkunft durch den Erzbischof oder Gaucourt an
Sigmund Bescheid ertheilt werdeu sollte. Was Sigismund hierbei
geplant hatte, haben wir schon angedeutet. In Paris aber hielt man
sich an den Wortlaut. Zwar hiess es in eiuem Schreiben des Königs
vom 7. Juli, das Gaucourt überbrachte, man wolle alles, was in der
Akte enthalten sei, erfüllen. Aber das bedeutete eben nur so viel,
dass man zunächst den Plan einer Zusammenkunft der Fürsten im
alloremeinen annehmen und in Berathuugeu über den dazu nöthigeu
Wafienstillstand eintreten wolle, Dass dieser Bescheid aber auf Sig-
mund den Eindruck machen musste, als ginge man bereitwillig auch
auf den in dem Beischluss bereits stipulirten Waffenstillstand ein, —
das ist offenbar in Paris vorausgesehen und beabsichtigt worden. —
und wie stellte mau sich hier nun zu dem Beischluss? ist sein Inhalt
überhaupt bekannt geworden ?
Keinenfalls hat Sigmunds Gesandtschaft ihn schon bei der ersten
Audienz kundgegeben. Das hätte der durch das Instrument selbst
angezeigten Taktik nicht entsprochen. Das Instrument selbst ist auch
uneröffnet geblieben bis zu den Verhandlungen, welche nicht lange
nacher programmgemäss in Beauvais eröffnet wurden i). Aber in seiner
Rede spricht Armaguac von einem dreijährigen Waffenstillstand, von
dem doch nur der Beischluss etwas enthielt. Entweder hat der Sprecher
von Sigmunds Gesandtschaft, Graf Berthold Orsini, selbst darüber noch
vertrauliche Mittheilung gemacht, oder diese ist — und das dürfte
wahrscheinlicher sein — von dem Erzbischof vou Reims ausgegangen.
Der Erzbischof befand sich in einer schwierigen Lage. Er war
ja bei Anlage des diplomatischen Kunststücks, mit dem Sigmund die
Pariser Regierung zu fangen gedachte und das nun gegen diesen selbst
ausgespielt wurde, stark betheiligt gewesen. Beide hatten dabei in
') Dass der Beischhuss in Paris uneröffnet blieb, gebt aus Sigmunds Denk-
schrift vom 6. Sept. (Archiv f. österr. Gesch. LIX, 119) hervor.
Das Bündnis von Canterbury 1416. 647
London auf ein noch bestehendes Uebergewicht der Mittelpartei ge-
rechnet. Nun war dieses völlig in die Brüche gegangen. Was konnte
Renaud anders thun als sich in die veränderten Verhältnisse schicken?
Das war freilich nicht leicht, denn auf ihn musste bei der uuaus-
bleiblichen Entdeckung jener diplomatischen List das ganze Odium
lallen. Er hat versucht es abzuwenden.
Am dritten Tag, nachdem Sigmund die für ihn höchst erfreuliche
und fast überraschende Botschaft von der Bereitwilligkeit der Pariser
Regierung erhalten hatte, langte bei ihm nach anderthalbtägigem Ritt
von Paris nach Calais und darauf erfolgter Ueberfahrt der Lübecker
Heinrich Hauer an, der in seinem Dienst die Gesandten begleitet
hatte, und meldete, — so lautet Windeckes Bericht — „das der grofe
von Armigecke (=^ Armagnac) und etlich rete der cronen von Frank-
rich die erste botschaft und briefe nit halten wolten, als sie dem
Romschen konige verschriben und zügesaget haben" i).
Woher hatte der Lübecker diese verblüffende Nachricht? Das
Vorgehen der Pariser Regierung wäre ja nicht zu begreifen, wenn
nicht die Couseilsberatung in strengstem Geheimnis gehalten worden
wäre. Es ist ^vohl nicht zu gewagt, wenn auch ohne irgend einen
Auhalt der Quellen der Erzbischof von Reims mit dieser Botschaft in
Zusammenhang gebracht wird. Er konnte hiermit auf billige Weise
wäeder gut machen, was er gegen den römischen König verfehlt.
Auf billige Weise, denn ehe der geheime Bote englischen Boden
betreten konnte, war bereits ein zweiter Angriff auf die englische
Flotte in Southampton erfolgt 2). Der Moment war gut gewählt: ia
England gab man sich gerade der Freude hin über den vermeintlichen
diplomatischen Sieg. Aber der Anschlag missglückte trotzdem: der
umsichtige Lancaster war auch in solchen Momenten noch immer auf
seiner Hut.
Der Erzbischof aber hatte seine Ehre — zum Scheine wenigstens
— gerettet. Er hätte nun am liebsten, um die weiteren von vorn-
herein nutzlosen Verhandlungen abzuschneiden, sofort Klarheit in die
Verhältnisse gebracht. Dazu bedurfte es nur der Veröffentlichung
jenes Beischlusses. Er begab sich daher, als er darauf rechnen konnte,
dass jene geheime Botschaft an Sigmund im Verein mit der militä-
rischen Operation ihr Wirkung gethau haben Avürde, — es war am 12-
oder 13. Juli — zu den noch in Paris weilenden Gesandten Sigmunds
und bat sie, den Beischluss zu öffnen und ihm zu übergeben. Sie meinten,
') Windecke a. a. 0. 67.
2) Elmham a. a. 0. 83. Der Mönch (a. a. 0. VI, 34j macht die kriegeri-
schen Unternehmungen bezeichnender Weise sehr kurz ab.
ß48 Bernli. ßess.
er komme im Auftrage der Regierung und verlangten darüber einen
Ausweis, Einen solchen hatte der Erzbischof natürlich nicht. Die
Regierung musste in der Ignorirung des Annexes vorläufig verharren.
Es spricht nun nicht für die diplomatische Begabung der deutschen
Gesandten, dass sie an jenem Uinstaud keinen Austoss nahmen. Indem
sie sich aber ihrer Instruction gemäss weigerten dem Erzbischof ohne
weiters die Acte auszuliefern, boten sie ihm eine Handhabe, deren er
sich zu seiner Entschuldigung weiterhin bedienen konnte, — i'reilich
eine Handhabe, die dem, welcher von Anfang au hinter die Kulissen
gesehen, sehr schwach erscheinen muss, deren Wert aber erhellt, wenn
man bedenkt, dass sowohl der Inhalt des Beischlusses von vornherein
als Geheimnis bewahrt worden war, als auch die diplomatische List,
<Ias Resultat jener denkwürdigen Conseilsverhandlung, für die Eng-
länder und Deutschen nicht nur, sondern wahrscheinlich auch für die
Mehrzahl der französischen Bevollmächtigten noch auf lange hinaus
undurchsichtig blieb.
In Beauvais sollte den Vorschlägen Sigmunds entsprechend über
Ort und Tag der Zusammenkunft, sowie über den Waffenstillstand
verhandelt werden i). Hier sind nun endlich die Vertreter Sigmunds
mit dem sorgfältig bewahrten Actenstück an den Tag getreten. Die
Franzosen mit Ausnahme des Erzbischofs gaben ein unverfälschtes Er-
staunen über das Project des dreijährigen Waffenstillstandes kund,
auf dem sie hier festgenagelt werden sollten ; der Erzbischof aber konnte
sich damit decken, dass ihm nicht, wie er gewünscht hatte, die Urkunde
zur Veröffentlichung übergeben worden war. Wenigsten^ hat er nach
englischem Bericht, als drei Jahre später von dieser Seite der Betrug
von Beauvais wieder aufgerührt wurde, frischweg erklärt, dass an dem
Scheitern dieser Verhandlungen weder die Engländer noch die Fran-
zosen eine Schuld trügen, sondern der römische König, der die Ur-
kunde der Waffenstillstandsstipulation ihrem Souverain nicht habe aus-
liefern wollen, — So mussten die Verhandlungen abgebrochen werden.
Am 29. Juli giengen beide Theile auseinander um von ihren Regie-
rungen neue Instructionen zu holen. Vom 6. September bis zum
3. October hat man dann in Calais weiter verhandelt — aber lediglich
über einen kurzen und auf (^en nördlichen Theil des Kriegsschauplatzes
beschränkten Waffenstillstand. Ein solcher wurde denn auch abge-
schlossen für die Zeit bis zum 2. Februar des nächsten Jahres. Das
war der ganze Ertrag der Verhandlungen, die unter den Anspielen des
') Die Verhandlungen in Beauvais am genauesten in dem Briefe Karls VI.
an Sigmund v. 13. Aug. (Arch. f. österr. Gescb. LIX, 103 f.). Dazu Relig. de
S. Denys a. a. ü. VI, 26 f. Vgl. Lenz a. a. 0. 118, Anm. u. Caro a. a. 0. 41 Anm.
Das Bündnis von Canterbnry 1416. ß49
römischeu Königs vor mehr den einem halben Jahr so hoffnungsvoll
begonnen hatten.
Sigmund hat sich an den Verhandlungen in ßeauvais und Calais
gar nicht mehr betheiligt, obwohl er bereits am 24. August wieder
auf das Festland — nach Calais — zurückgekehrt war. Hier wartete
er auf Heinrich. Denn der Plan eines Für.stencongresses war nicht fallen
gelassen. Er war nur verändert. Am 5. October sollten sie in Calais
mit Johann von Burgund zusammentreflFen, um eine Verständigimg zu
erzielen, die nur zu deutlich gegen Frankreich gerichtet war, Sigmund
hatte das Gewand des Friedenseugels abgestreift und war schon längst
erklärter Bundesgenosse des kampfgierigen Engländers.
Das war das Eesultat der französischen Diplomatie, deren Winkel-
züge wir aufzudecken versuchten.
Sigmund kam nach England mit dem aufrichtigen Streben, zwi-
schen beiden Ländern Frieden zu stiften. Zwar hatte er in Paris
genug Gelegenheit gehabt die Unsicherheit der Verhältnisse und die
Schwäche der Mittelpartei zu beobachten; zwar hatte ihn das Geleit
des Königs auf seinem Marsch nach Calais nicht vor Gefahr und Be-
leidigung schützen können. Aber wie er denn immer nnr zu fest an
das geglaubt hat, was er wünschte, so erfüllte ihn auch jetzt die
Hoffnung, dass er der Schwierigkeiten Herr werden würde ^). Wenn
Heinrich ein einigermasseu günstiges Angebot machte — und nach
seinen bisherigen Kundgebungen war das zu erwarten — , dann würde
man in Paris sich nicht sträuben können, dann würde hier gestützt
auf das entschiedene Friedensbedürfnis des Volkes die Mittelpartei
durchdringen. Noch am 2. Juni schrieb der König voller Hoffnungen
an das Konzil^).
Allein nun kam alles so ganz anders, als er erwartet.
Die Verhandlungen in London kamen nicht von Fleck, denn kaum
glaubte man zu einem bestimmten Resultat gekommen zu sein, so
wichen die französischen Bevollmächtigten wieder aus, und auf die
Gefangenen von Azincourt, von denen der römische König wohl am
meisten erwartet hatte, war erst recht kein Verlass. Während mau
aber in London verhandelte, begnügte sich die französisch-genuesische
Flotte nicht mit der Belagerung Harfleurs, sondern machte auch An-
') Vgl, das Urtheil des Mönches v. S. Denys über ihn a, a. 0, V, 746,
Ueber Sigmunds Erfahrungen auf der Reise von Paris nach Calais vgl. Windecke
a. a. 0. 65 u, 92, dazu Arch. f. österr. Gesch. LIX, 114,
2) GoldasT. Collectio constit. iraper. I, 390. Vgl. auch Zeitschr. f. Kircheng.
XYI, 449.
650 Bernb. Bess.
griffe auf die euglisclie Küste imd die im Hafen von Southaraptou
liegende englische Flotte.
So selbstverständlich die Fortsetzung der Belagerung war, so
wenig konnte mau auf dieses gefasst sein: natürlich handelte es sich
dabei nicht um einen Vertragsbruch — selbst den zweiten Angriff hat
man nicht so anzusehen — , a^ier nobel war es nicht, die Verhand-
lungen, zu denen doch von Paris die Initiative ausgegangen war, in
dieser Weise zu störeu. Sigmund hätte sich auf das tiefste dadurch
verletzt fühlen müssen, wenn er nicht gewusst hätte, dass die, die ihn
beauftragt hatten, daran unschuldig waren. Aber seine Stellung als
Friedensvermittler wurde durch diesen Zwiespalt der französischen Po-
litik erheblich erschwert, und es konnte, wenn auch nicht Heinrich,
so doch das englische Volk jenen schlimmen Verdacht gegen ihn
schöpfen.
Vollends niusste sich dieser verstärken, als dasselbe Manöver sich
noch einmal unter erschwerenden Umständen wiederholte, als unmit-
telbar nach der scheinbaren Annahme der Friedenspraeliminarien jener
zweite gewichtigere Angriff auf den Hafen von Southampton erfolgte.
Andererseits aber hatte nun Heinrich alles gethan, um den Gast
von seiner Friedensliebe zu überzeugen. Nicht nur dass er ihn mit
ausgesuchtester Höflichkeit und der Entfaltung aller ihm zu Gebote
stehenden Pracht in seiner Hauptstadt empfing, dass er ihn dann in
feierlichem Capitel mit dem höchsten englischen Orden schmückte, er
hatte auch das Parlament, das längst hätte aufgelöst sein sollen, noch
bis zu des Königs Ankunft zusummengehalten und ihn sofort dort
vorgestellt, um so den Verhandlungen von vornherein die Legitimation
der höchsten und damals schon mächtigen Landes Vertretung zu gebend).
Dann hatte er wirklich für seine Verhältnisse erstaunlich serino-e
Forderungen gestellt. Es gehört dahin namentlich sein Anerbieten,
Harfleur vorläufig an die beiden fürstlichen Vermittler auszuliefern.
War es vielleicht auch nicht aufrichtig gemeint, so musste es doch
Eindruch auf den römischen König machen. Noch mehr geschah das
durch die wiederholte Zurücknahme beschleunigter Mobilmachung 2).
So wie es mit dem belagerten Harfleur stand, lag darin wirklich ein
Risiko, und diese Taktik Heinrichs lässt sich nur daraus verstehen,
dass er sich der französisch-cjeuuesischen Flotte nicht sfauz gewachsen
») Vgl. Lenz a. a. 0. 90.
2) Eine solche muss angenommen werden für die Erlässe v. 28. Mai und
13. Juni (Rymer IX, 355. 362 f.). Für den letztem liegt sie offenbar vor in dem
Erlass v. 20. Juni (a. a. 0. 364). Auch das Aufgebot v. 20. Juli aus Southampton
(a. a. 0. 370) ist nicht in der dort angegebenen Frist ausgeführt worden.
Das Bündnis von Canterbury 1416. ß5|
fühlte. Aber diese Schwäche hat er meisterlich zu verbergen gewusst,
unterstützt von dem Vertrauen, das er auf die Besatzung in Harfleur
setzen durfte. Sigmund rausste die Ueberzeugung gewinnen, dass der
englische König in aufrichtiger Friedensliebe wirkliche Opfer bringe.
Die Präliminarien vom 20. Juni waren ein Ultimatum an die
Pariser Kegierung. Es lässt sich annehmen, dass für den Fall der
Ablehnung, mit dem nach allem, was vorausgegangen, doch sehr stark
gerechnet werden musste, Sigmund bereits einen Entschluss gefasst
hatte. In welcher Richtung dieser lag, das erhellt aus dem Verhalten
seines Bundesgenossen, des Grafen Wilhelm von Holland.
Wilhelm hatte das Ultimatum mitunterzeichuet, aber wie wenig
er wirklich damit einverstanden war, das zeigt sein völliges Fernhalten
von den weitereu Verhandlungen. Er sowohl wie Sigmund standen,
als sie jenen Schritt thaten, unter einem von Heinrich ausgehenden
Zwang. Sigmund fühlte ihn wohl zunächst nicht, aber zwischen
Wilhelm und Heinrich ist es, wenn wir dem allerdings nicht immer
zuverlässigen Johann von Leiden hier Glauben schenken dürfen, zu
erregten Auseinandersetzungen bei jener Gelegenheit gekommen, in
deren, Verlauf jener diesem erklärte: „Wenn Du gegen den König von
Frankreich weiter Krieg führen willst, so sollst Du mein Banner auf
seiner Seite sehen i)". Und Wilhelm war nicht der Mann, welcher jenen
Zwang länger ertrug. Wahrscheinlich an demselben Tage noch, au
dem die Gesandtschaft Sigmunds nach Paris abging oder kurz vorher,
ist er heimlich, ohne sich von seinen fürstlichen Collegen verabschiedet
zu haben, mit seineu Schiffen davongesegelt. Sigmund hat alles ge-
than, diese Trennung zu vertuschen. Aber es lag eine solche vor,
und es ist nicht unmöglich, dass sie mit zu der Niederlage der Mittel-
partei in Paris beigetragen hat.
Der englische Chronist Johannes Capgrave bringt W^ilhelms Ab-
reise in Zusammenhang mit dem französischen Anschlag auf Sout-
hampton. Windecke gesteht den Grund nicht zu wissen, und wenn
er unmittelbar darauf erzählt, dass zwischen Sigmund und dem Herzog
eine Spaunung eiugetreteii sei, weil Sigmund nicht dem deutschen
ßeichsrecht zuwider Jakobaea, des Herzogs einziges Kind, habe mit
Holland belehnen wollen, so deutet er doch durch nichts au, dass er
hierin nachmals die Veranlassung zu jenem auffallenden Ereignis ent-
deckt habe.
Die Weigerung Sigmunds wird gewiss zu der Trennung Wilhelms
beigetragen haben, aber den Ausschlag hat sie nicht gegeben. Be-
stimmt hat ihn die Weuduug, welche die Friedensverhandlungen ge-
') Job. Leydensis Chronicon 149.
ß52 Bernh. Bess.
nommen, das Entweder — Oder, zu dem sie sich zugespitzt hatten:
entweder nalim die Pariser Begieruug jene Präliminarien an, oder —
das war natürlich noch nicht ausgesprochen — Sigmund verbündete
sich mit England gegen Frankreich. Hier konnte und wollte Wil-
helm, der Schwiegervater des Dauphin, nicht mitmachen. Deshalb
entzog er sich dem Machtbereich Heinrichs, der mit seiner diploma-
tischen Ueberlegenheit diesen Knoten geschürzt hatte. Aber eine ritter-
liche Natur wie er war, wird er diesen nicht im Zweifel gelassen
haben über das, was er von ihm zu erwarten hatte ^).
Derselbe Windecke, der über den Grund zu Wilhelms plötzlicher Ab-
reise reflectirte und ihn nicht fand, schildert nuu aber sehr drastisch die
Verlegenheit, in welche Sigmund dadurch gekommen sei: Wilhelm hätte
ihm seine Schiffe zur Rückfahrt versprochen gehabt; nun habe der
römische König mit dem von England schmeicheln und viel Gelübde
versiegeln und gar gleich mit ihm halten müssen, auf dass er mit
Glimpfe von ihm käme. So mögen die Lakaien in ihrer derben Weise die
Sachlage aufgefasst haben, und so ganz Unrecht hatten sie ja nicht;
jetzt mag Sigmund zum ersten male ein Gefühl von der Abhängigkeit
überkommen sein, in die er geratheu war; und wir verstehen nun erst
recht die Freude über die Annahme seiner Präliminarien in Paris und
ebenso die Stärke des Rückschlags bei jener Botschaft Hauers, über
die er nach Windeckes Bericht erschrak, ,das im das wasser sin backen
aberann".
Aber Heinrich hätte nicht der schlaue Diplomat sein müssen,
wenn er seinen Gast von jener verstärkten Abhängigkeit etwas hätte
merken lassen. Er hatte ihn in das festeste Schloss seines Landes
gebracht, aber nur weil er in London in Gefahr war; und obgleich
er nach jenem zweiten Ueberfall der französischen Flotte darauf
brannte Rache zu nehmen, konnte er sich doch nicht entschliessen
Sigmund allein im Lande zu lassen, sondern beauftragte den Bruder
mit Führung der Expedition 2). Die Rücksichten der Höflichkeit und
Gastfreundschaft wusste er wohl zu wahren 3).
') Vgl. Lenz a. a. 0. 101* und Caio a. a. 0. 28. 58. Richtiger F. Löher,
Jakobaea von Bayern etc. I. 262 tf. Vgl. überhaupt hier die Schilderung der
französischen Zustände S. 255 ff. — Siguiunds Brief an Wilhelm v. Holland aus
dem August (Arch. f. österr. Gesch. LIX, 104 ff.) erwähnt nichts von der Abreise.
Joh. Capgrave (über de illustibus Henricis ed. Hingeston, London 1858 ia Rer.
brit. med. aevi SS. S. 119) erzählt, auf die Nachricht von der Belagerung Harfleurs
und dem Anschlag auf die Flotte bei Hampton sei Wilhelm zurückgekehrt und
Sigmund feierlich auf Schloss Ledes gebracht worden.
'■') Elmham, Gesta a. a. 0. 84 f. Dagegen Livius Foro-Julieusis 25 und
Poendo-Elmham, Vita et gesta Henrici V. (ed. Hearne, Oxford 1727, S. 78).
3) Sigmund wollte seine Kleinodien bergen, vielleicht auch nur mit ihnen
Das Bündnis von Canterbury 1416. ß53
Deu offenbar schon vorausgegangeneu Verabredungen entsprechend
hat sich das Weitere sehr rasch entwickelt.
Konnte Sigmund von der Botschaft Hauers noch keinen ojffi-
ziellen Gebrauch machen, so wird doch alles so vorbereitet worden
sein, dass unmittelbar nachdem in Beauvais der Hinterhalt aufgedeckt
war, von seiner Seite in Paris ein Protest erfolgte, in dem er sich
von jeder weitern Friedensvermittelung lossagte i). und noch waren
die Verhandlungen in Beauvais nicht zu Ende geführt, da hören wir
schon, dass der römische König einem englischen Kriegsrath präsi-
dirte-) und hier nicht nur für sofortiges Eintreten in die kriegerische
Action plädirte, sondern aucli seine Bündnisbereitschaft erklärte. Am
2. August aber schärfte der Erzbischof von Canterbury seinen Suffra-
ganen von neuem ein, Prozessionen für das Gedeihen der Kirche und
insbesonders für den um sie so hochverdienten römischen König ab-
zuhalten. Das Gebot war wohl in den ersten Tagen von Sigmunds
Anwesenheit erlassen, unter dem stetig wachsenden Misstrauen des
Volkes gegen den deutschen Herrscher aber vernachlässigt worden.
Seine Erneuerung wäre nicht erfolgt, hätte nicht Sigmund längst un-
zweideutige Beweise seiner Treue gegeben 2).
Das Bündnis, welches am 15. August zu Canterbury von
Sigmund unterzeichnet wurde, während Heinrich in Westminster resi-
dirte, war nur die selbstverständliche Folge dessen, was vorausgegangen.
Wenn auch nicht seit Jahren, so war es doch mindestens seit dem
Juni „abgekartet".
Der französische Pamphletist Jean de Montreuil, der den ganzen
Hass Frankreichs gegen den abtrünnigen Luxenburger in einem der
giftigsten Pasquille zusammengefasst hat, wirft ihm vor, dass bereits
zwei Jahre vor seinem Besuch in Frankreich dieses Bündnis abge-
schlossen worden sei^). Merkwürdigerweise scheint der englische Hof-
historiograph Elmham von derselben Voraussetzung auszugehen, denn,
er erwähnt dieses Bündnis gar nicht, sondern berichtet nur von der
Erneuerung eines längst bestehenden Freundschafts- und Bundesver-
trags Anfang Mai; er beruft sich dafür sogar auf eine in der offi-
das ersetzen, was Wilhelm von Holland ihm entzogen hatte; Heinrich stellte
bereits am 27. Juni ein Geleit aus für den Geschäftsträger, den Florentinex-
Philipp Saly. Rymer IX, 365.
') "Vgl. Caro a. a. 0. 49.
2) Relig. de S. Denys VI, 34.
s) Rymer IX, 372 f.
<) Martene et Durand, Ampi. Collectio II, 1443 tf.
(354 Beruh. Bess.
cielleu Sammluug befindliche Urkunde i). Nun steht es ausser Zweifel,
dass Sigmund vor dem Konzil einen solchen Vertrag mit England ab-
geschlossen hat, und ebenso ist es selbstverständlich, dass dieser bei
dem ersten persönlichen Zusammentreffen erneuert worden ist. Aber
davon war doch jener erheblich verschieden. Das Schweigen des eng-
lischen Hofhistoriographeu wird nur daraus zu erklären sein, dass er
nach dem, was er von den Ereignissen während der Monate Juni und
Juli erzählt, den Vertrag von Canterbury als etwas selbstverständliches
glaubte übergehen zu können, zumal es ihm bei seiner ausgesprochenen
Tendenz, Heinrich als durchaus friedliebenden Fürsten darzustellen,
unangenehm war jenes Offensivbüudnis zu erwähnen^). Andererseits
wird Montreuils Uebertreibung auf die richtige Ahnung zurückzuführen
sein, dass dieses Bündnis nicht erst das Produkt der letzten Tage,
sondern etwas schon länger Vorbereitetes sei.
E X c u r s.
Lenz-Caro-Gierth-Leroux-Du Fresne de ßeaucourt.
Für die Details der in London und darauf zwischen London und
Paris in den Monaten Mai bis Juli 1416 geführten Verhandlungen ist
Lenz (, König Sigismund und Heinrich V. ") noch immer der zuver-
lässigste Führer, wenn auch die Bedeutung der wichtigen „cedula
annexa" erst aus den von Caro zugänglich gemachten Quellen aus
der Kanzlei Sigmunds (Archiv f. österr. Gesch. LIX, 97 — 127) klar
wird. Es kommt aber zunächst darauf an die Bedeutung der Londoner
Präliminarien scharf ins Auge zu fassen. Das fehlt bei Caro („Das
1) Ueber das Bündnis von Canterbury referiren von englischen Quellen nur
Pseudo-Elmham S. 83 ff., Livius S. 27 und Walsingham (Ypodigma Keustriae
ed. H. Th. Riley, London 1876 in Rer. brit. med. aev. ss. 47 J). Vgl. Lenz a. a. 0.
120 ff. Zu bemerken ist aber, dass das Bündnis nur ein allgemeines Trutz- und
Schutzbündnis ist, ohne Zusage bestimmter Hülfeleistungen. Eine solche muss
seitens Sigmunds ausserdem erfolgt sein. In der Begründung des Bündnisses
könnte man eine Darlegung des Verlaufs der Friedensverhandlungen vermissen
(Vgl. auch Lenz a. a. 0. 94), wenn nicht diese dann in der Denkschrift vom
6. Sept. erfolgt wäre. Statt dessen führt die Begründung Momente an, die
geeignet waren unmittelbar auf die öffentliche Meinung zu wirken. — Ueber die
Veröffentlichung des Bündnisses und seine Wirkung zu handeln ist hier nicht
der Ort.
2) Dass eine Erneuerung des bereits bestehenden Vertrags am Anfang von
Sigmunds Aufenthalt in London erfolgt sei, daran ist wohl nicht zu zweifeln,
denn offenbar hat Elmham (a. a. 0. 77) diese benutzt, um sein Verschweigen
des spätem Bündnisses zu verdecken. Das von Lenz (a. a. 0. 93) vemiuthete
Motiv dabei ist sehr wahrscheinlich.
Das Bündnis von Canterbnry 1416. (355
Bünduis von Canterbury") ganz. Leuz hat sie angedeutet, wenn er
sao-t: „Man beschloss daher die Verhandlungen wieder nach Paris
zurückzuverlegen " , allein er hat es leider unterlassen, diesem Gedanken
weiter nachzugehen. Und doch wird die Entstehung des Bündnisses
von Canterbury nur dann recht verständlich, wenn man diese Präli-
minarien als das auffasst, was sie sind, — ein Ultimatum Sigmunds
an die Pariser Regierang. Andererseits muss — das ist auch bisher
übersehen worden — die eige)ithümliche Anlage dieser Präliminarien
aus einer wohldurchdachten liücksichtnahme auf die Pariser Partei-
verhältnisse, insbesondere auf die schwierige Stellung der Mittelpartei
erklärt werden. Die Kolle, welche der Erzbischof von Reims dabei
gespielt hat, ist schon von Caro (a. a. 0. ;58 ff.) als eine betrügerische
und feige dargestellt worden, während Lenz sie noch nicht ins Auge
gefasst hat. Neuerdings hat W. Gierth, ein Schüler Theodor Linduers,
diese Beurtheilung erweitert und versucht ein zwischen Armagnac
und dem Erzbischof verabredetes, lange vorberitetes Complot gegen
Sigmund zu erweisen. („Die Vermittlungsversuche Kaiser Sigmunds
zwischen Frankreich und England im Jahre 1416. Hall. Diss. 1895).
Dazu hat er aber die Vorgänge in Paris in einer Weise darstellen
müssen, welche unserer einzigen Quelle darüber, dem Mönch von
S. Denys, diametral entgegengesetzt ist (a. a. 0. 39); auch sonst hat
er Vorgänge, die in Paris sich abgespielt haben, zusammengeworfen
mit solchen in Beauvais (a. a. 0. 35), obwohl doch Lenz' sorfältige
Darstellung die allerdings sehr complicirten Angaben der Quellen be-
reits unanfechtbar gesichtet hatte. Das Schwankende der Pariser
Pai-teiverhältnisse ist weder von Gierth, noch von seinen beiden Vor-
o-äno-ern genügend in Rechnung gezogen worden. Nur aus ihnen aber
wird die Haltung des Erzbischofs verständlich. Dass dieser bis zu der
Pariser Conseilsberathung im Dienst der Mittelpartei gestanden hat,
darüber kann m. E. gar kein Zweifel sein. Er war es, der unaus-
gesetzt Sigmund angelegen hatte, nach Paris zu kommen. Wenn
dann in London seine Instruction nicht ausreichte, um ein beide Theile
befriedigendes üebereinkomraen zu erzielen, so hat er diesen — doch
wohl unverschuldeten — Mangel dadurch wett gemacht, dass er beim
Entwurf der Präliminarien Sigmund seine Erfahrung zur Verfügung
stellte. Er ging — das müssen wir annehmen — nach Paris mit
der Hoffnung, hier der Mittelpartei zum Sieg zu verhelfen. Aber
infolge des persönlichen kraftvollen Auftretens des Connetable gestal-
tete sich die Lage ganz anders. Der Erzbischof konnte nicht anders
als sich ihr lügen und so gut es ging seine Ehre wahren. — Nach
dem Bericht des Mönches hat Armagnac in seiner Rede den drei-
C56 Beruh. Bess.
jährigen Waffeustillstaud bereits verwertet, von dem nur in dem noch
verschlossenen Annex die Rede ist. Dass der Erzbischof derjenige ge-
wesen sein müsse, der ihm dies verrathen hat, das ist der einzige,
aber noch nicht einmal klargelegte Anhaltspunkt für Gierths Co°n-
struction.^ Wie naheliegend aber war es für den Mönch, dies Datum,
das erst im weitern Verlauf der Verhandlungen hervortrat und be-
deutungsvoll wurde, schon in die Rede im Conseil zu verlegen, von
der er doch auch erst nachträglich und nur einen ungefähren Bericht
erhielt! Aber selbst eine Mittheilung über den Inhalt des Annexes
kann noch nicht auf ein Complot des Erzbischofs mit dem Connetable
schliessen lassen. Dazu kommt, dass ja der Connetable den Abbruch
der Verhandlungen befürwortete, während es gerade die Mittelpartei
war, welche durch deren Fortsetzung eines Betrugs gegen den römi-
schen König sich schuldig machte. Hierbei hat sich denn der Erz-
bischof, so gut es ging, unter Benutzung des Ungeschicks von Sig-
munds Gesandten ans der AflFaire gezogen. Der Untergang der Mittel-
partei war jetzt — das musste diesem gewiegten Diplomaten klar sein
— besiegelt; an sie konnte er sein Schicksal nicht mehr knüpfen.
Er hat sich nun zu Armagnac geschlagen. Aber da die Botschaft des
Lübecker Hauer einer Erklärung bedarf, so darf man wohl hierfür
mit mehr Wahrscheinlichkeit den Erzbischof als Hintermann in An-
spruch nehmen. Damit dürfte er bei Sigmund sich rehabilitirt haben.
Gierth (a. a. 0. 36) hat auch hier wieder die durch Lenz klargestellte
Sachlage verwirrt, indem er Hauer — so muss man wenigstens nach
seiner Darstellung annehmen — statt aus Paris aus Beauvais kommen
und die Enthüllung in Beauvais vorausgehen lässt. — Das Geschick
in der Auffassung und Darstellung complicirter historischer Vorgänge,
welches diese Dissertation verräth, wird durch solche Flüchtigkeiten
beeinträchtigt. Eine Weiterführung der Forschung vermag ich nur
darin zu erblicken, dass G. die Bedeutung der kriegerischen Actionen
im Gegensatz zu Caro, der — hier stark übertreibend — jeden Ein-
fluss auf die Verhandlungen leugnet, und im Anschluss an Lenz mehr
verdeutlicht hat. Dass die Angriffe der französisch-genuesischen Flotte,
zu denen jedesmal Zeitpunkte gewählt waren, wo infolge eines Fort-
schritts in den Verhandlungen auf ein Nachlassen der Wachsamkeit
bei den Engländern geschlossen werden konnte, auf die diplomatische
Action eingewirkt und insbesondere den Anschluss Sigmunds au
Heinrich beschleunigt haben, kann Caro nur damit wegleugnen, dass
er den offenbar gut orientirten und wohl durchdachten Bericht des
englischen Hofhistoriographen Elmham, weil er das für ihn undurch-
sichtige und fernliegende diplomatische Getriebe wenig berücksichtigt,
Das Bündnis von Canterbury 1416. 657
o-anz verwirft (a. a. 0. 34 ff.). Wenn Caro das Bündnis von Canter-
bury lediglich auf den an Sigmund begangenen Betrug der französi-
schen Regierung zurückführt, so hat er eben die Bedeutung der
Londoner Präliminarien als Ultimatum ebenso übersehen, wie die An-
zeichen einer schon vor die Entdeckung des Betrugs fallenden Vor-
bereitung des Bündnisses. Lenz' Hypothese von einem seit langem
vorbereiteten Coniplot Sigmunds gegen Frankreich, die seiner Zeit ihre
Berechtigung hatte, lässt sich nach den von Caro veröffentlichten
Correspondenzen nicht mehr aufrecht erhalten, und die Beurtheilung
Sigmunds durch Caro (a. a. 0. 52 ff.) — das Glanzstück seiner Schrift
— wird auf allgemeine Anerkennung rechnen dürfen. Aber etwas
bleibt m. E. doch von Lenz' Hypothese übrig, und das ist die An-
nahme, dass Sigmund, als er jene Präliminarien abschickte, bereits die
Alternative sich gestellt hatte: entweder Annahme durch die Pariser
Eegieruiig oder Lossaguug und Anschluss au England. Und dieses
, etwas" ist immerhin bedeutsam genug für die Beurtheilung des rö-
mischen Königs und seiner Politik.
Bei dieser Gelegenheit ist auch eine Besprechung von A. Leroux,
Xouvelles recherches critiques sur les relatious politiques de la France
avec TAllemagne de 1378—1461, Paris 1852 am Platz. Ich muss
gestehen: oberflächlicher konnte man nicht gut über die hier in Be-
tracht kommenden Fragen schreiben, als er es gethan hat. Aber dabei
laufen noch eine Menge Irrthümer mit unter. Von den Vorverhand-
limoreu zwischen Siofmuud und Frankreich berichtet er S, 144, der
römische König habe sich nach der Schlacht bei Azincourt von Per-
pignan nach Narbonne begeben, um den Gesandten des Königs von
Frankreich Audienz zu geben, die ihn um eine Vermittlung au gehen
sollten: die Gesandten hätten indessen die Bedingungen, die er gestellt,
nicht unterschreiben wollen, und so hätten sich die Verhandlungen
zerschlagen. Einen Beleg für diese überraschenden Aufschlüsse gibt
der Verfasser nicht. Er fährt fort: „apres avoir erre quelque mois ä
travers le royaume, Sigismund ayant rencontre ä Lyon de nouveaux
messagers du roi se decida u. s. w. Welch' eine merkwürdige Vor-
stellung von Sigmunds Rückreise, und die angebliche Quelle ist die
kurze Notiz Peter Quentins vom 17. Januar. (Frankfurts Reichscorre-
spondenz I, 296). Der Pariser Aufenthalt Sigmunds und die Reise
nach London werden abgethan mit den Worten: A Paris Sigismond se
plut a pre'sider une se'auce du parlement et ä faire preuve de deference
ä l'e'gard de la maison de France. Mais eu raison des troubles du
moment et des dangers qui en resultaient pour lui, il fut bientöt
oblige de quitter Paris et se rendit ä Loudres* ! Teber die Pariser
Jlitthoilungcn XXII. 43
ß58 Beruh. B es?.
Parteiverbältüisse erfalireu wir so gut wie nichts; und uachdem be-
hauptet worden ist, dass infolge Armaguacs Rath „on s'arrangea
pourque la Conference fut transporte de Londres a Beauvais (!), dass
liier nun der Waffenstillstand abgelehnt worden sei, heisst es: „il ue
restait plus pour Temperenr qn'a quitter Londres et a regaguer le
continent". Das Bündnis von Canterbur}^ soll Sigmund eingegangen
sein, theils um die Stimmen der Engländer im Konzil zu gewinnen,
theils um auf die französischen Prälaten einen dauernden Druck aus-
zuüben (150)! Er habe aber doch mit der Unterzeichnung gezögert
in der Erwägunof, dass der König von Frankreich ein nicht zu ver-
achtendes Gegenffewicht gecjen Johann von Burguud sei ! Dann folgen
aber dieser Autfassung völlig entgegeu gesetzte Andeutungen — dahin-
gehend, dass das Bündnis auf eine Zwangslage zurückgehe, in der
sich Sigmund befunden habe. Folgen habe aber diese Acte nach
keiner Richtung aufzuweisen! Die von Caro doppelt („Beilagen" zu
„Das Bündnis von Canterbury" und Archiv für österr. Gesch. LIX)
veröffentlichten Schreiben Karls V. an Sigmund werden von L. als
vier verschiedene Actenstücke behandelt (S. 145, Anm. 5 und 6j. —
Diese Proben mögen genügen, um das Buch zu charakterisiren. Ich
hielt mich dessen für enthoben, es an jeder einschlagenden Stelle zu
citiren.
Du Fresue de Beaucourt hat in seiner wohlfundirten Histoire
de Charles YII (I. 261 — 268) diese Verhandlungen bis zu der Con-
ferenz in Calais geschildert. Wenn er auch bei der Nebensächlichkeit
dieser Ereignisse für sein Thema keine Veranlassung haben konnte,
hier neue Forschungen anzustelleu, so hätte ihn doch Caro, den er
citirt, davor bewahren sollen, eine solche noch über Lenz hinaus-
gehende für den deutschen König ungünstige Darstellung zu liefern.
Was er an neuen Quellen beigebracht hat, gab ihm kein Recht dazu.
Kleine Mittheilimgen.
Zu Otto TOii Freisinn, (xesta Friderici II, 5ß: Ita ad civi-
tatem. juxta qiiod preoptaverat, iuter patruum et avunculi sui filium
terminata sine sanguinis efFusione controversia, laetus rediit, ac statim
sequenti die in publico residens consistorio, ne Baioaria ulterius totius
regui quietis immuuis esset, treugam a proximo pentecosten
ad annum jurari fecit.
Nach dieser Stelle soll Friedricli I. am 18. Sept. 1156 auf dem
Eeichstage zu Regensburg einen Landfrieden für Baiern beschwören
lassen haben, und dieser Landfrieden soll nur ein Jahr giltig gewesen
sein. So Prutz, Kaiser Friedrich I., Bd. I, S. 100: „Zur Einhaltung
dieser zunächst bis Pfiugsten 1158 geltenden Bestimmungen mussten
die auf dem Reichstage Anwesenden sich eidlich verpflichten". Ebenso
Giesebrecht, Kaiserzeit, Bd. V, S. 95: „Am Tage nach dem Abschluss
des Vertrags zwischen den beiden Heinrichen, liess der Kaiser einen
Landfrieden bis Pfingsten über das Jahr von den bairischen Grossen
beschwören". So auch Küch, Die Landfriedensbestrebungen Kaiser
Friedrichs L, S, 13: „Otto berichtet ausdrückhch, dass der Friede
vom 16. Sept. 1156 speciell für Baiern erlassen sei und ausserdem für
eine bestimmte Zeit (ein Jahr)" etc.
Dass dieser Landfrieden bloss auf ein Jahr giltiff sein sollte, kann
ich mich nicht überzeugen. In dem kaiserlichen Briefe au Otto von
Freisiug. Gesta Friderici, II, 50, findet sich folgende Stelle: .Ex iudicio
igitur principum expeditionem contra Mediolauum a proximo pen-
tecosten ad annum iuratam tibi indicimus, quam intime rogautes
et precipientes, quatinus ad eam nobiscum peragendam a vigilia pen-
tecosten ad annum ülmae nobis indubitantur occurras, certus, etc.
Es ist doch klai', dass a proximo pentecosten ad annum und
a vigilia pentecosten ad annum nur eine und dieselbe Bedeu-
43*
660 Kleine Mittbeilungen.
timg haben könneu. Sie bestimmen nicht die Zeitdauer sondern den
Zeitpunkt, wo der Zug nach Italien anfangen und Otto sich iu Ulm
einfinden sollte.
In derselben Bedeutung wird ad gebraucht in Gesta Friderici,
II, 7: ,In eadem curia . . . expeditio Italica tarn pro afflictione horum
quam pro Corona accipienda paulo minus quam ad duos annos iurata
est". Vergleiche man die Einladung zum Reichstag im Jahre 1155,
Mou. Germ. bist. LL. Sect. IV, Bd. I, S. 220: „Curiam generalem
Ratisboue a festo sancti Michahelis ad 14 dies celebrandam indixi-
mus" etc. Giesebrecht hat den Ausdruck a festo sancti Micha-
helis ad 14 dies richtig verstanden, denn er schreibt, Kaiserzeit,
S. 7(3: ,Er berief deshalb die Fürsten zu einem Reichstag, der iu der
Mitte des Oktober zu Regensburg gehalten werden sollte", etc.
Zum Vergleich führe ich einige Stellen an, worin es eben so klar
ist, dass der Verfasser die Zeitdauer und nicht den Zeitpunkt augeben
will. Otto von Freising, Gesta Frid., I, 47: „Attamen ne Friderici
principis, qui inpresentiarum est, fortuna, quae ei ab adolescentia
etiam in periculis gravibus usque ad preseutem diem numquam
ad plenum uubilosum visum ostendit, silentio tegatur", etc. Ibid., I. 48:
,Hic eadem civitate oriundus, ab adolescentia usque ad ulti-
mam senectutem in diversis Galliae locis philosophiae Studium
colens", etc. Aehnliche Ausdrücke finden sich auch in Capitel 9, 14,
36, 56, 58, und öfters. Auch im Vorvertrag zum Frieden von Monte-
bello, Mon. Germ. legg. II, 145 — 147., wird die Zeitdauer durch usque
ad medium Madium, usque ad 15 dies und hinc usque ad
medium Juuii, ausgedrückt. Gleichfalls in der Eidesleistung der kaiser-
lichen und lombardischen Bevollmächtigten, Mon. Germ. legg. II,
S. 152 f., dehinc usque ad medium Madium. Man vergleiche auch
den Frieden von Venedig, Kehr, N. Archiv, XIII, S, 114 if., den vor-
letzten Paragraphea: „Imperator vero predictam pacem ecclesie et iam
dictam pacem 15 annorum illustris regis Sicilie et treuquam Lombar-
dorum a proximis scilicöt Kai. Augusti usque ad 6 annos firmabit
etc. Aehnliche Belegstellen Hessen sich haufenweise anführen doch
mögen diese genügen.
Nach den oben citirten Stellen zu schliessen bedeutet usque ad
immer die Zeitdauer und ad immer einen bestimmten Zeitpunkt.
Demnach will Otto von Freising nur sagen, dass der bairische Land-
frieden erst um Pfingsten 1158 in Kraft treten sollte, üeber die
Dauer seiuer Giltigkeit sagt er gar nichts.
Zwei Erwägungen erhärten, wie mir scheint, diese Auslegung;
erstens, dass im 12. Jahrhundert jede wichtige Gesetzgebung oder
Das Recht der Stadt Friesach in Kärnten vom J. 1338. 661
Bestimmung nicht gleich sondern erst nach geraumer Zeit, nach Jahr
und Tao-. ihre Kraft erhielt; und zweitens, dass Friedrich während
seiner Anwesenheit in Deutschland selber für die Erhaltung des Frie-
dens sorgen konnte; seine Gegenwart allein genügte gewöhnlich um
Alle iu Ordnung zu halten; dagegen waren während seiner Abwesen-
heit Friedensstörungen am meisten zu befürchten. Da er den Zug
nach Italien zu Pfingsten 1158 schon festgesetzt hatte, wollte er das
Land srea-eu Friedensstörungen während seiner Abwesenheit sichern,
und deshalb bestimmte er, dass der Friede iu Kraft treten sollte in
dem Moment, wo er Deutschland verlassen wollte.
Chicago. Oliver J. Thatcher.
Das Recht der Stadt Friesach in Kärnten vom J. 1339.
Das Stadtrecht von Friesach war bis jetzt insoferne unbekannt, als
sich uns weder das Original noch eine Copie desselben erhalten hatte,
woran jedenfalls die zahlreichen Brände, von denen die Stadt heim-
gesucht wurde (vgl. Hohenauer, Die Stadt Friesach 77—78), Schuld
sind. Als ich daher 1890 das heutige Stadtarchiv sichtete und ordnete,
Stauute ich über die nur allzukargen Bestandreste. Vom Stadtrecht
fand sich nicht eine Zeile.
Dass aber der Stadt Friesach schon vor 1346 ein besonderes
Kecht gegeben wurde, war aus einer Originalurkunde des Stadtarchives
in Gmünd (jetzt im Archive des Geschichtsvereines in Klagenfurt) er-
sichtlich, laut welcher Erzbischof Ortolf von Salzburg 1346 März 22
seiner Stadt Gmünd in Oberkärnten jene Rechte verleiht, welche
seine Stadt zu Friesach hat. Da sich nun dieses Gmünduer
Stadtrecht dd. Salzburg 1346 October 3 im Wortlaut erhalten hat, so
sind uns damit auch die Satzungen des Friesacher Stadtrechtes bekannt.
Das erstere hat bereits 1851 Chmel im Notizenblatt 1, 326—328
nach einem Manuscripte i) des Wiener Staatsarchives, sowie Heinrich
Hermann in der Carinthia 1858 S. 180, 183—184 nach dem Ori-
ginale abgedruckt.
Gelegentlich vom Forschungen im Archive des Stiftes St. Peter
in Salzburg Sommer 1900 hatte der gegenwärtige hochw. Herr Abt
P. Willibald Hauthaler die grosse Güte, mich aufmerksam zu machen,
dass auch im städtischen Museum Carolino-Augusteum sich eine Ur-
kuudensammlung befindet, wohin sich ein oder das andere kärntische
>) Mit der alten Signatur M?. Auat. N. 217 f. 1U2-104; leider ist es mir
nicht gelungen das Mannscript in v. Böhm's, Handschriften aufzufinden.
662 Kleine Mittheilungen.
Stück verirrt haben köuute. Bei der Durchsicht der Urkimdeu fand
ich üuu deu Wortlaut des laug vermissteu Friesacher Stadtrechtes,
welches, weuu es auch dem Gmünduer Rechte, wie vorauszuseheu,
nahezu vollständig gleich ist, ich hier zum Abdruck bringe. Dasselbe
rührt von Erzbischof Heinrich von Salzburg her, datirt von
Friesach 1339 Juli 29 uud hat sich als Einschaltung in der Be-
stätigungsurkunde Erzbischof Ortolfs dd. Friesach 1355 December 12
erhalten. Diese Confirmation selbst ist eine Papiercopie, von zwei
Händen des 17. Jahrh. geschrieben, mit ziemlich schlechten Lesarten,
welche in Anmerkung stehen und mit Hilfe des Gmündner Originals
von 1346 berichtigt wurden,
Friesach 1339 Juli 2!K
Erzhischof Heinrich r. Sahburg erneuert und bestätigt der Stadt
Friesach ihr Recht. — Eingeschaltet in Urkunde Erzbischof Ortolfs
dd. Friesach 1355 December 12. Papiercopie saec. XVII im städtischen
Museum Carolino-Augusteum in Salzburg.
Wür Hainrich von gottes genaden ertzbischof zu Saltzbm-g legat daß
stuels zu Rom veriechen ofientlich mit den brief und thuen khundt allen
den die in sechent lösent oder hören lösen, daß wür nach unsers rathes
rath und der geschwornen unserer statt zu Friesach derselben statt ge-
neuert verschriben und bestättiget haben die recht und die sätz die hernach
geschieben sind. 1. Daß ersten thuet ein man ein todtschlag und würdt
darumb flichtig, geit dar in unser cammer dreysig march pfennig und dem
richter zechen march pfennig, so soll umb die thatt fürbaß mit seinem
guett nieraandt nichts) zu schaffen haben, aber von^) seinen feinden soll
er sich huetten und die mügen dannoch^) woll ein recht hintz^) ihm
suechen und soll auch in der richter daß thuen. 2. Wurdt aber ein man
gefangen umb ein todtschlag und im sein leben angewunen mit einem
rechten, derselbe) noch seine erben sindt der vorgeschriben pueß nicht ver-
punden weder hintz hoff noch dem richter. 3. Schlecht ein man dem
andern ein handt ab oder lembt er in sunst an einem glid, der soll dem
richter geben fünff march pfennig und einem seinen^) schaden ablegen nach
zwayer oder vierer manen räth, die der nenet, der den schaden empfangen
hat nach deß richter und der burger rath. 4. Wundt ein man den')
andern on lem, der geit dem richter ein halb pfundt pfennig und daß
schwerdt ist auch deß richter, ob er zu dem fechten kombt, und sull auch
dam ablegen der den schaden empfangen hat, als vorgeschriben stet.
5. Wer einen raufft oder schlecht on bluett, der geit dem richter sechtzig
pfennig und soll dem ablegen der den^) schaden empfangen hat, als vor-
geschriben stet oder er leg dar vor garicht lutzel oder vil und schwer
einen aydt, daß er ihm (damit) abgelegt hab. 6. Ist daß ein mann oder ein
frau beschuldiget würdt, dass sy einem andern auf sein ehre geredt habent,
1) nichts. "-) vor. 3) darnach. *) hinter. s) Jer.
^) seinem. ">) dem. *) dem.
Das Kecht der Stadt Friesach in Kärnten vom J. 1339. gßß
lauguen sy delP) nit, oder mag man in es anbehaben, so sollen sy ainem
bei'eden vor gericht und vor den leuthen, die es gehört habent, und in
bössern nach der burger rath, als vorgeschriben ist. 7. Vordert ain man
dem andern auß seinem hauß oder volget ihm nach im zorne über sein
drischübel-) ver oder nachen oder würfFt ainem an sein hauß oder stösst
ihm auf thur oder^) fenster, daß sind alles haimbsuechen, der soll dem
richter zw(3lff Schilling pfennig geben und dem ablegen, dem daß haimb-
suechen geschieht nach deß richter und der zwelffer rath. 8. Khumbt ein
man flüchtiger in eines bürgers hauß umb welcherley sach daß ist, die nit
an den'*) todt geet, so soll der richter noch niemandt in dasselb hauß
lauffen, ob in der wierth über sich nemmen will und, so gewiß ist, daß
man in zu im^) gehaben mag; wer aber dass nit, so mag in der richter
in dem hauß woll gesuechen dem wierth ohn schaden und soll man im
alle gaden und winkhel offen machen. 9, Findet ain wierth oder sein
gewalt ainen*5) in seinem hauß bey der nacht, waß demselben darinn wider-
verth, deß sollen sye unengolten sein. 10. Eß seint durch allen') kamph-
recht abgenommen, alß vere der burkhfrid geraicht zwischen reichen und
armen, li. Eß mag auch kein khündt seinem vattern noch kein knecht
seinem herrn seines guetts nicht verspillen und soll auch*^) niemandt
theuerer^) auf si^**) spillen, dan sy umb und an habendt. 12. Eß soll
auch niemandt gelübt nemmen umb essenden i^) pfandt oder umb laisten
hinter zway march Silbers, der es daryber thuet, der hat daß gelt ver-
lohrn. 1.3. Hat ein ausser man gegen einen burger icht zusprechen, wie
er genandt ist, und würdt ihm sein bewahrung erthaillet, der soll die
thuen mit zwayen, die in der statt gesessen seint oder mit einem burger
und mit einem äussern man. 14. Ist dass ein ausser man bürger würdt
in der stadt, kombt jemandt und fordert ihn für einen erbfreien ^2) man
oder seinen aigen, ist daß er laugnet, so soll ihme der richter daß recht
thuen und behabt er in, so soll er dannach^-"*) sicher sein in der statt
14 tag; darnach soll in der richter Urlauben i^) von der statt, sitzt er
aber in der statt geruehet mit eines wissen i^) jar und tag bey guetten
gericht, so soll er ledig sein. 15. Wer mit dem andern zu thaillen hat
erbschafft gelegen in dem burkfrid, mag man die an recht nicht verrichten,
so sollen sye daß recht nemen und leiden vor dem stattrichter, es währe
dan recht lechen, daß gehört für den lechenherrn. 1 6. Man soll auch
niemandt umb gült^^) vachen, nur also vil. ob man ainen^') zwingen
mueß für gericht, daß dem olager daß stattrecht widerfahrt. 17- Man mag
auch niemandt ansprechen umb keinen vorwägsl, man finde im danne wag
gelöt^^) oder silber in der handt, so ist daß silber und die pfennig ver-
lohrn und gevellet dem müntzmaister fünff pfundt zu pueß. 18- Hat ein
phaff ein geistlich man oder frau in der statt mehr heuser dan ains, der
soll davon leuden und tragen Steuer und allen aufsatz mit dem burgern,
als der leye, der es vor im^^) gehabt hat. 19. Auch wollen wür, daß
alle die, die in^o) der statt sitzent in dem gericht mit aignen feuer, wie
') daß. ^) drusthibl. ^) und. ■*) dem. ^) man zu in.
^) ainem. ') allen. ») durch. •') theurs. '") sich.
•') essenden. *^) ihm far sein erbfreiem. '^) darnach.
>^) erlauben. ^^) wisen. '») gelt. '') ainem.
'*j man und in dorne wag gelet. "") in. *o) alle die in.
(364 Kleine Mittheilungen.
tue genent seint, daß recht thueu vor dem stattrichter, on unser oder des ^)
vitzdomb ambleuth, da soll es unser vitzdomb von thuen und an deß
haubimans und deß^) vitzdombs dienev, die zu ihren prott geen, da sollen
es ihre herren von thuen. 20. Ist daß sich ein feuer hebet in eines mans
hauß oder einer frauen und kombt sichtiglichen über daß dach, der geut
zu pueß fünf march pfennig, der gefallen zway thail an die statt und dem
richter daß dritl. 2 1 . Hat ein man oder ein frau feuer in einer unge-
wehrlichen^) kuchl oder in einen unge wehrlichen ^) gemach, darin ihm
sunderlichen verbotten ist feuer zu haben, geschieht da dehein schaden
von-^), den soll er unß und den burgern bessern darnach und er statt
finden kan; geschieht aber nicht schaden davon, so soll er dannoch^) fünt
march zu pueß geben und sollen der gefallen zway thail an die statt und
dem richter daß dritl. 22. Eß soll auch dehein^) gast ain forbes gewandt
außschneiden bey der eilen, nur'') verkhauffen bey gantzen tuechen, thut
er es daryber, so ist daß tuech verlohrn und der würth, in deß hauß und
mit deß wissen daß geschieht, geut ain pfundt zu pueß und deß tuechs
und pfundts gehöret zway thail an die statt und dem richter daß dritl.
23. Geschieht yemandt durfFt, daß er zaigen mueß umb gult auf recht
lehen, der soll dem nachfahrn als*^) landes und lechens recht ist. 24. Wir
wollen auch, dass man niemandt irren ^) noch widerthaillen soll, er müg
in einer sach drey stundt gedingen, ob im^*^) deß noth geschieht. 25. Wir
wollen auch, dass siehii) unser statt zu Friesach an aufhaben äusserer ^2)
leuth um gult und gelübt, sye sein in der statt geschehen oder alßwo
burgern oder andern leuthen äussern oder inern und ohn aufhaben zu
ainem rechten die in die statt geflochen komment, umb welcherley sach
daß ist, haben der rechten, der sich ander stött hintz^^ in habend. 26.
Auch wollen wir, daß dieselbe unser statt an andern Sachen, die hi nit
berurt sind, die recht hab, die sie mit alter gewonheit herbracht hat.
Eß sollen auch die vorgeschribenen recht und sätz ebigkhlichen und un-
verkhert beleiben, eß währ dan, daß wür oder unser nachkommen sye
meren oder verkeren^^) wollten durch sichtige notturftt unser oder unser
statt und sollen wür daß dannoch'^^) thuen mit unser burger wissen und
nach ihren rath. Und daryber, daß daß statt und untzerbrochen beleib,
geben wür zu urkhundt disen brief mit unsern anhangenden insigl be-
sieglet ^6). Der geben ist zu Friesach deß pfingstags nach St. Jaeobstag,
nach Christus geburth thausent jar dreyhundert jar darnach in dem neun
und dreysigisten jähr.
Klagenfurt. August v. Jakseh,
') des fehlt. -) oder statt und deß. ^) ungefelirlichen.
*) daß kein schad wan. ^) darnach. «) kein. '') neuer.
*) alles. ^) yern. '"j in. ii) gy. 12) aussers.
'3) hintz fehlt, '*) verhören. i^) demnach. ^'■') besigler.
Literatur.
Eduard Wiukelni anns Allgemeiue Verfassuugsge-
schichte als Haudbuch für Studierende und Lehrer herausgegeben
von Alfred Wiukelmann. Leipzig Dyksche Buchhandlung 1901,
XV und 404 S. 8^
Wie der Herausgeber im Vorwort mittheilt, ist diese »allgemeine Ver-
fassungsgeschichte« jenes Collegium, welches der hochverdiente Ge?chichts-
forscher Eduard Winkelmann mit Vorliebe und besonderer Befriedigung
las. Es ist nicht zu zweifeln, dass diese Veröffentlichung ganz besonders
für Studirende der Geschichte ein wertvolles Hilfsmittel bilden wird, da
sie mehr noch als etwa Waitz's Verfassungsgeschichte vom Standpunkt des
Historikers aus vorgetragen ist und da sie sich nicht auf Deutschland und
Italien oder das Imperium beschränkt, sondern auch ausführlich die Ver-
fassung Frankreichs, Englands und Siciliens, kürzer jene Polens und Russ-
lands (warum nicht auch die interessante Verfassung Ungarns?) berück-
sichtigt. Weitere Vorzüge bestehen darin, dass bei Deutschland und Italien,
nicht nur die Reichs- sondern auch die Territorialverfassung behandelt und
dass auch die neuere Zeit noch einbezogen ist. Auch das Dasein eines
Sachregisters ist lobend zu erwähnen. Dass eine Lieblingsvorlesung Winkel-
manns gediegen ist, versteht sich wohl von selbst, namentlich gilt das
natürlich von den ihm ver+rautesten Epochen, der Stauferzeit und der
englischen Geschichte. Aber dass diese allgem. VG. zu Zwecken von Vor-
lesungen ausgearbeitet wurde, bei welcher mit jener grösseren Freiheit in
der Gruppirung, wie sie das lebendige Wort erlaubt, und jener häufigeren
Wiederholung und Rückverweisung, wie sie solche Vorträge oft geradezu
nöthig machen, zu rechnen ist, das tritt bei der Veröffentlichung in Buch-
form doch mehrfach hervor. Es ist ganz unmöglich, dass bei einem so
ausgedehnten Felde der Professor in allen Gebieten gleich gut zu Hause
sei, überall aus den Quellen, aus dem Vollen schöpfen könne, wie es
E. Winkelmann etwa bei seinen histor. Publikationen ausnahmslos gethan hat.
Alfred Winkelmann scheint in dem Vorwort selber anzudeuten, dass er bei
etwaigen weiteren Auflagen sich nicht mehr so streng an das »Heft« des
Vaters halten würde, und das müsste man wohl als wünschenswert be-
zeichnen. Z. B. ein Ueberblick über die griechische und römische Verfassung
(566 Literatur.
auf wenigen Seiten erklärt sich sehr wohl als Einleitung zur A^orlesung, in
einem Buche mit dem Titel »allgemeine Verf'assungsgeschichte « erscheint
er als eine ungebührliehe Verkürzung gegen die Behandlung des Mittel-
alters. Die Literaturangaben sind von dem Sohn vervollständigt worden,
es lässt sich aber sein Antheil nicht scheiden; jedenfalls wäre da noch
eine und andere Lücke auszufüllen und gleichniässigere Citirung zu wün-
schen. Es wird gewiss Niemand einen Stein auf Winkelmann werfen,
wenn er, der durch Jahre nur durch heroische Niederzwingung seiner
Schmerzen sieh die Kraft zu geistiger Arbeit erhalten konnte, bei einer so
ausgedehnten Vorlesung die neueste Literatur nicht mehr voll ver-
arbeiten konnte; anders ist es bei einem Buche, z. B. für die Urzeit
und für die fränkische Periode hätte in Beistimmung oder in Widerspruch
zu Brunner doch vieles präciser herausgearbeitet werden können. Aber ich
gehe auf weitere Ausstellungen nicht ein, ich erwähne diese Mängel nur, weil
ich fernere verbesserte Auflagen dieser allgemeinen Verfassungsgeschichte
für wahrscheinlich und für wünschenswei-t erachte. Was und wo zu ändern
und zu bessern ist, werden wir Alfred Winkelmann mit Vertrauen über-
lassen können.
Innsbruck. E. v. Ottenthai,
Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltuugs-
geschichte der Steiermark. L Bd. Verfassung und Ver-
waltung der Mark und des Herzogthunis Steier von
ihren Anfängen bis zur Herrschaft der Habsburger. Von
Prof. Dr. Franz v. Krön es. XXII und 636 S. 1897.
IV. Bd. 1. Heft. Landesfürst, Behörden und Stände
des Herzogsthums Steier 1283—1411 von demselben XII
und 270 S. 1900. 8° Graz. „Styria«.
Die im J. 1890 neubegründete »Historische Landescommission für
Steiermark« hat sich unstreitig ein wichtiges Verdienst erworben, indem
sie daran gieng, die Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte dieses Landes
in umfassender Weise zu bearbeiten. Je mehr unsere W^issenschaft sich
ausgestaltet und vertieft, desto mehr haben gerade diese Zweige der inneren
Geschichte mit der Erkenntnis ihrer grossen Bedeutung für den vordem
zu einseitig betonten äusseren Geschichtsverlauf an Interesse gewonnen.
Allerdings setzen Arbeiten auf diesem Gebiete auch eine Ausbreitung und
Vertiefung der Kenntnisse bei dem voraus, der an sie herantritt. Nach
der speciell juristischen, ebensowohl wie nach der staatswissenschaftlichen
Seite hin. Sind die Quellen grossentheils auch dieselben wie für die rein
politische Geschichte, so werden sie dafür abgesehen von einer vielfach
anders gerichteten Verwertung insbesonders anders verarbeitet werden
müssen, da weniger als dort der unmittelbare Nachrichtengehalt der
Einzelquelle, denn ihre Bedeutung in der Gesammtreihe, ihr statistischer
Theilwert in Betracht kommt. Noch selbstloser muss sich die Forschung
da gestalten, wenn die mühsame Untersuchung grosser Quellenbestände in
Literatur. QQj
ihren Ergebnissen kurz zusammengefasst und zu präciser Form sowie dem
rechtsgeschichtlich erforderten bündigen Ausdruck vesdichtet werden soll.
Die Verfassungs- und Verwaltungsgeschicbte haben aufgehört, bloss
ein interessanter Annex der politischen Geschichte zu sein. Sie dürfen —
das ist die nächste Consequenz davon — daher auch unbeeinflusst von den
für jene geltenden Kategorien aus sich selbst ihre charakteristische Ge-
staltung schöpfen. Nur wenn man sich dies vor Augen hält, wird man
ihren und den Forderungen der neueren wissenschaftlichen Geschichts-
darstellung überhaupt gerecht werden können.
Gerade die älteren Zeiten der steirischen Entwicklung nun bieten in dieser
Beziehung manch' interessantes Problem dar. Der Verf. hat zunächst über die
Periode bis zu den Habsburgern (l'283) sehr ausführlich gehandelt (636 S.).
In drei Haupt ab theiluugen, die durch den äusseren Herrschaftswechsel bestimmt
werden, — Anfang und Ende des Babenberger-Regimes, 1192 und 1246»
sind die unterscheidenden Markpunkte — werden die Einzeluntersuchungen,
vorgeführt. Sind es im ersten Abschnitt das , Landesfürstenthum ^^ und
die »Landesministerialität*, die nach verschiedenen Eichtungen hin be-
sprochen werden (Entwicklung der Besitzverhältnisse im Lande, dessen
Insassen, Beziehungen des Landesfürsten zum Reich, der Kirche und der
Ministerialität), so finden wir im zweiten (1192 — 1246) die Herrscher
selbst in den Vordergrund gestellt! Dementsprechend wird die politis^che
Geschichte des Landes hier besonders breit hereingezogen. Für die Zeiten
Leopolds I. (V.) und II. (VI.) erscheinen daneben unter einem (§ 3) noch.
Ausführungen über die landesfürstliche Kanzlei, die Hofämter und Land-
richter wie das geistliche Gericht. Die Beziehungen der Herzoge zu dem
Landesbisthum Seckau und dem von Lavant werden besonders behandelt,
(§4). Der letzte Paragraph (.5) aber lautet: „ Landesfürstliche Hoftage und
Amtshandlungen (!) in den Jahren 1198 — 1230 mit besonderer Rücksicht
auf die Zeugenschaft der Landesministerialen«.
Im 2. Capitel dieses Abschnittes, die Zeit Friedrichs IL, wo die Schil-
derung der politischen Verhältnisse geradezu überwiegt, kehren dann die-
selben oder mindestens ähnliche Darlegungen wieder und erst für den
3. Zeitraum (1246 — 1283) wird eine sachliche Scheidung nach den ver-
schiedenen verfassungsmässigen Gewalten, beziehungsw'eise verwaltungs-
rechtlichen Functionen beobachtet. Allerdings auch da noch in sonder-
barer Anordnung, indem auf die Darstellung des Landesfürst enthums,
der Beziehungen von »Staat und Kirche*, sowie der Landesvertretung die
Verwaltungsgeschicbte (Beamten, Finanz-, Gerichts- und Kriegswesen) folgt,
um mit der Besprechung des Bauernstandes sowie der landesfürstlichen
Städte und Märkte zu schliessen.
Schon durch diese Inhaltsübersicht w^ird die Eigenart des Buches
einigermassen beleuchtet. Da ist es vor allem eine weitgehende Einbezie-
hung auch der äussern, rein politischen Geschichte, die wenig oder gar
nichts Neues bietend geradezu eine Belastung der eigentlich beabsichtigten
Darstellung bedeutet. Indem ferner bei dieser selbst das chronologische
Moment vor allem massgebend wird, mangelt ihr fortlaufend nicht nur
die nöthige sachliche Scheidung, es kommt so auch zu einer Zerreissung
an sich einheitlicher Materien, was dann eine wiederholte Behandlung der-
668 Literatur.
selben zur Folge hat und zugleich verhindert, dass die organische Ent-
wicklung hervortritt.
Der Verf., welcher mit der steirischen Landesgeschichte auf das Ge-
naueste vertraut ist, hat mit umfiissender Quellenkenntnis ausführliche
und eingehende Zusammenstellungen über die verschiedenen Seiten der
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Landes geboten, die gewiss
ungemein dankenswert sind und unsere Kenntnis davon unzweifelhaft
lördern. Aber eine Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Mark
lind des Herzogthums Steier ist das nicht. Denn neben der zuvor charak-
terisirten Eigenart des Buches und seiner allzugrossen Breite hat das Zu-
standekommen einer solchen auch noch ein anderes Moment verhindert. Anstatt
sich über die grosse Masse der Quellen sicher zu erheben und aus ihnen
nach bestimmten, durch gründliche rechts- uud staatswissenschaftliche
Kenntnisse an die Handgegebenen Gesichtspunkten präcise Ergebnisse ab-
zuleiten, lässt sich der Verf. von seinem Material tragen. Die Darstellung,
welche ohnehin oft nur eine Verbindung von Quelle zu Quelle ist, ergeht
sich nicht selten seitenlang in theilweise wörtlicher Inhaltswiedergabe
solcher. Vgl. z. B. S. 257, 261, 262, 347, 384 flf 401 f. 431 etc.''
Alles, was die einzelnen Quellen an materiellem Inhalt bieten, wird,
u. zw. so wie sie es eben bieten, wiedergegeben: Verschiedenes neben und
Gleiches nach einander ! Zu einer tieferen Erfassung des in deren ganzer Eeihe
über ein und dieselbe sachliche Frage vorliegenden Gesammtmateriales
vorzudringen und uns ein Bild von der allmählichen Entstehung zu geben,
wird nur selten versucht und auch dann meist ohne Erfolg. Dass so oft
wichtige Probleme, die sich eben aus dem Zusammenhange erst ergeben,
gänzlich unberührt bleiben, kann nicht überraschen. Der Verf. handelt
soviel, des Weiten und Breiten über das Landesfürstenthum in dieser und
jener Beziehung. Eine einheitliche und alles berücksichtigende Darstel-
lung aber über die Ausbildung der Landeshoheit werden wir im ganzen
Buche vergeblich suchen. Was wird ferner nicht alles über Minister) alität,
Ständeclassen und Landstände da geschrieben! Eine tiefer greifende Dar-
legung des Ursprunges und der Ausgestaltung dieser für die Landesver-
fassung so wichtigen Gebilde, der Ursachen ihrer besonderen Entfaltung
hier etc. ist ebensowenig anzutreffen. Das Buch besitzt eigene Abschnitte
über das Finanzwesen wie die Städte und Märkte. Die wichtigsten Fragen
aber auf diesen Gebieten, über die Grundlagen, auf welchen das Steuer-
forderungsrecht des Landesherrn entstand, welches die Motive zur städti-
schen Entwicklung gewesen seien, werden ganz übersehen. Ein besonders
beliebter Ausdruck des Verf. ist »Amtsträger«. Er bringt umfängliche
Xachrichten über das Aemterwesen. Den wichtigen Umschwung in der Ver-
waltung aber zu erfassen, der mit der Feudalisirung der alten Hofämter
sich, vollzieht, indem das erstarkende Landesfürstenthum diese Gelegenheit
wahrnimmt, um an deren Stelle von sich abhängige Organe treten zu lassen,
hat er nicht vermocht. Ebenso hätte eine zusammenfassende und ge-
schlossene Darlegung der kirchlichen Organisationen, über die gelegentlich
da und dort ganz zutreffende Bemerkungen gemacht werden, vermuthlich
Manches zur Erklärung der politischen Verwaltungs-Structur beigetragen.
Ihr inniger Zusammenhang ist ja oft genug schon betont worden.
Literatur. 66D
Wie sehr die einzelnen Quellen die Darstellung beherrschen, tritt am
besten bei den der Verwaltungsgescbichte gewidmeten Abschnitten hervor.
Ist der über »das herzogliche Yerwaltungs- und Finanzwesen« (S. 347 —
383) zum allergrössten Theile nichts anderes als eine Besprechung des
steirischen Rentenbuches (l2G5 — 267), so schliesst sich jener über das
Gerichtswesen hauptsächlich an den Landfrieden K, Eudolfs von 127G und
ein Pettauer Taiding von 1322 an, wozu noch eine Grenzbeschreibung:
der einzelnen Landgerichte versucht wird. In ähnlicher "Weise ist der
Paragraph »Kriegswesen« gehalten: Erst ein Auszug aus dem österr. Land-
recht, dann aber eine Zusammenstellung der Nachrichten über einzelne
kriegerische Unternehmungen aus dieser Zeit in chronologischer Folge.
Besonders dürftig ist der Abschnitt über den »Bauernstand« gerathen.
Mit einer aucb noch so weitläußgen Erörterung der verschiedenen Bezeich-
nungsweisen in den Quellen — der Verf. spricht (S. 423) von »urkund-
lichen Typen des Bauernstandes (! !) — und einer aus ihnen vielfach wört-
lich übernommenen Aufzählung der Zinsungen ist da doch unmöglich aus-
zukommen. Piecht sonderbar muss es auch anmuthen, wenn der Verf.
nach eben solcher Behandlung der Supanien insbesonders zum Schlüsse
erklärt darauf verzichten zu müssen, »die Eigenart dieser Aemter zu er-
rathen« ! (S. 44 1) Ob der hier dafür gebrauchte Ausdruck »Richtereien
und Erbrichtereien « zutreffend sei, möge dahingestellt bleiben. Geschmack-
voll ist er sicherlich nicht.
Zum Schlüsse (S. 501 — 594) werden uns noch als Anhang 235
»Regesten und Urkundenauszüge für den Zeitraum von 1246 — 1283* ge-
boten. Da sie, in ihrer Anlage und Ausdehnung ganz w^illkürlich ge-
halten, mit wenigen Ausnahmen nur gedrucktes, oder mindestens in (bes-
seren!) Kegesten bereits veröffentlichtes Material betreffen, hätten sie ruhig
bei Seite gelassen werden können. Die überbreite Darstellung enthält
ohnedies selbst schon zu viel an Quellencitaten.
Beschränktere Ziele als dieser erste Band verfolgt der zweite. Die
»Landesherrschaft und das Ständewesen« von 1283—1411 soll er vornehm-
lich zur Darstellung bringen, während »das gesammte Gebiet der eigent-
lichen landesfürstlichen Verwaltung in allen ihren Zweigen: Steuern
und Abgaben, Gerichtswesen, Administration, Sicherheitsmassregeln u. s. w.
ebenso ausgeschlossen blieb als das sogenannte Urbariale — d. i. Grund-
herrschaft und Bauernstand«. Nach einleitenden Bemerkungen (S. 1 — 15)
über die bekannte äussere Entwicklung der Landesherrschait^) werden
die Beziehungen der Landesfürsten und Stände zum deutschen Königthum
(S. 16—20) behandelt. Diese Ausführungen sind sehr mager und be-
schränken sich auf eine dürftige Besprechung mehrerer davon handelnder
Urkunden. Ein Gleiches gilt von dem folgenden Paragraphen : » Die Land-
handfesten und die Erbhuldigung«. Der Verf., welcher anscheinend beide
Einrichtungen als ursprünglichen Bestandtheil der Verfassung betrachtet,
sieht sich durch die Quellen selbst zu dem überraschenden Geständnis
1) Hier ist ein recht sonderbarer Widerspruch stehen geblieben. Wahrend
es auf S. 2 von Albrecht I. heisst, er sei »kein Neuling im Gebieten« gewe^sen.
da er bereits . . 1281 zum Reichsverweser für Oesterreich und Steier bestellt
worden war«, lesen wir auf der nächstfolgenden Seite (3): »der neue Landesturst
war ein Neuling den ihn umgebenden Verhältnissen gegenüber« ! !
670 Literatur.
gedrängt, ,dass die Huldigungsnahme der Herzoge im Lande und ander-
seits die Ausstellung einer Handfeste keineswegs regelrecht, zur
Zeit des Antrittes der Herrschatt, stattfiind oder vor sich zu gehen brauchte«,
(S. 23) dass erst am Ausgang dieser Epoche »bestimmte Zeugnisse für
die Geltung der herkömmlichen (?!) Formen oder Brauche des Herr-
schaftsantrittes in der Landeshauptstadt« sich finden lassen. Ja, waren
dieselben denn damals herkömmlich? Anstatt aber aus jenem Quellen-
befund die nächstliegende Schlussfolgerung zu ziehen, meint Krones
schliesslich, es mache »das eine und das andere auf uns den Eindruck,
dass damals die Bedeutung der Erbhuldigung sank« (S. 25). Oder war
dieselbe (in ihrer förmlichen Ausgestaltung) vielleicht gar noch nicht vor-
handen ?
Was der Verf. weiter über die Hausordnungen der Habsburger und
Ländertheilungsverträge bringt (S. 26—36), bleibt, wiewohl manch' inter-
■essantes Detail sich neu eingestreut findet (so über den Obdacher Bund
von 140"), seinem rechtsgeschichtlichen Werte nach weit hinter dem be-
reits darüber Geschriebenen zurück i). Ausführlich verbreitet sich das
folgende Capitel (V. Steiermark als Herrschaftsgebiet) über die territorialen
Yeränderungen des Landes in dieser Zeit (S. 37 — 74). Der Haupttheil
der Buches aber ist den Ständen gewidmet (S. 75 — 156). Nach ganz
kurzen Bemerkungen über die »allgemeine Gliederung der Ständeschaft«
(S. 7 5 — 78) werden die verschiedenen Standesclassen besprochen, sozwar
dass das für deren Einzelglieder vorliegende historische Material in chro-
nologischer Folge durchgenommen wird. Es sind sicher ganz brauchbare
Zusammenstellungen, aber wiederum keine verfassungsgeschichtliche Ver-
<arbeitung, zumal der Verf. da von vornherein von dem bedenklichen Satz
ausgeht, „die Gliederung der Stände behaupte in diesem Zeiträume das
uriprüngliche, aus dem Dienst- und Lehensverhältnisse des Landadels zum
Herzog hervorgegangene Gepräge« (S. 75). Bisher hatte man allerdings
gemeint, dass eben damals sich gerade auf diesem Gebiete die folgen-
schwersten Veränderungen vollzogen. Dass diese hier nicht zu plastischer
Darlegung gelangen, wird man bei solchen Voraussetzungen gar nicht er-
-R-arten. Dementsprechend werden denn auch die verschiedenen, für jene
Entwicklung bedeutungsvollen »Adelserhebungen und Fehden gegen den
Landesfürsten« abgesondert behandelt (S. 145 — 156).
Sehr dankenswert sind die weiteren Zusammenstellungen über die
Landes- und Hofämter (S. 157 — IS 9). Allerdings wird auch hier nur
deren äusseres Auftreten nach der persönlichen Seite hin dargestellt.
Bei den Ausführungen über den »Rath des Landesfürsten (S. 190 —
201) wird ein auch sonst nicht selten zu beobachtender Mangel fühlbar,
dass der Verf. ohne genügend scharfe Unterscheidung oft Verschiedenes
durcheinander wirft. Dass für den Landherrenrath, einem ständischen
Vertretungskörper, die Zugehörigkeit zum Lande und Comparität die Vor-
aussetzung war, während in den vom Landesherrn alsbald gebildeten en-
geren, »heimlichen« Eath das besondere Vertrauen jenes und die Erpro-
') Das was Zeissberg und besonders Hauke über die rechtliche Natur dieser
Theilungen festgestellt haben, scheint dem Verf. nicht beachtenswert. Er könnte
sonst wohl kaum von einer .innerösterreicbischen Linie (!) des Leopoldiner*
sprechen. (S. 25).
Literatur. 671
bung in dessen Dienste auch Fremd- und Xichtebenbürtige Aufnahme
finden liess, habe ich bereits 1893, vor Luschin, auseinandergesetzt, in
einer vom Verf. selbst — allerdings nur in dem allgemeinen Verzeichnis
der benützten Literatur — citirten Abhandlung. (Blätter des Ver, f.
Landesk. v. Nied.-Oesterr. 27. Bd.).
Wie hier die sichere Unterscheidung, so fehlt sonst meist die rechts-
seschichtlich zutreffende Formulirung. Das kommt insbesonders bei der
Behandlung der Gerichtsverfassung aber auch sonst zum Ausdruck. Hätte
der Verf. z. B. das, was er über die Landtaidinge als Vorläufer der Land-
tage sagt, in entsprechender Weise zu fassen gewusst — wie dies übrigens
bereits von Luschin geschehen ist — dann liesse sich dagegen kaum etwas
einwenden. So aber erscheint das Wesen der Sache nicht getroffen. Kicht
als ob der Landtag »in jenen bereits vorhanden« und nur sein Name noch
nicht »im Gebrauche« war; das was jene Versammlungen von den förm-
lichen Landtagen unterscheidet, ist vielmehr das Recht bestimmter Stan-
desclassen, vom Landesherrn dazu förmlich berufen zu werden. Eine sorg-
fältigere Ausnützung der Quellen hätte man für das letzte Capitel »Landes-
aufgebot und Heerfahrten des Landesfürsten« gewünscht. Die Verhält-
nisse des 14. Jahrhundertes verdienen eine besondere Beachtung, da damals
mit der steigenden Bedeutung des Söldnerwesens allmählich eine Um-
formung des Heeresdienstes angebahnt wird, wie sie im 15. Jahrh. bereits
theilweise zur Abwälzung der persönlichen Dienstpflicht führt.
Im Ganzen betrachtet sind, um es nochmals zu sagen, die fleissigen
Zusammenstellungen des Verf. gewiss nicht ohne Wert. Sie werden sehr
brauchbares Material liefern für den, der künftig einmal daran gehen wird,
die Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Steiermark auszu-
arbeiten.
Erwägt man, dass der Verf. über denselben Gegenstand ausser diesen
an sich umfänglichen Arbeiten zwei Eeiseberichte über archivalische
Forschungen 1), ferner eine besondere Abhandlung über den »Herrenstand
des Herzogthums Steier« (1282 — Uli)-), endlich aber auch noch »Ur-
kunden zur Geschichte des Landesfürstenthums, der Verwaltung und des
Ständewesens der Steiermark (1283 — Uli)« veröffentlicht hat=*), so wird
man die reiche Productivität gewiss anerkennen müssen. Allein die an
sich erfreuliche Thatsache, dass die historische Landescommission für Steier-
mark in der gewiss glücklichen Lage ist, über ein relativ so begrenztes
Specialgebiet so umfängliche Arbeiten veröffentlichen zu können, wird umso
lebhafter den Wunsch laut werden lassen, dass in der Folge auch sachlich
erschöpfende und abschliessende Arbeiten in conciser Fassung erscheinen
mögen.
Wien. A. Dopsch.
') Jahresbericht d. histor. Landescommission für Steiermark 1S95 und Beitr.
Kunde steir. Gesch. -Quell. 28,
2) Mitth. d. histor. Ver. f. Steierm. 47, 65—126.
3) Beitr. z. Kunde steir. Gesch.-Quellen 28.
672 Literatur.
E. Zivier, Geschichte des Bergregals iu Schlesien bis
zur Besitzergreifung des Landes durch Preussen. Katto-
witz, 0. S. Böhm 1898, 37(> S. 8-^.
Derselbe, Acten und Urkunden zur Geschiebe des seh le-
sischen Bergwesens. Oesterreichische Zeit. Kattowitz,
0. S. Böhm 1900, 493 S. 4'^.
Für die Kenntnis des scblesischen Bergwesens war man bis vor
Kurzem auf Emil Steinbeck, »Geschichte des schlesischen Bergbaues,
seiner Verfassung, seines Betriebes, 2 Bde. Breslau 1857* angewiesen,
dessen Autorität lange unbestritten war. Erst in jüngster Zeit hat
Konrad Wutke in seinem Buche ,> Studien über die Entwicklung des
Bergregals in Schlesien, Berlin 1897* den Versuch gemacht, die Auffassung
Steinbecks in dieser Frage zu widerlegen. Nach Steinbeck haben die
schlesischen Herzoge als souveräne Fürsten im 12. und 13. Jahrhundert
das Bergregal in vollem Umfange besessen, dasselbe auch nach der Lehens-
aufreichung ihrer Herzogthümer an die Krone Böhmen nicht verloren und
auch nach dem Erstarken der Macht der Oberlehensherrn seit Mathias und
Ferdinand I. behauptet. Diese Auffassung war noch in unserm Jahrhundert
von actueller Bedeutung, als infolge derselben der preussische Staat in
den vierziger Jahren, das Bergregal in dem zur Herrschaft Pless gehörigen
Myslowitz-Kattowitzer Bezirke verlor.
Wutke hat nun die Frage neuerdings aufgegriffen und sucht in seinem
oben citirten Buche zu beweisen, dass die böhmische Krone schon nach
der Lehensaufreichung der schlesischen Herzogthümer das Bergregal in
denselben in Anspruch genommen und unter allen folgenden Herrschern
behauptet habe. Diese seine Ausführungen wurden nicht allgemein an-
genommen und hatten eine heftige Polemik seitens des fürstlich plessischen
Archivars Eduard Zivier zur Folge, die sich nicht immer in den Grenzen
der Wissenschaftlichkeit hielt und besonders in dessen Schrift » Zur Theorie
des Bergregals Breslau 1897^)« zum Ausdruck kam. Andere Forscher
standen den Ergebnissen Wutkes günstiger gegenüber, so Felix Eachfahl, der
bekannte Kenner der schlesischen Staatsverwaltung, der in der Abhandlung
»Das Bergregal in Schlesien«, Forschungen zur brandenburgischen und
preussischen Geschichte 10. B. seine Ansichten über den Streitfall darlegt
und einen Mittelweg zwischen den Ansichten Wutkes und Steinbecks findet,
und Bellerode, der in seinen Beiträgen zur schlesischen Kechtsgeschichte
1. u. II. H. 1897, 1898 die Ausführungen Wutke's über die Eechtsver-
hältnisse der Standesherrschaft Pless bestätigt.
Es war klar, dass eine endgiltige Lösung des ganzen Streites nur
an der Hand eines möglichst vollständigen Urkunden- und Actenmaterials
gefunden werden konnte. In seiner Geschiebe des Bergregals in Schlesien
hat Z. sich dieser Aufgabe zu entledigen gesucht. Mit Benützung des
gedruckten Materials sowie zahlreicher, giösstentheils in den Archiven von
') Vgl. ausserdem die Polemik Z.s gegen Wutke in »Zukunft* vom 31. üc-
tober 1896 und dessen Antwort in derselben Zeitschrift vom 9. Januar 1?97.
sodann Zivier, Eechtsverhältnisse der »freien Standesherrschaft* Fürstenthum
Pless. Kattowitz, Böhm. 1898.
Literatur. 673
Breslau, im gräflich hochbergischen Archive auf dem Fürstenstein, im
fürstlichen Archive zu Pless und im k. u. k. Keichsfinanzarchive zu Wien
vorfindlicher Urkunden und Acten, deren Inhalt im Anhang theils voll-
ständig, theils in Kegestenform wiedergegeben ist, sucht er seine Ansichten,
mit denen er sich fast durchwegs im Gegensatz zu Wutke befindet, zu
beo-ründen. Er beginnt seine Ausführungen mit einem weit ausholenden,
bei" den Orientalen beginnenden Ueberbrick über die Entwicklung des Re-
galitätsbegriffes im Allgemeinen, den Einfluss des deutschen Bergrechts
auf den Bergbau in den slavischen Ländern und über die Hoheitsrechte
der polnischen Herzoge i) und geht sodann auf sein eigentliches Thema
über. Wie die polnischen, so hatten auch die schlesischen Herzoge seit
jeher das Bergregal inne. Schon im 13. Jahrhundert hatten sich feste
Eechtssätze für den Goldbergbau ausgebildet, die im Löwenberger und
Goldberger Bergrecht aufgezeichnet wurden. Aus diesen geht hervor, dass
der Herzog damals der alleinige Besitzer des Bergregals war. Die Lehens-
aufreichung der Herzogthümer an die Krone Böhmen änderte daran nichts.
Jener Artikel der goldenen Bulle von 1356, den Wutke als Beweis für
seine gegentheilige Ansicht nimmt und in welchem der König von Böhmen
sich das Bergregal »in regno predicto (Böhmen) ac terris et pertinentiis
eidem regno subjectis« vorbehält, kann sich auf Schlesien gar nicht be-
ziehen; die schlesischen Herzoge üben auch weiterhin das Bergregal un-
beanstandet aus.
Unter der unruhigen Regierung König Wenzels und seiner Nach-
folger wurde die Lehensabhängigkeit der schlesischen Herzoge von der
Krone Böhmen kaum schärfer betont. Von einer Inanspruchnahme des
Bergregals durch dieselben war keine Rede. Auch König Mathias, der
die schlesischen Herzoge in ein viel strafferes Abhängigkeitsverhältnis
brachte und die Gewalt des OberlehensheiTn erheblich stärkte, und seine
schwachen Nachfolger Wladislaw und Ludwig beliessen denselben das Berg-
regal. Bis zum Regierungsantritt der Habsburger waren die schlesischen
Herzoge unbestrittene Inhaber des Bergregals. Z. befijidet sich in diesen
seinen Ausführungen auch in Uebereinstimmung mit Rachfahl, der jedoch
in einer gewissen Annäherung an die Ansichten Wutkes das Bergregal der
schlesischen Herzoge seit Mathias nicht mehr als ein aus ihren Hoheits-
rechten abgeleitetes, sondern nur als ein auf königlichen Privilegien be-
ruhendes Recht gelten lässt.
Die Entwicklung, die König Mathias angebahnt hatte, kam unter den
Habsburgern, welche nach dem Tode Ludwigs im Jahre 1526 Oberlehens-
herrn von Schlesien wurden, zum Abschlüsse. Der Regierungsantritt
Ferdinands I. bedeutet für die gesammte Staatsverwaltung Schlesiens den
Anbruch einer neuen Zeit. Eine straffe Centralisation begann, die ein-
zelnen Theilfürsten wurden zahlreicher Hoheitsrechte beraubt, so dass sie
') lu seinem Bestreben eine möglichst selbständige Rechtsentwicklnng für
Polen zu coustruiren, passiven ihm die eigentbümlichsten Versehen. So nennt
er S 39 die Verpflichtuncr der Unterthanen zu Wacht-, Herbergs- und Vorspaun-
diensten speciell polnische Rechte! Die Disposition der beiden emleitenden
Capitel ist sehr verwirrt. Das erste Capitel reicht schon bis zur Zeit der Lehens-
aufreichuncr an die Krone Böhmen und erledigt alle bis dahin sich ergebenden
Fragen. Im zweiten Capitel werden die im ersten gewonnenen Ergebnisse eigent-
lich nur wiederholt und ergänzt.
Mittheilungen XXII. ^*
ß74 Literatur.
sich kaum mehr von privaten Grundbesitzern unterschieden. Auch die An-
schauungen betreffs des Bergregals konnten bei dieser scharfen Geltend-
machung der oberlehensherrlichen Rechte nicht unberührt bleiben. Wie
schon Maximilian I. so betonte auch Ferdinand I. stets, dass das Bergregal
in allen seinen Ländern einzig und allein dem Könige zustehe und war
gewillt, die Anwendung dieses Grundsatzes auch in Schlesien durchzusetzen.
Schon 1531 behielt er sich bei der Verpfändung der Fürstenthümer Oppeln
und Ratibor an Georg von Brandenburg das Bergregal in denselben vor.
Mit grösserem Nachdruck aber konnte die Geltendmachung dieses könig-
lichen Anspruches erst nach Errichtung des schlesischen Vitzthumamtes
im Jahre 1554 und der schlesischen Kammer im Jahre 1558 betrieben
werden. Diese forderte die Theilfürsten auf, ihre Privilegien über das Berg-
regal vorzulegen. Einige Theilfürsten kamen dieser Aufforderung nach,
andere beantworteten sie entweder gar nicht oder erwiderten, das Berg-
regal sei ein uraltes Recht der schlesischen Fürsten und denselben noch
von niemandem bestritten worden. Die schlesische Kammer gab jedoch
ihre Ansprüche nicht auf und beharrte auch weiterhin auf dem Stand-
punkte, dass das Bergregal auch in den Mediatfürstenthümern nur dem
König zustehe. Ganz unverkennbar kommt dieser in der von den Königen
von Böhmen geübten Praxis sich bei jedem Herrschaftswechsel und jeder
Neubelehnung das Bergregal vorzubehalten, zum Ausdruck. Z. erkennt
diese Thatsachen, auf denen die Ausführungen Wutkes und Rachfahls fussen,
an, beharrt aber auf seiner Behauptung, dass die schlesischen Fürsten das
Bergregal auch in der habsburgischen Zeit besessen hätten. Thatsächlich
kann er auch Belege beibringen, welche die Ausübung des Bergregals
durch einzelne Mediatfürsten beweisen. Unserer Ansicht nach ti'ennt beide
Parteien keine so breite Kluft. Daraus, dass die schlesische Kammer
einzelne Mediatfürsten im Genüsse des Bergregals beliess, geht noch nicht
hervor, dass sie den Anspruch darauf aufgab. Nach Vorlage der Privi-
legien oder nach Hinweis auf die aus Jahrhunderte langer Uebung sich
herleitende Berechtigung mag sie sich in den meisten Fällen zufrieden
gegeben und die angestammten Mediatfürsten im Genüsse des Bergregals
belassen haben. Bei Neubelehnungen wurde dasselbe aber immer der
böhmischen Krone vorbehalten. In der Theorie war also der einzige In-
haber des Bergregals seit Ferdinand I. der König von Böhmen. Deshalb
scheint uns auch die Bergordnung Rudolfs II. von 1577 für ganz Schlesien
erlassen zu sein ; der Wortlaut derselben — sie richtet sich an » N. allen
und jeden, geistlichen und weltlichen, was wirden, stands oder
Wesens die sein* — spricht keineswegs dagegen. Es wäre auch son-
derbar, dass die Habsburger, welche doch die königlichen Rechte aller-
wärts und auch in Schlesien mit solcher Entschiedenheit vertraten und
gerade dem Bei'gwesen stets ihre besondere Aufmerksamkeit zuwandten,
das Bergregal aufgegeben hätten. Es lag an den allgemeinen Zeitverhält-
nissen, dass die Frage, wer eigentlich der rechtmässige Besitzer des Berg-
regals in Schlesien sei, lange keiner unzweideutigen Lösung zugeführt
wmrde. Der schlesische Bergbau, der schon am Ende des 1 6. Jahrhundert
sehr zurückgegangen war, wurde durch die Wirren des dreissigjährigen
Krieges fast ganz vernichtet. Die Krone hatte, trotzdem sie gerade unter
Ferdinand IL und III. zu grosser Macht gelangt war, kein Interesse mehr,
Literatur. 675
ihre Regal ansprüche geltend zu machen. Principiell wurden diese schliess-
lich von den Ständen auch anerkannt, so z. B auf dem Fürstentage von
1696. Durch das Aussterben der Mediatfürsten kam ein Fürstenthum
nach dem andern bis auf verschwindend kleine Gebiete in den unmittel-
baren Besitz der Krone, so dass die ganze Frage nach dem rechtmässigen
Besitzer des Bergregals ihre actuelle Bedeutung verlor und die Noth-
wendigkeit einer principiellen Entscheidung sich nicht mehr ergab.
Die eigentliche Veranlassung zu der geschilderten Auseinandersetzung
bot die Frage, ob den sogenannten Standesherrschaften in Schlesien des
Bergregal zustehe. Mit dem Ausdrucke »Standesherrschaft« bezeichnete
man in Schlesien ein Fürstenthum unter der Herrschaft eines nichtherzog-
lichen Besitzers. Diese Standesherrschaften entstanden besonders zahlreich
seit dem Ende des 15. Jahrhunderts, als drückende Geldnoth die schlesi-
schen Fürsten nöthigte, Theile ihres Gebietes zu veräussern. So kamen
die Herrschaften Pless, Wartenberg, Trachenberg, Militsch, Jägerndorf,
Leobschütz, Loslau, Freudenthal etc. in die Hände nicht-herzoglicher Be-
sitzer. An die Frage, ob diese auch das Bergregal besassen, knüpfen sich
interessante Erörterungen über die allgemeine verfassungsrechtliche Stel-
lung dieser Standesherrschaften. Es entstand dabei die Frage, ob ein
schlesischer Herzog an einen nicht-herzoglichen Käufer ausser den grund-
herrlichen Rechten auch alle Hoheitsrechte veräussern konnte, ob also der
neue Besitzer in alle Rechte der früheren Herzoge eintrat oder nicht.
Unserer Ansicht hat Z. die Ansichten Wutkes, welcher leugnet, dass die
angestammten, herzoglichen Rechte auch auf nicht-herzogliche Personen
übergehen konnten, nicht vollständig widerlegt. Seiner Erklärung des
Umstandes, dass sich die Standesherrn nicht Herzoge, sondern Herren des
betreffenden Fürstenthums nennen i), können wir nicht zustimmen, eben-
sowenig kommt er über die Thatsache hinweg, dass die Standesherrn auf
dem schlesischen Fürstentag nicht jeder für sich ihre Stimmen abgeben
konnten, sondern dass alle zusammen nur eine Collectivstimme hatten.
Fügen wir zu der speciellen Frage des Bergregals in der Herrschaft Pless
noch hinzu, dass König Ferdinand I. in den Bestätigungsurkunden von
Kaufverträgen über dieselbe aus den Jahren 1537 und 1549 die Regalien
sich vorbehält, so wird man erkennen, dass Z. diese Fragen noch keines-
wegs abschliessend gelöst hat. Die Ausführungen Wutkes über den Be-
griff des ius ducale und die Bedeutung des Ausdruckes »nutzungen ob
und unter der erde«, deren Stichhaltigkeit auch Rachfahl anerkennt und
die gerade für die Frage des Bergregals in den Standesherrschaften von
Wichtigkeit sind, hat er nicht zu widerlegen unternommen. Z. hat also
wohl die Auffassung Wutkes in vielen Punkten zu corrigiren vermocht,
überall ist ihm dies jedoch nicht gelungen, für die Zeit der Habsburger
werden wir auch weiterhin die Ergebnisse des letzteren, wenn auch mit
einiger Einschränkung, anzunehmen haben.
1) Sein Hauptbeweisgrund dafür auf S. 125 ist, die Standesherrn hätten es
wegen der »Winzigkeit« ihrer Territorien unterlassen, sich Herzoge zu nennen,
während er kurz vorher S. 120 ausführt, »der auf einem noch so winzigen Erb-
theil sitzende piastische Fürst war genau so seines Miniaturländchens Landes-
herr und Herzog von Gottes Gnaden, wie sein Vorfahr, der das un-
getheilte Gebiet beherrscht hatte*.
44*
g76 Literatur.
Zwei Jahre nach iler Geschichte des Bergregals veröffentlichte derselbe
Verfasser unter dem Titel »Acten und Urkunden zur Geschichte des
schlesischen Bergwesens. Oestex-reichische Zeit'^^ eine umfangreiche Samm-
lung von archivaliscliem Material aus denselben Archiven wie das eben
besprochene Buch. Dieselbe soll nicht blos die Acten und Urkunden,
die zur Entwicklung des Bergregals in einer Beziehung stehen, enthalten,
sondern eine Ergänzung unserer Kenntnis über die allgemeine Entwicklung
des gesammten schlesischen Bergwesens in der Zeit von 152(i — 1740
bieten.
Ein reger Bergwerksbetrieb tritt uns im 16. Jahrhundert entgegen;
besonders hervorzuheben sind die Goldbergwerke bei Eeichenstein im Ge-
biete des Herzogs von Münsterberg, bei Eeifersdorf im Fürstenthum Jauer
und in Zuckmantel sowie die Silberbergwerke zu Engelsberg bei Freudenthal
im Fürstenthum Troppau, zu Gottesberg in Schweidnitz und bei Tarnowitz
in Oppeln. Ausserdem gewann man Blei, Kupfer, Eisen — 1563 werden
in den Füi'stenthümern Sagan und Glogau allein über zwanzig Eisenhämmer
gezählt — Quecksilber, Salz, Alaun, Schwefel und Vitriol. Während in
der ersten Hälfte des 16- Jahrhunderts noch die private Berggesetzgebung
vorherrscht — wir bemerken in dieser Hinsicht eine besonders rege Thätig-
keit der Markgrafen von Brandenburg und des Bischofs von Breslau —
so greift nach der Errichtung des Vitzthumamtes und der schlesischen
Kammer in den fünfziger Jahren auch Ferdinand I. bedeutsam in die Ent-
wicklung des schlesischen Bergwesens ein. Nicht nur die scharfe Geltend-
machung der Regalansprüche, sondern auch eine umfassende, organisato-
rische Thätigkeit kennzeichnen die Fürsorge welche dieser und seine Nach-
folger dem schlesischen Bergwesen zuwandten. In das Jahr 1577 in eine
Zeit also, in welcher auch in den übrigen habsburgischen Ländern die von
Maximilian I. und Ferdinand I. angebahnten Reformen zu Ende gebracht
wurden, fällt die Publication der Bergordnung für Ober- und Niederschlesien,
welche die Grundsätze der Bergwerksverwaltung durch die königliche Regie-
rung zusammenfasst. Bald darauf erfolgte aber ein allgemeiner Rückgang
im schlesischen Bergwesen. Dies zeigt sich schon ganz äusserlich an der
Zusammensetzung des von Z. gebrachten Materials. Dasselbe hat wesentlich an
Mannigfaltigkeit verloren, nur einige, wenige Bergwerke fanden noch eine
nähere Beachtung durch die Behörden. Besonders während des dreissigjährigen
Krieges trat ein allgemeiner Verfall ein. Immer häufiger werden die Klagen
über das Sinken der Production ; ehemals blühende Bergwerke wie die zu Zuck-
mantel, Reichenstein und Freudenthal lohnen kaum den Betrieb. Selten hören
wir von der Erschliessung eines neuen Baues, höchstens von der Entdeckung
einer Salzquelle bei Glatz im Jahre 1637 oder von kleinen Eisenadern.
An Versuchen dem darniederliegenden Bergbau wieder aufzuhelfen, fehlt
es nicht. Sie kommen hauptsächlich in Berichten der schlesischen Kammer
an den König und in Propositionen an den Fürstentag zum Ausdruck,
einen nennenswerten Erfolg haben sie jedoch nicht zu verzeichnen. Erst
unter Karl VI. tritt wieder ein gewisser Aufschwung ein, zum grossen
Theil wohl durch das Verdienst des schlesischen Berghauptleute aus dem
Geschlechte der von Schärffenberg. Mit dem Uebergange Schlesiens an
Preussen schliesst die Publication. Die letzten Acten betreffen noch die
Wahrung der königlichen Hoheitsrechte gegen den damaligen Besitzer dei
Literatur. 677
Bergwerke bei Freudenthal und Engelsberg, den deutschen Orden, durch
die schlesische Kammer. Noch die letzten Massregeln dieser Behörde
charakterisiren so ihre ganze Thätigkeit seit ihrem Bestehen. Durch die
hier publicirten Acten wird unsere oben ausgesprochene Ansicht bestätigt;
niemals sind die Habsburger und ihre Behörden von dem principiellen
Standpunkte abgegangen, dass das Bergregal allein der Krone Böhmen
gebühre 1). Diese Publication bietet also inhaltlich viel Interessantes. Bis
zu welchem Grade sich der Verfasser seiner Aufgabe bezüglich der Aus-
wahl der veröffentlichten Stücke entledigt hat, können wir nicht ent-
scheiden. Manche Abschnitte Hessen sich wohl kürzen, wie der Process
der schlesischen Kammer gegen die Gläubiger des Herzogs von Münster-
berg um das Bergwerk bei Eeichenstein im Jahre 1577 (S. 223 — 269),
dagegen erscheint es befremdlich, dass Z. das von Markgraf Georg für
Beuthen-Oderberg erlassene Publicat, welches doch für die Lösung der
Frage nach dem rechtmässigen Besitzer des Bergregals von Wichtigkeit
ist^), nicht aufgenommen hat.
Interessant wäre auch der Wortlaut der Verkaufsurkunde Johann
Turzos über Myslowitz von 1536 Februar 22 und die Bestätigung der-
selben durch Ferdinand I. von 1537 Juni 19 gewesen. Erregt also schon
die sachliche Zusammenstellung der Acten Bedenken, so verräth die for-
melle Seite der Ausgabe völlige Unkenntnis der modernen Editionsprinci-
pien. Ich will nur einige Proben anführen. Die einzelnen Stücke werden
ohne Numerirung, und ohne Eegpst abgedruckt. Bei manchen Stücken
muss man erst errathen, wer der Aussteller und wer der Empfänger ist 3),
zumal bei den Schreiben in slavischer Sprache, die Z. ohne Uebersetzung
und Inhaltsangabe abdruckt. Bei der Interpunction hat der Verfasser
augenscheinlich die in den ihm vorliegenden Stücken gebrauchte an-
gewendet. Bisweilen so z. B. auf S. 50 findet er es nicht einmal der
Mühe wert die Abkürzungen aufzulösen. Wie bei seinem Buch über das
Bergregal, so beeinträchtigt auch bei dieser Publication die flüchtige Ar-
beitsweise das Verdienst des Verfassers, durch Beibringung neuen Materials
zur Klärung mancher noch ungelöster Fragen beigetragen zu haben.
■\Yien. L. Bittner.
Eduard ßott, Histoire de la representation diplo-
matique de la France aupres des cantons Suisses, de
leurs allie's et de leurs confe'deres. 1. 1430—1559. Ouvrage
publie sous les auspices et aux frais des archives föderales Suisses.
Berne. A. Benteli. 1900. gr. 8°. 608 S.
1) Ich mache hier nur auf die Schreiben von 1551 August 2, S. 20, 1553
September 24 S. 34. 1559 October 28, S. 68, 1572 April 25, S. 149, 1641 August 16,
S. 404 und 1655 Januar 26, S. 415 aufmerksam.
2) Abgedruckt bei Wutke S. 166. Hervorzuheben ist die Stelle: »Demnach
uns die regalien der bergwerk an alle mittel laut der k. donation in der
Beuthnischen herrschaft alleine zuständig*.
3) So z. B. 1559 Jub 17, S. 60, 1559 November :, S. 71, 1595 Mai 23, S. 324,
1629 Januar 30, S. 375.
gYS Literatur.
Diese vom sclivveizerischen Bundesarchive in Bern unternommene
Publication, deren erster Band, bearbeitet von E. Rott, biemit vorliegt,
soll nach den Absiebten der Herausgeber neun Bände in drei Serien um-
fassen und soll die erste Serie (G Bde.) die Berichte der französischen
Gesandten in der Schweiz von 1430 bis in die neueste Zeit, die zweite
(2 Bde.) deren Biographieen, die dritte (l Bd.) eine zusammenfassende"
Darstellung der Geschichte dieses Gesandtschaftswesens bieten. Die Her-
ausgeber erblicken die Berechtigung einer so ausgedehnten Anlage ihres
Werkes in dem besonderen Charakter der fraglichen Legation. Sie trägt
in viel geringerem Grade als andere bestandene französische Gesandtschaften
den Charakter fortlaufend ad hoc entsendeter Specialmissionen, sondern
hatte dem fast ausschliesslichen Zwecke der Erhaltung jenes mehrhundert-
jährigen Freundschaftsverhältnisses zwischen den beiden so verschieden-
artigen Mächten zu dienen, welches für die Schweiz als Hauptcharak-
teristikon ihrer auswärtigen Politik erscheint, Frankreich aber den grossen
Vortheil bot, für seine Kriegspolitik die durch die Schweiz führenden
Alpenpässe und die Kräfte der »unüberwindlichen Fusstruppe des Westens«
benützen zu können. Eigenthümliches Schaupiel, die ersten Soldaten des
Ostens und Westens, Janitscharen und Schweizer, im Dienste des auf-
strebenden Westreichs zu seheil!
Der vorliegende erste Band behandelt die Regierungszeiten der Könige
Karl VIL bis Heinrich IL und ist darnach untertheilt; knappe, übersicht-
liche Skizzen informiren über die Phasen der Entwicklung des beider-
seitigen Verhältnisses und gesandtschaftlichen Verkehres unter den einzelnen
Königen. Unter Karl VH. heben die ersten » intelligences « an, die Mission
des Johann Franberger und Simon Charles im Sommer 1430 erscheint als
der Ausgangspunkt von Beziehungen, die mehr und mehr an Stetigkeit
gewinnen. Die berühmte Schlacht von S. Jacob an der Blrs regte Karl VH.
zum Versuche an, die militärischen Kräfte so heldenmüthiger Gegner den
Interessen der Krone Frankreich dienstbar zu machen. Zu den mannigfachen
Verdiensten, die der in seinen ersten Regierungsjahren so wenig anmuthende
König sich später um die innere Verwaltung erworben, tritt diese Erkenntnis
nicht als letztes hinzu. Wie hat schon unter Ludwig XI. sich der Wert
der schweizerischen Freundschaft im Kampfe gegen Burgund, unter Karl VIII.
und Ludwig XII. in den Gleichgewichtskämpfen erwiesen! Unter Karl VIIL
beginnnt die Aera der schweizerisch-französischen Militärcapitulationen, die
zum Abschlüsse der Allianz vom 16. März 1499 unter Ludwig XII. und
— nach mannigfachen Irrungen — im November 1516 zum ewigen Frieden
von Freiburg unter Franz I. führen, der auch vom November 1522 ab
eine ständige Gesandtschaft in Solothurn eröffnet, die bis März 1792 in
dieser Stadt, dann vorübergehend in Baden, Basel und Luzern, vom Juni
1799 ab in Bern ihre Residenz nimmt. Gelegentlich begegnen als Gesandte
die Träger berühmter Namen: Jacques Coeur unter Karl VII., der Vene-
zianer Gian Giacomo Trivulzio unter Ludwig XIL, Charles de Marillac und
Schärtlin von Bartenbach (1552 in a. o. Sendung in Sachen des Bünd-
nisses mit Moritz von Sachsen) unter Heinrich II.
Die äussere Anlage, die Sorgfalt der Zusammenstellung und Edition
überhaupt verdient alles Lob; inwieweit längere Stücke durch Kopfregest
und Marginalnoten dem Leser hätten zugänglicher gemacht werden können,
Literatur. 679
wäre noch zu erwägen; das beigegebene (zweigetheilte) Eegister scheint
durchaus entsprechend gearbeitet. Eine flüchtige Durchsicht schon belehrt,
dass im Materiale recht bemerkenswerte Beiträge zur Geschichte der
burgundischen Fragen und des ßeformationszeitalters enthalten sind.
Wien. H. Kretschmayr.
Georg Meutz, Johann Philipp von Scliönborn, Kur-
fürst von Mainz, Bischof von Würzburg und Worms
1605—1673. II. Theil, Jena, Gustav Fischer 1899. VIII + 354 SS.
Mit dem vorliegenden zweiten Theil ist das Werk abgeschlossen i)'
Eine eigentliche Biographie ist es nicht, denn für eine solche fehlen nach
wie vor die Vorbedingungen, wie der Verf. selbst mehrfach hervorhebt
(I. Th. V., 11, IL Th. 25 1). Wir besitzen keine vertraulichen Briefe, keine
Privataufzeichnungen von Johann Philipp und sind daher heute ebenso-
wenig wie etwa Guhrauer vor nun sechzig Jahren (Kurmainz in der Epoche
von 1672, Hamburg 1839) imstande, tiefer in das Geistesleben dieses
merkAvürdigen Fürsten einzudringen, mit dem Unterschiede freilich, dass
Guhrauer glaubte, es zu können, während Mentz die Unmöglichkeit zugibt.
Der Erfolg des Werkes ist vielleicht dadurch etwas beeinträchtigt
worden, dass gerade zur Zeit seines Erscheinens die wertvollen Special-
untersuchungen Karl Wilds (Karlsruhe)^) für einige Punkte desselben
Gegenstandes die Schätze des Schönborn'schen Archivs zu Wiesentheid er-
schlossen, welches Mentz unzugänglich geblieben ist. Doch konnte letzterer
noch zwei dieser Arbeiten benützen, so dass die Ergebnisse auch seiner
Darstellung zugute kamen.
Im Folgenden möchte ich nun einige der mir wichtig erscheinenden
Ergebnisse hervorheben, während ich für einen vollständigen Auszug auf
das Referat von Hirsch in den »Mitth. aus der bist. Lit.« 1900 S. 425— 429
verweise. In Bezug auf den dort und von anderer Seite erhobenen Ein-
wand gegen die Trennung von auswärtiger und ßeichspolitik muss ich
zugestehen, dasi eine Zusammenarbeitung dieser beiden Partien (I. Cap. 3
u. II. Cap. l) manche Wiederholungen unnöthig gemacht, manche Zu-
sammenhänge deutlicher her\ orgehoben hätte, so z. B. den zwischen den
Belebungsversuchen, die Johann Philipp mit der Kreis- und Eeichsver-
fassung vornahm, und seinen zahlreichen Bundesprojecten (II. 15). So
wie das Capitel über die Reichspolitik jetzt vorliegt, dürfte darin neben
der Partie über den Reichstag von 1653/4 (S. 27 — 42), welche sich haupt-
sächlich mit der durch Ruville angeregten Streitfrage beschäftigt, am inter-
essantesten die Zusammenstellung der Daten über Johann Philipps Wirk-
1) Vgl. die Besprechung des I. Theils in dieser Zeitschrift Bd. 19, S. 220 —
222. Mit Bedauern muss ich constatiren, dass ich dort den Namen des Autors
infolge eines Versehens falsch (Menz) geschrieben habe.
-) Johann Philipp v. Scbönborn, gen. der deutsche Salomo, etc. 1896. —
Der Sturz des Mainzer Oberhofmarschalls J. Chr. v. Boyneburg (Zschr. f. d.
Gesch. des Oberrheins 1898/9). — Philipp Ludw. v. ReifFenberg . . . (West-
deutsche Zschr. 1899). — Leibniz als Politiker und Erzieher . . . (Neue Heidelb.
Jahrb. 1900).
680 Literatur.
samkeit als Erzkanzler und Directoriumsverwalter (S. 25 f., 43 — 59) sein,
aus welcher mau ersieht, wie sehr er überall seinen Einfluss zu erweitern
und zu befestigen verstand, allerdings auch hie und da mit einer Scrupel-
losigkeit, die nicht eben angenehm berührt.
Die innere Geschichte von Mainz und Würzburg (Cap. 2., S. fiO — 167)
ist so verwickelt, dass auch jetzt noch viel zu thun bleibt, aber das Wich-
tigste ist für die in Betracht kommende Zeit doch so weit aufgehellt, dass
der Verf. zu einem genügend begründeten Urtheil über Johann Philipps
innere Politik gelangt, welches durchaus günstig lautet. Die grossentheils
auf Mainzer und Würzburger Archivalien gegründete Darstellung der Finanz-
angelegenheiten (II. 106 ff.) zeigt deutlich, wie sehr der Kurfürst infolge
der schlimmen Finanzlage des Erzstifts auf Subsidien angewiesen war
(S. 119).
Zu dieser Nothlage trug wohl auch die Befestigung von Mainz und
Würzburg bei, welche grosse Summen verschlang, ohne doch ihren Zweck
ganz zu erfüllen (97 ff.). Die ca. 30.000 Thaler jährlicher Subsidien von
Seiten Frankreichs waren also eine finanzielle Nothwendigkeit, und diese
zwang ihn, auch sonst auf jede mögliche Weise sich Geld zu verschaffen.
Trotzdem ist er in dieser Beziehung zu keinem rechten Erfolg gelangt.
Ein sehr gesunder Gedanke' war es, dass Johann Philipp versuchte,
die Verbindung der unter ihm vereinigten geistlichen Fürstenthümer zu
einer möglichst dauernden zu machen (92 ff.), was ihm auch zum Theil
gelang und woran sich die Erbverbrüderung mit Trier anschloss (l670).
Nirgends zeigt sich jedoch der Kurfürst in besserem Licht als in
seiner Eigenschaft als Kirchenfürst (l68 — 245). Seine Duldsamkeit gegen-
über seinen protestantischen Unterthanen ist geradezu vorbildlich (200 ff.)
und ich möchte hier z. B. auf den Eecess des evangelischen Pfarrers in
Kitzingen vom S.Jan. 1651 verweisen (203), demzufolge gegen eine jähr-
liche feste Vergütung die katholischen Pfarrfunctionäre auch bei evangeli-
schen Hochzeiten und Leichenbegängnissen interveniren sollten, wenn sie
abkommen konnten und es von ihnen verlangt wurde. Auch die voll-
ständige Gleichberechtigung, welche er den Bürgern der unterworfenen
Stadt Erfurt für ihre protestantische Religionsübung gewährte, ist sehr
bezeichnend (II. 89). Bekannt sind seine Bemühungen für eine Kirchen-
union (215 ff.) und für die Abschaffung der Hexenverbrennungen (23l),
bei welcher er nicht nur gegen das niedere Volk, sondern wie es scheint
auch gegen die Beamtenschaft anzukämpfen hatte. Er hat sich auch der
Juden angenommen (203), trotzdem er bei seiner Wahl in Würzburg ihre
Vertreibung hatte versprechen müssen.
Diese Toleranz ist umso höher anzuschlagen, als sie nicht die Folge
religiöser Indifferenz, sondern Sache der Ueberzeugung war, hervorgerufen
durch die Erfahrungen des dreissigjährigen Krieges i). Denn im übrigen
war er persönlich von ausgesprochener Religiosität und vollständig katho-
lisch gesinnt (203), ja sein Hof war eines der Hauptcentren der katho-
lischen Propaganda in Deutschland, und die Zahl der durch ihn selbst oder
seine Umgebung zum Uebertritt bewogenen Protestanten ist keine geringe,
•) Vgl. Mentz L 60. A. 1 ; II. 202. A. 4 nach Wild. J. Phil. 59, wo Johann
Philipp 1647 in einer Gesandteninstruction die Worte gebraucht; »Durch den
Krieg muss man die Religion nicht fortpflanzen*.
Literatur. gg|
darunter Ernst von Hessen-Eheinfels, Christian August von Pfalz-Sulzbach,
Jobann Friedrich von Braunschweig-Lüneburg, und von nichtfürstlichen
Personen Männer wie der Graf Hohenlohe, der Graf von Hanau, Boyneburg,
Lincker und Bliime etc.
Wenn man freilich eine Zeit lang die Hoffnung hegte, ganz Frank-
furt zu bekehren (210 ff.), so zeigt das nur jenen eigenthümlichen Hang
zum Utopischen, zum weitgehendsten Optimismus, der überhaupt einen
integrirenden Bestandtheil der damaligen mainzischen Politik gebildet zu
haben scheint (vgl. I. 106f).
Andere Beweise für sein lebhaftes religiöses Interesse sind seine Für-
sorge für einen Nachwuchs an tüchtigen Priestern (220 ö".), die Einführung
eines neuen Rituale, eines Katechismus, des gregorianischen Kirchenge-
sanges etc. (232 ff.), und endlich seine poetische Uebersetzung der Evan-
gelien, Episteln und Psalmen (233 f.).
Wenn aber auch unzweifelhaft kirchlich gesinnt, so war er doch nicht
der Mann, um sich von Seiten des Papstthums unmittelbar oder durch
die Nuntiaturgerichtsbarkeit irgendwie in seinen Rechten zu nahe treten
zu lassen. Die Nuntien lernten ihn, wie es scheint, in dieser Hinsicht
sehr gut kennen und hatten vor ihm einen »gewaltigen Respect« (2.55),
und es ist gewiss einer der gewichtigsten Beweise für seine aussergewöhn-
liche diplomatische Kunst, dass er es verstand, seine Rechte zu wahren
und auch an der manchmal recht bedrohlich auftretenden kirchlichen Oppo-
sition theilzunehmen, ohne es doch zu einem ernsten Zusammenstoss mit
dem Papstthum kommen zu lassen (168 — 200).
Das letzte Capitel behandelt die Individualität des Kurfürsten und
seiner bedeutenderen Minister und Vertrauten und bietet so einen ersten
Ueberblick über jene Schar von Männern, die während einiger Jahrzehnte
die kurmainzische Diplomatie zu einer der ersten in Europa machten und
es verstanden, die Machtlosigkeit des Staates durch eine rastlose Thätig-
keit wett zu machen.
Was nun das Verhältnis zwischen Johann Philipp und seinem Minister
Boyneburg anbelangt (269 ff.), so kommt der Verf. an der betreffenden
Stelle über die Frage, wer von den beiden der führende Kopf war, zu
keinem endgiltigen ürtheil; Wild neigt sich der Ansicht zu, dass es erst
Boyneburg war, der den Zug zum Grossen in die mainziscbe Politik brachte.
Die Sache ist jedenfalls noch unentschieden, Gravel, der französische Ge-
sandte an Johann Philipps Hof, war der Ansicht, dass der Kurfürst ein
feinerer Kopf sei als alle die andern (d. i. seine Umgebung, Guhrauer
I. 168). Boyneburgs Sturz wii'd im Anschluss an Wilds erwähnte Arbeit
geschildert, die gezeigt hat, dass von einem eigentlichen Verrath keine
Rede sein kann, dass aber andererseits Boyneburg eine Reihe von Unvor-
sichtigkeiten und Rücksichtslosigkeiten begieng, welche seine Absetzung,
wenn auch nicht das übrige Vorgehen gegen ihn rechtfertigen. Mit Recht
hebt Mentz dabei (274) hervor, dass sich gerade hier wieder zeigt, wie
genau Pufendorf (De reb. gest. Fri. Wilh. X § 79) unterrichtet war, und
nicht nur hier, sondern auch an anderen Stellen, um deretwillen ihn
Guhrauer seinerzeit so heftig angegriffen hat^).
') Diese Controverse wird von Mentz sehr lücksicbtsvoU nur angedeutet
(II, 248, 274). Droysen hat sich einmal mit der Sache befasst in seinen Bei-
682 Literatur.
Die Partie über Eeiffenberg leidet an dem Mangel, dass Wilds ein-
schlägige Untersuchung nicht mehr verwertet werden konnte, da sie nach
dem vorliegenden Werk erschien, die Hauptsachen treten freilich auch so
genügend hervor. Dieser Abenteurer und Glücksritter im Priesterrock, der
schon Johann Philipps Gegner bei der Wahl von 1647 war und dann stets
gegen ihn conspirirte, sogar 1657 aus Mainz vertrieben bei dem Kurfürsten
der Pfalz »wie ein Atheist« lebte (Kölner Nuntius 18- XII. 1657, Mentz II.
282/3 A. 4.) und diesem gegen Johann Philipp gute Dienste leistete, dann
irgendwie bei letzterem wieder in Gunst gekommen an Boyneburgs Sturz
mitwirkt, um sich als der neue Vertraute seines Herrn in Erfurt fest-
zusetzen, wo er sich einen Harem anschaflft und sich eine selbständige
Herrschaft einzurichten sucht — dieser Mann ist eine so merkwürdio-e
Erscheinung, dass man ihresgleichen selbst in dieser an problematischen
Naturen nicht armen Zeit kaum so leicht finden dürfte.
Auf die Besprechung der wichtigsten Männer des Hofes folgt eine
kurze Uebersicht der leitenden Ideen Johann Philipps, eine Würdigung
seiner Persönlichkeit ; sie ist nach meinem Gefühl z u kurz, und ich glaube,
dass es dem Werke zum Vortheil gereicht hätte, wenn diesem Zweck ein
eigenes Capitel gewidmet worden wäre, da es nicht eben leicht ist, in dem
Wirrsal von Einzelheiten, das wir bei der Leetüre des Buches durch-
schreiten müssen, diese leitenden Gesichtspunkte stets festzuhalten.
Bevor ich schliesse, nur noch einige Anmerkungen. Auf S. 2'37 und
277 wird nach Guhrauer I. 97 und 166 von einem Bund zwischen Lud-
wig XIV. und Johann Phihpp vom Jahre 1663 und einem anderen Bund
aus demselben Jahr zwischen ersterem und dem Bischof von Speier ge-
sprochen. Beide sollen die Erhebung des Bischofs zum Coadjutor von
Mainz bezweckt haben. Allerdings macht der Verf. auf S. 237 dabei einen
Vorbehalt. Ich glaube nun, dass Guhrauer I. 97 sich nur einer Unge-
nauigkeit schuldig macht. Es ist hier wahrscheinlich von demselben Bund
wie I. 166 die Rede, d. i. von demjenigen des Bischofs von Speier.
Eben für diese Coadjutorswahl hat Mentz wichtige neue Nachrichten
gebracht (II. 236 — 245), welche zeigen, dass wenigstens 1670 eine Con-
currenz zwischen dem Bischof von Speier und Franz Georg von Schön-
born, dem Neffen des Kurfürsten, wie sie Guhrauer I. 167 schildert, nicht
bestand, sondern neben dem ersteren nur noch der Bischof von Wien,
Walderdorff, ernstlich in Betracht kam. — Ueber die politische Eichtung
des Bischofs von Speier (Lothar Friedrich von Metternich-Beilstein) dürfte
man sich jedoch in Frankreich nicht wie der Verf. meint (240/l) eigent-
lich getäuscht haben, man hielt ihn nur für den unter den gegebenen
Umständen noch annehmbarsten Candidaten. Das zeigt die Instruction für
Gravel vom 1. X. 1661 (Guhrauer IL 316 — 32 1), wo gelegentlich einer
Krankheit Johann Philipps die etwaigen Candidaten für den Mainzer Stuhl
genannt werden ; der Scholaster Metternich wird als der schlimmste Gegner
Frankreichs gekennzeichnet, nach ihm der jetzt durch die Vicekanzlerstelle
für den Kaiser gewonnene Walderdorff, hierauf Eeiffenberg und endlich
der Bischof von Speier »avec ses qualites, bonnes ou mauvaises telles
trägen zur Kritik Pufendorfs (kgl. sächa. Akad. der Wiss. Philos.-histor. Abth.
1864 S. 43—120, spec. 184 ff.).
Literatur. ßgg
qu' elles sont, dont on est force de se contenter pour eviter pis. L' at-
tachement, qu' il a eu autrefois ä la Cour de Vienne, dont il peut ne
s'ßtre depris depuis quelque temps, que pour se conformer aux senti-
ments de M, de Mayence, auquel il defere beaucoup, fait juger ä S. M.,
que le sujet de tout le Chapitre qu' Elle doit le plus desirer de voir rem-
plir r Electorat, est le Sieur de Saal, Gran Doyen . . etc. *
Mentz hat nun die Correspondenz des oben erwähnten Scholasters
Metternich mit de-n kaiserlichen Gesandten in Köln Gräna benützt, unter
anderen seinen Brief vom 1. Mai 1670 (IL 238). Aus diesem möchte
ich nun noch eine Stelle anführen, die der Verf. nicht erwähnt, die aber
vielleicht noch deutlicher zeigt, wie ganz sich der Briefschreiber als zur
kaiserlichen Partei gehörig ansieht: »Un certein bon amis, qui at estez
depuis peu ä Berlin [ohne Zweifel ist Fürstenberg gemeint], at rendu
de tres mechant Service ä sa Majestee et a 1' Empire et notament ä son
Altesse electorale de Mayence, et plus que 1' on ne se peut imaginer. II
se doit faire une Conference entre [1'] Electeur de Saxe et de Branden-
bourg, le dernier est tellement preoccupez par cette envoyez susdict, qu' il
est k souhaiter, que la Conference ay bone fin et que 1' un ne pervertise
r autre, nous faisons pourtant bien du fonderaent sur le premier, car il
temoigne tres constament son affection . . .« (Corresp. Grana, W^'. Staatsarch.
Kriegsacten Fase. 195).
Zu Seite 293 hätte ich zu bemerken, dass Lineker von Lützenwick,
der mit Boyneburg gestürzt worden ist, wohl auch zugleich mit ihm wieder
rehabilitirt worden sein dürfte, u. zw. vollständiger als jener, denn er
wurde bald wieder diplomatisch verwendet, so z. B. 1670 bei der Sendung
an den kaiserlichen Hof (vgl. Guhrauer I. 131 f. Mentz I. 161 u. sonst).
Ob übrigens die Freundschaft zwischen Boyneburg und Lineker so gross
war, ist sehr zu bezweifeln angesichts des Briefes Ludwig XIV. an Gravel
vom 22. VII. 1662 (Guhrauer II. 338): Continuez ä travailler ä decre-
diter Lineker aupres de 1' Electeur par le moyen de Bennebourg.
Um über das ganze Werk ein Urtheil zu fällen, möchte ich meine
Ansicht dahin zusammenfassen, dass es zwar, wie schon anfangs erwähnt,
keine eigentliche Biographie ist, aber als Beitrag zur deutschen Geschichte
des 17. Jahrhunderts einen ehrenvollen Platz in Anspruch nehmen darf,
wobei besonders das nüchterne, vorsichtig abwägende Urtheil hervorzuheben
ist, welches allüberall hervortritt und gerade bei der Betrachtung von
Johann Philipps Politik, wo wir doch meist nur die äussere Seite der
Dinge sehen können, doppelt nöthig ist.
Eadautz. Moriz Landwehr von Pragenau.
Ezechiel Spanheim. Relation de la Cour de France
en 1690. Nouvelle edition, etablie sur les mauuscrits originaux de
Berlin, aecompagnee d'un commentaire critique, de fac-similes et
suivie de la Relation de la Cour d'Angleterre en 1704 par
le meme auteur, p. avec un index analy tique p. Emile Bourgeois.
Paris (A. Picard et Fils), Lyon (A. 'Rej) 1900. gr. 8°. 663 S. 10 Fr.
584 Literatur.
Eine neue Ausgabe des bekannten Spanheim'schen Berichtes war ur-
bprünglich für die Collection de textes beabsichtigt, ist aber jetzt in
grösserem Format und vorzüglicher Ausstattung unter den Lyoner Uni-
versitätsschriften erfolgt. Sie bedeutet einen wesentlichen Fortschritt gegen-
über der, die Ch. Schefer 1872 für die Societe de F Histoire de France
veröffentlichte und wix'd dem Geschichtsforscher vorzügliche Dienste leisten.
Vielleicht darf man daran den Wunsch nach einer wahrhaft befriedigenden
Geschichte Ludwigs XIV. knüpfen.
Der Herausgeber verbi'eitet sich in der Einleitung ausführlich über
die Persönlichkeit Spanheims, sein Werk und die Hss. Gleich im Eingang
hebt er den hohen Wert der in Frankreich lange nicht genügend gewür-
digten Aufzeichnungen hervor. Eine ungemein anziehende Persönlichkeit,
dieser Spanheim. Am 7- Dez. 1629 a. St. in Genf geboren, am 14. Nov.
17l0 in London gestorben, entfaltete er als Theologe, Philosoph, Lehrer
der Beredsamkeit, Numismatiker, Archäologe, Fürstenerzieher, pfälzischer
und pi'eussischer Gesandter eine sehr mannigfaltige und erfolgreiche Wirk-
samkeit. Während er in der Geschichte der Wissenschaft durch seine
weite Auffassung der Alterthumskunde auch heute noch einen ehrenvollen
Platz behauptet, lebt er in der allgemeinen Geschichte fort als Verfasser
der meisterhaften Schilderung des tonangebenden Staatswesens seiner Zeit.
Er war durch Gaben des Geistes wie des Charakters ausgezeichnet, gerecht
und wahrheitsliebend, überzeugungstreu — so z. B. in religiösen Dingen — ■
und zugleich auf Vermittelung bedacht. Wir müssen der Versuchung
widerstehen, ihn in seinem wechselreichen Leben zu verfolgen, das Bour-
geois vor uns entrollt, nicht ohne gelegentlich auf Acten des Pariser und
des Berliner Archives zu verweisen. Der pfälzischen wie der preussischen
Geschichte wird dabei manche noch unbekannte Angabe geboten. Dort,
wo von Karl Ludwig und dem Wildfangsrecht die Rede ist, fehlt ein Hin-
weis auf Karl Brunners einschlägige Arbeiten. (Innsbruck 1896 — Zeit-
schi*. f. vergl. Eechtswiss. 2 (1897)). Als Staatsmann erwartet Spanheim,
wie Bourgeois hervorhebt, noch eine seiner würdige Biographie^). Dazu
aber müsste sich jemand ganz in das Wesen eines Mannes versenken, in
dem sich deutsches und französisches Blut, deutsche und französische
Bildung eigenartig und harmonisch verschmolzen. Nachdem B. festgestellt
hat, dass der Bericht 1690 im Februar begonnen und in den letzten Tagen
des April oder ersten des Mai, also in der unglaublich kurzen Zeit von
drei Monaten fertig gestellt wurde, spendet er dem Werke selbst das
wärmste Lob. Obwohl als politische Gelegenheitsschrift entstanden, ver-
einigt es alle Bedingungen eines Geschichtswerkes, Genauigkeit, Unpartei-
lichkeit, Urtheilsschärfe. Der Vergleich Spanheims mit Saint-Simon fällt,
was die geschichtliche Wahrheit betrifft, nicht zu Ungunsten des ersteren
aus. Man darf auch nicht vergessen, dass Spanheim vor Voltaire und
vielfach richtiger als dieser eine unbefangene Würdigung des 17. Jahr-
hunderts versucht hat. Die gegenwärtige Gestalt des Berichtes ergibt
sich aus einer sorgfältigen Benutzung aller Handschi'iften, die man S. 56
bequem auf einer kleinen Tafel beisammen findet. Auch sind zwei sehr
1) Durch das neu erschienene treffliche Inventar des Generallandesavchives
zu Karlsruhe werde ich auf Briefe Spanheims in Hs. 1094 aufmerksam.
Literatur. 685
dankenswerte Schriftproben beigegeben. Der Text beruht auf dem Ent-
wurf, den der Verfasser von Schreibern hat hei'stellen lassen und den er
bis zu seinem Tode verbessert hat (A). Abweichungen der Handschrift B,
der dem Kurfürsten übergebenen Reinschrift, sind vermerkt. Die anderen
Handschriften, welche den älteren Drucken zu Grunde lagen, kommen
nicht mehr in Betracht. A und B ruhen im Berliner Staatsarchiv. B ist
nicht vollständig erhalten, sondern es fehlt ein Theil, der besonders Eti-
kettenfragen am Versailler Hofe behandelt.' Bourgeois spricht deshalb die
Vermutung aus, Kurfüst Friedrich habe, schon damals mit der Erlangung
der Königswürde beschäftigt, gei'ade diesen Theil bei Seite gelegt, so dass
er vom übrigen getrennt und bisher nicht wieder aufgefunden wurde. Als
weiteres Ergebnis seiner handschriftlichen Forschungen hat B. davon ab-
gesehen, zwei Abhandlungen, die in der Schefer'schen Ausgabe unter
Spanheims Namen giengen, wieder abzudrucken; sie rühren keinesfalls von
Spanheim her.
Möglicherweise ist B. entgangen, dass Eanke im 5- Bande der Fran-
zösischen Geschichte 3. Aufl. (l878) S. 290 — 299 eine Denkschrift Span-
heims ans Licht gebracht hat, die den Titel führt: Memoires ou re-
flexions sur les conjonctions presenten. Wie Eanke mittheilt,
fügte Spanheim im Augenblicke da der Krieg ausbrach, ]. Dez. 1688, seinen
gewöhnlichen Berichten diese Denkschrift über die Ursachen und den Gang
desselben hinzu. Bei dem geringen Zwischenraum, der diese memoires
und die Relation trennt, würde eine Vergleichung beider Schriftstücke
lehrreich sein.
Sehr willkommen ist der Wiederabdruck der Relation de la cour
d'Angleterre, die 1887 Doebner in der English Historical Review bekannt
gemacht hatte. Spanheim, der seit 1701 Preussen in London vertrat,
schrieb auf Wunsch König Friedrichs zwischen August und Anfang October
1704 diesen Bericht, der im Verhältnis zu dem anderen (28 zu 526 S.
der neuen Ausgabe) nur recht kurz ist, aber dieselben inhaltlichen Vorzüge
aufweist.
Auf die Ausgabe im einzelnen einzugehen, ist hier nicht am Platze.
Der Herausgeber hat auf die Anmerkungen sehr grosse Sorgfalt verwandt
und es nicht an Arbeit fehlen lassen, um die im Text berührten persön-
lichen und sachlichen Dinge, aus gedruckten und ungedruckten Hilfsmitteln
zu erläutern. Ein ausführliches Register umfasst auch die Anmerkungen.
Ehe wir von der trefflichen Veröffentlicbung scheiden, sei auf einige
kleine Unebenheiten hingewiesen, die allerdings hauptsächlich der Druckerei
zur Last fallen dürften. Wie häufig bei französischen Büchern, so sind
auch hier gelegentlich die Umlaute deutscher Eigennamen nicht berück-
sichtigt. S. 8 Anm. 1. steht Kocher, Hausser. S. 25 Anm. 3 muss es
heissen la Raligrave. S. 27- Z. 6 v. o. muss es heissen 170.1 statt 1704,
S. 33 Erdmannsdörffer, Westphälisch.
Heidelberg. A. Cartellieri.
686 Literatur.
August Menge, Die Schlacht von Aspern am 21. und
22. Mai 1809. Eine Erläuterung der Kriegführung Napoleons I. und
des Erzherzogs Karl von Oesterreich. Berlin. G. Stilke. 1901. 299 Seiten.
Heinrich Omnien, Die Kriegführung des Erzherzogs
Karl. (Historische Studien XVI), Berlin, Ehering, 1900.
Die Herausgabe der »Ausgewählten Schriften des Erzherzogs Karl«
und V. Angeli's »Erzherzog Karl als Eeldherr und Heeresorganisator« (ver-
anlasst durch die Söhne und Enkel des Erzherzogs, die Erzherzoge Albrecht
und Wilhelm, Friedrich und Eugen) hat den Anlass zu kriegsgeschicht-
lichen Untersuchungen gegeben, von denen uns hier zwei Proben vorliegen.
Obwohl wahrscheinlich der starke Einfluss Hans Delbrücks i) auf das histo-
rische Seminar der Berliner Universität auch die Verfasser derselben be-
rührt hat, sind die beiden Arbeiten doch sehr verschieden geartet. Menge
gibt sich den Anschein, als wenn er die überraschende Entdeckung gemacht
habe, Napoleon sei von den beiden Feldherren, die sich im Sommer 1809
am Marchfeld gegenüberstanden, der gi-össere gewesen. Hat das überhaupt
schon irgendwer bestritten? Der erste, der davon durchdrungen war, mag
wohl Erzherzog Karl selbst gewesen sein, der in der Kunst der Selbst-
kritik den launenhaften, an Uebertreibungen gewöhnten und durch jede
Einwendung gereizten Imperator jedenfalls vielfach üben-agt. Es hat volle
Berechtigung, neuerdings auf die ausserordentliche Erscheinung Napoleon
Bonapartes hinzuweisen, nachdem durch die Ueberschätzung der deutschen
Leistungen im Feldzuge 1870 — 71 der Standpunkt für die Beurtheilung
seiner Kriegführung zum Schaden der Wahrheit verrückt worden war ; der
Fehler wird jedoch dadurch nicht gut gemacht, dass man die Uebermacht
seiner Persönlichkeit über die des Erzherzogs Karl, die kaum mehr be-
wiesen werden musste, zum Gegenstande dithyrambischer Schilderungen
macht und dabei die Verschiedenheit der Stellung, in der sich die
Schlachtengegner befanden, und der Gewalt, die ihnen über die Kriegs-
mittel eingeräumt war, in das gleiche Licht zu stellen unterlässt.
Die Kichtigsteilung der irrigen Behauptungen in der officiellen Eela-
tion des Erzherzogs über den ersten Schlachttag in Bezug auf die Zahl
der zur Verwendung gelangenden französischen Streitkräfte ist jedenfalls
gelungen und dankenswert, sie geht aber zu weit, wenn sie auch den
Eindruck, der grossen Attake der zwischen Aspern und Essling vor-
brechenden Cavalleriemasse zu bezweifeln versucht. Es waren freilich nicht
12 Kürassier-Eegimenter, aber deswegen kann doch zugegeben werden,
') Professor Delbrück hat im Septemberhefte der »Preussischen Jahrbücher«
an erster Stelle selbst für Menpe das Wort ergriffen und in. einem 23 Druck-
seiten umfassenden Aufsatze über »Erzherzog Karl« Gericht gehalten. Er be-
schäftigt sich aber fast ausschliesslich mit Aspern, von Wagram wird wenig, von
allen anderen grossen Feldzügen des Erzherzogs gar nicht gesprochen. Um die
uebertreibungen Hellers v. Hellwald, sowie einen in der Einleitung zu den »Aus-
gewählten Scbriften^ enthaltenen unzulässigen Vergleich richtig zu stellen, ist
der Anfwand an Kritik fast zu gross; um das Urtheil über die Bedeutung
Erzh. Karls umzustimmen und in das Gegentheil dessen zu verkehren, was die
unbeeinflusste Geschichtschreibung bis jetzt festhält, hätte Delbrück doch etwas
weiter ausholen müssen.
Literatur, 687
dass 6500 gleichzeitig heranbrausende Reiter »einen imponirenden Anblick"^
gewährt haben und dass es einer festen Haltung der österreichischen In-
fanterie bedurfte, um die »decimirten« Schwadronen zur Umkehr zu zwingen.
Dass die österreichische Cavallerie keine entsprechende Gegenbewegung vor-
nahm, dass ihre Ueberzahl nicht zur Verwendung kam, wird ohne Zweifel
als ein grosser Fehler bezeichnet werden müssen, aber er kann nicht aus-
schliesslich dem Oberbefehl zugeschrieben werden. Hier rächte sich die
Besetzung der Corps- und Divisionscommanden mit den vom Hofe, nicht
vom Generalissimus, protegirten hochadeligen Herren, auf deren Unfähig-
keit Menge selbst hinweist. Auch auf der höchsten Stufe seiner mili-
tärischen Laufbahn war Karl mehr durch Rücksichten gegen die traditionell
bevorzugten Familien und die Hofklientel gebunden als der junge Bona-
parte, der 1796 als Vertrauensmann des Directoriums zur italienischen
Armee abgieng.
Erzherzog Karl hat sich in seinen Feldzügen nicht eine neue Armee
schaffen und erziehen können, es war immer die alte österreichische Armee
mit Generalen aus Josefs H. unglücklichen Türkenkriegen, mit den Schülern
Alvinzis, Wurmsers, Macks, Krays, die er zur Hand hatte ; keine Revolution
war über sie hereingebrochen und hatte den Schlendrian und die Schwer-
fälligkeit gebrochen, die seit einem halben Jahrhundert eingewurzelt waren.
Prinz Eugen hat nicht mit den patentirten Repräsentanten eines hoch-
nasigen Generalstabes rechnen müssen, er war viel freier in der Wahl der
Männer, die seine Ideen auszuführen hatten, als der Bruder des Kaisers
Franz, der sich »systemmässig« von der militärischen Gegenpartei berathen
Hess. Ueber die eigenthümliche Auffassung, »dass der Feldherrnmuth der
Verantwortung und das Selbstvertrauen dem Erzherzoge gefehlt haben«,
wollen wir hier nicht rechten, aber wir müssen von einem so strengen
Beurtheiler eines Feldherrn verlangen, dass er sich auch über die Verhält-
nisse Rechenschaft zu geben versuche, unter denen dieser sein verant-
woitungsvolles Amt angetreten hat.
Es nützt nichts, dass Napoleon selbst den Erzherzog für den besten
österreichischen General seiner Zeit erklärt hat, dass Clausewitz dasselbe
Urtheil auf Grund seiner Leistungen im Feldzuge 1796 fällt, die Berliner
historische Secession stösst diese Aussprüche der ersten Autoritäten um
und findet, dass nach dem Tode des Generals Schmidt (1805 bei üürrn-
stein), der, wie es die »Europ. Annalen« wissen mussten (!), zu allen
grossen Schlachten der Oesterreicher in den letzten Jahren des 18. Jahr-
hunderts die Disposition entwarf, »vom Erzherzog als Feldherr in der That
nichts übrig blieb«.
Die Ausführungen Menges, die ja auf den ernstesten Studien be-
ruhen und manche geistreiche Beobachtung enthalten, würden weit an-
ziehender wirken, wenn in ihnen Licht und Schatten gleichmässiger ver-
theilt wären. Sobald er von Napoleon spricht, genügen ihm die pompösesten
Ausdrücke feuriger Bewunderung nicht, jede Bemerkung über Karl hat
einen hämischen Beigeschmack. Dies wird bis ins Lächerliche getrieben.
Den österreichischen Darstellern der Schlacht von Aspern wird ein sehr
bissiger Text gelesen, weil sie von »elektrischen Blitz- und Zauberschlägen«
sprechen, indem sie. der persönlichen Tapferkeit des Erzherzogs bei Er-
greifen der Fahne eines Bataillons von Zach eine begeisternde Wirkung
ßgg Litevatiiv.
zuschreiben. Von Napoleon lässt Menge aber ungezählte »Blitze* aus-
gehen, er bezeichnet ihn wiederholt als »Kriegsgott in Person*, als Mars,
als »ersten Helden des Jahrhunderts* (warum nur »des*?), er glaubt dem
»Furbante*, dem es das grösste Vergnügen bereitet hat, seine Umgebung
durch grossartige Aufschneidereien zu verblüffen, die ungereimtesten
Dinge aufs Wort, sogar die Behauptung, »dass es in ganz Frankreich
Niemanden gebe, der mehr Bürger wäre, als er*; mit Chuquet schwärmt
er von dem »wohlwollenden Herzen*, von der »Milde und Seelengüte*
des Mannes, der den Herzog von Enghien ermorden Hess, an Schill und
Hofer, als sie ganz unschädlich geworden waren, sein gemeines Kache-
bedürfnis befriedigte und von seinen Verwandten nur die verkommenen
Subjecte neben sich duldete.
In der Beurtheilung des zweiten Schlachttages (22. Mai) geben wir
Menge vielfach Eecht: es war ein Fehler, sich von Napoleon in Aspern
überraschen zu lassen, es war ein Fehler, dass Rosenberg am linken Flügel
gegen Essling nahezu unthätig blieb, derselbe fürstliche Corpscommandant,
der auch zum Verluste von Wagram so wesentlich beigetragen hat; es ist
richtig, dass die österreichische Infanterie im Tiralleur- und Dorfgefechte
ungeschickt und schwerfällig war, dass sonst Aspern unfehlbar schon am
Vormittag hätte genommen werden müssen; es ist ebenso richtig, dass
Oesterreich keine Eeitergenerale wie Lasalle, Nansouty, Espagne besass,
dass der Erzherzog deshalb der Cavallerie keine grossen Leistungen zu-
muthete; aber es ist eine Verdrehung, eine künstliche Verschiebung der
Thatsachen, wenn den Oest erreichern der Ruhm genommen wird, den
Centralstoss Lannes' mit 25.000 Mann abgeschlagen zu haben, es erinnert
an weibliche Schwärmerei für alternde Heldentenore, wenn das offenkundige
Misslingen des Unternehmens, das die Entscheidung bringen sollte, mit
den Worten verschleiert wird: »Der Kaiser und sein Marschall zogen da-
her den Culminationspunkt in Rechnung, bewährten ihre Entschlossenheit
auch im unverzüglichen Verzicht auf Unmögliches und verlegten den Kampf
wieder in jene Defensivlinie, die wenigstens einigen Ersatz bot für den
Mangel an Menschen und Munition«. In Consequenz dieser Auffassung
war es, »nicht die persönliche Tapferkeit, der Opfermuth des Erzherzogs,
sondern der wohlgelungene Anschlag des Hauptmanns Magdeburg gegen
die französische Kriegsbrücke«, der den Plan des Kaisers durchkreuzte.
Die grösstmögliche Mühe und ein enormes Aufgebot von Citaten, die
bei Menge ohnehin in abschreckender UeberfüUe wuchern, wendet er zu
dem Nachweise an, dass Aspern und Essling kein Sieg des Erzherzogs
Karl sei. Diese Ansicht würde Napoleon selbst einen colossalen Spass ge-
macht haben; hat er es sich doch stets zum Verdienste angerechnet, dass
die Niederlage nicht in eine Katastrophe ausgeartet ist.
Das Ergebnis der beiden Schlachttage ist so klar und einfach, dass
keine gehässige Deutung daran etwas zu ändern vermag: Napoleon über-
setzte die Donau, um den Erzherzog Karl im Marchfelde anzufallen und
zu schlagen: dieser wies den Angriff zurück und zwang Napoleon, mit
grossen Verlusten wieder über die Donau zurückzugehen. Darin liegt ohne
Zweifel eine Niederlage des Kaisers : wenn ihr kein Sieg des Erzherzogs
Karl gegenüberstehen darf, weil Herr Menge sich zu beweisen vorgenommen
hat, dass Erzherzog Karl überhaupt niemals einen Sieg erfochten hat, dann
Literatur. ggg
Avar es ein Sieg des Hauptmanns Magdeburg und des »Flussgottes der
Donau«.
Die bisher festgehaltene Ansicht, dass Erzherzog Karl bei Aspern einen
Sieg errungen, dass dieser aber nicht auf die höchste Stufe der Vollendung
• geführt, dass er nicht ausgenützt wurde, dürfte durch Menges Buch nicht
erschüttert werden. Ein wichtigeres Problem der Forschung als die Schlacht
selbst dürfte die Frage nach den Gründen sein, denen die ünthätigkeit
des Erzherzogs von 4 Uhr Nachmittag des 22. Mai bis zum. zweiten Donau-
übergange Napoleons zugeschrieben werden muss. Ich werde selbst vor-
aussichtlich Gelegenheit haben, mich mit dieser, sowie auch mit einzelnen
von Menge aufgeworfenen Detailfragen zu beschäftigen; für die Verlust-
ziflFern werden sich, wie ich hoffe, im k. u. k. Eriegsarehiv, vielleicht auch
unter den Aktensammlungen des Erzherzogs Karl und in Paris die er-
wünschten Einzelangaben finden. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass
sich auch noch andere Gesichtspunkte für die Beurtheilung der Schlacht
bei Aspern und Essling ergeben, als bisher vorliegen; aber an dem Ver-
hältnisse, in dem sich Napoleon und Erzherzog Karl als Feldherrn gegen-
überstehen, wird eine wesentliche Aenderung kaum eintreten. Ohne dem
» Volksschulpatriotismus * Opfer bringen, ohne die Cadettenschulphrasen der
Heller v. Hellwald und Consorten als Ausflüsse wissenschaftlicher Kritik
bezeichnen zu wollen, wird man an der Meinung festhalten dürfen, dass
die Achtung, die einer dem anderen bewiesen hat, nicht Komödie war,
sondern wirklicher Ueberzeugung entsprang.
Ommen ist kein Besserwisser um jeden Preis, er hält es für eine
dankenswerte Vorarbeit der Geschichtsforschung, die kriegswissenschaftlichen
Theorien einer Zeit und ihren Einfluss auf die Praxis klarzustellen und
widmet sich ihr mit Eifer und Verständnis. Seine Darstellung der öster-
reichischen Militärorganisation zu Beginn der Kevolutionskriege und der
von Erzherzog Karl allmählig eingeführten Reformen ist eine wesentliche
Bereicherung unserer Kenntnisse. Ommen hat bei seinen Untersuchungen
erfahren, dass den ßeformbestrebungen des Erzherzogs mannigfache Hinder-
nisse entgegenstanden. »Der Zustand der österreichischen Verwaltung,
persönliche Eücksichten, die Ideen der Zeit Hessen ihn nicht anders als
schrittweise seinem Ziele näher kommen. "^'= Er würdigt auch den inneren
Unterschied, der zwischen den Armeen Napoleons und der österreichischen
bestand: »Es konnte dem Erzherzog nicht entgehen, dass der österreichische
Soldat nicht dieselbe Hinneigung zum Plänkeln besitze, wie der Franzose.
Nicht nur aus nationalen, sondern auch aus historischen Gründen. Nach-
dem die mechanische Auffassung des Dienstes so lange herrschend gewesen
war, konnte nun nicht auf einmal eine entgegengesetzte an ihre Stelle
treten.* Die »mechanische Auffassung des Dienstes* hatte es ja sogar
dahin gebracht, die Bauernsöhne des angeborenen Verständnisses für die
Terrainausnützung zu berauben. Bonapartes, Jouberts und Bernadottes
Soldaten kamen schneller und leichter auf den Gebirgsabhängen vorwärts
als die gedrillten Bataillone Kerpens und Jellacie anno 1796 und 1805
auf den Chausseen in der Thalsohle; in den Gebirgsgefechten wurden die
Oesterreicher von den Franzosen oft genug überflügelt und umgangen!
Dies Missverhältnis auszugleichen, den natürlichen Anlagen wieder ihr Recht
zu verschafi'en, konnte die Thätigkeit einiger Jahre nicht hinreichen. Die
Mittheilungen XXJl. 45
690 Literatur.
taktischen Grundsätze, die der Erzherzog für die Heranbildung und Ver-
wendung aller Waffengattungen aufstellte, konnten nicht rasch genug zur
Geltung kommen, weil auch das Officierscorps nicht darauf eingerichtet
war. sich neue Gedanken und Anschauungen eigen zu machen. Ommen
hat diese Grundsätze von S. 58 — 92 aus den verschiedenen Schriften des
Erzherzogs und den Reglements sehr geschickt zusammengestellt und ihre
Anwendung oder Vernachlässigung mit Beispielen belegt. Bei der Be-
sprechung der strategischen Lehren des Erzherzogs und seiner strategischen
Praxis kommt er zu dem Ergebnisse, dass er sich von den veralteten
Anschauungen nicht völlig befreien konnte. »Der Besitz strategischer
Punkte ^'^ scheint ihm noch immer vor Allem erstrebenswert. »Dem Gegner
sollen Schlachten geliefert werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass
er sich am richtigen Orte finden lässt. * Die Behauptung Angeli's, »der
Erzherzog habe sich von denjenigen Grundsätzen, die seiner militärischen
Ausbildung [durch Lindenau] zu Gninde gelegen hätten, abgewendet*, hält
er für unbegründet; »in Wahrheit waren seine Grundsätze die der metho-
dischen Kriegführung, nur dass sie sich freihielten von manchen Ver-
irrungen und Entartungen.* Nur bei der Erörterung praktischer Fälle
lässt er seine Theorie bisweilen selbst im Stich und will auch »die
Lähmung und Aufreibung der feindlichen Kräfte als den Zweck des Krieges
angesehen haben*. Man könne es, meint Ommen, dem Erzherzog zum
Verdienst anrechnen, dass er in der Praxis weniger doctrinär war als in
der Theorie, dass er überhaupt nicht immer consequent blieb. Von der
Ueberschätzung des strategischen Wertes der Gebirge ist er abgekommen.
Die grosse Bedeutung der breiten Operationsbasis hat er schon vor dem
Erscheinen von Bülow's »Geist des neueren Kriegssystems* erkannt.
Wer sich mit Menges selbstbewusstem Buche beschäftigt hat, wird
gutthun, auch Ommens bescheidene Studie nicht zu übersehen; sie corri-
girt unabsichtlich — sie ist ja vor jenem erschienen — die abfälligen
TJrtheile Menges und erleichtert die Beurtheilung der Thätigkeit des Erz-
herzogs als Feldherrn aus seiner Zeit und aus den Verhältnissen, inner-
halb deren er sich bewegen musste.
Graz. Hansv. Zwiedineck.
Richard Trapp, Kriegführung und Diplomatie der
Verbündeten vom 1. Februar bis zum 25. März 1814. Giessen.
Frees. 1898.
Eine Zusammenstellung der neuen Ansichten, die sich aus den Ver-
öffentlichungen der Russen (Sbornik 31. Bd.) und Oesterreicher (Klinkow-
ström), aus den Aufsätzen Onckens in Raumer's Histor. Taschenbuch (1885,
1886), aus Delbrücks »Leben Gneisenau's*, Roloffs »Politik und Krieg-
führung während des Feldzuges 1814« (l89l) und Weil's »La campagne
de 1814* (1891, 1892) ergeben haben. Das Urtheil über Schwarzenberg
stimmt mit dem von mir in Uebereinstimmung mit Treitschke gefällten bis
auf Einzelheiten genau überein ; die Beschönigungen aus der Feder von Prokesch
und Thielen sind wohl gänzlich unhaltbar geworden. Schwarzenbergs Briefe
Literatur. 69 1
an seine Frau, denen Trapp die verdiente Aufmerksamkeit geschenkt hat,
machen es Jedem, der nicht absichtlich lügen will, unmöglich, die Kläglichkeit
der Heeresleitung der Verbündeten auf den ungünstigen Einfluss Alexanders
oder Castlereaghs zurückzuführen ; die Confusion und Angstmeierei, die den
fürstlichen Feldherrn erfüllt haben, prägen sich in jeder Zeile, die er
schreibt, so deutlich aus, dass sie nicht mehr mit Ueberlegung und Vor-
sicht verwechselt werden können. Die Legende von dem Heldenthum
Schwarzenbergs sollte endlich doch auch aus den Schulbüchern entfernt
werden. Geschichtsverrenkungen zur Aufrechthaltung unrichtiger Urtheile
werden die patriotischen Gefühle, deren Verstärkung man vom Geschichts-
unterrichte erwartet, nicht zu fördern vermögen, sie werden aber ganz
sicher die Achtung für unsere Wissenschaft in den weitesten Kreisen
untergraben. Auch ein österreichischer Jüngling muss sich an Gneisenau
begeistern dürfen, da die Schwarzenberg und Langenau leider keine Ver-
anlassung dazu geben. Trapp tritt, wie schon Bernhardi auf Grund der
Schriften Toll's es gethan hat, für die schon 1814 sich äussernde Be-
deutung Radetzkys ein, dessen Stellungnahme gegenüber Schwarzenberg
leider nicht genügend aufgeklärt ist. Die Darstellung der diplomatischen
Schritte der Verbündeten ist in der vorliegenden Arbeit unvollständig, da
sie auf die von Fournier und v. Demelitsch benützten Akten des Wiener
Staatsarchivs noch nicht Eücksicht nehmen konnte; man kann sie daher
wohl am besten als Einführung zu diesen seither erfolgten VercfFent-
lichungen benützen.
Graz. Hansv. Zwiedineck.
Langer Johann, Das k. u. k. Kriegs- Archiv von seiner
Gründung bis zum Jahre 1900. 2. Aufl. umgearb. und bis auf
die Gegenwart ergänzt. (Wien. Verlag des k. u. k. Kriegs-Archivs,
1900).
Lacy und Browne haben das Material gerettet und vor Verschleude-
rung sichergestellt, das den älteren Bestand des österreichisch-ungarischen
Kriegsarchivs bildet, Erzherzog Karl hat zuerst erkannt, dass ein Archiv
ein wissenschaftliches Institut sein müsse, »dass vor Allem ein Archivar
dazu gehört, der dem Gegenstande gewachsen ist« ; ihm war es klar, dass
die rein archivalische Thätigkeit ohne Rücksicht auf die Verwertung der
Sammlungen allen Ausschreitungen des Militär-Bureaukratismus ausgesetzt
sein werde, der wissenschaftliche Charakter des Instituts in Oesterreich daher
nur dann gewahrt werden könne, wenn die Leitung des Archivs mit der
Leitung kriegsgeschichtlicher und militärwissenschaftlicher Arbeiten ver-
bunden sei.
Im Geiste des Erzherzogs hat noch Radetzky 1811 für eine intellec-
tuelle Oberleitung der archivalischen Manipulation und der kriegsgeschicht-
lichen Aufgaben gesorgt, indem er sie dem geistvollen General Baron
Stutterheim übertrug; als jedoch nach 1815 der Cultus der Talentlosigkeit
zu einem Hauptgrundsatze der österreichischen Regierungskunst erhoben
wurde, musste auch das Kriegsarchiv seiner höheren Bestimmung mög-
45*
692 Literatur.
liehst ferne gehalten und dem k. k. Generalquartiermeisterstab, dem die
Behandlung kriegsgeschichtlicher Gegenstände überlassen blieb, die Be-
nützung der Quellen, durch die seine Thätigkeit einen wissenschaftlichen
Wert erlangen konnte, wieder erschwert werden. Das » Regulativ '^■= des
F.-M.-L. Baron Prochaska vom 21. Juli 181H bezeichnet die völlige Ab-
kehr von den Ideen des Erzherzogs Karl, der sich jeder Einflussnahme
auf militärische Angelegenheiten des lieben Friedens willen enthalten musste,
und den Beginn einer Umwandlung des Archivs zu einem Kanzleiapparat.
Von 1838 an wurden nur mehr pensionirte Offiziere zur Dienstleistung
an ihm herangezogen. In der langen Friedenszeit ruhte auch die in Folge
der Initiative des Erzherzogs Karl von 1801 — 1808 mit grossem Eifer
betriebene Thätigkeit des Generalstabs auf dem Gebiete der kriegsgeschicht-
lichen Untersuchung, man überliess sie fast ausschliesslich dem Major
Johann Baptist Schels, der von 1818 bis 1847 die » Oesterreichisch-mili-
tärische Zeitschrift*^ redigirte und zum grösseren Theile mit seinen eigenen
Aufsätzen füllte, deren Zahl mehr als zweihundert beträgt. Erst die Feld-
züge der Jahre 1848 und 1849 regten wieder zu actenmässigen Dar-
stellungen an, die in den Jahren 1851 bis 1854 veröffentlicht wurden.
Die streng pragmatische, die subjective Beurtheilung ausschliessende
Methode, die früher vorgeschrieben war, wurde nun verlassen, eine In-
struction von 1860 verlangte von dem Bureau des Generalstabs für Kriegs-
geschichte, dass seine Arbeiten ^^das falsche Entstellte und Uebertriebene,
wovon die einschlägige Tagesliteratur wimmelt, berichtigen, auf die öffent-
liche Meinung wirken und der Armee ihr unverfälschtes Eigenthum, ihre
Geschichte, übergeben« sollen. Kritische »mit der Müsse und dem For-
scherblick eines Geschichtschreibers <'^ hergestellte Elaborate, s>die kein
anderes Verdienst als jenes der Wahrheit beanspruchen« wurden nicht
veröffentlicht, sondern dem Kriegsarchiv einverleibt.
Diese eigenthümliche Trennung der offiziösen Geschichtschreibung von
der wissenschaftlichen Forschung konnte selbstverständlich nicht festge-
halten werden, schon die unter Friedrich von Fischers Leitung in den
Jahren 1867 — 70 ausgearbeiteten fünf Bände »Oesterreichs Kämpfe 1866*,
die Geschichte des »Krieges in Italien 1859« und die Geschichte des
»Feldzugs in Schleswig- Jütland 1864« bemühten sich, beiden Eichtungen
gei-echt zu werden. »Patiüotische und loyale Haltung, jedoch ohne Be-
schönigung und Parteilichkeit« war die Forderung, die von den Kriegs-
ministern Freiherrn v. John und Freiherrn v. Kuhn an die Bearbeiter
dieser Kriegsepochen gestellt wurde. In welchem Masse sie erfüllt wurde
und erfüllt werden konnte, hat die allgemeine,, vergleichende, kritische
Forschung und Beurtheilung festzustellen, die freilich nicht selten mit
dem Begriffe des »Patriotismus«, wie ihn die offizielle Welt aufzustellen
liebt, in Konflict geraten muss. Seit 1876 ist das Kriegsarchiv mit der
Abtheilung für Kriegsgeschichte wieder vereinigt und mit dieser organischen
Veränderung beginnt eine neue, wahrhaft glanzvolle Epoche des Gesammt-
institutes. Wir möchten ihr allerdings nicht jene ausschlaggebende Be-
deutung beimessen, die ihr der Verfasser des vorliegenden Buches zuer-
kennt. Ausschlaggebend war für den allgemein anerkannten Aufschwung
des Kriegsarchivs die wissenschaftliche Richtung, die im österreichischen
Generalstabe herrschend geworden ist, und der hohe Grad von Bildung
Literatur. (393
jener Männer, in deren Hände die Einrichtung der histoi-i sehen Studien
und Aufgaben gelegt wurde. Es wird sich vielleicht nicht immer erreichen
lassen, dass der Leiter der kriegsgeschichtlichen Arbeiten die Eigenschaften
besitzt, die den Archivar besonders zieren; weder an diesen, noch an den
Vorstand der Bibliothek und an den Vorstand der Kartenabtheilung muss
die Forderung gestellt werden, dass er selbstthätig als Forscher oder Dar-
steller hervorgetreten sei ; der verantwortliche Herausgeber kriegsgeschicht-
licher Werke muss jedoch ein Fachmann sein, der die wissenschaftliche
Methode der Geschichtschreibung beherrscht und zur Kritik der Leistungen
seiner Mitarbeiter durch die Kenntnisse, über die er selbst verfügt, be-
rechtigt ist. Die Eangverhältnisse erschweren im Militär die Auswahl;
denn, wo es sich um fachmännische Leistungen handelt, kann der dienst-
liche Weg der Commandirung nicht zum Ziele führen, auch dann nicht,
wenn sich diese innerhalb des auserlesenen Kreises der Generalstabsoffiziere
hält. Nicht jeder absolvirte Kriegsschüler hat die Befähigung zur histo-
rischen Forschung, ja sehr selten eine wirklich historische, von Standes-
voinartheilen freie Auffassung.
Solange die oberste Kriegsverwaltung, die auf dem Zusammenwirken
des Chefs des Generalstabscorps und des Kriegsministers beruht, Männer
wie Adolf Freiherrn von Sacken und Leander von Wetzer zur Ver-
fügung hat, wird das österreichisch-ungarische Kriegsarchiv die Muster-
a,nstalt bleiben können, die es seit 1876 unter der Leitung dieser beiden
Persönlichkeiten, ganz besonders unter der W e t z e r s geworden ist ; finden
sich keine Historiker von Beruf unter den höheren Generalstabsoffizieren,
dann wird keine noch so sorgsam aufgestellte »organische Bestimmung«
den Rückschritt aufzuhalten vermögen.
Wer an der Blüte des Instituts, der wir uns jetzt erfreuen, Antheil
nimmt, wird aus Langers vortrefflichem Buche, das von jeder panegyrischen
Uebertreibung frei ist, erfahren können, unter welchen Umständen dessen
Werden und Wachsen vorsichgegangen ist; der historische Forscher kann
desselben nicht entbehren. Die Mittheilungen über die Entwicklung der
»militärischen Zeitschrift«, über die Schicksale der Wallenstein'schen Feld-
acten, über die Erwerbung der Hofkriegsrath-Registratur und die Aus-
beutung der Corps-Registraturen sind von grosser Bedeutung für jeden
Bearbeiter neuzeitlicher Partien der deutschen und österreichischen Ge-
schichte und geben über den Wert der zu benützenden Quellen die wich-
tigsten Aufschlüsse.
Graz. Hans V. Zwi edineck.
Notizen.
Es war eine lohnende freilich auch schwierige Aufgabe, wenn es
F. Kiener unternahm die Verfassungsgeschichte der Provence
seit der Ostgothenherr schaft bis zur Errichtung der Con-
sulate (510 — 1200) (Leipzig Dyksche Buchhandlung 1900, 295 S.)
durchaus nach primären Quellen darzustellen. Das weitverstreute, meist
594 Notizen.
aus Urkunden und Geschäftsacten bestehende Quellenmaterial fliesst für
manche Zeiten und Institutionen, obwohl es K. durch eine Archivreise
etwas bereichern konnte, so spärlich, dass der Vergleich mit den Ver-
fassungseinrichtungen der Nachbarprovinzen, das Studium der allgemeinen
und besoiidern, der staatlichen wie der culturellen Zustände oft das ein-
zige Mittel bildet, um über die Constatirung der Einzelthatsachen hinaus
mindestens mit Wahrscheinlichkeit den Gang der Entwicklung erklären zu
können. K. hat diesen Weg vielfach und mit Glück und Geschick be-
treten, so sind gerade die Wirtschaftszustände oft scharfsinnig verwertet;
dabei hütet ihn doch die nüchterne Kritik der Scheffer-Boichorst'schen
Schule vor allzugrosser üeberschwänglichkeit der Combination. — Ein
kurzes 1. Capitei führt uns an Hand Cassiodors die von den Ostgothen
eingeführte Verfassung vor, sie setzt dem römischen Civilbeamten nur einen
gothischen Militärbeamten zur Seite, behält also das römische Prinzip der
Trennung der Gewalten aufrecht, das erst nach längerer Zeit unter den
Merowingern (2. Cap.) gebrochen wird. Durch die Ausdehnung der Kriegspflicht
auch auf die Römer wird die oberste Gewalt im Land in einer Hand vereint,
aber die Einheit und Eigenthümlichkeit der Provincia, wie die Franken
sie nennen, bleibt gewahrt: es wird der Posten des Patricius geschaffen,
dessen Stellung K. plausibel etwa als die eines Grossgrafen, nicht eines dux,
definirt. Er hat vicedomini unter sich, alles Proven^alen, Eecht und Ge-
richt bleiben wesentlich römisch. Da tritt erst durch die Einführung der
Grafschaften ein Wandel ein. K. vermuthet unter Karl Martell stärkeren
Zuzug von Franken, Bestellung dieser zu Grafen, damit Vordringen frän-
kischen Rechts im Gvafengericht, zugleich aber auch Köthigung die Recht-
sprechung an Schöffen zu übertragen, welche auch das Landrecht kannten.
Mit der Einführung der Grafschaft stellte sich die Zersplitterung der Ein-
heit und bald auch wie anderswo die Feudalisirung ein. In jedenfalls
interessanter und vielfach auch zutreffender Weise fasst K. im 3. Kapitel
die allgemeinen und localen Factoren (namentlich die Sarazenenherrschaft
und deren Beseitigung) zusammen, welche zur Lähmung der Königsgewalt,
zur Vereinigung der Provence in eine Grafschaft (um 900) und endlich
zur Bildung einer Unzahl von kleinen Feudalherrschaften führen, die eigent-
lich herrschen. Die ewige Unruhe und Fehde, welche daraus hervorgieng,
veranlasste bei der steigenden Zunahme der Bodencultur und wachsenden
Bedeutung der Städte die Einführung des Consulates nach italienischem
Muster, d. h. die Bildung geschworner Einigungen der Bürger und der in
den Städten wohnenden Feudalherren zunächst für Hegung des Rechtes,
weiter aber auch zu Zwecken der Selbstverwaltung und Vertheidigung.
Die Entstehung und Functionen dieser Consulate, welche seit 1128 rasch
nacheinander in den grössern Städten auftreten, werden im 4. Capitei
besonders eingehend behandelt. So wirkt das Buch überall anregend,
auch da wo es etwa nicht überzeugt. E. v. 0.
Dr. H. Frankfurth, Gregorius de Montelongo. Marburg.
1898. 112 S. In gefälliger Anordnung des Stoffes führt der Verfasser
nach einer einleitenden Zeichnung der allgemeinen Situation in Oberitalien
nach der Schlacht bei Cortenuova ein Bild der Wirksamkeit Gregors von Mon-
telongo, des unermüdlichen und waffentüchtigen Vorkämpfers der curialen
Notizen.
695
Bestrebungen Gregors IX. und Innocenz' IV., als päpstlichen Legaten in der
Lombardei, Romagna und der Mark Treviso (1238 — 1251) und seiner
Thätigkeit als Patriarch von Aquileja vor (1251 — 12(i9). Ist Gregors Leben
eine Kette von mehr oder minder mühsam eiTungeneu Erfolgen gewesen,
so deutet sein letzter unglücklich verlaufener Feldzug gegen den Grafen
von Görz 1268 schon kennbar den beginnenden Niedergang des friauli-
schen Kirchenfürstenthums an. Ob Gregor — wie ich vermuthe und
seinerzeit erweisen zu können hoflfe — nicht auch dort als eigentlich be-
wegende Persönlichkeit in den Vordergrund gerückt erscheint, wo er in
Wahrheit nur ein — wenn auch hervorragendes — Werkzeug der Politik
anderer Mächte namentlich Venedigs gewesen ist (so 1240 im Kriege um
Ferrara und 1257 — 1259 im Kampfe gegen Ezzelin), muss zur Zeit dahin-
gestellt bleiben. Im übrigen bietet die Arbeit, in deren Verlaufe es dem
Verfasser gelingt, die Forschungsergebnisse Winkelmanns und Schirrmachers
in Einzelheiten richtig zu stellen, beziehungsweise präciser zu fassen, einen
recht brauchbaren Beiti-ag zur oberitalischen Geschichte des 1 3. Jahr-
hunderts. H. K.
VittorioLazzarini, Marino Faliero. La congiura. Estratto
dal Nuovo Archivio Veneto XIII. Venezia 1897. 208 S. Die poetisch ver-
klärten Schicksale Marino Falieros sind mehrfach Gegenstand historisch-
wissenschaftlicher Betrachtung gewesen. Lazzarini lässt nach einer treff-
lichen nur mehrfach allzu weitläufigen quellenkundlichen Einleitung ver-
muthen, dass seine Studie zu neuen Resultaten führen werde. Diese Er-
wartung erfüllt sich allerdings nur theilweise; er ergänzt und berichtigt
in Einzelheiten die in der Hauptsache zutreffende Darstellung in Romanins
Storia documentata di Venezia, dies freilich in vielfach unverständlich
breiter Darstellung: die abschliessende Folgerung, wonach Faliero wirk-
lich dem Beispiele der Canara, der Scaliger und Visconti seinerseits in
Venedig nachzueifern beabsichtigte, ist auch nach Lazzarinis Ausführungen
keineswegs zweifellos feststehend, wenn auch immerhin wahrscheinlicher als
die gelegentlich auch aufgestellte Behauptung des Gegentheils und Rück-
führung der Verschwörung lediglich auf das beleidigte Ehrgefühl des
Greises. — Die Einleitung zeigt, wie die durch Byrons Tragoedie bekannt
gewordene »Legende ^S die Erzählung von der Beleidigung der Dogaressa
durch Michiel Steno, den späteren Dogen, auf Marino Sanudo zurückgeht,
der sie seinerseits aus wenig verlässlicher Quelle schöpft ; der Verweis auf
den Petrarcabrief als zeitgenössische Quelle ist beachtenswert. Die Be-
urtheilung der Quellen dürfte freilich keine durchwegs entsprechende sein;
den Wert etwa der Chronik Lorenzo Monacis, des kretischen Kanzlers,
scheint mir der Verfasser entschieden zu überschätzen; im übrigen wird
bei dem trotz Foscarini und Cicogna durchaus unfertigen Zustande der
venezianischen Quellenkunde dieser Beitrag dazu willkommen sein.
H. K.
Zu den wertvollsten Publicationen, welche in den letzten Jahren auf
dem Gebiet der friaulischen Geschichte erschienen sind, gehören ohne Zweifel
die Statuti e ordinamenti del comune di Udine (üdine Doretti
XCIX und 180 S. 4°, 1898), herausgegeben von der Stadtgemeinde in
QQQ Notizen.
Eriiinerang an die ISSO in Udiue abgehaltene Versammlung der deputa-
zione veueta di storia patria. Im Mittelpunkt steht die Codification des
Statutes von 1425, welche sich vielfach enge an die älteren einzelnen
Kathsbeschlüsse, wie dieselben seit 1342 gesammelt wurden, anschliesst.
Als Anhang werden ältere Statuten seit 1343, welche in diese Codification
nicht aulgenommen wurden, geboten. Die einzelnen Bestimmungen sind
durch eine grosse Zahl gleichzeitiger Documente und Aufzeichnungen er-
läutert. Nicht minder beachtenswert ist die Einleitung. Sie enthält eine
mit ebensoviel Liebe als umfassender Quellenkenntnis geschriebene Ge-
schichte Udines im Mittelalter aus der Feder des hochverdienten, inzwischen
leider verstorbenen Stadtbibliothekars, V. Joppi; sie dürfte auch für
die Forschungen auf dem Gebiete des deutschen Städtewesens nicht un-
interessant sein, da es sich um eine junge Gründung (erst Patriarch
Berthold von Andechs verlieh an Udine 1218 — 1223 Marktrecht) in einem
sovielfach von deutschem Kecht und deutscher Sitte beeinflussten Grenz-
gebiet handelt, für welche dann aber recht bald die Quellen verhältnis-
mässig reich fliessen. Die Rechtsnormen und die Handschriften des Statutes
von 1425 und die Geschichte der städtischen Statutengebung würdigen
A. Wolf und L. C. Schiavi. Auch der Einleitung ist ein Anhang von
Urkunden (ll71 — 1420) angefügt. E. v. 0.
F. C. Carreri publicirt in seinem Aufsatz Della funzione d'una
pieve friulana come distretto giudiziale laieo (Atti dell'acca-
demia di Udine, Serie II, vol. IV. und separat Udine 1897) 8 Documenti
von 1244 — 1444. Die Dissertation selbst über die Bedeutung, welche die
Plebs als Gerichtseinheit besitzt, vermischt so viel verschiedenartiges mit
zusammengehörigem, dass das neue kaum gut sein dürfte. E. v, 0.
DB Vienria. Institut für
1 C^aterre ichische
Geschichtsforschung
Bdo 22 MJ-tteilungen
Bd. 22
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